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23.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 449/247 |
P8_TA(2019)0073
Programm über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und die europäischen Statistiken ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, und die europäischen Statistiken und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826 (COM(2018)0441 — C8-0254/2018 — 2018/0231(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2020/C 449/37)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0441), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b und die Artikel 114, 173 und 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0254/2018), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1), |
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nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018 (2), |
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gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Haushaltsausschusses (A8-0052/2019), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2018)0231
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, und die europäischen Statistiken und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 43 Absatz 2, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 114, 173 und 338,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Binnenmarkt ist ein Eckpfeiler der Union. Seit seiner Gründung hat er einen wesentlichen Beitrag zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung geleistet. Er hat für die europäischen Unternehmen, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), neue Chancen und Größenvorteile geschaffen und ihre industrielle Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und sollte weiterhin allen Bürgern gleichermaßen zugutekommen . Der Binnenmarkt hat zur Schaffung von Arbeitsplätzen beigetragen und bietet den Verbrauchern eine größere Auswahl zu niedrigeren Preisen bei gleichzeitiger Wahrung der hohen Qualität der angebotenen Produkte und Dienstleistungen . Er ist weiterhin ein Motor für den Aufbau eines stärker integrierten Marktes und einer stärkeren, ausgewogeneren und faireren Wirtschaft. Er ist eine der wichtigsten Errungenschaften der Union und ihr größter Trumpf in einer zunehmend globalen Welt sowie ein zentrales Element für die Erreichung des Wandels hin zu einer ressourcen- und energieschonenden nachhaltigen Wirtschaft als Reaktion auf den steigenden Druck des Klimawandels . [Abänd. 1] |
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(2) |
Im Binnenmarkt ist es nötig, sich ständig auf ein sich rasch wandelndes Umfeld der digitalen Revolution und der Globalisierung einzustellen. Eine neue Ära der digitalen Innovation bietet Unternehmen und Privatpersonen nach wie vor Chancen und Vorteile für die Wirtschaft und das tägliche Leben, insbesondere für Unternehmen und Privatpersonen , schafft neue Produkte und Geschäftsmodelle, stellt aber auch eine Herausforderung für Regulierung und Durchsetzung und für Verbraucherschutz und -sicherheit dar. [Abänd. 2] |
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(3) |
Das umfangreiche Regelwerk der Rechtsvorschriften der Union ist das Fundament für das Funktionieren des Binnenmarktes. Dies betrifft insbesondere Wettbewerbsfähigkeit, Normung und Standardisierung, gegenseitige Anerkennung, Verbraucherschutz, Marktüberwachung und die Regulierung der Lebensmittelkette, aber auch Vorschriften in Bezug auf Unternehmen, Handel und Finanztransaktionen und die Förderung eines fairen Wettbewerbs, der gleiche Wettbewerbsbedingungen schafft, die für das Funktionieren des Binnenmarkts zum Nutzen der Verbraucher und der Unternehmen unerlässlich sind. [Abänd. 3] |
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(4) |
Dennoch bleiben ungerechtfertigte, diskriminierende und unverhältnismäßige Hindernisse bestehen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts im Wege stehen, und es treten neue auf. Vorschriften zu beschließen, ist nur ein erster Schritt; dass sie auch tatsächlich ihre Wirkung erzielen, ist genauso wichtig. Dies Die unzureichende Durchsetzung der bestehenden Vorschriften, Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die geringe Zahl grenzüberschreitender öffentlicher Aufträge schränken die Möglichkeiten für Unternehmen und Verbraucher ein. Die Beseitigung solcher Hindernisse ist letztlich eine Frage des Vertrauens der Bürger in die Union und ihre Fähigkeit, Ergebnisse zu erzielen sowie Wachstum und hochwertige Beschäftigung zu schaffen und gleichzeitig das öffentliche Interesse zu wahren. [Abänd. 4] |
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(5) |
Derzeit bestehen mehrere Programme der Union in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich KMU, insbesondere von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, Verbraucherschutz, Kunden und Endnutzer bei Finanzdienstleistungen, Politikgestaltung in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Lebensmittelkette. Einige zusätzliche Tätigkeiten werden direkt im Rahmen der Haushaltslinien des Binnenmarktes finanziert. Es ist notwendig, eine Straffung der verschiedenen Maßnahmen durchzuführen und die Synergien zwischen ihnen auszuschöpfen, damit ein flexiblerer , transparenter, vereinfachter und anpassungsfähigerer Rahmen für die Finanzierung von Tätigkeiten geschaffen wird, mit dem auf möglichst kosteneffiziente Weise ein gut funktionierender und nachhaltiger Binnenmarkt verwirklicht werden soll. Daher ist es erforderlich, ein neues Programm aufzustellen, in dem die vormals im Rahmen dieser anderen Programme und anderer einschlägiger Haushaltslinien finanzierten Aktivitäten zusammengeführt werden und bei dem Lehren aus den bestehenden Programmen gezogen werden . Das Programm sollte auch neue Initiativen umfassen‚ mit denen das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert werden soll , wobei Überschneidungen mit entsprechenden Programmen und Maßnahmen der Union vermieden werden sollten . [Abänd. 5] |
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(6) |
Die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken sind Gegenstand eines gesonderten Europäischen Statistischen Programms, das mit der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtet wurde. Damit die Kontinuität der Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gewährleistet bleibt, sollte das neue Programm auch Tätigkeiten umfassen, die unter das bestehende Europäische Statistische Programm fallen, indem ein Rahmen für die Erhebung der Daten sowie für die Entwicklung, Erstellung , ordnungsgemäße Verwendung und Verbreitung europäischer Statistiken geschaffen wird. Im Rahmen des neuen Programms sollte der Finanzrahmen für europäische Statistiken festgelegt werden, damit hochwertige, vergleichbare und verlässliche europäische Statistiken über Europa , auch zu Bereichen wie Handel und Migration, bereitgestellt werden können, die die Gestaltung, Durchführung, Überwachung und Bewertung aller Unionspolitiken gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) unterstützen. [Abänd. 6] |
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(7) |
Es ist daher angebracht, ein Programm für den Binnenmarkt, die das Binnenmarktprogramm zur Stärkung des Binnenmarkts und zur Verbesserung seines Funktionierens in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen, einschließlich insbesondere Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, Normung, Marktüberwachung, Verbraucherschutz, Lebensmittelversorgungskette und europäische Statistiken (im Folgenden „Programm“) aufzustellen. Das Programm sollte für die Dauer von sieben Jahren von 2021 bis 2027 aufgestellt werden. [Abänd. 7] |
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(8) |
Das Programm sollte die Gestaltung, Umsetzung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Union unterstützen, die das Fundament für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bilden. Es sollte darüber hinaus die Schaffung der richtigen Rahmenbedingungen unterstützen, um alle Akteure des Binnenmarkts zu befähigen: Unternehmen, Bürger bzw. Verbraucher, Arbeitnehmer, Zivilgesellschaft und Behörden. Zu diesem Zweck sollte das Programm darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Unternehmen, insbesondere der KMU, von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen , unter anderem in der Tourismusbranche zu gewährleisten, aber auch die Durchsetzung der Verbraucherschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie der Umwelt- und Sozialstandards und die Sensibilisierung von Unternehmen und Einzelpersonen zu fördern, indem ihnen die richtigen Instrumente, geeignete Informationen und sachgerechte Unterstützung sowie Kenntnisse und Kompetenzen zu Verfügung gestellt werden, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können und ihre Beteiligung an der Politikgestaltung der Union verstärkt wird. Darüber hinaus sollte das Programm darauf abzielen, die rechtliche und administrative Zusammenarbeit zu verbessern — insbesondere durch Schulungsprogramme, den Austausch bewährter Verfahren, den Aufbau von Wissens- und Kompetenzgrundlagen einschließlich der Nutzung der strategischen Vergabe öffentlicher Aufträge. Das Programm sollte auch darauf abzielen, die Entwicklung internationaler Normen und Standards von hoher Qualität zu unterstützen, die die Durchführung des Unionsrechts untermauern. Dies umfasst auch die Festlegung von Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards und trägt damit zur Transparenz und zum reibungslosen Funktionieren der Kapitalmärkte der Union und zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei. Das Programm sollte die Rechtsetzung und die Normung und Standardisierung unterstützen, auch durch die Gewährleistung einer möglichst breiten Beteiligung der Interessenträger. Das Programm sollte ferner darauf abzielen, die Durchführung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu unterstützen, die für ein hohes Gesundheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette und die Verbesserung des Tierschutzes sorgen. [Abänd. 8] |
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(9) |
Ein moderner Binnenmarkt gründet sich auf die Grundsätze der Fairness, der Transparenz und des gegenseitigen Vertrauens, fördert den Wettbewerb und kommt Verbrauchern, Unternehmen und Arbeitnehmern zugute. Eine bessere Nutzung des sich stets weiterentwickelnden Binnenmarkts für Dienstleistungen sollte die europäischen Unternehmen bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und dem Wachstum über Grenzen hinweg unterstützen; dies führt zu einem breiteren Angebot und besseren Preisen, ohne Abstriche bei den hohen Standards für den Schutz der Verbraucher und Arbeitnehmer machen zu müssen. Zu diesem Zwecke soll dieses Programm dazu beitragen, die Entwicklungen auf dem Binnenmarkt besser zu überwachen, einschließlich der Auswirkungen der neuen technologischen Entwicklung, und die verbleibenden Hindernisse zu ermitteln und einen zu beseitigen, und gewährleisten , dass der Rechtsrahmen zu gewährleisten, der neue innovative Geschäftsmodelle , einschließlich kollaborativer Wirtschaftsmodelle und des sozialen Unternehmertums berücksichtigen kann und dabei ein hohes Maß an Sozialschutz, auch für Unternehmer bietet . [Abänd. 9] |
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(10) |
Die rechtlichen Hindernisse für den Binnenmarkt wurden für viele Industrieprodukte durch Präventionsmechanismen, die Annahme gemeinsamer Vorschriften und Normen sowie , in Ermangelung solcher Unionsvorschriften, durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beseitigt. In Bereichen, die nicht durch Unionsrecht geregelt sind, unterliegen Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dank des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung dem freien Warenverkehr und dürfen in einem anderen Mitgliedstaat verkauft werden , es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat Gründe, sich dem Inverkehrbringen der Waren zu widersetzen, sofern eine solche Beschränkung nicht diskriminierend ist , durch Ziele des legitimen öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist, wie dies in Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dargelegt oder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt ist, und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht . Bei nicht korrekter Anwendung der gegenseitigen Anerkennung, wie etwa ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Beschränkungen, kommt es allerdings zu Erschwernissen für Unternehmen, die Zugang zu den Märkten anderer Mitgliedstaaten anstreben. Dadurch entgehen der gesamten Wirtschaft Chancen, auch wenn die Marktintegration im Bereich des Warenhandels ein hohes Niveau erreicht hat. Die Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. xxx/2018 über die gegenseitige Anerkennung wird dazu beitragen, den wirtschaftlichen Nutzen in diesem Bereich zu steigern . Daher sollte dieses Programm darauf abzielen, die Anwendung der gegenseitigen Anerkennung im Warenhandel zu verbessern , um sein Potenzial voll auszuschöpfen, und dafür zu sorgen, dass weniger illegale und nichtkonforme Waren auf den Markt gelangen. Dies sollte durch gezielte Sensibilisierung und Schulungen, durch die Unterstützung von Produktinfostellen, eine bessere Zusammenarbeit unter den für die gegenseitige Anerkennung zuständigen Behörden und eine strengere Marktüberwachung erfolgen. [Abänd. 10] |
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(11) |
Die neuen Herausforderungen in den Bereichen Regulierung und Durchsetzung betreffen das sich rasch verändernde Umfeld der digitalen Revolution in Bereichen wie Cybersicherheit, Datenschutz und Schutz der Privatsphäre, Internet der Dinge oder künstliche Intelligenz sowie die entsprechenden ethischen Normen . Strenge Vorschriften zu Produktsicherheit und Klarheit bezüglich der Produkthaftung im Falle eines Schadens sowie strikte Durchsetzung der Vorschriften sind von wesentlicher Bedeutung, wenn es darum geht, eine politische Antwort zu finden, die es den europäischen Bürgern, darunter auch Verbrauchern und Unternehmen, ermöglicht, davon zu profitieren. Daher sollte das Programm zur raschen Anpassung und besseren Durchsetzung eines Produkthaftungssystems der Union beitragen, das Innovationen fördert sowie gleichzeitig die Sicherheit und Unversehrtheit der Nutzer gewährleistet . [Abänd. 11] |
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(12) |
Das Inverkehrbringen von nicht mit EU-Vorschriften konformen Produkten bringt Nachteile für diejenigen, die die Einhaltung der Bestimmungen gewährleisten, und könnte Risiken für die Verbraucher mit sich bringen. Viele Unternehmer missachten stellt unabhängig davon, ob solche Produkte auf traditionellem oder elektronischem Wege in Verkehr gebracht werden, und unabhängig davon, ob sie in der Union hergestellt wurden oder aus Drittländern in die Union gelangen, ein Risiko für Bürger und Verbraucher in der Union dar. Wirtschaftsteilnehmer, die konforme Produkte verkaufen, werden mit einem verzerrten Wettbewerb durch diejenigen konfrontiert, die die Vorschriften missachten , entweder aus Unkenntnis oder um sich damit bewusst einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Die Marktüberwachungsbehörden sind häufig mit zu geringen Mitteln ausgestattet und können nur innerhalb der Landesgrenzen tätig werden, während Unternehmer unions- oder gar weltweit agieren. Vor allem im Bereich des Onlinehandels haben die Marktüberwachungsbehörden erhebliche Probleme dabei, aus Drittländern eingeführte nicht konforme Produkte ausfindig zu machen und das in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortliche Unternehmen zu ermitteln oder, aufgrund des fehlenden physischen Zugangs zu den Produkten, Risikobewertungen oder Sicherheitsprüfungen vorzunehmen . Daher sollte durch das Programm mit einer Produktkonformitätsinitiative Unternehmer zu ordnungsgemäßem Verhalten bewegen die Konformität der Produkte verbessert werden , indem die Marktüberwachung verstärkt wird, klare, transparente und umfassende Vorschriften für Wirtschaftsteilnehmer festgelegt werden, ein Bewusstsein für die Produktsicherheitsvorschriften der Union geschaffen wird, die Konformitätsprüfungen auch über den systematischen Einsatz von Kontrollen von Mustern von Produkten, die einen beträchtlichen Prozentsatz jedes Typs von in Verkehr gebrachten Produkten darstellen, sowie über Testkäufe durch Marktüberwachungsbehörden verschärft und eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den mit der Durchsetzung betrauten Behörden gefördert wird. Darüber hinaus sollte das Programm zur Konsolidierung des bestehenden Rahmens für die Marktüberwachung beitragen, gemeinsame Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden aus verschiedenen Mitgliedstaaten fördern, den Informationsaustausch verbessern und die Konvergenz und die stärkere Integration der Marktüberwachungstätigkeiten insbesondere dadurch fördern , dass sichergestellt wird, dass die mit der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) neu eingeführten Anforderungen strikt durchgesetzt werden, um den Verkauf nicht konformer Produkte an die europäischen Bürger zu verhindern. Das Programm sollte daher die Kapazitäten der Marktüberwachungsbehörden in der gesamten Union stärken und zu einer größeren Homogenität zwischen den Mitgliedstaaten beitragen, die auch in Bezug auf den wirtschaftlichen Wohlstand und das nachhaltige Wachstum vom Binnenmarkt profitieren, und gleichzeitig den ganz spezifischen Bedürfnissen der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen . [Abänd. 12] |
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(13) |
Die Produktsicherheit stellt ein gemeinsames Anliegen dar. Die Konformitätsbewertungsstellen überprüfen, ob die Produkte die Sicherheitsanforderungen erfüllen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Daher ist es von größter Bedeutung, dass diese Stellen zuverlässig und kompetent sind. Die Union hat ein System für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen eingeführt, mit dem deren Kompetenz, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit überprüft werden. Allerdings wird die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) auf nationaler Ebene auf sehr unterschiedliche Art durchgeführt. Diese Unterschiede betreffen die Verteilung von Zuständigkeiten zwischen Marktüberwachungsbehörden und die Mechanismen zur internen Koordinierung auf nationaler Ebene, die Höhe der für die Marktüberwachung eingesetzten Finanzmittel und die Strategien und Vorgehensweisen der Marktüberwachung sowie die Befugnisse in Bezug auf nicht konforme Produkte und die Höhe der Sanktionen für Verstöße, was zu einer fragmentierten Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union führt. Diese Fragmentierung hat dazu geführt, dass die Marktüberwachung in einigen Mitgliedstaaten strenger ist als in anderen, und könnte die abschreckende Wirkung von Rechtsvorschriften aushöhlen und zur Schaffung ungleicher Wettbewerbsbedingungen unter Unternehmen in einigen Mitgliedstaaten sowie zu Ungleichheiten beim Niveau der Produktsicherheit in der gesamten Union führen. Die größte Herausforderung besteht nun darin, das Akkreditierungssystem auf dem neuesten Stand zu halten und zu gewährleisten, dass es stets mit gleichbleibender Stringenz in der gesamten Union umgesetzt wird. Aus diesem Grund sollte dieses Programm Maßnahmen unterstützen, mit denen sichergestellt wird, dass die Konformitätsbewertungsstellen die Regulierungsanforderungen weiterhin erfüllen, insbesondere, in dem sie sich systematisch einer Bewertung durch Dritte unterziehen, um unparteiische und unabhängige Verfahren zu verbessern, und mit denen das europäische Akkreditierungssystem, insbesondere in neuen Politikbereichen, durch die Förderung der Einheitlichkeit von Kontrollen und Sanktionen sowie der in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erwähnten Europäischen Kooperation für die Akkreditierung (EA) weiter ausgebaut wird. [Abänd. 13] |
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(14) |
Die Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs könnte Fragen hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit von Endnutzern bei nicht konformen Produkten aufwerfen. Da die Verbrauchermärkte mit der Entwicklung von Online-Handel und Online-Reisedienstleistungen keine Grenzen kennen, muss sichergestellt werden, dass Verbraucher mit Wohnsitz in der Union bei der Einfuhr von Waren und Dienstleistungen von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern einen angemessenen gleichwertigen Schutz genießen. Daher sollte es im Rahmen des Programms möglich sein, gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit einschlägigen Einrichtungen in wichtigen Handelspartnerländern der Union zu unterstützen , soweit dies in Bezug auf den Informationsaustausch über nicht konforme Produkte, über jüngste wissenschaftliche Entwicklungen und neue Technologien, über neuauftretende Risiken und über andere Aspekte im Zusammenhang mit Kontrolltätigkeiten erforderlich ist. [Abänd. 14] |
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(15) |
Öffentliche Aufträge werden von Behörden genutzt, um den Wert öffentlicher Gelder zu gewährleisten und einen Beitrag zu einem innovativeren, nachhaltigeren, integrativeren und stärker wettbewerbsorientierten Binnenmarkt auch dadurch zu leisten – sofern dies im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht steht –, dass andere Kriterien als einfach der niedrigste Preis oder Kosteneffizienz angewandt und unter anderem qualitative, ökologische, den fairen Handel betreffende und soziale Aspekte berücksichtigt werden und dass die Aufteilung der Ausschreibungen in Lose für große Infrastrukturen erleichtert wird . Die Richtlinien 2014/23/EU (7), 2014/24/EU (8) und 2014/25/EU (9) des Europäischen Parlaments und des Rates bilden den Rechtsrahmen für die Integration und das effektive Funktionieren der Märkte für öffentliche Aufträge, die 14 % des BIP der Union ausmachen, was den Behörden, Unternehmen und Bürgern bzw. Verbrauchern zugutekommt. Ordnungsgemäß umgesetzte Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sind ein entscheidendes Instrument zur Stärkung des Binnenmarkts sowie zur Förderung des Wachstums der Unternehmen der Union und der Arbeitsplätze in der Union. Daher sollten mit diesem Programm Maßnahmen unterstützt werden, die eine breitere Nutzung der strategischen Vergabe öffentlicher Aufträge, und die Professionalisierung der öffentlichen Auftraggeber, die Verbesserung des Zugangs den Zugang zu den Beschaffungsmärkten für KMU und Kleinstunternehmen, insbesondere durch Beratungsdienste und Schulungen, erleichtern und verbessern sowie die Verbesserung der Transparenz, der Integrität und der Datenlage ermöglichen, indem die Digitalisierung der Auftragsvergabe und die gemeinsame Vergabe öffentlicher Aufträge — durch die Stärkung eines partnerschaftlichen Ansatzes unter den Mitgliedstaaten — gefördert, die Datenerfassung und -auswertung (unter anderem durch die Entwicklung spezieller IT-Tools) verbessert, der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren unterstützt, auf europäische und internationale Standards Bezug genommen, Leitlinien bereitgestellt, vorteilhafte Handelsabkommen abgeschlossen, die Zusammenarbeit nationaler Behörden gestärkt und Pilotprojekte gestartet werden. [Abänd. 15] |
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(16) |
Damit die Ziele des Programms erreicht werden können und Erleichterungen für Unternehmen und Bürger erzielt werden, sollten nutzerorientierte öffentliche Dienste von hoher Qualität geschaffen werden , die zunehmend digital ausgerichtet und uneingeschränkt zugänglich sind, und sollten den Bemühungen um elektronische Behördendienste und elektronische Verwaltung neue Dynamik verliehen werden, wobei für einen angemessenen Datenschutz und einen angemessenen Schutz der Privatsphäre zu sorgen ist . Dies bedeutet, dass öffentliche Verwaltungen neue und innovativere Arbeitsverfahren benötigen werden und , damit Abschottungen zwischen verschiedenen Verwaltungsstellen beseitigen beseitigt sowie Bürger und Unternehmen in den Aufbau dieser öffentlichen Dienste einbeziehen einbezogen werden müssen. Ferner erfordert die kontinuierliche und stetige Zunahme grenzüberschreitender Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt die Bereitstellung Verfügbarkeit aktueller , präziser und leicht verständlicher Informationen über die Rechte von Unternehmen und Bürgern, aber auch Informationen über die Verwaltungsformalitäten und eine Vereinfachung derselben . Darüber hinaus sind rechtliche Beratung und Unterstützung bei der Lösung von Problemen, die auf nationaler Ebene auftreten, unverzichtbar. Außerdem müssen die nationalen Verwaltungen auf einfache und effiziente Weise vernetzt und es die Behörden bei der Verwirklichung dieser Ziele unterstützt werden. Ferner muss bewertet werden, wie der Binnenmarkt in der Praxis funktioniert. Die bestehenden Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts spielen bereits eine wichtige Rolle dabei, die Verwirklichung dieser Ziele zu erleichtern. Hierfür und um mit den Technologie- und Marktentwicklungen sowie mit neuen Herausforderungen bei der Regulierung und der Durchsetzung Schritt zu halten, sollte durch das Programm die Verbesserung der Qualität, Sichtbarkeit, Transparenz und Zuverlässigkeit der Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts unterstützt werden. Das Programm sollte daher u. a die folgenden bestehenden Steuerungsinstrumente für den Binnenmarkt unterstützen: das Portal „Ihr Europa“, das das Rückgrat des bevorstehenden zentralen digitalen Zugangstors bilden sollte, „Ihr Europa — Beratung“, SOLVIT, das Binnenmarkt-Informationssystem und den Binnenmarktanzeiger, um Verbesserungen im Alltag der Bürger und bei der Fähigkeit der Unternehmen für den grenzüberschreitenden Handel zu erzielen. [Abänd. 16] |
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(17) |
Das Programm sollte die Entwicklung des Rechtsrahmens der Union auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und der Corporate Governance sowie des Vertragsrechts unterstützen, um die Wirtschaft , insbesondere KMU, effizienter und wettbewerbsfähiger zu machen und gleichzeitig den von der Unternehmenstätigkeit betroffenen Akteuren Schutz zu bieten und auf sich abzeichnende politische Herausforderungen zu reagieren. Darüber hinaus sollte es eine angemessene Evaluierung, Umsetzung und Durchsetzung des einschlägigen Besitzstands gewährleisten‚ die Interessenträger informieren und unterstützen und den Informationsaustausch in diesem Bereich fördern. Das Programm sollte die Initiativen der Kommission zur Schaffung eines klaren und angepassten Rechtsrahmens für die Datenwirtschaft und für Innovationen weiter unterstützen. Diese Initiativen sind notwendig, um die Rechtssicherheit in Bezug auf vertragliche und außervertragliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Haftung und die Ethik vor dem Hintergrund der neuen Technologien, wie Internet der Dinge, künstliche Intelligenz, Robotik und 3D-Druck, zu erhöhen Das Programm sollte auf die Förderung der Entwicklung datengesteuerter Geschäftstätigkeit abzielen und zugleich einen umfangreichen Datenschutz gewährleisten , da diese für die Stellung der Wirtschaft der Union im globalen Wettbewerb entscheidend sein wird. [Abänd. 17] |
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(18) |
Das Programm sollte auch die korrekte und vollständige Umsetzung und Anwendung des Rechtsrahmens der Union für die Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung seitens der Mitgliedstaaten und die Entwicklung künftiger politischer Maßnahmen zur Bewältigung neuer Herausforderungen in diesem Bereich fördern. Darüber hinaus sollten im Rahmen des Programms einschlägige Aktivitäten der nationalen Organisationen von europäischem Interesse unterstützt werden, beispielsweise der Expertenausschuss des Europarates für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. |
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(19) |
Die Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Finanzstabilität und der Kapitalmarktunion, einschließlich der nachhaltigen Finanzierung, hängt in hohem Maße von faktengestützten Maßnahmen der Union ab. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte die Kommission eine aktive Rolle übernehmen, indem sie die Finanzmärkte und die Finanzstabilität fortlaufend überwacht, die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union durch die Mitgliedstaaten beurteilt, indem sie prüft, ob die bestehenden Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen, und potenzielle Bereiche ermittelt, bei denen sich durch neue Risiken Handlungsbedarf ergibt, wobei die Interessenträger während des gesamten Politikzyklus kontinuierlich einbezogen werden. Diese Tätigkeiten beruhen auf Analysen, Studien, Schulungsmaterial, Erhebungen, Konformitätsbewertungen, Evaluierungen und Statistiken und werden durch IT-Systeme und Kommunikationsmittel unterstützt. |
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(20) |
In Anbetracht Da der Tatsache, dass zum Binnenmarkt nach Artikel 3 des Vertrags über die Europäische AEUV ein System gehört von Regeln vorsieht , mit dem sichergestellt wird, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerrt wird, sollte das Programm die zur Unterstützung der Wettbewerbspolitik der Union beitragen , indem die Netzwerke und die Zusammenarbeit nationaler Zusammenarbeit mit dem Europäischen Wettbewerbsnetz und den nationalen Behörden und Gerichte unterstützen Gerichten verbessert und sich an verstärkt wird, auch durch eine größere Gruppe von Interessenträgern wenden, um die verstärkte internationale Zusammenarbeit, und die sich aus der EU-Wettbewerbspolitik ergebenden Rechte, Vorteile und Verpflichtungen der Wettbewerbspolitik zu vermitteln und zu erläutern Pflichten vermittelt und erläutert werden. Das Programm sollte insbesondere der Kommission dabei helfen, ihre Analysen und Bewertungen von Marktentwicklungen zu verbessern, und zwar auch durch einen umfassenden Einsatz von branchenspezifischen Untersuchungen und einen systematischen Austausch von Ergebnissen und bewährten Verfahren innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes. Auf diese Weise sollte dazu beigetragen werden, dass ein fairer Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen — auch auf internationaler Ebene — gewährleistet werden und Unternehmen, insbesondere KMU, und Verbraucher befähigt werden, in den Genuss der Vorteile des Binnenmarkts zu kommen . [Abänd. 18] |
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(21) |
Das Programm muss insbesondere die radikalen Auswirkungen auf den Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarkts angehen, die sich aus dem laufenden Wandel der Wirtschaft und der Rahmenbedingungen für Unternehmen ergeben, insbesondere durch die exponentielle Zunahme und Nutzung von Daten unter Berücksichtigung des steigenden Rückgriffs auf künstliche Intelligenz , Massendaten und Algorithmen sowie andere IT-Instrumente und -Fachwissen durch Unternehmen und deren Berater. Darüber hinaus ist es von wesentlicher Bedeutung, dass das Programm Netzwerke und die eine umfassendere und intensivere Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten unterstützt, in Anbetracht der Tatsache, dass ein unverfälschter Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarkts entscheidend von den Maßnahmen dieser Einrichtungen abhängen. Angesichts der besonderen Rolle der Wettbewerbspolitik bei der Verhinderung von Schaden für den Binnenmarkt durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen jenseits der Grenzen der Union sollte das Programm gegebenenfalls auch die Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden unterstützen. Schließlich ist eine Ausweitung der Öffentlichkeitsarbeit erforderlich, damit mehr Bürger und Unternehmen in die Lage versetzt werden, die Vorteile eines fairen Wettbewerbs im Binnenmarkt in vollem Umfang zu nutzen. Insbesondere muss den europäischen Bürgern der greifbare Nutzen der Wettbewerbspolitik der Union durch die Zusammenarbeit mit Gruppen der Zivilgesellschaft und einschlägigen unmittelbar betroffenen Interessenträgern aufgezeigt werden. Da eine Reihe von Initiativen im Rahmen des Programms neu sind und der Programmteil mit Bezug zum Wettbewerb besonders durch dynamische und rasche Entwicklungen bei den Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt beeinflusst wird, insbesondere in Bezug auf digitale Entwicklungen, künstliche Intelligenz, Algorithmen, Massendaten, Cybersicherheit und forensische Technologie, deren Tempo und Umfang schwer abzuschätzen sind, ist davon auszugehen, dass Flexibilität erforderlich sein wird, um dem sich wandelnden Bedarf im Rahmen dieses Teils des Programms gerecht zu werden. [Abänd. 19] |
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(22) |
Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der europäischen Unternehmen bei gleichzeitiger Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen und eines offenen und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts ist von größter Bedeutung. KMU sind der Motor der europäischen Wirtschaft und machen 99 % aller europäischen Unternehmen und zwei Drittel der Arbeitsplätze aus; sie tragen damit ganz wesentlich zur Schaffung neuer hochwertiger Arbeitsplätze in allen Branchen mit einer regionalen und lokalen Dimension und damit zum sozialen Zusammenhalt bei. Die KMU spielen eine wesentliche Rolle, wenn es darum geht, die Energiewende zu verwirklichen und einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele der Union zu leisten, die sich aus dem Übereinkommen von Paris ergeben. Mit dem Programm sollten deshalb die KMU besser in die Lage versetzt werden, umweltfreundliche hochwertige Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln, und im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ die Bemühungen der KMU um mehr Ressourceneffizienz unterstützt werden. Damit würde das Programm auch zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der KMU der Union auf dem Weltmarkt beitragen. [Abänd. 20] |
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(23) |
Bei der Beschaffung von Finanzmitteln, der Suche nach qualifizierten Arbeitskräften, der Bewältigung des Verwaltungsaufwands, der Einführung kreativer Lösungen und Innovationen, dem Marktzugang sowie dem Ausbau von Internationalisierungsmaßnahmen sind KMU mit den gleichen Herausforderungen konfrontiert, die größere Unternehmen nicht in gleichem Maße betreffen. Das Programm sollte Marktversagen dieser Art auf verhältnismäßige Weise ausgleichen und dabei den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht unangemessen verzerren. Mit dem Programm sollten insbesondere die geeigneten Voraussetzungen für die Einführung technologischer und organisatorischer Innovationen in den Produktionsprozessen geschaffen werden, und zwar unter Berücksichtigung besonderer Arten von KMU wie Kleinstunternehmen, Unternehmen des Handwerks, Selbständigen, freien Berufen und Unternehmen der Sozialwirtschaft. Ein Augenmerk sollte auch auf potenzielle und neue Unternehmer, auf Jungunternehmer, auf Unternehmerinnen und auf weitere besondere Zielgruppen wie ältere Menschen, Migranten und Unternehmer aus sozial benachteiligten oder gefährdeten Gruppen wie Menschen mit Behinderungen gerichtet werden. [Abänd. 21] |
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(23a) |
Mit dem Programm sollte eine Kultur der Innovation unterstützt und gefördert werden, indem ein Ökosystem geschaffen wird, in dem die Gründung und das Wachstum von Unternehmen und insbesondere von Kleinstunternehmen und innovativen KMU, die den Herausforderungen eines zunehmend von Wettbewerb geprägten und sich immer schneller wandelnden Umfeldes gewachsen sind, gefördert werden können. Aufgrund des grundlegenden Wandels der Innovationsprozesse muss ein offenes Innovationsmodell entwickelt werden, bei dem unterschiedliche Organisationen verstärkt gemeinsam forschen und Know-how und geistiges Eigentum austauschen und gemeinsam nutzen. Das Ziel sollte es daher sein, im Rahmen des Programms den Innovationsprozess zu fördern, indem neue, kooperative Geschäftsmodelle berücksichtigt werden, in deren Mittelpunkt der Aufbau von Netzwerken und das Teilen von Wissen und Ressourcen innerhalb organisationsübergreifender Gemeinschaften steht. [Abänd. 22] |
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(23b) |
Das Programm sollte in Fällen eines solchen Marktversagens auf verhältnismäßige Weise einen Ausgleich schaffen und dabei insbesondere Maßnahmen den Vorzug geben, die KMU und Unternehmensnetzwerken unmittelbar zugutekommen, wobei der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht unangemessen verzerrt werden darf. [Abänd. 23] |
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(24) |
Viele Probleme der Union im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit haben mit dem schwierigen Zugang zu Finanzmitteln für KMU zu tun, da diese oft über zu wenige Informationen verfügen, nur unter großen Schwierigkeiten ihre Kreditwürdigkeit nachweisen können und über zu wenige Sicherheiten verfügen oder schlicht den bestehenden Mechanismus zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten auf Unionsebene, nationaler Ebene oder lokaler Ebene nicht kennen . Zusätzliche Herausforderungen im Bereich der Finanzierung sind auf die geringere Größe der Kleinstunternehmen zurückzuführen und rühren ferner daher, dass KMU wettbewerbsfähig bleiben und deshalb z. B. Digitalisierungs-, Internationalisierungs- und Innovationsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Weiterqualifizierung ihrer Beschäftigten ergreifen müssen. Ein eingeschränkter Zugang zu Finanzmitteln wirkt sich negativ auf die Gründung von Firmen, auf deren Wachstum und Überlebensraten sowie auf die Bereitschaft neuer Unternehmer aus, an sich rentable Unternehmen im Zuge der Unternehmensübertragung zu übernehmen. [Abänd. 24] |
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(25) |
Um dieses Marktversagen zu überwinden und sicherzustellen, dass die KMU weiterhin ihre Rolle als Fundament der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union und als Triebkraft einer nachhaltigen Wirtschaft wahrnehmen können, benötigen diese Unternehmen mehr Unterstützung in Form von Kredit- und Beteiligungsfinanzierungsinstrumenten, die im Rahmen des KMU-Finanzierungsfensters des durch die Verordnung […] des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Fonds InvestEU einzurichten sind. Die Kreditbürgschaftsfazilität, die im Rahmen des in der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichtete Kreditbürgschaftsfazilität vorgesehenen ehemaligen COSME-Programms eingerichtet wurde, hat einen nachgewiesenen Mehrwert und dürfte einen positiven Beitrag für mindestens 500 000 KMU leisten. Ein Nachfolger wird im Rahmen des KMU-Finanzierungsfensters des Fonds InvestEU eingerichtet. Mehr Aufmerksamkeit sollte auf bessere Kommunikation und öffentliche Kampagnen gerichtet werden, um bei den potenziellen Begünstigten das Bewusstsein für die Verfügbarkeit des Programms für KMU zu erhöhen. Um das Bewusstsein für die Maßnahmen der Union zugunsten der KMU zu stärken, sollte bei Maßnahmen, die ganz oder teilweise durch das Programm finanziert werden — auch wenn Vermittler einbezogen sind –, das Europa-Emblem (Flagge) angebracht werden, und zwar zusammen mit einem Satz, in dem auf die durch dieses Programm erhaltene Unterstützung hingewiesen wird. [Abänd. 25] |
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(26) |
Die politischen Ziele dieses Programms werden auch durch Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien im Rahmen des KMU-Fensters des Fonds „InvestEU“ unterstützt. Das KMU-Fenster des Fonds InvestEU sollte über eine zentrale übergreifende Stelle verfügen, die in allen Mitgliedstaaten Informationen über das Programm zur Verfügung stellt, damit die Zugänglichkeit und das Wissen um die Mittel für KMU verbessert werden. Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen weder die private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten sowie einen klaren zusätzlichen Nutzen bieten und die Synergien mit anderen europäischen Programmen verstärken sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. [Abänd. 26] |
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(26a) |
Die aus dem Fonds InvestEU durch die EU-Komponente oder die Mitgliedstaaten-Komponente unterstützten Maßnahmen sollten weder private Finanzierungen duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen. Sie sollten vielmehr die Integration dieser Finanzierungen mit den schon vorhandenen öffentlichen und privaten lokalen Bürgschaftssystemen erleichtern, und zwar mit dem vorrangigen Ziel, die tatsächlichen Vorteile für die Endbegünstigten, die KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG (12) der Kommission sind, zu verstärken und auszuweiten, um eine wirkliche Zusätzlichkeit dieser Maßnahmen zu erreichen. [Abänd. 27] |
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(26b) |
Neben dem Zugang zu Finanzmitteln ist auch der Zugang zu Fähigkeiten entscheidend, und Managementfähigkeiten und Wissen sind wichtige Faktoren für KMU, um bestehende Fonds zu nutzen, innovative Lösungen zu entwickeln, wettbewerbsfähig zu sein und zu wachsen. Die Bereitstellung von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen des Fonds InvestEU sollte deshalb durch die Entwicklung geeigneter Mentoring- und Beratungsprogramme sowie durch wissensgestützte Unternehmensdienstleistungen ergänzt werden. [Abänd. 28] |
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(27) |
Das Programm sollte KMU während ihres gesamten Lebenszyklus effektive Unterstützung zur Verfügung stellen , Unterstützung von der Projektvorbereitung bis zur Vermarktung und Markteinführung bieten und die Gründung von Unternehmensnetzwerken fördern . Es sollte auf den einzigartigen Erkenntnissen und Erfahrungen aufbauen, die in Bezug auf KMU und Industriebranchen wirtschaftliche und unternehmerische Bereiche entwickelt wurden, sowie auf langjährigen Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit europäischen, nationalen und regionalen Akteuren. Diese Unterstützung sollte auf dem Erfolg den Erfahrungen des Enterprise Europe Network aufbauen, das eine zentrale Anlaufstelle ist, mit der KMU dabei unterstützt werden, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und ihr Geschäft auf dem Binnenmarkt und darüber hinaus auszubauen. Das Netzwerk soll für andere Unionsprogramme unter Verwendung von deren Finanzmitteln weiterhin seine Dienste leisten, insbesondere im Rahmen des Programms „Horizont 2020“. Darüber hinaus sollte es eine stärkere Beteiligung von KMU-Vertretungsorganisationen an Maßnahmen der Binnenmarktpolitik, wie dem öffentlichen Auftragswesen, Normungsprozessen und Regelungen im Bereich des geistigen Eigentums fördern. Das Netzwerk sollte zudem für mehr Maßnahmen sorgen, mit denen KMU beim Entwurf von Projekten zielgerichteter beraten und bei der Bildung von Netzwerken und dem technologischen und organisatorischen Wandel unterstützt werden. Das Netzwerk sollte außerdem dazu beitragen, dass sich die Zusammenarbeit und die Vernetzung mit anderen im Rahmen des digitalen Programms und des Fonds InvestEU eingerichteten Beratungszentren hinsichtlich der Zugangs zu Finanzierung verbessern. Mit den Maßnahmen für KMU in dem Netzwerk sollte auch das Ziel verfolgt werden, europaweit hochwertige Dienstleistungen anzubieten, wobei der Schwerpunkt auf Tätigkeitsbereichen und geografischen Gebieten der Union liegen sollte, in denen die Netzwerke und zwischengeschalteten Akteure nicht zu den erwarteten Ergebnissen führen. Das erfolgreiche Mentoring-Programm für neue Unternehmer – Erasmus für junge Unternehmer – sollte auch weiterhin das Instrument bleiben, mit dem junge und angehende Unternehmer Geschäftserfahrungen Geschäfts- und Managementerfahrungen mit einem erfahrenen Unternehmer aus einem anderen Land machen können, um so ihre unternehmerischen Fähigkeiten zu erweitern. Das Programm sollte darauf abzielen, weiter zu wachsen und seine geografische Reichweite zu vergrößern und so den Unternehmern mehr Möglichkeiten bieten, einen Partner zu finden, wenn möglich in Ergänzung zu anderen Initiativen der Union. Um mit der Förderung von Initiativen für das Unternehmertum einen höheren Mehrwert zu erzielen, sollte der Schwerpunkt auf Kleinstunternehmen und Unternehmen liegen, die am wenigsten von dem derzeitigen Programm profitieren, bei denen die unternehmerische Kultur noch nicht sehr weit entwickelt ist und die mit mehr Hindernissen zu kämpfen haben. Es sollte alles daran gesetzt werden, dass eine in angemessenem Maße geografisch ausgewogene Verteilung der Finanzmittel erreicht wird. [Abänd. 29] |
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(27a) |
Mehr Anstrengungen sollten darauf verwandt werden, die Verwaltungslast zu senken und die Zugänglichkeit der Programme zu erhöhen, damit die Kosten, die für KMU und Kleinstunternehmen aufgrund eines komplizierten Antragsverfahrens und komplizierter Teilnahmeanforderungen entstehen, verringert werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch erwägen, eine zentrale Informationsstelle für Unternehmen, die Unionsmittel nutzen möchten, in Form einer einzigen Anlaufstelle einzurichten. Das Bewertungsverfahren sollte so einfach und schnell wie möglich sein, damit der Nutzen, den das Programm bietet, zeitnah in Anspruch genommen werden kann. [Abänd. 30] |
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(28) |
Cluster sind ein strategisches Instrument zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit und der Expansion von KMU, da sie günstige Rahmenbedingungen für Unternehmen bieten , die nachhaltige Entwicklung von Industrie und Dienstleistungen verbessern und die wirtschaftliche Entwicklung der Regionen durch die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze stärken . Gemeinsame Clusterinitiativen sollten eine kritische Masse erreichen, um das Wachstum von KMU zu beschleunigen. Durch die Verbindung spezieller Ökosysteme werden mit Clustern neue Geschäftschancen für KMU geschaffen und diese besser in die europäischen und globalen strategischen Wertschöpfungsketten integriert. Mit Unterstützung durch die Europäische Plattform für Cluster-Zusammenarbeit (European Cluster Collaboration Platform) sollte Unterstützung für die Entwicklung transnationaler Partnerschaftsstrategien und die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten bereitgestellt werden. Eine nachhaltige Partnerschaft sollte durch eine Fortsetzung der Finanzierung gefördert werden, falls die Etappenziele in Bezug auf Leistung und Beteiligung erreicht werden. Die direkte Unterstützung von KMU sollte über Clusterorganisationen in Bezug auf folgende Bereiche erfolgen: Einführung fortschrittlicher Technologien, neue Geschäftsmodelle und CO2-arme und ressourcenschonende Lösungen, Kreativität und Design, die Verbesserung der Qualifikationen, die Gewinnung von begabtem Personal, die Beschleunigung des Unternehmertums, die Förderung von Internationalisierungsaktivitäten. Weitere spezialisierte Akteure der KMU-Unterstützung sollten eingebunden werden, um den industriellen Wandel und die Durchführung von Strategien zur intelligenten Spezialisierung zu erleichtern. Das Programm sollte zum Wachstum somit zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen und Verbindungen zu den (digitalen) Innovationszentren und Investitionen der Union im Rahmen der Kohäsionspolitik und von Horizont Europa aufbauen. Synergien mit dem Erasmus-Programm können ebenfalls ausgelotet werden. [Abänd. 31] |
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(28a) |
Das Programm könnte dazu beitragen, die Beziehungen zwischen Kleinstunternehmen und KMU und Universitäten, Forschungszentren und sonstigen Einrichtungen, die an der Schaffung und Verbreitung von Wissen mitwirken, zu stärken und/oder zu verbessern. Diese Beziehungen könnten dazu beitragen, die Fähigkeiten der Unternehmen zur Bewältigung der durch die neuen internationalen Rahmenbedingungen bedingten strategischen Herausforderungen zu verbessern. [Abänd. 32] |
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(28b) |
KMU sehen sich aufgrund ihrer geringeren Größe besonderen Hindernissen in Bezug auf ihr Wachstum gegenüber und haben größere Schwierigkeiten, einige ihrer geschäftlichen Tätigkeiten weiterzuentwickeln und auszubauen. Die Union stellt Unterstützung für die Ausweitung der Tätigkeiten, deren Schwerpunkt auf Innovation im Bereich Forschung liegt, bereit, und zwar insbesondere durch das KMU-Instrument und das jüngste Pilotprojekt des Europäischen Innovationsrates im Rahmen des Programms „Horizont 2020“. Auf der Grundlage der Arbeitsmethoden und Erfahrungen des KMU-Instruments sollte das Binnenmarktprogramm — in Ergänzung zu dem neuen Europäischen Innovationsrat mit seinem besonderen Schwerpunkt auf bahnbrechender Innovation im Rahmen von „Horizont Europa“ — auch Unterstützung für die Ausweitung der Tätigkeiten von KMU bereitstellen. Scale-up-Maßnahmen für KMU im Rahmen dieses Programms sollten sich beispielsweise darauf konzentrieren, KMU bei der Expansion durch Vermarktung, Internationalisierung und das Ergreifen marktbezogener Chancen zu unterstützen. [Abänd. 33] |
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(29) |
Kreativität und Innovation , technologischer und organisatorischer Wandel sowie eine höhere Nachhaltigkeit in Bezug auf die Produktionsverfahren und insbesondere bei der Ressourcen- und Energieeffizienz sind für die Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Wertschöpfungsketten der Union von wesentlicher Bedeutung. Sie stellen Katalysatoren für die industrielle Modernisierung Modernisierung von Unternehmen und Industriebranchen dar und tragen zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum bei. Jedoch ist die Nutzung durch KMU noch sehr zögerlich. Das Programm sollte daher gezielte Maßnahmen, Netzwerke und Partnerschaften für kreativitätsgetragene Innovation entlang der gesamten industriellen Wertschöpfungskette unterstützen. [Abänd. 34] |
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(29a) |
Das KMU-Instrument im Rahmen von „Horizont 2020“ war sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 durch die Förderung neuer Geschäftsideen und das Testen und Entwickeln von Prototypen für Unternehmer äußerst erfolgreich. Obwohl das Auswahlverfahren bereits sehr streng ist, können viele sehr gute Projekte aufgrund beschränkter Finanzmittel noch immer nicht finanziert werden. Die Umsetzung im Rahmen der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) funktioniert sehr effizient. Während der Schwerpunkt jenes Programms auf High-Tech-Projekten liegt, sollte bei dem vorliegenden Programm die Methodik auf alle Arten expandierender KMU angewandt werden. [Abänd. 35] |
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(29b) |
Die Maßnahmen für KMU sollten sich auch auf Bereiche konzentrieren, die deutlich wachsen, soziales Potenzial haben und über einen hohen KMU-Anteil verfügen. Der Tourismus ist ein besonderer Wirtschaftszweig der Union, der wesentlich zum BIP der Union beiträgt und in dem hauptsächlich KMU vertreten sind. Die Union sollte Maßnahmen weiterführen und intensivieren, mit denen die Besonderheiten dieser Branche unterstützt werden. [Abänd. 36] |
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(30) |
Europäische Normen und Standards spielen eine wichtige Rolle im Binnenmarkt. Sie sind von vitalem Interesse für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere von KMU. Außerdem sind sie ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der Rechtsetzung und Politik der Union in einer Reihe von Schlüsselbereichen wie Energie Energiewende , Klimawandel und Umweltschutz , Informations- und Kommunikationstechnologie, nachhaltige Nutzung und Recycling von Ressourcen, Innovation, Produktsicherheit, Verbraucherschutz, Sicherheit und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie Bevölkerungsalterung und leisten damit einen positiven Beitrag zur Gesellschaft insgesamt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Geschwindigkeit und Pünktlichkeit bei der Ausarbeitung von Normen verbessert und mehr Anstrengungen unternommen werden müssen, um alle einschlägigen Interessenträger, einschließlich derer, die Verbraucher vertreten, besser einzubeziehen. [Abänd. 37] |
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(31) |
Die europäischen Normungstätigkeiten werden durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) geregelt und über eine langjährige öffentlich-private Partnerschaft umgesetzt, die für die Verwirklichung der Ziele der genannten Verordnung sowie der allgemeinen und bereichsspezifischen Normungspolitik der Union von grundlegender Bedeutung ist. |
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(32) |
Ein gut funktionierender gemeinsamer Rahmen für die Rechnungslegung ist für den Binnenmarkt, für reibungslos funktionierende Kapitalmärkte Finanzmärkte und für die Schaffung eines integrierten Finanzdienstleistungsmarkts vor dem Hintergrund der Bankenunion und der Kapitalmarktunion von grundlegender Bedeutung. [Abänd. 38] |
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(33) |
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) müssen die vom Gremium für Internationale Rechnungslegungsstandards (IASB) angenommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und die damit zusammenhängenden Auslegungen des IFRS-Interpretationsausschusses in das Unionsrecht übernommen werden, damit Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in der EU notiert sind, sie anwenden können; dies gilt jedoch nur dann, wenn die IFRS die Kriterien der genannten Verordnung erfüllen, wie etwa die Anforderungen, dass Abschlüsse ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ vermitteln müssen, wie es in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) heißt, und dass sie dem europäischen öffentlichen Interesse dienlich sind. Solche internationalen Rechnungslegungsstandards müssen in einem transparenten, demokratisch rechenschaftspflichtigen Prozess aufgestellt werden. Damit spielen die IFRS für die Funktionsweise des Binnenmarkts eine zentrale Rolle und hat die Union ein unmittelbares Interesse daran, dass der Prozess für die Aufstellung und Verabschiedung von IFRS Normen hervorbringt, die mit den Anforderungen des Rechtsrahmens des Binnenmarkts im Einklang stehen. Für die IFRS-Stiftung sollten deshalb angemessene Finanzierungsregelungen festgelegt werden. |
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(34) |
Angesichts der Rolle, die die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) bei der Beurteilung der Frage spielt, ob die IFRS den Anforderungen des Unionsrechts und der Politik der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 entsprechen, muss die Union außerdem eine stabile Finanzierung der EFRAG sicherstellen und deshalb zu ihrer Finanzierung beitragen. Die fachliche Arbeit der EFRAG sollte sich auf die fachliche Beratung der Kommission zur Übernahme der IFRS sowie die entsprechende Beteiligung an der Ausarbeitung dieser IFRS konzentrieren und sicherstellen, dass die Interessen der Union beim internationalen Normungsprozess gebührend berücksichtigt werden. Diese Interessen sollten gemäß der Richtlinie 2013/34/EU das „Vorsichtsprinzip“ und die Beibehaltung des Erfordernisses, wonach ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ vermittelt werden muss, umfassen sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die Wahrung des europäischen öffentlichen Interesses; zudem sind die Auswirkungen von IFRS auf die Finanzmarktstabilität und die Wirtschaft zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte ein europäisches Unternehmensberichterstattungs-Laboratorium (European Corporate Reporting Lab) als Teil der EFRAG eingerichtet werden, um Innovationen und die Entwicklung bewährter Verfahren der Unternehmensberichterstattung zu fördern. In diesem Forum können sich Unternehmen und Investoren über bewährte Verfahren der nichtfinanziellen Berichterstattung und der Nachhaltigkeitsberichterstattung austauschen. |
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(35) |
Im Bereich der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen wurde 2005 der Public Interest Oversight Board (PIOB) von der Monitoring Group, einer internationalen Einrichtung zur Überwachung der Governance-Reform der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC), eingesetzt. Aufgabe des PIOB ist es, den Prozess, der zur Annahme der Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Standards on Auditing — ISA) führt, und andere im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten der IFAC zu überwachen. Eine Annahme der ISA zur Anwendung in der Union ist möglich, wenn sie gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16), insbesondere in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz, erstellt wurden. Angesichts der Einführung der ISA in der Union und der Schlüsselrolle des PIOB bei der Gewährleistung, dass diese die Anforderungen der Richtlinie 2006/43/EG erfüllen, ist es wichtig, angemessene Finanzierungsregelungen für das PIOB sicherzustellen. |
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(36) |
Die Union trägt dazu bei, dass ein hoher Verbraucherschutz gewährleistet wird und die Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarkts gestellt werden, indem sie die Strategien der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarkts uneingeschränkt wahrnehmen können und damit ihre Sicherheits-, Rechts- und Wirtschaftsinteressen angemessen durch konkrete Maßnahmen geschützt werden. Die Union muss auch sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Produktsicherheit in der Praxis ordnungsgemäß und einheitlich durchgesetzt werden und dass für die Unternehmen die gleichen Ausgangsbedingungen mit fairem Wettbewerb im Binnenmarkt gelten. Außerdem ist es notwendig, die Verbraucher zu nachhaltigen und sachkundigen Entscheidungen zu befähigen, sie dazu zu ermutigen und darin zu unterstützen, um auf diese Weise zu einer nachhaltigen, energie- und rohstoffeffizienten Kreislaufwirtschaft beizutragen. [Abänd. 39] |
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(37) |
Das Programm sollte Verbraucher, Unternehmen, die Zivilgesellschaft und Behörden für die Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Sicherheit sensibilisieren und Verbrauchern und ihren repräsentativen Organisationen auf nationaler und Unionsebene mehr Einfluss verschaffen, insbesondere durch die Unterstützung des Europäischen Verbraucherverbands (BEUC — Bureau Européen des Unions de Consommateurs), der als die langjährig bewährte und anerkannte NRO zur Verbrauchervertretung in allen relevanten Politikbereichen der EU agiert, und die Europäische Vereinigung zur Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsangelegenheiten (ANEC — European Association for the Co-ordination of Consumer Representation in Standardisation), die die Verbraucherinteressen in Bezug auf Fragen der Normung vertritt. Dabei sollte vor allem auf neue Bedürfnisse des Marktes in Bezug auf die Förderung des nachhaltigen Verbrauchs und insbesondere Maßnahmen zur Bekämpfung des Problems der geplanten Obsoleszenz von Produkten sowie die Vermeidung von Risiken sowie auf die Herausforderungen, die durch die Digitalisierung der Wirtschaftt , vernetzte Produkte, das Internet der Dinge, künstliche Intelligenz und den Einsatz von Algorithmen oder durch die Entwicklung neuer Konsummuster und Geschäftsmodelle , etwa der kollaborativen Wirtschaft und des sozialen Unternehmertums, entstehen, geachtet werden. Das Programm sollte die Entwicklung relevanter Informationen über Märkte , einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Lieferkette, unionsweite Qualitätsstandards, die Befassung mit der Frage der doppelten Qualität von Produkten , politische Herausforderungen, neu entstehende Aspekte und Verhaltensweisen sowie die Veröffentlichung der EU-Verbraucherbarometer unterstützen. [Abänd. 40] |
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(38) |
Das Programm sollte die zuständigen nationalen Behörden unterstützen, einschließlich der für die Überwachung der Produktsicherheit zuständigen, die vor allem über das Schnellwarnsystem der Union für gefährliche Produkte kooperieren. Es sollte außerdem die Durchsetzung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zum Verbraucherschutz und zur Produktsicherheit, das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sowie die internationale Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Behörden in Drittländern und in der Union unterstützen. Das Programm sollte bei möglichst geringen Kosten auch den Zugang aller Verbraucher und Händler sowohl zu effektiven außergerichtlichen als auch zu Online-Streitbeilegungslösungen sowie zu Informationen über die Möglichkeiten des Rechtsbehelfs das Verfahren, um sich Klagen auf Abhilfe anzuschließen, gewährleisten. [Abänd. 41] |
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Das Durch das Programm sollte auch das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren unterstützt Verbraucher werden, das Verbrauchern dabei hilft , ihre EU-Verbraucherrechte geltend zu machen, wenn sie grenzübergreifend Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt und im EWR sowohl online als auch auf Reisen kaufen. Das aus 30 Zentren bestehende und von den Verbraucherprogrammen der Union gemeinsam finanzierte Netzwerk stellt schon seit mehr als 10 Jahren seinen Mehrwert unter Beweis, indem es das Vertrauen von Verbrauchern und Händlern in den Binnenmarkt stärkt. Es bearbeitet mehr als 100 000 Verbraucheranfragen pro Jahr und erreicht Millionen von Bürgern über seine in der Presse und im Internet bereitgestellten Informationen. Es stellt eines der am meisten geschätzten Netzwerke der Union zur Unterstützung der Bürger dar und die meisten dieser Zentren verfügen über Kontaktstellen für das Binnenmarktrecht, z. B. in Bezug auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18); durch die allgemeine Wertschätzung für das Netzwerk wird die Bedeutung einer Fortsetzung seiner Tätigkeiten bekräftigt. Das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren kann auch eine wichtige Quelle von Informationen über Herausforderungen und Probleme sein, mit denen es Verbraucher auf lokaler Ebene zu tun haben, die für die Politikgestaltung der Union und für den Schutz der Interessen der Verbraucher von Belang sind. Deshalb sollte das Programm die Schaffung und Verstärkung von Synergien zwischen der Verbrauchervertretung auf lokaler Ebene und auf Unionsebene ermöglichen, um den Verbraucherschutz zu stärken. Das Netzwerk beabsichtigt außerdem Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit vergleichbaren Einrichtungen in Drittländern auszuarbeiten. [Abänd. 42] |
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(40) |
Die von der Kommission im Mai 2017 durchgeführte Eignungsprüfung der Verbraucher- und Marketingvorschriften der Union legte die Notwendigkeit offen, Vorschriften besser durchzusetzen und die Entschädigung von Verbrauchern, im Falle von Verletzungen von Verbraucherrechten, zu erleichtern. Daher nahm die Kommission im April 2018 die Maßnahme mit dem Titel „Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher“ an, mit der unter anderem die Gleichbehandlung der Verbraucher im gesamten Binnenmarkt in Bezug auf grenzübergreifende Fälle, wie etwa den Verkauf nicht konformer Produkte in der Kraftfahrzeugbranche, duale Qualitätsstandards bei Produkten oder das Problem von Passagieren, die wegen der Streichung einer großen Zahl von Flügen festsitzen , strengere Durchsetzungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten, eine größere Produktsicherheit, eine verstärkte internationale Zusammenarbeit und neue Möglichkeiten für Rechtsbehelfe, insbesondere im Rahmen von Verbandsklagen durch qualifizierte Einrichtungen gewährleistet werden sollen. Die Verbraucherpolitik sollte durch das Programm u. a. mit folgenden Maßnahmen unterstützt werden: Sensibilisierung, Aufbau von Wissen und Kapazitäten, Austausch bewährter Verfahren der Verbraucherorganisationen und — behörden, Vernetzung und Entwicklung der Marktforschung, Stärkung der Evidenzbasis hinsichtlich der Funktionsweise des Binnenmarkts für Verbraucher, IT-Systeme und Kommunikationsmittel. [Abänd. 43] |
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(41) |
Die Da die Bürger von der Funktionsweise der Finanzmärkte besonders betroffen sind insbesondere durch die Funktionsweise des Markts für Finanzdienstleistungen betroffen , sollten sie umfassender über die diesbezüglichen Rechte, Risiken und Vorteile informiert werden . Sie stellen ein Schlüsselelement des Binnenmarktes dar und erfordern einen soliden Regulierungs- und Aufsichtsrahmen, der nicht nur finanzielle Stabilität und eine nachhaltige Wirtschaft gewährleistet, sondern auch ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere Endnutzer von Finanzdienstleistungen bietet, insbesondere auch für Kleinanleger, Sparer, Versicherungsnehmer, Teilnehmer und Begünstigte von Pensionsfonds, private Anteilseigner, Kreditnehmer und KMU. Es ist wichtig Das Programm sollte einen Beitrag dazu leisten , ihre Fähigkeit zur Teilnahme an der Politikgestaltung in Bezug auf den Finanzsektor zu vergrößern , und zwar auch durch die Erstellung und Verbreitung klar verständlicher, vollständiger und nutzerfreundlicher Informationen über Produkte, die an den Finanzmärkten vertrieben werden . [Abänd. 44] |
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(42) |
Das Programm sollte daher auch weiterhin die speziellen Tätigkeiten unterstützen, die im Programm für den Aufbau von Kapazitäten zur stärkeren Einbindung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen für den Zeitraum 2017-2020 gemäß Verordnung (EU) 2017/826 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) vorgesehen sind; dieses Programm stellte die Fortsetzung des Pilotprogramms und der vorbereitenden Maßnahme der Jahre 2012-2017 dar. Dies ist notwendig, um politischen Entscheidungsträgern auch andere Standpunkte als jene professioneller Finanzmarktakteure näherzubringen, sodass die Interessen der Verbraucher und anderer Endnutzer von Finanzdienstleistungen besser vertreten werden. Im Rahmen des Programms sollten dessen Methodik sowie bewährte Verfahren dazu kontinuierlich weiterentwickelt werden, wie die Beteiligung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen verbessert werden kann, um Aspekte zu ermitteln, die für die Politikgestaltung der Union und die Wahrung der Verbraucherinteressen im Bereich Finanzdienstleistungen relevant sind. Dies sollte in die einer besseren Politik im Bereich Finanzdienstleistungen resultieren verbessern , insbesondere durch ein verbessertes Verständnis der Öffentlichkeit hinsichtlich der anstehenden Fragen im Bereich der Finanzmarktregulierung und eine verbesserte Finanzkompetenz. Bei den aus diesem Programm zur Verfügung gestellten öffentlichen Mitteln sollte der Schwerpunkt auf den für die Endnutzer wesentlichen Aspekten liegen, wobei auf jegliche Form der direkten oder indirekten finanziellen Unterstützung für kommerzielle Tätigkeiten, die von privaten Finanzakteuren angeboten werden, verzichtet werden sollte. [Abänd. 45] |
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(43) |
Im Rahmen eines Pilotprojekts zwischen 2012 und 2013 und einer vorbereitenden Maßnahme zwischen 2014 und 2016 vergab die Kommission nach einer jährlichen öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Zuschüsse an zwei gemeinnützige Organisationen: Bei den beiden Organisationen handelt es sich um „Finance Watch“, im Jahr 2011 mithilfe von Finanzhilfen der Union als internationale gemeinnützige Vereinigung nach belgischem Recht gegründet, und um „Better Finance“, das Ergebnis aufeinanderfolgender Umstrukturierungen und Umbenennungen bereits bestehender europäischer Zusammenschlüsse von Anleger- und Aktionärsvereinigungen seit 2009. Im Rahmen des gemäß der Verordnung (EU) 2017/826 eingerichteten Programms für den Aufbau von Kapazitäten wurde festgelegt, dass diese beiden Organisationen die alleinigen Begünstigten sind. Es ist daher erforderlich, die Kofinanzierung dieser Organisationen im Rahmen des Programms fortzusetzen. Diese Finanzierung sollte jedoch unter dem Vorbehalt einer Überprüfung stehen. In diesem Zusammenhang sollte erneut darauf hingewiesen werden, dass sich, falls das Programm für den Aufbau von Kapazitäten und die zugehörige Finanzierung über 2020 hinaus verlängert werden und andere mögliche Begünstigte auftreten, alle sonstigen Organisationen, die die Voraussetzungen erfüllen und zu den Zielen dieses Programms beitragen, an der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beteiligen dürfen, und zwar im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/826. [Abänd. 46] |
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(44) |
Ein hohes Gesundheitsschutzniveau durch Gewährleistung der Lebensmittelversorgungskette Lebens- und Futtermittelversorgungskette ist notwendig, um sowohl die Verbraucher zu schützen und eine effiziente und reibungslose Funktionsweise des Binnenmarkts zu ermöglichen. Eine sichere und nachhaltige Agrar- und Lebensmittelversorgungskette stellt eine Voraussetzung für die Gesellschaft insgesamt und den Binnenmarkt dar. Gesundheitskrisen Wie jüngere Vorfälle wie die Belastung von Eiern mit Fipronil (2017) und Lebensmittelskandale der Pferdefleischskandal (2013) gezeigt haben, stören grenzüberschreitende Gesundheitskrisen wie die Vogelgrippe oder die Afrikanische Schweinepest und Lebensmittelskandale den Binnenmarkt durch Beeinträchtigungen des Personen- und Warenverkehrs und der Produktion. Die Prävention grenzübergreifender Gesundheits- und Lebensmittelkrisen ist unerlässlich. Daher sollten durch das Programm konkrete Maßnahmen unterstützt werden, wie etwa die Schaffung von Notfallmaßnahmen für Krisensituationen oder unvorhersehbare Ereignisse mit Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzengesundheit oder die Schaffung eines Mechanismus für den direkten Zugang zur Soforthilfereserve der Union, um diese Notfallsituationen rascher, effektiver und effizienter zu bewältigen. [Abänd. 47] |
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(45) |
Allgemeines Ziel des Unionsrechts im Bereich der Lebensmittelversorgungskette ist es, zu einem hohen ein hohes Gesundheitsschutzniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette beizutragen zu gewährleisten , die Verbesserung des Wohlergehens von Tieren zu unterstützen, ein hohes Schutz- und Informationsniveau für die Verbraucher und ein hohes Umweltschutzniveau zu fördern sowie die biologische Vielfalt zu erhalten; gleichzeitig sollen dabei die Nachhaltigkeit der europäischen Lebens- und Futtermittelproduktion verbessert, die Lebensmittelverschwendung verringert, die Qualitätsstandards bei Produkten unionsweit gestärkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Lebens- und Futtermittelindustrie der Union verbessert und die Schaffung von Arbeitsplätzen begünstigt werden. [Abänd. 48] |
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(46) |
Aufgrund der besonderen Merkmale der Maßnahmen für ein hohes Gesundheitsschutzniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette sollten in der vorliegenden Verordnung Förderfähigkeitskriterien für Finanzhilfen sowie die Nutzung der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschrieben werden. Insbesondere sollten abweichend von der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und im Sinne einer Ausnahme vom Rückwirkungsverbot die Kosten für Notfallmaßnahmen aufgrund ihres dringenden und unvorhersehbaren Charakters förderfähig sein; dazu sollten auch Kosten zählen, die aufgrund eines vermuteten Auftretens einer Seuche oder eines Schädlings entstanden sind, sofern sich dieses Auftreten anschließend bestätigt und der Kommission gemeldet wird. Die Kommission nimmt die entsprechenden Mittelbindungen und die Erstattung förderfähiger Ausgaben nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtungen und nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge vor. Kosten sollten auch als förderfähig gelten sowohl bei Schutzmaßnahmen im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus der Union infolge des Auftretens oder der Entwicklung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, eines Mitgliedstaats oder eines überseeischen Landes oder Gebiets, als auch für Schutz- oder sonstige einschlägige Maßnahmen zur Unterstützung des Pflanzengesundheitsstatus in der Union. [Abänd. 49] |
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(47) |
Amtliche In Anbetracht des Umstands, dass die Lebensmittelversorgungskette zunehmend globalisiert ist, sind amtliche Kontrollen durch die der Mitgliedstaaten sind ein wichtiges Instrument zur Überprüfung und Überwachung, ob die einschlägigen Unionsbestimmungen durchgeführt, eingehalten und durchgesetzt werden , insbesondere was aus Drittländern eingeführte Produkte betrifft . Die Wirksamkeit und Effizienz der amtlichen Kontrollsysteme ist von entscheidender Bedeutung, um in der gesamten Lebensmittelkette ein hohes Sicherheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie das Vertrauen der Verbraucher zu erhalten und gleichzeitig die Umwelt in hohem Maße zu schützen. Für diese Kontrollmaßnahmen sollte eine Finanzhilfe der Union bereitgestellt werden. Insbesondere sollte Referenzlaboratorien der Union mit Finanzhilfen dabei geholfen werden, die Kosten zu tragen, die sich aus der Durchführung der von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramme ergeben. Da außerdem die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen unter anderem davon abhängt, dass den Kontrollbehörden gut ausgebildetes Personal mit ausreichender Kenntnis des Unionsrechts zur Verfügung steht, sollte die Union einen Beitrag zur Schulung dieses Personals sowie zu relevanten Austauschprogrammen der zuständigen Behörden leisten. [Abänd. 50] |
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(48) |
Im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms entwickelte, erstellte und verbreitete hochwertige europäische Statistiken sind wesentlich für eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung; europäische Statistiken sollten zeitnah verfügbar sein und zur Umsetzung von Politiken der Union beitragen, wie sie sich im AEUV widerspiegeln: insbesondere ein verstärkter und integrierter Ansatz einer wirtschaftspolitischen Steuerung, soziale, wirtschaftliche und territoriale Kohäsion, nachhaltige Entwicklung, Agrarpolitik, die soziale Dimension Europas und die Globalisierung. |
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(49) |
Europäische Statistiken sind für die Entscheidungsprozesse der Union sowie für die Messung der Leistung und der Auswirkungen von Initiativen der Union unerlässlich. Daher sollte eine fortgesetzte Bereitstellung und Entwicklung europäischer Statistiken mit einem unionsweiten, über den Binnenmarkt hinausgehenden Ansatz sichergestellt werden, um alle Aktivitäten und Politikbereiche der Union abzudecken, einschließlich der Befähigung von Unternehmen und Bürgern zu einer fundierten Entscheidungsfindung. |
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(50) |
Angesichts seines horizontalen Charakters unterliegt das Europäische Statistische Programm spezifischen Anforderungen, und zwar insbesondere den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der statistischen Grundsätze, die Funktionsweise des Europäischen Statistischen Systems und seine Verwaltung einschließlich der Rolle und der Aufgaben des Ausschusses für das Europäische Statistische System und der Kommission, und die Einrichtung und Umsetzung der Programmierung der statistischen Aktivitäten. |
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(51) |
Das Programm wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 dem Ausschuss für das Europäische Statistische System zur vorherigen Prüfung vorgelegt ; es sollte unter Gewährleistung einer effektiven parlamentarischen Kontrolle umgesetzt werden . [Abänd. 51] |
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(52) |
Die Union und die Mitgliedstaaten haben sich zur verpflichtet, Ergebnisse zu erbringen und bei der Umsetzung der von den Vereinten Nationen angenommenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verpflichtet eine Vorreiterrolle einzunehmen . Durch ihren Beitrag zur Verwirklichung der Agenda 2030 fördern die Union und die Mitgliedstaaten ein stärkeres, nachhaltigeres, inklusives, sicheres und florierendes Europa. Das Programm sollte einen Beitrag zur Agenda 2030 leisten, auch unter Abwägung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und umweltpolitischen Dimensionen einer nachhaltigen Entwicklung , wobei zu diesem Zweck eine klare und erkennbare Verpflichtung im Rahmen der MFR-Verordnung eingegangen wird und die Ziele für nachhaltige Entwicklung eine durchgängige Berücksichtigung erfahren, wie dies in den Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 14. März und vom 30. Mai 2018 über den mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 gefordert wurde . [Abänd. 52] |
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(53) |
Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Klimaschutzübereinkommen von Paris und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, sollte das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der Ausgaben der Union zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. |
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(54) |
Mit dieser Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [Bezugnahme gegebenenfalls entsprechend der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung aktualisieren: Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (22)] bilden soll. |
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(55) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum sieht die Zusammenarbeit in den Bereichen, die Bestandteil des Programms sind, zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnehmenden Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation andererseits vor. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um anderen Ländern, unter anderen den Nachbarländern der Union, den Bewerberländern, den Kandidatenländern und den beitretenden Ländern, die Teilnahme an dem Programm zu ermöglichen. Zusätzlich sollte das Programm im Bereich der Europäischen Statistik nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (23) der Schweiz offen stehen. |
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(56) |
Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit teilnehmen; darin ist geregelt, dass die Durchführung der Programme durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren. |
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(57) |
Die Haushaltsordnung findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern und Auftragsvergabe. |
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(58) |
Die im Rahmen der Vorgängerprogramme und Haushaltslinien angewendeten Maßnahmen haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Die neuen Maßnahmen im Rahmen des Programms zielen auf eine Stärkung insbesondere des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts ab. Um im Interesse einer besseren Erreichung der Ziele des Programms für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung zu sorgen, sollten die Maßnahmen lediglich als allgemeine Kategorien festgelegt werden. Es sollten außerdem Aufstellungen über voraussichtliche Maßnahmen in Bezug auf spezifische Ziele im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbraucherschutzes , oder spezifische Maßnahmen aufgrund ordnungspolitischer Erfordernisse, beispielsweise im Bereich der Normung , der Marktüberwachung, der Regulierung der Lebensmittelkette und der europäischen Statistiken in das Programm aufgenommen werden. [Abänd. 53] |
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(59) |
Es ist erforderlich, bestimmte Kategorien förderfähiger Einrichtungen sowie jener Einrichtungen, die ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für eine Förderung infrage kommen, festzulegen. |
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(60) |
Angesichts der zunehmenden Vernetzung der Weltwirtschaft , einschließlich der digitalen Wirtschaft, sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige wie Beamte aus Drittländern, Vertreter internationaler Organisationen oder Wirtschaftsbeteiligte, in bestimmte Aktivitäten einzubeziehen. [Abänd. 54] |
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(61) |
Es ist erforderlich, besondere Kriterien bezüglich der Vorschriften für die Kofinanzierung und der förderfähigen Kosten anzugeben. |
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(62) |
Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel: „Überprüfung des EU-Haushalts“ (24) eingegangenen Verpflichtung der Kommission zu Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern die verschiedenen Finanzierungsinstrumente mit den jeweils vorgesehenen Maßnahmen des Programms gemeinsame Ziele verfolgen, wobei jedoch eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist. |
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(63) |
Dieses Programm sollte zur allgemeinen Unterstützung beitragen, mit der den besonderen Bedürfnissen der Gebiete in äußerster Randlage und ihrer Integration in den Binnenmarkt Rechnung getragen wird, wie dies kürzlich in der Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (25) nochmals bestätigt wurde. |
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(64) |
Das Programm sollte Synergie-Effekte fördern und gleichzeitig Überschneidungen mit verbundenen EU-Programmen und -Maßnahmen vermeiden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollten die Programme „Customs“ und „Fiscalis“, die durch die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (26) und die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (27) eingerichtet wurden, ergänzen; diese zielen ebenfalls darauf ab, die Funktionsweise des Binnenmarktes zu unterstützen und zu verbessern. [Abänd. 55] |
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(65) |
Mit dem Programm sollten Synergien, und die Komplementarität und die Zusätzlichkeit gefördert werden, die sich im Hinblick auf die KMU und die Unterstützung des Unternehmertums im Rahmen des durch die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (28) eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung erzielen lassen. Außerdem wird das KMU-Finanzierungsfenster des durch die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (29) eingerichteten Fonds InvestEU die Unterstützung durch Kredit- und Beteiligungsfinanzierung garantieren, um den Zugang und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für KMU und Kleinstunternehmen zu verbessern. Durch das Programm sollten auch Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (30) eingerichteten Weltraumprogramm angestrebt werden, indem die KMU dazu ermutigt werden, bahnbrechende Innovationen und andere im Rahmen dieser Programme entwickelte Lösungen zu nutzen. [Abänd. 56] |
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(66) |
Durch das Programm sollten Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates (31) eingerichteten Programm „Horizont Europa“, das auf die Förderung von Forschung und Innovationen abzielt, gefördert werden. Dies sollte insbesondere die Komplementarität mit den Maßnahmen des künftigen Europäischen Innovationsrates für innovative Unternehmen sowie die Unterstützung der Dienstleistungen für KMU betreffen. |
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(67) |
Mit dem Programm sollten Synergien und die Komplementarität mit dem durch die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (32) eingerichteten Programm „Digitales Europa“, das auf die Förderung der Digitalisierung der Wirtschaft der Union und des öffentlichen Sektors sowie eine höhere Cybersicherheit abzielt, gefördert werden. [Abänd. 57] |
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(68) |
Darüber hinaus sollte das Programm Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (33) eingerichteten Fonds „Justiz, Rechte und Werte“ anstreben‚ mit dem die Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums für die Wirksamkeit der nationalen Justizsysteme unterstützt werden soll, der eine wesentliche Voraussetzung für eine faire und kosteneffektive europäische Wirtschaft darstellt. |
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(69) |
Das Programm sollte Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (34) eingerichteten Programm Erasmus, mit dem durch die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (35) eingerichteten Solidaritätsfonds der Europäischen Union und mit dem durch die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (36) eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus im Bereich Mobilität von Arbeitskräften und Jugendlichen, die für einen gut funktionierenden Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung ist, fördern. |
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(70) |
Die Maßnahmen zur Lebensmittelkette, z. B. Veterinär- und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Falle von Krisen im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit, könnten durch marktbasierte Interventionen im Rahmen der Programme der gemeinsamen Agrarpolitik der Union, eingerichtet durch die Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates (37), ergänzt werden. |
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(71) |
Gegebenenfalls sollten die Maßnahmen Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen und eingesetzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. [Abänd. 58] |
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(72) |
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Verabschiedung von Arbeitsprogrammen für die Durchführung der Maßnahmen, die zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette beitragen, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) ausgeübt werden. [Abänd. 59] |
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(73) |
Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung im Rahmen dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere des europäischen Mehrwerts, der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des zu erwartenden Risikos einer Nichteinhaltung der Bestimmungen. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit berücksichtigt werden und darüber hinaus auch Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen. [Abänd. 60] |
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(74) |
Um eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über die erzielten Fortschritte sowie über die Wirksamkeit und Effizienz des Programms zu gewährleisten, sollte von Beginn an ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der Maßnahmen und Ergebnisse des Programms eingerichtet werden. Diese Überwachung und die Berichterstattung sollten auf der Grundlage von Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung der Maßnahmen des Programms anhand zuvor festgelegter Bezugswerte gemessen wird. [Abänd. 61] |
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(75) |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (39) ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten gegebenenfalls messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen. Die Kommission sollte einen Zwischenevaluierungsbericht über die Verwirklichung der Ziele der im Rahmen des Programms unterstützten Maßnahmen, über die Ergebnisse und Auswirkungen, über die Effizienz der Ressourcennutzung und über den europäischen Mehrwert sowie einen abschließenden Evaluierungsbericht über die längerfristigen Auswirkungen, die Ergebnisse und die Nachhaltigkeit der Maßnahmen sowie über die Synergien mit anderen Programmen erstellen. [Abänd. 62] |
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(75a) |
Zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Annahme von Arbeitsprogrammen zu erlassen. [Abänd. 63] |
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(76) |
Die Eine offene Liste der Tierseuchen und Zoonosen, die für eine Förderung im Rahmen von Notfallmaßnahmen und für eine Förderung im Rahmen der Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung in Betracht kommen, sollte auf der Grundlage der Tierseuchen erstellt werden, auf die in Teil I Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (40), Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) und Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) Bezug genommen wird. [Abänd. 64] |
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(77) |
Um die durch Tierseuchen verursachten Situationen, die erhebliche Auswirkungen auf die Tiererzeugung oder den Handel mit Tieren haben, die Entwicklung von Zoonosen, die eine Bedrohung für den Menschen darstellen, oder neue wissenschaftliche oder epidemiologische Entwicklungen sowie Tierseuchen, die wahrscheinlich eine neue Bedrohung für die Union darstellen, zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Liste der Tierseuchen und Zoonosen zu erlassen. Um die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele wirksam bewerten zu können, sollte die Kommission befugt werden, im Einklang mit Artikel 290 des AEUV Rechtsakte zu erlassen, um erforderlichenfalls die Indikatoren im Hinblick auf die Erreichung der Ziele zu überarbeiten oder zu ergänzen und um diese Verordnung um Bestimmungen zur Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen. Die Kommission muss im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt — auch auf der Ebene von Sachverständigen — angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen. Interessenträger und Verbraucherverbände sollten gleichermaßen einbezogen werden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 65] |
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(78) |
Gemäß [Ggf. ist die Bezugnahme gemäß einer neuen Entscheidung hinsichtlich der ÜLG zu aktualisieren: Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (43)] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. |
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(79) |
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (44), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates (45), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (46) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (47) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (48) vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
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(80) |
Auf diese Verordnung finden die Die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese und insbesondere die Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere , in der das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, und indirekten Haushaltsvollzug sowie die festgelegt sind und derzufolge eine Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure vorgesehen ist, sollten auf die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen n Anwendung finden, vorbehaltlich in dieser Verordnung festgelegter spezifischer Ausnahmeregelungen . Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist. [Abänd. 66] |
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(81) |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgt, unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (49). Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Kommission erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (50). Jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die zuständigen Behörden muss den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zur Übermittlung personenbezogener Daten und der Verordnung XXX [Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation] und jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die Kommission muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zur Übermittlung personenbezogener Daten entsprechen. [Abänd. 67] |
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(82) |
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten wegen der grenzüberschreitenden Natur der betroffenen Bereiche nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des größeren Potenzials der Unionsmaßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
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(83) |
Das Ziel des Programms Mit dem Programm sollte auch darin bestehen, für eine bessere Sichtbarkeit und Kohärenz des Binnenmarktes der Union, für eine verstärkte Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen einschließlich KMU , insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen und für Maßnahmen im Bereich der europäischen Statistik für die europäischen Bürger, Unternehmen und die Verwaltungen zu sorgen sichergestellt werden . [Abänd. 68] |
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(84) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (51), die Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (52), die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (53) und die Verordnung (EU) 2017/826 sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden. |
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(85) |
Es sollte für einen reibungslosen Übergang ohne Unterbrechung zwischen den Programmen in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen und KMU , insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen , Verbraucherschutz, Kunden und Endnutzer von Finanzdienstleistungen, Politikgestaltung im Bereich der Finanzdienstleistungen, Lebensmittelkette und Europäische Statistik, die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) 2017/826, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014, (EU) Nr. 99/2013 eingerichtet wurden, und diesem Programm gesorgt werden, insbesondere was die Fortsetzung mehrjähriger Maßnahmen sowie die Evaluierung der Erfolge der vorangegangenen Programme und der Bereiche, die mehr Aufmerksamkeit erfordern, betrifft — [Abänd. 69] |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird zum einen das Programm für die Verbesserung des Funktionierens Binnenmarktprogramm zur Stärkung des Binnenmarktes und für die zur Verbesserung seines Funktionierens in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen, einschließlich der insbesondere Kleinstunternehmen sowie der kleinen kleiner und mittleren mittlerer Unternehmen , Normung, Verbraucherschutz, Marktüberwachung, Lebensmittelversorgungskette , und zum anderen der Rahmen für die Finanzierung der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgestellt (im Folgenden „Programm“). [Abänd. 70]
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
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1. |
„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren; |
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2. |
„Europäische Statistiken“ Statistiken, die nach im Einklang mit Artikel 3 EUV und der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten entwickelt, erstellt und verbreitet werden; [Abänd. 71] |
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3. |
„Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“); [Abänd. 72] |
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4. |
„Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der Fassung vom 6. Mai 2003; |
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4a. |
„Unternehmen der Sozialwirtschaft“ ein Unternehmen, das nicht vorrangig die Gewinnerzielung seiner Inhaber oder Anteilseigner, sondern vielmehr eine soziale Wirkung anstrebt und Güter und Dienstleistungen für den Markt bereitstellt, in offener und verantwortungsvoller Weise geführt wird und Arbeitnehmer, Verbraucher und Interessenträger einbindet; [Abänd. 73] |
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4b. |
„lokales öffentliches Unternehmen“ ein kleines lokales öffentliches Dienstleistungsunternehmen, das die Kriterien eines KMU erfüllt und wichtige Aufgaben im Interesse der lokalen Gemeinschaften wahrnimmt; [Abänd. 74] |
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4c. |
„Unternehmensnetzwerke“ den losen Zusammenschluss von Unternehmern, um ein gemeinsames Projekt durchzuführen und in dem zwei oder mehr KMU gemeinsam eine oder mehrere Wirtschaftstätigkeiten ausüben, um ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt zu steigern; [Abänd. 75] |
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5. |
„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist. |
Artikel 3
Ziele des Programms
(1) Die allgemeinen Ziele des Programms sind:
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a) |
sowohl das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern und vor allem die Bürger, Verbraucher und Unternehmen, insbesondere die Kleinstunternehmen sowie die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), durch Durchsetzung des Unionsrechts, Erleichterung des Marktzugangs, rechtlichen, sozialen und ökologischen Rahmens der Union zu schützen und zu befähigen, den Marktzugang und den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen und die Normensetzung und durch Förderung der zu fördern, ein einheitliches und hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, die Marktüberwachung in der gesamten Union zu verstärken, die gegenseitige Anerkennung zu verbessern und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie des Tierwohls zu schützen und zu befähigen das Tierwohl zu fördern , als auch die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission und ihren dezentralen Agenturen der Union zu vertiefen; [Abänd. 76] |
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b) |
hochwertige, vergleichbare und verlässliche statistische Informationen über Europa bereitzustellen europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten , welche eine Grundlage für die Gestaltung, Überwachung und Evaluierung aller Maßnahmen der Union , darunter auch die Bereiche Handel und Migration, bieten und den Bürgern, politischen Entscheidungsträgern und Regulierungsstellen, Aufsichtsbehörden , Unternehmen, Wissenschaftlern, Bürgern der Zivilgesellschaft und Medien helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen und sich aktiv am demokratischen Prozess zu beteiligen. [Abänd. 77] |
(2) Die spezifischen Ziele des Programms sind:
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a) |
den Binnenmarkt wirksamer zu machen, dabei zu helfen , indem
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b) |
sowohl die Wettbewerbsfähigkeit als auch die Nachhaltigkeit der Unternehmen mit besonderem Augenmerk auf den KMU zu stärken und Komplementarität zu erzielen, indem bestimmte Maßnahmen vorgesehen werden, welche unterschiedliche (Ziele für KMU), wobei den spezifischen Bedürfnissen der Unternehmen besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, und zwar durch
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c) |
das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts durch Normungsverfahren zu gewährleisten, die:
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d) |
die Verbraucherinteressen zu schützen und ein einheitliches und hohes Niveau bei Verbraucherschutz und Produktsicherheit zu gewährleisten durch: [Abänd. 82]
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e) |
entlang der Lebensmittelkette Lebensmittel- und Futtermittelkette und in damit verbundenen Bereichen auch durch Prävention und Tilgung von Seuchen und Schädlingen , auch über Notfallmaßnahmen bei schwerwiegenden Krisensituationen und unvorhersehbaren Ereignissen mit Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzengesundheit zu einem hohen Gesundheitsniveau Gesundheits- und Schutzniveau von Menschen, Tieren und Pflanzen beizutragen und einen verbesserten Tierschutz ebenso wie die Weiterentwicklung von Nachhaltigkeit bei Produktion und Verbrauch von Lebensmitteln zu erschwinglichen Preisen zu unterstützen sowie Forschung, Innovation und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Beteiligten in diesen Bereichen zu fördern ; [Abänd. 85] |
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f) |
zeitnah, unparteiisch und kosteneffizient hochwertige europäische Statistiken über Europa durch vertiefte Partnerschaften innerhalb des Europäischen Statistischen Systems gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und mit allen maßgeblichen externen Parteien sowie unter Verwendung vielfacher Datenquellen, fortgeschrittener Verfahren für die Datenanalyse, intelligenter Systeme und digitaler Technologien und mit einer nationalen und, soweit möglich, regionalen Aufschlüsselung zu entwickeln, zu erstellen , zu verbreiten und zu vermitteln. [Abänd. 86] |
Artikel 4
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt 4 088 580 000 6 563 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. [Abänd. 87]
(2) Aus dem in Absatz 1 genannten Betrag werden den folgenden Zielen die folgenden Richtbeträge zugewiesen:
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-a) |
394 590 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Ziel; [Abänd. 88] |
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-aa) |
396 200 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte Ziel; [Abänd. 89] |
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a) |
1 000 000 000 3 122 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel; [Abänd. 90] |
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aa) |
220 510 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel; [Abänd. 91] |
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b) |
188 000 000 198 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannte Ziel; [Abänd. 92] |
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c) |
1 680 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannte Ziel; |
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d) |
552 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannte Ziel. |
(3) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung sowie für die Verwendung von IT-Netzen mit dem Schwerpunkt Informationsverarbeitung und -austausch und Einsatz und Entwicklung betrieblicher IT-Instrumente. Um die höchstmögliche Verfügbarkeit des Programms für die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Ziele des Programms zu gewährleisten, dürfen die Gesamtkosten der administrativen und technischen Unterstützung 5 % des Wertes der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung nicht überschreiten. [Abänd. 93]
(4) Für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannte Ziel können Mittelbindungen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
(5) Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Haushaltsordnung nimmt die Kommission die Mittelbindung für eine Finanzhilfe, die im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels für Notfallmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Pflanzenschutz gewährt wird, nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge vor.
(5a) Es sollte ein besonderer Mechanismus eingeführt werden, mit dem es ermöglicht wird, bei gravierenden Notsituationen im Verlauf der Lebensmittelkette direkten Zugang zur Krisenreserve der Kommission zu erhalten, um die Finanzierung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten Maßnahmen zu gewährleisten. [Abänd. 94]
(6) Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.
Artikel 5
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
Folgende Drittstaaten können sich an dem Programm beteiligen:
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a) |
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens; |
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b) |
beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für ihre Teilnahme an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und ihnen; |
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c) |
unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; |
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d) |
Drittländer nach Maßgabe des Abkommens über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands an einem Unionsprogrammen, sofern das Abkommen
Die in Ziffer ii genannten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung. |
Artikel 6
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1) Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.
(3) Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mitteln verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt [Artikel X] der Verordnung XXX [Nachfolgeverordnung der Garantiefondsverordnung] (54).
KAPITEL II
FINANZHILFEN
Artikel 7
Finanzhilfen
Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
Artikel 8
Förderfähige Maßnahmen
(1) Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.
(2) Förderfähig sind insbesondere folgende Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen:
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a) |
Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Befähigung aller Akteure auf dem Binnenmarkt, einschließlich der Unternehmen, Bürger und Verbraucher, der Zivilgesellschaft und der Behörden durch transparente Informationen transparenten Informationsaustausch und Sensibilisierungskampagnen , insbesondere in Bezug auf die anwendbaren EU-Vorschriften sowie die Rechte von Verbrauchern und Unternehmen , Austausch vorbildlicher Verfahren, Förderung von bewährten Verfahren und innovativen Lösungen , Austausch und Verbreitung von Fachwissen und Kenntnissen sowie Veranstaltung von Bildungsmaßnahmen zur Förderung der digitalen Kompetenz von Bürgern und Unternehmen ; [Abänd. 95] |
|
b) |
Einrichtung von Mechanismen, die es Bürgern, Verbrauchern, Endnutzern sowie Vertretern der Zivilgesellschaft , Gewerkschaften und Unternehmen aus der Union , insbesondere den Vertretern von KMU, erlauben, sich in politische Diskussionen und Prozesse der Politikgestaltung und Entscheidungsfindung einzubringen, insbesondere durch Unterstützung der Arbeit von nationalen und unionsweiten Vertretungsorganisationen; [Abänd. 96] |
|
c) |
Kapazitätsaufbau, Erleichterung und Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission, den dezentralen Agenturen der Union und Drittlandsbehörden , und konkret gemeinsame Maßnahmen, durch die die Produktsicherheit, die Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften in der Union und die Rückverfolgbarkeit der Produkte verbessert werden sollen ; [Abänd. 97] |
|
d) |
Unterstützung für die wirksame Durchsetzung und die Modernisierung des Rechtsrahmens der Union durch die Mitgliedstaaten sowie dessen rasche Anpassung an den ständigen Wandel der Gegebenheiten sowie Unterstützung bei der Bewältigung der sich aufgrund der Digitalisierung ergebenden Probleme , auch durch Datensammlung und -auswertung, Studien, Evaluierungen und Politikempfehlungen, Durchführung von Demonstrationsvorhaben und Pilotprojekten, Kommunikationsmaßnahmen, Entwicklung spezieller IT-Instrumente, die ein transparentes , faires und effizientes Funktionieren des Binnenmarkts sicherstellen. [Abänd. 98] |
(2a) Folgende Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten spezifischen Ziele kommen für eine Förderung infrage:
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a) |
Koordinierung und Kooperation zwischen Marktaufsichtsbehörden und anderen einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere über das EU-Netz für Produktkonformität; |
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b) |
Entwicklung und Pflege von IT-Tools zum Austausch von Informationen über Marktüberwachung und Kontrollen an den Außengrenzen; |
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c) |
Unterstützung der Entwicklung gemeinsamer Maßnahmen und Prüfungen im Bereich der Produktsicherheit und -konformität, auch im Zusammenhang mit vernetzten Produkten und Produkten, die online verkauft werden; |
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d) |
Zusammenarbeit, Austausch bewährter Verfahren und gemeinsame Projekte zwischen Marktüberwachungsbehörden und entsprechenden Stellen aus Drittländern; |
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e) |
Unterstützung von Marktüberwachungsstrategien, Gewinnung von Fachwissen und Erkenntnissen, Prüfkapazitäten und -einrichtungen, Peer-Reviews, Schulungsprogrammen, technischer Hilfe und Kapazitätsaufbau für Marktüberwachungsbehörden; |
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f) |
Bewertung von Verfahren für die Typgenehmigung und Konformitätsüberprüfung von Kraftfahrzeugen durch die Kommission. [Abänd. 99] |
(3) Folgende Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels kommen für eine Förderung infrage:
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a) |
Bereitstellung unterschiedlicher Formen der Unterstützung für KMU; [Abänd. 100] |
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b) |
Erleichterung des Marktzugangs von Kleinstunternehmen, KMU, und Unternehmensnetzwerken, auch in Bezug auf Märkte außerhalb der Union , Unterstützung von KMU solcher Unternehmen und Netzwerke bei der Bewältigung globaler , ökologischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Herausforderungen und bei der unternehmerischen Internationalisierung , Unterstützung solcher Unternehmen und Netzwerke während ihres gesamten Lebenszyklus , Ausbau der Führungsrolle des Unternehmertums und der Industrie der Union in den weltweiten Wertschöpfungsketten (einschließlich mithilfe des Enterprise Europe Networks); [Abänd. 101] |
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c) |
Beseitigung von Markthindernissen, Abbau des Verwaltungsaufwands , darunter Abbau von Hindernissen für die Gründung und Inbetriebnahme von Unternehmen, und Schaffung günstiger Rahmenbedingungen, damit Kleinstunternehmen und KMU dazu befähigt werden, die Chancen des Binnenmarkts zu nutzen können, einschließlich des Zugangs zu Finanzmitteln, sowie Bereitstellung geeigneter Beratungs-, Mentoring- und Coachingprogramme zur Erbringung wissensbasierter Unternehmensdienstleistungen ; [Abänd. 102] |
|
d) |
Förderung der Entwicklung und des Wachstums von nachhaltiger Unternehmen, einschließlich der Sensibilisierung von Kleinstunternehmen und KMU für die Rechtsvorschriften der Union, darunter das EU-Recht in den Bereichen Umwelt und Energie, bessere Entwicklung von ihrer Kompetenzen und Qualifikationen , und Unterstützung des industriellen Wandels Förderung neuer Geschäftsmodelle und ressourcenschonender Wertschöpfungsketten, mit denen ein nachhaltiger industrieller, technologischer und organisatorischer Wandel in allen Branchen des verarbeitenden Gewerbes und des Dienstleistungssektors unterstützt wird ; [Abänd. 103] |
|
e) |
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen und ganzen Wirtschaftszweigen sowie Unterstützung von Kleinstunternehmen und KMU bei der Einführung von technologischer, organisatorischer und sozialer Innovationen , Verbesserung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und Förderung der Zusammenarbeit in der Wertschöpfungskette durch strategische Verknüpfung von Ökosystemen und Clustern, einschließlich der gemeinsamen Cluster-Initiative; [Abänd. 104] |
|
f) |
Förderung eines von unternehmerischer Initiative geprägten Unternehmensumfeldes und einer Unternehmerkultur, einschließlich Ausweitung des Mentoring-Programms für den unternehmerischen Nachwuchs, und Unterstützung für Jungunternehmen (Start-ups), unternehmerische Nachhaltigkeit und expandierende Jungunternehmen (Scale-ups) mit besonderem Augenmerk auf neuen potenziellen Unternehmern (d. h. jungen Menschen und Frauen) sowie anderen spezifischen Zielgruppen wie sozial benachteiligten und gefährdeten Gruppen . [Abänd. 105] |
(3a) Bei der Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels kann die Kommission zusätzlich zu den in Absatz 3 Buchstaben a) bis f) genannten Maßnahmen folgende spezifische Maßnahmen unterstützen:
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a) |
Beschleunigung, Unterstützung und Ausweitung von Beratungsdiensten durch das Enterprise Europe Network zur Erbringung integrierter unterstützender Dienstleistungen im Rahmen einer zentralen Anlaufstelle für KMU in der Union, die Möglichkeiten im Binnenmarkt und in Drittländern erkunden möchten, und Überwachung dahingehend, dass diese Beratungsdienste in allen Mitgliedstaaten in vergleichbarer Qualität erbracht werden; |
|
b) |
Unterstützung des Aufbaus von Unternehmensnetzwerken; |
|
c) |
Unterstützung und Ausweitung von Mobilitätsprogrammen für neue Unternehmer („Erasmus für junge Unternehmer“), mit denen diese dabei unterstützt werden, ihre Fähigkeit zur Entwicklung unternehmerischer Kenntnisse, Kompetenzen und Einstellungen auszubauen sowie ihre technologischen Kapazitäten und ihre Unternehmensführung zu verbessern; |
|
d) |
Unterstützung der Expansion von KMU durch Projekte für eine umfangreiche Erweiterung des Geschäftsbereichs auf der Grundlage marktbezogener Chancen (KMU-Expansionsinstrument); |
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e) |
Unterstützung branchenbezogener Maßnahmen in Bereichen, die einen hohen Anteil an Kleinstunternehmen und KMU aufweisen und einen großen Beitrag zum BIP der EU leisten, etwa in der Tourismusbranche. [Abänd. 106] |
(3b) Über das Enterprise Europe Network durchgeführte Maßnahmen gemäß Absatz 3a Buchstabe a können u. a. Folgendes umfassen:
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a) |
Erleichterung der Internationalisierung von KMU und Ermittlung von Geschäftspartnern im Binnenmarkt, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich FuE, Partnerschaft für den Technologie-, Know-how- und Innovationstransfer; |
|
b) |
Bereitstellung von Informationen, Orientierung und persönlicher Beratung im Bereich des Unionsrechts, der Finanzierungsmöglichkeiten durch die Union sowie der Initiativen der Union, die sich auf die Unternehmen auswirken, einschließlich Steuern, Eigentumsrechten, umwelt- und energiebezogenen Pflichten, Arbeitsrecht und soziale Sicherheit; |
|
c) |
Erleichterung des Zugangs von KMU zu Fachwissen in den Bereichen Umwelt-, Klima- und Energieeffizienz sowie Umwelt-, Klima- und Energieleistung; |
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d) |
Verbesserung der Vernetzung mit anderen Informations- und Beratungsnetzen der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere EURES, den Innovationsdrehkreuzen der EU und der InvestEU-Beratungsplattform. |
Erbringt das Netzwerk Dienstleistungen im Auftrag anderer EU-Programme, so werden sie von diesen Programmen finanziert.
Die Kommission gibt Maßnahmen im Netzwerk den Vorrang, mit denen Teile oder Elemente des Netzwerks verbessert werden, die nicht der Mindestnorm entsprechen, damit Kleinstunternehmen und KMU in der gesamten EU in gleichem Maße unterstützt werden.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Indikatoren und Mindestnormen, mit denen sich die Auswirkungen des Netzwerks im Hinblick auf die spezifischen Ziele und die Wirksamkeit der Maßnahmen zugunsten der KMU messen lassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Festlegung zusätzlicher Formen der Unterstützung von KMU, die nicht in diesem Absatz vorgesehen sind, zu erlassen. [Abänd. 107]
(4) Die in den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 aufgeführten Maßnahmen, die dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i dieser Verordnung genannten spezifischen Ziel dienen, kommen für eine Förderung infrage.
(5) Die Maßnahmen zur Unterstützung von Aktivitäten zur Entwicklung, Anwendung, Bewertung und Überwachung internationaler Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards und Kontrolle der Normungsprozesse, die dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziel dienen, kommen für eine Förderung infrage.
(5a) Folgende Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziele kommen für eine Förderung infrage:
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a) |
Verbesserung der Sensibilisierung der Verbraucher für Verbraucherrechte und der Schulung von Verbrauchern in diesem Bereich durch lebenslange Bildung im Bereich der Verbraucherschutzvorschriften der EU, sowie Stärkung der Fähigkeit von Verbrauchern, mit neuen Problemen, die sich durch die technologische Entwicklung und die Digitalisierung ergeben, fertigzuwerden, wobei auch die spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Verbraucher zu berücksichtigen sind; |
|
b) |
Gewährleistung und Erleichterung des Zugangs aller Verbraucher und Händler sowohl zu effektiven außergerichtlichen als auch zu Online-Streitbeilegungslösungen sowie zu Informationen über die Möglichkeiten von Rechtsbehelfen; |
|
c) |
Unterstützung einer stärkeren Durchsetzung der Verbraucherrechte mit besonderem Augenmerk auf grenzüberschreitenden Fällen oder Fällen mit Beteiligung Dritter, einer wirksamen Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungsbehörden und der Zusammenarbeit mit Drittländern bei der Durchsetzung; |
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d) |
Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs durch die Schärfung des Bewusstseins der Verbraucher für die Haltbarkeit und die ökologischen Auswirkungen eines Produkts, die Merkmale des Ökodesigns, Förderung der diesbezüglichen Verbraucherrechte und Rechtsschutzmöglichkeiten bei Produkten, die frühzeitig Mängel aufweisen; [Abänd. 108] |
(6) Die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen, die dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziel dienen, kommen für eine Förderung infrage.
(7) Die in Anhang II aufgeführten Maßnahmen, die dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziel dienen, kommen für eine Förderung infrage.
Artikel 9
Förderfähige Stellen
(1) Die Fördervoraussetzungen der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.
(2) Zusätzlich zu den Förderfähigkeitsvoraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 7 sind folgende Stellen aus dem Programm förderfähig:
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a) |
Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder:
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b) |
nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen; |
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c) |
Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, dürfen ausnahmsweise teilnehmen, sofern mit der Maßnahme Ziele der Union verfolgt werden und die Tätigkeiten außerhalb der Union zur Wirksamkeit von Maßnahmen beitragen, die auf dem Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten durchgeführt werden, in dem die Verträge gelten. |
(3) Rechtsträger Die Kommission kann Rechtsträgern mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, dürfen die Teilnahme an folgenden Maßnahmen teilnehmen gestatten : [Abänd. 109]
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a) |
Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels; |
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b) |
Maßnahmen für die Stärkung des Verbraucherschutzes zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels. |
Die an den Maßnahmen der Buchstaben a und b teilnehmenden Stellen sind nicht berechtigt, finanzielle Beiträge vonseiten der Union zu erhalten , insbesondere wenn die Gefahr des Transfers von innovativer Technologie besteht , ausgenommen dies ist von wesentlicher Bedeutung für das Programm, vor allem im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit und den Zugang zu Märkten für Unternehmen aus der Union oder im Hinblick auf den Schutz der in der Union ansässigen Verbraucher. Diese Ausnahme gilt nicht für Einrichtungen mit Erwerbszweck. [Abänd. 110]
(4) Bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels kommen die in den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Rechtsträger für eine Förderung infrage.
(5) Bei Maßnahmen für die Stärkung des Verbraucherschutzes zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels in Zusammenhang mit dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren sind folgende Stellen förderfähig:
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a) |
eine von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Artikel 5 benannte Stelle, bei der es sich um eine in einem transparenten Verfahren ausgewählte Einrichtung ohne Erwerbszweck handelt; |
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b) |
eine öffentliche Stelle. |
(6) Drittländer, auch wenn sie mit dem Programm nicht assoziiert sind, sind bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels förderfähig:
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a) |
Schutzmaßnahmen, die im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus in der Union infolge des Auftretens oder der Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen beziehungsweise einer der Pflanzenkrankheiten, die im Arbeitsprogramm aufgeführt sind und auf die in Artikel 16 verwiesen wird, im Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder eines Mitgliedstaats ergriffen werden; |
|
b) |
Schutzmaßnahmen oder sonstige einschlägige Maßnahmen zur Unterstützung des Pflanzengesundheitsstatus der Union. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, falls dies erforderlich wird, um den durch diese Tierseuchen verursachten Situationen, die erhebliche Auswirkungen auf die Tiererzeugung oder den Handel mit Tieren haben, die Entwicklung von Zoonosen, die eine Bedrohung für den Menschen darstellen, oder neue wissenschaftliche oder epidemiologische Entwicklungen sowie Tierseuchen, die wahrscheinlich eine neue Bedrohung für die Union darstellen, Rechnung zu tragen.
Außer bei Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Union haben, sollten nicht assoziierte Länder ihre Teilnahme an den Maßnahmen nach den Buchstaben a und b selbst finanzieren.
(7) Bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels sind die folgenden Rechtsträger förderfähig:
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a) |
die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen; |
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b) |
bei Maßnahmen zur Förderung von Kooperationsnetzen andere in der Statistik tätige Stellen, bei denen es sich nicht um die Stellen nach Buchstabe a dieses Absatzes handelt; |
|
c) |
Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die von industriellen, gewerblichen und geschäftlichen oder anderen widerstreitenden Interessen unabhängig sind und deren Hauptziele und -tätigkeiten darin bestehen, die Umsetzung des Verhaltenskodexes für europäische Statistiken nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ebenso wie die Durchführung neuer Methoden für die Erstellung europäischer Statistiken zwecks unionsweiter Effizienzgewinne und Qualitätssteigerungen zu unterstützen und zu befördern. |
Artikel 10
Benannte Begünstigte
Den folgenden Rechtsträgern kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine Finanzhilfe aus dem Programm gewährt werden:
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a) |
bei Maßnahmen der Marktüberwachung zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und Artikel 11 des [Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte] (55); [Abänd. 111] |
|
b) |
bei Maßnahmen der Akkreditierung und Marktüberwachung zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels der Stelle, die nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Durchführung der in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 genannten Tätigkeiten anerkannt wurde; [Abänd. 112] |
|
c) |
bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i genannten spezifischen Ziels den in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Rechtsträgern; |
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d) |
bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziels der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG), der Stiftung für Internationale Rechnungslegungsstandards und dem Public Interest Oversight Board (PIOB); |
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e) |
bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels im Zusammenhang mit der Vertretung der Verbraucherinteressen auf Unionsebene dem Büro der europäischen Verbraucherverbände (BEUC) und der Europäischen Vereinigung zur Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsangelegenheiten (ANEC), sofern sie in keinem Interessenkonflikt stehen und durch ihre Mitglieder die Interessen der Verbraucher in der Union in wenigstens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten vertreten; |
|
f) |
bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten spezifischen Ziels Finance Watch und Better Finance unter den folgenden Voraussetzungen:
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g) |
bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels:
|
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h) |
bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen. |
Hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Stellen anzupassen, denen im Rahmen des Programms für Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziele eine Finanzhilfe gewährt werden kann. [Abänd. 113]
Artikel 11
Evaluierung und Gewährungskriterien
Die Evaluierungsausschüsse für Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele können sich vollständig oder teilweise aus externen Sachverständigen zusammensetzen. Die Arbeit des Evaluierungsausschusses bzw. der Evaluierungsausschüsse gründet sich auf die Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. [Abänd. 114]
Artikel 12
Kofinanzierungsvorschriften
(1) Bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels können bezüglich der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer sowie bezüglich der Unionsprüfeinrichtungen nach Artikel 20 des [Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte] aus dem Programm bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme finanziert werden, sofern der in der Haushaltsordnung festgelegte Kofinanzierungsgrundsatz eingehalten wird. [Abänd. 115]
(2) Bei den dem Public Interest Oversight Board (PIOB) für die Umsetzung des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii gewährten Finanzhilfen wird der Jahresbeitrag für ein bestimmtes Jahr auf einen in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 16 angegebenen Höchstbetrag begrenzt, falls die Finanzierung durch die Internationale Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC) in diesem Jahr zwei Drittel der Jahresgesamtfinanzierung übersteigt.
(3) Bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten aus dem Programm finanziert werden, sofern der in Artikel 190 der Haushaltsordnung festgelegte Kofinanzierungsgrundsatz eingehalten wird.
(4) Bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels können bis zu 95 % der förderfähigen Kosten von Maßnahmen zur Förderung von Kooperationsnetzen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aus dem Programm finanziert werden.
Artikel 13
Förderfähige Kosten
Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien gelten bei Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels folgende Kriterien für förderfähige Kosten:
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a) |
nach Artikel 193 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung sind Kosten bereits vor Beginn der Maßnahme förderfähig; |
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b) |
solche Kosten können auch aufgrund von Maßnahmen förderfähig sein, die im Zusammenhang mit einem vermuteten Auftreten einer Seuche oder eines Schädlings ergriffen werden, sofern sich dieses Auftreten anschließend bestätigt. |
Die Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a sind ab dem Tag förderfähig, an dem der Kommission das Auftreten der Seuche oder des Schädlings gemeldet wird;
Artikel 14
Kumulative, ergänzende und kombinierte Finanzierung
(1) Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus diesem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Programmen der Union kann anteilsmäßig im Einklang mit den urkundlich festgelegten Bedingungen für die Unterstützung berechnet werden.
(2) Maßnahmen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden oder die folgenden kumulativen, vergleichenden Bedingungen erfüllen:
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a) |
sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach diesem Programm bewertet; |
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b) |
sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; |
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c) |
sie können aufgrund von Haushaltszwängen unter Umständen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden. |
können im Einklang mit Artikel [67] Absatz 5 der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] und Artikel [8] der Verordnung (EU) XX [Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik] oder der Verordnung (EU) XX [zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“], insbesondere mit dem Ziel der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen, aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds Plus oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Unterstützung erhalten, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. Es gelten die Bestimmungen des Unterstützung leistenden Fonds. [Abänd. 116]
(3) Ein Vorhaben kann aus einem oder aus mehreren Programmen der Union unterstützt werden. In diesen Fällen werden Ausgaben, die in einem Zahlungsantrag geltend gemacht wurden, nicht in einem Zahlungsantrag für ein anderes Programm geltend gemacht.
(4) Der in einen Zahlungsantrag einzutragende Ausgabenbetrag kann für jedes betreffende Programm anteilig im Einklang mit dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.
KAPITEL III
MISCHFINANZIERUNGSMASSNAHMEN
Artikel 15
Mischfinanzierungsmaßnahmen
Im Rahmen dieses Programms beschlossene Mischfinanzierungsmaßnahmen werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und mit Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.
KAPITEL IV
PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, DURCHFÜHRUNG, KONTROLLE
Artikel 16
Durchführung des Programms
(1) Das Programm Der Kommission wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 zur Ergänzung dieser Verordnung übertragen , um Arbeitsprogramme im Einklang mit Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird anzunehmen . In den jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen sind insbesondere die zu verfolgenden Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Umsetzungsmethode und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt. Sie enthalten ferner eine detaillierte Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, eine Angabe zu dem jeder Maßnahme zugeordneten Betrag und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung . Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen. [Abänd. 117]
(2) Die Arbeitsprogramme zur Umsetzung des in Kommission ist befugt, gemäß Artikel 3 20 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Annahme Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels nach Maßgabe des Anhangs I werden von der Kommission Arbeitsprogrammen im Wege von Durchführungsrechtsakten Einklang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziel nach Maßgabe von Anhang I zu erlassen. [Abänd. 118]
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden die in Anhang II aufgeführten Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels nach den Artikeln 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 durchgeführt.
Artikel 17
Überwachung und Berichterstattung
1. In Anhang IV sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt bei der Wirksamkeit und Effizienz des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele aufgeführt. [Abänd. 119]
2. Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang IV erforderlichenfalls zu überarbeiten oder zu ergänzen und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.
3. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.
Artikel 18
Evaluierung
(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.
(2) Die Bis spätestens … [vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms] erstellt die Kommission eine Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über zur Bewertung der Frage , ob die Ziele der Maßnahmen, die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn in seinem Rahmen gefördert wurden, im Hinblick auf Ergebnisse und Auswirkungen erreicht wurden , sowie über die Effizienz der Mittelverwendung und über seinen Mehrwert auf der Programmdurchführung Ebene der Union . [Abänd. 120]
(3) Was die Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziels angeht, so erstellt die Kommission einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung für Internationale Rechnungslegungsstandards zur Entwicklung einschlägiger Standards sowie des PIOB und der EFRAG. Die Kommission übermittelt diesen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat.
(4) Im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 hört die Kommission den Ausschuss für das Europäische Statistische System zu jenem Teil der Evaluierungen an, der die Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels betrifft, bevor sie diese annimmt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
(5) Am Bis spätestens … [drei Jahre nach Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor Programms] erstellt die Kommission einen endgültigen Evaluierungsbericht über die langfristigen Auswirkungen des Programms , die Ergebnisse und die Nachhaltigkeit der Maßnahmen und die Synergien zwischen den verschiedenen Arbeitsprogrammen . [Abänd. 121]
(6) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen in den Absätzen 2 und 5 genannten Evaluierungsberichte zusammen mit ihren Anmerkungen Schlussfolgerungen und macht sie öffentlich zugänglich. Den Berichten werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung des Programms beigefügt . [Abänd. 122]
Artikel 19
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle von OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchzuführen.
Artikel 20
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 9, 8 Absatz 3 Buchstabe b, 10, 16 und 17 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. [Abänd. 123]
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 9 8 Absatz 3 Buchstabe b, 10, 16 und 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. [Abänd. 124]
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 9 8 Absatz 3 Buchstabe b, 10, 16 und 17 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 125]
Artikel 21
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, der mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (57) eingerichtet wurde, unterstützt. Dabei handelt es sich um einen von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (58) unterstützt . [Abänd. 126]
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
KAPITEL V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung sorgen für die Transparenz und Sichtbarkeit erhält der Unionsförderung (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). [Abänd. 127]
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm in einer nutzerfreundlichen Weise durch , um die Programmmaßnahmen Verbraucher, die Bürger, die Unternehmen, insbesondere KMU, und öffentliche Verwaltungen für die Ergebnisse Ressourcen, die durch die Finanzinstrumente dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden, sowie für ihre Maßnahmen und Ergebnisse zu sensibilisieren . Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen. [Abänd. 128]
(3) Die Kommission (EUROSTAT) führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels, deren Maßnahmen und Ergebnisse, sofern sie die Erhebung von Daten und die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken betreffen, unter Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten statistischen Grundsätze durch. [Abänd. 129]
Artikel 23
Aufhebung
Die Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Artikel 24
Übergangsbestimmungen
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; diese Verordnungen sind auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.
(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, welche unter den Vorgängerprogrammen eingeführt wurden, die durch die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsakte aufgestellt wurden.
(3) Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.
Artikel 25
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 40.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 259.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019.
(4) Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).
(5) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(7) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
(8) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(9) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(10) COM(2018)0439.
(11) Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).
(12) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(13) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(14) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
(15) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(16) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
(17) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
(18) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
(19) Verordnung (EU) 2017/826 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten zur stärkeren Einbindung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen für den Zeitraum 2017-2020 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 17).
(20) [hinzuzufügen] Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(21) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(22) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(23) ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.
(24) COM(2010)0700.
(25) COM(2017)0623.
(26) COM(2018)0442.
(27) COM(2018)0443.
(28) COM(2018)0372.
(29) COM(2018)0439.
(30) COM(2018)0447.
(31) COM(2018)0435.
(32) COM(2018)0434.
(33) COM(2018)0375.
(34) COM(2018)0367.
(35) COM(2018)0322, Artikel 10.
(36) COM(2018)0382.
(37) COM(2018)0393.
(38) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(39) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(40) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
(41) Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).
(42) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).
(43) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(44) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(45) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(46) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(47) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(48) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(49) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(50) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(51) Verordnung (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 42).
(52) Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG (ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 1).
(53) Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).
(54) [hinzuzufügen]
(55) COM(2017)0795.
(56) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(57) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 031 vom 1.2.2002, S. 1).
(58) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
ANHANG I
Förderfähige Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels
Folgende Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels — hauptsächlich durch Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge — kommen für eine Förderung infrage:
1. Notfallmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Pflanzenschutz
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1.1. |
Notfallmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Pflanzenschutz müssen infolge der Bestätigung des Auftretens einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen oder Zoonosen, infolge der Bestätigung des Auftretens eines oder mehrerer Schädlinge oder im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Status der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in der Union getroffen werden.
Die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen müssen unverzüglich durchgeführt werden, und ihre Anwendung muss den Bestimmungen des einschlägigen Unionsrechts entsprechen. |
|
1.2. |
Was Notfälle im Pflanzenschutz betrifft, folgende Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegen den ersten Schädlingsbefall in einem bestimmten Gebiet:
|
|
1.3. |
Eine Unionsfinanzierung kommt außerdem für folgende Maßnahmen in Frage: |
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1.3.1. |
Schutzmaßnahmen, die im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus der Union infolge des Auftretens oder der Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG ergriffen werden, sowie Schutz- oder sonstige einschlägige Maßnahmen zur Unterstützung des Pflanzengesundheitsstatus der Union; |
|
1.3.2. |
in diesem Anhang genannte Maßnahmen, die von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden, die bei der Bekämpfung der Seuche eng zusammenarbeiten; |
|
1.3.3. |
das Anlegen eines Vorrats an biologischen Mitteln zum Zwecke der Bekämpfung der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen, wenn die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats das Anlegen eines solchen Vorrats in diesem Mitgliedstaat für erforderlich hält; |
|
1.3.4. |
das Anlegen eines Vorrats an biologischen Mitteln oder der Erwerb von Impfstoffdosen, wenn das Auftreten oder die Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen oder Zoonosen in einem Drittland oder in einem Mitgliedstaat eine Bedrohung für die Union darstellen könnte. |
|
1.3.4a. |
bei Verdacht auf Ausbruch einer Tierseuche und/oder auf Auftreten von Schadorganismen müssen die Kontrollen und Überwachungen EU-weit innerhalb der Union und an ihren Außengrenzen erheblich verstärkt werden; [Abänd. 134] |
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1.3.4b. |
Maßnahmen zur Überwachung des Auftretens von bekannten sowie bisher unbekannten Schädlingen und Krankheiten. [Abänd. 135] |
2. Jährliche und mehrjährige Veterinär- und Pflanzenschutzprogramme
|
2.1. |
Jährliche und mehrjährige Veterinär- und Pflanzenschutzprogramme zur
Prävention,
Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen sowie von Pflanzenschädlingen müssen im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften durchgeführt werden. [Abänd. 136]
Die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen für eine Finanzierung in Betracht kommen, werden im in Artikel 16 genannten Arbeitsprogramm festgelegt. Programme werden der Kommission bis zum 31. Mai des Jahres übermittelt, das dem vorgesehenen Durchführungszeitraum vorausgeht. Nach Vorlage der finanziellen Zwischenberichte durch die Empfänger kann die Kommission die Finanzhilfevereinbarungen erforderlichenfalls in Bezug auf den gesamten Förderzeitraum ändern. Diese Programme sollten den neuen Gegebenheiten Rechnung tragen, die sich aus dem Klimawandel und seiner Bandbreite auf europäischer Ebene ergeben. Mit diesen Programmen sollte ebenso dazu beigetragen werden, den Rückgang der biologischen Vielfalt in Europa zu verhindern. [Abänd. 137] |
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2.2. |
Ist eine Bedrohung für den Gesundheitsstatus der Union durch das Auftreten oder die Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen oder Zoonosen wahrscheinlich und soll die Union vor der Einführung einer dieser Tierseuchen oder Zoonosen geschützt werden, können die Mitgliedstaaten Maßnahmen in ihre nationalen Programme aufnehmen, die in Gebieten von Drittländern in Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Länder durchzuführen sind. Unter denselben Umständen und für dasselbe Ziel kann eine Unionsfinanzierung unmittelbar den zuständigen Behörden in Drittländern gewährt werden. |
|
2.3. |
Im Bereich der Pflanzenschutzprogramme kann den Mitgliedstaaten für folgende Maßnahmen eine Unionsfinanzierung gewährt werden:
Das in Artikel 16 genannte Arbeitsprogramm enthält die Liste der Pflanzenschädlinge, die unter diese Maßnahmen fallen. |
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3. |
Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes , einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Tierschutznormen und der Rückverfolgbarkeit, auch während Tiertransporten . [Abänd. 141] |
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4. |
Referenzlaboratorien der Europäischen Union und Referenzzentren der Europäischen Union gemäß den Artikeln 92, 95 und 97 der Verordnung (EU) 2017/625. |
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5. |
Koordinierte Kontrollprogramme, Erfassung von Informationen und Daten gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) 2017/625. |
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6. |
Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung und zur Bekämpfung des Lebensmittelbetrugs. |
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7. |
Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit in Lebensmittelerzeugung agroökologischen Produktion, des nachhaltigen Lebensmittelverbrauchs, der für die Umwelt und die biologische Vielfalt nicht schädlich ist, und des Direktvertriebs und -verbrauch der kurzen Lieferketten . [Abänd. 142] |
|
8. |
Datenbanken und computergestützte Informationsmanagementsysteme, die für eine wirksame und effiziente Durchführung der Rechtsvorschriften, die mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziel zusammenhängen, erforderlich sind und erwiesenermaßen einen Mehrwert für die gesamte Union bieten ; Einführung neuer Technologien, um die Rückverfolgbarkeit von Produkten zu verbessern, etwa durch die Anbringung von QR-Codes auf Produktverpackungen . [Abänd. 143] |
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9. |
Schulung des Personals der zuständigen Behörden, die für die amtlichen Kontrollen zuständig sind, sowie sonstiger an der Behandlung und/oder Prävention von Tierseuchen oder Schädlingsbefall beteiligter Parteien gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) 2017/625. |
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10. |
Reise-, Unterkunfts- und tägliche Aufenthaltskosten von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, die von der Kommission gemäß Artikel 116 Absatz 4 und Artikel 120 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Unterstützung ihrer Experten benannt werden; |
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11. |
Technische und wissenschaftliche Arbeiten, einschließlich Studien und Koordinierungstätigkeiten, die zur Sicherung der Prävention des Auftretens neuer und unbekannter Schädlinge und Seuchen sowie zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Rechtsvorschriften im mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziel zusammenhängenden Bereich und zur Anpassung dieser Rechtsvorschriften an wissenschaftliche, technologische und gesellschaftliche Entwicklungen erforderlich sind. [Abänd. 144] |
|
12. |
Tätigkeiten der Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen, die in der Absicht handeln, das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannte spezifische Ziel zu verwirklichen, zur Unterstützung der Ausarbeitung und Durchführung der Vorschriften im Zusammenhang mit diesem Ziel. |
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13. |
Projekte von einem oder mehreren Mitgliedstaaten, mit denen durch den Einsatz innovativer Techniken und Protokolle die effiziente Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels verbessert werden soll. |
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14. |
Unterstützung von Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten, die Verbesserungen, mehr Konformität und mehr Nachhaltigkeit bei der Erzeugung und beim Verbrauch von Lebensmitteln sicherstellen sollen — einschließlich Tätigkeiten zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung , die zur Kreislaufwirtschaft beitragen, und zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug — im Rahmen der Durchführung der Vorschriften im Bereich des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels. [Abänd. 145] |
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15. |
Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und des Tierwohls bei Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die aus Drittländern stammen und an einer Grenze der Union ankommen. |
(1) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
ANHANG II
Förderfähige Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels
Für die Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union werden hochwertige, vergleichbare und verlässliche statistische Informationen über die wirtschaftliche, soziale, territoriale und ökologische Lage in der Union benötigt. Außerdem ermöglichen es die europäischen Statistiken den europäischen Bürgern, den demokratischen Prozess zu verstehen und sich daran sowie an der Diskussion über die gegenwärtige Lage und Zukunft der Union zu beteiligen.
Zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken bildet das Programm den Gesamtrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Zeitraum 2021-2027. Europäische Statistiken werden nach diesem Rahmen und im Einklang mit dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken in enger und koordinierter Zusammenarbeit im Europäischen Statistischen System (ESS) entwickelt, erstellt und verbreitet.
Die in diesem Rahmen entwickelten, erstellten und verbreiteten europäischen Statistiken tragen zur Umsetzung der Politik der Union bei, wie sie im AEUV festgelegt ist und sich in den strategischen Prioritäten der Kommission niederschlägt.
Bei der Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels werden folgende Maßnahmen durchgeführt:
Wirtschafts- und Währungsunion, Globalisierung und Handel
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Bereitstellung hochwertiger Statistiken zur Untermauerung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, des Programms zur Unterstützung von Reformen und des jährlichen Zyklus der Union zur wirtschaftspolitischen Überwachung und Steuerung; |
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Bereitstellung und erforderlichenfalls Weiterentwicklung der wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren (WEWI); |
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Bereitstellung von Statistiken und methodische Anleitung zur statistischen Behandlung von Investitions- und Haushaltsinstrumenten bei der Förderung der wirtschaftlichen Konvergenz, der Finanzstabilität und der Entstehung von Arbeitsplätzen; |
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Bereitstellung von Statistiken für die Zwecke der Eigenmittel und der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Bediensteten; |
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bessere Messung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, ausländischer Direktinvestitionen, globaler Wertschöpfungsketten und der Auswirkungen der Globalisierung auf die Volkswirtschaften der Union. [Abänd. 146] |
Binnenmarkt, Innovation und digitaler Wandel
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Bereitstellung hochwertiger und zuverlässiger Statistiken für den Binnenmarkt, den Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan und Schlüsselbereiche in Innovation und Forschung; |
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Bereitstellung von mehr und aktuelleren Statistiken über die kollaborative Wirtschaft und die Auswirkungen der Digitalisierung auf die europäischen Unternehmen und Bürger. |
Die soziale Dimension Europas
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Bereitstellung hochwertiger, aktueller und verlässlicher Statistiken zur Unterstützung der europäischen Säule sozialer Rechte und der EU-Kompetenzpolitik, einschließlich aber nicht beschränkt auf Statistiken zu Arbeitsmarkt, Beschäftigung, allgemeiner und beruflicher Bildung, Einkommen, Lebensbedingungen, Armut, Ungleichheit, Sozialschutz und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und Satellitenkonten zu Kompetenzen; [Abänd. 147] |
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Bereitstellung von Statistiken, die mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zusammenhängen; |
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Ausweitung von Migrationsstatistiken, insbesondere zur Lage und zur Integration von Migranten sowie zum Bildungsbedarf und zum Qualifikationsniveau von Asylbewerbern; |
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Entwicklung modernisierter Volks- und Wohnungszählungsprogramme und Bevölkerungsstatistiken für die Zeit nach 2021; |
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Bereitstellung der Bevölkerungsprognosen und ihrer jährlichen Aktualisierungen. |
Nachhaltige Entwicklung, natürliche Ressourcen und Umwelt
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Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG); |
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Weiterentwicklung der Statistiken zur Unterstützung der Energiestrategie, der Kreislaufwirtschaft und der Kunststoffstrategie; |
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Bereitstellung wichtiger Umweltstatistiken und -indikatoren, u. a. in den Bereichen Abfall, Wasser, biologische Vielfalt, Wälder, Bodennutzung und Bodenbedeckung sowie klimarelevante Statistiken und umweltökonomische Gesamtrechnungen; |
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Bereitstellung hochwertiger Güter- und Personenverkehrsstatistiken zur Unterstützung der Politik der Union und |
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Entwicklung weiterer Indikatoren zur Überwachung der Intermodalität und zur Verkehrsverlagerung auf umweltfreundlichere Verkehrsträger; |
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Bereitstellung aktueller und relevanter Daten zu den Erfordernissen der gemeinsamen Agrarpolitik, der gemeinsamen Fischereipolitik und mit Umwelt, Ernährungssicherheit und Tierschutz zusammenhängender Politikbereiche; |
Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt
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Bereitstellung aktueller und umfassender statistischer Indikatoren für Regionen einschließlich der Unionsgebiete in äußerster Randlage, Städte und ländliche Gebiete, um die Wirksamkeit der Raumentwicklungspolitik zu überwachen und zu evaluieren sowie die territorialen Auswirkungen der sektorbezogenen Politik zu evaluieren; |
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Unterstützung der Entwicklung von Indikatoren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; Entwicklung von Statistiken über Polizei und Sicherheit; |
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zunehmende Nutzung von Geodaten und systematische Integration und Einbindung des Geoinformationsmanagements in die Statistikproduktion. |
Bessere Kommunikation europäischer Statistiken und ihre Förderung als vertrauenswürdige Quelle bei der Bekämpfung von Desinformation im Internet
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systematische Förderung europäischer Statistiken als vertrauenswürdige Belegquelle sowie Erleichterung ihrer Nutzung durch Faktenüberprüfer, Wissenschaftler und Behörden, die sie bei der Bekämpfung von Desinformation im Internet nutzen; |
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Erleichterung des Zugangs zu Statistiken und von deren Verständlichkeit für die Nutzer, unter anderem durch ansprechende und interaktive Visualisierung, genauer zugeschnittene Dienste wie Daten auf Abruf und Analysen per Selbstbedienung; |
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Weiterentwicklung und Überwachung des Qualitätssicherungsrahmens für europäische Statistiken, auch durch Peer-Reviews der Einhaltung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken durch die Mitgliedstaaten; |
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Zugang zu Mikrodaten für Forschungszwecke unter Wahrung der höchsten Standards beim Datenschutz und bei der statistischen Geheimhaltung. |
Nutzung der Datenrevolution und Übergang zu vertrauenswürdigen intelligenten Statistiken
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Intensivierung der Nutzung neuer digitaler Datenquellen und Schaffung der Grundlagen für vertrauenswürdige intelligente Statistiken, um in naher Echtzeit mit vertrauenswürdigen Algorithmen neue Statistiken zu erstellen; |
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Entwicklung neuartiger Ansätze für die Nutzung von Daten in privater Hand durch die Einführung von Verfahren des Privatsphäre-bewahrendem Rechnens und der abgesicherten Mehrparteienberechnung; |
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Förderung von Spitzenforschung und Innovation in der amtlichen Statistik, unter anderem durch die Nutzung von Kooperationsnetzen und durch das Angebot europäischer Ausbildungsprogramme im Bereich der Statistik. |
Erweiterte Partnerschaften und statistische Zusammenarbeit
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Stärkung der Partnerschaft im ESS und der Zusammenarbeit mit dem Europäischen System der Zentralbanken; |
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Förderung von Partnerschaften mit öffentlichen und privaten Dateninhabern und dem Technologiesektor, um den Zugang zu Daten für statistische Zwecke, die Integration von Daten aus verschiedenen Quellen und den Einsatz modernster Technologien zu erleichtern; |
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Verbesserung der Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung neuer Datenquellen, die Datenanalyse und die Förderung der statistischen Kompetenz; |
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Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Drittländern im Interesse weltweiter amtlicher Statistiken. |
ANHANG III
Liste der Tierseuchen und Zoonosen
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1. |
Afrikanische Pferdepest |
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2. |
Afrikanische Schweinepest |
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3. |
Milzbrand |
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4. |
Aviäre Influenza (hochpathogen) |
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5. |
Aviäre Influenza (niedrigpathogen) |
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6. |
Campylobakteriose |
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7. |
Klassische Schweinepest |
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8. |
Maul- und Klauenseuche |
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9. |
Infektiöse Lungenseuche der Ziege |
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10. |
Rotz |
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11. |
Infektion mit dem Virus der Blauzungenerkrankung (Serotypen 1-24) |
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12. |
Infektion mit Brucella abortus ‚ B. melitensis und B. suis |
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13. |
Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie |
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14. |
Infektion mit dem Virus der Dermatitis nodularis (ansteckende Hautentzündung mit Knötchenbildung) |
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15. |
Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (ansteckende Lungenseuche der Rinder) |
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16. |
Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis -Komplex ( M. bovis ‚ M. caprae und M. tuberculosis ) |
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17. |
Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit |
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18. |
Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer |
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19. |
Infektion mit dem Tollwut-Virus |
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20. |
Infektion mit dem Rifttalfieber-Virus |
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21. |
Infektion mit dem Rinderpest-Virus |
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22. |
Infektion mit Serovaren zoonotischer Salmonellenerkrankungen |
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23. |
Befall mit Echinococcus spp |
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24. |
Listeriose |
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25. |
Schaf- und Ziegenpocken |
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26. |
Transmissible spongiforme Enzephalopathien |
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27. |
Trichinellose |
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28. |
Venezolanische Encephalomyelitis des Pferdes |
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29. |
Infektion mit Verotoxin bildenden E. coli |
Die Liste der Tierseuchen und Zoonosen umfasst
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a) |
die gemäß Teil I Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgestellte Liste von Seuchen; |
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b) |
die unter die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die Richtlinie 2003/99/EG fallenden Salmonellen, Zoonosen und Zoonoseerreger (1); |
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c) |
transmissible spongiforme Enzephalopathien. [Abänd. 148] |
(1) Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).
ANHANG IV
INDIKATOREN
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Ziel |
Indikator |
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In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i festgelegte Ziele |
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In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii festgelegte Ziele |
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In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte Ziele |
*Alle Indikatoren werden mit der aktuellen Situation im Jahr 2018 verglichen. |
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In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c festgelegte Ziele i) ii) |
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In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d festgelegte Ziele i) ii) |
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In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e festgelegte Ziele |
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In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f festgelegte Ziele |
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[Abänd. 149]
(1a) Ökologische Produkte und Dienstleistungen sind solche, bei denen die Reduzierung des Umweltrisikos und eine möglichst geringe Umweltverschmutzung sowie ein möglichst geringer Ressourcenverbrauch im Vordergrund stehen. Eingeschlossen sind auch Produkte mit ökologischen Merkmalen (Ökodesign, Umweltzeichen, ökologische Erzeugung, hoher Anteil an Recyclingmaterial). Quelle: Flash Eurobarometer 342 („KMU, Ressourceneffizienz und grüne Märkte“).