31997L0047

Richtlinie 97/47/EG der Kommission vom 28. Juli 1997 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 77/101/EWG, 79/373/EWG und 91/357/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 211 vom 05/08/1997 S. 0045 - 0047


RICHTLINIE 97/47/EG DER KOMMISSION vom 28. Juli 1997 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 77/101/EWG, 79/373/EWG und 91/357/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/24/EG (4), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe e),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aus einigen Mitgliedstaaten wurden Fälle von spongiformer Rinderenzephalopathie (BSE) gemeldet. Auch die Traberkrankheit kommt in einigen Mitgliedstaaten vor. Die Erreger beider Seuchen können auf oralem Wege übertragen werden.

Es wird angenommen, daß BSE bei Rindern auf die Verfütterung proteinhaltiger Erzeugnisse zurückzuführen ist, die aus Gewebe von Wiederkäuern gewonnen wurden, die Träger von Erregern transmissibler spongiformer Enzephalopathien waren, wobei die Behandlung dieser Erzeugnisse nicht ausreichte, um diese Erreger zu inaktivieren.

Um Wiederkäuer angesichts der Tatsache, daß die Verfahren der Futtermittelaufbereitung eine völlige Inaktivierung dieser Erreger nicht immer gewährleisten konnten, gegen das sich daraus ergebende Gesundheitsrisiko zu schützen, hat die Kommission die Entscheidung 94/381/EG vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/60/EG (6), erlassen. Mit dieser Vorschrift wurde die Verfütterung proteinhaltiger Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, an Wiederkäuer verboten, ausgenommen bestimmte Erzeugnisse, die kein Gesundheitsrisiko darstellen.

In Anbetracht der gesundheitlichen Risiken, die sich aus der Verfütterung von infizierten proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, an Wiederkäuer ergeben, und da nicht auszuschließen ist, daß die Krankheit auch auf den Menschen übertragen werden kann, ist der Rat auf seiner Tagung vom 1., 2. und 3. April 1996 zu dem Schluß gelangt, daß weitere Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind.

Aus praktischen Überlegungen und im Interesse der rechtlichen Kohärenz wird die Verfütterung proteinhaltiger Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, an Wiederkäuer mit der Entscheidung 95/274/EG der Kommission vom 10. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 91/516/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (7) untersagt.

Die Richtlinien 77/101/EWG und 79/373/EWG legen allgemeine und besondere Verkehrs- und Kennzeichnungsvorschriften für Einzel- und Mischfuttermittel fest. Um zu verhindern, daß der Verwender von Futtermitteln, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen von bestimmten Säugetiergeweben hergestellt werden, diese Futtermittel aus Unkenntnis über die geltenden futtermittel- und veterinärrechtlichen Bestimmungen an Wiederkäuer verfüttert, muß das Verfütterungsverbot durch eine entsprechende Kennzeichnung der Erzeugnisse deutlich gemacht werden. Da die Richtlinie 77/101/EWG mit der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (8) aufgehoben wird, ist auch die Richtlinie 96/25/EG durch entsprechende Maßnahmen zu ergänzen.

Die vorgesehenen Bestimmungen gelten unbeschadet der strengeren Vorschriften, die bestimmte Mitgliedstaaten möglicherweise erlassen haben, wie es Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Verpackung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (9) zuläßt.

Mitgliedstaaten mit strengeren Vorschriften werden die vorgeschriebene Kennzeichnung anpassen, um sie mit ihrer Gesetzgebung in Einklang zu bringen.

In den Kategorien gemäß der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen (10), können unter einer gemeinsamen Bezeichnung mehrere Ausgangserzeugnisse zusammengefaßt werden. Der Tierhalter muß jedoch genau und sachgerecht über Mischfuttermittel informiert werden, die proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden. Daher empfiehlt es sich, bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln die dieser Gruppe von Ausgangserzeugnissen zugehörige Kategorie "Erzeugnisse von Landtieren" zu streichen. Entsprechend muß der Futtermittelhersteller die genaue Bezeichnung der Ausgangserzeugnisse angeben, da diese künftig unter keine der im Anhang der Richtlinie 91/357/EWG festgelegten Kategorien fallen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Entscheidung 94/381/EWG.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 77/101/EWG

In Teil A des Anhangs der Richtlinie 77/101/EWG wird folgende Nummer angefügt:

"3. Betreffend die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden

3.1. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen bestehen, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden, sind mit folgender Angabe zu kennzeichnen: 'Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.'

Diese Bestimmung gilt nicht für

- Milch und Milcherzeugnisse;

- Gelatine;

- Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von >11 ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von 3 bar für 30 Minuten bei 140 °C erhitzt wird;

- Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie

- Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.

3.2. Hat ein Mitgliedstaat die Verwendung von proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden und die nach Nummer 3.1 Satz 1 zu kennzeichnen sind, als Futtermittel für andere Tierarten oder -kategorien als Wiederkäuer verboten, wie es Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates (*) zuläßt, so ergänzt er die Angabe gemäß Nummer 3.1 durch die Angabe der anderen Tierarten oder -kategorien, auf die er das Verbot zur Verwendung der betreffenden Erzeugnisse ausgedehnt hat.

(*) ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51."

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 79/373/EWG

In Teil A des Anhangs der Richtlinie 79/373/EWG wird folgende Nummer angefügt:

"7. Betreffend die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln, die proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden

7.1. Mischfuttermittel, die proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, und die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, sind mit folgender Angabe zu kennzeichnen: 'Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.'

Diese Bestimmung gilt nicht für Mischfuttermittel, die außer den nachstehend aufgelisteten Erzeugnissen keine anderen proteinhaltigen Erzeugnisse, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden, enthalten:

- Milch und Milcherzeugnisse;

- Gelatine;

- Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von >11 ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von 3 bar für 30 Minuten bei 140 °C erhitzt wird;

- Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie

- Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.

7.2. Hat ein Mitgliedstaat die Verwendung von proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nach Nummer 7.1 Satz 1 zu kennzeichnen sind, als Futtermittel für andere Tierarten oder -kategorien als Wiederkäuer verboten, wie es Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates (*) zuläßt, so ergänzt er die Angabe gemäß Nummer 7.1 durch die Angabe der anderen Tierarten oder -kategorien, auf die er das Verbot zur Verwendung der betreffenden Erzeugnisse ausgedehnt hat.

(*) ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51."

Artikel 4

Änderung der Richtlinie 91/357/EWG

Der Anhang der Richtlinie 91/357/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die 12. Kategorie "Erzeugnisse von Landtieren" wird gestrichen.

2. In Spalte 1 werden die Nummern 13, 14, 15 und 16 zu den Nummern 12, 13, 14 und 15.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Dezember 1997 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, so nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 32 vom 3. 2. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48.

(3) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30.

(4) ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 33.

(5) ABl. Nr. L 172 vom 7. 7. 1994, S. 23.

(6) ABl. Nr. L 55 vom 11. 3. 1995, S. 43.

(7) ABl. Nr. L 167 vom 18. 7. 1995, S. 24.

(8) ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 35.

(9) ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.

(10) ABl. Nr. L 193 vom 17. 7. 1991, S. 34.