Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 31. Januar 2008 – Kommission / Frankreich

(Rechtssache C‑147/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG – Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Höchstkonzentration von Nitraten und Pestiziden – Fehlerhafte Anwendung“

1.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 14)

2.                     Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand – Bestimmung während des Vorverfahrens (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 18-19)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32) nachzukommen – Überschreitung der in Anhang I Teil B der Richtlinie 98/83 festgelegten chemischen Parameter in einigen Départements – Nitrate und Pestizide

Tenor

 

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um Art. 4 dieser Richtlinie nachzukommen.

 

Die Französische Republik trägt die Kosten.