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5.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 413/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8690 — TDR Capital LLP/Rossini Holding SAS)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 413/07)
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1. |
Am 27. September 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
TDR Capital LLP übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Rossini Holding SAS. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — TDR Capital LLP: Private-Equity-Gesellschaft, die unter anderem in folgende Sektoren investiert: Kraftstoffeinzelhandel, Fitnessclubs, Autowaschanlagen, Dienstleistungen für unbebaute Grundstücke, Renovierungsdienstleistungen für britische Sozialwohnungen, Modulbau, Pubs und Restaurants, Kauf von Schuldtiteln, Rückführung von Transportpaletten, Küstenschifffahrt, Lebensversicherungen und britische Altersvorsorgeprodukte. — Rossini Holding SAS: Betrieb und teilweises Franchising einer Restaurantkette der Marke Buffalo Grill. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8690 — TDR Capital LLP/Rossini Holding SAS per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.