Brüssel, den 26.8.2016

COM(2016) 541 final

ANHÄNGE

zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des gemeinsamen Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu vertreten ist


ANHANG I

Änderung des Artikels 22 und Streichung des Artikels 22bis

(1)    Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)    Artikel 22 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„1.    Die Anlagen 1, 1B, 1C und 2 des Anhangs dieses Übereinkommens können entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert werden.

2.    Auf Antrag einer Vertragspartei werden die vorgeschlagenen Änderungen der Anlagen 1, 1B, 1C oder 2 des Anhangs dieses Übereinkommens vom Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa geprüft.“

b)    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

   „4.    Die Änderung ist angenommen, wenn innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Tag dieser Mitteilung nicht mehr als die Hälfte der zuständigen Behörden der Vertragsparteien dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen diese Änderung bekanntgeben.“

c)    Ein neuer Absatz 6 wird angefügt:

„6.    Falls ein Änderungsvorschlag zu den Anlagen 1B oder 1C dieses Übereinkommens die Änderung anderer Bestimmungen des Übereinkommens erfordert, können die Änderungen der Anlagen 1B oder 1C nicht in Kraft treten, bevor diese anderen Bestimmungen gemäß Artikel 21 geändert wurden. Werden in diesem Zusammenhang Änderungen der Anlagen 1B oder 1C und Änderungen anderer Bestimmungen des Übereinkommens gleichzeitig vorgeschlagen, ist der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens der Zeitpunkt, der sich aus der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 21 ergibt.“

(2)    Artikel 22bis wird gestrichen.



ANHANG II

Änderung des Artikels 14

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)    Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„1a.    Dieses Übereinkommen liegt auch zur Unterzeichnung durch Organisationen für die regionale Integration auf. Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist eine „Organisation für die regionale Integration“ jede von souveränen Staaten einer Region gebildete Organisation, die für bestimmte durch dieses Übereinkommen geregelte Fragen zuständig und ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten.

Der Vertreter einer Organisation für die regionale Integration, die Vertragspartei des Übereinkommens ist, gibt die Stimmen für deren Mitgliedstaaten ab, ohne dass deren Anwesenheit bei der Abstimmung erforderlich ist. “

b)    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.    Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Integration, der/die dieses Übereinkommen nach der in Absatz 4 genannten Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Übereinkommen am hundertachtzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner/ihrer eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.“



ANHANG III

Änderung des Artikels 10

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.    Bei Fahrzeugen, die bis zum 14. Juni 2019 erstmals zugelassen werden, wird ein Kontrollgerät, das hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 und Anlage 1B dieses Übereinkommens entspricht, so betrachtet, als erfülle es die Bestimmungen dieses Übereinkommens.

Bei Fahrzeugen, die ab dem 15. Juni 2019 erstmals zugelassen werden, wird ein Kontrollgerät, das hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Rates vom 4. Februar 2014 und Anlage 1C dieses Übereinkommens entspricht, so betrachtet, als erfülle es die Bestimmungen dieses Übereinkommens.“



ANHANG IV

Anlage 1C

Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird im Anhang des AETR als Anlage 1C eingefügt.



ANHANG V

Bauart-/Typgenehmigungsbogen für Produkte, die die Anforderungen von Anlage 1B/1C erfüllen

Anlage 2 Kapitel III „III. Bauartgenehmigungsbogen für Produkte, die die Anforderungen von Anlage 1B erfüllen“ erhält folgende Fassung:

„III. Bauart-/Typgenehmigungsbogen für Produkte, die die Anforderungen von Anlage 1B/1C (1) erfüllen

Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung/Typgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauart-/Typgenehmigungsbogen nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung/Typgenehmigung oder eines etwaigen Entzugs verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.

Bauart-/Typgenehmigungsbogen für Produkte, die die Anforderungen von Anlage 1B/1C (1) erfüllen

Name der zuständigen Behörde    

Mitteilung betreffend (2):

Bauartgenehmigung/Typgenehmigung

Entzug der Bauartgenehmigung/Typgenehmigung für

das Muster eines Kontrollgeräts

eine Kontrollgerätkomponente (3)

eine Fahrerkarte

eine Werkstattkarte

eine Unternehmenskarte

eine Kontrollkarte

Nummer der Bauartgenehmigung/Typgenehmigung    

(1)Hersteller- oder Handelsmarke    

(2)Modellbezeichnung    

(3)Name des Herstellers    

(4)Anschrift des Herstellers    

(5)Zur Bauartgenehmigung/Typgenehmigung vorgelegt am .............................................

(6)Prüfstelle(n)    

(7)Datum und Nr. des Prüfprotokolls...............................................

(8)Datum der Bauartgenehmigung/Typgenehmigung    

(9)Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung/Typgenehmigung    

(10)Muster der Kontrollgerätkomponente(n), für die die

Komponente bestimmt ist...........................................

(11)Ort    

(12)Datum…………………………………………………………….

(13)Anlagen (Beschreibungen usw.).....................................

(14)Bemerkungen (ggf. auch zur Position von Plomben)…………

...................................................................................

...................................................................................

                   .............................

                       (Unterschrift)

(1) Anlage 1B oder 1C angeben.

(2) Zutreffendes ankreuzen.

(3) Betreffende Komponente angeben.