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18.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/986 DER KOMMISSION
vom 3. April 2018
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 hinsichtlich der Anpassung der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte der Stufe V
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4, Artikel 25 Absätze 2, 3 und 6, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission (2) legt unter anderem die Muster für bestimmte Dokumente, die im Zusammenhang mit der Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erstellt werden, fest. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben und es werden neue Emissionsgrenzwerte (Stufe V) für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel für Verbrennungsmotoren von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten eingeführt. |
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(3) |
Im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 werden die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 enthaltenen Emissionsgrenzwerte der Stufe V auch für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gelten. Die Anwendung dieser Grenzwerte wird im Einklang mit dem in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 enthaltenen Zeitplan aufgeschoben. |
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(4) |
Es ist daher erforderlich, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 enthaltenen Muster zu ändern, um sie anzupassen und an die in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission (5) enthaltenen Muster anzugleichen. |
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(5) |
Zur Weiterentwicklung der verwaltungstechnischen Anforderungen sollten zusätzliche geringfüge Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 vorgenommen werden, um die Genehmigung von elektrischen/elektronischen Unterbaugruppen als Bauteil zu ermöglichen und um umfassendere Informationen für die Zwecke der Typgenehmigung der Übertragungs- und Bremsanlagen für Anhängefahrzeuge obligatorisch zu machen. |
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(6) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Artikel 12 a wird eingefügt: „Artikel 12 a Übergangsbestimmungen in Bezug auf Motoren Für Motoren, die vor dem 1. Januar 2018, und für Motoren der Unterklassen NRE-v-5 und NRE-c-5, die vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigt wurden, gelten weiterhin die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer geltenden Fassung vom 6. August 2018:
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2. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
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3. |
Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
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4. |
Anhang III Anlage 1 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
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5. |
Anhang IV wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
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6. |
Anhang V wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. |
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7. |
Anhang VI wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert. |
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8. |
Anhang VII Anlage 1 wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert. |
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9. |
Anhang VIII wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. April 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).
(4) Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigungen für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364).
ANHANG I
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:
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1. |
in der Liste der Anlagen erhält die Zeile in Bezug auf Anlage 10 folgende Fassung:
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2. |
Teil A wird wie folgt geändert:
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3. |
Teil B wird wie folgt geändert:
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4. |
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
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5. |
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
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6. |
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
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7. |
in Anlage 4 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:
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8. |
in Anlage 5 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:
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9. |
in Anlage 6 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:
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10. |
in Anlage 7 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:
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11. |
in Anlage 8 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:
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12. |
in Anlage 9 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:
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13. |
Anlage 10 wird wie folgt geändert:
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14. |
in Anlage 11 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:
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15. |
in Anlage 12 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:
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16. |
in Anlage 13 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:
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17. |
in Anlage 14 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:
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18. |
Anlage 15 wird wie folgt geändert:
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19. |
Anlage 16 wird wie folgt geändert:
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20. |
in Anlage 17 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:
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21. |
in Anlage 18 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:
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22. |
in Anlage 19 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:
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23. |
in Anlage 20 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:
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24. |
in Anlage 21 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:
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25. |
in Anlage 22 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:
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26. |
in Anlage 23 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:
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27. |
die Erläuterungen zum Beschreibungsbogen erhalten folgende Fassung:
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(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigungen für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364).“;
(*3) Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).
(*4) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).“ “
(*2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 1).“;
(*5) Stufenlos veränderliche Übersetzung“
(*6) Stufenlos veränderliche Übersetzung“
ANHANG II
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:
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1. |
in Nummer 2.1.1 im Beiblatt 1 werden die Wörter „Zusätzliche Angaben zum Motor (4):“ und der Eintrag 2.5.2 gestrichen; |
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2. |
in den Erläuterungen zu Anhang II erhält die Erläuterung (4) folgende Fassung:
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ANHANG III
Anlage 1 des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:
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1. |
Muster 1 in Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
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2. |
Muster 2 in Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
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3. |
die Erläuterungen zu Anlage 1 erhalten folgende Fassung:
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(1) Für NRSC: Angabe des in Nummer 9.1 (Tabelle 4) genannten Zyklus; für die instationäre Prüfung: Angabe des in Nummer 10.1 (Tabelle 8) genannten Zyklus.
(2) Übertrag der Ergebnisse in der Zeile „Abschließendes Prüfergebnis mit DF“ aus Tabelle 6.
(3) Übertrag der Ergebnisse in der Zeile „Abschließendes Prüfergebnis mit DF“ aus Tabelle 9 oder ggf. aus Tabelle 10.
(4) Bei einem Motortyp oder einer Motorenfamilie, die sowohl im NRSC als auch in einem instationären Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Motoren geprüft werden, sind die in Nummer 10.3.4 genannten CO2-Emissionswerte des Warmzyklus aus dem NRTC oder die in Nummer 10.4.4 genannten CO2-Emissionswerte aus dem LSI-NRTC anzugeben. Bei einem Motortyp, der nur im NRSC geprüft wird, sind die CO2-Emissionswerte dieses Zyklus aus Nummer 9.3.3 anzugeben.“
ANHANG IV
Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:
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1. |
Nummer 4.2.1.7 erhält folgende Fassung:
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2. |
Folgende Nummer 2.1.1.10 wird eingefügt:
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3. |
folgende Nummer 5.4 wird angefügt: „5.4. Besondere Anforderungen für die Kennzeichnung von Motoren Unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 5.2 muss die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung des Motors den Vorschriften von Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 entsprechen, jedoch mit den folgenden Ausnahmen:
(*1) Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1)." (*2) Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1)." (*3) Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).“." |
(*1) Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1).
(*2) Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1).
(*3) Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).“.‘
ANHANG V
Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:
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1. |
in Anlage 2 in den „Erläuterungen zu Anlage 2“ erhält die Erläuterung (10) folgende Fassung:
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2. |
In Anlage 3 in der „Aufstellung der Rechtsakte, denen der Fahrzeugtyp entspricht“, erhalten die Zeilen 75, 76 und 77 folgende Fassung:
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3. |
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
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4. |
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
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ANHANG VI
Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:
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1. |
Nummer 2.2.3 erhält folgende Fassung
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2. |
in Nummer 4 wird Tabelle 6-1 wie folgt geändert:
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ANHANG VII
Anhang VII Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:
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1. |
in Nummer 1 erhält der Text „Messung gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission“ die Fassung: „Messung gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) …/… der Kommission (1) (3)“; |
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2. |
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
die Nummern 2.1 und 2.2 erhalten folgende Fassung:
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4. |
folgende Nummer 2.3 wird eingefügt: „2.3. CO2 (9)
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5. |
die Erläuterungen zu Anlage 1 erhalten folgende Fassung:
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ANHANG VIII
Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:
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1. |
Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
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2. |
folgende Nummer 3.5 wird angefügt: „3.5. Prüfbericht für Motoren Prüfberichte für Motoren sind gemäß dem einheitlichen Format des Prüfberichts in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 zu erstellen.“ |
(*1) Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 1).“