31998R0853

Verordnung (EG) Nr. 853/98 der Kommission vom 23. April 1998 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 546/98 zur Regelung der Einfuhr bestimmter Rindfleischerzeugnisse gemäß dem Beschluß 97/831/EG des Rates für 1998

Amtsblatt Nr. L 122 vom 24/04/1998 S. 0006 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 853/98 DER KOMMISSION vom 23. April 1998 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 546/98 zur Regelung der Einfuhr bestimmter Rindfleischerzeugnisse gemäß dem Beschluß 97/831/EG des Rates für 1998

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 97/831/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 77/98 des Rates vom 9. Januar 1998 über Durchführungsvorschriften zu dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (2), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Einfuhr lebender Rinder und von bestimmtem Rindfleisch ist geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 546/98 der Kommission (3). Nach Artikel 2 der genannten Verordnung setzt der Zugang zu dem betreffenden Zollkontingent lediglich den Nachweis der Tätigkeit im Rindfleischhandel voraus. Dieses Kriterium sollte deshalb so geändert werden, daß es sich auch auf den Handel mit lebenden Rindern bezieht.

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 546/98 müssen die Anträge auf Einfuhrrechte vor dem 13. März 1998 gestellt werden. Da die genannte Verordnung jedoch erst am 14. März 1998 in Kraft trat, d. h. nach Ablauf dieser Antragsfrist sollten für die Anträge auf Einfuhrrechte und die Mitteilung der Anträge an die Kommission neue Termine gesetzt werden.

Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 546/98 beziehen sich die Einfuhrrechte auf das Schlachtkörpergewicht. Sie können also zur Einfuhr von lebenden Rindern und von Rindfleisch verwendet werden. Im Lizenzantrag und in der Lizenz müssen aus Kontrollgründen für den Fall der Einfuhr lebender Rinder ihre Stückzahl sowie ihr Lebendgewicht vermerkt werden. Artikel 5 Absatz 4 derselben Verordnung ist deshalb entsprechend anzupassen.

Da sie sich in mehreren Punkten erheblich von den Fassungen in den anderen Amtssprachen der Gemeinschaft unterscheiden sind die deutsche und die dänische Fassung der Verordnung (EG) Nr. 546/98 zu berichtigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 546/98 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 werden die Worte "im Rindfleischhandel" ersetzt durch die Worte "im Handel mit Rindfleisch und/oder lebenden Rindern".

2. In Artikel 3

a) erhält Absatz 3 folgende Fassung:

"(3) Einfuhrrechte dürfen bis 27. April 1998 beantragt werden.";

b) erhält Absatz 5 erster Unterabsatz folgende Fassung:

"(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragsfrist die Anträge auf Einfuhrrechte mit. Diese Mitteilung umfaßt das Verzeichnis der Antragsteller und die beantragten Mengen."

3. In Artikel 5

a) wird an Absatz 3 der nachstehende Buchstabe c) angefügt:

"c) in Feld 17 zusätzlich zu der Stückzahl der lebenden Tiere das diesbezügliche Lebendgewicht, das einem Teil oder der Gesamtheit der zugeteilten Einfuhrrechte entsprechen muß.";

b) erhält Absatz 4 folgende Fassung:

"(4) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird der bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig auf den Gewichtsanteil erhoben, um den das in der Einfuhrlizenz vermerkte Gewicht überschritten wird."

Artikel 2

Die deutsche Fassung der Verordnung (EG) Nr. 546/98 wird wie folgt berichtigt:

1. In Artikel 1 Absatz 1 zweite und dritte Zeile wird der Satzteil "1 650 Tonnen, ausgedrückt als Tierkörpergewicht, der Rindfleischerzeugnisse" ersetzt durch den Satzteil "1 650 Tonnen bestimmter Erzeugnisse des Rindfleischsektors, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht".

2. In Artikel 1 Absatz 3 wird das Wort "Tierkörpergewicht" ersetzt durch das Wort "Schlachtkörpergewicht".

3. In Artikel 1 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

"(4) Für die im Rahmen dieses Kontingents eingeführten Erzeugnisse werden die im Gemeinsamen Zolltarif (GZT) festgesetzten Wertzölle und spezifischen Zollsätze um 80 % gesenkt."

4. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Um in den Genuß der in Artikel 1 vorgesehenen Einfuhrregelung zu kommen, muß der Antragsteller für Einfuhrrechte eine natürliche oder juristische Person sein, die den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber nachweisen muß, daß sie im Laufe der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens ein Mal im Rindfleischhandel mit Drittländern tätig war, und die in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eines Mitgliedstaats eingetragen ist."

5. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte "Der Einfuhrzoll darf" ersetzt durch die Worte "Einfuhrrechte dürfen".

6. In Artikel 3 Absatz 2 wird das Wort "Einfuhrzollantrag" ersetzt durch die Worte "Antrag auf Einfuhrrechte" und das Wort "Tierkörpergewicht" durch das Wort "Schlachtkörpergewicht".

7. In Artikel 3 Absatz 3 wird das Wort "Einfuhrzollantrag" ersetzt durch die Worte "Antrag auf Einfuhrrechte".

8. In Artikel 5 Absatz 2 werden die Worte "den Einfuhrzoll" ersetzt durch das Wort "Einfuhrrechte".

9. In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) wird das Wort "auf" ersetzt durch das Wort "aus".

Artikel 3

Betrifft nur die dänische Fassung der Verordnung (EG) Nr. 546/98.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 348 vom 18. 12. 1997, S. 1.

(2) ABl. L 8 vom 14. 1. 1998, S. 1.

(3) ABl. L 72 vom 11. 3. 1998, S. 8.