70/481/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1970 über die Entbindung der Französischen Republik von der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 237 vom 28/10/1970 S. 0029 - 0029
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Oktober 1970 über die Entbindung der Französischen Republik von der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der französische Text ist verbindlich) (70/481/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zu Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Öl- und Faserpflanzen (1), insbesondere auf Artikel 22, auf Antrag der Französischen Republik, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Vergangenheit wurde in der Französischen Republik kein Saatgut der Arten Erdnuß, Kümmel, Baumwolle, Rizinus, Sesam und Soja eingeführt oder üblicherweise in den Verkehr gebracht, auch wurde weder eine Saatgutkontrolle beantragt noch durchgeführt. Es erscheint angebracht, die Französische Republik auf Grund der gegenwärtigen Situation für diese Arten von der Verpflichtung der Anwendung der einschlägigen Richtlinie zu entbinden. Die auf Grund dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Französische Republik wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Öl- und Faserpflanzen auf folgende Arten anzuwenden: >PIC FILE= "T0010928"> Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. Oktober 1970 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI (1)ABl. Nr. L 169 vom 10.7.1969, S. 3.