Brüssel, den 14.3.2024

COM(2024) 119 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen übertragen wurde


1.Einleitung

Die Verordnung (EU) 2019/287 (im Folgenden „Verordnung über bilaterale Schutzklauseln“) 1 wurde am 13. Februar 2019 angenommen und trat am 14. März 2019 in Kraft. Sie dient der Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen.

In der Verordnung über bilaterale Schutzklauseln sind die allgemeinen Grundsätze und Verfahren festgelegt, die für die Anwendung dieser Klauseln oder Mechanismen erforderlich sind. Enthalten Handelsabkommen besondere Bestimmungen, die nicht mit der Verordnung über bilaterale Schutzklauseln im Einklang stehen, so sollten diese besonderen Bestimmungen im Anhang der genannten Verordnung aufgeführt werden. Derzeit enthält der Anhang der genannten Verordnung besondere Bestimmungen aus drei Abkommen: dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur, dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam und dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft.

Gemäß den Artikeln 15 und 16 der Verordnung über bilaterale Schutzklauseln ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang dahin gehend zu ändern, dass Einträge im Zusammenhang mit besonderen Bestimmungen neuer Handelsabkommen aufgenommen werden.

2.Rechtsgrundlage

Dieser Bericht ist gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung über bilaterale Schutzklauseln erforderlich. Nach dieser Bestimmung wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 14. März 2019 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in den dort aufgeführten Bereichen zu erlassen; zudem ist vorgesehen, dass die Kommission einen Bericht über die übertragene Befugnis erstellt.

3.Ausübung der Befugnisübertragung

3.1.Erlassene delegierte Rechtsakte

Im Zeitraum vom 14. März 2019 bis zum 31. Dezember 2023 hat die Kommission die ihr übertragenen Befugnisse nicht ausgeübt und es wurden im Rahmen der Verordnung über bilaterale Schutzklauseln keine delegierten Rechtsakte erlassen.

4.Schlussfolgerung

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

Gemäß Artikel 16 wird die Kommission vor Ablauf des nächsten Fünfjahreszeitraums erneut einen Bericht über die übertragenen Befugnisse erstellen.

(1) ()    Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen (ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 1).