Brüssel, den 20.5.2016

COM(2016) 266 final

2016/0143(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des von der Union in dem mit dem Rahmenabkommen über umfassende Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkts im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Einsetzung von Facharbeitsgruppen


BEGRÜNDUNG

Das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 9. November 2009 unterzeichnet und trat am 1. Mai 2014 in Kraft.

Das Abkommen bildet einen rechtlichen Rahmen, der viele Aspekte - vom regelmäßigen politischen Dialog bis hin zur sektoralen Zusammenarbeit - abdeckt. Es zeugt von der Entschlossenheit der EU zur Zusammenarbeit mit Indonesien und zum weiteren Ausbau der bilateralen Beziehungen.

Das Abkommen dient zur Intensivierung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Politikbereichen, darunter Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Bekämpfung des Terrorismus, Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität, Handel, Migration, Umwelt, Energie, Klimawandel, Verkehr, Wissenschaft und Technologie, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Bildung, Landwirtschaft, Entwicklungshilfe, Kultur usw.

Gemäß Artikel 41 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebene zusammensetzt. Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu gewährleisten, Prioritäten in Bezug auf die Erreichung der Ziele des Abkommens festzulegen und Differenzen über die Anwendung oder Auslegung des Abkommens beizulegen.

Um den Gemischten Ausschuss zu unterstützen und Diskussionen auf Experteneben zu wichtigen Themen, die in den Geltungsbereich des Abkommens fallen, zu erleichtern, wird die Einsetzung von Facharbeitsgruppen zu folgenden Themenkomplexen vorgeschlagen:

(1)    Entwicklungszusammenarbeit,

(2)    Handel und Investitionen,

(3)    Menschenrechtsdialog,

(4)    politischer Dialog und

(5)    sicherheitspolitischer Dialog.

Darüber hinaus wird die EU auf der ersten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Ausschusses die Einsetzung einer sechsten Facharbeitsgruppe zum Thema Umwelt und Klimawandel vorschlagen.

Zweck dieses Vorschlags ist die Festlegung des im Gemischten Ausschuss von der EU zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf

i)    die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und

ii)    die Einsetzung von Facharbeitsgruppen.

Der Standpunkt der EU wird sich auf die beigefügten Entwürfe für Beschlüsse des Gemischten Ausschusses stützen.

2016/0143 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des von der Union in dem mit dem Rahmenabkommen über umfassende Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkts im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Einsetzung von Facharbeitsgruppen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207, Artikel 209 und Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits (im Folgenden „Abkommen) trat am 1. Mai 2014 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 41 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, um u. a. die ordnungsgemäße Anwendung und Durchführung des Abkommens zu gewährleisten.

(3)Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses angenommen werden.

(4)Der im Gemischten Ausschuss von der Union zu vertretende Standpunkt im Hinblick auf die Annahme die Geschäftsordnung des Ausschusses sollte sich auf die beigefügten Beschlussentwürfe des Gemischten Ausschusses stützen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.    Der von der Union im Gemischten Ausschuss nach Artikel 41 des Abkommens zu vertretende Standpunkt im Hinblick auf

die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und

die Einsetzung von Facharbeitsgruppen

stützt sich auf die diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwürfe des Gemischten Ausschusses.

2.    Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss können geringfügigen Änderungen der Beschlussentwürfe ohne Rücksprache mit dem Rat zustimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident