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15.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 434/116 |
P9_TA(2022)0108
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2022: Anpassung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2022 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2022 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 — Berücksichtigung der Auswirkungen, die sich aus der Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 im Haushaltsplan 2022 ergeben 06310/2022 — C9-0052/2022 — 2022/0018(BUD)
(2022/C 434/20)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 44, |
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unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, der am 24. November 2021 endgültig erlassen wurde (2), |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (3) (MFR-Verordnung), |
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (4), |
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gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (5), |
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unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2022, der von der Kommission am 28. Januar 2022 angenommen wurde (COM(2022)0081), |
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unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2022, der vom Rat am 24. Februar 2022 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (06310/2022 — C9-0052/2022), |
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gestützt auf die Artikel 94 und 96 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0051/2022), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2022 mit der Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Artikel 7 der MFR-Verordnung verknüpft ist, wonach im Fall der Annahme neuer Regelungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung nach dem 1. Januar 2021 Mittel für Verpflichtungen übertragen werden, die für neun Fonds unter geteilter Mittelverwaltung entweder nicht in Anspruch genommen oder auf das Folgejahr übertragen werden; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich die im Jahr 2021 nicht für Programme mit geteilter Mittelverwaltung im Sinne von Artikel 7 der MFR-Verordnung verwendeten Mittel für Verpflichtungen auf 48 988 299 856 EUR zu jeweiligen Preisen belaufen, was dem Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen für 2021 entspricht, die für acht Fonds mit geteilter Mittelverwaltung ausgeführt werden sollten, da 2021 nur die Programme des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums vollständig angenommen wurden; |
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C. |
in der Erwägung, dass dieser Betrag jeweils zu gleichen Teilen auf die Jahre 2022 bis 2025 zu übertragen ist; |
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D. |
in der Erwägung, dass in dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2022 die besonderen Auswirkungen der Übertragung von 25 % der im Jahr 2021 für acht Fonds unter geteilter Mittelverwaltung (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Kohäsionsfonds, Europäischer Sozialfonds Plus, Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds, Fonds für einen gerechten Übergang, Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, Fonds für integrierte Grenzverwaltung und Fonds für die innere Sicherheit) nicht in Anspruch genommenen Mittel auf das Jahr 2022 zum Ausdruck kommen sollen; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Nettoauswirkungen des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2022 auf die Ausgaben einer Erhöhung der Mittel für Verpflichtungen um 12 247,1 Mio. EUR für die einzelnen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung unter den Rubriken 2a, 3, 4 und 5 entsprechen; in der Erwägung, dass die Kommission keine zusätzlichen Mittel für Zahlungen beantragt hat; |
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1. |
nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2022; |
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2. |
ist besorgt über die erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung von Programmen und Fonds der Union mit geteilter Mittelverwaltung; bekräftigt, dass eine rasche Umsetzung erforderlich ist, um die Erholung der Union zu unterstützen; fordert daher alle Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung dieser Programme zu beschleunigen, damit sie 2022 voll funktionsfähig sind und der Rückstand aufgeholt wird und mithin die vollständige Umsetzung der Programme bis 2027 sichergestellt ist; |
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3. |
gibt zu bedenken, dass mit einer unzureichenden Höhe der Mittel für Zahlungen Risiken verbunden sind; weist erneut auf seine Zusage hin, künftige Zahlungskrisen, wie sie zu Beginn des vorangegangenen mehrjährigen Finanzrahmens aufgetreten sind, zu verhindern; erwartet daher, dass die Kommission jeden Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans, den sie im Hinblick auf eine Erhöhung der Zahlungen im Zusammenhang mit einer beschleunigten Durchführung von Programmen und Fonds der Union für erforderlich hält, umgehend vorlegt; |
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4. |
billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2022; |
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5. |
beauftragt seine Präsidentin, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2022 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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6. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(2) ABl. L 45 vom 24.2.2022, S. 1.
(3) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.