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8.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 4/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/22 DER KOMMISSION
vom 5. Januar 2015
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Januar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
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Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Ein gebrauchter Kompakt-SUV (Sport-Geländewagen — Sport Utility Vehicle) mit Vierradantrieb und einem Dieselmotor mit einem Hubraum von 2 000 cm3, einem Fünf-Gang-Schaltgetriebe und einem Rückwärtsgang. Er hat ein Gesamtbruttogewicht von etwa 2 330 kg und eine Nutzlast von etwa 700 kg. Der Großraumwagen hat einen einzigen, integrierten Innenraum sowohl für die Beförderung von Personen als auch für den Transport von Waren. Der Fahrgastraum verfügt über eine Reihe mit zwei Sitzen (einschließlich Fahrersitz) und fünf Türen (davon eine Heckklappe) mit Fensterscheiben. Der Kofferraumboden ist mit Teppich verkleidet, und das gesamte Fahrzeuginnere ist an den Seiten und am Dach gepolstert. Außerdem verfügt das Fahrzeug über einen Mechanismus zum Heben und Senken der vorderen und der hinteren Seitenfenster. Durch Entfernen der zweiten Sitzreihe, Abdecken der Verankerungspunkte für die Befestigung der Rücksitze und Abdecken der Sicherheitsgurte sowie Abtrennung des Fahrgastbereichs durch ein Netz wurde das Fahrzeug für den Transport von Waren umgebaut. Die Verankerungspunkte für die Befestigung der Rücksitze und die Sicherheitsgurte wurden nicht entfernt oder auf Dauer unbrauchbar gemacht. |
8703 32 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8703 , 8703 32 und 8703 32 90 . Eine Einreihung in die Position 8704 als Fahrzeuge für den Transport von Waren ist ausgeschlossen, da das Fahrzeug seinen objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und seinem allgemeinen Aussehen nach hauptsächlich für die Beförderung von Personen bestimmt ist (Vorhandensein von fünf Fenstern, Seiten- und Dachpolsterung, Teppich). Die für die Zwecke des Warentransports vorgenommenen Veränderungen (Ausbau der Rücksitze, Einbau des Abtrennnetzes) können leicht rückgängig gemacht werden. Daher ist das Fahrzeug als hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmtes, gebrauchtes Kraftfahrzeug in den KN-Code 8703 32 90 einzureihen. |