31995R0455

Verordnung (EG) Nr. 455/95 der Kommission vom 28. Februar 1995 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1547/87 und (EWG) Nr. 1589/87 hinsichtlich des Ankaufs von Butter durch die Interventionsstellen sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 2191/81 und (EWG) Nr. 570/88 hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für den Kauf von Butter und des Verkaufs von verbilligter Butter an bestimmte Verbrauchergruppen und Verarbeitungsindustrien

Amtsblatt Nr. L 046 vom 01/03/1995 S. 0031 - 0033


VERORDNUNG (EG) Nr. 455/95 DER KOMMISSION vom 28. Februar 1995 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1547/87 und (EWG) Nr. 1589/87 hinsichtlich des Ankaufs von Butter durch die Interventionsstellen sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 2191/81 und (EWG) Nr. 570/88 hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für den Kauf von Butter und des Verkaufs von verbilligter Butter an bestimmte Verbrauchergruppen und Verarbeitungsindustrien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3 sowie Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Sahne (2) / Obers (3*), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2045/91 (4), ist mit der Verordnung (EG) Nr. 2807/94 des Rates (5) zum 1. März 1995 aufgehoben worden. Bestimmte der in der Verordnung (EWG) Nr. 985/68 enthaltenen Regeln wurden in den mit der Verordnung (EG) Nr. 2807/94 geänderten Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 übernommen. Die Verordnung (EWG) Nr. 685/69 der Kommission vom 14. April 1969 über Durchführungsbestimmungen für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Sahne (6) / Obers (7*), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 393/94 (8), mußte wegen der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 985/68 unter anderer Bezeichnung gefaßt werden und ist infolgedessen gleichfalls zum 1. März 1995 aufgehoben worden.

In der Verordnung (EWG) Nr. 1547/87 der Kommission vom 3. Juni 1987 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates hinsichtlich des Interventionsankaufs von Butter (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1634/91 (10), in der Verordnung (EWG) Nr. 1589/87 der Kommission vom 5. Juni 1987 über den Ankauf von Butter durch die Interventionsstellen im Ausschreibungsverfahren (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3337/94 (12), in der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 der Kommission vom 31. Juli 1981 über die Gewährung einer Beihilfe zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen (13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3337/94, und in der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission vom 16. Februar 1988 über den Verkauf von Butter zu ermäßigten Preisen und die Gewährung einer Beihilfe für Sahne/Obers (14*), Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3337/94, wird auf die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 985/68 und (EWG) Nr. 685/69 Bezug genommen. Die vorstehend aufgezählten Verordnungen sind anzupassen, indem nunmehr auf die in diesem Zusammenhang ab 1. März 1995 geltenden Verordnungen (EWG) Nr. 804/68 und (EG) Nr. 454/95 der Kommission (16) Bezug genommen wird. Ferner sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1589/87 geändert werden, um den Interventionsankauf von Butter zu ermöglichen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der ankaufenden Interventionsstelle hergestellt worden ist, sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 1547/87 die Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 777/87 der Kommission (17) berichtigt werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 sieht vor, daß für den Kauf von Butter eine Beihilfe gewährt wird, deren Betrag nicht nach dem Mindestfettgehalt der Butter differenziert ist. Angesichts der getätigten Verkäufe und der Marktsituation von Butter empfiehlt es sich, eine Verringerung des Beihilfebetrags für Butter mit einem Mindestfettgehalt von 82 GHT vorzunehmen sowie einen auf diese Beihilfe anzuwendenden Koeffizienten für Butter mit einem Mindestfettgehalt von 80 GHT festzulegen. Die Beihilfe wird dem Lieferanten auf schriftlichen Antrag und auf Vorlage eines numerierten Berechtigungsscheins mit einer Gültigkeitsdauer von einem Monat gewährt. Den Mitgliedstaaten sollte im Interesse eines geringeren Verwaltungsaufwands die Möglichkeit gegeben werden, die Gültigkeitsdauer des genannten Berechtigungsscheins auf bis zu drei Kalendermonate auszudehnen.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1547/87 wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Bezugnahme auf "Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 685/69" ersetzt durch die Bezugnahme auf "Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 454/95".

b) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1. Im einleitenden Satzteil wird die Bezugnahme auf "Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 777/87" ersetzt durch die Bezugnahme auf "Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 777/87".

2. Unter dem ersten Gedankenstrich wird die Bezugnahme auf "Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 985/68" ersetzt durch die Bezugnahme auf "Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68".

c) In Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- für den Fall, daß die Geschäftsvorgänge mit Butter der in Artikel 2 erster Gedankenstrich genannten Qualität nicht einen als hinreichend anzusehenden Umfang haben, um repräsentativ zu sein, die Kriterien zur Festlegung des Verhältnisses zwischen den Preisen von Butter, für die eine hinreichende Zahl von Geschäftsvorgängen vorliegt, und den Preisen von Butter nach Artikel 2."

d) Artikel 5 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- die Buttermengen, die Gegenstand eines gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 454/95 registrierten Verkaufsangebots waren."

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 1589/87 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 1 Absätze 2 und 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

"Für die im Rahmen dieser Verordnung getätigten Ankäufe gelten die Bestimmungen des Abschnitts 1 der Verordnung (EG) Nr. 454/95, mit Ausnahme des Artikels 2 Buchstabe c), des Artikels 4 Absatz 5 und des Artikels 5 Absatz 1."

b) Artikel 3 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- wenn er sich schriftlich verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 454/95 einzuhalten."

2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung bei der Interventionsstelle eines Mitgliedstaats entweder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots gegen Empfangsbestätigung oder durch eine schriftliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung."

c) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) das Kühlhaus, an das die Butter geliefert werden muß."

d) Artikel 9 wird wie folgt ergänzt:

"sofern die Einhaltung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 454/95 genannten Anforderungen nachgewiesen ist."

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- die den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und im Herstellungsmitgliedstaat den Anforderungen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 454/95 aufgeführten einzelstaatlichen Qualitätsklasse entspricht und deren Verpackung entsprechend gekennzeichnet ist;".

b) Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Beihilfe wird auf 139 ECU je 100 kg Butter festgesetzt.

Bei Butter gemäß Artikel 6 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wird auf den im vorstehenden Unterabsatz genannten Beihilfebetrag der Koeffizient 0,9756 angewendet.

Im Fall einer Änderung der Beihilfe ist der neue Beihilfebetrag auf alle Butterlieferungen anwendbar, die aufgrund des Berechtigungsscheins erfolgen, der für den Monat nach dem Monat der Festsetzung des neuen Beihilfebetrags gilt.

Handelt es sich jedoch um einen Berechtigungsschein mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Monat und wird der neue Beihilfebetrag vor dem letzten Monat der Gültigkeitsdauer festgesetzt, so ist der neue Beihilfebetrag auf alle Butterlieferungen anwendbar, die ab dem Beginn des Monats nach dem Monat der Festsetzung des neuen Beihilfebetrags erfolgen."

c) Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Der Berechtigungsschein gilt für den auf dem Berechtigungsschein angegebenen Kalendermonat; die Übernahme kann jedoch vom 20. tag des Monats an, der dem auf dem Berechtigungsschein angegebenen Kalendermonat vorausgeht, bis zum 10. Tag des Monats, der dem auf dem Berechtigungsschein angegebenen Kalendermonat folgt, durchgeführt werden.

Abweichend von vorstehendem Unterabsatz können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die Gültigkeitsdauer eines Berechtigungsscheins zwei oder drei Kalendermonate beträgt. In diesem Fall müssen die Monate der Gültigkeitsdauer auf dem Berechtigungsschein angegeben sein, und die Übernahme kann vom 20. Tag des Monats an, der dem auf dem Berechtigungsschein angegebenen ersten Kalendermonat vorausgeht, bis zum 10. Tag des Monats, der dem auf dem Berechtigungsschein angegebenen letzten Kalendermonat folgt, durchgeführt werden."

(4) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 erhält der erste Satz folgende Fassung:

"a) Butter, die unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisierter Sahne/Obers (18*) gewonnen worden ist, den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und im Herstellungsmitgliedstaat den Anforderungen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 454/95 aufgeführten einzelstaatlichen Qualitätsklasse entspricht und deren Verpackung entsprechend gekennzeichnet ist."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 1.

(3*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(4) ABl. Nr. L 187 vom 13. 7. 1991, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 298 vom 19. 11. 1994, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 90 vom 15. 4. 1969, S. 12.

(7) ABl. Nr. L 53 vom 24. 2. 1994, S. 11.

(8) ABl. Nr. L 144 vom 4. 6. 1987, S. 12.

(9) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 26.

(10) ABl. Nr. L 146 vom 6. 6. 1987, S. 27.

(11) ABl. Nr. 350 vom 31. 12. 1994, S. 66.

(12) ABl. Nr. L 213 vom 1. 8. 1981, S. 20.

(13) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 31.

(14) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(15) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 10.