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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/3213

19.12.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/3213 DES RATES

vom 16. Dezember 2024

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine ausreichende Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates (1) autonome Zollkontingente der Union (im Folgenden „Kontingente“) eröffnet. Unter diese Kontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2)

Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, neue Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2540, 09.2541, 09.2542 und 09.2543 zum Nullsatz und mit der laufenden Nummer 09.2795 zum ermäßigten Zollsatz mit angemessenen Mengen für diese Waren zu eröffnen.

(3)

Da die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2652 und 09.2927 zur Deckung des Bedarfs der Wirtschaftsbeteiligten in der Union nicht mehr ausreichen, sollte die Bezeichnung der unter diese Kontingente fallenden Waren geändert werden. Zudem sollte die Angabe des auf das Kontingentmit der laufenden Nummer 09.2652 anwendbaren TARIC-Codes geändert werden. Darüber hinaus liegt es im Interesse der Union, das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2652 nur noch für die Verwendung der betreffenden Erzeugnisse bei der Herstellung bestimmter Waren in der Union aufrechtzuerhalten. Die Anwendung des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.2652 sollte daher von der besonderen Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) abhängig gemacht werden.

(4)

In Bezug auf die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2596, 09.2597 und 09.2685 hat sich die Einreihung der entsprechenden Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“) (3) geändert. Daher sollten die geltenden KN-Codes für diese Kontingente geändert werden.

(5)

Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit einer bestimmten gewerblichen Ware zu gewährleisten, sollte die Menge des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.2662 erhöht werden.

(6)

Da sich die Produktionskapazität der Union für eine bestimmte gewerbliche Ware erhöht hat, sollte die Menge des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.2679 verringert werden.

(7)

Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2544, 09.2545, 09.2546, 09.2547, 09.2548, 09.2549, 09.2550, 09.2551, 09.2552, 09.2553, 09.2554, 09.2555, 09.2556, 09.2557, 09.2559 und 09.2560 sollten die jeweiligen Kontingentszeiträume verlängert und die Kontingentsmengen jährlich angepasst werden, da die Kontingente nur für einen Zeitraum von 6 Monaten eröffnet wurden und es nach wie vor im Interesse der Union liegt, diese Kontingente aufrechtzuerhalten.

(8)

Das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2808 sollte nur für einen Zeitraum von 6 Monaten eröffnet werden, um der potenziellen Entwicklung der Herstellung dieser Erzeugnisse in der Union Rechnung zu tragen.

(9)

Die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2563 und 09.2925 sollten nur für einen Zeitraum von 6 Monaten eröffnet werden, um zu gewährleisten, dass deren Aufrechterhaltung nicht im Widerspruch zu anderen Maßnahmen der Union steht. Zudem liegt es im Interesse der Union, die Menge dieser Kontingente um die Hälfte zu verringern und die Kontingente nur noch für die Verwendung der fraglichen Erzeugnisse bei der Herstellung bestimmter Waren innerhalb der Union aufrechtzuerhalten. Die Anwendung dieser Kontingente sollte daher von der besonderen Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abhängig gemacht werden.

(10)

Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2664, 09.2682 und 09.2926 aufrechtzuerhalten, sollten diese Kontingente mit Wirkung vom 1. Januar 2025 geschlossen werden.

(11)

Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283 ersetzt werden.

(12)

Die Verordnung (EU) 2021/2283 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten festgelegten Leitlinien umzusetzen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betreffenden Waren ab dem 1. Januar 2025 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2283/oj).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).


ANHANG

„ANHANG

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz

09.2849

ex 0710 80 69

10

Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1)  (2)

1.1.-31.12.

700 Tonnen

0 %

09.2925

ex 2309 90 31

ex 2309 90 31

ex 2309 90 96

ex 2309 90 96

51

59

51

59

Futtermittelzusatzstoff, bezogen auf die Trockenmasse bestehend aus

—

68 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT L-Lysin-Sulfat und

—

nicht mehr als 32 GHT anderen Bestandteilen wie Kohlenhydraten und anderen Aminosäuren,

zur Verwendung bei der Produktion von Tierfuttermitteln und/oder zur Verwendung bei der Produktion von Arzneimitteln (1)

1.1.-30.6.

50 000  Tonnen

0 %

09.2913

ex 2401 10 35

ex 2401 10 70

ex 2401 10 95

ex 2401 10 95

ex 2401 10 95

ex 2401 20 35

ex 2401 20 70

ex 2401 20 95

ex 2401 20 95

ex 2401 20 95

91

10

11

21

91

91

10

11

21

91

Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 Euro/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00  (1)

1.1.-31.12.

3 000  Tonnen

0 %

09.2828

2712 20 90

 

Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75  GHT

1.1.-31.12.

180 000  Tonnen

0 %

09.2600

ex 2712 90 39

10

Paraffinische Rückstände (Slack Wax) (CAS RN 64742-61-6)

1.1.-31.12.

100 000  Tonnen

0 %

09.2578

ex 2811 19 80

50

Sulfamidsäure (CAS RN 5329-14-6) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von nicht mehr als 5 % des Antibackmittels Siliciumdioxid (CAS RN 112926-00-8)

1.1.-31.12.

27 000  Tonnen

0 %

09.2928

ex 2811 22 00

40

Silika-Füllstoff, in Granulatform, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 97GHT oder mehr

1.1.-31.12.

1 700  Tonnen

0 %

09.2806

ex 2825 90 40

30

Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8)

1.1.-31.12.

12 000  Tonnen

0 %

09.2819

ex 2833 25 00

30

Kupferhydroxidsulfat (Cu4(OH)6(SO4)) Hydrat (CAS RN 12527-76-3) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

240 000  kg

0 %

09.2872

ex 2833 29 80

40

Caesiumsulfat (CAS RN 10294-54-9), fest oder als wässrige Lösung, mit einem Gehalt an Caesiumsulfat von 48 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 GHT

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2567

ex 2903 22 00

10

Trichlorethylen (CAS RN 79-01-6) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

11 885 000  kg

0 %

09.2837

ex 2903 79 30

20

Bromchlormethan (CAS RN 74-97-5)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2933

ex 2903 99 80

30

1,3-Dichlorbenzol (CAS RN 541-73-1)

1.1.-31.12.

2 600  Tonnen

0 %

09.2700

ex 2905 12 00

10

Propan-1-ol (Propylalkohol) (CAS RN 71-23-8)

1.1.-31.12.

15 000  Tonnen

0 %

09.2551

ex 2905 29 90

40

Prop-2-in-1-ol (Propargylalkohol) (CAS RN 107-19-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

150 Tonnen

0 %

09.2830

ex 2906 19 00

40

Cyclopropylmethanol (CAS RN 2516-33-8)

1.1.-31.12.

20 Tonnen

0 %

09.2851

ex 2907 12 00

10

O-Kresol (CAS RN 95-48-7), mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

20 000  Tonnen

0 %

09.2704

ex 2909 49 80

20

2,2,2',2'-Tetrakis(hydroxymethyl)-3,3'-oxydipropan-1-ol (CAS RN 126-58-9)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2565

ex 2914 19 90

70

Calciumacetylacetonat (CAS RN 19372-44-2) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2852

ex 2914 29 00

60

Cyclopropylmethylketon (CAS RN 765-43-5)

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2638

ex 2915 21 00

10

Essigsäure (CAS RN 64-19-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

1 000 000  Tonnen

0 %

09.2679

2915 32 00

 

Vinylacetat (CAS RN 108-05-4)

1.1.-31.12.

370 000  Tonnen

0 %

09.2728

ex 2915 90 70

85

Ethyltrifluoracetat (CAS RN 383-63-1)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2665

ex 2916 19 95

30

Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (CAS RN 24634-61-5)

1.1.-31.12.

8 250  Tonnen

0 %

09.2684

ex 2916 39 90

28

2,5-Dimethylphenylacetylchlorid (CAS RN 55312-97-5)

1.1.-31.12.

700 Tonnen

0 %

09.2599

ex 2917 11 00

40

Diethyloxalat (CAS RN 95-92-1)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2769

ex 2917 13 90

10

Dimethylsebacat (CAS RN 106-79-6)

1.1.-31.12.

1 000  Tonnen

0 %

09.2634

ex 2917 19 80

40

Dodecandisäure (CAS RN 693-23-2) mit einer Reinheit von mehr als 98,5  GHT

1.1.-31.12.

8 000  Tonnen

0 %

09.2540

2917 37 00

10

Dimethylterephthalat (CAS RN 120-61-6) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

57 500  Tonnen

0 %

09.2808

ex 2918 22 00

10

O-Acetylsalicylsäure (CAS RN 50-78-2)

1.1.-30.6.

120 Tonnen

0 %

09.2646

ex 2918 29 00

75

Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 2082-79-3) mit:

—

einem Siebdurchgang von mehr als 99 GHT bei einer Maschenweite von 500 μm und

—

einem Schmelzpunkt von 49 oC oder mehr, jedoch nicht mehr als 54 oC,

zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden Polymer-Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (1)

1.1.-31.12.

380 Tonnen

0 %

09.2647

ex 2918 29 00

80

Pentaerythritoltetrakis(3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 6683-19-8) mit:

—

einem Siebdurchgang von mehr als 75 GHT bei einer Maschenweite von 250 μm und von mehr als 99 GHT bei einer Maschenweite von 500 μm und

—

einem Schmelzpunkt von 110 oC oder mehr, jedoch nicht mehr als 125 oC,

zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden PVC- Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (1)

1.1.-31.12.

140 Tonnen

0 %

09.2975

ex 2918 30 00

10

Benzophenon-3,3’,4,4’-tetracarbonsäuredianhydrid (CAS RN 2421-28-5)

1.1.-31.12.

1 000  Tonnen

0 %

09.2598

ex 2921 19 99

75

Octadecylamin (CAS RN 124-30-1)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2649

ex 2921 29 00

60

Bis(2-dimethylaminoethyl)(methyl)amin (CAS RN 3030-47-5)

1.1.-31.12.

1 700  Tonnen

0 %

09.2617

ex 2921 42 00

89

4-Fluor-N-(1-methylethyl)benzolamin (CAS RN 70441-63-3)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2602

ex 2921 51 19

10

o-Phenylendiamin (CAS RN 95-54-5)

1.1.-31.12.

1 800  Tonnen

0 %

09.2921

ex 2922 19 00

22

2-(Dimethylamino)ethylacrylat (CAS RN 2439-35-2) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

14 000  Tonnen

0 %

09.2545

ex 2922 29 00

63

Aclonifen (ISO) (CAS RN 74070-46-5) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

4 000  Tonnen

0 %

09.2563

ex 2922 41 00

30

L-Lysinhydrochlorid (CAS RN 657-27-2) oder eine wässrige L-Lysin-Lösung (CAS RN 56-87-1) mit einem Gehalt an L-Lysin von 50 GHT oder mehr zur Verwendung bei der Produktion von Tierfuttermitteln und/oder zur Verwendung bei der Produktion von Arzneimitteln (1)

1.1.-30.6.

150 000  Tonnen

0 %

09.2575

ex 2923 90 00

87

3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid (CAS RN 3327-22-8), in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an (3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid von 65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 71 GHT

1.1.-31.12.

9 500  Tonnen

0 %

09.2922

ex 2923 90 00

88

Wässrige Lösung mit einem Gehalt an [2-(Acryloyloxy)ethyl]trimethylammoniumchlorid (CAS RN 44992-01-0) von 78 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 82 GHT

1.1.-31.12.

10 000  Tonnen

0 %

09.2854

ex 2924 19 00

85

3-Iod-2- yn-1-yl butylcarbamat (CAS RN 55406-53-6)

1.1.-31.12.

450 Tonnen

0 %

09.2874

ex 2924 29 70

87

Paracetamol (INN) (CAS RN 103-90-2)

1.1.-31.12.

20 000  Tonnen

0 %

09.2742

ex 2926 10 00

10

Acrylnitril (CAS RN 107-13-1) zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 55 und der Position 6815 (1)

1.1.-31.12.

30 000  Tonnen

0 %

09.2583

ex 2926 10 00

30

Acrylnitril (CAS RN 107-13-1) zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 2921, 2924, 3903, 3906, 3908, 3911 und 4002 (1)

1.1.-31.12.

20 000  Tonnen

0 %

09.2550

ex 2926 90 70

31

Lambda-Cyhalothrin (ISO) (CAS RN 91465-08-6) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

2 200  Tonnen

0 %

09.2856

ex 2926 90 70

84

2-Nitro-4(trifluormethyl)benzonitril (CAS RN 778-94-9)

1.1.-31.12.

900 Tonnen

0 %

09.2685

ex 2929 90 90

30

Nitroguanidin (CAS RN 556-88-7)

1.1.-31.12.

6 500  Tonnen

0 %

09.2597

ex 2930 90 95

94

Bis[3-(triethoxysilyl)propyl]disulfid (CAS RN 56706-10-6)

1.1.-31.12.

6 000  Tonnen

0 %

09.2596

ex 2930 90 95

96

2-Chlor-4-(methylsulfonyl)-3-((2,2,2-trifluorethoxy)methyl)benzoesäure (CAS RN 120100-77-8)

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2580

ex 2931 90 00

75

Hexadecyltrimethoxysilan (CAS RN 16415-12-6) mit einer Reinheit von mindestens 95 GHT, zur Verwendung bei der Herstellung von Polyethylen (1)

1.1.-31.12.

165 Tonnen

0 %

09.2842

2932 12 00

 

2-Furaldehyd (Furfural)

1.1.-31.12.

10 000  Tonnen

0 %

09.2696

ex 2932 20 90

25

Decan-5-olid (CAS RN 705-86-2)

1.1.-31.12.

6 000  kg

0 %

09.2697

ex 2932 20 90

30

Dodecan-5-olid (CAS RN 713-95-1)

1.1.-31.12.

6 000  kg

0 %

09.2812

ex 2932 20 90

77

Hexan-6-olid (CAS RN 502-44-3)

1.1.-31.12.

4 000  Tonnen

0 %

09.2858

2932 93 00

 

Piperonal (CAS RN 120-57-0)

1.1.-31.12.

220 Tonnen

0 %

09.2541

2933 19 90

73

2,4-Dihydro-2,5-dimethyl-3H-pyrazol-3-on (CAS RN 2749-59-9) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

150 Tonnen

0 %

09.2543

2933 39 99

13

Imazamox (ISO) (CAS RN 114311-32-9) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2839

ex 2933 39 99

09

2-(2-Pyridyl)ethanol (CAS RN 103-74-2) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

700 Tonnen

0 %

09.2546

ex 2933 39 99

46

Fluopicolid (ISO) (CAS RN 239110-15-7) mit einem Gehalt von 97 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

250 Tonnen

0 %

09.2547

ex 2933 69 80

13

Metribuzin (ISO) (CAS RN 21087-64-9) mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

225 Tonnen

0 %

09.2860

ex 2933 69 80

30

1,3,5-Tris[3-(dimethylamino)propyl]hexahydro-1,3,5-triazin (CAS RN 15875-13-5)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2566

ex 2933 99 80

05

1,4,7,10-Tetraazacyclododecan (CAS RN 294-90-6) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

60 Tonnen

0 %

09.2544

ex 2933 99 80

23

Tebuconazol (ISO) (CAS RN 107534-96-3) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

150 Tonnen

0 %

09.2658

ex 2933 99 80

73

5-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2549

ex 2934 99 90

16

Difenoconazol (ISO) (CAS RN 119446-68-3)

1.1.-31.12.

1 000  Tonnen

0 %

09.2548

ex 2934 99 90

24

Flufenacet (ISO) (CAS RN 142459-58-3) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

900 Tonnen

0 %

09.2593

ex 2934 99 90

67

5-Chlorthiophen-2-carbonsäure (CAS RN 24065-33-6)

1.1.-31.12.

45 000  kg

0 %

09.2675

ex 2935 90 90

79

4-[[(2-Methoxybenzoyl)amino]sulfonyl]-benzoylchlorid (CAS RN 816431-72-8)

1.1.-31.12.

1 000  Tonnen

0 %

09.2945

ex 2940 00 00

20

D-Xylose (CAS RN 58-86-6)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2686

ex 3204 11 00

75

Farbmittel C.I. Disperse Yellow 54 (CAS RN 7576-65-0) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Disperse Yellow 54 von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

250 Tonnen

0 %

09.2676

ex 3204 17 00

14

Zubereitungen auf Grundlage des Farbmittels C.I. Pigment Red 48:2 (CAS RN 7023-61-2) mit einem Anteil des Farbmittels von 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT

1.1.-31.12.

50 Tonnen

0 %

09.2698

ex 3204 17 00

30

Farbmittel C.I. Pigment Red 4 (CAS RN 2814-77-9) und Zubereitungen auf dessen Grundlage, mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 4 von 60 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

150 Tonnen

0 %

09.2659

ex 3802 90 00

19

Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur

1.1.-31.12.

35 000  Tonnen

0 %

09.2908

ex 3804 00 00

10

Natriumligninsulphonat (CAS RN 8061-51-6)

1.1.-31.12.

40 000  Tonnen

0 %

09.2889

3805 10 90

 

Sulfatterpentinöl

1.1.-31.12.

25 000  Tonnen

0 %

09.2935

ex 3806 10 00

10

Balsamharz

1.1.-31.12.

280 000  Tonnen

0 %

09.2832

ex 3808 92 90

40

Zubereitung mit einem Gehalt an Pyrithionzink (INN) (CAS RN 13463-41-7) von 38 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT in einer wässrigen Dispersion

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2923

ex 3808 94 20

40

Wässrige Lösung mit einem Gehalt an:

—

5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on von 10,0  GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 11,3  GHT

—

2-Methyl-2H-isothiazol-3-on von 3,0  GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,1  GHT

—

einer Gesamtkonzentration von Isothiazolonen (CAS RN 55965-84-9) von 13,0  GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15,4  GHT

—

Nitraten (gerechnet als Natriumnitrat) von 18 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 22 GHT

—

Chloriden (gerechnet als Natriumchlorid) von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT

1.1.-31.12.

3 000  Tonnen

0 %

09.2876

ex 3811 29 00

57

Additive, bestehend aus Produkten der Reaktion von Diphenylamin und verzweigten Nonenen mit:

—

mehr als 20 GHT, jedoch nicht mehr als 50 GHT 4-Monononyldiphenylamin und

—

mehr als 50 GHT, jedoch nicht mehr als 80 GHT 4,4’-Dinonyldiphenylamin,

—

einem Gesamtanteil von 2,4-Dinonyldiphenylamin und 2,4’-Dinonyldiphenylamin von nicht mehr als 15 GHT,

zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

1.1.-31.12.

900 Tonnen

0 %

09.2927

ex 3811 29 00

83

Additive mit einem Gehalt an:

—

2,5-bis(tert-nonyldithio)-[1,3,4]-thiadiazol (CAS RN 89347-09-1) von 70 GHT oder mehr und

—

5-(tert-nonyldithio)-1,3,4-thiadiazol-2(3H)-thion (CAS RN 97503-12-3) von 10 GHT oder mehr

zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (1)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2814

ex 3815 90 90

76

Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid

1.1.-31.12.

3 000  Tonnen

0 %

09.2542

3824 99 92

97

Gemisch aus Bis(3-triethoxysilylpropyl)polysulfiden (CAS RN 211519-85-6) mit einer Reinheit von 84 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

2 000  Tonnen

0 %

09.2644

ex 3824 99 92

77

Zubereitung mit:

—

55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 78 GHT Dimethylglutarat (CAS RN 1119-40-0)

—

10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT Dimethyladipat (CAS RN 627-93-0) und

—

nicht mehr als 35 GHT Dimethylsuccinat (CAS RN 106-65-0)

1.1.-31.12.

10 000  Tonnen

0 %

09.2907

ex 3824 99 93

67

Mischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

—

Sterolen von 75 GHT oder mehr

—

Stanolen von nicht mehr als 25 GHT,

zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (1)

1.1.-31.12.

2 500  Tonnen

0 %

09.2568

ex 3824 99 96

91

Gemisch in Form von Pellets mit einem Gehalt an:

—

Bis(3-triethoxysilylpropyl)polysulfiden (CAS RN 211519-85-6) von 49 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT und

—

50 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 51 GHT Ruß (CAS RN 1333-86-4),

mit einem Siebdurchgang von 75 GHT oder mehr bei einer Maschenweite von 0,60  mm, aber nicht mehr als 10 GHT bei einer Maschenweite von 0,25  mm (gemäß der Methode ASTM D1511)

1.1.-31.12.

2 100  Tonnen

0 %

09.2820

ex 3827 90 00

10

Gemische mit einem Gehalt von:

—

60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT 2-Chlorpropen (CAS RN 557-98-2),

—

8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 14 GHT (Z)-1-Chlorpropen (CAS RN 16136-84-8),

—

5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 GHT 2-Chlorpropan (CAS RN 75-29-6),

—

nicht mehr als 6 GHT 3-Chlorpropen (CAS RN 107-05-1) und

—

nicht mehr als 1 GHT Ethylchlorid (CAS RN 75-00-3)

1.1.-31.12.

6 000  Tonnen

0 %

09.2671

ex 3905 99 90

81

Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2)

—

mit 17,5  GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Hydroxylgruppen und

—

einer mittleren Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6  mm

1.1.-31.12.

12 500  Tonnen

0 %

09.2846

ex 3907 40 00

25

Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5  GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0  mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2)

1.1.-31.12.

2 000  Tonnen

0 %

09.2585

ex 3907 99 80

70

Copolymer aus Poly(ethylenterephthalat) und Cyclohexandimethanol, mit einem Gehalt an Cyclohexandimethanol von mehr als 10 GHT

1.1.-31.12.

60 000  Tonnen

2 %

09.2855

ex 3910 00 00

10

Flüssiges Poly(methylhydrosiloxan) mit endständigen Trimethylsilylgruppen (CAS RN 63148-57-2) mit einer Reinheit von 99,9  GHT oder mehr

1.1.-31.12.

1 000  Tonnen

0 %

09.2931

ex 3911 90 11

10

Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-1,4-phenylenisopropyliden-1,4-phenylen) (CAS RN 25135-51-7 und CAS RN 25154-01-2) in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel mit einem Gehalt an Zusätzen von nicht mehr als 20 GHT

1.1.-31.12.

6 300  Tonnen

0 %

09.2723

ex 3911 90 19

35

Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4’-biphenylen) (CAS RN 25608-64-4 und CAS RN 25839-81-0) mit einem Gehalt an Zusätzen von nicht mehr als 20 GHT

1.1.-31.12.

5 000  Tonnen

0 %

09.2816

ex 3912 11 00

20

Celluloseacetat in Form von Flocken

1.1.-31.12.

75 000  Tonnen

0 %

09.2561

ex 3912 39 85

60

Hypromellose (INN) (CAS RN 9004-65-3) zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln oder Arzneimitteln (1)

1.1.-31.12.

2 750  Tonnen

0 %

09.2573

ex 3913 10 00

20

Natriumalginat, Extrakt aus Braunalgen (CAS RN 9005-38-3), mit

—

einem Trocknungsverlust von nicht mehr als 15 GHT (4 Std. bei 105 oC),

—

einer wasserunlöslichen Fraktion von nicht mehr als 2 GHT in der Trockenmasse

1.1.-31.12.

2 000  Tonnen

0 %

09.2641

ex 3913 90 00

87

Natriumhyaluronat, nicht steril, mit:

—

einer gewichtsmittleren Molekularmasse (Mw) von nicht mehr als 900 000 ,

—

einem Endotoxingehalt von nicht mehr als 0,008 Endotoxineinheiten (EU)/mg,

—

einem Ethanolgehalt von nicht mehr als 1GHT und

—

einem Isopropanolgehalt von nicht mehr als 0,5 GHT

1.1.-31.12.

300 kg

0 %

09.2661

ex 3920 51 00

50

Platten aus Polymethylmethacrylat gemäß den Normen:

—

EN 4364 (MIL-P-5425E) und DTD5592A oder

—

EN 4365 (MIL-P-8184) und DTD5592A

1.1.-31.12.

100 Tonnen

0 %

09.2645

ex 3921 14 00

20

Zellkunststoffblock aus regenerierter Cellulose, getränkt mit Magnesiumchlorid und quartäre Ammoniumverbindungen enthaltendem Wasser, mit den Maßen 100 cm (± 10 cm) x 100 cm (± 10 cm) x 40 cm (± 5 cm)

1.1.-31.12.

1 700  Tonnen

0 %

09.2572

ex 5205 26 00

ex 5205 27 00

10

10

Weißes Rohgarn aus Baumwolle, ungezwirnt,

—

aus gekämmten Fasern

—

mit einer durchschnittlichen Faserlänge von 36,5  mm oder mehr,

—

im Kompaktringspinnverfahren mit pneumatischer Verdichtung hergestellt,

—

mit einer Mindestreißfestigkeit von 26,5  cN/tex (gemäß EN ISO 2062:2009, mit einer Geschwindigkeit von 5 000  mm/min)

1.1.-31.12.

50 000  Tonnen

0 %

09.2848

ex 5505 10 10

10

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus Nylon oder anderen Polyamiden (PA6 und PA66)

1.1.-31.12.

10 000  Tonnen

0 %

09.2721

ex 5906 99 90

20

Laminiertes kautschutiertes Gewebe mit folgenden Merkmalen:

—

dreilagig,

—

eine äußere Lage besteht aus Acrylgewebe,

—

die andere äußere Lage besteht aus Polyestergewebe,

—

die mittlere Lage besteht aus Chlorbutylkautschuk,

—

die mittlere Lage hat ein Gewicht von 452 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 569 g/m2,

—

das Textilgewebe hat ein Gesamtgewicht von 952 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 159  g/m2 und

—

das Textilgewebe hat eine Gesamtdicke von 0,8  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Faltverdecken für Kraftfahrzeuge (1)

1.1.-31.12.

375 000  m2

0 %

09.2628

ex 7019 66 00

10

Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2 (± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und –rahmen verwendeten Art

1.1.-31.12.

3 000 000  m2

0 %

09.2652

ex 7410 11 00

50

Folien und dünne Bänder (Bleche) aus raffiniertem Kupfer, elektrolytisch hergestellt, mit einer Dicke von 0,015  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,150  mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Laminaten für Leiterplatten und von Leiterplatten für die Leiterplattenindustrie (1)

1.1.-31.12.

1 020  Tonnen

0 %

09.2662

ex 7410 21 00

55

Platten,

—

bestehend aus mindestens einer Schicht Glasfasergewebe, mit Epoxidharz imprägniert,

—

ein- oder beidseitig beschichtet mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15  mm,

—

mit einer Dielektrizitätskonstante von weniger als 5,4 bei 1 MHz, gemessen nach IPC-TM-650 2.5.5.2,

—

mit einer Verlusttangente von weniger als 0,035 bei 1 MHz, gemessen nach IPC-TM-650 2.5.5.2,

—

mit einer Kriechstromfestigkeit von 600 oder mehr

1.1.-31.12.

108 000  m2

0 %

09.2795

7601 20 30

7601 20 40

 

Barren und Bolzen aus Aluminiumlegierungen in Rohform

1.1.-31.12.

573 000  Tonnen

4 %

09.2835

ex 7604 29 10

30

Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 300,1  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 533,4  mm

1.1.-31.12.

1 000  Tonnen

0 %

09.2736

ex 7607 11 90

ex 7607 11 90

ex 7607 11 90

ex 7607 11 90

75

77

78

79

Bänder und Folien aus einer Aluminium-Magnesium-Legierung

—

aus einer den Standards 5182-H19 oder 5052-H19 entsprechenden Legierung,

—

in Rollen mit einem Außendurchmesser von 1 250  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 350  mm,

—

mit einer Dicke (±0,006  mm) von 0,15  mm, 0,16  mm, 0,18  mm oder 0,20  mm,

—

mit einer Breite (±0,3  mm) von 12,5  mm, 15,0  mm, 16,0  mm, 25,0  mm, 35,0  mm, 50,0  mm oder 356 mm,

—

mit einer Wölbungstoleranz von nicht mehr als 0,4  mm/750 mm,

—

mit einer Planheitsmessung von I-unit ± 4,

—

mit einer Zugfestigkeit von mehr als 365 MPa (5182-H19) oder 320 MPa (5052-H19) und

—

mit einer Dehnung A50 von mehr als 3 % (5182-H19) oder 2,5  % (5052-H19)

zur Verwendung bei der Herstellung von Lamellen für Jalousien (1)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2722

8104 11 00

 

Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 99,8  GHT oder mehr

1.1.-31.12.

120 000  Tonnen

0 %

09.2840

ex 8104 30 00

20

Magnesiumpulver

—

mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,5  GHT und

—

mit einer Partikelgröße von 0,2  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8

1.1.-31.12.

2 000  Tonnen

0 %

09.2629

ex 8302 49 00

91

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1)

1.1.-31.12.

1 500 000  Stück

0 %

09.2720

ex 8413 91 00

50

Pumpenkopf für Zweizylinder-Hochdruckpumpe aus geschmiedetem Stahl, mit:

—

gefrästen Verschraubungen mit Gewinde mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36,8  mm und

—

gebohrten Brennstoffkanälen mit einem Durchmesser von 3,5  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 mm

von der in Diesel-Einspritzsystemen verwendeten Art

1.1.-31.12.

65 000  Stück

0 %

09.2569

ex 8414 90 00

80

Turbolader-Radgehäuse aus Aluminiumgusslegierung oder Gusseisen

—

mit einer Hitzebeständigkeit von bis zu 400 oC,

—

mit einer Öffnung von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 mm, zum Einbau des Verdichterrades

zur Verwendung in der Automobilindustrie (1)

1.1.-31.12.

4 000 000  Stück

0 %

09.2570

ex 8482 91 90

10

Rollen mit einem logarithmischen Profil und einem Durchmesser von 25 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 mm, oder Kugeln mit einem Durchmesser von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm,

—

hergestellt aus 100Cr6-Stahl oder 100CrMnSi6-4-Stahl (ISO 3290),

—

mit einer festgestellten Abweichung von 0,5  mm oder weniger gemäß dem FBH-Verfahren

zur Verwendung in der Windkraftindustrie (1)

1.1.-31.12.

600 000  Stück

0 %

09.2562

ex 8482 99 00

30

Messingkäfige mit folgenden Eigenschaften:

—

im Stranggussverfahren oder Schleudergussverfahren hergestellt,

—

gedreht,

—

mit einem Gehalt an Zink von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 38 GHT,

—

mit einem Gehalt an Blei von 0,75  GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,25  GHT,

—

mit einem Gehalt an Aluminium von 1,0  GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,4  GHT und

—

mit einer Zugfestigkeit von 415 Pa oder mehr

von der zur Herstellung von Kugellagern verwendeten Art

1.1.-31.12.

550 000  Stück

0 %

09.2557

ex 8482 99 00

60

Innen- oder Außenringe aus Stahl, ungehärtet oder ungeschliffen, Außenring mit Laufbahn(en) innen, Innenring mit Laufbahn(en) außen, mit folgenden Außendurchmessern:

—

14 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 77 mm für den Innenring und

—

26 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 101 mm für den Außenring

zur Verwendung bei der Herstellung von Lagern (1)

1.1.-31.12.

2 000  Stück

0 %

09.2552

ex 8482 99 00

70

Käfigteile mit herausragenden Verbindungselementen bzw. mit Vertiefungen

—

aus flachgewalztem Stahl,

—

mit einem Durchmesser von 14,5  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 420 mm,

—

wobei das Teil mit herausragenden Verbindungselementen mit Nieten versehen ist,

—

wobei das Teil mit Vertiefungen mit Löchern versehen ist,

zur Verwendung bei der Herstellung von Rillenkugellagern (1)

1.1.-31.12.

1 221  Tonnen

0 %

09.2553

ex 8482 99 00

80

Gestanzte Käfige verschiedener Durchmesser,

—

aus flachgewalztem Stahl,

—

mit einer Zugfestigkeit von 270 MPa oder mehr,

zur Herstellung von Kegelrollenlagern (1)

1.1.-31.12.

8 000 000  Stück

0 %

09.2560

ex 8501 31 00

85

Kraftübertragungsvorrichtung zur Regelung der Leistung von Abgasturboladern bestehend aus

—

einem Gleichstrommotor mit einer Leistung von nicht mehr als 600 W,

—

ausgelegt für eine Versorgungsspannung von 8 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 48 V,

—

mit Steckverbindung zum Anschluss an die Motorsteuerung,

—

auch mit Positionssensor,

—

auch mit integrierter Regel- und Leistungselektronik,

—

auch mit einem Federmechanismus zur Rückstellung des Hebels,

—

in einem Gehäuse mit Untersetzungsgetriebe und an der Motor-Antriebswelle angebrachtem Hebel oder

—

in einem Gehäuse mit in den Rotor des Motors integriertem Gewinde für eine lineare Bewegung der integrierten Regelstange

1.1.-31.12.

650 000  Stück

0 %

09.2559

ex 8501 40 20

ex 8501 40 80

70

70

Elektrischer Einphasen-Wechselstrommotor, auch mit Kommutator

—

mit einer Nennausgangsleistung von 180 W oder mehr,

—

mit einer Eingangsleistung von 150 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 700  W,

—

mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 44,8  mm, jedoch nicht mehr als 135,2  mm,

—

mit einer Nenndrehzahl von mehr als 10 000 U/min, jedoch nicht mehr als 50 000 U/min,

—

auch mit Ansaugventilator,

—

auch mit mechanischer Vorrichtung (Ritzel, Schrauben, Getriebeanschluss) an der Welle

zur Verwendung bei der Herstellung von Haushaltsgeräten (1)

1.1.-31.12.

2 000 000  Stück

0 %

09.2554

ex 8505 11 10

ex 8505 11 90

ex 8505 19 90

74

74

74

Waren in Form von Flachstäben, gewölbten Stäben, Viertelmanschetten oder Trapezen, auch gewölbt, mit gerundeten Ecken oder schiefwinklig, aus Ferrit, Kobalt, Samarium oder anderen Seltenerdmetallen oder deren Legierungen,

—

auch mit Polymeren umgossen,

—

auch mit einer Oberflächenbehandlung überzogen oder passiviert,

mit:

—

einer Länge von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 mm,

—

einer Breite von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 mm,

—

einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 mm,

dazu bestimmt, nach Magnetisierung zu Dauermagneten zu werden

1.1.-31.12.

460 Tonnen

0 %

09.2555

ex 8505 11 10

76

Waren aus einer Neodym-Legierung oder Samarium-Legierung,

—

auch mit einer Oberflächenbehandlung überzogen oder passiviert,

—

auch mit einer Beschichtung aus Zink,

—

in Form von Rechtecken,

mit:

—

einer Länge von 13,8  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als bis 45,2  mm,

—

einer Breite von 7,8  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25,2  mm,

—

einer Höhe von 1,3  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,7  mm,

dazu bestimmt, nach Magnetisierung zu Dauermagneten zu werden

1.1.-31.12.

350 Tonnen

0 %

09.2556

ex 8505 11 10

77

Waren aus einer Neodym-Legierung, in Form von gewölbten Rechtecken, auch mit einer Oberflächenbehandlung überzogen oder passiviert, mit:

—

einer Breite von 9,1  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,5  mm,

—

einer Länge von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als bis 30,1  mm,

dazu bestimmt, nach Magnetisierung zu Dauermagneten zu werden

1.1.-31.12.

50 Tonnen

0 %

09.2574

ex 8537 10 91

73

Multifunktionsgerät (Kombiinstrument) mit:

—

gebogener (‚curved‘) TFT-LCD-Anzeige (Radius 750 mm) mit berührungsempfindlichen Oberflächen,

—

Mikroprozessoren und Speicherbausteinen,

—

Akustikmodul und Lautsprecher,

—

Anschlüssen für CAN-, 3 x LIN-Bus, LVDS und Ethernet,

—

zum Bedienen verschiedener Funktionen (z. B. Fahrwerk, Licht) und

—

zur situationsabhängigen Anzeige von Fahrzeug- und Navigationsdaten (z. B. Geschwindigkeit, Kilometerzähler, Ladestand der Antriebsbatterie),

zum Einbau in ausschließlich mit Elektromotor angetriebene Personenkraftwagen der HS-Unterposition 8703 80 bestimmt (1)

1.1.-31.12.

66 900  Stück

0 %

09.2558

ex 8543 70 90

87

Elektrischer Tongenerator, der ein analoges Signal für ein Gerät erzeugt, welches ein Motorgeräusch hervorbringt, mit:

—

einer Leiterplatte mit einem Mikroprozessor und einem Tonverstärker,

—

einem Anschlussstück,

—

einem Kunststoffgehäuse,

—

auch mit einer Metallhalterung,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

1.1.-31.12.

30 000  Stück

0 %

09.2910

ex 8708 99 97

75

Halterung aus Aluminiumlegierung, mit Montagelöchern, auch mit Befestigungsmuttern, zur indirekten Befestigung des Getriebes an der Autokarosserie, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

1.1.-31.12.

200 000  Stück

0 %

09.2668

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

21

31

75

Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich elektrischer Fahrräder) (1)

1.1.-31.12.

600 000  Stück

0 %

09.2564

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

25

35

77

Rahmen, aus Aluminium oder Aluminium und Kohlenstofffasern und Kunstharz, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich E-Bikes) (1)

1.1.-31.12.

9 600 000  Stück

0 %

09.2579

ex 9029 20 31

ex 9029 90 00

40

40

Kombiinstrument mit:

—

Schrittmotoren,

—

analogen Zeigern und Skalen

—

oder ohne Mikroprozessorsteuerung,

—

oder ohne LED-Anzeigen oder LCD-Anzeigen,

—

zur Darstellung von zumindest:

—

der Geschwindigkeit,

—

der Motordrehzahl,

—

der Motortemperatur,

—

des Kraftstoffstands,

—

das über CAN-BUS- und/oder K-LINE-Protokolle kommuniziert,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

1.1.-31.12.

160 000  Stück

0 %


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

(2)  Die Zollsätze werden jedoch nicht ausgesetzt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3213/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)