<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.51-20130501.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20151120" CONSLEG.REF="2007R0718" DATE.LAST.MOD="20151120" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="005.001.0" START.DATE="20151121"/><INFO.PROD PROD.DATE="20151120" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2007R0718DE0050010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20151121">20151121</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>118</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>118</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>170</NO.OJ><YEAR>2007</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20070629">20070629</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>66</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>66</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>718</NO.CURRENT><YEAR>2007</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32007R0718</NO.CELEX><DATE ISO="20070612">20070612</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 718/2007 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20070612">12. Juni 2007</DATE></P><P>zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>025</NO.OJ><YEAR>2010</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20100129">20100129</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>9</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>9</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>80</NO.CURRENT><YEAR>2010</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32010R0080</NO.CELEX><DATE ISO="20100128">20100128</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 80/2010 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20100128">28. Januar 2010</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>329</NO.OJ><YEAR>2011</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20111213">20111213</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>2</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>2</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1292</NO.CURRENT><YEAR>2011</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32011R1292</NO.CELEX><DATE ISO="20111209">20111209</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Durchführungsverordnung</HT> (EU) Nr. 1292/2011 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20111209">9. Dezember 2011</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>247</NO.OJ><YEAR>2012</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>12</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20120913">20120913</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0005</NO.SEQ><PAGE.FIRST>12</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>12</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>813</NO.CURRENT><YEAR>2012</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32012R0813</NO.CELEX><DATE ISO="20120912">20120912</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Durchführungsverordnung</HT> (EU) Nr. 813/2012 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20120912">12. September 2012</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>139</NO.OJ><YEAR>2013</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>11</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20130525">20130525</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0006</NO.SEQ><PAGE.FIRST>11</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>11</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>484</NO.CURRENT><YEAR>2013</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32013R0484</NO.CELEX><DATE ISO="20130524">20130524</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Durchführungsverordnung</HT> (EU) Nr. 484/2013 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20130524">24. Mai 2013</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>303</NO.OJ><YEAR>2015</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>3</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20151120">20151120</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>3</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>6</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>4</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>2093</NO.CURRENT><YEAR>2015</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32015R2093</NO.CELEX><DATE ISO="20151118">20151118</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Durchführungsverordnung</HT> (EU) 2015/2093 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20151118">18. November 2015</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 718/2007 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20070612">12. Juni 2007</DATE></P><P>zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)</P></TI></TITLE><TOC><TITLE><TI><P>INHALTSVERZEICHNIS</P></TI></TITLE><TOC.BLK><TOC.ITEM><NO.ITEM>Teil I</NO.ITEM><ITEM.CONT>Gemeinsame Bestimmungen</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Titel I</NO.ITEM><ITEM.CONT>Grundsätze und allgemeiner Rahmen für die Hilfe</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Kapitel I</NO.ITEM><ITEM.CONT>Gegenstand und Grundsätze</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Kapitel II</NO.ITEM><ITEM.CONT>Allgemeiner Rahmen für die Durchführung</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Titel II</NO.ITEM><ITEM.CONT>Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Kapitel I</NO.ITEM><ITEM.CONT>Grundsätze</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Kapitel II</NO.ITEM><ITEM.CONT>Verwaltungs- und Kontrollsysteme</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 1</NO.ITEM><ITEM.CONT>Dezentrale Mittelverwaltung</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 2</NO.ITEM><ITEM.CONT>Andere Formen der Mittelverwaltung</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Kapitel III</NO.ITEM><ITEM.CONT>Finanzbeitrag der Europäischen Gemeinschaft</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Kapitel IV</NO.ITEM><ITEM.CONT>Finanzmanagement</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 1</NO.ITEM><ITEM.CONT>Mittelbindungen</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 2</NO.ITEM><ITEM.CONT>Vorschriften für die dezentrale Mittelverwaltung</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 3</NO.ITEM><ITEM.CONT>Vorschriften für die zentrale und die gemeinsame Mittelverwaltung</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Kapitel V</NO.ITEM><ITEM.CONT>Evaluierung und Monitoring</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Kapitel VI</NO.ITEM><ITEM.CONT>Öffentlichkeitswirksamkeit und Sichtbarkeit</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Teil II</NO.ITEM><ITEM.CONT>Besondere Bestimmungen</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Titel I</NO.ITEM><ITEM.CONT>Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Kapitel I</NO.ITEM><ITEM.CONT>Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Kapitel II</NO.ITEM><ITEM.CONT>Programmierung</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Kapitel III</NO.ITEM><ITEM.CONT>Durchführung</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 1</NO.ITEM><ITEM.CONT>Rahmen für die Durchführung und Grundsätze</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 2</NO.ITEM><ITEM.CONT>Finanzmanagement</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 3</NO.ITEM><ITEM.CONT>Evaluierung und Monitoring</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Titel II</NO.ITEM><ITEM.CONT>Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Kapitel I</NO.ITEM><ITEM.CONT>Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Kapitel II</NO.ITEM><ITEM.CONT>Programmierung</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 1</NO.ITEM><ITEM.CONT>Programme</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 2</NO.ITEM><ITEM.CONT>Vorhaben</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Kapitel III</NO.ITEM><ITEM.CONT>Durchführung</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 1</NO.ITEM><ITEM.CONT>Allgemeine Bestimmungen</ITEM.CONT></TOC.ITEM><?PAGE NO='3'?><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 2</NO.ITEM><ITEM.CONT>Grenzübergreifende Programme zwischen begünstigten Ländern und Mitgliedstaaten</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 3</NO.ITEM><ITEM.CONT>Grenzübergreifende Programme zwischen begünstigten Ländern</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Titel III</NO.ITEM><ITEM.CONT>Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Kapitel I</NO.ITEM><ITEM.CONT>Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 1</NO.ITEM><ITEM.CONT>Komponente Regionale Entwicklung</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 2</NO.ITEM><ITEM.CONT>Komponente Entwicklung der Humanressourcen</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Kapitel II</NO.ITEM><ITEM.CONT>Programmierung</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Kapitel III</NO.ITEM><ITEM.CONT>Durchführung</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 1</NO.ITEM><ITEM.CONT>Allgemeine Vorschriften</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 2</NO.ITEM><ITEM.CONT>Finanzmanagement</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 3</NO.ITEM><ITEM.CONT>Evaluierung und Monitoring</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Titel IV</NO.ITEM><ITEM.CONT>Komponente Entwicklung des ländlichen Raums</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Kapitel I</NO.ITEM><ITEM.CONT>Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 1</NO.ITEM><ITEM.CONT>Gegenstand der Hilfe</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 2</NO.ITEM><ITEM.CONT>Allgemeine Bestimmungen über Zuschussfähigkeit und Intensität der Hilfe</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 3</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zuschussfähigkeit und besondere Anforderungen im Rahmen von Prioritätsachse 1</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 4</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zuschussfähigkeit und besondere Anforderungen im Rahmen von Prioritätsachse 2</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 5</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zuschussfähigkeit und besondere Anforderungen im Rahmen von Prioritätsachse 3</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 6</NO.ITEM><ITEM.CONT>Technische Hilfe</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Kapitel II</NO.ITEM><ITEM.CONT>Programmierung</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Kapitel III</NO.ITEM><ITEM.CONT>Durchführung</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 1</NO.ITEM><ITEM.CONT>Grundsätze und Finanzmanagement</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Abschnitt 2</NO.ITEM><ITEM.CONT>Evaluierung und Monitoring</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Teil III</NO.ITEM><ITEM.CONT>Schlussbestimmungen</ITEM.CONT></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>Anhang</NO.ITEM><ITEM.CONT>Akkreditierungskriterien</ITEM.CONT></TOC.ITEM></TOC.BLK></TOC><?PAGE NO='4'?><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT><P>DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —</P></PREAMBLE.INIT><GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,</VISA><VISA>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20060731" NO.OJ="210" PAGE.FIRST="82">ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,</VISA></GR.VISA><GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT><CONSID><NP><NO.P>(1)</NO.P><TXT>Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>IPA-Verordnung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> genannt) ist es, den begünstigten Ländern Heranführungshilfe zu leisten und sie auf ihrem Weg von der Nennung in Anhang II über die Nennung in Anhang I der Verordnung bis zur Mitgliedschaft in der Europäischen Union zu unterstützen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>Da die IPA-Verordnung das einzige Heranführungsinstrument für den Zeitraum 2007-2013 ist, sind die Vorschriften für die Programmierung und Leistung der Hilfe nach der Verordnung zu vereinheitlichen und in einer einzigen Durchführungsverordnung zusammenzufassen, die für alle fünf in der IPA-Verordnung festgelegten Komponenten (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>IPA-Komponenten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> genannt) gilt.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>Um Kohärenz, Koordinierung und Effizienz zu gewährleisten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Aktionsplan der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen, sind gemeinsame Vorschriften für die Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung für alle fünf IPA-Komponenten erforderlich. Den Besonderheiten der einzelnen IPA-Komponenten ist jedoch Rechnung zu tragen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(4)</NO.P><TXT>Auch den unterschiedlichen sozioökonomischen, kulturellen und politischen Gegebenheiten in den begünstigten Ländern ist Rechnung zu tragen, da sie besondere Konzepte und differenzierte Fördermaßnahmen erfordern, je nach dem Status des Landes als Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland, der politischen und wirtschaftlichen Lage, dem Bedarf und den Aufnahme- und Verwaltungskapazitäten.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(5)</NO.P><TXT>Die nach der IPA-Verordnung gewährte Hilfe muss mit der Politik und den Maßnahmen der Gemeinschaft in Bereich der Außenhilfe vereinbar sein.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(6)</NO.P><TXT>Die Hilfe muss in den Anwendungsbereich nach Artikel 2 der IPA-Verordnung fallen. Sie muss darauf ausgerichtet sein, ein breites Spektrum von Maßnahmen zum Institutionenaufbau in allen begünstigten Ländern zu unterstützen. Mit ihr sind die demokratischen Einrichtungen und die rechtsstaatliche Ordnung zu stärken, die öffentliche Verwaltung zu reformieren, wirtschaftliche Reformen durchzuführen, die Achtung der Menschen- und Minderheitenrechte zu gewährleisten, die Gleichstellung von Mann und Frau und die Bekämpfung der Diskriminierung voranzubringen, die Bürgerrechte und die Entwicklung der Zivilgesellschaft zu fördern, die engere regionale Zusammenarbeit sowie Versöhnung und Wiederaufbau zu unterstützen und ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur Bekämpfung der Armut sowie zu einem hohen Umweltschutzniveau in diesen Ländern zu leisten.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='5'?><CONSID><NP><NO.P>(7)</NO.P><TXT>Die Hilfe für die Kandidatenländer muss sich darüber hinaus auf die Übernahme und Umsetzung des gesamten gemeinschaftlichen Besitzstands und die Erfüllung der Beitrittskriterien konzentrieren; ferner muss sie die Kandidatenländer in ihren Vorbereitungen auf die Programmierung, die Verwaltung und den Einsatz der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Sozialfonds und der Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums unterstützen, die ihnen nach dem Beitritt zur Verfügung gestellt werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(8)</NO.P><TXT>Mit der Hilfe für die potenziellen Kandidatenländer sind eine gewisse Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand und eine gewisse Ausrichtung auf die Beitrittskriterien sowie Vorhaben ähnlicher Art zu fördern, wie sie den Kandidatenländern im Rahmen der IPA-Komponenten Regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung stehen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(9)</NO.P><TXT>Um die Konsistenz, Komplementarität und Konzentration der Hilfe sicherzustellen, sind bei der in Artikel 6 der IPA-Verordnung vorgesehenen Mehrjahresplanung die Kohärenz und die Koordinierung der Maßnahmen zu gewährleisten, die in einem Land im Rahmen der verschiedenen IPA-Komponenten durchgeführt werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(10)</NO.P><TXT>Die Kommission und die begünstigten Länder müssen Rahmenvereinbarungen schließen, in denen sie die Grundsätze für ihre Zusammenarbeit nach dieser Verordnung festlegen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(11)</NO.P><TXT>Es ist klarzustellen, welches der in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom <DATE ISO="20020625">25. Juni 2002</DATE> über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020916" NO.OJ="248" PAGE.FIRST="1">ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1</REF.DOC.OJ>. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20061230" NO.OJ="390" PAGE.FIRST="1">ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> festgelegten Verwaltungsverfahren für jede IPA-Komponente gilt.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(12)</NO.P><TXT>Da Gegenstand der IPA-Verordnung Hilfe im Heranführungsprozess ist, muss für ihre Durchführung nach Möglichkeit die dezentrale Verwaltung der Mittel gelten, um die Eigenverantwortung der begünstigten Länder für die Verwaltung der Hilfe zu stärken. Es muss jedoch möglich sein, gegebenenfalls auf die zentrale, die gemeinsame oder die geteilte Mittelverwaltung zurückzugreifen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(13)</NO.P><TXT>Für die dezentrale Mittelverwaltung ist klarzustellen, welche Aufgaben und Voraussetzungen die Kommission und die begünstigten Länder zu erfüllen haben. Die die begünstigten Länder betreffenden Bestimmungen sind in die Rahmen-, Sektor- bzw. Finanzierungsvereinbarungen aufzunehmen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(14)</NO.P><TXT>Es müssen ausführliche Vorschriften für die Verwaltung der Mittel nach der IPA-Verordnung festgelegt werden, je nachdem, welches Verwaltungsverfahren für die Durchführung der Hilfe gilt. Die entsprechenden Pflichten der begünstigten Länder sind in den Rahmen-, Sektor- bzw. Finanzierungsvereinbarungen festzulegen.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='6'?><CONSID><NP><NO.P>(15)</NO.P><TXT>Die Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung muss über die in deren Artikel 22 vorgesehene allgemeine Evaluierung hinaus überwacht und in regelmäßigen Abständen evaluiert werden. Insbesondere sind die Programme in regelmäßigen Abständen von besonderen Monitoringausschüssen zu evaluieren, und die gesamte Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung ist zu überwachen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(16)</NO.P><TXT>Sichtbarkeit der IPA-Hilfsprogramme und ihrer Auswirkungen auf die Bürger der begünstigten Länder ist unerlässlich, um im Einklang mit dem Aktionsplan der Kommission <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Europa den Menschen vermitteln<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/>, dem Weißbuch der Kommission über eine europäische Kommunikationspolitik und der Kommunikationsstrategie für die Erweiterung 2005-2009 zu gewährleisten, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, und in allen begünstigten Ländern ein einheitliches Bild von den betreffenden Maßnahmen zu vermitteln.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(17)</NO.P><TXT>Da die IPA-Verordnung ab <DATE ISO="20070101">1. Januar 2007</DATE> gilt, müssen auch die Durchführungsvorschriften der Kommission zu dieser Verordnung ab <DATE ISO="20070101">1. Januar 2007</DATE> gelten.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(18)</NO.P><TXT>Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen mit der Stellungnahme des IPA-Ausschusses im Einklang —</TXT></NP></CONSID></GR.CONSID><PREAMBLE.FINAL><P>HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</P></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>TEIL I</P></TI><STI><P>GEMEINSAME BESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL I</P></TI><STI><P>GRUNDSÄTZE UND ALLGEMEINER RAHMEN FÜR DIE HILFE</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL I</P></TI><STI><P>Gegenstand und Grundsätze</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><ALINEA>In dieser Verordnung sind die Durchführungsvorschriften für die Leistung der in der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>IPA-Verordnung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> genannt) vorgesehenen Heranführungshilfe durch die Gemeinschaft festgelegt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Begünstigtes Land<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> ist ein in Anhang I oder Anhang II der IPA-Verordnung aufgeführtes Land.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Erweiterungspaket<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> ist das jedes Jahr dem Rat und dem Europäischen Parlament von der Kommission vorgelegte Unterlagenbündel, dessen strategischer und politischer Teil aus den Änderungen — soweit erforderlich — zu den Beitrittspartnerschaften und den Europäischen Partnerschaften, den regelmäßigen Berichten über die einzelnen Länder und dem Strategiepapier der Kommission besteht. Ein indikativer Mehrjahresfinanzrahmen vervollständigt das Paket.</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='7'?><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Rahmenvereinbarung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> ist eine von der Kommission und dem begünstigten Land geschlossene und für alle IPA-Komponenten geltende Vereinbarung, in der die Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen dem begünstigten Land und der Kommission nach dieser Verordnung festgelegt sind.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Sektorvereinbarung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> ist eine gegebenenfalls von der Kommission und dem begünstigten Land geschlossene und eine bestimmte IPA-Komponente betreffende Vereinbarung, in der die einschlägigen Bestimmungen festgelegt sind, die nicht in der Rahmenvereinbarung oder den Finanzierungsvereinbarungen für das Land enthalten sind.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Finanzierungsvereinbarung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> ist eine jährliche oder mehrjährige Vereinbarung zwischen der Kommission und dem begünstigten Land, die nach einem Finanzierungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des Beitrags der Gemeinschaft zu einem unter diese Verordnung fallenden Programm oder Vorhaben geschlossen wird.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Unregelmäßigkeit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/> ist der Verstoß gegen eine Bestimmung der geltenden Vorschriften oder Verträge als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bewirkt hat oder haben würde, dass dem Gesamthaushaltsplan eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Haushaltsjahr<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/> ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>Endempfänger<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/> sind die öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Unternehmen, die für die Initiierung oder für die Initiierung und Durchführung der Vorhaben verantwortlich sind. Im Falle von Beihilferegelungen sind Endempfänger die öffentlichen oder privaten Unternehmen, die ein einzelnes Projekt durchführen und die öffentliche Beihilfe erhalten.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>Beitrag der Gemeinschaft<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/> ist der Teil der zuschussfähigen Ausgaben, der von der Gemeinschaft finanziert wird.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>Euro-Konto<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/> ist das Zins tragende Konto, das vom nationalen Fonds unter seiner Verantwortung im Namen des begünstigten Landes bei einem Finanzinstitut oder einer Finanzbehörde eröffnet wurde, um die Zahlungen der Kommission entgegenzunehmen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>Öffentliche Ausgaben<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/> sind öffentliche Beiträge zur Finanzierung von Vorhaben, die von der Europäischen Gemeinschaft oder aus dem Haushalt der Behörden des begünstigten Landes stammen, und Beiträge zur Finanzierung von Vorhaben, die aus dem Haushalt von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Zusammenschlüssen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts stammen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>Gesamtausgaben<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/> sind die öffentlichen Ausgaben und die privaten Beiträge zur Finanzierung von Vorhaben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Grundsätze für die Hilfe</STI.ART><ALINEA><P>Die Kommission gewährleistet, dass die folgenden Grundsätze für die Hilfe nach der IPA-Verordnung beachtet werden:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Für die gewährte Hilfe gelten die Grundsätze der Kohärenz, Komplementarität, Koordinierung, Partnerschaft und Konzentration.</P></ITEM><ITEM><P>Die Hilfe ist mit der Politik der Europäischen Union vereinbar und fördert die Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand.</P></ITEM><ITEM><P>Die Hilfe genügt den in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegten Haushaltsgrundsätzen.</P></ITEM><ITEM><P>Die Hilfe entspricht dem im Erweiterungsprozess ermittelten Bedarf und den Aufnahmekapazitäten des begünstigten Landes. Sie trägt auch den gesammelten Erfahrungen Rechnung.</P></ITEM><ITEM><P>Die Eigenverantwortung des begünstigten Landes für die Programmierung und Durchführung der Hilfe wird stark gefördert und angemessene Sichtbarkeit der Aktion der Europäischen Union gewährleistet.</P></ITEM><?PAGE NO='8'?><ITEM><P>Die Vorhaben werden gut vorbereitet und mit klaren, überprüfbaren Zielen versehen, die innerhalb einer bestimmten Frist zu verwirklichen sind.</P></ITEM><ITEM><P>Jede Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung wird in allen Phasen der Durchführung der Hilfe verhindert.</P></ITEM><ITEM><P>Die Ziele der Heranführungshilfe werden im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und des von der Gemeinschaft geförderten Ziels verfolgt, die Umwelt zu schützen und ihre Qualität zu verbessern.</P></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Prioritäten der Hilfe</STI.ART><ALINEA><P>Die Hilfe für ein bestimmtes begünstigtes Land stützt sich — sofern vorhanden — auf die in den folgenden Unterlagen festgelegten Prioritäten:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Europäische Partnerschaft,</P></ITEM><ITEM><P>Beitrittspartnerschaft,</P></ITEM><ITEM><P>nationales Programm zur Übernahme des Besitzstands,</P></ITEM><ITEM><P>Berichte und Strategiepapier im jährlichen Erweiterungspaket der Kommission,</P></ITEM><ITEM><P>Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen,</P></ITEM><ITEM><P>Verhandlungsrahmen.</P></ITEM></LIST><P>Auch die in den einzelstaatlichen Strategien festgelegten Prioritäten werden berücksichtigt, sofern sie mit den Zielen und dem Anwendungsbereich der Heranführungshilfe nach der IPA-Verordnung vereinbar sind.</P></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL II</P></TI><STI><P>Allgemeiner Rahmen für die Durchführung</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Indikative Mehrjahresplanungsdokumente</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Das indikative Mehrjahresplanungsdokument gewährleistet die erforderliche Kohärenz und Komplementarität der IPA-Komponenten in einem begünstigten Land. Insbesondere trägt es den Grundsätzen des Artikels 9 Rechnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 3 der IPA-Verordnung bemüht sich die Kommission, den betreffenden Interessengruppen, einschließlich der Mitgliedstaaten, im Rahmen der Anhörung nach Artikel 6 Absatz 1 der IPA-Verordnung genügend Zeit für eine Stellungnahme zu dem Dokument zu geben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die indikativen Mehrjahresplanungsdokumente enthalten für jedes begünstigte Land</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>einen allgemeinen Hintergrund, einschließlich einer kurzen Beschreibung der Konsultationen mit und in dem Land,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine Beschreibung der Kooperationsziele der Europäischen Union in dem Land,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>eine konsolidierte Bewertung der Aufgaben, des Bedarfs und der relativen Bedeutung der Prioritäten der Hilfe,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>einen Überblick über die bisherige und die laufende Zusammenarbeit mit der Europäischen Union, einschließlich einer Analyse des Bedarfs und der Aufnahmekapazitäten sowie der gesammelten Erfahrungen, und — sofern bekannt — die einschlägigen Maßnahmen anderer Geber,</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='9'?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>für jede Komponente eine Beschreibung, wie die unter Buchstabe c genannte konsolidierte Bewertung in strategische Entscheidungen umgesetzt wird, und eine Beschreibung der wichtigsten Bereiche, die für die Hilfe in dem Land ausgewählt wurden, und der erwarteten Ergebnisse,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>indikative Mittelzuweisungen für die wichtigsten Aktionsbereiche im Rahmen jeder IPA-Komponente.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Regionale und horizontale Programme können Gegenstand gesonderter und spezifischer indikativer Mehrjahresplanungsdokumente sein.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Mehrjahres- oder Jahresprogramme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die indikativen Mehrjahresplanungsdokumente werden je nach Komponente durch Mehrjahres- oder Jahresprogramme nach Artikel 7 der IPA-Verordnung umgesetzt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mehrjahres- oder Jahresprogramme bestehen aus Unterlagen, die von dem begünstigten Land vorgelegt bzw. im Falle der regionalen und horizontalen Programme von der Kommission ausgearbeitet und von der Kommission genehmigt worden sind. Inhalt der Programme sind kohärente Prioritätsachsen, geeignete Maßnahmen oder Vorhaben und die finanziellen Mittel, die für die Umsetzung der in den indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten festgelegten Strategien benötigt werden.</P><P>Die Programme werden in Prioritätsachsen unterteilt, die jeweils einem zu verwirklichenden Oberziel entsprechen und die je nach IPA-Komponente durch Maßnahmen, die in Vorhaben unterteilt sein können, oder direkt durch Vorhaben umgesetzt werden.</P><P>Ein Vorhaben umfasst ein Projekt oder eine Gruppe von Projekten, die von der Kommission durchgeführt oder von einem oder mehreren Endempfängern initiiert oder initiiert und durchgeführt werden und mit denen die Ziele der Maßnahme bzw. der Prioritätsachse verwirklicht werden können, auf die sie sich beziehen.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Im Einklang mit Artikel 20 der IPA-Verordnung werden die betreffenden Interessengruppen, einschließlich der Mitgliedstaaten, im Programmierungsverfahren nach den Bestimmungen in Teil II gehört. Die Kommission bzw. das begünstigte Land bemüht sich, den Beteiligten genügend Zeit für eine Stellungnahme zu geben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Rahmenvereinbarungen und Sektorvereinbarungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission und das begünstigte Land schließen eine Rahmenvereinbarung, in der die Vorschriften für die Zusammenarbeit hinsichtlich der Finanzhilfe der Gemeinschaft für das begünstigte Land niedergelegt und vereinbart werden. Die Rahmenvereinbarung kann gegebenenfalls durch eine Sektorvereinbarung oder Sektorvereinbarungen mit komponentenspezifischen Bestimmungen ergänzt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Hilfe nach der IPA-Verordnung kann dem begünstigten Land erst gewährt werden, wenn die in Absatz 1 genannte Rahmenvereinbarung geschlossen worden und in Kraft getreten ist.</P><P>Ist mit dem begünstigten Land eine Sektorvereinbarung geschlossen worden, so kann die Hilfe nach der IPA-Verordnung im Rahmen der unter die Sektorvereinbarung fallenden IPA-Komponente erst gewährt werden, wenn die Rahmenvereinbarung und die Sektorvereinbarung in Kraft getreten sind.</P><?PAGE NO='10'?><P>Ist eine Rahmenvereinbarung nicht geschlossen worden oder enthält die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19891223" NO.OJ="375" PAGE.FIRST="11">ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, (EG) Nr. 1267/1999<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19990626" NO.OJ="161" PAGE.FIRST="73">ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, (EG) Nr. 1268/1999<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19990626" NO.OJ="161" PAGE.FIRST="87">ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, (EG) Nr. 2500/2001<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20011227" NO.OJ="342" PAGE.FIRST="1">ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> bzw. (EG) Nr. 2666/2000<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20001207" NO.OJ="306" PAGE.FIRST="1">ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> des Rates geschlossene und in Kraft befindliche Rahmenvereinbarung nicht die Mindestbestimmungen nach Absatz 3, so werden diese Mindestbestimmungen abweichend von Unterabsatz 1 in den Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind insbesondere</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die allgemeinen Vorschriften für die Finanzhilfe der Gemeinschaft;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Einrichtung der für die Verwaltung benötigten und in den Artikeln 21, 32 und 33 genannten Strukturen und Behörden und sonstiger besonderer Stellen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die gemeinsamen Zuständigkeiten der unter Buchstabe b genannten Strukturen, Behörden und Stellen nach den Grundsätzen der Artikel 22, 23, 24, 25, 26, 28 und 29;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Kontrollvoraussetzungen und -bedingungen für</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die Akkreditierung und die Überwachung der Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten durch den zuständigen Akkreditierungsbeamten nach den Grundsätzen der Artikel 11, 12 und 15,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>die Akkreditierung und die Überwachung der Akkreditierung der operativen Struktur durch den nationalen Anweisungsbefugten nach den Grundsätzen der Artikel 11, 13 und 16,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission nach den Grundsätzen der Artikel 11, 14 und 17;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Abgabe der jährlichen Zuverlässigkeitserklärung durch den nationalen Anweisungsbefugten nach Artikel 27;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Beschaffungsvorschriften nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20021231" NO.OJ="357" PAGE.FIRST="1">ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>der Abschluss der Programme nach den Artikeln 47 und 56;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>die Bestimmung des Begriffs Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 2, des Begriffs Betrug und der Begriffe aktive und passive Korruption im Einklang mit den Begriffsbestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die Pflicht des begünstigten Landes, geeignete Präventivmaßnahmen gegen aktive und passive Korruption, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und Korrekturmaßnahmen zu treffen, und die Vorschriften für die Wiedereinziehung von Mitteln im Falle von Unregelmäßigkeiten oder Betrug;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Wiedereinziehungen sowie Finanzkorrekturen und finanzielle Anpassungen nach den Artikeln 49 und 50;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='11'?><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>die Vorschriften für Aufsicht, Kontrolle und Rechnungsprüfung durch die Kommission und den Europäischen Rechnungshof;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>die Vorschriften für Steuern, Zölle und sonstige Abgaben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>l)</NO.P><TXT>die Informations- und Bekanntmachungspflichten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Gegebenenfalls kann eine Sektorvereinbarung geschlossen werden, die eine bestimmte IPA-Komponente betrifft und die Rahmenvereinbarung ergänzt. Unbeschadet der Regelungen in der Rahmenvereinbarung enthält sie ausführliche besondere Bestimmungen über die Verwaltung, Evaluierung und Kontrolle der betreffenden Komponente.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>In einem begünstigten Land gilt die Rahmenvereinbarung für alle Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 8.</P><P>Liegt eine Sektorvereinbarung für eine bestimmte Komponente vor, so gilt sie für alle in deren Rahmen geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Finanzierungsbeschlüsse und -vereinbarungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung der Mehrjahres- oder Jahresprogramme müssen die Voraussetzungen für Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erfüllen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission und das begünstigte Land schließen eine Finanzierungsvereinbarung, sofern der Finanzierungsbeschluss dies vorschreibt. Nach Artikel 39 können jährliche oder mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen geschlossen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Das Programm ist Bestandteil der Finanzierungsvereinbarung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>In den Finanzierungsvereinbarungen werden festgelegt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Bestimmungen, durch die das begünstigte Land die Hilfe der Gemeinschaft annimmt und den Vorschriften und Verfahren für die Auszahlung dieser Hilfe zustimmt,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Bedingungen, nach denen die Hilfe verwaltet wird, einschließlich der einschlägigen Verfahren und Zuständigkeiten für die Durchführung der Jahres- oder Mehrjahresprogramme bzw. der Vorhaben,</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Bestimmungen über die Festlegung und regelmäßige Aktualisierung einer Wegskizze mit Richtvorgaben und -fristen durch das begünstigte Land mit dem Ziel der dezentralen Mittelverwaltung ohne Ex-ante-Kontrollen durch die Kommission nach den Artikeln 14 und 18; diese Bestimmungen sind nur für Komponenten und Programme erforderlich, für die gemäß der in Artikel 14 genannten Entscheidung der Kommission zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse Ex-ante-Kontrollen von der Kommission durchzuführen sind.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><?PAGE NO='12'?><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL II</P></TI><STI><P>GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL I</P></TI><STI><P>Grundsätze</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Kohärenz der Durchführung der Hilfe</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sowohl in der Planungs- als auch in der Programmierungsphase muss die Hilfe nach der IPA-Verordnung innerhalb der IPA-Komponenten und zwischen den IPA-Komponenten konsistent und koordiniert sein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Überschneidungen zwischen Maßnahmen, die unter verschiedene Komponenten fallen, sind zu vermeiden, und Ausgaben werden im Rahmen nur eines Vorhabens finanziert.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Grundsätze für die Durchführung der Hilfe</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Sofern in den Absätzen 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung die dezentrale Mittelverwaltung, bei der die Kommission die Verwaltung bestimmter Maßnahmen dem begünstigten Land überträgt, jedoch die oberste Gesamtverantwortung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans nach Artikel 53c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und den einschlägigen Bestimmungen der Verträge behält.</P><P>Für die Zwecke der Hilfe nach der IPA-Verordnung gilt die dezentrale Mittelverwaltung mindestens für die Ausschreibung, die Auftragsvergabe und die Zahlungen.</P><P>Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung werden die Vorhaben nach Artikel 53c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die zentrale Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 53a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann im Rahmen der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau, insbesondere für regionale und horizontale Programme, und im Rahmen der Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit angewandt werden. Sie kann auch für technische Hilfe im Rahmen aller IPA-Komponenten angewandt werden.</P><P>Im Falle der zentralen Mittelverwaltung werden die Vorhaben nach Artikel 53 Buchstabe a, Artikel 53a und den Artikeln 54 bis 57 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die gemeinsame Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 53d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann im Rahmen der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau, insbesondere für regionale und horizontale Programme, für Programme angewandt werden, an denen internationale Organisationen beteiligt sind.</P><P>Im Falle der gemeinsamen Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen werden die Vorhaben nach Artikel 53 Buchstabe c und Artikel 53d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die geteilte Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 53b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann im Rahmen der Komponente Grenzüberschreitende Zusammenarbeit für grenzübergreifende Programme angewandt werden, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind.</P><?PAGE NO='13'?><P>Im Falle der mit einem Mitgliedstaat geteilten Mittelverwaltung werden die Vorhaben nach Artikel 53 Buchstabe b, Artikel 53b und dem Zweiten Teil Titel II der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL II</P></TI><STI><P>Verwaltungs- und Kontrollsysteme</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Dezentrale Mittelverwaltung</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Akkreditierung und Übertragung der Verwaltungsbefugnisse</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Gemeinsame Voraussetzungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bevor die Kommission entscheidet, dem begünstigten Land die Verwaltungsbefugnisse für eine Komponente, ein Programm oder eine Maßnahme zu übertragen, vergewissert sie sich, dass das betreffende Land die Voraussetzungen des Artikels 56 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erfüllt, insbesondere hinsichtlich der eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme, und dass die Akkreditierungen nach den Artikeln 12 und 13 in Kraft sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Zu diesem Zweck müssen die im begünstigten Land eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksame Kontrollen mindestens in den im Anhang aufgeführten Bereichen vorsehen. Bestimmungen über andere Bereiche, die in Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen festgelegt sind, gelten zusätzlich zu dieser Verordnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ist bestimmten Personen die Verantwortung für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung, Durchführung und Kontrolle von Programmen übertragen worden, so ermächtigt das begünstigte Land diese Personen, die mit dieser Verantwortung zusammenhängenden Befugnisse auszuüben, auch wenn sie und die an dieser Tätigkeit mitwirkenden Stellen in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Das begünstigte Land stattet diese Personen insbesondere mit der Befugnis aus, in förmlichen Arbeitsregelungen zwischen ihnen und den zuständigen Stellen Folgendes festzulegen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ein geeignetes System für den Informationsaustausch, einschließlich der Befugnis, Informationen anzufordern, und das Recht, bei Bedarf an Ort und Stelle Zugang zu Unterlagen und Personal zu erhalten,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die einzuhaltenden Normen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die anzuwendenden Verfahren.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Andere komponentenspezifische Bestimmungen, die in Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen festgelegt sind, gelten zusätzlich zu dieser Verordnung</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='14'?><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten und des nationalen Fonds</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der in Artikel 24 genannte zuständige Akkreditierungsbeamte ist für die Akkreditierung des in Artikel 25 genannten nationalen Anweisungsbefugten sowohl als Leiter des nationalen Fonds nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a als auch hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b zuständig. Die Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten umfasst den in Artikel 26 genannten nationalen Fonds.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Vor der Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten vergewissert sich der zuständige Akkreditierungsbeamte, dass die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 11 erfüllt sind, und stützt sich dabei auf das Gutachten eines externen Rechnungsprüfers, der funktionell von allen an den Verwaltungs- und Kontrollsystemen Beteiligten unabhängig ist. Das Gutachten beruht auf Prüfungen, die nach international anerkannten Prüfungsstandards vorgenommen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der zuständige Akkreditierungsbeamte notifiziert der Kommission die Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten spätestens zum Zeitpunkt der Notifizierung der Akkreditierung der ersten operativen Struktur nach Artikel 13 Absatz 3. Der zuständige Akkreditierungsbeamte übermittelt der Kommission alle verlangten ergänzenden Informationen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Der zuständige Akkreditierungsbeamte unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Veränderung hinsichtlich des nationalen Anweisungsbefugten oder des nationalen Fonds. Betrifft die Veränderung die Erfüllung der einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 11 durch den nationalen Anweisungsbefugten oder den nationalen Fonds, so übermittelt der zuständige Akkreditierungsbeamte der Kommission eine Bewertung der Auswirkungen dieser Veränderung auf die Gültigkeit der Akkreditierung. Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung, so notifiziert der zuständige Akkreditierungsbeamte der Kommission auch seine Entscheidung hinsichtlich der Akkreditierung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Akkreditierung der operativen Struktur</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der nationale Anweisungsbefugte ist für die Akkreditierung der in Artikel 28 genannten operativen Strukturen zuständig.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Vor der Akkreditierung einer operativen Struktur vergewissert sich der nationale Anweisungsbefugte, dass die operative Struktur die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 11 erfüllt. Er stützt sich dabei auf das Gutachten eines externen Rechnungsprüfers, der funktionell von allen an den Verwaltungs- und Kontrollsystemen Beteiligten unabhängig ist. Das Gutachten beruht auf Prüfungen, die nach international anerkannten Prüfungsstandards vorgenommen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der nationale Anweisungsbefugte notifiziert der Kommission die Akkreditierung der operativen Strukturen und übermittelt ihr alle verlangten ergänzenden Informationen, einschließlich einer Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Vor der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse überprüft die Kommission die in den Artikeln 12 und 13 genannten Akkreditierungen und prüft die Verfahren und Strukturen der im begünstigten Land zuständigen Einrichtungen oder Behörden. Die Dienststellen der Kommission oder eine beauftragte Prüfungsgesellschaft können unter anderem Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='15'?><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In ihrer Entscheidung zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse kann die Kommission zusätzliche Bedingungen festlegen, um zu gewährleisten, dass die Voraussetzungen des Artikels 11 erfüllt werden. Diese zusätzlichen Bedingungen müssen innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist erfüllt werden, damit die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse wirksam bleibt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Entscheidung der Kommission zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse enthält gegebenenfalls eine Liste der Ex-ante-Kontrollen, die von der Kommission bei der Ausschreibung von Aufträgen, der Einleitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen vorzunehmen sind. Diese Liste kann je nach Komponente oder Programm unterschiedlich sein. Je nach Komponente oder Programm werden die Ex-ante-Kontrollen vorgenommen, bis die Kommission die dezentrale Mittelverwaltung ohne Ex-ante-Kontrollen nach Artikel 18 gestattet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>In der Entscheidung der Kommission können Bestimmungen über die Aussetzung oder den Widerruf der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse in Bezug auf bestimmte Stellen oder Behörden festgelegt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Aussetzung oder Widerruf der Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten und des nationalen Fonds</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Nach der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission ist der zuständige Akkreditierungsbeamte dafür zuständig, die kontinuierliche Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung dieser Akkreditierung zu überwachen; er unterrichtet die Kommission über jede wesentliche Veränderung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ist eine der einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 11 nicht oder nicht mehr erfüllt, so setzt der zuständige Akkreditierungsbeamte die Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten aus oder widerruft sie und unterrichtet die Kommission unverzüglich über seine Entscheidung und die Gründe für seine Entscheidung. Bevor der zuständige Akkreditierungsbeamte die Akkreditierung wiederherstellt, vergewissert er sich, dass diese Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Er stützt sich dabei auf ein Gutachten nach Artikel 12 Absatz 2.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ist die Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten vom zuständigen Akkreditierungsbeamten widerrufen oder ausgesetzt worden, so findet dieser Absatz Anwendung.</P><P>Die Kommission transferiert keine Mittel in das begünstigte Land, solange die Akkreditierung nicht in Kraft ist.</P><P>Während des Zeitraums, in dem die Akkreditierung nicht in Kraft ist, werden alle Euro-Konten oder die Euro-Konten für die betreffenden Komponenten gesperrt und die vom nationalen Fonds von diesen gesperrten Euro-Konten geleisteten Zahlungen nicht als zuschussfähig angesehen.</P><P>Unbeschadet anderer Finanzkorrekturen kann die Kommission Finanzkorrekturen nach Artikel 49 gegenüber dem begünstigten Land vornehmen, wenn dieses die Voraussetzungen für die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse in der Vergangenheit nicht erfüllt hat.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Aussetzung oder Widerruf der Akkreditierung der operativen Strukturen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Nach der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission ist der nationale Anweisungsbefugte dafür zuständig, die kontinuierliche Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung dieser Akkreditierung zu überwachen; er unterrichtet die Kommission und den zuständigen Akkreditierungsbeamten über jede wesentliche Veränderung.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='16'?><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ist eine der Voraussetzungen des Artikels 11 nicht oder nicht mehr erfüllt, so setzt der nationale Anweisungsbefugte die Akkreditierung der betreffenden operativen Struktur aus oder widerruft sie und unterrichtet die Kommission und den zuständigen Akkreditierungsbeamten unverzüglich über seine Entscheidung und die Gründe für seine Entscheidung.</P><P>Bevor der nationale Anweisungsbefugte die betreffende Akkreditierung wiederherstellt, vergewissert er sich, dass diese Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Er stützt sich dabei auf ein Gutachten nach Artikel 13 Absatz 2.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ist die Akkreditierung einer operativen Struktur vom nationalen Anweisungsbefugten widerrufen oder ausgesetzt worden, so findet dieser Absatz Anwendung.</P><P>Die Kommission transferiert keine Mittel für die von der betreffenden operativen Struktur durchgeführten Programme oder Vorhaben in das begünstigte Land, solange deren Akkreditierung ausgesetzt oder widerrufen ist.</P><P>Unbeschadet anderer Finanzkorrekturen kann die Kommission Finanzkorrekturen nach Artikel 49 gegenüber dem begünstigten Land vornehmen, wenn dieses die Voraussetzungen und Bedingungen für die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse in der Vergangenheit nicht erfüllt hat.</P><P>Während des Zeitraums, in dem die Akkreditierung nicht in Kraft ist, werden neue rechtliche Verpflichtungen, die die betreffende operative Struktur übernimmt, nicht als zuschussfähig angesehen.</P><P>Der nationale Anweisungsbefugte ist dafür zuständig, geeignete Schutzmaßnahmen in Bezug auf die von der betreffenden operativen Struktur geleisteten Zahlungen und die von ihr unterzeichneten Verträge zu treffen.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Aussetzung oder Widerruf der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission überwacht die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 11.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unabhängig von der Entscheidung des zuständigen Akkreditierungsbeamten, die Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten aufrechtzuerhalten, auszusetzen oder zu widerrufen, und von der Entscheidung des nationalen Anweisungsbefugten, die Akkreditierung der operativen Struktur aufrechtzuerhalten, auszusetzen oder zu widerrufen, kann die Kommission die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse jederzeit widerrufen oder aussetzen, insbesondere wenn eine der einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 11 nicht oder nicht mehr erfüllt ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ist die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse von der Kommission widerrufen oder ausgesetzt worden, so findet dieser Absatz Anwendung.</P><P>Die Kommission transferiert keine Mittel in das begünstigte Land.</P><P>Unbeschadet anderer Finanzkorrekturen kann die Kommission Finanzkorrekturen nach Artikel 49 gegenüber dem begünstigten Land vornehmen, wenn dieses die Voraussetzungen für die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse in der Vergangenheit nicht erfüllt hat.</P><P>Die Kommission kann in einer besonderen Entscheidung weitere Folgen der Aussetzung oder des Widerrufs festlegen.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='17'?><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Dezentrale Mittelverwaltung ohne Ex-ante-Kontrollen durch die Kommission</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die dezentrale Mittelverwaltung ohne Ex-ante-Kontrollen durch die Kommission ist das Ziel für die Durchführung aller IPA-Komponenten, soweit die Hilfe nach Artikel 10 dezentral durchgeführt wird. Der Zeitplan für die Verwirklichung dieses Ziels kann je nach IPA-Komponente unterschiedlich sein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bevor die Kommission auf die in der Entscheidung der Kommission zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse festgelegten Ex-ante-Kontrollen verzichtet, vergewissert sie sich, dass das betreffende Verwaltungs- und Kontrollsystem im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und einzelstaatlichen Vorschriften reibungslos funktioniert.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission überwacht insbesondere die Umsetzung der nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c in der Finanzierungsvereinbarung enthaltenen Wegskizze durch das begünstigte Land, in der vorgesehen sein kann, dass auf die verschiedenen Arten der Ex-ante-Kontrollen schrittweise verzichtet wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission trägt den von dem begünstigten Land in diesem Zusammenhang erzielten Ergebnissen in geeigneter Weise Rechnung, insbesondere bei der Leistung der Hilfe und in den Verhandlungen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Betrugsbekämpfungsmaßnahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="019.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die begünstigten Länder gewährleisten, dass Fälle, in denen ein Verdacht auf Betrug oder Unregelmäßigkeiten besteht, untersucht und effizient behandelt werden und dass ein Kontroll- und Berichterstattungsverfahren angewandt wird, das dem in der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20061227" NO.OJ="371" PAGE.FIRST="1">ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> genannten Verfahren entspricht. Im Falle eines Verdachts auf Betrug oder Unregelmäßigkeiten ist unverzüglich die Kommission zu unterrichten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ferner treffen die begünstigten Länder geeignete Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung aktiver und passiver Korruption in allen Phasen der Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen und bei der Erfüllung der entsprechenden Verträge.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Prüfpfad</STI.ART><ALINEA>Der nationale Anweisungsbefugte sorgt dafür, dass alle einschlägigen Informationen zur Verfügung stehen, um jederzeit einen ausreichend detaillierten Prüfpfad zu gewährleisten. Zu diesen Informationen gehören auch die Belege für die Zahlungsanordnungen, für die Verbuchung der entsprechenden Anträge und die Auszahlung sowie für die Behandlung der Vorschüsse, Sicherheiten und Schulden.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Strukturen und Behörden</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Benennung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="021.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Das begünstigte Land benennt die folgenden Stellen und Behörden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>einen nationalen IPA-Koordinator;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='18'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>einen Strategiekoordinator für die Komponente Regionale Entwicklung und die Komponente Entwicklung der Humanressourcen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>einen zuständigen Akkreditierungsbeamten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>einen nationalen Anweisungsbefugten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>einen nationalen Fonds;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>eine operative Struktur für jede IPA-Komponente oder jedes Programm;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>eine Prüfbehörde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Das begünstigte Land gewährleistet eine geeignete Trennung der Aufgaben der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Stellen und Behörden im Einklang mit Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission überträgt dem begünstigten Land erst dann nach Artikel 14 die Verwaltungsbefugnisse, wenn die in Absatz 1 genannten Stellen und Behörden benannt und eingerichtet sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Aufgaben und Zuständigkeiten des nationalen IPA-Koordinators</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="022.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Das begünstigte Land ernennt einen IPA-Koordinator. Dieser muss ein hochrangiger Beamter der Regierung oder der staatlichen Verwaltung des begünstigten Landes sein, der für die Gesamtkoordinierung der Hilfe nach der IPA-Verordnung sorgt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Insbesondere</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>gewährleistet er die Partnerschaft zwischen der Kommission und dem begünstigten Land und eine enge Verknüpfung der Verwendung der Hilfe nach der IPA-Verordnung mit dem allgemeinen Heranführungsprozess;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>trägt er die Gesamtverantwortung für</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Kohärenz und die Koordinierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Programme,</P></ITEM><ITEM><P>die jährliche Programmierung für die Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau auf einzelstaatlicher Ebene,</P></ITEM><ITEM><P>die Koordinierung der Teilnahme des begünstigten Landes an den einschlägigen grenzübergreifenden Programmen, sowohl mit Mitgliedstaaten als auch mit anderen begünstigten Ländern, sowie an den länderübergreifenden, interregionalen oder Meeresbeckenprogrammen im Rahmen anderer Gemeinschaftsinstrumente. Der nationale IPA-Koordinator kann die diese Koordinierung betreffenden Aufgaben einem Koordinator für die grenzübergreifende Zusammenarbeit übertragen;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>arbeitet er die jährlichen und die abschließenden Durchführungsberichte im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 aus und legt sie nach Prüfung durch den IPA-Monitoringausschuss der Kommission vor; der nationale Anweisungsbefugte erhält eine Kopie.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Aufgaben und Zuständigkeiten des Strategiekoordinators</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="023.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Das begünstigte Land ernennt einen Strategiekoordinator, der dem nationalen IPA-Koordinator untersteht und für die Koordinierung der Komponente Regionale Entwicklung und der Komponente Entwicklung der Humanressourcen sorgt. Der Strategiekoordinator muss eine Stelle innerhalb der staatlichen Verwaltung des begünstigten Landes sein, die nicht direkt an der Durchführung der betreffenden Komponenten beteiligt ist.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='19'?><PARAG IDENTIFIER="023.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Insbesondere</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>koordiniert der Strategiekoordinator die im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung und der Komponente Entwicklung der Humanressourcen geleistete Hilfe;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>arbeitet der Strategiekoordinator den strategischen Kohärenzrahmen im Sinne des Artikels 154 aus;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sorgt der Strategiekoordinator für die Koordinierung zwischen den Sektorstrategien und -programmen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Zuständigkeiten des zuständigen Akkreditierungsbeamten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="024.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Das begünstigte Land ernennt einen zuständigen Akkreditierungsbeamten. Dieser muss ein hochrangiger Beamter der Regierung oder der staatlichen Verwaltung des begünstigten Landes sein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der zuständige Akkreditierungsbeamte ist dafür zuständig, die Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten und des nationalen Fonds nach den Artikeln 12 und 15 vorzunehmen, zu überwachen und gegebenenfalls auszusetzen oder zu widerrufen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Aufgaben und Zuständigkeiten des nationalen Anweisungsbefugten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="025.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Das begünstigte Land ernennt einen nationalen Anweisungsbefugten. Dieser muss ein hochrangiger Beamter der Regierung oder der staatlichen Verwaltung des begünstigten Landes sein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der nationale Anweisungsbefugte</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>trägt als Leiter des nationalen Fonds die Gesamtverantwortung für die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel in dem begünstigten Land; er ist für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge verantwortlich;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ist für das reibungslose Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme nach der IPA-Verordnung verantwortlich.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a hat der nationale Anweisungsbefugte insbesondere die Aufgabe,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu bieten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>bescheinigte Ausgabenaufstellungen und Zahlungsanträge zu erstellen und der Kommission vorzulegen; der nationale Anweisungsbefugte trägt die Gesamtverantwortung für die Richtigkeit der Zahlungsanträge und für den Transfer der Mittel an die operativen Strukturen bzw. die Endempfänger;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>das Vorliegen und die Ordnungsmäßigkeit der Kofinanzierungselemente zu prüfen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Feststellung und unverzügliche Mitteilung von Unregelmäßigkeiten zu gewährleisten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>im Zusammenhang mit den festgestellten Unregelmäßigkeiten die finanziellen Anpassungen nach Artikel 50 vorzunehmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>als Kontaktstelle für die zwischen der Kommission und dem begünstigten Land übermittelten Finanzinformationen zu fungieren.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='20'?><PARAG IDENTIFIER="025.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b hat der nationale Anweisungsbefugte insbesondere die Aufgabe,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Akkreditierung der operativen Strukturen vorzunehmen, zu überwachen und gegebenenfalls auszusetzen oder zu widerrufen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>zu gewährleisten, dass die Verwaltungssysteme für die Hilfe nach der IPA-Verordnung vorhanden sind und reibungslos funktionieren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>zu gewährleisten, dass das interne Kontrollsystem für die Verwaltung der Mittel effektiv und effizient ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Bericht über die Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu erstatten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>zu gewährleisten, dass ein geeignetes Berichterstattungs- und Informationssystem in Betrieb ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>nach Artikel 30 Absatz 1 Folgemaßnahmen zu den Feststellungen in den Prüfberichten der Prüfbehörde zu treffen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>der Kommission unverzüglich jede wesentliche Veränderung hinsichtlich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu notifizieren; der zuständige Akkreditierungsbeamte erhält eine Kopie der Notifikation.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Entsprechend den Zuständigkeiten nach Absatz 2 Buchstaben a und b arbeitet der nationale Anweisungsbefugte eine jährliche Zuverlässigkeitserklärung im Sinne des Artikels 27 aus.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Der nationale Fonds</STI.ART><ALINEA><P>Der nationale Fonds muss eine in einem gesamtstaatlichen Ministerium des begünstigten Landes eingerichtete Stelle mit zentraler Haushaltszuständigkeit sein. Unter der Verantwortung des nationalen Anweisungsbefugten fungiert der nationale Fonds als zentrale Finanzbehörde und ist mit Aufgaben der finanziellen Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung betraut.</P><P>Insbesondere ist er damit betraut, die Konten zu verwalten, Mittel bei der Kommission anzufordern, den Transfer der von der Kommission erhaltenen Mittel an die operativen Strukturen oder die Endempfänger zu bewilligen und der Kommission Bericht über die Finanzen zu erstatten.</P></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Zuverlässigkeitserklärung des nationalen Anweisungsbefugten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="027.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Nach Artikel 25 Absatz 5 gibt der nationale Anweisungsbefugte eine jährliche Erklärung zur Mittelverwaltung ab, die der Kommission jedes Jahr spätestens am 28. Februar in Form einer Zuverlässigkeitserklärung vorzulegen ist. Eine Kopie der Zuverlässigkeitserklärung übermittelt er dem zuständigen Akkreditierungsbeamten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zuverlässigkeitserklärung stützt sich auf die vom nationalen Anweisungsbefugten tatsächlich geführte Aufsicht über die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im gesamten Haushaltsjahr.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Zuverlässigkeitserklärung wird nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung abgefasst und enthält</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine Bestätigung des reibungslosen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine Bestätigung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='21'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Informationen über Veränderungen hinsichtlich der Systeme und Kontrollen und ergänzende Angaben zur Buchführung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Können die nach Absatz 3 Buchstaben a und b erforderlichen Bestätigungen nicht erteilt werden, so unterrichtet der nationale Anweisungsbefugte die Kommission über die Gründe und die möglichen Folgen sowie über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um Abhilfe zu schaffen und die Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Eine Kopie dieser Informationen übermittelt er dem zuständigen Akkreditierungsbeamten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="028"><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Aufgaben und Zuständigkeiten der operativen Struktur</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="028.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für jede IPA-Komponente oder jedes Programm wird eine operative Struktur für die Verwaltung und die Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung eingerichtet.</P><P>Die operative Struktur muss eine Stelle oder eine Gesamtheit von Stellen innerhalb der Verwaltung des begünstigten Landes sein.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die operative Struktur ist für die Verwaltung und Durchführung des betreffenden Programms bzw. der betreffenden Programme nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zuständig. Für diese Zwecke hat sie eine Reihe von Aufgaben zu erfüllen, zu denen es unter anderem gehört,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Jahres- oder Mehrjahresprogramme auszuarbeiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Durchführung der Programme zu überwachen und den sektoralen Monitoringausschuss nach Artikel 59 bei seiner Arbeit zu unterstützen, insbesondere durch Bereitstellung der Unterlagen, die für die Überwachung der Qualität der Durchführung der Programme erforderlich sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die jährlichen und die abschließenden Sektordurchführungsberichte im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 auszuarbeiten und nach der Prüfung durch den sektoralen Monitoringausschuss der Kommission, den nationalen IPA-Koordinator und den nationalen Anweisungsbefugten vorzulegen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>zu gewährleisten, dass die Vorhaben nach den für die Programme geltenden Kriterien und Verfahren für die Finanzierung ausgewählt und genehmigt werden und dass sie den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Verfahren für die Aufbewahrung aller Unterlagen einzurichten, die erforderlich sind, um nach Artikel 20 einen ausreichenden Prüfpfad zu gewährleisten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>für Ausschreibungsverfahren, Zuschussvergabeverfahren, den Abschluss der sich daraus ergebenden Verträge sowie die Zahlungen an den Endempfänger und die Wiedereinziehung von Mitteln beim Endempfänger zu sorgen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>zu gewährleisten, dass alle an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen ein eigenes Buchführungssystem oder einen eigenen Buchführungscode verwenden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>zu gewährleisten, dass der nationale Fonds und der nationale Anweisungsbefugte alle notwendigen Informationen über die in Bezug auf die Ausgaben durchgeführten Verfahren und Prüfungen erhalten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>das Berichterstattungs- und Informationssystem einzurichten, zu warten und zu aktualisieren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Prüfungen vorzunehmen, um zu gewährleisten, dass die geltend gemachten Ausgaben im Einklang mit den geltenden Vorschriften tatsächlich entstanden sind, dass die Waren oder Dienstleistungen im Einklang mit dem Genehmigungsbeschluss geliefert bzw. erbracht worden sind und dass die Zahlungsanträge des Endempfängers richtig sind. Diese Prüfungen betreffen gegebenenfalls die administrativen, finanziellen, technischen und materiellen Aspekte der Vorhaben;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='22'?><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>für die interne Rechnungsprüfung bei den einzelnen Stellen zu sorgen, aus denen sie sich zusammensetzt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>l)</NO.P><TXT>für die Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten zu sorgen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>m)</NO.P><TXT>für die Erfüllung der Informations- und Bekanntmachungspflichten zu sorgen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Leiter der Stellen, aus denen sich die operative Struktur zusammensetzt, werden eindeutig benannt und tragen nach Artikel 11 Absatz 3 die Verantwortung für die den betreffenden Stellen übertragenen Aufgaben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="029"><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfbehörde</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="029.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Das begünstigte Land benennt eine Prüfbehörde, die funktionell von allen an den Verwaltungs- und Kontrollsystemen Beteiligten unabhängig ist und international anerkannte Prüfungsstandards beachtet. Die Prüfbehörde ist dafür zuständig, zu prüfen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme reibungslos und fehlerfrei funktionieren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unter der Verantwortung ihres Leiters hat die Prüfbehörde insbesondere</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>im Laufe jedes Jahres einen jährlichen Prüfungsplan aufzustellen und auszuführen, der Prüfungen mit dem Ziel umfasst,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>das reibungslose Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu prüfen,</P></ITEM><ITEM><P>die Zuverlässigkeit der der Kommission übermittelten Angaben zur Buchführung zu prüfen.</P></ITEM></LIST></P><P>Geprüft werden eine geeignete Stichprobe von Vorhaben oder Vorgängen und die Verfahren.</P><P>Der jährliche Prüfungsplan wird vor Beginn des betreffenden Jahres dem nationalen Anweisungsbefugten und der Kommission vorgelegt;</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Folgendes vorzulegen:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>einen jährlichen Prüfungsbericht nach dem Muster in der Rahmenvereinbarung, in dem die von der Prüfbehörde eingesetzten Mittel angegeben sind, und eine Zusammenfassung der festgestellten Schwächen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen oder in den Vorgängen, die nach dem jährlichen Prüfungsplan im letzten, am 30. September des betreffenden Jahres endenden Zwölfmonatszeitraum geprüft wurden. Der jährliche Prüfungsbericht wird jedes Jahr spätestens am 31. Dezember der Kommission, dem nationalen Anweisungsbefugten und dem zuständigen Akkreditierungsbeamten übermittelt. Der erste Bericht betrifft den Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum <DATE ISO="20071130">30. November 2007</DATE>,</P></ITEM><ITEM><P>ein jährliches Gutachten nach dem Muster in der Rahmenvereinbarung zu der Frage, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme reibungslos funktionieren und mit dieser Verordnung bzw. den sonstigen Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem begünstigten Land vereinbar sind. Dieses Gutachten wird der Kommission, dem nationalen Anweisungsbefugten und dem zuständigen Akkreditierungsbeamten übermittelt. Es betrifft denselben Zeitraum und wird innerhalb derselben Frist vorgelegt wie der jährliche Prüfungsbericht;</P></ITEM><?PAGE NO='23'?><ITEM><P>ein Gutachten zu der abschließenden Ausgabenaufstellung für den Abschluss von Programmen oder Teilen davon, die der nationale Anweisungsbefugte der Kommission vorgelegt hat. Gegebenenfalls kann die abschließende Ausgabenaufstellung Zahlungsanträge in Form jährlich vorgelegter Abrechnungen enthalten. Das Gutachten zur abschließenden Ausgabenaufstellung wird nach dem Muster im Anhang der Rahmenvereinbarung erstellt. Es befasst sich mit der Gültigkeit des abschließenden Zahlungsantrags und der Richtigkeit der Finanzinformationen und stützt sich gegebenenfalls auf einen abschließenden Prüfungsbericht. Es wird der Kommission und dem zuständigen Akkreditierungsbeamten gleichzeitig mit der betreffenden vom nationalen Anweisungsbefugten vorgelegten abschließenden Ausgabenaufstellung übermittelt, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage dieser abschließenden Ausgabenaufstellung.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST><P>Weitere besondere Bestimmungen für den jährlichen Prüfungsplan oder die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Berichte und Gutachten können in den Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen niedergelegt werden.</P><P>Was die Methoden für die nach diesem Artikel erforderlichen Prüfungen, Berichte und Gutachten angeht, so richtet sich die Prüfbehörde nach internationalen Prüfungsstandards, insbesondere in den Bereichen Risikobewertung, relative Wesentlichkeit und Probenahme. Diese Methoden können durch weitere Leitlinien und Begriffsbestimmungen der Kommission ergänzt werden, insbesondere in Bezug auf ein allgemeines Konzept für die Probenahme, die Konfidenzniveaus und die relative Wesentlichkeit.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="030"><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Folgemaßnahmen zu den Berichten der Prüfbehörde</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="030.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Nach Eingang der in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich genannten Berichte und Gutachten</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>entscheidet der nationale Anweisungsbefugte, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme verbessert werden müssen, hält die entsprechenden Beschlüsse schriftlich fest und sorgt für die unverzügliche Umsetzung dieser Verbesserungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>nimmt der nationale Anweisungsbefugte die erforderlichen Anpassungen an den Zahlungsanträgen an die Kommission vor.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann beschließen, entweder selbst Folgemaßnahmen zu den Berichten und Gutachten zu treffen, zum Beispiel durch Einleitung eines Finanzkorrekturverfahrens, oder das begünstigte Land aufzufordern, Maßnahmen zu treffen; sie teilt ihren Beschluss dem nationalen Anweisungsbefugten und dem zuständigen Akkreditierungsbeamten mit.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="031"><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Besondere Stellen</STI.ART><ALINEA>Innerhalb des durch die in Artikel 21 genannten Strukturen und Behörden vorgegebenen Gesamtrahmens können die in Artikel 28 beschriebenen Aufgaben in Gruppen eingeteilt und besonderen Stellen innerhalb oder außerhalb der benannten operativen Strukturen übertragen werden. Dabei ist die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgeschriebene Aufgabentrennung zu beachten und zu gewährleisten, dass die benannte operative Struktur weiter die oberste Verantwortung für die in dem genannten Artikel beschriebenen Aufgaben trägt. Für diese Struktur, die in schriftlichen Vereinbarungen förmlich geregelt wird, ist die Akkreditierung durch den nationalen Anweisungsbefugten und die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission erforderlich.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?></DIVISION></DIVISION><?PAGE NO='24'?><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Andere Formen der Mittelverwaltung</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="032"><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Strukturen und Behörden für die zentrale und die gemeinsame Mittelverwaltung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="032.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Falle der zentralen oder der gemeinsamen Mittelverwaltung benennt das begünstigte Land einen nationalen IPA-Koordinator, der als Vertreter des begünstigten Landes gegenüber der Kommission fungiert. Er gewährleistet, dass eine enge Verbindung zwischen der Kommission und dem begünstigten Land aufrechterhalten wird, sowohl hinsichtlich des allgemeinen Heranführungsprozesses als auch hinsichtlich der Heranführungshilfe der Gemeinschaft nach der IPA-Verordnung.</P><P>Der nationale IPA-Koordinator ist auch dafür zuständig, die Teilnahme des begünstigten Landes an den einschlägigen grenzübergreifenden Programmen, sowohl mit Mitgliedstaaten als auch mit anderen begünstigten Ländern, sowie an den länderübergreifenden, interregionalen oder Meeresbeckenprogrammen im Rahmen anderer Gemeinschaftsinstrumente zu koordinieren. Er kann die diese Zuständigkeit betreffenden Aufgaben einem Koordinator für die grenzübergreifende Zusammenarbeit übertragen.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit werden die operativen Strukturen nach Artikel 139 von dem begünstigten Land benannt und eingerichtet.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="033"><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Strukturen und Behörden für die geteilte Mittelverwaltung</STI.ART><ALINEA><P>Im Falle grenzübergreifender Programme, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, werden nach Artikel 102 in einem der an dem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten die folgenden Strukturen eingerichtet:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>eine Verwaltungsbehörde,</P></ITEM><ITEM><P>eine Bescheinigungsbehörde,</P></ITEM><ITEM><P>eine Prüfbehörde.</P></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL III</P></TI><STI><P>Finanzbeitrag der Europäischen Gemeinschaft</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="034"><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Zuschussfähigkeit der Ausgaben</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="034.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, sind im Falle der dezentralen Mittelverwaltung die von den einzelstaatlichen Behörden unterzeichneten Verträge und Zusatzverträge, die ihnen entstandenen Ausgaben und die von ihnen geleisteten Zahlungen ungeachtet der Akkreditierung durch den zuständigen Akkreditierungsbeamten und den nationalen Anweisungsbefugten nicht zuschussfähig, bevor die Kommission den betreffenden Strukturen und Behörden die Verwaltungsbefugnisse übertragen hat.</P><P>Das Enddatum für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben wird in Teil II oder gegebenenfalls in den Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle technischer Hilfe zur Unterstützung der Einrichtung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen können nach dem <DATE ISO="20070101">1. Januar 2007</DATE> entstandene Ausgaben vor der ersten Übertragung der Verwaltungsbefugnisse zuschussfähig sein.</ALINEA><?PAGE NO='25'?><?CLG.MDFO ID="O001001M003000" IDREF="C001001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Die Einleitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen können ebenfalls nach dem <DATE ISO="20070101">1. Januar 2007</DATE> vor der ersten Übertragung der Verwaltungsbefugnisse zuschussfähig sein, sofern diese erste Übertragung der Verwaltungsbefugnisse innerhalb der Frist erfolgt, die in einer in die betreffenden Vorhaben, Aufforderungen oder Ausschreibungen aufzunehmenden Vorbehaltsklausel festgesetzt ist, und — mit Ausnahme der Komponente Entwicklung des ländlichen Raums — sofern die betreffenden Unterlagen vorher von der Kommission genehmigt worden sind. Die betreffenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen können je nach der Entscheidung zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse aufgehoben oder geändert werden.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C001001M003000" IDREF="O001001M003000"?></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.003"><?CLG.MDFO ID="O001001M004000" IDREF="C001001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Sofern in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen IPA-Komponenten nichts anderes festgelegt ist, sind folgende Ausgaben nicht nach der IPA-Verordnung zuschussfähig:</P><?CLG.MDFC ID="C001001M004000" IDREF="O001001M004000"?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Steuern, einschließlich der Mehrwertsteuer,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Zölle und andere Einfuhrabgaben sowie sonstige Abgaben,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Kauf, Miete und Leasing von Grundstücken und bestehenden Gebäuden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Geldbußen, Geldstrafen und Prozesskosten,</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011R1292" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Betriebskosten, sofern im Rahmen von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen nichts anderes bestimmt ist,</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>gebrauchtes Material,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Bankgebühren, Kosten von Sicherheiten und ähnliche Ausgaben,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Umrechnungskosten, Gebühren und Wechselkursverluste im Zusammenhang mit einem komponentenspezifischen Euro-Konto sowie sonstige reine Finanzkosten,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Sachleistungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die nach dieser Verordnung finanzierten Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt sein.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="035"><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Behandlung der Einnahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="035.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Einnahmen im Sinne dieser Verordnung sind die mit einem Vorhaben im Kofinanzierungszeitraum erzielten Erträge aus Verkäufen, Vermietungen, Dienstleistungen und Einschreibegebühren sowie sonstige gleichwertige Einnahmen mit folgenden Ausnahmen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>im Falle von Unternehmensinvestitionen Einnahmen, die während der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der kofinanzierten Investitionen erzielt werden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Einnahmen, die im Rahmen einer finanztechnischen Maßnahme, einschließlich Wagniskapital- und Kreditfonds, Garantiefonds und Leasing erzielt werden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>gegebenenfalls Beiträge aus der Privatwirtschaft zur Kofinanzierung von Vorhaben, die in den Finanztabellen des Programms neben dem öffentlichen Beitrag auszuweisen sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 werden vom Betrag der zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben abgezogen. Spätestens bei Abschluss des Programms werden diese Einnahmen von den zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben ganz oder anteilig abgezogen, je nachdem, ob sie ganz oder nur teilweise mit dem kofinanzierten Vorhaben erzielt wurden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='26'?><PARAG IDENTIFIER="035.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Dieser Artikel gilt nicht für</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Komponente Entwicklung des ländlichen Raums,</P></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M005000" IDREF="C001001M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>die Komponente Regionale Entwicklung.</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M005000" IDREF="O001001M005000"?></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M006000" IDREF="C001001M006000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="036"><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART>Eigentum an Zinsen</STI.ART><ALINEA>Zinsen, die auf einem komponentenspezifischen Euro-Konto anfallen, das vom nationalen Fonds für die dezentrale Mittelverwaltung eröffnet wurde, bleiben Eigentum des begünstigten Landes. Zinsen, die sich aus der Finanzierung eines Programms durch die Gemeinschaft ergeben, werden ausschließlich diesem Programm zugeordnet; sie werden als Mittel des begünstigten Landes in Form eines einzelstaatlichen öffentlichen Beitrags angesehen und sind beim endgültigen Abschluss des Programms der Kommission zu melden.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M006000" IDREF="O001001M006000"?><ARTICLE IDENTIFIER="037"><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><STI.ART>Finanzierung durch die Gemeinschaft</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="037.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben im Rahmen der Mehrjahres- oder Jahresprogramme wird entsprechend den im indikativen Mehrjahresfinanzrahmen nach Artikel 5 der IPA-Verordnung vorgeschlagenen Mittelzuweisungen festgelegt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M007000" IDREF="C001001M007000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="037.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen IPA-Komponenten nichts anderes festgelegt ist, sind für alle Vorhaben, für die im Rahmen der verschiedenen IPA-Komponenten Hilfe geleistet wird, ein einzelstaatlicher Beitrag und ein Beitrag der Gemeinschaft erforderlich.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M007000" IDREF="O001001M007000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="038"><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><STI.ART>Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="038.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Beitrag der Gemeinschaft wird als Anteil an den zuschussfähigen Ausgaben berechnet, der in Teil II für jede IPA-Komponente festgelegt ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In den Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung der Jahres- oder Mehrjahresprogramme für jede IPA-Komponente werden der Höchstrichtbetrag des Beitrags der Gemeinschaft und anschließend der Höchstsatz für jede Prioritätsachse festgelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL IV</P></TI><STI><P>Finanzmanagement</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Mittelbindungen</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="039"><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART>Grundsätze</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="039.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Mittelbindung, die dem Betrag der rechtlichen Verpflichtung in Form einer Finanzierungsvereinbarung mit dem begünstigten Land entspricht, wird auf der Grundlage von Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung von Jahresprogrammen vorgenommen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='27'?><PARAG IDENTIFIER="039.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>In Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung von Mehrjahresprogrammen kann vorgesehen werden, dass mehrjährige rechtliche Verpflichtungen in Form von Finanzierungsvereinbarungen mit dem begünstigten Land eingegangen werden.</P><P>Die dem Betrag der rechtlichen Verpflichtung entsprechende Mittelbindung kann in diesem Fall in Jahrestranchen über mehrere Jahre verteilt werden, sofern dies im Finanzierungsbeschluss vorgesehen ist und dem indikativen Mehrjahresfinanzrahmen Rechnung getragen wird. Diese Verteilung wird in dem entsprechenden Finanzierungsbeschluss und in der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung in geeigneten Finanztabellen niedergelegt.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Vorschriften für die dezentrale Mittelverwaltung</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="040"><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><STI.ART>Zahlungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="040.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zahlung des Beitrags der Gemeinschaft durch die Kommission wird im Rahmen der verfügbaren Mittel geleistet. Im Falle von Mehrjahresprogrammen werden die Zahlungen den jeweils ältesten offenen Mittelbindungen für die betreffende IPA-Komponente zugeordnet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="040.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zahlungen erfolgen in Form der Vorfinanzierung, der Zwischenzahlungen und der Zahlung des Restbetrags.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="040.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Das begünstigte Land übermittelt der Kommission jedes Jahr spätestens am 28. Februar für jede IPA-Komponente oder jedes Programm eine Vorausschätzung der voraussichtlichen Zahlungsanträge für das laufende und das folgende Haushaltsjahr. Die Kommission kann gegebenenfalls eine Aktualisierung der Vorausschätzung verlangen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="040.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Der Informationsaustausch über die Finanztransaktionen zwischen der Kommission und den in Artikel 21 genannten Behörden und Strukturen erfolgt — gegebenenfalls elektronisch — nach den zwischen der Kommission und dem begünstigten Land vereinbarten Verfahren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="040.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Der Gesamtbetrag der Vorfinanzierung und der Zwischenzahlungen darf 95 % des in der Finanztabelle des betreffenden Programms angegebenen Beitrags der Gemeinschaft nicht überschreiten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="040.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die in Absatz 5 genannte Obergrenze erreicht ist, übermittelt der nationale Anweisungsbefugte der Kommission weiter bescheinigte Ausgabenaufstellungen und Informationen über die wiedereingezogenen Beträge.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M008000" IDREF="C001001M008000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="040.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Beträge, die in dem von dem begünstigten Land vorgelegten Programm, in den bescheinigten Ausgabenaufstellungen, in den Zahlungsanträgen und als Ausgaben in den Durchführungsberichten angegeben werden, lauten auf Euro. Die begünstigten Länder rechnen die Beträge der in Landeswährung entstandenen Ausgaben zu dem von der Kommission festgesetzten monatlichen Buchungskurs des Euro für den Monat, in dem die Ausgaben in den Büchern des nationalen Fonds oder der betreffenden operativen Struktur verbucht wurden, in Euro um.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M008000" IDREF="O001001M008000"?><PARAG IDENTIFIER="040.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zahlungen der Kommission an den nationalen Fonds werden nach Maßgabe der Artikel 41, 42, 43, 44 und 45 sowie der Rahmen-, Sektor- und Finanzierungsvereinbarungen auf das Euro-Konto geleistet. Für jedes der betreffenden IPA-Programme oder gegebenenfalls für jede der betreffenden IPA-Komponenten wird ein Euro-Konto eröffnet und ausschließlich für die mit diesem Programm bzw. dieser Komponente zusammenhängenden Vorgänge verwendet.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='28'?><PARAG IDENTIFIER="040.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Die begünstigten Länder gewährleisten, dass die Endempfänger den Gesamtbetrag des öffentlichen Beitrags rechtzeitig und in vollem Umfang erhalten. Es werden keine besonderen Abgaben oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die die den Endempfängern zu zahlenden Beträge verringern würden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="040.010"><NO.PARAG>(10)</NO.PARAG><ALINEA>Die Ausgaben können von der Gemeinschaft nur finanziert werden, wenn sie entstanden und vom Endempfänger getätigt worden sind. Die von den Endempfängern getätigten Ausgaben sind durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege bzw., sofern die Hilfe nach dem Programm nicht auf der Grundlage von Ausgaben geleistet wird, durch sonstige sachdienliche Unterlagen zu belegen. Die Ausgaben müssen vom nationalen Anweisungsbefugten bescheinigt sein.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="041"><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><STI.ART>Zulässigkeit des Zahlungsantrags</STI.ART><ALINEA>Die Kommission kann einem Zahlungsantrag nur stattgeben, wenn die Mindestvoraussetzungen des Artikels 42 Absatz 1, des Artikels 43 Absatz 1 und des Artikels 45 Absatz 1 erfüllt sind.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="042"><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><STI.ART>Vorfinanzierung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="042.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Falle eines Antrags auf Zahlung der Vorfinanzierung gelten nach Artikel 41 die folgenden Mindestvoraussetzungen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der nationale Anweisungsbefugte hat der Kommission die Eröffnung des betreffenden Euro-Kontos notifiziert;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die vom zuständigen Akkreditierungsbeamten und vom nationalen Anweisungsbefugten vorgenommenen Akkreditierungen sind in Kraft, und die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission ist weiter wirksam;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die einschlägige Finanzierungsvereinbarung ist in Kraft getreten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="042.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Als Vorfinanzierung wird ein bestimmter Teil des Beitrags der Gemeinschaft zu dem betreffenden Programm gezahlt, der in Teil II festgelegt ist. Im Falle von Mehrjahresprogrammen kann die Vorfinanzierung auf mehrere Haushaltsjahre aufgeteilt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="042.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der als Vorfinanzierung gezahlte Gesamtbetrag wird an die Kommission zurückgezahlt, wenn innerhalb von 15 Monaten nach dem Tag, an dem die Kommission den ersten Vorfinanzierungsbetrag gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des betreffenden Programms gestellt worden ist. Diese Rückzahlung hat keinen Einfluss auf den Beitrag der Gemeinschaft zu dem betreffenden Programm.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="042.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Der Gesamtbetrag der Vorfinanzierung wird spätestens bei Abschluss des Programms verrechnet. Während der Laufzeit des Programms verwendet der nationale Anweisungsbefugte die Vorfinanzierung nur für die Zahlung des Beitrags der Gemeinschaft zu dieser Verordnung entsprechenden Ausgaben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="043"><TI.ART>Artikel 43</TI.ART><STI.ART>Zwischenzahlungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="043.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Falle eines Antrags auf Zwischenzahlung gelten nach Artikel 41 die folgenden Mindestvoraussetzungen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der nationale Anweisungsbefugte hat der Kommission einen Zahlungsantrag und eine Ausgabenaufstellung für die betreffende Zahlung übermittelt; die Ausgabenaufstellung muss vom nationalen Anweisungsbefugten bescheinigt sein;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='29'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die im Finanzierungsbeschluss der Kommission für jede Prioritätsachse festgelegten Obergrenzen für die Gemeinschaftshilfe sind beachtet worden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die operative Struktur hat der Kommission die jährlichen Sektordurchführungsberichte nach Artikel 61 Absatz 1 übermittelt, einschließlich des jüngsten Berichts;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Prüfbehörde hat der Kommission nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich den jüngsten jährlichen Prüfungsbericht und das jüngste Gutachten zur Vereinbarkeit der eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit dieser Verordnung bzw. den sonstigen Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem begünstigten Land übermittelt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die vom zuständigen Akkreditierungsbeamten und vom nationalen Anweisungsbefugten vorgenommenen Akkreditierungen sind in Kraft, und die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission ist weiter wirksam.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Sind eine oder mehrere der in diesem Absatz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so trifft das begünstigte Land auf Ersuchen der Kommission innerhalb der von dieser festgesetzten Frist die Maßnahmen, die erforderlich sind, um Abhilfe zu schaffen.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="043.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Stellt sich heraus, dass die geltenden Vorschriften nicht beachtet oder Gemeinschaftsmittel missbräuchlich verwendet worden sind, so kann die Kommission die Zwischenzahlungen an das begünstigte Land kürzen oder nach Artikel 46 vorübergehend aussetzen. Sie unterrichtet das begünstigte Land darüber.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="043.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Aussetzung oder Kürzung der Zwischenzahlungen erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und lässt die Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüsse sowie Finanzkorrekturen unberührt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="044"><TI.ART>Artikel 44</TI.ART><STI.ART>Berechnung der Zahlungen</STI.ART><ALINEA>Die Zahlungen werden auf der Grundlage des Beitrags der Gemeinschaft zur Finanzierung der betreffenden Vorhaben berechnet, bis zu dem Betrag, der sich vorbehaltlich des Höchstbeitrags der Gemeinschaft für die betreffende Prioritätsachse aus der Anwendung des im Finanzierungsbeschluss für jede Prioritätsachse festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die zuschussfähigen Ausgaben ergibt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="045"><TI.ART>Artikel 45</TI.ART><STI.ART>Zahlung des Restbetrags</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="045.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zahlung des Restbetrags gelten die Frist des Artikels 166 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und nach Artikel 41 die folgenden Mindestvoraussetzungen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der nationale Anweisungsbefugte hat der Kommission einen abschließenden Zahlungsantrag und eine abschließende Ausgabenaufstellung übermittelt; die abschließende Ausgabenaufstellung muss vom nationalen Anweisungsbefugten bescheinigt sein;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die operative Struktur hat der Kommission die abschließenden Sektorberichte für das betreffende Programm nach Artikel 61 Absatz 1 übermittelt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Prüfbehörde hat der Kommission nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b dritter Gedankenstrich ein Gutachten zur abschließenden Ausgabenaufstellung übermittelt, das sich auf einen abschließenden Prüfungsbericht stützt;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='30'?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die vom zuständigen Akkreditierungsbeamten und vom nationalen Anweisungsbefugten vorgenommenen Akkreditierungen sind in Kraft, und die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission ist weiter wirksam.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="045.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der am <DATE ISO="20171231">31. Dezember 2017</DATE> noch offene Teil der Mittelbindungen für Mehrjahresprogramme, für die der Kommission die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht spätestens am <DATE ISO="20181231">31. Dezember 2018</DATE> übermittelt worden sind, wird automatisch aufgehoben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="046"><TI.ART>Artikel 46</TI.ART><STI.ART>Aussetzung der Zahlungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="046.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission kann die Zahlungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen erheblichen Mangel aufweist, der die Zuverlässigkeit des Verfahrens für die Ausgabenbescheinigung beeinträchtigt und noch nicht behoben worden ist,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenaufstellung mit einer schweren Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die noch nicht behoben worden ist, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Klärungsbedarf in Bezug auf Angaben in der Ausgabenaufstellung besteht.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="046.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Das begünstigte Land erhält Gelegenheit, innerhalb von zwei Monaten Einwände zu erheben, bevor die Kommission über eine Aussetzung nach Absatz 1 entscheidet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="046.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission hebt die Aussetzung auf, wenn das begünstigte Land die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um den Mangel, die Unregelmäßigkeit bzw. den Mangel an Klarheit zu beheben, die in Absatz 1 genannt sind.</P><P>Trifft das begünstigte Land diese Maßnahmen nicht, so kann die Kommission beschließen, den Beitrag der Gemeinschaft zu dem Programm nach Artikel 51 ganz oder teilweise streichen.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="047"><TI.ART>Artikel 47</TI.ART><STI.ART>Abschluss eines Programms</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="047.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wenn bei der Kommission ein abschließender Zahlungsantrag eingegangen ist, gilt ein Programm als abgeschlossen, wenn eine der folgenden Handlungen vorgenommen wird:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Zahlung des geschuldeten Restbetrags durch die Kommission,</P></ITEM><ITEM><P>Erteilung einer Einziehungsanordnung durch die Kommission,</P></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M009000" IDREF="C001001M009000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:8" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>Aufhebung des nicht in Anspruch genommenen Teils der Mittelbindung durch die Kommission.</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M009000" IDREF="O001001M009000"?></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="047.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Abschluss eines Programms lässt das Recht der Kommission unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt eine Finanzkorrektur vorzunehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="047.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Abschluss eines Programms lässt die Pflicht des begünstigten Landes unberührt, nach Artikel 48 die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='31'?><ARTICLE IDENTIFIER="048"><TI.ART>Artikel 48</TI.ART><STI.ART>Aufbewahrung der Unterlagen</STI.ART><ALINEA>Alle Unterlagen, die ein bestimmtes Programm betreffen, sind von dem begünstigten Land mindestens drei Jahre nach Abschluss des Programms aufzubewahren. Diese Frist wird durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission unterbrochen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="049"><TI.ART>Artikel 49</TI.ART><STI.ART>Finanzkorrekturen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="049.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission führt nach Maßgabe der Rahmen- oder gegebenenfalls der Sektorvereinbarungen Rechnungsabschluss- oder Finanzkorrekturverfahren nach Artikel 53b Absatz 4 und Artikel 53c Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durch, um zu gewährleisten, dass die Mittel nach den geltenden Regeln verwendet werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="049.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Anlass für eine Finanzkorrektur kann sein:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Feststellung einer Unregelmäßigkeit, einschließlich Betrug, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Feststellung einer Schwäche oder eines Mangels in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen des begünstigten Landes.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="049.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Stellt die Kommission fest, dass Ausgaben im Rahmen der unter diese Verordnung fallenden Programme unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften entstanden sind, so entscheidet sie, welche Beträge von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="049.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Berechnung und Feststellung einer solchen Korrektur und die entsprechenden Wiedereinziehungen werden von der Kommission nach den Kriterien und Verfahren der Artikel 51, 52 und 53 vorgenommen. Andere Bestimmungen über Finanzkorrekturen, die in Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen festgelegt sind, gelten zusätzlich zu dieser Verordnung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="050"><TI.ART>Artikel 50</TI.ART><STI.ART>Finanzielle Anpassungen</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M010000" IDREF="C001001M010000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:9;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="050.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Werden Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit in Vorhaben oder Programmen festgestellt, so nimmt der nationale Anweisungsbefugte, der in erster Linie für die Untersuchung von Unregelmäßigkeiten zuständig ist, finanzielle Anpassungen vor, indem er den Beitrag der Gemeinschaft für die betreffenden Vorhaben oder Programme ganz oder teilweise streicht. Der nationale Anweisungsbefugte trägt der Art und Schwere der Unregelmäßigkeiten und dem finanziellen Schaden für den Beitrag der Gemeinschaft Rechnung.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M010000" IDREF="O001001M010000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M011000" IDREF="C001001M011000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:9;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="050.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle einer Unregelmäßigkeit zieht der nationale Anweisungsbefugte den dem Endempfänger gezahlten Beitrag der Gemeinschaft nach den einzelstaatlichen Einziehungsverfahren wieder ein.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M011000" IDREF="O001001M011000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="051"><TI.ART>Artikel 51</TI.ART><STI.ART>Kriterien für Finanzkorrekturen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="051.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>In den Fällen des Artikels 49 Absatz 2 kann die Kommission Finanzkorrekturen vornehmen, indem sie den Beitrag der Gemeinschaft zu einem Programm ganz oder teilweise streicht.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='32'?><PARAG IDENTIFIER="051.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Werden einzelne Unregelmäßigkeiten festgestellt, so berücksichtigt die Kommission, ob die Unregelmäßigkeit systembedingt ist, wenn sie darüber entscheidet, ob eine pauschale oder eine extrapolierte Finanzkorrektur vorzunehmen ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="051.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Entscheidung über den Betrag der Korrektur berücksichtigt die Kommission Art und Schwere der Unregelmäßigkeit bzw. Umfang und finanzielle Auswirkungen der festgestellten Schwächen oder Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für das betreffende Programm.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="052"><TI.ART>Artikel 52</TI.ART><STI.ART>Verfahren für Finanzkorrekturen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="052.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bevor die Kommission über eine Finanzkorrektur entscheidet, unterrichtet sie den nationalen Anweisungsbefugten über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten auf.</P><P>Schlägt die Kommission eine extrapolierte oder eine pauschale Finanzkorrektur vor, so erhält der begünstigte Staat Gelegenheit, durch Prüfung der betreffenden Unterlagen den tatsächlichen Umfang der Unregelmäßigkeit nachzuweisen. Im Einvernehmen mit der Kommission kann das begünstigte Land den Umfang der Prüfung auf einen geeigneten Teil oder eine geeignete Stichprobe der betreffenden Unterlagen beschränken. Außer in hinreichend begründeten Fällen beträgt die Frist für diese Prüfung höchstens zwei Monate nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Zweimonatsfrist.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="052.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission berücksichtigt die vom begünstigten Land innerhalb der Fristen des Absatzes 1 vorgelegten Nachweise.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="052.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission bemüht sich, innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 über die Finanzkorrektur zu entscheiden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="053"><TI.ART>Artikel 53</TI.ART><STI.ART>Rückzahlung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="053.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Rückzahlungen an den Gesamthaushalt der Europäischen Union sind vor dem Fälligkeitstag zu leisten, der in der nach Artikel 72 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Fälligkeitstag ist der letzte Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung ausgestellt wurde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="053.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bei verspäteter Rückzahlung werden für die Zeit zwischen dem Fälligkeitstag und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden zu einem Satz berechnet, der eineinhalb Prozentpunkte über dem Satz liegt, den die Europäische Zentralbank am ersten Arbeitstag des Monats, in den der Fälligkeitstag fällt, für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="054"><TI.ART>Artikel 54</TI.ART><STI.ART>Wiederverwendung des Beitrag der Gemeinschaft</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="054.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mittel eines nach Artikel 49 gestrichenen Beitrags der Gemeinschaft werden mit Zinsen dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="054.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der nach Artikel 50 gestrichene oder wiedereingezogene Beitrag darf weder für die Vorhaben verwendet werden, wegen denen die Wiedereinziehung oder Anpassung vorgenommen wurde, noch, wenn die Wiedereinziehung oder Anpassung wegen einer systembedingten Unregelmäßigkeit vorgenommen wurde, für bestehende Vorhaben innerhalb der Prioritätsachse oder des Teils der Prioritätsachse, in dem die systembedingte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='33'?><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 3</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Vorschriften für die zentrale und die gemeinsame Mittelverwaltung</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="055"><TI.ART>Artikel 55</TI.ART><STI.ART>Zahlungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="055.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zahlung des Beitrags der Gemeinschaft durch die Kommission wird im Rahmen der verfügbaren Mittel geleistet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="055.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Nach Artikel 81 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 stützen sich die Zahlungen auf den Nachweis, dass das betreffende Vorhaben mit der IPA-Verordnung, dieser Verordnung, dem Vertrag oder dem Zuschuss vereinbar ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="055.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mittel, die für die Deckung der in den Jahresprogrammen angegebenen Ausgaben benötigt werden, werden durch einen oder mehrere der folgenden Vorgänge bereitgestellt: Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird, Vorfinanzierung, eine oder mehrere Zwischenzahlungen und Zahlung des geschuldeten Restbetrags.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="055.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zahlungen der Kommission werden nach Möglichkeit in Euro auf ein Euro-Konto geleistet.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="056"><TI.ART>Artikel 56</TI.ART><STI.ART>Abschluss eines Programms</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="056.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Programm ist abgeschlossen, wenn alle mit diesem Programm finanzierten Aufträge und Zuschüsse abgeschlossen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="056.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn ein abschließender Zahlungsantrag eingegangen ist, gilt ein Auftrag oder ein Zuschuss als abgeschlossen, wenn eine der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Handlungen vorgenommen wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="056.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Abschluss eines Auftrags oder eines Zuschusses lässt das Recht der Kommission unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt eine Finanzkorrektur vorzunehmen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL V</P></TI><STI><P>Evaluierung und Monitoring</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="057"><TI.ART>Artikel 57</TI.ART><STI.ART>Evaluierung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="057.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ziel der Evaluierung ist es, Qualität, Wirksamkeit und Konsistenz der aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Hilfe und die Strategie und die Durchführung der Programme zu verbessern.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M012000" IDREF="C001001M012000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:10;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="057.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Artikel 5 beschriebenen indikativen Mehrjahresplanungsdokumente werden von der Kommission einer Ex-ante-Evaluierung unterzogen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M012000" IDREF="O001001M012000"?><PARAG IDENTIFIER="057.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann auch strategische Evaluierungen vornehmen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='34'?><?CLG.MDFO ID="O001001M013000" IDREF="C001001M013000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:10;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="057.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Programme werden nach den besonderen Bestimmungen für die IPA-Komponenten in Teil II dieser Verordnung und Artikel 21 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 Ex-ante-Evaluierungen sowie gegebenenfalls Zwischenevaluierungen und/oder Ex-post-Evaluierungen unterzogen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M013000" IDREF="O001001M013000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M014000" IDREF="C001001M014000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:10;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="057.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Während des Zeitraums, in dem das Programm durchgeführt wird, wird mindestens eine Zwischenevaluierung vorgenommen, insbesondere wenn bei der Überwachung des Programms eine erhebliche Abweichung von den ursprünglichen Zielen festgestellt wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="057.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Ex-post-Evaluierung der Durchführung der Hilfe ist die Kommission zuständig. Die Ex-post-Evaluierung betrifft auch die feststellbaren IPA-komponentenspezifischen Ergebnisse. Im Falle der gemeinsamen Mittelverwaltung kann die Ex-post-Evaluierung gemeinsam mit anderen Gebern vorgenommen werden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M014000" IDREF="O001001M014000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M015000" IDREF="C001001M015000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:10;PT:d" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="057.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Ergebnisse der Evaluierungen werden im Programmierungs- und Durchführungszyklus berücksichtigt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M015000" IDREF="O001001M015000"?><PARAG IDENTIFIER="057.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission entwickelt Evaluierungsmethoden, einschließlich Qualitätsnormen und objektiver, messbarer Indikatoren.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="058"><TI.ART>Artikel 58</TI.ART><STI.ART>Monitoring im Falle der dezentralen Mittelverwaltung</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M016000" IDREF="C001001M016000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:11" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="058.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung setzt das begünstigte Land innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung im Einvernehmen mit dem nationalen IPA-Koordinator und der Kommission einen IPA-Monitoringausschuss ein, der Kohärenz und Koordinierung der Durchführung der IPA-Komponenten gewährleistet.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M016000" IDREF="O001001M016000"?><PARAG IDENTIFIER="058.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der IPA-Monitoringausschuss überzeugt sich von der Gesamteffektivität, -qualität und -kohärenz der Durchführung aller Programme und Vorhaben im Hinblick auf die Verwirklichung der in den Finanzierungsvereinbarungen und in den indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten festgelegten Ziele. Zu diesem Zweck stützt er sich auf die von den sektoralen Monitoringausschüssen nach Artikel 59 Absatz 3 übermittelten Informationen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="058.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der IPA-Monitoringausschuss kann der Kommission, dem nationalen IPA-Koordinator und dem nationalen Anweisungsbefugten Vorschläge für Maßnahmen zur Gewährleistung der Kohärenz und der Koordinierung zwischen den im Rahmen der verschiedenen Komponenten durchgeführten Programme und Vorhaben sowie für komponentenübergreifende Korrekturmaßnahmen unterbreiten, die erforderlich sind, um die Verwirklichung der allgemeinen Zielsetzung der geleisteten Hilfe zu gewährleisten und ihre Gesamteffizienz zu steigern. Ferner kann er den zuständigen sektoralen Monitoringausschüssen Vorschläge für Beschlüsse über Korrekturmaßnahmen zur Gewährleistung der Verwirklichung der Ziele des Programms und zur Steigerung der Effizienz der im Rahmen der Programme oder der betreffenden IPA-Komponente geleisteten Hilfe unterbreiten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="058.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Der IPA-Monitoringausschuss gibt sich im Einklang mit dem von der Kommission festgelegten Mandat für Monitoringausschüsse innerhalb des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmens des betreffenden begünstigten Landes eine Geschäftsordnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="058.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Sofern in dem von der Kommission festgelegten Mandat für Monitoringausschüsse nichts anderes bestimmt ist, findet dieser Absatz Anwendung.</P><P>Der IPA-Monitoringausschuss setzt sich aus Vertretern der Kommission, dem nationalen IPA-Koordinator, dem nationalen Anweisungsbefugten, Vertretern der operativen Strukturen und dem Strategiekoordinator zusammen.</P><P>Ein Vertreter der Kommission und der nationale IPA-Koordinator führen gemeinsam den Vorsitz in den Sitzungen des IPA-Monitoringausschusses.</P><?PAGE NO='35'?><P>Der IPA-Monitoringausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Auch Zwischensitzungen können einberufen werden, insbesondere zu bestimmten Themen.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="059"><TI.ART>Artikel 59</TI.ART><STI.ART>Sektorale Monitoringausschüsse im Falle der dezentralen Mittelverwaltung</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M017000" IDREF="C001001M017000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="059.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der IPA-Monitoringausschuss wird von sektoralen Monitoringausschüssen unterstützt, die im Rahmen der IPA-Komponenten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung nach den besonderen Bestimmungen in Teil II eingesetzt werden. Die sektoralen Monitoringausschüsse werden Programmen oder Komponenten zugeordnet. Gegebenenfalls können ihnen Vertreter der Zivilgesellschaft angehören.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M017000" IDREF="O001001M017000"?><PARAG IDENTIFIER="059.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder sektorale Monitoringausschuss überzeugt sich nach den besonderen Bestimmungen für jede Komponente in Teil II und den entsprechenden Sektor- bzw. Finanzierungsvereinbarungen von der Effektivität und Qualität der Durchführung der betreffenden Programme und Vorhaben. Er kann der Kommission und dem nationalen IPA-Koordinator Vorschläge für Beschlüsse über Korrekturmaßnahmen zur Gewährleistung der Verwirklichung der Ziele des Programms und zur Steigerung der Effizienz der geleisteten Hilfe unterbreiten; der nationale Anweisungsbefugte erhält eine Kopie.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="059.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die sektoralen Monitoringausschüsse erstatten dem IPA-Monitoringausschuss Bericht. Sie übermitteln dem IPA-Monitoringausschuss insbesondere Informationen über</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Fortschritte bei der Durchführung der Programme nach Prioritätsachsen und gegebenenfalls nach Maßnahmen oder Vorhaben; diese Informationen umfassen die erzielten Ergebnisse, die finanziellen Durchführungsindikatoren und andere Faktoren und dienen der Verbesserung der Durchführung der Programme,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die von der Prüfbehörde, dem nationalen Anweisungsbefugten oder dem zuständigen Akkreditierungsbeamten angesprochenen Aspekte des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M018000" IDREF="C001001M018000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:13" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="060"><TI.ART>Artikel 60</TI.ART><STI.ART>Monitoring im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung</STI.ART><ALINEA>Im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung kann die Kommission die Maßnahmen treffen, die sie als für die Überwachung der betreffenden Programme erforderlich ansieht. Im Falle der gemeinsamen Mittelverwaltung können diese Maßnahmen gemeinsam mit den betreffenden internationalen Organisationen getroffen werden. Der nationale IPA-Koordinator kann an den Monitoringmaßnahmen beteiligt werden.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M018000" IDREF="O001001M018000"?><ARTICLE IDENTIFIER="061"><TI.ART>Artikel 61</TI.ART><STI.ART>Jährliche und abschließende Durchführungsberichte</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="061.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die operativen Strukturen arbeiten nach den in Teil II für jede IPA-Komponente festgelegten Verfahren einen jährlichen Sektorbericht und einen abschließenden Sektorbericht über die Durchführung der Programme aus, für die sie zuständig sind.</P><?PAGE NO='36'?><P>Die jährlichen Sektordurchführungsberichte betreffen das Haushaltsjahr. Die abschließenden Sektordurchführungsberichte betreffen den gesamten Durchführungszeitraum und können den letzten jährlichen Sektordurchführungsbericht einschließen.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="061.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 1 genannten Berichte werden nach Prüfung durch die sektoralen Monitoringausschüsse dem nationalen IPA-Koordinator, dem nationalen Anweisungsbefugten und der Kommission übermittelt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="061.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte übermittelt der nationale IPA-Koordinator die jährlichen und die abschließenden Berichte über die Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung nach Prüfung durch den IPA-Monitoringausschuss der Kommission und dem nationalen Anweisungsbefugten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="061.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in Absatz 3 genannten jährlichen Durchführungsberichte, die jedes Jahr spätestens am 31. August und zum ersten Mal 2008 zu übermitteln sind, fassen die im Rahmen der verschiedenen Komponenten ausgearbeiteten jährlichen Sektorberichte zusammen und enthalten unter anderem Informationen über</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinschaftshilfe unter Berücksichtigung der Prioritäten, die in dem indikativen Mehrjahresplanungsdokument und den verschiedenen Programmen festgelegt sind,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die finanzielle Durchführung der Gemeinschaftshilfe.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="061.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Der in Absatz 3 genannte abschließende Durchführungsbericht betrifft den gesamten Durchführungszeitraum und kann den letzten jährlichen Bericht nach Absatz 4 einschließen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL VI</P></TI><STI><P>Öffentlichkeitswirksamkeit und Sichtbarkeit</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="062"><TI.ART>Artikel 62</TI.ART><STI.ART>Information und Bekanntmachung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="062.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung informiert die Kommission, gegebenenfalls mit Unterstützung durch den nationalen IPA-Koordinator, über die Programme und Vorhaben. Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung und in allen Fällen, in denen Programme oder Teile von Programmen im Rahmen der Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit nicht im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden, informieren das begünstigte Land und der nationale IPA-Koordinator über die Programme und Vorhaben und machen sie bekannt. Im Falle der geteilten Mittelverwaltung informieren die Mitgliedstaaten, die begünstigten Länder und die in Artikel 103 genannte Verwaltungsbehörde über die Programme und Vorhaben und machen sie bekannt. Die Information richtet sich an die Bürger und die Begünstigten und hat das Ziel, die Rolle der Gemeinschaft hervorzuheben und Transparenz zu gewährleisten.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M019000" IDREF="C001001M019000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:14" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="062.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung sind die operativen Strukturen dafür zuständig, die Veröffentlichung der Liste der Endempfänger, der Bezeichnungen der Vorhaben und des Betrags der für die Vorhaben bereitgestellten Gemeinschaftsmittel zu organisieren. Sie gewährleisten, dass dem Endempfänger bekannt ist, dass er mit der Annahme der Mittel der Aufnahme in die veröffentlichte Liste der Endempfänger zustimmt. Personenbezogene Angaben in dieser Liste werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010112" NO.OJ="008" PAGE.FIRST="1">ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M019000" IDREF="O001001M019000"?><?PAGE NO='37'?><PARAG IDENTIFIER="062.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Nach Artikel 90 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 veröffentlicht die Kommission die einschlägigen Informationen über die Aufträge. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens nach den geltenden Vergabeverfahren für Maßnahmen der Gemeinschaft im Außenbereich im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT>, auf der Website von EuropeAid und in sonstigen geeigneten Medien.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="063"><TI.ART>Artikel 63</TI.ART><STI.ART>Sichtbarkeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="063.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission und die zuständigen einzelstaatlichen, regionalen oder lokalen Behörden der begünstigten Länder vereinbaren ein kohärentes Maßnahmenpaket, mit dem Informationen über die Hilfe nach der IPA-Verordnung in den begünstigten Ländern bereitgestellt und bekannt gemacht werden.</P><P>Die Verfahren für die Durchführung dieser Maßnahmen werden in den Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="063.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen, für die die Endempfänger verantwortlich sind, wird aus dem für die betreffenden Programme oder Vorhaben bereitgestellten Betrag finanziert.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TEIL II</P></TI><STI><P>BESONDERE BESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL I</P></TI><STI><P>KOMPONENTE HILFE BEIM ÜBERGANG UND INSTITUTIONENAUFBAU</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL I</P></TI><STI><P>Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="064"><TI.ART>Artikel 64</TI.ART><STI.ART>Bereiche der Hilfe</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="064.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Hilfe im Rahmen dieser Komponente kann den begünstigten Ländern insbesondere in den folgenden Bereichen gewährt werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Stärkung der demokratischen Einrichtungen und der rechtsstaatlichen Ordnung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Förderung und Schutz der in der Europäischen Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte und -freiheiten,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Reform der öffentlichen Verwaltung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Reformen im Bereich Justiz und Inneres, zum Beispiel Reform des Rechtssystems, der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Justiz, des Strafvollzugs und des Zoll- und Grenzschutzsystems, vor allem mit dem Ziel, die Bekämpfung der Korruption, des organisierten Verbrechens, des Terrorismus und der illegalen Migration zu verbessern und Informationssysteme für diese Bereiche einzurichten,</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='38'?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Modernisierung des Regulierungsrahmens, einschließlich der Unterstützung von Investitionen in die Ausrüstung der wichtigsten Einrichtungen, deren Infrastruktur oder Kapazität zur Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften ausgebaut werden müssen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Einrichtung oder Stärkung von Finanzkontrollsystemen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Stärkung der Marktwirtschaft, insbesondere durch Förderung der Selbstorganisation der Wirtschaftsbeteiligten und durch direkte Unterstützung der Wirtschaftstätigkeit, unter anderem durch Hilfe für die Privatwirtschaft und Förderung der Umstrukturierung der Industrie, sowie Diversifizierung der Wirtschaft, Modernisierung der Schlüsselsektoren und Verbesserung bestimmter Bereiche,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Entwicklung der Zivilgesellschaft und Dialog zwischen Regierung und nichtstaatlichen Stellen zur Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, der Achtung und des Schutzes von Minderheiten sowie des zivilgesellschaftlichen Dialogs,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Einrichtung eines sozialen Dialogs als Element verantwortlichen Handelns und zur Förderung gerechter und angemessener Arbeitsbedingungen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Förderung der Integration von Minderheiten, Versöhnung und vertrauensbildende Maßnahmen auf allen Ebenen der Gesellschaft,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>Umweltpolitik auf der Grundlage eines hohen Schutzniveaus, der Förderung des Verursacherprinzips, der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energiequellen und der schrittweisen Übernahme der Politik der Gemeinschaft in allen den Klimaschutz betreffenden Bereichen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>l)</NO.P><TXT>Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungsfazilitäten für kleine und mittlere Unternehmen und öffentliche Verwaltungen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>m)</NO.P><TXT>Aufbau von Institutionen im Bereich nukleare Sicherheit, Behandlung radioaktiver Abfälle und Strahlenschutz im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand und den bewährten Methoden der Europäischen Union,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>n)</NO.P><TXT>Unterstützung der Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen, insbesondere an den Programmen, mit denen das Bewusstsein für die Unionsbürgerschaft gestärkt werden soll, und Vorbereitung auf die Beteiligung an den Einrichtungen der Gemeinschaft.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="064.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zusätzlich zu den unter Absatz 1 fallenden Bereichen kann den in Anhang II der IPA-Verordnung aufgeführten begünstigten Ländern Hilfe im Rahmen dieser Komponente auch in den folgenden Bereichen gewährt werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>soziale, wirtschaftliche und territoriale Entwicklung, einschließlich unter anderem Investitionen in den Bereichen regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums, nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der IPA-Verordnung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Beseitigung von Hindernissen für die soziale Eingliederung und Förderung integrativer Arbeitsmärkte, insbesondere durch Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen, zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zur Ermächtigung der Humanressourcen zu eigenverantwortlichem Handeln,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Unterstützung des produktiven Sektors und der Dienstleistungen und der Verbesserung der wirtschaftsrelevanten Infrastruktur,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Anpassung, Reform oder gegebenenfalls Einrichtung von Bildungs- und Ausbildungssystemen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Verbesserung des Zugangs zu den Verkehrs-, Informations- und Energienetzen und zu sonstigen Netzen sowie Verbund dieser Netze,</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='39'?><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Reform der Gesundheitssysteme,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Verbesserung der Informations- und Kommunikationssysteme.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><?CLG.MDFO ID="O001001M020000" IDREF="C001001M020000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:15" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Die Kommission kann im Einzelfall entscheiden, den in Anhang I der IPA-Verordnung aufgeführten begünstigten Ländern, denen noch keine Verwaltungsbefugnisse gemäß Artikel 14 übertragen wurden, im Rahmen dieser Komponente Hilfe in den genannten Bereichen zu gewähren.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C001001M020000" IDREF="O001001M020000"?></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="065"><TI.ART>Artikel 65</TI.ART><STI.ART>Formen der Hilfe</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="065.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente kann insbesondere geleistet werden durch</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit zum Zwecke der Ausbildung und des Informationsaustausches, an denen von Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen abgeordnete Sachverständige aus dem öffentlichen Sektor teilnehmen, insbesondere im Rahmen von Twinning, Twinning Light und TAIEX;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>technische Hilfe;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Investitionen in die Regulierungsinfrastruktur, einschließlich unabhängiger externer multilateraler Einrichtungen, insbesondere zur Unterstützung der Angleichung an die Normen und Standards der Europäischen Union. Sie sind für die wichtigsten Regulierungseinrichtungen bestimmt und werden auf der Grundlage einer klaren Strategie für die Reform der öffentlichen Verwaltung und die Angleichung an den Besitzstand getätigt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Zuschussprogramme;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Fazilitäten für die Ausarbeitung von Projekten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Bereitstellung von Finanzierungsfazilitäten in Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstitutionen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Haushaltszuschüsse im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der IPA-Verordnung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="065.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Den in Anhang II der IPA-Verordnung aufgeführten begünstigten Ländern kann Hilfe im Rahmen dieser Komponente auch durch ähnliche Maßnahmen und Aktionen gewährt werden, wie sie im Rahmen der Komponenten Regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen sind, einschließlich Investitionsvorhaben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="065.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Hilfe kann auch verwendet werden, um die Kosten des Beitrags der Gemeinschaft zu internationalen Missionen, Initiativen oder Organisationen im Interesse des begünstigten Landes zu decken, einschließlich der Verwaltungskosten.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O005001M001000" IDREF="C005001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015R2093" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="065.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente kann auch durch einen Beitrag zu einem nach Artikel 187 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20121025">25. Oktober 2012</DATE> über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20121026" NO.OJ="298" PAGE.FIRST="1">ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> eingerichteten Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>Beitrag zum Treuhandfonds<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/>) umgesetzt werden, um die Ziele der einschlägigen Programme im jeweiligen Programmgebiet zu verfolgen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C005001M001000" IDREF="O005001M001000"?></ARTICLE><?PAGE NO='40'?><ARTICLE IDENTIFIER="066"><TI.ART>Artikel 66</TI.ART><STI.ART>Zuschussfähigkeit der Ausgaben</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="066.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Abgesehen von den in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ausdrücklich vorgesehenen Fällen sind die Ausgaben im Rahmen dieser Komponente zuschussfähig, wenn sie nach Unterzeichnung der Aufträge, Verträge und Zuschussvereinbarungen entstanden sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="066.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zusätzlich zu Artikel 34 Absatz 3 gilt, dass die folgenden Ausgaben nicht zuschussfähig sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Leasingkosten,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Abschreibungskosten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="066.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Abweichend von Artikel 34 Absatz 3 ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die folgenden Ausgaben zuschussfähig sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Betriebskosten, einschließlich Mieten, die ausschließlich den Zeitraum betreffen, in dem das Vorhaben kofinanziert wird,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Mehrwertsteuer, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die Mehrwertsteuer kann nicht erstattet werden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>es steht fest, dass sie vom Endempfänger zu tragen ist, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>sie ist im Projektvorschlag eindeutig ausgewiesen<?CLG.MDFO ID="O001001M021000" IDREF="C001001M021000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="IMPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:16" MOD.LEVEL="1"?>,<?CLG.MDFC ID="C001001M021000" IDREF="O001001M021000"?></TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M022000" IDREF="C001001M022000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:16" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Kosten einer Bankgarantie oder einer vergleichbaren Sicherheit, die der Endbegünstigte eines Zuschusses leistet<?CLG.MDFO ID="O004001M001000" IDREF="C004001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="IMPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R0484" ACTIVE.LOC="AR:1" MOD.LEVEL="1"?>,<?CLG.MDFC ID="C004001M001000" IDREF="O004001M001000"?></TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M022000" IDREF="O001001M022000"?><?CLG.MDFO ID="O004001M002000" IDREF="C004001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R0484" ACTIVE.LOC="AR:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>der Erwerb von Grundstücken und bestehenden Gebäuden, wenn dies durch die Art der Maßnahme gerechtfertigt ist.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C004001M002000" IDREF="O004001M002000"?></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="067"><TI.ART>Artikel 67</TI.ART><STI.ART>Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="067.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke dieser Komponente beruhen die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 im Falle der dezentralen Mittelverwaltung auf den öffentlichen Ausgaben und im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung auf den Gesamtausgaben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="067.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung gilt dieser Absatz für die Hilfe im Rahmen dieser Komponente zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Artikel 37 und 38.</ALINEA><ALINEA>Im Falle von Zuschüssen kann von den Endempfängern ein Beitrag zu den zuschussfähigen Kosten des Vorhabens verlangt werden. Im Falle eines Investitionsvorhabens beträgt der Beitrag der Gemeinschaft höchstens <?CLG.MDFO ID="O001001M023001" IDREF="C001001M023001" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:17" MOD.LEVEL="1"?>85 %<?CLG.MDFC ID="C001001M023001" IDREF="O001001M023001"?> der öffentlichen Ausgaben, die übrigen <?CLG.MDFO ID="O001001M024000" IDREF="C001001M024000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:17" MOD.LEVEL="1"?>15 %<?CLG.MDFC ID="C001001M024000" IDREF="O001001M024000"?> werden aus öffentlichen Mitteln des begünstigten Landes bereitgestellt. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann der Beitrag der Gemeinschaft jedoch mehr als <?CLG.MDFO ID="O001001M023002" IDREF="C001001M023002" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:17" MOD.LEVEL="1"?>85 %<?CLG.MDFC ID="C001001M023002" IDREF="O001001M023002"?> der öffentlichen Ausgaben betragen.</ALINEA><ALINEA>Für Maßnahmen des Institutionenaufbaus ist eine Kofinanzierung durch den Endempfänger und/oder aus öffentlichen Mitteln des begünstigten Landes erforderlich. In hinreichend begründeten Fällen können Maßnahmen des Institutionenaufbaus jedoch zu bis zu 100 % aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden.</ALINEA><ALINEA>Hilfe, die durch Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a geleistet wird, kann zu 100 % aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='41'?><PARAG IDENTIFIER="067.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung entscheidet die Kommission über den Satz des Beitrags der Gemeinschaft, der bis zu 100 % der zuschussfähigen Ausgaben betragen kann.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL II</P></TI><STI><P>Programmierung</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="068"><TI.ART>Artikel 68</TI.ART><STI.ART>Programmierungsrahmen</STI.ART><ALINEA><?CLG.MDFO ID="O001001M025000" IDREF="C001001M025000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:18" MOD.LEVEL="1"?><P>Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente wird grundsätzlich in folgender Form geleistet:</P><?CLG.MDFC ID="C001001M025000" IDREF="O001001M025000"?><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>einzelstaatliche Programme,</P></ITEM><ITEM><P>regionale und horizontale Programme und Fazilitäten.</P></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="069"><TI.ART>Artikel 69</TI.ART><STI.ART>Einzelstaatliche Programme</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M026000" IDREF="C001001M026000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:19" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="069.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die einzelstaatlichen Programme werden von der Kommission auf der Grundlage von Vorschlägen des begünstigten Landes beschlossen, die den Grundsätzen und Prioritäten Rechnung tragen, die in den indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten nach Artikel 5 niedergelegt sind. In den Vorschlägen sind insbesondere die in dem begünstigten Land abzudeckenden Prioritätsachsen aufzuführen, zu denen die in Artikel 64 festgelegten Bereiche der Hilfe gehören können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="069.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Auswahl von Vorschlägen der begünstigten Länder erfolgt im Rahmen eines transparenten Verfahrens, das die Anhörung der betreffenden Interessengruppen während der Ausarbeitung der Vorschläge einschließt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="069.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Jedes Jahr werden der Kommission nach Beratungen zwischen der Kommission und dem begünstigten Land über dessen Vorschläge von dem begünstigten Land Projektbögen vorgelegt. In den Projektbögen sind klar die Prioritätsachsen, die geplanten Vorhaben und die für ihre Durchführung ausgewählten Verfahren dargelegt. Die Kommission arbeitet Finanzierungsvorschläge für die Projektbögen aus.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M026000" IDREF="O001001M026000"?><PARAG IDENTIFIER="069.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Finanzierungsvorschläge werden durch einen Finanzierungsbeschluss nach Artikel 8 angenommen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="069.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Zwischen der Kommission und dem begünstigten Land wird eine Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 8 geschlossen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="070"><TI.ART>Artikel 70</TI.ART><STI.ART>Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen im Rahmen der einzelstaatlichen Programme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="070.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Hilfe kann geleistet werden, um die Teilnahme des begünstigten Landes an Gemeinschaftsprogrammen zu unterstützen. Die Teilnahme kann in den einzelstaatlichen Programmen niedergelegt sein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="070.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die als Unterstützung der Gemeinschaft für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen bereitgestellten Gesamtmittel dürfen die im einzelstaatlichen Programm festgelegte Grenze nicht überschreiten.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='42'?><PARAG IDENTIFIER="070.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Teilnahme der begünstigten Länder an Gemeinschaftsprogrammen gelten nach Maßgabe der Vereinbarungen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der begünstigten Länder an Gemeinschaftsprogrammen die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für jedes Programm in der zwischen der Kommission und dem begünstigten Land zu schließenden Vereinbarung festgelegt sind. Sie enthält Bestimmungen über den Gesamtbetrag des Beitrags des begünstigten Landes und den mit der Hilfe nach der IPA-Verordnung finanzierten Betrag.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="071"><TI.ART>Artikel 71</TI.ART><STI.ART>Beteiligung an den Einrichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Programme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="071.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Hilfe kann geleistet werden, um die Beteiligung der begünstigten Länder an den Einrichtungen der Gemeinschaft zu unterstützen. Die Teilnahme kann in den einzelstaatlichen Programmen niedergelegt sein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="071.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die begünstigten Länder können aufgefordert werden, sich ad hoc an den Arbeiten verschiedener Einrichtungen der Gemeinschaft zu beteiligen. Die Kosten ihrer Beteiligung können ähnlich wie bei der Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen aus der nach der IPA-Verordnung bereitgestellten Hilfe finanziert werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="072"><TI.ART>Artikel 72</TI.ART><STI.ART>Regionale und horizontale Programme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="072.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission arbeitet auf der Grundlage der einschlägigen indikativen Mehrjahresplanungsdokumente und nach Anhörung der betreffenden Interessengruppen regionale und horizontale Programme aus, die mit den einzelstaatlichen Programmen vollständig kohärent und mit ihnen koordiniert sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="072.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ziel der regionalen und horizontalen Programme ist es, die regionale Zusammenarbeit zu fördern, den Austausch zwischen mehreren begünstigten Ländern zu verstärken und Initiativen zu unterstützen, die die Zusammenarbeit begünstigter Länder in Bereichen von gemeinsamem Interesse fördern.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M027000" IDREF="C001001M027000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="072.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die regionalen Programme gelten für die begünstigten westlichen Balkanländer. Die Programme sind insbesondere auf Versöhnung, Wiederaufbau und politische Zusammenarbeit in der Region ausgerichtet.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M027000" IDREF="O001001M027000"?><PARAG IDENTIFIER="072.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die horizontalen Programme gelten in Bereichen von gemeinsamem Interesse für einige oder alle begünstigten Länder, sofern die Hilfe durch diese Programme wirksamer und wirtschaftlicher durchgeführt werden kann als durch einzelstaatliche Programme.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="072.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Im Rahmen der regionalen und horizontalen Programme kann Hilfe beispielsweise in Bereichen wie den folgenden geleistet werden: Fazilitäten für die Ausarbeitung von Projekten, Unterstützung der Zivilgesellschaft, Zoll, Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen, Finanzierungsfazilitäten für Gemeinden und kommunale Infrastruktur, Statistik, nukleare Sicherheit, Information und Kommunikation.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='43'?><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL III</P></TI><STI><P>Durchführung</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Rahmen für die Durchführung und Grundsätze</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="073"><TI.ART>Artikel 73</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Grundsätze</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="073.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente wird nach Artikel 53 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 im Wege der zentralen, dezentralen oder gemeinsamen Mittelverwaltung geleistet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="073.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Hinsichtlich der einzelstaatlichen Programme ist die dezentrale Mittelverwaltung das Ziel.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M028000" IDREF="C001001M028000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:21" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="073.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die regionalen und horizontalen Programme werden von der Kommission zentral oder im Wege der gemeinsamen Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen nach Artikel 53d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M028000" IDREF="O001001M028000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="074"><TI.ART>Artikel 74</TI.ART><STI.ART>Strukturen und Behörden für die zentrale und die gemeinsame Mittelverwaltung</STI.ART><ALINEA>Im Falle der zentralen oder der gemeinsamen Mittelverwaltung ist der nationale IPA-Koordinator nach Artikel 32 die einzige Kontaktperson der Kommission.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="075"><TI.ART>Artikel 75</TI.ART><STI.ART>Strukturen und Behörden für die dezentrale Mittelverwaltung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="075.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Übt im Falle der dezentralen Mittelverwaltung der nationale IPA-Koordinator seine Zuständigkeit für die Programmierung für diese Komponente auf einzelstaatlicher Ebene nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b aus, so erfüllt er die folgenden Aufgaben:</P><LIST TYPE="alpha"><?CLG.MDFO ID="O001001M029000" IDREF="C001001M029000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:22;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Er organisiert die Ausarbeitung der in Artikel 69 genannten Vorschläge;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M029000" IDREF="O001001M029000"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>er arbeitet die in Artikel 69 genannten Projektbögen aus und legt sie der Kommission vor;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>er überwacht die technische Durchführung der einzelstaatlichen Programme.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="075.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M030000" IDREF="C001001M030000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:22;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Die operative Struktur im Sinne von Artikel 28 muss eine oder mehrere Durchführungsstellen umfassen, die innerhalb der Verwaltung des begünstigten Landes oder unter ihrer direkten Kontrolle eingerichtet werden.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C001001M030000" IDREF="O001001M030000"?><ALINEA>Der nationale Anweisungsbefugte benennt nach Rücksprache mit dem nationalen IPA-Koordinator die Programmanweisungsbefugten, die die Durchführungsstellen leiten.</ALINEA><ALINEA>Die Programmanweisungsbefugten müssen Beamte der staatlichen Verwaltung des begünstigten Landes sein. Sie sind für die Tätigkeit der Durchführungsstellen nach Artikel 28 verantwortlich.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="075.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Programmanweisungsbefugten benennen Beamte der einzelstaatlichen Verwaltung als Programmbeauftragte. Unter der Gesamtverantwortung des zuständigen Programmanweisungsbefugten erfüllen die Programmbeauftragten die folgenden Aufgaben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sie sind für den technischen Aspekt der Vorhaben innerhalb der Fachministerien verantwortlich;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='44'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sie unterstützen die Programmanweisungsbefugten bei der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Ausarbeitung und Durchführung der Vorhaben auf technischer Ebene;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sie sind für die Koordinierung innerhalb der im Projektvorschlag des begünstigten Landes festgelegten Prioritätsachsen zuständig.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="076"><TI.ART>Artikel 76</TI.ART><STI.ART>Akkreditierung der operativen Struktur und Übertragung der Verwaltungsbefugnisse</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="076.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sind Gemeinschaftsmittel vor Inkrafttreten dieser Verordnung von bestehenden einzelstaatlichen Stellen in den begünstigten Ländern nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 oder der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 verwaltet worden, so verwalten diese Stellen (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>bestehende einzelstaatliche Stellen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/> genannt) die Mittel im Rahmen der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau, bis die Kommission eine Entscheidung zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse erlässt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="076.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die bestehenden einzelstaatlichen Stellen können die Mittel im Rahmen der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Übertragung der Verwaltungsbefugnisse nach dieser Verordnung verwalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="076.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Entscheidung, ob sie die Verwaltungsbefugnisse den bestehenden einzelstaatlichen Stellen überträgt, berücksichtigt die Kommission insbesondere die nach Absatz 4 vorgelegte Liste der Abweichungen und die nach Absatz 5 getroffene Entscheidung des nationalen Anweisungsbefugten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="076.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der nationale Anweisungsbefugte nimmt eine Bewertung der operativen Struktur, einschließlich der bestehenden einzelstaatlichen Stellen, mit Blick auf die Voraussetzungen des Artikels 11 vor. Insbesondere stellt er auf der Grundlage des Gutachtens eines externen Rechnungsprüfers, der funktionell von allen an den Verwaltungs- und Kontrollsystemen Beteiligten unabhängig ist, eine Liste der in Artikel 11 aufgeführten Voraussetzungen nach dieser Verordnung auf, die die operative Struktur nicht erfüllt.</P><P>Die Liste der Abweichungen wird spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Kommission übermittelt.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="076.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wird die in Absatz 4 genannte Nichterfüllung der Voraussetzungen als mit dem effektiven und effizienten Funktionieren der operativen Strukturen vereinbar angesehen, so kann der nationale Anweisungsbefugte entscheiden, die betreffenden Stellen nach dieser Verordnung zu akkreditieren.</P><P>Spätestens fünf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt er der Kommission eine Entscheidung über die Akkreditierung der betreffenden Stellen. Die Entscheidung umfasst eine Wegskizze mit fristgebundenen Zielen, in der die Schritte festgelegt sind, die unternommen werden müssen, um die in der Liste nach Absatz 4 aufgeführten Abweichungen zu beheben. Die Wegskizze wird mit der Kommission vereinbart.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="076.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Wird die in Absatz 4 genannte Nichterfüllung der Voraussetzungen nicht als mit dem effektiven und effizienten Funktionieren einer operativen Struktur vereinbar angesehen, so nimmt der nationale Anweisungsbefugte die Akkreditierung der betreffenden operativen Struktur nach Artikel 13 vor.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='45'?><PARAG IDENTIFIER="076.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Entscheidet die Kommission, die Verwaltungsbefugnisse nach dieser Verordnung den bestehenden einzelstaatlichen Stellen zu übertragen, so können den einzelstaatlichen Behörden in der Entscheidung der Kommission zusätzliche Bedingungen auferlegt werden. Im Falle zusätzlicher Bedingungen setzt die Kommission eine Frist, innerhalb deren die einzelstaatlichen Behörden diese Bedingungen erfüllen müssen, damit die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse wirksam bleibt. In der Entscheidung der Kommission wird auch die Liste der Ex-ante-Kontrollen nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="076.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Unabhängig von der Entscheidung des nationalen Anweisungsbefugten kann die Kommission jederzeit entscheiden, die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse auf eine der betreffenden Stellen aufrechtzuerhalten, auszusetzen oder zu widerrufen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="076.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Der nationale Anweisungsbefugte gewährleistet jederzeit, dass das begünstigte Land alle von der Kommission verlangten Informationen übermittelt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="077"><TI.ART>Artikel 77</TI.ART><STI.ART>Durchführungsgrundsätze im Falle von Twinningprojekten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="077.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Twinningprojekte werden in Form einer Zuschussvereinbarung eingerichtet, in der sich die ausgewählten Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten bereit erklären, gegen Erstattung der entstehenden Kosten das erbetene Fachwissen im öffentlichen Sektor bereit zu stellen.</P><P>In der Zuschussvereinbarung kann insbesondere die langfristige Abstellung eines öffentlich Bediensteten vorgesehen sein, der als Ständiger Twinningberater auf Vollzeitbasis die Verwaltung des begünstigten Landes berät.</P><P>Die Twinningzuschussvereinbarung wird nach den einschlägigen Bestimmungen des Teils 1 Titel VI <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>Finanzhilfen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/> der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 abgefasst.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="077.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erstellt ein Twinninghandbuch, das unter anderem ein System fester Sätze und Honorare für die Bereitstellung des Fachwissens im öffentlichen Sektor durch die ausgewählten Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten enthält, und aktualisiert es in regelmäßigen Abständen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M031000" IDREF="C001001M031000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:23" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="078"><TI.ART>Artikel 78</TI.ART><STI.ART>Durchführungsgrundsätze im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen</STI.ART><ALINEA>Im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen besteht die Durchführung in der Zahlung des IPA-finanzierten Teils des Finanzbeitrags des begünstigten Landes an den Haushalt des Programms bzw. der Einrichtung. Die Zahlung wird im Falle der dezentralen Mittelverwaltung vom nationalen Fonds und im Falle der zentralen Mittelverwaltung von Ministerien oder anderen zuständigen staatlichen Stellen des begünstigten Landes geleistet. Im letzteren Fall erfolgt keine Vorfinanzierung des Gemeinschaftsbeitrags durch die Kommission.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M031000" IDREF="O001001M031000"?></DIVISION><?PAGE NO='46'?><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Finanzmanagement</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="079"><TI.ART>Artikel 79</TI.ART><STI.ART>Zahlungen im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="079.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Artikel 40 Absatz 6 legt der nationale Anweisungsbefugte, wenn die Obergrenze von 95 % erreicht ist, eine neue bescheinigte Ausgabenaufstellung und Informationen über die wiedereingezogenen Beträge erst vor, wenn er die Zahlung des Restbetrags beantragt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="079.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Als Vorfinanzierung werden grundsätzlich 50 % des Beitrags der Gemeinschaft zu dem betreffenden Programm gezahlt. Sie kann in Jahrestranchen gezahlt werden. Der Satz von 50 % kann angehoben werden, sofern der nationale Anweisungsbefugte nachweist, dass der sich ergebende Betrag für die Vorfinanzierung der auf einzelstaatlicher Ebene unterzeichneten Verträge und Zuschussvereinbarungen nicht ausreicht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="079.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der vorzufinanzierende Betrag wird als Summe des geschätzten Betrags der jedes Jahr einzugehenden vertraglichen Verpflichtungen und des tatsächlichen Betrags der in den Vorjahren eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen berechnet. Außer im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen wird die Vorfinanzierung erst gezahlt, wenn die erste Ausschreibung oder die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="079.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zahlungen für die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen kann bis zu 100 % des Beitrags der Gemeinschaft zu dieser Beteiligung betragen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="080"><TI.ART>Artikel 80</TI.ART><STI.ART>Aufbewahrung der Unterlagen</STI.ART><ALINEA>Abweichend von Artikel 48 sind die schriftlichen Unterlagen des gesamten Ausschreibungs-, Zuschussvergabe- und Auftragsvergabeverfahrens im Rahmen dieser Komponente von der operativen Struktur mindestens sieben Jahre nach Zahlung des Restbetrags für den betreffenden Vertrag aufzubewahren.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="081"><TI.ART>Artikel 81</TI.ART><STI.ART>Eigentum an Zinsen</STI.ART><ALINEA>Abweichend von Artikel 36 sind Zinsen, die sich aus der Finanzierung eines Programms durch die Gemeinschaft ergeben, jedes Mal der Kommission zu melden, wenn ihr ein Zahlungsantrag vorgelegt wird.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 3</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Evaluierung und Monitoring</HT></P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O001001M032000" IDREF="C001001M032000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:24" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="082"><TI.ART>Artikel 82</TI.ART><STI.ART>Evaluierung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="082.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Programme im Rahmen der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau werden gemäß Artikel 57 Ex-ante-Evaluierungen sowie Zwischenevaluierungen und/oder Ex-post-Evaluierungen unterzogen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="082.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Vor der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse auf das begünstigte Land werden alle Evaluierungen von der Kommission vorgenommen.</ALINEA><?PAGE NO='47'?><ALINEA>Nach der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse ist für die Durchführung von Zwischenevaluierungen, sofern erforderlich, das begünstigte Land zuständig; dies lässt das Recht der Kommission unberührt, ad hoc von ihr als erforderlich angesehene Zwischenevaluierungen der Programme vorzunehmen.</ALINEA><ALINEA>Für die Durchführung der Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen ist auch nach der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse die Kommission verantwortlich; dies lässt das Recht des begünstigen Landes unberührt, ebenfalls solche Evaluierungen vorzunehmen, wenn es sie für erforderlich hält.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="082.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Gemäß Artikel 22 der IPA-Verordnung sind die Berichte über die Evaluierungen dem IPA-Ausschuss zur Erörterung zu übermitteln.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M032000" IDREF="O001001M032000"?><ARTICLE IDENTIFIER="083"><TI.ART>Artikel 83</TI.ART><STI.ART>Monitoring</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="083.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung setzt der nationale IPA-Koordinator nach Artikel 59 einen sektoralen Monitoringausschuss für die Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>HÜIA-Ausschuss<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/> genannt) ein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="083.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der HÜIA-Ausschuss tritt mindestens zweimal jährlich auf Initiative des begünstigten Landes oder der Kommission zusammen. Er arbeitet im Einklang mit dem von der Kommission festgelegten Mandat für sektorale Monitoringausschüsse innerhalb des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmens des betreffenden begünstigten Landes eine Geschäftsordnung aus. Er nimmt diese Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem nationalen IPA-Koordinator, dem nationalen Anweisungsbefugten und dem IPA-Monitoringausschuss an.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="083.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Den Vorsitz im HÜIA-Ausschuss führt der nationale IPA-Koordinator. Der Ausschuss setzt sich aus dem nationalen Anweisungsbefugten, den Programmanweisungsbefugten und gegebenenfalls weiteren Vertretern der operativen Struktur, Vertretern der Kommission sowie gegebenenfalls Vertretern der internationalen Finanzinstitutionen und der Zivilgesellschaft zusammen, die von dem begünstigten Land im Einvernehmen mit der Kommission benannt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="083.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Nach Artikel 59 Absatz 2 überzeugt sich der HÜIA-Ausschuss von der Effektivität und Qualität der Durchführung der betreffenden Programme und Vorhaben und hat zu diesem Zweck insbesondere</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Berichte über den Stand der Durchführung zu überprüfen, in denen die Fortschritte bei der Finanzierung und Durchführung der Programme im Einzelnen dargestellt sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Verwirklichung der Ziele und die Ergebnisse der Programme zu überprüfen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Beschaffungspläne und die einschlägigen Wertungsempfehlungen zu überprüfen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>problematische Fragen und Vorhaben zu erörtern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Fälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten zu überprüfen und die Maßnahmen darzulegen, die getroffen wurden, um die Mittel wiedereinzuziehen und das Auftreten ähnlicher Fälle zu verhindern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>den von der Prüfbehörde aufgestellten jährlichen Prüfungsplan und die Feststellungen und Empfehlungen in den Prüfberichten zu überprüfen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='48'?><PARAG IDENTIFIER="083.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Der HÜIA-Ausschuss überwacht alle laufenden Programme im Rahmen dieser Komponente. Im Falle von unter anderem Investitionsvorhaben, der Übertragung von Vermögenswerten und von Privatisierungen überwacht das begünstigte Land die Programme bis zu ihrem Abschluss und notifiziert dem HÜIA-Ausschuss jede Veränderung an den Ergebnissen dieser Programme, die ihre Auswirkungen, ihre Nachhaltigkeit und die Eigenverantwortung für sie erheblich beeinträchtigen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="083.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Der HÜIA-Ausschuss kann von sektoralen Monitoringunterausschüssen unterstützt werden, die vom begünstigten Land eingesetzt werden, um die Programme und Vorhaben im Rahmen dieser Komponente in Gruppen eingeteilt zu überwachen. Die Unterausschüsse erstatten dem HÜIA-Ausschuss Bericht. Sie arbeiten im Einklang mit dem von der Kommission festzulegenden Mandat eine Geschäftsordnung aus und nehmen sie an.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="084"><TI.ART>Artikel 84</TI.ART><STI.ART>Jährliche und abschließende Sektordurchführungsberichte</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="084.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung übermittelt die operative Struktur der Kommission, dem nationalen IPA-Koordinator und dem nationalen Anweisungsbefugten jedes Jahr spätestens am 30. Juni einen jährlichen Sektorbericht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="084.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ein abschließender Sektorbericht wird der Kommission, dem nationalen IPA-Koordinator und dem nationalen Anweisungsbefugten spätestens sechs Monate nach Abschluss des Programms vorgelegt. Der abschließende Sektorbericht betrifft den gesamten Durchführungszeitraum und schließt den letzten jährlichen Sektorbericht ein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="084.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Sektorberichte werden vor ihrer Übermittlung an die Kommission, den nationalen IPA-Koordinator und den nationalen Anweisungsbefugten vom HÜIA-Ausschuss geprüft.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="084.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Sektorberichte enthalten die folgenden Informationen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Angaben über die quantitativen und qualitativen Fortschritte bei der Durchführung des Programms, der Prioritätsachsen bzw. der Vorhaben, die an den spezifischen, überprüfbaren Einzelzielen zu messen sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ausführliche Informationen über die finanzielle Durchführung des Programms;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Informationen über die Schritte, die die operative Struktur oder der HÜIA-Ausschuss unternommen hat, um Qualität und Effektivität der Durchführung zu gewährleisten, insbesondere</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen, einschließlich der Regelung für die Sammlung von Daten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>eine Zusammenfassung erheblicher Probleme, die bei der Durchführung des Programms aufgetreten sind, und der daraufhin getroffenen Maßnahmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>die Verwendung technischer Hilfe;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Informationen über die Maßnahmen nach Artikel 62, mit denen über das Programm informiert wurde und mit denen es bekannt gemacht wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION></DIVISION><?PAGE NO='49'?><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL II</P></TI><STI><P>KOMPONENTE GRENZÜBERGREIFENDE ZUSAMMENARBEIT</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL I</P></TI><STI><P>Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="085"><TI.ART>Artikel 85</TI.ART><STI.ART>Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit</STI.ART><ALINEA>Für die Zwecke dieses Titels gilt zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 folgende Begriffsbestimmung: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>Teilnehmende Länder<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/> sind die Mitgliedstaaten bzw. die begünstigten Länder, die an einem grenzübergreifenden Programm im Rahmen dieser Komponente teilnehmen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="086"><TI.ART>Artikel 86</TI.ART><STI.ART>Bereiche und Formen der Hilfe</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="086.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Rahmen der Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit wird Hilfe geleistet für</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen einem oder mehr Mitgliedstaaten und einem oder mehr begünstigten Ländern,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr begünstigten Ländern.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="086.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Mit der Gemeinschaftshilfe nach Absatz 1 wird angestrebt, durch gemeinsame lokale und regionale Maßnahmen, bei denen Ziele der Außenhilfe mit Zielen des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts verknüpft werden, die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu verstärken. Insbesondere werden mit der Zusammenarbeit eines oder mehrere der folgenden Hauptziele verfolgt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in den Grenzgebieten,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Zusammenarbeit bei der Bewältigung gemeinsamer Aufgaben in Bereichen wie Umwelt, natürliches und kulturelles Erbe, öffentliche Gesundheit und Prävention und Bekämpfung des organisierten Verbrechens,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Gewährleistung effizienter und sicherer Grenzen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Förderung gemeinsamer Kleinprojekte, an denen lokale Akteure aus den Grenzgebieten beteiligt sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="086.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in Absatz 2 aufgeführten Ziele können insbesondere verfolgt werden durch</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Förderung des Unternehmertums, insbesondere der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen, des Tourismus, der Kultur und des grenzüberschreitenden Handels,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Förderung und Verbesserung des gemeinsamen Schutzes und der gemeinsamen Bewirtschaftung natürlicher und kultureller Ressourcen sowie Prävention natürlicher und technologischer Risiken,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Unterstützung der Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Verringerung der Isolation durch besseren Zugang zu den Verkehrs-, Informations- und Kommunikationsnetzen und -diensten sowie zu den grenzübergreifenden Wasser-, Abfallentsorgungs- und Energiesystemen und -einrichtungen,</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='50'?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Ausbau der Zusammenarbeit, der Kapazitäten und der gemeinsamen Nutzung der Infrastruktur insbesondere in Bereichen wie Gesundheit, Kultur, Tourismus und Bildung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Förderung der Rechts- und Amtshilfe,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Gewährleistung eines effizienten Grenzschutzes, Erleichterung des legalen Handels und des legalen Grenzübertritts bei gleichzeitiger Sicherung der Grenzen gegen Schmuggel, illegalen Handel, organisiertes Verbrechen, übertragbare Krankheiten und illegale Migration, einschließlich Transitmigration,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Förderung grenzübergreifender Kontakte auf regionaler und lokaler Ebene, Intensivierung des Austausches und Vertiefung der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und Bildungszusammenarbeit zwischen den örtlichen Gemeinschaften,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Förderung der Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, lokaler Beschäftigungsinitiativen, der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit von Mann und Frau, der Ausbildung und der sozialen Eingliederung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Förderung der gemeinsamen Nutzung von Humanressourcen und Einrichtungen für Forschung und technologische Entwicklung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M033000" IDREF="C001001M033000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:25" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="086.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Im Rahmen der Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit kann gegebenenfalls auch die Teilnahme förderfähiger Regionen der begünstigten Länder an transnationalen und interregionalen Programmen im Rahmen des Ziels <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>Europäische territoriale Zusammenarbeit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0022" REF.START="QS0022"/> der Strukturfonds oder an multilateralen Programmen für Meeresbecken nach der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20061109" NO.OJ="310" PAGE.FIRST="1">ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> unterstützt werden. Die Vorschriften für die Teilnahme der begünstigten Länder an den genannten Programmen werden in den einschlägigen Programmplanungsdokumenten und/oder Finanzierungs-vereinbarungen festgelegt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M033000" IDREF="O001001M033000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="087"><TI.ART>Artikel 87</TI.ART><STI.ART>Partnerschaft</STI.ART><ALINEA>Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates<NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20060731" NO.OJ="210" PAGE.FIRST="25">ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> gilt sinngemäß für die grenzübergreifende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der begünstigten Länder nach Artikel 86 Absatz 1.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="088"><TI.ART>Artikel 88</TI.ART><STI.ART>Förderfähige Gebiete</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="088.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zwecke der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a sind förderfähig:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Gebiete der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete, die an Landgrenzen zwischen der Gemeinschaft und begünstigten Ländern liegen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Gebiete der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete, die an Seegrenzen zwischen der Gemeinschaft und begünstigten Ländern liegen und im Regelfall höchstens 150 Kilometer voneinander entfernt sind; Anpassungen können erforderlich sein, um Kohärenz und Kontinuität der Zusammenarbeit zu gewährleisten.</TXT></NP></ITEM></LIST><?PAGE NO='51'?><P>Unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung stellt die Kommission die Liste der förderfähigen Gebiete der Gemeinschaft und der begünstigten Länder auf. Diese Liste gilt vom <DATE ISO="20070101">1. Januar 2007</DATE> bis zum <DATE ISO="20131231">31. Dezember 2013</DATE>.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="088.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zwecke der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b sind förderfähig:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Gebiete der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete, die an Landgrenzen zwischen begünstigten Ländern liegen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Gebiete der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete, die an Seegrenzen zwischen begünstigten Ländern liegen und im Regelfall höchstens 150 Kilometer voneinander entfernt sind; Anpassungen können erforderlich sein, um Kohärenz und Kontinuität der Zusammenarbeit zu gewährleisten.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Die Liste der förderfähigen Gebiete wird in die einschlägigen grenzübergreifenden Programme nach Artikel 94 einbezogen.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="088.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke der Teilnahme an den in Artikel 86 Absatz 4 genannten Programmen werden die förderfähigen Regionen der begünstigten Länder gegebenenfalls in dem einschlägigen Programmplanungsdokument festgelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="089"><TI.ART>Artikel 89</TI.ART><STI.ART>Zuschussfähigkeit der Ausgaben</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="089.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Ausgaben im Rahmen dieser Komponente sind zuschussfähig, wenn sie im Falle der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorhaben oder Teilen von Vorhaben zwischen dem <DATE ISO="20070101">1. Januar 2007</DATE> und dem 31. Dezember des dritten Jahres nach der letzten Mittelbindung tatsächlich getätigt wurden bzw. im Falle der in den begünstigten Ländern durchgeführten Vorhaben oder Teilen von Vorhaben nach Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung entstanden sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="089.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zusätzlich zu Artikel 34 Absatz 3 gilt, dass die folgenden Ausgaben nicht zuschussfähig sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sollzinsen,</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M034000" IDREF="C001001M034000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:26;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Erwerb von Grundstücken für einen Betrag von mehr als 10 % der zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M034000" IDREF="O001001M034000"?></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="089.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Abweichend von Artikel 34 Absatz 3 sind die folgenden Ausgaben zuschussfähig:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Mehrwertsteuer, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Sie kann nicht erstattet werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>es steht fest, dass sie vom Endempfänger zu tragen ist; und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>sie ist im Projektvorschlag eindeutig ausgewiesen;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Gebühren für grenzüberschreitende Finanztransaktionen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>wenn für die Durchführung eines Vorhabens ein eigenes Konto oder eigene Konten eröffnet werden müssen, die Bankgebühren für Eröffnung und Verwaltung dieser Konten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Rechtsberatungskosten, Notargebühren, Kosten für technische oder finanzielle Beratung sowie Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten, sofern sie direkt mit dem kofinanzierten Vorhaben zusammenhängen und für seine Ausarbeitung oder Durchführung erforderlich sind;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='52'?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten, sofern diese Sicherheiten nach einzelstaatlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Gemeinkosten, sofern sie auf den realen Kosten beruhen, die sich auf die Durchführung des Vorhabens beziehen. Auf Durchschnittskosten basierende Pauschalsätze dürfen 25 % der direkten Kosten eines Vorhabens, die sich auf die Höhe der Gemeinkosten auswirken können, nicht überschreiten. Die Berechnung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen<?CLG.MDFO ID="O001001M035000" IDREF="C001001M035000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="IMPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:26;PT:b" MOD.LEVEL="1"?>;<?CLG.MDFC ID="C001001M035000" IDREF="O001001M035000"?></TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M036000" IDREF="C001001M036000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:26;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Erwerb von Grundstücken für einen Betrag von bis zu 10 % der zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M036000" IDREF="O001001M036000"?></LIST></ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M002000" IDREF="C002001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011R1292" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Betriebskosten, einschließlich Mieten, die ausschließlich den Zeitraum betreffen, in dem das Vorhaben kofinanziert wird, können im Einzelfall als zuschussfähig betrachtet werden.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M002000" IDREF="O002001M002000"?></PARAG><PARAG IDENTIFIER="089.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zusätzlich zur technischen Hilfe für grenzübergreifende Programme nach Artikel 94 sind die folgenden Ausgaben zuschussfähig, die von Behörden für die Ausarbeitung oder Durchführung eines Vorhabens getätigt wurden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Kosten für fachliche Dienstleistungen, die von einer Behörde, bei der es sich nicht um den Endempfänger handelt, bei der Ausarbeitung oder Durchführung eines Vorhabens erbracht werden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen für die Ausarbeitung und Durchführung eines Vorhabens durch eine Behörde, die selbst der Endempfänger ist und die dieses Vorhaben für eigene Rechnung ohne Inanspruchnahme externer Dienstleistungserbringer durchführt, sofern es sich um zusätzliche Kosten handelt, die sich auf tatsächlich und direkt für das kofinanzierte Vorhaben getätigte Ausgaben beziehen.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Die Behörde stellt die unter Buchstabe a genannten Kosten entweder dem Endempfänger in Rechnung oder bescheinigt sie auf der Grundlage gleichwertiger Belege, anhand deren die von der Behörde für dieses Vorhaben tatsächlich verauslagten Kosten ermittelt werden können.</P><P>Die unter Buchstabe b genannten Kosten müssen auf der Grundlage von Unterlagen bescheinigt werden, anhand deren die von der Behörde für dieses Vorhaben tatsächlich verauslagten Kosten ermittelt werden können.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="089.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 können die teilnehmenden Länder weitere Vorschriften über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben in den grenzübergreifenden Programmen festlegen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="090"><TI.ART>Artikel 90</TI.ART><STI.ART>Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="090.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke dieser Komponente beruhen die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 entweder auf den öffentlichen Ausgaben oder auf den von den teilnehmenden Ländern vereinbarten und im grenzübergreifenden Programm festgelegten Gesamtausgaben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="090.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Beitrag der Gemeinschaft zu grenzübergreifenden Programmen auf der Ebene der Prioritätsachsen beträgt höchstens 85 % der zuschussfähigen Ausgaben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="090.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Beitrag der Gemeinschaft zu jeder Prioritätsachse beträgt mindestens 20 % der zuschussfähigen Ausgaben.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='53'?><PARAG IDENTIFIER="090.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Der Kofinanzierungssatz für ein Vorhaben ist nicht höher als der Kofinanzierungssatz für die betreffende Prioritätsachse.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="090.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Während des in Artikel 89 Absatz 1 genannten Zeitraums, in dem die Ausgaben zuschussfähig sind, gilt zusätzlich zu Artikel 34 Absatz 4,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>dass für ein Vorhaben Gemeinschaftshilfe immer nur im Rahmen eines grenzübergreifenden Programms geleistet werden kann;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>dass der Wert der für ein Vorhaben geleisteten Hilfe nicht höher sein kann als die öffentlichen Gesamtausgaben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="090.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Bei staatlichen Beihilfen für Unternehmen im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag muss die im Rahmen grenzübergreifender Programme geleistete öffentliche Hilfe die Obergrenzen für staatliche Beihilfen einhalten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL II</P></TI><STI><P>Programmierung</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Programme</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="091"><TI.ART>Artikel 91</TI.ART><STI.ART>Ausarbeitung und Genehmigung grenzübergreifender Programme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="091.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Hilfe für die grenzübergreifende Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 wird grundsätzlich im Rahmen von Mehrjahresprogrammen für grenzübergreifende Zusammenarbeit (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>grenzübergreifende Programme<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0023" REF.START="QS0023"/> genannt) geleistet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="091.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für jede Grenze oder Gruppe von Grenzen werden von einer geeigneten Gruppe von Gebieten der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechenden Gebieten grenzübergreifende Programme ausgearbeitet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="091.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Jedes grenzübergreifende Programm wird von den teilnehmenden Ländern gemeinsam in Zusammenarbeit mit den in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Partnern ausgearbeitet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="091.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die teilnehmenden Länder legen der Kommission gemeinsam einen Vorschlag für ein grenzübergreifendes Programm vor, das alle in Artikel 94 genannten Elemente enthält.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="091.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission prüft das vorgeschlagene grenzübergreifende Programm, um festzustellen, ob es alle in Artikel 94 genannten Elemente enthält und ob es zur Verwirklichung der Ziele und Prioritäten der einschlägigen indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten nach Artikel 5 beiträgt.</P><P>Ist die Kommission der Auffassung, dass ein grenzübergreifendes Programm nicht alle in Artikel 94 genannten Elemente enthält oder nicht den Zielen und Prioritäten der indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten entspricht, so kann sie die teilnehmenden Länder auffordern, alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zu übermitteln und gegebenenfalls das vorgeschlagene Programm entsprechend zu ändern.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="091.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission nimmt das grenzübergreifende Programm durch Beschluss an.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="092"><TI.ART>Artikel 92</TI.ART><STI.ART>Finanzierungsvereinbarungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="092.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für grenzübergreifende Programme für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a werden auf der Grundlage des Beschlusses nach Artikel 91 Absatz 6 mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und jedem der an dem Programm teilnehmenden begünstigten Länder geschlossen.</ALINEA><?PAGE NO='54'?><?CLG.MDFO ID="O001001M037000" IDREF="C001001M037000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:27;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Wird das grenzübergreifende Programm nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt, so werden zwischen der Kommission und jedem der an dem Programm teilnehmenden begünstigten Länder jährliche oder mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen geschlossen. Jede dieser Finanzierungsvereinbarungen betrifft den Beitrag der Gemeinschaft für das betreffende begünstigte Land und das betreffende Jahr bzw. die betreffenden Jahre nach dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Finanzierungsplan.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C001001M037000" IDREF="O001001M037000"?></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M038000" IDREF="C001001M038000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:27;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="092.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für grenzübergreifende Programme für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der Grundlage des Beschlusses nach Artikel 91 Absatz 6 jährliche oder mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und jedem der an dem Programm teilnehmenden begünstigten Länder geschlossen. Jede dieser Finanzierungsvereinbarungen betrifft den Beitrag der Gemeinschaft für das betreffende begünstigte Land und das betreffende Jahr bzw. die betreffenden Jahre nach dem in Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Finanzierungsplan.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M038000" IDREF="O001001M038000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="093"><TI.ART>Artikel 93</TI.ART><STI.ART>Änderung der grenzübergreifenden Programme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="093.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Auf Initiative der teilnehmenden Länder oder auf Initiative der Kommission im Einvernehmen mit den teilnehmenden Ländern können die grenzübergreifenden Programme überprüft und die verbleibenden Teile der Programme gegebenenfalls geändert werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>zur Aktualisierung des Finanzierungsplans nach einer Änderung des indikativen Mehrjahresfinanzrahmens nach Artikel 5 der IPA-Verordnung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>nach wesentlichen sozioökonomischen Veränderungen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>zur stärkeren oder anderen Berücksichtigung erheblicher Änderungen bei den Prioritäten der Gemeinschaft, den einzelstaatlichen Prioritäten oder den regionalen Prioritäten,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>auf der Grundlage der Evaluierung nach Artikel 109 bzw. Artikel 141,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>nach Schwierigkeiten bei der Durchführung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>nach Außerkrafttreten der Übergangsregelung nach Artikel 100 oder einer sonstigen Änderung der Durchführungsvorschriften, einschließlich des Übergangs von der zentralen zur dezentralen Mittelverwaltung in den begünstigten Ländern.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="093.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission nimmt das geänderte grenzübergreifende Programm durch Beschluss an, und es werden entsprechende neue Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 92 geschlossen. Gegebenenfalls findet Artikel 9 Absatz 3 der IPA-Verordnung Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='55'?><ARTICLE IDENTIFIER="094"><TI.ART>Artikel 94</TI.ART><STI.ART>Inhalt der grenzübergreifenden Programme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="094.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Jedes grenzübergreifende Programm enthält die folgenden Informationen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine Liste der nach Artikel 88 förderfähigen Gebiete, die unter das Programm fallen, einschließlich der Gebiete, für die nach Artikel 97 Flexibilität gilt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine Analyse der Lage in den förderfähigen Bereichen der Zusammenarbeit hinsichtlich der Stärken und Schwächen sowie der mittelfristige Bedarf und die mittelfristigen Ziele, die sich aus dieser Analyse ergeben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>eine Beschreibung der Kooperationsstrategie und der für die Hilfe ausgewählten Prioritäten und Maßnahmen unter Berücksichtigung der einschlägigen indikativen Mehrjahresplanungsdokumente der begünstigten Länder und der sonstigen einschlägigen nationalen und regionalen Strategiepapiere sowie die Ergebnisse der Ex-ante-Evaluierung nach Artikel 109 bzw. Artikel 141;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Informationen über die Prioritätsachsen, die entsprechenden Maßnahmen und ihre spezifischen Einzelziele. Diese Einzelziele werden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit Hilfe einer begrenzten Zahl von Ergebnisindikatoren quantifiziert. Diese Indikatoren müssen es ermöglichen, die Fortschritte gegenüber der Ausgangslage und die Wirksamkeit der Einzelziele zu messen, über die die Prioritätsachsen umgesetzt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Vorschriften über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben nach Artikel 89;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>eine besondere Prioritätsachse technische Hilfe, die die Vorbereitungs-, Verwaltungs-, Monitoring-, Evaluierungs-, Informations- und Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms und die Maßnahmen zum Ausbau der Verwaltungskapazitäten für die Durchführung des Programms umfasst und für die höchstens 10 % des Beitrags der Gemeinschaft zu dem Programm vorgesehen werden können. In Ausnahmefällen kann nach Vereinbarung zwischen der Kommission und den teilnehmenden Ländern ein Betrag von mehr als 10 % des Beitrags der Gemeinschaft zu dem Programm für diese Priorität bereitgestellt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>gegebenenfalls Informationen über die Komplementarität mit den im Rahmen anderer IPA-Komponenten oder anderer Gemeinschaftsinstrumente finanzierten Maßnahmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>die Durchführungsbestimmungen für das grenzübergreifende Programm, unter anderem</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die von den teilnehmenden Ländern benannten Strukturen und Behörden nach Artikel 102 bzw. Artikel 139,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>eine Beschreibung der Monitoring- und Evaluierungsverfahren,</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M039000" IDREF="C001001M039000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:28" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>gegebenenfalls Informationen über die für die Entgegennahme der Zahlungen der Kommission zuständige Stelle und die für die Zahlungen an die Endempfänger zuständigen Stellen,</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M039000" IDREF="O001001M039000"?><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>gegebenenfalls die festgelegten Verfahren für die Bereitstellung und die Weiterleitung der Finanzmittel, damit die Transparenz der Geldströme gewährleistet ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT>die Elemente, mit denen nach Artikel 62 die Bekanntmachung des grenzübergreifenden Programms und die Information über dieses Programm gewährleistet werden sollen,</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='56'?><ITEM><NP><NO.P>vi)</NO.P><TXT>gegebenenfalls eine Beschreibung der zwischen der Kommission und den teilnehmenden Ländern vereinbarten Verfahren für den Austausch elektronischer Daten.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="094.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ferner enthalten die grenzübergreifenden Programme für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a einen auf den indikativen Mehrjahresfinanzrahmen gestützten Finanzierungsplan ohne Aufschlüsselung nach teilnehmenden Ländern mit einer Tabelle, in der für jedes Jahr des indikativen Mehrjahresfinanzrahmens und für jede Prioritätsachse der Betrag des Beitrags der Gemeinschaft und der entsprechende Satz sowie der von den einzelstaatlichen Partnern finanzierte Betrag angegeben sind.</P><P>Die grenzübergreifenden Programme für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b enthalten einen auf den indikativen Mehrjahresfinanzrahmen gestützten Finanzierungsplan mit einer Tabelle für jedes teilnehmende Land, in der für jedes Jahr des indikativen Mehrjahresfinanzrahmens und für jede Prioritätsachse der Betrag des Beitrags der Gemeinschaft und der entsprechende Satz sowie gegebenenfalls der von den einzelstaatlichen Partnern finanzierte Betrag angegeben sind.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Vorhaben</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="095"><TI.ART>Artikel 95</TI.ART><STI.ART>Auswahl der Vorhaben</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="095.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Rahmen der grenzübergreifenden Programm werden gemeinsame Vorhaben finanziert, die von den teilnehmenden Ländern gemeinsam nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das gesamte förderfähige Gebiet ausgewählt wurden.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O001001M040000" IDREF="C001001M040000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:29;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Die teilnehmenden Länder können gemeinsame Vorhaben auch außerhalb von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festlegen. In diesem Fall wird das gemeinsame Vorhaben im grenzübergreifenden Programm ausdrücklich erwähnt oder, sofern es mit den Prioritäten oder den Maßnahmen des grenzübergreifenden Programms vereinbar ist, nach dessen Annahme durch Beschluss des gemischten Monitoringausschusses nach Artikel 110 bzw. Artikel 142 festgelegt.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C001001M040000" IDREF="O001001M040000"?></PARAG><PARAG IDENTIFIER="095.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>An den für die grenzübergreifenden Programme ausgewählten Vorhaben sind Endempfänger aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern beteiligt, die in mindestens einer der folgenden Formen zusammenarbeiten: gemeinsame Ausarbeitung, gemeinsame Durchführung, gemeinsames Personal, gemeinsame Finanzierung.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M041000" IDREF="C001001M041000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:29;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="095.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a sind Endempfänger aus mindestens einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten und einem der teilnehmenden begünstigten Länder beteiligt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M041000" IDREF="O001001M041000"?><PARAG IDENTIFIER="095.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die ausgewählten Maßnahmen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, können in einem einzigen Land durchgeführt werden, sofern sie einen eindeutigen grenzübergreifenden Vorteil mit sich bringen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="095.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>In jedem Programm werden Förderkriterien für die Auswahl der Vorhaben festgelegt, mit denen Überschneidungen zwischen den verschiedenen grenzübergreifenden Programmen im Rahmen der IPA oder anderer Gemeinschaftsinstrumente vermieden werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='57'?><?CLG.MDFO ID="O001001M042000" IDREF="C001001M042000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:30" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="096"><TI.ART>Artikel 96</TI.ART><STI.ART>Zuständigkeiten des federführenden Empfängers und der übrigen Endempfänger</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="096.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a ernennen die Endempfänger eines Vorhabens einen von ihnen zum federführenden Empfänger, bevor der Vorschlag für das Vorhaben vorgelegt wird. Der federführende Empfänger ist in einem der teilnehmenden Länder ansässig und ist dafür zuständig,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Regelungen für die Beziehungen zwischen ihm und den an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfängern in einer Vereinbarung festzulegen, die unter anderem Bestimmungen enthält, die eine Verwendung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, einschließlich der Regelung für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Durchführung des gesamten Vorhabens zu gewährleisten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>den Beitrag der Gemeinschaft an die an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfänger weiterzuleiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>zu gewährleisten, dass die von den an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfängern geltend gemachten Ausgaben für den Zweck der Durchführung des Vorhabens getätigt wurden und den Maßnahmen entsprechen, die zwischen den an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfängern vereinbart wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>zu prüfen, ob die von den an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfängern geltend gemachten Ausgaben von den Prüfern nach Artikel 108 bestätigt wurden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="096.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ernennen die Endempfänger eines Vorhabens in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einen von ihnen zum federführenden Empfänger, bevor der Vorschlag für das Vorhaben vorgelegt wird. Der federführende Empfänger ist in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig und hat für den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Teil des Vorhabens die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a bis e;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ernennen die Endempfänger eines Vorhabens in jedem teilnehmenden begünstigten Land einen von ihnen zum federführenden Empfänger, bevor der Vorschlag für das Vorhaben vorgelegt wird. Die federführenden Empfänger sind in dem betreffenden teilnehmenden begünstigten Land ansässig und haben für den in dem betreffenden Land durchgeführten Teil des Vorhabens die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a bis d.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die federführenden Empfänger der teilnehmenden Mitgliedstaaten und begünstigten Länder gewährleisten eine enge Koordinierung der Durchführung des Vorhabens.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="096.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b ernennen die Endempfänger eines Vorhabens in jedem teilnehmenden begünstigten Land einen von ihnen zum federführenden Empfänger, bevor der Vorschlag für das Vorhaben vorgelegt wird. Die federführenden Empfänger sind in dem betreffenden teilnehmenden begünstigten Land ansässig und haben für den in dem betreffenden Land durchgeführten Teil des Vorhabens die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a bis d.</ALINEA><ALINEA>Die federführenden Empfänger der teilnehmenden begünstigten Länder gewährleisten eine enge Koordinierung der Durchführung des Vorhabens.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='58'?><PARAG IDENTIFIER="096.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder an dem Vorhaben beteiligte Endempfänger ist für Unregelmäßigkeiten bei den von ihm geltend gemachten Ausgaben verantwortlich.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M042000" IDREF="O001001M042000"?><ARTICLE IDENTIFIER="097"><TI.ART>Artikel 97</TI.ART><STI.ART>Besondere Bedingungen für den Standort der Vorhaben</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="097.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>In hinreichend begründeten Fällen können Ausgaben, die bei der Durchführung von Vorhaben oder Teilen von Vorhaben in Gebieten der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechenden Gebieten entstanden sind, die an die im Rahmen des grenzübergreifenden Programms förderfähigen Gebiete angrenzen, zu bis zu 20 % des Beitrags der Gemeinschaft zu diesem Programm aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden. In Ausnahmefällen kann diese Flexibilität nach Vereinbarung zwischen der Kommission und den teilnehmenden Ländern auf die Gebiete der NUTS-Ebene 2 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, die entsprechenden Gebiete ausgedehnt werden, in denen die förderfähigen Gebiete liegen.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O001001M043000" IDREF="C001001M043000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:31" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Auf der Ebene der Projekte können ausnahmsweise Ausgaben zuschussfähig sein, die außerhalb des Programmgebiets im Sinne des Unterabsatzes 1 entstanden sind, sofern die Ziele des Projekts nur durch diese Ausgaben verwirklicht werden konnten.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C001001M043000" IDREF="O001001M043000"?></PARAG><PARAG IDENTIFIER="097.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die an dem betreffenden Programm teilnehmenden Länder gewährleisten die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit dieser Ausgaben.</P><P>Die Auswahl von Vorhaben außerhalb des förderfähigen Gebietes nach Absatz 1 wird bestätigt</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>bei Programmen oder Teilen von Programmen, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten durchgeführt werden, von der in Artikel 102 genannten Verwaltungsbehörde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>bei Programmen oder Teilen von Programmen, die im Wege der dezentralen Mittelverwaltung in begünstigten Ländern durchgeführt werden, von den in Artikel 28 genannten operativen Strukturen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>bei Programmen oder Teilen von Programmen, die im Wege der zentralen Mittelverwaltung in begünstigten Ländern durchgeführt werden, von der Kommission.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL III</P></TI><STI><P>Durchführung</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Allgemeine Bestimmungen</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="098"><TI.ART>Artikel 98</TI.ART><STI.ART>Durchführungsmodalitäten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="098.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a werden die Programme grundsätzlich im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten von den in Artikel 102 genannten Behörden durchgeführt, die die Verantwortung für die Durchführung des grenzübergreifenden Programms in den teilnehmenden Mitgliedstaaten und begünstigten Ländern tragen.</P><P>Zu diesem Zweck müssen die an einem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten und begünstigten Länder in der Lage sein, das gesamte Programm nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 im gesamten förderfähigen Gebiet durchzuführen.</P><?PAGE NO='59'?><P>Bevor die Kommission das grenzübergreifende Programm nach Artikel 91 Absatz 6 annimmt, kann sie von den teilnehmenden Ländern Informationen verlangen, die sie als erforderlich ansieht, um sich zu vergewissern, dass die in Artikel 102 genannten Behörden in der Lage sind, die Pflichten nach Abschnitt 2 zu erfüllen.</P><P>Sind die an einem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten und begünstigten Länder noch nicht bereit, das gesamte Programm nach diesen Modalitäten durchzuführen, so findet die Übergangsregelung des Artikels 99 Anwendung.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="098.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b werden die Programme im Wege der zentralen oder der dezentralen Mittelverwaltung nach Artikel 53 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt; die Verantwortung für die Durchführung des Programms in jedem teilnehmenden Land tragen die Kommission bzw. der nationale Anweisungsbefugte und die operativen Strukturen in dem betreffenden Land.</P><P>In diesem Fall werden die grenzübergreifenden Programme nach den Bestimmungen des Abschnitts 3 durchgeführt.</P><P>Bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b ist die dezentrale Mittelverwaltung das Ziel für alle begünstigten Länder.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="099"><TI.ART>Artikel 99</TI.ART><STI.ART>Übergangsregelung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="099.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sind die teilnehmenden Länder bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a noch nicht bereit, das gesamte grenzübergreifende Programm im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 durchzuführen, so wird das Programm nach der Übergangsregelung dieses Artikels durchgeführt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="099.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der im grenzübergreifenden Programm enthaltende Finanzierungsplan nach Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 1 enthält</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine Tabelle für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine Tabelle für jedes der teilnehmenden begünstigten Länder.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="099.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der die teilnehmenden Mitgliedstaaten betreffende Teil des grenzübergreifenden Programms wird nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 durchgeführt.</P><P>Der die teilnehmenden begünstigten Länder betreffende Teil des grenzübergreifenden Programms wird nach den Bestimmungen des Abschnitts 3 mit Ausnahme des Artikels 142 durchgeführt. Die Bestimmungen über den gemischten Monitoringausschuss nach Artikel 110 finden Anwendung.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="099.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>In den Durchführungsbestimmungen für das grenzübergreifende Programm nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h wird zwischen den für die teilnehmenden Mitgliedstaaten geltenden und den für die teilnehmenden begünstigten Länder geltenden Modalitäten differenziert.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="099.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wenn die gemeinsamen Vorhaben nach Artikel 95 ausgewählt sind, gewährt die Verwaltungsbehörde dem federführenden Empfänger der teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Zuschuss.</P><P>Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung gewähren die operativen Strukturen in den teilnehmenden begünstigten Ländern den federführenden Begünstigten der betreffenden Länder Zuschüsse.</P><?PAGE NO='60'?><P>Im Falle der zentralen Mittelverwaltung gewährt die Kommission dem federführenden Empfänger in jedem teilnehmenden begünstigten Land einen Zuschuss.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="100"><TI.ART>Artikel 100</TI.ART><STI.ART>Außerkrafttreten der Übergangsregelung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="100.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Sind die teilnehmenden Länder bereit, zur Durchführung im Wege der geteilten Mittelverwaltung nach Artikel 98 Absatz 1 überzugehen, so legen sie der Kommission ein geändertes grenzübergreifendes Programm vor, das einen auf den indikativen Mehrjahresfinanzrahmen für die folgenden drei Jahre gestützten Finanzierungsplan enthält; gleichzeitig legen sie nach Artikel 117 eine geänderte Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor, der ein geänderter Bericht und eine geänderte Stellungnahme beigefügt sind.</P><P>Die Kommission überprüft das grenzübergreifende Programm und prüft die nach Artikel 117 vorgelegten Unterlagen. Sie entscheidet, ob ein neuer Beschluss zur Änderung des Programms gefasst werden muss, damit das Programm nach der Regelung des Artikels 98 Absatz 1 durchgeführt werden kann.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="100.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die nach der Übergangsregelung vorgenommenen Mittelbindungen für den Teil des Programms, der die teilnehmenden begünstigten Länder betrifft, werden weiter nach den in Artikel 99 genannten Bestimmungen ausgeführt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Grenzübergreifende Programme zwischen begünstigten Ländern und Mitgliedstaaten</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Verwaltungs- und Kontrollsysteme</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="101"><TI.ART>Artikel 101</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Grundsätze</STI.ART><ALINEA><P>In den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für die von den teilnehmenden Ländern eingerichteten grenzübergreifenden Programme ist Folgendes vorgesehen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Festlegung der Verwaltungs- und Kontrollaufgaben der zuständigen Stellen und Verteilung der Aufgaben innerhalb der Stellen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Stellen und innerhalb dieser Stellen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen des grenzübergreifenden Programms geltend gemachten Ausgaben,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>zuverlässige elektronische Systeme für Buchführung, Monitoring und Finanzberichterstattung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>ein Verfahren für die Berichterstattung und Monitoring in den Fällen, in denen die zuständige Stelle die Erfüllung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>eine Regelung für die Prüfung des Funktionierens der Systeme,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Systeme und Verfahren, die einen ausreichenden Prüfpfad gewährleisten,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Verfahren für Berichterstattung und Monitoring bei Unregelmäßigkeiten und bei der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='61'?><ARTICLE IDENTIFIER="102"><TI.ART>Artikel 102</TI.ART><STI.ART>Benennung der Behörden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="102.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die an einem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden Länder benennen eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine Prüfbehörde, die in einem der an dem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Nach Artikel 104 nimmt die Bescheinigungsbehörde die Zahlungen der Kommission entgegen und leistet in der Regel die Zahlungen an den federführenden Empfänger.</P><P>Die Verwaltungsbehörde richtet nach Rücksprache mit den an dem Programm teilnehmenden Ländern ein gemeinsames technisches Sekretariat ein. Das gemeinsame technische Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den gemischten Monitoringausschuss nach Artikel 110 sowie gegebenenfalls die Prüfbehörde und die Bescheinigungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.</P><P>Das gemeinsame technische Sekretariat kann Außenstellen in den anderen teilnehmenden Ländern haben.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="102.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Prüfbehörde für das grenzübergreifende Programm wird von einer Rechnungsprüfergruppe unterstützt, die sich aus je einem Vertreter der an dem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden Länder zusammensetzt und die in Artikel 105 vorgesehenen Aufgaben erfüllt. Die Rechnungsprüfergruppe wird spätestens drei Monate nach dem Beschluss zur Genehmigung des grenzübergreifenden Programms eingesetzt. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz in der Gruppe führt die Prüfbehörde für das grenzübergreifende Programm.</P><P>Die teilnehmenden Länder können einstimmig beschließen, dass die Prüfbehörde ermächtigt ist, die in Artikel 105 vorgesehenen Aufgaben im gesamten Programmgebiet direkt zu erfüllen, ohne dass eine Rechnungsprüfergruppe nach Unterabsatz 1 eingesetzt werden muss.</P><P>Die Rechnungsprüfer sind von dem in Artikel 108 genannten Kontrollsystem unabhängig.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="102.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Jedes an dem grenzübergreifenden Programm teilnehmende Land ernennt Vertreter, die in den gemischten Monitoringausschuss nach Artikel 110 entsandt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="102.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Werden Aufgaben der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde von einer zwischengeschalteten Stelle wahrgenommen, so sind die betreffenden Regelungen förmlich schriftlich festzuhalten.</P><P>Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Verwaltungsbehörde, die Prüfbehörde und die Bescheinigungsbehörde gelten für die zwischengeschaltete Stelle.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="103"><TI.ART>Artikel 103</TI.ART><STI.ART>Aufgaben der Verwaltungsbehörde</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="103.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung und Durchführung des grenzübergreifenden Programms nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zuständig und insbesondere dafür,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>zu gewährleisten, dass die Vorhaben nach den für die grenzübergreifenden Programme geltenden Kriterien für die Finanzierung ausgewählt werden und dass sie während des gesamten Zeitraums, in dem sie durchgeführt werden, den geltenden Gemeinschaftsvorschriften und einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die elektronische Erfassung und Speicherung der Buchführungsdaten der im Rahmen des grenzübergreifenden Programms durchgeführten Vorhaben sowie die Erhebung der für Finanzmanagement, Monitoring, Prüfungen, Rechnungsprüfungen und Evaluierung erforderlichen Durchführungsdaten zu gewährleisten;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='62'?><?CLG.MDFO ID="O001001M044000" IDREF="C001001M044000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:32" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Rechtmäßigkeit der Ausgaben zu prüfen. Zu diesem Zweck gelten die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 sinngemäß. Die Verwaltungsbehörde vergewissert sich, dass die Ausgaben der an einem Vorhaben teilnehmenden Endempfänger von den Prüfern nach Artikel 108 bestätigt wurden;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M044000" IDREF="O001001M044000"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>zu gewährleisten, dass die Vorhaben nach den in Artikel 121 genannten Bestimmungen über die öffentliche Beschaffung durchgeführt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>zu gewährleisten, dass die Endempfänger und die übrigen an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen unbeschadet der einzelstaatlichen Buchführungsvorschriften entweder ein eigenes Buchführungssystem oder einen eigenen Buchführungscode für alle mit den Vorhaben zusammenhängenden Vorgänge verwenden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>zu gewährleisten, dass die Evaluierung der grenzübergreifenden Programme nach Artikel 109 vorgenommen wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Verfahren einzurichten, die gewährleisten, dass alle für einen ausreichenden Prüfpfad erforderlichen Ausgabenbelege und Kontrollunterlagen nach Artikel 134 aufbewahrt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>zu gewährleisten, dass die Bescheinigungsbehörde alle für die Bescheinigung erforderlichen Informationen über die in Bezug auf die Ausgaben durchgeführten Verfahren und Prüfungen erhält;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>den gemischten Monitoringausschuss bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für ein Monitoring erforderlich sind, bei dem die Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden Programms an der Verwirklichung der spezifischen Ziele gemessen wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>die jährlichen und die abschließenden Durchführungsberichte nach Artikel 112 auszuarbeiten und nach Genehmigung durch den gemischten Monitoringausschuss der Kommission vorzulegen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>für die Erfüllung der Informations- und Bekanntmachungspflichten nach Artikel 62 zu sorgen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="103.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verwaltungsbehörde legt, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem federführenden Endempfänger, die Durchführungsregelungen für jedes Vorhaben fest.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="104"><TI.ART>Artikel 104</TI.ART><STI.ART>Aufgaben der Bescheinigungsbehörde</STI.ART><ALINEA><P>Die Bescheinigungsbehörde für ein grenzübergreifendes Programm ist insbesondere dafür zuständig,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>bescheinigte Ausgabenaufstellungen und Zahlungsanträge zu erstellen und der Kommission vorzulegen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>zu bescheinigen, dass</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die Ausgabenaufstellung richtig ist, sich auf zuverlässige Buchführungssysteme stützt und auf überprüfbaren Belegen beruht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>die geltend gemachten Ausgaben den geltenden Gemeinschaftsvorschriften und einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen und für Vorhaben entstanden sind, die nach den für das Programm geltenden Kriterien für die Finanzierung ausgewählt wurden und den geltenden Gemeinschaftsvorschriften und einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>zu gewährleisten, dass sie von der Verwaltungsbehörde für die Bescheinigung ausreichende Informationen über die Verfahren und Prüfungen erhalten hat, die in Bezug auf die in den Ausgabenaufstellungen enthaltenen Ausgaben durchgeführt wurden;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='63'?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Ergebnisse der von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung vorgenommenen Rechnungsprüfungen bei der Bescheinigung zu berücksichtigen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben in elektronischer Form Buch zu führen. Die Verwaltungsbehörden und die Prüfbehörden haben Zugang zu diesen Informationen. Auf schriftliches Ersuchen der Kommission stellt die Bescheinigungsbehörde diese Informationen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens oder innerhalb einer anderen für die Prüfung von Unterlagen und Prüfungen an Ort und Stelle vereinbarten Frist der Kommission zur Verfügung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>über die wiedereinzuziehenden und die einbehaltenen Beträge Buch zu führen, wenn der Beitrag zu einem Vorhaben ganz oder teilweise gestrichen wurde. Die wiedereingezogenen Beträge werden vor Abschluss des grenzübergreifenden Programms durch Abzug von der nächsten Ausgabenaufstellung an den Gesamthaushalt der Europäischen Union zurückgezahlt;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M045000" IDREF="C001001M045000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:33" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>der Kommission jedes Jahr spätestens am 31. März eine Aufstellung zu übermitteln, in der für jede Prioritätsachse des grenzübergreifenden Programms Folgendes ausgewiesen ist:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die Beträge, die nach vollständiger oder teilweiser Streichung des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben aus den im Vorjahr vorgelegten Ausgabenaufstellungen gestrichen wurden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>die wiedereingezogenen Beträge, die von den im Vorjahr vorgelegten Ausgabenaufstellungen abgezogen wurden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>die Beträge, die zum 31. Dezember des Vorjahres wiedereinzuziehen waren, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Einziehungsanordnung ausgestellt wurde,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>eine Aufstellung der Beträge, für die im Vorjahr festgestellt wurde, dass sie nicht wiedereingezogen werden konnten, oder bei denen eine Wiedereinziehung nicht zu erwarten ist, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Einziehungsanordnung ausgestellt wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST></P><P>Für die Zwecke der Punkte i), ii) und iii) werden die Gesamtbeträge der der Kommission im Einklang mit Artikel 138 Absatz 2 dieser Verordnung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldeten Unregelmäßigkeiten für jede Prioritätsachse vorgelegt.</P><P>Für die Zwecke von Punkt iv) ist jeder Betrag im Zusammenhang mit einer der Kommission im Einklang mit Artikel 138 Absatz 2 dieser Verordnung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldeten Unregelmäßigkeit mit der dieser Unregelmäßigkeit zugeordneten Referenznummer oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen.</P><P>Die Bescheinigungsbehörde gibt für jeglichen Betrag, auf den unter Punkt iv) Bezug genommen wird, an, ob der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gehen soll.</P><P>Wenn die Kommission innerhalb eines Jahres nach Vorlage der Erklärung keine Informationen im Sinne des Artikels 114 Absatz 2 dieser Verordnung anfordert, die teilnehmenden Länder nicht schriftlich über ihre Absicht unterrichtet, eine Untersuchung hinsichtlich dieses Betrags einzuleiten, oder das teilnehmende Land auffordert, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen, geht der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Union.</P><P>Die zeitliche Begrenzung auf ein Jahr gilt nicht, falls Betrugsverdacht besteht oder ein Betrug nachgewiesen wurde.</P></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M045000" IDREF="O001001M045000"?></LIST></ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='64'?><ARTICLE IDENTIFIER="105"><TI.ART>Artikel 105</TI.ART><STI.ART>Aufgaben der Prüfbehörde</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="105.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Prüfbehörde für ein grenzübergreifendes Programm ist funktionell von der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde unabhängig und insbesondere dafür zuständig,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>zu gewährleisten, dass das reibungslose Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das grenzübergreifende Programm geprüft wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>zu gewährleisten, dass Vorhaben anhand geeigneter Stichproben der geltend gemachten Ausgaben geprüft werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>ab dem Jahr nach Annahme des grenzübergreifenden Programms bis zum vierten Jahr nach der letzten Mittelbindung jedes Jahr spätestens am 31. Dezember</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>der Kommission einen jährlichen Kontrollbericht vorzulegen, in dem die Ergebnisse der im letzten, am 30. Juni des betreffenden Jahres endenden Zwölfmonatszeitraum vorgenommenen Prüfungen und die festgestellten Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für das Programm dargelegt werden. Der erste Bericht, der spätestens am 31. Dezember des Jahres nach Annahme des Programms vorzulegen ist, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar des Jahres der Annahme bis zum 30. Juni des Jahres nach Annahme des Programms. Die Informationen über die nach dem 1. Juli des vierten Jahres nach der letzten Mittelbindung vorgenommenen Prüfungen werden in den abschließenden Kontrollbericht aufgenommen, auf den sich die Abschlusserklärung nach Buchstabe d stützt. Dieser Bericht beruht auf den System- und Vorhabenprüfungen nach Buchstabe a bzw. Buchstabe b;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>auf der Grundlage der unter ihrer Verantwortung vorgenommenen Kontrollen und Prüfungen ein Gutachten zu der Frage abzugeben, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme reibungslos funktionieren und ausreichende Gewähr für die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenaufstellungen und damit auch ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bieten.</TXT></NP></ITEM></LIST></P><P>Wird für mehrere grenzübergreifende IPA-Programme ein gemeinsames System verwendet, so können die unter Ziffer i genannten Informationen in einem Bericht zusammengefasst und ein Gutachten und eine Erklärung nach Ziffer ii für diese grenzübergreifenden Programme abgegeben werden;</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>der Kommission spätestens am <?CLG.MDFO ID="O001001M046000" IDREF="C001001M046000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:34" MOD.LEVEL="1"?>31. März<?CLG.MDFC ID="C001001M046000" IDREF="O001001M046000"?> des fünften Jahres nach der letzten Mittelbindung eine Abschlusserklärung vorzulegen, in der die Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der unter die abschließende Ausgabenaufstellung fallenden zugrunde liegenden Vorgänge geprüft werden und die sich auf einen abschließenden Kontrollbericht stützt. Grundlage dieser Abschlusserklärung sind sämtliche von oder unter der Verantwortung der Prüfbehörde vorgenommenen Prüfungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="105.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Prüfbehörde gewährleistet, dass die Prüfungen nach international anerkannten Prüfungsstandards vorgenommen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="105.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Werden die Prüfungen und Kontrollen nach Absatz 1 Buchstaben a und b von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde vorgenommen, so gewährleistet die Prüfbehörde, dass diese Stellen über die notwendige funktionale Unabhängigkeit verfügen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='65'?><PARAG IDENTIFIER="105.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Kann wegen der Schwächen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen oder wegen des Umfangs der vorschriftswidrig getätigten Ausgaben im jährlichen Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c oder in der Abschlusserklärung nach Absatz 1 Buchstabe d keine uneingeschränkt positive Stellungnahme abgegeben werden, so teilt die Prüfbehörde die Gründe hierfür mit und schätzt das Ausmaß des Problems und seine finanziellen Auswirkungen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="106"><TI.ART>Artikel 106</TI.ART><STI.ART>Prüfpfad</STI.ART><ALINEA><P>Für die Zwecke der Prüfungen nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe b wird ein Prüfpfad als ausreichend angesehen, wenn er in Bezug auf das betreffende grenzübergreifende Programm die folgenden Kriterien erfüllt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Er ermöglicht den Abgleich zwischen den der Kommission bescheinigten Gesamtbeträgen einerseits und den detaillierten Buchführungsunterlagen und den Belegen andererseits, die von der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, den zwischengeschalteten Stellen und den federführenden Empfängern für die im Rahmen des grenzübergreifenden Programms kofinanzierten Vorhaben aufbewahrt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>er ermöglicht die Prüfung der Zahlung des öffentlichen Beitrags an den federführenden Empfänger und jeden Endempfänger;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>er ermöglicht die Prüfung der Anwendung der vom gemischten Monitoringausschuss für das grenzübergreifende Programm festgelegten Auswahlkriterien;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>er enthält für jedes Vorhaben die technischen Spezifikationen und den Finanzierungsplan, die Unterlagen über die Genehmigung des Zuschusses, die Unterlagen über die Verfahren für die öffentliche Beschaffung, die Fortschrittsberichte und die Berichte über die vorgenommenen Prüfungen und Rechnungsprüfungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="107"><TI.ART>Artikel 107</TI.ART><STI.ART>Prüfung der Vorhaben</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="107.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Prüfungen nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe b werden ab 1. Juli des Jahres nach Annahme des grenzübergreifenden Programms alle 12 Monate anhand einer Stichprobe von Vorhaben vorgenommen, die nach einer von der Prüfbehörde im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten oder genehmigten Methode ausgewählt werden.</P><P>Die Prüfungen werden an Ort und Stelle anhand der vom Endempfänger aufbewahrten Unterlagen und Aufzeichnungen vorgenommen.</P><P>Die teilnehmenden Länder gewährleisten eine geeignete Verteilung dieser Prüfungen über den Durchführungszeitraum.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="107.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Es wird geprüft, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Das Vorhaben entspricht den Auswahlkriterien für das grenzübergreifende Programm, ist im Einklang mit dem Genehmigungsbeschluss durchgeführt worden und erfüllt gegebenenfalls die geltenden Bedingungen in Bezug auf Funktionalität und Verwendung oder die zu verwirklichenden Ziele;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die geltend gemachten Ausgaben stimmen mit den vom Endempfänger aufbewahrten Buchführungsunterlagen und Belegen überein;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die vom Endempfänger geltend gemachten Ausgaben entsprechen den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und den einzelstaatlichen Vorschriften;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>der öffentliche Beitrag ist nach Artikel 40 Absatz 9 an den Endempfänger gezahlt worden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='66'?><PARAG IDENTIFIER="107.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Stellt sich heraus, dass die festgestellten Probleme systembedingt sind und daher ein Risiko für andere im Rahmen des grenzübergreifenden Programms durchgeführte Vorhaben besteht, so gewährleistet die Prüfbehörde, dass weitere Untersuchungen, gegebenenfalls einschließlich zusätzlicher Rechnungsprüfungen, vorgenommen werden, um das Ausmaß dieser Probleme festzustellen. Die notwendigen Präventiv- und Korrekturmaßnahmen werden von den zuständigen Behörden getroffen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="107.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Vor Abschluss eines grenzübergreifenden Programms werden mindestens 5 % der von den federführenden Empfängern geltend gemachten und der Kommission in der abschließenden Ausgabenaufstellung bescheinigten Gesamtausgaben nach Absatz 2 geprüft.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="108"><TI.ART>Artikel 108</TI.ART><STI.ART>Kontrollsystem</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="108.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Bestätigung der Ausgaben richtet jedes teilnehmende Land ein Kontrollsystem ein, das es ermöglicht, die Lieferung der kofinanzierten Waren und die Erbringung der kofinanzierten Dienstleistungen, die Richtigkeit der Ausgaben, die für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Vorhaben oder Teile von Vorhaben geltend gemacht wurden, sowie die Vereinbarkeit dieser Ausgaben und der entsprechenden Vorhaben oder Teile dieser Vorhaben mit den Gemeinschaftsvorschriften und gegebenenfalls den einzelstaatlichen Vorschriften zu prüfen.</P><P>Zu diesem Zweck benennt jedes teilnehmende Land Prüfer, die dafür zuständig sind, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben zu prüfen, die von den an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfänger geltend gemacht werden. Die teilnehmenden Länder können beschließen, einen Prüfer für das gesamte Programmgebiet zu benennen.</P><P>Kann die Lieferung der kofinanzierten Waren und die Erbringung der kofinanzierten Dienstleistungen nur für das gesamte Vorhaben geprüft werden, so wird diese Prüfung von dem Prüfer des teilnehmenden Landes, in dem der Endempfänger seinen Sitz hat, oder von der Verwaltungsbehörde vorgenommen.</P></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M047000" IDREF="C001001M047000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:35" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="108.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Jedes teilnehmende Land gewährleistet, dass die Ausgaben von den Prüfern innerhalb von drei Monaten nach dem Tag bestätigt werden können, an dem sie den Prüfern vom Endempfänger vorgelegt wurden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M047000" IDREF="O001001M047000"?></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Evaluierung und Monitoring</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="109"><TI.ART>Artikel 109</TI.ART><STI.ART>Evaluierung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="109.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ziel der Evaluierung ist es, Qualität, Wirksamkeit und Konsistenz der aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Hilfe und die Strategie und die Durchführung der grenzübergreifenden Programme zu verbessern, wobei dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung und den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Umweltverträglichkeits- und die strategische Umweltprüfung Rechnung zu tragen ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="109.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die teilnehmenden Länder nehmen für jedes grenzübergreifende Programm gemeinsam eine Ex-ante-Evaluierung vor.</P><?PAGE NO='67'?><P>Ziel der Ex-ante-Evaluierung ist es, einen optimalen Einsatz der Haushaltsmittel im Rahmen der grenzübergreifenden Programme zu gewährleisten und die Qualität der Programmierung zu verbessern. Dabei werden Ungleichgewichte, Lücken und Entwicklungsmöglichkeiten, die zu verwirklichenden Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die quantifizierten Einzelziele, die Kohärenz mit den einschlägigen indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten, der gemeinschaftliche Mehrwert, die aus der vorangegangenen Programmierung gewonnenen Erkenntnisse sowie die Qualität der Verfahren für Durchführung, Monitoring, Evaluierung und Finanzmanagement ermittelt und bewertet.</P><P>Die Ex-ante-Evaluierung wird dem grenzübergreifenden Programm als Anlage beigefügt.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="109.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Während des Programmierungszeitraums nehmen die teilnehmenden Länder im Zusammenhang mit der Überwachung des grenzübergreifenden Programms Evaluierungen vor, insbesondere wenn bei dieser Überwachung eine erhebliche Abweichung von den ursprünglichen Zielen festgestellt wird oder wenn Vorschläge für eine Änderung des grenzübergreifenden Programms unterbreitet werden. Die Ergebnisse werden dem gemischten Monitoringausschuss für das grenzübergreifende Programm und der Kommission übermittelt.</P><P>Sind die Ergebnisse Anlass für eine Änderung der verbleibenden Teile der Programms nach Artikel 93, so werden sie im IPA-Ausschuss erörtert, wenn das geänderte grenzübergreifende Programm vorgelegt wird.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="109.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Evaluierung wird von internen oder externen Sachverständigen oder Stellen vorgenommen, die funktionell von den in Artikel 102 genannten Bescheinigungs- und Prüfbehörden unabhängig sind. Die Ergebnisse werden nach den geltenden Vorschriften über den Zugang zu Unterlagen veröffentlicht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="109.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Evaluierung wird aus den Mitteln für technische Hilfe nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe f finanziert.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="110"><TI.ART>Artikel 110</TI.ART><STI.ART>Gemischter Monitoringausschuss</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="110.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die teilnehmenden Länder setzen für jedes grenzübergreifende Programm innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem den teilnehmenden Ländern der Beschluss zur Genehmigung des grenzübergreifenden Programms notifiziert wird, einen gemischten Monitoringausschuss ein.</P><P>Die gemischten Monitoringausschüsse treten mindestens zweimal jährlich auf Initiative der teilnehmenden Länder oder der Kommission zusammen.</P><P>Bei grenzübergreifenden Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, nimmt der gemischte Monitoringausschuss für die begünstigten Länder, in denen die Hilfe dezentral durchgeführt wird, die Aufgaben des sektoralen Monitoringausschusses nach Artikel 59 wahr.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="110.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder gemischte Monitoringausschuss arbeitet im Einklang mit dem von der Kommission festgelegten Mandat für gemischte Monitoringausschüsse innerhalb des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmens der teilnehmenden Länder eine Geschäftsordnung aus, um seinen Auftrag im Einklang mit dieser Verordnung zu erfüllen. Er nimmt sie im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde und — bei Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden — im Einvernehmen mit den nationalen IPA-Koordinatoren der teilnehmenden begünstigten Länder an.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='68'?><PARAG IDENTIFIER="110.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Den Vorsitz im gemischten Monitoringausschuss führt der Vertreter eines der teilnehmenden Länder oder die Verwaltungsbehörde.</P><P>Bei der Entscheidung über seine Zusammensetzung nach Artikel 102 Absatz 3 beachten die teilnehmenden Länder Artikel 87.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="110.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission nimmt an den Arbeiten des gemischten Monitoringausschusses beratend teil. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds kann bei grenzübergreifenden Programmen, zu denen die Europäische Investitionsbank oder der Europäische Investitionsfonds einen Beitrag leisten, beratend an den Arbeiten teilnehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="110.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der gemischte Monitoringausschuss überzeugt sich nach den folgenden Bestimmungen von der Effektivität und Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden Programms:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Er prüft und genehmigt die Kriterien für die Auswahl der im Rahmen des grenzübergreifenden Programms finanzierten Vorhaben und genehmigt Änderungen, die an diesen Kriterien bei Bedarf im Zuge der Programmierung vorgenommen werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>er überprüft in regelmäßigen Abständen die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Einzelziele des grenzübergreifenden Programms auf der Grundlage der Unterlagen, die von der Verwaltungsbehörde bzw. bei Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, von den operativen Strukturen in den teilnehmenden begünstigten Ländern vorgelegt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>er prüft die Ergebnisse der Durchführung, insbesondere die Verwirklichung der für jede Prioritätsachse festgelegten Einzelziele und die Evaluierungen nach Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 109;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>er prüft und genehmigt die jährlichen und die abschließenden Durchführungsberichte nach Artikel 112 und prüft bei Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, die Berichte nach Artikel 144;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>er wird über den jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe c und gegebenenfalls, bei Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, über den jährlichen Prüfungsbericht nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich sowie über Bemerkungen der Kommission zu diesen Berichten unterrichtet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>er ist für die Auswahl der Vorhaben zuständig, kann diese Aufgabe jedoch einem Lenkungsausschuss übertragen, der ihm Bericht erstattet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>er kann eine Änderung oder Prüfung des grenzübergreifenden Programms vorschlagen, mit der die Verwirklichung der in Artikel 86 Absatz 2 genannten Ziele ermöglicht oder die Verwaltung des Programms, einschließlich des Finanzmanagements, verbessert wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>er prüft und genehmigt Vorschläge für eine inhaltliche Änderung des grenzübergreifenden Programms.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="111"><TI.ART>Artikel 111</TI.ART><STI.ART>Regelung für das Monitoring</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="111.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verwaltungsbehörde und der gemischte Monitoringausschuss gewährleisten die Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden Programms.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='69'?><PARAG IDENTIFIER="111.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verwaltungsbehörde und der gemischte Monitoringausschuss nehmen das Monitoring mit Hilfe der finanziellen Indikatoren und der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten Indikatoren vor.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="111.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke des Monitoring findet zwischen der Kommission und den in Artikel 102 genannten Behörden ein elektronischer Datenaustausch statt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="112"><TI.ART>Artikel 112</TI.ART><STI.ART>Jährlicher Durchführungsbericht und abschließender Durchführungsbericht</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="112.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verwaltungsbehörde legt der Kommission jedes Jahr spätestens am 30. Juni einen vom gemischten Monitoringausschuss genehmigten jährlichen Bericht über die Durchführung des grenzübergreifenden Programms vor. Der erste jährliche Bericht wird im zweiten Jahr nach Annahme des Programms vorgelegt.</ALINEA><ALINEA>Die Verwaltungsbehörde legt spätestens am <?CLG.MDFO ID="O001001M048000" IDREF="C001001M048000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:36;PT:a" MOD.LEVEL="1"?>31. März des fünften Jahres<?CLG.MDFC ID="C001001M048000" IDREF="O001001M048000"?> nach der letzten Mittelbindung einen abschließenden Bericht über die Durchführung des grenzübergreifenden Programms vor.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="112.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Berichte nach Absatz 1 enthalten Informationen über</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Fortschritte bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms unter Berücksichtigung der Prioritäten, die an den spezifischen, überprüfbaren Einzelzielen zu messen und nach Möglichkeit unter Anwendung der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten Indikatoren auf der Ebene der Prioritätsachse zu quantifizieren sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die finanzielle Durchführung des grenzübergreifenden Programms mit den folgenden Angaben für jede Prioritätsachse:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><?CLG.MDFO ID="O001001M049000" IDREF="C001001M049000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:36;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die in den der Verwaltungsbehörde übermittelten Zahlungsanträgen enthaltenen Ausgaben des Endempfängers und der entsprechende öffentliche Beitrag;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M049000" IDREF="O001001M049000"?><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>der von der Kommission gezahlte Gesamtbetrag und die Quantifizierung der in Artikel 111 Absatz 2 genannten finanziellen Indikatoren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>die Ausgaben der für die Zahlungen an die Empfänger zuständigen Stelle;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Schritte, die die Verwaltungsbehörde oder der gemischte Monitoringausschuss unternommen hat, um Qualität und Effektivität der Durchführung zu gewährleisten, insbesondere</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen, einschließlich der Regelung für die Sammlung von Daten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>eine Zusammenfassung erheblicher Probleme, die bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms aufgetreten sind, und der daraufhin getroffenen Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der auf die Bemerkungen nach Artikel 113 hin unternommenen Schritte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>die Verwendung technischer Hilfe;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Maßnahmen, mit denen über das grenzübergreifende Programm informiert wurde und mit denen es bekannt gemacht wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>erhebliche Probleme mit der Beachtung der Gemeinschaftsvorschriften, die bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms aufgetreten sind, und der daraufhin getroffenen Maßnahmen;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='70'?><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>die Verwendung der Hilfe, die der Verwaltungsbehörde oder einer anderen Behörde nach Finanzkorrekturen im Sinne des Artikels 138 während des Zeitraums zur Verfügung gestellt wurde, in dem das grenzübergreifende Programm durchgeführt wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>im Falle grenzübergreifender Programme, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, die Fortschritte bei der Durchführung im Wege der geteilten Mittelverwaltung im gesamten Gebiet, in dem das grenzübergreifende Programm durchgeführt wird.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Die unter den Buchstaben a bis g genannten Informationen können gegebenenfalls in zusammengefasster Form übermittelt werden.</P><P>Die unter den Buchstaben c und f genannten Informationen sind nur erforderlich, wenn seit dem letzten Bericht wesentliche Veränderungen eingetreten sind.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="112.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission übermittelt den teilnehmenden Ländern innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Eingangs des von der Verwaltungsbehörde vorgelegten jährlichen Durchführungsberichts eine Stellungnahme zu dessen Inhalt. Für den abschließenden Bericht über ein grenzübergreifendes Programm beträgt die Frist fünf Monate nach dem Tag des Eingangs des Berichts. Gibt die Kommission nicht innerhalb der einschlägigen Frist eine Stellungnahme ab, so gilt der Bericht als genehmigt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="113"><TI.ART>Artikel 113</TI.ART><STI.ART>Jährliche Prüfung der Programme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="113.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Hinblick auf die Verbesserung der Durchführung prüfen die Kommission und die Verwaltungsbehörde jedes Jahr, wenn der jährliche Durchführungsbericht nach Artikel 112 vorgelegt wird, die Fortschritte bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms, die wichtigsten im Vorjahr erzielten Ergebnisse, die finanzielle Durchführung und andere Faktoren.</P><P>Auch die im letzten jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i angesprochenen Aspekte des Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems können geprüft werden.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="113.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Nach der in Absatz 1 genannten Prüfung kann die Kommission den teilnehmenden Ländern und der Verwaltungsbehörde Bemerkungen übermitteln; die Verwaltungsbehörde unterrichtet den gemischten Monitoringausschuss. Die teilnehmenden Länder unterrichten die Kommission über die auf diese Bemerkungen hin unternommenen Schritte.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 3</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Zuständigkeiten der teilnehmenden Länder und der Kommission</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="114"><TI.ART>Artikel 114</TI.ART><STI.ART>Verwaltung und Kontrolle</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="114.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die teilnehmenden Länder sind für die Verwaltung und Kontrolle der grenzübergreifenden Programme zuständig und treffen zu diesem Zweck insbesondere die folgenden Maßnahmen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sie gewährleisten, dass für die grenzübergreifenden Programme Verwaltungs- und Kontrollsysteme nach den Artikeln 101 und 105 eingerichtet werden und reibungslos funktionieren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sie verhindern Unregelmäßigkeiten, stellen sie fest und beheben sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge wieder ein, gegebenenfalls mit Verzugszinsen. Sie unterrichten die Kommission und halten sie über den Stand der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='71'?><PARAG IDENTIFIER="114.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Zuständigkeit der teilnehmenden Länder für die Feststellung und Behebung von Unregelmäßigkeiten und für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gewährleistet die Bescheinigungsbehörde, dass die infolge einer Unregelmäßigkeit gezahlten Beträge beim federführenden Empfänger wiedereingezogen werden. Die Endempfänger zahlen dem federführenden Empfänger die rechtsgrundlos gezahlten Beträge nach der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung zurück. Kann der federführende Empfänger nicht erreichen, dass der Betrag von einem Endempfänger zurückgezahlt wird, so erstattet das teilnehmende Land, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Endempfänger seinen Sitz hat, der Bescheinigungsbehörde den Betrag, der diesem Endempfänger rechtsgrundlos gezahlt wurde.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="115"><TI.ART>Artikel 115</TI.ART><STI.ART>Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="115.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Vor Zahlung der Vorfinanzierung nach Artikel 128 legt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, der Kommission eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor, insbesondere der Organisation und der Verfahren</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden und der zwischengeschalteten Stellen nach Artikel 102,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Prüfbehörde und der anderen Stellen, die unter ihrer Verantwortung Prüfungen vornehmen, nach Artikel 102.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="115.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Über die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die zwischengeschalteten Stellen übermittelt der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat der Kommission die folgenden Informationen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Beschreibung der ihnen übertragenen Aufgaben,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Organisationsplan der Stelle, Verteilung der Aufgaben zwischen ihnen oder zwischen ihren Abteilungen und ungefähre Zahl der zugewiesenen Posten,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Verfahren für Auswahl und Genehmigung der Vorhaben,</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M050000" IDREF="C001001M050000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:37" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Verfahren, nach denen die Zahlungsanträge der Endempfänger angenommen, geprüft und bestätigt werden, und Verfahren, nach denen die Zahlungen an die Endempfänger angeordnet, ausgeführt und verbucht werden,</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M050000" IDREF="O001001M050000"?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Verfahren, nach denen die Ausgabenaufstellungen erstellt, bestätigt und der Kommission vorgelegt werden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Bezugnahme auf die schriftlichen Verfahren, die für die Zwecke der Buchstaben c, d und e festgelegt wurden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>von den teilnehmenden Ländern festgelegte Förderkriterien für das grenzübergreifende Programm,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>System für die Aufbewahrung der detaillierten Buchführungsunterlagen für die im Rahmen des grenzübergreifenden Programms durchgeführten Vorhaben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="115.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Über die Prüfbehörde und die anderen Stellen übermittelt der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat der Kommission die folgenden Informationen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Beschreibung ihrer Aufgaben und ihres Zusammenspiels,</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='72'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Organisationsplan der Prüfbehörde und der anderen Stellen, die an den Prüfungen in Bezug auf das grenzübergreifende Programm beteiligt sind, mit einer Beschreibung, wie deren Unabhängigkeit gewährleistet wird, sowie mit Angabe der ungefähren Zahl der zugewiesenen Posten und der Qualifikation des Personals,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Verfahren für die Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen und Korrekturmaßnahmen, die sich aus den Prüfberichten ergeben,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>gegebenenfalls Verfahren für die Beaufsichtigung der Arbeit der an den Prüfungen in Bezug auf das grenzübergreifende Programm beteiligten Stellen durch die Prüfbehörde,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Verfahren für die Ausarbeitung des jährlichen Kontrollberichts und der Abschlusserklärungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="116"><TI.ART>Artikel 116</TI.ART><STI.ART>Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="116.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Beschreibung nach Artikel 115 wird ein Bericht mit den Ergebnissen einer Bewertung der eingerichteten Systeme und einer Stellungnahme zu ihrer Vereinbarkeit mit den Artikeln 101 und 105 beigefügt. Enthält die Stellungnahme Vorbehalte, so ist in dem Bericht die Schwere der Mängel anzugeben. Das betreffende teilnehmende Land unterrichtet die Kommission über die zu treffenden Korrekturmaßnahmen und den Zeitplan für ihre Durchführung und übermittelt später eine Bestätigung, dass die Maßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Vorbehalte zurückgenommen wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="116.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Bericht und die Stellungnahme nach Absatz 1 werden von der Prüfbehörde oder von einer öffentlichen oder privaten Stelle ausgearbeitet, die funktionell von der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde unabhängig ist und bei ihrer Arbeit international anerkannte Prüfungsstandards beachtet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="116.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Entspricht das Verwaltungs- und Kontrollsystem im Wesentlichen dem bestehenden System für die Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, so können bei der Ausarbeitung des Berichts und der Stellungnahme nach Absatz 1 die Ergebnisse der Prüfungen berücksichtigt werden, die von einzelstaatlichen Rechnungsprüfern und Rechnungsprüfern der Gemeinschaft in Bezug auf dieses System vorgenommen wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="116.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Bericht nach Absatz 1 gilt als genehmigt, und die Vorfinanzierung wird gezahlt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs des Berichts, wenn die genannte Stellungnahme keine Vorbehalte enthält und die Kommission keine Einwände erhebt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>falls die Stellungnahme Vorbehalte enthält, nachdem der Kommission bestätigt worden ist, dass Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die wichtigsten Elemente der Systeme durchgeführt und die entsprechenden Vorbehalte zurückgenommen wurden, und wenn die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bestätigung Einwände erhebt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="117"><TI.ART>Artikel 117</TI.ART><STI.ART>Voraussetzungen für die Beendigung der Anwendung der Übergangsregelung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="117.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bei grenzübergreifenden Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, legen die teilnehmenden Länder, wenn sie bereit sind, zu den Durchführungsmodalitäten des Artikels 98 Absatz 1 überzugehen, der Kommission eine geänderte Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor, der ein geänderter Bericht und eine geänderte Stellungnahme nach Artikel 116 Absatz 1 beigefügt sind.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='73'?><PARAG IDENTIFIER="117.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Enthält die Stellungnahme Vorbehalte, so kann der Beschluss der Kommission zur Änderung des Programms nur gefasst werden, wenn der Kommission bestätigt worden ist, dass Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die wichtigsten Elemente der Systeme durchgeführt und die entsprechenden Vorbehalte zurückgenommen wurden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="118"><TI.ART>Artikel 118</TI.ART><STI.ART>Übermittlung der zwischen den teilnehmenden Ländern getroffenen Regelungen</STI.ART><ALINEA><P>Zusätzlich zu den in Artikel 115 Absätze 2 und 3 aufgeführten Informationen enthält die Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme die zwischen den teilnehmenden Ländern getroffenen Regelungen, damit die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben wahrnehmen und gewährleisten können, dass die teilnehmenden Länder ihre Pflicht zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge aus Artikel 114 Absatz 2 erfüllen.</P><P>Diese Regelungen werden zusammen mit den in Artikel 121 genannten Bestimmungen über die Vorschriften und Verfahren für die öffentliche Beschaffung in eine schriftliche Vereinbarung zwischen den teilnehmenden Ländern aufgenommen und der Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme nach Artikel 115 als Anlage beigefügt.</P></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="119"><TI.ART>Artikel 119</TI.ART><STI.ART>Zuständigkeiten der Kommission</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="119.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission vergewissert sich nach dem Verfahren des Artikels 116, dass die teilnehmenden Länder den Artikeln 101 und 105 entsprechende Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben, und überzeugt sich auf der Grundlage der jährlichen Kontrollberichte und Gutachten der Prüfbehörde nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe c und ihrer eigenen Prüfungen davon, dass die Systeme während des Zeitraums, in dem die grenzübergreifenden Programme durchgeführt werden, reibungslos funktionieren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="119.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unbeschadet der von den teilnehmenden Ländern vorgenommenen Prüfungen können Beamte oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen, die auch im Rahmen der grenzübergreifenden Programme durchgeführte Vorhaben betreffen können, um das reibungslose Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu prüfen; abgesehen von dringenden Fällen sind die Prüfungen mindestens 10 Arbeitstage vorher anzukündigen. Beamte oder bevollmächtigte Vertreter der teilnehmenden Länder können an diesen Prüfungen teilnehmen.</P><P>Beamte oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission, die ordnungsgemäß zur Vornahme von Prüfungen an Ort und Stelle ermächtigt sind, haben Zugang zu den Büchern und allen sonstigen Unterlagen, die die aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Ausgaben betreffen, einschließlich der in elektronischer Form erstellten oder empfangenen und gespeicherten Unterlagen und der entsprechenden Metadaten.</P><P>Diese Prüfbefugnisse lassen die Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eigens hierfür benannt sind.</P></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='74'?><PARAG IDENTIFIER="119.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann von einem teilnehmenden Land verlangen, dass es Prüfungen an Ort und Stelle vornimmt, um das reibungslose Funktionieren der Systeme oder die Ordnungsmäßigkeit von Vorgängen zu prüfen. Beamte oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission können an diesen Prüfungen teilnehmen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="120"><TI.ART>Artikel 120</TI.ART><STI.ART>Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden</STI.ART><ALINEA><P>Die Kommission und die Prüfbehörden für die grenzübergreifenden Programme arbeiten zusammen, um ihre Prüfpläne und -methoden zu koordinieren, und teilen einander unverzüglich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit, um die Ressourcen optimal zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.</P><P>Die Kommission und die Prüfbehörden kommen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch — sofern sie nichts anderes vereinbart haben — einmal jährlich zusammen, um gemeinsam den jährlichen Kontrollbericht und das jährliche Gutachten nach Artikel 105 zu prüfen und ihre Meinungen zu sonstigen Fragen auszutauschen, die die Verbesserung der Verwaltung und der Kontrolle der grenzübergreifenden Programme betreffen.</P></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="121"><TI.ART>Artikel 121</TI.ART><STI.ART>Beschaffung</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M051000" IDREF="C001001M051000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:38" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="121.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Beschaffungsverfahren für die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen richten sich nach den Bestimmungen des Zweiten Teils Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und des Zweiten Teils Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sowie des Beschlusses K(2007)2034 der Kommission zur Genehmigung von Regeln und Verfahren für die im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanzierten Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, mit Ausnahme von Nummer II.8.2.</ALINEA><ALINEA>Diese Bestimmungen finden in dem gesamten Gebiet Anwendung, in dem das grenzübergreifende Programm durchgeführt wird, sowohl im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als auch im Hoheitsgebiet der begünstigten Länder.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M051000" IDREF="O001001M051000"?><PARAG IDENTIFIER="121.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden in die schriftliche Vereinbarung zwischen den teilnehmenden Ländern nach Artikel 118 aufgenommen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="121.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei grenzübergreifenden Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, gilt Absatz 1 nicht für den Teil des Programms, der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten durchgeführt wird, sofern die teilnehmenden Mitgliedstaaten nichts anderes beschlossen haben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 4</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Finanzmanagement</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="122"><TI.ART>Artikel 122</TI.ART><STI.ART>Gemeinsame Vorschriften für Zahlungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="122.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Beitrag aus Gemeinschaftsmitteln wird von der Kommission entsprechend den Mittelbindungen gezahlt. Die Zahlungen werden den jeweils ältesten offenen Mittelbindungen zugeordnet.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='75'?><PARAG IDENTIFIER="122.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zahlungen erfolgen in Form der Vorfinanzierung, der Zwischenzahlungen und der Zahlung des Restbetrags. Sie werden an die von den teilnehmenden Ländern benannte Stelle geleistet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="122.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission jedes Jahr spätestens am 30. April eine vorläufige Vorausschätzung der voraussichtlichen Zahlungsanträge für das laufende und das folgende Haushaltsjahr.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="122.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Der Informationsaustausch über die Finanztransaktionen zwischen der Kommission und den von den teilnehmenden Ländern benannten Behörden und Stellen erfolgt elektronisch. Bei höherer Gewalt und insbesondere bei Störungen des gemeinsamen elektronischen Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung kann die Bescheinigungsbehörde die Ausgabenaufstellungen und die Zahlungsanträge auf Papier übermitteln.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="123"><TI.ART>Artikel 123</TI.ART><STI.ART>Gemeinsame Vorschriften für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags</STI.ART><ALINEA><P>Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags wird der Kofinanzierungssatz für die betreffende Prioritätsachse auf die zuschussfähigen Ausgaben angewandt, die in der von der Bescheinigungsbehörde bescheinigten Ausgabenaufstellung unter dieser Prioritätsachse aufgeführt sind.</P><P>Der mit den Zwischenzahlungen und der Zahlung des Restbetrags geleistete Beitrag der Gemeinschaft darf jedoch nicht höher sein als der öffentliche Beitrag und der Höchstbetrag für die Hilfe aus Gemeinschaftsmitteln für die betreffende Prioritätsachse, die im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des grenzübergreifenden Programms festgelegt sind.</P></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="124"><TI.ART>Artikel 124</TI.ART><STI.ART>Ausgabenaufstellung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="124.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Ausgabenaufstellung enthält für jede Prioritätsachse den Gesamtbetrag der nach Artikel 89 zuschussfähigen Ausgaben, die von den Endempfängern für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, und den entsprechenden öffentlichen Beitrag, der nach den Bedingungen für die öffentlichen Ausgaben an die Endempfänger gezahlt wurde oder zu zahlen ist. Die von den Endempfängern getätigten Ausgaben sind durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege zu belegen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M052000" IDREF="C001001M052000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:39" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="124.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird der Beitrag aus Gemeinschaftsmitteln nach Artikel 90 Absatz 2 im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben berechnet, so haben Informationen über Ausgaben, die keine öffentlichen Ausgaben sind, keinen Einfluss auf den auf der Grundlage des Zahlungsantrags berechneten fälligen Betrag.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M052000" IDREF="O001001M052000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="125"><TI.ART>Artikel 125</TI.ART><STI.ART>Kumulierung von Vorfinanzierung und Zwischenzahlungen</STI.ART><ALINEA>Artikel 40 Absatz 5 gilt sinngemäß.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M053000" IDREF="C001001M053000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:40" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="126"><TI.ART>Artikel 126</TI.ART><STI.ART>Vollständigkeit der Zahlungen an die Endempfänger</STI.ART><ALINEA>Artikel 40 Absatz 9 gilt sinngemäß.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M053000" IDREF="O001001M053000"?><?PAGE NO='76'?><ARTICLE IDENTIFIER="127"><TI.ART>Artikel 127</TI.ART><STI.ART>Verwendung des Euro</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="127.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Beträge, die in den vorgelegten grenzübergreifenden Programmen der teilnehmenden Länder, in den bescheinigten Ausgabenaufstellungen, in den Zahlungsanträgen und als Ausgaben in den jährlichen und abschließenden Durchführungsberichten angegeben werden, lauten auf Euro.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="127.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Beträge in den Beschlüssen der Kommission über die grenzübergreifenden Programme und die Beträge der Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission lauten auf Euro und werden in Euro ausgeführt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="127.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die federführenden Empfänger für Projekte, an denen Endempfänger in teilnehmenden Ländern beteiligt sind, die den Euro zum Zeitpunkt des Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in Landeswährung entstandenen Ausgaben in Euro um.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O001001M054000" IDREF="C001001M054000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:41" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission für den Monat, in dem die Ausgaben den Prüfern nach Artikel 108 vom Endempfänger vorgelegt wurden. Dieser Kurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C001001M054000" IDREF="O001001M054000"?></PARAG><PARAG IDENTIFIER="127.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Führt ein teilnehmendes Land den Euro als Währung ein, so gilt das Umrechnungsverfahren des Absatzes 3 weiter für alle Ausgaben, die von der Bescheinigungsbehörde vor dem Tag des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro verbucht worden sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="128"><TI.ART>Artikel 128</TI.ART><STI.ART>Vorfinanzierung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="128.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die Kommission den Beschluss zur Genehmigung des grenzübergreifenden Programms gefasst und den in Artikel 116 genannten Bericht genehmigt hat, zahlt sie einen einzigen Vorfinanzierungsbetrag an die von den teilnehmenden Ländern benannte Stelle.</ALINEA><ALINEA>Als Vorfinanzierung werden <?CLG.MDFO ID="O001001M055000" IDREF="C001001M055000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:42" MOD.LEVEL="1"?>50 %<?CLG.MDFC ID="C001001M055000" IDREF="O001001M055000"?> der ersten drei Mittelbindungen für das Programm gezahlt.</ALINEA><ALINEA>Die Vorfinanzierung kann in zwei Tranchen gezahlt werden, sofern die Verfügbarkeit von Mittelbindungen dies erfordert.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="128.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die von den teilnehmenden Ländern benannte Stelle zahlt den als Vorfinanzierung gezahlten Gesamtbetrag an die Kommission zurück, wenn innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorfinanzierungsbetrags gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des grenzübergreifenden Programms gestellt worden ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="129"><TI.ART>Artikel 129</TI.ART><STI.ART>Zinsen</STI.ART><ALINEA>Artikel 36 gilt sinngemäß.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="130"><TI.ART>Artikel 130</TI.ART><STI.ART>Verrechnung</STI.ART><ALINEA>Der als Vorfinanzierung gezahlte Betrag wird beim Abschluss des grenzübergreifenden Programms nach Artikel 133 von der Kommission vollständig verrechnet.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='77'?><ARTICLE IDENTIFIER="131"><TI.ART>Artikel 131</TI.ART><STI.ART>Zulässigkeit des Antrags auf Zwischenzahlung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="131.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine Zwischenzahlung wird von der Kommission geleistet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der Kommission sind ein Zahlungsantrag und eine Ausgabenaufstellung nach Artikel 124 übermittelt worden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Kommission hat während des gesamten Zeitraums nicht mehr als den im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des grenzübergreifenden Programms festgelegten Höchstbetrag für die Hilfe aus Gemeinschaftsmitteln für die betreffende Prioritätsachse gezahlt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Verwaltungsbehörde hat der Kommission den jüngsten jährlichen Durchführungsbericht nach Artikel 112 übermittelt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>hinsichtlich der Vorhaben, auf die sich die in dem betreffenden Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben beziehen, liegt keine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission wegen Vertragsverletzung nach Artikel 226 EG-Vertrag vor.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="131.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so unterrichtet die Kommission innerhalb eines Monats die teilnehmenden Länder und die Bescheinigungsbehörde, damit die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="132"><TI.ART>Artikel 132</TI.ART><STI.ART>Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf Zwischenzahlung und Zahlungsziel</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="132.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission die Anträge auf Zwischenzahlung für die grenzübergreifenden Programme nach Möglichkeit dreimal jährlich. Für Zahlungen, die die Kommission in einem bestimmten Jahr leisten soll, muss ihr der Zahlungsantrag spätestens am 31. Oktober vorliegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="132.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern Mittel verfügbar sind und die Zahlungen nicht nach Artikel 136 ausgesetzt sind, leistet die Kommission die Zwischenzahlung spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem ein die Voraussetzungen des Artikels 131 erfüllender Zahlungsantrag bei der Kommission registriert wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="133"><TI.ART>Artikel 133</TI.ART><STI.ART>Voraussetzungen für die Zahlung des Restbetrags</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="133.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission zahlt den Restbetrag, sofern</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Bescheinigungsbehörde spätestens am 31. März des fünften Jahres nach der letzten Mittelbindung einen Zahlungsantrag übermittelt hat, der die folgenden Unterlagen umfasst:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>einen Antrag auf Zahlung des Restbetrags und eine Ausgabenaufstellung nach Artikel 124,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>den abschließenden Durchführungsbericht für das grenzübergreifende Programm mit den in Artikel 112 aufgeführten Informationen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>eine Abschlusserklärung nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe d, und</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='78'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>hinsichtlich der Vorhaben, auf die sich die in dem betreffenden Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben beziehen, keine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission wegen Vertragsverletzung nach Artikel 226 EG-Vertrag vorliegt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="133.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Fehlt eine der in Absatz 1 genannten Unterlagen, so wird die Mittelbindung für den Restbetrag von der Kommission nach Artikel 137 automatisch aufgehoben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="133.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission übermittelt den teilnehmenden Ländern innerhalb von fünf Monaten nach dem Tag des Eingangs der Abschlusserklärung eine Stellungnahme zu deren Inhalt.</P><P>Erhebt die Kommission nicht innerhalb von fünf Monaten Einwände, so gilt die Abschlusserklärung als genehmigt.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="133.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Sofern Mittel verfügbar sind, zahlt die Kommission den Restbetrag innerhalb von 45 Tagen nach dem späteren der folgenden Termine:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>dem Tag, an dem sie den abschließenden Bericht nach Artikel 112 genehmigt hat,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>dem Tag, an dem sie die Abschlusserklärung genehmigt hat.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="133.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unbeschadet des Absatzes 6 wird der nicht in Anspruch genommene Teil der Mittelbindung 12 Monate nach Zahlung des Restbetrags aufgehoben. Das grenzübergreifende Programm gilt als abgeschlossen, wenn eine der folgenden Handlungen vorgenommen wird:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Zahlung des von der Kommission auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Unterlagen ermittelten Restbetrags,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Übermittlung einer Zahlungsaufforderung für die Beträge, die von der Kommission rechtsgrundlos für das grenzübergreifende Programm an die teilnehmenden Länder gezahlt wurden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Aufhebung des nicht in Anspruch genommenen Teils der Mittelbindung.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Die Kommission teilt den teilnehmenden Ländern innerhalb von zwei Monaten den Tag des Abschlusses des grenzübergreifenden Programms mit.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="133.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Ergebnisse einer Prüfung durch die Kommission oder den Europäischen Rechnungshof kann der von der Kommission für das grenzübergreifende Programm gezahlte Restbetrag innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der Zahlung bzw., wenn die teilnehmenden Länder einen negativen Saldo zu erstatten haben, innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der Ausstellung der Zahlungsaufforderung berichtigt werden. Die Berichtigung des Restbetrags hat keinen Einfluss auf den Tag des Abschlusses des grenzübergreifenden Programms nach Absatz 5.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="134"><TI.ART>Artikel 134</TI.ART><STI.ART>Verfügbarkeit der Unterlagen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="134.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unbeschadet der Bestimmungen für staatliche Beihilfen nach Artikel 87 EG-Vertrag gewährleistet die Verwaltungsbehörde, dass alle Belege für die Ausgaben und Prüfungen im Rahmen des betreffenden grenzübergreifenden Programms nach Abschluss des grenzübergreifenden Programms nach Artikel 133 Absatz 5 drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission und des Rechnungshofs gehalten werden.</P><P>Diese Frist wird durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission unterbrochen.</P></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='79'?><PARAG IDENTIFIER="134.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Unterlagen werden entweder als Original aufbewahrt oder in einer Fassung, deren Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt ist, auf allgemein üblichen Datenträgern gespeichert.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="134.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Verwaltungsbehörde führt eine Liste der Stellen, die die Originalbelege für die Ausgaben und Prüfungen aufbewahren, und zwar</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die für einen ausreichenden Prüfpfad erforderlichen Unterlagen, die die entstandenen und geltend gemachten Ausgaben und die Zahlungen im Rahmen der Hilfe betreffen, einschließlich der Nachweise für die Lieferung der kofinanzierten Waren und die Erbringung der kofinanzierten Dienstleistungen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Berichte und Unterlagen, die die von den in Artikel 102 genannten Stellen vorgenommenen Prüfungen betreffen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="134.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verwaltungsbehörde gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannten Unterlagen Personen und Stellen mit entsprechender Befugnis — insbesondere den ermächtigten Bediensteten der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Prüfbehörde sowie den ermächtigten Beamten der Gemeinschaft und ihren bevollmächtigten Vertretern — zur Kontrolle zur Verfügung gestellt und ihnen Auszüge oder Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="134.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Als allgemein übliche Datenträger im Sinne des Absatzes 2 gelten zumindest</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Fotokopien von Originalen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Mikrofiches von Originalen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>elektronische Fassungen von Originalen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>nur in elektronischer Form vorliegende Unterlagen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="134.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Das von den einzelstaatlichen Behörden festzulegende Verfahren für die Beglaubigung der Übereinstimmung von auf allgemein üblichen Datenträgern gespeicherten Unterlagen mit dem Original muss die Gewähr bieten, dass die gespeicherten Fassungen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="134.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Liegen Unterlagen nur in elektronischer Fassung vor, so muss das verwendete EDV-System anerkannten Sicherheitsstandards genügen, die die Gewähr bieten, dass die gespeicherten Unterlagen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="135"><TI.ART>Artikel 135</TI.ART><STI.ART>Unterbrechung der Zahlungsfrist</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="135.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Zahlungsfrist für höchstens sechs Monate unterbrechen, sofern</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Bericht einer einzelstaatlichen Prüfstelle oder einer Prüfstelle der Gemeinschaft Hinweise auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme enthält;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Prüfungen vornehmen muss, nachdem er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenaufstellung mit einer schweren Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die noch nicht behoben worden ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='80'?><PARAG IDENTIFIER="135.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Gründe für die Unterbrechung der Zahlungsfrist werden unverzüglich den teilnehmenden Ländern und der Bescheinigungsbehörde mitgeteilt. Die Unterbrechung wird beendet, wenn die teilnehmenden Länder die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="136"><TI.ART>Artikel 136</TI.ART><STI.ART>Aussetzung der Zahlungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="136.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission kann die Zwischenzahlungen auf der Ebene der Prioritätsachsen oder der Programme ganz oder teilweise aussetzen, sofern</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen erheblichen Mangel aufweist, der die Zuverlässigkeit des Verfahrens für die Ausgabenbescheinigung beeinträchtigt und noch nicht behoben worden ist, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenaufstellung mit einer schweren Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die noch nicht behoben worden ist, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>teilnehmende Länder ihre Pflichten aus Artikel 114 in schwerwiegender Weise verletzt haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="136.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann beschließen, die Zwischenzahlungen ganz oder teilweise auszusetzen, nachdem sie den teilnehmenden Ländern Gelegenheit gegeben hat, innerhalb von zwei Monaten Einwände zu erheben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="136.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn die teilnehmenden Länder die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen haben. Treffen die teilnehmenden Länder die erforderlichen Maßnahmen nicht, so kann die Kommission beschließen, den Beitrag der Gemeinschaft zu dem grenzübergreifenden Programm nach Artikel 138 ganz oder teilweise zu streichen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="137"><TI.ART>Artikel 137</TI.ART><STI.ART>Automatische Aufhebung der Mittelbindung</STI.ART><ALINEA>Die automatische und endgültige Aufhebung eines Teils der Mittelbindung für ein grenzübergreifendes Programm richtet sich nach Artikel 166 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="138"><TI.ART>Artikel 138</TI.ART><STI.ART>Finanzkorrekturen und Unregelmäßigkeiten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="138.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke von Finanzkorrekturen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 98, 99, 100, 101 und 102 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sinngemäß.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="138.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle von Unregelmäßigkeiten gelten die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 27 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20061227" NO.OJ="371" PAGE.FIRST="1">ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und zur Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sinngemäß.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><?PAGE NO='81'?><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 3</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Grenzübergreifende Programme zwischen begünstigten Ländern</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Verwaltungs- und Kontrollsysteme</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="139"><TI.ART>Artikel 139</TI.ART><STI.ART>Strukturen und Behörden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="139.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für jedes grenzübergreifende Programm richtet jedes teilnehmende begünstigte Land eine operative Struktur für den Teil des Programms ein, der sich auf das betreffende Land bezieht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="139.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Zu den Aufgaben der operativen Strukturen gehört die Ausarbeitung der grenzübergreifenden Programme nach Artikel 91.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="139.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die operativen Strukturen der teilnehmenden begünstigten Länder arbeiten bei der Programmierung und Durchführung der einschlägigen grenzübergreifenden Programme eng zusammen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="139.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für jedes grenzübergreifende Programm zwischen begünstigten Ländern richten die zuständigen operativen Strukturen ein gemeinsames technisches Sekretariat ein, das die operativen Strukturen und den in Artikel 142 genannten gemischten Monitoringausschuss bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.</P><P>Das gemeinsame technische Sekretariat kann Außenstellen in jedem teilnehmenden Land haben.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="139.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung haben die operativen Strukturen die in Artikel 28 aufgeführten Aufgaben und Zuständigkeiten. Zusätzlich gelten die folgenden Bestimmungen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Zu den operativen Strukturen in jedem teilnehmenden begünstigten Land gehört eine Durchführungsstelle, die innerhalb der einzelstaatlichen Verwaltung oder unter ihrer direkten Kontrolle eingerichtet wird.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Der nationale Anweisungsbefugte in jedem teilnehmenden begünstigten Land benennt nach Rücksprache mit dem nationalen IPA-Koordinator einen Programmanweisungsbefugten, der die Durchführungsstelle leitet.</TXT><P>Der Programmanweisungsbefugte muss Beamter der staatlichen Verwaltung des begünstigten Landes sein. Er ist für die Tätigkeit der Durchführungsstelle verantwortlich.</P></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M056000" IDREF="C001001M056000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:43;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Für den Teil des grenzübergreifenden Programms, der sich auf das betreffende Land bezieht, übernimmt die Durchführungsstelle Ausschreibungen, Auftragsvergabe, Zahlungen, Buchführung und Finanzberichterstattung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Dienstleistungen, Waren und Bauleistungen sowie Vergabe, Zahlungen, Buchführung und Finanzberichterstattung im Zusammenhang mit Zuschüssen.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M056000" IDREF="O001001M056000"?></LIST><P>Gegebenenfalls findet Artikel 76 sinngemäß Anwendung.</P></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='82'?><?CLG.MDFO ID="O001001M057000" IDREF="C001001M057000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:43;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="139.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle der zentralen Mittelverwaltung werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der operativen Strukturen in den einschlägigen grenzübergreifenden Programmen festgelegt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M057000" IDREF="O001001M057000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="140"><TI.ART>Artikel 140</TI.ART><STI.ART>Aufgaben der Kommission bei der Auswahl der Vorhaben</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="140.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Falle der zentralen Mittelverwaltung</P><LIST TYPE="alpha"><?CLG.MDFO ID="O001001M058000" IDREF="C001001M058000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:44" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>genehmigt die Kommission die Kriterien für die Auswahl der im Rahmen des grenzübergreifenden Programms finanzierten Vorhaben, einschließlich Vorhaben nach Artikel 95 Absatz 1, die außerhalb von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt werden;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M058000" IDREF="O001001M058000"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>billigt die Kommission die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die dazugehörigen Antragspakete (Leitfaden für Antragsteller), bevor sie veröffentlicht werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>billigt die Kommission gegebenenfalls die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses, dem die Auswahl der Vorhaben übertragen wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>bestätigt die Kommission förmlich die von dem in Artikel 142 genannten gemischten Monitoringausschuss ausgewählten Vorhaben. In jedem Fall behält die Kommission das Recht der abschließenden Genehmigung eines für die Finanzierung ausgewählten Vorhabens.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="140.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung wird das Recht der Kommission, eine Ex-ante-Kontrolle der Auswahl der Vorhaben vorzunehmen, in der Entscheidung der Kommission zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Evaluierung und Monitoring</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="141"><TI.ART>Artikel 141</TI.ART><STI.ART>Evaluierung</STI.ART><ALINEA>Artikel 109 gilt sinngemäß. Jedoch werden im Falle der zentralen Mittelverwaltung die Evaluierungen nach Artikel 109 Absatz 3 unter der Verantwortung der Kommission vorgenommen. In diesem Fall findet Artikel 109 Absätze 4 und 5 keine Anwendung.</ALINEA><ALINEA>Im Falle der grenzübergreifenden Programme zwischen begünstigten Ländern beschließt die Kommission im Einvernehmen mit den teilnehmenden begünstigten Ländern unter Berücksichtigung der für das Programm bereitgestellten Gemeinschaftsmittel und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ob die Ex-ante-Evaluierung nach Artikel 109 Absatz 2 vorgenommen werden muss. Die Ex-ante-Evaluierung kann mit Unterstützung durch die Kommission vorgenommen werden.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O001001M059000" IDREF="C001001M059000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:45" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung kann die Kommission ad hoc die als erforderlich angesehenen Bewertungen vornehmen.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C001001M059000" IDREF="O001001M059000"?></ARTICLE><?PAGE NO='83'?><ARTICLE IDENTIFIER="142"><TI.ART>Artikel 142</TI.ART><STI.ART>Gemischter Monitoringausschuss</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="142.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Falle der grenzübergreifenden Programme zwischen begünstigten Ländern setzen die teilnehmenden Länder für jedes grenzübergreifende Programm einen gemischten Monitoringausschuss ein. Dieser gemischte Monitoringausschuss nimmt die Aufgaben des sektoralen Monitoringausschusses nach Artikel 59 wahr. Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 wird der gemischte Monitoringausschuss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung für das Programm eingesetzt.</P><P>Die gemischten Monitoringausschüsse treten mindestens zweimal jährlich auf Initiative der teilnehmenden Länder oder der Kommission zusammen.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="142.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder gemischte Monitoringausschuss arbeitet im Einklang mit dem von der Kommission festgelegten Mandat für gemischte Monitoringausschüsse innerhalb des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmens der betreffenden teilnehmenden Länder eine Geschäftsordnung aus, um seinen Auftrag im Einklang mit dieser Verordnung zu erfüllen. Er nimmt diese Geschäftsordnung an.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="142.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Den Vorsitz im gemischten Monitoringausschuss führt der Vertreter eines der teilnehmenden Länder.</P><P>Jedes teilnehmende Land ernennt Vertreter, darunter Vertreter der für das Programm zuständigen operativen Struktur, die in den gemischten Monitoringausschuss entsandt werden. Hinsichtlich der Zusammensetzung des gemischten Monitoringausschusses ist Artikel 87 zu beachten.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="142.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission nimmt an den Arbeiten des gemischten Monitoringausschusses beratend teil.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="142.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der gemischte Monitoringausschuss überzeugt sich nach den folgenden Bestimmungen von der Effektivität und Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden Programms:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Er prüft und genehmigt die Kriterien für die Auswahl der im Rahmen des grenzübergreifenden Programms finanzierten Vorhaben und genehmigt Änderungen, die an diesen Kriterien bei Bedarf im Zuge der Programmierung vorgenommen werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>er überprüft in regelmäßigen Abständen die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Einzelziele des grenzübergreifenden Programms auf der Grundlage der Unterlagen, die von den operativen Strukturen in den teilnehmenden begünstigten Ländern vorgelegt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>er prüft die Ergebnisse der Durchführung, insbesondere die Verwirklichung der für jede Prioritätsachse festgelegten Einzelziele und die Evaluierungen nach Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 141;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>er prüft die jährlichen und die abschließenden Durchführungsberichte nach Artikel 144;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>er wird gegebenenfalls über den jährlichen Prüfungsbericht nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich sowie über Bemerkungen der Kommission zu diesem Bericht unterrichtet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>er ist für die Auswahl der Vorhaben zuständig, kann diese Aufgabe jedoch einem Lenkungsausschuss übertragen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>er kann eine Änderung oder Prüfung des grenzübergreifenden Programms vorschlagen, mit der die Verwirklichung der in Artikel 86 Absatz 2 genannten Ziele ermöglicht oder die Verwaltung des Programms, einschließlich des Finanzmanagements, verbessert wird;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='84'?><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>er prüft und genehmigt Vorschläge für eine inhaltliche Änderung des grenzübergreifenden Programms.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="143"><TI.ART>Artikel 143</TI.ART><STI.ART>Gemeinsame Aufgaben der operativen Strukturen und des gemischten Monitoringausschusses</STI.ART><ALINEA>Die operativen Strukturen der teilnehmenden begünstigten Länder und der gemischte Monitoringausschuss gewährleisten die Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden Programms. Sie nehmen das Monitoring mit Hilfe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten Indikatoren und im Falle der dezentralen Mittelverwaltung mit Hilfe der im grenzübergreifenden Programm festgelegten finanziellen Indikatoren vor.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="144"><TI.ART>Artikel 144</TI.ART><STI.ART>Jährlicher Durchführungsbericht und abschließender Durchführungsbericht</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="144.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die operativen Strukturen der an einem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden begünstigten Länder übermitteln der Kommission und den betreffenden nationalen IPA-Koordinatoren nach Prüfung durch den gemischten Monitoringausschuss einen jährlichen und einen abschließenden Bericht über die Durchführung des grenzübergreifenden Programms.</P><P>Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung werden die Berichte auch den betreffenden nationalen Anweisungsbefugten übermittelt.</P><P>Der jährliche Bericht wird jedes Jahr spätestens am 30. Juni vorgelegt; der erste jährliche Bericht wird im zweiten Jahr nach Annahme des grenzübergreifenden Programms vorgelegt.</P><P>Der abschließende Bericht wird spätestens sechs Monate nach Abschluss des grenzübergreifenden Programms vorgelegt.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="144.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Berichte nach Absatz 1 enthalten Informationen über</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Fortschritte bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms unter Berücksichtigung der Prioritäten, die an den spezifischen, überprüfbaren Einzelzielen zu messen und nach Möglichkeit unter Anwendung der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten Indikatoren auf der Ebene der Prioritätsachse zu quantifizieren sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ausführliche Informationen über die finanzielle Durchführung des grenzübergreifenden Programms;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Schritte, die die operativen Strukturen bzw. der gemischte Monitoringausschuss unternommen haben, um Qualität und Effektivität der Durchführung zu gewährleisten, insbesondere</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen, einschließlich der Regelung für die Sammlung von Daten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>eine Zusammenfassung erheblicher Probleme, die bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms aufgetreten sind, und der getroffenen Maßnahmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>die Verwendung technischer Hilfe;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Maßnahmen, mit denen über das grenzübergreifende Programm informiert wurde und mit denen es bekannt gemacht wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Die unter den Buchstaben a bis d genannten Informationen können gegebenenfalls in zusammengefasster Form übermittelt werden.</P><P>Die unter Buchstabe b genannten Informationen sind nur im Falle der dezentralen Mittelverwaltung in die Berichte aufzunehmen.</P><P>Die unter Buchstabe c genannten Informationen sind nur erforderlich, wenn seit dem letzten Bericht wesentliche Veränderungen eingetreten sind.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='85'?><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 3</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Finanzmanagement</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="145"><TI.ART>Artikel 145</TI.ART><STI.ART>Zuschüsse</STI.ART><ALINEA>Wenn die gemeinsamen Vorhaben nach Artikel 95 ausgewählt sind, gewähren im Falle der dezentralen Mittelverwaltung die operativen Strukturen und im Falle der zentralen Mittelverwaltung die Kommission dem federführenden Empfänger der teilnehmenden begünstigten Länder einen Zuschuss.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="146"><TI.ART>Artikel 146</TI.ART><STI.ART>Geltende Vorschriften</STI.ART><ALINEA>Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung gelten Artikel 79 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 80.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL III</P></TI><STI><P>KOMPONENTEN REGIONALE ENTWICKLUNG UND ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL I</P></TI><STI><P>Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Komponente Regionale Entwicklung</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="147"><TI.ART>Artikel 147</TI.ART><STI.ART>Bereiche und Formen der Hilfe</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="147.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung können Vorhaben mit den folgenden Prioritätsachsen unterstützt werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Verkehrsinfrastruktur, insbesondere Verbund und Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie der einzelstaatlichen und der transeuropäischen Netze;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Umweltschutzmaßnahmen in den Bereichen Abfallwirtschaft, Wasserversorgung, kommunales Abwasser und Luftqualität; Sanierung kontaminierter Flächen; Gebiete mit ökologischen Vorteilen im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung, namentlich Energieeffizienz und erneuerbare Energie;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Vorhaben zur Verbesserung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und des produktiven Umfelds und zur Förderung der Schaffung und Sicherung dauerhafter Arbeitsplätze, bei denen es insbesondere um Folgendes geht:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Erbringung von Unternehmens- und Technologiedienstleistungen für Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Management, Marktforschung und -entwicklung und Vernetzung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Zugang zu und Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Förderung der technologischen Entwicklung, Forschung und Innovation, unter anderem durch Zusammenarbeit mit Hochschul- und Forschungseinrichtungen und Forschungs- und Technologiezentren,</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='86'?><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>Aufbau von Unternehmensnetzen und -clustern,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT>Einrichtung und Weiterentwicklung von Finanzierungsinstrumenten, die den Zugang zu revolvierenden Finanzierungsmöglichkeiten wie Wagniskapital-, Kredit- und Garantiefonds erleichtern,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>vi)</NO.P><TXT>Bereitstellung lokaler Infrastruktur und lokaler Dienstleistungen, die dazu beitragen, die Gründung, Entwicklung und Erweiterung neuer und bestehender Unternehmen zu erleichtern,</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O005001M002000" IDREF="C005001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015R2093" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>vii)</NO.P><TXT>Investitionen im Bereich der Bildung, einschließlich Investitionen in die berufliche Bildung,</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C005001M002000" IDREF="O005001M002000"?><?CLG.MDFO ID="O005001M003000" IDREF="C005001M003000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015R2093" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>viii)</NO.P><TXT>Investitionen in das Gesundheitswesen und in die soziale Infrastruktur, die zur regionalen und lokalen Entwicklung beitragen.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C005001M003000" IDREF="O005001M003000"?></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="147.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Rahmen dieser Komponente kann technische Hilfe für Vorstudien und technische Unterstützung für zuschussfähige Maßnahmen gewährt werden, auch soweit sie für deren Durchführung erforderlich sind.</P><P>Im Rahmen der technischen Hilfe können auch Vorbereitungs-, Verwaltungs-, Monitoring-, Evaluierungs-, Informations- und Kontrollmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Ausbau der Verwaltungskapazitäten für die Durchführung der im Rahmen dieser Komponente geleisteten Hilfe nach der IPA-Verordnung finanziert werden.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="148"><TI.ART>Artikel 148</TI.ART><STI.ART>Zuschussfähigkeit der Ausgaben</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="148.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Ausgaben im Rahmen dieser Komponente sind zuschussfähig, wenn sie nach Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung im Anschluss an die Annahme des einschlägigen Programms tatsächlich getätigt wurden. Im Falle von Großprojekten nach Artikel 157 sind die Ausgaben nicht zuschussfähig, bevor nach Artikel 157 Absatz 3 der Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Großprojekts gefasst worden ist.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M060000" IDREF="C001001M060000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:46;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="148.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Zusätzlich zu Artikel 34 Absatz 3 gilt, dass Abschreibungskosten für Infrastruktur nicht zuschussfähig sind.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M060000" IDREF="O001001M060000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M061000" IDREF="C001001M061000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:46;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="148.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Artikel 34 Absatz 3 können Betriebskosten, einschließlich Mieten, die ausschließlich den Zeitraum betreffen, in dem das Vorhaben kofinanziert wird, zuschussfähig sein.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M061000" IDREF="O001001M061000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="149"><TI.ART>Artikel 149</TI.ART><STI.ART>Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="149.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke dieser Komponente beruhen die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 auf den öffentlichen Ausgaben.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M062000" IDREF="C001001M062000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:47" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="149.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt höchstens 85 % der zuschussfähigen Ausgaben auf der Ebene der Prioritätsachsen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M062000" IDREF="O001001M062000"?><PARAG IDENTIFIER="149.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Kofinanzierungssatz für ein Vorhaben ist nicht höher als der Kofinanzierungssatz für die betreffende Prioritätsachse.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='87'?><ARTICLE IDENTIFIER="150"><TI.ART>Artikel 150</TI.ART><STI.ART>Einnahmen schaffende Projekte</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M063000" IDREF="C001001M063000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:48;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="150.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Einnahmen schaffende Projekte im Sinne dieser Komponente sind für die Heranführungshilfe vorgeschlagene Vorhaben, die eine Investition in Infrastruktur beinhalten, für deren Nutzung direkte Abgaben erhoben werden und die Einnahmen schaffen, und Vorhaben, die den Verkauf oder die Verpachtung bzw. Vermietung von Grundstücken oder Gebäuden beinhalten, sowie die Erbringung sonstiger Leistungen gegen Entgelt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M063000" IDREF="O001001M063000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M064000" IDREF="C001001M064000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:48;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="150.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuschussfähigen Ausgaben für Einnahmen schaffende Projekte, die der Berechnung des Beitrags der Gemeinschaft nach Artikel 149 zugrunde gelegt werden, dürfen a) bei Infrastrukturinvestitionen oder b) bei anderen Projekten, bei denen eine objektive Schätzung der zu erwartenden Einnahmen möglich ist, den aktuellen Wert der Investitionskosten abzüglich des aktuellen Werts der Nettoeinnahmen aus der Investition in einem bestimmten Bezugszeitraum nicht überschreiten.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M064000" IDREF="O001001M064000"?><PARAG IDENTIFIER="150.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Kommen nicht alle Investitionskosten für die Kofinanzierung in Betracht, so werden die Nettoeinnahmen anteilig auf die zuschussfähigen und die nicht zuschussfähigen Teile der Investitionskosten verteilt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="150.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Berechnung berücksichtigt die operative Struktur den für die betreffende Investitionsart geeigneten Bezugszeitraum, die Art des Projekts, die bei der betreffenden Investitionsart normalerweise erwartete Rentabilität und die Anwendung des Verursacherprinzips sowie gegebenenfalls Erschwinglichkeitserwägungen, insbesondere im Umweltbereich.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M065000" IDREF="C001001M065000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:48;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="150.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Dieser Artikel gilt nicht für:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>im Rahmen dieser Komponente kofinanzierte Vorhaben, deren Gesamtkosten sich auf höchstens 1 Mio. EUR belaufen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>im Falle von Unternehmensinvestitionen Einnahmen, die während der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der kofinanzierten Investitionen erzielt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Einnahmen, die im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten erzielt werden, die den Zugang zu revolvierenden Finanzierungsmöglichkeiten wie Wagniskapital-, Kredit- und Garantiefonds erleichtern.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M065000" IDREF="O001001M065000"?></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Komponente Entwicklung der Humanressourcen</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="151"><TI.ART>Artikel 151</TI.ART><STI.ART>Bereiche und Formen der Hilfe</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="151.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Komponente Entwicklung der Humanressourcen leistet einen Beitrag zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie zur Verwirklichung der prioritären Ziele der europäischen Beschäftigungsstrategie in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Ausbildung und soziale Eingliederung.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='88'?><PARAG IDENTIFIER="151.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Diese Komponente umfasst insbesondere die an Personen gerichtete Hilfe und konzentriert sich auf die folgenden Prioritäten, deren genaue Mischung und Konzentration von den wirtschaftlichen und sozialen Besonderheiten des begünstigten Landes abhängt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer, Unternehmen und Unternehmer im Hinblick auf eine bessere Vorwegnahme und Bewältigung des wirtschaftlichen Wandels, insbesondere durch Förderung</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>des lebensbegleitenden Lernens und verstärkter Investitionen der Unternehmen und Arbeitnehmer in die Humanressourcen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>der Entwicklung und Verbreitung von innovativen und produktiveren Formen der Arbeitsorganisation;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Erleichterung des Zugangs von Arbeitsuchenden und nicht erwerbstätigen Personen zu Beschäftigung und Verbesserung ihrer nachhaltigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Prävention von Arbeitslosigkeit, insbesondere von Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit, Förderung des aktiven Alterns, Verlängerung des Arbeitslebens und Verstärkung der Beteiligung am Arbeitsmarkt, insbesondere durch Förderung</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>der Einrichtung, Modernisierung und Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>der Durchführung aktiver und präventiver Maßnahmen zur frühzeitigen Bedarfsermittlung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>der Erleichterung des Zugangs von Frauen zu Beschäftigung, der Verstärkung ihrer dauerhaften Beteiligung am Erwerbsleben und der Verbesserung ihres beruflichen Fortkommens,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>der Verstärkung der Beteiligung von Migranten am Erwerbsleben und dadurch zur Förderung ihrer sozialen Eingliederung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT>der Erleichterung der geografischen und beruflichen Mobilität der Arbeitnehmer und der Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Verbesserung der sozialen Eingliederung und Integration benachteiligter Personen im Hinblick auf ihre dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben und Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere durch Förderung</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>von Konzepten für die Eingliederung oder Wiedereingliederung benachteiligter Personen in das Erwerbsleben,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>der Akzeptanz von Vielfalt am Arbeitsplatz und Bekämpfung von Diskriminierung;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Aufbau von Partnerschaften, Bündnissen und Initiativen durch Vernetzung der betreffenden Interessengruppen, z. B. der Sozialpartner und der nichtstaatlichen Organisationen, auf einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene, als Anstoß für Reformen hinsichtlich Beschäftigung und Einbeziehung aller in den Arbeitsmarkt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Ausweitung und Erhöhung der Investitionen in Humankapital, insbesondere durch Förderung</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>der Konzipierung, Einführung und Umsetzung von Reformen in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung mit dem Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit und die Arbeitsmarktrelevanz zu verbessern,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>der verstärkten Teilnahme an der allgemeinen und beruflichen Bildung während des gesamten Lebens,</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='89'?><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>der Erschließung des Humanpotenzials in Forschung und Innovation,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>von Maßnahmen zur Vernetzung von Hochschuleinrichtungen, Forschungs- und Technologiezentren und Unternehmen;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Ausbau der Verwaltungskapazitäten und Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und der öffentlichen Dienste auf einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene sowie gegebenenfalls der Sozialpartner und der Nichtregierungsorganisationen im Hinblick auf Reformen und verantwortliches Handeln in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Ausbildung sowie Soziales.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="151.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Auf Initiative des begünstigten Landes kann im Rahmen dieser Komponente technische Hilfe zur Unterstützung der Vorbereitungs-, Verwaltungs-, Monitoring-, Verwaltungsunterstützungs-, Informations-, Evaluierungs- und Kontrollmaßnahmen des Programms und der Vorbereitungsmaßnahmen für die künftige Verwaltung der Strukturfonds gewährt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="151.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Hilfe konzentriert sich auf die Politikbereiche und Maßnahmen, die als Katalysator für eine Änderung der Politik wirken können und die verantwortliches Handeln und Partnerschaft fördern.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="152"><TI.ART>Artikel 152</TI.ART><STI.ART>Zuschussfähigkeit der Ausgaben</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="152.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die folgenden Ausgaben für unter Artikel 151 fallende Vorhaben können zuschussfähig sein:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Abschreibungskosten, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Für die Investition ist weder ein einzelstaatlicher Zuschuss noch ein Zuschuss der Gemeinschaft gewährt worden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>die Abschreibungskosten werden nach den geltenden einschlägigen einzelstaatlichen Buchführungsvorschriften berechnet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>die Kosten betreffen ausschließlich den Zeitraum, in dem das Vorhaben kofinanziert wird;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>im Falle von Zuschüssen die pauschal geltend gemachten indirekten Kosten in Höhe von höchstens 20 % der direkten Kosten des Vorhabens, sofern sie im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorschriften, einschließlich der Buchführungsvorschriften, entstanden sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>der Erwerb von Möbeln und Ausrüstung sowie die Anpassung und Modernisierung bestehender Infrastruktur, sofern</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>für den Betrag für die betreffenden Vorhaben eine Obergrenze von 15 % der nach der IPA-Verordnung für jede Prioritätsachse des Programms im Rahmen dieser Komponente bereitgestellten Mittel gilt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>die Investitionen für die zufrieden stellende Durchführung der Programme im Rahmen dieser Komponente erforderlich sind und dazu beitragen, die Wirkung der Hilfe zu verstärken;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>die unter der Verantwortung der operativen Struktur vorgenommene Bewertung ergeben hat, dass der Erwerb wegen des günstigeren Verhältnisses zwischen Preis und Leistung anderen Lösungen vorzuziehen ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="152.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Abweichend von Artikel 34 Absatz 3 können auch die folgenden Ausgaben zuschussfähig sein:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Steuern, einschließlich der Mehrwertsteuer, sofern sie nicht erstattet werden können und feststeht, dass sie vom Endempfänger zu tragen sind;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='90'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Betriebskosten, einschließlich Mieten, die ausschließlich den Zeitraum betreffen, in dem das Vorhaben kofinanziert wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Miete und Leasing, sofern sie ausschließlich den Zeitraum betreffen, in dem das Vorhaben kofinanziert wird, und wegen des günstigeren Verhältnisses zwischen Preis und Leistung anderen Lösungen vorzuziehen sind<?CLG.MDFO ID="O001001M066000" IDREF="C001001M066000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="IMPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:49" MOD.LEVEL="1"?>;<?CLG.MDFC ID="C001001M066000" IDREF="O001001M066000"?></TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M067000" IDREF="C001001M067000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:49" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Kosten einer Bankgarantie oder einer vergleichbaren Sicherheit, die der Zuschussempfänger leistet.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M067000" IDREF="O001001M067000"?></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="153"><TI.ART>Artikel 153</TI.ART><STI.ART>Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="153.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke dieser Komponente beruhen die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 entweder auf den öffentlichen Ausgaben oder auf den Gesamtausgaben; die getroffene Entscheidung gilt für das gesamte Programm.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="153.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt höchstens 85 % der zuschussfähigen Ausgaben auf der Ebene der Prioritätsachsen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="153.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Kofinanzierungssatz für ein Vorhaben ist nicht höher als der Kofinanzierungssatz für die betreffende Prioritätsachse.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL II</P></TI><STI><P>Programmierung</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="154"><TI.ART>Artikel 154</TI.ART><STI.ART>Strategischer Kohärenzrahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="154.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die begünstigten Länder stellen auf der Grundlage des indikativen Mehrjahresplanungsdokuments einen strategischen Kohärenzrahmen auf, der mit der Kommission zu erörtern ist. Der strategische Kohärenzrahmen ist ein Referenzdokument für die Programmierung der Komponente Regionale Entwicklung und der Komponente Entwicklung der Humanressourcen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="154.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der strategische Kohärenzrahmen umfasst</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine kurze Analyse, in der die Stärken, Schwächen, Möglichkeiten und Risiken der förderfähigen Sektoren und Themenschwerpunkte im Rahmen der Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen hervorgehoben werden, falls das begünstigte Land die Konzentration der Hilfe beabsichtigt,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine Beschreibung der Ziele, die im Rahmen der Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen im Einklang mit den einzelstaatlichen Prioritäten und den Prioritäten der Gemeinschaft verfolgt werden, die im ersten indikativen Mehrjahresplanungsdokument festgelegt sind,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>eine Liste der Programme mit einer kurzen Beschreibung der wichtigsten Prioritätsachsen jedes Programms,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die vorläufige Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen nach Programmen im Einklang mit dem indikativen Mehrjahresfinanzrahmen und dem indikativen Mehrjahresplanungsdokument in einem Zeitraum von drei Jahren und den voraussichtlichen Haushaltssaldo der Programme innerhalb jeder Komponente für die folgenden Jahre.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='91'?><PARAG IDENTIFIER="154.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zusätzlich enthält der strategische Kohärenzrahmen gegebenenfalls Bestimmungen über</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Koordinierung mit anderen einzelstaatlichen Programmen, die von internationalen Finanzinstitutionen unterstützt werden, oder mit anderer einschlägiger Außenhilfe,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Koordinierung mit anderen IPA-Komponenten, insbesondere mit der Komponente Entwicklung des ländlichen Raums.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="154.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Der strategische Kohärenzrahmen ist eine Voraussetzung für die Genehmigung der Programme im Rahmen der Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen. Er ist der Kommission vorzulegen, bevor das erste Programm im Rahmen dieser Komponenten zur Genehmigung vorgelegt wird, spätestens aber gleichzeitig mit diesem.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="154.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Der strategische Kohärenzrahmen wird vom Strategiekoordinator unter der Gesamtverantwortung des nationalen IPA-Koordinators ausgearbeitet.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="155"><TI.ART>Artikel 155</TI.ART><STI.ART>Operative Programme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="155.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Hilfe wird mit Hilfe von operativen Mehrjahresprogrammen durchgeführt. Diese operativen Programme werden von den operativen Strukturen ausgearbeitet. Sie werden in enger Abstimmung mit der Kommission und den betreffenden Interessengruppen aufgestellt und durch einen Beschluss der Kommission nach Artikel 8 Absatz 1 genehmigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="155.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Operative Programme enthalten</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine Bewertung des mittelfristigen Bedarfs und der mittelfristigen Ziele, in der die Stärken, Schwächen, Möglichkeiten und Risiken der betreffenden Sektoren, Themen und Gebiete hervorgehoben werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>einen Überblick über die Anhörung der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und Sozialpartner sowie gegebenenfalls der Vertreter der Zivilgesellschaft;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>eine Beschreibung der ausgewählten strategischen Prioritäten unter Berücksichtigung des strategischen Kohärenzrahmens und der sektoralen, thematischen bzw. geografischen Verfahren für die Konzentration der Hilfe sowie die Ergebnisse der Ex-ante-Evaluierung nach Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 166;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Informationen über die Prioritätsachse, die entsprechenden Maßnahmen und ihre spezifischen Einzelziele. Diese Einzelziele werden gegebenenfalls mit Hilfe einer begrenzten Zahl von Ergebnisindikatoren quantifiziert. Diese Indikatoren müssen es ermöglichen, die Fortschritte bei der Durchführung der ausgewählten Maßnahmen einschließlich der Wirksamkeit der Einzelziele für die Prioritätsachse und die Maßnahmen zu ermitteln;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>falls Maßnahmen durch Beihilferegelungen für Unternehmen durchgeführt werden sollen, eine Beschreibung der betreffenden Modalitäten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>eine Beschreibung der Maßnahmen der technischen Hilfe, die im Rahmen einer besonderen Prioritätsachse durchgeführt werden. Die Unterstützung der Gemeinschaft für diese Prioritätsachse kann höchstens 6 % des Beitrags der Gemeinschaft zu dem operativen Programm betragen. In Ausnahmefällen und bei hinreichender Begründung mit Blick auf den Anwendungsbereich des Programms kann diese Obergrenze jedoch 10 % betragen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>für jede Maßnahme die Angabe der vorgesehenen Endempfänger, der voraussichtlichen Auswahlmodalitäten und der möglichen besonderen Auswahlkriterien;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='92'?><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>eine Finanztabelle, in der für jedes Jahr des geltenden indikativen Mehrjahresfinanzrahmens, für jede Prioritätsachse und als Richtgröße für jede Maßnahme Folgendes angegeben ist:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>der Gesamtbetrag des Beitrags der Gemeinschaft,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>der einzelstaatliche Beitrag, gegebenenfalls unter Angabe der anderen externen Beiträge. Wird der Beitrag der Gemeinschaft im Rahmen der Komponente Entwicklung der Humanressourcen als Anteil an den Gesamtausgaben berechnet, so ist der einzelstaatliche Beitrag in der Tabelle vorläufig nach öffentlichen und privaten Komponenten aufzuschlüsseln,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>der sich ergebende Satz des Beitrags der Gemeinschaft;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die vorgeschlagenen Evaluierungs- und Monitoringindikatoren und -modalitäten, einschließlich der vorgesehenen Evaluierungsmaßnahmen und des entsprechenden Zeitplans;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>für die Komponente Regionale Entwicklung eine vorläufige Liste der wichtigsten Projekte mit ihren technischen und finanziellen Merkmalen, einschließlich der voraussichtlichen Finanzierungsmöglichkeiten, sowie die vorläufigen Zeitpläne für ihre Durchführung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>eine Beschreibung der für die Verwaltung und die Kontrolle der operativen Programme zuständigen Strukturen und Behörden nach den Artikeln 21 bis 26, 28, 29 und 31.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="156"><TI.ART>Artikel 156</TI.ART><STI.ART>Änderung der operativen Programme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="156.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Auf Initiative des begünstigten Landes oder der Kommission können die operativen Programme überprüft und die verbleibenden Teile der Programme gegebenenfalls geändert werden. Eine Überprüfung kann insbesondere vorgenommen werden</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>nach wesentlichen sozioökonomischen Veränderungen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>zur stärkeren oder anderen Berücksichtigung erheblicher Änderungen bei den Prioritäten der Gemeinschaft oder den einzelstaatlichen Prioritäten,</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M068000" IDREF="C001001M068000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:50" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>nach der Überprüfung des indikativen Mehrjahresplanungsdokuments,</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M068000" IDREF="O001001M068000"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>auf der Grundlage der Evaluierungen nach Artikel 166 Absatz 2,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>nach Schwierigkeiten bei der Durchführung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="156.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Beschluss der Kommission über einen Antrag auf Änderung eines operativen Programms wird so bald wie möglich nach seiner förmlichen Vorlage durch den Strategiekoordinator in Abstimmung mit dem nationalen IPA-Koordinator gefasst.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="156.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wird durch die Änderung eines operativen Programms nach Absatz 1 dessen Anwendungsbereich erweitert, so sind die damit zusammenhängenden zusätzlichen Ausgaben nach dem Tag der Annahme des Beschlusses der Kommission zuschussfähig.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="157"><TI.ART>Artikel 157</TI.ART><STI.ART>Großprojekte im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="157.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Als Teil eines operativen Programms kann die Hilfe im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung für die Finanzierung von Großprojekten verwendet werden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='93'?><PARAG IDENTIFIER="157.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Großprojekt umfasst eine Gesamtheit von Arbeiten, Maßnahmen oder Dienstleistungen, die als solche zur Erfüllung einer konkreten, unteilbaren Aufgabe mit bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Merkmalen und genau festgelegten Zielen dient und deren Gesamtkosten mehr als 10 Mio. EUR betragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="157.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Großprojekte werden der Kommission von der zuständigen operativen Struktur zur Genehmigung vorgelegt. In dem Beschluss zur Genehmigung des Projekts werden der materielle Gegenstand und die zuschussfähigen Kosten festgelegt, auf die der Kofinanzierungssatz für die betreffende Prioritätsachse angewandt wird. Anschließend wird eine bilaterale Vereinbarung mit dem begünstigten Land geschlossen, in der diese Elemente festgelegt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="157.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wenn die operative Struktur der Kommission ein Großprojekt vorlegt, übermittelt sie</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Informationen über die für die Durchführung zuständige Stelle,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Informationen über die Art der Investition und eine Beschreibung ihres Finanzvolumens und des Standorts,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>einen Zeitplan für die Durchführung des Projekts vor Abschluss des betreffenden operativen Programms,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>eine Bewertung der sozioökonomischen Gesamtbilanz des Vorhaben, das auf einer Kosten-Nutzen-Analyse basiert und eine Risikobewertung umfasst, und eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen auf den betreffenden Sektor, auf die sozioökonomische Lage in dem begünstigten Land und, sofern das Vorhaben die Verlagerung von Tätigkeiten aus einem Gebiet in einem Mitgliedstaat betrifft, die sozioökonomischen Auswirkungen auf das betreffende Gebiet,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>eine Analyse der Auswirkungen auf die Umwelt,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>den Finanzierungsplan, aus dem der Gesamtbetrag der erwarteten Finanzbeiträge und die vorgesehenen Beiträge im Rahmen der IPA-Verordnung sowie die anderen Beiträge der Gemeinschaft und die anderen externen Beiträge ersichtlich sind. Im Finanzierungsplan ist der benötigte IPA-Zuschuss durch eine finanzielle Tragfähigkeitsanalyse zu belegen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL III</P></TI><STI><P>Durchführung</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Allgemeine Vorschriften</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="158"><TI.ART>Artikel 158</TI.ART><STI.ART>Auswahl der Vorhaben</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="158.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Alle Vorhaben, die keine Großprojekte sind und die von Endempfängern durchgeführt werden, bei denen es sich nicht um einzelstaatliche öffentliche Stellen handelt, werden mit Hilfe von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Die Auswahlkriterien werden von der operativen Struktur ausgearbeitet und zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="158.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die operative Struktur setzt für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Auswahlausschuss ein, der die Vorschläge prüft und auswählt und der operativen Struktur eine Empfehlung unterbreitet.</P><?PAGE NO='94'?><P>Die operative Struktur entscheidet, ob sie das Ergebnis des Auswahlverfahrens genehmigt, und begründet ihre Entscheidung.</P><P>Die Zusammensetzung des Auswahlausschusses und seine Arbeitsweise werden in der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung festgelegt.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="159"><TI.ART>Artikel 159</TI.ART><STI.ART>Finanztechnische Instrumente</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="159.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Als Teil eines operativen Programms kann der Beitrag der Gemeinschaft für die Finanzierung von Ausgaben für ein Vorhaben verwendet werden, das Beiträge zur Unterstützung finanztechnischer Instrumente für Unternehmen umfasst, z. B. Wagniskapitalfonds, Garantiefonds und Kreditfonds. Vorrang erhalten kleine und mittlere Unternehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="159.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ausführliche Durchführungsvorschriften werden nach Genehmigung eines operativen Programms, in dem ein Beitrag der Gemeinschaft zu finanztechnischen Instrumenten vorgesehen ist, in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O005001M005000" IDREF="C005001M005000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015R2093" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="159A"><TI.ART>Artikel 159a</TI.ART><STI.ART>Beitrag zu einem Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="159A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Rahmen der Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen können zur Verfolgung der Ziele der einschlägigen operativen Programme im jeweiligen Programmgebiet Vorhaben mit Hilfe von Beiträgen zu Unions-Treuhandfonds durchgeführt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="159A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>In Bezug auf den Beitrag zum Treuhandfonds enthält das betreffende operative Programm nur die folgenden Angaben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine zusammenfassende Bewertung der Übereinstimmung dieses Beitrags mit den Zielen des Treuhandfonds,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>für die Komponente Regionale Entwicklung Angaben zu der aus einem einzigen Vorhaben bestehenden Prioritätsachse, auch unter Bezugnahme auf die anderen Prioritätsachsen im Hinblick auf die zuschussfähigen Ausgaben, die nach Artikel 187 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auch einen Teil der Verwaltungskosten des Treuhandfonds decken können,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>für die Komponente Entwicklung der Humanressourcen Angaben zu der aus einem einzigen Vorhaben bestehenden Maßnahme im Rahmen der jeweiligen Prioritätsachse, auch unter Bezugnahme auf die anderen Maßnahmen dieser Prioritätsachse im Hinblick auf die zuschussfähigen Ausgaben, die nach Artikel 187 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auch einen Teil der Verwaltungskosten des Treuhandfonds decken können,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Nennung des Treuhandfonds als Endempfänger,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Höhe des Beitrags.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="159A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Artikel 150 und 157 gelten nicht für Beiträge zum Treuhandfonds.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="159A.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Beiträge zum Treuhandfonds unterliegen nicht den Ex-ante-Kontrollen nach Artikel 14, dem Monitoring durch den sektoralen Monitoringausschuss nach den Artikeln 59, 167 und 169, dem Verfahren zur Auswahl der Vorhaben nach Artikel 158 und den Evaluierungen nach Artikel 166.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="159A.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die entsprechende Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem begünstigten Land enthält detaillierte Durchführungsbestimmungen zu dem Beitrag zum Treuhandfonds. Gegebenenfalls können diese Bestimmungen auch in dem betreffenden operativen Programm festgelegt werden.</ALINEA><?PAGE NO='95'?><ALINEA><P>Die detaillierten Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Verpflichtungen der Behörden in dem begünstigten Land,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Berichterstattung, die Evaluierung und das Monitoring,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>im Einklang mit Artikel 187 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Bestimmungen, nach denen der Beitrag oder gegebenenfalls ein Teil davon in das jeweilige Programm zurückfließt, wenn der Treuhandfonds aufgelöst wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="159A.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Ausgaben im Zusammenhang mit einem Beitrag zum Treuhandfonds sind ab dem Zeitpunkt der Einrichtung des Treuhandfonds zuschussfähig.</ALINEA><ALINEA>Bei Abschluss eines Programms wird in der bescheinigten Ausgabenaufstellung der Gesamtbetrag der Beiträge ausgewiesen, für die der Exekutivausschuss des Treuhandfonds bis zum <DATE ISO="20171231">31. Dezember 2017</DATE> mit Blick auf die Verfolgung der im betreffenden Programm festgelegten Ziele im jeweiligen Programmgebiet einen Beschluss über die Zuweisung der Mittel für einzelne Maßnahmen gefasst hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="159A.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 161 Absatz 1 Unterabsatz 3 letzter Satz gilt nicht für einen Antrag auf Zwischenzahlung betreffend einen Beitrag zum Treuhandfonds aus bis zum <DATE ISO="20121231">31. Dezember 2012</DATE> vorgenommenen Mittelbindungen.</ALINEA><ALINEA>Der nationale Anweisungsbefugte bescheinigt in der bescheinigten Ausgabenaufstellung, die bis zum <DATE ISO="20151231">31. Dezember 2015</DATE> vorzulegen ist, dass der Beitrag in den im betreffenden Programm genannten Treuhandfonds eingezahlt wurde.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C005001M005000" IDREF="O005001M005000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Finanzmanagement</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="160"><TI.ART>Artikel 160</TI.ART><STI.ART>Zahlungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="160.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 40 Absatz 5 darf der Gesamtbetrag der Vorfinanzierung und der Zwischenzahlungen 90 % des in der Finanztabelle des operativen Programms angegebenen Beitrags der Gemeinschaft nicht überschreiten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="160.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Informationsaustausch über die Finanztransaktionen zwischen der Kommission und den in Artikel 21 genannten Behörden und Stellen erfolgt elektronisch, wie in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O003001M001000" IDREF="C003001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0813" ACTIVE.LOC="AR:1" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="160.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 42 können die Vorfinanzierungszahlungen sich auf bis zu 30 % des Beitrags der Europäischen Union für die letzten drei Jahre des betreffenden Programms belaufen. Die Vorfinanzierung kann abhängig von der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel gegebenenfalls in zwei Tranchen gezahlt werden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C003001M001000" IDREF="O003001M001000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M004000" IDREF="C002001M004000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011R1292" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="160.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Komponente Regionale Entwicklung kann die Vorfinanzierung nach Absatz 3 zum Zeitpunkt der Änderung der operativen Programme nach Artikel 156 auf bis zu 30 % des Beitrags der Gemeinschaft für die letzten drei Jahre erhöht werden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M004000" IDREF="O002001M004000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="161"><TI.ART>Artikel 161</TI.ART><STI.ART>Zulässigkeit des Zahlungsantrags</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="161.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Falle eines Antrags auf Zwischenzahlung gilt dieser Absatz für die Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen zusätzlich zu Artikel 43 Absatz 1.</P><?PAGE NO='96'?><P>Ein Zahlungsantrag ist nicht zulässig, wenn die Zahlungen nach Artikel 163 ausgesetzt worden sind. Im Zahlungsantrag ist zu bescheinigen, dass alle Voraussetzungen des Artikels 43 Absatz 1 und dieses Absatzes erfüllt sind.</P><P>Die bescheinigte Ausgabenaufstellung nach Artikel 43 Absatz 1 wird nach Prioritätsachsen und Maßnahmen abgefasst. Der nationale Anweisungsbefugte bescheinigt, dass die Ausgabenaufstellung richtig ist, sich auf zuverlässige Buchführungssysteme stützt und auf überprüfbaren Belegen beruht. Der nationale Anweisungsbefugte übermittelt der Kommission diese Unterlage sowie</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine Ausgabenbescheinigung, in der bescheinigt wird, dass die geltend gemachten Ausgaben den geltenden Gemeinschaftsvorschriften und einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen und für Vorhaben entstanden sind, die nach den für das Programm geltenden Kriterien für die Finanzierung ausgewählt wurden und den geltenden einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine elektronische Aufstellung der Vorhaben nach Maßnahmen und den entsprechenden Ausgaben, einschließlich des Beitrags nach der IPA-Verordnung, des einzelstaatlichen öffentlichen Beitrags und gegebenenfalls der privaten Beiträge,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Beträge, die nach vollständiger oder teilweiser Streichung des Beitrags der Gemeinschaft zu einem Vorhaben wiedereinzuziehen sind,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>das Volumen der Gemeinschaftsmittel auf dem komponentenspezifischen Euro-Konto am Tag der letzten Belastung, auf die sich die Aufstellung bezieht, und die angefallenen Zinsen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="161.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Falle eines Antrags auf Zahlung des Restbetrags gilt dieser Absatz für die Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen zusätzlich zu Artikel 45 Absatz 1.</P><P>Der Zahlungsantrag ist nur zulässig, wenn der Beitrag der Gemeinschaft nach Prioritätsachsen mit der Finanztabelle des operativen Programms im Einklang steht.</P><P>Die bescheinigte Ausgabenaufstellung nach Artikel 45 Absatz 1 wird vom nationalen Anweisungsbefugten nach Absatz 1 erstellt und der Kommission übermittelt.</P><P>Die Kommission unterrichtet das begünstigte Land über ihre Schlussfolgerungen aus dem Gutachten der Prüfbehörde nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c. Dieses Gutachten gilt als genehmigt, wenn die Kommission nicht innerhalb von fünf Monaten nach dem Tag seines Eingangs Einwände erhebt.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="162"><TI.ART>Artikel 162</TI.ART><STI.ART>Zahlungsfristen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="162.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der nationale Fonds sorgt dafür, dass die Anträge auf Zwischenzahlung für die operativen Programme dreimal jährlich der Kommission übermittelt werden. Für Zahlungen, die die Kommission in einem bestimmten Jahr leisten soll, muss ihr der Zahlungsantrag spätestens am 31. Oktober vorliegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="162.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern Mittel verfügbar sind, leistet die Kommission die Zwischenzahlung spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem ein die Voraussetzungen des Artikels 43 Absatz 1 und des Artikels 161 Absatz 1 erfüllender Zahlungsantrag bei der Kommission registriert wird.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='97'?><PARAG IDENTIFIER="162.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Sofern Mittel verfügbar sind, zahlt die Kommission den Restbetrag, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die Kommission hat den abschließenden Sektordurchführungsbericht nach Artikel 169 Absätze 4 und 5 genehmigt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Kommission hat das Gutachten der Prüfbehörde nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c und den entsprechenden Prüfungsbericht nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich genehmigt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="162.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Zahlungsfrist für höchstens sechs Monate unterbrechen, sofern</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Bericht einer einzelstaatlichen Prüfstelle oder einer Prüfstelle der Gemeinschaft Hinweise auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme enthält,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission zusätzliche Prüfungen vornehmen muss, nachdem er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenaufstellung mit einer schweren Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die noch nicht behoben worden ist, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Klärungsbedarf in Bezug auf Angaben in der Ausgabenaufstellung besteht.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Die Gründe für die Unterbrechung der Zahlungsfrist werden unverzüglich dem nationalen IPA-Koordinator und dem nationalen Anweisungsbefugten mitgeteilt. Die Unterbrechung wird beendet, wenn das begünstigte Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="163"><TI.ART>Artikel 163</TI.ART><STI.ART>Aussetzung der Zahlungen</STI.ART><ALINEA>Artikel 46 gilt für alle oder einen Teil der Zwischenzahlungen auf der Ebene der Prioritätsachsen oder der Programme.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="164"><TI.ART>Artikel 164</TI.ART><STI.ART>Abschluss eines Programms</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="164.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Das operative Programm wird nach Artikel 47 Absatz 1 abgeschlossen und der zu zahlende Restbetrag von der Kommission auf der Grundlage der in Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 161 Absatz 2 genannten Unterlagen ermittelt.</P><P>Die Kommission teilt dem begünstigten Land den Tag des Abschlusses des operativen Programms mit.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="164.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Ergebnisse einer Prüfung durch die Kommission oder den Europäischen Rechnungshof kann der von der Kommission für das operative Programm gezahlte Restbetrag innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der Zahlung bzw., wenn die teilnehmenden Länder einen negativen Saldo zu erstatten haben, innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der Ausstellung der Einziehungsanordnung berichtigt werden. Die Berichtigung des Restbetrags hat keinen Einfluss auf den Tag des Abschlusses des operativen Programms nach Absatz 1.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="165"><TI.ART>Artikel 165</TI.ART><STI.ART>Wiederverwendung des Beitrag der Gemeinschaft</STI.ART><ALINEA>Das begünstigte Land übermittelt der Kommission einen Vorschlag für die Wiederverwendung der gestrichenen Mittel nach Artikel 54 und gegebenenfalls für die Änderung des Finanzierungsplans nach Artikel 156.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='98'?><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 3</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Evaluierung und Monitoring</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="166"><TI.ART>Artikel 166</TI.ART><STI.ART>Evaluierung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="166.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die begünstigten Länder nehmen für jedes operative Programm eine gesonderte Ex-ante-Evaluierung vor. In hinreichend begründeten Fällen können die begünstigten Länder jedoch im Einvernehmen mit der Kommission eine einzige Ex-ante-Evaluierung für mehr als ein operatives Programm vornehmen.</P><P>Die Ex-ante-Evaluierung wird unter der Verantwortung der operativen Struktur vorgenommen.</P><P>Ziel der Ex-ante-Evaluierung ist es, einen optimalen Einsatz der Haushaltsmittel im Rahmen der operativen Programme zu gewährleisten und die Qualität der Programmierung zu verbessern. Dabei werden Ungleichgewichte, Lücken und Entwicklungsmöglichkeiten, die zu verwirklichenden Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die quantifizierten Einzelziele, gegebenenfalls die Kohärenz mit der vorgeschlagenen Strategie und die Qualität der Verfahren für Durchführung, Monitoring, Evaluierung und Finanzmanagement ermittelt und bewertet.</P><P>Die Ex-ante-Evaluierung wird den betreffenden operativen Programmen als Anlage beigefügt.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="166.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Während des Programmierungszeitraums nehmen die begünstigten Länder im Zusammenhang mit der Überwachung der operativen Programme Evaluierungen vor, insbesondere wenn bei dieser Überwachung eine erhebliche Abweichung von den ursprünglichen Zielen festgestellt wird oder wenn Vorschläge für eine Änderung der operativen Programme nach Artikel 156 unterbreitet werden. Die Ergebnisse werden dem sektoralen Monitoringausschuss für das operative Programm und der Kommission übermittelt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="166.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Evaluierung wird von internen oder externen Sachverständigen oder Stellen vorgenommen, die funktionell von den in Artikel 21 genannten Behörden unabhängig sind. Die Ergebnisse werden nach den geltenden Vorschriften über den Zugang zu Unterlagen veröffentlicht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="167"><TI.ART>Artikel 167</TI.ART><STI.ART>Sektoraler Monitoringausschuss</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="167.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die operative Struktur setzt nach Artikel 59 für jedes Programm einen sektoralen Monitoringausschuss ein. Für mehrere Programme im Rahmen derselben Komponente kann ein einziger sektoraler Monitoringausschuss eingesetzt werden. Dieser Ausschuss tritt mindestens zweimal jährlich auf Initiative des begünstigten Landes oder der Kommission zusammen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="167.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder sektorale Monitoringausschuss arbeitet im Einklang mit dem von der Kommission festgelegten Mandat für sektorale Monitoringausschüsse innerhalb des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmens des betreffenden begünstigten Landes eine Geschäftsordnung aus. Er nimmt diese Geschäftsordnung im Einvernehmen mit der operativen Struktur und dem IPA-Monitoringausschuss an, um seinen Auftrag im Einklang mit dieser Verordnung zu erfüllen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="167.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Leiter der operativen Struktur und die Kommission führen gemeinsam den Vorsitz im sektoralen Monitoringausschuss. Über die Zusammensetzung des Ausschusses entscheidet die operative Struktur im Einvernehmen mit der Kommission.</P><?PAGE NO='99'?><P>Der sektorale Monitoringausschuss setzt sich aus der Kommission, dem nationalen IPA-Koordinator, dem Strategiekoordinator für die Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen und der operativen Struktur für das Programm zusammen. Gegebenenfalls können ihm auch Vertreter der Wirtschaftsbeteiligten und Sozialpartner sowie der Zivilgesellschaft angehören. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank kann bei operativen Programmen, zu denen die Europäische Investitionsbank einen Beitrag leistet, beratend an den Arbeiten teilnehmen.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="167.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der sektorale Monitoringausschuss</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>prüft und genehmigt die allgemeinen Kriterien für die Auswahl der Vorhaben, gegebenenfalls nach Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe g, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Finanzierungsvereinbarung für das Programm und genehmigt Änderungen, die an diesen Kriterien bei Bedarf im Zuge der Programmierung vorgenommen werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>überprüft in jeder Sitzung die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Einzelziele des operativen Programms auf der Grundlage der Unterlagen, die von der operativen Struktur vorgelegt werden;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M070000" IDREF="C001001M070000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:52" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>prüft in jeder Sitzung die Ergebnisse der Durchführung, insbesondere die Verwirklichung der für jede Prioritätsachse festgelegten Einzelziele und die Maßnahmen und Zwischenevaluierungen nach Artikel 57; er nimmt dieses Monitoring mit Hilfe der in Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe d genannten Indikatoren vor;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M070000" IDREF="O001001M070000"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>prüft die jährlichen und die abschließenden Sektordurchführungsberichte nach Artikel 169;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>wird über den jährlichen Prüfungsbericht nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich oder über den das operative Programm betreffenden Teil des Berichts sowie über Bemerkungen der Kommission zu diesem Bericht oder zu diesem Teil des Berichts unterrichtet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>prüft Vorschläge für eine Änderung der Finanzierungsvereinbarung für das Programm.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="167.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Der sektorale Monitoringausschuss kann der operativen Struktur auch eine Änderung oder Prüfung des Programms vorschlagen, mit der die Verwirklichung der in Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe a genannten Ziele des Programms ermöglicht oder seine Verwaltung, einschließlich des Finanzmanagements, verbessert wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="168"><TI.ART>Artikel 168</TI.ART><STI.ART>Regelung für das Monitoring</STI.ART><ALINEA>Für die Zwecke des Monitoring findet zwischen der Kommission und den begünstigen Ländern ein elektronischer Datenaustausch statt, wie in den Finanzierungsvereinbarungen vorgesehen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="169"><TI.ART>Artikel 169</TI.ART><STI.ART>Jährliche und abschließende Sektordurchführungsberichte</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="169.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die operative Struktur legt der Kommission und dem nationalen IPA-Koordinator jedes Jahr spätestens am 30. Juni und zum ersten Mal spätestens am <DATE ISO="20080630">30. Juni 2008</DATE> einen jährlichen Sektorbericht vor.</P><?PAGE NO='100'?><P>Ein abschließender Sektorbericht wird der Kommission und dem nationalen IPA-Koordinator spätestens sechs Monate nach dem Enddatum für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben vorgelegt. Der abschließende Sektorbericht betrifft den gesamten Durchführungszeitraum und schließt den letzten jährlichen Sektorbericht ein.</P><P>Die Sektorberichte werden in Bezug auf die betreffenden Programme erstellt.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="169.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Sektorberichte werden vor ihrer Übermittlung an die Kommission und den nationalen IPA-Koordinator vom sektoralen Monitoringausschuss geprüft.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="169.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Sektorberichte enthalten Informationen über</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die quantitativen und qualitativen Fortschritte bei der Durchführung des operativen Programms, der Prioritätsachsen, der Maßnahmen und gegebenenfalls der Vorhaben bzw. Gruppen von Vorhaben, die an den spezifischen, überprüfbaren Einzelzielen zu messen und nach Möglichkeit unter Anwendung der in Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe d genannten Indikatoren auf der geeigneten Ebene zu quantifizieren sind. Im Rahmen der Komponente Entwicklung der Humanressourcen wird die Statistik gegebenenfalls nach Geschlecht aufgeschlüsselt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die finanzielle Durchführung des operativen Programms mit den folgenden Angaben für jede Prioritätsachse und jede Maßnahme:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die von den Endempfängern getätigten Gesamtausgaben, die in den der Kommission vom nationalen Fonds übermittelten Ausgabenaufstellungen aufgeführt sind,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>die Gesamtausgaben, für die vom nationalen Fonds effektiv Mittel gebunden und ausgezahlt wurden, mit den entsprechenden öffentlichen bzw. öffentlichen und privaten Beiträgen; beizufügen ist eine elektronische Aufstellung der Vorhaben, damit diese von der Mittelbindung durch das begünstigte Land bis zur abschließenden Zahlung verfolgt werden können,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>der Gesamtbetrag der von der Kommission geleisteten Zahlungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P><P>Die finanzielle Durchführung kann gegebenenfalls anhand der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f genannten wichtigsten Aktionsbereiche und der Gebiete, auf die sich die Hilfe konzentriert, dargestellt werden;</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die vorläufige Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen nach der IPA-Verordnung für die Komponente Regionale Entwicklung nach Kategorien entsprechend der ausführlichen Liste in der Finanzierungsvereinbarung (lediglich zur Information);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Schritte, die die operative Struktur oder der sektorale Monitoringausschuss unternommen hat, um Qualität und Effektivität der Durchführung zu gewährleisten, insbesondere</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen, einschließlich der Regelung für die Sammlung von Daten,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>eine Zusammenfassung erheblicher Probleme, die bei der Durchführung des operativen Programms aufgetreten sind, und der daraufhin getroffenen Maßnahmen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>die Verwendung technischer Hilfe;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='101'?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Maßnahmen nach Artikel 62, mit denen über das Programm informiert wurde und mit denen es bekannt gemacht wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>gegebenenfalls die Fortschritte bei Großprojekten und ihre Finanzierung im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>gegebenenfalls die Durchführung der folgenden Maßnahmen im Rahmen der Komponente Entwicklung der Humanressourcen (in Kurzfassung):</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Einbeziehung der Gleichstellungsthematik und geschlechterspezifische Maßnahmen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Verstärkung der Beteiligung von Migranten am Erwerbsleben und dadurch Förderung ihrer sozialen Eingliederung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Verbesserung der Integration in das Erwerbsleben und dadurch auch ihrer sozialen Eingliederung von Minderheiten,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>Verbesserung der Integration in das Erwerbsleben und der sozialen Eingliederung anderer benachteiligter Gruppen, einschließlich Behinderter.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST><P>Die unter den Buchstaben d und g genannten Informationen sind nur erforderlich, wenn seit dem letzten Bericht wesentliche Veränderungen eingetreten sind.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="169.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Sektorberichte werden als zulässig angesehen, wenn sie alle nach Absatz 3 erforderlichen Informationen enthalten. Der nationale IPA-Koordinator und die operative Struktur werden von der Kommission innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des jährlichen Sektorberichts über dessen Zulässigkeit unterrichtet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="169.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Dem nationalen IPA-Koordinator und der operativen Struktur wird innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs eines zulässigen jährlichen Sektorberichts die Stellungnahme der Kommission zu dessen Inhalt übermittelt. Für den abschließenden Sektorbericht über ein operatives Programm werden diese Informationen innerhalb von fünf Monaten nach dem Tag des Eingangs des zulässigen Berichts übermittelt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL IV</P></TI><STI><P>KOMPONENTE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL I</P></TI><STI><P>Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Gegenstand der Hilfe</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="170"><TI.ART>Artikel 170</TI.ART><STI.ART>Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Komponente Entwicklung des ländlichen Raums</STI.ART><ALINEA><P>Für die Zwecke dieses Titels gelten zusätzlich zu den in Artikel 2 festgelegten Begriffsbestimmungen folgende Begriffsbestimmungen:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>Gemeinschaftsstandards<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0024" REF.START="QS0024"/> sind die von der Gemeinschaft in den Bereichen Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegten Standards.</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='102'?><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>Berggebiete<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0025" REF.START="QS0025"/> sind Gebiete nach Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates<NOTE NOTE.ID="E0015" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20051021" NO.OJ="277" PAGE.FIRST="1">ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0026" REF.END="QE0026"/>Junglandwirt<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0026" REF.START="QS0026"/> ist ein Landwirt, der zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung der Hilfe jünger als 40 Jahre ist und über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="171"><TI.ART>Artikel 171</TI.ART><STI.ART>Bereiche und Formen der Hilfe</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="171.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente trägt zur Verwirklichung folgender Ziele bei:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Verbesserung der Markteffizienz und Anwendung der Gemeinschaftsstandards,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Aktionen zur Vorbereitung auf die Umsetzung der die Landwirtschaft betreffenden Umweltschutzmaßnahmen und der lokalen Strategien für die ländliche Entwicklung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Entwicklung der ländlichen Wirtschaft.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="171.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Hilfe für die Verwirklichung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ziels (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0027" REF.END="QE0027"/>Prioritätsachse 1<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0027" REF.START="QS0027"/> genannt) wird in Form folgender Maßnahmen gewährt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe für die Umstrukturierung und Modernisierung entsprechend den Gemeinschaftsstandards,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Unterstützung für die Gründung von Erzeugergemeinschaften,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen mit dem Ziel der Umstrukturierung dieser Tätigkeiten und ihrer Modernisierung entsprechend den Gemeinschaftsstandards.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="171.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Hilfe für die Verwirklichung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ziels (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0028" REF.END="QE0028"/>Prioritätsachse 2<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0028" REF.START="QS0028"/> genannt) wird in Form folgender Maßnahmen gewährt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt und der Landschaft,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Ausarbeitung und Umsetzung der lokalen Strategien für die ländliche Entwicklung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="171.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Hilfe für die Verwirklichung des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ziels (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0029" REF.END="QE0029"/>Prioritätsachse 3<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0029" REF.START="QS0029"/> genannt) wird in Form folgender Maßnahmen gewährt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Entwicklung und Verbesserung der ländlichen Infrastruktur,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Diversifizierung und Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten im ländlichen Raum,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Verbesserung der Berufsbildung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Allgemeine Bestimmungen über Zuschussfähigkeit und Intensität der Hilfe</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="172"><TI.ART>Artikel 172</TI.ART><STI.ART>Zuschussfähigkeit der Ausgaben</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="172.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Neben den in Artikel 34 Absatz 2 genannten Kosten werden die in Absatz 3 Buchstabe c genannten Kosten im Rahmen dieser Komponente als zuschussfähig betrachtet.</P><?PAGE NO='103'?><P>Die nach Artikel 34 Absatz 2 zuschussfähigen Maßnahmen der technischen Hilfe sind in Artikel 182 genannt.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="172.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Neben den in Artikel 34 Absatz 3 genannten Ausgaben ist Folgendes im Rahmen dieser Komponente nicht zuschussfähig:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Erwerb von Produktionsrechten, Tieren und einjährigen Kulturen sowie die Anpflanzung solcher Kulturen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Wartungs-, Abschreibungs- und Mietkosten,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Kosten, die der öffentlichen Verwaltung aus der Abwicklung der Hilfe entstehen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="172.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 3 gilt im Fall von Investitionen Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die zuschussfähigen Ausgaben beschränken sich auf die Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts gilt als zuschussfähig; andere mit dem Leasingvertrag zusammenhängende Kosten (wie z. B. Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten) sind nicht zuschussfähig;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und andere Beratungsleistungen sowie für Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, sind bis zu einer Höchstgrenze von 12 % der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten zuschussfähig.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Ausführliche Bestimmungen für die Anwendung dieses Absatzes werden in Sektorvereinbarungen nach Artikel 7 oder Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 8 festgelegt.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="172.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Investitionsprojekte kommen weiterhin für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht, sofern sie nicht innerhalb von fünf Jahren, nachdem die operative Struktur die abschließende Zahlung geleistet hat, einer erheblichen Änderung unterzogen werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="173"><TI.ART>Artikel 173</TI.ART><STI.ART>Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="173.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke dieser Komponente werden die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 auf der Grundlage der öffentlichen Ausgaben im Sinne von Artikel 2 berechnet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="173.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die öffentlichen Ausgaben belaufen sich grundsätzlich auf höchstens 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten der Investition. Diese Höchstgrenze beträgt jedoch</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>55 % bei Investitionen von Junglandwirten in landwirtschaftliche Betriebe,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>60 % bei Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe in Berggebieten,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>65 % bei Investitionen von Junglandwirten in landwirtschaftliche Betriebe in Berggebieten,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>75 % bei Investitionen nach Absatz 4 Buchstabe d und bei Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe mit dem Ziel der Durchführung der Richtlinie 91/76/EWG des Rates<NOTE NOTE.ID="E0016" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19911231" NO.OJ="375" PAGE.FIRST="1">ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, sofern eine einzelstaatliche Strategie für ihre Durchführung vorhanden ist,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>100 % bei Infrastrukturinvestitionen, die keine erheblichen Nettoeinnahmen schaffen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>100 % bei Maßnahmen nach Artikel 182.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='104'?><PARAG IDENTIFIER="173.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Festsetzung des Höchstsatzes der öffentlichen Ausgaben für die Zwecke des Absatzes 2 werden einzelstaatliche Hilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Krediten, die ohne einen Beitrag der Gemeinschaft nach der IPA-Verordnung gewährt werden, nicht berücksichtigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="173.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt grundsätzlich höchstens 75 % der zuschussfähigen Ausgaben. Diese Höchstgrenze beträgt jedoch</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>80 % bei Maßnahmen, die unter die in Artikel 171 Absatz 3 genannte Prioritätsachse 2 fallen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>80 % bei Maßnahmen nach Artikel 182, die nicht auf Initiative der Kommission ergriffen werden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>100 % bei Maßnahmen nach Artikel 182, die auf Initiative der Kommission ergriffen werden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>85 % bei Investitionsprojekten in Regionen, in denen sich laut Feststellung der Kommission außergewöhnliche Naturkatastrophen ereignet haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 3</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Zuschussfähigkeit und besondere Anforderungen im Rahmen von Prioritätsachse 1</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="174"><TI.ART>Artikel 174</TI.ART><STI.ART>Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="174.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe a genannte Hilfe wird für materielle oder immaterielle Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe gewährt, die ihrer Modernisierung entsprechend den Gemeinschaftsstandards und der Verbesserung ihrer allgemeinen Leistungsfähigkeit dienen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="174.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Hilfe im Rahmen dieser Maßnahme kann landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>deren Aussichten auf eine bei Abschluss der Investitionen erreichte wirtschaftliche Existenzfähigkeit glaubhaft dargelegt werden können und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die zum Zeitpunkt der Gewährung der Hilfe den einzelstaatlichen Mindestanforderungen in Bezug auf Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz genügen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="174.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wurden einzelstaatliche Mindestanforderungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsstandards zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags neu eingeführt, so kann abweichend von Absatz 2 Buchstabe b trotz Nichterfüllung dieser Standards Hilfe gewährt werden, wenn der Betrieb die neuen Standards bis zum Abschluss der Investition erfüllt.</P><P>Darüber hinaus kann die Kommission auf hinreichend begründetes Ersuchen des begünstigten Landes bei Nichterfüllung von auf Gemeinschaftsstandards basierenden einzelstaatlichen Mindeststandards, die bis zu einem Jahr vor Einreichung des Antrags eingeführt wurden, eine Abweichung von Absatz 2 Buchstabe b genehmigen.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="174.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Hilfe wird unter der Bedingung gewährt, dass die Gemeinschaftsstandards bei Abschluss der Investitionen erfüllt werden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='105'?><PARAG IDENTIFIER="174.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die begünstigten Länder setzen die Höchstgrenzen für die zuschussfähigen Gesamtinvestitionen fest. Sie legen geeignete Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Landwirte fest, die Letztere erfüllen müssen, um für Hilfe in Betracht zu kommen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="175"><TI.ART>Artikel 175</TI.ART><STI.ART>Unterstützung für die Gründung von Erzeugergemeinschaften</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="175.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Hilfe nach Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe b kann zur Erleichterung der Gründung und der Verwaltung von Erzeugergemeinschaften gewährt werden, um folgende Ziele zu verwirklichen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder dieser Gemeinschaften sind, an die Markterfordernisse,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="175.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Hilfe im Rahmen dieser Maßnahme wird nicht für Erzeugergemeinschaften gewährt, die vor dem <DATE ISO="20070101">1. Januar 2007</DATE> und/oder vor Genehmigung des in Artikel 184 genannten Programms von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes förmlich anerkannt wurden.</P><P>Berufs- und/oder Branchenverbände, die einen oder mehrere Sektoren vertreten, gelten nicht als Erzeugergemeinschaften.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="175.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Hilfe wird als Pauschalbeihilfe in Jahrestranchen für die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft gewährt. Sie wird auf der Grundlage der von der Erzeugergemeinschaft jährlich vermarkteten Erzeugnisse festgelegt und muss folgende Anforderungen erfüllen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sie beläuft sich im ersten Jahr auf 5 %, im zweiten Jahr auf 5 %, im dritten Jahr auf 4 %, im vierten Jahr auf 3 % und im fünften Jahr auf 2 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung, wenn er bis zu 1 Mio. EUR beträgt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sie beläuft sich im ersten Jahr auf <FT TYPE="DECIMAL">2,5</FT> %, im zweiten Jahr auf <FT TYPE="DECIMAL">2,5</FT> %, im dritten Jahr auf <FT TYPE="DECIMAL">2,0</FT> %, im vierten Jahr auf <FT TYPE="DECIMAL">1,5</FT> % und im fünften Jahr auf <FT TYPE="DECIMAL">1,5</FT> % des Wertes der vermarkteten Erzeugung, wenn er über 1 Mio. EUR beträgt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>je Erzeugerorganisation jedoch höchstens</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P><FT TYPE="NUMBER">100000</FT> EUR im ersten Jahr,</P></ITEM><ITEM><P><FT TYPE="NUMBER">100000</FT> EUR im zweiten Jahr,</P></ITEM><ITEM><P><FT TYPE="NUMBER">80000</FT> EUR im dritten Jahr,</P></ITEM><ITEM><P><FT TYPE="NUMBER">60000</FT> EUR im vierten Jahr und</P></ITEM><ITEM><P><FT TYPE="NUMBER">50000</FT> EUR im fünften Jahr.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="176"><TI.ART>Artikel 176</TI.ART><STI.ART>Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="176.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Hilfe nach Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe c wird für materielle und immaterielle Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen gewährt, die unter Anhang I des EG-Vertrags fallen. Diese Hilfe zielt darauf ab, Unternehmen bei der Modernisierung nach Gemeinschaftsstandards zu unterstützen und ihre allgemeine Leistungsfähigkeit zu verbessern. Die Investitionen müssen zur Verbesserung der Lage in den betreffenden Sektoren der landwirtschaftlichen Grunderzeugung beitragen.</P><?PAGE NO='106'?><P>Investitionen im Einzelhandel sind von der Förderung ausgeschlossen.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="176.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Hilfe im Rahmen dieser Maßnahme kann für Investitionen in Unternehmen gewährt werden,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>deren Aussichten auf eine bei Abschluss der Investitionen erreichte wirtschaftliche Existenzfähigkeit glaubhaft dargelegt werden können und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die zum Zeitpunkt der Gewährung der Hilfe den einzelstaatlichen Mindestanforderungen in Bezug auf Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz genügen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="176.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wurden einzelstaatliche Mindestanforderungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsstandards zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags neu eingeführt, so kann abweichend von Absatz 2 Buchstabe b trotz Nichterfüllung dieser Standards Hilfe gewährt werden, wenn das Unternehmen die neuen Standards bei Abschluss der Investition erfüllt.</P><P>Darüber hinaus kann die Kommission auf hinreichend begründetes Ersuchen des begünstigten Landes bei Nichterfüllung von auf Gemeinschaftsstandards basierenden einzelstaatlichen Mindeststandards, die bis zu einem Jahr vor Einreichung des Antrags eingeführt wurden, eine Abweichung von Absatz 2 Buchstabe b genehmigen.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="176.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Hilfe kann für Investitionen in Betrieben gewährt werden, welche Teil von Unternehmen sind,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen und/oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft, wobei Investitionen Vorrang eingeräumt wird, die der Anpassung des Betriebs an alle einschlägigen Gemeinschaftsstandards dienen, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von höchstens 200 Mio. EUR erzielen, wenn der Zweck der Investitionen darin besteht, den Betrieb an die einschlägigen Gemeinschaftsstandards anzupassen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="176.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann auf hinreichend begründetes Ersuchen des begünstigten Landes beschließen, dass Hilfe auch Unternehmen gewährt werden kann, die nicht unter Absatz 4 fallen, wenn es sich um besonders hohe Investitionen handelt, die für die Erfüllung bestimmter Gemeinschaftsstandards erforderlich sind. Solche Unterstützung kann nur Unternehmen gewährt werden, die in einem einzelstaatlichen Plan für die Angleichung an die Gemeinschaftsstandards genannt sind, der eigens darauf abzielt, dass der Betrieb insgesamt die einschlägigen Gemeinschaftsstandards erreicht. In diesen Fällen beträgt die gewährte Hilfe die Hälfte des Satzes, der für die unter Absatz 4 fallenden Unternehmen gilt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="176.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die begünstigten Länder setzen die Höchstgrenzen für die zuschussfähigen Gesamtinvestitionen im Rahmen dieser Maßnahme fest.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="176.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Hilfe für Investitionen in den unter Absatz 4 Buchstabe a genannten Unternehmen wird unter der Bedingung gewährt, dass die einschlägigen Gemeinschaftsstandards nach Abschluss der Investitionen erfüllt sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='107'?><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 4</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Zuschussfähigkeit und besondere Anforderungen im Rahmen von Prioritätsachse 2</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="177"><TI.ART>Artikel 177</TI.ART><STI.ART>Vorbereitung auf die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt und der Landschaft</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="177.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Um die begünstigten Länder auf die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Prioritätsachse 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorzubereiten, wird Hilfe nach Artikel 171 Absatz 3 Buchstabe a für unter die Artikel 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 fallende Pilotprojekte gewährt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="177.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Maßnahmen müssen darauf abzielen, dass auf Ebene der Verwaltung und der landwirtschaftlichen Betriebe praktische Erfahrungen bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt und der Landschaft gewonnen werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="178"><TI.ART>Artikel 178</TI.ART><STI.ART>Ausarbeitung und Umsetzung der lokalen Strategien für die ländliche Entwicklung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="178.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Artikel 171 Absatz 3 Buchstabe b genannte Hilfe wird nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="178.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Sie umfasst:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Durchführung von Kooperationsprojekten entsprechend den in Artikel 171 Absatz 1 genannten Prioritäten und im Sinne des Artikels 65 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Umsetzung der lokalen öffentlich-privaten Partnerschaften, auch <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0030" REF.END="QE0030"/>lokale Aktionsgruppen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0030" REF.START="QS0030"/> genannt, den Erwerb von Qualifikationen, bewusstseinsbildende Maßnahmen und Förderveranstaltungen mit Blick auf die Verwirklichung der in Artikel 171 Absatz 1 genannten Ziele.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="178.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Ausführlichere Bestimmungen für die Durchführung dieser Maßnahme werden mit dem begünstigten Land vereinbart. Sie müssen mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Bestimmungen über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums im Einklang stehen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 5</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Zuschussfähigkeit und besondere Anforderungen im Rahmen von Prioritätsachse 3</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="179"><TI.ART>Artikel 179</TI.ART><STI.ART>Verbesserung und Entwicklung der ländlichen Infrastruktur</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="179.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Hilfe nach Artikel 171 Absatz 4 Buchstabe a kann für Investitionen gewährt werden, die auf die Verbesserung und Entwicklung der ländlichen Infrastruktur abzielen, indem sie</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>regionale Ungleichgewichte angehen und die Attraktivität der ländlichen Gebiete für Privatpersonen und unternehmerische Aktivitäten erhöhen oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Voraussetzungen für die Entwicklung der ländlichen Wirtschaft schaffen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="179.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Vorrang haben Investitionen in die Wasser- und Energieversorgung, die Abfallwirtschaft, den lokalen Zugang zur Informations- und Kommunikationstechnologie, den lokalen Zugang zu Straßen, die von besonderer Bedeutung für die lokale Wirtschaftsentwicklung sind, sowie in den Brandschutz, wo dies aufgrund der Gefahr von Waldbränden gerechtfertigt ist.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='108'?><PARAG IDENTIFIER="179.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wo lokale Strategien für die ländliche Entwicklung im Sinne von Artikel 171 Absatz 3 Buchstabe b vorliegen, müssen die nach diesem Artikel geförderten Investitionen mit ihnen im Einklang stehen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="180"><TI.ART>Artikel 180</TI.ART><STI.ART>Diversifizierung und Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten im ländlichen Raum</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="180.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in Artikel 171 Absatz 4 Buchstabe b genannte Hilfe kann für Investitionen gewährt werden, die auf die Diversifizierung und Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten im ländlichen Raum abzielen, indem sie</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Wirtschaftstätigkeit steigern,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>der Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten dienen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="180.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Vorrang haben Investitionen in die Gründung und Entwicklung von Kleinst- und Kleinunternehmen, in Handwerksbetriebe und in den ländlichen Tourismus mit dem Ziel der Förderung des Unternehmergeistes und der Stärkung des Wirtschaftsgefüges.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="180.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wo lokale Strategien für die ländliche Entwicklung im Sinne von Artikel 171 Absatz 3 Buchstabe b vorliegen, müssen die nach diesem Artikel geförderten Investitionen mit ihnen im Einklang stehen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="181"><TI.ART>Artikel 181</TI.ART><STI.ART>Verbesserung der Berufsbildung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="181.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Es kann Hilfe gewährt werden, die zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation von in der Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft tätigen Personen und von anderen Wirtschaftsbeteiligten beiträgt, die in den unter diese Komponente fallenden Bereichen tätig sind.</P><P>Keine Hilfe wird für Lehrgänge oder Schulungen gewährt, die Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge im Sekundar- oder Tertiärbereich sind.</P></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M071000" IDREF="C001001M071000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:53" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="181.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die begünstigten Länder arbeiten eine Berufsbildungsstrategie für die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen aus. Diese Strategie umfasst eine kritische Bewertung der vorhandenen Berufsbildungsstrukturen, eine Analyse des Ausbildungsbedarfs und Zielsetzungen. Darüber hinaus beinhaltet sie eine Reihe von Kriterien für die Auswahl der Anbieter von Berufsbildungsmaßnahmen. Das Programm enthält eine Beschreibung der Berufsbildungsstrategie.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M071000" IDREF="O001001M071000"?></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 6</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Technische Hilfe</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="182"><TI.ART>Artikel 182</TI.ART><STI.ART>Anwendungsbereich und Durchführung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="182.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Technische Hilfe kann für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung, dem Monitoring, der Evaluierung, Information und Kontrolle geleistet werden, die für die Durchführung des Programms erforderlich sind. Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sitzungen und sonstige Aktivitäten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des sektoralen Monitoringausschusses für diese Komponente erforderlich sind, wie in Auftrag gegebene Studien, die mit Hilfe von Experten durchgeführt werden,</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='109'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Informations- und Publizitätskampagnen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Übersetzungs- und Dolmetschtätigkeiten auf Antrag der Kommission, ausschließlich derjenigen, die sich aus der Anwendung der Rahmen-, Sektor- und Finanzierungsvereinbarungen ergeben,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Reisen und Seminare,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Maßnahmen des Programms, die deren Wirksamkeit gewährleisten sollen, einschließlich Maßnahmen, die in einer späteren Phase durchgeführt werden sollen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>die Zwischenevaluierung des Programms,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>die Einrichtung und den Betrieb eines einzelstaatlichen Netzes für die Koordinierung der Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 178 sowie eines künftigen einzelstaatlichen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums im Einklang mit Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M072000" IDREF="C001001M072000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:54" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="182.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der sektorale Monitoringausschuss für diese Komponente wird zu den Maßnahmen der technischen Hilfe gehört. Er genehmigt jedes Jahr einen jährlichen Aktionsplan für die Umsetzung der Maßnahmen der technischen Hilfe.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M072000" IDREF="O001001M072000"?><PARAG IDENTIFIER="182.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Über Reisen und Seminare nach Absatz 1 Buchstabe d, die nicht auf Initiative der Kommission erfolgen, muss dem sektoralen Monitoringausschuss für die Komponente ein schriftlicher Bericht vorgelegt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="183"><TI.ART>Artikel 183</TI.ART><STI.ART>Europäisches Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums</STI.ART><ALINEA>Die begünstigten Länder, die dort ansässigen, in der ländlichen Entwicklung tätigen Organisationen und die für die ländliche Entwicklung zuständigen Verwaltungen der Länder erhalten Zugang zu dem nach Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingerichteten Europäischen Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums. Die entsprechenden Bestimmungen werden im Einzelnen mit den begünstigten Ländern vereinbart.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL II</P></TI><STI><P>Programmierung</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="184"><TI.ART>Artikel 184</TI.ART><STI.ART>Programme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="184.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Maßnahmen im Rahmen der Komponente Entwicklung des ländlichen Raums sind Gegenstand eines auf einzelstaatlicher Ebene aufgestellten Programms für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sein (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0031" REF.END="QE0031"/>Programm genannt<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0031" REF.START="QS0031"/>), das sich auf den gesamten IPA-Durchführungszeitraum erstreckt. Das Programm wird von den vom begünstigten Land benannten zuständigen Behörden ausgearbeitet und der Kommission nach Konsultation der betroffenen Kreise vorgelegt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M073000" IDREF="C001001M073000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:55" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="184.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Jedes Programm umfasst</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine quantifizierte Beschreibung der derzeitigen Lage bezüglich des Entwicklungsgefälles, -rückstands und -potenzials, die wichtigsten Ergebnisse früherer mit Unterstützung der Gemeinschaft oder anderer bilateraler/multilateraler Unterstützung durchgeführter Maßnahmen, die Angabe der eingesetzten Finanzmittel sowie die Evaluierung verfügbarer Ergebnisse;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='110'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine Beschreibung der vorgeschlagenen einzelstaatlichen Strategie für die ländliche Entwicklung auf der Grundlage einer Analyse der aktuellen Lage in den ländlichen Gebieten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>eine Beschreibung der strategischen Prioritäten des Programms auf der Grundlage der einzelstaatlichen Strategie für die ländliche Entwicklung und einer Analyse der betreffenden Sektoren mit Hilfe unabhängiger Experten; sie sollte außerdem quantifizierte Ziele einschließlich geeigneter Monitoring- und Evaluierungsindikatoren für jede in Artikel 171 Absatz 1 genannte Prioritätsachse beinhalten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>eine Erläuterung der Art und Weise, wie das allgemeine strategische Konzept und die sektoralen Strategien, die im indikativen Mehrjahresplanungsdokument des begünstigten Landes genannt werden, in spezifische Aktionen im Rahmen der Komponente Entwicklung des ländlichen Raums umgesetzt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>eine indikative Finanzierungstabelle mit allen einzelstaatlichen, gemeinschaftlichen und gegebenenfalls privaten Finanzmitteln, die für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt werden, einschließlich des Satzes der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft je Prioritätsachse;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>eine Beschreibung der im Rahmen von Artikel 171 ausgewählten Maßnahmen, einschließlich</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>einer Festlegung der Endempfänger,</P></ITEM><ITEM><P>des geografischen Anwendungsbereichs,</P></ITEM><ITEM><P>der Förderkriterien,</P></ITEM><ITEM><P>der Rangfolgekriterien für die Auswahl der Projekte,</P></ITEM><ITEM><P>Monitoringindikatoren,</P></ITEM><ITEM><P>quantifizierter Zielindikatoren;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>eine Beschreibung der operativen Struktur für die Durchführung des Programms, einschließlich Monitoring und Evaluierung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>die Benennung der Behörden und Stellen, die für die Programmabwicklung zuständig sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die Ergebnisse der Anhörungen und die getroffenen Vorkehrungen zur Einbeziehung der zuständigen Behörden und Stellen sowie der geeigneten Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartner;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>die Ergebnisse und Empfehlungen der Ex-ante-Evaluierung des Programms, einschließlich einer Beschreibung der Maßnahmen, die die begünstigten Länder aufgrund dieser Empfehlungen getroffen haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M073000" IDREF="O001001M073000"?><PARAG IDENTIFIER="184.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die begünstigten Länder sorgen dafür, dass Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung der Gemeinschaftsstandards und zur Verbesserung der Markteffizienz sowie Maßnahmen zur Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten im ländlichen Raum Vorrang erhalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="184.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die begünstigen Länder sorgen dafür, dass ihr Programm mit den Bestimmungen des indikativen Mehrjahresplanungsdokuments im Einklang steht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="184.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn mit der Kommission nichts anderes vereinbart wird, legen die begünstigen Länder ihre Programmvorschläge spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vor.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='111'?><ARTICLE IDENTIFIER="185"><TI.ART>Artikel 185</TI.ART><STI.ART>Annahme und Änderung von Programmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="185.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Programme im Rahmen der Komponente Entwicklung des ländlichen Raums werden von der Kommission spätestens sechs Monate nach Vorlage der Programmvorschläge angenommen, sofern alle einschlägigen Informationen übermittelt wurden. Die Kommission vergewissert sich insbesondere, dass das vorgeschlagene Programm mit dieser Verordnung im Einklang steht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="185.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Das Programm kann erforderlichenfalls überprüft und geändert werden, und zwar</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>aufgrund neuer sachdienlicher Angaben und der bei der Abwicklung der betreffenden Aktionen erzielten Ergebnisse, einschließlich der Ergebnisse der Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen, sowie aufgrund des Erfordernisses, die verfügbaren Hilfebeträge anzupassen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>aufgrund von Fortschritten des begünstigten Landes auf dem Weg zum Beitritt, die in den wichtigsten Dokumenten zum Beitritt, einschließlich des indikativen Mehrjahresplanungsdokuments, festgehalten werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="185.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Änderungsvorschläge werden der Kommission vom begünstigten Land vorgelegt; sie sind hinreichend zu begründen und müssen folgende Angaben enthalten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Gründe für die vorgeschlagene Änderung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>aktualisierte Übersichten über die Finanzen und Maßnahmen, wenn es sich um finanzielle Änderungen handelt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="185.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Zu wesentlichen Änderungen im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 der IPA-Verordnung zählen Änderungen der Mittelverteilung auf die in Artikel 171 Absatz 1 genannten Prioritätsachsen, Änderungen des Kofinanzierungssatzes je Prioritätsachse und die Aufnahme neuer Maßnahmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="185.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann die begünstigten Länder auffordern, einen Vorschlag für die Änderung des Programms vorzulegen, wenn einschlägige Gemeinschaftsvorschriften geändert wurden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL III</P></TI><STI><P>Durchführung</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Grundsätze und Finanzmanagement</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="186"><TI.ART>Artikel 186</TI.ART><STI.ART>Grundsätze für die Durchführung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="186.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Komponente wird von den begünstigten Ländern auf der Grundlage der dezentralen Mittelverwaltung ohne Ex-ante-Kontrollen nach Artikel 18 durchgeführt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="186.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Weitere Bestimmungen können in den Sektor- und Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 7 bzw. Artikel 8 festgelegt werden.</P><P>Diese Bestimmungen müssen mit den Regeln übereinstimmen, die für Programme der Mitgliedstaaten zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='112'?><ARTICLE IDENTIFIER="187"><TI.ART>Artikel 187</TI.ART><STI.ART>Berechnung der Zahlungen</STI.ART><ALINEA>Abweichend von Artikel 44 wird der Beitrag der Gemeinschaft zu den Programmen im Rahmen dieser Komponente berechnet, indem der Kofinanzierungssatz, der im Finanzierungsbeschluss für jede Prioritätsachse festgelegt wird, unter Berücksichtigung des für die Prioritätsachse festgesetzten Höchstbeitrags der Gemeinschaft auf die durch die Ausgabenerklärung bescheinigten zuschussfähigen Ausgaben angewandt wird.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="188"><TI.ART>Artikel 188</TI.ART><STI.ART>Vorfinanzierung</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M005000" IDREF="C002001M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011R1292" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="188.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke dieser Komponente können die Vorfinanzierungszahlungen sich auf bis zu 30 % des Beitrags der Europäischen Union für die letzten drei Jahre des betreffenden Programms belaufen. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mittelbindungen kann die Vorfinanzierung in zwei oder mehreren Tranchen gezahlt werden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M005000" IDREF="O002001M005000"?><PARAG IDENTIFIER="188.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In Fällen, in denen die in Absatz 1 genannten, als Vorfinanzierung gezahlten Beträge nicht ausreichen, um eine rechtzeitige Begleichung der Ansprüche der Endempfänger zu gewährleisten, können diese Beträge während des Durchführungszeitraums nach den Bestimmungen der Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen erhöht werden, sofern der kumulierte Betrag der Vorfinanzierungszahlungen 30 % des im Finanzierungsbeschluss zur Genehmigung der Mehrjahresprogramme festgesetzten Beitrags der Gemeinschaft für die letzten drei Jahre nicht überschreitet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="188.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die erste Tranche der Vorfinanzierung wird von der Kommission ausgezahlt, wenn die in Artikel 42 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Weitere Tranchen können auf Antrag des begünstigten Landes nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ausgezahlt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="189"><TI.ART>Artikel 189</TI.ART><STI.ART>Rechnungsabschluss</STI.ART><ALINEA>Ausführliche Bestimmungen für den Rechnungsabschluss werden in den Sektor- und Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 7 bzw. Artikel 8 festgelegt. Sie müssen mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates<NOTE NOTE.ID="E0017" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20050811" NO.OJ="209" PAGE.FIRST="1">ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> festgelegten Bestimmungen über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den zugehörigen Durchführungsverordnungen im Einklang stehen. Sie können insbesondere die Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds vorsehen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="190"><TI.ART>Artikel 190</TI.ART><STI.ART>Kriterien für Finanzkorrekturen</STI.ART><ALINEA>Abweichend von Artikel 51 Absatz 2 kann die Kommission abhängig von ihren Feststellungen entweder pauschale Korrekturen, punktuelle Korrekturen oder auf Extrapolation basierende Korrekturen vornehmen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='113'?><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="EXPANDED">Evaluierung und Monitoring</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="191"><TI.ART>Artikel 191</TI.ART><STI.ART>Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Evaluierungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="191.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Einklang mit Artikel 57 werden die Programme Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen sowie gegebenenfalls Zwischenevaluierungen unterzogen, die von unabhängigen Evaluatoren unter Verantwortung des begünstigten Landes vorgenommen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="191.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In den Evaluierungen wird die Durchführung des Programms anhand der in Artikel 12 der IPA-Verordnung festgelegten Ziele bewertet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="191.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die ausführlichen Modalitäten dieser Evaluierungen können in den Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 7 bzw. Artikel 8 festgelegt werden. Diese Modalitäten müssen mit den Regeln übereinstimmen, die für Programme der Mitgliedstaaten zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="192"><TI.ART>Artikel 192</TI.ART><STI.ART>Sektoraler Monitoringausschuss</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="192.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Das begünstigte Land setzt nach Artikel 59 einen sektoralen Monitoringausschuss ein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="192.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der sektorale Monitoringausschuss setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden und Stellen sowie der geeigneten Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartner zusammen. Der sektorale Monitoringausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="192.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Den Vorsitz im sektoralen Monitoringausschuss führt ein Vertreter des begünstigten Landes. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des sektoralen Monitoringausschusses teil.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="192.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Fortschritte, Effizienz und Wirksamkeit des Programms im Vergleich zu seinen Zielen werden mit Hilfe von Indikatoren für die Ausgangslage, die finanzielle Abwicklung, die Leistungen, die Ergebnisse und die Auswirkungen der Programme beurteilt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="193"><TI.ART>Artikel 193</TI.ART><STI.ART>Jährliche Sektorberichte</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="193.001"><?CLG.MDFO ID="O001001M074000" IDREF="C001001M074000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:56" MOD.LEVEL="1"?><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Rahmen dieser Komponente werden der Kommission, dem nationalen IPA-Koordinator und dem nationalen Anweisungsbefugten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahrs der Programmdurchführung jährliche Sektorberichte nach Artikel 61 Absatz 1 übermittelt.</P><?CLG.MDFC ID="C001001M074000" IDREF="O001001M074000"?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die Berichte enthalten Angaben zu den Fortschritten bei der Durchführung, insbesondere zur Verwirklichung der Ziele, zu den bei der Programmverwaltung aufgetretenen Problemen und den getroffenen Abhilfemaßnahmen, zur finanziellen Abwicklung sowie zu den Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Die jährlichen Sektorberichte werden vor ihrer Übermittlung vom sektoralen Monitoringausschuss geprüft.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='114'?><PARAG IDENTIFIER="193.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ein abschließender Sektorbericht wird der Kommission und dem nationalen IPA-Koordinator nach Prüfung durch den sektoralen Monitoringausschuss spätestens sechs Monate nach dem Enddatum für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen des Programms vorgelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="194"><TI.ART>Artikel 194</TI.ART><STI.ART>Weitere Bestimmungen über Monitoring und Berichterstattung</STI.ART><ALINEA>Weitere Bestimmungen über das Monitoring und die Berichterstattung können in den Sektor- und Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 7 bzw. Artikel 8 festgelegt werden. Sie müssen mit den Regeln übereinstimmen, die für Programme der Mitgliedstaaten zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TEIL III</P></TI><STI><P>SCHLUSSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="195"><TI.ART>Artikel 195</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA><P>Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</P><P>Sie gilt mit Wirkung vom <DATE ISO="20070101">1. Januar 2007</DATE>.</P></ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='115'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG</P></TI><STI><P>AKKREDITIERUNGSKRITERIEN</P><P>Standardliste der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Bereiche und der zugehörigen Voraussetzungen</P></STI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Kontrolle des Umfelds (Einsetzung und Verwaltung der zuständigen Einrichtung und ihres Personals)</TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Politik der Ethik und Integrität</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>In der gesamten Einrichtung muss für das Verständnis der von der Führungsebene verlangten Kultur der Ethik gesorgt werden.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Behandlung und Meldung von Unregelmäßigkeiten</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Auf nachgeordneter Ebene der Einrichtung festgestellte Unregelmäßigkeiten sind ordnungsgemäß zu melden und weiterzuverfolgen, wobei für den Schutz der Hinweisgeber zu sorgen ist.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Personalplanung, Einstellung, Ausbildung und Beurteilung des Personals (einschließlich sensibler Führungsposten)</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Es ist für eine angemessene Personalausstattung und -qualität auf allen Ebenen zu sorgen.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Sensible Posten und Interessenskonflikte</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Die auf <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0032" REF.END="QE0032"/>sensiblen Posten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0032" REF.START="QS0032"/> beschäftigten Personen (die aufgrund ihrer Kontakte zu Dritten oder der Informationen, über die sie verfügen, möglicherweise anfällig für ungebührliche Beeinflussungen sind) sind zu identifizieren.</P></ITEM><ITEM><P>Die sensiblen Posten sind in angemessener Weise zu kontrollieren (gegebenenfalls einschließlich einer Rotationspolitik).</P></ITEM><ITEM><P>Es müssen Verfahren zur Ermittlung und Verhütung von Interessenskonflikten in Kraft sein.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Schaffung der Rechtsgrundlagen für die zuständigen Stellen und Einzelpersonen</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Allen Stellen und Einzelpersonen ist die volle rechtliche Befugnis für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu übertragen.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Förmliche Einführung der Rechenschaftspflicht, der Zuständigkeiten und delegierten Zuständigkeiten sowie jeglicher erforderlichen Befugnis für alle Aufgaben und Positionen innerhalb der Einrichtung</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Kein Mitglied des Personals darf sich über den Umfang seines jeweiligen Aufgabenbereichs im Unklaren sein. Was Mittelbindungen oder Zahlungen an Dritte anbelangt, so sollte die Rechenschaftspflicht für sämtliche Aspekte der Transaktion einer einzigen Person obliegen.</P></ITEM><ITEM><P>Aufgaben- und Stellenbeschreibungen und ähnliche Informationen müssen stets auf aktuellem Stand sein.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Planung/Risikomanagement (Planung der Maßnahmen)</TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Risikoermittlung, -bewertung und -management</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Es ist für eine Risikoermittlung und ein Risikomanagement zu sorgen, wobei je nach Bedeutung der zu mildernden Risiken angemessene Kontrollressourcen in allen Bereichen zur Verfügung stehen müssen.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='116'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Objektive Festsetzung und Zuweisung von Ressourcen für die Ziele</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Auf allen Ebenen sind bezüglich der Ergebnisse und Auswirkungen geeignete (und messbare) Ziele festzulegen, die in der gesamten Einrichtung bekannt sein müssen.</P></ITEM><ITEM><P>Für diese Ziele müssen unter Berücksichtigung der Grundsätze einer transparenten und ordnungsgemäßen Finanzverwaltung angemessene Ressourcen bereitgestellt werden.</P></ITEM><ITEM><P>Die Zuständigkeiten für diese Ziele sind klar festzulegen.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Planung der Durchführung</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Es ist eine klare Planung der erforderlichen Schritte für die Verwirklichung der Ziele aufzustellen, einschließlich einer zeitlichen Planung und einer Festlegung der Zuständigkeiten für jeden Schritt sowie erforderlichenfalls einer Analyse des kritischen Pfades.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Kontrolltätigkeiten (Durchführung der Maßnahmen)</TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Überprüfungsverfahren</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Sämtliche Schritte jeder Transaktion sind einer doppelten Kontrolle (ex ante und gegebenenfalls ex post) zu unterziehen.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Verfahren für die Überwachung der nachgeordneten Stellen übertragenen Aufgaben durch die rechenschaftspflichtige Verwaltungsebene (einschließlich jährlicher Zuverlässigkeitserklärungen der nachgeordneten Akteure)</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Die Zuweisung von Zuständigkeiten ist durch eine aktive Überwachung zu untermauern und darf nicht lediglich als passives oder theoretisches Konzept aufgefasst werden.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Regeln für alle Arten von Vergabeverfahren und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Zuschüsse</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Es muss ein angemessener rechtlicher Rahmen für die entsprechenden Mittelbindungsvorgänge vorhanden sein.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Verfahren (einschließlich Checklisten) für jeden Schritt der Vergabeverfahren und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (z. B. technische Spezifikationen, Evaluierungsausschüsse, Meldung von Ausnahmen usw.)</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Jedes Mitglied des Personals muss sich über seine Zuständigkeiten in diesen Bereichen im Klaren sein.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Regeln und Verfahren für die Öffentlichkeitswirksamkeit</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Es ist sicherzustellen, dass die entsprechenden Anforderungen der Kommission erfüllt werden.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Zahlungsverfahren (einschließlich Verfahren für die Bestätigung erbrachter Ergebnisse und/oder der Erfüllung der Förderkriterien, erforderlichenfalls vor Ort)</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Zahlungen dürfen nur auf der Grundlage begründeter Zahlungsanträge, die sämtliche vertraglichen Anforderungen erfüllen, geleistet werden.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Monitoringverfahren für die Durchführung der Kofinanzierungen</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Es ist sicherzustellen, dass die entsprechenden Anforderungen der Kommission erfüllt werden.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Die Haushaltsverfahren müssen die Verfügbarkeit der Mittel garantieren (einschließlich der erforderlichen Mittel für die weitere Durchführung, falls die Finanzierung durch die Kommission sich verspätet oder abgelehnt wird).</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Die einzelstaatliche Behörde muss in der Lage sein, ihre vertraglichen Verpflichtungen vor Ort unabhängig von Verzögerungen oder Unterbrechungen der von der Kommission bereitgestellten Finanzierung zu erfüllen.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='117'?><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeiten</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Größere Risiken, die die Kontinuität bedrohen (z. B. Datenverlust, Abwesenheit einzelner Personen usw.), sind zu ermitteln, und nach Möglichkeit sind Notfallpläne aufzustellen.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Buchführungsverfahren</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Es ist eine vollständige und transparente Buchführung nach anerkannten Grundsätzen zu gewährleisten.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>Abgleichungsverfahren</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Nach Möglichkeit sind die Salden der Buchführung mit Informationen von Dritten abzugleichen.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>l)</NO.P><TXT>Meldung von Ausnahmen, u. a. von auf der zuständigen Ebene genehmigten Ausnahmen von den üblichen Verfahren, von ungenehmigten Ausnahmen und von ermittelten Kontrolldefiziten</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Abweichungen von den üblichen Vorgehensweisen sind stets aufzuzeichnen und auf der zuständigen Ebene zu überprüfen.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>m)</NO.P><TXT>Sicherheitsverfahren (IT und sonstige)</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Vermögenswerte und Daten sind vor Beeinträchtigungen und Sachbeschädigung zu schützen.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>n)</NO.P><TXT>Archivierungsverfahren</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Alle Unterlagen müssen mindestens während der geforderten Aufbewahrungszeiträume für Überprüfungen durch die Kommission verfügbar sein.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M075000" IDREF="C001001M075000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0080" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:57" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>o)</NO.P><TXT>Aufgabenteilung</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Verschiedene Aufgaben im Rahmen ein- und derselben Transaktion sind verschiedenen Personen zu übertragen, so dass automatische Gegenkontrollen gewährleistet sind.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M075000" IDREF="O001001M075000"?><ITEM><NP><NO.P>p)</NO.P><TXT>Berichterstattung über Mängel in den internen Kontrollen</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Jeglicher Mangel in den internen Kontrollen, gleich anhand welcher Quelle er ermittelt wurde, ist aufzuzeichnen, und die von der Verwaltung getroffenen Maßnahmen sind festzuhalten und weiterzuverfolgen.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Monitoring (Überwachung der Maßnahmen)</TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Internes Audit, einschließlich Befassung mit Auditberichten und Empfehlungen (<HT TYPE="ITALIC">NB:</HT> Unterscheidung zwischen Kontrolltätigkeiten und Überwachung auf der Führungsebene)</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Der obersten Führungsebene sind unabhängige Überprüfungen vorzulegen, die das Funktionieren der Systeme auf den nachgeordneten Ebenen betreffen. Dies kann Ex-Post-Kontrollen von Transaktionen beinhalten, die Prioritätsachse sollte jedoch auf der Wirksamkeit und Effizienz der Systeme und der Organisation legen.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Evaluierung</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Der obersten Führungsebene sind Informationen über die Bewertung der Folgen der Maßnahmen vorzulegen (zusätzlich zu sonstigen Informationen über die Legalität, die Regelmäßigkeit und die operativen Verfahren).</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?PAGE NO='118'?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Kommunikation (Bereitstellung der Informationen, die die einzelnen Akteure für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen)</TXT></NP></TI></TITLE><P>Es finden regelmäßige Koordinierungssitzungen zwischen den verschiedenen Stellen statt, um Informationen über alle Aspekte der Planung und Durchführung auszutauschen, darunter:</P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>regelmäßige Berichterstattung über den Stand der Planung von Programmen und Projekten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>regelmäßige Berichterstattung über die Projektdurchführung im Vergleich zum Durchführungsplan:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Auftragsvergabeverfahren (u. a.):</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Fortschritte jedes Ausschreibungsverfahrens im Vergleich zur Planung,</P></ITEM><ITEM><P>systematische Analyse der auf den einzelnen Ebenen gemeldeten Fehler (z. B. durch Überprüfer, Ex-ante-Kontrolleure, Rechnungsprüfer usw.),</P></ITEM></LIST></P></ITEM><ITEM><P>Ausführung der Verträge,</P></ITEM><ITEM><P>Kosten-Nutzen-Analyse der Kontrollen;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>regelmäßige Berichterstattung auf allen geeigneten Ebenen über die Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrollen:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>regelmäßige Bereitstellung adäquater Informationen für das Personal auf allen Ebenen, damit es seine Zuständigkeiten wahrnehmen kann</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>