52010PC0592

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien /* KOM/2010/0592 endg. - NLE 2010/0299 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 22.10.2010

KOM(2010) 592 endgültig

2010/0299 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

BEGRÜNDUNG

Kontext des Vorschlages |

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Antidumpinggrundverordnung“) und der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[2] („Antisubventionsgrundverordnung“) im Verfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien. |

Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der beiden Grundverordnungen und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnungen durchgeführt wurde. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 1292/2007[3] des Rates (zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 15/2009[4]) mit der nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführt wurde, und Verordnung (EG) Nr. 367/2006 des Rates[5] (zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 579/2010[6]), mit der der mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999[7] eingeführte endgültige Ausgleichszoll auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien aufrechterhalten wurde. |

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt |

Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung |

Anhörung interessierter Parteien |

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnungen bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnungen. Die Grundverordnungen sehen keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthalten jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

Rechtliche Aspekte |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 9. September 2009 leitete die Kommission eine teilweise, auf die Warendefinition beschränkte Interimsüberprüfung der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien ein. Der Antragsteller brachte vor, dass ein bestimmter Warentyp, nämlich silikonisierte Polyestertrennfolie (Siliconized polyester release liner – „SPRL“), aus den betreffenden Warendefinitionen herausgenommen werden sollte, da dieser Warentyp verschiedenartige Eigenschaften, ein anderes Herstellungsverfahren und eine andere Endverwendung aufweise als die sonstigen Typen von PET-Folien. Die Untersuchung ergab, dass SPRL und sonstige Typen von PET-Folien trotz gewisser Unterschiede dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen. Mithin wird der Schluss gezogen, dass die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien ohne Änderung der geltenden Maßnahmen eingestellt werden sollte. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung anzunehmen; die Verordnung sollte spätestens am 8. Dezember 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. |

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Die Art der Maßnahmen wird in den genannten Grundverordnungen beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen, weil die Grundverordnungen keine Alternativen vorsehen. |

Auswirkungen auf den Haushalt |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union. |

1. 2010/0299 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[8] („Antidumpinggrundverordnung“), mit der die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[9] aufgehoben wurde, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[10] („Antisubventionsgrundverordnung“), mit der die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[11] aufgehoben wurde, insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. GELTENDE MASSNAHMEN

1.1 Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Ausgleichsmaßnahmen

2. Im Dezember 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999[12] einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) („betroffene Ware“) mit Ursprung in Indien ein. Die Untersuchung, die zur Annahme dieser Verordnung führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens“ bezeichnet. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden in Form eines Wertzolls eingeführt, der für die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern zwischen 3,8 % und 19,1 % lag und für die Einfuhren aller übrigen Unternehmen 19,1 % betrug. Der Zeitraum der Ausgangsuntersuchung erstreckte sich vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1998.

3. Im März 2006 hielt der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006[13] den durch die Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführten endgültigen Ausgleichszoll im Zuge einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Antisubventionsgrundverordnung aufrecht. Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung erstreckte sich vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004.

4. Im August 2006 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2006[14] nach einer teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung des indischen PET-Folien-Herstellers Garware Polyester Limited („Garware“) die Höhe des endgültigen Ausgleichszolls, der durch die Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für Garware eingeführt worden war.

5. Im September 2007 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1124/2007[15] nach einer teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung des indischen PET-Folien-Herstellers Jindal Poly Films Limited, früher Jindal Polyester Ltd. („Jindal“), die Höhe des endgültigen Ausgleichszolls, der durch die Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für Jindal eingeführt worden war.

6. Im Januar 2009 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 15/2009[16] nach einer von der Kommission von Amts wegen eingeleiteten teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung von fünf anderen indischen PET-Folien-Herstellern die Höhe des endgültigen Ausgleichszolls, der durch die Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für diese Unternehmen eingeführt worden war.

7. Im Juni 2010 änderte der Rat mit der Verordnung (EU) Nr. 579/2010[17] nach einer teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung von Jindal die Höhe des endgültigen Ausgleichszolls, der durch die Verordnung (EG) Nr. 367/2006, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1124/2007, für Jindal eingeführt worden war.

1.2 Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Antidumpingmaßnahmen

8. Im August 2001 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001[18] einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat („PET“) mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Die Untersuchung, die zur Annahme dieser Verordnung führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens“ bezeichnet. Die Antidumpingmaßnahmen wurden in Form eines Wertzolls eingeführt, der für die Einfuhren von namentlich genannten ausführenden Herstellern zwischen 0 % und 62,6 % lag und für die Einfuhren aller übrigen Unternehmen 53,3 % betrug.

9. Im März 2006 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 366/2006[19] die mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 eingeführten Maßnahmen. Der eingeführte Antidumpingzoll lag zwischen 0 % und 18 % und berücksichtigte die Feststellungen der Auslaufüberprüfung der endgültigen Ausgleichszölle (vgl. die unter Randnummer 2 angeführte Verordnung (EG) Nr. 367/2006 des Rates).

10. Im August 2006 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2006 nach einer Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung des indischen PET-Folien-Herstellers Garware die Höhe des endgültigen Antidumpingzolls, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 für Garware eingeführt worden war.

11. Im September 2006 änderte der Rat mit der Verordnung EG Nr. 1424/2006[20] im Anschluss an einen Antrag eines neuen ausführenden Herstellers die Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 in Bezug auf das Unternehmen SRF Limited. Im Rahmen der geänderten Verordnung wurde für das betreffende Unternehmen eine Dumpingspanne von 15,5 % ermittelt und ein Antidumpingzollsatz von 3,5 % festgelegt, wobei die Ausfuhrsubventionsspanne des Unternehmens berücksichtigt wurde, die in der zur Annahme der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 367/2006 führenden Antisubventionsuntersuchung festgestellt worden war. Da für das Unternehmen kein individueller Ausgleichszoll galt, wurde der für alle anderen Unternehmen ermittelte Zollsatz angewandt.

12. Im November 2007 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007[21] im Zuge der Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien ein. Mit derselben Verordnung wurde eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung eingestellt, die sich auf einen ausführenden Hersteller in Indien beschränkte.

13. Im Januar 2009 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 15/2009 nach einer von der Kommission von Amts wegen eingeleiteten teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung von fünf indischen PET-Folien-Herstellern die Höhe des endgültigen Antidumpingzolls, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 für diese Unternehmen eingeführt worden war.

2. VERFAHREN

2.1 Gründe für die Überprüfung

14. Die teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung wurde von Polyplex Corporation Limited, einem ausführenden Hersteller aus Indien („Antragsteller“), beantragt. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung der Warendefinition und hier auf die Frage, ob bestimmte Warentypen unter die Warendefinition der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien fallen.

15. Der Antragsteller verlangte, silikonisierte Polyestertrennfolie (Siliconized polyester release liner – „SPRL“), insoweit sie unter die Definition der betroffenen Ware fällt, von den geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien auszunehmen. Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich die grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften von SPRL erheblich von denen der betroffenen Ware unterscheiden.

2.2 Einleitung

16. Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer am 9. September 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung[22] („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung ein, die auf die Warendefinition beschränkt war. Insbesondere galt es im Rahmen der Überprüfung festzustellen, ob silikonisierte Polyestertrennfolie nach der Definition in der Ausgangsuntersuchung der betroffenen Ware zuzurechnen ist.

2.3 Überprüfung

17. Die Kommission unterrichtete die Behörden der Republik Indien („betroffenes Land“) und alle bekanntermaßen betroffenen Parteien, d. h. die ihr bekannten ausführenden Hersteller im betroffenen Land, Verwender und Einführer in der Union sowie Hersteller in der Union offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

18. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

19. Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu.

20. Ausgefüllt zurückgesandt wurde der Fragebogen vom Antragsteller, zwei weiteren ausführenden Herstellern in Indien, vier EU-Herstellern und zwei EU-Einführern.

21. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung der Frage, ob die Warendefinition der geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen geändert werden muss, für notwendig erachtete, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

22. Garware Polyester Limited, Mumbai, Indien,

23. Mitsubishi Polyester Film, Wiesbaden, Deutschland,

24. Polyplex Corporation Limited, Noida, Indien.

25. Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

3. BETROFFENE WARE

26. Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie in der Warendefinition der Verordnungen (EG) Nr. 367/2006 und (EG) Nr. 1292/2007 des Rates, d. h. um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingereiht werden.

4. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

4.1 Hintergrund

27. Bei der betroffenen Ware handelt es sich um eine nicht selbstklebende Folie aus Polyethylenterephthalat (PET). Alle PET-Folien werden aus einem PET-Polymer hergestellt; die hergestellte Unterlage kann während oder nach der Herstellung noch weiteren Bearbeitungsschritten unterzogen werden. Typisch sind die Coronabehandlung, die Metallisierung oder das chemische Beschichten.

28. PET-Folie hat besondere materielle, chemische und technische Eigenschaften, die sie von anderen Folien unterscheidet. Dazu zählen unter anderem ihre hohe Zugfestigkeit, sehr gute elektrische Eigenschaften, geringe Wasseraufnahme sowie Feuchtigkeitsbeständigkeit, geringe Schrumpfung und gute Barriereeigenschaften. Obwohl diese besonderen Eigenschaften kennzeichnend für unterschiedliche PET-Folientypen sind, haben alle dieses Typen doch dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften wie die Unterlage. PET-Folie kommt im Wesentlichen bei fünf Endverwendungen in fünf verschiedenen Marktsegmente zum Einsatz; dabei handelt es sich um Magnetdatenträger, Verpackungen und als Unterlage für elektrotechnische, bildspeichernde und industrielle Zwecke.

4.2 Methodik

29. Um beurteilen zu können, ob SPRL und andere PET-Folientypen als eine einzige Ware oder zwei verschiedenartige Waren anzusehen sind, wurde geprüft, ob SPRL und andere PET-Folien dieselben materiellen und chemischen Grundeigenschaften aufweisen. Zudem wurden das Herstellungsverfahren, Unterschiede bei der Endverwendung, die Austauschbarkeit sowie Unterschiede bei den Kosten und Preisen untersucht.

4.3 Hauptargumente der Parteien

30. Der Antragsteller brachte vor, dass SPRL andere grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweise als die betroffene Ware. Insbesondere sei SPRL aufgrund der verhältnismäßig geringen Haftung und ihrer geringen Oberflächenspannung sehr glatt, wodurch ihre Oberfläche inaktiv gegenüber Tinte, Beschichtungen, Klebstoff oder einer Metallisierung werde. So unterscheide sich sogar die Rückseite einer einseitig beschichteten SRPL aufgrund der Migration von unvulkanisiertem Silikon innerhalb der SPRL deutlich in ihren materiellen und technischen Eigenschaften von anderen PET-Folien. Diese Eigenschaften würden den Einsatz von SPRL in den in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Industriebranchen ausschließen, in denen die PET-Unterlagen für Magnetdatenträger, Verpackungen und als Unterlage für elektrotechnische, bildspeichernde und industrielle Zwecke verwendet werden. Andererseits verhindere die funktional aktive Oberfläche der andern PET-Folienarten deren Einsatz als Trennfolie, da sie fest an klebenden Flächen anhaften würden. Folglich könnte SPRL in ihren Anwendungen nicht durch einen anderen PET-Folientyp ausgetauscht werden.

31. Der Wirtschaftszweig der Union brachte vor, die Argumentationsgrundlage des Antragstellers stütze sich auf zwei künstlich eingeschränkte Vergleiche. Zum einen vergleiche der Antragsteller SPRL mit einer sehr kleinen Gruppe von PET-Folien, nämlich mit PET-Unterlagen, und nicht mit anderen Typen von beschichteten PET-Folien, die eine größere Vergleichbarkeit mit SPRL aufwiesen. Zum anderen werde dieser angeblich beschränkte Vergleich nur anhand einer sehr selektiven und äußerst beschränkten Auswahl materieller und chemischer Eigenschaften durchgeführt. Vergleiche man SPRL nämlich mit einer größeren Bandbreite anderer PET-Folientypen und lege dabei eine repräsentative Anzahl chemischer und materieller Eigenschaften zugrunde, so werde deutlich, dass SPRL die gleiche Ware wie andere PET-Folientypen sei, weshalb sie weiterhin den Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen unterliegen sollte. SPRL sei nichts anderes als eine nach der Herstellung mit Silikon beschichtete PET-Folie. Diese unterscheide sich konzeptuell nicht von anderen beschichteten Folientypen wie metallisierte Folien oder Folien mit einer antistatischen Beschichtung oder einer Sperrschicht, und deshalb sei sie eindeutig der betroffenen Ware zuzurechnen. Zur Untermauerung dieser Vorbringen legte der Wirtschaftszweig der Union einen Bericht vor, in dem eine Reihe verschiedener PET-Folientypen anhand mehrerer materieller und chemischer Eigenschaften verglichen werden.

4.4 Untersuchungsergebnisse

4.4.1 Materielle und chemische Eigenschaften

32. Die Untersuchung ergab, dass die beiden Eigenschaften unter Randnummer 27, nämlich die verhältnismäßig geringe Haftung von SPRL sowie ihre geringe Oberflächenspannung, zusätzliche Eigenschaften sind, die über die in der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens[23] definierten und unter Randnummer 24 aufgeführten grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften der PET-Folie hinausgehen. So gesehen weisen SPRL und jeder andere PET-Folientyp die gleichen grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften auf.

33. Die geringe Haftung und die geringe Oberflächenspannung, also die beiden besonderen Eigenschaften von SPRL, sind der Untersuchung zufolge keine Eigenschaften der PET-Folie selbst, sondern vielmehr Eigenschaften der silikonisierten Oberfläche oder genauer gesagt von Silikon. Eine Beschichtung mit Silikon verändert, wie die Beschichtung mit jedem anderem Material, die Oberflächeneigenschaften der Folie, nicht jedoch die grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften der PET-Unterlage, die unter der Beschichtung immer dieselbe ist.

34. Zwar wird durch die Silikonbeschichtung der PET-Folie die Oberflächenhaftung und auch die Oberflächenspannung verringert, ein ähnliches Argument könnte aber auch für andere Beschichtungstypen vorgebracht werden oder anders gesagt, andere Beschichtungen verleihen der PET-Folienoberfläche andere besondere Eigenschaften. Durch einige Beschichtungen können sich Eigenschaften ergeben, aufgrund derer PET-Folien nur für sehr spezielle Anwendungen genutzt werden können. So gesehen ist die Silikonbeschichtung nicht einzigartig. Andere Sonderfälle mit anderen Beschichtungstypen sind beispielsweise siegelbare Folien, antibeschlagbeschichtete Folien, abzieh-/wiederverschließbare Folien und Folien mit Copolyesterbeschichtung. Alle diese Typen weisen aber immer dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften auf und sind somit der betroffenen Ware im Sinne der Ausgangsuntersuchung zuzurechnen.

35. Deshalb wird davon ausgegangen, dass es keine wesentlichen Unterschiede in Bezug auf die grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften zwischen SPRL und anderen PET-Folientypen gibt, die einen Ausschluss von SPRL aus der Warendefinition rechtfertigen würden.

4.4.2 Vergleich anderer Kriterien

36. Der Vollständigkeit halber wurden auch andere Argumente im Antrag des Antragstellers überprüft, die angeblich belegen, dass SPRL und PET-Folien verschiedenartige Waren sind.

4.4.2.1 Herstellungsverfahren

37. Nach Aussage des Antragstellers ist für die Herstellung von SPRL verglichen mit anderen PET-Folien eine eigene Anlage erforderlich.

38. Wie unter Randnummer 23 dargelegt, werden alle PET-Folien aus einem PET-Polymer hergestellt; die hergestellte Unterlage kann während oder nach der Herstellung noch weiteren Bearbeitungsschritten unterzogen werden. Typisch sind unter anderem die Coronabehandlung, die Metallisierung oder das chemische Beschichten.

39. Bei SRPL handelt es sich um eine mit Silikon beschichtete PET-Folie. Die Untersuchung ergab, dass zur Herstellung von SPRL zwei verschiedene Techniken verwendet werden können. Der untersuchte EU-Hersteller verwendet die Inline-Beschichtungstechnik. Das heißt, dass die PET-Unterlage während des Herstellungsverfahrens noch vor dem Recken beschichtet wird. Die Beschichtungseinheit ist lediglich ein zusätzliches, auswechselbares Modul der Produktionslinie. Im Gegensatz dazu erfolgt die Beschichtung beim untersuchten indischen Hersteller im Anschluss an den eigentlichen Herstellungsprozess. In diesem Fall wird zunächst die PET-Folie hergestellt, die dann auf einer getrennten Produktionslinie beschichtet wird.

40. Ob man sich bei der Beschichtung für eine durchgehenden Anlage oder zwei getrennte Linien entscheidet, hat laut Untersuchungsergebnis, rein wirtschaftliche Gründe; die Investitionskosten für austauschbare Beschichtungsmodule liegen um ein zehnfaches über den Kosten für eine eigenständige Beschichtungslinie. Vorteile der Inlinebeschichtung sind die wesentlich höhere Geschwindigkeit der Linie und damit die beachtlich höheren Produktionsmengen. Außerdem senkt die Inlinebeschichtung die Silikonstückkosten, da die Silikonbeschichtung dünner ist als bei einer getrennten Linie.

41. Die beiden unterschiedlichen Beschichtungsverfahren verändern allerdings nicht die grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften von SPRL, die stets dieselben wie bei anderen PET-Folientypen sind. Unterschiedliche Herstellungsverfahren sind als solche nämlich nicht für die Entscheidung maßgebend, ob es sich bei einem Warentyp um ein verschiedenartige Ware handelt, solange die mit diesen Verfahren gewonnenen Warentypen in Bezug auf die grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften gleichartig sind.

4.4.2.2 Unterschiede bei den Endverwendungen und der Austauschbarkeit

42. Der Antragsteller brachte auch vor, dass SPRL und andere PET-Folientypen in der Endverwendung nicht austauschbar seien. Dies konnte durch die Untersuchung bestätigt werden. Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, trifft dies aber auch auf andere spezialbehandelte PET-Folientypen zu.

43. Durch die Untersuchung wurde bestätigt, dass mit einer Beschichtung oder jeder speziellen Behandlung von PET-Folien bezweckt wird, diese für besondere Verwendungen einsetzbar zu machen. Die als Beschichtung gewählten Substanzen weisen bestimmte Eigenschaften auf, die dem gewünschten Zweck dienen. So wird beispielweise durch Silikon die Haftung verringert. Die Beschichtung kann auch andere besondere Eigenschaften aufweisen (im Falle von Silikon die geringe Oberflächenspannung), die einen Einsatz der beschichteten Ware für andere Anwendungen ausschließt. Daher gibt es eine Reihe anderer PET-Folientypen, die mit anderen Substanzen beschichtet oder auf andere Weise behandelt sind, die aus den genannten Gründen nur für besondere, genau umschriebene Zwecke verwendet werden können.

44. Obwohl SPRL also für bestimmte spezielle Anwendungen genutzt wird, sind ihre grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften dieselben wie diejenigen der anderen PET-Folientypen. Folglich sind die Austauschbarkeit und die Endverwendung keine entscheidenden Kriterien, wenn ermittelt wird, ob SPRL eine verschiedenartige Ware darstellt.

4.4.2.3 Unterschiede bei den Kosten und Preisen

45. Der Antragsteller brachte des Weiteren vor, die Silikonisierung der PET-Grundlage verursache zusätzliche Kosten.

46. Tatsächlich entstehen für die Silikonbeschichtung, je nach Art des Beschichtungsverfahrens, zusätzliche Kosten von bis zu 10 % der Herstellkosten. Der Antragsteller hat sich für eine kostenintensivere Beschichtung entschieden, wenn man die Silikonstückkosten betrachtet (vgl. Randnummern 35) und 36). Es muss jedoch betont werden, dass es sich hierbei um zusätzliche Kosten bei der Herstellung der PET-Grundlage handelt. Auch die Beschichtung der PET-Grundlage mit anderen Substanzen, einschließlich der Metallisierung, erhöht die Herstellungskosten und somit die Preise.

47. In diesem Zusammenhang wird jedoch die Auffassung vertreten, dass die zusätzlichen Kosten für die Silikonbeschichtung als solche bei der Ermittlung, ob SPRL eine verschiedenartige Ware darstellt, kein ausschlaggebendes Kriterium sind. Unterschiede bei den Kosten und Preisen rechtfertigen nämlich alleine nicht die Schlussfolgerung, dass ein bestimmter Warentyp als verschiedenartige Ware zu betrachten ist, solange dieser Warentyp dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweist wie die betroffene Ware.

5. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR WARENDEFINITION

48. Die Untersuchungsergebnisse bestätigten, dass durch die Silikonisierung der PET-Folie die Fertigware eine andere Oberfläche aufweist als die PET-Unterlage. Dieser Bearbeitungsprozess verändert jedoch nicht die grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften der Ware. Bestätigt wurde vielmehr, dass es eine Reihe speziell behandelter PET-Folientypen auf dem Markt gibt, die unter die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Definition der betroffenen Ware fallen. Auch die anderen untersuchten Kriterien, nämlich das Herstellungsverfahren, die Austauschbarkeit bzw. die Endverwendung sowie Unterschiede bei den Kosten und Preisen, führten zu keinem anderen Ergebnis.

49. Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage diese Schlussfolgerungen gezogen wurden. Nach dieser Unterrichtung wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

50. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden berücksichtigt, sie haben jedoch nichts an der Schlussfolgerung geändert, die Warendefinition der geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PET-Folie unverändert beizubehalten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter PET-Folien mit Ursprung in Indien wird hiermit ohne Änderung der geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[2] ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

[3] ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1.

[4] ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 1.

[5] ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15.

[6] ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 1.

[7] ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.

[8] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[9] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

[10] ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

[11] ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

[12] ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.

[13] ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15.

[14] ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 1.

[15] ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 1.

[16] ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 1.

[17] ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 1.

[18] ABl. L 277 vom 23.8.2001, S. 1.

[19] ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 6.

[20] ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 1.

[21] ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1.

[22] ABl. C 215 vom 9.9.2009, S. 19.

[23] Randnummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 367/2001 (ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 16).