Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, -aufklärung, - erziehung und -ausbildung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000) (C4-0275/95 - 94/0130(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Amtsblatt Nr. C 308 vom 20/11/1995 S. 0033
A4-0229/95 Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, -aufklärung, -erziehung und - ausbildung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000) (C4-0275/95 - 94/0130(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunktes des Rates C4-0275/95 - 94/0130(COD), - unter Hinweis auf seine Stellungnahme in erster Lesung ((ABl. C 89 vom 10.04.1995, S. 72.)) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(94)0202 ((ABl. C 252 vom 09.09.1994, S. 3.)), - unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrages, - gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A4-0229/95), 1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab; 2. fordert die Kommission auf, die Abänderungen des Parlaments in ihrer Stellungnahme, die sie gemäß Artikel 189 b Absatz 2 Buchstabe d des EG- Vertrags abgibt, zu befürworten; 3. fordert den Rat auf, alle Abänderungen des Parlaments zu billigen, seinen Gemeinsamen Standpunkt entsprechend zu ändern und den Rechtsakt endgültig zu erlassen; 4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln. (Änderung 1) Erwägung 16a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> 16a. Im Rahmen dieses Programms sind die verschiedenen in den Mitgliedstaaten von den zuständigen Behörden oder anderen an der Gesundheitspolitik beteiligten Akteuren bereits getroffenen oder eingeleiteten Maßnahmen zu berücksichtigen. (Änderung 2) Erwägung 19 >ursprünglicher Text> 19. Die Kommission muß sicherstellen, daß dieses Programm in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Dazu ist ein Verfahren vorzusehen, mit dem sichergestellt werden kann, daß die Mitgliedstaaten an der Durchführung in vollem Umfang beteiligt sind. (Mit den Rechts- und Sprachsachverständigen des Rates abgestimmte Fassung.) >Text nach EP-Abstimmung> 19. Die Kommission muß sicherstellen, daß dieses Programm in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt wird. (Änderung 3) Artikel 2 Absatz 3 >ursprünglicher Text> (3) Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die zur Koordinierung und Gestaltung der Durchführung dieses Programms auf einzelstaatlicher Ebene erforderlichen Maßnahmen zu treffen. >Text nach EP-Abstimmung> (3) Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die zur Durchführung dieses Programms erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (Änderung 4) Artikel 3 Absatz 1 >ursprünglicher Text> (1) Der Finanzrahmen für die Ausführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 30 Millionen ECU festgelegt. >Text nach EP-Abstimmung> (1) Der Finanzrahmen für die Ausführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 35 Millionen ECU festgelegt. (Änderung 5) Artikel 4 >ursprünglicher Text> Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen dieses Programms durchzuführenden gemeinschaftlichen Maßnahmen mit den anderen einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie insbesondere in den Bereichen Bildung und Berufsbildung (Programme SOKRATES und LEONARDO DA VINCI), Forschung (BIOMED II) sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. >Text nach EP-Abstimmung> Die Kommission sorgt für Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen dieses Programms durchzuführenden gemeinschaftlichen Maßnahmen mit den anderen einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie insbesondere in den Bereichen Bildung und Berufsbildung (Programme SOKRATES und LEONARDO DA VINCI), Forschung (BIOMED II) sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. (Änderung 6) Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c >ursprünglicher Text> c) die Modalitäten, die Kriterien und die Verfahren für die Auswahl und Finanzierung der Vorhaben im Rahmen dieses Programms, einschließlich der Vorhaben, die eine Zusammenarbeit mit im Bereich der öffentlichen Gesundheit tätigen internationalen Organisationen und die Beteiligung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Länder bedeuten; >Text nach EP-Abstimmung> c) die Modalitäten, die Kriterien und die Verfahren für die Auswahl der Vorhaben im Rahmen dieses Programms, einschließlich der Vorhaben, die eine Zusammenarbeit mit im Bereich der öffentlichen Gesundheit tätigen internationalen Organisationen und die Beteiligung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Länder bedeuten; (Änderung 7) Artikel 5 Absatz 4 Einleitung >ursprünglicher Text> Der Vertreter der Kommission unterrichtet den Ausschuß regelmässig über >Text nach EP-Abstimmung> Der Vertreter der Kommission unterrichtet den zuständigen Ausschuß des Europäischen Parlaments und den Ausschuß regelmässig über (Änderung 8) Artikel 6 Absatz 1 >ursprünglicher Text> (1) Im Rahmen der Durchführung dieses Programms wird die Zusammenarbeit mit Drittländern und mit im Bereich der öffentlichen Gesundheit tätigen internationalen Organisationen, vor allem der Weltgesundheitsorganisation und dem Europarat, gemäß dem Verfahren des Artikels 5 gefördert und durchgeführt. >Text nach EP-Abstimmung> (1) Im Rahmen der Durchführung dieses Programms wird die Zusammenarbeit mit Drittländern und mit in den Bereichen der öffentlichen Gesundheit bzw. der sozialen Eingliederung tätigen internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation und dem Europarat, gemäß dem Verfahren des Artikels 5 durchgeführt und verstärkt. (Änderung 9) Anhang Teil A Nummer 2a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> 2a. Einleitung eines europäischen Studienprogramms im Hinblick auf die Angleichung der wissenschaftlichen Definitionen und Daten der Mitgliedstaaten für das Gesundheitswesen in Verbindung mit den übrigen spezifischen Programmen, insbesondere dem Programm "Gesundheitsindikatoren". (Änderung 10) Anhang Teil A Nummer 2b (neu) >Text nach EP-Abstimmung> 2b. Förderung und Unterstützung von Programmen im Bereich der epidemiologischen Forschung in Verbindung mit den übrigen spezifischen Programmen, insbesondere dem Programm "BIOMED". Förderung einer "sozialen" Epidemiologie im Gesundheitswesen. (Änderung 11) Anhang Teil B Nummer 3 >ursprünglicher Text> 3. Unterstützung integrierter Maßnahmen und Projekte zur Gesundheitsförderung für die Zielgruppe der benachteiligten oder besonders anfälligen Personen und bestimmte Gebiete, unter Berücksichtigung der sektorübergreifenden Dimension der Gesundheitsförderung. >Text nach EP-Abstimmung> 3. Unterstützung integrierter Maßnahmen und Projekte zur Gesundheitsförderung, insbesondere für die Zielgruppe der durch ihre Anfälligkeit oder ihre soziale Ausgrenzung (wie etwa alte Menschen), durch ihre sozio-kulturelle Verschiedenheit (Migranten), ihre Lebenssituation in ungünstigen Wohn- oder Familienverhältnissen besonders Benachteiligten, einschließlich der Gesundheitsförderung im Rahmen von Programmen zur Bekämpfung von Ausgrenzung und prekären Lebensverhältnissen. (Änderung 12) Anhang Teil B Nummer 4 >ursprünglicher Text> 4. In Verbindung mit den einschlägigen Studien im Rahmen der Krebsbekämpfung durchzuführende Untersuchungen der Rolle einer ausgewogenen Ernährung bei der Ätiologie von Krankheiten. Unterstützung der Aufklärung der breiten Öffentlichkeit im Hinblick auf ein besseres Verständnis grundlegender Ernährungsprinzipien. >Text nach EP-Abstimmung> 4. Untersuchungen der Rolle der Ernährung und der sonstigen mit der Lebensweise zusammenhängenden Faktoren bei der Ätiologie von Krankheiten und Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf ein besseres Verständnis der Grundprinzipien der Ernährung sowie der neuen Techniken und Methoden der Darbietung und Zubereitung von Nahrungsmitteln. (Änderung 20) Anhang Teil B Nummer 4a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> 4a. Förderung einer besseren Einbeziehung der Gesundheitserziehung einschließlich der Sexualerziehung in die Schullehrpläne in Absprache mit den Mitgliedstaaten sowie Entwicklung des Austauschs von Erfahrungen, Lehrmaterial und Ausbildern insbesondere durch Pilotprojekte zur Förderung einer gesunden Lebensweise und eines gesundheitsbewussten Verhaltens. >Text nach EP-Abstimmung> Unterstützung des europäischen Netzes gesundheitsfördernder Schulen in Zusammenarbeit mit WHO und Europarat. (Änderung 21) Anhang Teil B Nummer 5a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> 5a. Unterstützung, Koordinierung und Bewertung von Gesundheitserziehungsprojekten, einschließlich der Sexualerziehung, für Jugendliche und Heranwachsende, die nicht mehr zur Schule gehen, z.B. beim Sport, in der Freizeit, in Jugend- und Kulturzentren, die entweder von amtlicher Seite oder von privaten Vereinigungen und Nichtregierungsorganisationen ausgearbeitet und durchgeführt werden; Einbeziehung innovativer Möglichkeiten zur Bereitstellung einschlägiger Weiterbildungsmaßnahmen. (Änderung 13) Anhang Teil B Nummer 6a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> 6a. Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustauschs und Unterstützung einer Kampagne im Bereich der Sexualaufklärung und der Empfängnisverhütung. (Änderung 14) Anhang Teil B Nummer 6b (neu) >Text nach EP-Abstimmung> 6b. Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustauschs und Unterstützung von Präventionsmaßnahmen im Bereich der Allergien und der daraus resultierenden Erkrankungen. (Änderung 15) Anhang Teil B Nummer 6c (neu) >Text nach EP-Abstimmung> 6c. Unterstützung von Zentren zur Erfassung und Verbreitung unabhängiger Informationen über den rationellen Gebrauch und die Wirkung von Arzneimitteln. (Änderung 16) Anhang Teil B Nummer 7a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> 7a. Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung regelmässiger körperlicher Betätigung und des Erlernens geeigneter Praktiken der körperlichen und mentalen Hygiene. (Änderung 17) Anhang Teil B Nummer 7b (neu) >Text nach EP-Abstimmung> 7b. Unterstützung von Studien über die Überalterung der Bevölkerung der Europäischen Union, Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches über die Vorbeugung bei altersbedingten Krankheiten in Koordinierung mit den übrigen spezifischen Programmen. (Änderung 18) Anhang Teil C Nummer 8 >ursprünglicher Text> 8. Bemühungen um die Verbesserung des Wissensstandes über die jeweiligen psychologischen, soziologischen und kulturellen Mechanismen und die wirtschaftlichen Faktoren sowie über die Methoden der Gesundheitsaufklärung, die zu einer gesunden Lebensweise anregen sollen; Förderung der Ergebnisauswertung und der Verbreitung der Kenntnisse über die geeignetsten Praktiken. >Text nach EP-Abstimmung> 8. Förderung und Koordinierung der in den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung des Wissensstandes über die jeweiligen psychologischen, soziologischen und kulturellen Mechanismen und die wirtschaftlichen Faktoren sowie über die Methoden der Gesundheitsaufklärung, die zu einer gesunden Lebensweise anregen sollen; Förderung der Ergebnisauswertung und der Verbreitung der Kenntnisse über die geeignetsten Praktiken. (Änderung 22) Anhang Teil D Nummer 11a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> 11a. Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustauschs und Unterstützung einer Kampagne im Bereich der Sexualaufklärung und der Empfängnisverhütung. (Änderung 19) Anhang Teil D Nummer 12 >ursprünglicher Text> 12. Unterstützung von Gesundheitserziehungsprojekten für Jugendliche und Heranwachsende, die nicht mehr die Schule besuchen, z.B. beim Sport, in der Freizeit, in Jugend- und Kulturzentren sowie Unterstützung für die Bewertung solcher Projekte. >Text nach EP-Abstimmung> 12. Unterstützung, Koordinierung und Bewertung von Gesundheitserziehungsprojekten für Jugendliche und Heranwachsende, die nicht mehr die Schule besuchen, z.B. beim Sport, in der Freizeit, in Jugend- und Kulturzentren, die entweder von öffentlichen Stellen oder von Privatverbänden bzw. Nichtregierungsorganisationen ausgearbeitet und durchgeführt werden.