52003BP0161

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Haushaltsführung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für das Haushaltsjahr 2001

Amtsblatt Nr. L 148 vom 16/06/2003 S. 0103 - 0109
Amtsblatt Nr. 064 E vom 12/03/2004 S. 0269 - 0275


Entschließung

des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Haushaltsführung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für das Haushaltsjahr 2001

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT -

unter Hinweis auf Artikel 78g und 97 des EGKS-Vertrags,

in Kenntnis des in Nizza am 26. Februar 2001 vereinbarten Protokolls im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl(1),

gestützt auf Artikel 89 Absatz 7 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977(2) und auf Artikel 147 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002(3), wonach alle Organe der Gemeinschaft alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen nachzukommen,

in Kenntnis des EGKS-Finanzberichts für das Rechnungsjahr 2001(4), der von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Kommission (Dienst Finanzoperationen) veröffentlicht wurde,

in Kenntnis des Berichts des Europäischen Rechnungshofs über den Jahresabschluss der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zum 31. Dezember 2001(5),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über die EGKS für das Haushaltsjahr 2001 (einschließlich der Zuverlässigkeitserklärung für die EGKS), zusammen mit den Antworten der Kommission (C5-0556/2002)(6),

unter Hinweis auf die im Zuge des "Trilogs" zum Haushaltsverfahren angenommene Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 21. November 2001 zu den Vereinbarungen für die Zeit nach Ablauf des EGKS-Vertrags (Rat der Europäischen Union)(7),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 7. März 2003 (C5-0087/2003),

Tn Kenntnis der Entschließungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 1998 und 21. Juni 1999(8) zum Ablauf der Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

in Kenntnis des Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl(9), um die Verwaltung der "EGKS in Abwicklung" bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Nizza zu regeln, sowie in Kenntnis der dazu abgegebenen Erklärungen der Kommission und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten(10),

in Kenntnis der Entscheidung des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl(11),

in Kenntnis der Entscheidung des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl(12),

in Kenntnis der Entscheidung des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl(13),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Beratenden Ausschuss der EGKS, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (KOM(2000) 518) "Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags - Finanztätigkeiten nach 2002",

in Kenntnis des von der Kommission vorgelegten Folgeberichts vom 3. Februar 2003 zu der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Entlastung für die Haushaltsführung der EGKS für das Haushaltsjahr 2000,

gestützt auf die Artikel 93 und 93a sowie Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0068/2003),

A. in der Erwägung, dass angesichts des Auslaufens des EGKS-Vertrags die EGKS seit 1997 keine neuen Darlehen (aus Anleihemitteln) mehr gewährt hat und 2001 wie schon im Vorjahr keine Mittel mehr aufgenommen wurden, obwohl sich am 31. Dezember 2001 die noch ausstehenden Darlehensbeträge auf 1150 Millionen EUR aus Anleihemitteln und auf 117 Millionen EUR aus Eigenmitteln beliefen,

B. in der Erwägung, dass die EGKS 2001 weiterhin Forschungsbeihilfen und Anpassungsbeihilfen zugunsten von Arbeitnehmern finanziert hat, und zwar für den erstgenannten Zweck mit zusätzlich 77 Millionen EUR und für den zweitgenannten Zweck mit zusätzlich 80 Millionen EUR aus seinem Funktionshaushaltsplan sowie mit weiteren Mittelbindungen in Höhe von 27 Millionen EUR für das Programm RECHAR für Sozialmaßnahmen in der Kohleindustrie,

C. in der Erwägung, dass die EGKS-Umlage auf Kohle- und Stahlprodukte - bis dahin eine der Haupteinnahmequellen des EGKS-Haushalts - zum 1. Januar 1998 von der Kommission auf 0 % festgesetzt wurde,

D. in der Erwägung, dass die Haupteinnahmequellen der EGKS inzwischen der Nettosaldo der Bewirtschaftung der verschiedenen Rückstellungen und Positionen und die Aufhebung von nicht in Anspruch genommenen Mittelbindungen sind,

E. in der Erwägung, dass der Jahresabschluss der EGKS seit 1997 rückläufig ist und 2001 gegenüber 2000 einen Rückgang um 684 Mio. EUR aufweist, wobei die Forderungen an Kreditinstitute und Kunden 48,2 % sämtlicher Aktiva ausmachen,

F. in der Erwägung, dass der Aufwand aus Finanzgeschäften von 24 auf 12 Mio. EUR sank und dass bei den Erträgen die Zinsen von 249 auf 215 Mio. EUR zurückgingen und die Erträge aus Finanzgeschäften von 26 auf 19 Mio EUR und die Erträge im Zusammenhang mit dem EGKS-Funktionshaushaltsplan von 75 auf 65 Mio EUR abnahmen,

G. in der Erwägung, dass zum 23. Juli 2002 noch ausstehende Darlehensbeträge, die nicht durch Garantien seitens eines Mitgliedstaates gesichert waren, zu 100 % aus Reservemitteln gedeckt werden konnten, und diese Darlehen zum 31. Dezember 2001 auf 580 Mio EUR errechnet wurden und zu 100 % durch den Garantiefonds abgedeckt wurden,

H. in der Erwägung, dass sich zum 23. Juli 2002 die von der EGKS verwalteten Geldmittel auf 1,6 Mrd. EUR, und die Rückstellungen und Reserven auf 945 Mio. EUR beliefen,

I. in der Erwägung, dass in der am 16./17. Juni 1997 in Amsterdam angenommenen Entschließung des Europäischen Rates zu Wachstum und Beschäftigung sowie in der oben genannten Entschließung des Rates vom 21. Juni 1999 gefordert wurde, den Ertrag der Rückstellungen zu verwenden, um einen Forschungsfonds zugunsten der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kohle- und Stahlsektor zu finanzieren,

J. in der Erwägung, dass die nach Abzug der Erstattung ausstehender Schulden verbleibenden Mittel als "Eigenmittel" des EU-Haushalts betrachtet werden sollten, die jährliche Zinsen in Höhe von etwa 60 Mio. EUR einbringen sollten, die für die Forschung im Bereich Kohle und Stahl (außerhalb des Forschungsrahmenprogramms) verwendet werden sollen,

K. in der Erwägung, dass das Auslaufen des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 das automatische Verschwinden der Rechtsform und der Verfahren der EGKS sowie die Auflösung des durch diesen Vertrag eingesetzten Beratenden Ausschusses bewirkt hat,

L. in der Erwägung, dass der EGKS-Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2001 vom Rechnungshof am 6. Juni 2002 angenommen wurde,

M. in der Erwägung, dass der Rechnungshof zum Schluss gelangt, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zum 31. Dezember 2001 und des Ergebnisses ihrer Tätigkeit in dem an diesem Datum endenden Haushaltsjahr vermittelt,

N. in der Erwägung, dass der Rechnungshof feststellt, dass die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge insgesamt ausreichend gewährleistet sind, und daher die Abgabe der Zuverlässigkeitserklärung vorschlägt,

1. begrüßt die Fortschritte, die im Hinblick auf das Auslaufen der Tätigkeiten der EGKS erzielt wurden, insbesondere den oben genannten Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002, der für die "EGKS in Abwicklung" bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Nizza am 1. Februar 2003 die nötige Rechtsgrundlage geschaffen hat;

2. fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Publikation mit einem Überblick über die Arbeit der EGKS seit ihrer Einrichtung zu produzieren; diese sollte vor Ende 2003 in den Amtssprachen veröffentlicht werden;

3. fordert die Kommission weiterhin nachdrücklich auf, vor Ende 2003 eine Gesamtbewertung der ursprünglich von der EGKS finanzierten Forschung durchzuführen, insbesondere eine Bewertung des Kohleforschungsprogramms und der für die Auswahl neuer Kohlenforschungsprojekte vorgeschlagenen Kriterien, wie sie für den Stahlsektor bereits durchgeführt wurde; betrachtet derartige Bewertungen als eine wichtige Grundlage für die Tätigkeit des vorgeschlagenen neuen Forschungsfonds für Kohle und Stahl;

4. stellt fest, dass alle nach dem 23. Juli 2002 noch ausstehenden Darlehensbeträge, die nicht durch Garantien seitens eines Mitgliedstaates gesichert sind, vollständig aus EGKS-Reservemitteln gedeckt werden, und erkennt die von der Kommission beschlossene Strategie eines umsichtigen Finanzgebarens der EGKS bis zum Auslaufen des Vertrags an; dies gilt entsprechend für die "EGKS in Abwicklung";

5. nimmt die Fortschritte bei der Senkung der Verwaltungskosten zur Kenntnis, die im Dokument mit dem Titel "Auslaufen des EGKS-Vertrags: Auswirkung auf die Verwaltungsausgaben der Kommission" (das Kommissionsmitglied Schreyer dem Ausschuss für Haushaltskontrolle am 8. März 2001 vorgelegt hat) festgehalten sind, mahnt aber eine Aktualisierung dieser Informationen und Vorausschätzungen an und fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über die Ergebnisse ihrer jährlichen Strategieplanung im Hinblick auf die Neuverwendung des an der Verwaltung der Tätigkeiten der EGKS bzw. der "EGKS in Abwicklung" beteiligten Personals zu unterrichten;

6. begrüßt die Fortschritte, die bei der Weitergabe der im Zusammenhang mit der EGKS gewonnenen Erfahrungen an den Wirtschafts- und Sozialausschuss erzielt wurden, und begrüßt insbesondere, dass die neue "Beratende Kommission für den industriellen Wandel (BKIW)" im Wirtschafts- und Sozialausschuss, die aus Mitgliedern des Ausschusses und aus Delegierten der repräsentativen Berufsverbände des Kohle- und Stahlsektors sowie der damit verbundenen Sektoren besteht, am 24. Oktober 2002 eingesetzt wurde und am 28. November 2002 ihre konstituierende Sitzung halten konnte; lädt die BKIW ein, die Ergebnisse ihrer Beratungen regelmässig der Öffentlichkeit in den Amtssprachen zugänglich zu machen;

7. begrüßt den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen mit den Beitrittsländern über die Bedingungen für ihre Teilnahme an dem neuen Forschungsfonds Kohle und Stahl, wobei je nach der jeweiligen Wirtschaftslage die gemäss dem Volumen der Bergbauressourcen festgesetzten Beitragszahlungen gestaffelt wurden, und ersucht die Kommission, es über den Stand der Umsetzung dieser Ergebnisse regelmässig zu unterrichten;

8. ersucht die Kommission, vor Ende 2003 alle noch nicht abgewickelten, ruhenden Mittelbindungen einer systematischen Prüfung zu unterziehen und alle Beträge zu annullieren, bei denen in Zukunft keine Bewegungen zu erwarten sind;

9. ersucht die Kommission, umgehend die Verzögerungen bei der Verbesserung der Rechnungsführung für Darlehen zugunsten der Beamten zu erklären, insbesondere bezüglich der Vorlage der fehlenden Berichte, die in ihren Antworten zu Ziffer 22 des Jahresberichts des Rechnungshofes über die EGKS für das Haushaltsjahr 2000(14) für Ende des Jahres 2001 und die erneut in ihren Antworten zu Ziffern 14 und 15 des Jahresberichts des Rechnungshofes über die EGKS für das Haushaltsjahr 2001 für Herbst 2002 zugesagt wurden;

10. begrüßt die Einführung eines Leistungsmessungssystems durch die Kommission um Vergleichsdaten für die Renditen zu erhalten, und erwartet, dass diese in den zukünftigen Finanzberichten der EGKS bzw. der EGKS in Abwicklung veröffentlicht werden;

11. fordert die Kommission nochmals auf, bei der Offenlegung der Daten, die Auswirkungen auf den Wert des EGKS-Vermögens haben, für größtmögliche Transparenz zu sorgen;

12. betont, dass es weiterhin über eine effiziente Verwendung der Steuergelder, insbesondere zugunsten der Forschung im Kohle- und Stahlsektor, auch nach Abwicklung der EGKS, wachen wird.

(1) ABl. C 80 vom 10.3.2001, S. 67

(2) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4) ISBN 92-894-3735-9.

(5) ABl. C 158 vom 3.7.2002, S. 2.

(6) ABl. C 302 vom 5.12.2002.

(7) SN 4609/01 Rev 1.

(8) ABl. C 247 vom 7.8.1998, S. 5 und ABl. C 190 vom 7.7.1999, S. 1.

(9) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42.

(10) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 60.

(11) ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22.

(12) ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 25.

(13) ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 28.

(14) ABl. C 366 vom 20.12.2001, S. 1.

ANHANG

JAHRESABSCHLUSS DER EGKS ZUM 31. DEZEMBER 2001(1)

AKTIVA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PASSIVA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG DES AM 31. Dezember 2001 ENDENDEN GESCHÄFTSJAHRES(2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANALYSE DES ERGEBNISSES DES GESCHÄFTSJAHRES

Ausführung des EGKS-Funktionshaushaltsplans(3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Ermittlung des Ergebnisses des Haushaltsjahres unter Berücksichtigung der nicht im Haushalt enthaltenen Operationen(4)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) ABl. C 158 vom 3.7.2002, S. 2.

(2) ABl. C 158 vom 3.7.2002, S. 4.

(3) ABl. C 158 vom 3.7.2002, S. 19.

(4) ABl. C 158 vom 3.7.2002, S. 18.