Verordnung (EG) Nr. 2492/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch
Amtsblatt Nr. L 337 vom 20/12/2001 S. 0018 - 0019
Verordnung (EG) Nr. 2492/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2789/98 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1204/2001(4), wurde eine bis 31. Dezember 2001 geltende vorübergehende Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 24/2001(6), gewährt. (2) In Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen für die Ausfuhr von Rindfleisch und der mit den Abweichungen gesammelten Erfahrungen empfiehlt es sich, die vorübergehende Lockerung der Bestimmungen über die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung und die Anwendung von Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 auf Erzeugnisse des KN-Codes 0202 in dauerhafte Vorschriften umzuwandeln. Diese Vorschriften sind daher in die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 aufzunehmen. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Für die Ausfuhren von Erzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird und eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung erteilt werden muss, beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Lizenzen auf: - fünf Monate zuzüglich des laufenden Monats für Erzeugnisse des KN-Codes 0102 10 und auf 75 Tage für die Erzeugnisse der KN-Codes 0103 90 und 1602, - 60 Tage für die übrigen Erzeugnisse ab dem Tag der Ausstellung im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(7)." 2. Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 und der Eingangsteil von Satz 2 erhalten folgende Fassung: "Abweichend von Absatz 1 gilt die Fünf-Tage-Frist nicht für Lizenzanträge, die sich auf höchstens 22 Tonnen Erzeugnisse der KN-Codes 0201 und 0202 beziehen. In diesem Fall ist die Gültigkeitsdauer der Lizenzen abweichend von Artikel 8 auf fünf Arbeitstage ab dem Tag ihrer Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 begrenzt und enthalten die Anträge und Lizenzen in Feld 20 folgende Angabe:". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die ab 1. Januar 2002 beantragt werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (2) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29. (3) ABl. L 347 vom 23.12.1998, S. 33. (4) ABl. L 163 vom 20.6.2001, S. 13. (5) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. (6) ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 9. (7) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.