31998R0142

Verordnung (EG) Nr. 142/98 der Kommission vom 21. Januar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung für an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfisch

Amtsblatt Nr. L 017 vom 22/01/1998 S. 0008 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 142/98 DER KOMMISSION vom 21. Januar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung für an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3318/94 (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 wird den Erzeugerorganisationen eine Entschädigung gewährt, wenn für ein Kalenderquartal festgestellt wird, daß die Preise der betreffenden Erzeugnisse unter einer bestimmten Auslöseschwelle liegen.

Zur Anwendung dieser Entschädigungsregelung ist der Begriff des Verkaufspreises in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 zu definieren.

Für die entschädigungsfähigen Mengen sind im Hinblick auf die Beantragung und die Auszahlung der Entschädigung bestimmte Einzelheiten der Antragstellung festzulegen, unter anderem für den Nachweis des gemeinschaftlichen Ursprungs und des gemeinschaftlichen Charakters der Erzeugnisse.

Bei der Überwachung erscheint es angezeigt, den Rahmen und die Ziele festzulegen und es den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu überlassen, durch geeignete Vorkehrungen für eine laufende und wirksame Überwachung der eingeführten Regelung zu sorgen.

Diese Regelung bringt besondere Betrugsrisiken mit sich, unter anderem deshalb, weil erst nach Ablauf des betreffenden Quartals über die Anwendung der Regelung und die Auszahlung der Ausgleichsentschädigung entschieden wird; zur Einschränkung dieser Risiken sollte daher vorgesehen werden, daß der Empfänger bei falschen Angaben, die mit Absicht oder in grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, dem Mitgliedstaat einen Betrag von 50 % der betreffenden Entschädigung zu zahlen hat, unbeschadet der Wiedereinziehung der Entschädigung und zu zahlender Zinsen. Im Falle eines erneuten Verstoßes wird die betreffende Erzeugerorganisation oder das betreffende Mitglied außerdem für die Dauer von 8 Quartalen nach dem Quartal, in dem der Verstoß erfolgt ist, von der Ausgleichsentschädigung ausgeschlossen.

Ein Verstoß von begrenztem Ausmaß gegen die Entschädigungsregelung für Thunfisch sollte nicht den völligen Verlust des Anspruchs auf Entschädigung zur Folge haben, sondern nur eine pauschale Kürzung dieser Entschädigung.

Um das Funktionieren dieser Regelung zu gewährleisten, ist näher zu bestimmen, welche Mitteilungen die Mitgliedstaaten machen müssen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2381/89 der Kommission vom 2. August 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Konservenindustrie (3) ist aufzuheben.

Der Verwaltungsausschuß für Fischereierzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung legt die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Ausgleichsentschädigung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92, nachstehend "Grundverordnung" genannt, fest.

Artikel 2

(1) Die Gewährung der Entschädigung sowie ihr Hoechstbetrag werden durch eine Verordnung beschlossen, die nach dem Verfahren des Artikels 32 der Grundverordnung erlassen wird, wenn festgestellt wurde, daß die in Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für das betreffende Kalenderquartal erfuellt sind.

(2) Die Entschädigung wird den Erzeugerorganisationen innerhalb der nach Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung begrenzten Mengen für die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gewährt, die von ihren Mitgliedern gefangen und an die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Verarbeitungsindustrie verkauft und geliefert worden sind, um vollständig und endgültig zu Erzeugnissen des KN-Codes 1604 verarbeitet zu werden.

Artikel 3

Der in Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Grundverordnung genannte durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt wird von der Kommission anhand der monatlichen Durchschnittspreise ermittelt, welche die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2210/93 (4) mitteilen.

Die Mitgliedstaaten bestimmen diese monatlichen Durchschnittspreise anhand der Verkaufspreise, welche die Erzeugerorganisationen oder ihre Mitglieder während des betreffenden Monats beim Erstverkauf in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt haben. Der Verkaufspreis wird wie folgt festgesetzt:

- Ware an Bord, Schiff am Kai für die bei der Anlandung verkauften Erzeugnisse,

- ab Lager für die nach der Lagerung durch die Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder verkauften Erzeugnisse.

Artikel 4

Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gewähren den Erzeugerorganisationen die Entschädigung innerhalb der in Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung festgesetzten Grenzen nach den Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 4 derselben Verordnung.

Artikel 5

Berücksichtigt für die Feststellung des Entschädigungsanspruchs werden die Verkäufe, deren Rechnungen aus dem betreffenden Quartal datieren und die für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Verkaufspreises gemäß Artikel 3 herangezogen wurden.

Artikel 6

(1) Die betreffende Erzeugerorganisation reicht den Antrag auf Auszahlung der Entschädigung zusammen mit den in Absatz 2 genannten Beweisstücken für alle nach Artikel 5 berücksichtigten Verkäufe binnen 45 Tagen nach Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verordnung bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ein, in dem sie ansässig ist.

(2) Die Beweisstücke sind:

a) die Kopien der Rechnungen über den Verkauf der Erzeugnisse, die zumindest Namen und Anschriften des betreffenden Käufers und Verkäufers gemäß Artikel 2 Absatz 2 sowie für jede Partie derselben Erzeugnisklasse folgende Angaben enthalten müssen:

- die verkaufte Menge,

- den tatsächlich erzielten Verkaufspreis,

- das Lieferdatum,

- den Lieferort;

b) den Nachweis des Gemeinschaftsursprungs und somit des Gemeinschaftscharakters der Erzeugnisse;

c) den Nachweis der Lieferung der Erzeugnisse an einen innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Verarbeiter;

d) den Nachweis der Bezahlung der Ware zu dem unter Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich genannten Preis;

e) die Bescheinigung des Verarbeiters, daß die gekaufte Menge zur Verarbeitung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bestimmt ist.

(3) Der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) der vorliegenden Verordnung geforderte Nachweis des Gemeinschaftsursprungs und des Gemeinschaftscharakters wird wie folgt erbracht:

- Vorlage der Bescheinigung T2M entsprechend den Bestimmungen der Artikel 325 bis 337 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (5).

Zu diesem Zweck händigt das Zollbüro, welches die Einfuhr der Erzeugnisse in das Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Artikel 334 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit einem Sichtvermerk versehen hat, dem Antragsteller eine einzige Kopie der Bescheinigung T2M aus, versehen mit dem Vermerk "EINZIGE KOPIE FÜR AUSGLEICHSENTSCHÄDIGUNGEN".

Der in Feld 1 der Bescheinigung T2M angegebene Antragsteller muß der Erzeuger sein, der die Erzeugnisse, für die der Entschädigungsantrag gestellt wird, gefangen hat.

- Falls die Zollbehörden des Anlandehafens in Anwendung von Artikel 326 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission auf die Vorlage der Bescheinigung T2M verzichtet haben, ergibt sich der Nachweis des Gemeinschaftsursprungs aus der Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates (6) oder aus einer Anlandebescheinigung für das Zollgebiet der Gemeinschaft, die von den zuständigen Behörden des Anlandemitgliedstaats vorschriftsmäßig bestätigt wird.

- Das als Ursprungsnachweis vorgelegte Dokument muß klare Angaben über die Art, die Aufmachung und das Gewicht der Erzeugnisse enthalten. Falls erforderlich, wird es durch eine Bescheinigung über die Gewichtsbestimmung bei der Anlandung im Zollgebiet der Gemeinschaft ergänzt werden, die von den zuständigen Behörden des Anlandemitgliedstaats ausgestellt wurde.

Artikel 7

(1) Die Entschädigung wird der Erzeugerorganisation vom betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von 75 Tagen nach Eingang des vollständigen in Artikel 6 Absatz 1 genannten Dossiers überwiesen, es sei denn, zur Überprüfung des Anspruchs auf Entschädigung wurde eine amtliche Untersuchung eingeleitet.

(2) Die Erzeugerorganisation zahlt die Entschädigung an ihre Mitglieder binnen 90 Tagen nach Erhalt des vom Mitgliedstaat überwiesenen Betrags.

(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens einen Monat nach Ablauf des betreffenden Quartals die an die Erzeugerorganisationen gemäß Abschnitt 1 dieses Artikels geleisteten Zahlungen je Gewährungszeitraum sowie die diesbezüglichen Mengen mit.

Artikel 8

(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten führen ein Überwachungssystem ein, durch das sichergestellt ist, daß die Erzeugnisse, für welche die Entschädigung beantragt wird, entschädigungsberechtigt sind und alle sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden.

(2) Das Überwachungssystem muß im einzelnen mindestens folgendes vorsehen:

- Maßnahmen zur Überprüfung des Gemeinschaftsursprungs und des Gemeinschaftscharakters, insbesondere anhand der Schiffsdokumente,

- Feststellung in den Verkaufsbüchern der Erzeugerorganisationen, ihrer Mitglieder oder ihrer Dienstleistungserbringer der im Rahmen dieser Regelung berücksichtigten Verkäufe und für jede einzelne Menge Angabe der Nummer der Bescheinigung T2M oder des entsprechenden Ersatzdokuments, des Verkaufs- und des Lieferdatums, des Käufers sowie des Preises, zu dem diese Menge verkauft wurde, und der Nummer der Rechnung. Die Verkaufsbücher sind entsprechend anzupassen,

- unangemeldete Kontrollen an den Verkaufsstellen, bei den Erzeugerorganisationen, ihren Mitgliedern oder ihren Dienstleistungserbringern, um vor Ort nachzuprüfen, ob die Angaben gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung mit der Wirklichkeit übereinstimmen,

- direkte Kontrollen bei den Verarbeitungsunternehmen, um vor Ort vor allem nachzuprüfen, ob die im Rahmen dieser Regelung gekauften Mengen tatsächlich zur Verarbeitung gemäß Artikel 2 Absatz 2 bestimmt worden sind.

(3) Über die Durchführung der Kontrollen wird ein ausführlicher Bericht erstellt, in dem auf die Einhaltung der Verpflichtungen des Entschädigungsberechtigten sowie auf Art und Umfang der Kontrollen eingegangen wird.

(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vierteljährlich die durchgeführten Kontrollen sowie deren Ergebnis mit.

Artikel 9

(1) Falls eine Erzeugerorganisation oder eines ihrer Mitglieder aus grober Fahrlässigkeit oder in betrügerischer Absicht gegen die Entschädigungsregelung verstößt, so behält der Mitgliedstaat einen Betrag in Höhe von 50 % des Entschädigungsbetrages für die Mengen ein, die von dem Verstoß betroffen sind und für die die Entschädigung gewährt werden sollte oder gewährt worden ist. Im Falle eines erneuten Verstoßes wird die betreffende Erzeugerorganisation oder das betreffende Mitglied außerdem für die Dauer von 8 Quartalen nach dem Quartal, in dem der Verstoß erfolgt ist, von der Ausgleichsentschädigung ausgeschlossen.

(2) Hat der Entschädigungsberechtigte einen Verstoß von begrenztem Ausmaß gegen die Entschädigungsregelung begangen und weist er dem betreffenden Mitgliedstaat hinreichend nach, daß er ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit gehandelt hat, so behält der Mitgliedstaat einen Betrag in Höhe von 10 % des Entschädigungsbetrages für die Mengen ein, die von dem Verstoß betroffen sind und für die die Entschädigung gewährt werden sollte oder gewährt worden ist.

(3) Der einbehaltene Betrag wird dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) gutgeschrieben.

(4) Im Falle einer unrechtmäßigen Zahlung muß der Empfänger die zu Unrecht geleistete Entschädigung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (7) zurückzahlen, zuzüglich der anfallenden Zinsen vom Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung bis zu ihrer Rückzahlung unter Anwendung des um 1 % erhöhten Interbankensatzes.

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vierteljährlich spätestens einen Monat nach Ablauf des betreffenden Quartals über die Fälle, in denen dieser Artikel angewendet worden ist.

Artikel 10

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Kontrollmaßnahmen mit, die in Anwendung von Artikel 8 verabschiedet wurden, sowie innerhalb von drei Monaten nach deren Einführung etwaige Neufassungen dieser Maßnahmen.

Artikel 11

Auf die Entschädigung findet der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3516/93 der Kommission (8) festgesetzte Umrechnungskurs Anwendung.

Artikel 12

Die Verordnung (EWG) Nr. 2381/89 wird aufgehoben.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 1998

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15.

(3) ABl. L 225 vom 3. 8. 1989, S. 33.

(4) ABl. L 197 vom 6. 8. 1993, S. 8.

(5) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(6) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(7) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(8) ABl. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 10.