Brüssel, den 4.10.2021

COM(2021) 624 final

2021/0317(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Finnlands

{SWD(2021) 284 final}


2021/0317 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Finnlands

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der COVID-19-Ausbruch hatte einschneidende Auswirkungen auf die Wirtschaft Finnlands. Im Jahr 2019 belief sich das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Finnland auf 139 % des Unionsdurchschnitts. Der Sommerprognose 2021 der Kommission zufolge ging das reale BIP Finnlands im Jahr 2020 um 2,8 % zurück und dürfte in den Jahren 2020 und 2021 zusammengenommen um 0,1 % schrumpfen. Zu den langfristigen Aspekten, die sich auf die mittelfristige Wirtschaftsleistung auswirken, gehören das langsame Produktivitätswachstum, der hohe Investitionsbedarf in den ökologischen Wandel sowie in Forschung und Entwicklung, die steigende Verschuldung der privaten Haushalte und die Leistungsfähigkeit des Sozial- und Gesundheitssystems.

(2)Am 9. Juli 2019 und am 20. Juli 2020 richtete der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters Empfehlungen an Finnland. Insbesondere empfahl der Rat Finnland, die Kosteneffizienz und den gleichberechtigten Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdiensten zu verbessern, den Mangel an Gesundheitspersonal anzugehen, die Arbeitsanreize zu verbessern, die Qualifikationen und die aktive Eingliederung zu verbessern, die Beschäftigung zu unterstützen und eine aktive Arbeitsmarktpolitik zu fördern, die investitionsbezogene Politik auf Forschung und Innovation, den ökologischen und digitalen Wandel zu konzentrieren, die Überwachung der Verschuldung der privaten Haushalte zu verstärken und eine wirksame Überwachung und Durchsetzung des Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche sicherzustellen. Nach Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung dieser länderspezifischen Empfehlungen zum Zeitpunkt der Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans (ARP) stellt die Kommission fest, dass die Empfehlung, im Einklang mit der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Pandemie wirksam zu bekämpfen, die Wirtschaft zu stützen und die darauffolgende Erholung zu fördern, vollständig umgesetzt wurde. Im Hinblick auf die Empfehlung, eine wirksame Umsetzung der Maßnahmen zur Bereitstellung von Liquidität für die Realwirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, sicherzustellen, wurden substanzielle Fortschritte erzielt.

(3)In seiner Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets empfahl der Rat den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, auch im Rahmen ihrer Aufbau- und Resilienzpläne Maßnahmen zu ergreifen, damit unter anderem gewährleistet ist, dass die Politik die Erholung unterstützt, und in Bezug auf Konvergenz, Resilienz und nachhaltiges und inklusives Wachstum weitere Verbesserungen erzielt werden. Darüber hinaus empfahl der Rat den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, den nationalen institutionellen Rahmen zu kräftigen, die makrofinanzielle Stabilität zu gewährleisten, die Wirtschafts- und Währungsunion zu vollenden und die internationale Rolle des Euro zu stärken.

(4)Am 27. Mai 2021 legte Finnland der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan vor, nachdem zuvor im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen lokale und regionale Gebietskörperschaften, Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und andere relevante Interessenträger konsultiert worden waren. Die Identifikation mit dem Aufbau- und Resilienzplan auf nationaler Ebene ist Voraussetzung dafür, dass er vor Ort erfolgreich umgesetzt wird und dauerhafte Auswirkungen hat, und sorgt für Glaubwürdigkeit auf europäischer Ebene. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/241 hat die Kommission die Aufbau- und Resilienzpläne auf der Grundlage der in Anhang V der genannten Verordnung enthaltenen Bewertungsleitlinien im Hinblick auf deren Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz bewertet.

(5)Die Aufbau- und Resilienzpläne sollten die allgemeinen Ziele der mit der Verordnung (EU) 2021/241 eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität und des mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates 2 geschaffenen Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise verfolgen. Sie sollten zu den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten sechs Säulen beitragen und so den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union fördern.

(6)Mit der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten wird eine unionsweit koordinierte Investitions- und Reformanstrengung unternommen. Die zeitgleiche koordinierte Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne und die Durchführung grenzübergreifender und mehrere Länder umfassender Projekte haben zur Folge, dass die Reformen und Investitionen einander verstärken und in der gesamten Union positive Spillover-Effekte entfalten. So werden die Auswirkungen der Fazilität auf das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Mitgliedstaaten zu rund einem Drittel durch Spillover-Effekte aus anderen Mitgliedstaaten erzeugt.

Eine ausgewogene Antwort, die zu den sechs Säulen beiträgt

(7)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und Anhang V Abschnitt 2.1 der Verordnung (EU) 2021/241 stellt der Aufbau- und Resilienzplan weitgehend (Einstufung A) eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage dar und leistet somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 jener Verordnung genannten sechs Säulen, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und der Mittelzuweisung an ihn Rechnung getragen wird.

(8)Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die zu allen sechs Säulen beitragen, wobei eine beträchtliche Anzahl von Komponenten des Plans gleichzeitig auf mehrere Säulen ausgerichtet ist. Durch diesen Ansatz wird sichergestellt, dass jede Säule umfassend und in kohärenter Weise berücksichtigt wird. Darüber hinaus stellt der Aufbau- und Resilienzplan angesichts der spezifischen Herausforderungen Finnlands mit dem besonderen Schwerpunkt auf ökologischem Wandel sowie intelligentem, nachhaltigem und inklusivem Wachstum zusammen mit der Gesamtgewichtung zwischen den Säulen weitgehend eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Situation dar.

(9)In Bezug auf die Säule „Ökologischer Wandel“ tragen ehrgeizige Maßnahmen im gesamten Plan zur Verwirklichung des Ziels Finnlands bei, bis 2035 Klimaneutralität zu erreichen. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere Reformen und Investitionen zur Förderung des Anteils erneuerbarer Energien am Energiemix, zur Dekarbonisierung der Industrie, zur Verringerung der Emissionen öffentlicher und privater Gebäude und zur Förderung emissionsarmer Verkehrsträger.

(10)Zur Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstums sieht der Plan Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsquote, zur Anwerbung internationaler Talente und zur Steigerung der Produktivität vor. Zur Abmilderung negativer Schocks und besseren Reaktion auf Krisen enthält der Plan Maßnahmen, mit denen seit langem bestehende Probleme des gleichberechtigten Zugangs zu Gesundheits- und Sozialschutzsystemen und deren Kostenwirksamkeit angegangen werden sollen. Der Aufbau- und Resilienzplan deckt den Pfeiler „Digitaler Wandel“ in seinen verschiedenen Dimensionen umfassend ab, und mehrere Komponenten sind direkt oder indirekt auf den digitalen Wandel ausgerichtet. Zwar ist Finnland im digitalen Bereich weltweit führend, doch dürfte der Aufbau- und Resilienzplan die verbleibenden Lücken in der digitalen Infrastruktur durch die Verbesserung und den Ausbau von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen schließen. Darüber hinaus wird erwartet, dass die Reformen und Investitionen die Digitalisierung von Unternehmen und des öffentlichen Sektors, einschließlich des Sozial- und Gesundheitssystems, vorantreiben, digitale Kompetenzen verbessern und Forschung und Innovation im Bereich der digitalen Technologien fördern werden, während gleichzeitig die Entwicklung der Cyber- und der Informationssicherheit sowie Investitionen in die Digitalisierung von Schienenverkehrsdiensten unterstützt werden.

(11)Es wird erwartet, dass der Aufbau- und Resilienzplan einen positiven Beitrag zu Zusammenhalt und Konvergenz leistet, indem bestehende regionale Unterschiede bei der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen sowie verbleibende Lücken beim Breitbandzugang angegangen werden. Was die Politik für die nächste Generation betrifft, so zielen Reformen und Investitionen darauf ab, kontinuierliches Lernen zu unterstützen, unter anderem durch stärker integrierte digitale Plattformen und Online-Dienste, und die Zahl der Hochschulstudiengänge in Sektoren zu erhöhen, die von Arbeitskräftemangel betroffen sind.

Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden

(12)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b und Anhang V Abschnitt 2.2 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam zur Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen (Einstufung A), die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen an Finnland, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen, ermittelt wurden, oder der Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt.

(13)Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst umfangreiche, sich gegenseitig verstärkende Reformen und Investitionen, die dazu beitragen, einen bedeutenden Teil der wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen wirksam anzugehen, die in den länderspezifischen Empfehlungen dargelegt sind, die der Rat 2019 und 2020 im Rahmen des Europäischen Semesters an Finnland gerichtet hat. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Qualifikationen, aktive Eingliederung, integrierte Dienstleistungen für Arbeitslose und Nichterwerbstätige, Forschung und Innovation, kohlenstoffarme Wirtschaft und Energiewende sowie Überwachung der Verschuldung der privaten Haushalte. Die im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Reformen und Investitionen zielen auch darauf ab, zur Kostenwirksamkeit und zum gleichberechtigten Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdiensten beizutragen. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Stärkung der wirksamen Überwachung und Durchsetzung des Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche vorgesehen.

(14)Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst mehrere gezielte Reformen und Investitionen zur Förderung der Beschäftigung und zur Erhöhung der Beschäftigungsquote durch Verbesserung integrierter Dienstleistungen für Arbeitslose und Nichterwerbstätige sowie Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik mit Schwerpunkt auf jungen Menschen und Menschen mit partieller Erwerbsfähigkeit. Es sind Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Kompetenzen für den Arbeitsmarkt vorgesehen, insbesondere im Zusammenhang mit dem digitalen und ökologischen Wandel, auch für Menschen in unterrepräsentierten Gruppen mit geringen Qualifikationen.

(15)Der ARP soll zur Resilienz des Sozial- und Gesundheitssystems beitragen. Es wird erwartet, dass die Reform der Pflegegarantie als Teil der Sozial- und Gesundheitsreform in Verbindung mit erheblichen Investitionen den gleichberechtigten Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdiensten und deren Kosteneffizienz verbessern wird. Der Schwerpunkt liegt in erster Linie auf der Änderung von Mustern im Gesundheitswesen, der Bereitstellung neuer, insbesondere digitaler Lösungen, der frühzeitigen Erkennung von Problemen und der Entwicklung niedrigschwelliger Sozial- und Gesundheitsdienste. Dies geht Hand in Hand mit Maßnahmen zur Verbesserung der Kosteneffizienz durch gezielte Digitalisierungsanstrengungen, einschließlich verbesserter Datenverfügbarkeit und faktengestützter Entscheidungsfindung sowie des Einsatzes elektronischer Gesundheitsdienste. Der Aufbau- und Resilienzplan zielt auch darauf ab, die Zahl der Hochschulstudienplätze im Zusammenhang mit Sektoren, die von Arbeitskräftemangel betroffen sind, zu erhöhen. Dies dürfte mittelfristig dazu beitragen, den Mangel an Gesundheitspersonal zu beheben.

(16)Der Plan hat einen starken Schwerpunkt auf Investitionen in Forschung und Innovation, den ökologischen und digitalen Wandel, den Übergang zu einer CO2-armen Gesellschaft und die Energiewende sowie eine nachhaltige und effiziente Infrastruktur. Mit den Förderregelungen sollen Investitionen in neue Technologien für saubere Energie, die Verwendung von emissionsarmen und -freien Fahrzeugen und die Dekarbonisierung der Industrie gefördert werden. Gezielte Maßnahmen unterstützen Investitionen im digitalen Bereich, unter anderem in die digitale Infrastruktur, Mikroelektronik, 6G, künstliche Intelligenz und Quanteninformatik.

(17)Die Empfehlungen, die die unmittelbare fiskalpolitische Reaktion auf die Pandemie betreffen, können als nicht unter den finnischen Aufbau- und Resilienzplan fallend betrachtet werden, wenngleich Finnland in den Jahren 2020 und 2021 im Einklang mit der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts generell angemessen und ausreichend auf die unmittelbare Notwendigkeit reagiert hat, die Wirtschaft aus Haushaltsmitteln zu stützen. Zudem ist die Empfehlung, im Jahr 2020 ausreichende Fortschritte bei der Verfolgung des mittelfristigen Haushaltsziels zu erzielen, sowohl aufgrund des Ablaufs des entsprechenden Haushaltszeitraums als auch aufgrund der Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts im März 2020 vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise nicht mehr relevant.

Beitrag zum Wachstumspotenzial, zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz

(18)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c und Anhang V Abschnitt 2.3 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan große Auswirkungen haben wird (Einstufung A), d. h. er wird das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz Finnlands stärken, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abmildern und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und zur Konvergenz innerhalb der Union beitragen.

(19)Simulationen der Kommissionsdienststellen zeigen, dass der Aufbau- und Resilienzplan zusammen mit den übrigen Maßnahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union das BIP Finnlands bis 2026 um 0,4 % bis 0,6 % erhöhen könnte, wobei die möglichen positiven Auswirkungen der eventuell beträchtlichen Strukturreformen nicht berücksichtigt sind. Der Plan umfasst eine beträchtliche Anzahl von Reformen und Investitionen, die – im Einklang mit der europäischen Industriestrategie – intelligentes und nachhaltiges Wachstum fördern, den ökologischen und digitalen Wandel unterstützen, die Auswirkungen der Krise bewältigen helfen und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstumspotenzial Finnlands steigern dürften. Die Maßnahmen dürften auch dazu beitragen, den Mangel an qualifizierten Arbeitskräften zu beheben, die strukturelle Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und private Investitionen und das Wachstum von KMU zu fördern. Durch den klaren Schwerpunkt des Aufbau- und Resilienzplans auf der Digitalisierung dürften das Produktivitätswachstum und Investitionen in Innovationen angekurbelt werden.

(20)Der Plan trägt zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte bei, einschließlich der Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter, der Chancengleichheit, der aktiven Unterstützung der Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, der Grundsätze der allgemeinen und beruflichen Bildung und des lebenslangen Lernens sowie zur Umsetzung anderer EU-Initiativen wie der EU-Kompetenzagenda, der EU-Leitinitiative Umschulen und Weiterbilden, der Empfehlung des Rates zur Berufsbildung und Weiterbildungspfaden und der EASE-Empfehlung. Der Plan steht im Einklang mit der Jugendgarantie. Insbesondere wird erwartet, dass die geplante Unterstützung integrierter Beschäftigungs-, Gesundheits-, Sozial- und Bildungsdienste für junge Menschen dazu beitragen wird, die soziale Ausgrenzung junger Menschen zu verhindern und ihre Beschäftigungsaussichten zu verbessern.

(21)Der Aufbau- und Resilienzplan zielt auch darauf ab, den durch die COVID-19-Pandemie verursachten Rückstand bei den Pflegediensten zu verringern und die Resilienz des Sozial- und Gesundheitssystems zu verbessern, um so die Institutionen zu stärken, die Anfälligkeit gegenüber Schocks zu verringern und zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen.

(22)Es wird erwartet, dass der Plan einen positiven Beitrag zu Zusammenhalt und Konvergenz leistet, indem bestehende regionale Unterschiede bei der Bereitstellung von Dienstleistungen angegangen werden. Eine bessere Kohäsion soll vor allem durch stärkere Integration der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen, die Ausweitung der integrierten Dienste für Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit auf neue Regionen und die Stärkung der integrierten zentralen Anlaufstellen für Jugenddienste auf kommunaler Ebene erreicht werden.

Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

(23)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d und Anhang V Abschnitt 2.4 der Verordnung (EU) 2021/241 ist der Aufbau- und Resilienzplan geeignet, sicherzustellen, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht (Einstufung A).

(24)Im ARP wird für jede Reform und Investition sichergestellt, dass keines der sechs Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852, nämlich Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, erheblich beeinträchtigt wird. Finnland legte für alle im Plan enthaltenen Maßnahmen Begründungen gemäß den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der Europäischen Kommission (2021/C 58/01) vor. Soweit erforderlich, hat Finnland Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen oder spezielle Elemente in die Gestaltung der Maßnahmen einbezogen, um eine erhebliche Beeinträchtigung zu vermeiden, was durch die entsprechenden Etappenziele sichergestellt werden sollte.

(25)Besondere Aufmerksamkeit wurde Maßnahmen gewidmet, deren Auswirkungen auf die Umweltziele einer genauen Prüfung bedürfen. Finnlands Plan umfasst mehrere breit angelegte Investitionsprogramme, deren Übereinstimmung mit dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ nicht vor der Umsetzungsphase festgestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für strategische Förderregelungen, die Anlagen im Rahmen des Emissionshandelssystems der EU abdecken, sowie für andere breit angelegte Förderregelungen, einschließlich Investitionen in Energieinfrastruktur, Förderung von Wasserstoff und von CO2-Abscheidung und -Nutzung sowie Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) zur Unterstützung des ökologischen Wandels. In Förderkriterien für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen sollten schädliche Tätigkeiten ausgeschlossen sein, und es sollte vorgeschrieben sein, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die den EU- und nationalen Umweltvorschriften entsprechen. Die Überprüfung der Konformität der Investitionen mit dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ dürfte durch ein Etappenziel im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verbindlich gemacht werden.

Beitrag zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt

(26)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e und Anhang V Abschnitt 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Klimaschutzziele machen einen Betrag aus, der 50,1 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht (berechnet nach der in Anhang VI der genannten Verordnung dargelegten Methodik). Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung steht der Aufbau- und Resilienzplan mit den Informationen im nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 im Einklang.

(27)Die Reformen und Investitionen dürften maßgeblich dazu beitragen, die Dekarbonisierungs- und Energiewendeziele Finnlands gemäß dem nationalen Energie- und Klimaplan 2030 (NEKP 2030) voranzubringen und damit zum Klimaziel der Union beizutragen. Eine beträchtliche Anzahl von Maßnahmen, die in den Aufbau- und Resilienzplan aufgenommen wurden, dient dem Klimaziel. Ferner soll eine Vielzahl von Maßnahmen auch einen Beitrag zum Umweltziel, einschließlich der biologischen Vielfalt, leisten. Darüber hinaus können einige der Klimaschutzmaßnahmen auch der Erhaltung der Biodiversität förderlich sein, da der Klimawandel eine der größten Bedrohungen für die biologische Vielfalt darstellt. Die Umsetzung dieser Maßnahmen dürfte dauerhafte Auswirkungen haben, insbesondere durch ihren Beitrag zum ökologischen Wandel, zur Verbesserung der biologischen Vielfalt und zum Umweltschutz.

(28)Investitionen in Technologien für erneuerbare Energien machen einen großen Teil des Klimaschutzbeitrags aus. Weitere wichtige Klimaschutz- oder Umweltbeiträge werden durch Investitionen in die Dekarbonisierung der Industrie, die Verringerung der Emissionen des Gebäudebestands sowie des Verkehrssektors und die Erhöhung der Recycling- und Wiederverwendungsquoten geleistet. Der Plan umfasst ferner ein Paket von FEI-Investitionen zur Unterstützung des ökologischen Wandels.

Beitrag zum digitalen Wandel

(29)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f und Anhang V Abschnitt 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierungsziele machen einen Betrag aus, der 27,0 % der Gesamtzuweisung des ARP entspricht (berechnet nach der in Anhang VII der genannten Verordnung dargelegten Methodik).

(30)Die im Plan enthaltenen Maßnahmen tragen dazu bei, die Herausforderungen Finnlands im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel zu bewältigen. Zwar ist die digitale Vernetzung in Finnland insgesamt weit fortgeschritten, doch fehlt es in ländlichen Gebieten noch an digitaler Infrastruktur. Die Förderung der Hochgeschwindigkeits-Breitbandanbindung sollte dazu beitragen, den Zugang zu Hochgeschwindigkeitsverbindungen in dünn besiedelten Gebieten zu verbessern, was sich positiv auf die Produktivität und die Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit in diesen Regionen auswirken wird. Um den trotz des insgesamt hohen Niveaus an digitalen Kompetenzen in der finnischen Bevölkerung bestehenden Fachkräftemangel in der Informations- und Kommunikationstechnologie zu beheben, enthält der Plan Maßnahmen zur Aufstockung der verfügbaren Studienplätze in diesen Bereichen und zur Reform des Rahmens für kontinuierliches Lernen, einschließlich der Förderung digitaler Kompetenzen.

(31)Die im finnischen Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Reformen und Investitionen sollen in vielen Bereichen zum digitalen Wandel beitragen, indem sie die Digitalisierung von Unternehmen, insbesondere KMU, und des öffentlichen Sektors unterstützen, die Cybersicherheit und Informationssicherheit fördern und Forschung und Innovation im Bereich Schlüsseltechnologien, einschließlich Halbleiter, künstliche Intelligenz und 6G, unterstützen. Die Digitalisierung wird auch als Querschnittsthema behandelt, insofern als digitale Lösungen als Teil anderer Maßnahmen genutzt werden, um zur Verwirklichung von Klima- und Umweltzielen beizutragen, beispielsweise durch Digitalisierung der Verkehrs- und Energieinfrastruktur. Desgleichen liegt ein klarer Schwerpunkt auf digitalen Gesundheitslösungen, die von der Datenanalyse zur Verbesserung der Diagnose bis hin zu Investitionen in elektronische Gesundheitsdienste reichen, um die Kontinuität der Betreuung zu gewährleisten.

Dauerhafte Wirkung

(32)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe g und Anhang V Abschnitt 2.7 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan in Finnland weitgehend (Einstufung A) dauerhafte Auswirkungen haben wird.

(33)Die Umsetzung der im ARP enthaltenen Maßnahmen dürfte strukturelle Veränderungen in der öffentlichen Verwaltung mit sich bringen, die deren Wirksamkeit und Effizienz verbessern müssten. Eine Reform der Energiebesteuerung dürfte zu einer strukturellen Ökologisierung der Steuerpolitik in Finnland beitragen. Reformen von Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik im Einklang mit dem nordischen Modell der Arbeitsvermittlungsleistungen sollten dazu beitragen, das Arbeitskräfteangebot zu erhöhen und die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitsuchenden und unterrepräsentierten Gruppen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Die Reform der Sozial- und Gesundheitsdienste dürfte die Resilienz Finnlands langfristig erhöhen.

(34)Die im Plan vorgesehene starke Investitionsförderung für den ökologischen Wandel sollte neue und innovative CO2-arme Lösungen für die Wirtschaft weiter befördern. Dies dürfte das Wachstum aufstrebender Sektoren beschleunigen und weitere Wachstumschancen schaffen. Der Schwerpunkt des Plans auf Investitionen in die Digitalisierung in vielen Sektoren dürfte langfristig zu einer Produktivitätssteigerung führen. Verstärkt werden können die dauerhaften Auswirkungen des Plans auch durch Synergien zwischen dem Plan und anderen - etwa im Rahmen der Kohäsionsfonds finanzierten - Programmen, insbesondere durch eine umfassende Bewältigung territorialer Herausforderungen und die Förderung einer ausgewogenen Entwicklung.

Überwachung und Umsetzung

(35)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe h und Anhang V Abschnitt 2.8 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im Aufbau- und Resilienzplan vorgeschlagenen Modalitäten geeignet (Einstufung A), die wirksame Überwachung und Durchführung des Plans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans und der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren.

(36)Für die Koordinierung der Durchführung und Überwachung des Plans ist das Finanzministerium der Republik Finnland zuständig. Es verfügt über klare Zuständigkeiten und eine angemessene Struktur für die Durchführung des Plans, die Überwachung der Fortschritte und die Berichterstattung.

(37)Die im ARP Finnlands festgelegten Etappenziele und Zielwerte sind realistisch, und die vorgeschlagenen Indikatoren für die Etappenziele und Zielwerte sind relevant, annehmbar und solide. Sie sind hinreichend klar und umfassend, sodass ihr Erreichen zurückverfolgt und überprüft werden kann. Darüber hinaus ermöglicht die Abfolge der Etappenziele und Zielwerte eine angemessene Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Plans und die Planung der Zahlungen. Die Etappenziele und Zielwerte sind auch für bereits abgeschlossene Maßnahmen relevant, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 förderfähig sind. Eine zufriedenstellende Erreichung dieser Etappenziele und Zielwerte im Zeitverlauf ist Voraussetzung für die Begründung eines Auszahlungsantrags.

(38)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die finanzielle Unterstützung aus der Fazilität gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/241 kommuniziert und bekannt gemacht wird. Die Mitgliedstaaten können um technische Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geschaffenen Instruments für technische Unterstützung ersuchen.

Kosten

(39)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe i und Anhang V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die im Aufbau- und Resilienzplan angegebene Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Plans in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entspricht den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(40)Finnland hat Einzelkostenschätzungen für alle Komponenten des ARP vorgelegt, die auf einer Reihe von Quellen beruhen, um die Kosten von Investitionen und Reformen zu begründen. Dazu gehören frühere Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen in ähnlichen Sektoren oder mit ähnlichen Merkmalen, Beschaffungsaufträge, die sich auf ähnliche Dienstleistungen oder frühere Investitionen ähnlicher Art beziehen, staatliche Folgenabschätzungen, wissenschaftliche Studien und andere Hinweise auf Angaben internationaler Organisationen, auch zu dem Investitionsbedarf je Sektor. Ausgehend von den vorgelegten Unterlagen werden die Methoden zur Berechnung der Kosten der meisten Maßnahmen des Plans als zuverlässig erachtet und stellen einen hinreichenden Grund für eine positive Bewertung ihrer Angemessenheit und Plausibilität dar. Die zur Untermauerung der Methoden vorgelegten Nachweise könnten jedoch in einigen Fällen detaillierter sein und umfassendere Informationen über die Kostenberechnung enthalten, insbesondere in Bezug auf einige horizontale Investitionsregelungen. Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entsprechen den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(41)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j und Anhang V Abschnitt 2.10 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im Aufbau- und Resilienzplan vorgeschlagenen Modalitäten sowie die in diesem Beschluss vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen geeignet (Einstufung A), Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen jener Verordnung bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und ist zu erwarten, dass die Regelungen eine Doppelfinanzierung durch die Verordnung und durch andere Unionsprogramme wirksam verhindern. Dies lässt die Anwendung anderer Instrumente und Mechanismen zur Förderung und Durchsetzung der Einhaltung von Unionsrecht, insbesondere auch zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten und zum Schutz des Haushalts der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 unberührt.

(42)Der Plan beschreibt in geeigneter Weise das für seine Umsetzung, Kontrolle und Prüfung eingerichtete System. Das Kontroll- und Prüfsystem stützt sich auf solide Verfahren und Strukturen. Ein Teil der Strukturen wurde neu eingerichtet. Das Finanzministerium sollte die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Plans tragen und sich auf andere Durchführungsministerien und -stellen für die operativen und administrativen Aspekte stützen. Das Finanzministerium sollte von dem Technischen Sekretariat unterstützt werden, das für die Überwachung der Umsetzung des Plans zuständig ist. Die Aufgabenverteilung zwischen dem Finanzministerium und anderen einschlägigen Ministerien ist klar, und ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sind hinlänglich abgegrenzt. Für Etappenziele sollte das Inkrafttreten eines nationalen Gesetzes zur Festlegung der rechtlichen Mandate für die an der Koordinierung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Umsetzung des finnischen ARP beteiligten Stellen erforderlich sein. Ein Etappenziel sollte erreicht sein, bevor der erste Zahlungsantrag bei der Kommission gestellt wird.

(43)Das Finanzministerium sollte sicherstellen, dass die Kontroll- und Prüfungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/241 erfüllt werden. Die Kontroll- und Prüffunktion umfasst eine klare und angemessene Aufgabentrennung innerhalb des Ministeriums. Die für die Kontrollen zuständigen Akteure sollten rechtlich befugt sein und über die für die Wahrnehmung ihrer vorgesehenen Funktionen und Aufgaben erforderliche Verwaltungskapazität verfügen. Das Kontrollsystem und andere einschlägige Vorkehrungen, einschließlich der Einrichtung eines neuen Datenspeichersystems für die Erhebung und Bereitstellung von Daten über Endempfänger, werden als angemessen erachtet, um Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der Mittel im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren und eine Doppelfinanzierung mit anderen Unionsprogrammen zu vermeiden.

(44)Ein Etappenziel sollte sicherstellen, dass ein Datenspeichersystem zur Überwachung der Umsetzung des Plans vorhanden und einsatzbereit ist, bevor der erste Zahlungsantrag bei der Kommission gestellt wird. Das System sollte mindestens Folgendes umfassen: a) Erhebung von Daten und die Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte b) Erhebung und Speicherung der nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/241 erforderlichen Daten sowie Gewährleistung des Zugangs zu diesen Daten. Es sollte ein spezifischer Prüfbericht über das System erstellt werden, um die Funktionen des Datenspeichersystems zu bestätigen.

Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans

(45)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe k und Anhang V Abschnitt 2.11 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsvorhaben, die in hohem Maße (Einstufung A) kohärent sind.

(46)Der finnische Aufbau- und Resilienzplan sieht ein umfassendes und ausgewogenes Reform- und Investitionspaket vor. Die Maßnahmen innerhalb der einzelnen Komponenten stärken sich gegenseitig, wobei alle Komponenten eine Reihe ausgewogener Reformen und Investitionen umfassen. Darüber hinaus ist die Verbindung zwischen Reformen und Investitionen fest etabliert, und die Maßnahmen verstärken und ergänzen einander und tragen dazu bei, die ermittelten Herausforderungen zu bewältigen. Die Maßnahmen stehen im Einklang mit den einschlägigen nationalen politischen Rahmen und Strategien, wie dem Regierungsprogramm und dem nationalen Energie- und Klimaplan. Die innerhalb der Komponenten vorgeschlagenen Maßnahmen stehen der Wirksamkeit der jeweils anderen Maßnahmen nicht entgegen und beeinträchtigen sie nicht, und es wurden auch keine Unstimmigkeiten oder Widersprüche zwischen den verschiedenen Komponenten festgestellt.

Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit

(47)Der Plan enthält eine Reihe von Maßnahmen, die zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit für alle beitragen dürften. Dazu gehören Beschäftigungs- und Arbeitsmarktreformen zur Entwicklung stärker integrierter Dienstleistungen, die allen zur Verfügung stehen und zugänglich sind und den Bedürfnissen benachteiligter Gruppen – wie Menschen mit Teilarbeitsfähigkeit, Menschen, die nur schwer Arbeit finden, und Migranten – gerecht werden. Im Rahmen der Reform des Sozial- und Gesundheitssystems sind auch Bestimmungen für schutzbedürftige Gruppen vorgesehen. Maßnahmen, die sich mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit befassen, insbesondere Maßnahmen zur Förderung des psychischen Wohlbefindens, dürften zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen. Weitere Maßnahmen, darunter die Beschleunigung der Digitalisierung und die Verbesserung der regionalen Verfügbarkeit von Hochgeschwindigkeits-Breitbandverbindungen, zielen darauf ab, eine standortunabhängige Arbeit zu erleichtern, die Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erleichtert.

Selbstbewertung der Sicherheit

(48)Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/241 ist hinsichtlich Investitionen in Verbindungsinfrastrukturen, Entwicklungsumgebungen für 6G, künstliche Intelligenz und Quanteninformatik sowie Investitionen in Übungen und Schulungen zur Cybersicherheit im Plan vorgesehen, dass für jedes Projekt ein Risikobewertungs- und Risikomanagementplan erstellt werden und dass Sicherheitsrisiken während des gesamten Projektlebenszyklus berücksichtigt werden. Aus dem Plan geht auch hervor, dass die Erfüllung der Anforderungen an die Cybersicherheit für die mit dem Projekt verbundenen Produkte und Dienste sichergestellt wird und dass gegebenenfalls mögliche Zertifizierungssysteme eingesetzt werden. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wird auf die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen geachtet, und erforderlichenfalls werden Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung von Personal und Unternehmen angewandt. Im Hinblick auf Investitionen in die Konnektivität wird in dem Plan der nationale Rechtsrahmen beschrieben, der dem Instrumentarium der EU für sichere 5G-Netze Rechnung trägt. Beispielsweise dürfen Geräte, die die nationale Sicherheit gefährden können, nicht in sensiblen Teilen der Kommunikationsnetze verwendet werden.

Grenzüberschreitende bzw. mehrere Länder umfassende Projekte

(49)Der ARP umfasst Maßnahmen, die es finnischen Unternehmen ermöglichen sollen, sich an potenziell wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (Important Projects of Common European Interest, IPCEI) in den Bereichen Mikroelektronik und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen zu beteiligen. Ziel der Investitionen in die Cybersicherheitsforschung ist die Schaffung einer mehrsprachigen Plattform für die Entwicklung und Vermittlung von Cybersicherheitskompetenzen, die in allen Mitgliedstaaten genutzt werden kann.

Konsultationsprozess

(50)Um die nationale Eigenverantwortung für den Plan zu erhöhen, hat Finnland in der Vorbereitungsphase des ARP ein breites Spektrum von Interessenträgern und anderen Interessengruppen konsultiert. Die Konsultationen wurden in verschiedenen Formaten – darunter regionale und thematische Veranstaltungen – abgehalten, um die Teilnehmenden über die Ausarbeitung des Plans zu informieren und die Ansichten der Interessenträger zu den erforderlichen Finanzierungsprioritäten und zum Inhalt des Plans einzuholen. Zu den Veranstaltungen wurden zahlreiche Akteure eingeladen, darunter Vertreter von Regionalräten, Städten, Sozialpartnern, Industrie- und Wirtschaftsverbänden, Nichtregierungsorganisationen und Bildungseinrichtungen.

(51)Um zu gewährleisten, dass sich die maßgeblichen Akteure den ARP zu eigen machen, ist es von entscheidender Bedeutung, alle betroffenen lokalen Gebietskörperschaften und Interessenträger einschließlich der Sozialpartner bei der Umsetzung der vorgesehenen Investitionen und Reformen durchgehend einzubinden.

Positive Bewertung

(52)Nachdem die Kommission den Aufbau- und Resilienzplan Finnlands nach Artikel 20 Absatz 2 und Anhang V der Verordnung (EU) 2021/241 positiv bewertet und befunden hat, dass er die in der genannten Verordnung festgelegten Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten im vorliegenden Beschluss die für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die relevanten Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag festgelegt werden, den die Union für die Durchführung des Plans in Form einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung bereitstellt.

Finanzieller Beitrag

(53)Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans Finnlands belaufen sich auf 2 094 687 000 EUR. Da der Plan die Bewertungskriterien der Verordnung (EU) 2021/241 in zufriedenstellender Weise erfüllt und der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des ARP höher als der für Finnland bereitgestellte maximale finanzielle Beitrag ist, entspricht der dem Aufbau- und Resilienzplan Finnlands zugewiesene finanzielle Beitrag dem Gesamtbetrag des für Finnland verfügbaren finanziellen Beitrags.

(54)Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags für Finnland bis zum 30. Juni 2022 zu aktualisieren. Gemäß Artikel 23 Absatz 1 jener Verordnung sollte für Finnland nun ein Betrag bereitgestellt werden, der den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung genannten maximalen finanziellen Beitrag nicht übersteigt und für den bis zum 31. Dezember 2022 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist. Sofern dies aufgrund der Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags erforderlich ist, sollte der Rat den vorliegenden Beschluss auf Vorschlag der Kommission unverzüglich ändern, um den aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag (berechnet nach Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung) aufzunehmen.

(55)Die bereitzustellende Unterstützung wird aus den Mitteln finanziert, die die Kommission auf der Grundlage von Artikel 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 6 im Namen der Union an den Kapitalmärkten aufnimmt. Die Unterstützung sollte in Tranchen ausgezahlt werden, wenn Finnland die jeweiligen Etappenziele und Zielwerte, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans ermittelt wurden, in zufriedenstellender Weise erreicht hat.

(56)Finnland hat eine Vorfinanzierung in Höhe von 13 % des finanziellen Beitrags beantragt. Dieser Betrag sollte Finnland vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 vorgesehenen Übereinkunft (im Folgenden „Finanzierungsübereinkunft“) und im Einklang mit deren Bestimmungen bereitgestellt werden.

(57)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis von Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln im Rahmen anderer Unionsprogramme als der Fazilität sowie möglicher Verfahren im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere von Verfahren nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 AEUV, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1
Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Finnlands auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt. Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Plans, einschließlich der relevanten Etappenziele und Zielwerte, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2
Finanzieller Beitrag

1.Die Union stellt Finnland einen finanziellen Beitrag in Höhe von 2 085 341 084 EUR 7 in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung zur Verfügung. Ein Betrag in Höhe von 1 660 743 618 EUR wird im Rahmen einer bis zum 31. Dezember 2022 geltenden rechtlichen Verpflichtung bereitgestellt. Führt die Aktualisierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 zu einem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag für Finnland in Höhe von 2 085 341 084 EUR oder mehr, wird im Rahmen einer vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geltenden rechtlichen Verpflichtung ein weiterer Betrag in Höhe von 424 597 466 EUR bereitgestellt. Führt die Aktualisierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 zu einem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag für Finnland in Höhe von weniger als 2 085 341 084 EUR, wird die Differenz zwischen dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag und dem Betrag von 1 660 743 618 EUR gemäß dem Verfahren in Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/241 im Rahmen einer vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geltenden rechtlichen Verpflichtung bereitgestellt.

2.Der finanzielle Beitrag der Union wird Finnland von der Kommission in Tranchen gemäß dem Anhang zur Verfügung gestellt. Ein Betrag von 271 094 341 EUR wird in Form einer Vorfinanzierung im Umfang von 13 % des finanziellen Beitrags bereitgestellt. Die Vorfinanzierung und die Zahlungen können von der Kommission in einer oder mehreren Tranchen bereitgestellt werden. Die Höhe der Tranchen hängt von der Verfügbarkeit der Mittel ab.

3.Die Vorfinanzierung wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Finanzierungsübereinkunft und im Einklang mit deren Bestimmungen freigegeben. Die Vorfinanzierung wird verrechnet, indem sie anteilig von den zu zahlenden Tranchen abgezogen wird.

4.Die Freigabe der Tranchen nach Maßgabe der Finanzierungsübereinkunft erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel sowie eines Beschlusses der Kommission nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/241, wonach Finnland die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte, die für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans festgelegt wurden, in zufriedenstellender Weise erreicht hat. Vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Absatz 1 genannten rechtlichen Verpflichtungen muss Finnland die Etappenziele und Zielwerte bis zum 31. August 2026 erreichen, damit eine Zahlung erfolgen kann.

Artikel 3
Adressat

Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(2)    Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23).
(3)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(4)    Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
(5)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 1).
(6)    ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.
(7)    Dieser Betrag entspricht der Mittelzuweisung nach Abzug des proportionalen Anteils Finnlands an den Ausgaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241, berechnet nach der in Artikel 11 der genannten Verordnung festgelegten Methode.