18.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/26


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 2. Juni 2004

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in den Niederlanden

(2005/136/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Niederlande,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 104 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein starkes, nachhaltiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Nach dem in Artikel 104 für den Fall eines übermäßigen Defizits vorgesehenen Verfahren muss das Bestehen eines übermäßigen Defizits durch Entscheidung festgestellt werden; das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung dieses Verfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags muss die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorlegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Die Kommission hat dem Rat am 19. Mai 2004 eine solche Stellungnahme zu den Niederlanden vorgelegt. Nach Prüfung aller in ihrem Bericht gemäß Artikel 104 Absatz 3 berücksichtigten einschlägigen Faktoren und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 ist die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2004 zu dem Schluss gelangt, dass in den Niederlanden ein übermäßiges Defizit besteht.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags sollte der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht.

(6)

Die Prüfung der Gesamtlage führt zu dem Schluss, dass sich das gesamtstaatliche Defizit in den Niederlanden im Jahr 2003 auf 3,2 % des BIP belief und dass die Überschreitung des im Vertrag festgelegten Referenzwerts von 3 % des BIP trotz umfangreicher Sparmaßnahmen der Behörden erfolgte. Nach Ansicht der Kommission ist die Überschreitung der 3 %-Marke im Jahr 2003 überwiegend auf die Verlangsamung der Konjunktur zurückzuführen. Das gesamtstaatliche Defizit von mehr als 3 % des BIP resultiert jedoch weder aus einem außergewöhnlichen Ereignis, das sich dem Einfluss der niederländischen Behörden entzog, noch aus einer schweren Rezession im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts, die als Rückgang des realen BIP um mindestens 2 % definiert wird. Selbst unter Berücksichtigung der von den Behörden am 16. April 2004 beschlossenen zusätzlichen Maßnahmen, denen in der Frühjahrsprognose 2004 der Kommission nicht Rechnung getragen wurde, besteht die Gefahr, dass das gesamtstaatliche Defizit auch im Jahr 2004 3 % des BIP überschreiten könnte. Das lässt darauf schließen, dass die Überschreitung des im Vertrag festgelegten Defizit-Referenzwerts von 3 % des BIP möglicherweise nicht vorübergehender Art ist. Schließlich wird die Schuldenquote, die nach der Frühjahrsprognose der Kommission im Jahr 2004 voraussichtlich 56,3 % des BIP erreichen wird, auch in diesem Jahr unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP bleiben —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in den Niederlanden ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. McCREEVY


(1)   ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).