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7.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 175/32 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Ein neues Migrations- und Asylpaket
(2021/C 175/06)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Änderung der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates und der vorgeschlagenen Verordnung (EU) XXX/XXX [Asyl- und Migrationsfonds]
Änderung 1
COM(2020) 610 final — Erwägungsgrund 26
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Nur Personen, die mit größerer Wahrscheinlichkeit ein Aufenthaltsrecht in der Union erhalten, sollten für eine Übernahme infrage kommen. Daher sollte die Übernahme für Antragsteller auf internationalen Schutz nur für Personen Anwendung finden, die nicht dem Grenzverfahren gemäß der Verordnung (EU) XXX [Asylverfahrensverordnung] unterliegen. |
Nur Personen, die mit größerer Wahrscheinlichkeit ein Aufenthaltsrecht in der Union erhalten, sollten für eine Übernahme infrage kommen. Daher sollte die Übernahme für Antragsteller auf internationalen Schutz nur für Personen Anwendung finden, die nicht dem Grenzverfahren gemäß der Verordnung (EU) XXX [Asylverfahrensverordnung] unterliegen. Die Europäische Kommission erstellt eine Liste sicherer Staaten für etwaige Rückkehr- bzw. Rückführungsverfahren und aktualisiert diese regelmäßig. |
Begründung
Um dieses Kriterium korrekt anwenden zu können, sollte vorgesehen werden, dass die Kommission eine Liste sicherer Staaten für etwaige Rückkehr- bzw. Rückführungsverfahren erstellt und diese regelmäßig aktualisiert.
Änderung 2
COM(2020) 610 final — Erwägungsgrund 36
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Diese Verordnung sollte zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und der Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union, insbesondere mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung] für Antragsteller auf subsidiären Schutz und Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz gelten. |
Diese Verordnung sollte zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und der Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union, insbesondere mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung] für Antragsteller auf subsidiären Schutz, Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und Personen, die andere von den Mitgliedstaaten vorgesehene Formen des Schutzes beantragt haben oder genießen, gelten. |
Begründung
Der Geltungsbereich der Verordnung sollte nicht nur auf Personen, die internationalen Schutz oder subsidiären Schutz beantragt haben oder genießen, ausgeweitet werden, sondern auch auf Personen, die andere von den Mitgliedstaaten vorgesehene Formen des Schutzes beantragt haben oder genießen.
Änderung 3
COM(2020) 610 final — Erwägungsgrund 47
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ in dieser Verordnung sollte die Geschwister des Antragstellers beinhalten. Die Zusammenführung von Geschwistern ist besonders wichtig, um die Integrationschancen von Antragstellern zu verbessern und unerlaubte Migrationsbewegungen einzudämmen. Ferner sollte die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ der Realität der derzeitigen Migrationstendenzen Rechnung tragen, wonach sich Antragsteller häufig längere Zeit auf Durchreise befinden, bevor sie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen. In den Begriff sollten daher Familien einbezogen werden, die außerhalb des Herkunftslands , jedoch vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden. Diese begrenzte und gezielte Erweiterung der Definition dürfte den Anreiz für unerlaubte Migrationsbewegungen von Asylsuchenden innerhalb der EU verringern. |
Die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ in dieser Verordnung sollte die Geschwister des Antragstellers beinhalten. Die Zusammenführung von Geschwistern ist besonders wichtig, um die Integrationschancen von Antragstellern zu verbessern und unerlaubte Migrationsbewegungen einzudämmen. Ferner sollte die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ der Realität der derzeitigen Migrationstendenzen Rechnung tragen, wonach sich Antragsteller häufig längere Zeit auf Durchreise befinden, bevor sie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen. Der Begriff „Familienangehörige“ sollte daher Familien berücksichtigen, die außerhalb ihres Herkunftslands vor und nach ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden. Diese begrenzte und gezielte Erweiterung der Definition dürfte den Anreiz für unerlaubte Migrationsbewegungen von Asylsuchenden innerhalb der EU verringern. |
Begründung
Familien werden häufig in den Aufnahmemitgliedstaaten gegründet, so dass im Falle einer Umsiedlung das Recht auf Familienzusammenführung unabhängig davon, wann und wo die Familie gegründet wurde, gewährleistet sein muss. Andernfalls besteht das Risiko diskriminierender Bestimmungen.
Änderung 4
COM(2020) 610 final — Erwägungsgrund 63
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die Übernahmen als Solidaritätsmaßnahme durchführen, sollten finanzielle Mittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden. Um Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, der Übernahme unbegleiteter Minderjähriger Vorrang zu geben, sollte ein höherer Betrag vorgesehen werden. |
Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die Übernahmen als Solidaritätsmaßnahme durchführen, sollten finanzielle Mittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden. Um Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, der Übernahme Minderjähriger sowie alleinreisender Frauen Vorrang zu geben, sollte ein höherer Betrag vorgesehen werden. |
Begründung
Ein höherer finanzieller Anreiz sollte für die Übernahme aller Kinder (zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern) zur Verfügung gestellt werden, nicht nur für unbegleitete minderjährige Geflüchtete. Dies sollte darüber hinaus auch für alleinreisende Frauen gelten. Frauen und Mädchen sind laut zahlreichen Berichten in Aufnahmezentren einem großen Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Die Überbelegung in einigen der griechischen Hotspots führte zu einer signifikanten Erhöhung der Gefahr sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere für alleinreisende Frauen, die häufig nicht separat untergebracht werden. Laut Kommission sind besonders verletzliche Migrantinnen und weibliche Flüchtlinge sowie unbegleitete Minderjährige darüber hinaus einem höheren Risiko ausgesetzt, Opfer von Menschenhandel zu werden. Um diese Risiken zu minimieren, sollte es daher auch höhere finanzielle Anreize für die Übernahme von Frauen geben.
Änderung 5
COM(2020) 610 final — Artikel 2 Buchstabe w
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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„Migrationsdruck“ eine Situation, in der aufgrund der geografischen Lage eines Mitgliedstaats sowie spezifischer, Migrationsbewegungen verursachender Entwicklungen in Drittstaaten ein derart großer Zustrom von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen oder auch nach Such- und Rettungseinsätzen ankommender Personen zu verzeichnen oder zu erwarten ist, dass selbst gut vorbereitete Asyl- und Aufnahmesysteme belastet und Sofortmaßnahmen erforderlich werden; |
„Migrationsdruck“ eine Situation, in der aufgrund der geografischen Lage eines Mitgliedstaats oder seiner Regionen sowie spezifischer, Migrationsbewegungen verursachender Entwicklungen in Drittstaaten ein derart großer Zustrom von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen oder auch nach Such- und Rettungseinsätzen ankommender Personen auf lokaler, regionaler und/oder nationaler Ebene zu verzeichnen oder zu erwarten ist, dass selbst gut vorbereitete Asyl- und Aufnahmesysteme belastet und Sofortmaßnahmen erforderlich werden; |
Begründung
Bei Migrationsbewegungen, die nicht das gesamte nationale Asyl- und Aufnahmesystem betreffen, kann es trotzdem Regionen und Orte geben, die unter besonderem Druck stehen und dadurch überfordert zu werden drohen.
Änderung 6
COM(2020) 610 final — Artikel 6 Absatz 3
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten halten nationale Strategien vor , die gewährleisten, dass ausreichende Kapazitäten für die Umsetzung eines wirksamen Asyl- und Migrationsmanagementsystems im Einklang mit den in diesem Teil dargelegten Grundsätzen zur Verfügung stehen. Diese Strategien umfassen einen nationalen Notfallplan und berücksichtigen die Notfallplanung gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylagentur der Europäischen Union], der Verordnung (EU) 2019/1896 (Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache) und der Richtlinie XXX/XXX/EU [Richtlinie über Aufnahmebedingungen] sowie die Berichte, die die Kommission im Rahmen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration erstellt. Die nationalen Strategien enthalten Informationen darüber, wie der Mitgliedstaat die in diesem Teil dargelegten Grundsätze und die sich daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtungen auf nationaler Ebene umsetzt. Sie tragen anderen einschlägigen Strategien und bestehenden Unterstützungsmaßnahmen wie denjenigen im Rahmen der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asyl- und Migrationsfonds] und der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylagentur der Europäischen Union] Rechnung, und sie stehen im Einklang mit den gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1896 festgelegten nationalen Strategien für das integrierte Grenzmanagement und ergänzen diese . Die Strategien sollten ferner den Ergebnissen der Überwachung Rechnung tragen, die die Asylagentur und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Bezug auf die gemäß der Verordnung Nr. 1053/2013 des Rates und gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Screening-Verordnung] durchgeführten Evaluierungen vornehmen. |
Die Mitgliedstaaten streben nationale Strategien an , die gewährleisten, dass ausreichende Kapazitäten für die Umsetzung eines wirksamen Asyl- und Migrationsmanagementsystems im Einklang mit den in diesem Teil dargelegten Grundsätzen zur Verfügung stehen. Diese Strategien sollten eine lokale, regionale und nationale Notfallplanung umfassen und berücksichtigen die Notfallplanung gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylagentur der Europäischen Union], der Verordnung (EU) 2019/1896 (Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache) und der Richtlinie XXX/XXX/EU [Richtlinie über Aufnahmebedingungen] sowie die Berichte, die die Kommission im Rahmen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration erstellt. Die nationalen Strategien sollten auf einer ebenenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, des öffentlichen und privaten Sektors und der Zivilgesellschaft beruhen und Informationen darüber enthalten , wie der Mitgliedstaat die in diesem Teil dargelegten Grundsätze und die sich daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtungen auf nationaler Ebene umsetzt. Sie sollten anderen einschlägigen Strategien und bestehenden Unterstützungsmaßnahmen wie denjenigen im Rahmen der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asyl- und Migrationsfonds] und der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylagentur der Europäischen Union] Rechnung tragen , und im Einklang mit den gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1896 festgelegten nationalen Strategien für das integrierte Grenzmanagement stehen und diese ergänzen . Die Strategien sollten ferner den Ergebnissen der Überwachung Rechnung tragen, die die Asylagentur und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Bezug auf die gemäß der Verordnung Nr. 1053/2013 des Rates und gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Screening-Verordnung] durchgeführten Evaluierungen vornehmen. |
Begründung
Nach Ansicht des AdR kann eine Verpflichtung zur Einführung nationaler Strategien Probleme im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme aufwerfen. Gleichzeitig sollte der lokale und regionale Aspekt stärker betont werden, da auf dieser Ebene die praktische Umsetzung der Strategien erfolgen muss.
Änderung 7
COM(2020) 610 final — Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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den Umstand, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Asylagentur ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeiten und allein zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung austauschen dürfen, |
den Umstand, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Asylagentur ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeiten und allein zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung austauschen dürfen und dass diese Daten nicht dem Herkunftsland übermittelt werden , |
Begründung
Es sollte verboten werden, dem Herkunftsland den Antragsteller betreffende Daten zu übermitteln. Vielmehr sollte für diese Daten absolute Vertraulichkeit gelten.
Änderung 8
COM(2020) 610 final — Artikel 12 Absatz 6
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Der Mitgliedstaat, der die persönliche Anhörung durchführt, erstellt eine schriftliche Zusammenfassung, die zumindest die wesentlichen Angaben des Antragstellers aus der Anhörung enthält. Die Zusammenfassung kann in Form eines Berichts oder eines Standardformulars erstellt werden. Der Mitgliedstaat sorgt dafür, dass der Antragsteller oder der ihn vertretende Rechtsbeistand oder sonstige Berater zeitnah Zugang zu der Zusammenfassung erhält. |
Der Mitgliedstaat, der die persönliche Anhörung durchführt, erstellt eine schriftliche Zusammenfassung, die zumindest die wesentlichen Angaben des Antragstellers aus der Anhörung enthält. Die Zusammenfassung kann in Form eines Berichts oder eines Standardformulars auf der Grundlage einer Checkliste erstellt werden. Der Mitgliedstaat sorgt dafür, dass der Antragsteller oder der ihn vertretende Rechtsbeistand oder sonstige Berater zeitnah Zugang zu der Zusammenfassung erhält. |
Begründung
Präzisierung.
Änderung 9
COM(2020) 610 final — Artikel 21
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 21 Einreise (1) Gilt auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 30 Absatz 4, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung], als erwiesen, dass ein Antragsteller über die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats irregulär aus einem Drittstaat eingereist ist, ist dieser Einreisemitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Wenn der Antrag mehr als 3 Jahre nach dem Tag des irregulären Grenzübertritts registriert wird, gilt diese Zuständigkeit nicht mehr. (2) Absatz 1 gilt auch für Antragsteller, die nach einem Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausgeschifft werden. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 30 Absatz 4, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung], als erwiesen gilt, dass der Antragsteller nach dem Grenzübertritt gemäß Artikel 57 von einem anderen Mitgliedstaat übernommen wurde. In diesem Fall ist der Übernahmemitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. |
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Begründung
Aufgrund des vorgeschlagenen Solidaritätsmechanismus und der verstärkten operativen Verantwortung der Europäischen Grenz- und Küstenwache Frontex im neuen Asyl- und Migrationspaket sowie aufgrund der Belastungen, die durch die verpflichtenden Grenzverfahren auf lokale und regionale Gebietskörperschaften in Grenzregionen zukommen, ist die Zuweisung der Verantwortung für den Asylantrag über das Kriterium der irregulären Einreise über eine Außengrenze nicht mehr gerechtfertigt. Das Kriterium ist vielmehr geeignet, eine solidarische Verteilung zu verhindern. Zudem ist die Zuweisung der Verantwortung an den Einreisemitgliedstaat für bei Such- und Rettungseinsätzen ausgeschiffte Personen geeignet die Effektivität der Such- und Rettungseinsätze zu gefährden, da Mitgliedstaaten schon in der Vergangenheit Ausschiffungen aus Gründen der Vermeidung der Zuständigkeit verweigert haben. Die Streichung von Artikel 21 des Vorschlags (= Zuständigkeit des Mitgliedstaats der Ersteinreise) würde in den meisten Fällen entdeckter irregulärer Einreisen nichts an der Zuständigkeit des Außengrenzstaats ändern. Denn Artikel 9 Absatz 1 des Vorschlags verpflichtet Schutzsuchende, im Staat des Erstkontakts Schutz zu beantragen. Dieser Staat bleibt nach Artikel 8 Absatz 2 des Vorschlags zuständig für das Asylverfahren, wenn kein anderes Kriterium zur Bestimmung des für das Schutzverfahren zuständigen Mitgliedstaats greift. Die Streichung würde aber nationale Verwaltungen entlasten und Kosten sparen, da durch sie unnötiger Verwaltungsaufwand entfiele. Bereits heute haben Rücküberstellungsversuche äußerst geringe Erfolgsaussichten, wenn die irreguläre Einreise nicht anhand von Eurodac-Daten nachgewiesen werden kann. Diese würden durch die Streichung von Artikel 21 des Vorschlags entfallen.
Änderung 10
COM(2020) 610 final — Artikel 29 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so ersucht er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach Registrierung des Antrags diesen anderen Mitgliedstaat, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Falle einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß den Artikeln 13 und 14a der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] oder im Falle einer VIS-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 das Aufnahmegesuch innerhalb eines Monats nach Erhalt der Treffermeldung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Fristen unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so kann der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, wenn er der Auffassung ist, dass dies dem Wohl des Minderjährigen dient, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats fortsetzen und einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller trotz Ablauf der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Fristen aufzunehmen. |
Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so ersucht er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach Registrierung des Antrags diesen anderen Mitgliedstaat, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Falle einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß den Artikeln 13 und 14a der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] oder im Falle einer VIS-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 das Aufnahmegesuch innerhalb eines Monats nach Erhalt der Treffermeldung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Fristen unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so kann der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, wenn er , nach Möglichkeit nach Anhörung des Minderjährigen, der Auffassung ist, dass dies dem Wohl des Minderjährigen dient, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats fortsetzen und einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller trotz Ablauf der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Fristen aufzunehmen. |
Begründung
Hinsichtlich des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats scheint die in dem Artikel verwendete Begrifflichkeit einen zu großen Ermessensspielraum zu lassen. Es wäre besser, nach Möglichkeit die Anhörung des unbegleiteten Minderjährigen selbst vorzusehen.
Änderung 11
COM(2020) 610 final — Artikel 55 Absatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Verpflichtet sich ein Mitgliedstaat zu Rückkehrpatenschaften und kehren die illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung des begünstigten Mitgliedstaats ergangen ist, nicht oder nicht innerhalb von 8 Monaten zurück, so überstellt der Mitgliedstaat, der die Rückkehrpatenschaften eingegangen ist, die betreffenden Personen nach dem Verfahren der Artikel 57 und 58 in sein eigenes Hoheitsgebiet. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 53 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 49 Absatz 2. |
Verpflichtet sich ein Mitgliedstaat zu Rückkehrpatenschaften und kehren die illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung des begünstigten Mitgliedstaats ergangen ist, nicht oder nicht innerhalb von 8 Monaten zurück, so überstellt der Mitgliedstaat, der die Rückkehrpatenschaften eingegangen ist, nachdem er die lokalen und/oder regionalen Behörden, in deren Gebiet die Überstellung stattfinden soll, hinsichtlich der Durchführbarkeit konsultiert hat, die betreffenden Personen nach dem Verfahren der Artikel 57 und 58 in sein eigenes Hoheitsgebiet. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 53 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 49 Absatz 2. |
Begründung
Die vorgeschlagene Änderung soll sicherstellen, dass die lokalen und/oder regionalen Behörden, die die im Rahmen der Rückkehrpatenschaften ankommenden Personen unterbringen müssen, sich so gut wie möglich auf diese Aufgabe vorbereiten können.
Änderung 12
COM(2020) 610 final — Artikel 55 Absatz 4
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten des unterstützenden Mitgliedstaats: |
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten des unterstützenden Mitgliedstaats , gegebenenfalls nach Rücksprache mit der zuständigen lokalen und/oder regionalen Behörde des begünstigten Mitgliedstaats : |
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Diese Maßnahmen berühren nicht die Pflichten und Zuständigkeiten des begünstigten Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/115/EG. |
Diese Maßnahmen berühren nicht die Pflichten und Zuständigkeiten des begünstigten Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/115/EG. |
Begründung
Die vorgeschlagene Änderung soll sicherstellen, dass die lokalen und/oder regionalen Behörden, die die überstellten Personen aufgrund ihrer Aufnahme kennen, auch in die Maßnahmen im Rahmen der Rückkehrpatenschaft einbezogen werden, um die Rechte dieser Personen und den reibungslosen Ablauf der Verantwortungsübertragung zu gewährleisten.
Änderung 13
COM(2020) 610 final — Artikel 57 Absatz 9
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Überstellung der betreffenden Person aus dem begünstigten Mitgliedstaat in den Übernahmemitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des begünstigen Mitgliedstaats in Abstimmung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach der Bestätigung seitens des Übernahmemitgliedstaats oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn nach Artikel 33 Absatz 3 eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. |
Die Überstellung der betreffenden Person aus dem begünstigten Mitgliedstaat in den Übernahmemitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des begünstigen Mitgliedstaats in Abstimmung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach der Bestätigung seitens des Übernahmemitgliedstaats oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn nach Artikel 33 Absatz 3 eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Dabei ist sicherzustellen, dass die für den vorgesehenen Ort der Umsiedlung zuständigen lokalen und regionalen Behörden frühzeitig informiert und konsultiert werden. |
Begründung
Um eine wirksame Aufnahme zu ermöglichen, müssen die zuständigen lokalen und regionalen Behörden ebenfalls direkt informiert und konsultiert werden, damit diese sich auf die Aufnahme entsprechend vorbereiten können.
Änderung 14
COM(2020) 610 final, Artikel 72
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen soll sichergestellt werden, dass die zuständigen lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften die notwendige finanzielle Unterstützung erhalten.
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU
Änderung 15
COM(2020) 611 final — Nummer 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Erwägungsgrund 31 erhält folgende Fassung: |
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Begründung
Diese Empfehlung stärkt die regionalen und lokalen Strukturen und entspricht den früheren Forderungen des AdR in diesem Bereich. Es ist darüber hinaus von grundlegender Bedeutung, dass die EU spezifische Mittel für die Regionen bereitstellt, die einem erhöhten Migrationsdruck ausgesetzt sind.
Änderung 16
COM(2020) 611 final — Nummer 5 Erwägungsgrund 40 Buchstabe h
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Bei der Anwendung des Rückkehrverfahrens an der Grenze sollten bestimmte Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie [Neufassung] Anwendung finden, da diese Aspekte des Rückkehrverfahrens regeln, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, namentlich Begriffsbestimmungen, günstigere Regelungen, Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand, Fluchtgefahr, Kooperationspflicht, Frist für die freiwillige Ausreise, Rückkehrentscheidung, Abschiebung, Aufschub der Abschiebung, Rückkehr und Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger, Einreiseverbote, Garantien bis zur Rückkehr, Inhaftnahme, Haftbedingungen, Inhaftnahme von Minderjährigen und Familien sowie Notlagen. Um das Risiko der unerlaubten Ein- und Weiterreise illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu verringern, die dem Rückkehrverfahren an der Grenze unterliegen, kann diesen Personen eine Frist für die freiwillige Ausreise von höchstens 15 Tagen eingeräumt werden, unbeschadet der Möglichkeit, der Rückkehrverpflichtung jederzeit freiwillig nachzukommen. |
Bei der Anwendung des Rückkehrverfahrens an der Grenze sollten bestimmte Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie [Neufassung] Anwendung finden, da diese Aspekte des Rückkehrverfahrens regeln, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, namentlich Begriffsbestimmungen, günstigere Regelungen, Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand, Fluchtgefahr, Kooperationspflicht, Frist für die freiwillige Ausreise, Rückkehrentscheidung, Abschiebung, Aufschub der Abschiebung, Rückkehr und Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger, Einreiseverbote, Garantien bis zur Rückkehr, Inhaftnahme, Haftbedingungen sowie Notlagen. Um das Risiko der unerlaubten Ein- und Weiterreise illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu verringern, die dem Rückkehrverfahren an der Grenze unterliegen, kann diesen Personen eine Frist für die freiwillige Ausreise von höchstens 15 Tagen eingeräumt werden, unbeschadet der Möglichkeit, der Rückkehrverpflichtung jederzeit freiwillig nachzukommen. |
Begründung
Der AdR setzt sich für einen vollständigen Verzicht auf die Inhaftnahme von Kindern ein.
Änderung 17
COM(2020) 611 final — Nummer 13 Artikel 35 Buchstabe a
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Ablehnung eines Antrags und Erlass einer Rückkehrentscheidung |
Ablehnung eines Antrags und Erlass einer Rückkehrentscheidung |
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Wird ein Antrag sowohl in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als auch den subsidiären Schutzstatus als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet oder als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen abgelehnt, so erlassen die Mitgliedstaaten eine Rückkehrentscheidung, die mit der Richtlinie XXX/XXX/EU [Rückführungsrichtlinie] im Einklang steht. Die Rückkehrentscheidung wird als Teil der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz oder als separate Entscheidung erlassen. Wird die Rückkehrentscheidung als separate Entscheidung erlassen, so wird sie gleichzeitig und zusammen mit der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz erlassen. |
Wird ein Antrag sowohl in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als auch den subsidiären Schutzstatus als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet oder als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen abgelehnt und hat der Mitgliedstaat nicht beschlossen, der Person wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen , so erlassen die Mitgliedstaaten eine Rückkehrentscheidung, die mit der Richtlinie XXX/XXX/EU [Rückführungsrichtlinie] im Einklang steht. Die Rückkehrentscheidung wird als Teil der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz oder als separate Entscheidung erlassen. Wird die Rückkehrentscheidung als separate Entscheidung erlassen, so wird sie gleichzeitig und zusammen mit der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz erlassen. |
Begründung
Der Vorschlag der Kommission verwehrt es nach seinem Wortlaut den Mitgliedstaaten, Schutz aus anderen humanitären oder familiären Gründen außerhalb des internationalen Schutzes zu gewähren, ohne ein Rückkehrverfahren einzuleiten. Dies widerspricht Artikel 3 Absatz 2 des Vorschlags COM(2016) 466 final („Anerkennungsverordnung“), der genau dieses Recht der Mitgliedstaaten verbürgt („Diese Verordnung gilt nicht für andere, nationale humanitäre Status, die die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht denjenigen gewähren, denen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann.“). Zudem sind die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen sogar verpflichtet, Schutz zu gewähren; dies gilt beispielsweise in Fällen von Gesundheitsgefahren, wie der EuGH in seiner Rechtsprechung seit dem Fall M’Bodj verdeutlicht. Aufgrund der Verpflichtung gem. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG („Rückführungsrichtlinie“), eine Rückkehrentscheidung bei illegalem Aufenthalt zu treffen, erscheint diese Bestimmung zudem redundant. Die vorgeschlagene Änderung entspricht Artikel 6 Absatz 4 der Rückführungsrichtlinie.
Änderung 18
COM(2020) 611 final — Nummer 14 Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe i
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 40 wird wie folgt geändert: |
Artikel 40 wird wie folgt geändert: |
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[…] |
Begründung
Die Anknüpfung von Sanktionen an die Staatsangehörigkeit, die durch die Anknüpfung an Schutzquoten entsteht, ist mit den völker- und europarechtlichen Diskriminierungsverboten nicht vereinbar, wenn keine Rechtfertigung im Einzelfall vorliegt. Der AdR schlägt daher ein an der Rückführungsmöglichkeit und der Wahrscheinlichkeit der schnellen Entscheidung im Einzelfall ausgerichtetes Verfahren vor, wie es im Schweizer Asylverfahren seit 2019 verwendet wird. Dadurch könnten deutlich mehr Entscheidungen innerhalb kurzer Zeit getroffen werden als bei der Anknüpfung an die Schutzquote. Dies trägt auch und vor allem zur Entlastung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Grenzgebieten bei. Dieses Modell erlaubt des Weiteren schnelle Entscheidungen, in denen Schutz zuerkannt wird und kann so die Integration eindeutig schutzbedürftiger Personen bspw. von international schutzberechtigten Personen, die aus Seenot gerettet werden, nachhaltig beschleunigen.
Änderung 19
COM(2020) 611 final — Nummer 14 Artikel 40 Absatz 5 Buchstabe c
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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[…] |
[…] |
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Begründung
Die Anknüpfung von Sanktionen an die Staatsangehörigkeit, die durch die Anknüpfung an Schutzquoten entsteht, ist mit den völker- und europarechtlichen Diskriminierungsverboten nicht vereinbar, wenn keine Rechtfertigung im Einzelfall vorliegt. Der AdR schlägt daher ein an der Rückführungsmöglichkeit und der Wahrscheinlichkeit der schnellen Entscheidung im Einzelfall ausgerichtetes Verfahren vor, wie es im Schweizer Asylverfahren seit 2019 verwendet wird. Dadurch könnten deutlich mehr Entscheidungen innerhalb kurzer Zeit getroffen werden als bei der Anknüpfung an die Schutzquote. Dies trägt auch und vor allem zur Entlastung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Grenzgebieten bei. Dieses Modell erlaubt des Weiteren schnelle Entscheidungen, in denen Schutz zuerkannt wird und kann so die Integration eindeutig schutzbedürftiger Personen bspw. von international schutzberechtigten Personen, die aus Seenot gerettet werden, nachhaltig beschleunigen.
Änderung 20
COM(2020) 611 final, Nummer 15 Artikel 41 Absatz 3
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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In den in Absatz 1 genannten Fällen, in denen die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben c, f oder i genannten Umstände vorliegen, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im Grenzverfahren. |
In den in Absatz 1 genannten Fällen, in denen die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben f oder i genannten Umstände vorliegen, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im Grenzverfahren , im Falle des Buchstabens c jedoch nur, wenn die Umstände darauf hindeuten, dass in dem konkreten Einzelfall eine rasche Entscheidung und Rückführung zu erwarten ist . |
Begründung
Hierdurch würden die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, durch die die antragstellenden Personen während der Grenzverfahren untergebracht werden, entlastet.
Änderung 21
COM(2020) 611 final, Nummer 15 Artikel 41 Absatz 5
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Das Grenzverfahren darf bei unbegleiteten Minderjährigen und Minderjährigen unter 12 Jahren und ihren Familienangehörigen nur in den in Artikel 40 Absatz 5 Buchstabe b genannten Fällen angewandt werden. |
Das Grenzverfahren darf bei Minderjährigen und den sie begleitenden Familienangehörigen nur in den in Artikel 40 Absatz 5 Buchstabe b genannten Fällen oder in Fällen, wenn eine schnelle Gewährung internationalen Schutzes nach einer Prüfung gemäß Artikel 40 Absatz 5 Buchstabe c zu erwarten ist, angewandt werden. Minderjährige sollten in Grenzverfahren nicht in Haft genommen werden. |
Begründung
Der völkerrechtliche Minderjährigenschutz steht allen Personen unter 18 Jahren gleichermaßen zu. Sonderverfahren sollten daher nur zur Anwendung kommen, wenn dies entweder im Interesse der minderjährigen Person liegt oder aufgrund von schwerwiegenden Gründen im Sinne von Artikel 40 Absatz 5Buchstabe b des Vorschlags („Gefahr für die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung“) im Einzelfall gerechtfertigt ist. Eine Inhaftierung sollte nicht aus Verfahrensgründen erfolgen können. Diese am Wohl der Minderjährigen und den Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten orientierte Ausrichtung entspricht den früheren Positionen des AdR.
Änderung 22
COM(2020) 611 final — Nummer 15 Artikel 41 Absatz 9 Buchstabe b)
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten führen das Grenzverfahren nicht durch oder beenden das Verfahren, wenn |
Die Mitgliedstaaten führen das Grenzverfahren nicht durch oder beenden das Verfahren, wenn |
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[…] |
[…] |
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Begründung
Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen müssen im Einzelfall Zugang zu den entsprechenden Unterstützungsmaßnahmen haben, andernfalls dürfen sie nicht in ein Grenzverfahren überwiesen werden.
Änderung 23
COM(2020) 611 final — Nummer 15 Artikel 41 Absatz 11
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Dauer des Grenzverfahrens muss so kurz wie möglich sein, gleichzeitig aber eine vollständige und faire Prüfung der Ansprüche ermöglichen. Das Grenzverfahren umfasst die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 sowie gegebenenfalls jede Entscheidung über einen Rechtsbehelf und ist innerhalb von 12 Wochen nach Registrierung des Antrags abzuschließen. Nach diesem Zeitraum ist dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu gestatten, es sei denn, Artikel 41a Absatz 1 findet Anwendung. Abweichend von den in Artikel 34, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 55 festgesetzten Fristen regeln die Mitgliedstaaten die Dauer des Prüfungs- und des Rechtsbehelfsverfahrens in einer Weise, die gewährleistet, dass im Falle eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag im Grenzverfahren abgelehnt wird, die Entscheidung über einen solchen Rechtsbehelf innerhalb von 12 Wochen nach Registrierung des Antrags ergeht. |
Die Dauer des Grenzverfahrens muss so kurz wie möglich sein, um zur Entlastung der Grenzregionen beizutragen, gleichzeitig aber eine vollständige und faire Prüfung der Ansprüche ermöglichen. Das Grenzverfahren umfasst die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 sowie gegebenenfalls jede Entscheidung über einen Rechtsbehelf und ist innerhalb von 8 Wochen nach Registrierung des Antrags abzuschließen. Nach diesem Zeitraum ist dem Antragsteller die Weiterreise in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu gestatten, es sei denn, Artikel 41a Absatz 1 findet Anwendung. Abweichend von den in Artikel 34, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 55 festgesetzten Fristen regeln die Mitgliedstaaten die Dauer des Prüfungs- und des Rechtsbehelfsverfahrens in einer Weise, die gewährleistet, dass im Falle eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag im Grenzverfahren abgelehnt wird, die Entscheidung über einen solchen Rechtsbehelf innerhalb von 8 Wochen nach Registrierung des Antrags ergeht. |
Begründung
Die Frist von 20 Wochen, die die Antragsteller in den Transitzonen bleiben müssen, ist zu lang und bedeutet eine unangemessene Belastung für die Grenzregionen. Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seinem Urteil vom 14. Mai 2020 zur Transitzone in Ungarn fest, dass „solche besonderen Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden [müssen]“. Ferner stellt er fest, dass bereits nach vier Wochen die Einreise zwecks Durchführung des im allgemeinen Verfahrens zu gestatten ist. Da die Situation in den Transitzonen durch Einschränkungen der Freiheit gekennzeichnet ist, muss das Grenzverfahren dort rasch durchgeführt werden. Ein Zeitraum von mehr als acht Wochen, was bereits das Doppelte der Zeit ist, die gegenwärtig nach Artikel 43 der Asylverfahrensrichtlinie zulässig ist (vier Wochen), würde sowohl vom Gerichtshof der Europäischen Union als auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte höchstwahrscheinlich als unangemessen erachtet werden. In den meisten Fällen genügen acht Wochen für die Durchführung eines Asylverfahrens. Wenn das Verfahren mit einer negativen Entscheidung endet, sind weitere acht Wochen für die Rückführung vorgesehen. Wenn das gesamte Verfahren mehr als drei Monate dauert, ist es nicht wahrscheinlich, dass eine rasche Rückführung durchgeführt werden kann, wie im Grenzverfahren vorgesehen.
Änderung 24
COM(2020) 611 final — Nummer 15 Artikel 41 Absatz 13
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Während der Prüfung von Anträgen, die einem Grenzverfahren unterliegen, sind die Antragsteller an der Außengrenze oder in den Transitzonen oder in deren Nähe unterzubringen. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens [zwei Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] die Standorte an den Außengrenzen, in der Nähe der Außengrenzen oder in den Transitzonen mit, an denen das Grenzverfahren durchgeführt wird, auch bei Anwendung des Absatzes 3, und stellt sicher, dass die Kapazitäten dieser Orte für die Bearbeitung der Anträge nach dem genannten Absatz ausreichen. Änderungen der Standorte, an denen das Grenzverfahren angewendet wird, werden der Kommission zwei Monate, bevor die Änderungen wirksam werden, mitgeteilt. |
Während der Prüfung von Anträgen, die einem Grenzverfahren unterliegen, sind die Antragsteller an der Außengrenze oder in den Transitzonen oder in deren Nähe unterzubringen. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens [zwei Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] die Standorte an den Außengrenzen, in der Nähe der Außengrenzen oder in den Transitzonen mit, an denen das Grenzverfahren durchgeführt wird, auch bei Anwendung des Absatzes 3, und stellt sicher, dass die Kapazitäten dieser Orte für die Bearbeitung der Anträge nach dem genannten Absatz ausreichen. Dieser Mitteilung ist ein Bericht über die Konsultation der zuständigen lokalen und regionalen Behörde, in deren Gebiet diese Verfahren durchgeführt werden sollen, beizufügen. Änderungen der Standorte, an denen das Grenzverfahren angewendet wird, werden der Kommission zwei Monate, bevor die Änderungen wirksam werden, mitgeteilt. |
Begründung
Bei der Planung von Standorten für die Durchführung der Grenzverfahren ist es wichtig, die Bedürfnisse der zuständigen lokalen und regionalen Behörden gebührend zu berücksichtigen.
Änderung 25
COM(2020) 611 final — Nummer 15 Artikel 41 Absatz 14
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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In Fällen, in denen die Kapazitäten der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 14 gemeldeten Standorte vorübergehend nicht ausreichen, um die unter Absatz 3 fallenden Anträge zu bearbeiten, können die Mitgliedstaaten andere Orte in ihrem Hoheitsgebiet benennen und nach entsprechender Mitteilung an die Kommission Antragsteller dort vorübergehend und für den kürzesten erforderlichen Zeitraum unterbringen. |
In Fällen, in denen die Kapazitäten der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 14 gemeldeten Standorte vorübergehend nicht ausreichen, um die unter Absatz 3 fallenden Anträge zu bearbeiten, können die Mitgliedstaaten nach vorheriger Konsultation der zuständigen lokalen und regionalen Behörden andere Orte in ihrem Hoheitsgebiet benennen und nach entsprechender Mitteilung an die Kommission Antragsteller dort vorübergehend und für den kürzesten erforderlichen Zeitraum unterbringen. |
Begründung
Bei der Planung von Standorten für die Durchführung der Grenzverfahren ist es wichtig, die Bedürfnisse der zuständigen lokalen und regionalen Behörden gebührend zu berücksichtigen.
Änderung 26
COM(2020) 611 final — Nummer 16 Artikel 41 Buchstabe a Absatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die in Absatz 1 genannten Personen werden für einen Zeitraum von höchstens 12 Wochen an Standorten an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in Transitzonen untergebracht; kann ein Mitgliedstaat sie nicht an diesen Orten unterbringen, so kann er auf andere Orte in seinem Hoheitsgebiet zurückgreifen. Die Zwölfwochenfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kein Recht auf Verbleib mehr hat und ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist. |
Die in Absatz 1 genannten Personen werden für einen Zeitraum von höchstens 8 Wochen an Standorten an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in Transitzonen untergebracht; kann ein Mitgliedstaat sie nicht an diesen Orten unterbringen, so kann er nach vorheriger Konsultation der zuständigen lokalen und regionalen Stellen auf andere Orte in seinem Hoheitsgebiet zurückgreifen. Die Achtwochenfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kein Recht auf Verbleib mehr hat und ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist. |
Begründung
Bei der Planung von Standorten für die Durchführung der Grenzverfahren ist es wichtig, die Bedürfnisse der zuständigen lokalen und regionalen Behörden gebührend zu berücksichtigen. Auch sollten, um die Grenzregionen zu entlasten, nicht mehr als acht Wochen für die Durchführung des Rückführungsverfahrens vorgesehen sein. Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seinem Urteil vom 14. Mai 2020 zur Transitzone in Ungarn fest, dass „solche besonderen Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden [müssen]“. Ferner stellt er fest, dass bereits nach vier Wochen die Einreise zwecks Durchführung des im allgemeinen Verfahrens zu gestatten ist. Da die Situation in den Transitzonen durch Einschränkungen der Freiheit gekennzeichnet ist, muss das Grenzverfahren dort rasch durchgeführt werden. Ein Zeitraum von mehr als acht Wochen, was bereits das Doppelte der Zeit ist, die gegenwärtig nach Artikel 43 der Asylverfahrensrichtlinie zulässig ist (vier Wochen), würde sowohl vom Gerichtshof der Europäischen Union als auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte höchstwahrscheinlich als unangemessen erachtet werden. In den meisten Fällen genügen acht Wochen für die Durchführung eines Asylverfahrens. Wenn das Verfahren mit einer negativen Entscheidung endet, sind weitere acht Wochen für die Rückführung vorgesehen. Wenn das gesamte Verfahren mehr als drei Monate dauert, ist es nicht wahrscheinlich, dass eine rasche Rückführung erfolgen kann, wie im Grenzverfahren vorgesehen. In Artikel 34 des Vorschlags für die Asylverfahrensverordnung von 2016 ist vorgesehen, dass Entscheidungen über die Zulässigkeit sowie über die Anwendung einer Vereinbarung mit einem Drittstaat innerhalb maximal eines Monats zu erfolgen haben. Ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten für eine Entscheidung im Grenzverfahren wäre deshalb aus rechtlicher Sicht unangemessen. Ferner ist es notwendig, eine kurze Frist vorzusehen, da Rückführungen nach einem raschen Verfahren mit minimalen Wartezeiten wahrscheinlicher sind. [Anm. d. Über.: Der folgende Satz bezieht sich auf eine Änderung, die in der deutschen Fassung nicht erforderlich ist] Darüber hinaus muss die Terminologie im gesamten Vorschlag einheitlich sein. Nicht eindeutige Ausdrücke, die einen Gewahrsam nahelegen könnten wie „kept“, sollten vermieden und im Einklang mit der geänderten Richtlinie über Aufnahmebedingungen durch eine juristisch präzise Formulierung wie „accommodated“ ersetzt werden.
Änderung 27
COM(2020) 611 final — Nummer 18 Artikel 53 Absatz 9
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten sehen für Entscheidungen, die im Rahmen des Grenzverfahrens ergehen, nur eine Rechtsbehelfsinstanz vor . |
Für Entscheidungen, die im Rahmen des Grenzverfahrens ergehen, sehen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte einen Rechtsbehelf vor . Für Rechtsbehelfe gelten die in den einzelstaatlichen Vorschriften festsetzten Fristen gemäß Artikel 55. Bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf haben die Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 54. |
Begründung
Die strenge Beschränkung auf nur eine Rechtsbehelfsinstanz sowie die starre Frist für die Grenzverfahren greifen in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ein, die verfahrenstechnisch eigenständig sind, was Rechtsbehelfe im Rahmen der Grenzverfahren angeht. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen sie allerdings Artikel 47 der Grundrechtecharta respektieren, wonach die Vorschriften über den Rechtsbehelf mit dem Diskriminierungsverbot sowie dem Äquivalenzprinzip und dem Effektivitätsgrundsatz im Einklang zu stehen haben. Das bedeutet, dass eine Benachteiligung gegenüber anderen Asylbewerbern und eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf andere vergleichbare Verwaltungsgerichtsverfahren nicht erlaubt sind. Der Änderungsvorschlag stellt die Konformität mit diesen Vorgaben sicher. Auch kann die Frist, in der eine Entscheidung über den Rechtsbehelf zu erfolgen hat, nicht einheitlich auf EU-Ebene festgelegt werden. Sie sollte deshalb an die Bestimmungen des nationalen Verwaltungsrechts geknüpft werden.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817
Änderung 28
COM(2020) 612 final — Erwägungsgrund 12
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Das Screening sollte an oder in der Nähe der Außengrenze durchgeführt werden , bevor den betreffenden Personen die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet wird . Die Mitgliedstaaten sollten nach Maßgabe des nationalen Rechts Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass die betreffenden Personen während des Screenings in das Hoheitsgebiet gelangen . Vorbehaltlich der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften können diese Maßnahmen in Einzelfällen bei Bedarf auch die Inhaftnahme umfassen. |
Das Screening sollte an oder in der Nähe der Außengrenze durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nach Maßgabe des nationalen Rechts Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass sich die betreffenden Personen während des Screenings weiter in das Hoheitsgebiet hineinbegeben . Vorbehaltlich der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften können diese Maßnahmen außer bei Minderjährigen in Einzelfällen bei Bedarf auch die Inhaftnahme umfassen. Wird im Ergebnis des Screenings die Weiterreise verweigert, so findet Artikel 14 des Schengener Grenzkodexes Anwendung. |
Begründung
Nach internationalem Recht ist es untersagt, bei Kindern freiheitsentziehende Maßnahmen aus administrativen Gründen anzuwenden, und der EuGH hat klargestellt, dass Minderjährige im Migrationskontext nicht systematisch wie Erwachsene behandelt werden dürfen. Eine Verweigerung der Weiterreise nach dem Screening muss umfassend begründet sein und den Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes entsprechen.
Änderung 29
COM(2020) 612 final — Erwägungsgrund 20
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der geografischen Lage und der bestehenden Infrastrukturen geeignete Orte für das Screening an oder in der Nähe der Außengrenze festlegen, wobei sicherzustellen ist, dass aufgegriffene Drittstaatsangehörige sowie diejenigen, die persönlich an einer Grenzübergangsstelle vorstellig werden, rasch dem Screening unterzogen werden können. Die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Screening können an Brennpunkten (hotspot areas) im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates23 durchgeführt werden. |
Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der zuständigen lokalen und regionalen Behörden, der geografischen Lage und der bestehenden Infrastrukturen geeignete Orte für das Screening festlegen, wobei sicherzustellen ist, dass aufgegriffene Drittstaatsangehörige sowie diejenigen, die persönlich an einer Grenzübergangsstelle vorstellig werden, rasch dem Screening unterzogen werden können. Die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Screening können an Brennpunkten (hotspot areas) im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates23 durchgeführt werden. |
Begründung
Die Mitgliedstaaten sollten die geeigneten Orte nach ihren nationalen Gegebenheiten und Möglichkeiten aussuchen dürfen. Insbesondere sollen sie der besonderen Belastung von Regionen an oder in der Nähe von Außengrenzen durch Dezentralisierungsmöglichkeiten Rechnung tragen können. Dabei ist es wichtig, dass bei der Planung von Standorten für die Durchführung des Screenings die Bedürfnisse der zuständigen lokalen oder regionalen Behörden gebührend berücksichtigt werden.
Änderung 30
COM(2020) 612 final — Erwägungsgrund 24
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Am Ende des Screenings sollten die dafür zuständigen Behörden ein Auswertungsformular ausfüllen. Je nachdem, an welche Stelle der Betreffende weitergeleitet wird, sollte das Formular den Behörden, die Anträge auf internationalen Schutz prüfen, oder den für Rückkehrangelegenheiten zuständigen Behörden übermittelt werden. Im erstgenannten Fall sollten die für das Screening zuständigen Behörden auch alle Details angeben, die relevant sein könnten, um zu bestimmen, ob die zuständigen Behörden den Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen in einem beschleunigten Verfahren oder in einem Grenzverfahren prüfen sollten. |
Am Ende des Screenings sollten die dafür zuständigen Behörden ein Auswertungsformular ausfüllen. Je nachdem, an welche Stelle der Betreffende weitergeleitet wird, sollte das Formular den Behörden, die Anträge auf internationalen Schutz prüfen, oder den für Rückkehrangelegenheiten zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls zusätzlich den nach dem nationalen Recht zuständigen Behörden für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit, und/oder den für besonders schutzbedürftige Personen — wie unbegleitete Minderjährige und alleinreisende Frauen — zuständigen Behörden übermittelt werden. Im erstgenannten Fall sollten die für das Screening zuständigen Behörden auch alle Details , insbesondere mögliche besondere Schutzbedürfnisse, angeben, die relevant sein könnten, um zu bestimmen, ob die zuständigen Behörden den Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen in einem beschleunigten Verfahren oder in einem Grenzverfahren prüfen sollten. |
Begründung
Bei begründeten Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken sollte eine Weiterleitung an die entsprechenden zuständigen Behörden erfolgen. Auch wenn die Beteiligung dieser Behörden am Screening vorgesehen ist, sollte auch sichergestellt sein, dass diese Behörden alle entsprechenden Informationen erhalten. Dasselbe gilt für die Fälle, in denen während des Screenings besondere Schutzbedürfnisse festgestellt werden, wenn nach nationalem Recht dafür eine andere als die genannte Behörde zuständig ist, wie dies regelmäßig bei Kindern aber möglicherweise auch bei Menschenhandelopfern und weiteren Gruppen der Fall ist. Es ist insbesondere an die Gruppen zu erinnern, die am stärksten gefährdet sind und während des gesamten Migrationsprozesses Opfer von Missbrauch werden können, wie unbegleitete Minderjährige und alleinreisende Frauen.
Änderung 31
COM(2020) 612 final — Artikel 3 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 3 |
Artikel 3 |
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Screening an der Außengrenze |
Screening an der Außengrenze |
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(1) Diese Verordnung gilt für alle Drittstaatenangehörigen, die |
(1) Diese Verordnung gilt für alle Drittstaatenangehörigen, die |
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Diese Personen werden dem Screening unterzogen, unabhängig davon, ob sie internationalen Schutz beantragt haben. |
Diese Personen werden dem Screening durch die für die Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/399 („Schengener Grenzkodex“) nach nationalem Recht zuständige Behörde unterzogen, unabhängig davon, ob sie internationalen Schutz beantragt haben. |
Begründung
Mit dem Screening-Verfahren wird ein weiterer Schritt in die für viele Mitgliedstaaten an den Außengrenzen bereits aufwendigen Migrationsmanagementprozesse eingefügt. Um zu vermeiden, dass dies ein eigenes Verfahren erfordert, das einen erheblichen Zusatzaufwand insbesondere für die Außengrenzstaaten generiert, schlägt der Ausschuss der Regionen vor, dieses Verfahren in die Grenzkontrollen zu integrieren und die jeweiligen nationalen Behörden, die für die Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/399 („Schengener Grenzkodex“) zuständig sind, damit zu betrauen, wenn das Screening im Zusammenhang mit einer Einreise ohne Erfüllung der Einreisevoraussetzungen an der Außengrenze erfolgt. Durch diese Eingliederung in den Grenzkontrollprozess und die Aufgaben der Grenzbehörden ist besser gewährleistet, dass das Screening die gewünschte Funktion erfüllen kann, namentlich, dass aufgegriffene Personen zum frühestmöglichen Zeitpunkt den geeigneten Verfahren zugeführt werden und dass diese Verfahren ohne Verzögerung und Unterbrechung begonnen werden können. Da für die von Artikel 3 erfassten Drittstaatsangehörigen drei mögliche Vorgehensweisen in Betracht kommen (Einreiseverweigerung, Weiterleitung an die für das Rückkehrverfahren zuständigen Behörden, Weiterleitung an die Asylbehörden oder an den für das Asylverfahren aufgrund eines Solidaritätsmechanismus zuständigen Mitgliedstaates), von denen eine die Zurückweisung an der Grenze gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 („Schengener Grenzkodex“) ist, ist durch diese Zuordnung des Screenings ein einheitliches Vorgehen und eine Verbindung des Screenings mit der möglichen Einreiseverweigerung gewährleistet, was eine effiziente Durchführung des Verfahrens erheblich vereinfacht. Zudem kann dann das Ergebnis des Screenings in die Entscheidung über die Einreiseverweigerung ohne weitere Zwischenschritte einbezogen werden.
Änderung 32
COM(2020) 612 final — Artikel 5
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Screening innerhalb des Hoheitsgebiets Die Mitgliedstaaten unterziehen dem Screening Drittstaatsangehörige, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgegriffen werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffenden Personen eine Außengrenze überschritten haben, um auf zulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. |
Screening innerhalb des Hoheitsgebiets Die Mitgliedstaaten unterziehen dem Screening Drittstaatsangehörige, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgegriffen werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffenden Personen eine Außengrenze überschritten haben, um auf zulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. Um die Behörden der Mitgliedstaaten zu entlasten, sollte die doppelte Ausführung von Teilen des Screenings, etwa im Falle eines Antrags auf internationalen Schutz, vermieden werden. |
Begründung
Das Screening muss nur dann getrennt erfolgen, wenn dies notwendig ist. Bei Anträgen auf internationalen Schutz sind einige Funktionen des Screenings (Identifizierung, besondere Schutzbedürfnisse) in den Verpflichtungen im Rahmen der Eurodac-Verordnung und der Richtlinie über Aufnahmebedingungen inbegriffen, und das Screening sollte Teil dieser Verfahren sein.
Änderung 33
COM(2020) 612 final — Artikel 6
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 6 |
Artikel 6 |
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Anforderungen an das Screening |
Anforderungen an das Screening |
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(1) In den in Artikel 3 genannten Fällen wird das Screening an Orten durchgeführt , die sich an den oder in der Nähe der Außengrenzen befinden . |
(1) In den in Artikel 3 genannten Fällen wird das Screening an geeigneten Orten im jeweiligen Mitgliedstaat durchgeführt. Diese Orte werden nach Konsultationen mit der zuständigen lokalen oder regionalen Behörde festgelegt. |
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(2) In den in Artikel 5 genannten Fällen wird das Screening an einem geeigneten Ort innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchgeführt. |
(2) In den in Artikel 5 genannten Fällen wird das Screening an einem geeigneten Ort innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchgeführt. Diese Orte werden nach Konsultationen mit der zuständigen lokalen oder regionalen Behörde festgelegt. |
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(3) In den in Artikel 3 genannten Fällen wird das Screening unverzüglich durchgeführt und in jedem Fall innerhalb von fünf Tagen nach Aufgriff einer Person im Außengrenzgebiet, nach ihrer Ausschiffung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder nach ihrem Vorstelligwerden an der Grenzübergangsstelle abgeschlossen. Im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Drittstaatsangehörigen gleichzeitig einem Screening unterzogen werden muss und es somit praktisch nicht möglich ist, das Screening innerhalb dieser Frist abzuschließen, kann die Fünf-Tages-Frist um höchstens weitere fünf Tage verlängert werden. |
(3) In den in Artikel 3 genannten Fällen wird das Screening unverzüglich durchgeführt und in jedem Fall innerhalb von fünf Tagen nach Aufgriff einer Person im Außengrenzgebiet, nach ihrer Ausschiffung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder nach ihrem Vorstelligwerden an der Grenzübergangsstelle abgeschlossen. Im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Drittstaatsangehörigen gleichzeitig einem Screening unterzogen werden muss und es somit praktisch nicht möglich ist, das Screening innerhalb dieser Frist abzuschließen, kann die Fünf-Tages-Frist um höchstens weitere fünf Tage verlängert werden. |
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In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen, auf die Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 Anwendung findet, verkürzt sich die Frist für das Screening auf zwei Tage, wenn sie länger als 72 Stunden an der Außengrenze verbleiben. |
In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen, auf die Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 Anwendung findet, verkürzt sich die Frist für das Screening auf zwei Tage, wenn sie länger als 72 Stunden an der Außengrenze verbleiben. Es muss in jedem Fall sichergestellt werden, dass eine angemessene Bewertung jedes einzelnen Falls erfolgt, um eine diskriminierende Durchführung des Verfahrens zu verhindern. |
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(4) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich von außergewöhnlichen Umständen nach Absatz 3 in Kenntnis. Außerdem unterrichten sie die Kommission, sobald die Gründe für die Verlängerung der Screening-Frist nicht mehr vorliegen. |
(4) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich von außergewöhnlichen Umständen nach Absatz 3 in Kenntnis. Außerdem unterrichten sie die Kommission, sobald die Gründe für die Verlängerung der Screening-Frist nicht mehr vorliegen. |
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(5) Das Screening nach Artikel 5 wird unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von drei Tagen nach dem Aufgriff durchgeführt. |
(5) Das Screening nach Artikel 5 wird unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von drei Tagen nach dem Aufgriff durchgeführt. |
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(6) Das Screening umfasst die folgenden obligatorischen Elemente: |
(6) Das Screening umfasst die folgenden obligatorischen Elemente: |
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(7) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung des Screenings zuständigen Behörden. |
(7) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung des Screenings zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 3 und 5 . |
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Die Mitgliedstaaten benennen qualifiziertes medizinisches Personal für die Durchführung der in Artikel 9 vorgesehenen Gesundheitskontrolle. Gegebenenfalls werden auch die nationalen Kinderschutzbehörden und die nationalen Berichterstatter für die Bekämpfung des Menschenhandels zurate gezogen. |
Die Mitgliedstaaten benennen qualifiziertes medizinisches Personal für die Durchführung der in Artikel 9 vorgesehenen Gesundheitskontrolle. Gegebenenfalls werden auch die nationalen Kinderschutzbehörden und die nationalen Berichterstatter für die Bekämpfung des Menschenhandels zurate gezogen. |
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Bei der Durchführung des Screenings können die zuständigen Behörden von Sachverständigen oder Verbindungsbeamten und Teams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der [Asylagentur der Europäischen Union] im Rahmen von deren Befugnissen unterstützt werden. |
Bei der Durchführung des Screenings können die zuständigen Behörden von Sachverständigen oder Verbindungsbeamten und Teams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der [Asylagentur der Europäischen Union] im Rahmen von deren Befugnissen unterstützt werden. |
Begründung
Die Mitgliedstaaten sollten die geeigneten Orte nach ihren nationalen Gegebenheiten und Möglichkeiten aussuchen dürfen. Insbesondere sollen sie der besonderen Belastung von Regionen an oder in der Nähe von Außengrenzen durch Dezentralisierungsmöglichkeiten Rechnung tragen können. Bei der Planung von Standorten für die Durchführung des Screenings müssen die Bedürfnisse der zuständigen lokalen und regionalen Behörden gebührend berücksichtigt werden.
Das Verfahren darf nicht in diskriminierender Weise durchgeführt werden. Die Benennung der zuständigen Behörden muss zur Vermeidung von Doppelzuständigkeiten die vorgeschlagenen Vorgaben aus Artikel 3 und 5 beachten.
Änderung 34
COM(2020) 612 final — Artikel 9 Absatz 3
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Gibt es Anhaltspunkte für eine Schutzbedürftigkeit oder besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse, so erhält der betreffende Drittstaatsangehörige unter Berücksichtigung seiner körperlichen und geistigen Gesundheit eine zeitnahe und angemessene Unterstützung. Bei Minderjährigen erfolgt die Unterstützung durch Personal, das für den Umgang mit Minderjährigen geschult und qualifiziert ist, und in Zusammenarbeit mit Kinderschutzbehörden. |
Gibt es Anhaltspunkte für eine Schutzbedürftigkeit oder besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse, so erhält der betreffende Drittstaatsangehörige unter Berücksichtigung seiner körperlichen und geistigen Gesundheit eine zeitnahe und angemessene Unterstützung durch qualifizierte Fachberatungsstellen oder die zuständigen Behörden, die auch dafür sorgen, dass geeignetes Fachpersonal für die besonderen Bedürfnisse bestimmter Gruppen von Drittstaatsangehörigen wie Schwangere, Opfer von geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt sowie LGBTIQ-Personen zur Verfügung steht . Bei Minderjährigen erfolgt die Unterstützung durch Personal, das für den Umgang mit Minderjährigen geschult und qualifiziert ist, und in Zusammenarbeit mit Kinderschutzbehörden. Die Anwesenheit Minderjähriger ist zu diesem Zweck den für den Kindesschutz zuständigen nationalen Behörden unverzüglich zu melden. Bei unbegleiteten minderjährigen Personen wird das Screening nicht durchgeführt, diese sind unverzüglich an die zuständigen Kinderschutzbehörden weiterzuleiten. Bei Anhaltspunkten für schwerwiegende Sicherheitsbedenken im Sinne des Artikel 40 Absatz 5 Buchstabe b werden zusätzlich die zuständigen Behörden informiert. |
Begründung
Werden besondere Schutzbedürfnisse festgestellt, ist die Unterstützung durch Fachberatungsstellen oder die für den Schutz solcher Personen zuständigen Behörden zu leisten, um eine zeitnahe fachgerechte Unterstützung zu garantieren. Zudem ist sicherzustellen, dass den zuständigen Behörden für den Kindesschutz die Anwesenheit minderjähriger Personen unmittelbar gemeldet wird. Sind die Personen unbegleitet und minderjährig, sind sie an die zuständigen Behörden weiterzuleiten, damit diese die nach dem internationalen, europäischen und nationalen Recht vorgesehenen Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen ergreifen können und insbesondere ein Vormund oder Betreuer bestellt werden kann. Zugleich brauchen LGBTIQ-Personen Schutz, weil sie die letzte Gruppe der besonders schutzbedürftigen Migranten sind. Sie reisen derzeit in hoher Zahl nach Europa ein, wo es aber keine echten Schutzsysteme für sie gibt.
Änderung 35
COM(2020) 612 final — Artikel 14
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 14 |
Artikel 14 |
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Ergebnis des Screenings |
Ergebnis des Screenings |
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[…] |
[…] |
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(2) Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden zusammen mit dem in Artikel 13 genannten Formular an die in Artikel XY der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] genannten Behörden weitergeleitet. Bei dieser Gelegenheit weisen die Behörden, die das Screening durchführen, in dem Auswertungsformular auf alle Elemente hin, die auf den ersten Blick für die Überführung des betreffenden Drittstaatsangehörigen in das beschleunigte Prüfungsverfahren oder das Grenzverfahren relevant erscheinen . |
(2) Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden zusammen mit dem in Artikel 13 genannten Formular an die in Artikel XY der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] genannten Behörden weitergeleitet. Bei dieser Gelegenheit weisen die Behörden, die das Screening durchführen, in dem Auswertungsformular auf alle Elemente hin, die auf den ersten Blick für oder gegen die Überführung des betreffenden Drittstaatsangehörigen in das beschleunigte Prüfungsverfahren oder das Grenzverfahren sprechen . Insbesondere soll auf Feststellungen oder Verdachtsmomente hinsichtlich besonderer Schutzbedürfnisse hingewiesen werden, speziell im Falle unbegleiteter Minderjähriger. |
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[…] |
[…] |
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(7) Wenn die Drittstaatsangehörigen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 dem geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren zugeführt werden, endet das Screening. Wenn nicht alle Prüfungen und Kontrollen innerhalb der in Artikel 6 Absätze 3 und 5 genannten Fristen abgeschlossen werden, endet das Screening dennoch, und die betreffende Person wird dem geeigneten Verfahren zugeführt. |
(7) Die für den Gesundheitsschutz, den Schutz der Sicherheit oder für den Schutz besonderer Gruppen zuständigen Behörden werden gegebenenfalls informiert und die betroffenen Personen, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist, an diese Behörden weitergeleitet. |
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(8) Wenn die Drittstaatsangehörigen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 dem geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren zugeführt werden, endet das Screening. Wenn nicht alle Prüfungen und Kontrollen innerhalb der in Artikel 6 Absätze 3 und 5 genannten Fristen abgeschlossen werden, endet das Screening dennoch, und die betreffende Person wird dem geeigneten Verfahren zugeführt. |
Begründung
Um sicherzustellen, dass Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen nicht in das Grenzverfahren oder ein beschleunigtes Verfahren überführt werden, das in diesen Fällen nur unter erheblichen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten durchgeführt werden könnte, soll klargestellt werden, dass diese der Asylbehörde weitergeleitet werden, bevor diese über die Verfahrensart entscheidet. Die Weiterleitung sollte insbesondere in Fällen von Gesundheits- und Sicherheitsbedenken nicht nur an die Asylbehörden oder die für das Rückkehrverfahren zuständigen Behörden möglich sein. Zudem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, für bestimmte Gruppen mit besonderen Schutzbedürfnissen spezifische Zuständigkeiten vorzusehen. Insbesondere ist es von grundlegender Bedeutung, den besonderen Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen, die für unbegleitete minderjährige Ausländer erforderlich sind.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl
Änderung 36
COM(2020) 613 final — Erwägungsgrund 11
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Verfahrensvorschriften der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asyl- und Migrationsmanagement] für Übernahmen und Rückkehrpatenschaften sollten zwar angewendet werden, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Solidaritätsmaßnahmen in Krisensituationen zu gewährleisten, sie sollten jedoch angepasst werden, um Schwere und Dringlichkeit der jeweiligen Situation Rechnung zu tragen. |
Die Verfahrensvorschriften der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asyl- und Migrationsmanagement] für Übernahmen und Rückkehrpatenschaften sollten zwar angewendet werden, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Solidaritätsmaßnahmen in Krisensituationen zu gewährleisten, sie sollten jedoch angepasst werden, um Schwere und Dringlichkeit der jeweiligen Situation Rechnung zu tragen. Insbesondere unbegleitete Minderjährige sollten so schnell wie möglich in die für sie zuständigen Mitgliedstaaten umgesiedelt werden, sowie in das übrige Unionsgebiet, falls sie in anderen Mitgliedstaaten Familienangehörige haben. |
Begründung
Der Einsatz für verbesserten Zugang zu Rechten für unbegleitete Minderjährige ist seit langem eine Position des AdR und ergibt sich aus der (rechtlichen) Notwendigkeit, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Die EU muss dabei helfen, unbegleitete Minderjährige in andere Mitgliedstaaten umzusiedeln, wenn sie dort Familienangehörige haben, um — im Sinne der Grundsätze der Solidarität und der geteilten Verantwortung, die das neue Paket fördern sollte — den Druck auf die Grenzregionen zu verringern.
Änderung 37
COM(2020) 613 final — Erwägungsgrund 14
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten bei einem großen Zustrom von Migranten, die ihre Absicht bekunden, Asyl zu beantragen, über die nötige Flexibilität verfügen, sollte die Anwendung des in Artikel 41 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] festgelegten Grenzverfahrens erweitert werden, und ein Asylkrisenmanagementverfahren sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, im Rahmen eines Grenzverfahrens auch über die Begründetheit eines Antrags zu entscheiden, wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder, bei Staatenlosen, seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes unionsweit 75 % oder weniger beträgt . Demnach sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Krisengrenzverfahrens weiterhin das in Artikel 41 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] vorgesehene Grenzverfahren anwenden, können dessen Anwendung jedoch auf Personen aus Drittstaaten mit einer EU-weiten durchschnittlichen Anerkennungsquote von über 20 %, aber unter 75 % ausdehnen. |
Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten bei einem großen Zustrom von Migranten, die ihre Absicht bekunden, Asyl zu beantragen, über die nötige Flexibilität verfügen, sollte die Anwendung des in Artikel 41 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] festgelegten Grenzverfahrens erweitert werden, und ein Asylkrisenmanagementverfahren sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, in Abstimmung mit der Kommission das reguläre Asylverfahren anzuwenden, um die Auswirkungen auf die Grenzregionen durch den Migrationsdruck abzumildern . |
Begründung
Bei angespannter Lage führt das Grenzverfahren zu besonderen Belastungen für die Grenzregionen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in Abstimmung mit der Kommission das Grenzverfahren nicht anzuwenden, um den Zustrom effizient zu bewältigen, und statt dessen die Asylverfahren in ihrem Hoheitsgebiet in Orten fern der Grenze durchzuführen.
Änderung 38
COM(2020) 613 final — Erwägungsgrund 16
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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In einer Krisensituation sollten die Mitgliedstaaten angesichts des möglichen Drucks auf das Asylsystem die Möglichkeit haben, Antragstellern, die einem Grenzverfahren unterliegen, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet für einen längeren als den in Artikel 41 Absätze 11 und 13 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] festgelegten Zeitraum nicht zu gestatten. Die Verfahren sollten jedoch so bald wie möglich abgeschlossen werden, und die Fristen sollten in jedem Fall nur um einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens acht Wochen verlängert werden; falls die Verfahren bis zum Ende dieses verlängerten Zeitraums nicht abgeschlossen werden können, sollte den Antragstellern für den Abschluss des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gestattet werden. |
In einer Krisensituation sollten die Mitgliedstaaten angesichts des möglichen Drucks auf das Asylsystem , jedoch unter Berücksichtigung der Belastung für die Regionen, die von einer solchen Krise betroffen sind, die Möglichkeit haben, Antragstellern, die einem Grenzverfahren unterliegen, die Weiterreise in ihrem Hoheitsgebiet für einen längeren als den in Artikel 41 Absätze 11 und 13 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] festgelegten Zeitraum nicht zu gestatten. Die Verfahren sollten jedoch so bald wie möglich abgeschlossen werden, und die Fristen sollten in jedem Fall nur um einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens acht Wochen verlängert werden. Wenn die Verfahren bis zum Ende dieses verlängerten Zeitraums nicht abgeschlossen werden können, wird den Antragstellern für den Abschluss des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes die Weiterreise in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet. |
Begründung
Vor einer Verlängerung des Grenzverfahrens sollten zunächst die Auswirkungen auf die Regionen geprüft werden.
Änderung 39
COM(2020) 613 final — Erwägungsgrund 23
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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In einer Krisensituation sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz auszusetzen, die von Vertriebenen aus Drittstaaten gestellt werden, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, da sie dort in außergewöhnlichen Situationen eines bewaffneten Konflikts einem hohen Risiko gegenüberstehen würden, willkürlicher Gewalt ausgesetzt zu sein. In einem solchen Fall sollte diesen Personen ein unmittelbarer Schutzstatus gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Prüfung ihres Antrags spätestens ein Jahr nach ihrer Aussetzung wieder aufnehmen. |
In einer Krisensituation sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz auszusetzen, die von Vertriebenen aus Drittstaaten gestellt werden, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, da sie dort in außergewöhnlichen Situationen eines bewaffneten Konflikts einem hohen Risiko gegenüberstehen würden, willkürlicher Gewalt ausgesetzt zu sein. In einem solchen Fall sollte diesen Personen ein unmittelbarer Schutzstatus gewährt werden. In einer Krisensituation sollten die Mitgliedstaaten auch nach eigenem Ermessen Kindern und besonders Schutzbedürftigen sowie weiteren Personengruppen, die unmittelbaren Schutz benötigen, unmittelbaren Schutzstatus gewähren können, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Prüfung ihres Antrags spätestens ein Jahr nach ihrer Aussetzung wieder aufnehmen. |
Begründung
In Fällen, die unter die Verordnung über Krisensituationen fallen, brauchen Kinder und Menschen mit besonderem Schutzbedürfnis ein Mindestmaß an Sicherheit, was ihren Aufenthalt angeht. Nach dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Drittstaatsangehörigen gemäß nationalem Recht aus anderen Gründen den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten.
Änderung 40
COM(2020) 613 final — Artikel 1 Absatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 1 |
Artikel 1 |
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Gegenstand |
Gegenstand |
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[…] |
[…] |
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2. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „Krisensituation“: |
2. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „Krisensituation“: |
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Begründung
Die Belastungen durch hohe Einreise- und Antragszahlen sind häufig regionaler Natur und hängen insbesondere von den (Ein)Reisewegen ab. Ein lokaler oder regionaler Funktionsausfall sollte ebenso als Krisensituation definiert werden, wenn er dieselben Folgen für die betroffenen Personen hat, um zu betonen, dass das Asylsystem eines Mitgliedstaates zwar prozentual gesehen auf nationaler Ebene insgesamt noch funktionsfähig sein mag, es jedoch Orte und Regionen geben kann, in denen dies nicht der Fall ist, und dass diese Nichtfunktionalität große Probleme bei der Bereitstellung oder dem Ausfall von Dienstleistungen auf der lokalen Ebene verursachen kann.
Änderung 41
COM(2020) 613 final — Artikel 4
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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1. In einer Krisensituation im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten nach den Verfahren des Artikels 3 hinsichtlich der Anträge, die innerhalb des Zeitraums, in dem dieser Artikel angewendet wird, gestellt werden, von Artikel 41 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] abweichen wie folgt: |
(1) In einer Krisensituation im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten nach den Verfahren des Artikels 3 hinsichtlich der Anträge, die innerhalb des Zeitraums, in dem dieser Artikel angewendet wird, gestellt werden, von Artikel 41 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] abweichen wie folgt: |
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Begründung
In Krisensituation kann die Anwendung des Grenzverfahrens zu zusätzlichen Überlastungen der Grenzregionen führen. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Abstimmung mit der EU-Kommission die Möglichkeit haben zur effizienteren Bewältigung der Ankünfte auf das Grenzverfahren zu verzichten. Eine Verlängerung des Grenzverfahrens sollte nur um sechs Wochen möglich sein, damit keine (zusätzliche) Überlastungssituation an der Grenze entsteht.
Änderung 42
COM(2020) 613 final — Artikel 10 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 10 |
Artikel 10 |
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Gewährung eines unmittelbaren Schutzstatus |
Gewährung eines unmittelbaren Schutzstatus |
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(1) In einer Krisensituation im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines von der Kommission nach Absatz 4 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] und der Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung] in Bezug auf Vertriebene aus Drittstaaten aussetzen, die in außergewöhnlichen Situationen eines bewaffneten Konflikts einem hohen Risiko, willkürlicher Gewalt ausgesetzt zu sein, gegenüberstehen und nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können. In einem solchen Fall gewähren die Mitgliedstaaten den betreffenden Personen einen unmittelbaren Schutzstatus, es sei denn, sie stellen eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats dar. Ein solcher Status berührt nicht den laufenden Antrag der betreffenden Personen auf internationalen Schutz im zuständigen Mitgliedstaat. |
(1) In einer Krisensituation im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines von der Kommission nach Absatz 4 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] und der Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung] in Bezug auf Vertriebene aus Drittstaaten aussetzen, die in außergewöhnlichen Situationen eines bewaffneten Konflikts einem hohen Risiko, willkürlicher Gewalt ausgesetzt zu sein, gegenüberstehen und nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können. In einem solchen Fall gewähren die Mitgliedstaaten den betreffenden Personen einen unmittelbaren Schutzstatus, es sei denn, sie stellen eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats dar. In einer Krisensituation sollten die Mitgliedstaaten auch nach eigenem Ermessen Kindern und besonders Schutzbedürftigen sowie weiteren Personengruppen, die unmittelbaren Schutz benötigen, unmittelbaren Schutzstatus gewähren können, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist. Ein solcher Status berührt nicht den laufenden Antrag der betreffenden Personen auf internationalen Schutz im zuständigen Mitgliedstaat. |
Begründung
In Fällen, die unter die Verordnung über Krisensituationen fallen, brauchen Kinder und Menschen mit besonderem Schutzbedürfnis ein Mindestmaß an Sicherheit, was ihren Aufenthalt angeht. Nach dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Drittstaatsangehörigen gemäß nationalem Recht aus anderen Gründen den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten.
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] und der Verordnung (EU) XXX/XXX [Neuansiedlungsverordnung], für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818
Änderung 43
COM(2020) 614 final — Nummer 14 Artikel 10 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Jeder Mitgliedstaat erfasst von jeder Person, die internationalen Schutz beantragt und mindestens sechs Jahre alt ist, die biometrischen Daten während des Screenings nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Screening-Verordnung] oder, falls die biometrischen Daten nicht während des Screenings erfasst werden konnten oder der Antragsteller nicht der Screening-Pflicht unterlag, nach der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] und übermittelt diese Daten zusammen mit den in Artikel 12 Buchstaben c bis p der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach der Erfassung der biometrischen Daten an das Zentralsystem und gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 2 an den CIR. |
Jeder Mitgliedstaat erfasst von jeder Person, die internationalen Schutz beantragt und mindestens zwölf Jahre alt ist, die biometrischen Daten während des Screenings nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Screening-Verordnung] oder, falls die biometrischen Daten nicht während des Screenings erfasst werden konnten oder der Antragsteller nicht der Screening-Pflicht unterlag, nach der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] und übermittelt diese Daten zusammen mit den in Artikel 12 Buchstaben c bis p der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach der Erfassung der biometrischen Daten an das Zentralsystem und gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 2 an den CIR. |
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In Fällen, in denen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Screening-Verordnung] Anwendung findet und die Person während des Screenings internationalen Schutz beantragt, verwendet jeder Mitgliedstaat für jede Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und mindestens sechs Jahre alt ist, die beim Screening erfassten biometrischen Daten und übermittelt diese spätestens 72 Stunden nach der Registrierung des Antrags gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] zusammen mit den in Artikel 12 Buchstaben c bis p dieser Verordnung genannten Daten an das Zentralsystems sowie gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 2 an den CIR. |
In Fällen, in denen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Screening-Verordnung] Anwendung findet und die Person während des Screenings internationalen Schutz beantragt, verwendet jeder Mitgliedstaat für jede Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und mindestens zwölf Jahre alt ist, die beim Screening erfassten biometrischen Daten und übermittelt diese spätestens 72 Stunden nach der Registrierung des Antrags gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] zusammen mit den in Artikel 12 Buchstaben c bis p dieser Verordnung genannten Daten an das Zentralsystems sowie gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 2 an den CIR. |
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Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Pflicht, die biometrischen Daten zu erfassen und an den CIR zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke des Antragstellers ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme. |
Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Pflicht, die biometrischen Daten zu erfassen und an den CIR zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke des Antragstellers ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme. |
Begründung
Nach dem Visakodex müssen von Visumantragstellern ab 12 Jahren Fingerabdrücke genommen werden. Dasselbe gilt für Kinder, die im Rahmen des Einreise-/Ausreisesystems (EES) für einen Kurzaufenthalt in die EU einreisen. Die Anpassung der Altersgrenze der Eurodac-Verordnung an die des Visakodexes und des EES sorgt mittel- bzw. langfristig für Kohärenz und verlässliche Daten.
Änderung 44
COM(2020) 614 final — Nummer 17 Artikel 13 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Jeder Mitgliedstaat erfasst von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der — aus einem Drittstaat kommend — beim irregulären Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen Bewegungsfreiheit während des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen und der Abschiebung nicht auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses beschränkt wurde, unverzüglich die biometrischen Daten. |
Jeder Mitgliedstaat erfasst von jedem mindestens zwölf Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der — aus einem Drittstaat kommend — beim irregulären Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen Bewegungsfreiheit während des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen und der Abschiebung nicht auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses beschränkt wurde, unverzüglich die biometrischen Daten. |
Begründung
Nach dem Visakodex müssen von Visumantragstellern ab 12 Jahren Fingerabdrücke genommen werden. Dasselbe gilt für Kinder, die im Rahmen des Einreise-/Ausreisesystems (EES) für einen Kurzaufenthalt in die EU einreisen. Die Anpassung der Altersgrenze der Eurodac-Verordnung an die des Visakodexes und des EES sorgt mittel- bzw. langfristig für Kohärenz und verlässliche Daten.
Änderung 45
COM(2020) 614 final — Nummer 18 Artikel 14 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Jeder Mitgliedstaat erfasst von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, unverzüglich die biometrischen Daten. |
Jeder Mitgliedstaat erfasst von jedem mindestens zwölf Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, unverzüglich die biometrischen Daten. |
Begründung
Nach dem Visakodex müssen von Visumantragstellern ab 12 Jahren Fingerabdrücke genommen werden. Dasselbe gilt für Kinder, die im Rahmen des Einreise-/Ausreisesystems (EES) für einen Kurzaufenthalt in die EU einreisen. Die Anpassung der Altersgrenze der Eurodac-Verordnung an die des Visakodexes und des EES sorgt mittel- bzw. langfristig für Kohärenz und verlässliche Daten.
Änderung 46
COM(2020) 614 final — Nummer 19 Artikel 14 Buchstab a Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Jeder Mitgliedstaat erfasst unverzüglich die biometrischen Daten jedes mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] nach einer Such- und Rettungsaktion ausgeschifft wurde. |
Jeder Mitgliedstaat erfasst unverzüglich die biometrischen Daten jedes mindestens zwölf Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] nach einer Such- und Rettungsaktion ausgeschifft wurde. |
Begründung
Nach dem Visakodex müssen von Visumantragstellern ab 12 Jahren Fingerabdrücke genommen werden. Dasselbe gilt für Kinder, die im Rahmen des Einreise-/Ausreisesystems (EES) für einen Kurzaufenthalt in die EU einreisen. Die Anpassung der Altersgrenze der Eurodac-Verordnung an die des Visakodexes und des EES sorgt mittel- bzw. langfristig für Kohärenz und verlässliche Daten.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission für ein neues Migrations- und Asylpaket, mit dem sie die seit fünf Jahren bestehende Blockade der Mitgliedstaaten für ein gemeinsames Asyl- und Migrationssystem überwinden will. Er unterstützt das Ziel der Kommission, ein umfassendes System zur langfristigen Steuerung der Migration inklusive der Fluchtmigration zu entwickeln, das auf europäischen Werten, insbesondere den Werten der Solidarität und Würde, sowie dem EU-Recht und dem Völkerrecht beruht (1); |
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2. |
ist besorgt darüber, dass die lokale und regionale Dimension in den Vorschlägen im Rahmen des neuen Pakets nicht hinreichend berücksichtigt wird und dass die EU-Außengrenzstaaten erneut primär für Ankunft und Registrierung verantwortlich sein sollen; steht in diesem Zusammenhang der Beibehaltung des Ersteinreisekriteriums kritisch gegenüber; fordert daher im Sinne einer echten Solidarität eine schnelle und gerechte Verteilung von Asylsuchenden auf andere Mitgliedstaaten sowie eine stärkere Einbindung der neuen Europäischen Asylagentur, der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie zivilgesellschaftlicher Akteure im Hinblick auf eine ebenenübergreifende Zusammenarbeit unter Beteiligung der Interessenträger des öffentlichen und des privaten Sektors; |
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3. |
bekräftigt seine Forderung nach einer langfristigen Lösung für die Herausforderungen im Umgang mit irregulären Einreisen und der Unterbringung von schutzsuchenden Personen im Einklang mit dem Völkerrecht und dem EU-Recht, wobei sicherzustellen ist, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung geachtet wird und bei sämtlichen Entscheidungen und Maßnahmen dem Interesse schutzbedürftiger Personen Rechnung getragen wird; schlägt vor, dass in der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement und dem neuen Migrations- und Asylpaket zu diesem Zweck die existierenden bewährten Verfahren der freiwilligen territorialen Verteilung auf regionaler Ebene berücksichtigt werden sollten, die einen Schlüssel auf der Grundlage der Bevölkerungs-, Arbeitslosen- und Einkommensdaten anwenden (2); |
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4. |
stellt fest, dass eine feste Quote für die unionsweite Verteilung von asylsuchenden Personen nicht umsetzbar gewesen ist; begrüßt dennoch grundsätzlich den Vorschlag der Kommission, einen Solidaritätsmechanismus einzuführen, an dem sich alle Mitgliedstaaten beteiligen müssen, der ihnen aber die Wahl zwischen verschiedenen Arten der Beiträge lässt; weist darauf hin, dass dieser Mechanismus nur funktionieren kann, wenn die Zahl der für die Aufnahme von Flüchtlingen verfügbaren Plätze und sonstige Formen der Beiträge in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; hält es deshalb für entscheidend, sicherzustellen, dass die Zahl der Mitgliedstaaten, die Flüchtlinge aufnehmen, und die Zahl der Mitgliedstaaten, die sich für eine andere Art der Beiträge entscheiden, in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und dem Verhältnis zwischen asylberechtigten Asylbewerbern und zurückzuführenden Personen entsprechen; |
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5. |
ist angesichts der Komplexität des vorgeschlagenen Verfahrens jedoch skeptisch, ob das System der „Rückkehrpatenschaften“ praktisch umsetzbar ist. Er schlägt in diesem Zusammenhang vor, ein System aus wirtschaftlichen Anreizen und Sanktionen einzuführen, um die Umsetzung des Solidaritätsmechanismus sicherzustellen; |
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6. |
unterstreicht die Bedeutung von menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Prinzipien (z. B. freier Zugang zu unabhängiger Beratung und Rechtsvertretung sowie zum Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR)), die auch an den Außengrenzen der EU gelten. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Grenzverfahren, die im Einklang mit den europäischen Werten und der Rechtsstaatlichkeit stehen und sicherstellen müssen, dass keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit stattfindet; es sollte ein anderes Modell als ein an die Schutzquote anknüpfendes Modell für die Grenzverfahren gewählt werden. Die neuen Grenzverfahren müssen diese Standards auch in der Praxis gewährleisten; |
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7. |
regt an, dass die gesetzgebenden Organe die Regelungen der Artikel 53 und 54 des Vorschlags für eine Asylverfahrensverordnung auf ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des EuGH zum effektiven Rechtsschutz und zur Notwendigkeit der Einhaltung weiterer europarechtlicher und rechtsstaatlicher Prinzipien bei der Ausgestaltung des Rechtsschutzes im Lichte des Artikel 47 der Grundrechtecharta prüfen; |
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8. |
fordert, dass das vorgeschlagene Screeningverfahren so durchgeführt wird, dass eine „besondere Schutzbedürftigkeit“ frühzeitig effizient erkannt werden kann. Dazu gehören das Erkennen von und der angemessene Umgang mit Personengruppen, die in der Richtlinie über Aufnahmebedingungen und der vorgeschlagenen Asylverfahrensverordnung als besonders schutzbedürftig genannt sind; |
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9. |
gibt zu bedenken, dass die für dieses Screening vorgesehene Höchstdauer von fünf Tagen in vielen Fällen nicht ausreichen wird, um besondere Schutzbedürfnisse tatsächlich zu erkennen. In den Grenzregionen müssen weitere Ressourcen für die Durchführung des Screenings bereitgestellt werden, um einen angemessenen Verfahrensablauf sowie die effektive Feststellung besonderer Bedürfnisse zu gewährleisten und diskriminierende Praktiken wie beispielsweise Racial Profiling zu verhindern; |
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10. |
betont, dass Doppelungen beim Screeningverfahren vermieden werden müssen und dass die Effizienz des Verfahrens erhöht werden muss; |
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11. |
weist darauf hin, dass ein erfolgreiches Krisenmanagement insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene beginnt und dass daher die Koordinierung mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften höchste Priorität haben sollte; |
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12. |
schlägt vor, dass ein sofortiger Schutz in Krisensituationen nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten nicht nur für vor bewaffneten Konflikten Geflüchtete, sondern auch für andere schutzbedürftige Personengruppen, insbesondere Kinder sowie Opfer von Folter und traumatisierte Menschen sowie Opfer von Menschenhandel, deren Zeichen nicht immer sichtbar sind, gewährt werden sollte; |
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13. |
erinnert an die Notwendigkeit, die Datenschutzgrundverordnung und die generellen Grundsätze der Datenverarbeitung einzuhalten, und fordert die gesetzgebenden Organe auf, den Vorbehalten des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die dieser insbesondere hinsichtlich der Vorschläge zur Screening-Verordnung und zur Eurodac-Verordnung geäußert hatte, gebührend Rechnung zu tragen; |
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14. |
schlägt vor, die Altersgrenze für die Erhebung biometrischer Daten im Rahmen der Eurodac-Verordnung auf 12 Jahre festzulegen, so dass sie der Altersregelung des Visakodexes und des Einreise-/Ausreisesystems entspricht. Die Speicherung biometrischer Daten geht stets mit datenschutzrechtlichen Risiken einher. Deshalb wird empfohlen, sicherzustellen, dass die Daten von Personen, die das betreffende Problem möglicherweise noch nicht verstehen, nicht für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke gespeichert werden dürfen; |
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15. |
begrüßt den Wunsch der Kommission, sichere Zugangswege nach Europa zu schaffen. Dies stellt einen zusätzlichen europäischen Beitrag zum internationalen Flüchtlingsschutz dar und kann individuelle Asylverfahren nicht ersetzen; |
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16. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Neuansiedlungsprogramme weiterzuentwickeln, weitere humanitäre Aufnahmeprogramme wie Patenschaftsprogramme einzurichten und die Einstellung qualifizierter und talentierter Arbeitskräfte aus Drittländern zu fördern; |
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17. |
betont, dass viele lokale und regionale Gebietskörperschaften in der gesamten EU bereit sind, sich in die Aufnahme und Integration schutzbedürftiger Personen aktiv einzubringen, und weist auf das Potenzial der Initiative „Städte und Regionen für Integration“ des AdR hin; schlägt vor, dass die Europäische Kommission die bewährten Integrationsverfahren der Regionen und Städte berücksichtigen sollte, um deren Einführung in anderen Gebieten zu fördern, neue Initiativen anzustoßen und zu einer konstruktiveren öffentlichen Debatte über Migration und Asylrecht beizutragen; |
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18. |
fordert die Einführung und Entwicklung wirksamer Kooperationsmaßnahmen mit Drittländern. In dieser Hinsicht sollte die EU eine neue Strategie erarbeiten, um die nachhaltige Entwicklung der betreffenden Staaten, insbesondere in Afrika, zu unterstützen. So sollten vor Ort Prozesse zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung und zur Stärkung der Demokratie gefördert werden, und zwar durch Initiativen in den Bereichen Gesundheit, Produktion, allgemeine und schulische Bildung, Infrastrukturaufbau sowie nachhaltiger wirtschaftlicher und demokratischer Fortschritt, sodass die Bürgerinnen und Bürger dieser Länder nicht mehr gezwungen sind zu migrieren; |
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19. |
verleiht seiner Erwartung Ausdruck, dass freiwillige Angebote der lokalen und regionalen Ebene zur Aufnahme von schutzbedürftigen Personen im Rahmen des neuen europäischen Migrations- und Asylpaketes mehr Beachtung finden als bisher; |
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20. |
begrüßt den Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021–2027 als notwendige Ergänzung zum neuen Migrations- und Asylpaket und die darin enthaltene Anerkennung der Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften; er sieht der Umsetzung der beschlossenen Integrationspartnerschaft zwischen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Ausschuss der Regionen erwartungsvoll entgegen; |
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21. |
ist der Auffassung, dass die Maßnahmen im Vorfeld von Ausreise und Ankunft untrennbar mit der effektiven Entwicklung legaler Migrationswege verbunden sind, damit der Aktionsplan seinen Bestrebungen gerecht werden kann, alle verschiedenen Phasen des Integrationsprozesses erfolgreich abzudecken; |
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22. |
betont, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einfacher und unkomplizierter Zugang zu EU-Fördermitteln für Integration und Inklusion gewährt werden muss, auch auf makroregionaler Ebene; |
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23. |
unterstreicht die Bedeutung des Kampfes gegen Desinformation über Integration und Migration durch konkrete Fakten und Zahlen, um Diskriminierung, Vorurteilen, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken. fordert die Europäische Kommission deshalb auf, in ihren jährlichen Bericht über die strategische Vorausschau die Ergebnisse des EU-Jahresbarometers des AdR zur Lage der Regionen und Gemeinden aufzunehmen, das ein evidenzbasiertes Instrument ist, um unter anderem die Auswirkungen von Migration und Integration auf die Städte und Regionen zu veranschaulichen; ersucht die Kommission ebenfalls, auf humanistisch geprägte Kommunikationsmaßnahmen und Informationskampagnen zu drängen, die sich an die Aufnahmegesellschaften richten und zum Ziel haben, die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Behandlung und Steuerung von Migrationsbewegungen zu erklären; |
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24. |
unterstützt nachdrücklich das Ziel der Kommission, die Bekämpfung der Schleusung von Migrantinnen und Migranten zu intensivieren und diese davon abzuhalten, eine lebensgefährliche Reise anzutreten; betont, dass zu diesem Zweck die Rolle der EU-Agenturen gestärkt und dass der EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten überarbeitet werden muss, der auch Klarheit über die Rolle privater Seenotrettung schafft. Es ist wichtig, zu vermeiden, dass die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (wie der Verpflichtung zur Rettung auf See) unter Strafe gestellt wird. Aus Sicht des AdR sollte die Zusammenarbeit bei der Seenotrettung auf europäischer Ebene koordiniert und in Partnerschaft und gegenseitigem Respekt zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgebaut werden; |
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25. |
fordert, dass den potenziellen Opfern von Menschenhandel (Frauen, Jugendliche, Kinder) besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, und unterstreicht die Bedeutung ihrer ordnungsgemäßen Identifizierung — also einer Phase, in der den Opfern — infolge einer unangemessenen Evaluierung — Menschenrechte oder aber eine Reihe von Garantien verweigert werden könnten, die ihnen aufgrund der Rechtsverstöße, von denen sie betroffen sind, gewährt werden sollten; hält in dieser Hinsicht die Koordinierung mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie eine behördenübergreifende Zusammenarbeit bei der Erfassung, der raschen Identifizierung und der ersten Unterstützung im Hinblick auf eine umfassende Inklusion und Integration für wesentlich, um die Risiken einer schwerwiegenden Ausbeutung schutzbedürftiger Personen, wie potenzieller Opfer von Menschenhandel, zu vermeiden; ist der Auffassung, dass für eine angemessene Aufnahme, die den individuellen Bedürfnissen der Opfer von Menschenhandel gerecht wird, ihre Behandlung auf individuellen Projekten beruhen muss, um so ihre Identität, ihre Erwartungen sowie ihre persönlichen Fähigkeiten und Vorrechte zu respektieren; betont, dass die behördenübergreifende Zusammenarbeit, in deren Mittelpunkt die Stärkung der Handlungskompetenz der Opfer steht, maßgeblich ist, um ihre soziale Integration zu erreichen, die einer vollkommenen Unabhängigkeit vorausgeht; |
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26. |
ist der Auffassung, dass die Ziele des Migrations- und Asylpakets — insbesondere die Verwirklichung mitgliedstaatlicher Solidarität und eines umfassenden Ansatzes, der die Maßnahmen in den Bereichen Migration, Asyl, Integration und Grenzmanagement zusammenführt — durch die Mitgliedstaaten nur zu erreichen sind, wenn sie im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zusammenarbeiten und der Solidaritätsmechanismus die Interessen und Kapazitäten aller Mitgliedstaaten besser berücksichtigt; bekräftigt, dass die Vorschläge im Rahmen des Pakts im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip stehen, da das Ziel/die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann/können und wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen ist/sind und da die vorgeschlagenen Maßnahmen einen klaren Nutzen im Vergleich zu Maßnahmen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene haben; weist ferner darauf hin, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten ist. |
Brüssel, den 19. März 2021
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Apostolos TZITZIKOSTAS
(1) Erklärung des AdR-Präsidiums zur Lage der Migranten in Moria (COR-2020-02499), Ziffer 9.
(2) Wie etwa beim SHARE-Vorschlag, einer Initiative der baskischen Regierung, die von verschiedenen regionalen Regierungen unterstützt wird: Sie soll die Solidarität und Mitverantwortung bei der Aufnahme von Flüchtlingen und Asylsuchenden fördern, indem ein territorialer Verteilungsschlüssel auf der Grundlage der drei genannten Parameter angewandt wird.