61995B0164

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 26. November 1996. - Hedwig Kuchlenz-Winter gegen Europäisches Parlament. - Untätigkeitsklage - Ehemalige Beamte - Soziale Sicherheit - Zulässigkeit. - Rechtssache T-164/95.

Sammlung der Rechtsprechung 1996 Seite II-01593


Leitsätze

Schlüsselwörter


Untätigkeitsklage - Beendigung der Untätigkeit vor Klageerhebung - Unzulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 175)

Leitsätze


Die in Artikel 175 des Vertrages festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sind nicht erfuellt, wenn das beklagte Organ im Anschluß an die Aufforderung zum Tätigwerden nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Artikels 175 Absatz 2, aber vor Klageerhebung Stellung genommen hat.

In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, daß diese Stellungnahme des Organs den Kläger nicht befriedigt, denn Artikel 175 betrifft die Untätigkeit durch Unterlassung einer Entscheidung oder einer Stellungnahme und nicht die Vornahme eines Aktes, der nicht dem entspricht, was die Betroffenen gewollt oder für notwendig gehalten haben.