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15.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/42 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 11. März 2005
zur Änderung der Entscheidung 2004/288/EG hinsichtlich der Verlängerung des darin gewährten vorübergehenden Zugangs Australiens und Neuseelands zu den MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 561)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/209/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 83 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 2004/288/EG der Kommission vom 26. März 2004 über den vorübergehenden Zugang Australiens und Neuseelands zu den MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft (2), wurde diesen Ländern bis zum 31. Dezember 2004 Zugang zu den Antigenreserven zur Herstellung von Impfstoffen gegen die Maul- und Klauenseuche gewährt. |
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(2) |
Australien hat sich verpflichtet, seine Bestände an MKS-Antigenen auszubauen und seine Absicht bekundet, mit der Gemeinschaft eine Vereinbarung über den gegenseitigen Zugang zu den Reserven bestimmter MKS-Antigene zu treffen. In Erwartung einer möglichen solchen Vereinbarung hat Australien eine Verlängerung des vorübergehenden Zugangs zu den MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft beantragt. |
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(3) |
Neuseeland hat aufgrund einer unvorhergesehenen Verzögerung bei der Einrichtung seiner eigenen Antigenreserven eine Verlängerung des vorübergehenden Zugangs zu den MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft beantragt. |
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(4) |
Unter Berücksichtigung der Kapazität und Verfügbarkeit der in den Gemeinschaftsreserven gelagerten MKS-Antigene erscheint es möglich, die von Australien und Neuseeland beantragte Verlängerung zu gewähren, ohne die Notstandspläne der Gemeinschaft unnötig zu gefährden. |
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(5) |
Die beantragte Verlängerung des vorübergehenden Zugangs von Australien und Neuseeland zu den MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft sollte daher gewährt und die Entscheidung 2004/288/EG entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Unter Artikel 1 Nummer 1 der Entscheidung 2004/288/EG wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „31. Dezember 2005“.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. März 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission