EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.10.2024
COM(2024) 448 final
2024/0247(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
BEGRÜNDUNG
Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.
Mit einem am 20. März 2024 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Österreich die Ermächtigung, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der MwSt-Richtlinie abweichende Sondermaßnahme anzuwenden, um für Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, das Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen. Dem Antrag war ein Bericht über die Anwendung dieser Sondermaßnahme beigefügt, der eine Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht enthält, wie in Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU des Rates, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1779 des Rates, vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Österreichs in Kenntnis. Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 teilte die Kommission Österreich mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Gemäß Artikel 168 der MwSt-Richtlinie ist der Steuerpflichtige berechtigt, für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze die Mehrwertsteuer auf erworbene Gegenstände und erhaltene Dienstleistungen abzuziehen. Gemäß Artikel 168a Absatz 1 der MwSt-Richtlinie darf bei Ausgaben im Zusammenhang mit Grundstücken, die dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordnet sind und die sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, höchstens der Teil der Mehrwertsteuer abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt. Gemäß Artikel 168a Absatz 2 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten diese Bestimmung auch auf die Mehrwertsteuer auf Ausgaben im Zusammenhang mit von ihnen definierten sonstigen Gegenständen anwenden, die dem Unternehmen zugeordnet sind.
Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen Mitgliedstaaten von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen zu verhindern, wenn sie vom Rat dazu ermächtigt wurden.
Österreich beantragte die Ermächtigung, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der MwSt-Richtlinie abweichende Sondermaßnahme anzuwenden, wonach Gegenstände und Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige zu mehr als 90 % für private oder unternehmensfremde Zwecke einschließlich nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten nutzt, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.
Diese Sondermaßnahme wurde Österreich erstmals mit der Entscheidung 2004/866/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2009 und dann erneut mit dem Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt. Letztere Genehmigung wurde anschließend mit dem Durchführungsbeschluss 2012/705/EU des Rates vom 13. November 2012 bis zum 31. Dezember 2015, mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2428 des Rates vom 10. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2018, mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1487 des Rates vom 2. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2021 und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1779 des Rates vom 5. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
In seinem vorliegenden Antrag teilte Österreich der Kommission mit, dass sich die Sondermaßnahme als wirksam erwiesen hat, um die MwSt-Erhebung zu vereinfachen, da sie zu einer Senkung der Verwaltungskosten führt und die Rechtssicherheit sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für die Steuerpflichtigen erhöht. Bei einem Anteil der unternehmerischen Nutzung von Gegenständen und Dienstleistungen von unter 10 % erübrigt sich die Feststellung der tatsächlichen Nutzung. Andernfalls müsste die private Nutzung dokumentiert und festgestellt werden und nach Artikel 26 der MwSt-Richtlinie besteuert werden. Die richtige Besteuerung des Eigenverbrauchs wäre durch die Steuerverwaltungen zu überwachen. Dank dieser Sondermaßnahme kann auf umfangreiche Dokumentations-, Überwachungs- und Prüfungsmaßnahmen verzichtet werden, wodurch sowohl Steuerverwaltungen als auch Steuerpflichtige entlastet werden.
Zudem würden geringfügige Änderungen des Verhältnisses zwischen privater und unternehmerischer Nutzung eines Gegenstands oder einer Dienstleistung, der bzw. die nur in geringem Umfang für unternehmerische Zwecke genutzt wird, zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs führen. Diese geringfügige Berichtigung wäre sowohl aus Sicht der Steuerpflichtigen als auch der Steuerverwaltungen unverhältnismäßig.
Österreich weist ferner darauf hin, dass sich die Sondermaßnahme auch bei der Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen als wirksam erwiesen hat, da sie ungerechtfertigten bzw. missbräuchlichen Vorsteuerabzug verhindert. Die Sondermaßnahme fördert die Fairness, indem sie verhindert, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Gegenstand oder eine Dienstleistung nur in geringem Umfang für unternehmerische Zwecke nutzt und dafür einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, einen ungerechtfertigten Liquiditätsvorteil gegenüber einem Steuerpflichtigen erlangt, der den Gegenstand oder die Dienstleistung ausschließlich für unternehmerische Zwecke nutzt.
Laut dem von Österreich vorgelegten Bericht ergibt die Überprüfung des Mindestanteils der unternehmerischen Nutzung von Gegenständen und Dienstleistungen, der für das Recht auf Vorsteuerabzug erforderlich ist, dass der Schwellenwert von 10 % für unternehmerische Zwecke niedrig genug ist, um keine nennenswerten Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs tatsächlich erhobenen Mehrwertsteuer zu haben, und somit die MwSt-Eigenmittel der Union nicht negativ beeinflusst.
Basierend auf den von Österreich übermittelten Informationen geht die Kommission davon aus, dass das Verhältnis von 10 % zu 90 % bei der Aufteilung der Nutzung zwischen unternehmerischen und unternehmensfremden Zwecken nach wie vor eine solide Grundlage bildet, um Umsätze auszusortieren, bei denen die Nutzung zu unternehmerischen Zwecken als unwesentlich betrachtet werden kann.
Dementsprechend bedeutet die betreffende Sondermaßnahme sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für die Unternehmen eine Vereinfachung, da es sich erübrigt, die Anschlussverwendung der Gegenstände und Dienstleistungen zu überwachen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Besteuerung der Verwendung für den privaten Bedarf gemäß den Artikeln 16 oder 26 der MwSt-Richtlinie oder auf Berichtigungen des Vorsteuerabzugs gemäß den Artikeln 184 bis 192 dieser Richtlinie. Daher ist eine Verlängerung der Sondermaßnahme angebracht.
Allerdings sollte jede Verlängerung zeitlich begrenzt sein, damit überprüft werden kann, ob die Sondermaßnahme angemessen und wirksam ist und ob die Voraussetzungen für die abweichende Regelung weiter bestehen. Daher wird vorgeschlagen, die abweichende Regelung bis Ende 2027 zu verlängern und, falls eine weitere Verlängerung über 2027 hinaus erwogen wird, Österreich aufzufordern, bis spätestens 31. März 2027 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht einschließlich einer Überprüfung des angewandten Aufteilungsschlüssels zwischen unternehmerischer und unternehmensfremder Verwendung, auf dem der Ausschluss vom Vorsteuerabzug beruht, vorzulegen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Eine ähnliche Ausnahmeregelung im Hinblick auf den Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug für Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, wurde auch einem anderen Mitgliedstaat gewährt (Deutschland).
Nach Artikel 176 der MwSt-Richtlinie legt der Rat fest, welche Ausgaben kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. Bis dahin können die Mitgliedstaaten die Ausschlussregelungen beibehalten, die am 1. Januar 1979 galten. Daher gibt es eine Reihe von „Stillstandsklauseln“, die den Vorsteuerabzug für Steuerpflichtige einschränken.
Ungeachtet früherer Initiativen mit dem Ziel, Vorschriften zur Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug festzulegen, ist eine solche abweichende Regelung bis zur Harmonisierung der Regelungen auf EU-Ebene angemessen.
Die vorgeschlagene Sondermaßnahme steht daher in Einklang mit den geltenden Bestimmungen der MwSt-Richtlinie.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 395 der MwSt-Richtlinie
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.
Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der abweichenden Regelung steht die Sondermaßnahme zu dem angestrebten Ziel – Vereinfachung der MwSt-Erhebung und Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung oder -umgehung – in einem angemessenen Verhältnis. Sie geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Die Ausnahme ist auch zeitlich befristet; sollte Österreich die Sondermaßnahme verlängern wollen, ist zudem ein Bericht über das Funktionieren und die Wirksamkeit der Sondermaßnahme zu erstellen.
•Wahl des Instruments
Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen.
Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie ist eine Abweichung von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Es wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Dieser Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Österreichs und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
•Folgenabschätzung
Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zielt auf die Vereinfachung der MwSt-Erhebung ab, indem Österreich ermächtigt wird, weiterhin eine Sondermaßnahme anzuwenden, wonach Gegenstände und Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige zu mehr als 90 % für private oder unternehmensfremde Zwecke einschließlich nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten nutzt, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.
Österreich zufolge wird durch die Sondermaßnahme der administrative Aufwand für Unternehmen und Steuerverwaltungen verringert, da es sich erübrigt, die Anschlussverwendung der Gegenstände und Dienstleistungen zu überwachen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Besteuerung der Verwendung für den privaten Bedarf oder auf Berichtigungen des Vorsteuerabzugs.
Die beantragte Schwelle der Nutzung von Gegenständen zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke, damit das Recht auf Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden kann, ist relativ niedrig. Österreich zufolge hat die Verlängerung dieser Sondermaßnahme daher nur geringe Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer und somit keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
Der Vorschlag ist zeitlich befristet und enthält eine Verfallsklausel (31. Dezember 2027).
Falls Österreich eine weitere Verlängerung der Sondermaßnahme über das Jahr 2027 hinaus in Erwägung zieht, sollte der Kommission bis spätestens 31. März 2027 zusammen mit dem Verlängerungsantrag ein Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahme einschließlich einer Überprüfung des Aufteilungsschlüssels vorgelegt werden.
2024/0247 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG regeln das Recht Steuerpflichtiger, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihnen für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen.
(2)Mit dem Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU des Rates wurde Österreich ermächtigt, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme anzuwenden, um für Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke eines Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, vollständig das Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen (im Folgenden „Sondermaßnahme“). Die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme läuft am 31. Dezember 2024 aus.
(3)Mit einem am 20. März 2024 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Österreich gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG die Ermächtigung, die Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden.
(4)Gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU des Rates legte Österreich zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahme einschließlich einer Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht vor.
(5)Im Einklang mit Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG leitete die Kommission den Antrag Österreichs mit Schreiben vom 16. Mai 2024 an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
(6)Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 teilte die Kommission Österreich mit, dass ihr sämtliche zur Beurteilung des Antrags erforderliche Informationen vorliegen.
(7)Österreich zufolge hat sich die Sondermaßnahme als äußerst wirksam für die Vereinfachung der MwSt-Erhebung sowie die Verhinderung der Steuerhinterziehung und -umgehung erwiesen. Durch die Sondermaßnahme wird der administrative Aufwand für Unternehmen und Steuerverwaltungen verringert, da es sich erübrigt, die Anschlussverwendung der Gegenstände und Dienstleistungen zu überwachen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren.
(8)Gemäß dem von Österreich vorgelegten Bericht ist der Mindestanteil von 10 % der unternehmerischen Nutzung von Gegenständen und Dienstleistungen, der für das Recht auf Vorsteuerabzug erforderlich ist, gering genug, um keine nennenswerten Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs tatsächlich erhobenen Mehrwertsteuer zu haben.
(9)Angesichts der positiven Auswirkungen sowohl für Unternehmen als auch für die Steuerverwaltungen hält die Kommission es für angemessen, die Sondermaßnahme zu verlängern.
(10)Die Sondermaßnahme sollte auf den Zeitraum begrenzt sein, der für die Bewertung ihrer Wirksamkeit und der Angemessenheit des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht erforderlich ist. Daher sollte Österreich ermächtigt werden, die Sondermaßnahme während eines Zeitraums von drei Jahren bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin anzuwenden.
(11)Angesichts der angestrebten Ziele — nämlich der Vereinfachung der MwSt-Erhebung und der Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung oder -umgehung — ist die Sondermaßnahme verhältnismäßig, da sie zeitlich befristet und in ihrer Tragweite beschränkt ist.
(12)Falls Österreich eine Verlängerung der Sondermaßnahme über das Jahr 2027 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2027 einen entsprechenden Antrag auf Verlängerung zusammen mit einem Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahme vorlegen, der eine Überprüfung des angewandten Aufteilungsschlüssels enthält.
(13)Die Sondermaßnahme wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt-Eigenmittel der Union haben.
(14)Der Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2027.
Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen abweichenden Regelung wird der Kommission bis zum 31. März 2027 vorgelegt.
Einem solchen Antrag ist ein Bericht über die Anwendung dieser Regelung beigefügt, der eine Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin