31998R0709

Verordnung (EG) Nr. 709/98 der Kommission vom 30. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1686/72 der Kommission zur Durchführung verschiedener Bestimmungen der Beihilfegewährung für Saatgut hinsichtlich des Kontrollsystems und zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für den Mechanismus zur Stabilisierung der Reissaatguterzeugung

Amtsblatt Nr. L 098 vom 31/03/1998 S. 0030 - 0032


VERORDNUNG (EG) Nr. 709/98 DER KOMMISSION vom 30. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1686/72 der Kommission zur Durchführung verschiedener Bestimmungen der Beihilfegewährung für Saatgut hinsichtlich des Kontrollsystems und zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für den Mechanismus zur Stabilisierung der Reissaatguterzeugung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 192/98 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3795/85 (4), wurden die Grundregeln für die Gewährung und die Finanzierung der Beihilfen für Saatgut festgelegt.

Mit Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates wurde ein Mechanismus zur Stabilisierung der Reissaatguterzeugung eingeführt. Im Rahmen dieses Stabilisierungsmechanismus wird eine Hoechstmenge festgesetzt, die für die Saatgutbeihilfe der Gemeinschaft in Betracht kommt, wobei die Absatzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Grundfläche gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3072/95 vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 192/98, gewahrt bleiben müssen.

Zur Bestimmung der in den einzelnen Mitgliedstaaten verzeichneten landwirtschaftlichen Erträge bei der Reissaatguterzeugung ist derselbe als repräsentativ betrachtete Zeitraum zugrunde zu legen wie im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3072/95. Dazu wurde der Mittelwert der drei Jahre gewählt, die sich ergeben, wenn man in dem Zeitraum 1990/91 bis 1994/95 das Jahr mit dem höchsten Ertrag und das Jahr mit dem geringsten Ertrag unberücksichtigt läßt.

Das in einem bestimmten Wirtschaftsjahr geerntete Saatgut wird normalerweise zur Einsaat der Flächen für die Erzeugung von Rohreis und Reissaatgut im folgenden Wirtschaftsjahr verwendet. Während des als repräsentativ betrachteten Zeitraums beläuft sich die Saatgutmenge, die in der Gemeinschaft zur Einsaat eines Hektars verwendet wird, auf 0,2 Tonnen. Zur Einsaat der in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgesetzten Grundfläche von 433 123 Hektar sind somit 86 624,600 Tonnen Reissaatgut erforderlich.

Die Hoechstmenge, die für die Saatgutbeihilfe in der Gemeinschaft in Betracht kommt, muß auf der Grundlage der Reissaatguterzeugung der Mitgliedstaaten während desselben repräsentativen Zeitraums auf die Erzeugermitgliedstaaten aufgeteilt werden. Es ist eine Anpassung der beihilfefähigen Hoechstmenge je Mitgliedstaat im Rahmen der Hoechstmenge vorzusehen, die für die Saatgutbeihilfe in der Gemeinschaft in Betracht kommt, um den jährlichen Ertragsschwankungen Rechnung zu tragen.

Im Hinblick auf das Funktionieren des Stabilisierungsmechanismus ist ein Termin für die Einreichung des Beihilfeantrags für Saatgut und für die Mitteilung der Reissaatgutmengen, für die Beihilfeanträge eingereicht werden, durch die Mitgliedstaaten an die Kommission festzusetzen, damit die gegebenenfalls für jeden Erzeugermitgliedstaat geltenden Kürzungssätze berechnet werden können.

Die Zahlung der Beihilfe für Reissaatgut darf erst nach der Festsetzung der für jeden Erzeugermitgliedstaat geltenden Kürzungssätze durch die Kommission erfolgen.

Es muß wirksam geprüft werden, ob die einschlägigen Bestimmungen über gemeinschaftliche Beihilfen eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist festzulegen, welche Kriterien und technischen Einzelheiten für die Durchführung der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort Anwendung finden sollen. Angesichts der bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung von Kontrollen vor Ort erscheint es zweckmäßig, neben den herkömmlichen Mindestkontrollsätzen vor allem das Instrument der Risikoanalyse einzusetzen und die Faktoren festzulegen, die hierbei zu berücksichtigen sind.

Angesichts der bisherigen Erfahrungen sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der besonderen Probleme im Zusammenhang mit Fällen höherer Gewalt sind Bestimmungen zu erlassen, um Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu vermeiden bzw. wirksam zu ahnden. Zu diesem Zweck sind je nach Schwere der Unregelmäßigkeiten gestaffelte Sanktionen vorzusehen, was äußerstenfalls den Ausschluß von der Beihilferegelung während des betreffenden und des folgenden Jahres bedeuten kann.

Es ist ein wirksames System einzuführen, das gewährleisten kann, daß die Beihilfen gerechtfertigt sind, und im Falle der verspäteten Antragstellung eine Kürzung der Beihilfen vorsieht, welches sich auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 820/97 (7), und der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2015/95 (9), stützt.

Der Verwaltungsausschuß für Saatgut hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1686/72 der Kommission (10) wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

"Artikel 1a

Im Sinne dieser Verordnung gilt als 'Vermarktung die Bereithaltung oder Lagerhaltung, das Feilbieten, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder die Lieferung an eine andere Person.'"

2. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

"Artikel 2a

(1) Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn das Saatgut, für das ein Beihilfeantrag gestellt wurde, vom Begünstigten am Tag der Antragstellung bereits tatsächlich zur Aussaat vermarktet wurde. Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Begünstigte dem betreffenden Mitgliedstaat die Einhaltung dieser Bedingung überzeugend nachweist.

(2) Die Mitgliedstaaten führen unangemeldete Kontrollen durch, um die erste Bestimmung des Saatguts, für das eine Beihilfe gezahlt wurde, sowie die Einhaltung der für die Beihilfegewährung vorgeschriebenen Bedingungen zu überprüfen, und teilen der Kommission die im Anschluß an diese Kontrollen getroffenen Maßnahmen mit."

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

(1) Außer bei Reissaatgut wird die Beihilfe dem Saatgutvermehrer auf Antrag gewährt, der nach der Ernte und vor einem durch den jeweiligen Mitgliedstaat für jede Art oder Sortengruppe festzusetzenden Datum einzureichen ist.

(2) Außer bei Reissaatgut zahlt der Mitgliedstaat den Beihilfebetrag an den Vermehrer innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Antrags und spätestens am 31. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres."

4. Folgende Artikel 3a, 3b und 3c werden eingefügt:

"Artikel 3a

(1) Die Hoechstmenge Reissaatgut, die für die Beihilfe in der Europäischen Gemeinschaft in Betracht kommt, wird auf 86 624,600 Tonnen jährlich festgesetzt. Diese Hoechstmenge wird folgendermaßen auf die Erzeugermitgliedstaaten aufgeteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Menge je Erzeugermitgliedstaat kann unter den Bedingungen von Absatz 3 im Rahmen der Hoechstmenge angepaßt werden, die für die Beihilfe in der Gemeinschaft in Betracht kommt.

(2) Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 2a wird die Beihilfe für Reissaatgut dem Saatgutvermehrer auf Antrag, der nach der Ernte und vor dem 20. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres einzureichen ist, im Rahmen der für die Gemeinschaft festgesetzten Hoechstmenge gewährt. Die Erzeugermitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres die Mengen mit, für die Anträge gestellt wurden.

(3) Überschreitet die Gesamtsumme der Mengen, für die in den Erzeugermitgliedstaaten ein Beihilfeantrag gestellt wurde, die für die Gemeinschaft festgesetzte Hoechstmenge, so wird die Beihilfe für jeden betreffenden Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der festgesetzten einzelstaatlichen Menge gekürzt. In diesem Fall setzt die Kommission die für jeden Erzeugermitgliedstaat geltenden Kürzungssätze fest.

(4) Für Reissaatgut zahlt der Mitgliedstaat den Beihilfebetrag an den Vermehrer zwischen dem 31. Juli und dem 30. September des auf das Erntejahr folgenden Jahres.

Artikel 3b

(1) Die Kontrollen gemäß Artikel 2a Absatz 2 umfassen

a) die Verwaltungskontrollen, insbesondere Gegenkontrollen, um jede ungerechtfertigte doppelte Beihilfegewährung für dasselbe Kalenderjahr zu vermeiden. Diese Gegenkontrollen betreffen die Parzellen, die Gegenstand einer amtlichen Prüfung sind und bei denen die Einhaltung der Bedingungen der Richtlinien festgestellt wurde, die in Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 aufgeführt sind;

b) die Kontrollen der Unterlagen, um zumindest die erste Bestimmung des Saatguts zu überprüfen, für das die Beihilfe gewährt wurde;

c) alle zusätzlichen Kontrollmaßnahmen, die der Mitgliedstaat für notwendig erachtet, um insbesondere zu vermeiden, daß die Beihilfe für nicht zertifiziertes oder aus Drittländern stammendes Saatgut gezahlt wird.

Die Kontrollen müssen sich jährlich auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken. Diese Stichprobe muß mindestens 5 % der Beihilfeanträge für jede Art umfassen. Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach der Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Anträge kontrolliert werden sollen. Bei der Risikoanalyse werden folgende Faktoren berücksichtigt:

- Beihilfebeträge;

- Mengen zertifiziertes Saatgut im Verhältnis zu den mit Erfolg feldbesichtigten Flächen;

- Entwicklung gegenüber dem Vorjahr;

- sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter.

(2) Die Mitgliedstaaten nehmen gegebenenfalls bei den Züchtern, Saatgutbetrieben oder Endverwendern Kontrollen vor.

(3) Folgende Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (*) finden Anwendung:

- Artikel 6 Absatz 1 zur zuverlässigen Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Beihilfegewährung,

- Artikel 11 über die zusätzlichen einzelstaatlichen Strafen und Fälle höherer Gewalt,

- Artikel 12 über den Bericht über den Kontrollbesuch,

- Artikel 13 über die Kontrolle vor Ort,

- Artikel 14 über die zu Unrecht gezahlten Beträge.

Artikel 3c

(1) Außer im Falle höherer Gewalt verringern sich bei verspäteter Einreichung eines Antrags die von dem Antrag betroffenen Beihilfebeträge pro Tag Verspätung um 1 % der Beträge, auf die der Saatgutvermehrer im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte. Der Antrag wird auf jeden Fall abgelehnt und jeder Zahlungsanspruch entfällt, wenn der Antrag für Reissaatgut nach dem 30. Juni des auf das Erntejahr folgenden Jahres bzw. der Antrag für die übrigen Arten oder Sortengruppen mehr als zehn Tage nach Ablauf des vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Termins eingereicht wird.

(2) Wird festgestellt, daß die eingereichten Beihilfeanträge Saatgut betreffen, das vom Begünstigten nicht tatsächlich zur Aussaat vermarktet wurde, so wird die Beihilfe an den Vermehrer für die betreffende Art um 50 % gekürzt, wenn die nicht tatsächlich zur Aussaat vermarkteten Mengen mehr als 2 % und höchstens 5 % der Mengen ausmachen, die Gegenstand eines Beihilfeantrags sind. Überschreiten die vom Begünstigten nicht tatsächlich zur Aussaat vermarkteten Mengen 5 % der Mengen, die Gegenstand eines Beihilfeantrags sind, so wird dem Vermehrer für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Beihilfe für die Saatguterzeugung gewährt.

(3) Betrifft ein Beihilfeantrag Saatgut, das nicht amtlich zertifiziert ist oder das in dem Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr, für das diese Beihilfe festgesetzt wurde, beginnt, nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geerntet wurde, so wird dem Vermehrer für das betreffende Wirtschaftsjahr und das folgende Wirtschaftsjahr keine Beihilfe für die Saatguterzeugung gewährt.

(*) ABl. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 36."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99.

Der Beihilfeantrag in Bezug auf Verträge oder Vermehrungserklärungen, die vor dem Wirtschaftsjahr 1998/99 registriert wurden, unterliegt nicht den in Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1686/72 genannten Kontrollen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1.

(2) ABl. L 20 vom 27. 1. 1998, S. 16.

(3) ABl. L 177 vom 4. 8. 1972, S. 1.

(4) ABl. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 21.

(5) ABl. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18.

(6) ABl. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1.

(7) ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.

(8) ABl. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 36.

(9) ABl. L 197 vom 22. 8. 1995, S. 2.

(10) ABl. L 177 vom 4. 8. 1972, S. 26.