02015R2446 — DE — 11.03.2024 — 009.001


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►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2446 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

(ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/341 DER KOMMISSION  vom 17. Dezember 2015

  L 69

1

15.3.2016

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/651 DER KOMMISSION  vom 5. April 2016

  L 111

1

27.4.2016

►M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1063 DER KOMMISSION  vom 16. Mai 2018

  L 192

1

30.7.2018

►M4

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1118 DER KOMMISSION  vom 7. Juni 2018

  L 204

11

13.8.2018

►M5

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/841 DER KOMMISSION  vom 14. März 2019

  L 138

76

24.5.2019

►M6

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1143 DER KOMMISSION  vom 14. März 2019

  L 181

2

5.7.2019

►M7

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/877 DER KOMMISSION  vom 3. April 2020

  L 203

1

26.6.2020

►M8

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2191 DER KOMMISSION  vom 20. November 2020

  L 434

8

23.12.2020

►M9

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/234 DER KOMMISSION  vom 7. Dezember 2020

  L 63

1

23.2.2021

►M10

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1934 DER KOMMISSION  vom 30. Juli 2021

  L 396

10

10.11.2021

►M11

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/398 DER KOMMISSION  vom 14. Dezember 2022

  L 54

1

22.2.2023

►M12

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/249 DER KOMMISSION  vom 30. November 2023

  L 249

1

12.2.2024

►M13

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/634 DER KOMMISSION  vom 14. Dezember 2023

  L 634

1

20.2.2024


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 087 vom 2.4.2016, S.  35 (2015/2446)

►C2

Berichtigung, ABl. L 264 vom 30.9.2016, S.  44 (2015/2446)

►C3

Berichtigung, ABl. L 101 vom 13.4.2017, S.  164 (2015/2446)

►C4

Berichtigung, ABl. L 101 vom 13.4.2017, S.  177 (2016/341)

►C5

Berichtigung, ABl. L 192 vom 30.7.2018, S.  62 (2015/2446)

►C6

Berichtigung, ABl. L 323 vom 19.12.2018, S.  38 (2018/1063)

►C7

Berichtigung, ABl. L 096 vom 5.4.2019, S.  55 (2016/341)

►C8

Berichtigung, ABl. L 387 vom 19.11.2020, S.  24 (2015/2446)

►C9

Berichtigung, ABl. L 387 vom 19.11.2020, S.  26 (2016/341)

►C10

Berichtigung, ABl. L 387 vom 19.11.2020, S.  30 (2020/877)

►C11

Berichtigung, ABl. L 397 vom 26.11.2020, S.  34 (2018/1063)

►C12

Berichtigung, ABl. L 056I vom 23.2.2023, S.  7  (398/2023)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2446 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union



TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

KAPITEL 1

Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. 

„Agrarpolitische Maßnahmen“ sind die Vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrtätigkeiten im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die unter Anhang 71-02 Nummern 1, 2 und 3 fallen;

2. 

„Carnet ATA“ ist ein internationales Zolldokument für die vorübergehende Verwendung, das gemäß dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul ausgestellt wurde;

3. 

„ATA-Übereinkommen“ ist das am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichnete Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren;

4. 

„Übereinkommen von Istanbul“ ist das am 26. Juni 1990 in Istanbul unterzeichnete Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung;

5. 

„Gepäck“ sind alle auf einer Reise von einer natürlichen Person auf beliebige Weise mitgeführte Waren;

6. 

„Zollkodex“ ist die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union;

7. 

„Flughafen der Union“ ist ein im Zollgebiet der Union gelegener Flughafen;

8. 

„Hafen der Union“ ist ein im Zollgebiet der Union gelegener Hafen;

9. 

„Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren“ ist das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren ( 1 );

10. 

„Land des gemeinsamen Versandverfahrens“ ist ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten der Union gehört und das eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist;

11. 

„Drittland“ ist ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union;

12. 

„Carnet CPD“ ist ein internationales Zolldokument für die vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels, das gemäß dem Übereinkommen von Istanbul ausgestellt wurde;

13. 

„Abgangszollstelle“ ist die Zollstelle, die die Zollanmeldung für die Überführung der Waren in ein Versandverfahren annimmt;

14. 

„Bestimmungszollstelle“ ist die Zollstelle, der die in ein Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens gestellt werden;

▼M7

15. 

„erste Eingangszollstelle“ ist die Zollstelle, die für die zollamtliche Überwachung an dem Ort zuständig ist, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel aus einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union im Zollgebiet der Union eintrifft oder gegebenenfalls eintreffen soll;

▼B

16. 

„Ausfuhrzollstelle“ ist die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung abgeben wird, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden;

17. 

„Zollstelle der Überführung in das Verfahren“ ist die in der Bewilligung für ein besonderes Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex genannte Zollstelle, die befugt ist, Waren in ein besonderes Verfahren überzuführen;

18. 

„Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte“ (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) ist eine im Zollgebiet der Union eindeutige Kennnummer, die von einer Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person zur Registrierung für Zollzwecke zugewiesen wird;

▼M3

19. 

„Ausführer“ ist

a) 

eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;

b) 

in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt:

i) 

eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;

ii) 

wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist;

▼B

20. 

„allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze“ sind die Grundsätze, die die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiva und Passiva gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiva und Passiva gebucht werden, wie Aktiva und Passiva sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche Rechnungsabschlüsse vorbereitet werden.

21. 

„Waren zu nichtkommerziellen Zwecken“ sind

a) 

Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson, wenn die Sendungen

i) 

gelegentlich erfolgen;

▼M5

ii) 

sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder von dessen Angehörigen bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Sendung aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und

▼B

iii) 

dem Empfänger vom Versender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt werden;

b) 

Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, wenn die Sendungen

i) 

gelegentlich erfolgen und

▼M5

ii) 

sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von dessen Angehörigen oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr oder Ausfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt;

▼B

22. 

„Hauptbezugsnummer“ (Master Reference Number — MRN) ist die Registriernummer, die von der zuständigen Zollbehörde Anmeldungen oder Mitteilungen gemäß Artikel 5 Nummern 9 bis 14 des Zollkodex, TIR-Verfahren oder Nachweisen des Zollstatus von Unionswaren zugewiesen wird;

23. 

„Frist für die Erledigung“ ist die Frist, in der in ein besonderes Verfahren, ausgenommen den Versand, übergeführte Waren oder Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, zerstört werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden oder ihrer vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt werden müssen. Im Fall der passiven Veredelung ist die Frist für die Erledigung die Frist, in der vorübergehend ausgeführte Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden dürfen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann;

24. 

„Waren in Postsendungen“ sind andere Waren als Briefsendungen, die in einem Paket oder Päckchen enthalten sind und unter Verantwortung eines Postbetreibers oder durch einen Postbetreiber gemäß den Vorschriften des am 10. Juli 1984 unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen angenommenen Weltpostvertrags befördert werden;

25. 

„Postbetreiber“ ist ein in einem Mitgliedstaat ansässiger und von diesem zur Erbringung der internationalen Dienste gemäß dem Weltpostvertrag benannter Betreiber;

26. 

„Briefsendungen“ sind Briefe, Postkarten, Blindenpost und Drucksachen, die nicht einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtig sind;

27. 

„Passive Veredelung IM/EX“ ist die Einfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse im Rahmen der passiven Veredelung vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen, gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex;

28. 

„Passive Veredelung EX/IM“ ist die Ausfuhr der Unionswaren im Rahmen der passiven Veredelung vor der Einfuhr der Veredelungserzeugnisse;

29. 

„Aktive Veredelung EX/IM“ ist die Ausfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse im Rahmen der aktiven Veredelung vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen, gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex;

30. 

„Aktive Veredelung IM/EX“ ist die Einfuhr der Nichtunionswaren im Rahmen der aktiven Veredelung vor der Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse;

31. 

„Privatperson“ ist eine andere natürliche Person als ein Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates, der als solcher handelt;

32. 

„Öffentliches Zolllager des Typs I“ ist ein öffentliches Zolllager, bei dem die Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 242 Absatz 1 des Zollkodex dem Bewilligungsinhaber und dem Inhaber des Verfahrens obliegen;

33. 

„Öffentliches Zolllager des Typs II“ ist ein öffentliches Zolllager, bei dem die Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 242 Absatz 2 des Zollkodex dem Inhaber des Verfahrens obliegen;

34. 

„Einziges Beförderungspapier“ ist für die Zwecke des zollrechtlichen Status ein in einem Mitgliedstaat ausgestelltes Beförderungspapier für die Beförderung der Waren vom Abgangsort im Zollgebiet der Union zum Bestimmungsort in diesem Gebiet unter der Verantwortung des das Beförderungspapier ausstellenden Beförderers;

35. 

„Steuerliches Sondergebiet“ ist ein Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG keine Anwendung finden;

36. 

„Überwachungszollstelle“ ist

a) 

im Fall der vorübergehenden Verwahrung gemäß Titel IV des Zollkodex oder der besonderen Verfahren außer dem Versandverfahren gemäß Titel VII des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zollstelle für die Überwachung der vorübergehenden Verwahrung der Waren oder des betreffenden besonderen Verfahrens;

b) 

im Fall der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex, der zentralen Zollabwicklung gemäß Artikel 179 des Zollkodex, der Anschreibung in der Buchführung gemäß Artikel 182 des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zollstelle für die Überwachung der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren;

37. 

„TIR-Übereinkommen“ ist das am 14. November 1975 in Genf unterzeichnete Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR;

38. 

„TIR-Verfahren“ ist die Beförderung von Waren im Zollgebiet der Union gemäß dem TIR-Übereinkommen;

39. 

„Umladung“ ist das Verladen von Erzeugnissen und Waren von einem Beförderungsmittel auf ein anderes;

40. 

„Reisender“ ist eine natürliche Person, die

a) 

vorübergehend in das Zollgebiet der Union einreist, dort aber nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, oder

b) 

nach einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Zollgebiets der Union, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, in dieses Gebiet zurückkehrt oder

c) 

vorübergehend das Zollgebiet der Union, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt oder

d) 

nach einem vorübergehenden Aufenthalt das Zollgebiet der Union, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt;

41. 

„Abfälle und Reste“ sind

a) 

Waren oder Erzeugnisse, die gemäß der Kombinierten Nomenklatur als Abfälle und Schrott, Bruch bzw. Ausschuss eingereiht werden;

b) 

im Rahmen der Endverwendung oder der aktiven Veredelung Waren oder Erzeugnisse, die Veredelungserzeugnisse ohne oder mit nur geringem wirtschaftlichen Wert sind und nicht ohne weitere Be- oder Verarbeitung verwendet werden können;

42. 

„Palette“ ist eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine Warenmenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen lässt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füßen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne dass dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein;

43. 

„Fabrikschiff der Union“ ist ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Union gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats registriert ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und nicht zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei, sondern nur zu ihrer Behandlung an Bord dient;

44. 

„Fischereifahrzeug der Union“ ist ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Union gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats registriert ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei sowie gegebenenfalls zu ihrer Behandlung an Bord dient.

45. 

„Linienverkehr“ ist ein Seeverkehrsdienst, in dem Schiffe Waren nur zwischen Häfen der Union befördern und ihre Herkunfts-, Bestimmungs- oder Anlauforte nicht außerhalb des Zollgebiets der Union oder in einer Freizone eines Hafens der Union liegen;

▼M7

46. 

„Expressgutsendung“ ist eine Einzelposition, die von einem Expressbeförderer oder unter seiner Verantwortung befördert wird;

47. 

„Expressbeförderer“ ist ein Betreiber, der integrierte Dienstleistungen in Form einer beschleunigten bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgenden Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung von Paketen erbringt, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt;

48. 

„Einzelwert“ ist

a) 

bei Waren zu kommerziellen Zwecken: der Preis der Waren selbst beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union ohne Transport- und Versicherungskosten, sofern sie nicht im Preis enthalten und nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind, sowie alle anderen Steuern und Abgaben, die von den Zollbehörden anhand der einschlägigen Dokumente ermittelt werden können;

b) 

bei Waren zu nichtkommerziellen Zwecken: der Preis, der für die Waren selbst gezahlt worden wäre, wenn sie zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft worden wären;

49. 

„im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren“ sind alle zu befördernden oder zu verwendenden Waren

a) 

im Zusammenhang mit Aktivitäten, die von den zuständigen Militärbehörden eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands, mit dem ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten ein Abkommen über die Durchführung militärischer Tätigkeiten im Zollgebiet der Union geschlossen haben, organisiert werden oder unter deren Kontrolle stattfinden; oder

b) 

im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

— 
im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union (GSVP); oder
— 
im Rahmen des am 4. April 1949 in Washington D.C. unterzeichneten Nordatlantikvertrags.
50. 

„NATO-Vordruck 302“ ist ein Dokument für Zollzwecke, das in den einschlägigen Verfahren zur Durchführung des am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vorgesehen ist;

51. 

„EU-Vordruck 302“ ist ein Dokument für Zollzwecke gemäß Anhang 52-01, das von oder im Namen der zuständigen nationalen Militärbehörden eines Mitgliedstaats für die Beförderung oder Verwendung von Waren im Rahmen militärischer Aktivitäten ausgestellt wird;

52. 

„Abfälle von Schiffen“ sind Abfälle von Schiffen im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

53. 

„nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr“ ist ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );

▼M11

54. 

„Drittlandpostbetreiber“ ist ein in einem Drittland ansässiger und von diesem zur Erbringung der internationalen Dienste gemäß dem Weltpostvertrag benannter Betreiber.

▼B

KAPITEL 2

Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften

Abschnitt 1

Übermittlung von Informationen

Unterabschnitt 1

Gemeinsame Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Daten

Artikel 2

Gemeinsame Datenanforderungen

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  
Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen unterliegen den gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs A.

▼M9

(2)  
Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status unterliegen ab den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der Anpassung der in Anhang C aufgeführten elektronischen Systeme gemäß dem Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission ( 4 ) den gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs B.

▼M9 —————

▼M9

(4)  

Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status unterliegen in folgender Weise den in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 aufgeführten Datenanforderungen:

▼M12

a) 

bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) des UZK, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten A1, A2, B1, B4 und C1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind;

▼M9

b) 

bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Komponente 1 des elektronischen Systems für besondere UZK-Verfahren, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten B2 und B3 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind;

c) 

bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Phase 5 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens des UZK, wenn es sich um Fälle handelt, die in Spalte D1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind;

d) 

bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Phase 1 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters, wenn es sich um Fälle handelt, die in Spalte E1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind;

e) 

bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Version 2 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Einfuhrkontrollsystems, wenn es sich um in den Spalten F20 und F30 von Anhang B dieser Verordnung erfasste Fälle oder Umleitungsmeldungen für Luftfahrzeuge handelt;

f) 

bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Version 3 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Einfuhrkontrollsystems, wenn es sich um in den Spalten F10, F50 und F51 von Anhang B dieser Verordnung erfasste Fälle oder Umleitungsmeldungen für Seeschiffe handelt;

g) 

bis zur Anpassung der im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten nationalen Einfuhrsysteme, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten H1 bis H4 und I1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind.

Sind die Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, nicht in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festlegt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die jeweiligen Datenanforderungen gewährleisten, dass die Vorschriften über diese Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status angewendet werden können.

▼M9

(4a)  
Abweichend von den Absätzen 2 und 4 können Zollbehörden beschließen, die in den Spalten H1 bis H6 sowie I1 und I2 von Anhang D dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen Datenanforderungen bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die betreffenden Zollbehörden die erste Phase des UZK-Systems für zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr, auf das im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission Bezug genommen wird, einleiten.

▼M12 —————

▼M1

(8)  

►M12  Basiert ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auf einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1, so enthält die Zollanmeldung bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems des UZK (AES) bzw. der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 auch die folgenden Daten: ◄

a) 

Gemeinsame Datenanforderungen für alle Verfahren:

— 
Art der Veredelung oder Verwendung der Waren;
— 
technische Bezeichnungen der Waren und/oder Veredelungserzeugnisse und Nämlichkeitsmittel;
— 
voraussichtliche Frist für die Erledigung des Verfahrens;
— 
vorgeschlagene Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens (nicht für besondere Verwendung); und
— 
Ort der Veredelung oder Verwendung.
b) 

Spezifische Datenanforderungen für die aktive Veredelung:

— 
Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß der Anlage zu Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341;
— 
voraussichtliche Ausbeute oder Methode ihrer Berechnung; und
— 
Angabe, ob der Betrag des Einfuhrzolls gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet werden sollte („Ja“ oder „Nein“ angeben).

▼B

Unterabschnitt 2

Registrierung von Personen bei den Zollbehörden

Artikel 3

Dateninhalt des EORI-Eintrags

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

▼M12

Bei der Registrierung einer Person erheben und speichern die Zollbehörden die in Anhang 12-01 festgelegten Daten zu dieser Person. Die Daten bilden den EORI-Eintrag.

▼M1

Abweichend von Absatz 1 gelten die in Anhang 12-01 festgelegten gemeinsamen Datenanforderungen bis zum Zeitpunkt der ►C4  Anpassung ◄ des EORI-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht.

Bis zum Zeitpunkt der ►C4  Anpassung ◄ des EORI-Systems erfassen und speichern die Mitgliedstaaten die folgenden Daten gemäß Anhang 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, die den EORI-Eintrag darstellen:

a) 

die unter den Nummern 1 bis 4 des Anhangs 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten Daten;

b) 

sofern von nationalen Systemen verlangt, die unter den Nummern 5 bis 12 des Anhangs 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten Daten;

Die Mitgliedstaaten laden die nach Maßgabe des Absatzes 3 erfassten Daten regelmäßig in das EORI-System hoch.

Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, das in Titel I Kapitel 3 Nummer 4 des Anhangs 12-01 genannte Datenelement zu erfassen. Wird dieses Datenelement von den Mitgliedstaaten erfasst, so ist es baldmöglichst nach ►C4  Anpassung ◄ des EORI-System in dieses System hochzuladen.

▼B

Artikel 4

Übermittlung der Angaben für die EORI-Registrierung

(Artikel 6 Absatz 4 des Zollkodex)

Die Zollbehörden können zulassen, dass Personen die für die EORI-Registrierung erforderlichen Angaben mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermitteln.

Artikel 5

Nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte

(Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  

Nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte registrieren sich, bevor

a) 

sie im Zollgebiet der Union eine andere Zollanmeldung abgeben als

i) 

eine Zollanmeldung nach den Artikeln 135 bis 144;

ii) 

eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder eine Wiederausfuhranmeldung zur Erledigung eines solchen Verfahrens;

iii) 

eine Zollanmeldung im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ( 5 ), die von einem in einem Vertragsstaat des gemeinsamen Versandverfahrens ansässigen Wirtschaftsbeteiligten abgegeben wird;

iv) 

eine Zollanmeldung, die im Rahmen des Unionsversandverfahrens von einem in Andorra oder San Marino ansässigen Wirtschaftsbeteiligten abgegeben wird;

▼M12

b) 

sie eine summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldung im Zollgebiet der Union oder in einem Drittland abgeben, sofern in einem Zollsicherheitsabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland die Verwendung eines elektronischen Systems der EU vorgesehen ist;

▼B

c) 

sie eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung im Zollgebiet der Union abgeben;

d) 

sie als Beförderer tätig werden, der Beförderungen auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg durchführt;

e) 

sie als Beförderer tätig werden, der an das Zollsystem angeschlossen ist und die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Benachrichtigungen im Zusammenhang mit der Abgabe oder Änderung von summarischen Eingangsanmeldungen erhalten möchte;

▼M3

f) 

sie eine Registrierung und Bestätigung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragen.

▼B

(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii registrieren sich nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte bei den Zollbehörden, bevor sie eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder eine Wiederausfuhranmeldung zur Erledigung eines solchen Verfahrens abgeben, wenn die Registrierung für die Nutzung des gemeinsamen Systems zur Verwaltung von Sicherheitsleistungen benötigt wird.
(3)  
Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iii registrieren sich in einem Vertragsstaat des gemeinsamen Versandverfahrens ansässige Wirtschaftsbeteiligte bei den Zollbehörden, bevor sie eine Zollanmeldung im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren abgeben, wenn die Anmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung abgegeben oder als Vorabanmeldung verwendet wird.
(4)  
Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iv registrieren sich in Andorra oder San Marino ansässige Wirtschaftsbeteiligte bei den Zollbehörden, bevor sie eine Zollanmeldung im Rahmen des gemeinsamen Unionsversandverfahrens abgeben, wenn die Anmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung abgegeben oder als Vorabanmeldung verwendet wird.
(5)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d registriert sich ein Wirtschaftsbeteiligter, der als Beförderer Beförderungen auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg durchführt, nicht bei den Zollbehörden, wenn er über eine eindeutige Drittlandskennnummer im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte verfügt.
(6)  
Ist eine Registrierung nach diesem Artikel erforderlich, hat sie bei den Zollbehörden zu erfolgen, die für das Gebiet zuständig sind, in dem der Wirtschaftsbeteiligte eine Anmeldung abgibt oder eine Entscheidung beantragt.

Artikel 6

Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind

(Artikel 9 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  

Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, lassen sich bei den Zollbehörden registrieren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

▼M7

a) 

Eine solche Registrierung ist aufgrund der Rechtsvorschriften der Union oder der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich.

▼B

b) 

Die Person ist mit Geschäftsvorgängen befasst, die gemäß Anhang A und Anhang B eine EORI-Nummer erfordern.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 und sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten, ist eine Registrierung nicht erforderlich, wenn eine Person, die kein Wirtschaftsbeteiligter ist, nur gelegentlich Zollanmeldungen abgibt.

Artikel 7

Ungültigerklärung einer EORI-Nummer

(Artikel 9 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)  

Die Zollbehörden erklären eine EORI-Nummer in folgenden Fällen für ungültig:

a) 

auf Antrag der registrierten Person;

b) 

wenn die Zollbehörde erfährt, dass die registrierte Person die Tätigkeit, für die sie die Registrierung benötigt hat, eingestellt hat.

(2)  
Die Zollbehörde zeichnet das Datum der Ungültigerklärung der EORI-Nummer auf und teilt es der registrierten Person mit.

Abschnitt 2

Zollrechtliche Entscheidungen

▼M3

Unterabschnitt 0

Mittel für den Austausch von Informationen, die für Anträge und Entscheidungen verwendet werden, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind

Artikel 7a

Anträge und Entscheidungen mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Zollbehörden können bei Anträgen und Entscheidungen, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind, und bei allen Folgeanträgen und Handlungen, die die Verwaltung dieser Entscheidungen betreffen, die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung erlauben.

▼B

Unterabschnitt 1

Anspruch auf rechtliches Gehör

Artikel 8

Frist für den Anspruch auf rechtliches Gehör

(Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex)

(1)  
Die Frist, innerhalb deren der Antragsteller zu einer Entscheidung, die sich nachteilig auf ihn auswirken würde, Stellung nehmen kann, beträgt 30 Tage.
(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Zollbehörden die betreffende Person auffordern, innerhalb von 24 Stunden Stellung zu nehmen, wenn sich die Entscheidung auf das Ergebnis der Kontrolle von Waren bezieht, für die keine summarische Anmeldung, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, Wiederausfuhranmeldung oder Zollanmeldung abgegeben wurde.

Artikel 9

Mittel für die Mitteilung der Gründe

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Erfolgt eine Mitteilung nach Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex im Rahmen des Überprüfungs- oder Kontrollprozesses, so kann dies unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung geschehen.

Werden für die Einreichung des Antrags oder die Übermittlung der Entscheidung andere Mittel als die elektronische Datenverarbeitung verwendet, so kann die Mitteilung mit den gleichen Mitteln erfolgen.

Artikel 10

Einschränkungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Zollkodex)

In folgenden besonderen Fällen erhält der Antragsteller keine Gelegenheit zur Stellungnahme:

▼M3

a) 

wenn der Antrag auf eine Entscheidung im Einklang mit Artikel 11 dieser Verordnung oder mit Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( 6 ) nicht angenommen wird;

▼B

b) 

wenn die Zollbehörden der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, im Falle einer Beförderung im Containerseeverkehr oder Luftverkehr mitteilen, dass die Waren nicht verladen werden dürfen;

c) 

wenn die Entscheidung die Information des Antragstellers über eine Kommissionsentscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex betrifft;

d) 

wenn eine EORI-Nummer für ungültig erklärt wird.

Unterabschnitt 2

Allgemeine Vorschriften für Entscheidungen auf Antrag

Artikel 11

Bedingungen für die Annahme eines Antrags

(Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  

Ein Antrag auf eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften wird angenommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

der Antragsteller ist nach Artikel 9 des Zollkodex registriert, sofern dies im Rahmen des Verfahrens erforderlich ist, für das der Antrag abgegeben wird;

b) 

der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig, sofern dies im Rahmen des Verfahrens erforderlich ist, für das der Antrag abgegeben wird;

c) 

der Antrag wurde bei einer Zollbehörde eingereicht, die in dem Mitgliedstaat der nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex zuständigen Zollbehörde für die Entgegennahme von Anträgen benannt wurde;

d) 

der Antrag betrifft keine Entscheidung, die dem gleichen Zweck dient wie eine frühere an denselben Antragsteller gerichtete Entscheidung, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Antragstellung zurückgenommen oder widerrufen wurde, da der Antragsteller eine ihm aus dieser Entscheidung erwachsende Pflicht nicht erfüllt hat.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d beträgt der darin genannte Zeitraum drei Jahre, wenn die vorherige Entscheidung nach Artikel 27 Absatz 1 des Zollkodex zurückgenommen wurde oder wenn es sich bei dem Antrag um einen Antrag auf Bewilligung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 38 des Zollkodex handelt.

Artikel 12

Entscheidungsbefugte Zollbehörde

(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)

Falls die nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex zuständige Zollbehörde nicht bestimmt werden kann, so ist die zuständige Zollbehörde die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Aufzeichnungen und Unterlagen (Hauptbuchhaltung für Zollzwecke) des Antragstellers geführt werden oder zugänglich sind, anhand deren die Zollbehörde eine Entscheidung erlassen kann.

Artikel 13

Verlängerung der Frist für den Erlass einer Entscheidung

(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Erachtet es die entscheidungsbefugte Zollbehörde nach der Annahme eines Antrags für notwendig, beim Antragsteller zusätzliche Informationen einzuholen, damit sie ihre Entscheidung treffen kann, so setzt sie dem Antragsteller für die Übermittlung der Informationen eine Frist von höchstens 30 Tagen. Die Frist für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex verlängert sich dadurch um den gleichen Zeitraum. Der Antragsteller wird über die Verlängerung der Frist für den Erlass der Entscheidung unterrichtet.
(2)  
Findet Artikel 8 Absatz 1 Anwendung, so wird die in Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex genannte Frist für den Erlass der Entscheidung um 30 Tage verlängert. Der Antragsteller wird von der Verlängerung unterrichtet.
(3)  
Verlängert die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Frist, um eine andere Zollbehörde zu konsultieren, so wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den gleichen Zeitraum verlängert wie die Konsultationsfrist. Der Antragsteller wird über die Verlängerung der Frist für den Erlass der Entscheidung unterrichtet.

▼M7

(4)  
Besteht begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und führen die Zoll- und Steuerbehörden deshalb Ermittlungen durch, so wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den Zeitraum verlängert, der für den Abschluss der Ermittlungen erforderlich ist. Die Dauer dieser Verlängerung darf neun Monate nicht überschreiten. Der Antragsteller wird von der Verlängerung unterrichtet, sofern dies die Ermittlungen nicht gefährdet.

▼B

Artikel 14

Tag des Wirksamwerdens

(Artikel 22 Absätze 4 und 5 des Zollkodex)

Die Entscheidung wird in den folgenden Fällen an einem anderen Tag wirksam als an dem Tag, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt:

a) 

Wenn die Entscheidung den Antragsteller begünstigt und der Antragsteller ein Wirksamwerden an einem anderen Tag beantragt hat, wird die Entscheidung an dem vom Antragsteller beantragten Tag wirksam, sofern es sich um ein späteres Datum als das Datum handelt, an dem die Entscheidung dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt.

b) 

Wenn zuvor eine befristete Entscheidung erlassen wurde und der einzige Zweck der neuen Entscheidung in der Verlängerung der Geltungsdauer besteht, wird die Entscheidung am Tag nach dem Ende der Geltungsdauer der früheren Entscheidung wirksam.

c) 

Wenn das Wirksamwerden der Entscheidung an die Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten durch den Antragsteller geknüpft ist, wird die Entscheidung an dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung der zuständigen Zollbehörde, dass die Förmlichkeiten zufriedenstellend erfüllt wurden, dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt.

Artikel 15

Neubewertung einer Entscheidung

(Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)  

Die entscheidungsbefugte Zollbehörde nimmt in folgenden Fällen eine Neubewertung einer Entscheidung vor:

a) 

wenn es zu Änderungen der einschlägigen Unionsvorschriften gekommen ist, die sich auf die Entscheidung auswirken;

b) 

wenn die Überwachung die Notwendigkeit einer Neubewertung ergeben hat;

c) 

wenn Informationen, die vom Inhaber der Entscheidung nach Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex oder von anderen Behörden vorgelegt werden, eine Neubewertung notwendig machen.

(2)  
Die entscheidungsbefugte Zollbehörde teilt dem Inhaber der Entscheidung das Ergebnis der Neubewertung mit.

Artikel 16

Aussetzung einer Entscheidung

(Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)  

Anstelle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung einer Entscheidung nach Artikel 23 Absatz 3, Artikel 27 oder Artikel 28 des Zollkodex setzt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Entscheidung aus, wenn

a) 

diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Entscheidung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung entscheiden zu können;

b) 

diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Entscheidung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Entscheidung nicht die ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten erfüllt und es angezeigt ist, dem Inhaber der Entscheidung Zeit für die Ergreifung von Maßnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Pflichten erfüllen kann;

c) 

der Inhaber der Entscheidung eine Aussetzung beantragt, da er vorübergehend nicht in der Lage ist, die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder aus ihr erwachsenden Pflichten zu erfüllen.

(2)  
In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen teilt der Inhaber der Entscheidung der entscheidungsbefugten Zollbehörde die Maßnahmen mit, die er ergreifen wird, um die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherzustellen, sowie den Zeitraum, den er für die Ergreifung dieser Maßnahmen benötigt.

Artikel 17

Zeitraum der Aussetzung einer Entscheidung

(Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)  
In den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen entspricht der von der zuständigen Zollbehörde festgelegte Zeitraum der Aussetzung der Entscheidung dem Zeitraum, den diese Zollbehörde benötigt, um festzustellen, ob die Bedingungen für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung erfüllt sind. Dieser Zeitraum beträgt höchstens 30 Tage.

▼M7

Ist die Zollbehörde jedoch der Auffassung, dass der Inhaber der Entscheidung die Voraussetzungen des Artikels 39 Absatz a des Zollkodex möglicherweise nicht erfüllt, wird die Entscheidung so lange ausgesetzt, bis festgestellt wird, ob eine der folgenden Personen einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße, einschließlich schwerer Straftaten, begangen hat:

a) 

der Inhaber der Entscheidung;

b) 

die Person, die für das Unternehmen verantwortlich ist, das Inhaber der Entscheidung ist, oder die die Kontrolle über seine Leitung ausübt;

c) 

der/die für Zollangelegenheiten zuständige Beschäftigte des Unternehmens, das Inhaber der betreffenden Entscheidung ist.

▼B

(2)  
In den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen entspricht der von der entscheidungsbefugten Zollbehörde festgesetzte Zeitraum der Aussetzung dem Zeitraum, den der Inhaber der Entscheidung nach Artikel 16 Absatz 2 mitgeteilt hat. Der Zeitraum der Aussetzung kann gegebenenfalls auf Antrag des Inhabers der Entscheidung zusätzlich verlängert werden.

Der Zeitraum der Aussetzung kann zusätzlich um den Zeitraum verlängert werden, den die zuständigen Zollbehörden benötigen, um zu überprüfen, ob diese Maßnahmen die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherstellen. Dieser Zeitraum beträgt höchstens 30 Tage.

(3)  
Beabsichtigt die entscheidungsbefugte Zollbehörde, eine Entscheidung im Anschluss an eine Aussetzung nach Artikel 23 Absatz 3 oder nach den Artikeln 27 oder 28 des Zollkodex zurückzunehmen, zu widerrufen oder zu ändern, wird der nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte Zeitraum der Aussetzung gegebenenfalls so lange verlängert, bis die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung wirksam wird.

Artikel 18

Ende der Aussetzung

(Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)  

Die Aussetzung einer Entscheidung endet mit Ablauf des Aussetzungszeitraums, es sei denn, vor dem Ablauf des Zeitraums tritt einer der folgenden Fälle ein:

a) 

Die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen keine Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung nach Artikel 23 Absatz 3 oder nach den Artikeln 27 oder 28 des Zollkodex vorliegen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet.

b) 

Die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der Inhaber der Entscheidung auf Betreiben der entscheidungsbefugten Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten zu erfüllen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet;

c) 

die ausgesetzte Entscheidung wird zurückgenommen, widerrufen oder geändert, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung endet.

(2)  
Die entscheidungsbefugte Zollbehörde teilt dem Inhaber der Entscheidung das Ende der Aussetzung mit.

Unterabschnitt 3

Entscheidungen über verbindliche Auskünfte

Artikel 19

Antrag auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte

(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)  
Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex sind ein Antrag auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte und dem Antrag beigefügte oder ihn ergänzende Unterlagen entweder der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, oder der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Auskunft verwendet werden soll, vorzulegen.
(2)  
Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit Einreichung eines Antrags auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte damit einverstanden ist, dass sämtliche Daten im Zusammenhang mit dieser Entscheidung, einschließlich aller Fotografien, Bilder und Broschüren, mit Ausnahme vertraulicher Angaben, über die Website der Kommission der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Werden Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wird das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gewahrt.
(3)  
Ist kein elektronisches System für die Einreichung von Anträgen auf eine Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) verfügbar, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass diese Anträge mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.

Artikel 20

Fristen

(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Unterrichtet die Kommission die Zollbehörden über die Aussetzung von vZTA- und vUA-Entscheidungen gemäß Artikel 34 Absatz 10 Buchstabe a des Zollkodex, wird die in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zollkodex genannte Frist für den Erlass der Entscheidung nachverlängert, bis die Kommission den Zollbehörden mitteilt, dass die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung gewährleistet ist.

Der verlängerte Zeitraum nach Unterabsatz 1 beträgt höchstens zehn Monate, wobei unter außergewöhnlichen Umständen eine zusätzliche Verlängerung von höchstens fünf Monaten gewährt werden kann.

(2)  
Die in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Zollkodex genannte Frist darf 30 Tage überschreiten, wenn eine Analyse, die die entscheidungsbefugte Zollbehörde für den Erlass der Entscheidung für notwendig erachtet, innerhalb dieses Zeitraums nicht abgeschlossen werden kann.

Artikel 21

Mitteilung von vUA-Entscheidungen

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Wurde ein Antrag auf eine vUA-Entscheidung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt, können die Zollbehörden dem Antragsteller die vUA-Entscheidung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung mitteilen.

Artikel 22

Beschränkung der Anwendung der Vorschriften über Neubewertungen und Aussetzungen

(Artikel 23 Absatz 4 des Zollkodex)

Die Artikel 15 bis 18 über die Neubewertung und Aussetzung von Entscheidungen finden keine Anwendung auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte.

Abschnitt 3

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Unterabschnitt 1

Begünstigungen aufgrund des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 23

Erleichterungen bei Vorabanmeldungen

(Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)  
Gibt ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Sicherheit (AEOS) nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex für sich selbst eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmeldungen verlangten Angaben erforderlich.
(2)  
►C3  Gibt ein AEOS für Rechnung einer anderen Person, die ebenfalls AEOS ist, eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, ◄ so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmeldungen verlangten Angaben erforderlich.

Artikel 24

Begünstigungen bei der Risikobewertung und Kontrolle

(Artikel 38 Absatz 6 des Zollkodex)

(1)  
Bei zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) werden eine Warenbeschau und eine Prüfung der Unterlagen weniger häufig vorgenommen als bei anderen Wirtschaftsbeteiligten.
(2)  
Gibt ein AEOS eine summarische Eingangsanmeldung oder in Fällen nach Artikel 130 des Zollkodex eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder nach Artikel 127 Absatz 8 des Zollkodex eine Mitteilung ab und gewährt Zugriff auf die Angaben in seiner summarischen Eingangsanmeldung in seinem Computersystem, macht die in Artikel 127 Absatz 3 des Zollkodex genannte erste Eingangszollstelle dem AEOS Mitteilung davon, wenn die Sendung für eine Warenbeschau ausgewählt wurde. Diese Mitteilung erfolgt vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Union.

Diese Mitteilung wird auch dem Beförderer zur Verfügung gestellt, falls dieser nicht mit dem in Unterabsatz 1 genannten AEOS identisch ist und es sich bei dem Beförderer ebenfalls um einen AEOS handelt, der an die elektronischen Systeme für die in Unterabsatz 1 genannten Anmeldungen angeschlossen ist.

Diese Mitteilung erfolgt nicht, wenn sie die durchzuführenden Kontrollen oder deren Ergebnisse beeinträchtigen könnte.

(3)  
Gibt ein AEO eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder eine Zollanmeldung nach Artikel 171 des Zollkodex ab, macht die für die Annahme der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung zuständige Zollstelle dem AEO Mitteilung davon, wenn die Sendung für eine Warenbeschau ausgewählt wurde. Diese Mitteilung erfolgt vor Gestellung der Waren.

Diese Mitteilung erfolgt nicht, wenn sie die durchzuführenden Kontrollen oder deren Ergebnisse beeinträchtigen könnte.

(4)  
Werden von einem AEO angemeldete Sendungen für eine Warenbeschau oder eine Prüfung von Unterlagen ausgewählt, so werden diese Kontrollen vorrangig durchgeführt.

Auf Antrag des AEO können diese Kontrollen an einem anderen Ort als dem der Gestellung der Waren vorgenommen werden.

(5)  
Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 betreffen nicht die Zollkontrollen, die auf der Grundlage der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung nach Gestellung der Waren veranlasst werden.

Artikel 25

Ausnahmen von den Begünstigungen

(Artikel 38 Absatz 6 des Zollkodex)

Die Begünstigungen nach Artikel 24 werden nicht gewährt bei Zollkontrollen im Zusammenhang mit einem besonderen Gefährdungsniveau oder bei Kontrollverpflichtungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union.

Die Zollbehörden geben jedoch Sendungen, die von einem AEOS angemeldet werden, Vorrang bei der erforderlichen Bearbeitung und den erforderlichen Förmlichkeiten und Kontrollen.

Unterabschnitt 2

Antrag auf Bewilligung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 26

Bedingungen für die Annahme des Antrags auf Bewilligung des AEO-Status

(Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  
Zusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Bedingungen für die Annahme eines Antrags muss der Antragsteller bei einem Antrag auf Bewilligung des AEO-Status einen Fragebogen zur Eigenkontrolle einreichen, den die Zollbehörden zusammen mit dem Antrag zur Verfügung stellen.
(2)  
Ein Wirtschaftsbeteiligter reicht für sämtliche seiner ständigen Niederlassungen im Zollgebiet der Union einen einzigen Antrag auf Bewilligung des AEO-Status ein.

Artikel 27

Zuständige Zollbehörde

(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Ist es nicht möglich die zuständige Zollbehörde nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex oder Artikel 12 dieser Verordnung zu bestimmen, wird der Antrag den Zollbehörden des Mitgliedstaats vorgelegt, in dem sich eine ständige Niederlassung des Antragstellers befindet und bei der Informationen über dessen allgemeine logistische Verwaltung in der Union aufbewahrt werden oder zugänglich sind.

Artikel 28

Frist für den Erlass von Entscheidungen

(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Die Frist für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex kann um bis zu 60 Tage verlängert werden.
(2)  
Geben laufende strafrechtliche Maßnahmen Anlass zu Zweifeln, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt, wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den Zeitraum verlängert, der für den Abschluss dieser Maßnahmen erforderlich ist.

Artikel 29

Datum des Wirksamwerdens der AEO-Bewilligung

(Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex)

Abweichend von Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex wird die Bewilligung des AEO-Status (im Folgenden „AEO-Bewilligung“) am fünften Tag nach Erlass der Entscheidung wirksam.

Artikel 30

Rechtswirkungen der Aussetzung

(Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)  
Wird eine AEO-Bewilligung ausgesetzt, da eine Voraussetzung des Artikels 39 des Zollkodex nicht erfüllt ist, werden alle Entscheidungen in Bezug auf diesen AEO, die auf der AEO-Bewilligung im Allgemeinen oder auf einer der spezifischen Voraussetzungen, derentwegen die AEO-Bewilligung ausgesetzt wurde, beruhen, von der Zollbehörde, die diese Entscheidung erlassen hat, ausgesetzt.
(2)  
Die Aussetzung einer Entscheidung, die die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften auf einen AEO betrifft, führt nicht automatisch zur Aussetzung der AEO-Bewilligung.
(3)  
Wird eine Entscheidung in Bezug auf eine Person, die sowohl ein AEOS als auch ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex ist, nach Artikel 16 Absatz 1 ausgesetzt, da die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex nicht erfüllt ist, so wird die AEOC-Bewilligung dieser Person ausgesetzt, während ihre AEOS-Bewilligung gültig bleibt.

Wird eine Entscheidung in Bezug auf eine Person, die sowohl ein AEOS als auch ein AEOC ist, nach Artikel 16 Absatz 1 ausgesetzt, da die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex nicht erfüllt ist, so wird die AEOS-Bewilligung dieser Person ausgesetzt, während ihre AEOC-Bewilligung gültig bleibt.

TITEL II

GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN

KAPITEL 1

Warenursprung

Abschnitt 1

Nichtpräferenzieller Ursprung

Artikel 31

In einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnene oder hergestellte Waren

(Artikel 60 Absatz 1 des Zollkodex)

Als Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten:

a) 

in diesem Land oder Gebiet gewonnene mineralische Erzeugnisse;

▼M10

b) 

dort angebaute und geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

▼B

c) 

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) 

Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) 

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) 

Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von in diesem Land oder Gebiet registrierten und die Flagge dieses Landes oder Gebietes führenden Schiffen aus dem Meer außerhalb der Hoheitsgewässer eines Landes gewonnen wurden;

g) 

Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in diesem Land oder Gebiet haben, gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land oder Gebiet ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Landes oder Gebiets führen;

h) 

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Hoheitsgewässern gewonnene Erzeugnisse, sofern dieses Land oder Gebiet zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Meeresboden oder Meeresuntergrund ausübt;

i) 

Abfälle und Reste, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, sofern sie dort gesammelt worden sind und nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

j) 

dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis i hergestellte Waren.

Artikel 32

Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist

(Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex)

In Anhang 22-01 aufgeführte Waren gelten als Waren, die ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, in dem Land oder Gebiet unterzogen wurden, in dem die in diesem Anhang aufgeführten Regeln erfüllt sind oder oder das durch diese Regeln ermittelt wird.

Artikel 33

Wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung

(Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex)

Eine in einem anderen Land oder Gebiet vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, wenn auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen feststeht, dass der Zweck dieser Be- oder Verarbeitung darin bestand, die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 59 des Zollkodex zu umgehen.

Für Waren des Anhangs 22-01 gelten die Restregeln für solche Waren zu dem Kapitel.

▼M10

Bei Waren, die nicht unter Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gilt, wird davon ausgegangen, dass die Waren in demjenigen Land oder Gebiet ihrer letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen wurden, in dem der größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 1 bis 29 oder 31 bis 40 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Gewichts der Vormaterialien bestimmt. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 30 oder 41 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Wertes der Vormaterialien bestimmt.

▼B

Artikel 34

Minimalbehandlungen

(Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex)

Folgendes gilt nicht als wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung, die zur Verleihung der Ursprungseigenschaft führt:

a) 

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen) oder Behandlungen, die die Versendung oder Beförderung erleichtern;

b) 

einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Waschen, Zerschneiden;

c) 

Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

d) 

Zusammenstellung von Waren in Sortimenten oder Kombinationen oder Aufmachung für den Verkauf;

e) 

Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen ähnlichen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Verpackungen;

f) 

einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;

g) 

Zerlegen oder Änderung des Verwendungszwecks;

h) 

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis g genannten Behandlungen.

▼M10

Für Waren des Anhangs 22-01 gelten die Restregeln für solche Waren zu dem Kapitel. Für Waren, die nicht unter den Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als Minimalbehandlung gilt, gilt als Ursprung des Enderzeugnisses das Land oder Gebiet, in dem der größere Teil der Vormaterialien seinen Ursprung hat. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 1 bis 29 oder 31 bis 40 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Gewichts der Vormaterialien bestimmt. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 30 oder 41 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Wertes der Vormaterialien bestimmt.

▼B

Artikel 35

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

(Artikel 60 des Zollkodex)

(1)  
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die gleichzeitig mit in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren.
(2)  
Wesentliche Ersatzteile für die in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren, die bereits früher in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren, wenn die Verwendung der wesentlichen Ersatzteile im Stadium der Herstellung ihren Ursprung nicht geändert hätte.
(3)  

Für die Zwecke dieses Artikels sind „wesentliche Ersatzteile“ Teile,

▼M10

a) 

ohne die der Betrieb von Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen, die bereits früher zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, nicht aufrechterhalten werden kann, und

▼B

b) 

die charakteristisch für diese Waren sind, und

c) 

die zur normalen Instandhaltung und zum Ersatz von schadhaften oder unbrauchbar gewordenen Teilen gleicher Beschaffenheit bestimmt sind.

Artikel 36

Neutrale Elemente und Umschließungen

(Artikel 60 des Zollkodex)

(1)  

Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis eines Landes oder Gebiets ist, wird der Ursprung folgender Elemente nicht berücksichtigt:

a) 

Energie und Brennstoffe,

b) 

Anlagen und Ausrüstung,

c) 

Maschinen und Werkzeuge,

d) 

Vormaterialien, die weder in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen noch in diese eingehen sollen.

(2)  
Werden Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse gemäß der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 5 zur Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 7 ) enthalten ist, für die Zwecke der Einreihung als Teil des Erzeugnisses behandelt, so werden sie bei der Bestimmung des Ursprungs nicht berücksichtigt, es sei denn, die nach Anhang 22-01 für die betreffenden Waren geltende Regel beruht auf einem prozentualen Wertzuwachs.

Abschnitt 2

Präferenzursprung

Artikel 37

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

ein „begünstigtes Land“ ist ein in der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) aufgeführtes begünstigtes Land im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS);

2. 

„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;

3. 

„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

4. 

„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

5. 

„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

6. 

„bilaterale Kumulierung“ ist ein System, wonach Erzeugnisse mit Ursprung in der Union als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden können, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;

7. 

„Kumulierung“ mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei ist ein System, wonach Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden können, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet und in die Union eingeführt werden;

▼M7

8. 

„regionale Kumulierung“ ist ein System, wonach Erzeugnisse, die gemäß diesem Abschnitt Ursprungserzeugnisse eines Landes sind, das zu einer regionalen Gruppe gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in einem anderen Land der Gruppe (oder in einem Land einer anderen regionalen Gruppe, wenn eine Kumulierung zwischen Gruppen untereinander möglich ist) betrachtet werden, wenn sie dort weiterverarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;

▼B

9. 

„erweiterte Kumulierung“ ist ein System, wonach vorbehaltlich der Genehmigung des Antrags eines begünstigten Landes bei der Kommission bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, als Vormaterialien mit Ursprung in dem betreffenden begünstigten Land betrachtet werden, wenn sie in diesem Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;

10. 

als „austauschbar“ gelten Vormaterialien der gleichen Art und der gleichen Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht voneinander unterschieden werden können, nachdem sie im Endprodukt verarbeitet wurden;

11. 

„regionale Gruppe“ ist eine Gruppe von Ländern, zwischen denen die regionale Kumulierung angewendet wird;

12. 

„Zollwert“ ist der Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

13. 

„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist oder nicht ermittelt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im Herstellungsland für diese Vormaterialien gezahlt wird; muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe sinngemäß;

14. 

„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die im Herstellungsland für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich angefallen sind, so ist der „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, kann sich der in Unterabsatz 1 genannte Begriff „Hersteller“ auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat.

15. 

„Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;

16. 

„Nettogewicht“ ist das Eigengewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen;

17. 

„Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems, mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;

18. 

„Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

19. 

„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder

a) 

gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder

b) 

mit einem einzigen Beförderungspapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

20. 

„Ausführer“ ist eine Person, die die Waren in die Union oder in ein begünstigtes Land ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrförmlichkeiten selbst durchführt oder nicht;

21. 

„registrierter Ausführer“ ist:

a) 

ein Ausführer, der in einem begünstigten Land ansässig und bei den zuständigen Behörden dieses begünstigten Landes für die Zwecke der Ausfuhr von Waren im Rahmen dieser Regelung sowohl in die Union als auch in ein anderes begünstigtes Land, mit dem regionale Kumulierung möglich ist, registriert ist, oder

▼C6

b) 

ein Ausführer, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Union in ein Land oder ein Gebiet, das unter eine präferenzielle Handelsregelung der Union fällt, registriert ist; oder

▼M3

c) 

ein Wiederversender von Waren, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für die Wiederversendung von Ursprungserzeugnissen an einen anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Union oder, falls zutreffend, nach Norwegen oder in die Schweiz registriert ist (im Folgenden „registrierter Wiederversender“);

▼B

22. 

„Erklärung zum Ursprung“ ist eine vom Ausführer oder vom Wiederversender der Waren ausgefertigte Erklärung, dass die betreffenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln des Schemas entsprechen.

Unterabschnitt 1

Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen

Artikel 38

Mittel für die Beantragung und Ausstellung von Auskunftsblättern INF 4

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)  
Die Beantragung des Auskunftsblattes INF 4 kann mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen und muss den in Anhang 22-02 aufgeführten Datenanforderungen entsprechen.
(2)  
Das Auskunftsblatt INF 4 muss den in Anhang 22-02 aufgeführten Datenanforderungen entsprechen.

Artikel 39

Mittel für die Beantragung und Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Beantragung des Status eines ermächtigten Ausführers für die Zwecke der Ausfertigung von Präferenzursprungsnachweisen und die Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer können mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.

▼M3

Artikel 40

Mittel für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer und für den Informationsaustausch mit registrierten Ausführern

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Für alle Mitteilungen sowie für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen bezüglich des Status eines registrierten Ausführers sowie im Zusammenhang mit Folgeanträgen und Handlungen zur Verwaltung dieser Entscheidungen können andere Mittel als die der elektronische Datenverarbeitung verwendet werden.

▼B

Unterabschnitt 2

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union

Artikel 41

Allgemeine Grundsätze

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land:

a) 

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 44 vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt wurden;

b) 

Erzeugnisse, die in diesem Land unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 45 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 42

Territorialitätsprinzip

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Die in diesem Unterabschnitt genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen in dem betreffenden begünstigten Land erfüllt werden.
(2)  
Der Begriff „begünstigtes Land“ umfasst auch die Küstenmeere des jeweiligen Landes in den Grenzen gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen (Übereinkommen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982).
(3)  

Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die wiedereingeführten Erzeugnisse sind dieselben wie die ausgeführten Waren, und

b) 

sie haben während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 43

Nichtbehandlung

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung in der Union geltender spezifischer Anforderungen zu gewährleisten.
(2)  
Die zwecks Kumulierung gemäß den Artikeln 53, 54, 55 oder 56 in ein begünstigtes Land eingeführten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zum jeweiligen Zollverfahren im Einfuhrland dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen.
(3)  
Erzeugnisse können gelagert werden, sofern sie in dem Durchfuhrland bzw. den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(4)  
Sendungen können aufgeteilt werden, sofern dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und die betreffenden Waren in dem Durchfuhrland bzw. den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(5)  
Die Absätze 1 bis 4 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Beförderungspapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.

Artikel 44

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  

Als in einem begünstigten Land vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) 

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) 

dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;

c) 

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) 

Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) 

Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;

f) 

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

g) 

Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden;

h) 

Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von Schiffen eines begünstigten Landes außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnen wurden;

i) 

Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

j) 

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

k) 

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Reste;

l) 

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

m) 

dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.

(2)  

Die Begriffe „Schiffe eines begünstigten Landes“ und „Fabrikschiffe eines begünstigten Landes“ in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie sind in einem begünstigten Land oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen.

b) 

Sie führen die Flagge eines begünstigten Landes oder eines Mitgliedstaats.

c) 

Sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:

i) 

Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines begünstigten Landes oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder

ii) 

sie sind Eigentum von Gesellschaften,

— 
die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in dem begünstigten Land oder einem Mitgliedstaat haben und
— 
die mindestens zur Hälfte Eigentum des begünstigten Landes, von Mitgliedstaaten oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieses begünstigten Landes oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sind.
(3)  
Alle Bedingungen gemäß Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen begünstigten Ländern erfüllt werden, insoweit als allen begünstigten Ländern, die beteiligt sind, die regionale Kumulierung gemäß Artikel 55 Absätze 1 und 5 gewährt wird. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes, dessen Flagge das Schiff oder Fabrikschiff gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt.

Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Bedingungen des Artikels 55 Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfüllt sind.

Artikel 45

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Unbeschadet der Artikel 47 und 48 gelten Erzeugnisse, die in dem betreffenden begünstigten Land nicht im Sinne des Artikels 44 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, als Ursprungserzeugnisse dieses Landes, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang 22-03 für die betreffenden Waren erfüllt sind.
(2)  
Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einem Land gemäß Absatz 1 erworben hat, in diesem Land weiter verarbeitet und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.

Artikel 46

Durchschnittswerte

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen des Artikels 45 Absatz 1 erfüllt sind.

Setzt jedoch die entsprechende Regelung die Einhaltung eines Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so kann der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 2 ausgehend von Durchschnittswerten berechnet werden, um Kosten- und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen.

(2)  
In dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fall werden ein Durchschnitts-Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe der Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom Vorjahr entsprechend der Festlegung durch das Ausfuhrland ausgegangen wird, bzw. — wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen — von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate beträgt.
(3)  
Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.
(4)  
Zum Zwecke der Einhaltung des Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 2 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Artikel 47

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  

Unbeschadet des Absatzes 3 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 45 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) 

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b) 

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) 

Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) 

Bügeln von Textilien und Textilwaren;

e) 

einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) 

Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;

g) 

Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

h) 

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i) 

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) 

Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) 

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) 

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;

m) 

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien;

n) 

einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;

o) 

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

p) 

Schlachten von Tieren;

q) 

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis p genannten Behandlungen.

(2)  
Im Sinne von Absatz 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.
(3)  
Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem begünstigten Land an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.

Artikel 48

Allgemeine Toleranz

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  

Abweichend von Artikel 45 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang 22-03 bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern

a) 

ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Gewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet;

b) 

ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in Anhang 22-03 Teil I Bemerkungen 6 und 7 gelten, nicht überschreitet.

(2)  
Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste des Anhangs 22-03 niedergelegten Regelungen zu überschreiten.
(3)  
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einem begünstigten Land im Sinne des Artikels 44 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 47 und des Artikels 49 Absatz 2 gilt die dort genannte Toleranz jedoch für die Summe aller bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die gemäß der in der Liste in Anhang 22-03 genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.

Artikel 49

Maßgebende Einheit

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Unterabschnitts ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
(2)  
Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.
(3)  
Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 50

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Artikel 51

Warenzusammenstellungen

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 b zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 52

Neutrale Elemente

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

a) 

Energie und Brennstoffe,

b) 

Anlagen und Ausrüstung,

c) 

Maschinen und Werkzeuge,

d) 

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Unterabschnitt 3

Regeln für die Kumulierung und die Verwaltung von Lagerbeständen an Vormaterialien im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union

Artikel 53

Bilaterale Kumulierung

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Im Rahmen der bilateralen Kumulierung können Erzeugnisse mit Ursprung in der Union als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannte Be- oder Verarbeitung hinausgeht.

▼M3

Die Artikel 41 bis 52 dieser Verordnung und Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus der Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung.

▼B

Artikel 54

Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Im Rahmen der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei können Ursprungserzeugnisse dieser Länder als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannte Be- oder Verarbeitung hinausgeht.
(2)  
Die Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems.

Artikel 55

Regionale Kumulierung

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  

Die regionale Kumulierung gilt für die folgenden vier getrennten regionalen Gruppen:

a) 

Gruppe I: Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam;

b) 

Gruppe II: Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, Peru, Venezuela;

c) 

Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka;

d) 

Gruppe IV: Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay.

(2)  

Eine regionale Kumulierung zwischen Ländern der gleichen Gruppe ist nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die an der Kumulierung beteiligten Länder sind zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Union begünstigte Länder, deren Präferenzbehandlung nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend entzogen wurde.

b) 

Für die regionale Kumulierung zwischen den Ländern einer regionalen Gruppe gelten die in Unterabschnitt 2 niedergelegten Ursprungsregeln.

c) 

Die Länder der regionalen Gruppe haben sich verpflichtet,

i) 

die Vorschriften dieses Unterabschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und

ii) 

für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Unterabschnitts in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.

d) 

Die Verpflichtungszusagen gemäß Buchstabe c wurden der Kommission vom Sekretariat der betreffenden regionalen Gruppe oder einer anderen gemeinsamen Vertretung aller Mitglieder der jeweiligen Gruppe mitgeteilt.

Für die Zwecke von Buchstabe b wird in Fällen, in denen die ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitung gemäß Anhang 22-03 Teil II nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder die gleiche ist, der Ursprung von Erzeugnissen, die von einem Land der regionalen Gruppe für die Zwecke der regionalen Kumulierung in ein anderes Land dieser Gruppe ausgeführt werden, anhand der Regel festgelegt, die gelten würde, wenn die Erzeugnisse in die Union ausgeführt würden.

Haben Länder einer regionalen Gruppe die Auflagen des Unterabsatzes 1 Buchstaben c und d bereits vor dem 1. Januar 2011 erfüllt, so ist keine neue Verpflichtungszusage erforderlich.

(3)  

Die in Anhang 22-04 genannten Vormaterialien werden von der regionalen Kumulierung gemäß Absatz 2 ausgenommen, wenn

a) 

die in der Union angewandte Zollpräferenz nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder gleich ist und

b) 

für diese Vormaterialien aufgrund der Kumulierung ein günstigerer Zolltarif gewährt würde, als der, der angewandt würde, wenn sie direkt in die Union ausgeführt würden.

▼M3

(4)  
Eine regionale Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der gleichen regionalen Gruppe ist nur zulässig, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem begünstigten Land, in dem die Vormaterialien weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden, über die in Artikel 47 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 22-05 aufgeführten Behandlungen hinausgeht.

Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, so ist auf dem Ursprungsnachweis, der für die Zwecke der Ausfuhr der Erzeugnisse in die Union ausgefertigt oder ausgestellt wird, als Ursprungsland das Land der regionalen Gruppe anzugeben, aus dem der höchste Anteil des Werts der Vormaterialien, die bei der Herstellung verwendet werden, stammt.

▼B

(5)  

Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes der Gruppe I oder der Gruppe III kann die Kommission die regionale Kumulierung zwischen Ländern dieser Gruppen gewähren, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a und b sind erfüllt und

b) 

die an einer solchen regionalen Kumulierung beteiligten Länder haben sich verpflichtet und der Kommission gemeinsam ihre Verpflichtungszusage mitgeteilt,

i) 

die Vorschriften dieses Unterabschnitts, des Unterabschnitts 2 und alle sonstigen Vorschriften über die Anwendung der Ursprungsregeln einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und

ii) 

für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Unterabschnitts und des Unterabschnitts 2 in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.

Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss mit dem Nachweis versehen sein, dass die dort niedergelegten Bedingungen erfüllt sind. Es ist an die Kommission zu richten. Die Kommission wird über das Ersuchen unter Berücksichtigung aller mit der Kumulierung zusammenhängender Faktoren entscheiden, die als relevant betrachtet werden, einschließlich der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien.

▼M3

(6)  
►C6  Sofern sie zulässig ist, gelten bei der regionalen Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der Gruppe I oder der Gruppe III Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dem letzteren begünstigten Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 22-05 aufgeführten Behandlungen hinausgeht. ◄

Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, so ist auf dem Ursprungsnachweis für die Zwecke der Ausfuhr der Erzeugnisse in die Union als Ursprungsland das an der Kumulierung teilnehmende Land anzugeben, aus dem der höchste Anteil des Werts der Vormaterialien, die bei der Herstellung verwendet werden, stammt.

▼B

(7)  
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die Kumulierung gemäß Absatz 5 zwischen Ländern der Gruppe I und der Gruppe III wirksam wird, die an dieser Kumulierung beteiligten Länder und gegebenenfalls die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt.

▼M3

(8)  
Die Artikel 41 bis 52 dieser Verordnung und die Artikel 108 bis 111 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus einem begünstigten Land in ein anderes im Rahmen der bilateralen Kumulierung.

▼B

Artikel 56

Erweiterte Kumulierung

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  

Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes kann die Kommission die erweiterte Kumulierung zwischen einem begünstigten Land und einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, gewähren, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die an der Kumulierung beteiligten Länder haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Unterabschnitts, des Unterabschnitts 2 und alle sonstigen Vorschriften über die Anwendung der Ursprungsregeln einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Unterabschnitts 2 in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist;

b) 

Das betroffene begünstigte Land hat der Kommission die Verpflichtungszusage gemäß Buchstabe a mitgeteilt.

Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss eine Liste der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien enthalten und mit dem Nachweis versehen sein, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. Es ist an die Kommission zu richten. Bei Änderungen der Vormaterialien muss ein neues Ersuchen vorgelegt werden.

Vormaterialien der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems sind von der erweiterten Kumulierung ausgeschlossen.

(2)  
In Fällen der erweiterten Kumulierung gemäß Absatz 1 werden der Ursprung der verwendeten Vormaterialien und der vorgeschriebene Ursprungsnachweis in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Freihandelsabkommen festgelegt. Der Ursprung der Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden sollen, wird gemäß den Ursprungsregeln in Unterabschnitt 2 festgelegt.

Damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann, ist es nicht erforderlich, dass die Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat und die in einem begünstigten Land zur Herstellung des in die Union auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern die in dem begünstigen Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannten Behandlungen hinausgeht.

(3)  
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die erweiterte Kumulierung wirksam wird, die an dieser Kumulierung beteiligten Länder und die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt.

Artikel 57

Anwendung der bilaterale Kumulierung oder der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei zusammen mit der regionalen Kumulierung

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Wird die bilaterale Kumulierung oder die Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei zusammen mit der regionalen Kumulierung angewendet, so gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis eines der Länder der betreffenden regionalen Gruppe gemäß Artikel 55 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 55 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2.

Artikel 58

Buchmäßige Trennung der Lagerbestände an Vormaterialien der Ausführer der Union

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den im Zollgebiet der Union niedergelassen Wirtschaftsbeteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Union im Hinblick auf die anschließende Ausfuhr in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.
(2)  
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 1 gewährleistet werden kann, dass die Menge der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.

Nach Bewilligung ist die Anwendung der Methode nach den in der Union allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.

(3)  
Der Begünstigte der Methode nach Absatz 1 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
(4)  
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung der in Absatz 1 genannten Bewilligung.

Sie können diese widerrufen, wenn der Bewilligungsinhaber

a) 

von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder

b) 

eine der sonstigen Bedingungen dieses Unterabschnitts, des Unterabschnitts 2 und aller sonstigen Vorschriften über die Anwendung der Ursprungsregeln nicht erfüllt.

Unterabschnitt 4

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete

Artikel 59

Allgemeine Voraussetzungen

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  

Für die Anwendung der Vorschriften über Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Union einseitig für bestimmte Länder, Ländergruppen oder Gebiete (im Folgenden „begünstigtes Land oder Gebiet“) festgelegt wurden, mit Ausnahme derjenigen des Unterabschnitts 2 des vorliegenden Abschnitts und der mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Gebiete, gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder Gebietes:

(a) 

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 60 vollständig in diesem begünstigten Land oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden;

(b) 

Erzeugnisse, die in diesem begünstigten Land oder Gebiet unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 61 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2)  
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder Gebietes, wenn sie in diesem begünstigten Land oder Gebiet Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 62 genannten Behandlungen hinausgehen.
(3)  
Absatz 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung des Ursprungs von in der Union gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen.

Artikel 60

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  

Als in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) 

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) 

dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) 

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) 

Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) 

Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;

f) 

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

g) 

Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von Schiffen eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union außerhalb der Hoheitsgewässer aus dem Meer gewonnen wurden;

h) 

Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union ausschließlich aus den unter Buchstabe g genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

i) 

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

j) 

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Reste;

k) 

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land oder Gebiet oder ein Mitgliedstaat zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

l) 

dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis k hergestellte Waren.

(2)  

Die Begriffe „Schiffe eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union“ und „Fabrikschiffe eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union“ in Absatz 1 Buchstaben g und h sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die folgende Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie sind in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet.

b) 

Sie führen die Flagge eines begünstigten Landes oder Gebiets oder eines Mitgliedstaats.

c) 

Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebietes oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder einer Gesellschaft, die ihren Hauptsitz in diesem begünstigten Land oder Gebiet oder einem der Mitgliedstaaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten sind; bei einer Gesellschaft muss außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte dem begünstigten Land oder Gebiet oder den Mitgliedstaaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten gehören.

d) 

Die Schiffsführung dieser Schiffe und Fabrikschiffe besteht aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten.

e) 

Ihre Besatzung besteht zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten.

(3)  
Die Begriffe „begünstigtes Land oder Gebiet“ und „Union“ umfassen auch die Hoheitsgewässer des begünstigten Landes oder Gebietes oder der Mitgliedstaaten.
(4)  
Hochseegängige Schiffe, insbesondere Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets des begünstigten Landes oder Gebiets oder des Mitgliedstaats, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.

Artikel 61

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Für die Zwecke des Artikels 59 gelten Erzeugnisse, die nicht in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, sofern die in der Liste des Anhangs 22-11 genannten Bedingungen erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter diesen Unterabschnitt fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien.

Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

Artikel 62

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  

Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 61 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) 

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b) 

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) 

Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) 

Bügeln von Textilien und Textilwaren;

e) 

einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) 

Schälen, teilweises oder vollständiges Mahlen, Polieren oder Glasieren (von Getreide und Reis);

g) 

Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker;

h) 

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i) 

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) 

Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) 

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) 

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;

m) 

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien;

n) 

einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;

o) 

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

p) 

Schlachten von Tieren;

q) 

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis p genannten Behandlungen.

(2)  
Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union an diesem Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.

Artikel 63

Maßgebende Einheit

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Unterabschnitts ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich, dass

a) 

jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) 

bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten.

(2)  
Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 64

Allgemeine Toleranz

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Abweichend von Artikel 61 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

In den Fällen, in denen in der Liste ein oder mehrere Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft angegeben sind, dürfen diese durch die Anwendung von Unterabsatz 1 nicht überschritten werden.

(2)  
Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

Artikel 65

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 66

Warenzusammenstellungen

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 67

Neutrale Elemente

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

a) 

Energie und Brennstoffe,

b) 

Anlagen und Ausrüstung,

c) 

Maschinen und Werkzeuge,

d) 

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Unterabschnitt 5

Territoriale Anforderungen im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete

Artikel 68

Territorialitätsprinzip

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Die in Unterabschnitt 4 und diesem Unterabschnitt aufgeführten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in dem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union erfüllt werden.

Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land oder Gebiet oder der Union in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die wiedereingeführten Erzeugnisse sind dieselben wie die ausgeführten Waren;

b) 

sie haben während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 69

Unmittelbare Beförderung

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  

Als unmittelbar aus dem begünstigten Land oder Gebiet in die Union oder aus der Union in das begünstigte Land oder Gebiet befördert gelten:

a) 

Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren;

b) 

Waren, die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Landes oder Gebietes oder der Union befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;

c) 

Waren, die ohne Unterbrechung in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das begünstigte Ausfuhrland oder -gebiet oder die Union befördert werden.

(2)  

Der Nachweis, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) 

ein durchgehendes Beförderungspapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist;

b) 

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) 

genaue Warenbeschreibung,

ii) 

Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und

iii) 

Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland,

c) 

oder falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 70

Ausstellungen

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  

Werden Ursprungserzeugnisse aus einem begünstigten Land oder Gebiet zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Union verkauft, erhalten sie bei der Einfuhr in die Union die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59, sofern sie die in Unterabschnitt 4 und diesem Unterabschnitt vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des betreffenden begünstigten Landes oder Gebietes erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden in der Union glaubhaft dargelegt wird, dass

a) 

ein Ausführer diese Erzeugnisse unmittelbar aus dem begünstigten Land oder Gebiet in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b) 

dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Union verkauft oder überlassen hat,

c) 

die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in die Union versandt worden sind, und

d) 

die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2)  
Den Zollbehörden der Union ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
(3)  
Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

KAPITEL 2

Zollwert der Waren

Artikel 71

Vereinfachung

(Artikel 73 des Zollkodex)

(1)  

Die Bewilligung nach Artikel 73 des Zollkodex kann erteilt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 166 des Zollkodex würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.

b) 

Der festgelegte Zollwert würde sich nicht erheblich vom Zollwert unterscheiden, der festzulegen wäre, wenn keine Bewilligung vorläge.

(2)  

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die folgenden Anforderungen erfüllt:

a) 

Er erfüllt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex.

b) 

Er verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats entspricht, in dem die Bücher geführt werden, und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert. In dem Buchführungssystem werden die Daten so archiviert, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.

c) 

Er verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können.

TITEL III

ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG

KAPITEL 1

Entstehen der Zollschuld

Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld

Unterabschnitt 1

Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Artikel 72

Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung

(Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Zur Festsetzung des auf Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex zu entrichtenden Einfuhrabgabenbetrags ist die in den Veredelungserzeugnissen als enthalten erachtete Menge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist, gemäß den Absätzen 2 bis 6 zu bestimmen.
(2)  

Das in den Absätzen 3 und 4 festgelegte Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel ist anzuwenden, wenn

a) 

nur eine Art Veredelungserzeugnis hergestellt wird;

b) 

mehrere Arten von Veredelungserzeugnissen hergestellt werden und sämtliche Bestandteile der Waren, die in das Verfahren übergeführt werden, in jedes dieser Veredelungserzeugnisse eingehen.

(3)  
Für den in Absatz 2 Buchstabe a beschriebenen Fall ist die in den Veredelungserzeugnissen als enthalten erachtete Menge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist, zu bestimmen, indem der Prozentsatz, der sich aus dem Anteil der Veredelungserzeugnisse, für die die Zollschuld entstanden ist, an der Gesamtmenge der Veredelungserzeugnisse ergibt, auf die Gesamtmenge der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt wurden, angewandt wird.
(4)  

Für den in Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Fall ist die in den Veredelungserzeugnissen als enthalten erachtete Menge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist, zu bestimmen, indem auf die Gesamtmenge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren ein Prozentsatz angewandt wird, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt:

a) 

dem prozentualen Anteil der Veredelungserzeugnisse, für die eine Zollschuld entstanden ist, an der Gesamtmenge der Veredelungserzeugnisse der gleichen Art;

b) 

dem prozentualen Anteil der Gesamtmenge der Veredelungserzeugnisse der gleichen Art, unabhängig davon, ob eine Zollschuld entstanden ist, an der Gesamtmenge aller Veredelungserzeugnisse.

(5)  
Bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach dem Mengenschlüssel werden die Mengen der Waren nicht berücksichtigt, die während der Veredelung, insbesondere durch Verdunsten, Austrocknen, Sublimation oder Entweichen zerstört bzw. vernichtet werden oder verloren gehen.
(6)  
In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen findet das Berechnungsverfahren nach dem Wertschlüssel entsprechend Unterabsatz 2, 3 und 4 Anwendung.

Die in den Veredelungserzeugnissen als enthalten erachtete Menge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist, ist zu bestimmen, indem auf die Gesamtmenge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren ein Prozentsatz angewandt wird, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt:

a) 

dem prozentualen Anteil der Veredelungserzeugnisse, für die eine Zollschuld entstanden ist, am Gesamtwert der Veredelungserzeugnisse der gleichen Art;

b) 

dem prozentualen Anteil des Gesamtwerts der Veredelungserzeugnisse der gleichen Art, unabhängig davon, ob eine Zollschuld entstanden ist, am Gesamtwert aller Veredelungserzeugnisse.

Für die Zwecke des Berechnungsverfahrens nach dem Wertschlüssel ist der Wert der Veredelungserzeugnisse anhand der aktuellen Ab-Werk-Preise im Zollgebiet der Union oder, falls solche Ab-Werk-Preise nicht zu bestimmen sind, anhand der aktuellen Verkaufspreise für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse im Zollgebiet der Union festzusetzen. Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen offenbar eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, können zur Bestimmung des Werts der Veredelungserzeugnisse nur dann herangezogen werden, wenn festgestellt wird, dass die Preise von dieser Beziehung nicht beeinflusst wurden.

Kann der Wert der Veredelungserzeugnisse nicht gemäß Unterabsatz 3 festgesetzt werden, ist jede zweckgerechte Methode zulässig.

Artikel 73

Anwendung der Bestimmungen zur Endverwendung auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung

(Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 86 Absatz 3 des Zollkodex sind bei der Festsetzung des Betrags der Einfuhrabgabe, die der Zollschuld für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse entspricht, die in die aktive Veredelung übergeführten Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder fallen unter einen ermäßigten Abgabensatz, der für diese Waren gegolten hätte, wenn sie in das Verfahren der Endverwendung gemäß Artikel 254 des Zollkodex übergeführt worden wären.
(2)  

Absatz 1 gilt in den Fällen, in denen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Eine Genehmigung, die Waren in das Endverwendungsverfahren zu überführen, hätte erteilt werden können und

b) 

die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit oder -ermäßigung aufgrund des besonderen Zwecks dieser Waren wären zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für die Überführung der Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung erfüllt gewesen.

Artikel 74

Anwendung der Zollpräferenzbehandlung auf in die aktive Veredelung übergeführte Waren

(Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex)

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 86 Absatz 3 des Zollkodex gilt, dass sofern zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für die Überführung von Waren in die aktive Veredelung die Einfuhrwaren die Voraussetzungen für die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen von Zollkontingenten oder Zollplafonds erfüllen, auf diese Waren die Zollpräferenzbehandlung angewandt werden kann, die für gleiche Waren zu dem Zeitpunkt galt, an dem die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurde.

Artikel 75

Besondere Einfuhrabgabe auf Veredelungserzeugnisse aus der passiven Veredelung oder Ersatzerzeugnisse

(Artikel 86 Absatz 5 des Zollkodex)

Findet eine besondere Einfuhrabgabe auf Veredelungserzeugnisse aus der passiven Veredelung oder auf Ersatzerzeugnisse Anwendung, errechnet sich der Betrag der Einfuhrabgabe aus dem Zollwert der Veredelungserzeugnisse zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr abzüglich des statistischen Werts der entsprechenden Waren zur vorübergehenden Ausfuhr zu dem Zeitpunkt, an dem sie in die passive Veredelung übergeführt wurden, multipliziert mit dem Betrag der für die Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse geltenden Einfuhrabgabe und dividiert durch den Zollwert der Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse.

▼M7

Artikel 76

Abweichende Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung

(Artikel 86 Absätze 3 und 4 des Zollkodex)

(1)  

Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex findet ohne Antrag des Anmelders Anwendung, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung werden mittelbar oder unmittelbar vom betreffenden Inhaber der Bewilligung innerhalb eines Jahres nach ihrer Wiederausfuhr eingeführt.

b) 

Die Waren wären zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der Waren für die aktive Veredelung Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden wären.

c) 

Eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 166 war nicht erforderlich.

(2)  
Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex findet ebenfalls ohne Antrag des Anmelders Anwendung, wenn die Veredelungserzeugnisse aus in die aktive Veredelung übergeführten Waren hergestellt oder gewonnen wurden, die zum Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung der Waren für die aktive Veredelung Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden wären und der Fall nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe h, i, m oder p dieser Verordnung fällt.
(3)  
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die in die aktive Veredelung übergeführten Waren zum Zeitpunkt des Entstehens einer Zollschuld für die Veredelungserzeugnisse keinem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, keinem Ausgleichszoll, keiner Schutzmaßnahme oder keiner zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen mehr unterliegen würden.
(4)  
Absatz 2 findet keine Anwendung auf Waren, die spätestens bis zum 16. Juli 2021 zur aktiven Veredelung angemeldet werden, wenn für diese Waren eine Bewilligung vorliegt, die vor dem 16. Juli 2020 erteilt wurde.

▼B

Unterabschnitt 2

Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld entsteht

Artikel 77

Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld im Unionsversand entsteht

(Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex)

Für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, gelten gemäß Artikel 87 Absatz 2 folgende Fristen:

a) 

sieben Monate nach dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist der für den Ort zuständigen Behörde, an dem nach Erkenntnissen der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats der Sachverhalt eintrat, der die Zollschuld begründete, ein Antrag auf Übertragung der Erhebung der Zollschuld übermittelt wurde; in diesem Fall verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat;

b) 

ein Monat nach Ablauf der Frist, die dem Verfahrensinhaber für die Vorlage der für die Erledigung des Verfahrens notwendigen Informationen eingeräumt wurde, für den Fall, dass die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats über die Ankunft der Waren nicht unterrichtet wurde und der Verfahrensinhaber unzureichende oder keine Informationen vorgelegt hat.

Artikel 78

Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld im Versand nach dem TIR-Übereinkommen entsteht

(Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex)

Für Waren im Versand nach dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) in seiner gültigen Fassung, gilt eine Frist im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 des Zollkodex von sieben Monaten ab dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle hätten gestellt werden sollen.

Artikel 79

Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld im Versand nach dem ATA-Übereinkommen bzw. dem Übereinkommen von Istanbul entsteht

(Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex)

Für Waren im Versand nach dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichneten Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Verwendung von Waren (ATA-Übereinkommen) oder nach dem Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul) in ihrer jeweils gültigen Fassung gilt eine Frist im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 des Zollkodex von sieben Monaten ab dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen.

Artikel 80

Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld bei einem anderen Verfahren als dem des Versands entsteht

(Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex)

Für Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als das des Versands übergeführt wurden oder die sich in vorübergehender Verwahrung befinden, gilt eine Frist im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 des Zollkodex von sieben Monaten nach Ablauf einer der folgenden Zeiträume:

a) 

die vorgeschriebene Frist für die Erledigung des besonderen Verfahrens;

b) 

die vorgeschriebene Frist für die Beendigung der zollamtlichen Überwachung der Waren in der Endverwendung;

c) 

die vorgeschriebene Frist für die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung;

d) 

die vorgeschriebene Frist für die Beendigung der Beförderung von Waren im Zolllagerverfahren zwischen verschiedenen Orten im Zollgebiet der Union, sofern das Verfahren noch nicht erledigt war.

KAPITEL 2

Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 81

Fälle, in denen keine Sicherheitsleistung für Waren gefordert wird, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden

(Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

Für die Überführung der Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist keine Sicherheit zu leisten,

a) 

wenn die Zollanmeldung mündlich oder durch eine in Artikel 141 genannte Willensäußerung in anderer Form erfolgen kann;

b) 

wenn es sich um Materialien handelt, die von Flug-, Schiffverkehrs- oder Eisenbahngesellschaften oder Postdienstleistern im internationalen Verkehr verwendet werden und die mit Erkennungszeichen versehen sind;

c) 

wenn es sich um Umschließungen handelt, sofern sie leer eingeführt werden und unauslöschliche und unauswechselbare Zeichen tragen;

d) 

wenn der Inhaber der vorhergehenden Bewilligung für die vorübergehende Verwendung die Waren gemäß Artikel 136 oder Artikel 139 für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet hat und diese Waren daraufhin für denselben Zweck in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden.

Artikel 82

Sicherheitsleistung in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen

(Artikel 94, Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)  
Wird die Sicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen geleistet, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden kann, hat der Bürge in jedem Mitgliedstaat, in dem die Sicherheitsleistung verwendet werden kann, ein Wahldomizil anzugeben oder einen Vertreter zu benennen.
(2)  
Die Rücknahme der Genehmigung des Bürgen oder seiner Verpflichtungserklärung tritt 16 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Entscheidung über die Rücknahme beim Bürgen eingegangen ist oder als beim Bürgen eingegangen gilt.
(3)  
Der Widerruf der Verpflichtungserklärung durch den Bürgen tritt am 16. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Bürge der Zollstelle, bei der die Sicherheit geleistet wurde, den Widerruf mitteilt.
(4)  
Wird eine Sicherheit für einen einzelnen Vorgang (Einzelsicherheit) in Form eines Einzelsicherheitstitels geleistet, kann dies auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.

▼M3

(5)  
Die gemeinsamen Datenanforderungen für die Verpflichtungserklärung eines Bürgen zur Leistung einer Einzelsicherheit, einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln oder einer Gesamtsicherheit sind in den Anhängen 32-01, 32-02 bzw. 32-03 festgelegt.

▼B

Artikel 83

Andere Formen der Sicherheitsleistung als eine Barsicherheit oder eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen

(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)

(1)  

Andere Formen der Sicherheitsleistung als eine Barsicherheit oder eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen:

a) 

die Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld, eines Immobiliar-Nutzpfands oder eines gleichgestellten Rechts an einer unbeweglichen Sache;

b) 

die Abtretung von Forderungen, die Bestellung von Besitzpfandrechten oder besitzlosen Pfandrechten, die Sicherungsübereignung, die Verpfändung von Waren, Wertpapieren oder Forderungen oder eines Sparbuchs oder einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch;

c) 

ein gesamtschuldnerischer Schuldbeitritt durch eine von der Zollbehörde zugelassene dritte Person oder die Überlassung eines Wechsels, für dessen Einlösung eine solche Person einzustehen hat;

d) 

eine Barsicherheit oder ein einer solchen gleichgestelltes Zahlungsmittel, ausgenommen in Euro oder in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheitsleistung verlangt wird;

e) 

die Teilnahme an einem allgemeinen Sicherheitssystem der Zollbehörden durch Zahlung eines Beitrags.

(2)  
Die in Absatz 1 genannten Formen der Sicherheitsleistung sind nicht für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren zulässig.

▼M3

(3)  
Die Zollbehörden akzeptieren die in Absatz 1 genannten Formen der Sicherheitsleistung nur insoweit wie diese nach einzelstaatlichem Recht zulässig sind.

▼B

Abschnitt 2

Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung

Artikel 84

Verringerung des Betrags der Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung

(Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  

Eine Gesamtsicherheit über einen auf 50 % des Referenzwerts verringerten Betrag ist zulässig, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) 

Der Antragsteller unterhält ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Buchhaltung geführt wird, entspricht, das auf Wirtschaftsprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert und in dem die Daten so archiviert werden, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.

b) 

Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt sowie korrigiert und illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert oder erkannt werden können.

c) 

Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren.

d) 

In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben, Steuern oder Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen.

e) 

Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden.

▼M4 —————

▼B

(2)  

Eine Gesamtsicherheit über einen auf 30 % des Referenzwerts verringerten Betrag ist zulässig, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) 

Der Antragsteller unterhält ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Buchhaltung geführt wird, entspricht, das auf Wirtschaftsprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert und in dem die Daten so archiviert werden, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.

b) 

Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt sowie korrigiert und illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert oder erkannt werden können.

c) 

Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliche Probleme mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest.

d) 

Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren.

e) 

In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben, Steuern oder Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen.

f) 

Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden.

▼M4 —————

▼B

(3)  

Eine Befreiung von der Sicherheitsleistung ist zulässig, wenn der Antragsteller die Einhaltung der folgenden Anforderungen nachweisen kann:

a) 

Der Antragsteller unterhält ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Buchhaltung geführt wird, entspricht, das auf Wirtschaftsprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert und in dem die Daten so archiviert werden, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.

b) 

Der Antragsteller gestattet den Zollbehörden physisch den Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäfts- und Beförderungsunterlagen.

c) 

Der Antragsteller verfügt über ein Logistiksystem, das eine Unterscheidung zwischen Unions- und Nicht-Unionswaren zulässt und gegebenenfalls deren Lokalisierung ermöglicht.

d) 

Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt sowie korrigiert und illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert oder erkannt werden können.

e) 

Der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen, die auf der Grundlage handelspolitischer Maßnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen.

f) 

Der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivierung der Aufzeichnungen und Informationen des Unternehmens und für den Schutz vor Informationsverlust.

g) 

Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest.

h) 

Der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen.

i) 

Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren.

j) 

In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben, Steuern oder Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen.

k) 

Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden.

▼M4 —————

▼M4

(3a)  
Bei der Prüfung, ob der Antragsteller über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, sodass eine Bewilligung für die Anwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 3 Buchstabe k erteilt werden kann, berücksichtigen die Zollbehörden, ob der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Begleichung seiner Zollschulden und anderer Abgaben, die möglicherweise entstehen und von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt sind, nachkommen kann.

In begründeten Fällen können die Zollbehörden dem Risiko des Entstehens solcher Zollschulden und anderer Abgaben in Bezug auf die Art und den Umfang der zollrelevanten Geschäftstätigkeiten des Antragstellers und die Art der Waren, für die die Sicherheitsleistung verlangt wird, Rechnung tragen.

(3b)  
Wurde die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit als Modalität für die Anwendung des in Artikel 39 Buchstabe c des Zollkodex genannten Kriteriums bereits bewertet, so überprüfen die Zollbehörden lediglich, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder zur Befreiung von der Sicherheitsleistung rechtfertigt.

▼M4

(4)  
Ist der Antragsteller seit weniger als drei Jahren ansässig, wird die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e, Absatz 2 Buchstaben e und f und Absatz 3 Buchstaben j und k anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen beurteilt.

▼B

Abschnitt 3

Vorschriften für das Unionsversandverfahren und das Verfahren gemäss dem Übereinkommen von Istanbul und dem ATA-Übereinkommen

Artikel 85

Befreiung des Bürgen von seinen Verpflichtungen aus dem Unionsversandverfahren

(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 98 des Zollkodex)

(1)  
Wurde das Unionsversandverfahren nicht erledigt, müssen die zuständigen Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats den Bürgen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Frist, in der die Waren der Bestimmungzollstelle hätten gestellt werden sollen, über die Nichterledigung des Versandverfahrens unterrichten.
(2)  
Wurde das Unionsversandverfahren nicht erledigt, haben die nach Artikel 87 des Zollkodex bestimmten Zollbehörden den Bürgen innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Versandanmeldung darüber zu unterrichten, dass er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende Unionsversandverfahren haftet.
(3)  
Erfolgt eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, ist der Bürge von seinen Pflichten befreit.
(4)  
Mit Ausstellung einer der beiden vorgenannten Mitteilungen wird der Bürge über die Erhebung der Zollschuld oder die Erledigung des Versandverfahrens unterrichtet.
(5)  
Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 1 genannte Mitteilung sind in Anhang 32-04 dargelegt.

Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 2 genannte Mitteilung sind in Anhang 32-05 dargelegt.

(6)  
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.

Artikel 86

Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem bürgenden Verband für Waren mit ATA-Carnet sowie Mitteilung der Nichterledigung der CPD-Carnets an einen bürgenden Verband gemäß dem Verfahren des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul

(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 98 des Zollkodex)

(1)  
Wird eine der Verpflichtungen aus dem ATA- oder CPD-Carnet nicht erfüllt, regularisieren die Zollbehörden die Papiere für die vorübergehende Verwendung („Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem bürgenden Verband“ bzw. „Mitteilung der Nichterledigung“) gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul oder gegebenenfalls gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 des ATA-Übereinkommens.
(2)  
Die Höhe des gegenüber dem bürgenden Verband geltend gemachten Anspruchs auf Entrichtung der Zölle und Abgaben berechnet sich anhand eines Muster-Berechnungsformulars.
(3)  
Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 1 genannte Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband sind in Anhang 33-01 dargelegt.
(4)  
Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 1 genannte Mitteilung über die Nichterledigung der CPD-Carnets sind in Anhang 33-02 dargelegt.
(5)  
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex können die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband und die Mitteilung über die Nichterledigung der CPD-Carnets den betreffenden bürgenden Verbänden auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.

KAPITEL 3

Erhebung und Entrichtung der Zollschuld sowie Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Abschnitt 1

Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmässige Erfassung

Unterabschnitt 1

Mitteilung der Zollschuld und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband

Artikel 87

Art und Weise der Mitteilung der Zollschuld

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 102 des Zollkodex kann auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.

Artikel 88

Ausnahme von der Mitteilung der Zollschuld

(Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe d des Zollkodex)

(1)  
Die Zollbehörden können auf die Mitteilung einer durch einen Verstoß gemäß Artikel 79 oder Artikel 82 des Zollkodex entstandenen Zollschuld verzichten, wenn der Betrag der betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe unter 10 EUR liegt.
(2)  
Lag der Betrag der Ein- oder Ausfuhrabgabe in der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld unter der zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe, können die Zollbehörden auf eine Mitteilung der Zollschuld über die Differenz zwischen diesen Beträgen verzichten, wenn diese unter 10 EUR liegt.
(3)  
Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Begrenzung auf 10 EUR gilt für jede Erhebungsmaßnahme.

Abschnitt 2

Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Artikel 89

Aussetzung der Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Erlass

(Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)  

Die Zollbehörden setzen die Frist für die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags aus, bis sie eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass getroffen haben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Wurde ein Antrag auf Erlass gemäß den Artikeln 118, 119 oder 120 des Zollkodex gestellt, muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die in dem jeweiligen Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt werden.

b) 

Wurde ein Antrag auf Erlass gemäß Artikel 117 des Zollkodex gestellt, muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die in Artikel 117 und Artikel 45 Absatz 2 des Zollkodex festgelegten Bedingen erfüllt werden.

(2)  
Befinden sich die betreffenden Waren zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass nicht mehr unter zollamtlicher Überwachung, ist eine Sicherheit zu leisten.
(3)  
Abweichend von Absatz 2 verlangen die Zollbehörden keine Sicherheit, wenn festgestellt wird, dass durch die Stellung einer Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten.

Artikel 90

Aussetzung der Zahlungsfrist im Falle von Waren, die eingezogen, zerstört bzw. vernichtet oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden sollen

(Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex)

Die Zollbehörden setzen die Frist für die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags aus, wenn sich die Waren noch unter zollamtlicher Überwachung befinden und sie eingezogen, zerstört bzw. vernichtet oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden sollen und die Zollbehörden davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Einziehung, Zerstörung bzw. Vernichtung oder die Aufgabe zugunsten der Staatskasse wahrscheinlich erfüllt werden, bis endgültig über deren Einziehung, Zerstörung bzw. Vernichtung oder die Aufgabe zugunsten der Staatskasse entschieden ist.

Artikel 91

Aussetzung der Zahlungsfrist im Falle einer durch Verstoß entstandenen Zollschuld

(Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)

(1)  

Die Zollbehörden setzen die Frist für die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch die in Artikel 79 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex genannte Person aus, wenn die Zollschuld durch einen Verstoß nach Artikel 79 des Zollkodex entstanden ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Es gibt zumindest noch einen weiteren Zollschuldner im Sinne des Artikels 79 Absatz 3 Buchstaben b oder c des Zollkodex.

b) 

Der betreffende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wurde dem unter Buchstabe a genannten Zollschuldner gemäß Artikel 102 des Zollkodex mitgeteilt.

c) 

Die in Artikel 79 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex genannte Person gilt nicht als Zollschuldner im Sinne des Artikels 79 Absatz 3 Buchstaben b oder c des Zollkodex, und dieser Person kann auch keine Täuschung oder grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden.

(2)  

Eine Aussetzung der Frist wird einer Person nur dann gewährt, wenn diese eine Sicherheit in Höhe der fraglichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabe leistet; ausgenommen sind folgende Situationen:

a) 

Es wurde bereits eine Sicherheit über den gesamten Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe geleistet, und der Bürge ist von seinen Pflichten nicht befreit.

b) 

Auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung wurde festgestellt, dass durch dem Zollschuldner durch die Leistung einer Sicherheit ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten.

(3)  
Die Aussetzung ist auf ein Jahr begrenzt. Die Zollbehörden können diese Frist jedoch in begründeten Fällen verlängern.

Abschnitt 3

Erstattung und Erlass

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften und Verfahren

Artikel 92

Antrag auf Erstattung oder Erlass

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 103 des Zollkodex)

(1)  
Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex ist der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß Artikel 116 des Zollkodex bei der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem die Zollschuld mitgeteilt wurde.
(2)  
Der in Absatz 1 genannte Antrag kann auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung im Einklang mit den Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen.

Artikel 93

Zusätzliche Auskünfte bei Ersuchen in Bezug auf in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren

(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die gemeinsamen Datenanforderungen für das Ersuchen um zusätzliche Auskünfte bei Anträgen für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren sind in Anhang 33-06 erläutert.

Das in Unterabsatz 1 genannte Ersuchen um zusätzliche Auskünfte kann auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung eingereicht werden.

Artikel 94

Art und Weise der Mitteilung der Entscheidung über Erstattung oder Erlass

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Entscheidung über Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe kann der betreffenden Person auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.

Artikel 95

Gemeinsame Datenanforderungen in Bezug auf die Förmlichkeiten für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

Die gemeinsamen Datenanforderungen für die Beantwortung des Auskunftsersuchens im Hinblick auf die Erledigung der Förmlichkeiten für den Fall, dass der Antrag auf Erstattung oder Erlass sich auf Waren bezieht, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden als dem, in dem die Zollschuld mitgeteilt wurde, sind in Anhang 33-07 erläutert.

Artikel 96

Art und Weise der Übermittlung von Informationen zur Erledigung der Förmlichkeiten für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Antwort, auf die in Artikel 95 Bezug genommen wird, kann mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.

▼M3

Artikel 97

Verlängerung der Frist für eine Entscheidung über Erstattung oder Erlass

(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
In den in Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Zollkodex genannten Fällen wird die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Mitteilung über die Entscheidung der Kommission oder die Mitteilung der Kommission erhält, dass diese die Unterlagen aus den in Artikel 98 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Gründen zurücksendet.
(2)  
In den in Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Zollkodex genannten Fällen wird die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Mitteilung über die Entscheidung der Kommission in einem sachlich und rechtlich vergleichbaren Fall erhält.
(3)  

Besteht die Möglichkeit, dass sich das Ergebnis eines der folgenden anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf die Entscheidung über Erstattung oder Erlass auswirkt, so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass mit Einverständnis des Antragstellers wie folgt verlängert werden:

a) 

Ist gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein Fall mit identischen oder vergleichbaren, tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig' so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass um einen Zeitraum verlängert werden, der spätestens 30 Tage nach dem Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs endet;

b) 

hängt die Entscheidung über Erstattung oder Erlass vom Ergebnis eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung des Präferenzursprungsnachweises ab, das gemäß den Artikeln 109, 110 oder 125 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 oder im Einklang mit dem betreffenden Präferenzabkommen gestellt wurde' so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass für die Dauer der Prüfung gemäß Artikel 109, 110 oder 125 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 oder gemäß dem betreffenden Präferenzabkommen um höchstens 15 Monate ab dem Tag der Absendung des Ersuchens verlängert werden; und

c) 

hängt die Entscheidung über Erstattung oder Erlass vom Ergebnis eines Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ab, mit dem die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung der betreffenden Waren auf Unionsebene gewährleistet werden soll, so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass um einen Zeitraum verlängert werden, der spätestens 30 Tage nach der Mitteilung der Kommission über die Aufhebung der Aussetzung der vZTA- und der vUA-Entscheidungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung endet.

▼B

Unterabschnitt 2

Von der Kommission zu treffende Entscheidungen

Artikel 98

Übermittlung der Unterlagen an die Kommission zur Entscheidung

(Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Bevor sie die Unterlagen an die Kommission weiterleiten, teilen die Mitgliedstaaten der betreffenden Person diese Absicht mit und geben der betreffenden Person 30 Tage Zeit, eine Erklärung zu unterzeichnen, in der diese bestätigt, dass sie die Akte gelesen hat und je nach Fall angibt, dass sie ihr nichts hinzuzufügen hat oder welche Zusatzinformationen aufgenommen werden sollten. Gibt die betreffende Person innerhalb dieser 30-Tage-Frist keine Erklärung ab, wird davon ausgegangen, dass die betreffende Person die Unterlagen gelesen und nichts hinzuzufügen hat.
(2)  

Leitet ein Mitgliedstaat in den in Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex genannten Fällen Unterlagen zur Entscheidung an die Kommission weiter, müssen die Unterlagen zumindest Folgendes enthalten:

a) 

eine Zusammenfassung des Vorgangs;

b) 

eingehende Erläuterungen, denen zu entnehmen ist, dass die in Artikel 119 oder Artikel 120 des Zollkodex genannten Voraussetzungen erfüllt sind;

c) 

die in Absatz 1 genannte Erklärung oder eine Erklärung des Mitgliedstaats, in der dieser bestätigt, dass er davon ausgeht, dass die betreffende Person die Unterlagen gelesen und nichts hinzuzufügen hat.

(3)  
Die Kommission bestätigt dem betreffenden Mitgliedstaat den Eingang der Unterlagen, sobald sie diese erhalten hat.
(4)  
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten binnen 15 Tagen nach Eingang dieser Unterlagen eine Kopie der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zusammenfassung des Vorgangs.
(5)  
Reichen ihr die Informationen, die ihr der Mitgliedstaat übermittelt hat, nicht aus, um eine Entscheidung treffen zu können, kann die Kommission den Mitgliedstaat um weitere Auskünfte bitten.
(6)  

Die Kommission schickt die Unterlagen an den Mitgliedstaat zurück, und der Vorgang gilt als niemals an die Kommission übermittelt, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

a) 

Die Unterlagen sind offensichtlich unvollständig, da sie nichts enthalten, das eine Prüfung des Falls durch die Kommission rechtfertigt.

b) 

Der Vorgang hätte nicht unter Bezug auf Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Zollkodex an die Kommission weitergeleitet werden dürfen.

c) 

Noch während der Prüfung durch die Kommission hat der Mitgliedstaat neue Informationen vorgelegt, die die Sachlage oder die rechtliche Würdigung des Falls grundlegend verändern.

Artikel 99

Recht der betreffenden Person auf Anhörung

(Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Beabsichtigt die Kommission, in den in Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex genannten Fällen eine Entscheidung zuungunsten der betreffenden Person zu fällen, teilt sie dieser Person ihre Einwände schriftlich mit und macht Angaben zu allen Unterlagen und Informationen, auf die sich diese Einwände stützen. Die Kommission teilt der betreffenden Person mit, dass sie ein Anrecht darauf hat, die Unterlagen einzusehen.
(2)  
Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Absicht und über den in Absatz 1 genannten Schriftwechsel mit der betreffenden Person.
(3)  
Die betreffende Person erhält Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem sie die in Absatz 1 genannte Mitteilung erhalten hat, der Kommission ihren Standpunkt schriftlich mitzuteilen.

Artikel 100

Fristen

(Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Die Kommission trifft innerhalb von neun Monaten, nachdem sie die in Artikel 98 Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten hat, eine Entscheidung, ob eine Erstattung oder ein Erlass gerechtfertigt ist.
(2)  
Sieht sich die Kommission gemäß Artikel 98 Absatz 5 veranlasst, zusätzliche Auskünfte anzufordern, um eine Entscheidung treffen zu können, so wird die in Absatz 1 festgesetzte Frist genau um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der Absendung des Auskunftsersuchens der Kommission und dem Zeitpunkt des Eingangs der Auskünfte verstreicht. Die betreffende Person wird von dieser Fristverlängerung unterrichtet.
(3)  
Hat die Kommission die für eine Entscheidung in der Sache erforderlichen Ermittlungen selbst vorgenommen, so wird die in Absatz 1 festgesetzte Frist um den für diese Ermittlungen erforderlichen Zeitraum verlängert. Die Dauer dieser Verlängerung darf ihrerseits neun Monate nicht überschreiten. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die betreffende Person über das Datum des Beginns und Abschlusses dieser Ermittlungen.
(4)  
Beabsichtigt die Kommission, gemäß Artikel 99 Absatz 1 eine Entscheidung zuungunsten der betreffenden Person zu fällen, verlängert sich die in Absatz 1 festgesetzte Frist um 30 Tage.

Artikel 101

Mitteilung der Entscheidung

(Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Entscheidung so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der in Artikel 100 Absatz 1 festgesetzten Frist.
(2)  
Die entscheidungsbefugte Zollbehörde erlässt eine Entscheidung auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Absatz 1 mitgeteilten Entscheidung.

Der Mitgliedstaat, zu dem die entscheidungsbefugte Zollbehörde gehört, setzt die Kommission hierüber in Kenntnis, indem sie dieser ein Exemplar der betreffenden Entscheidung zusendet.

(3)  
Trifft die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex zugunsten der betreffenden Person, kann sie die Bedingungen festlegen, unter denen die Zollbehörden gehalten sind, in sachlich und rechtlich vergleichbaren Fällen die Abgaben zu erstatten oder zu erlassen.

Artikel 102

Folgen des Ausbleibens einer Entscheidung oder der Nichtmitteilung der Entscheidung

(Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)

Trifft die Kommission innerhalb der in Artikel 100 festgesetzten Frist keine Entscheidung oder teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Entscheidung nicht innerhalb der in Artikel 101 Absatz 1 festgesetzten Frist nicht mit, trifft die entscheidungsbefugte Zollbehörde eine Entscheidung zugunsten der betreffenden Person.

KAPITEL 4

Erlöschen der Zollschuld

Artikel 103

Verstöße, die sich nicht wesentlich auf die ordnungsgemäße Abwicklung eines Zollverfahrens auswirken

(Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i des Zollkodex)

In folgenden Fällen gilt ein Verstoß als nicht wesentlich für die ordnungsgemäße Abwicklung eines Zollverfahrens:

a) 

Eine Frist wurde um einen Zeitraum überschritten, der nicht länger war als die Verlängerung, die bei einem Antrag auf Verlängerung gewährt worden wäre.

b) 

Für Waren, die in ein besonderes Verfahren oder in die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden, ist eine Zollschuld gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben a oder c des Zollkodex entstanden, und die Waren wurden anschließend zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

c) 

Die zollamtliche Überwachung wurde für Waren, die formal nicht in ein Versandverfahren übergeführt wurden, sich zuvor jedoch in vorübergehender Verwahrung oder in einem besonderen Verfahren zusammen mit Waren befanden, die formal in dieses Versandverfahren übergeführt wurden, wieder hergestellt.

d) 

In Bezug auf Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als das Versandverfahren oder das Freizonenverfahren übergeführt wurden, oder Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden, wurden in der Zollanmeldung zur Erledigung des Verfahrens oder zur Beendigung der vorübergehenden Verwahrung fehlerhafte Angaben gemacht, die keine Auswirkung auf die Erledigung des Verfahrens oder die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung haben.

e) 

Es ist eine Zollschuld gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben a oder b des Zollkodex entstanden und die betreffende Person hat die zuständigen Zollbehörden über den Verstoß unterrichtet, bevor die Zollschuld mitgeteilt wurde oder die Zollbehörden dieser Person eine Kontrolle angekündigt haben.

TITEL IV

VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION

KAPITEL 1

Summarische Eingangsanmeldung

Artikel 104

Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung

(Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)  

Für Folgendes ist die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht erforderlich:

a) 

elektrische Energie;

b) 

durch Rohrleitungen beförderte Waren;

c) 

Briefsendungen;

d) 

Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen ( 9 ), sofern dieser nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird;

e) 

Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach Artikel 135 und Artikel 136 Absatz 1 zulässig ist, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;

▼M7

f) 

Waren nach Artikel 138 Buchstaben b bis d und h oder nach Artikel 139 Absatz 1, die nach Artikel 141 als angemeldet gelten, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;

▼B

g) 

Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;

▼M7

h) 

Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden;

▼B

i) 

Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;

j) 

die folgenden, direkt von Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet der Union niedergelassenen Person betrieben werden, in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren:

i) 

Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Offshore-Anlagen eingebaut wurden;

ii) 

Waren, die für die Ausrüstung dieser Offshore-Anlagen verwendet wurden;

iii) 

Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht wurden;

iv) 

ungefährliche Abfälle von solchen Offshore-Anlagen;

k) 

Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;

l) 

an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen befindliche Waren folgender Art:

i) 

Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu diesen Schiffen und Luftfahrzeugen geliefert wurden;

ii) 

Waren, die zum Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten dieser Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert wurden;

iii) 

Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;

▼M7

m) 

Waren, die aus Ceuta und Melilla, Gibraltar, Helgoland, der Republik San Marino, dem Staat Vatikanstadt oder der Gemeinde Livigno in das Zollgebiet der Union verbracht wurden;

▼B

n) 

Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Zollgebiets der Union von Fischereifahrzeugen der Union aus gefangen wurden;

o) 

Schiffe einschließlich der darauf beförderten Waren, die in die Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats ausschließlich mit dem Zweck einlaufen, Lieferungen zur Bevorratung an Bord zu nehmen und dabei keine Hafenanlagen nutzen;

p) 

Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;

▼M7

q) 

Abfälle von Schiffen, sofern die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle erfolgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, annehmbar sind.

▼M7

(2)  

Die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung ist für Waren in Postsendungen unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich:

a) 

wenn die Postsendungen auf dem Luftweg befördert werden und einen Mitgliedstaat als Endbestimmung haben, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission ( 10 ) für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde;

b) 

wenn die Postsendungen auf dem Luftweg befördert werden und ein Drittland oder Drittgebiet als Endbestimmung haben, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde;

c) 

wenn die Postsendungen auf dem See-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde.

▼M7 —————

▼M7

(4)  

Die Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung für Waren in einer Sendung, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, ist, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten eine Risikoanalyse durchzuführen, unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich:

a) 

wenn die Waren in Expressgutsendungen auf dem Luftweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde;

b) 

wenn die Waren in anderen Sendungen als Post- oder Expressgutsendungen auf dem Luftweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde;

c) 

wenn die Waren auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde.

▼B

Artikel 105

Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Seeweg

(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

Werden Waren auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen abzugeben:

a) 

für Containerfracht, außer wenn Buchstabe c oder d Anwendung findet, spätestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie in das Zollgebiet der Union gebracht werden sollen;

b) 

für Massen- oder Stückgut, außer wenn Buchstabe c oder d Anwendung findet, spätestens vier Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in den ersten Eingangshafen im Zollgebiet der Union;

c) 

spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in den ersten Eingangshafen im Zollgebiet der Union bei Waren aus

i) 

Grönland,

ii) 

den Färöern,

iii) 

Island,

iv) 

Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer und Mittelmeer,

v) 

allen Häfen Marokkos,

▼M8

vi) 

Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, mit Ausnahme der Häfen in Nordirland, sowie Häfen der Kanalinseln und der Insel Man;

▼B

d) 

für andere Beförderungen als den in Buchstabe c genannten zwischen einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union und den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Union.

▼M7

Artikel 106

Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Luftweg

(Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b sowie Absätze 3, 6 und 7 des Zollkodex)

(1)  

Werden die Waren auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht, so ist die vollständige summarische Eingangsanmeldung so früh wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb folgender Fristen abzugeben:

a) 

bei Flügen mit einer Dauer von weniger als vier Stunden spätestens zur tatsächlichen Abflugzeit des Luftfahrzeuges;

b) 

bei anderen Flügen spätestens vier Stunden vor Ankunft des Luftfahrzeuges am ersten Flughafen im Zollgebiet der Union.

(2)  
Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, reichen Postbetreiber und Expressbeförderer gemäß Artikel 183 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zumindest den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so bald wie möglich ein, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem diese in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.
(2a)  
Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, reichen andere Wirtschaftsbeteiligte als Postbetreiber und Expressbeförderer zumindest den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so bald wie möglich ein, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem diese in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.
(3)  
Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, sind dann, wenn innerhalb der in den Absätzen 2 und 2a genannten Fristen nur der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung eingereicht wurde, die übrigen Angaben innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen einzureichen.
(4)  
Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, gilt der gemäß Absatz 2 eingereichte Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung bei Waren in Postsendungen, deren Endbestimmung ein Mitgliedstaat ist, und bei Waren in Expressgutsendungen mit einem Einzelwert von nicht mehr als 22 EUR als vollständige summarische Eingangsanmeldung.

▼B

Artikel 107

Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Schienenweg

(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

Werden Waren auf dem Schienenweg in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen abzugeben:

a) 

dauert die Zugfahrt vom letzten in einem Drittland gelegenen Zugbildungsbahnhof bis zur ersten Eingangszollstelle weniger als zwei Stunden, spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den diese Zollstelle zuständig ist;

b) 

in allen anderen Fällen spätestens zwei Stunden vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist.

Artikel 108

Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf der Straße

(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

Werden Waren auf der Straße in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist, abzugeben.

Artikel 109

Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf Binnenwasserstraßen

(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

Werden Waren auf Binnenwasserstraßen in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung spätestens zwei Stunden vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist, abzugeben.

Artikel 110

Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung im kombinierten Verkehr

(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

Werden Waren mit einem Beförderungsmittel in das Zollgebiet der Union verbracht, das selbst auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird, entspricht die Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung der für das aktive Beförderungsmittel geltenden Frist.

Artikel 111

Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung im Falle höherer Gewalt

(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

Die in den Artikeln 105 bis 109 genannten Fristen gelten nicht im Falle höherer Gewalt.

Artikel 112

Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen in spezifischen Fällen der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen

(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

(1)  
Wurden im Falle der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen von einer oder mehreren anderen Personen als dem Beförderer ein oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge geschlossen, die durch ein oder mehrere Konnossemente verbrieft sind, und stellt die das Konnossement ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht ihrem Vertragspartner zur Verfügung, der ihr ein Konnossement ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie einen Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, so sind diese Angaben nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen.

Gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnossement ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, so legt der Empfänger diese Angaben der ersten Eingangszollstelle vor.

▼M7 —————

▼M7

(3)  
Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.

▼M11

Artikel 112a

Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen in spezifischen Fällen der Beförderung auf dem Schienenweg

(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

(1)  
Wurden im Falle der Beförderung auf dem Schienenweg von einer oder mehreren anderen Personen als dem Beförderer ein oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge geschlossen, die durch einen oder mehrere Frachtbriefe verbrieft sind, und stellt die den Frachtbrief ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht ihrem Vertragspartner, der ihr einen Frachtbrief ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie eine Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, zur Verfügung, so sind diese Angaben nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen.

Gehören zu dem Frachtbrief keine sonstigen Frachtbriefe und stellt der im Frachtbrief angegebene Empfänger der den Frachtbrief ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, so legt der Empfänger diese Angaben der ersten Eingangszollstelle vor.

(2)  
Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.

▼B

Artikel 113

Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen in spezifischen Fällen der Beförderung auf dem Luftweg

(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

(1)  
Wurden im Falle der Beförderung auf dem Luftweg von einer oder mehreren anderen Personen als dem Beförderer ein oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge geschlossen, die durch einen oder mehrere Luftfrachtbriefe verbrieft sind, und stellt die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht ihrem Vertragspartner zur Verfügung, der ihr einen Luftfrachtbrief ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie einen Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, so sind diese Angaben nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen.

▼M7 —————

▼M7

(4)  
Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.

▼M7

Artikel 113a

Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen

(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

(1)  
Jede Person, die Angaben nach Artikel 127 Absatz 5 des Zollkodex vorlegt, ist nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex für die von ihr vorgelegten Angaben verantwortlich.
(2)  
Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, muss dann, wenn der Postbetreiber die für die summarische Eingangsanmeldung von Postsendungen erforderlichen Angaben einem Beförderer, der verpflichtet ist, die übrigen Angaben der Anmeldung über dieses System vorzulegen, nicht zur Verfügung stellt, der empfangende Postbetreiber — falls die Waren in die Union versandt werden — oder der Postbetreiber des Mitgliedstaats des ersten Eingangs — falls die Waren durch die Union verbracht werden — diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen.
(3)  
Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, muss dann, wenn der Expressbeförderer die für die summarische Eingangsanmeldung von auf dem Luftweg beförderten Expressgutsendungen erforderlichen Angaben dem Beförderer nicht zur Verfügung stellt, der Expressbeförderer diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen.

▼M11

(4)  
Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, muss dann, wenn der Drittlandpostbetreiber die für die summarische Eingangsanmeldung von Postsendungen erforderlichen Angaben einem Beförderer, der verpflichtet ist, die übrigen Angaben der Anmeldung über dieses System vorzulegen, nicht zur Verfügung stellt, der Drittlandpostbetreiber im Versendungsland — falls die Waren in der Union umgeladen werden — diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen.

▼B

KAPITEL 2

Ankunft der Waren

▼M3

Artikel 114

Handel mit steuerlichen Sondergebieten

(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Die Mitgliedstaaten wenden die Artikel 115 bis 118 dieser Verordnung und die Artikel 133 bis 152 des Zollkodex auf Unionswaren an, die aus einem steuerlichen Sondergebiet oder in ein steuerliches Sondergebiet in einen oder aus einem anderen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden, das kein steuerliches Sondergebiet ist und nicht in demselben Mitgliedstaat liegt.
(2)  
Werden Unionswaren aus einem steuerlichen Sondergebiet in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union versandt, das kein steuerliches Sondergebiet ist, sich aber in demselben Mitgliedstaat befindet, so sind sie bei ihrer Ankunft in dem anderen Teil des Zollgebiets der Union unverzüglich zu gestellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats können die Waren jedoch vor ihrer Verbringung aus dem steuerlichen Sondergebiet bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden.

Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in den anderen Teil des Zollgebiets verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in jenen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden.

(3)  
Werden Unionswaren aus einem Teil des Zollgebiets der Union, das keine steuerliches Sondergebiet ist, in ein steuerliches Sondergebiet in demselben Mitgliedstaat versandt, so sind sie bei ihrer Ankunft in dem steuerlichen Sondergebiet unverzüglich zu gestellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats können die Waren jedoch vor Verlassen des Ortes der Versendung bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden.

Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbracht werden.

(4)  
Für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unionswaren gelten nur die Zollvorschriften nach Artikel 134 dieser Verordnung.

Artikel 115

Zulassung eines Ortes für die Gestellung der Waren und vorübergehende Verwahrung

(Artikel 139 Absatz 1 und Artikel 147 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  

Für die Gestellung der Waren kann ein anderer Ort als die zuständige Zollstelle zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Anforderungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3 des Zollkodex und des Artikels 117 dieser Verordnung sind erfüllt.

▼C6

b) 

Die Waren werden spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung zu einem Zollverfahren angemeldet oder wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.

▼M3

Wurde der betreffende Ort bereits für den Betrieb eines Verwahrungslagers zugelassen, ist eine solche Zulassung nicht erforderlich.

(2)  

Für die vorübergehende Verwahrung der Waren kann ein anderer Ort als ein Verwahrungslager zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Anforderungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3 des Zollkodex und des Artikels 117 sind erfüllt.

▼C6

b) 

Die Waren werden spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung zu einem Zollverfahren angemeldet oder wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.

▼B

Artikel 116

Aufzeichnungen

(Artikel 148 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)  

Die Aufzeichnungen nach Artikel 148 Absatz 4 des Zollkodex enthalten die folgenden Informationen und Angaben:

a) 

eine Bezugnahme auf die betreffende Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung der verwahrten Waren und die entsprechende Beendigung der vorübergehenden Verwahrung;

b) 

Datumsangabe und Angaben zu den Zollpapieren der verwahrten Waren sowie alle sonstigen Unterlagen über die vorübergehende Verwahrung der Waren;

c) 

nähere Angaben, die für die Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Menge und handelsübliche oder technische Bezeichnung der Waren sowie gegebenenfalls das Kennzeichen des Behälters;

d) 

Angabe des Ortes, an dem sich die Waren befinden, und Angaben zur Beförderung der Waren;

e) 

zollrechtlicher Status der Waren;

f) 

Besonderheiten der Behandlung im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 des Zollkodex;

g) 

im Falle der Beförderung der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren zwischen Verwahrungslagern in verschiedenen Mitgliedstaaten, Angaben zur Ankunft der Waren im Verwahrungslager am Bestimmungsort.

Sind die Aufzeichnungen nicht Teil der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke, enthalten die Aufzeichnungen eine Bezugnahme auf die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke.

(2)  
Die Zollbehörden können auf einige der Informationen nach Absatz 1 verzichten, wenn sich dies nicht nachteilig auf die zollamtliche Überwachung und die Kontrollen der Waren auswirkt. Diese Befreiung gilt jedoch nicht, wenn Waren zwischen Verwahrungslagern befördert werden.

Artikel 117

Einzelverkauf

(Artikel 148 Absatz 1 des Zollkodex)

Die Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern nach Artikel 148 des Zollkodex wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

a) 

Die Verwahrungslager werden nicht für den Einzelverkauf genutzt.

b) 

Verwahrte Waren, die eine Gefahr darstellen oder andere Waren schädigen könnten oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, werden in speziell für sie ausgestatteten Verwahrungslagern gelagert.

c) 

Die Verwahrungslager werden ausschließlich vom Bewilligungsinhaber betrieben.

Artikel 118

Andere Fälle der Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren

(Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex)

Nach Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex können die Zollbehörden die Beförderung der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren von einem Verwahrungslager in ein anderes bewilligen, auch wenn diese Gegenstand unterschiedlicher Bewilligungen für den Betrieb von Verwahrungslagern sind, sofern die Bewilligungsinhaber über die AEOC-Bewilligung verfügen.

TITEL V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN

KAPITEL 1

Zollrechtlicher Status von Waren

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 119

▼M13

Vermutung und Nachweis des zollrechtlichen Status

(Artikel 153 Absatz 1 und Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

▼B

(1)  

Die Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren gilt nicht für folgende Waren:

a) 

in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren, die zur Ermittlung ihres zollrechtlichen Status der zollamtlichen Überwachung unterliegen;

b) 

Waren in vorübergehender Verwahrung;

c) 

in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme der Verfahren des internen Versands, der passiven Veredelung und der Endverwendung übergeführte Waren;

d) 

Erzeugnisse der Seefischerei, die von einem Fischereifahrzeug der Union außerhalb des Zollgebiets der Union in Gewässern außerhalb der Hoheitsgewässer eines Drittlands gefangen und gemäß Artikel 129 in das Zollgebiet der Union verbracht werden;

e) 

Waren, die aus den in Buchstabe d genannten Erzeugnissen an Bord desselben Fischereifahrzeugs oder eines Fabrikschiffs der Union — auch unter Verwendung anderer Erzeugnisse mit zollrechtlichem Status von Unionswaren — gewonnen und gemäß Artikel 129 in das Zollgebiet der Union verbracht werden;

f) 

Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden.

(2)  

In folgenden Fällen können Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen:

▼M13

a) 

wenn die Waren auf dem Luftweg befördert und auf einem Flughafen der Union für den Versand zu einem anderen Flughafen der Union ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union verladen oder umgeladen werden, sofern für sie ein in einem Mitgliedstaat ausgestelltes einziges Beförderungspapier vorliegt;

▼B

b) 

wenn die Waren auf dem Seeweg in einem gemäß Artikel 120 zugelassenen Linienverkehr zwischen Häfen der Union befördert werden;

c) 

wenn die Waren auf der Schiene mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier durch ein Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, befördert werden und diese Möglichkeit in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.

▼M13

(3)  

Sofern ihr zollrechtlicher Status als Unionsware nachgewiesen ist, können in folgenden Fällen Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen:

a) 

wenn die Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden und dieses Zollgebiet vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen, ohne einen Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets einzulegen;

b) 

wenn die Waren mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten durch ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union ohne Umladung befördert werden;

c) 

wenn die Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten durch ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union befördert und außerhalb des Zollgebiets der Union auf ein anderes Beförderungsmittel als jenes, auf das sie ursprünglich verladen wurden, umgeladen und mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier befördert werden. Wird ein neues Beförderungspapier außerhalb des Zollgebiets der Union ausgestellt, so ist das ursprüngliche einzige Beförderungspapier beim Wiederverbringen in die Union dem Zoll vorzulegen;

d) 

wenn in einem Mitgliedstaat zugelassene Straßenkraftfahrzeuge vorübergehend das Zollgebiet der Union verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden;

e) 

wenn Verpackungen, Paletten und ähnliche Gegenstände, ausgenommen Container, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person gehören, zur Beförderung von Waren verwendet werden, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden;

f) 

wenn es sich um Waren im Gepäck von Reisenden handelt, die nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind und die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden.

▼B

Abschnitt 2

Linienverkehr für Zollzwecke

Artikel 120

Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs

(Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  
Eine Bewilligung für die Zwecke des Linienverkehrs kann einer Schifffahrtsgesellschaft von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilt werden; sie befugt die Schifffahrtsgesellschaft, Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets zu befördern.
(2)  

Eine Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn die Schifffahrtsgesellschaft

a) 

im Zollgebiet der Union ansässig ist;

b) 

das Kriterium nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt;

c) 

sich verpflichtet, der entscheidungsbefugten Zollbehörde die Informationen gemäß Artikel 121 Absatz 1 zu übermitteln, sobald die Bewilligung erteilt ist;

d) 

sich verpflichtet, auf den Verbindungen des Linienverkehrs keinen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union bzw. keine Freizone in einem Hafen der Union anzulaufen und keine Waren auf See umzuladen.

(3)  
Schifffahrtsgesellschaften, denen eine Bewilligung gemäß diesem Artikel erteilt wurde, stellen den darin genannten Linienverkehr bereit.

Im Linienverkehr werden gemäß Artikel 121 für diese Zwecke registrierte Schiffe eingesetzt

Artikel 121

Registrierung von Schiffen und Häfen

(Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  

Die Schifffahrtsgesellschaft, der eine Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b erteilt wurde, registriert die Schiffe und die Häfen, die sie für die Zwecke des Linienverkehrs einzusetzen bzw. anzulaufen gedenkt, indem sie der entscheidungsbefugten Zollbehörde die folgenden Informationen übermittelt:

a) 

die Namen der im Linienverkehr eingesetzten Schiffe;

b) 

Hafen, in dem das Schiff den Linienverkehr aufnimmt;

c) 

die Anlaufhäfen.

(2)  
Die in Absatz 1 genannte Registrierung wird am ersten Arbeitstag nach der Registrierung durch die entscheidungsbefugte Zollbehörde wirksam.
(3)  
Die Schifffahrtsgesellschaft, der eine Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b erteilt wurde, unterrichtet die entscheidungsbefugte Zollbehörde über jede Änderung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen sowie über Datum und Uhrzeit des Wirksamwerdens einer solchen Änderung.

Artikel 122

Unvorhersehbare Ereignisse während der Beförderung im Linienverkehr

(Artikel 153 Absatz 1 und Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

Wenn ein für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b für einen Linienverkehr registriertes Schiff infolge unvorhersehbarer Ereignisse Waren auf See umlädt, einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union, einen Hafen, der nicht in den Linienverkehr einbezogen ist, oder eine Freizone eines Hafens der Union anläuft oder dort Waren lädt oder entlädt, bleibt der zollrechtliche Status dieser Waren unverändert, es sei denn, sie wurden an diesen Orten geladen oder entladen.

Bestehen nach Auffassung der Zollbehörden Zweifel, ob die Waren diese Voraussetzungen erfüllen, ist ihr zollrechtlicher Status nachzuweisen.

▼M1

Artikel 122a

Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr

(Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  

Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU setzen die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr ein, um die folgenden Informationen zu speichern und abzurufen:

a) 

die Daten der Anträge;

b) 

die Zulassungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs und gegebenenfalls ihre Änderung oder ihr Widerruf;

c) 

die Namen der Anlaufhäfen und die Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe;

d) 

alle sonstigen relevanten Informationen.

(2)  
Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, benachrichtigen die Zollbehörden der anderen von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mittels des in Absatz 1 genannten elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr.
(3)  
Lehnen die benachrichtigten Zollbehörden den Antrag ab, so wird dies über das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 mitgeteilt.
(4)  
Das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 wird verwendet, um die Bewilligung zu speichern und die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten davon zu benachrichtigen, dass die Bewilligung erteilt wurde.
(5)  
Wird eine Bewilligung von der Zollbehörde, bei der sie beantragt wurde, oder auf Ersuchen der Schifffahrtsgesellschaft widerrufen, so benachrichtigt diese Zollbehörde die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr gemäß Absatz 1.

▼B

Abschnitt 3

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 123

Geltungsdauer eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests

(Artikel 22 Absatz 5 des Zollkodex)

Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests gilt 90 Tage ab dem Datum der Registrierung oder in Fällen, in denen gemäß Artikel 128 keine Pflicht zur Registrierung des Warenmanifests besteht, ab dem Datum seiner Erstellung. Auf Antrag der betreffenden Person kann die Zollstelle in begründeten Fällen eine längere Geltungsdauer des Nachweises festlegen.

Artikel 124

Mittel der Übermittlung der MRN eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die MRN eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests kann mit jedem der folgenden Mittel, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, übermittelt werden:

a) 

einem Strichcode;

b) 

einem Statuserfassungspapier;

c) 

anderen Mitteln, die die empfangende Zollbehörde zulässt.

▼M1

Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine Anwendung.

▼C11

Artikel 124a

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Dokuments „T2L“ oder „T2LF“

(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex).

▼C9

Bis zur Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und bei Verwendung eines Dokuments „T2L“ oder „T2LF“ gilt Folgendes:

a) 

Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung „T2L“ oder „T2LF“ im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung „T2Lbis“ oder „T2LFbis“ im rechten Unterfeld des Feldes 1 etwaiger Ergänzungsvordrucke ein.

b) 

Die Zollbehörden können Beteiligten die Verwendung von Ladelisten gestatten, die nicht alle Anforderungen erfüllen, wenn diese Beteiligten

— 
in der Union ansässig sind;
— 
regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellen oder wenn die Zollbehörden wissen, dass diese Beteiligten ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können;
— 
keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.
c) 

Die Bewilligungen gemäß Buchstabe b werden nur erteilt, wenn

— 
die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und
— 
der Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.
d) 

Ein Dokument „T2L“ oder „T2LF“ wird in einfacher Ausfertigung ausgestellt.

e) 

Bringt die Zollbehörde einen Sichtvermerk an, so muss dieser folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld „C. Abgangszollstelle“ stehen sollten:

— 
auf dem Dokument „T2L“ oder „T2LF“ die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist;
— 
auf Ergänzungsvordrucken oder Ladelisten die Nummer des Dokuments „T2L“ oder „T2LF“, die entweder durch einen Stempel, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen ist; im letzteren Fall ist der Dienststempelabdruck besagter Stelle beizusetzen.
Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt.

▼M1

Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt.

▼B

Unterabschnitt 2

Nachweise, die mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden

Artikel 125

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Reisenden, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Ein Reisender, der kein Wirtschaftsbeteiligter ist, kann einen Antrag auf Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren auf Papier stellen.

Artikel 126

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers

(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)  

Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15 000  EUR nicht übersteigt, kann mit jedem der folgenden Mittel, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, übermittelt werden:

a) 

Rechnung für die betreffenden Waren;

b) 

Beförderungspapier für die betreffenden Waren.

(2)  
Die Rechnung oder das Beförderungspapier gemäß Absatz 1 müssen mindestens den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Versenders oder, wenn es keinen Versender gibt, der betreffenden Person, die zuständige Zollstelle, die Anzahl und die Art der Packstücke, Zeichen und Bezugsnummern der Packstücke, eine Beschreibung der Waren, das Bruttogewicht der Waren (in kg), den Wert der Waren und gegebenenfalls die Containernummern enthalten.

Der Versender oder, wenn es keinen Versender gibt, die betreffende Person kennzeichnet den zollrechtlichen Status der Unionswaren, indem er auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier den Code ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ angibt und diese Angabe unterschreibt.

▼M1

(3)  
Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält dieser bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist.

▼M3

Artikel 126a

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft

(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

▼M1

(1)  

Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft mindestens folgende Angaben:

a) 

Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft;

b) 

Name des Schiffes;

c) 

Verladeort und -datum;

d) 

Entladeort der Waren.

Das Manifest muss für jede Sendung folgende Angaben enthalten:

e) 

eine Bezugnahme auf das Schiffskonnossement oder ein anderes Handelsdokument;

f) 

Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;

g) 

Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;

h) 

Rohmasse in Kilogramm;

i) 

gegebenenfalls die Containernummern und

j) 

folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren:

— 
die Kurzbezeichnung „C“ (entspricht „T2L“) für Waren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren nachgewiesen werden kann;
— 
die Kurzbezeichnung „F“ (entspricht „T2LF“) für Waren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren mit Herkunft aus oder Bestimmung nach einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet, nachgewiesen werden kann;
— 
die Kurzbezeichnung „N“ für alle anderen Waren.
(2)  
Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks.

▼M7

Artikel 127

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR, Carnet ATA, NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Werden Unionswaren gemäß dem TIR-Übereinkommen, dem ATA‐Übereinkommen, dem Übereinkommen von Istanbul oder mit einem NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302 befördert, so kann der Nachweis des zollrechtlichen Status der Unionswaren mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung erbracht werden.

▼B

Unterabschnitt 3

Von einem zugelassenen Aussteller ausgestellter Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Artikel 128

▼M1

Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller

▼B

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  

Jeder Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist und die Kriterien des Artikels 39 Buchstaben a und b des Zollkodex erfüllt, kann die Bewilligung erteilt werden,

a) 

das T2L oder T2LF auszustellen, ohne einen Sichtvermerk zu beantragen;

b) 

das Warenmanifest auszustellen, ohne bei der zuständigen Zollstelle einen Sichtvermerk und die Registrierung des Nachweises zu beantragen.

▼M1

(2)  
Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können die Zollbehörden eines Mitgliedstaats jedem im Zollgebiet der Union ansässigen Beteiligten, der beantragt, für die Feststellung des zollrechtlichen Status von Unionswaren mittels einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15 000 EUR übersteigt, oder mittels eines Dokuments T2L oder T2LF oder eines Manifests einer Schifffahrtsgesellschaft zugelassen zu werden, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Zollstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen.

▼M13

(3)  
Anträge auf Erteilung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewilligungen werden bei der entscheidungsbefugten Zollbehörde in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem die Waren zuerst zum Versand auf ein Beförderungsmittel verladen werden und in dem alle notwendigen Angaben über die Waren vorliegen.

▼M13

(3a)  

Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur erteilt, wenn

a) 

der Antragsteller im Zollgebiet der Union ansässig ist;

b) 

der Antragsteller regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellt oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass der Antragsteller in der Lage ist, die Anforderungen des Zollkodex und der vorliegenden Verordnung in Bezug auf diese Nachweise zu erfüllen;

c) 

der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex erfüllt;

d) 

die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie in der Lage sein wird, die von dem Antragsteller ausgestellten Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu überwachen und Kontrollen durchzuführen.

(3b)  

Die in Absatz 1 genannte Bewilligung umfasst insbesondere Folgendes:

a) 

die Bedingungen, unter denen Aufzeichnungen dem Zoll zu Kontrollzwecken zur Verfügung gestellt und für mindestens drei Jahre aufbewahrt werden;

b) 

die Art und Weise, wie der zugelassene Aussteller belegt, dass die Nachweise ordnungsgemäß verwendet wurden;

c) 

innerhalb welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vornehmen kann.

▼M1

(4)  

Die Bewilligung gemäß Absatz 2 wird nur erteilt, wenn

a) 

der betreffende Beteiligte keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen hat;

b) 

die zuständigen Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert;

c) 

der betreffende Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen, und

d) 

der betreffende Beteiligte regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellt oder wenn die Zollbehörden wissen, dass dieser Beteiligte seinen rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen kann;

(5)  
Wurde dem betreffenden Beteiligten der Status eines AEO gemäß Artikel 38 des Zollkodex zuerkannt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 4 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels als erfüllt.

▼M3

Artikel 128a

Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Dokuments „T2L“ oder „T2LF“, einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller

(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

▼C9

1.  
Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Dokuments „T2L“ oder „T2LF“ an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird.

▼C7

2.  

Die Bewilligung nach Artikel 128 Absatz 2 enthält insbesondere folgende Angaben:

a) 

die Zollstelle, die nach Artikel 128b Absatz 1 die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke „T2L“ oder „T2LF“ vornimmt;

b) 

die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat;

c) 

die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;

d) 

in welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vornehmen kann;

▼C10

e) 

dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld „C. Abgangszollstelle“ auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Dokuments „T2L“ oder „T2LF“ verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke

▼M7

i) 

im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der unter Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder

ii) 

vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines Sonderstempels gemäß dem Muster in Anhang 72-04 Teil II Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Sonderstempels sind die folgenden Angaben einzutragen:

— 
Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes;
— 
zuständige Zollstelle;
— 
Datum;
— 
zugelassener Aussteller;
— 
Bewilligungsnummer;

▼C10

f) 

Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld „D. Prüfung durch die Abgangszollstelle“ des Dokuments „T2L“ oder „T2LF“ oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen:

▼M7

— 
Одобрен издател
— 
Emisor autorizado
— 
Schválený vydavatel
— 
Autoriseret udsteder
— 
Zugelassener Aussteller
— 
Volitatud väljastaja
— 
Εγκεκριμένος εκδότης
— 
Authorised issuer
— 
Emetteur agréé
— 
Ovlaštenog izdavatelja
— 
Emittente autorizzato
— 
Atzītais izdevējs
— 
Įgaliotasis išdavėjas
— 
Engedélyes kibocsátó
— 
Emittent awtorizzat
— 
Toegelaten afgever
— 
Upoważnionego wystawcę
— 
Emissor autorizado
— 
Emitent autorizat
— 
Schválený vystaviteľ
— 
Pooblaščeni izdajatelj
— 
Valtuutettu antaja
— 
Godkänd utfärdare.

▼C9

Artikel 128b

Erleichterungen für einen zugelassenen Aussteller

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1. 

Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann dem zugelassenen Aussteller bewilligt werden, das Dokument „T2L“ oder „T2LF“ oder Handelspapiere, die den Sonderstempel gemäß Artikel 128a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii tragen und von einem elektronischen oder automatischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Dokumente „T2L“ oder „T2LF“ oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.

2. 

Die gemäß Absatz 1 erstellten Dokumente „T2L“ oder „T2LF“ oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Ausstellers einen der folgenden Vermerke tragen:

▼C7

— 
Dispensa de firma
— 
Fritaget for underskrift
— 
Freistellung von der Unterschriftsleistung
— 
Δεν απαιτείται υπογραφή
— 
Signature waived
— 
Dispense de signature
— 
Dispensa dalla firma
— 
Van ondertekening vrijgesteld
— 
Dispensada a assinatura
— 
Vapautettu allekirjoituksesta
— 
Befriad från underskrift
— 
Podpis se nevyžaduje
— 
Allkirjanõudest loobutud
— 
Derīgs bez paraksta
— 
Leista nepasirašyti
— 
Aláírás alól mentesítve
— 
Firma mhux meħtieġa
— 
Zwolniony ze składania podpisu
— 
Opustitev podpisa
— 
Oslobodenie od podpisu
— 
Освободен от подпис
— 
Dispensă de semnătură
— 
Oslobođeno potpisa.

Artikel 128c

Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können Schifffahrtsgesellschaften bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bewilligen, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 199 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.

▼M3

Artikel  ►M1   ►C7  128d ◄  ◄

Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

▼M7

1.  

Die Bewilligung gemäß Artikel 128c wird nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

▼C7

a) 

Sie sind in der Union niedergelassen,

b) 

sie stellen regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren aus, oder die Zollbehörden wissen, dass diese Schifffahrtsgesellschaften ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können;

c) 

sie haben keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen;

d) 

sie verwenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen in der Union zu übermitteln;

e) 

sie führen eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten auf anerkannten Routen durch.

2.  

Die Bewilligungen gemäß Absatz 1 werden nur erteilt, wenn

a) 

die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und

b) 

die Beteiligten Aufzeichnungen führen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

3.  
Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.
4.  
Nach Eingang des Antrags benachrichtigen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, die anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden, von dem Antrag.

Gehen innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an gerechnet, keine Einwände ein, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung für das in Artikel 128c genannte vereinfachte Verfahren.

Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.

5.  

Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:

a) 

Das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischen Datenaustauschs an den Bestimmungshafen übermittelt;

b) 

die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 126a vorgesehenen Vermerke an;

c) 

das mittels elektronischen Datenaustauschs übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangshafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schiffes, auf jeden Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird;

d) 

das Datenaustauschmanifest wird den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird.

6.  

Es sind folgende Mitteilungen zu machen:

a) 

Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit;

b) 

die Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den Zollbehörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.

▼B

Unterabschnitt 4

Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnene oder hergestellte Waren

Artikel 129

Zollrechtlicher Status von Erzeugnissen der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnenen oder hergestellten Waren

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Zum Nachweis des zollrechtlichen Status der in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e aufgeführten Erzeugnisse und Waren als Unionswaren muss nachgewiesen werden, dass die Waren auf eine der folgenden Weisen unmittelbar in das Zollgebiet der Union befördert wurden:

a) 

mit dem Fischereifahrzeug der Union, das die Erzeugnisse gefangen und gegebenenfalls verarbeitet hat;

b) 

mit dem Fischereifahrzeug der Union nach Umladung der Erzeugnisse von dem unter Buchstabe a genannten Schiff;

c) 

mit dem Fabrikschiff der Union, das die Erzeugnisse nach ihrer Umladung von dem unter Buchstabe a genannten Schiff verarbeitet hat;

d) 

mit jedem anderen Schiff, auf das die genannten Erzeugnisse und Waren in unverändertem Zustand von Schiffen gemäß den Buchstaben a, b oder c umgeladen wurden;

e) 

mit einem anderen Beförderungsmittel mit einem einzigen Beförderungspapier, das in dem nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Land oder Gebiet ausgestellt wurde, in dem die Erzeugnisse oder Waren von Schiffen nach den Buchstaben a, b, c oder d angelandet wurden.

Artikel 130

Nachweis des zollrechtlichen Status von Erzeugnissen der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnenen oder hergestellten Waren

(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)  

Zum Nachweis des zollrechtlichen Status gemäß Artikel 129 enthalten das Fischereilogbuch, die Anlandeerklärung, die Umladeerklärung oder die Daten des Schiffsüberwachungssystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ( 11 ) folgende Angaben:

a) 

den Ort, an dem die Erzeugnisse der Seefischerei gefangen wurden, so dass festgestellt werden kann, dass die Erzeugnisse oder Waren den zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 129 haben;

b) 

die Erzeugnisse der Seefischerei (Name und Art) und deren Rohmasse (kg);

c) 

die Art der Waren, die aus Erzeugnissen der Seefischerei gemäß Buchstabe b gewonnen oder hergestellt wurden und die in einer Weise bezeichnet sind, die ihre Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur ermöglichen, sowie deren Rohmasse (kg).

(2)  
Bei der Umladung von Erzeugnissen und Waren nach Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e in ein Fischereifahrzeug der Union oder ein Fabrikschiff der Union (übernehmendes Schiff) muss das Fischereilogbuch oder die Umladeerklärung des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union, von dem die Waren und Erzeugnisse umgeladen werden, neben den in Absatz 1 genannten Angaben auch den Namen des Schiffes, den Flaggenstaat, die Registriernummer und den vollständigen Namen des Kapitäns des übernehmenden Schiffes, in das die Erzeugnisse oder Waren umgeladen wurden, enthalten.

Das Fischereilogbuch oder die Umladeerklärung des übernehmenden Schiffes muss neben den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Angaben auch den Namen des Schiffes, den Flaggenstaat, die Registriernummer und den vollständigen Namen des Kapitäns des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union, von dem die Erzeugnisse oder Waren umgeladen wurden, enthalten.

(3)  
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 akzeptieren die Zollbehörden von Schiffen mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr und höchstens 15 m ein Fischereilogbuch, eine Anlande- oder eine Umladeerklärung in Papierform.

▼M3

Artikel 131

Umladungen

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

▼B

(1)  
Bei der Umladung von Erzeugnissen und Waren nach Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e in Schiffe, die keine Fischereifahrzeuge oder Fabrikschiffe der Union sind, wird der zollrechtliche Status von Unionswaren durch einen Ausdruck der Umladeerklärung des übernehmenden Schiffes sowie einen Ausdruck des Fischereilogbuchs, der Umladeerklärung oder der VMS-Daten des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffes der Union, von dem die Erzeugnisse oder Waren umgeladen wurden, nachgewiesen.
(2)  
Bei mehreren Umladungen ist auch ein Ausdruck aller Umladeerklärungen vorzulegen.

Artikel 132

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden, kann durch einen Ausdruck des Fischereilogbuchs nachgewiesen werden.

▼M3

Artikel 133

Erzeugnisse und Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört

(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)  

In den Fällen, in denen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Erzeugnisse und Waren umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, ist zusätzlich zu den in Artikel 130 Absatz 1 genannten Angaben für die Zwecke eines Nachweises des zollrechtlichen Status gemäß Artikel 129 ein Ausdruck des Fischereilogbuchs des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union und gegebenenfalls ein Ausdruck der Umladeerklärung vorzulegen, der

a) 

einen Sichtvermerk der Zollbehörde des betreffenden Lands oder Gebiets trägt;

b) 

das Datum der Ankunft der Erzeugnisse und Waren in dem Land oder Gebiet und das Datum, an dem sie das Land oder Gebiet verlassen haben, enthält;

c) 

das für die Weiterbeförderung in das Zollgebiet der Union verwendete Beförderungsmittel angibt;

d) 

die Anschrift der unter Buchstabe a genannten Zollbehörde enthält.

Für die Zwecke der Vorlage bei der Zollbehörde eines nicht dem Zollgebiet der Union angehörenden Landes oder Gebiets muss der Ausdruck des in Unterabsatz 1 genannten Fischereilogbuchs keine Angaben über den Ort enthalten, an dem die Erzeugnisse der Seefischerei gemäß Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a gefangen wurden.

(2)  
Werden für die Zwecke des Absatzes 1 andere Formblätter oder andere Dokumente als das Fischereilogbuch verwendet, so enthalten diese Formblätter oder Dokumente zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 auch einen Hinweis auf das Fischereilogbuch, das die Identifizierung der jeweiligen Fangreise ermöglicht.

▼B

KAPITEL 2

Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

▼M3

Artikel 134

Zollanmeldungen im Handel mit steuerlichen Sondergebieten

(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  

Für den Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex gelten sinngemäß die folgenden Vorschriften:

a) 

Titel V Kapitel 2, 3 und 4 des Zollkodex;

b) 

Titel VIII Kapitel 2 und 3 des Zollkodex;

c) 

Titel V Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung;

d) 

Titel VIII Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung.

(2)  
Im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex in ein und demselben Mitgliedstaat können die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats zulassen, dass ein einziges Dokument zur Anmeldung des Versands („Versandanmeldung“) und der Verbringung („Verbringungsanmeldung“) der Waren in, aus oder zwischen steuerliche(n) Sondergebiete(n) verwendet wird.
(3)  
Bis zu den Verbesserungen der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannten nationalen Einfuhrsysteme kann die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex, der in ein und demselben Mitgliedstaat stattfindet, die Verwendung einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers anstelle der Versand- oder der Verbringungsanmeldung zulassen.

▼B

Artikel 135

Mündliche Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  

Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

a) 

Waren zu nichtkommerziellen Zwecken;

b) 

Waren zu kommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, sofern die Waren einen Wert von 1 000  EUR bzw. eine Eigenmasse von 1 000  kg nicht überschreiten;

c) 

von Landwirten der Union auf Grundstücken in einem Drittland erwirtschaftete Erzeugnisse und Erzeugnisse der Fischerei, Fischzucht und Jagd, die unter die Zollbefreiung nach den Artikeln 35 bis 38 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fallen;

d) 

Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die von Landwirten aus Drittländern zur Verwendung in grenznahen Betrieben eingeführt werden, und die unter die Zollbefreiung nach den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fallen.

(2)  
Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr können für die in Artikel 136 Absatz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden, sofern die Waren als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind.

Artikel 136

Mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung und Wiederausfuhr

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  

Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

▼M3

a) 

Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für diese Paletten, Container und Beförderungsmittel gemäß den Artikeln 208 bis 216;

▼B

b) 

persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren gemäß Artikel 219;

c) 

Betreuungsgut für Seeleute, das auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff gemäß Artikel 220 Buchstabe a verwendet wird;

d) 

medizinische, chirurgische und labortechnische Ausrüstung gemäß Artikel 222;

e) 

in Artikel 223 genannte Tiere, die zum Weiden, auch als Wanderherde, oder zur Arbeitsleistung einschließlich Beförderung verwendet werden sollen;

f) 

Ausrüstung gemäß Artikel 224 Buchstabe a;

g) 

Instrumente und Apparate zur ärztlichen Betreuung von Patienten, die auf eine Organtransplantation warten, sofern sie den in Artikel 226 Absatz 1 genannten Voraussetzungen entsprechen;

h) 

Material für Katastropheneinsätze im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der das Zollgebiet der Union betreffenden Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen;

i) 

tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden vorübergehend zur Verwendung als Berufsausrüstung eingeführt werden;

▼M11

j) 

Umschließungen, die gefüllt oder leer eingeführt werden und zur Wiederausfuhr, gefüllt oder leer, bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen zur Identifizierung einer innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person tragen;

▼M13

ja) 

Frachtsicherungs- und -ortungsgeräte, die in Umschließungen hineingelegt oder daran angebracht wurden;

▼B

k) 

Ausrüstung für die Herstellung und Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie eigens für die Produktion und Übertragung von Hörfunk- und Fernsehsendungen ausgerüstete Fahrzeuge und ihre Ausstattung, die von öffentlichen oder privaten Gesellschaften eingeführt werden, sofern diese Gesellschaften außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig sind und die Zollbehörden, die die Bewilligung für die vorübergehende Verwendung des betreffenden Materials oder der betreffenden Fahrzeuge erteilt haben, zustimmen;

l) 

andere Waren, wenn die Zollbehörden dies zulassen.

(2)  
Die Anmeldung zur Wiederausfuhr kann bei der Erledigung eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung für die in Absatz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden.

Artikel 137

Mündliche Ausfuhranmeldung

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  

Ausfuhranmeldungen können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

a) 

Waren zu nichtkommerziellen Zwecken;

b) 

Waren zu kommerziellen Zwecken, sofern sie einen Wert von 1 000  EUR bzw. eine Eigenmasse von 1 000  kg nicht überschreiten;

c) 

Beförderungsmittel, die im Zollgebiet der Union zugelassen sind und wiedereingeführt werden sollen, sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge;

d) 

Haustiere, die anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland ausgeführt werden und gemäß Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind;

e) 

Erzeugnisse, die von Landwirten in Betrieben in der Union erwirtschaftet werden und gemäß den Artikeln 116, 117 und 118 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind;

f) 

Saatgut, das von Landwirten zur Verwendung in Betrieben in Drittländern ausgeführt wird und gemäß den Artikeln 119 und 120 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit ist;

g) 

Futtermittel, die für Tiere während der Ausfuhr mitgeführt werden und gemäß Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind.

(2)  
Zollanmeldungen zur Ausfuhr können für die in Artikel 136 Absatz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden, wenn die Waren wiedereingeführt werden sollen.

Artikel 138

Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet gelten

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

Die folgenden Waren gelten, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 141 angemeldet:

a) 

Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 oder als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind;

b) 

Waren gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben c und d;

▼M13

c) 

Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a, j und ja dieser Verordnung, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;

▼B

d) 

tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden wiedereingeführt werden und als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;

e) 

Briefsendungen;

▼M7

f) 

bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, Waren in Postsendungen, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Einfuhrabgaben befreit sind;

▼M7

g) 

Bis zu dem Datum vor dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 festgelegten Datum Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt;

h) 

Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen;

i) 

Waren, für die ein EU-Vordruck 302 oder ein NATO-Vordruck 302 vorliegt und die gemäß Artikel 203 des Zollkodex als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind;

j) 

Abfälle von Schiffen, sofern die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle erfolgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, annehmbar sind.

▼M7 —————

▼M2

Artikel 139

▼M7

Waren, die gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet gelten

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

▼M13

(1)  
Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben h bis ja genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.
(2)  
Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben h bis ja genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr mit Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

▼M7

(3)  
Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.
(4)  
Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.
(5)  
Waren, für die ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur Durchfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

▼B

Artikel 140

Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet gelten

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  

Die folgenden Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden:

a) 

in Artikel 137 genannte Waren;

b) 

tragbare Musikinstrumente von Reisenden;

▼M7

c) 

briefsendungen;

d) 

waren in Post- oder Expressgutsendungen, deren Wert 1 000 EUR nicht übersteigt und die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind;

e) 

organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen;

f) 

waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt.

▼B

(2)  
Nach der Insel Helgoland versandte Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet.

Artikel 141

▼M7

Als Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung geltende Handlungen

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  

►M11  Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d und Buchstabe h, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zoll- oder Wiederausfuhranmeldung: ◄

▼B

a) 

Benutzen des grünen Ausgangs „Anmeldefreie Waren“, sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind;

b) 

Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge;

c) 

Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers „Anmeldefreie Waren“ an der Windschutzscheibe von Personenwagen, sofern dies in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist;

▼M2

d) 

Das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union in einer der folgenden Situationen:

i) 

wenn ein Verzicht auf die Verpflichtung des Beförderns zum zugelassenen Ort gemäß den besonderen Vorschriften in Artikel 135 Absatz 5 des Zollkodex gilt;

ii) 

wenn Waren gemäß Artikel 139 Absatz 2 dieser Verordnung als zur Wiederausfuhr angemeldet gelten;

iii) 

wenn Waren gemäß Artikel 140 Absatz 1 dieser Verordnung als zur Ausfuhr angemeldet gelten;

▼M13

iv) 

wenn Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a, j und ja dieser Verordnung gemäß Artikel 139 Absatz 1 dieser Verordnung als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet gelten;

v) 

wenn Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a, j und ja dieser Verordnung, die die Bedingungen von Artikel 203 des Zollkodex erfüllen, gemäß Artikel 138 Buchstabe c dieser Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht werden.

▼B

(2)  
Briefsendungen gelten bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.

Briefsendungen gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldet.

▼M7

(3)  

Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, können Waren in Postsendungen durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 des Zollkodex zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Zollbehörden haben die Anwendung dieses Rechtsakts und die vom Postbetreiber vorgelegten Daten akzeptiert;

b) 

die Mehrwertsteuer wird weder im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG noch im Rahmen der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der genannten Richtlinie erklärt;

c) 

die Waren sind gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Einfuhrabgaben befreit;

d) 

der Sendung ist eine Zollinhaltserklärung CN22 oder CN23 beigefügt.

(4)  
Waren in Postsendungen mit einem Wert von bis zu 1000 EUR, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr angemeldet.

▼M7

(4a)  
Waren in Expressgutsendungen mit einem Wert von bis zu 1 000 EUR, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten durch ihre Gestellung bei der Ausgangszollstelle als zur Ausfuhr angemeldet, sofern die Angaben im Beförderungsdokument und/oder auf der Rechnung den Zollbehörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden.

▼M6

(5)  
Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten bis zu dem Datum vor dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates ( 12 ) genannten Datum bei ihrer Gestellung gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden.

▼M7

(6)  
Im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 zu befördernde oder zu verwendende Waren gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 bzw. Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zur vorübergehenden Verwendung, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet, sofern die Angaben im NATO-Vordruck 302 den Zollbehörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden.

Dieser Vordruck kann mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt werden.

(7)  
Im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem EU-Vordruck 302 zu befördernde oder zu verwendende Waren gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 bzw. Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet, sofern die in Anhang 52-01 genannten Angaben den Zollbehörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden.

Dieser Vordruck kann mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt werden.

(8)  
Abfälle von Schiffen gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle erfolgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, annehmbar sind.

▼B

Artikel 142

Waren, die nicht mündlich oder gemäß Artikel 141 angemeldet werden können

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

Die Artikel 135 bis 140 gelten nicht für

a) 

Waren, für die Förmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder finanziellen Vergünstigungen bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt wurden;

▼M7

b) 

Waren, für die ein Antrag auf Erstattung der Zölle oder sonstigen Abgaben gestellt wird, es sei denn, dieser Antrag betrifft die Ungültigerklärung der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit sind;

c) 

Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, ausgenommen

i) 

Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden;

ii) 

Abfälle von Schiffen;

d) 

Waren, die sonstigen besonderen Förmlichkeiten gemäß den Rechtsvorschriften der Union unterliegen, die die Zollbehörden anwenden müssen, ausgenommen Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden.

▼B

Artikel 143

Papiergestützte Zollanmeldungen

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

Reisende können für mitgeführte Waren eine papiergestützte Zollanmeldung abgeben.

▼M7

Artikel 143a

Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Sendungen von geringem Wert

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  
Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Datum kann eine Person eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist, mit dem spezifischen Datensatz gemäß Anhang B zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden, sofern die Waren in dieser Sendung keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen.

▼M6

(2)  

Abweichend von Absatz 1 darf der spezifische Datensatz für Sendungen von geringem Wert in folgenden Fällen nicht verwendet werden:

a) 

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, deren Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist und die gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden;

b) 

Wiedereinfuhr mit Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, deren Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist und die gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden.

▼M7

(3)  
Bis zum jeweiligen Datum der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Anmeldung gemäß Absatz 1 dieses Artikels den Datenanforderungen in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 unterliegt.

▼M7

Artikel 144

Zollanmeldung für Waren in Postsendungen

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  

Zur Überlassung von Waren in Postsendungen zum zollrechtlich freien Verkehr kann ein Postbetreiber eine Zollanmeldung mit reduziertem Datensatz gemäß Spalte H6 des Anhangs B abgeben, sofern die Waren folgende Bedingungen erfüllen:

a) 

Ihr Wert beträgt höchstens 1 000 EUR;

b) 

sie unterliegen keinen Verboten oder Beschränkungen.

(2)  
Bis zum jeweiligen Datum der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 1 dieses Artikels von anderen als den in Artikel 143a dieser Verordnung genannten Waren in Postsendungen durch ihre Gestellung beim Zoll als abgegeben und angenommen gilt, sofern den Waren eine Zollinhaltserklärung CN22 oder CN23 beigefügt ist.

▼B

Abschnitt 2

Vereinfachte Zollanmeldungen

Artikel 145

Bedingungen für die Bewilligung der regelmäßigen Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen

(Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  

Die Bewilligung zur regelmäßigen Überführung von Waren in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer vereinfachten Anmeldung gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex wird gewährt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

der Antragsteller erfüllt die Voraussetzung nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex;

b) 

der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

c) 

der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das entsprechende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden zu unterrichten, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest;

d) 

der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, einschließlich Maßnahmen zur Unterscheidung der Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, von anderen Waren und zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verbote und Beschränkungen.

(2)  
Bei einem AEOC wird davon ausgegangen, dass er die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen erfüllt, wenn seine Aufzeichnungen für die Zwecke der Überführung von Waren in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung geeignet sind.

▼M7

Artikel 146

Ergänzende Zollanmeldung

(Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  
Bei der buchmäßigen Erfassung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch die Zollbehörden nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex beträgt die Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex im Falle einer Zollanmeldung globaler Art 10 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren.
(2)  
Bei einer buchmäßigen Erfassung nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex oder wenn keine Zollschuld entsteht, beträgt im Falle einer ergänzenden Zollanmeldung periodischer oder zusammenfassender Art der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, höchstens einen Kalendermonat.
(3)  

Die Frist für die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung periodischer oder zusammenfassender Art beträgt 10 Tage ab dem Tag, an dem der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, endet.

(3a) 

Entsteht keine Zollschuld, darf die Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung 30 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren nicht überschreiten.

(3b) 

Die Zollbehörden räumen in hinreichend begründeten Fällen eine längere Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung gemäß den Absätzen 1, 3 oder 3a ein. Diese Frist darf 120 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen im Zusammenhang mit dem Zollwert der Waren kann diese Frist jedoch auf höchstens zwei Jahre ab dem Tag der Überlassung der Waren verlängert werden.

(4)  
Die Zollbehörden können bis zum jeweiligen Datum der Inbetriebnahme des AES bzw. der Anpassung der betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 und unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 des Zollkodex andere als die in den Absätzen 1 bis 3b genannten Fristen vorsehen.

Artikel 147

Frist, in der der Anmelder im Falle ergänzender Anmeldungen im Besitz der Unterlagen sein muss

(Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex)

Erforderliche Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung nicht vorhanden waren, müssen innerhalb der Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung nach Artikel 146 Absätze 1, 3, 3a, 3b oder 4 im Besitz des Anmelders sein.

▼B

Abschnitt 3

Vorschriften für alle Zollanmeldungen

Artikel 148

Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren

(Artikel 174 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  

Wird nachgewiesen, dass Waren irrtümlich zu einem Zollverfahren, das zum Entstehen einer Zollschuld bei der Einfuhr führt, statt zu einem anderen Zollverfahren angemeldet wurden, so wird die Zollanmeldung nach Überlassung der Waren auf begründeten Antrag des Anmelders für ungültig erklärt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

der Antrag erfolgt innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum der Annahme der Anmeldung;

b) 

die Waren wurden nicht in einer Weise verwendet, die mit dem Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden wären, wenn der Irrtum nicht unterlaufen wäre, unvereinbar ist;

c) 

zum Zeitpunkt der irrtümlichen Anmeldung waren die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet worden wären, wenn der Irrtum nicht unterlaufen wäre, erfüllt;

d) 

es wurde eine Zollanmeldung für das Zollverfahren abgegeben, zu dem die Waren angemeldet worden wären, wenn der Irrtum nicht unterlaufen wäre.

(2)  

Wird nachgewiesen, dass Waren irrtümlich anstelle anderer Waren zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das zum Entstehen einer Zollschuld bei der Einfuhr führt, so wird die Zollanmeldung nach Überlassung der Waren auf begründeten Antrag des Anmelders für ungültig erklärt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

der Antrag erfolgt innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der Annahme der Anmeldung;

b) 

die irrtümlich angemeldeten Waren wurden nicht in anderer Weise verwendet als gemäß ihrem ursprünglichen Zustand zulässig war, und ihr ursprünglicher Zustand wurde wiederhergestellt;

c) 

für die irrtümlich angemeldeten Waren und für die Waren, die der Anmelder anmelden wollte, ist dieselbe Zollstelle zuständig;

d) 

die Waren sollen zu dem gleichen Zollverfahren angemeldet werden wie die irrtümlich angemeldeten Waren.

(3)  

Bei Waren, die im Rahmen eines Fernabsatzvertrags gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) verkauft, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zurückgegeben werden, wird die Zollanmeldung auf begründeten Antrag des Anmelders für ungültig erklärt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

der Antrag erfolgt innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der Annahme der Zollanmeldung;

b) 

die Waren wurden zwecks Rücksendung zur Anschrift des ursprünglichen Lieferanten oder an eine andere von diesem angegebene Anschrift ausgeführt.

(4)  

Neben den Fällen gemäß den Absätzen 1 bis 3 werden Zollanmeldungen nach Überlassung der Waren auf begründeten Antrag des Anmelders in jedem der folgenden Fälle für ungültig erklärt:

a) 

die Waren wurden zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung überlassen und haben das Zollgebiet der Union nicht verlassen;

▼C8

b) 

Unionswaren wurden irrtümlich für ein auf Nicht-Unionswaren anwendbares Verfahren angemeldet und ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren wurde anschließend mit einem Dokument T2L, T2LF oder einem Warenmanifest nachgewiesen;

▼B

c) 

die Waren wurden irrtümlicherweise mit mehr als einer Zollanmeldung angemeldet;

▼C8

d) 

es wird eine rückwirkende Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Zollkodex erteilt;

▼B

e) 

Unionswaren wurden in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt und können gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex nicht mehr in dieses Verfahren übergeführt werden;

▼M11

f) 

die Waren wurden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und den Zollbehörden wurde glaubhaft dargelegt, dass die Waren im Zollgebiet der Union nicht verwendet oder verbraucht wurden, sofern

i) 

der Antrag innerhalb von einem Jahr ab dem Datum der Annahme der Zollanmeldung erfolgt;

ii) 

die Waren im Zollgebiet der Union tätigen Organisationen der Wohlfahrtspflege kostenlos zur Verfügung gestellt wurden und zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung gemäß Ziffer iii bei einer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Befreiung von den Einfuhrabgaben in Betracht kämen; und

▼C12

iii) 

von den betreffenden Organisationen der Wohlfahrtspflege oder für deren Rechnung innerhalb der unter Ziffer i gesetzten Frist eine Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben abgegeben worden ist.

▼B

(5)  

Eine Zollanmeldung für Waren, die Ausfuhrabgaben unterliegen, Gegenstand eines Antrags auf die Erstattung von Einfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder sonstiger Beträge bei der Ausfuhr oder anderer besonderer Maßnahmen bei der Ausfuhr sind, kann gemäß Absatz 4 Buchstabe a nur dann für ungültig erklärt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

der Anmelder weist der Ausfuhrzollstelle oder im Fall der passiven Veredelung der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren nach, dass die Waren das Zollgebiet der Union nicht verlassen haben;

b) 

bei einer Zollanmeldung in Papierform gibt der Anmelder der Ausfuhrzollstelle oder, im Fall der passiven Veredelung, der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren alle Exemplare der Zollanmeldung sowie alle sonstigen Dokumente zurück, die ihm bei der Annahme der Anmeldung ausgestellt wurden;

c) 

der Anmelder weist der Ausfuhrzollstelle nach, dass Erstattungen und andere bei der Ausfuhr der betreffenden Waren gewährte Beträge zurückgezahlt wurden oder die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, damit diese Beträge nicht ausgezahlt werden;

d) 

der Anmelder erfüllt alle sonstigen Verpflichtungen, an die er in Bezug auf die Waren gebunden ist;

e) 

Abschreibungen, die auf den im Zusammenhang mit der Zollanmeldung vorgelegten Ausfuhrlizenzen vorgenommen wurden, werden für ungültig erklärt.

Abschnitt 4

Sonstige Vereinfachungen

Artikel 149

Voraussetzungen für die Bewilligung der zentralen Zollabwicklung

(Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  

Die zentrale Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex kann für jedes der folgenden Verfahren beantragt werden:

a) 

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;

b) 

Zolllager;

c) 

vorübergehende Verwendung;

d) 

Endverwendung;

e) 

aktive Veredelung;

f) 

passive Veredelung;

g) 

Ausfuhr;

h) 

Wiederausfuhr.

(2)  
Erfolgt die Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, kann die zentrale Zollabwicklung unter den Bedingungen des Artikels 150 bewilligt werden.

Artikel 150

Bedingungen für die Erteilung von Bewilligungen für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

(Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  
Eine Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wird erteilt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie die in Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2)  

Die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex wird in Bezug auf jedes der folgenden Verfahren bewilligt:

a) 

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;

b) 

Zolllager;

c) 

vorübergehende Verwendung;

d) 

Endverwendung;

e) 

aktive Veredelung;

f) 

passive Veredelung;

g) 

Ausfuhr und Wiederausfuhr.

(3)  

Betrifft der Bewilligungsantrag die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, so wird die Bewilligung nicht erteilt bei

▼M7

a) 

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind und sich gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befinden;

b) 

Wiedereinfuhr mit Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind und sich gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befinden.

▼B

(4)  

Betrifft der Bewilligungsantrag die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren, so wird eine Bewilligung nur dann erteilt, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gilt nach Artikel 263 Absatz 2 des Zollkodex nicht;

b) 

die Ausfuhrzollstelle ist mit der Ausgangszollstelle identisch, oder die Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle haben Vorkehrungen getroffen, damit die Waren beim Ausgang unter zollamtlicher Überwachung stehen.

(5)  
Betrifft der Bewilligungsantrag die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren, ist die Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht zulässig, es sei denn, es gilt Artikel 30 der Richtlinie 2008/118/EG.
(6)  
Eine Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wird nicht erteilt, wenn der Antrag ein Verfahren betrifft, das einen Standardinformationsaustausch zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 181 vorsieht, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel des elektronischen Austauschs von Informationen.

Artikel 151

Bedingungen für die Bewilligung der Eigenkontrolle

(Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex)

Ist ein Antragsteller nach Artikel 185 Absatz 2 des Zollkodex Inhaber einer Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, so ist die Eigenkontrolle zulässig, sofern sich der Antrag auf Eigenkontrolle auf die Zollverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 oder auf die Wiederausfuhr bezieht.

Artikel 152

Zollförmlichkeiten und -kontrollen bei Eigenkontrolle

(Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex)

Inhaber von Bewilligungen für die Eigenkontrolle dürfen unter zollamtlicher Überwachung die Einhaltung von in der Bewilligung festgelegten Verboten und Beschränkungen kontrollieren.

KAPITEL 3

Überlassung von Waren

Artikel 153

Überlassung von Waren unabhängig von einer Sicherheitsleistung

(Artikel 195 Absatz 2 des Zollkodex)

Gilt das betreffende Zollkontingent vor der Überlassung von Waren, die Gegenstand eines Antrags auf die Gewährung eines Zollkontingents sind, nicht als kritisch, so hängt die Überlassung der Waren nicht von einer Sicherheitsleistung für diese Waren ab.

Artikel 154

Mitteilung der Überlassung der Waren

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)  
Wird die Anmeldung zu einem Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben, können die Zollbehörden ebenfalls andere Mittel als die elektronische Datenverarbeitung verwenden, um dem Anmelder die Überlassung der Waren mittzuteilen.
(2)  
Befanden sich die Waren vor ihrer Überlassung in vorübergehender Verwahrung, und haben die Zollbehörden den Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers über die Überlassung der Waren zu unterrichten, so kann diese Unterrichtung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.

TITEL VI

ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN

KAPITEL 1

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Artikel 155

Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen

(Artikel 163 Absatz 3 des Zollkodex)

Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung für die Erstellung von Unterlagen für Standard-Zollanmeldungen, in denen das Wiegen einfuhrabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes 0803 90 10 („Wiegenachweise für Bananen“), bescheinigt wird, wenn die Person, die eine solche Bewilligung beantragt, alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

Sie erfüllt das Kriterium nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex;

b) 

sie ist mit der Einfuhr, Beförderung, Lagerung oder Handhabung eingangsabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes 0803 90 10 befasst;

c) 

sie bietet die für die ordnungsgemäße Durchführung des Wiegens erforderliche Gewähr;

d) 

sie verfügt über geeignete Wiegevorrichtungen;

e) 

sie führt Aufzeichnungen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.

Artikel 156

Frist

(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

Eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 155 wird unverzüglich erlassen, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Annahme des Antrags.

Artikel 157

Übermittlung des Wiegenachweises

(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Wiegenachweise für Bananen können unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung erstellt und eingereicht werden.

KAPITEL 2

Befreiung von den Einfuhrabgaben

Abschnitt 1

Rückwaren

Artikel 158

Waren, die bei der Wiedereinfuhr als im denselben Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten

(Artikel 203 Absatz 5 des Zollkodex)

(1)  
Waren gelten bei der Wiedereinfuhr als in demselben Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, wenn sie nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union lediglich Behandlungen oder Handhabungen unterzogen wurden, die der Änderung ihres Aussehens dienen oder erforderlich sind, um sie auszubessern, instandzusetzen oder ihren Zustand zu erhalten.
(2)  
Waren gelten bei der Wiedereinfuhr als in demselben Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, wenn sie nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union anderen Behandlungen oder Handhabungen als solchen unterzogen wurden, die der Änderung ihres Aussehens dienen, oder die erforderlich sind, um sie auszubessern, instandzusetzen oder ihren Zustand zu erhalten, wenn sich nach dem Beginn einer solchen Behandlung oder Handhabung herausgestellt hat, dass sie für die vorgesehene Verwendung der Waren ungeeignet ist.
(3)  
Rückwaren nach Absatz 1 oder 2, die einer Behandlung oder Handhabung unterzogen wurden, die eine Einfuhrabgabenpflicht begründet hätte, wenn die Waren in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden wären, gelten bei der Wiedereinfuhr nur dann als in demselben Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, wenn die Behandlung oder Handhabung, einschließlich des Einbaus von Ersatzteilen, nicht über das Maß hinausgeht, das unbedingt erforderlich ist, um die Waren in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union zu verwenden.

Artikel 159

Waren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind

(Artikel 204 des Zollkodex)

(1)  

Rückwaren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind, werden von den Einfuhrabgaben befreit, sofern alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die im Rahmen dieser Maßnahmen ausgezahlten Erstattungen oder sonstigen Beträge sind zurückgezahlt worden, die zuständigen Behörden haben die erforderlichen Schritte unternommen, um im Rahmen von Maßnahmen in Bezug auf diese Waren zu zahlenden Beträge einzubehalten, oder die anderen finanziellen Vergünstigungen sind rückgängig gemacht worden;

b) 

die Waren befanden sich in einer der folgenden Situationen:

i) 

sie konnten in dem Land, in das sie versandt wurden, nicht in den Verkehr gebracht werden;

ii) 

sie wurden vom Empfänger zurückgesandt, weil sie fehlerhaft oder nicht vertragsgemäß waren;

iii) 

sie wurden in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt, weil der vorgesehenen Verwendung andere, außerhalb des Einflussbereichs des Ausführers liegende Umstände entgegenstanden;

c) 

die Waren werden innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr oder zu einem späteren Zeitpunkt, sofern die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Wiedereinfuhr dies in ordnungsgemäß begründeten Fällen gestatten, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.

(2)  

Die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii bezeichneten Umstände betreffen:

a) 

Waren, die in das Zollgebiet der Union zurückverbracht werden, weil sie oder das Beförderungsmittel, auf dem sie sich befanden, vor der Lieferung an den Empfänger beschädigt worden sind bzw. ist;

b) 

Waren, die ursprünglich zum Verbrauch oder Verkauf auf einer Messe, einer Ausstellung oder einer ähnlichen Veranstaltung ausgeführt, aber nicht verbraucht oder verkauft worden sind;

c) 

Waren, die nicht an den Empfänger geliefert werden konnten, weil dieser den der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllen konnte;

d) 

Waren, die aufgrund von Naturereignissen oder von politischen oder sozialen Ereignissen nicht an den Empfänger geliefert werden konnten oder die dieser erst nach Ablauf der vertraglichen Lieferfrist erhalten hat;

e) 

unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fallende Waren, die im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts ausgeführt, aber auf dem Markt des Bestimmungslandes nicht verkauft worden sind.

Artikel 160

Kommunikationsmittel für das Auskunftsblatt INF 3

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Eine Bescheinigung, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt worden sind („Auskunftsblatt INF 3“), kann unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.

TITEL VII

BESONDERE VERFAHREN

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1

Antrag auf Bewilligung

Artikel 161

Antragsteller ist nicht im Zollgebiet der Union ansässig

(Artikel 211 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Abweichend von Artikel 211 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex können die Zollbehörden in einzelnen Fällen, sofern sie dies für gerechtfertigt halten, Personen, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, eine Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung erteilen.

Artikel 162

Ort der Abgabe eines Antrags, wenn der Antragsteller nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist

(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  
Ist der Antragsteller, der eine Bewilligung der Endverwendung beantragt, nicht im Zollgebiet der Union ansässig, ist die zuständige Zollbehörde abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Waren zum ersten Mal verwendet werden sollen.
(2)  
Ist der Antragsteller, der eine Bewilligung der aktiven Veredelung beantragt, nicht im Zollgebiet der Union ansässig, ist die zuständige Zollbehörde abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Waren zum ersten Mal veredelt werden sollen.

Artikel 163

Bewilligungsantrag auf der Grundlage einer Zollanmeldung

(Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  

Unter der Voraussetzung, dass zusätzliche Datenelemente gemäß Anhang A beigefügt werden, gilt eine Zollanmeldung in jedem der nachstehenden Fälle als ein Antrag auf eine Bewilligung:

a) 

wenn Waren in die vorübergehenden Verwendung übergeführt werden sollen, es sei denn, die Zollbehörden verlangen in Fällen gemäß Artikel 236 Buchstabe b einen förmlichen Antrag;

b) 

wenn Waren in die Endverwendung übergeführt werden sollen und der Antragsteller sämtliche Waren der vorgeschriebenen Endverwendung zuzuführen beabsichtigt;

c) 

wenn andere als die in Anhang 71-02 aufgeführten Waren in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen;

d) 

wenn andere als die in Anhang 71-02 aufgeführten Waren in die passive Veredelung übergeführt werden sollen;

▼C5

e) 

wenn eine Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung erteilt worden ist und Ersatzerzeugnisse im Standardaustauschverfahren, das in der Bewilligung nicht vorgesehen ist, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen;

▼B

f) 

wenn Veredelungserzeugnisse nach passiver Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen und der Veredelungsvorgang Waren zu nichtkommerziellen Zwecken betrifft;

▼M7

g) 

wenn in Anhang 71-02 aufgeführte Waren, deren Zollwert 150 000 EUR nicht übersteigt, bereits in die aktive Veredelung übergeführt wurden oder in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen und aufgrund außergewöhnlicher und hinreichend begründeter Umstände unter zollamtlicher Überwachung vernichtet bzw. zerstört werden sollen.

▼B

(2)  

Absatz 1 gilt nicht in den Fällen:

a) 

vereinfachte Zollanmeldung;

b) 

zentrale Zollabwicklung;

c) 

Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;

d) 

wenn eine Bewilligung, mit Ausnahme der vorübergehenden Verwendung, beantragt wird, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist;

e) 

wenn die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex beantragt wird;

f) 

wenn die zuständige Zollstelle den Anmelder unterrichtet, dass gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich ist;

▼M7 —————

▼B

h) 

wenn eine rückwirkende Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Zollkodex beantragt wird, mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstabe e oder f dieses Artikels genannten Fälle.

(3)  
Sind die Zollbehörden der Ansicht, dass die Überführung von Beförderungsmitteln oder Ersatzteilen, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel in die vorübergehende Verwendung ein ernsthaftes Risiko der Nichterfüllung der in den Zollvorschriften festgelegten Verpflichtungen darstellt, erfolgt die Zollanmeldung gemäß Absatz 1 nicht mündlich oder im Einklang mit Artikel 141. In diesem Fall unterrichten die Zollbehörden den Anmelder hiervon unverzüglich nach der Gestellung der Waren.
(4)  

Die Verpflichtung nach Absatz 1, zusätzliche Datenelemente zu liefern, gilt nicht für Fälle, die eine der folgenden Arten von Zollanmeldungen betreffen:

a) 

mündliche Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 135;

b) 

mündliche Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung oder Wiederausfuhranmeldungen gemäß Artikel 136;

c) 

Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung oder Wiederausfuhranmeldungen gemäß Artikel 139, die als gemäß Artikel 141 abgegeben gelten.

(5)  

Carnets ATA und Carnets CPD gelten als Anträge auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

das Carnet wurde in einer Vertragspartei des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul ausgestellt und trägt den Sichtvermerk eines Verbandes, der zu der Bürgschaftskette gemäß der Begriffsbestimmung in Anlage A Artikel 1 Buchstabe d des Übereinkommens von Istanbul gehört;

b) 

das Carnet betrifft Waren und Verwendungen, die von dem Übereinkommen, unter dem es ausgestellt wurde, erfasst sind;

c) 

das Carnet ist von den Zollbehörden beglaubigt;

d) 

das Carnet gilt im gesamten Zollgebiet der Union.

Artikel 164

▼C5

Antrag auf Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung

▼B

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Zollbehörden können zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex schriftlich eingereicht wird.

Artikel 165

Erforderliche Unterlage für eine mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung

(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

Gilt eine mündliche Zollanmeldung als Antrag auf Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 163, legt der Anmelder die Unterlage gemäß Anhang 71-01 vor.

Abschnitt 2

Entscheidung über den Antrag

Artikel 166

Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen

(Artikel 211 Absätze 3 und 4 des Zollkodex)

(1)  

Die Voraussetzung gemäß Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex gilt nur in einem der folgenden Fälle für Bewilligungen der aktiven Veredelung:

a) 

Wenn der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet wird, Nachweise dafür vorliegen, dass die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Hersteller in der Union droht und der Fall nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben a bis f fällt.

▼M7

b) 

Wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 85 des Zollkodex berechnet, wären die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden und der Fall nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben h, i, m oder p fällt.

▼B

c) 

Wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 85 des Zollkodex berechnet, wären die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, nicht Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, es liegen Nachweise dafür vor, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Union beeinträchtigt werden können, und der Fall fällt nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben g bis s.

(2)  
Die Voraussetzung gemäß Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex gilt nicht für Bewilligungen der passiven Veredelung, es sei denn, es liegen Nachweise vor, dass die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union, die Waren des Anhangs 71-02 herstellen, möglicherweise beeinträchtigt werden und dass die Waren nicht ausgebessert werden sollen.

Artikel 167

Fälle, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung als erfüllt gelten

(Artikel 211 Absatz 5 des Zollkodex)

(1)  

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung gelten als erfüllt, wenn der Antrag einen der folgenden Vorgänge betrifft:

a) 

Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 geführt werden;

b) 

Ausbesserung;

c) 

nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist,

d) 

die Veredelung von Hartweizen zu Teigwaren;

e) 

die Überführung von Waren in die aktive Veredelung innerhalb der Höchstmengen, die anhand eines Rahmenplans gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) bestimmt werden;

f) 

die Veredelung von Waren, die in Anhang 71-02 geführt werden, in einer der folgenden Situationen:

i) 

Nichtverfügbarkeit von in der Union hergestellten Waren, die denselben 8-stelligen KN-Code, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmale besitzen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden sollen;

ii) 

Preisunterschiede zwischen in der Union hergestellten Waren und den Waren, die eingeführt werden sollen, wenn vergleichbare Waren nicht verwendet werden können, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden;

iii) 

vertragliche Verpflichtungen, wenn vergleichbare Waren nicht den vertraglichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse in dem Drittland entsprechen oder wenn die Veredelungserzeugnisse vertragsgemäß aus den Waren hervorgehen müssen, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, um die Vorschriften zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums einhalten zu können;

iv) 

der Gesamtwert der Waren, die je Antragsteller und Kalenderjahr für jeden 8-stelligen KN-Code in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, liegt nicht über 150 000  EUR;

g) 

die Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen;

h) 

die Veredelung von Waren zu nichtkommerziellen Zwecken;

i) 

die Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind;

j) 

die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeugnissen, die nicht für den Nahrungsmittelsektor bestimmt sind;

▼M7

k) 

die Umwandlung in Erzeugnisse, die in Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden sollen, für die eine genehmigte Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder eine gleichwertige Bescheinigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2018/581 des Rates ( 15 ) ausgestellt wurde;

▼B

l) 

die Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates ( 16 ) gilt;

m) 

die Verarbeitung von Waren zu Proben;

n) 

die Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Erzeugnisse der Informationstechnologie;

o) 

die Verarbeitung von Waren der KN-Codes 2707 oder 2710 der Kombinierten Nomenklatur zu Erzeugnissen der KN-Codes 2707 , 2710 oder 2902 ;

p) 

die Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen;

q) 

Denaturierung;

r) 

übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex;

s) 

der Gesamtwert der Waren, die je Antragsteller und Kalenderjahr für jeden 8-stelligen KN-Code in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, liegt für Waren, die unter Anhang 71-02 fallen, nicht über 150 000  EUR und für andere Waren nicht über 300 000  EUR, es sei denn, die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, wären Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.

(2)  

Die in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i genannte Nichtverfügbarkeit gilt in folgenden Fällen:

a) 

vergleichbare Waren werden im Zollgebiet der Union nicht hergestellt;

b) 

die Nichtverfügbarkeit einer ausreichenden Menge dieser Waren, um die geplanten Veredelungsvorgänge durchführen zu können;

c) 

dem Antragsteller können vergleichbare Unionswaren für das vorgeschlagene, geplante Geschäft auch bei rechtzeitiger Anfrage nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

▼M7 —————

▼B

Artikel 169

Bewilligung der Verwendung von Ersatzwaren

(Artikel 223 Absätze 1 und 2 und Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)

(1)  
Für die Zwecke der Erteilung einer Bewilligung gemäß Artikel 223 Absatz 2 des Zollkodex ist es nicht von Bedeutung, ob die Ersatzwaren systematisch oder nicht verwendet werden.
(2)  
Die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex wird nicht bewilligt, wenn die in das besondere Verfahren übergeführten Waren einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einem Schutzzoll oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterlägen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.
(3)  
Die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex wird nicht bewilligt, wenn die in das besondere Verfahren übergeführten Waren einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einem Schutzzoll oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterlägen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.
(4)  
Die Verwendung von Ersatzwaren in einem Zolllager wird nicht bewilligt, wenn es sich bei den Nicht-Unionswaren im Zolllagerverfahren um Waren gemäß Anhang 71-02 handelt.
(5)  
Die Verwendung von Ersatzwaren wird nicht bewilligt für Waren oder Erzeugnisse, die genetisch verändert wurden oder Elemente enthalten, die einer genetischen Veränderung unterzogen wurden.
(6)  
►C3  

Abweichend von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex gelten folgende Waren als Ersatzwaren für die aktive Veredelung:

 ◄
a) 

Waren auf einer höheren Verarbeitungsstufe als die in die aktive Veredelung übergeführten Nicht-Unionswaren, sofern der wesentliche Teil der Veredelung, der die Ersatzwaren unterzogen werden, im Betrieb des Bewilligungsinhabers oder in einem anderen Betrieb für Rechnung des Bewilligungsinhabers durchgeführt wird;

b) 

im Fall einer Ausbesserung, neue statt gebrauchte Waren oder Waren in einem besseren Zustand als die in die aktive Veredelung übergeführten Nicht-Unionswaren;

c) 

Waren mit technischen Merkmalen, die denen der Waren ähneln, die sie ersetzen, vorausgesetzt, sie weisen denselben 8-stelligen Code der Kombinierten Nomenklatur und die gleiche Handelsqualität auf.

(7)  
Abweichend von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex gelten für Waren gemäß Anhang 71-04 die in jenem Anhang enthaltenen besonderen Vorschriften.
(8)  
Im Fall der vorübergehenden Verwendung können Ersatzwaren nur dann verwendet werden, wenn die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß den Artikeln 208 bis 211 erteilt wird.

Artikel 170

Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung übergeführte Waren IM/EX

(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  
Die Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX spezifiziert auf Antrag des Antragstellers, dass Veredelungserzeugnisse oder in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführte Waren (IM/EX-Verfahren), die bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden, bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten.
(2)  
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Erzeugnisse oder Waren Verboten oder Beschränkungen unterliegen.

Artikel 171

Frist für den Erlass einer Entscheidung über einen Bewilligungsantrag gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex

(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Ist an einem Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex nur ein Mitgliedstaat beteiligt, wird eine Entscheidung über den Antrag abweichend von Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zollkodex unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des Antrags erlassen.

Ist an einem Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex nur ein Mitgliedstaat beteiligt, wird eine Entscheidung über den Antrag abweichend von Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zollkodex unverzüglich und spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Antrags erlassen.

(2)  
Müssen die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex geprüft werden, wird die Frist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem der Vorgang der Kommission übermittelt wurde, verlängert.

Die Zollbehörden unterrichten den Antragsteller oder den Inhaber der Bewilligung von der Notwendigkeit einer Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen und, sofern die Bewilligung noch nicht erteilt wurde, von der Verlängerung der Frist gemäß Unterabsatz 1.

Artikel 172

Rückwirkende Bewilligung

(Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)  
Erteilen die Zollbehörden gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Zollkodex eine Bewilligung rückwirkend, wird die Bewilligung frühestens ab dem Datum der Annahme des Antrags wirksam.
(2)  
Unter außergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden zulassen, dass eine Bewilligung gemäß Absatz 1 frühestens ein Jahr, im Fall von Waren, die unter Anhang 71-02 fallen, frühestens drei Monate vor dem Datum der Annahme des Antrags wirksam wird.
(3)  
Wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt, so kann eine Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde, erteilt werden.

Ist gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit einer Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung erforderlich, wird eine Bewilligung mit Rückwirkung frühestens ab dem Datum wirksam, an dem das Ergebnis der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegt.

Artikel 173

Geltungsdauer einer Bewilligung

(Artikel 22 Absatz 5 des Zollkodex)

(1)  
Wird eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erteilt, beträgt die Geltungsdauer nicht mehr als fünf Jahre ab dem Datum, an dem die Bewilligung wirksam wird.
(2)  
Die Geltungsdauer gemäß Absatz 1 beträgt nicht mehr als drei Jahre, wenn die Bewilligung Waren gemäß Anhang 71-02 betrifft.

Artikel 174

Frist für die Erledigung eines besonderen Verfahrens

(Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)  
Auf Antrag des Inhabers eines Verfahrens können die Zollbehörden die Frist für die Erledigung, die in einer Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex eingeräumt wurde, verlängern, auch wenn die ursprünglich gesetzte Frist abgelaufen ist.
(2)  
Läuft die Frist für die Erledigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren an einem bestimmten Zeitpunkt ab, können die Zollbehörden in der Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex festlegen, dass die Frist für die Erledigung für alle zu dem Zeitpunkt noch in dem Verfahren befindlichen Waren automatisch verlängert wird. Die Zollbehörden können beschließen, die automatische Verlängerung der Frist in Bezug auf alle oder einige der in das Verfahren übergeführten Waren zu beenden.

Artikel 175

Abrechnung

(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  
In Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX, der aktiven Veredelung EX/IM ohne Standardinformationsaustausch gemäß Artikel 176 oder der Endverwendung wird angegeben, dass der Inhaber der Bewilligung der Überwachungszollstelle die Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens vorlegen muss.

Die Überwachungszollstelle kann jedoch von der Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung absehen, wenn sie diese für nicht erforderlich hält.

(2)  
Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung können die Zollbehörden den Zeitraum gemäß Absatz 1 auf 60 Tage ausdehnen. In außergewöhnlichen Fällen können die Zollbehörden die Frist auch nach deren Ablauf verlängern.
(3)  
Die Abrechnung enthält die Einzelheiten gemäß Anhang 71-06, sofern die Überwachungszollstelle nichts anderes vorschreibt.
(4)  
Gelten Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung übergeführte Waren gemäß Artikel 170 Absatz 1 als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so ist diese Tatsache in der Abrechnung aufzuführen.
(5)  
Ist in der Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX festgehalten, dass Veredelungserzeugnisse oder in das Verfahren übergeführte Waren bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten, legt der Inhaber der Bewilligung der Überwachungszollstelle die Abrechnung gemäß Absatz 1 vor.
(6)  
Die Zollbehörden können zulassen, dass die Abrechnung mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt wird.

Artikel 176

Standardinformationsaustausch und Verpflichtungen des Inhabers einer Bewilligung für die Inanspruchnahme einer Veredelung

(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  

Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer aktiven Veredelung EX/IM oder einer passiven Veredelung EX/IM, an denen ein oder mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, und Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer aktiven Veredelung IM/EX oder einer passiven Veredelung IM/EX, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, sehen die folgenden Verpflichtungen vor:

▼C5

a) 

Verwendung des Standardinformationsaustauschs (INF) gemäß Artikel 181, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs;

▼B

b) 

der Inhaber der Bewilligung übermittelt der Überwachungszollstelle Informationen gemäß Anhang 71-05 Abschnitt A;

c) 

die folgenden Anmeldungen oder Mitteilungen verweisen auf die entsprechende INF-Nummer:

i) 

Zollanmeldung zur aktiven Veredelung;

ii) 

Ausfuhranmeldung zur aktiven Veredelung EX/IM oder passiven Veredelung;

iii) 

Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung;

iv) 

Zollanmeldungen zur Erledigung der Veredelung;

v) 

Wiederausfuhranmeldungen oder Wiederausfuhrmitteilungen.

(2)  
Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer aktiven Veredelung IM/EX, an denen nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist, sehen vor, dass der Inhaber auf Anforderung der Überwachungszollstelle der Zollstelle ausreichende Informationen über die in die aktive Veredelung übergeführten Waren vorlegt, sodass die Überwachungszollstelle den Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnen kann.

▼M7

Artikel 177

Lagerung von Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einer Lagerstätte

(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  
Werden Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gelagert und ist es unmöglich oder wäre es nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, jederzeit die Nämlichkeit jeder Warenart zu sichern (gemeinsame Lagerung), so sehen die Bewilligungen gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex eine buchmäßige Trennung nach Warenart, zollrechtlichem Status und gegebenenfalls Warenursprung vor.
(2)  
Unionswaren, die zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gemäß Absatz 1 gelagert werden, müssen denselben achtstelligen KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen.
(3)  
Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten Nicht-Unionswaren, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zusammen mit Unionswaren gelagert würden, einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, nicht als Waren derselben Handelsqualität wie die Unionswaren.
(4)  
Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn Nicht-Unionswaren zusammen mit Unionswaren gelagert werden, die zuvor als Nicht-Unionswaren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden und für die die in Absatz 3 genannten Abgaben entrichtet worden sind.

▼M3

Artikel 177a

Gemischlagerung von unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren im Rahmen der Endverwendung

(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

In der Bewilligung für die Endverwendung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex werden die Mittel und Methoden für die Nämlichkeitsicherung und die zollamtliche Überwachung der Gemischlagerung von unter die zollamtliche Überwachung fallenden Waren der Kapitel 27 und 29 der Kombinierten Nomenklatur oder solcher Waren mit rohen Erdölen des KN-Codes 2709 00 festgelegt.

Gehören die in Absatz 1 genannten Waren nicht zu demselben achtstelligen KN-Code oder weisen nicht die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen und physikalischen Merkmale auf, kann die Gemischlagerung nur dann bewilligt werden, wenn das gesamte Gemisch einer Behandlung unterzogen wird, die in der Zusätzlichen Anmerkung Nummer 5 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur genannt ist.

▼B

Abschnitt 3

Sonstige Bestimmungen

Artikel 178

Aufzeichnungen

(Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 214 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  

Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 214 Absatz 1 des Zollkodex enthalten Folgendes:

a) 

gegebenenfalls Bezugnahme auf die für eine Überführung der Waren in ein besonderes Verfahren erforderliche Bewilligung;

b) 

die MRN oder, wenn nicht vorhanden, eine andere Nummer oder ein anderer Code, anhand derer die Zollanmeldungen, mit denen die Waren in das besondere Verfahren übergeführt wurden, ermittelt werden können und, wenn das Verfahren gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt wurde, Informationen über die Art, wie das Verfahren erledigt wurde;

c) 

Angaben, die eine eindeutige Feststellung anderer Zollpapiere als Zollanmeldungen, von anderen für die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren relevanten Unterlagen und von anderen für die betreffende Erledigung des Verfahrens relevanten Unterlagen ermöglichen;

d) 

nähere Angaben, die für die Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Menge und handelsübliche oder technische Bezeichnung der Waren sowie gegebenenfalls das Kennzeichen des Behälters;

e) 

Ort, an dem sich die Waren befinden, und Informationen über ihre Beförderung;

f) 

zollrechtlicher Status der Waren;

g) 

Angaben über übliche Behandlungen und gegebenenfalls die neue zolltarifliche Einreihung, die sich aus diesen üblichen Behandlungen ergibt;

h) 

Angaben zur vorübergehenden Verwendung oder Endverwendung;

i) 

Angaben zur aktiven oder passiven Veredelung, einschließlich Informationen über die Art der Veredelung;

j) 

wenn Artikel 86 Absatz 1 Anwendung findet, die Kosten für die Lagerung oder für übliche Behandlungen;

k) 

den Ausbeutesatz oder gegebenenfalls die Methode seiner Berechnung;

l) 

Angaben, die zollamtliche Überwachung sowie Kontrollen der Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex ermöglichen;

m) 

ist eine buchmäßige Trennung erforderlich, Informationen über Warenart, zollrechtlichen Status und gegebenenfalls Warenursprung;

n) 

in Fällen der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 238, die nach jenem Artikel erforderlichen Angaben;

o) 

in Fällen der aktiven Veredelung gemäß Artikel 241, die nach jenem Artikel erforderlichen Angaben;

p) 

gegebenenfalls Angaben über eine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 des Zollkodex;

q) 

sind die Aufzeichnungen nicht Teil der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke, eine Bezugnahme auf diese Hauptbuchhaltung für Zollzwecke;

r) 

zusätzliche Informationen auf Anforderung der Zollbehörden in besonderen begründeten Fällen.

(2)  

Im Fall von Freizonen enthalten die Aufzeichnungen zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 Folgendes:

a) 

Angaben zur Feststellung der Beförderungspapiere für Waren beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen;

b) 

Angaben über die Verwendung oder den Verbrauch von Waren, deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder deren Überführung in die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 247 Absatz 2 des Zollkodex weder Einfuhrabgaben noch Maßnahmen der Gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik unterliegen würde.

(3)  
Die Zollbehörden können auf einige Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 verzichten, wenn sich dies nicht nachteilig auf die zollamtliche Überwachung und die Kontrollen der Inanspruchnahme eines besonderen Verfahrens auswirkt.
(4)  
Im Fall der vorübergehenden Verwendung werden Aufzeichnungen nur dann geführt, wenn die Zollbehörden dies verlangen.

Artikel 179

Beförderung von Waren zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union

(Artikel 219 des Zollkodex)

(1)  
Waren, die in eine aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung oder Endverwendung übergeführt wurden, können zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union ohne Zollförmlichkeiten, andere als die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe e genannten, befördert werden.
(2)  
In die passive Veredelung übergeführte Waren können innerhalb des Zollgebiets der Union von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zur Ausgangszollstelle befördert werden.
(3)  

In ein Zolllager übergeführte Waren können innerhalb des Zollgebiets der Union ohne andere Zollförmlichkeiten, als die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe e genannten, wie folgt befördert werden:

a) 

zwischen verschiedenen in derselben Bewilligung angegebenen Lagerstätten;

b) 

von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zur Lagerstätte; oder

c) 

von der Lagerstätte zur Ausgangszollstelle oder zu einer anderen in der Bewilligung für ein besonderes Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex festgelegten Zollstelle, die befugt ist, die Waren in ein anschließendes Zollverfahren überzuführen oder die Wiederausfuhranmeldung für die Zwecke einer Erledigung des besonderen Verfahrens entgegenzunehmen.

Beförderungen von in ein Zolllager übergeführten Waren werden innerhalb von 30 Tagen nach Entnahme der Waren aus dem Zolllager beendet.

Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens können die Zollbehörden die Frist von 30 Tagen verlängern.

(4)  
Werden in ein Zolllager übergeführte Waren von der Lagerstätte zur Ausgangszollstelle befördert, enthalten die Aufzeichnungen gemäß Artikel 214 Absatz 1 des Zollkodex Informationen über den Ausgang der Waren innerhalb von 100 Tagen nach Entnahme der Waren aus dem Zolllager.

Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens können die Zollbehörden die Frist von 100 Tagen verlängern.

Artikel 180

Übliche Behandlungen

(Artikel 220 des Zollkodex)

Die üblichen Behandlungen gemäß Artikel 220 des Zollkodex sind in Anhang 71-03 beschrieben.

Artikel 181

Standardinformationsaustausch

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  

Die Überwachungszollstelle stellt die relevanten Datenelemente des Anhangs 71-05 Abschnitt A in dem elektronischen System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Zwecke eines Standardinformationsaustausch (INF) bereit, und zwar für:

a) 

die aktive Veredelung EX/IM oder die passive Veredelung EX/IM, an der ein oder mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind;

b) 

die aktive Veredelung IM/EX oder die passive Veredelung IM/EX, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

(2)  
Hat die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex einen nur einen Mitgliedstaat betreffenden Standardinformationsaustausch zwischen Zollbehörden in Bezug auf Waren, die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführt wurden, verlangt, stellt die Überwachungszollstelle die relevanten Daten des Anhangs 71-05 Abschnitt B in dem elektronischen System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Zwecke des INF bereit.
(3)  
Wird in einer Zollanmeldung oder in einer Wiederausfuhranmeldung oder in einer Wiederausfuhrmitteilung auf eine INF Bezug genommen, stellen die zuständigen Zollbehörden die spezifischen Datenelemente des Anhangs 71-05 Abschnitt A in dem elektronischen System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Zwecke des IMF bereit.
(4)  
Die Zollbehörden teilen dem Inhaber der Bewilligung auf Antrag aktualisierte Angaben zum INF mit.

▼M1

(5)  
Bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können abweichend von Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet.

▼B

Artikel 182

Zollrechtlicher Status von Tieren, die von in ein besonderes Verfahren übergeführten Tieren geboren werden

(Artikel 153 Absatz 3 des Zollkodex)

Übersteigt der Gesamtwert von Tieren, die im Zollgebiet der Union von Tieren geboren werden, die Gegenstand einer Zollanmeldung sind und in die Lagerung, vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung übergeführt wurden, 100 EUR, so gelten diese Tiere als Nicht-Unionswaren und werden in dasselbe Verfahren übergeführt wie die Tiere, von denen sie geboren wurden.

Artikel 183

Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung

(Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

Bei Waren, für die ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens erledigt wurde, indem sie in ein anschließendes besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens übergeführt wurden, wird unter den folgenden Bedingungen auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichtet:

a) 

Der Inhaber der Bewilligung des ersten und des anschließenden besonderen Verfahrens ist ein und dieselbe Person;

b) 

die Zollanmeldung für das erste besondere Verfahren wurde als Standardanmeldung abgegeben, oder der Anmelder hat für das erste besondere Verfahren eine ergänzende Anmeldung gemäß Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben;

c) 

das erste besondere Verfahren wurde durch die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme der Endverwendung oder der aktiven Veredelung erledigt, nachdem eine Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders abgegeben wurde.

KAPITEL 2

Versand

Abschnitt 1

Externes und internes Versandverfahren

Artikel 184

Übermittlung der MRN eines Versandverfahrens und der MRN eines TIR-Verfahrens an die Zollbehörden

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die MRN einer Versandanmeldung oder eines TIR-Verfahrens kann den Zollbehörden außer durch Mittel der elektronischen Datenverarbeitung in einer der folgenden Formen vorgelegt werden:

a) 

Strichcode;

b) 

Versandbegleitdokument;

c) 

Versandbegleitdokument-Sicherheit;

d) 

Carnet TIR im Fall eines TIR-Verfahrens;

e) 

andere von der Zollbehörde, der die Angaben vorgelegt werden, zugelassene Mittel.

▼M1

Bis zu den Zeitpunkten der ►C4  Anpassung ◄ des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt.

▼B

Artikel 185

Versandbegleitdokument und Versandbegleitdokument-Sicherheit

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

Die gemeinsamen Datenanforderungen für das Versandbegleitdokument und erforderlichenfalls für die Liste der Warenpositionen sowie für das Versandbegleitdokument-Sicherheit und die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit sind in Anhang B-02 dargelegt.

Artikel 186

Beantragung des Status eines zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren

(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Der Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Zwecke gemäß Artikel 230 des Zollkodex wird bei der Zollbehörde beantragt, die in dem Mitgliedstaat, in dem die die TIR-Verfahren des Antragstellers beendet werden sollen, für diese Entscheidung zuständig ist.

Artikel 187

Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Zwecke

(Artikel 230 des Zollkodex)

(1)  

Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 230 des Zollkodex wird Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig;

b) 

der Antragsteller erklärt, dass er regelmäßig im TIR-Verfahren beförderte Waren empfängt;

c) 

der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex.

(2)  
Die Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie die TIR-Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führt.
(3)  
Die Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers gilt für TIR-Verfahren, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Bewilligung gewährt wurde, an den in der Bewilligung genannten Orten in demselben Mitgliedstaat beendet werden sollen.

Abschnitt 2

Externes und internes Unionsversandverfahren

Artikel 188

Steuerliche Sondergebiete

(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  
Werden Unionswaren von einem steuerlichen Sondergebiet aus in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union befördert, der kein steuerliches Sondergebiet ist, und endet diese Beförderung an einem Ort außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Waren in diesen Teil des Zollgebiets der Union verbracht wurden, so werden diese Unionswaren im internen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 227 des Zollkodex befördert.
(2)  
In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen, kann das interne Unionsversandverfahren für Unionswaren angewandt werden, die zwischen einem steuerlichen Sondergebiet und einem anderen Teil des Zollgebiets der Union befördert werden.

▼M3

Artikel 189

Anwendung des externen Versandverfahrens in bestimmten Fällen

(Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  

Unionswaren, die in ein Drittland ausgeführt werden, das eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, und Unionswaren, die ausgeführt werden und dabei in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens berühren, werden in den folgenden Fällen in das externe Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt:

a) 

Für die Unionswaren wurden die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt;

b) 

die Unionswaren stammen aus Interventionsbeständen und unterliegen einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung und für sie wurden die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt;

c) 

Einfuhrabgaben für die Unionswaren können gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Zollkodex erstattet oder erlassen werden.

(2)  
Unionswaren, die gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Zollkodex für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben in Betracht kommen, können in das externe Versandverfahren gemäß Artikel 118 Absatz 4 und Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt werden.
(3)  
Werden Unionswaren in ein Drittland ausgeführt und im TIR-Verfahren oder im Versandverfahren gemäß dem ATA-Übereinkommen oder dem Istanbul-Übereinkommen im Zollgebiet der Union befördert' so werden die Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt.
(4)  
Werden Waren gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2008/118/EG mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgeführt, so können diese Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt werden.

▼B

Artikel 190

Von der Bestimmungszollstelle mit Sichtvermerk versehene Empfangsbescheinigung

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Eine Empfangsbescheinigung, die von der Bestimmungszollstelle auf Antrag derjenigen Person mit Sichtvermerk versehen wird, welche die Waren gestellt und die von der Zollstelle benötigten Angaben vorlegt, enthält die in Anhang 72-03 genannten Daten.

Artikel 191

Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen

(Artikel 233 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)  

Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 des Zollkodex werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig;

b) 

der Antragsteller erklärt, dass er das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch nehmen wird;

c) 

der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex.

(2)  
Die Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie das Unionsversandverfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führt.

Artikel 192

Beantragung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren

(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Der Status eines zugelassenen Versenders gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex für die Zwecke der Überführung von Unionswaren in das Unionsversandverfahren wird bei der Zollbehörde beantragt, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Unionsversandverfahren des Antragstellers beginnen sollen, für diese Entscheidung zuständig ist.

▼M3

Artikel 193

Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)

▼B

Der Status eines zugelassenen Versenders gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex wird nur Antragstellern gewährt, die gemäß Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex für die Leistung einer Gesamtsicherheit zugelassen sind oder denen es gemäß Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex gestattet ist, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden.

Artikel 194

Beantragung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im Unionsversandverfahren beförderten Waren

(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Der Status eines zugelassenen Empfängers für die Zwecke des Empfangs von im Unionsversandverfahren beförderten Waren gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex wird bei der Zollbehörde beantragt, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Unionsversandverfahren des Antragstellers enden sollen, für diese Entscheidung zuständig ist.

▼M3

Artikel 195

Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im Unionsversandverfahren beförderten Waren

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

▼B

Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex wird nur Antragstellern gewährt, die erklären, dass sie regelmäßig Waren empfangen, die in ein Unionsversandverfahren übergeführt wurden.

Artikel 196

Vom zugelassenen Empfänger ausgestellte Empfangsbescheinigung

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Eine Empfangsbescheinigung, die der zugelassene Empfänger dem Beförderer bei Lieferung der Waren und der erforderlichen Angaben ausstellt, enthält die in Anhang 72-03 genannten Daten.

▼M3

Artikel 197

Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)

▼B

(1)  
Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex zur Verwendung besonderer Verschlüsse an im Unionsversandverfahren verwendeten Beförderungsmitteln, Behältern oder Packstücken werden gewährt, wenn die im Bewilligungsantrag genannten Verschlüsse von den Zollbehörden zugelassen wurden.
(2)  
Die Zollbehörde akzeptiert im Rahmen der Bewilligung die besonderen Verschlüsse, die von den Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats zugelassen wurden, sofern ihr keine Informationen darüber vorliegen, dass der betreffende Verschluss für Zollzwecke ungeeignet ist.

▼M3

Artikel 197a

Anträge auf die Verwendung besonderer Verschlüsse

(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Beantragt ein zugelassener Versender oder ein Wirtschaftsbeteiligter, der gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex den Status eines zugelassenen Versenders beantragt, eine Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex, kann der Antrag bei der Zollbehörde eingereicht werden, die für die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem die Vorgänge des Unionsversands des zugelassenen Versenders beginnen sollen, zuständig ist.

▼B

Artikel 198

Bewilligung zur Verwendung einer Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex)

Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex zur Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in den Unionsversand werden gewährt für

a) 

Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr;

b) 

Warenbeförderungen im Luft- und im Seeverkehr, wenn als Versandanmeldung kein elektronisches Beförderungsdokument verwendet wird.

Artikel 199

Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex)

Für die Zwecke des Luftverkehrs werden Bewilligungen zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung zur Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Der Antragsteller führt eine bedeutende Zahl von Flügen zwischen Flughäfen in der Union durch;

b) 

der Antragsteller weist nach, dass er sicherstellen kann, dass die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle am Abgangsflughafen und der Bestimmungszollstelle am Bestimmungsflughafen zur Verfügung stehen werden und dass diese Angaben bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle identisch sind.

Artikel 200

Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Seeverkehr

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex)

Für die Zwecke des Seeverkehrs werden Bewilligungen zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung zur Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Der Antragsteller führt eine bedeutende Zahl von Fahrten zwischen Häfen in der Union durch;

b) 

der Antragsteller weist nach, dass er sicherstellen kann, dass die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle im Abgangshafen und der Bestimmungszollstelle im Bestimmungshafen zur Verfügung stehen werden und dass diese Angaben bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle identisch sind.

KAPITEL 3

Zolllager

Artikel 201

Einzelverkauf

(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

Bewilligungen für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren werden unter der Voraussetzung erteilt, dass die Lagerstätten nicht für den Einzelverkauf genutzt werden, es sei denn, der Verkauf von Waren erfolgt

a) 

unter Befreiung von den Einfuhrabgaben an Reisende in oder aus Länder(n) oder Gebiete(n) außerhalb des Zollgebiets der Union;

b) 

unter Befreiung von den Einfuhrabgaben an Mitglieder internationaler Organisationen;

c) 

unter Befreiung von den Einfuhrabgaben an NATO-Streitkräfte;

d) 

unter Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Abkommen;

e) 

per Fernverkauf, auch über das Internet.

Artikel 202

Speziell ausgestattete Lagerstätten

(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

Wenn Waren eine Gefahr darstellen, andere Waren schädigen können oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, kann in der Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren festgelegt werden, dass die Waren nur in speziell für sie ausgestatteten Lagerstätten gelagert werden dürfen.

Artikel 203

Art der Lagerstätten

(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

In der Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren ist anzugeben, für welche der folgenden Arten von Zolllagern die Bewilligung gilt:

a) 

öffentliches Zolllager Typ I,

b) 

öffentliches Zolllager Typ II,

c) 

privates Zolllager.

KAPITEL 4

Verwendung

Abschnitt 1

Vorübergehende Verwendung

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 204

Allgemeine Vorschriften

(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)

Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen werden Bewilligungen für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter der Voraussetzung erteilt, dass der Zustand der in das Verfahren übergeführten Waren unverändert bleibt.

Zulässig sind jedoch Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten sowie Maßnahmen zum Erhalt der Waren oder solche, die die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen für die vorübergehende Verwendung der Waren sicherstellen sollen.

Artikel 205

Ort der Beantragung

(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  
Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex muss ein Antrag auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung bei der zuständigen Zollbehörde an dem Ort eingereicht werden, an dem die Waren zum ersten Mal verwendet werden sollen.
(2)  
Erfolgt ein Antrag auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung mittels einer mündlichen Zollanmeldung gemäß Artikel 136, einer Handlung gemäß Artikel 139 oder eines ATA- oder CPD-Carnets gemäß Artikel 163, muss der Antrag abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex an dem Ort eingereicht werden, an dem die Waren gestellt und zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden.

Artikel 206

Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben

(Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1)  
Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren erteilt, die nicht alle Anforderungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß den Artikeln 209 bis 216 und den Artikeln 219 bis 236 erfüllen.
(2)  
Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nicht für Verbrauchsgüter erteilt.
(3)  
Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der nach Artikel 252 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex geschuldete Einfuhrabgabenbetrag gezahlt wird, sobald das Verfahren erledigt worden ist.

Unterabschnitt 2

Beförderungsmittel, Paletten und Container einschließlich Zubehör und Ausrüstung

Artikel 207

Allgemeine Vorschriften

(Artikel 211 Absatz 3 des Zollkodex)

Für die in den Artikeln 208 bis 211 und Artikel 213 genannten Waren kann die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben auch gewährt werden, wenn der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet der Union ansässig sind.

▼M3

Wird in diesem Unterabschnitt auf eine gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels verwiesen, so bezeichnet dies die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die Verwendung eines Beförderungsmittels zur gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt. Eine Verwendung eines Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch bezeichnet die Verwendung eines Beförderungsmittels für andere als gewerbliche Zwecke.

▼B

Artikel 208

Paletten

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Paletten wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt.

Artikel 209

Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie vorübergehend eingeführt wurden, um gesondert oder als Teil von Paletten wiederausgeführt zu werden.

Artikel 210

Container

(Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1)  

Für Container wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle dauerhaft mit folgenden Angaben versehen sind:

a) 

Bezeichnung des Eigentümers oder Betreibers, entweder durch vollen Namen oder mittels eines gängigen Identifikationssystems, nicht aber in Form von Sinnbildern wie Emblemen oder Flaggen;

b) 

vom Eigentümer oder Betreiber vergebene Erkennungszeichen und Nummern;

c) 

Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung.

Bei Frachtcontainern, die für die Verwendung im Seeverkehr in Betracht kommen, oder bei jedem anderen Container mit einem ISO-Standard-Präfix (bestehend aus vier Großbuchstaben, die auf ein „U“ enden) entsprechen die Bezeichnung des Eigentümers oder hauptsächlichen Betreibers sowie die Seriennummer und Prüfziffer des Containers dem Internationalen ISO 6346-Standard und seinen Anhängen.

(2)  
Wird die Bewilligung nach Artikel 163 Absatz 1 beantragt, so müssen die Container von einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person oder von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen, aber im Zollgebiet der Union vertretenen Person überwacht werden.

Diese Person muss den Zollbehörden auf Anfrage ausführliche Informationen über die Bewegungen jedes zur vorübergehenden Verwendung zugelassenen Containers übermitteln, darunter Angaben zu Zeitpunkt und Ort der Überführung in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens.

Artikel 211

Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie vorübergehend eingeführt wurden, um gesondert oder als Teil von Containern wiederausgeführt zu werden.

Artikel 212

Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1)  
Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Begriff „Beförderungsmittel“ normale Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel ein.

▼M3

(2)  
Erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 136 Absatz 1 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 1, wird die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt.

▼B

(3)  

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Sie sind außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen oder gehören, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

b) 

sie werden unbeschadet der Artikel 214, 215 und 216 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet.

Werden diese Beförderungsmittel von einer dritten, außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern diese Person durch den Bewilligungsinhaber schriftlich zur Verwendung des Beförderungsmittels ermächtigt wurde.

Artikel 213

Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel aus Nicht-Unionsländern

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie vorübergehend eingeführt wurden, um gesondert oder als Teil von Beförderungsmitteln wiederausgeführt zu werden.

Artikel 214

Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben an im Zollgebiet der Union ansässige Personen

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Im Zollgebiet der Union ansässige Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) 

Solchen Personen werden aufgrund eines Abkommens, nach dem jede Person im Rahmen des Abkommens die Fahrzeuge des anderen verwenden darf, Schienenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt;

b) 

an ein im Zollgebiet der Union zugelassenes Straßenbeförderungsmittel ist ein Anhänger gekoppelt;

c) 

die Beförderungsmittel werden im Zusammenhang mit einer Notsituation verwendet;

d) 

die Beförderungsmittel werden von einem professionellen Vermietungsunternehmen zum Zweck der Wiederausfuhr verwendet.

Artikel 215

Die Verwendung von Beförderungsmitteln durch natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1)  
Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers verwenden, sofern sich der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befindet.
(2)  

Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines schriftliches Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden, um

a) 

an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren oder

b) 

das Zollgebiet der Union zu verlassen.

▼M3

(2a)  
Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Straßenbeförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines mit einem professionellen Autovermietungsunternehmen geschlossenen schriftlichen Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden.

▼B

(3)  
Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwenden, sofern sie beim Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt sind und der Arbeitgeber außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist.

Der eigene Gebrauch des Beförderungsmittels ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen beruflichen Aufgabe.

Die Zollbehörden können von der Person, die das Beförderungsmittel verwendet, die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangen.

▼M3 —————

▼B

Artikel 216

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in anderen Fällen

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1)  

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird gewährt, wenn Beförderungsmittel im Zollgebiet der Union befristet und im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr unter Erteilung eines zeitlich begrenzten Kennzeichens auf den Namen einer der folgenden Personen zugelassen werden sollen:

a) 

einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person;

b) 

einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz innerhalb dieses Gebiets hat, wenn sie im Begriff ist, ihren gewöhnlichen Wohnsitz an einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen.

(2)  
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben kann in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn Beförderungsmittel von in der Union ansässigen Personen für eine begrenzte Dauer gewerblich verwendet werden.

Artikel 217

Fristen für die Erledigung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln und Containern

(Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)

Die Erledigung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln und Containern muss innerhalb der folgenden Fristen ab dem Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Verfahren erfolgen:

a) 

bei Schienenbeförderungsmitteln: innerhalb von zwölf Monaten;

b) 

bei gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln: in dem Zeitraum, der für die Durchführung der Beförderung notwendig ist;

c) 

bei Straßenbeförderungsmitteln, die zum eigenen Gebrauch verwendet werden

i) 

durch Studenten: in dem Zeitraum, in dem sich die Studenten im Zollgebiet der Union ausschließlich zu Studienzwecken aufhalten;

ii) 

durch Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer erfüllen: im dem Zeitraum, in dem sich diese Personen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags im Zollgebiet der Union aufhalten;

iii) 

in anderen Fällen, einschließlich Reit- oder Zugtieren und von ihnen gezogenen Gespannen: innerhalb von sechs Monaten;

d) 

bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln des Luftverkehrs: innerhalb von sechs Monaten;

e) 

bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln der See- und Binnenschifffahrt: innerhalb von 18 Monaten;

f) 

bei Containern, deren Ausrüstung und Zubehör: innerhalb von zwölf Monaten.

Artikel 218

Fristen für die Wiederausfuhr im Fall professioneller Vermietungsunternehmen

(Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)  
Wurde ein Beförderungsmittel gemäß Artikel 212 unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben vorübergehend in die Union eingeführt und an ein im Zollgebiet der Union ansässiges professionelles Vermietungsunternehmen zurückgegeben, muss die Wiederausfuhr zur Erledigung der vorübergehenden Verwendung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Beförderungsmittels im Zollgebiet der Union erfolgen.

Wird das Beförderungsmittel durch das professionelle Vermietungsunternehmen an außerhalb dieses Gebiets ansässige Personen oder an natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, neu vermietet, muss die Wiederausfuhr zur Erledigung der vorübergehenden Verwendung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Beförderungsmittels im Zollgebiet der Union und innerhalb von drei Wochen nach Abschluss des Vertrags über die Neuvermietung erfolgen.

Als Zeitpunkt der Ankunft im Zollgebiet der Union gilt das Datum des Abschlusses des Mietvertrags, in dessen Rahmen das Beförderungsmittel bei seiner Ankunft in diesem Gebiet verwendet wurde, es sei denn, der tatsächliche Ankunftszeitpunkt wurde nachgewiesen.

(2)  
Die Erteilung einer Bewilligung für die vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels im Sinne von Absatz 1 erfolgt unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsmittel nicht für andere Zwecke als die Wiederausfuhr verwendet wird.
(3)  
In den Fällen nach Artikel 215 Absatz 2 muss das Beförderungsmittel innerhalb von drei Wochen nach Abschluss des Vertrags zur Vermietung oder Neuvermietung an das im Zollgebiet der Union ansässige Vermietungsunternehmen zurückgegeben werden, wenn das Beförderungsmittel von der natürlichen Person verwendet wird, um an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren, oder wiederausgeführt werden, wenn das Beförderungsmittel von der Person verwendet wird, um das Zollgebiet der Union zu verlassen.

▼M3

(4)  
In dem in Artikel 215 Absatz 2a genannten Fall wird das Straßenbeförderungsmittel innerhalb von 8 Tagen nach seiner Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung wiederausgeführt.

▼B

Unterabschnitt 3

Andere Waren als Beförderungsmittel, Paletten und Container

Artikel 219

Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren, die von Reisenden eingeführt werden

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Waren, die von Reisenden mit Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführt werden, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

bei den Waren handelt es sich um den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände;

b) 

die Waren sind dazu bestimmt, zu Sportzwecken verwendet zu werden.

Artikel 220

Betreuungsgut für Seeleute

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Betreuungsgut für Seeleute wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in folgenden Fällen bewilligt:

a) 

Es wird auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff verwendet;

b) 

es wird aus einem solchen Schiff ausgeladen und durch seine Besatzung vorübergehend an Land verwendet;

c) 

es wird durch die Besatzung eines solchen Schiffes entweder in kulturellen oder sozialen Einrichtungen für Seeleute verwendet, die von nicht gewinnorientierten Organisationen verwaltet werden, oder in Gotteshäusern, in denen regelmäßig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden.

▼M7

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼B

Artikel 221

Material für Katastropheneinsätze

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Material für Katastropheneinsätze wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die Waren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der das Zollgebiet der Union betreffenden Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen verwendet werden.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens müssen im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Artikel 222

Medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung gewährt, die für Diagnose- und Therapiezwecke verwendet werden soll und leihweise auf Anfrage eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung, das/die diese Ausrüstung dringend benötigt, zur Verfügung gestellt wird, um Unzulänglichkeiten der eigenen Ausrüstung auszugleichen. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens müssen im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Artikel 223

Tiere

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Tiere, die einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person gehören, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt.

▼M3

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼B

Artikel 224

In Grenzzonen verwendete Waren

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für die folgenden zur Verwendung in Grenzzonen bestimmten Waren gewährt:

a) 

Ausrüstung, die in einer Grenzzone eines Drittlandes ansässigen Personen gehört und von diesen verwendet wird, wobei die Grenzzone des Drittlandes an die Grenzzone in der Union angrenzt, in der die Waren verwendet werden sollen;

b) 

Waren, die in einer solchen Grenzzone in der Union unter der Verantwortung staatlicher Behörden für den Bau, die Reparatur oder die Wartung von Infrastrukturen verwendet werden.

▼M7

Im Fall von Waren gemäß Buchstabe b können der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼B

Artikel 225

Ton-, Bild- oder Datenträger und Werbematerial

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt:

a) 

Ton-, Bild- oder Datenträger, die kostenlos zur Verfügung gestellt und zu Vorführzwecken vor dem Verkauf, zur Herstellung von Tonspuren, zur Synchronisation oder zur Wiedergabe verwendet werden;

b) 

ausschließlich zu Werbezwecken verwendetes Material, darunter auch speziell für diese Zwecke ausgestattete Beförderungsmittel.

Artikel 226

Berufsausrüstung

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1)  

Für Berufsausrüstung wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) 

Sie gehört einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

b) 

sie wird entweder von einer außerhalb des Zollgebietes der Union ansässigen Person eingeführt oder von einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person, die beim Eigentümer der Berufsausrüstung angestellt ist;

c) 

sie wird vom Einführer oder unter seiner Aufsicht verwendet, mit Ausnahme von audiovisuellen Gemeinschaftsproduktionen.

(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für tragbare Musikinstrumente gewährt, die von Reisenden zur Verwendung als Berufsausrüstung vorübergehend eingeführt werden. Die Reisenden können ihren Wohnsitz innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union haben.
(3)  

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nicht für Berufsausrüstung gewährt, die zu einem der folgenden Zwecke verwendet werden soll:

a) 

zur industriellen Herstellung von Waren;

b) 

zum industriellen Verpacken von Waren;

c) 

zur Ausbeutung natürlicher Ressourcen;

d) 

für die Errichtung, Reparatur und Wartung von Gebäuden;

e) 

zu Erdarbeiten und ähnlichen Zwecken.

Die Buchstaben c, d und e gelten nicht für Handwerkzeuge.

Artikel 227

Pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Sie gehören einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

b) 

sie werden von nicht gewinnorientierten öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen, lehrenden und berufsbildenden Einrichtungen eingeführt und unter der Verantwortung der einführenden Einrichtung ausschließlich zu Unterrichtszwecken, zur Berufsausbildung oder für die wissenschaftliche Forschung verwendet;

c) 

sie werden entsprechend ihrem Verwendungszweck in angemessener Anzahl eingeführt;

d) 

sie werden nicht ausschließlich für gewerbliche Zwecke verwendet.

▼M7

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼M13

Artikel 228

Umschließungen und Sicherungs- und Ortungsgeräte

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt:

a) 

gefüllt eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden;

b) 

leer eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden;

c) 

Frachtsicherungs- und -ortungsgeräte, die in Umschließungen hineingelegt oder daran angebracht wurden und zur Wiederausfuhr bestimmt sind.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼B

Artikel 229

Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Gegenstände wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Sie gehören einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

b) 

sie werden zu Herstellungszwecken durch eine im Zollgebiet der Union ansässige Person verwendet, wobei mehr als 50 % der damit hergestellten Waren ausgeführt werden.

▼M7

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼B

Artikel 230

Spezialwerkzeuge und -instrumente

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Spezialwerkzeuge und -instrumente wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Sie gehören einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

b) 

sie werden einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person zur Herstellung von Waren zur Verfügung gestellt, wobei mehr als 50 % der damit hergestellten Waren ausgeführt werden.

▼M7

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼B

Artikel 231

Waren zur Durchführung von Tests und Testwaren

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren in einer der folgenden Situationen gewährt:

a) 

Sie sind Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen;

b) 

sie werden im Rahmen eines Kaufvertrags einer Erprobung unterzogen;

c) 

sie werden zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet.

▼M3

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼B

Artikel 232

Muster

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Muster gewährt, die ausschließlich zu Vorführ- und Ausstellungszwecken im Zollgebiet der Union verwendet werden, sofern die Menge der Muster für diesen Verwendungszweck angemessen ist.

▼M3

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼B

Artikel 233

Austauschproduktionsmittel

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Austauschproduktionsmittel gewährt, die einem Kunden vom Lieferanten oder Ausbesserer bis zur Lieferung oder Reparatur gleichartiger Waren vorübergehend zur Verfügung gestellt werden.

▼M3

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼B

Artikel 234

Waren für Veranstaltungen oder für den Verkauf in bestimmen Situationen

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1)  
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Waren, die auf einer öffentlichen Veranstaltung, die nicht ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Veräußerung der Waren dient, ausgestellt oder verwendet werden sollen oder auf einer solchen Veranstaltung aus in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren gewonnen werden.

In Ausnahmefällen können die Zollbehörden die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Waren gewähren, die auf anderen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen oder auf solchen anderen Veranstaltungen aus in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren gewonnen werden.

(2)  
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren gewährt, die einer Person in der Union vom Eigentümer der Waren zur Ansicht geliefert werden, wobei diese Person das Recht hat, die Waren nach Ansicht zu erwerben.
(3)  

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Folgendes gewährt:

a) 

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten des Anhangs IX der Richtlinie 2006/112/EG, die eingeführt werden, um ausgestellt und gegebenenfalls verkauft zu werden;

b) 

andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden.

▼M3

(4)  
Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼B

Artikel 235

Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungen gewährt, die für die Reparatur und Wartung, einschließlich Instandsetzungen, Einstellarbeiten und Maßnahmen zum Erhalt von in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren verwendet werden.

▼M3

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼M7

Artikel 235a

Im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden sollen, sind vollständig von den Einfuhrabgaben befreit.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼B

Artikel 236

Andere Waren

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für andere als die in den Artikeln 208 bis 216 und 219 bis 235 aufgezählten Waren oder Waren, die die Voraussetzungen dieser Artikel nicht erfüllen, kann die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in den folgenden Situationen gewährt werden:

a) 

Die Waren werden gelegentlich und für eine Dauer von nicht mehr als drei Monaten eingeführt;

b) 

die Einfuhr der Waren erfolgt in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen in der Union.

▼M3

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können in den Situationen gemäß Buchstabe b im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼B

Artikel 237

Besondere Fristen für die Erledigung des Verfahrens

(Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)  
Für die in den Artikeln 231 Buchstabe c, 233 und 234 Absatz 2 aufgeführten Waren beträgt die Frist für die Erledigung des Verfahrens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwendung.
(2)  
Für die in Artikel 223 genannten Tiere darf die Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht kürzer sein als zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Überführung der Tiere in die vorübergehende Verwendung.

▼M7

(3)  
Für Waren gemäß Artikel 235a Absatz 1 beträgt die Frist für die Erledigung des Verfahrens 24 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden, es sei denn, in internationalen Abkommen ist eine längere Frist vorgesehen.

▼B

Unterabschnitt 4

Ablauf des Verfahrens

Artikel 238

In die Zollanmeldung aufzunehmende Angaben

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  
►C3  Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren anschließend in ein Zollverfahren übergeführt, mit dem die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt werden kann, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die Angabe „TA“ und gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnummer enthalten. ◄
(2)  
Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren gemäß Artikel 270 Absatz 1 des Zollkodex wiederausgeführt, muss die Wiederausfuhranmeldung, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten.

Abschnitt 2

Endverwendung

Artikel 239

Verpflichtung des Inhabers der Bewilligung für die Endverwendung

(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)

Eine Bewilligung für die Endverwendung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der Inhaber der Bewilligung zusagt, einer der folgenden Verpflichtungen nachzukommen:

a) 

die Waren zu den Zwecken zu verwenden, die für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Abgabensatzes vorgeschrieben waren;

b) 

die Verpflichtung nach Buchstabe a zu den von den Zollbehörden festgelegten Bedingungen auf eine andere Person zu übertragen.

KAPITEL 5

Veredelung

Artikel 240

Bewilligung

(Artikel 211 des Zollkodex)

(1)  

In der Bewilligung einer Veredelung werden die Maßnahmen angegeben, mit denen nachgewiesen werden kann, dass

a) 

die Veredelungserzeugnisse aus den in die Veredelung übergeführten Waren hergestellt wurden oder

b) 

dass die Voraussetzungen für die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex oder für die Anwendung des Standardaustauschs gemäß Artikel 261 des Zollkodex erfüllt sind.

(2)  

Die Bewilligung einer aktiven Veredelung kann für Produktionshilfsmittel im Sinne von Artikel 5 Absatz 37 Buchstabe e des Zollkodex erteilt werden, mit Ausnahme der folgenden:

a) 

andere Treibstoffe und Energiequellen als solche, die zur Prüfung der Veredelungserzeugnisse oder zur Feststellung von Defekten der in das Verfahren übergeführten reparaturbedürftigen Waren benötigt werden;

b) 

andere Schmiermittel als solche, die zur Prüfung, Einstellung oder Entnahme der Veredelungserzeugnisse benötigt werden;

c) 

Ausrüstung und Werkzeuge.

(3)  

Die Bewilligung einer aktiven Veredelung wird nur erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Beschaffenheit oder der Zustand der Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die Veredelung kann nach der Veredelung in wirtschaftlich lohnender Weise nicht wiederhergestellt werden;

b) 

die Inanspruchnahme des Verfahrens darf nicht dazu führen, dass die für die eingeführten Waren geltenden Ursprungsregeln und mengenmäßigen Beschränkungen umgangen werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex bestimmt wird.

Artikel 241

In die Zollanmeldung zur aktiven Veredelung aufzunehmende Angaben

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  
Werden die in die aktive Veredelung übergeführten Waren oder die hergestellten Veredelungserzeugnisse anschließend in ein Zollverfahren übergeführt, mit dem die aktive Veredelung gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt werden kann, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die Angabe „AV“ und gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnummer oder INF-Nummer enthalten.

Unterliegen die in die aktive Veredelung übergeführten Waren besonderen handelspolitischen Maßnahmen, die auch noch zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Waren als Veredelungserzeugnisse oder in anderer Form in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren die im ersten Unterabsatz genannten Angaben sowie die Angabe „HPM“ enthalten.

(2)  
Werden die in die aktive Veredelung übergeführten Waren gemäß Artikel 270 Absatz 1 des Zollkodex wiederausgeführt, muss die Wiederausfuhranmeldung die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten.

Artikel 242

Passive Veredelung IM/EX

(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  
In der Bewilligung für die passive Veredelung IM/EX wird die Frist festgelegt, innerhalb derer die Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in die passive Veredelung zu überführen sind. Diese Frist darf sechs Monate nicht überschreiten.

Auf Antrag des Bewilligungsinhabers kann die Frist noch nach ihrem Ablauf verlängert werden, vorausgesetzt die Gesamtfrist beträgt nicht mehr als ein Jahr.

(2)  
Bei vorzeitiger Einfuhr von Veredelungserzeugnissen ist eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags zu leisten, der zu entrichten wäre, wenn die ersetzten Unionswaren nicht gemäß Absatz 1 in die passive Veredelung übergeführt würden.

Artikel 243

Reparatur im Rahmen der passiven Veredelung

(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

Wird die passive Veredelung für Reparaturzwecke beantragt, müssen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zur Reparatur geeignet sein und darf das Verfahren nicht in Anspruch genommen werden, um die Leistungsfähigkeit der Waren zu verbessern.

TITEL VIII

VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION

KAPITEL 1

Förmlichkeiten vor dem Ausgang von Waren

Artikel 244

Frist für die Abgabe von Vorabanmeldungen

(Artikel 263 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  

Die Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 des Zollkodex ist bei der zuständigen Zollstelle innerhalb der folgenden Fristen abzugeben:

a) 

im Seeverkehr:

i) 

für Beförderungen von Containerfracht, außer für Beförderungen gemäß den Ziffern ii und iii, spätestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie das Zollgebiet der Union verlassen sollen;

▼M8

ii) 

für Beförderungen von Containerfracht zwischen dem Zollgebiet der Union und Grönland, den Färöern, Island oder den Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer oder Mittelmeer, allen Häfen Marokkos und den Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, mit Ausnahme der Häfen in Nordirland, sowie Häfen der Kanalinseln und der Insel Man spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet der Union;

▼B

iii) 

für Beförderungen von Containerfracht zwischen den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet der Union;

iv) 

bei Beförderungen ohne Containerfracht spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet der Union;

b) 

im Luftverkehr spätestens 30 Minuten vor dem Abflug von einem Flughafen im Zollgebiet der Union;

c) 

im Straßen- und Binnenschifffahrtsverkehr spätestens eine Stunde bevor die Waren das Zollgebiet der Union verlassen;

d) 

im Schienenverkehr:

i) 

dauert die Zugfahrt vom letzten Zugbildungsbahnhof bis zur Ausgangszollstelle weniger als zwei Stunden, spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die Ausgangszollstelle zuständig ist;

ii) 

in allen anderen Fällen spätestens zwei Stunden bevor die Waren das Zollgebiet der Union verlassen.

(2)  
Betrifft die Vorabanmeldung Waren, für die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission ( 17 ) eine Erstattung beantragt wurde, ist die Vorabanmeldung unbeschadet des Absatzes 1 spätestens zum Zeitpunkt des Verladens der Waren gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.
(3)  

In den folgenden Fällen entspricht die Frist für die Abgabe der Vorabanmeldung der Frist, die für das beim Verlassen des Zollgebiets der Union genutzte aktive Beförderungsmittel gilt:

a) 

wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle auf einem anderen Beförderungsmittel eintreffen und vor dem Verlassen des Zollgebiets der Union auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden (intermodaler Verkehr);

b) 

wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle auf einem anderen Beförderungsmittel eintreffen, das beim Verlassen des Zollgebiets der Union selbst auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird (Huckepack-Verkehr);

(4)  
Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fristen gelten nicht im Fall höherer Gewalt.

Artikel 245

Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung

(Artikel 263 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)  

Unbeschadet der Verpflichtung zur Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Artikel 158 Absatz 1 des Zollkodex oder einer Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 270 Absatz 1 des Zollkodex wird von der Abgabe einer Vorabanmeldung für die folgenden Waren abgesehen:

a) 

elektrische Energie;

b) 

durch Rohrleitungen verbrachte Waren;

c) 

Briefsendungen;

d) 

nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins beförderte Waren;

e) 

Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, sofern dieser nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird;

f) 

Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;

g) 

Waren nach Artikel 140 Absatz 1 mit Ausnahme der folgenden Waren, sofern diese im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden:

i) 

Paletten, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten;

ii) 

Container, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container;

iii) 

Beförderungsmittel, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel;

h) 

Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD;

▼M7

i) 

Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden;

▼B

j) 

Waren an Bord von Schiffen, die zwischen Häfen der Union verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen;

k) 

Waren an Bord von Luftfahrzeugen, die zwischen Flughäfen der Union verkehren, ohne einen Zwischenstopp auf einem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen;

l) 

Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;

m) 

die folgenden, direkt zu Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet der Union niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren:

i) 

Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung der Offshore-Anlagen verwendet werden sollen;

ii) 

Waren, die für die Ausrüstung der Offshore-Anlagen verwendet werden sollen;

iii) 

Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht werden sollen;

n) 

Waren, für die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen eine Zollbefreiung beantragt werden kann;

o) 

Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen oder Luftfahrzeugen und für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen geliefert werden, sowie Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;

▼M7

p) 

Waren, die aus dem Zollgebiet der Union nach Ceuta und Melilla, Gibraltar, Helgoland, in die Republik San Marino, den Staat Vatikanstadt oder die Gemeinde Livigno verbracht wurden.

▼B

(2)  

Bei Waren in den folgenden Situationen wird von der Abgabe einer Vorabanmeldung abgesehen:

a) 

wenn ein Schiff, das die Waren zwischen Häfen der Union befördert, einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union anlaufen soll und die Waren während des Aufenthalts im Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union an Bord des Schiffes verbleiben sollen;

b) 

wenn ein Luftfahrzeug, das die Waren zwischen Flughäfen der Union befördert, einen Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union anfliegen soll und die Waren während des Aufenthalts auf dem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben sollen;

c) 

wenn die Waren in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, das sie in das Zollgebiet der Union verbracht hat und wieder aus diesem Gebiet verbringen wird;

d) 

wenn die Waren in einem vorigen Hafen oder Flughafen im Zollgebiet der Union verladen wurden, eine Vorabanmeldung abgegeben wurde oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung Anwendung gefunden hat und die Waren an Bord des Beförderungsmittels verbleiben, das sie aus dem Zollgebiet der Union verbringen wird;

e) 

wenn Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden oder in das Freizonenverfahren übergeführt wurden, von dem Beförderungsmittel, mit dem sie unter Überwachung derselben Zollstelle zum Verwahrungslager oder der Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. die sie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus dem Zollgebiet der Union verbringt, sofern:

i) 

die Umladung innerhalb von 14 Tagen nach der Gestellung der Waren gemäß Artikel 144 oder 245 des Zollkodex erfolgt oder in außergewöhnlichen Umständen, in denen die Frist von 14 Tagen nicht ausreicht, innerhalb eines längeren von den Zollbehörden bewilligten Zeitraums;

ii) 

den Zollbehörden Angaben über die Waren zur Verfügung stehen;

iii) 

sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nach Kenntnis des Beförderers nicht geändert haben;

f) 

wenn in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren von der zuständigen Zollbehörde abgelehnt und unverzüglich in das Ausfuhrland zurückgesendet wurden.

KAPITEL 2

Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren

Artikel 246

Mittel zum Austausch von Informationen bei der Gestellung von Waren bei der Ausgangszollstelle

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Bei der Gestellung von Waren bei der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex können für den Austausch von Informationen andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für folgende Zwecke verwendet werden:

a) 

Ermittlung der Ausfuhranmeldung;

b) 

Mitteilungen über Abweichungen zwischen den angemeldeten und zur Ausfuhr überlassenen Waren einerseits und den gestellten Waren andererseits.

Artikel 247

Mittel für den Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Zur Bestätigung des Ausgangs der Waren kann der Ausfuhrzollstelle mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung der Nachweis erbracht werden, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

KAPITEL 3

Ausfuhr und Wiederausfuhr

Artikel 248

Ungültigerklärung der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung

(Artikel 174 des Zollkodex)

(1)  
Weicht die Warenbeschaffenheit der zur Ausfuhr, zur Wiederausfuhr oder zur passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Warenbeschaffenheit der bei der Ausgangszollstelle gestellten Waren ab, erklärt die Ausfuhrzollstelle die betreffende Anmeldung für ungültig.
(2)  
Hat die Ausfuhrzollstelle nach einer Frist von 150 Tagen ab dem Datum der Überlassung der Waren zur Ausfuhr, zur passiven Veredelung oder zur Wiederausfuhr weder eine Nachricht über den Ausgang der Waren noch einen Nachweis dafür erhalten, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, kann diese Zollstelle die betreffende Anmeldung für ungültig erklären.

▼M7

(3)  
Wird die Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 340 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 davon unterrichtet, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden, so erklärt sie die betreffende Anmeldung und gegebenenfalls die entsprechende gemäß Artikel 334 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestellte Bescheinigung über den Ausgang der Waren unverzüglich für ungültig.

▼B

Artikel 249

Mittel für die rückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Wurden Waren ohne eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung aus dem Zollgebiet der Union verbracht, obwohl eine solche Anmeldung erforderlich gewesen wäre, können andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung genutzt werden, um diese Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung rückwirkend abzugeben.

TITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 250

Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

(1)  
Bewilligungen, die auf Basis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurden, die am 1. Mai 2016 gültig sind und deren Geltungsdauer nicht befristet ist, werden neu bewertet.
(2)  

Abweichend von Absatz 1 werden die folgenden Bewilligungen nicht neu bewertet:

a) 

Ausführern erteilte Bewilligungen zur Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung gemäß den Artikeln 97v und 117 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

b) 

Bewilligungen zur Verwaltung von Vormaterialien nach der Methode der buchmäßigen Trennung gemäß Artikel 88 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

Artikel 251

Geltungsdauer von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

(1)  

Bewilligungen, die auf Basis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurden und die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig:

a) 

Bewilligungen mit befristeter Geltungsdauer bis zum Ende dieses Zeitraums oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;

b) 

alle anderen Bewilligungen bis zu ihrer Neubewertung gemäß Artikel 250 Absatz 1.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 bleiben die in Artikel 250 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bewilligungen solange gültig bis sie von den Zollbehörden, die sie erteilt haben, widerrufen werden.

Artikel 252

Geltungsdauer von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind, bleiben für den in ihnen genannten Zeitraum gültig. Eine solche Entscheidung ist ab dem 1. Mai 2016 sowohl für die Zollbehörden als auch für den Inhaber der Entscheidung bindend.

Artikel 253

Geltungsdauer von Entscheidungen zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

Gemäß Artikel 224 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 getroffene Entscheidungen zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs, die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig:

a) 

wenn der Zahlungsaufschub zur Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 226 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wurde, bleibt die Entscheidung unbefristet gültig;

b) 

wenn der Zahlungsaufschub zur Anwendung eines der Verfahren gemäß Artikel 226 Buchstabe b oder Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wurde, bleibt die Entscheidung bis zur Neubewertung der Bewilligung für die Anwendung einer Gesamtsicherheit gültig.

Artikel 254

Anwendung von Bewilligungen und Entscheidungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

Bleiben Entscheidungen oder Bewilligungen nach Maßgabe der Artikel 251, 252 und 253 nach dem 1. Mai 2016 gültig, so werden sie ab dem 1. Mai 2016 unter den Bedingungen angewendet, die in den entsprechenden Bestimmungen des Zollkodex, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ( 18 ) und der vorliegenden Verordnung gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang 90 festgelegt sind.

Artikel 255

Übergangsbestimmungen zur Verwendung von Verschlüssen

Zollverschlüsse und besondere Verschlüsse, die Anhang 46a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Artikel 256

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




INHALT

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

▼M12

ANHANG A

Gemeinsame datenanforderungen für anträge und entscheidungen gemäẞ artikel 2 absatz 1

ANHANG B

Gemeinsame datenanforderungen für anmeldungen, meldungen und nachweise des zollrechtlichen status von unionswaren gemäẞ artikel 2 absatz 2

▼B

ANHANG B-01

Papiergestützte Standard-Zollanmeldungen — Erläuterungen und zu verwendende Vordrucke

▼M12

ANHANG B-02

Versandbegleitdokument gemäẞ artikel 185

ANHANG B-03

Liste der positionen gemäẞ artikel 185

▼M9

ANHANG C

Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren und verbundene Projekte im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 Arbeitsprogramm UZK

ANHANG D

Gemeinsame Datenanforderungen an Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 4a)

▼B

ANHANG 12-01

Gemeinsame Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen

TITEL II

GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGER FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENER MASSNAHMEN

ANHANG 22-01

Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- oder Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt

ANHANG 22-02

Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4 und Auskunftsblatt INF 4

ANHANG 22-03

Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaften verleihen

ANHANG 22-04

Von der regionalen Kumulierung ausgenommene Vormaterialien

ANHANG 22-05

Be- oder Verarbeitungen, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind (APS)

ANHANG 22-11

Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

▼C1

▼B

TITEL III

ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG

ANHANG 32-01

Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit

ANHANG 32-02

Verpflichtungserklärung — Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

ANHANG 32-03

Verpflichtungserklärung des Bürgen — Gesamtsicherheit

ANHANG 32-04

Mitteilung an den Sicherheitsleistenden über die Nichterledigung eines Unionsversandverfahrens

ANHANG 32-05

Mitteilung an den Sicherheitsleistenden über die Haftung für Schulden im Unionsversandverfahren

ANHANG 33-01

Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA

ANHANG 33-02

Mitteilung an den Sicherheitsleistenden über die Haftung für Schulden im Versandverfahren mit CPD-Carnet

ANHANG 33-03

Muster für die Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA

ANHANG 33-04

Vordruck für die Berechnung der Zölle und Abgaben aus dem Anspruch auf Entrichtung der Abgabenschuld gegenüber dem bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA

ANHANG 33-05

Muster für die Verfahrensübernahmeerklärung zur Mitteilung über die erfolgte Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem sicherheitsleistenden Verband in dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA entstanden ist

ANHANG 33-06

Ersuchen um zusätzliche Auskünfte zu in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren

ANHANG 33-07

Erlass/Erstattung

TITEL IV

VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION

Kein Anhang

TITEL V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN

ANHANG 52-01

EU-Vordruck 302

TITEL VI

ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN

ANHANG 61-01

Wiegenachweis für Bananen — Datenanforderungen

ANHANG 62-01

Auskunftsblatt INF 3 — Datenanforderungen

TITEL VII

BESONDERE VERFAHREN

ANHANG 71-01

Unterlage für mündlich zur vorübergehenden Verwendung angemeldete Waren

ANHANG 71-02

Sensible Waren und Erzeugnisse

ANHANG 71-03

Liste der üblichen Behandlungen

ANHANG 71-04

Besondere Vorschriften für Ersatzwaren

ANHANG 71-05

Standardisierter Austausch von Informationen (INF)

ANHANG 71-06

In der Abrechnung vorzulegende Informationen

ANHANG 72-03

TC11 — Eingangsbescheinigung

TITEL VIII

VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION

Kein Anhang

TITEL IX

ANHANG 90

Entsprechungstabelle nach Artikel 254

▼M12




ANHANG A

GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR ANTRÄGE UND ENTSCHEIDUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 2 ABSATZ 1

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1

Allgemeine Anmerkungen zur Auslegung

(1) Die vorliegenden Anmerkungen gelten für alle Titel dieses Anhangs.

(2) Die Datenanforderungstabellen in Titel II enthalten alle Datenelemente, die für die in diesem Anhang behandelten Anträge und Entscheidungen erforderlich sind.

(3) Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt worden.

(4) Die in diesem Anhang festgelegten Datenanforderungen gelten sowohl für Anträge und Entscheidungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, als auch für Anträge und Entscheidungen in Papierform.

(5) Datenelemente, die für mehrere Arten von Anträgen und Entscheidungen verwendet werden können, sind in Titel II Abschnitt 1 Gruppe 31-38 dieses Anhangs aufgeführt.

(6) Datenelemente für bestimmte Arten von Anträgen und Entscheidungen sind im Abschnitt zu den Datenanforderungen in Titel II Gruppe 42-63 dieses Anhangs aufgeführt.

(7) Der Status des in den Datenanforderungstabellen festgelegten Datenelements wird durch die im Abschnitt zu den Datenanforderungen in Titel II dieses Anhangs näher erläuterten spezifischen Vorschriften für die einzelnen Datenelemente nicht berührt. Beispielsweise ist D.E. 35 01 080. „Nämlichkeit der Waren“ in der Datenanforderungstabelle in Titel II Gruppe 35 dieses Anhangs für Bewilligungen der aktiven Veredelung (Spalte IPO) und der passiven Veredelung (Spalte OPO) als obligatorisch gekennzeichnet (Status „A“); bei der aktiven oder passiven Veredelung mit Ersatzwaren sowie bei der passiven Veredelung im Verfahren des Standardaustauschs gemäß den Anmerkungen in Titel II Gruppe 35 dieses Anhangs sind diese Angaben jedoch nicht zu machen.

(8) Die Statuskennzeichnungen („A“, „B“ oder „C“) geben für die in der jeweiligen Datenanforderungstabelle aufgeführten Datenelemente an, ob sie für Anträge (Kennzeichnung „*“, für Entscheidungen (Kennzeichnung „+“) oder für beides (keine spezifische Kennzeichnung) verwendet werden dürfen.

(9) Die Tatsache, dass bestimmte Daten nur dann anzugeben sind, wenn die Umstände die erfordern, hat keinen Einfluss auf den in der nachstehenden Datenanforderungstabelle aufgeführten Status. Beispielsweise ist D.E. 35 01 060. „Ersatzwaren“ nur dann zu verwenden, wenn die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex beantragt wird.

(10) Die auf Ebene des Datenelements (der Klasse) angewandten Statuskennzeichnungen („A“, „B“ oder „C“) müssen in Verbindung mit den angegebenen möglichen Änderungen auf Ebene des Datenunterelements (Unterklasse oder Attribut) sowie mit den Bestimmungen der nummerierten Fußnote(n) in der Anforderungstabelle in Titel II Abschnitt 2 betrachtet werden. Falls auf Klassenebene ein Status und/oder eine Fußnote angegeben ist, so gilt dies für alle Datenunterklassen bzw. Datenunterelemente, es sei denn, für eine Datenunterklasse bzw. ein Datenunterelement ist ein anderer Status bzw. eine andere Fußnote spezifiziert. Beispielsweise ist bei D.E. 33 02… „Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung“ für die meisten Spalten der Status „A“ auf Klassenebene angegeben, während D.E. 33 02 000 230 „MwSt.-Nummer“ nur für die Spalte AEO erforderlich ist.

(11) Wird ein Antrag auf Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versands gemäß Artikel 163 gestellt, ist der in Spalte A163 der Datenanforderungstabelle in Titel II dieses Anhangs festgelegte Datensatz zusätzlich zu den Datenanforderungen der Zollanmeldung vorzulegen, wie in Titel I Kapitel 3 Abschnitte 1, 2 und 11 des Anhangs B für das betreffende Verfahren festgelegt.

(12) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission eine Liste der mit dem Status „B“ gekennzeichneten von ihnen benötigten Datenelemente in den Datenanforderungstabellen vor und unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen dieser Liste. Die Liste dieser Angaben wird von der Kommission veröffentlicht.

(13) In der Datenanforderungstabelle in Titel II (Datenanforderungen mit Anmerkungen) Abschnitt 2 (Datenanforderungstabelle für Datengruppe 31-38) sind nur die Datenelemente aufgeführt, für die ein tatsächlicher Anforderungsstatus angegeben ist.

(14) Für die Anwendbarkeit der Datenanforderungen für die jeweiligen Spalten (Datensätze zu spezifischen Anträgen bzw. Entscheidungen) gelten unterschiedliche Phasen. Die entsprechende Phase ist in Titel I Abschnitt 2 (Tabelle — Legende) dieses Anhangs angegeben. Für die verschiedenen Phasen gelten folgenden Anwendbarkeitsdaten:

Phase 0 — ab dem 3. März 2024
Phase 1 — ab dem 11. März 2024
Phase 2 — ab dem 13. März 2025
Phase 3 — ab dem 1. Dezember 2026

Abschnitt 2

Tabelle — Legende



Spalten

Frühere Spaltenreferenz

Art des Antrags/der Entscheidung

Rechtsgrundlage

Gruppe, die die betreffenden Datenanforderungen enthält

Angabe der Phase gemäß Titel I Abschnitt 1 Nummer 14

Entscheidungen über verbindliche Auskünfte

 

BTI

1a

Antrag und Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA)

Artikel 33 des Zollkodex

42…

Phase 0

BOI

1b

Antrag und Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA)

Artikel 33 des Zollkodex

43…

Phase 3

BVI

[NEU]

Antrag und Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zollwertauskünfte (vZWA)

Artikel 35 des Zollkodex

63…

Phase 3

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

 

AEO

2

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 38 des Zollkodex

44…

Phase 2

Zollwertbestimmung

 

CVA

3

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind

Artikel 73 des Zollkodex

45…

Phase 2

Gesamtsicherheit und Zahlungsaufschub

 

CGU

4a

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung

Artikel 95 des Zollkodex

46…

Phase 1

DPO

4b

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben, sofern die Erlaubnis nicht für einen Einzelvorgang gewährt wird

Artikel 110 des Zollkodex

47…

Phase 2

RRM

4c

Antrag und Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen

Artikel 116 des Zollkodex

48…

Phase 2

Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Ankunft der Waren

 

TST

5

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern

Artikel 148 des Zollkodex

49…

Phase 2

Zollrechtlicher Status von Waren

 

RSS

6a

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Einführung eines Linienverkehrs

Artikel 120

50…

Phase 2

ACP

6b

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Ausstellers

Artikel 128

51…

Phase 2

Zollförmlichkeiten

 

SDE

7a

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung

Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex

52…

Phase 2

CCL

7b

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung

Artikel 179 des Zollkodex

53…

Phase 2

EIR

7c

Antrag und Bewilligung in Bezug auf eine vereinfachte Anmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren

Artikel 182 des Zollkodex

54…

Phase 2

SAS

7d

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle

Artikel 185 des Zollkodex

55…

Phase 2

AWB

7e

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen

Artikel 155

56…

Phase 2

Besondere Verfahren

 

IPO

8a

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung

Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex

57…

Phase 2

OPO

8b

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung

Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex

58…

Phase 2

EUS

8c

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung

Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex

Spezifische Daten sind nicht erforderlich.

Phase 2

TEA

8d

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung

Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex

Spezifische Daten sind nicht erforderlich.

Phase 2

CWP

8e

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren

Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex

59…

Phase 2

A163

8f

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung, der Endverwendung, der aktiven oder passiven Veredelung in Situationen, in denen Artikel 163 anzuwenden ist

Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex und Artikel 163

Spezifische Daten sind nicht erforderlich.

Phase 0

Versand

 

ACT

9a

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren

Artikel 230 des Zollkodex

Spezifische Daten sind nicht erforderlich.

Phase 2

ACR

9b

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für das Versandverfahren der Union

Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex

60…

Phase 2

ACE

9c

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand

Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex

Spezifische Daten sind nicht erforderlich.

Phase 2

SSE

9d

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse

Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex

61…

Phase 2

TRD

9e

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz

Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex

Spezifische Daten sind nicht erforderlich.

Phase 2

ETD

9f

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung

Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex

62…

Phase 2

Abschnitt 3

Zeichen in den Feldern in Titel II



Zeichen

Beschreibung des Zeichens

A

Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Mitgliedstaat verlangt.

B

Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht.

C

Fakultativ für den Antragsteller: Es liegt im Ermessen des Antragstellers, diese Daten bereitzustellen; die Mitgliedstaaten können sie nicht verlangen.

*

Dieses Datenelement wird nur für den betreffenden Antrag verwendet.

+

Dieses Datenelement wird nur für die betreffende Entscheidung verwendet.

Wenn weder [*] noch [+] angegeben ist, betrifft die Anforderung sowohl den Antrag als auch die Entscheidung.

Wenn für ein spezifisches Datenelement kein Erfordernis festgelegt ist, dann ist dieses Element nicht erforderlich.

Abschnitt 4

Datengruppen



Gruppe

Bezeichnung der Gruppe

Verwendete Abkürzung

Frühere Titelreferenz

31…

Informationen zu dem Antrag/der Entscheidung

ALLE

Titel I

32…

Referenzen für Unterlagen, Zertifikate und Bewilligungen

ALLE

Titel I

33…

Beteiligte

ALLE

Titel I

34…

Daten, Uhrzeiten, Fristen und Orte

ALLE

Titel I

35…

Nämlichkeit der Waren

ALLE

Titel I

36…

Voraussetzungen und Bedingungen

ALLE

Titel I

37…

Tätigkeiten und Verfahren

ALLE

Titel I

38…

Sonstiges

ALLE

Titel I

42…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Zolltarifauskunft

BTI

Titel II

43…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Ursprungsauskunft

BOI

Titel III

63…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zollwertauskünfte

BVI

[NEU]

44…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

AEO

Titel IV

45…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind

CVA

Titel V

46…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung

CGU

Titel VI

47…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben, sofern die Erlaubnis nicht für einen Einzelvorgang gewährt wird

DPO

Titel VII

48…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag oder die Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge

RRM

Titel VIII

49…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern

TST

Titel IX

50…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Linienverkehr

RSS

Titel X

51…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Ausstellers

ACP

Titel XI

52…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung

SDE

Titel XII

53…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung

CCL

Titel XIII

54…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren

EIR

Titel XIV

55…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle

SAS

Titel XV

56…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen

AWB

Titel XVI

57…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung

IPO

Titel XVII

58…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung

OPO

Titel XVIII

59…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren

CWP

Titel XIX

60…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für das Versandverfahren der Union

ACR

Titel XX

61…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse

SSE

Titel XXI

62…

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung

ETD

[NEU]

Abschnitt 5

Nummerierte Fußnoten



Fußnotennummer

Beschreibung der Fußnote

[1]

Dieses Datenelement ist nur dann zu verwenden, wenn

— die Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit in Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens für die Überführung von Waren in das Versandverfahren verwendet werden soll;

— die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung in Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens verwendet werden soll.

[2]

Dieses Datenelement ist nur dann im Antrag zu verwenden, wenn es sich um einen Antrag auf Änderung, Erneuerung oder Widerruf der Entscheidung handelt.

[3]

Unbeschadet der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Sondervorschriften ist einem Antrag für Waren, für die mit der Zollanmeldung eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt wurde, eine Bescheinigung der für die Erteilung dieser Lizenz zuständigen Behörden beizufügen, wonach alles Erforderliche getan wurde, um ihre Wirkung aufzuheben.

Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn

a)  die Zollstelle, bei der der Antrag gestellt wird, die Lizenz selbst erteilt hat;

b)  der Grund für den Antrag ein Fehler ist, der keine Auswirkungen auf die Erteilung der Lizenz hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn die Waren wiederausgeführt, in ein Zolllager übergeführt, in eine Freizone verbracht oder vernichtet oder zerstört werden.

[4]

Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer der Person nicht erforderlich ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht angegeben zu werden, es sei denn, es wird ein papiergestützter Antrag oder eine papiergestützte Entscheidung verwendet.

[5]

Diese Angaben sind nicht zu machen, wenn der Antragsteller zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist.

[6]

Diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung handelt und das Zollrecht diese Angaben verlangt.

[7]

Diese Angaben sind nur bei einem papiergestützten Antrag bzw. einer papiergestützten Entscheidung zu verwenden.

[8]

Soll ein öffentliches Zolllager des Typs II genutzt werden, ist dieses Datenelement nicht zu verwenden.

[9]

Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn Artikel 162 gilt.

[10]

Diese Angaben sind nur für die Zwecke folgender Anträge zu machen:

a)  Anträge auf Bewilligung der aktiven Veredelung bzw. der Endverwendung gemäß Artikel 162, wenn der Antragsteller nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist;

b)  Anträge auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 205.

[11]

Diese Angaben sind nicht zu machen, wenn im Zollrecht der Union die Pflicht zur Gestellung der Waren aufgehoben ist.

[12]

Bei einem Antrag bzw. einer Entscheidung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung sind diese Daten bei der Veredelung EX/IM nicht zu verwenden, es sei denn, es werden Ausfuhrabgaben fällig.

Bei einem Antrag bzw. einer Entscheidung in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung sind diese Daten nur bei der Veredelung IM/EX sowie bei Verwendung des Verfahrens des Standardaustauschs mit vorzeitiger Einfuhr von Ersatzerzeugnissen obligatorisch.

[13]

Diese Angaben sind in der Entscheidung nur dann zu machen, wenn der Bewilligungsinhaber nicht von der Pflicht zur Gestellung der Waren befreit ist und die Waren ohne Maßnahmen einer Zollstelle überlassen werden.

[14]

Diese Angaben sind im Falle einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung EX/IM ohne Standardinformationsaustausch gemäß Artikel 176 und im Falle einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX zu machen.

[15]

Diese Angaben sind nur bei einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX oder die Endverwendung zu machen.

[16]

Diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung oder der Endverwendung handelt und die Endverwendung die Veredelung von Waren einschließt.

[17]

Diese Angaben sind nur dann zu verwenden, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung handelt.

[18]

Fußnote [18] wird gestrichen. In den Fällen, in denen Fußnote [18] verwendet wurde, gilt Fußnote [12].

[19]

Diese Angaben sind nur dann zu verwenden, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der aktiven Veredelung handelt.

[20]

Wenn die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person keine natürliche Person ist, so müssen keine Angaben unter „Nationale Identifikationsnummer“ und „Geburtsdatum“ gemacht werden; die EORI-Nummer der für die Zollangelegenheiten zuständigen Person ist anzugeben, sofern sie bekannt ist.

[21]

Wenn die Aufzeichnungen nicht in den Räumlichkeiten des Inhabers des Verfahrens aufbewahrt werden, ist die Bezeichnung der Räumlichkeiten anzugeben.

[22]

Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer des Subunternehmers nicht bekannt ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht angegeben zu werden.

[23]

Diese Angaben dürfen nur bei Ausfuhrverfahren verwendet werden, bei denen die Zollanmeldung vom Subunternehmer eingereicht wird.

[24]

Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer der betreffenden Person nicht bekannt ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht angegeben zu werden.

[25]

Diese Angaben sind nur im Falle der aktiven Veredelung, der passiven Veredelung und der Endverwendung zu machen.

[26]

Mindestens ein Element (Ortskennung oder Qualifikator) ist bereitzustellen. Im Falle einer Genehmigung, die mehr als nur einen Mitgliedstaat betrifft, ist auch die Zollstelle anzugeben (außer für die Spalte OPO). Im Falle einer Genehmigung, die nur einen Mitgliedstaat betrifft, ist die Angabe der Zollstelle optional.

[27]

Nur im Falle eines Antrags auf Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung obligatorisch, wenn Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex gilt.

[28]

Die Kardinalität für dieses Datenelement ist 1x.

[29]

Dieses Datenelement ist nur zu verwenden, wenn die Zollbehörden dies verlangen.

[30]

Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn in D.E. 58 01 000 312 der Code „2“ angegeben ist.

[31]

Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn in D.E. 35 01 060… „Ersatzwaren“ angegeben ist, dass Ersatzwaren verwendet werden. D.E. 34 17… „Frist für die Erledigung“ muss für EX/IM angegeben werden und D.E. 58 04… „Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (passive Veredelung IM/EX)“ für IM/EX-Fälle (sofern verwendet).

[32]

Diese Angaben sind nicht vorzulegen, wenn es sich beim Verarbeitungsvorgang um Vernichtung handelt und es keine Veredelungserzeugnisse gibt. Wenn der Verarbeitungsvorgang Vernichtung ist, gibt es keine Veredelungshaupterzeugnisse, sondern nur Veredelungsnebenerzeugnisse.

[33]

Nur bei verlängerter Verwendungsdauer der Entscheidung (auf Grundlage von Artikel 34 Absatz 9 des Zollkodex).

[34]

Diese Angabe ist nicht obligatorisch, wenn der Code der Kombinierten Nomenklatur zur Ermittlung der vollständigen Einreihung der Waren, die in die Endverwendung übergeführt werden sollen, ausreicht.

TITEL II

DATENANFORDERUNGEN MIT ANMERKUNGEN

Abschnitt 1

Einleitung

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel II Abschnitt 2 aufgeführt sind.

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für alle Datenelemente und Datenunterelemente, sofern die Kennzeichnung nichts Anderweitiges besagt.

Datenelemente, für die keine spezifischen Anforderungen in Bezug auf Datensätze zu spezifischen Anträgen bzw. Entscheidungen (Spalten) gelten, sind in den nachfolgenden Tabellen nicht aufgeführt.

Abschnitt 2

Datenanforderungstabelle für Datengruppe 31-38



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

BTI (1a)

BOI (1b)

BVI (neu)

AEO (2)

CVA (3)

31 01 000 000

1/1

Code Art des Antrags/der Entscheidung

 

 

A

A

A

A

A

31 01 000 002

1/1

 

 

Art

A

A

A

A

A

31 02 000 000

1/2

Unterschrift/Authentifizierung

 

 

A

A

A

A

A

31 02 000 202

1/2

 

 

Authentifizierung

A

A

A

A

A

31 03 000 000

1/3

Art des Antrags

 

 

 

 

 

 

A*

31 03 000 008

1/3

 

 

Code

 

 

 

 

A*

31 03 010 000

1/3

 

Referenznummer der Entscheidung

 

 

 

 

 

A*

31 03 010 020

1/3

 

 

Ländercode

 

 

 

 

A*

31 03 010 205

1/3

 

 

Code Art der Entscheidung

 

 

 

 

A*

31 03 010 001

1/3

 

 

Referenznummer

 

 

 

 

A*

31 04 000 000

1/4

Geografischer Geltungsbereich — Union

 

 

 

 

 

 

A

31 04 000 008

1/4

 

 

Code

 

 

 

 

A

31 04 010 000

1/4

 

Mitgliedstaaten der Europäischen Union

 

 

 

 

 

A

31 04 010 020

1/4

 

 

Ländercode

 

 

 

 

A

31 06 000 000

1/6

Referenznummer der Entscheidung

 

 

A+

A+

A+

A [2]*

A [2]* A+

31 06 000 020

1/6

 

 

Ländercode

A+

A+

A+

A

A

31 06 000 205

1/6

 

 

Code Art der Entscheidung

A+

A+

A+

A

A

31 06 000 001

1/6

 

 

Referenznummer

A+

A+

A+

A

A

31 07 000 000

1/7

Entscheidungsbefugte Zollbehörde

 

 

A

A

A

A

A

31 07 000 301

1/7

 

 

Code der Zollstelle

A

A

A

A

A

32 01 000 000

2/1

Sonstige Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vorliegende verbindliche Auskünfte

 

 

A*

A

A*

 

 

32 01 000 213

2/1

 

 

Indikator

 

A

A*

 

 

32 01 010 000

2/1

 

Land der Antragstellung

 

A*

A*

A*

 

 

32 01 010 020

2/1

 

 

Ländercode

A*

A*

A*

 

 

32 01 010 214

2/1

 

 

Ort der Antragstellung

A*

A*

A*

 

 

32 01 020 000

2/1

 

Datum des Antrags

 

A*

A*

A*

 

 

32 01 020 207

2/1

 

 

Datum

A*

A*

A*

 

 

32 01 030 000

2/1

 

Referenznummer der Entscheidung

 

A*

A

A*

 

 

32 01 030 020

2/1

 

 

Ländercode

A*

A

A*

 

 

32 01 030 205

2/1

 

 

Code Art der Entscheidung

A*

A

A*

 

 

32 01 030 001

2/1

 

 

Referenznummer

A*

A

A*

 

 

32 01 030 215

2/1

 

 

Ausstellungsdatum der Entscheidung

A*

A

A*

 

 

32 01 040 000

2/1

 

Beginn der Gültigkeit der Entscheidung

 

A*

A*

A*

 

 

32 01 040 207

2/1

 

 

Datum

A*

A*

A*

 

 

32 01 050 000

2/1

 

Warennummer

 

A*

A

A*

 

 

32 01 050 056

2/1

 

 

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

A*

A

A*

 

 

32 01 050 057

2/1

 

 

Code der Kombinierten Nomenklatur

A*

A

A*

 

 

32 01 050 058

2/1

 

 

TARIC-Code

A*

C*

A*

 

 

32 01 050 059

2/1

 

 

TARIC-Zusatzcode

A*

C*

A*

 

 

32 02 000 000

2/2

Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die anderen Inhabern erteilt wurden

 

 

A*

A*

A*

 

 

32 02 000 213

2/2

 

 

Indikator

 

A*

A*

 

 

32 02 010 000

2/2

 

Referenznummer der Entscheidung

 

A*

A*

A*

 

 

32 02 010 020

2/2

 

 

Ländercode

A*

A*

A*

 

 

32 02 010 205

2/2

 

 

Code Art der Entscheidung

A*

A*

A*

 

 

32 02 010 001

2/2

 

 

Referenznummer

A*

A*

A*

 

 

32 02 020 000

2/2

 

Beginn der Gültigkeit der Entscheidung

 

A*

A*

A*

 

 

32 02 020 207

2/2

 

 

Datum

A*

A*

A*

 

 

32 02 030 000

2/2

 

Warennummer

 

A*

A*

 

 

 

32 02 030 056

2/2

 

 

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

A*

A*

 

 

 

32 02 030 057

2/2

 

 

Code der Kombinierten Nomenklatur

A*

A*

 

 

 

32 02 030 058

2/2

 

 

TARIC-Code

A*

A*

 

 

 

32 02 030 059

2/2

 

 

TARIC-Zusatzcode

A*

A*

 

 

 

32 03 000 000

2/3

Anhängige oder bereits abgeschlossene Rechts- oder Verwaltungsverfahren

 

 

A*

A*

A*

 

 

32 03 000 020

2/3

 

 

Ländercode

A*

A*

A*

 

 

32 03 000 221

2/3

 

 

Bezeichnung des Gerichts

A*

A*

A*

 

 

32 03 010 000

2/3

 

Anschrift des Gerichts

 

A*

A*

A*

 

 

32 03 010 020

2/3

 

 

Ländercode

A*

A*

A*

 

 

32 03 010 021

2/3

 

 

Postleitzahl

A*

A*

A*

 

 

32 03 010 022

2/3

 

 

Ort

A*

A*

A*

 

 

32 03 020 000

2/3

 

Verweis auf Rechts- und/oder Verwaltungsverfahren

 

A*

A*

A*

 

 

32 03 020 222

2/3

 

 

Referenznummer und relevante Angaben

A*

A*

A*

 

 

32 04 000 000

2/4

Beigefügte Dokumente

 

 

A*

A*

A*

A*

A

32 04 000 223

2/4

 

 

Gesamtzahl der beigefügten Dokumente

 

 

 

A*

A

32 04 010 000

2/4

 

Dokument

 

A*

A*

A*

A

A

32 04 010 224

2/4

 

 

Bezeichnung des Dokuments

A*

A*

A*

A*

A

32 04 010 225

2/4

 

 

Identifikationsnummer des Dokuments

A*

A*

A*

A*

A

32 04 010 226

2/4

 

 

Dokumentdatum

A*

A*

A*

A*

A

32 04 010 119

2/4

 

 

Anlage

 

 

 

A

 

33 01 000 000

3/1

Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung

 

 

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

33 01 000 016

3/1

 

 

Bezeichnung

A

A

A

A

A

33 01 000 227

3/1

 

 

Vollständiger Name

 

 

 

A

 

33 01 010 000

3/1

 

Anschrift

 

A

A

A

A

A

33 01 010 019

3/1

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

A

A

A

33 01 010 020

3/1

 

 

Ländercode

A

A

A

A

A

33 01 010 021

3/1

 

 

Postleitzahl

A

A

A

A

A

33 01 010 022

3/1

 

 

Ort

A

A

A

A

A

33 01 020 000

3/1

 

Antragsteller

 

 

 

 

A

 

33 01 020 228

3/1

 

 

Sprachencode

 

 

 

A

 

33 02 000 000

3/2

Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung

 

 

A

A

A

A

A

33 02 000 229

3/2

 

 

EORI-Nummer

A

A

A

A

A

33 02 000 230

3/2

 

 

MwSt.-Nummer

 

 

 

A

 

33 02 000 231

3/2

 

 

TIN-Nummer

 

 

 

A

 

33 02 000 124

3/2

 

 

Nummer der amtlichen Eintragung

 

 

 

A

 

33 03 000 000

3/3

Vertreter

 

 

A [4]*

A [4]*

A [4]*

 

A [4]

33 03 000 016

3/3

 

 

Name

A*

A*

A*

 

A

33 03 010 000

3/3

 

Anschrift

 

A*

A*

A*

 

A

33 03 010 019

3/3

 

 

Straße und Hausnummer

A*

A*

A*

 

A

33 03 010 020

3/3

 

 

Ländercode

A*

A*

A*

 

A

33 03 010 021

3/3

 

 

Postleitzahl

A*

A*

A*

 

A

33 03 010 022

3/3

 

 

Ort

A*

A*

A*

 

A

33 03 020 000

3/4

 

Identifikation des Vertreters

 

A*

A*

A*

 

A

33 03 020 229

3/4

 

 

EORI-Nummer

A*

A*

A*

 

A

33 05 000 000

3/5

Name und Kontaktdaten der für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständigen Person(en)

 

 

 

 

 

A*

A [5]*

33 05 000 016

3/5

 

 

Name

 

 

 

A*

A*

33 05 000 237

3/5

 

 

Nationale Identifikationsnummer

 

 

 

A [20]*

A [20]*

33 05 000 238

3/5

 

 

Geburtsdatum

 

 

 

A [20]*

A [20]*

33 05 000 229

3/5

 

 

EORI-Nummer

 

 

 

A [20]*

A [20]*

33 05 010 000

3/5

 

Kontaktinformationen

 

 

 

 

A*

A*

33 05 010 234

3/5

 

 

Telefonnummer

 

 

 

A*

A*

33 05 010 076

3/5

 

 

E-Mail-Adresse

 

 

 

A*

A*

33 06 000 000

3/6

Für den Antrag zuständige Kontaktperson

 

 

A*

A*

A*

A*

A*

33 06 000 016

3/6

 

 

Name

A*

A*

A*

A*

A*

33 06 000 234

3/6

 

 

Telefonnummer

A*

A*

A*

A*

A*

33 06 000 076

3/6

 

 

E-Mail-Adresse

A*

A*

A*

A*

A*

33 07 000 000

3/7

Person, die für den Antragsteller verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt

 

 

 

 

 

A*

A [5]*

33 07 010 000

3/7

 

Kontaktinformationen

 

 

 

 

A*

A*

33 07 010 016

3/7

 

 

Name

 

 

 

A*

A*

33 07 010 019

3/7

 

 

Straße und Hausnummer

 

 

 

A*

A*

33 07 010 020

3/7

 

 

Ländercode

 

 

 

A*

A*

33 07 010 021

3/7

 

 

Postleitzahl

 

 

 

A*

A*

33 07 010 022

3/7

 

 

Ort

 

 

 

A*

A*

33 07 020 000

3/7

 

Besondere Angaben

0

 

 

 

A*

A*

33 07 020 237

3/7

 

 

Nationale Identifikationsnummer

 

 

 

A*

A*

33 07 020 238

3/7

 

 

Geburtsdatum

 

 

 

A*

A*

34 01 000 000

4/1

Ort

 

 

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

34 01 000 022

4/1

 

 

Ort

A

A

A

A

A

34 02 000 000

4/2

Datum

 

 

A

A

A

A

A

34 02 000 207

4/2

 

 

Datum

A

A

A

A

A

34 03 000 000

4/3

Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist

 

 

A [5]*

A [5]*

A [5]*

A*

A [5]*

34 03 010 000

4/3

 

Anschrift

 

A*

A*

A*

A*

A*

34 03 010 019

4/3

 

 

Straße und Hausnummer

A*

A*

A*

A*

A*

34 03 010 020

4/3

 

 

Ländercode

A*

A*

A*

A*

A*

34 03 010 021

4/3

 

 

Postleitzahl

A*

A*

A*

A*

A*

34 03 010 022

4/3

 

 

Ort

A*

A*

A*

A*

A*

34 03 020 000

4/3

 

UN/LOCODE

 

A*

A*

A*

A*

A*

34 03 020 036

4/3

 

 

UN/LOCODE

A*

A*

A*

A*

A*

34 04 000 000

4/4

Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden

 

 

 

 

 

 

A*

34 04 000 016

4/4

 

 

Bezeichnung

 

 

 

 

A*

34 04 010 000

4/4

 

Anschrift

 

 

 

 

 

A*

34 04 010 019

4/4

 

 

Straße und Hausnummer

 

 

 

 

A*

34 04 010 020

4/4

 

 

Ländercode

 

 

 

 

A*

34 04 010 021

4/4

 

 

Postleitzahl

 

 

 

 

A*

34 04 010 022

4/4

 

 

Ort

 

 

 

 

A*

34 04 020 000

4/4

 

UN/LOCODE

 

 

 

 

 

A*

34 04 020 036

4/4

 

 

UN/LOCODE

 

 

 

 

A*

34 06 000 000

4/6

[Beantragter] Beginn der Gültigkeit der Entscheidung

 

 

A+

A+

A+

A+

C* A+

34 06 000 207

4/6

 

 

Datum

A+

A+

A+

A+

C* A+

34 06 000 009

4/6

 

 

Text

 

 

 

 

C* A+

34 07 000 000

4/7

Ende der Geltungsdauer der Entscheidung

 

 

A+

A+

A+

 

B

34 07 000 207

4/7

 

 

Datum

A+

A+

A+

 

B

35 01 000 000

5/1

Warenangaben

 

 

A

A

A

 

A

35 01 010 000

5/1

 

Warennummer

 

C* A+

A

A

 

A

35 01 010 056

5/1

 

 

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

A

A

A

 

A

35 01 010 057

5/1

 

 

Code der Kombinierten Nomenklatur

A

A

A

 

A

35 01 010 058

5/1

 

 

TARIC-Code

A

C* A+

 

 

 

35 01 011 000

5/1

 

TARIC-Zusatzcode

 

A

 

 

 

 

35 01 011 247

5/1

 

 

TARIC-Zusatzcode (Union)

A

 

 

 

 

35 01 020 000

5/2

 

Warenbezeichnung

 

A

A

A

 

A

35 01 020 009

5/2

 

 

Text

 

A

A

 

A

35 01 020 321

[NEU]

 

 

Äußere Merkmale

A

 

 

 

 

35 01 020 322

[NEU]

 

 

Funktion oder Verwendung

A

 

 

 

 

35 01 020 323

[NEU]

 

 

Zusammensetzung der Waren

A

 

 

 

 

35 01 020 324

[NEU]

 

 

Merkmale der Bestandteile oder Zutaten der Ware

A

 

 

 

 

35 01 030 000

5/3

 

Warenmenge

 

A+

A [33]

A [33]

 

 

35 01 032 000

5/3

 

Verbindliche Angaben zur Menge der Waren

 

A+

A

A

 

 

35 01 032 249

5/3

 

 

Maßeinheit

A+

A

A

 

 

35 01 032 006

5/3

 

 

Menge

A+

A

A

 

 

36 03 000 000

6/3

Allgemeine Bemerkungen

 

 

A+

A+

A+

A+

A+

36 03 000 009

6/3

 

 

Text

A+

A+

A+

A+

A+

37 01 000 000

7/1

Art des Vorgangs

 

 

A*

 

A*

 

 

37 01 000 213

7/1

 

 

Indikator

A*

 

A*

 

 

37 01 000 256

7/1

 

 

Art des besonderen Verfahrens

A*

 

A*

 

 

38 04 000 000

8/4

Muster und Proben usw.

 

 

A*

A

 

 

 

38 04 000 213

8/4

 

 

Indikator

A*

A

 

 

 

38 05 000 000

8/5

Zusätzliche Informationen

 

 

C*

C*

C*

 

C*

38 05 000 009

8/5

 

 

Text

C*

C*

C*

 

C*

38 09 000 000

8/9

Schlagwörter

 

 

A+

A+

A+

 

 

38 09 000 262

8/9

 

 

Schlagwörter

A+

A+

A+

 

 

38 12 000 000

8/12

Zustimmung zur Veröffentlichung im Verzeichnis der Inhaber von Bewilligungen

 

 

 

 

 

A

A

38 12 000 213

8/12

 

 

Indikator

 

 

 

A

A



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

CGU (4a)

DPO (4b)

RRM (4c)

TST (5)

RSS (6a)

31 01 000 000

1/1

Code Art des Antrags/der Entscheidung

 

 

A

A

A

A

A

31 01 000 002

1/1

 

 

Art

A

A

A

A

A

31 02 000 000

1/2

Unterschrift/Authentifizierung

 

 

A

A

A

A

A

31 02 000 202

1/2

 

 

Authentifizierung

A

A

A

A

A

31 03 000 000

1/3

Art des Antrags

 

 

A*

A*

 

A*

A*

31 03 000 008

1/3

 

 

Code

A*

A*

 

A*

A*

31 03 010 000

1/3

 

Referenznummer der Entscheidung

 

A*

A*

 

A*

A*

31 03 010 020

1/3

 

 

Ländercode

A*

A*

 

A*

A*

31 03 010 205

1/3

 

 

Code Art der Entscheidung

A*

A*

 

A*

A*

31 03 010 001

1/3

 

 

Referenznummer

A*

A*

 

A*

A*

31 04 000 000

1/4

Geografischer Geltungsbereich — Union

 

 

A

A

 

A

A

31 04 000 008

1/4

 

 

Code

A

A

 

A

A

31 04 010 000

1/4

 

Mitgliedstaaten der Europäischen Union

 

A

A

 

A

A

31 04 010 020

1/4

 

 

Ländercode

A

A

 

A

A

31 05 000 000

1/5

Geografischer Geltungsbereich — Länder des gemeinsamen Versandverfahrens

 

 

A [1]

 

 

 

 

31 05 000 020

1/5

 

 

Ländercode

A

 

 

 

 

31 06 000 000

1/6

Referenznummer der Entscheidung

 

 

A [2]* A+

A [2]* A+

A [2]* A+

A [2]* A+

A [2]* A+

31 06 000 020

1/6

 

 

Ländercode

A

A

A

A

A

31 06 000 205

1/6

 

 

Code Art der Entscheidung

A

A

A

A

A

31 06 000 001

1/6

 

 

Referenznummer

A

A

A

A

A

31 07 000 000

1/7

Entscheidungsbefugte Zollbehörde

 

 

A

A

A

A

A

31 07 000 301

1/7

 

 

Code der Zollstelle

A

A

A

A

A

32 04 000 000

2/4

Beigefügte Dokumente

 

 

A

A

A [3]

A

A

32 04 000 223

2/4

 

 

Gesamtzahl der beigefügten Dokumente

A

A

A

A

A

32 04 010 000

2/4

 

Dokument

 

A

A

A

A

A

32 04 010 224

2/4

 

 

Bezeichnung des Dokuments

A

A

A

A

A

32 04 010 225

2/4

 

 

Identifikationsnummer des Dokuments

A

A

A

A

A

32 04 010 226

2/4

 

 

Dokumentdatum

A

A

A

A

A

32 04 010 119

2/4

 

 

Anlage

 

 

 

A+

 

32 05 000 000

2/5

Lager

 

 

 

 

 

A+

 

32 05 010 000

2/5

 

Identifikation

 

 

 

 

A+

 

32 05 010 134

2/5

 

 

Identifikation

 

 

 

A+

 

32 05 020 000

2/5

 

Anschrift

 

 

 

 

A+

 

32 05 020 016

2/5

 

 

Bezeichnung

 

 

 

A+

 

32 05 020 019

2/5

 

 

Straße und Hausnummer

 

 

 

A+

 

32 05 020 020

2/5

 

 

Ländercode

 

 

 

A+

 

32 05 020 021

2/5

 

 

Postleitzahl

 

 

 

A+

 

32 05 020 022

2/5

 

 

Ort

 

 

 

A+

 

32 05 030 000

8/10

 

Einzelheiten

 

 

 

 

A+

 

32 05 030 009

8/10

 

 

Text

 

 

 

A+

 

33 01 000 000

3/1

Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung

 

 

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

33 01 000 016

3/1

 

 

Name

A

A

A

A

A

33 01 010 000

3/1

 

Anschrift

 

A

A

A

A

A

33 01 010 019

3/1

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

A

A

A

33 01 010 020

3/1

 

 

Ländercode

A

A

A

A

A

33 01 010 021

3/1

 

 

Postleitzahl

A

A

A

A

A

33 01 010 022

3/1

 

 

Ort

A

A

A

A

A

33 02 000 000

3/2

Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung

 

 

A

A

A

A

A

33 02 000 229

3/2

 

 

EORI-Nummer

A

A

A

A

A

33 03 000 000

3/3

Vertreter

 

 

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

33 03 000 016

3/3

 

 

Name

A

A

A

A

A

33 03 010 000

3/3

 

Anschrift

 

A

A

A

A

A

33 03 010 019

3/3

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

A

A

A

33 03 010 020

3/3

 

 

Ländercode

A

A

A

A

A

33 03 010 021

3/3

 

 

Postleitzahl

A

A

A

A

A

33 03 010 022

3/3

 

 

Ort

A

A

A

A

A

33 03 020 000

3/4

 

Identifikation des Vertreters

 

A

A

A

A

A

33 03 020 229

3/4

 

 

EORI-Nummer

A

A

A

A

A

33 05 000 000

3/5

Name und Kontaktdaten der für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständigen Person(en)

 

 

A [5]*

 

 

 

A [5]*

33 05 000 016

3/5

 

 

Name

A*

 

 

 

A*

33 05 000 237

3/5

 

 

Nationale Identifikationsnummer

A [20]*

 

 

 

A [20]*

33 05 000 238

3/5

 

 

Geburtsdatum

A [20]*

 

 

 

A [20]*

33 05 000 229

3/5

 

 

EORI-Nummer

A [20]*

 

 

 

A [20]*

33 05 010 000

3/5

 

Kontaktinformationen

 

A*

 

 

 

A*

33 05 010 234

3/5

 

 

Telefonnummer

A*

 

 

 

A*

33 05 010 076

3/5

 

 

E-Mail-Adresse

A*

 

 

 

A*

33 06 000 000

3/6

Für den Antrag zuständige Kontaktperson

 

 

A*

A*

C*

A*

A*

33 06 000 016

3/6

 

 

Name

A*

A*

C*

A*

A*

33 06 000 234

3/6

 

 

Telefonnummer

A*

A*

C*

A*

A*

33 06 000 076

3/6

 

 

E-Mail-Adresse

A*

A*

C*

A*

A*

33 07 000 000

3/7

Person, die für den Antragsteller verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt

 

 

A [5]*

 

 

 

A [5]*

33 07 010 000

3/7

 

Kontaktinformationen

 

A*

 

 

 

A*

33 07 010 016

3/7

 

 

Name

A*

 

 

 

A*

33 07 010 019

3/7

 

 

Straße und Hausnummer

A*

 

 

 

A*

33 07 010 020

3/7

 

 

Ländercode

A*

 

 

 

A*

33 07 010 021

3/7

 

 

Postleitzahl

A*

 

 

 

A*

33 07 010 022

3/7

 

 

Ort

A*

 

 

 

A*

33 07 020 000

3/7

 

Besondere Angaben

 

A*

 

 

 

A*

33 07 020 237

3/7

 

 

Nationale Identifikationsnummer

A*

 

 

 

A*

33 07 020 238

3/7

 

 

Geburtsdatum

A*

 

 

 

A*

34 01 000 000

4/1

Ort

 

 

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

34 01 000 022

4/1

 

 

Ort

A

A

A

A

A

34 02 000 000

4/2

Datum

 

 

A

A

A

A

A

34 02 000 207

4/2

 

 

Datum

A

A

A

A

A

34 03 000 000

4/3

Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist

 

 

A [5]*

A [5]*

 

A [5]*

A [5]*

34 03 010 000

4/3

 

Anschrift

 

A*

A*

 

A*

A*

34 03 010 019

4/3

 

 

Straße und Hausnummer

A*

A*

 

A*

A*

34 03 010 020

4/3

 

 

Ländercode

A*

A*

 

A*

A*

34 03 010 021

4/3

 

 

Postleitzahl

A*

A*

 

A*

A*

34 03 010 022

4/3

 

 

Ort

A*

A*

 

A*

A*

34 03 020 000

4/3

 

UN/LOCODE

 

A*

A*

 

A*

A*

34 03 020 036

4/3

 

 

UN/LOCODE

A*

A*

 

A*

A*

34 04 000 000

4/4

Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden

 

 

A*

A*

 

A*

A*

34 04 000 016

4/4

 

 

Bezeichnung

A*

A*

 

A*

A*

34 04 010 000

4/4

 

Anschrift

 

A*

A*

 

A*

A*

34 04 010 019

4/4

 

 

Straße und Hausnummer

A*

A*

 

A*

A*

34 04 010 020

4/4

 

 

Ländercode

A*

A*

 

A*

A*

34 04 010 021

4/4

 

 

Postleitzahl

A*

A*

 

A*

A*

34 04 010 022

4/4

 

 

Ort

A*

A*

 

A*

A*

34 04 020 000

4/4

 

UN/LOCODE

 

A*

A*

 

A*

A*

34 04 020 036

4/4

 

 

UN/LOCODE

A*

A*

 

A*

A*

34 06 000 000

4/6

[Beantragter] Beginn der Gültigkeit der Entscheidung

 

 

C* A+

C* A+

 

C* A+

C* A+

34 06 000 207

4/6

 

 

Datum

C* A+

C* A+

 

C* A+

C* A+

34 06 000 009

4/6

 

 

Text

C* A+

C* A+

 

C* A+

C* A+

34 08 000 000

4/8

Ort, an dem sich die Waren befinden

 

 

 

 

A [11]*

 

 

34 08 010 000

4/8

 

Angaben zum Ort

 

 

 

A*

 

 

34 08 010 046

4/8

 

 

Qualifikator der Ortsbestimmung

 

 

A*

 

 

34 08 010 036

4/8

 

 

UN/LOCODE

 

 

A*

 

 

34 08 010 052

4/8

 

 

Nummer der Bewilligung

 

 

A*

 

 

34 08 010 053

4/8

 

 

Zusätzliche Kennung

 

 

A*

 

 

34 08 020 000

4/8

 

Zollstelle

 

 

 

A*

 

 

34 08 020 001

4/8

 

 

Referenznummer

 

 

A*

 

 

34 08 030 000

4/8

 

GNSS

 

 

 

A*

 

 

34 08 030 049

4/8

 

 

Breitengrad

 

 

A*

 

 

34 08 030 050

4/8

 

 

Längengrad

 

 

A*

 

 

34 08 040 000

4/8

 

Wirtschaftsbeteiligter

 

 

 

A*

 

 

34 08 040 017

4/8

 

 

Identifikationsnummer

 

 

A*

 

 

34 08 050 000

4/8

 

Anschrift

 

 

 

A*

 

 

34 08 050 019

4/8

 

 

Straße und Hausnummer

 

 

A*

 

 

34 08 050 021

4/8

 

 

Postleitzahl

 

 

A*

 

 

34 08 050 022

4/8

 

 

Ort

 

 

A*

 

 

34 08 050 020

4/8

 

 

Ländercode

 

 

A*

 

 

34 08 060 000

4/8

 

PLZ-Adresse

 

 

 

A*

 

 

34 08 060 021

4/8

 

 

Postleitzahl

 

 

A*

 

 

34 08 060 025

4/8

 

 

Hausnummer

 

 

A*

 

 

34 08 060 020

4/8

 

 

Ländercode

 

 

A*

 

 

34 08 070 000

4/8

 

Kontaktperson

 

 

 

A*

 

 

34 08 070 016

4/8

 

 

Name

 

 

A*

 

 

34 08 070 234

4/8

 

 

Telefonnummer

 

 

A*

 

 

34 08 070 076

4/8

 

 

E-Mail-Adresse

 

 

A*

 

 

34 12 000 000

4/12

Zollstelle der Sicherheitsleistung

 

 

A+

A

 

A

 

34 12 000 301

4/12

 

 

Code der Zollstelle

A+

A

 

A

 

34 13 000 000

4/13

Überwachungszollstelle

 

 

 

 

 

A+

 

34 13 000 301

4/13

 

 

Code der Zollstelle

 

 

 

A+

 

35 01 000 000

5/1

Warenangaben

 

 

 

B

A*

A

 

35 01 010 000

5/1

 

Warennummer

 

 

 

A*

 

 

35 01 010 056

5/1

 

 

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

 

 

A*

 

 

35 01 010 057

5/1

 

 

Code der Kombinierten Nomenklatur

 

 

A*

 

 

35 01 010 058

5/1

 

 

TARIC-Code

 

 

A*

 

 

35 01 011 000

5/1

 

TARIC-Zusatzcode

 

 

 

A*

 

 

35 01 011 247

5/1

 

 

TARIC-Zusatzcode (Union)

 

 

A*

 

 

35 01 011 060

5/1

 

 

Nationaler Zusatzcode

 

 

A*

 

 

35 01 020 000

5/2

 

Warenbezeichnung

 

 

B

A*

A

 

35 01 020 009

5/2

 

 

Text

 

B

A*

A

 

35 01 030 000

5/3

 

Warenmenge

 

 

 

A*

 

 

35 01 031 000

5/3

 

Andere als verbindliche Angaben zur Menge der Waren

 

 

 

A*

 

 

35 01 031 249

5/3

 

 

Maßeinheit

 

 

A*

 

 

35 01 031 006

5/3

 

 

Menge

 

 

A*

 

 

35 01 040 000

5/4

 

Warenwert

 

 

B

 

 

 

35 01 040 012

5/4

 

 

Währung

 

B

 

 

 

35 01 040 014

5/4

 

 

Betrag

 

B

 

 

 

36 03 000 000

6/3

Allgemeine Bemerkungen

 

 

A+

A+

A+

A+

A+

36 03 000 009

6/3

 

 

Text

A+

A+

A+

A+

A+

37 02 000 000

7/2

Art der Zollverfahren

 

 

 

A

 

 

 

37 02 000 257

7/2

 

 

Verfahrenscode

 

A

 

 

 

37 02 010 000

7/2

 

Referenznummer der Entscheidung

 

 

A

 

 

 

37 02 010 020

7/2

 

 

Ländercode

 

A

 

 

 

37 02 010 205

7/2

 

 

Code Art der Entscheidung

 

A

 

 

 

37 02 010 001

7/2

 

 

Referenznummer

 

A

 

 

 

37 02 020 000

7/2

 

Referenznummer des Antrags

 

 

A

 

 

 

37 02 020 020

7/2

 

 

Ländercode

 

A

 

 

 

37 02 020 205

7/2

 

 

Code Art der Entscheidung

 

A

 

 

 

37 02 020 001

7/2

 

 

Referenznummer

 

A

 

 

 

37 04 000 000

7/4

Anzahl der Vorgänge

 

 

B*

B*

 

 

 

37 04 000 258

7/4

 

 

Anzahl der Sendungen

A*

 

 

 

 

37 04 000 259

7/4

 

 

Vorgänge pro Monat

 

A*

 

 

 

37 05 000 000

7/5

Einzelheiten der geplanten Tätigkeiten

 

 

 

 

 

A*

 

37 05 000 298

7/5

 

 

Mitgliedstaat

 

 

 

A*

 

37 05 000 244

7/5

 

 

Text

 

 

 

A*

 

38 01 000 000

8/1

Art der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke

 

 

A*

 

 

A*

 

38 01 000 009

8/1

 

 

Text

A*

 

 

A*

 

38 02 000 000

8/2

Art der Aufzeichnungen

 

 

A*

 

 

A*

A*

38 02 000 009

8/2

 

 

Text

A*

 

 

A*

A*

38 02 000 316

8/2

 

 

Art der Aufzeichnungen — Auszug

 

 

 

 

B*

38 05 000 000

8/5

Zusätzliche Informationen

 

 

C*

C*

C*

C*

C*

38 05 000 009

8/5

 

 

Text

C*

C*

C*

C*

C*

38 06 000 000

8/6

Sicherheit

 

 

 

A

 

A

 

38 06 000 260

8/6

 

 

Indikator für Erforderlichkeit

 

A

 

A

 

38 06 000 069

8/6

 

 

Referenznummer der Sicherheitsleistung

 

A

 

A

 

38 06 000 001

8/6

 

 

Referenznummer (sonstige)

 

A

 

A

 

38 06 000 009

8/6

 

 

Text

 

A

 

A

 

38 07 000 000

8/7

Referenzbetrag pro Bewilligung

 

 

 

 

 

A

 

38 07 000 012

8/7

 

 

Währung

 

 

 

A

 

38 07 000 071

8/7

 

 

Zu deckender Betrag

 

 

 

A

 

38 11 000 000

8/11

Lagerung von Unionswaren

 

 

 

 

 

A

 

38 11 000 213

8/11

 

 

Indikator

 

 

 

A

 

38 11 000 009

8/11

 

 

Text

 

 

 

A

 

38 12 000 000

8/12

Zustimmung zur Veröffentlichung im Verzeichnis der Inhaber von Bewilligungen

 

 

A

A

 

A

A

38 12 000 213

8/12

 

 

Indikator

A

A

 

A

A



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

ACP (6b)

SDE (7a)

CCL (7b)

EIR (7c)

SAS (7d)

31 01 000 000

1/1

Code Art des Antrags/der Entscheidung

 

 

A

A

A

A

A

31 01 000 002

1/1

 

 

Art

A

A

A

A

A

31 02 000 000

1/2

Unterschrift/Authentifizierung

 

 

A

A

A

A

A

31 02 000 202

1/2

 

 

Authentifizierung

A

A

A

A

A

31 03 000 000

1/3

Art des Antrags

 

 

A*

A*

A*

A*

A*

31 03 000 008

1/3

 

 

Code

A*

A*

A*

A*

A*

31 03 010 000

1/3

 

Referenznummer der Entscheidung

0

A*

A*

A*

A*

A*

31 03 010 020

1/3

 

 

Ländercode

A*

A*

A*

A*

A*

31 03 010 205

1/3

 

 

Code Art der Entscheidung

A*

A*

A*

A*

A*

31 03 010 001

1/3

 

 

Referenznummer

A*

A*

A*

A*

A*

31 04 000 000

1/4

Geografischer Geltungsbereich — Union

 

 

A

A

A

A

A

31 04 000 008

1/4

 

 

Code

A

A

A

A

A

31 04 010 000

1/4

 

Mitgliedstaaten der Europäischen Union

 

A

A

A

A

A

31 04 010 020

1/4

 

 

Ländercode

A

A

A

A

A

31 06 000 000

1/6

Referenznummer der Entscheidung

 

 

A [2]* A+

A [2]* A+

A [2]* A+

A [2]* A+

A [2]* A+

31 06 000 020

1/6

 

 

Ländercode

A

A

A

A

A

31 06 000 205

1/6

 

 

Code Art der Entscheidung

A

A

A

A

A

31 06 000 001

1/6

 

 

Referenznummer

A

A

A

A

A

31 07 000 000

1/7

Entscheidungsbefugte Zollbehörde

 

 

A

A

A

A

A

31 07 000 301

1/7

 

 

Code der Zollstelle

A

A

A

A

A

32 04 000 000

2/4

Beigefügte Dokumente

 

 

A

A

A

A

A

32 04 000 223

2/4

 

 

Gesamtzahl der beigefügten Dokumente

A

A

A

A

A

32 04 010 000

2/4

 

Dokument

 

A

A

A

A

A

32 04 010 224

2/4

 

 

Bezeichnung des Dokuments

A

A

A

A

A

32 04 010 225

2/4

 

 

Identifikationsnummer des Dokuments

A

A

A

A

A

32 04 010 226

2/4

 

 

Dokumentdatum

A

A

A

A

A

33 01 000 000

3/1

Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung

 

 

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

33 01 000 016

3/1

 

 

Name

A

A

A

A

A

33 01 010 000

3/1

 

Anschrift

0

A

A

A

A

A

33 01 010 019

3/1

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

A

A

A

33 01 010 020

3/1

 

 

Ländercode

A

A

A

A

A

33 01 010 021

3/1

 

 

Postleitzahl

A

A

A

A

A

33 01 010 022

3/1

 

 

Ort

A

A

A

A

A

33 02 000 000

3/2

Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung

 

 

A

A

A

A

A

33 02 000 229

3/2

 

 

EORI-Nummer

A

A

A

A

A

33 03 000 000

3/3

Vertreter

 

 

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

33 03 000 016

3/3

 

 

Name

A

A

A

A

A

33 03 010 000

3/3

 

Anschrift

 

A

A

A

A

A

33 03 010 019

3/3

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

A

A

A

33 03 010 020

3/3

 

 

Ländercode

A

A

A

A

A

33 03 010 021

3/3

 

 

Postleitzahl

A

A

A

A

A

33 03 010 022

3/3

 

 

Ort

A

A

A

A

A

33 03 020 000

3/4

 

Identifikation des Vertreters

 

A

A

A

A

A

33 03 020 229

3/4

 

 

EORI-Nummer

A

A

A

A

A

33 05 000 000

3/5

Name und Kontaktdaten der für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständigen Person(en)

 

 

A [5]*

A [5]*

A [5]*

A [5]*

 

33 05 000 016

3/5

 

 

Name

A*

A*

A*

A*

 

33 05 000 237

3/5

 

 

Nationale Identifikationsnummer

A [20]*

A [20]*

A [20]*

A [20]*

 

33 05 000 238

3/5

 

 

Geburtsdatum

A [20]*

A [20]*

A [20]*

A [20]*

 

33 05 000 229

3/5

 

 

EORI-Nummer

A [20]*

A [20]*

A [20]*

A [20]*

 

33 05 010 000

3/5

 

Kontaktinformationen

 

A*

A*

A*

A*

 

33 05 010 234

3/5

 

 

Telefonnummer

A*

A*

A*

A*

 

33 05 010 076

3/5

 

 

E-Mail-Adresse

A*

A*

A*

A*

 

33 06 000 000

3/6

Für den Antrag zuständige Kontaktperson

 

 

A*

A*

A*

A*

A*

33 06 000 016

3/6

 

 

Name

A*

A*

A*

A*

A*

33 06 000 234

3/6

 

 

Telefonnummer

A*

A*

A*

A*

A*

33 06 000 076

3/6

 

 

E-Mail-Adresse

A*

A*

A*

A*

A*

33 07 000 000

3/7

Person, die für den Antragsteller verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt

 

 

A [5]*

A [5]*

A [5]*

A [5]*

 

33 07 010 000

3/7

 

Kontaktinformationen

 

A*

A*

A*

A*

 

33 07 010 016

3/7

 

 

Name

A*

A*

A*

A*

 

33 07 010 019

3/7

 

 

Straße und Hausnummer

A*

A*

A*

A*

 

33 07 010 020

3/7

 

 

Ländercode

A*

A*

A*

A*

 

33 07 010 021

3/7

 

 

Postleitzahl

A*

A*

A*

A*

 

33 07 010 022

3/7

 

 

Ort

A*

A*

A*

A*

 

33 07 020 000

3/7

 

Besondere Angaben

 

A*

A*

A*

A*

 

33 07 020 237

3/7

 

 

Nationale Identifikationsnummer

A*

A*

A*

A*

 

33 07 020 238

3/7

 

 

Geburtsdatum

A*

A*

A*

A*

 

34 01 000 000

4/1

Ort

 

 

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

34 01 000 022

4/1

 

 

Ort

A

A

A

A

A

34 02 000 000

4/2

Datum

 

 

A

A

A

A

A

34 02 000 207

4/2

 

 

Datum

A

A

A

A

A

34 03 000 000

4/3

Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist

 

 

A [5]*

A [5]*

A [5]*

A [5]*

 

34 03 010 000

4/3

 

Anschrift

 

A*

A*

A*

A*

 

34 03 010 019

4/3

 

 

Straße und Hausnummer

A*

A*

A*

A*

 

34 03 010 020

4/3

 

 

Ländercode

A*

A*

A*

A*

 

34 03 010 021

4/3

 

 

Postleitzahl

A*

A*

A*

A*

 

34 03 010 022

4/3

 

 

Ort

A*

A*

A*

A*

 

34 03 020 000

4/3

 

UN/LOCODE

 

A*

A*

A*

A*

 

34 03 020 036

4/3

 

 

UN/LOCODE

A*

A*

A*

A*

 

34 04 000 000

4/4

Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden

 

 

A*

A*

A*

A*

A*

34 04 000 016

4/4

 

 

Bezeichnung

A*

A*

A*

A*

A*

34 04 010 000

4/4

 

Anschrift

 

A*

A*

A*

A*

A*

34 04 010 019

4/4

 

 

Straße und Hausnummer

A*

A*

A*

A*

A*

34 04 010 020

4/4

 

 

Ländercode

A*

A*

A*

A*

A*

34 04 010 021

4/4

 

 

Postleitzahl

A*

A*

A*

A*

A*

34 04 010 022

4/4

 

 

Ort

A*

A*

A*

A*

A*

34 04 020 000

4/4

 

UN/LOCODE

 

A*

A*

A*

A*

A*

34 04 020 036

4/4

 

 

UN/LOCODE

A*

A*

A*

A*

A*

34 06 000 000

4/6

[Beantragter] Beginn der Gültigkeit der Entscheidung

 

 

C* A+

C* A+

C* A+

C* A+

C* A+

34 06 000 207

4/6

 

 

Datum

C* A+

C* A+

C* A+

C* A+

C* A+

34 06 000 009

4/6

 

 

Text

C* A+

C* A+

C* A+

C* A+

C* A+

34 08 000 000

4/8

Ort, an dem sich die Waren befinden

 

 

 

 

A

A

A

34 08 010 000

4/8

 

Angaben zum Ort

 

 

 

A

A

A

34 08 010 046

4/8

 

 

Qualifikator der Ortsbestimmung

 

 

A

A

A

34 08 010 036

4/8

 

 

UN/LOCODE

 

 

A

A

A

34 08 010 052

4/8

 

 

Nummer der Bewilligung

 

 

A

A

A

34 08 010 053

4/8

 

 

Zusätzliche Kennung

 

 

A

A

A

34 08 020 000

4/8

 

Zollstelle

 

 

 

A

A

A

34 08 020 001

4/8

 

 

Referenznummer

 

 

A

A

A

34 08 030 000

4/8

 

GNSS

 

 

 

A

A

A

34 08 030 049

4/8

 

 

Breitengrad

 

 

A

A

A

34 08 030 050

4/8

 

 

Längengrad

 

 

A

A

A

34 08 040 000

4/8

 

Wirtschaftsbeteiligter

 

 

 

A

A

A

34 08 040 017

4/8

 

 

Identifikationsnummer

 

 

A

A

A

34 08 050 000

4/8

 

Anschrift

 

 

 

A

A

A

34 08 050 019

4/8

 

 

Straße und Hausnummer

 

 

A

A

A

34 08 050 021

4/8

 

 

Postleitzahl

 

 

A

A

A

34 08 050 022

4/8

 

 

Ort

 

 

A

A

A

34 08 050 020

4/8

 

 

Ländercode

 

 

A

A

A

34 08 060 000

4/8

 

PLZ-Adresse

 

 

 

A

A

A

34 08 060 021

4/8

 

 

Postleitzahl

 

 

A

A

A

34 08 060 025

4/8

 

 

Hausnummer

 

 

A

A

A

34 08 060 020

4/8

 

 

Ländercode

 

 

A

A

A

34 08 070 000

4/8

 

Kontaktperson

 

 

 

A

A

A

34 08 070 016

4/8

 

 

Name

 

 

A

A

A

34 08 070 234

4/8

 

 

Telefonnummer

 

 

A

A

A

34 08 070 076

4/8

 

 

E-Mail-Adresse

 

 

A

A

A

34 13 000 000

4/13

Überwachungszollstelle

 

 

 

A+

A+

A+

A+

34 13 000 301

4/13

 

 

Code der Zollstelle

 

A+

A+

A+

A+

34 16 000 000

4/16

Frist

 

 

A+

 

A+

A [13]+

 

34 16 000 313

4/16

 

 

Minuten

A+

 

A+

A [13]+

 

34 16 000 314

4/16

 

 

Ländercode MS

A+

 

A+

A [13]+

 

35 01 000 000

5/1

Warenangaben

 

 

 

A

A

A

A

35 01 010 000

5/1

 

Warennummer

 

 

 

A

A

A

35 01 010 056

5/1

 

 

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

 

 

A

A

A

35 01 010 057

5/1

 

 

Code der Kombinierten Nomenklatur

 

 

A

A

A

35 01 010 058

5/1

 

 

TARIC-Code

 

 

A

A

A

35 01 011 000

5/1

 

TARIC-Zusatzcode

 

 

 

A

A

A

35 01 011 247

5/1

 

 

TARIC-Zusatzcode (Union)

 

 

A

A

A

35 01 020 000

5/2

 

Warenbezeichnung

 

 

A

A

A

A

35 01 020 009

5/2

 

 

Text

 

A

A

A

A

35 01 030 000

5/3

 

Warenmenge

 

 

 

A

 

A

35 01 031 000

5/3

 

Andere als verbindliche Angaben zur Menge der Waren

 

 

 

A

 

A

35 01 031 249

5/3

 

 

Maßeinheit

 

 

A

 

A

35 01 031 006

5/3

 

 

Menge

 

 

A

 

A

36 01 000 000

6/1

Verbote und Beschränkungen

 

 

 

A*

A

A

A

36 01 000 009

6/1

 

 

Text

 

A*

A

A

A

36 03 000 000

6/3

Allgemeine Bemerkungen

 

 

A+

A+

A+

A+

A+

36 03 000 009

6/3

 

 

Text

A+

A+

A+

A+

A+

37 02 000 000

7/2

Art der Zollverfahren

 

 

 

A

A

A

A

37 02 000 257

7/2

 

 

Verfahrenscode

 

A

A

A

A

37 02 010 000

7/2

 

Referenznummer der Entscheidung

 

 

A

A

A

A

37 02 010 020

7/2

 

 

Ländercode

 

A

A

A

A

37 02 010 205

7/2

 

 

Code Art der Entscheidung

 

A

A

A

A

37 02 010 001

7/2

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

A

37 02 020 000

7/2

 

Referenznummer des Antrags

 

 

A

A

A

A

37 02 020 020

7/2

 

 

Ländercode

 

A

A

A

A

37 02 020 205

7/2

 

 

Code Art der Entscheidung

 

A

A

A

A

37 02 020 001

7/2

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

A

37 03 000 000

7/3

Art der Anmeldung

 

 

 

 

A

 

A

37 03 000 008

7/3

 

 

Code

 

 

A

 

A

37 03 010 000

7/3

 

Referenznummer der Entscheidung

 

 

 

A

 

A

37 03 010 020

7/3

 

 

Ländercode

 

 

A

 

A

37 03 010 205

7/3

 

 

Code Art der Entscheidung

 

 

A

 

A

37 03 010 001

7/3

 

 

Referenznummer

 

 

A

 

A

37 03 020 000

7/3

 

Referenznummer des Antrags

 

 

 

A*

 

A*

37 03 020 020

7/3

 

 

Ländercode

 

 

A*

 

A*

37 03 020 205

7/3

 

 

Code Art der Entscheidung

 

 

A*

 

A*

37 03 020 001

7/3

 

 

Referenznummer

 

 

A*

 

A*

37 04 000 000

7/4

Anzahl der Vorgänge

 

 

 

A*

A*

A*

A*

37 04 000 259

7/4

 

 

Vorgänge pro Monat

 

A*

A*

A*

A*

37 04 000 298

7/4

 

 

Mitgliedstaat

 

 

A*

 

 

37 05 000 000

7/5

Einzelheiten der geplanten Tätigkeiten

 

 

 

 

A

 

 

37 05 000 298

7/5

 

 

Mitgliedstaat

 

 

A

 

 

37 05 000 244

7/5

 

 

Text

 

 

A

 

 

38 01 000 000

8/1

Art der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke

 

 

A*

A*

A*

A*

A*

38 01 000 009

8/1

 

 

Text

A*

A*

A*

A*

A*

38 02 000 000

8/2

Art der Aufzeichnungen

 

 

A*

A*

A*

A*

A*

38 02 000 009

8/2

 

 

Text

A*

A*

A*

A*

A*

38 03 000 000

8/3

Datenzugang

 

 

 

 

 

A

 

38 03 000 009

8/3

 

 

Text

 

 

 

A

 

38 05 000 000

8/5

Zusätzliche Informationen

 

 

C*

C*

C*

C*

C*

38 05 000 009

8/5

 

 

Text

C*

C*

C*

C*

C*

38 12 000 000

8/12

Zustimmung zur Veröffentlichung im Verzeichnis der Inhaber von Bewilligungen

 

 

A

A

A

A

A

38 12 000 213

8/12

 

 

Indikator

A

A

A

A

A



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

AWB (7e)

IPO (8a)

OPO (8b)

EUS (8c)

TEA (8d)

31 01 000 000

1/1

Code Art des Antrags/der Entscheidung

 

 

A

A

A

A

A

31 01 000 002

1/1

 

 

Art

A

A

A

A

A

31 02 000 000

1/2

Unterschrift/Authentifizierung

 

 

A

A

A

A

A

31 02 000 202

1/2

 

 

Authentifizierung

A

A

A

A

A

31 03 000 000

1/3

Art des Antrags

 

 

A*

A*

A*

A*

A*

31 03 000 008

1/3

 

 

Code

A*

A*

A*

A*

A*

31 03 010 000

1/3

 

Referenznummer der Entscheidung

 

A*

A*

A*

A*

A*

31 03 010 020

1/3

 

 

Ländercode

A*

A*

A*

A*

A*

31 03 010 205

1/3

 

 

Code Art der Entscheidung

A*

A*

A*

A*

A*

31 03 010 001

1/3

 

 

Referenznummer

A*

A*

A*

A*

A*

31 04 000 000

1/4

Geografischer Geltungsbereich — Union

 

 

A

A

A

A

A

31 04 000 008

1/4

 

 

Code

A

A

A

A

A

31 04 010 000

1/4

 

Mitgliedstaaten der Europäischen Union

 

A

A

A

A

A

31 04 010 020

1/4

 

 

Ländercode

A

A

A

A

A

31 06 000 000

1/6

Referenznummer der Entscheidung

 

 

A [2]* A+

A [2]* A+

A [2]* A+

A [2]* A+

A [2]* A+

31 06 000 020

1/6

 

 

Ländercode

A

A

A

A

A

31 06 000 205

1/6

 

 

Code Art der Entscheidung

A

A

A

A

A

31 06 000 001

1/6

 

 

Referenznummer

A

A

A

A

A

31 07 000 000

1/7

Entscheidungsbefugte Zollbehörde

 

 

A

A

A

A

A

31 07 000 301

1/7

 

 

Code der Zollstelle

A

A

A

A

A

32 04 000 000

2/4

Beigefügte Dokumente

0

0

A

A

A

A

A

32 04 000 223

2/4

 

 

Gesamtzahl der beigefügten Dokumente

A

A

A

A

A

32 04 010 000

2/4

 

Dokument

 

A

A

A

A

A

32 04 010 224

2/4

 

 

Bezeichnung des Dokuments

A

A

A

A

A

32 04 010 225

2/4

 

 

Identifikationsnummer des Dokuments

A

A

A

A

A

32 04 010 226

2/4

 

 

Dokumentdatum

A

A

A

A

A

33 01 000 000

3/1

Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung

 

 

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

33 01 000 016

3/1

 

 

Name

A

A

A

A

A

33 01 010 000

3/1

 

Anschrift

0

A

A

A

A

A

33 01 010 019

3/1

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

A

A

A

33 01 010 020

3/1

 

 

Ländercode

A

A

A

A

A

33 01 010 021

3/1

 

 

Postleitzahl

A

A

A

A

A

33 01 010 022

3/1

 

 

Ort

A

A

A

A

A

33 02 000 000

3/2

Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung

 

 

A

A

A

A

A

33 02 000 229

3/2

 

 

EORI-Nummer

A

A

A

A

A

33 03 000 000

3/3

Vertreter

 

 

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

33 03 000 016

3/3

 

 

Name

A

A

A

A

A

33 03 010 000

3/3

 

Anschrift

 

A

A

A

A

A

33 03 010 019

3/3

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

A

A

A

33 03 010 020

3/3

 

 

Ländercode

A

A

A

A

A

33 03 010 021

3/3

 

 

Postleitzahl

A

A

A

A

A

33 03 010 022

3/3

 

 

Ort

A

A

A

A

A

33 03 020 000

3/4

 

Identifikation des Vertreters

 

A

A

A

A

A

33 03 020 229

3/4

 

 

EORI-Nummer

A

A

A

A

A

33 05 000 000

3/5

Name und Kontaktdaten der für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständigen Person(en)

 

 

A [5]*

 

 

 

 

33 05 000 016

3/5

 

 

Name

A*

 

 

 

 

33 05 000 237

3/5

 

 

Nationale Identifikationsnummer

A [20]*

 

 

 

 

33 05 000 238

3/5

 

 

Geburtsdatum

A [20]*

 

 

 

 

33 05 000 229

3/5

 

 

EORI-Nummer

A [20]*

 

 

 

 

33 05 010 000

3/5

 

Kontaktinformationen

 

A*

 

 

 

 

33 05 010 234

3/5

 

 

Telefonnummer

A*

 

 

 

 

33 05 010 076

3/5

 

 

E-Mail-Adresse

A*

 

 

 

 

33 06 000 000

3/6

Für den Antrag zuständige Kontaktperson

 

 

A*

A*

A*

A*

A*

33 06 000 016

3/6

 

 

Name

A*

A*

A*

A*

A*

33 06 000 234

3/6

 

 

Telefonnummer

A*

A*

A*

A*

A*

33 06 000 076

3/6

 

 

E-Mail-Adresse

A*

A*

A*

A*

A*

33 07 000 000

3/7

Person, die für den Antragsteller verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt

 

 

A [5]*

 

 

 

 

33 07 010 000

3/7

 

Kontaktinformationen

 

A*

 

 

 

 

33 07 010 016

3/7

 

 

Name

A*

 

 

 

 

33 07 010 019

3/7

 

 

Straße und Hausnummer

A*

 

 

 

 

33 07 010 020

3/7

 

 

Ländercode

A*

 

 

 

 

33 07 010 021

3/7

 

 

Postleitzahl

A*

 

 

 

 

33 07 010 022

3/7

 

 

Ort

A*

 

 

 

 

33 07 020 000

3/7

 

Besondere Angaben

 

A*

 

 

 

 

33 07 020 237

3/7

 

 

Nationale Identifikationsnummer

A*

 

 

 

 

33 07 020 238

3/7

 

 

Geburtsdatum

A*

 

 

 

 

33 08 000 000

3/8

Eigentümer der Waren

 

 

 

 

 

 

A

33 08 000 016

3/8

 

 

Name

 

 

 

 

A

33 08 010 000

3/8

 

Anschrift

 

 

 

 

 

A

33 08 010 019

3/8

 

 

Straße und Hausnummer

 

 

 

 

A

33 08 010 020

3/8

 

 

Ländercode

 

 

 

 

A

33 08 010 021

3/8

 

 

Postleitzahl

 

 

 

 

A

33 08 010 022

3/8

 

 

Ort

 

 

 

 

A

34 01 000 000

4/1

Ort

 

 

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

34 01 000 022

4/1

 

 

Ort

A

A

A

A

A

34 02 000 000

4/2

Datum

 

 

A

A

A

A

A

34 02 000 207

4/2

 

 

Datum

A

A

A

A

A

34 03 000 000

4/3

Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist

 

 

A [5]*

A [5]*

A [5]*

A [5]*

A [5]*

34 03 010 000

4/3

 

Anschrift

 

A*

A*

A*

A*

A*

34 03 010 019

4/3

 

 

Straße und Hausnummer

A*

A*

A*

A*

A*

34 03 010 020

4/3

 

 

Ländercode

A*

A*

A*

A*

A*

34 03 010 021

4/3

 

 

Postleitzahl

A*

A*

A*

A*

A*

34 03 010 022

4/3

 

 

Ort

A*

A*

A*

A*

A*

34 03 020 000

4/3

 

UN/LOCODE

 

A*

A*

A*

A*

A*

34 03 020 036

4/3

 

 

UN/LOCODE

A*

A*

A*

A*

A*

34 04 000 000

4/4

Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden

 

 

A*

A [9]*

A*

A [9]*

A*

34 04 000 016

4/4

 

 

Bezeichnung

A*

A*

A*

A*

A*

34 04 010 000

4/4

 

Anschrift

 

A*

A*

A*

A*

A*

34 04 010 019

4/4

 

 

Straße und Hausnummer

A*

A*

A*

A*

A*

34 04 010 020

4/4

 

 

Ländercode

A*

A*

A*

A*

A*

34 04 010 021

4/4

 

 

Postleitzahl

A*

A*

A*

A*

A*

34 04 010 022

4/4

 

 

Ort

A*

A*

A*

A*

A*

34 04 020 000

4/4

 

UN/LOCODE

 

A*

A*

A*

A*

A*

34 04 020 036

4/4

 

 

UN/LOCODE

A*

A*

A*

A*

A*

34 05 000 000

4/5

Erster Ort der Verwendung oder Veredelung

 

 

 

A* [10] [26]

 

A* [10] [26]

A* [10] [26]

34 05 010 000

4/5

 

Angaben zum Ort

 

 

A*

 

A*

A*

34 05 010 045

4/5

 

 

Art des Ortes

 

B*

 

B*

B*

34 05 010 046

4/5

 

 

Qualifikator der Ortsbestimmung

 

A*

 

A*

A*

34 05 010 036

4/5

 

 

UN/LOCODE

 

A*

 

A*

A*

34 05 010 052

4/5

 

 

Nummer der Bewilligung

 

A*

 

A*

A*

34 05 010 053

4/5

 

 

Zusätzliche Kennung

 

A*

 

A*

A*

34 05 020 000

4/5

 

Zollstelle

 

 

A*

 

A*

A*

34 05 020 001

4/5

 

 

Referenznummer

 

A*

 

A*

A*

34 05 030 000

4/5

 

GNSS

 

 

A*

 

A*

A*

34 05 030 049

4/5

 

 

Breitengrad

 

A*

 

A*

A*

34 05 030 050

4/5

 

 

Längengrad

 

A*

 

A*

A*

34 05 040 000

4/5

 

Wirtschaftsbeteiligter

 

 

A*

 

A*

A*

34 05 040 017

4/5

 

 

Identifikationsnummer

 

A*

 

A*

A*

34 05 050 000

4/5

 

Anschrift

 

 

A*

 

A*

A*

34 05 050 019

4/5

 

 

Straße und Hausnummer

 

A*

 

A*

A*

34 05 050 021

4/5

 

 

Postleitzahl

 

A*

 

A*

A*

34 05 050 022

4/5

 

 

Ort

 

A*

 

A*

A*

34 05 050 020

4/5

 

 

Ländercode

 

A*

 

A*

A*

34 05 060 000

4/5

 

PLZ-Adresse

 

 

A*

 

A*

A*

34 05 060 021

4/5

 

 

Postleitzahl

 

A*

 

A*

A*

34 05 060 025

4/5

 

 

Hausnummer

 

A*

 

A*

A*

34 05 060 020

4/5

 

 

Ländercode

 

A*

 

A*

A*

34 05 070 000

4/5

 

Kontaktperson

 

 

A*

 

A*

A*

34 05 070 016

4/5

 

 

Name

 

A*

 

A*

A*

34 05 070 234

4/5

 

 

Telefonnummer

 

A*

 

A*

A*

34 05 070 076

4/5

 

 

E-Mail-Adresse

 

A*

 

A*

A*

34 06 000 000

4/6

[Beantragter] Beginn der Gültigkeit der Entscheidung

 

 

C* A+

C* A+

C* A+

C* A+

C* A+

34 06 000 207

4/6

 

 

Datum

C* A+

C* A+

C* A+

C* A+

C* A+

34 06 000 009

4/6

 

 

Text

C* A+

C* A+

C* A+

C* A+

C* A+

34 07 000 000

4/7

Ende der Geltungsdauer der Entscheidung

 

 

 

B* A+

B* A+

B* A+

B* A+

34 07 000 207

4/7

 

 

Datum

 

B* A+

B* A+

B* A+

B* A+

34 08 000 000

4/8

Ort, an dem sich die Waren befinden

 

 

A

 

 

 

 

34 08 010 000

4/8

 

Angaben zum Ort

 

A

 

 

 

 

34 08 010 046

4/8

 

 

Qualifikator der Ortsbestimmung

A

 

 

 

 

34 08 010 036

4/8

 

 

UN/LOCODE

A

 

 

 

 

34 08 010 052

4/8

 

 

Nummer der Bewilligung

A

 

 

 

 

34 08 010 053

4/8

 

 

Zusätzliche Kennung

A

 

 

 

 

34 08 020 000

4/8

 

Zollstelle

 

A

 

 

 

 

34 08 020 001

4/8

 

 

Referenznummer

A

 

 

 

 

34 08 030 000

4/8

 

GNSS

 

A

 

 

 

 

34 08 030 049

4/8

 

 

Breitengrad

A

 

 

 

 

34 08 030 050

4/8

 

 

Längengrad

A

 

 

 

 

34 08 040 000

4/8

 

Wirtschaftsbeteiligter

 

A

 

 

 

 

34 08 040 017

4/8

 

 

Identifikationsnummer

A

 

 

 

 

34 08 050 000

4/8

 

Anschrift

 

A

 

 

 

 

34 08 050 019

4/8

 

 

Straße und Hausnummer

A

 

 

 

 

34 08 050 021

4/8

 

 

Postleitzahl

A

 

 

 

 

34 08 050 022

4/8

 

 

Ort

A

 

 

 

 

34 08 050 020

4/8

 

 

Ländercode

A

 

 

 

 

34 08 060 000

4/8

 

PLZ-Adresse

 

A

 

 

 

 

34 08 060 021

4/8

 

 

Postleitzahl

A

 

 

 

 

34 08 060 025

4/8

 

 

Hausnummer

A

 

 

 

 

34 08 060 020

4/8

 

 

Ländercode

A

 

 

 

 

34 08 070 000

4/8

 

Kontaktperson

 

A

 

 

 

 

34 08 070 016

4/8

 

 

Name

A

 

 

 

 

34 08 070 234

4/8

 

 

Telefonnummer

A

 

 

 

 

34 08 070 076

4/8

 

 

E-Mail-Adresse

A

 

 

 

 

34 09 000 000

4/9

Ort(e) der Veredelung oder Verwendung

 

 

 

A

A [27]

A

A

34 09 010 000

4/9

 

Angaben zum Ort

 

 

A

A

A

A

34 09 010 046

4/9

 

 

Qualifikator der Ortsbestimmung

 

A [26]* A+

A [26]* A+

A [26]* A+

A [26]* A+

34 09 010 036

4/9

 

 

UN/LOCODE

 

A

A

A

A

34 09 010 052

4/9

 

 

Nummer der Bewilligung

 

A

A

A

A

34 09 010 053

4/9

 

 

Zusätzliche Kennung

 

A

A

A

A

34 09 020 000

4/9

 

Zollstelle

 

 

A [26]* A+

 

A [26]* A+

A [26]* A+

34 09 020 001

4/9

 

 

Referenznummer

 

A* A+

 

A* A+

A* A+

34 09 030 000

4/9

 

GNSS

 

 

A

A

A

A

34 09 030 049

4/9

 

 

Breitengrad

 

A

A

A

A

34 09 030 050

4/9

 

 

Längengrad

 

A

A

A

A

34 09 040 000

4/9

 

Wirtschaftsbeteiligter

 

 

A

A

A

A

34 09 040 017

4/9

 

 

Identifikationsnummer

 

A

A

A

A

34 09 050 000

4/9

 

Anschrift

 

 

A

A

A

A

34 09 050 019

4/9

 

 

Straße und Hausnummer

 

A

A

A

A

34 09 050 021

4/9

 

 

Postleitzahl

 

A

A

A

A

34 09 050 022

4/9

 

 

Ort

 

A

A

A

A

34 09 050 020

4/9

 

 

Ländercode

 

A

A

A

A

34 09 060 000

4/9

 

PLZ-Adresse

 

 

A

A

A

A

34 09 060 021

4/9

 

 

Postleitzahl

 

A

A

A

A

34 09 060 025

4/9

 

 

Hausnummer

 

A

A

A

A

34 09 060 020

4/9

 

 

Ländercode

 

A

A

A

A

34 09 070 000

4/9

 

Kontaktperson

 

 

A

A

A

A

34 09 070 016

4/9

 

 

Name

 

A

A

A

A

34 09 070 234

4/9

 

 

Telefonnummer

 

A

A

A

A

34 09 070 076

4/9

 

 

E-Mail-Adresse

 

A

A

A

A

34 10 000 000

4/10

Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren

 

 

 

A

A

A

A

34 10 000 301

4/10

 

 

Code der Zollstelle

 

A

A

A

A

34 11 000 000

4/11

Zollstelle(n) für die Erledigung des Verfahrens

 

 

 

A

A

A

A

34 11 000 301

4/11

 

 

Code der Zollstelle

 

A

A

A

A

34 12 000 000

4/12

Zollstelle der Sicherheitsleistung

 

 

 

A [12]

A [12]

A

A

34 12 000 301

4/12

 

 

Code der Zollstelle

 

A

A

A

A

34 13 000 000

4/13

Überwachungszollstelle

 

 

 

A+

A+

A+

A+

34 13 000 301

4/13

 

 

Code der Zollstelle

 

A+

A+

A+

A+

34 17 000 000

4/17

Frist für die Erledigung des Verfahrens

 

 

 

A

A

A

A

34 17 000 213

4/17

 

 

Indikator

 

A

A

A

A

34 17 000 008

4/17

 

 

Code

 

A

 

 

 

34 17 000 245

4/17

 

 

Frist

 

A

A

A

A

34 17 000 009

4/17

 

 

Text

 

A

A

A

A

34 18 000 000

4/18

Abrechnung

 

 

 

A [14]+

 

A+

 

34 18 000 213

4/18

 

 

Indikator

 

A+

 

A+

 

34 18 000 246

4/18

 

 

Frist

 

A+

 

A+

 

34 18 000 009

4/18

 

 

Text

 

A+

 

A+

 

35 01 000 000

5/1

Warenangaben

 

 

 

A

A

A

A

35 01 010 000

5/1

 

Warennummer

 

 

A

A

A

A

35 01 010 056

5/1

 

 

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

 

A

A

A

A

35 01 010 057

5/1

 

 

Code der Kombinierten Nomenklatur

 

A

A

A

 

35 01 010 058

5/1

 

 

TARIC-Code

 

 

 

A

 

35 01 011 000

5/1

 

TARIC-Zusatzcode

 

 

 

 

A [34]

 

35 01 011 247

5/1

 

 

TARIC-Zusatzcode (Union)

 

 

 

A [34]

 

35 01 012 000

5/1

 

Zusätzliche Informationen

 

 

A*

 

 

 

35 01 012 315

5/1

 

 

TARIC-Maßnahmentyp

 

A*

 

 

 

35 01 012 020

5/1

 

 

Ländercode

 

A*

 

 

 

35 01 012 009

5/1

 

 

Text

 

A*

 

 

 

35 01 020 000

5/2

 

Warenbezeichnung

 

 

A

A

A

A

35 01 020 213

5/2

 

 

Indikator

 

 

 

A

 

35 01 020 009

5/2

 

 

Text

 

A

A

A

A

35 01 030 000

5/3

 

Warenmenge

 

 

A

A

A

A

35 01 031 000

5/3

 

Andere als verbindliche Angaben zur Menge der Waren

 

 

A

A

A

A

35 01 031 249

5/3

 

 

Maßeinheit

 

A

A

A

A

35 01 031 006

5/3

 

 

Menge

 

A

A

A

A

35 01 040 000

5/4

 

Warenwert

 

 

A

A

A

A

35 01 040 012

5/4

 

 

Währung

 

A

A

A

A

35 01 040 014

5/4

 

 

Betrag

 

A

A

A

A

35 01 050 000

5/5

 

Ausbeutesatz

 

 

A

A

A

 

35 01 050 009

5/5

 

 

Text

 

A

A

A

 

35 01 060 000

5/6

 

Ersatzwaren

 

 

A

A

A

A

35 01 060 008

5/6

 

 

Code

 

A

A

A

A

35 01 060 213

5/6

 

 

Indikator

 

A

A

A

A

35 01 060 253

5/6

 

 

Handelsqualität und technische Merkmale der Waren

 

A

A

A

A

35 01 061 000

5/6

 

Warennummer der Ersatzwaren

 

 

A

A

A

A

35 01 061 056

5/6

 

 

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

 

A

A

A

A

35 01 061 057

5/6

 

 

Code der Kombinierten Nomenklatur

 

A

A

A

A

35 01 080 000

5/8

 

Nämlichkeit der Waren

 

 

A

A

A

A

35 01 080 008

5/8

 

 

Code

 

A

A

A

A

35 01 080 009

5/8

 

 

Text

 

A

A

A

A

35 01 090 000

6/2

 

Wirtschaftliche Voraussetzungen

 

 

A

A

 

 

35 01 090 008

6/2

 

 

Code

 

A

 

 

 

35 01 090 009

6/2

 

 

Text

 

A

A

 

 

35 07 000 000

5/7

Veredelungserzeugnisse

 

 

 

A [32]

A

A

 

35 07 010 000

5/7

 

Warennummer

 

 

A

A

A

 

35 07 010 056

5/7

 

 

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

 

A

A

A

 

35 07 010 057

5/7

 

 

Code der Kombinierten Nomenklatur

 

A

A

A

 

35 07 010 058

5/7

 

 

TARIC-Code

 

 

 

A

 

35 07 011 000

5/7

 

TARIC-Zusatzcode

 

 

 

 

A [34]

 

35 07 011 247

5/7

 

 

TARIC-Zusatzcode (Union)

 

 

 

A

 

35 07 020 000

5/7

 

Warenbezeichnung

 

 

A

A

A

 

35 07 020 254

5/7

 

 

Warenbezeichnung

 

A

A

A

 

36 03 000 000

6/3

Allgemeine Bemerkungen

 

 

A+

A+

A+

A+

A+

36 03 000 009

6/3

 

 

Text

A+

A+

A+

A+

A+

36 04 000 000

NEU

Standardisierter Austausch von Informationen (INF)

 

 

 

A

A

 

 

36 04 000 002

NEU

 

 

Art

 

A

A

 

 

36 04 000 009

NEU

 

 

Text

 

A

A

 

 

37 05 000 000

7/5

Einzelheiten der geplanten Tätigkeiten

 

 

 

A

A

A

A

37 05 000 298

7/5

 

 

Mitgliedstaat

 

A

 

A

A

37 05 000 244

7/5

 

 

Text

 

A

A

A

A

38 01 000 000

8/1

Art der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke

 

 

 

A*

A*

A*

A*

38 01 000 009

8/1

 

 

Text

 

A*

A*

A*

A*

38 02 000 000

8/2

Art der Aufzeichnungen

 

 

 

A*

A*

A*

A [29]*

38 02 000 009

8/2

 

 

Text

 

A*

A*

A*

A*

38 05 000 000

8/5

Zusätzliche Informationen

 

 

C*

C*

C*

C*

C*

38 05 000 009

8/5

 

 

Text

C*

C*

C*

C*

C*

38 06 000 000

8/6

Sicherheit

 

 

 

A

A

A

A

38 06 000 260

8/6

 

 

Indikator für Erforderlichkeit

 

A [12]

A [12]

A

A

38 06 000 069

8/6

 

 

Referenznummer der Sicherheitsleistung

 

A [12]

A [12]

A

A

38 06 000 001

8/6

 

 

Referenznummer (sonstige)

 

A

A

A

A

38 06 000 009

8/6

 

 

Text

 

A

A

A

A

38 07 000 000

8/7

Referenzbetrag pro Bewilligung

 

 

 

A [12]

A [12]

A

A

38 07 000 012

8/7

 

 

Währung

 

A

A

A

A

38 07 000 071

8/7

 

 

Zu deckender Betrag

 

A

A

A

A

38 08 000 000

8/8

Übertragung von Rechten und Pflichten

 

 

 

A

A

A

A

38 08 000 213

8/8

 

 

Indikator

 

A

A

A

A

38 08 000 009

8/8

 

 

Text

 

A

A

A

A

38 08 010 000

NEU

 

Übernehmer

 

 

A

B

A

A

38 08 010 016

NEU

 

 

Name

 

A

A

A

A

38 08 010 019

NEU

 

 

Straße und Hausnummer

 

A

A

A

A

38 08 010 020

NEU

 

 

Ländercode

 

A

A

A

A

38 08 010 021

NEU

 

 

Postleitzahl

 

A

A

A

A

38 08 010 022

NEU

 

 

Ort

 

A

A

A

A

38 08 010 134

NEU

 

 

Identifikation

 

A

A

A

A

38 08 010 317

NEU

 

 

Referenz der Bewilligung zur Übertragung von Rechten und Pflichten (TORO)

 

A

A

A

A

38 08 010 009

NEU

 

 

Text

 

A

A

A

A

38 12 000 000

8/12

Zustimmung zur Veröffentlichung im Verzeichnis der Inhaber von Bewilligungen

 

 

A

A

A

A

A

38 12 000 213

8/12

 

 

Indikator

A

A

A

A

A

38 13 000 000

8/13

Berechnungsmethode für den Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex

 

 

 

A

 

 

 

38 13 000 008

8/13

 

 

Code

 

A

 

 

 

38 13 000 009

NEU

 

 

Text

 

A

 

 

 



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

CWx (8e)

A163 (8f)

ACT (9a)

ACR (9b)

31 01 000 000

1/1

Code Art des Antrags/der Entscheidung

 

 

A

 

A

A

31 01 000 002

1/1

 

 

Art

A

 

A

A

31 02 000 000

1/2

Unterschrift/Authentifizierung

 

0

A

 

A

A

31 02 000 202

1/2

 

 

Authentifizierung

A

 

A

A

31 03 000 000

1/3

Art des Antrags

 

0

A*

 

A*

A*

31 03 000 008

1/3

 

 

Code

A*

 

A*

A*

31 03 010 000

1/3

 

Referenznummer der Entscheidung

0

A*

 

A*

A*

31 03 010 020

1/3

 

 

Ländercode

A*

 

A*

A*

31 03 010 205

1/3

 

 

Code Art der Entscheidung

A*

 

A*

A*

31 03 010 001

1/3

 

 

Referenznummer

A*

 

A*

A*

31 04 000 000

1/4

Geografischer Geltungsbereich — Union

0

0

A

 

A

A

31 04 000 008

1/4

 

 

Code

A

 

A

A

31 04 010 000

1/4

 

Mitgliedstaaten der Europäischen Union

0

A

 

A

A

31 04 010 020

1/4

 

 

Ländercode

A

 

A

A

31 06 000 000

1/6

Referenznummer der Entscheidung

 

0

A [2]* A+

 

A [2]* A+

A [2]* A+

31 06 000 020

1/6

 

 

Ländercode

A

 

A

A

31 06 000 205

1/6

 

 

Code Art der Entscheidung

A

 

A

A

31 06 000 001

1/6

 

 

Referenznummer

A

 

A

A

31 07 000 000

1/7

Entscheidungsbefugte Zollbehörde

 

0

A

 

A

A

31 07 000 301

1/7

 

 

Code der Zollstelle

A

 

A

A

32 04 000 000

2/4

Beigefügte Dokumente

0

0

A

 

A

A

32 04 000 223

2/4

 

 

Gesamtzahl der beigefügten Dokumente

A

 

A

A

32 04 010 000

2/4

 

Dokument

0

A

 

A

A

32 04 010 224

2/4

 

 

Bezeichnung des Dokuments

A

 

A

A

32 04 010 225

2/4

 

 

Identifikationsnummer des Dokuments

A

 

A

A

32 04 010 226

2/4

 

 

Dokumentdatum

A

 

A

A

32 05 000 000

2/5

Lager

0

0

A+

 

 

 

32 05 010 000

2/5

 

Identifikation

 

A+

 

 

 

32 05 010 134

2/5

 

 

Identifikation

A+

 

 

 

32 05 020 000

2/5

 

Anschrift

0

A+

 

 

 

32 05 020 016

2/5

 

 

Name

A+

 

 

 

32 05 020 019

2/5

 

 

Straße und Hausnummer

A+

 

 

 

32 05 020 020

2/5

 

 

Ländercode

A+

 

 

 

32 05 020 021

2/5

 

 

Postleitzahl

A+

 

 

 

32 05 020 022

2/5

 

 

Ort

A+

 

 

 

32 05 030 000

8/10

 

Einzelheiten

0

A+

 

 

 

32 05 030 009

8/10

 

 

Text

A+

 

 

 

33 01 000 000

3/1

Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung

0

0

A [4]

 

A [4]

A [4]

33 01 000 016

3/1

 

 

Name

A

 

A

A

33 01 010 000

3/1

 

Anschrift

0

A

 

A

A

33 01 010 019

3/1

 

 

Straße und Hausnummer

A

 

A

A

33 01 010 020

3/1

 

 

Ländercode

A

 

A

A

33 01 010 021

3/1

 

 

Postleitzahl

A

 

A

A

33 01 010 022

3/1

 

 

Ort

A

 

A

A

33 02 000 000

3/2

Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung

0

0

A

 

A

A

33 02 000 229

3/2

 

 

EORI-Nummer

A

 

A

A

33 03 000 000

3/3

Vertreter

 

0

A [4]

 

A [4]

A [4]

33 03 000 016

3/3

 

 

Name

A

 

A

A

33 03 010 000

3/3

 

Anschrift

0

A

 

A

A

33 03 010 019

3/3

 

 

Straße und Hausnummer

A

 

A

A

33 03 010 020

3/3

 

 

Ländercode

A

 

A

A

33 03 010 021

3/3

 

 

Postleitzahl

A

 

A

A

33 03 010 022

3/3

 

 

Ort

A

 

A

A

33 03 020 000

3/4

 

Identifikation des Vertreters

0

A

 

A

A

33 03 020 229

3/4

 

 

EORI-Nummer

A

 

A

A

33 05 000 000

3/5

Name und Kontaktdaten der für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständigen Person(en)

0

0

 

 

A [5]*

A [5]*

33 05 000 016

3/5

 

 

Name

 

 

A*

A*

33 05 000 237

3/5

 

 

Nationale Identifikationsnummer

 

 

A [20]*

A [20]*

33 05 000 238

3/5

 

 

Geburtsdatum

 

 

A [20]*

A [20]*

33 05 000 229

3/5

 

 

EORI-Nummer

 

 

A [20]*

A [20]*

33 05 010 000

3/5

 

Kontaktinformationen

0

 

 

A*

A*

33 05 010 234

3/5

 

 

Telefonnummer

 

 

A*

A*

33 05 010 076

3/5

 

 

E-Mail-Adresse

 

 

A*

A*

33 06 000 000

3/6

Für den Antrag zuständige Kontaktperson

0

0

A*

 

A*

A*

33 06 000 016

3/6

 

 

Name

A*

 

A*

A*

33 06 000 234

3/6

 

 

Telefonnummer

A*

 

A*

A*

33 06 000 076

3/6

 

 

E-Mail-Adresse

A*

 

A*

A*

33 07 000 000

3/7

Person, die für den Antragsteller verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt

 

0

 

 

A [5]*

A [5]*

33 07 010 000

3/7

 

Kontaktinformationen

 

 

 

A*

A*

33 07 010 016

3/7

 

 

Name

 

 

A*

A*

33 07 010 019

3/7

 

 

Straße und Hausnummer

 

 

A*

A*

33 07 010 020

3/7

 

 

Ländercode

 

 

A*

A*

33 07 010 021

3/7

 

 

Postleitzahl

 

 

A*

A*

33 07 010 022

3/7

 

 

Ort

 

 

A*

A*

33 07 020 000

3/7

 

Besondere Angaben

0

 

 

A*

A*

33 07 020 237

3/7

 

 

Nationale Identifikationsnummer

 

 

A*

A*

33 07 020 238

3/7

 

 

Geburtsdatum

 

 

A*

A*

33 08 000 000

3/8

Eigentümer der Waren

0

0

 

A [6]

 

 

33 08 000 016

3/8

 

 

Name

 

A

 

 

33 08 010 000

3/8

 

Anschrift

0

 

A

 

 

33 08 010 019

3/8

 

 

Straße und Hausnummer

 

A

 

 

33 08 010 020

3/8

 

 

Ländercode

 

A

 

 

33 08 010 021

3/8

 

 

Postleitzahl

 

A

 

 

33 08 010 022

3/8

 

 

Ort

 

A

 

 

34 01 000 000

4/1

Ort

0

0

A [7]

 

A [7]

A [7]

34 01 000 022

4/1

 

 

Ort

A

 

A

A

34 02 000 000

4/2

Datum

 

0

A

 

A

A

34 02 000 207

4/2

 

 

Datum

A

 

A

A

34 03 000 000

4/3

Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist

 

0

A [5] [8]*

A [5]

[25]*

A [5]*

A [5]*

34 03 010 000

4/3

 

Anschrift

 

A*

A*

A*

A*

34 03 010 019

4/3

 

 

Straße und Hausnummer

A*

A*

A*

A*

34 03 010 020

4/3

 

 

Ländercode

A*

A*

A*

A*

34 03 010 021

4/3

 

 

Postleitzahl

A*

A*

A*

A*

34 03 010 022

4/3

 

 

Ort

A*

A*

A*

A*

34 03 020 000

4/3

 

UN/LOCODE

0

A*

A*

A*

A*

34 03 020 036

4/3

 

 

UN/LOCODE

A*

A*

A*

A*

34 04 000 000

4/4

Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden

0

0

A [8]*

A [21]*

A*

A*

34 04 000 016

4/4

 

 

Bezeichnung

A*

A*

A*

A*

34 04 010 000

4/4

 

Anschrift

0

A*

A*

A*

A*

34 04 010 019

4/4

 

 

Straße und Hausnummer

A*

A*

A*

A*

34 04 010 020

4/4

 

 

Ländercode

A*

A*

A*

A*

34 04 010 021

4/4

 

 

Postleitzahl

A*

A*

A*

A*

34 04 010 022

4/4

 

 

Ort

A*

A*

A*

A*

34 04 020 000

4/4

 

UN/LOCODE

0

A*

 

A*

A*

34 04 020 036

4/4

 

 

UN/LOCODE

A*

 

A*

A*

34 05 000 000

4/5

Erster Ort der Verwendung oder Veredelung

0

0

 

A [10] [26]*

 

 

34 05 010 000

4/5

 

Angaben zum Ort

 

 

A*

 

 

34 05 010 045

4/5

 

 

Art des Ortes

 

B

 

 

34 05 010 046

4/5

 

 

Qualifikator der Ortsbestimmung

 

A *

 

 

34 05 010 036

4/5

 

 

UN/LOCODE

 

A*

 

 

34 05 010 052

4/5

 

 

Nummer der Bewilligung

 

A*

 

 

34 05 010 053

4/5

 

 

Zusätzliche Kennung

 

A*

 

 

34 05 020 000

4/5

 

Zollstelle

0

 

A*

 

 

34 05 020 001

4/5

 

 

Referenznummer

 

A*

 

 

34 05 030 000

4/5

 

GNSS

0

 

A*

 

 

34 05 030 049

4/5

 

 

Breitengrad

 

A*

 

 

34 05 030 050

4/5

 

 

Längengrad

 

A*

 

 

34 05 040 000

4/5

 

Wirtschaftsbeteiligter

0

 

A*

 

 

34 05 040 017

4/5

 

 

Identifikationsnummer

 

A*

 

 

34 05 050 000

4/5

 

Anschrift

0

 

A*

 

 

34 05 050 019

4/5

 

 

Straße und Hausnummer

 

A*

 

 

34 05 050 021

4/5

 

 

Postleitzahl

 

A*

 

 

34 05 050 022

4/5

 

 

Ort

 

A*

 

 

34 05 050 020

4/5

 

 

Ländercode

 

A*

 

 

34 05 060 000

4/5

 

PLZ-Adresse

0

 

A*

 

 

34 05 060 021

4/5

 

 

Postleitzahl

 

A*

 

 

34 05 060 025

4/5

 

 

Hausnummer

 

A*

 

 

34 05 060 020

4/5

 

 

Ländercode

 

A*

 

 

34 05 070 000

4/5

 

Kontaktperson

0

 

A*

 

 

34 05 070 016

4/5

 

 

Name

 

A*

 

 

34 05 070 234

4/5

 

 

Telefonnummer

 

A*

 

 

34 05 070 076

4/5

 

 

E-Mail-Adresse

 

A*

 

 

34 06 000 000

4/6

[Beantragter] Beginn der Gültigkeit der Entscheidung

0

0

C* A+

 

C* A+

C* A+

34 06 000 207

4/6

 

 

Datum

C* A+

 

C* A+

C* A+

34 06 000 009

4/6

 

 

Text

C* A+

 

C* A+

C* A+

34 08 000 000

4/8

Ort, an dem sich die Waren befinden

 

0

 

 

A

A

34 08 010 000

4/8

 

Angaben zum Ort

 

 

 

A

A

34 08 010 046

4/8

 

 

Qualifikator der Ortsbestimmung

 

 

A

A

34 08 010 036

4/8

 

 

UN/LOCODE

 

 

A

A

34 08 010 052

4/8

 

 

Nummer der Bewilligung

 

 

A

A

34 08 010 053

4/8

 

 

Zusätzliche Kennung

 

 

A

A

34 08 020 000

4/8

 

Zollstelle

0

 

 

A

A

34 08 020 001

4/8

 

 

Referenznummer

 

 

A

A

34 08 030 000

4/8

 

GNSS

0

 

 

A

A

34 08 030 049

4/8

 

 

Breitengrad

 

 

A

A

34 08 030 050

4/8

 

 

Längengrad

 

 

A

A

34 08 040 000

4/8

 

Wirtschaftsbeteiligter

0

 

 

A

A

34 08 040 017

4/8

 

 

Identifikationsnummer

 

 

A

A

34 08 050 000

4/8

 

Anschrift

0

 

 

A

A

34 08 050 019

4/8

 

 

Straße und Hausnummer

 

 

A

A

34 08 050 021

4/8

 

 

Postleitzahl

 

 

A

A

34 08 050 022

4/8

 

 

Ort

 

 

A

A

34 08 050 020

4/8

 

 

Ländercode

 

 

A

A

34 08 060 000

4/8

 

PLZ-Adresse

0

 

 

A

A

34 08 060 021

4/8

 

 

Postleitzahl

 

 

A

A

34 08 060 025

4/8

 

 

Hausnummer

 

 

A

A

34 08 060 020

4/8

 

 

Ländercode

 

 

A

A

34 08 070 000

4/8

 

Kontaktperson

0

 

 

A

A

34 08 070 016

4/8

 

 

Name

 

 

A

A

34 08 070 234

4/8

 

 

Telefonnummer

 

 

A

A

34 08 070 076

4/8

 

 

E-Mail-Adresse

 

 

A

A

34 09 000 000

4/9

Ort(e) der Veredelung oder Verwendung

0

0

 

A

 

 

34 09 010 000

4/9

 

Angaben zum Ort

 

 

A

 

 

34 09 010 046

4/9

 

 

Qualifikator der Ortsbestimmung

 

A [26]* A+

 

 

34 09 010 036

4/9

 

 

UN/LOCODE

 

A

 

 

34 09 010 052

4/9

 

 

Nummer der Bewilligung

 

A

 

 

34 09 010 053

4/9

 

 

Zusätzliche Kennung

 

A

 

 

34 09 020 000

4/9

 

Zollstelle

0

 

A [26]* A+

 

 

34 09 020 001

4/9

 

 

Referenznummer

 

A [26]* A+

 

 

34 09 030 000

4/9

 

GNSS

0

 

A

 

 

34 09 030 049

4/9

 

 

Breitengrad

 

A

 

 

34 09 030 050

4/9

 

 

Längengrad

 

A

 

 

34 09 040 000

4/9

 

Wirtschaftsbeteiligter

0

 

A

 

 

34 09 040 017

4/9

 

 

Identifikationsnummer

 

A

 

 

34 09 050 000

4/9

 

Anschrift

0

 

A

 

 

34 09 050 019

4/9

 

 

Straße und Hausnummer

 

A

 

 

34 09 050 021

4/9

 

 

Postleitzahl

 

A

 

 

34 09 050 022

4/9

 

 

Ort

 

A

 

 

34 09 050 020

4/9

 

 

Ländercode

 

A

 

 

34 09 060 000

4/9

 

PLZ-Adresse

0

 

A

 

 

34 09 060 021

4/9

 

 

Postleitzahl

 

A

 

 

34 09 060 025

4/9

 

 

Hausnummer

 

A

 

 

34 09 060 020

4/9

 

 

Ländercode

 

A

 

 

34 09 070 000

4/9

 

Kontaktperson

0

 

A

 

 

34 09 070 016

4/9

 

 

Name

 

A

 

 

34 09 070 234

4/9

 

 

Telefonnummer

 

A

 

 

34 09 070 076

4/9

 

 

E-Mail-Adresse

 

A

 

 

34 10 000 000

4/10

Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren

0

0

A

 

 

 

34 10 000 301

4/10

 

 

Code der Zollstelle

A

 

 

 

34 11 000 000

4/11

Zollstelle(n) für die Erledigung des Verfahrens

 

0

A

A

 

 

34 11 000 301

4/11

 

 

Code der Zollstelle

A

A

 

 

34 12 000 000

4/12

Zollstelle der Sicherheitsleistung

 

0

A

 

 

 

34 12 000 301

4/12

 

 

Code der Zollstelle

A

 

 

 

34 13 000 000

4/13

Überwachungszollstelle

 

0

A+

A+

 

 

34 13 000 301

4/13

 

 

Code der Zollstelle

A+

A+

 

 

34 14 000 000

4/14

Bestimmungszollstelle(n)

 

0

 

 

C* A+

 

34 14 000 301

4/14

 

 

Code der Zollstelle

 

 

C* A+

 

34 15 000 000

4/15

Abgangszollstelle(n)

 

0

 

 

 

C* A+

34 15 000 301

4/15

 

 

Code der Zollstelle

 

 

 

C* A+

34 16 000 000

4/16

Frist

 

0

 

 

A [28]+

A [28]+

34 16 000 313

4/16

 

 

Minuten

 

 

A+

A+

34 16 000 314

4/16

 

 

Ländercode MS

 

 

A+

A+

34 17 000 000

4/17

Frist für die Erledigung des Verfahrens

 

0

 

A

 

 

34 17 000 213

4/17

 

 

Indikator

 

A

 

 

34 17 000 008

4/17

 

 

Code

 

A

 

 

34 17 000 245

4/17

 

 

Frist

 

A

 

 

34 17 000 009

4/17

 

 

Text

 

A

 

 

34 18 000 000

4/18

Abrechnung

 

0

 

A [15]+

 

 

34 18 000 213

4/18

 

 

Indikator

 

A+

 

 

34 18 000 246

4/18

 

 

Frist

 

A+

 

 

34 18 000 009

4/18

 

 

Text

 

A+

 

 

35 01 000 000

5/1

Warenangaben

 

0

A

A

 

 

35 01 010 000

5/1

 

Warennummer

 

C*

 

 

 

35 01 010 056

5/1

 

 

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

A*

 

 

 

35 01 010 057

5/1

 

 

Code der Kombinierten Nomenklatur

A*

 

 

 

35 01 020 000

5/2

 

Warenbezeichnung

0

A

 

 

 

35 01 020 009

5/2

 

 

Text

A

 

 

 

35 01 050 000

5/5

 

Ausbeutesatz

0

 

A [16]

 

 

35 01 050 009

5/5

 

 

Text

 

A

 

 

35 01 060 000

5/6

 

Ersatzwaren

0

A

 

 

 

35 01 060 008

5/6

 

 

Code

A

 

 

 

35 01 060 213

5/6

 

 

Indikator

A

 

 

 

35 01 060 253

5/6

 

 

Handelsqualität und technische Merkmale der Waren

A

 

 

 

35 01 061 000

5/6

 

Warennummer der Ersatzwaren

0

A

 

 

 

35 01 061 056

5/6

 

 

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

A

 

 

 

35 01 061 057

5/6

 

 

Code der Kombinierten Nomenklatur

A

 

 

 

35 01 080 000

5/8

 

Nämlichkeit der Waren

0

A

A

 

 

35 01 080 008

5/8

 

 

Code

A

A

 

 

35 01 080 009

5/8

 

 

Text

A

A

 

 

35 01 090 000

6/2

 

Wirtschaftliche Voraussetzungen

0

 

A [17]

 

 

35 01 090 008

6/2

 

 

Code

 

A

 

 

35 01 090 009

6/2

 

 

Text

 

A

 

 

35 07 000 000

5/7

Veredelungserzeugnisse

0

0

 

A [17]

 

 

35 07 010 000

5/7

 

Warennummer

 

 

A

 

 

35 07 010 056

5/7

 

 

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

 

A

 

 

35 07 010 057

5/7

 

 

Code der Kombinierten Nomenklatur

 

A

 

 

35 07 010 058

5/7

 

 

TARIC-Code

 

A

 

 

35 07 011 000

5/7

 

TARIC-Zusatzcode

0

 

A

 

 

35 07 011 247

5/7

 

 

TARIC-Zusatzcode (Union)

 

A

 

 

35 07 020 000

5/7

 

Warenbezeichnung

0

 

A

 

 

35 07 020 254

5/7

 

0

Warenbezeichnung

 

A

 

 

35 09 000 000

5/9

Ausgeschlossene Warenarten oder -verkehre

 

0

 

 

A+

A+

35 09 000 056

5/9

 

 

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

 

 

A+

A+

35 09 010 000

5/9

 

Verkehr

0

 

 

A+

A+

35 09 010 009

5/9

 

 

Text

 

 

A+

A+

36 03 000 000

6/3

Allgemeine Bemerkungen

 

0

A+

 

A+

A+

36 03 000 009

6/3

 

 

Text

A+

 

A+

A+

37 04 000 000

7/4

Anzahl der Vorgänge

0

0

 

 

A*

A*

37 04 000 259

7/4

 

 

Vorgänge pro Monat

 

 

A*

A*

37 05 000 000

7/5

Einzelheiten der geplanten Tätigkeiten

 

0

A

A

 

 

37 05 000 298

7/5

 

 

Mitgliedstaat

A

A

 

 

37 05 000 244

7/5

 

 

Text

A

A

 

 

38 01 000 000

8/1

Art der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke

 

0

A [8]*

 

A [5]*

A [5]*

38 01 000 009

8/1

 

 

Text

A*

 

A*

A*

38 02 000 000

8/2

Art der Aufzeichnungen

 

0

A [8]*

 

A*

A*

38 02 000 009

8/2

 

 

Text

A*

 

A*

A*

38 05 000 000

8/5

Zusätzliche Informationen

 

0

C*

C*

C*

C*

38 05 000 009

8/5

 

 

Text

C*

C*

C*

C*

38 06 000 000

8/6

Sicherheit

 

0

A

 

 

 

38 06 000 260

8/6

 

 

Indikator für Erforderlichkeit

A

 

 

 

38 06 000 069

8/6

 

 

Referenznummer der Sicherheitsleistung

A

 

 

 

38 06 000 001

8/6

 

 

Referenznummer (sonstige)

A

 

 

 

38 06 000 009

8/6

 

 

Text

A

 

 

 

38 07 000 000

8/7

Referenzbetrag pro Bewilligung

 

0

A

 

 

 

38 07 000 012

8/7

 

 

Währung

A

 

 

 

38 07 000 071

8/7

 

 

Zu deckender Betrag

A

 

 

 

38 08 000 000

8/8

Übertragung von Rechten und Pflichten

 

0

A

 

 

 

38 08 000 213

8/8

 

 

Indikator

A

 

 

 

38 08 000 009

8/8

 

 

Text

A

 

 

 

38 08 010 000

NEU

 

Übernehmer

0

A

 

 

 

38 08 010 016

NEU

 

 

Name

A

 

 

 

38 08 010 019

NEU

 

 

Straße und Hausnummer

A

 

 

 

38 08 010 020

NEU

 

 

Ländercode

A

 

 

 

38 08 010 021

NEU

 

 

Postleitzahl

A

 

 

 

38 08 010 022

NEU

 

 

Ort

A

 

 

 

38 08 010 134

NEU

 

 

Identifikation

A

 

 

 

38 08 010 317

NEU

 

 

Referenz der Bewilligung zur Übertragung von Rechten und Pflichten (TORO)

A

 

 

 

38 08 010 009

NEU

 

 

Text

A

 

 

 

38 11 000 000

8/11

Lagerung von Unionswaren

 

0

A

 

 

 

38 11 000 213

8/11

 

 

Indikator

A

 

 

 

38 11 000 009

8/11

 

 

Text

A

 

 

 

38 12 000 000

8/12

Zustimmung zur Veröffentlichung im Verzeichnis der Inhaber von Bewilligungen

 

0

A

 

A

A

38 12 000 213

8/12

 

 

Indikator

A

 

A

A

38 13 000 000

8/13

Berechnungsmethode für den Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex

 

0

 

A [19]

 

 

38 13 000 008

8/13

 

 

Code

 

A

 

 

38 13 000 009

NEU

 

 

Text

 

A

 

 



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Klasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

ACE (9c)

SSE (9d)

TRD (9e)

ETD (9f)

31 01 000 000

1/1

Code Art des Antrags/der Entscheidung

0

0

A

A

A

A

31 01 000 002

1/1

 

 

Art

A

A

A

A

31 02 000 000

1/2

Unterschrift/Authentifizierung

 

0

A

A

A

A

31 02 000 202

1/2

 

 

Authentifizierung

A

A

A

A

31 03 000 000

1/3

Art des Antrags

 

0

A*

A*

A*

A*

31 03 000 008

1/3

 

 

Code

A*

A*

A*

A*

31 03 010 000

1/3

 

Referenznummer der Entscheidung

0

A*

A*

A*

A*

31 03 010 020

1/3

 

 

Ländercode

A*

A*

A*

A*

31 03 010 205

1/3

 

 

Code Art der Entscheidung

A*

A*

A*

A*

31 03 010 001

1/3

 

 

Referenznummer

A*

A*

A*

A*

31 04 000 000

1/4

Geografischer Geltungsbereich — Union

0

0

A

A

A

A

31 04 000 008

1/4

 

 

Code

A

A

A

A

31 04 010 000

1/4

 

Mitgliedstaaten der Europäischen Union

0

A

A

A

A

31 04 010 020

1/4

 

 

Ländercode

A

A

A

A

31 05 000 000

1/5

Geografischer Geltungsbereich — Länder des gemeinsamen Versandverfahrens

0

0

 

 

 

A [1]

31 05 000 020

1/5

 

 

Ländercode

 

 

 

A

31 06 000 000

1/6

Referenznummer der Entscheidung

 

0

A [2]* A+

A [2]* A+

A [2]* A+

A [2]* A+

31 06 000 020

1/6

 

 

Ländercode

A

A

A

A

31 06 000 205

1/6

 

 

Code Art der Entscheidung

A

A

A

A

31 06 000 001

1/6

 

 

Referenznummer

A

A

A

A

31 07 000 000

1/7

Entscheidungsbefugte Zollbehörde

 

0

A

A

A

A

31 07 000 301

1/7

 

 

Code der Zollstelle

A

A

A

A

32 04 000 000

2/4

Beigefügte Dokumente

0

0

A

A

A

A

32 04 000 223

2/4

 

 

Gesamtzahl der beigefügten Dokumente

A

A

A

A

32 04 010 000

2/4

 

Dokument

0

A

A

A

A

32 04 010 224

2/4

 

 

Bezeichnung des Dokuments

A

A

A

A

32 04 010 225

2/4

 

 

Identifikationsnummer des Dokuments

A

A

A

A

32 04 010 226

2/4

 

 

Dokumentdatum

A

A

A

A

33 01 000 000

3/1

Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung

0

0

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

33 01 000 016

3/1

 

 

Name

A

A

A

A

33 01 000 227

3/1

 

 

Vollständiger Name

 

 

 

 

33 01 010 000

3/1

 

Anschrift

0

A

A

A

A

33 01 010 019

3/1

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

A

A

33 01 010 020

3/1

 

 

Ländercode

A

A

A

A

33 01 010 021

3/1

 

 

Postleitzahl

A

A

A

A

33 01 010 022

3/1

 

 

Ort

A

A

A

A

33 02 000 000

3/2

Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung

0

0

A

A

A

A

33 02 000 229

3/2

 

 

EORI-Nummer

A

A

A

A

33 03 000 000

3/3

Vertreter

 

0

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

33 03 000 016

3/3

 

 

Name

A

A

A

A

33 03 010 000

3/3

 

Anschrift

0

A

A

A

A

33 03 010 019

3/3

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

A

A

33 03 010 020

3/3

 

 

Ländercode

A

A

A

A

33 03 010 021

3/3

 

 

Postleitzahl

A

A

A

A

33 03 010 022

3/3

 

 

Ort

A

A

A

A

33 03 020 000

3/4

 

Identifikation des Vertreters

0

A

A

A

A

33 03 020 229

3/4

 

 

EORI-Nummer

A

A

A

A

33 05 000 000

3/5

Name und Kontaktdaten der für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständigen Person(en)

0

0

A [5]*

A [5]*

A [5]*

A [5]*

33 05 000 016

3/5

 

 

Name

A*

A*

A*

A*

33 05 000 237

3/5

 

 

Nationale Identifikationsnummer

A [20]*

A [20]*

A [20]*

A [20]*

33 05 000 238

3/5

 

 

Geburtsdatum

A [20]*

A [20]*

A [20]*

A [20]*

33 05 000 229

3/5

 

 

EORI-Nummer

A [20]*

A [20]*

A [20]*

A [20]*

33 05 010 000

3/5

 

Kontaktinformationen

0

A*

A*

A*

A*

33 05 010 234

3/5

 

 

Telefonnummer

A*

A*

A*

A*

33 05 010 076

3/5

 

 

E-Mail-Adresse

A*

A*

A*

A*

33 06 000 000

3/6

Für den Antrag zuständige Kontaktperson

0

0

A*

A*

A*

A*

33 06 000 016

3/6

 

 

Name

A*

A*

A*

A*

33 06 000 234

3/6

 

 

Telefonnummer

A*

A*

A*

A*

33 06 000 076

3/6

 

 

E-Mail-Adresse

A*

A*

A*

A*

33 07 000 000

3/7

Person, die für den Antragsteller verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt

 

0

A [5]*

A [5]*

A [5]*

A [5]*

33 07 010 000

3/7

 

Kontaktinformationen

 

A*

A*

A*

A*

33 07 010 016

3/7

 

 

Name

A*

A*

A*

A*

33 07 010 019

3/7

 

 

Straße und Hausnummer

A*

A*

A*

A*

33 07 010 020

3/7

 

 

Ländercode

A*

A*

A*

A*

33 07 010 021

3/7

 

 

Postleitzahl

A*

A*

A*

A*

33 07 010 022

3/7

 

 

Ort

A*

A*

A*

A*

33 07 020 000

3/7

 

Besondere Angaben

0

A*

A*

A*

A*

33 07 020 237

3/7

 

 

Nationale Identifikationsnummer

A*

A*

A*

A*

33 07 020 238

3/7

 

 

Geburtsdatum

A*

A*

A*

A*

34 01 000 000

4/1

Ort

0

0

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

34 01 000 022

4/1

 

 

Ort

A

A

A

A

34 02 000 000

4/2

Datum

 

0

A

A

A

A

34 02 000 207

4/2

 

 

Datum

A

A

A

A

34 03 000 000

4/3

Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist

 

0

A [5]*

A [5]*

A [5]*

A [5]*

34 03 010 000

4/3

 

Anschrift

 

A*

A*

A*

A*

34 03 010 019

4/3

 

 

Straße und Hausnummer

A*

A*

A*

A*

34 03 010 020

4/3

 

 

Ländercode

A*

A*

A*

A*

34 03 010 021

4/3

 

 

Postleitzahl

A*

A*

A*

A*

34 03 010 022

4/3

 

 

Ort

A*

A*

A*

A*

34 03 020 000

4/3

 

UN/LOCODE

0

A*

A*

A*

A*

34 03 020 036

4/3

 

 

UN/LOCODE

A*

A*

A*

A*

34 04 000 000

4/4

Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden

0

0

A*

A*

A*

A*

34 04 000 016

4/4

 

 

Bezeichnung

A*

A*

A*

A*

34 04 010 000

4/4

 

Anschrift

0

A*

A*

A*

A*

34 04 010 019

4/4

 

 

Straße und Hausnummer

A*

A*

A*

A*

34 04 010 020

4/4

 

 

Ländercode

A*

A*

A*

A*

34 04 010 021

4/4

 

 

Postleitzahl

A*

A*

A*

A*

34 04 010 022

4/4

 

 

Ort

A*

A*

A*

A*

34 04 020 000

4/4

 

UN/LOCODE

0

A*

A*

A*

A*

34 04 020 036

4/4

 

 

UN/LOCODE

A*

A*

A*

A*

34 06 000 000

4/6

[Beantragter] Beginn der Gültigkeit der Entscheidung

0

0

C* A+

C* A+

C* A+

C* A+

34 06 000 207

4/6

 

 

Datum

C* A+

C* A+

C* A+

C* A+

34 06 000 009

4/6

 

 

Text

C* A+

C* A+

C* A+

C* A+

34 08 000 000

4/8

Ort, an dem sich die Waren befinden

 

0

A

 

 

 

34 08 010 000

4/8

 

Angaben zum Ort

 

A

 

 

 

34 08 010 046

4/8

 

 

Qualifikator der Ortsbestimmung

A

 

 

 

34 08 010 036

4/8

 

 

UN/LOCODE

A

 

 

 

34 08 010 052

4/8

 

 

Nummer der Bewilligung

A

 

 

 

34 08 010 053

4/8

 

 

Zusätzliche Kennung

A

 

 

 

34 08 020 000

4/8

 

Zollstelle

0

A

 

 

 

34 08 020 001

4/8

 

 

Referenznummer

A

 

 

 

34 08 030 000

4/8

 

GNSS

0

A

 

 

 

34 08 030 049

4/8

 

 

Breitengrad

A

 

 

 

34 08 030 050

4/8

 

 

Längengrad

A

 

 

 

34 08 040 000

4/8

 

Wirtschaftsbeteiligter

0

A

 

 

 

34 08 040 017

4/8

 

 

Identifikationsnummer

A

 

 

 

34 08 050 000

4/8

 

Anschrift

0

A

 

 

 

34 08 050 019

4/8

 

 

Straße und Hausnummer

A

 

 

 

34 08 050 021

4/8

 

 

Postleitzahl

A

 

 

 

34 08 050 022

4/8

 

 

Ort

A

 

 

 

34 08 050 020

4/8

 

 

Ländercode

A

 

 

 

34 08 060 000

4/8

 

PLZ-Adresse

0

A

 

 

 

34 08 060 021

4/8

 

 

Postleitzahl

A

 

 

 

34 08 060 025

4/8

 

 

Hausnummer

A

 

 

 

34 08 060 020

4/8

 

 

Ländercode

A

 

 

 

34 08 070 000

4/8

 

Kontaktperson

0

A

 

 

 

34 08 070 016

4/8

 

 

Name

A

 

 

 

34 08 070 234

4/8

 

 

Telefonnummer

A

 

 

 

34 08 070 076

4/8

 

 

E-Mail-Adresse

A

 

 

 

34 14 000 000

4/14

Bestimmungszollstelle(n)

 

0

C* A+

 

 

A

34 14 000 301

4/14

 

 

Code der Zollstelle

C* A+

 

 

A

34 15 000 000

4/15

Abgangszollstelle(n)

 

0

 

 

 

A

34 15 000 301

4/15

 

 

Code der Zollstelle

 

 

 

A

34 16 000 000

4/16

Frist

 

0

A [28]+

 

 

 

34 16 000 313

4/16

 

 

Minuten

A+

 

 

 

34 16 000 314

4/16

 

 

Ländercode MS

A+

 

 

 

35 09 000 000

5/9

Ausgeschlossene Warenarten oder -verkehre

 

0

A+

 

 

 

35 09 000 056

5/9

 

 

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

A+

 

 

 

35 09 010 000

5/9

 

Verkehr

0

A+

 

 

 

35 09 010 009

5/9

 

 

Text

A+

 

 

 

36 03 000 000

6/3

Allgemeine Bemerkungen

 

0

A+

A+

A+

A+

36 03 000 009

6/3

 

 

Text

A+

A+

A+

A+

37 04 000 000

7/4

Anzahl der Vorgänge

0

0

A*

A*

A*

A*

37 04 000 259

7/4

 

 

Vorgänge pro Monat

A*

A*

A*

A*

38 01 000 000

8/1

Art der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke

 

0

A [5]*

A*

A*

A*

38 01 000 009

8/1

 

 

Text

A*

A*

A*

A*

38 02 000 000

8/2

Art der Aufzeichnungen

 

0

A*

A*

A*

A*

38 02 000 009

8/2

 

 

Text

A*

A*

A*

A*

38 03 000 000

8/3

Datenzugang

 

0

 

 

 

A

38 03 000 009

8/3

 

 

Text

 

 

 

A

38 05 000 000

8/5

Zusätzliche Informationen

 

0

C*

C*

C*

C*

38 05 000 009

8/5

 

 

Text

C*

C*

C*

C*

38 12 000 000

8/12

Zustimmung zur Veröffentlichung im Verzeichnis der Inhaber von Bewilligungen

 

0

A

A

A

A

38 12 000 213

8/12

 

 

Indikator

A

A

A

A

Abschnitt 3

Anmerkungen zu den Datenanforderungen für Datengruppe 31-38

Gruppe 31 —    Informationen zu dem Antrag/der Entscheidung

31 01 …    Code Art des Antrags/der Entscheidung

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Antrag:

Anzugeben ist unter Verwendung der entsprechenden Codes, welche Bewilligung oder Entscheidung beantragt wird.

Entscheidung:

Anzugeben ist die Art der Bewilligung oder Entscheidung unter Verwendung der entsprechenden Codes.

31 02 …    Unterschrift/Authentifizierung

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Antrag:

Anträge in Papierform sind von der Person zu unterzeichnen, die den Antrag stellt. Der Unterzeichner sollte seine Funktion angeben.

Anträge, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gestellt werden, sind von der Person zu authentifizieren, die den Antrag stellt (Antragsteller oder Vertreter).

Wird der Antrag über die EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte übermittelt, gilt er als authentifiziert.

Entscheidung:

Unterzeichnung papiergestützter Entscheidungen oder anderweitige Authentifizierung von mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung ausgefertigten Entscheidungen durch die Person, die die Entscheidung über die Bewilligung, die verbindliche Auskunft oder die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erlässt.

Tabellenspalte BTI (1a):

Liegt eine Referenz für den Antragsteller vor, kann diese hier angegeben werden.

Tabellenspalte AEO (2):

Unterzeichner sollte stets die Person sein, die den Antragsteller insgesamt vertritt.

31 03 …    Art des Antrags

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist die Art des Antrags unter Verwendung des entsprechenden Codes. Bei einem Antrag auf Änderung einer Bewilligung oder gegebenenfalls auf Erneuerung einer Bewilligung bzw. bei einem Antrag auf Widerruf einer Bewilligung ist in D.E. 31 06 … „Referenznummer der Entscheidung“ auch die Nummer der Entscheidung anzugeben.

31 04 …    Geografischer Geltungsbereich — Union

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Abweichend von Artikel 26 des Zollkodex ist anzugeben, ob die Wirkung der Entscheidung auf einen oder mehrere Mitgliedstaat(en) beschränkt ist; dieser ist bzw. diese sind namentlich zu nennen.

Tabellenspalte CGU (4a):

Falls die Bewilligung einer Gesamtsicherheit für das Versandverfahren genutzt wird, so gilt die Bewilligung für alle Mitgliedstaaten.

Für die Spalten ACT (9a), ACR (9b), ACE (9c) und SSE (9d):

Der Antrag bzw. die Bewilligung ist auf den Mitgliedstaat beschränkt, in dem sich die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde befindet.

31 05 …    Geografischer Geltungsbereich — Länder des gemeinsamen Versandverfahrens

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben sind die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, in denen die Bewilligung verwendet werden darf.

31 06 …    Referenznummer der Entscheidung

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Eindeutige Referenz, die der Entscheidung von der zuständigen Zollbehörde zugewiesen wird

31 07 …    Entscheidungsbefugte Zollbehörde

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Identifikationsnummer der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde. Im Falle eines Antrags wird das Datenelement als die vorgeschlagene Zollstelle betrachtet.

Tabellenspalte BOI (1b):

Identifikationsnummer der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde des Mitgliedstaats.

Tabellenspalte AEO (2):

Identifikationsnummer der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde des Mitgliedstaats. Die Identifikationsnummer der Zollbehörde des Mitgliedstaats kann auf regionaler Ebene angegeben werden, wenn die Organisationsstruktur der Zollverwaltung dies erfordert.

Gruppe 32 —    Referenzen für Unterlagen, Zertifikate und Bewilligungen

32 01 …    Sonstige Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vorliegende verbindliche Auskünfte

Tabellenspalte BTI (1a):

32 01 010 020 —   Land der Antragstellung — Ländercode

Land, in dem der Antrag gestellt wurde (Ländercode)

32 01 010 214 —   Land der Antragstellung — Ort des Antragstellung

Ort, an dem der Antrag gestellt wurde

32 01 020 207 —   Datum des Antrags — Datum

Datum, an dem der Antrag bei der zuständigen Zollbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex eingegangen ist.

32 01 030 … —   Referenznummer der Entscheidung

Referenznummer der vZTA-Entscheidung, die der Antragsteller bereits erhalten hat; obligatorisch, wenn der Antragsteller nach dem Antrag vZTA-Entscheidungen erhalten hat.

32 01 040 … —   Beginn der Gültigkeit der Entscheidung

Datum, ab dem die vZTA-Entscheidung gilt.

32 01 050 … —   Warennummer

Nomenklaturcode, der in der vZTA-Entscheidung genannt ist.

Tabellenspalte BOI (1b):

Anzugeben ist, ob der Antragsteller für Waren oder Vormaterialien, die in D.E. 35 01 010 … „Warennummer“ und D.E. 35 01 020 … „Warenbezeichnung“ oder D.E. 43 03 … „Informationen, die die Bestimmung des Ursprungs ermöglichen“ genannten Waren gleich oder gleichartig sind, eine vUA-Entscheidung und/oder eine vZTA-Entscheidung beantragt oder erhalten hat; relevante Einzelheiten sind zu nennen. Falls ja, ist auch die Referenznummer der betreffenden vUA-Entscheidung und/oder vZTA-Entscheidung anzugeben.

32 02 …    Entscheidungen in Bezug auf verbindliche Auskünfte, die anderen Inhabern erteilt wurden

Tabellenspalte BTI (1a):

32 02 010 … —   Referenznummer der Entscheidung

Referenznummer der vZTA-Entscheidung, die dem Antragsteller bekannt ist.

32 02 020 … —   Beginn der Gültigkeit der Entscheidung

Datum, ab dem die vZTA-Entscheidung gilt.

32 02 030 … —   Warennummer

Nomenklaturcode, der in der vZTA-Entscheidung genannt ist.

Tabellenspalte BOI (1b):

32 02 000 213 —   Indikator

Anzugeben ist, ob für gleiche oder gleichartige Waren nach Kenntnis des Antragstellers in der Union bereits eine vUA-Entscheidung beantragt oder erlassen wurde.

Wenn ja, sind die folgenden zusätzlichen Elemente fakultativ:

32 02 010 … —   Referenznummer der Entscheidung

Referenznummer der vUA-Entscheidung: Referenznummer der vUA-Entscheidung, die dem Antragsteller bekannt ist.

32 02 020 … —   Beginn der Gültigkeit der Entscheidung

Datum, ab dem die vUA-Entscheidung gilt.

32 02 030 … —   Warennummer

Nomenklaturcode, der in der vUA-Entscheidung genannt ist.

32 03 …    Anhängige oder bereits abgeschlossene Rechts- oder Verwaltungsverfahren

Tabellenspalte BTI (1a):

32 03 000 020 —   Ländercode

Mittels des/der Ländercodes ist anzugeben, ob die in D.E. 35 01 020 … „Warenbezeichnung“ und D.E. 42 03 … „Handelsbezeichnung und zusätzliche Informationen“ beschriebenen Waren nach Kenntnis des Antragstellers Gegenstand in der Union anhängiger Rechts- oder Verwaltungsverfahren betreffend die zolltarifliche Einreihung oder eines in der Union bereits erlassenen Gerichtsurteils betreffend die zolltarifliche Einreihung sind. Wenn ja, sind die folgenden zusätzlichen Elemente fakultativ:

32 03 000 221, 32 03 010 … und 32 03 020 …

Name und Anschrift des Gerichts, Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens und/oder des Urteils sowie weitere einschlägige Informationen.

Tabellenspalte BOI (1b):

32 03 000 020 —   Ländercode

Anzugeben ist, ob die in D.E. 35 01 010 … „Warennummer“ und D.E. 35 01 020 … „Warenbezeichnung“ bzw. in D.E. 43 03 … „Voraussetzungen, die die Bestimmung des Ursprungs ermöglichen‘ beschriebenen Waren nach Kenntnis des Antragstellers Gegenstand in der Union anhängiger Rechts- oder Verwaltungsverfahren betreffend den Ursprung oder eines in der Union bereits erlassenen Gerichtsurteils betreffend den Ursprung sind.

32 03 000 221, 32 03 010 … und 32 03 020 …

Name und Anschrift des Gerichts, Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens und/oder des Urteils sowie weitere einschlägige Informationen.

32 04 …    Beigefügte Dokumente

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Sind dem Antrag ein Dokument oder mehrere Dokumente beigefügt, so sind der Name und gegebenenfalls die Identifikationsnummer und/oder das Datum der Ausstellung der dem Antrag oder der Entscheidung beigefügten Dokumente anzugeben. Anzugeben ist auch die Zahl der insgesamt beigefügten Dokumente.

Sind die beigefügten Unterlagen Teil an anderer Stelle in dem Antrag oder der Entscheidung enthaltener Informationen, ist in D.E. 32 04 010 224 „Beigefügte Dokumente/Dokument/Bezeichnung des Dokuments“ auf das betreffende Datenelement zu verweisen.

32 05 …    Lager

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

32 05 010 … —   Identifikation

Gegebenenfalls ist die von der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde zugewiesene Identifikationsnummer des Lagers anzugeben.

32 05 020 … —   Anschrift

Vorzulegen sind Informationen über die Räumlichkeiten oder jeden anderen Ort für die vorübergehende Verwahrung oder Zolllagerung, die bzw. der als Lager genutzt werden soll(en).

32 05 030 … —   Einzelheiten

Vorzulegen sind Informationen über die Räumlichkeiten oder jeden anderen Ort für die vorübergehende Verwahrung oder Zolllagerung, die bzw. der als Lager genutzt werden soll(en).

Die Informationen über die Räumlichkeiten oder jeden anderen Ort für die vorübergehende Verwahrung oder Zolllagerung können Angaben zu den physischen Eigenschaften der Lager und der für die Lagertätigkeiten genutzten Ausrüstung sowie bei speziell ausgerüsteten Lagern sonstige Angaben, die zur Prüfung der Einhaltung der Artikel 117 Buchstabe b und 202 erforderlich sind, beinhalten.

Gruppe 33 —    Beteiligte

33 01 …    Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Antrag:

Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt.

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten sowie gegebenenfalls die Sprache des Antrags (als Sprachencode).

Entscheidung:

Inhaber der Entscheidung ist die Person, an die sich die Entscheidung richtet.

Der Bewilligungsinhaber ist die Person, der die Bewilligung erteilt wird.

33 01 020 228 —   Sprachencode

Anzugeben ist der Code der Sprache, die der Antragsteller/Inhaber der Bewilligung bzw. der Entscheidung im Antrag verwendet.

33 02 …    Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Antrag:

Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 18 ist die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number — Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte) der betreffenden Person anzugeben.

Bei Antragstellung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung ist die EORI-Nummer des Antragstellers stets anzugeben, es sei denn, eine EORI-Nummer ist gemäß Artikel 6 Absatz 2 nicht erforderlich.

Entscheidung:

Inhaber der Entscheidung ist die Person, an die sich die Entscheidung richtet.

Der Bewilligungsinhaber ist die Person, der die Bewilligung erteilt wird.

Tabellenspalte AEO (2):

33 02 000 230 —   MwSt.-Nummer

Anzugeben ist/sind die von der zuständigen Steuerbehörde erteilte(n) Identifikationsnummer(n) der betreffenden Person.

33 02 000 231 —   TIN

Anzugeben ist/sind die Identifikationsnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten, die die zuständige Steuerbehörde bzw. Stelle der betreffenden Person erteilt hat (sofern verfügbar).

33 02 000 124 —   Nummer der amtlichen Registereintragung

Anzugeben ist/sind die von der zuständigen Behörde bzw. Stelle erteilte(n) Nummer(n) der amtlichen Eintragung der betreffenden Person (sofern verfügbar).

33 03 …    Vertreter

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Wird der in D.E. 33 01 … „Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder der Entscheidung“ oder D.E. 33 02 … „Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung“ genannte Antragsteller vertreten, sind relevante Informationen über den Vertreter vorzulegen.

Sofern die die Entscheidung erlassende Zollbehörde dies gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Zollkodex verlangt, ist durch Verwendung von D.E. 32 04 … „Beigefügte Dokumente“ die Abschrift eines einschlägigen Vertrags, einer einschlägigen Vollmacht oder anderer Unterlagen vorzulegen, mit denen die erteilte Vertretungsmacht als Zollvertretung nachgewiesen werden kann.

Falls D.E. 33 03 020 … „Identifikationsnummer“ angegeben wird, müssen unter D.E. 33 03 000 016 „Name“ und D.E. 33 03 010 … „Anschrift“ keine Angaben gemacht werden.

33 05 …    Name und Kontaktdaten der für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständigen Person(en)

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Kontaktdaten des/der für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständigen Angestellten, die für den weiteren Informationsaustausch in Zollangelegenheiten verwendet werden können.

33 06 …    Für den Antrag zuständige Kontaktperson

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Die Kontaktperson pflegt den Kontakt mit den Zollbehörden in den Antrag betreffenden Fragen.

Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn sie nicht mit den Angaben zur für Zollangelegenheiten zuständigen Person in D.E. 33 05 … „Name und Kontaktdaten der für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständigen Person(en)“ identisch sind.

Einzutragen sind der Name der Person sowie eine der folgenden Angaben: Telefonnummer, E-Mail-Adresse (vorzugsweise einer funktionalen Mailbox).

33 07 …    Person, die für den Antragsteller verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Für die Zwecke des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex sind Name(n) und vollständige Daten der je nach Rechtsform der Niederlassung bzw. des antragstellenden Unternehmens relevanten Person(en), insbesondere des Direktors/Geschäftsführers des Unternehmens, der Direktoren und der Mitglieder des Verwaltungsrats, falls vorhanden, einzutragen. Die Angaben sollten umfassen: Name und Vorname und vollständige Anschrift, Geburtsdatum und nationale Identifikationsnummer.

33 08 …    Eigentümer der Waren

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Sofern gemäß dem einschlägigen Artikel vorgesehen, sind Name und Anschrift des nicht in der Union ansässigen Eigentümers der Waren anzugeben, die in die vorübergehende Verwendung übergeführt werden sollen, wie in D.E. 35 01 010 … „Warenangaben/Warennummer“ und D.E. 35 01 020 … „Warenangaben/Warenbezeichnung“ beschrieben.

Gruppe 34 —    Daten, Uhrzeiten, Fristen und Orte

34 01 …    Ort

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Antrag:

Ort, an dem der Antrag unterschrieben oder anderweitig authentifiziert wurde

Entscheidung:

Ort, an dem die Bewilligung oder die Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft oder über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erteilt bzw. erlassen wurde

34 02 …    Datum

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Antrag:

Datum, an dem der Antragsteller den Antrag unterschrieben oder anderweitig authentifiziert hat

Entscheidung:

Datum, an dem die Bewilligung erteilt oder die Entscheidung über eine verbindliche Auskunft oder über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erlassen wurde

34 03 …    Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex ist jene Buchhaltung, die von den Zollbehörden als Hauptbuchhaltung für Zollzwecke anzusehen ist, da sie es den Zollbehörden ermöglicht, alle unter die betreffende Bewilligung oder Entscheidung fallenden Tätigkeiten zu beobachten und zu überwachen. Sofern die bestehende Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Antragstellers auf Prüfungen gestützte Kontrollen erleichtert, kann sie als Hauptbuchhaltung für Zollzwecke anerkannt werden.

Der Antragsteller kann wählen, ob er 34 03 010… „Anschrift“ oder D.E. 34 03 020… „UN/LOCODE“ oder beide Datenelemente verwendet.

34 03 010 … —   Anschrift

Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Ortes, einschließlich des Mitgliedstaats, an dem die Hauptbuchhaltung geführt werden oder zugänglich sein soll.

34 03 020 … —   UN/LOCODE

Statt der Anschrift kann der UN/LOCODE angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist.

Tabellenspalten BTI (1a) und BOI (1b):

Bei verbindlichen Auskünften sind Angaben nur dann vorzulegen, wenn das Land nicht mit den für die Identifikationsnummer des Antragstellers vorgelegten Daten identisch ist.

34 04 …    Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Orts bzw. der Orte, einschließlich des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, an dem bzw. denen die Aufzeichnungen des Antragstellers aufbewahrt werden oder aufbewahrt werden sollen.

Der Antragsteller kann wählen, ob er 34 04 010… „Anschrift“ oder D.E. 34 04 020… „UN/LOCODE“ oder beide Datenelemente verwendet.

Diese Angaben dienen der Identifizierung des Orts der Aufzeichnungen für Waren, die unter der in D.E. 34 08 … „Ort, an dem sich die Waren befinden“ angegebenen Anschrift gelagert werden.

34 04 010 … —   Anschrift

Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Ortes, einschließlich des Mitgliedstaats, an dem die Hauptbuchhaltung geführt werden oder zugänglich sein soll.

34 04 020 … —   UN/LOCODE

Statt der Anschrift kann der UN/LOCODE nur dann angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist.

Tabellenspalte TEA (8d):

Dieses Datenelement ist nur dann zu verwenden, wenn die Zollbehörden dies verlangen.

34 05 …    Erster Ort der Verwendung oder Veredelung

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Orts unter Verwendung des entsprechenden Codes.

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht.

Der Antragsteller kann wählen, ob er 34 05 010 036 „UN/LOCODE“ oder D.E. 34 05 010 052 „Nummer der Bewilligung“ oder D.E. 34 05 030… „GNSS“ oder D.E. 34 05 040… „Wirtschaftsbeteiligter“ oder D.E. 34 05 050… „Anschrift“ oder D.E. 34 05 060… „PLZ-Adresse“ oder mehrere Datenelemente verwendet.

34 05 010 045 —   Art des Ortes

Anzugeben ist der relevante, für die Art des Ortes festgelegte Code.

34 05 010 046 —   Qualifikator der Ortsbestimmung

Anzugeben ist der entsprechende Code für die Identifizierung des Ortes. Auf der Grundlage des verwendeten Qualifikators ist nur die entsprechende Kennung anzugeben.

34 05 010 036 —   UN/LOCODE

Der UN/LOCODE kann nur dann angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist.

34 05 010 052 —   Nummer der Bewilligung

Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes (sofern verfügbar).

34 05 010 053 —   Zusätzliche Kennung

Damit der Ort, auf den sich eine EORI-Nummer oder eine Bewilligung bezieht, genauer angegeben werden kann, ist, soweit verfügbar, bei mehreren Räumlichkeiten der entsprechende Code anzugeben.

34 05 020 … —   Zollstelle

Anzugeben ist der Code der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen. Wenn das Datenelement zur Zollstelle verwendet wird, ist die für die Überwachung des ersten Ortes der Verwendung oder Veredelung zuständige Zollstelle gemeint.

34 05 030 … —   GNSS

Anzugeben sind die relevanten Koordinaten der globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS), an denen die Waren zur Verfügung stehen.

34 05 040 … —   Wirtschaftsbeteiligter

Zu verwenden ist die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, in dessen Räumlichkeiten die Waren kontrolliert werden können.

34 05 050 … —   Anschrift

Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Ortes.

34 05 060 … —   PLZ-Adresse

Anzugeben ist die PLZ-Adresse des betreffenden Ortes. Diese Unterklasse kann verwendet werden, wenn der Ort der Waren mit der Postleitzahl, gegebenenfalls ergänzt durch die Hausnummer, bestimmt werden kann.

34 05 070 … —   Kontaktperson

Anzugeben ist der Name, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Kontaktperson(en) für den betreffenden Ort.

34 06 …    [Beantragter] Beginn der Gültigkeit der Entscheidung

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anwendung:

Zu verwenden sind entweder 34 06 000 207 (Datum) oder 34 06 000 009 (Text) oder beide Datenelemente.

Tabellenspalten BTI (1a) und BOI (1b):

Datum, ab dem die Entscheidung über verbindliche Auskünfte gilt

Tabellenspalte AEO (2):

Anzugeben sind der Tag, der Monat und das Jahr gemäß Artikel 29.

Tabellenspalte CVA (3), CGU (4a), TST (5), RSS (6a), ACP (6b), SDE (7a), CCL (7b), EIR (7c), SAS (7d), AWB (7e), ACT (9a), ACR (9b), ACE (9c), SSE (9d), TRD (9e), ETD (9f):

Antrag:

Der Antragsteller kann beantragen, dass die Bewilligung ab einem bestimmten Tag gilt. Für dieses Datum sind jedoch die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Zollkodex festgelegten Fristen zu beachten, und das beantragte Datum darf nicht vor dem in Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex genannten Datum liegen.

Entscheidung:

Datum, an dem die Bewilligung wirksam wird.

Tabellenspalte IPO (8a); OPO (8b), EUS (8c), TEA (8d):

Antrag:

Der Antragsteller kann beantragen, dass die Bewilligung ab einem bestimmten Tag gilt. Für dieses Datum sind jedoch die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Zollkodex festgelegten Fristen zu beachten, und das beantragte Datum darf nicht vor dem in Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex genannten Datum liegen.

Entscheidung:

Datum, an dem die Bewilligung wirksam wird. Wenn die in Artikel 211 Absatz 2 des Zollkodex festgelegten Bedingungen erfüllt sind, kann die Bewilligung rückwirkend erteilt werden.

Tabellenspalte DPO (4b):

Antrag:

Der Antragsteller kann beantragen, dass die Bewilligung ab einem bestimmten Tag gilt. Für dieses Datum sind jedoch die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Zollkodex festgelegten Fristen zu beachten, und es darf nicht vor dem in Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex genannten Datum liegen.

Entscheidung:

Datum des Beginns des von den Behörden für die Zwecke der Berechnung der Frist für den Zahlungsaufschub festgelegten ersten operativen Zeitraums.

34 07 …    Ende der Geltungsdauer der Entscheidung

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Datum, an dem die Gültigkeit der Bewilligung oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Auskünfte endet.

34 08 …    Ort, an dem sich die Waren befinden

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Orts unter Verwendung des entsprechenden Codes.

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht.

Der Antragsteller kann wählen, ob er 34 08 010 036 „UN/LOCODE“ oder D.E. 34 08 010 052 „Nummer der Bewilligung“ oder D.E. 34 08 020… „Zollstelle“ oder D.E. 34 08 030… „GNSS“ oder D.E. 34 08 040… „Wirtschaftsbeteiligter“ oder D.E. 34 08 050… „Anschrift“ oder D.E. 34 08 060… „PLZ-Adresse“ oder mehrere Datenelemente verwendet.

34 08 010 046 —   Qualifikator der Ortsbestimmung

Anzugeben ist der entsprechende Code für die Identifizierung des Ortes. Auf der Grundlage des verwendeten Qualifikators ist nur die entsprechende Kennung anzugeben.

34 08 010 036 —   UN/LOCODE

Der UN/LOCODE kann nur dann angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist.

34 08 010 052 —   Nummer der Bewilligung

Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes (sofern verfügbar).

34 08 010 053 —   Zusätzliche Kennung

Damit der Ort, auf den sich eine EORI-Nummer oder eine Bewilligung bezieht, genauer angegeben werden kann, ist, soweit verfügbar, bei mehreren Räumlichkeiten der entsprechende Code anzugeben.

34 08 020 … —   Zollstelle

Anzugeben ist der Code der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen. Wenn das Datenelement zur Zollstelle verwendet wird, ist die für die Überwachung des ersten Ortes der Verwendung oder Veredelung zuständige Zollstelle gemeint.

34 08 030 … —   GNSS

Anzugeben sind die relevanten Koordinaten der globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS), an denen die Waren zur Verfügung stehen.

34 08 040 … —   Wirtschaftsbeteiligter

Zu verwenden ist die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, in dessen Räumlichkeiten die Waren kontrolliert werden können.

34 08 050 … —   Anschrift

Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Ortes

34 08 060 … —   PLZ-Adresse

Anzugeben ist die PLZ-Adresse des betreffenden Ortes Diese Unterklasse kann verwendet werden, wenn der Ort der Waren mit der Postleitzahl, gegebenenfalls ergänzt durch die Hausnummer, bestimmt werden kann.

34 08 070 … —   Kontaktperson

Anzugeben ist der Name, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Kontaktperson(en) für den betreffenden Ort.

34 09 …    Ort(e) der Veredelung oder Verwendung

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Orts/der betreffenden Orte unter Verwendung des entsprechenden Codes.

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht.

Der Antragsteller kann wählen, ob er 34 09 010 036 „UN/LOCODE“ oder D.E. 34 09 010 052 „Nummer der Bewilligung“ oder D.E. 34 09 020… „Zollstelle“ oder D.E. 34 09 030… „GNSS“ oder D.E. 34 09 040… „Wirtschaftsbeteiligter“ oder D.E. 34 09 050… „Anschrift“ oder D.E. 34 09 060… „PLZ-Adresse“ oder mehrere Datenelemente verwendet.

34 09 010 046 —   Qualifikator der Ortsbestimmung

Anzugeben ist der entsprechende Code für die Identifizierung des Ortes. Auf der Grundlage des verwendeten Qualifikators ist nur die entsprechende Kennung anzugeben.

34 09 010 036 —   UN/LOCODE

Der UN/LOCODE kann nur dann angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist.

34 09 010 052 —   Nummer der Bewilligung

Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes (sofern verfügbar).

34 09 010 053 —   Zusätzliche Kennung

Damit der Ort, auf den sich eine EORI-Nummer oder eine Bewilligung bezieht, genauer angegeben werden kann, ist, soweit verfügbar, bei mehreren Räumlichkeiten der entsprechende Code anzugeben.

34 09 020 … —   Zollstelle

Anzugeben ist der Code für die Zollstelle(n), die für den Ort zuständig ist/sind, an dem die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen, jedoch nur dann, wenn damit der Ort, an dem sich die Waren befinden, durch den Code der Zollstelle(n) eindeutig identifizierbar ist. Im Falle einer Entscheidung, an der mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, ist/sind die für die Überwachung des Ortes der Verwendung oder Veredelung zuständige(n) Zollstelle(n) gemeint.

34 09 030 … —   GNSS

Anzugeben sind die relevanten Koordinaten der globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS), an denen die Waren zur Verfügung stehen.

34 09 040 … —   Wirtschaftsbeteiligter

Zu verwenden ist die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, in dessen Räumlichkeiten die Waren kontrolliert werden können.

34 09 050 … —   Anschrift

Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Ortes

34 09 060 … —   PLZ-Adresse

Anzugeben ist die PLZ-Adresse des betreffenden Ortes Diese Unterklasse kann verwendet werden, wenn der Ort der Waren mit der Postleitzahl, gegebenenfalls ergänzt durch die Hausnummer, bestimmt werden kann.

34 09 070 … —   Kontaktperson

Anzugeben ist der Name, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Kontaktperson(en) für den betreffenden Ort.

Tabellenspalte A163 (8f):

Im Falle des Verfahrens der passiven Veredelung ist die Angabe der Zollstelle nicht erforderlich.

34 10 …    Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist bzw. sind die vorgeschlagene(n) Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren gemäß Artikel 1 Nummer 17.

34 11 …    Zollstelle(n) für die Erledigung des Verfahrens

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist bzw. sind die vorgeschlagene(n) Zollstelle(n).

34 12 …    Zollstelle der Sicherheitsleistung

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist die betreffende Zollstelle.

34 13 …    Überwachungszollstelle

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben sind die zuständigen Überwachungszollstellen gemäß Artikel 1 Nummer 36.

34 14 …    Bestimmungszollstelle(n)

Tabellenspalten ACT (9a) und ACE (9c):

Anzugeben ist bzw. sind die Bestimmungszollstelle(n), die für den Ort zuständig ist bzw. sind, an dem die Waren vom zugelassenen Empfänger in Empfang genommen werden.

Tabellenspalte ETD (9f):

Anzugeben ist bzw. sind die für den Bestimmungsflughafen oder Bestimmungshafen bzw. die Bestimmungsflughäfen oder Bestimmungshäfen zuständige(n) Bestimmungszollstelle(n).

34 15 …    Abgangszollstelle(n)

Tabellenspalte ACR (9b):

Anzugeben ist bzw. sind die Abgangszollstelle(n), die für den Ort zuständig ist bzw. sind, an dem die Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden.

Tabellenspalte ETD (9f):

Anzugeben ist bzw. sind die für den Abgangsflughafen oder Abgangshafen bzw. die Abgangsflughäfen oder Abgangshäfen zuständige(n) Abgangszollstelle(n).

34 16 …    Frist

Tabellenspalte ACP (6b):

Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), in dem die Zollstelle vor Abgang der Waren Kontrollen durchführen kann.

Tabellenspalte CCL (7b):

Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), in dem die Zollstelle der Gestellung die Überwachungszollstelle über ihre Absicht zu unterrichten hat, vor der Überlassung der Waren Kontrollen durchzuführen.

Tabellenspalte EIR (7c):

Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), in dem die Zollstelle ihre Absicht erklären kann, vor der Überlassung der Waren Kontrollen durchzuführen.

Tabellenspalten ACT (9a) und ACE (9c):

Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), in dem dem zugelassenen Empfänger die Entladeerlaubnis zu erteilen ist.

Tabellenspalte ACR (9b):

Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), der der Abgangszollstelle nach Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender zur Verfügung steht, um vor der Überlassung und dem Abgang der Waren alle erforderlichen Kontrollen durchzuführen.

34 17 …    Frist für die Erledigung des Verfahrens

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

34 17 000 213 —   Indikator

Anzugeben ist, ob die Frist für die Erledigung für alle zu dem Zeitpunkt noch in dem Verfahren befindlichen Waren automatisch an dem Datum verlängert wird, an dem die Frist für die Erledigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren (gemäß Artikel 174 Absatz 2) abläuft.

34 17 000 008 —   Code

Anzugeben ist der Code für die Dauer.

34 17 000 245 —   Zeitraum

Anzugeben ist der Zeitraum, der für die Abwicklung der Vorgänge oder die Verwendung im Rahmen des beantragten besonderen Zollverfahrens voraussichtlich erforderlich ist, und zwar in Monaten (für OPO, EUS, TEA) bzw. in der Zeiteinheit, die durch den in D.E. 34 17 000 008 „Code“ verwendeten Code vorgegeben ist.

34 17 000 009 —   Text

Dieses Datenelement ist obligatorisch, wenn die automatische Verlängerung der Frist für die Erledigung des Verfahrens mit D.E. 34 17 000 213 „Indikator“ angefordert wird. Anzugeben sind hier das Datum der Erledigung der Waren sowie weitere nützliche Informationen.

Tabellenspalte IPO (8a):

Die die Entscheidung erlassende Zollbehörde kann in der Bewilligung festlegen, dass die Frist für die Erledigung am letzten Tag des Monats, des Quartals oder des Halbjahrs endet, der bzw. das auf den Monat, das Quartal oder das Halbjahr folgt, in dem die Frist für die Erledigung begonnen hat.

34 18 …    Abrechnung

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist, ob die Verwendung der Abrechnung erforderlich ist.

Wenn ja, ist die Frist gemäß Artikel 175 Absatz 1 anzugeben, in der der Bewilligungsinhaber der Überwachungszollstelle die Abrechnung zu übermitteln hat.

Gegebenenfalls ist der Inhalt der Abrechnung gemäß Artikel 175 Absatz 3 anzugeben.

Gruppe 35 —    Nämlichkeit der Waren

35 01 …    Warenangaben

Tabellenspalte EIR (7c):

Wenn der EIR-Datensatz nur mit dem Code 71 für das beantragte Verfahren verwendet wird, der sich auf die Spalte CWx bezieht, so gelten die Anmerkungen zur Spalte CWx in Verbindung mit D. E. 35 01 010 … „Warennummer“ und 35 01 020 … „Warenbezeichnung“.

35 01 010 … —   Warennummer

Tabellenspalte BTI (1a):

Antrag:

Anzugeben ist der Zollnomenklaturcode, in den die Waren nach Erwartung des Antragstellers einzureihen sind.

Entscheidung:

Zollnomenklaturcode, in den die Waren einzureihen sind.

Tabellenspalte BOI (1b):

Antrag:

Position/Unterposition (Zollnomenklaturcode), in die die Waren einzureihen sind, mit hinreichenden Angaben zur Bestimmung der Ursprungsbestimmungsregel. Ist der vUA-Antragsteller Inhaber einer vZTA für dieselben Waren, ist der 8-stellige KN-Code anzugeben.

Entscheidung:

Position/Unterposition oder 8-stelliger KN-Code wie im Antrag angegeben.

Tabellenspalte CVA (3):

Anzugeben ist der 8-stellige KN-Code der betreffenden Waren.

Tabellenspalte RRM (4c):

Anzugeben sind der 8-stellige KN-Code, der TARIC-Code sowie gegebenenfalls der oder die TARIC-Zusatzcode(s) und der oder die nationale(n) Zusatzcode(s) der betreffenden Waren.

Tabellenspalten CCL (7b), EIR (7c), SAS (7d):

Anzugeben sind zumindest die ersten vier Stellen des Codes der Unterposition des Harmonisierten Systems für die betreffenden Waren.

Tabellenspalten IPO (8a) und OPO (8b):

Anzugeben sind die ersten vier Stellen des Codes der Unterposition des Harmonisierten Systems für die Waren, die in das Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung überzuführen sind.

Der 8-stellige KN-Code ist anzugeben, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

— 
Es werden Ersatzwaren verwendet oder das Verfahren des Standardaustauschs wird angewendet;
— 
die Waren fallen unter Anhang 71-02;
— 
die Waren fallen nicht unter Anhang 71-02 und der Code 22 für die wirtschaftlichen Voraussetzungen (De-minimis-Regel) wird verwendet.

Tabellenspalte EUS (8c):

(1) 

Betrifft der Antrag Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als die unter Punkt 2 genannten überzuführen sind, sind — soweit angezeigt — der 8-stellige KN-Code (Unterabschnitt 1), der TARIC-Code (Unterabschnitt 2) und gegebenenfalls der oder die TARIC-Zusatzcode(s) (Unterabschnitt 3) anzugeben.

(2) 

Betrifft der Antrag Waren, die unter die besonderen Bestimmungen A und B in Titel II der einführenden Vorschriften in Teil I der Kombinierten Nomenklatur fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen, zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren), sind die KN-Codes nicht erforderlich.

Tabellenspalte TEA (8d):

Anzugeben sind die ersten vier Stellen des Codes der Unterposition des Harmonisierten Systems für die Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überzuführen sind.

Tabellenspalte CWx (8e):

Anzugeben sind die ersten vier Stellen des Codes der Unterposition des Harmonisierten Systems für die Waren, die in das Zolllagerverfahren überzuführen sind.

Wird der Antrag für unterschiedliche Waren gestellt, kann das Datenelement frei bleiben. In diesem Fall ist in D.E. 35 01 020 … „Warenbezeichnung“ anzugeben, welcher Art die zu lagernden Waren sind.

Werden im Rahmen des Zolllagerverfahrens Ersatzwaren verwendet, ist der 8-stellige KN-Code anzugeben.

35 01 012…   Warenangaben/Zusätzliche Informationen

Anzugeben sind relevante zusätzliche Informationen, z. B. bekannter TARIC-Maßnahmentyp, relevanter Ländercode oder sonstige Textangaben.

Im Falle eines Antrags auf aktive Veredelung (IPO) ist anzugeben, ob die Nicht-Unionswaren bei einer Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einer Agrar- oder einer handelspolitischen Maßnahme, einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden.

35 01 020 …   Warenbezeichnung

Tabellenspalte BTI (1a):

Antrag:

Detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zu identifizieren und in die Zollnomenklatur einzureihen. Dabei sind auch Angaben zur Zusammensetzung der Waren und zu den für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden zu machen, sofern die Einreihung von der Zusammensetzung der Waren abhängt. Angaben, die der Antragsteller als vertraulich betrachtet, sind in D.E. 42 03 „Handelsbezeichnung und zusätzliche Informationen“ zu machen.

Entscheidung:

Hinreichend detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zweifelsfrei zu identifizieren und leicht die Nämlichkeit der in der vZTA-Entscheidung beschriebenen Waren mit den zur Zollabfertigung gestellten Waren zu überprüfen. Angaben, die der Antragsteller im vZTA-Antrag als vertraulich gekennzeichnet hat, sollten nicht enthalten sein.

Tabellenspalte BOI (1b):

Antrag:

Detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zu identifizieren.

Entscheidung:

Hinreichend detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zweifelsfrei zu identifizieren und leicht die Nämlichkeit der in der vUA-Entscheidung beschriebenen Waren mit den zur Zollabfertigung gestellten Waren zu überprüfen.

Tabellenspalte CVA (3):

Anzugeben ist die Handelsbezeichnung der Waren.

Tabellenspalte RRM (4c):

Anzugeben ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren oder ihre Zolltarifbezeichnung. Die Bezeichnung hat mit der Bezeichnung übereinzustimmen, die in der in D.E. 48 01 „Titel für die Beitreibung“ genannten Zollanmeldung verwendet wird.

Anzugeben sind Anzahl, Art, Kennzeichen und Identifikationsnummern der Packstücke. Bei unverpackten Waren ist die Zahl der Artikel oder das Wort „lose“ anzugeben.

Tabellenspalte TST (5):

Anzugeben ist zumindest, ob es sich um landwirtschaftliche und/oder Industriewaren handelt.

Tabellenspalten SDE (7a), CCL (7b), EIR (7c), SAS (7d) und TEA (8d):

Anzugeben ist die Handelsbezeichnung oder die technische Bezeichnung der Waren. Die Handelsbezeichnung und/oder technische Bezeichnung hat hinreichend klar und detailliert zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann.

Tabellenspalten IPO (8a) und OPO (8b):

Anzugeben ist die Handelsbezeichnung oder die technische Bezeichnung der Waren.

Die Handelsbezeichnung und/oder technische Bezeichnung hat hinreichend klar und detailliert zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann. Besteht die Absicht, Ersatzwaren zu verwenden oder das Verfahren des Standardaustauschs anzuwenden, sind Einzelheiten über die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Waren anzugeben.

Tabellenspalte EUS (8c):

Anzugeben ist die Handelsbezeichnung oder die technische Bezeichnung der Waren. Die Handelsbezeichnung und/oder technische Bezeichnung hat hinreichend klar und detailliert zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann.

Betrifft der Antrag Waren, die unter die besonderen Bestimmungen A und B in Titel II der einführenden Vorschriften in Teil I der Kombinierten Nomenklatur ( 19 ) fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen, zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren), sollte der Antragsteller z. B. folgende Angabe machen: „Zivile Luftfahrzeuge und Teile davon/besondere Bestimmungen A der Kombinierten Nomenklatur“.

Tabellenspalte CWx (8e):

Anzugeben ist zumindest, ob es sich um landwirtschaftliche und/oder Industriewaren handelt. Fehlt die Angabe der Warennummer, ist zu beschreiben, welcher Art die zu lagernden Waren sind.

35 01 030 …   Warenmenge

Tabellenspalte BTI (1a):

Dieses Datenelement ist nur in Fällen zu verwenden, in denen eine verlängerte Verwendungsdauer gewährt wurde; dabei sind die Warenmenge, die während der verlängerten Verwendungsdauer vom Zoll abgefertigt werden kann, und ihre Maßeinheiten anzugeben. Die Einheiten werden in besonderen Maßeinheiten im Sinne der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates) ausgedrückt.

Tabellenspalte BOI (1b):

Antrag:

Dieses Datenelement ist nur in Fällen zu verwenden, in denen eine verlängerte Verwendungsdauer beantragt wird; dabei sind die Warenmenge, die während der verlängerten Verwendungsdauer vom Zoll abgefertigt werden kann, und ihre Maßeinheiten anzugeben. Die Einheiten werden in besonderen Maßeinheiten im Sinne der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates) ausgedrückt.

Tabellenspalte RRM (4c):

Anzugeben ist die Nettowarenmenge, für die eine Erstattung bzw. ein Erlass beantragt wird, ausgedrückt in besonderen Maßeinheiten im Sinne der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates).

Tabellenspalten CCL (7b) und SAS (7d):

Anzugeben ist, welche Warenmenge voraussichtlich (monatlich) unter Verwendung der betreffenden Vereinfachung in ein Zollverfahren übergeführt wird.

Tabellenspalten IPO (8a), OPO (8b), EUS (8c) und TEA (8d):

Anzugeben ist, welche Warenmenge insgesamt während der Gültigkeit der Bewilligung in das besondere Verfahren übergeführt werden soll.

Betrifft der Antrag Waren, die unter die besonderen Bestimmungen A und B in Titel II der einführenden Vorschriften in Teil I der Kombinierten Nomenklatur fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen, zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren), sind Angaben zur Warenmenge nicht erforderlich.

Die Garantie und der Referenzbetrag sind auf Grundlage dessen zu berechnen, welche Warenmenge insgesamt während der Gültigkeit der Bewilligung in das besondere Verfahren übergeführt werden soll.

35 01 040 …   Warenwert

Tabellenspalte DPO (4b):

Anzugeben ist der voraussichtliche Wert der Waren, für die die Bewilligung gelten soll.

Tabellenspalten IPO (8a), OPO (8b), EUS (8c) und TEA (8d):

Anzugeben ist der Gesamtwert der Waren, die in das besondere Verfahren übergeführt werden sollen, und zwar in der Währung des Mitgliedstaats, der die Entscheidung erlässt.

35 01 050 …   Ausbeutesatz

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist der voraussichtliche Ausbeutesatz oder der voraussichtliche durchschnittliche Ausbeutesatz oder — soweit angezeigt — die für die Bestimmung dieses Satzes verwendete Methode.

35 01 060 …   Ersatzwaren

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Ersatzwaren sind Unionswaren, die anstelle der in ein anderes besonderes Verfahren als den Versand übergeführten Waren gelagert, verwendet oder veredelt werden.

Antrag:

Besteht die Absicht, Ersatzwaren zu verwenden, sind der 8-stellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Ersatzwaren anzugeben, damit die Zollbehörden den erforderlichen Vergleich zwischen den Ersatzwaren und den Waren, die sie ersetzen, durchführen können.

Die für D.E. 35 01 080 … „Nämlichkeit der Waren“ angegebenen einschlägigen Codes können verwendet werden, um zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, die für diesen Vergleich nützlich sein könnten. Für Angaben in Textform ist D.E. 35 01 060 253 zu verwenden.

Anzugeben ist, ob die Nichtunionswaren vorläufigen oder endgültigen Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzzöllen oder sonstigen zusätzlichen Abgaben infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.

Bewilligung:

Anzugeben sind die Maßnahmen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Bedingungen für die Verwendung von Ersatzwaren erfüllt sind.

Tabellenspalte IPO (8a):

Sind die Ersatzwaren einer höheren Verarbeitungsstufe zuzuordnen oder in einem besseren Zustand als die Waren, die sie ersetzen (im Falle der Ausbesserung), sind die entsprechenden Einzelheiten anzugeben.

35 01 080 …   Nämlichkeit der Waren

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung unter Verwendung mindestens eines der einschlägigen Codes. Für Angaben in Textform ist D.E. 35 01 080 009 zu verwenden.

Tabellenspalten IPO (8a), OPO (8a) und CWx (8e):

Nicht erforderlich sind diese Angaben bei Zolllagerung, aktiver Veredelung oder passiver Veredelung mit Ersatzwaren. Stattdessen ist D.E. 35 01 060 … „Ersatzwaren“ zu verwenden.

Nicht erforderlich sind diese Angaben bei passiver Veredelung im Verfahren des Standardaustauschs. D.E. 58 02 … „Ersatzerzeugnisse“ ist stattdessen zu verwenden.

35 01 090 … —   Wirtschaftliche Voraussetzungen

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Das Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung kann nur dann angewendet werden, wenn die Bewilligung für ein Veredelungsverfahren wesentliche Interessen der Unionshersteller nicht beeinträchtigt (wirtschaftliche Voraussetzungen).

In den meisten Fällen ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erforderlich. In bestimmten Fällen ist eine solche Prüfung jedoch auf Unionsebene durchzuführen.

Tabellenspalte IPO (8a):

Für jeden in D.E. 35 01 010 … „Warennummer“ genannten KN-Code ist mindestens einer der für die wirtschaftlichen Voraussetzungen definierten Codes anzugeben. Der Antragsteller kann weitere Einzelheiten angeben, insbesondere wenn eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorgeschrieben ist.

Tabellenspalte OPO (8b):

Für jeden in D.E. 35 01 010 … „Warennummer“ genannten KN-Code hat der Antragsteller relevante Angaben zu machen, insbesondere wenn eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorgeschrieben ist.

35 07 …    Veredelungserzeugnisse

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben sind Einzelheiten zu allen in den Vorgängen entstandenen Veredelungserzeugnissen, d. h. dem Veredelungshaupterzeugnis und den Veredelungsnebenerzeugnissen (die Nebenerzeugnisse des Veredelungsvorgangs und nicht das Veredelungshaupterzeugnis sind).

KN-Code und Bezeichnung: Es gelten die Anmerkungen zu D.E. 35 01 010 … „Warennummer“ und 35 01 020 … (Warenbezeichnung).

Tabellenspalte IPO (8a):

Diese Angaben sind nicht zu machen, wenn der durchgeführte Verarbeitungsvorgang Vernichtung ohne übrig bleibende Abfälle ist.

Tabellenspalte A163 (8f):

Diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung oder der Endverwendung handelt und die Endverwendung die Veredelung der Waren einschließt. Im Falle der aktiven Veredelung sind diese Angaben sind nicht zu machen, wenn der durchgeführte Verarbeitungsvorgang Vernichtung ohne übrig bleibende Abfälle ist.

35 09 …    Ausgeschlossene Warenarten oder -beförderungen

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben sind gegebenenfalls die Warenbeförderungen oder — unter Verwendung der ersten sechs Stellen des Codes der Unterposition des Harmonisierten Systems — die Waren, die von der Vereinfachung ausgeschlossen sind.

Gruppe 36 —    Voraussetzungen und Bedingungen

36 01 …    Verbote und Beschränkungen

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben sind die Verbote und Beschränkungen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene, die für die betreffenden Waren und/oder das betreffende Verfahren in dem/den Mitgliedstaat(en) der Gestellung gelten.

Anzugeben sind die Behörden, die für die Kontrollen bzw. Förmlichkeiten zuständig sind, die vor der Überlassung der Waren durchzuführen sind.

36 03 …    Allgemeine Bemerkungen

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Allgemeine Angaben zu den Verpflichtungen und/oder Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Bewilligung.

Mit der Bewilligung einhergehende Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Pflicht gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex, die die Entscheidung erlassende Behörde über jede Änderung der zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände zu unterrichten.

Die die Entscheidung erlassende Zollbehörde legt Einzelheiten für das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß Artikel 44 des Zollkodex fest.

Tabellenspalte RRM (4c):

Anzugeben sind die Auflagen, denen die Waren bis zur Schlussbehandlung unterworfen bleiben.

Bei Bedarf enthält die Entscheidung den Hinweis, dass der Inhaber der Entscheidung der Zollstelle der Schlussbehandlung seiner Wahl bei der Gestellung der Waren das Original der Entscheidung vorzulegen hat.

Tabellenspalten SDE (7a) und EIR (7c):

Die Bewilligung enthält den Hinweis, dass in den in Artikel 167 Absatz 2 des Zollkodex genannten Fällen die Pflicht zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung aufgehoben wird.

Die Pflicht zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung kann aufgehoben werden, wenn die Bedingungen in Artikel 167 Absatz 3 erfüllt sind.

Tabellenspalten IPO (8a) und OPO (8b):

Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung EX/IM oder der passiven Veredelung EX/IM, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, und Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX oder der passiven Veredelung IM/EX, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, enthalten die Verpflichtungen gemäß Artikel 176 Absatz 1.

Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX, die einen Mitgliedstaat betreffen, enthalten die Verpflichtung gemäß Artikel 175 Absatz 5.

Anzugeben ist, ob die in das Verfahren der aktiven Veredelung IM/EX übergeführten Veredelungserzeugnisse oder -waren als zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 170 Absatz 1 überlassen gelten.

Tabellenspalten ACT (9a) und ACE (9c):

Anzugeben ist, ob Maßnahmen erforderlich sind, bevor der zugelassene Empfänger über die empfangenen Waren verfügen darf.

Anzugeben ist, welche operativen und Kontrollmaßnahmen der zugelassene Empfänger zu befolgen hat. Gegebenenfalls sind spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit außerhalb der normalen Dienstzeiten der Bestimmungszollstelle(n) durchgeführten Versandmaßnahmen anzugeben.

Tabellenspalte ACR (9b):

Anzugeben ist, dass der zugelassene Versender vor der Überlassung der Waren bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung einzureichen hat.

Anzugeben ist, welche operativen und Kontrollmaßnahmen der zugelassene Versender zu befolgen hat. Gegebenenfalls sind spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit außerhalb der normalen Dienstzeiten der Abgangszollstelle(n) durchgeführten Versandmaßnahmen anzugeben.

Tabellenspalte SSE (9d):

Anzugeben ist, dass für die Verwendung besonderer Verschlüsse die sicherheitsrelevanten Verfahren des Anhangs A der Norm ISO 17712 gelten:

Die ordnungsgemäße Kontrolle von Verschlüssen vor ihrer Anbringung und Verwendung und die Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen sind hinreichend zu beschreiben.

Zu beschreiben sind die Maßnahmen, die ergriffen werden, wenn Unregelmäßigkeiten oder Manipulationen festgestellt werden.

Anzugeben ist, wie Verschlüsse nach der Verwendung behandelt werden.

Bei der Verwendung besonderer Verschlüsse dürfen die eindeutigen Verschlussnummern oder -kennzeichen ohne Ermächtigung durch die Zollbehörde nicht erneut bestellt, verwendet oder dupliziert werden.

Tabellenspalte ETD (9f):

Anzugeben ist, welche operativen und Kontrollmaßnahmen der Bewilligungsinhaber zu befolgen hat.

36 04 …    Standardisierter Austausch von Informationen (INF)

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Gegebenenfalls ist anzugeben, ob der standardisierte Austausch von Informationen (INF) oder andere Mittel des elektronischen Austauschs von Informationen verwendet werden. Falls Ja, nähere Angaben.

Dieses Datenelement ist zu verwenden, um andere Mittel des elektronischen Austauschs von Informationen als INF (Verwendung der Codes „0“ oder „2“) oder den Typ INF (Verwendung des Codes „1“) anzugeben.

Gruppe 37 —    Tätigkeiten und Verfahren

37 01 …    Art des Vorgangs

37 01 000 213 Art des Vorgangs — Indikator

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist, ob der Antrag einen Einfuhr- oder einen Ausfuhrvorgang betrifft; dazu ist der Vorgang anzugeben, für den die verbindliche Entscheidung verwendet werden soll.

37 01 000 256 Art des Vorgangs — Art des besonderen Verfahrens

Die Art des besonderen Verfahrens ist anzugeben.

37 02 …    Art der Zollverfahren

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist anzugeben, ob die Bewilligung für Zollverfahren oder für den Betrieb von Lagerstätten verwendet werden soll. Gegebenenfalls ist die Referenznummer der Bewilligung anzugeben, sofern diese nicht anderen Angaben im Antrag zu entnehmen ist. Wurde die Bewilligung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des Antrags anzugeben.

37 03 …   Art der Anmeldungen

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist die Art der Zollanmeldung (Standardanmeldung, vereinfachte Anmeldung oder Anschreibung in der Buchführung des Anmelders), die der Antragsteller vorlegen möchte.

Bei vereinfachten Anmeldungen ist die Referenznummer der Bewilligung in D.E. 37 03 010 … anzugeben, sofern diese nicht anderen Angaben im Antrag zu entnehmen ist. Wurde die Bewilligung für die vereinfachte Anmeldung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des betreffenden Antrags anzugeben in D.E. 37 03 020 …

Bei der Anschreibung in der Buchführung ist die Referenznummer der Bewilligung in D.E. 37 03 010 … anzugeben, sofern diese nicht anderen Angaben im Antrag zu entnehmen ist. Wurde die Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des betreffenden Antrags anzugeben in D.E. 37 03 020 …

37 04 …    Anzahl der Vorgänge

Tabellenspalte CGU (4a):

Soll die Gesamtsicherheit zur Deckung bestehender Zollschulden oder zur Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren verwendet werden, ist die Anzahl der Sendungen im letzten Zwölfmonatszeitraum anzugeben.

Tabellenspalten DPO (4b), ACP (6b), SDE (7a), EIR (7c) und SAS (7d):

Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller die Vereinfachung voraussichtlich in Anspruch nehmen wird.

Tabellenspalte CCL (7b):

Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller die Vereinfachung voraussichtlich je Mitgliedstaat der Gestellung in Anspruch nehmen wird.

Tabellenspalte ACT (9a):

Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller voraussichtlich Waren im TIR-Verfahren empfangen wird.

Tabellenspalte ACR (9b):

Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller voraussichtlich Waren im Unionsversandverfahren versenden wird.

Tabellenspalte ACE (9c):

Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller voraussichtlich Waren im Unionsversandverfahren empfangen wird.

Tabellenspalten SSE (9d), TRD (9e) und ETD (9f):

Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller voraussichtlich die Unionsversandregelungen in Anspruch nehmen wird.

37 05 …    Einzelheiten der geplanten Tätigkeiten

Tabellenspalte TST (5):

Anzugeben ist eine Übersicht über die Geschäftsvorgänge und die Beförderung von Waren in Verwahrungslagern.

Tabellenspalte CCL (7b):

Anzugeben ist eine Übersicht über die Geschäftsvorgänge und die Beförderung von Waren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung.

Tabellenspalten IPO (8a), OPO (8b), EUS (8c), CWx (8e) und A163 (8f):

Anzugeben ist, welchen Tätigkeiten bzw. welcher Verwendung die Waren im Rahmen des besonderen Verfahrens zugeführt werden sollen (z. B. die Einzelheiten der Vorgänge im Rahmen eines Lohnveredelungsvertrags oder die Art der üblichen Behandlungen im Rahmen der aktiven Veredelung).

Wünscht der Antragsteller die Veredelung der Waren in der aktiven Veredelung oder der Endverwendung in den Räumlichkeiten eines Zolllagers gemäß Artikel 241 des Zollkodex, hat er die relevanten Angaben zu machen.

Bei Bedarf sind Namen, Anschriften und Funktionen anderer beteiligter Personen anzugeben.

Im Rahmen üblicher Behandlungen ist es möglich, in ein Zolllager oder eine Veredelung übergeführte Waren zu erhalten, ihre Aufmachung oder Handelsgüte zu verbessern oder für den Vertrieb oder Weiterverkauf vorzubereiten. Sollen übliche Behandlungen im Rahmen der aktiven oder passiven Veredelung oder in einem Zolllager durchgeführt werden, ist auf den bzw. die entsprechenden Punkt(e) in Anhang 71-03 zu verweisen.

Tabellenspalte TEA (8d):

Zu beschreiben ist die Art der geplanten Verwendung der Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überzuführen sind.

Anzugeben ist der für eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben anzuwendende Artikel.

Wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 229 oder 230 dieser Verordnung beantragt, sind Bezeichnung und Menge der zu verwendenden Waren anzugeben.

Gruppe 38 — Sonstiges

38 01 …    Art der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist die Art der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke; dazu sind Einzelheiten zu dem System, das verwendet werden soll, einschließlich der Software, anzugeben.

38 02 …    Art der Aufzeichnungen

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist die Art der Aufzeichnungen; dazu sind Einzelheiten zu dem System, das verwendet werden soll, einschließlich der Software, anzugeben.

Die Aufzeichnungen müssen den Zollbehörden die Überwachung des betreffenden Verfahrens ermöglichen; dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung der in das Verfahren übergeführten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.

38 03 …    Datenzugang

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist, auf welche Art die Zollbehörden auf die Angaben der Zoll- oder Versandanmeldung zugreifen können.

38 04 …    Muster und Proben usw.

Tabellenspalte BTI (1a):

Anzugeben ist, ob Muster bzw. Proben, Lichtbilder, Produktinformationen oder sonstige verfügbare Unterlagen, die den Zollbehörden bei der Einreihung der Ware in die Zollnomenklatur von Nutzen sein könnten, als Anhänge beigefügt sind („Ja/Nein“).

Sind Muster oder Proben beigefügt, ist anzugeben, ob sie zurückzugeben sind.

Tabellenspalte BOI (1b):

Zu nennen sind Muster oder Proben, Lichtbilder, Produktinformationen oder sonstige verfügbare Unterlagen betreffend die Zusammensetzung der Waren und ihre Vormaterialien, die der Beschreibung des angewendeten Herstellungs- bzw. Be- oder Verarbeitungsverfahrens dienen könnten.

38 05 …    Zusätzliche Informationen

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Zusätzliche Informationen, sofern diese als zweckdienlich betrachtet werden.

38 06 …    Sicherheit

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist, ob für die betreffende Bewilligung eine Sicherheitsleistung erforderlich ist. Wenn ja, ist die Referenznummer der für die betreffende Bewilligung hinterlegten oder zu hinterlegenden Sicherheit anzugeben.

38 07 …    Referenzbetrag pro Bewilligung

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist der Betrag der Einzelsicherheit oder, im Fall der Gesamtsicherheit, der Betrag, der dem für die spezifische Bewilligung für die vorübergehende Verwahrung oder das besondere Verfahren zugewiesenen Teil des Referenzbetrags entspricht.

Der Referenzbetrag pro Bewilligung kann in einer späteren Phase ergänzt werden, wenn er zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht bekannt ist; zum Zeitpunkt der ersten Verwendung der Bewilligung ist dieses Element obligatorisch. Es ist mittels einer Änderung der Bewilligung vor der ersten Verwendung der Bewilligung im Rahmen eines Anmeldeverfahrens vorzulegen. Anderenfalls wird die Anmeldung mangels Referenzbetrag pro Bewilligung nicht angenommen.

38 08 …    Übertragung von Rechten und Pflichten

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Antrag:

Wird eine Bewilligung für die Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 des Zollkodex beantragt, sind Angaben zum Übernehmer und den vorgeschlagenen Übertragungsförmlichkeiten vorzulegen. Ein solcher Antrag kann auch zu einem späteren Zeitpunkt bei der zuständigen Zollbehörde eingereicht werden, wenn dem Antrag stattgegeben und die Bewilligung für ein besonderes Verfahren erteilt wurde.

Bewilligung:

Anzugeben ist, unter welchen Bedingungen die Übertragung der Rechte und Pflichten erfolgen kann. Wird der Antrag auf Übertragung von Rechten und Pflichten abgelehnt, sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben.

38 08 000 213 —   Indikator

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist, ob die Übertragung von Rechten und Pflichten abgeschlossen ist.

38 08 010 … —   Übernehmer

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Es sind relevante Angaben zum Übernehmer und den vorgeschlagenen Übertragungsförmlichkeiten zu machen. Name und Anschrift des Übernehmers sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer der Person nicht erforderlich ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht angegeben zu werden, es sei denn, es wird ein papiergestützter Antrag oder eine papiergestützte Entscheidung verwendet. Ein solcher Antrag kann auch zu einem späteren Zeitpunkt bei der zuständigen Zollbehörde eingereicht werden, wenn dem Antrag stattgegeben und die Bewilligung für ein besonderes Verfahren erteilt wurde.

38 08 010 317 —   Referenz der Bewilligung zur Übertragung von Rechten und Pflichten (TORO)

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Sofern verfügbar und erforderlich, ist die Referenz der Bewilligung zur Übertragung von Rechten und Pflichten (TORO) anzugeben.

38 09 …    Schlagwörter

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben sind die relevanten Schlagwörter, unter denen die Zollbehörden des erlassenden Mitgliedstaats die Entscheidung über eine verbindliche Auskunft indexiert haben. Diese Indexierung (Verschlagwortung) erleichtert das Auffinden der relevanten Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die von den Zollbehörden in anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden.

38 11 …    Lagerung von Unionswaren

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist, ob Unionswaren in einem Zollager oder einem Verwahrungslager gelagert werden sollen („Ja/Nein“).

Ein Lagerungsersuchen für Unionswaren kann auch zu einem späteren Zeitpunkt bei der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde eingereicht werden, wenn dem Antrag stattgegeben und die Bewilligung für den Betrieb von Lagern erteilt wurde.

Tabellenspalte CWx (8e):

Bewilligung:

Sollen Unionswaren in einem Zolllager gelagert werden und gelten die Bedingungen des Artikels 177, sind die Vorschriften für die buchmäßige Trennung aufzuführen.

38 12 …    Zustimmung zur Veröffentlichung im Verzeichnis der Inhaber von Bewilligungen

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist, ob der Antragsteller damit einverstanden ist, dass die folgenden Einzelheiten der von ihm beantragten Bewilligung im öffentlichen Verzeichnis der Inhaber von Bewilligungen offengelegt werden:

— 
Bewilligungsinhaber
— 
Art der Bewilligung
— 
Datum des Wirksamwerdens oder gegebenenfalls Gültigkeitsdauer
— 
Mitgliedstaat der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde
— 
Zuständige Zollstelle/Überwachungszollstelle

38 13 …    Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Antrag:

Der Code der Berechnungsmethode ist anzugeben. Es kann nur ein Code je Art des Erzeugnisses verwendet werden. Für zusätzliche Angaben zur Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags in Bezug auf die verschiedenen Veredelungshaupt- und -nebenerzeugnisse ist das Freitextfeld zu verwenden.

Abschnitt 4

Datenanforderungstabellen und Anmerkungen zur Datengruppe 42-63

Gruppe 42 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Zolltarifauskunft



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

BTI (1a)

42 01 000 000

II/1

Neuausstellung einer vZTA-Entscheidung

 

 

A*

42 01 010 000

II/1

 

Referenznummer der vZTA-Entscheidung

 

A*

42 01 010 020

II/1

 

 

Ländercode

A*

42 01 010 205

II/1

 

 

Code Art der Entscheidung

A*

42 01 010 001

II/1

 

 

Referenznummer

A*

42 01 020 000

II/1

 

Geltungsdauer der vZTA-Entscheidung

 

A*

42 01 020 207

II/1

 

 

Datum

A*

42 01 030 000

II/1

 

Warennummer

 

A*

42 01 030 008

II/1

 

 

Code

A*

42 02 000 000

II/2

Zollnomenklatur

 

 

A*

42 02 000 008

 

 

 

Code

A*

42 02 000 266

II/2

 

 

Bezeichnung anderer Nomenklatur

A*

42 03 000 000

II/3

Handelsbezeichnung und zusätzliche Informationen

 

 

C* A+

42 03 000 009

II/3

 

 

Text

C* A+

42 04 000 000

II/4

Begründung für die Einreihung der Waren

 

 

A+

42 04 000 009

II/4

 

 

Text

A+

42 05 000 000

II/5

Vom Antragsteller vorgelegtes Material, auf dessen Grundlage die vZTA-Entscheidung ergangen ist

 

 

A+

42 05 000 213

II/5

 

 

Indikator

A+

42 05 010 000

II/5

 

Anlage

 

A+

42 05 010 267

II/5

 

 

ID

A+

42 05 010 121

II/5

 

 

Beschreibung

A+

42 05 010 269

II/5

 

 

Darstellung

A+

42 05 010 270

II/5

 

 

Miniaturdarstellung

A+

42 05 010 271

II/5

 

 

Vertraulichkeitsindikator

A+

42 06 000 000

II/6

Abbildungen

 

 

B

42 06 000 213

II/6

 

 

Indikator

B

42 06 010 000

II/6

 

Bild

 

B

42 06 010 267

II/6

 

 

ID

B

42 06 010 121

II/6

 

 

Beschreibung

B

42 06 010 269

II/6

 

 

Darstellung

B

42 06 010 270

II/6

 

 

Miniaturdarstellung

B

42 06 010 271

II/6

 

 

Vertraulichkeitsindikator

B

42 07 000 000

II/7

Datum des Antrags

 

 

A+

42 07 000 207

II/7

 

 

Datum

A+

42 08 000 000

II/8

Enddatum der verlängerten Verwendungsdauer

 

 

A+

42 08 000 207

II/8

 

 

Datum

A+

42 09 000 000

II/9

Grund für die Ungültigerklärung

 

 

A+

42 09 000 008

II/9

 

 

Code

A+

42 10 000 000

II/10

Registriernummer des Antrags

 

 

A+

42 10 000 020

II/10

 

 

Ländercode

A+

42 10 000 205

II/10

 

 

Code Art der Entscheidung

A+

42 10 000 001

II/10

 

 

Referenznummer

A+

42 01 …    Neuausstellung einer vZTA-Entscheidung

Wenn der Antrag eine Neuausstellung einer vZTA-Entscheidung betrifft, sind relevante Einzelheiten zu nennen.

42 02 …    Zollnomenklatur

Anzugeben ist, in welche Nomenklatur die Ware einzureihen ist. Es darf nur eine Nomenklatur angegeben werden.

Folgende Nomenklaturen sind aufgeführt:

— 
die Kombinierte Nomenklatur (KN), die für die zolltarifliche Einreihung von Waren in der Union (8-stelliger Code) maßgeblich ist;
— 
der TARIC, der aus zusätzlichen Stellen (9 und 10) besteht, die tarifären und nichttarifären Maßnahmen in der Union wie Zollaussetzungen, Zollkontingenten, Antidumpingmaßnahmen usw. entsprechen, und auch aus TARIC-Zusatzcodes und nationalen Zusatzcodes ab der 11. Stelle bestehen kann.

Gehört die Nomenklatur nicht zu den oben aufgeführten, ist die betreffende Nomenklatur anzugeben.

42 03 …    Handelsbezeichnung und zusätzliche Informationen

Antrag:

Zu nennen sind alle Angaben, die auf Wunsch des Antragstellers vertraulich zu behandeln sind, einschließlich Warenzeichen und Modellnummer der Waren.

In bestimmten Fällen, auch bei Vorlage von Mustern und Proben, kann die betreffende Verwaltung Lichtbilder anfertigen (z. B. von den vorgelegten Mustern und Proben) oder ein Labor um eine Analyse ersuchen. Der Antragsteller sollte eindeutig angeben, ob die betreffenden Lichtbilder, Analyseergebnisse usw. ganz oder teilweise vertraulich zu behandeln sind. Alle Informationen, die nicht als vertraulich ausgewiesen werden, werden in der öffentlichen EvZTA-Datenbank veröffentlicht und sind im Internet zugänglich.

Entscheidung:

Dieses Datenfeld enthält Angaben, die der Antragsteller im vZTA-Antrag als vertraulich gekennzeichnet hat, sowie von den Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats ergänzte Angaben, die diese als vertraulich betrachten.

42 04 …    Begründung für die Einreihung der Waren

Anzugeben sind die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte oder Maßnahmen, auf deren Grundlage die Waren in die in D.E. 35 01 010 „Warennummer“ in Titel I genannte Zollnomenklatur eingereiht werden.

42 05 …    Vom Antragsteller vorgelegtes Material, auf dessen Grundlage die vZTA-Entscheidung ergangen ist

Anzugeben ist, ob die vZTA-Entscheidung auf der Grundlage einer Beschreibung, von Produktinformationen, Lichtbildern, Mustern und Proben oder anderen vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergangen ist.

42 06 …    Abbildungen

Soweit angezeigt, Abbildung(en) der eingereihten Waren.

42 07 …    Datum des Antrags

Datum, an dem der Antrag bei der zuständigen Zollbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex eingegangen ist.

42 08 …    Enddatum der verlängerten Verwendungsdauer

Wurde eine verlängerte Verwendungsdauer gewährt, ist das Enddatum des Zeitraums anzugeben, in dem die vZTA-Entscheidung weiterverwendet werden kann.

42 09 …    Grund für die Ungültigerklärung

Wird die vZTA-Entscheidung vor dem regulären Ende ihrer Gültigkeit für ungültig erklärt, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes der Grund für die Ungültigerklärung anzugeben.

42 10 …    Registriernummer des Antrags

Eindeutige Referenznummer, die dem Antrag von der zuständigen Zollbehörde bei Annahme zugewiesen wurde.

Gruppe 43 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Ursprungsauskunft



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Klasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

BOI (1b)

43 01 000 000

III/1

Rechtsgrundlage

 

 

A*

43 01 000 009

III/1

 

 

Text

A*

43 02 000 000

III/2

Warenbezeichnung

 

 

A

43 02 000 325

III/2

 

 

Handelsbezeichnung

A

43 02 010 000

III/2

 

Zusammensetzung der Waren

 

A*

43 02 010 009

III/2

 

 

Text

A*

43 02 010 271

III/2

 

 

Vertraulichkeitsindikator

A*

43 03 000 000

III/3

Informationen, die die Bestimmung des Ursprungs ermöglichen

 

 

A*

43 03 000 327

III/3

 

 

Wechsel der Tarifposition

A*

43 03 000 328

III/3

 

 

Wertzuwachs

A*

43 03 010 000

III/3

 

Den Erwerb der Ursprungseigenschaft bestimmende Umstände

 

A*

43 03 010 009

III/3

 

Den Erwerb der Ursprungseigenschaft bestimmende Umstände

Text

A*

43 03 010 271

III/3

 

 

Vertraulichkeitsindikator

A*

43 03 020 000

III/3

 

Beschreibung des Vorgangs oder Verfahrens

 

A*

43 03 020 009

III/3

 

 

Text

A*

43 03 020 271

III/3

 

 

Vertraulichkeitsindikator

A*

43 05 000 000

III/5

Ursprungsland und Rechtsrahmen

 

 

A+

43 05 000 020

III/5

 

 

Ländercode

A+

43 05 000 274

III/5

 

 

Rechtsrahmen

A+

43 06 000 000

III/6

Begründung für die Beurteilung des Ursprungs

 

 

A+

43 06 000 009

III/6

 

 

Text

A+

43 07 000 000

III/7

Ab-Werk-Preis

 

 

A

43 07 000 014

III/7

 

 

Betrag

A

43 08 000 000

III/8

Verwendete Vormaterialien, Ursprungsland, Code der Kombinierten Nomenklatur und Wert

 

 

A+

43 08 000 275

III/8

 

 

Verwendete Vormaterialien

A+

43 08 000 273

III/8

 

 

Ursprungsland

A+

43 08 000 057

III/8

 

 

Code der Kombinierten Nomenklatur

A+

43 08 000 276

III/8

 

 

Wert

A+

43 09 000 000

III/9

Beschreibung der für den Erwerb der Ursprungseigenschaft erforderlichen Veredelung

 

 

A+

43 09 000 009

III/9

 

 

Text

A+

43 10 000 000

III/10

Sprache

 

 

A+

43 10 000 228

III/10

 

 

Sprachencode

A+

43 11 000 000

[NEU]

Vom Antragsteller vorgelegtes Material, auf dessen Grundlage die vUA-Entscheidung ergangen ist

 

 

A+

43 11 000 213

[NEU]

 

 

Indikator

A+

43 11 010 000

[NEU]

 

Anlage

 

A+

43 11 010 267

[NEU]

 

 

ID

A+

43 11 010 121

[NEU]

 

 

Beschreibung

A+

43 11 010 269

[NEU]

 

 

Darstellung

A+

43 11 010 270

[NEU]

 

 

Miniaturdarstellung

A+

43 11 010 271

[NEU]

 

 

Vertraulichkeitsindikator

A+

43 12 000 000

[NEU]

Abbildungen

 

 

A

43 12 000 213

[NEU]

 

 

Indikator

A

43 12 010 000

[NEU]

 

Bild

 

A

43 12 010 267

[NEU]

 

 

ID

A

43 12 010 121

[NEU]

 

 

Beschreibung

A

43 12 010 269

[NEU]

 

 

Darstellung

A

43 12 010 270

[NEU]

 

 

Miniaturdarstellung

A

43 12 010 271

[NEU]

 

 

Vertraulichkeitsindikator

A

43 13 000 000

[NEU]

Datum des Antrags

 

 

A+

43 13 000 207

[NEU]

 

 

Datum

A+

43 14 000 000

[NEU]

Enddatum der verlängerten Verwendungsdauer

 

 

A+

43 14 000 207

[NEU]

 

 

Datum

A+

43 15 000 000

[NEU]

Grund für die Ungültigerklärung

 

 

A+

43 15 000 008

[NEU]

 

 

Code

A+

43 16 000 000

[NEU]

Registriernummer des Antrags

 

 

A+

43 16 000 020

[NEU]

 

 

Ländercode

A+

43 16 000 205

[NEU]

 

 

Code Art der Entscheidung

A+

43 16 000 001

[NEU]

 

 

Referenznummer

A+

43 17 000 000

[NEU]

Art der Transaktion (vUA)

 

 

 

43 17 000 000

[NEU]

 

 

Code

A

43 01 …    Rechtsgrundlage

Anzugeben ist die Rechtsgrundlage im Sinne der Artikel 59 und 64 des Zollkodex.

43 02 …    Warenbezeichnung

Anzugeben sind die Handelsbezeichnung (43 02 000 325) und die Zusammensetzung der Waren (43 02 010 …) sowie erforderlichenfalls die für die Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden und der Ab-Werk-Preis. Ob die Zusammensetzung der Waren vertraulich zu behandeln ist, ist anzugeben unter D.E. 43 02 010 271.

43 03 …    Informationen, die die Bestimmung des Ursprungs ermöglichen

Anzugeben sind Informationen, die die Bestimmung des Ursprungs ermöglichen, die eingesetzten Vormaterialien und deren Ursprung, Tarifeinreihung und Wert sowie die Umstände, durch welche die Bedingungen für die Feststellung des Ursprungs erfüllt werden (Vorschriften über den Wechsel der Tarifposition, Wertsteigerung, Beschreibung des Vorgangs oder Verfahrens, sonstige einschlägige Regeln). Insbesondere ist anzugeben, welche Ursprungsregel genau angewendet und welcher Ursprung für die Waren in Betracht gezogen wird.

Ob die den Erwerb der Ursprungseigenschaft bestimmenden Umstände vertraulich zu behandeln sind, ist anzugeben unter D.E. 43 03 010 271.

Ob die Beschreibung des Vorgangs oder Verfahrens vertraulich zu behandeln ist, ist anzugeben unter D.E. 43 03 020 271.

43 05 …    Ursprungsland und Rechtsrahmen

Anzugeben sind das von der Zollbehörde für die Waren, für die die Entscheidung erlassen wurde, festgestellte Ursprungsland sowie der Rechtsrahmen (nichtpräferenziell bzw. präferenziell; Verweis auf ein Abkommen, eine Übereinkunft, Entscheidung, Verordnung; Sonstiges).

Kann für die betreffenden Waren kein präferenzieller Ursprung festgestellt werden, sind in der vUA-Entscheidung der Begriff „ohne Ursprungseigenschaft“ und der Rechtsrahmen anzugeben.

43 06 …    Begründung für die Beurteilung des Ursprungs

Anzugeben ist die Begründung für die Beurteilung des Ursprungs durch die Zollbehörde (vollständig gewonnene oder hergestellte Waren, letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung, ausreichende Be- oder Verarbeitung, Ursprungskumulierung, Sonstiges).

43 07 …    Ab-Werk-Preis

Sofern zur Feststellung des Ursprungs erforderlich, ist dieses Datenelement obligatorisch.

43 08 …    Verwendete Vormaterialien, Ursprungsland, Code der Kombinierten Nomenklatur und Wert

Sofern zur Feststellung des Ursprungs erforderlich, ist dieses Datenelement obligatorisch.

43 09 …    Beschreibung der für den Erwerb der Ursprungseigenschaft erforderlichen Veredelung

Sofern zur Feststellung des Ursprungs erforderlich, ist dieses Datenelement obligatorisch.

43 10 …    Sprache

Anzugeben ist die Sprache, in der die vUA erteilt wird.

43 11 …    Vom Antragsteller vorgelegtes Material, auf dessen Grundlage die vUA-Entscheidung ergangen ist

Anzugeben ist, ob die vUA-Entscheidung auf der Grundlage einer Beschreibung, von Produktinformationen, Lichtbildern, Mustern und Proben oder anderen vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergangen ist.

Ob die Angaben zum vorgelegten Material vertraulich zu behandeln sind, ist anzugeben unter D.E. 43 11 010 271.

43 12 …    Abbildungen

Soweit angezeigt, Abbildung(en) im Zusammenhang mit der Bestimmung des Ursprungs.

Ob die Abbildung vertraulich zu behandeln sind, ist anzugeben unter D.E. 43 12 010 271.

43 13 …    Datum des Antrags

Datum, an dem der Antrag bei der zuständigen Zollbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex eingegangen ist.

43 14 …    Enddatum der verlängerten Verwendungsdauer

Wurde eine verlängerte Verwendungsdauer gewährt, ist das Enddatum des Zeitraums anzugeben, in dem die vUA-Entscheidung weiterverwendet werden kann.

43 15 …    Grund für die Ungültigerklärung

Wird die vUA-Entscheidung vor dem regulären Ende ihrer Gültigkeit für ungültig erklärt, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes der Grund für die Ungültigerklärung anzugeben.

43 16 …    Registriernummer des Antrags

Eindeutige Referenznummer, die dem Antrag von der zuständigen Zollbehörde bei Annahme zugewiesen wurde.

43 17 …    Art der Transaktion (vUA)

Anzugeben ist, ob der vUA-Antrag und die vUA-Entscheidung einen Einfuhr- oder einen Ausfuhrvorgang betreffen; hierzu ist der einschlägige Code zu verwenden.

Gruppe 63 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Zollwertauskunft



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

BVI (neu)

63 01 000 000

[NEU]

Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Zollwerts

 

 

A*

63 01 000 008

[NEU]

 

 

Code

A*

63 02 000 000

[NEU]

Umfang der vZWA

 

 

A

63 02 000 008

[NEU]

 

 

Code

A

63 03 000 000

[NEU]

Angaben zu Bewertungsmethode/-kriterien

 

 

A

63 03 000 009

[NEU]

 

 

Text

A

63 03 000 213

[NEU]

 

 

Indikator

A

63 03 010 000

[NEU]

 

Anlage

 

A

63 03 010 017

[NEU]

 

 

Identifikationsnummer

A

63 03 010 207

[NEU]

 

 

Datum

A

63 03 010 224

[NEU]

 

 

Bezeichnung des Dokuments

A

63 03 010 121

[NEU]

 

 

Beschreibung

A

63 03 010 269

[NEU]

 

 

Darstellung

A

63 03 010 270

[NEU]

 

 

Miniaturdarstellung

A

63 04 000 000

[NEU]

Vertraulichkeitsindikator

 

 

A

63 04 000 009

[NEU]

 

 

Text

A

63 05 000 000

[NEU]

Begründung für die Eignung der Bewertungsmethode/-kriterien

 

 

A+

63 05 000 009

[NEU]

 

 

Text

A+

63 06 000 000

[NEU]

Datum des Antrags

 

 

A+

63 06 000 207

[NEU]

 

 

Datum

A+

63 07 000 000

[NEU]

Enddatum der verlängerten Verwendungsdauer

 

 

A+

63 07 000 207

[NEU]

 

 

Datum

A+

63 08 000 000

[NEU]

Grund für die Ungültigerklärung

 

 

A+

63 08 000 008

[NEU]

 

 

Code

A+

63 09 000 000

[NEU]

Registriernummer des Antrags

 

 

A+

63 09 000 020

[NEU]

 

 

Ländercode

A+

63 09 000 205

[NEU]

 

 

Code Art der Entscheidung

A+

63 09 000 001

[NEU]

 

 

Referenznummer

A+

63 10 000 000

[NEU]

Sprache

 

 

A+

63 10 000 228

[NEU]

 

 

Sprachencode

A+

63 01 …    Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Zollwerts

Durch den entsprechenden Code sind die Bestimmungen anzugeben, in denen auf die Bewertungsmethode/-kriterien und deren Anwendung zur Bestimmung des Zollwerts von Waren unter bestimmten Umständen verwiesen wird.

63 02 …    Umfang der vZWA

Durch den entsprechenden Code ist der Umfang der vZWA anzugeben.

63 03 …    Angaben zu Bewertungsmethode/-kriterien

Hier sind die benötigten Angaben zur geeigneten Bewertungsmethode bzw. zu den geeigneten Bewertungskriterien zur Bestimmung des Zollwerts von Waren unter bestimmten Umständen und zu deren Anwendung zu machen.

Vorzulegen sind Informationen zur geeigneten Bewertungsmethode bzw. zu den geeigneten Bewertungskriterien zur Bestimmung des Zollwerts von Waren unter bestimmten Umständen sowie zu deren Anwendung.

Der Umfang der Angaben ist abhängig vom Gegenstand der vZWA-Entscheidung, deren Erlass beantragt wird. Wenn beispielsweise die Eignung der Transaktionswertmethode und/oder die Erfüllung von Kriterien für das Hinzurechnen bestimmter Elemente zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis gemäß Artikel 71 des Zollkodex (z. B. Hilfsdienste, Lizenzgebühren) von den Zollbehörden zu prüfen sind, so sind Angaben zum Kaufvertrag für die eingeführten Waren und/oder zu den vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der für den Zollwert maßgeblichen Elemente vorzulegen.

63 04 …    Vertraulichkeitsindikator

Antrag:

Zu nennen sind alle Angaben, die auf Wunsch des Antragstellers vertraulich zu behandeln sind.

Alle Informationen, die nicht als vertraulich ausgewiesen werden, können in einer öffentlichen vZWA-Datenbank bereitgestellt werden und sind nach dem Erlass der Entscheidung im Internet zugänglich.

Entscheidung:

Dieses Datenfeld enthält Angaben, die der Antragsteller im vZWA-Antrag als vertraulich gekennzeichnet hat, sowie von den Zollbehörden des ausstellenden Mitgliedstaats ergänzte Angaben, die diese als vertraulich betrachten.

63 05 …    Begründung für die Eignung der Bewertungsmethode/-kriterien

Vorzulegen ist eine Begründung für die geeignete Bewertungsmethode bzw. für die geeigneten Bewertungskriterien zur Bestimmung des Zollwerts von Waren unter bestimmten Umständen sowie zu deren Anwendung.

Angabe der einschlägigen Bestimmungen des Zollrechts der Union in Bezug auf die geeignete Bewertungsmethode bzw. die geeigneten Bewertungskriterien zur Bestimmung des Zollwerts von Waren unter bestimmten Umständen und deren Anwendung sowie Angabe der Geschäftsvereinbarungen hinsichtlich der vorgesehenen Einfuhr, die die vorgesehene Bewertungsmethode bzw. die vorgesehenen Bewertungskriterien zur Bestimmung des Zollwerts von Waren unter bestimmten Umständen und deren Anwendung untermauern.

63 06 …    Datum des Antrags

Datum, an dem der Antrag bei der zuständigen Zollbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex eingegangen ist.

63 07 …    Enddatum der verlängerten Verwendungsdauer

Wurde eine verlängerte Verwendungsdauer gewährt, ist das Enddatum des Zeitraums anzugeben, in dem die vZWA-Entscheidung weiterverwendet werden kann.

63 08 …    Grund für die Ungültigerklärung

Wird die vZWA-Entscheidung vor dem regulären Ende ihrer Gültigkeit für ungültig erklärt, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes der Grund für die Ungültigerklärung anzugeben.

63 09 …    Registriernummer des Antrags

Eindeutige Referenznummer, die dem Antrag von der zuständigen Zollbehörde bei Annahme zugewiesen wurde.

63 10 …    Sprache

Anzugeben ist die Sprache, in der die vZWA erteilt wird.

Gruppe 44 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

AEO (2)

44 01 000 000

IV/1

Rechtsform des Antragstellers

 

 

A*

44 01 000 244

IV/1

 

 

Freitext

A*

44 02 000 000

IV/2

Gründungsdatum

 

 

A*

44 02 000 207

IV/2

 

 

Datum

A*

44 03 000 000

IV/3

Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette

 

 

A*

44 03 000 008

IV/3

 

 

Code

A*

44 04 000 000

IV/4

Mitgliedstaaten, in denen zollrelevante Tätigkeiten durchgeführt werden

 

 

A*

44 04 010 000

IV/4

 

Anschrift

 

A*

44 04 010 020

IV/4

 

 

Ländercode

A*

44 04 010 019

IV/4

 

 

Straße und Hausnummer

A*

44 04 010 021

IV/4

 

 

Postleitzahl

A*

44 04 010 022

IV/4

 

 

Ort

A*

44 04 020 000

IV/4

 

Art der Räumlichkeiten

 

A*

44 04 020 244

IV/4

 

 

Freitext

A*

44 05 000 000

IV/5

Informationen über Grenzübergänge

 

 

A*

44 05 000 301

IV/5

 

 

Code der Zollstelle

A*

44 06 000 000

IV/6

Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, Sicherheitszeugnisse oder Zertifikate

 

 

A*

44 06 000 278

IV/6

 

 

Art der Vereinfachung/Erleichterung

A*

44 06 000 279

IV/6

 

 

Identifikationsnummer des Zertifikats

A*

44 06 000 020

IV/6

 

 

Ländercode

A*

44 06 000 280

IV/6

 

 

Code des Zollverfahrens

A*

44 07 000 000

IV/7

Einverständnis für den Informationsaustausch

 

 

A*

44 07 000 213

IV/7

 

 

Indikator

A*

44 07 000 281

IV/7

 

 

Transliterierter Name

A*

44 07 000 283

IV/7

 

 

Transliterierte Straße und Hausnummer

A*

44 07 000 284

IV/7

 

 

Transliterierte Postleitzahl

A*

44 07 000 285

IV/7

 

 

Transliterierter Ort

A*

44 07 000 286

IV/7

 

 

E-Mail

A*

44 07 000 020

IV/7

 

 

Ländercode

A*

44 08 000 000

IV/8

Ständige Niederlassung

 

 

A

44 08 000 016

IV/8

 

 

Name

A

44 08 000 019

IV/8

 

 

Straße und Hausnummer

A

44 08 000 020

IV/8

 

 

Ländercode

A

44 08 000 021

IV/8

 

 

Postleitzahl

A

44 08 000 022

IV/8

 

 

Ort

A

44 08 000 230

IV/8

 

 

MwSt.-Nummer

A

44 09 000 000

IV/9

Zollstelle(n), in der/denen die Zollunterlagen aufbewahrt werden und zugänglich sind

 

 

A*

44 09 000 016

IV/9

 

 

Bezeichnung

A*

44 09 000 019

IV/9

 

 

Straße und Hausnummer

A*

44 09 000 020

IV/9

 

 

Ländercode

A*

44 09 000 021

IV/9

 

 

Postleitzahl

A*

44 09 000 022

IV/9

 

 

Ort

A*

44 10 000 000

IV/10

Ort, an dem die Informationen über die allgemeine logistische Verwaltung in der Union aufbewahrt werden oder zugänglich sind

 

 

A*

44 10 000 016

IV/10

 

 

Bezeichnung

A*

44 10 000 019

IV/10

 

 

Straße und Hausnummer

A*

44 10 000 020

IV/10

 

 

Ländercode

A*

44 10 000 021

IV/10

 

 

Postleitzahl

A*

44 10 000 022

IV/10

 

 

Ort

A*

44 11 000 000

IV/11

Geschäftstätigkeiten

 

 

A*

44 11 000 287

IV/11

 

 

NACE-Code

A*

44 11 010 000

IV/11

 

Beschreibung

 

A*

44 11 010 009

IV/11

 

 

Text

A*

44 12 000 000

NEU

Code für die Größe des Antragstellers

 

 

A*

44 12 000 288

NEU

 

 

Größencode

A*

44 13 000 000

NEU

Postanschrift

 

 

A*

44 13 000 016

NEU

 

 

Name

A*

44 13 000 019

NEU

 

 

Straße und Hausnummer

A*

44 13 000 020

NEU

 

 

Ländercode

A*

44 13 000 021

NEU

 

 

Postleitzahl

A*

44 13 000 022

NEU

 

 

Ort

A*

44 14 000 000

NEU

Referenznummer des Antrags

 

 

A+

44 14 000 020

NEU

 

 

Ländercode

A+

44 14 000 205

NEU

 

 

Code Art der Entscheidung

A+

44 14 000 001

NEU

 

 

Referenznummer

A+

44 01 …    Rechtsform des Antragstellers

Anzugeben ist die Rechtsform laut Gründungsurkunde.

44 02 …    Gründungsdatum

Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr der Gründung (in Ziffern).

44 03 …    Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette

Anzugeben ist die Rolle des Antragstellers in der Lieferkette unter Verwendung des entsprechenden Codes.

44 04 …    Mitgliedstaaten, in denen zollrelevante Tätigkeiten durchgeführt werden

Angabe des/der entsprechenden Ländercodes. Unterhält der Antragsteller ein Lager oder sonstige Räumlichkeiten in einem anderen Mitgliedstaat, sind Anschrift und Art dieses Lagers bzw. dieser Räumlichkeiten ebenfalls anzugeben.

44 05 …    Informationen über Grenzübergänge

Anzugeben ist/sind die Referenznummer(n) der regelmäßig für Grenzübergänge genutzten Zollstelle(n). Ist der Antragsteller ein Zollvertreter, ist/sind die Referenznummer(n) der von diesem Zollvertreter regelmäßig für Grenzübergänge genutzten Zollstelle(n) anzugeben.

44 06 …    Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, Sicherheitszeugnisse oder Zertifikate

Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellte Sicherheitszeugnisse oder Zertifikate, die einen gleichwertigen Status bewilligen wie in Drittländern ausgestellte und in einem Abkommen anerkannte AEO-Zertifikate.

Sind bereits Vereinfachungen bewilligt worden, sind die Art der Vereinfachung, das einschlägige Zollverfahren und die Bewilligungsnummer anzugeben. Sind bereits Erleichterungen bewilligt worden, sind die Art der Vereinfachung und die Zertifikatsnummer anzugeben. Bei der Genehmigung als reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender ist die erteilte Genehmigung anzugeben: reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender und Angabe der Genehmigungsnummer. Ist der Antragsteller Inhaber eines einem AEO-Zertifikat gleichwertigen, in einem Drittland ausgestellten Zertifikats, sind die betreffende Zertifikatsnummer und das ausstellende Land anzugeben.

44 07 …    Einverständnis für den Informationsaustausch

Einverständnis, dass die in der AEO-Bewilligung enthaltenen Informationen ausgetauscht werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren von Systemen gemäß internationalen Abkommen/Vereinbarungen mit Drittländern in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen und sicherheitsrelevante Maßnahmen zu gewährleisten

Anzugeben ist, ob der Antragsteller damit einverstanden ist („Ja/Nein“), dass die in der AEO-Bewilligung enthaltenen Informationen ausgetauscht werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren von Systemen gemäß internationalen Abkommen/Vereinbarungen mit Drittländern in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen und sicherheitsrelevante Maßnahmen zu gewährleisten.

Wenn ja, hat der Antragsteller auch Angaben zur Transliteration des Namens und der Anschrift des Unternehmens zu machen.

44 08 …    Ständige Niederlassung

Wird der Antrag gemäß Artikel 26 Absatz 2 gestellt, sind der vollständige Name und die Mehrwertsteuernummer der ständigen Niederlassung(en) anzugeben.

44 09 …    Zollstelle(n), in der/denen die Zollunterlagen aufbewahrt werden und zugänglich sind

Anzugeben ist die vollständige Anschrift der betreffenden Zollstelle(n). Ist für die Zugänglichkeit der zollrelevanten Unterlagen eine andere Zollstelle zuständig als jene, in der die Unterlagen aufbewahrt werden, ist auch deren vollständige Anschrift anzugeben.

44 10 …    Ort, an dem die Informationen über die allgemeine logistische Verwaltung in der Union aufbewahrt werden oder zugänglich sind

Dieses Datenelement ist nur dann zu verwenden, wenn die zuständige Zollbehörde nicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex bestimmt werden kann. In diesem Fall ist die vollständige Anschrift des betreffenden Orts anzugeben.

44 11 …    Geschäftstätigkeiten

Vorzulegen sind Angaben über die Geschäftstätigkeit des Antragstellers.

44 12 …    Code für die Größe des Antragstellers

Anzugeben ist der Code für die Größe des Antragstellers.

44 13 …    Postanschrift

Anzugeben sind die für den Schriftverkehr benötigten Informationen.

44 14…    Referenznummer des Antrags

Durch die Referenznummer des Antrags kann der von der zuständigen Zollbehörde angenommene AEO-Antrag eindeutig identifiziert werden.

Gruppe 45 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

CVA (3)

45 01 000 000

V/1

Gegenstand und Art der Vereinfachung

 

 

A

45 01 000 009

V/1

 

 

Text

A

45 01 …    Gegenstand und Art der Vereinfachung

Anzugeben ist, auf welche gemäß den Artikeln 71 und 72 des Zollkodex dem Preis hinzuzufügenden oder von ihm abzuziehenden Elemente bzw. auf welche gemäß Artikel 70 Absatz 2 des Zollkodex den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bildenden Elemente die Vereinfachung anzuwenden ist (z. B. Beistellungen, Lizenzgebühren, Beförderungskosten usw.); zudem ist die zur Ermittlung der jeweiligen Beträge verwendete Berechnungsmethode anzugeben.

Gruppe 46 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

CGU (4a)

46 01 000 000

VI/5

Referenzbetrag insgesamt

 

 

A

46 01 000 295

VI/5

 

 

Höhe des Betrags

A

46 01 000 296

VI/5

 

 

Währung des Betrags

A

46 01 000 297

VI/5

 

 

Beschreibung des Betrags

A

46 02 000 000

[NEU]

Referenzbetrag pro Zollverfahren

 

 

A

46 02 000 257

[NEU]

 

 

Verfahrenscode

A

46 02 010 000

[NEU]

 

Referenznummer des Antrags bzw. der Entscheidung

 

C* B+

46 02 011 000

[NEU]

 

Referenznummer der Entscheidung

 

A

46 02 011 020

[NEU]

 

 

Ländercode

A

46 02 011 205

[NEU]

 

 

Code Art der Entscheidung

A

46 02 011 001

[NEU]

 

 

Referenznummer

A

46 02 012 000

[NEU]

 

Referenznummer des Antrags

 

A

46 02 012 020

[NEU]

 

 

Ländercode

A

46 02 012 205

[NEU]

 

 

Code Art der Entscheidung

A

46 02 012 001

[NEU]

 

 

Referenznummer

A

46 02 020 000

VI/1

 

Betrag der Zölle und anderer Abgaben

 

A*

46 02 020 295

VI/1

 

 

Höhe des Betrags

A*

46 02 020 296

VI/1

 

 

Währung des Betrags

A*

46 02 030 000

VI/2

 

Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Überführung in das Verfahren und dessen Erledigung

 

C*

46 02 030 289

VI/2

 

 

Durchschnittlicher Zeitraum (Art)

A*

46 02 030 290

VI/2

 

 

Durchschnittlicher Zeitraum (Zahl)

A*

46 02 040 000

[NEU]

 

Referenzbetrag für bestehende Zollschulden für das betreffende Zollverfahren

 

A

46 02 040 295

[NEU]

 

 

Höhe des Betrags

A

46 02 040 296

[NEU]

 

 

Währung des Betrags

A

46 02 040 297

[NEU]

 

 

Beschreibung des Betrags

C* B+

46 02 050 000

[NEU]

 

Referenzbetrag für potenzielle Zollschulden für das betreffende Zollverfahren

 

A

46 02 050 295

[NEU]

 

 

Höhe des Betrags

A

46 02 050 296

[NEU]

 

 

Währung des Betrags

A

46 02 050 297

[NEU]

 

 

Beschreibung des Betrags

C* B+

46 02 060 000

[NEU]

 

Referenzbetrag für das betreffende Zollverfahren pro MS

 

A

46 02 060 298

[NEU]

 

 

MS

A

46 02 061 000

[NEU]

 

Referenzbetrag für bestehende Zollschulden für das betreffende Zollverfahren pro MS

 

A

46 02 061 295

[NEU]

 

 

Höhe des Betrags

A

46 02 061 296

[NEU]

 

 

Währung des Betrags

A

46 02 061 297

[NEU]

 

 

Beschreibung des Betrags

C* B+

46 02 062 000

[NEU]

 

Referenzbetrag für potenzielle Zollschulden für das betreffende Zollverfahren pro MS

 

A

46 02 062 295

[NEU]

 

 

Höhe des Betrags

A

46 02 062 296

[NEU]

 

 

Währung des Betrags

A

46 02 062 297

[NEU]

 

 

Beschreibung des Betrags

C* B+

46 03 000 000

VI/6

Zahlungsfrist

 

 

A

46 03 000 299

VI/6

 

 

Code für die Frist

A

46 04 000 000

VI/3

Höhe der Sicherheitsleistung

 

 

A

46 04 000 291

VI/3

 

 

Code für die Höhe der Sicherheitsleistung

A

46 04 000 244

VI/3

 

 

Freitext

C* B+

46 05 000 000

VI/4

Art der Sicherheitsleistung

 

 

C* B+

46 05 010 000

VI/4

 

Form der Sicherheitsleistung

 

A

46 05 010 292

VI/4

 

 

Form der Sicherheitsleistung

A

46 05 020 000

VI/4

 

Bürge

 

A

46 05 020 016

VI/4

 

 

Name

A

46 05 020 019

VI/4

 

 

Straße und Hausnummer

A

46 05 020 020

VI/4

 

 

Ländercode

A

46 05 020 021

VI/4

 

 

Postleitzahl

A

46 05 020 022

VI/4

 

 

Ort

A

46 05 030 000

VI/4

 

Beschreibung (Freitext)

 

A

46 05 030 244

VI/4

 

 

Freitext

A

46 06 000 000

[NEU]

Von der Sicherheitsleistung abgedeckter Betrag

 

 

A+

46 06 000 295

[NEU]

 

 

Höhe des Betrags

A+

46 06 000 296

[NEU]

 

 

Währung des Betrags

A+

46 01 …    Referenzbetrag insgesamt

Der Referenzbetrag insgesamt ist gleich der Summe der für die einzelnen Zollverfahren angegebenen Referenzbeträge, und zwar sowohl für bestehende als auch für potenzielle Schulden.

Antrag:

Anzugeben sind Informationen über den Referenzbetrag zur Sicherung aller Vorgänge, Zollanmeldungen oder Zollverfahren des Antragstellers gemäß Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex.

Bewilligung:

Anzugeben ist der Referenzbetrag zur Sicherung aller Vorgänge, Zollanmeldungen oder Zollverfahren des Bewilligungsinhabers gemäß Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex.

Weicht der von der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde ermittelte Referenzbetrag von dem in dem Antrag angegebenen ab, ist die Abweichung zu begründen.

46 02 …    Referenzbetrag pro Zollverfahren

Gegebenenfalls sind die Beträge in der Währung des ausstellenden Mitgliedstaats anzugeben.

46 02 010 … —   Referenznummer des Antrags bzw. der Entscheidung

Wenn eine Referenznummer angegeben wird, ist entweder die Referenznummer der Zollentscheidung oder die Referenznummer des Antrags einzutragen, nicht beides. Beide Elemente können aber auch leer bleiben.

46 02 020 … —   Betrag der Zölle und anderer Abgaben

Anzugeben ist der im letzten Zwölfmonatszeitraum auf Einzelsendungen anzuwendende Höchstbetrag der Zölle und anderer Abgaben. Liegen diese Angaben nicht vor, ist der im letzten Zwölfmonatszeitraum wahrscheinlich auf Einzelsendungen anzuwendende Höchstbetrag der Zölle und anderer Abgaben anzugeben.

46 02 030 … —   Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Überführung in das Verfahren und dessen Erledigung

Anzugeben ist der durchschnittliche Zeitraum, berechnet auf der Grundlage des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums, zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens oder gegebenenfalls zwischen der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwahrung und der Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn die Gesamtsicherheit für die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren oder für den Betrieb von Verwahrungslagern für die vorübergehende Verwahrung verwendet wird.

46 02 040 … —   Referenzbetrag für bestehende Zollschulden für das betreffende Zollverfahren

Dieses Datenelement ist obligatorisch für die Zollverfahrenscodes 01, 07, 40, 42, 43, 45, 61, 63 und 68. Bei den Zollverfahrenscodes 51, 80, XR, XS, XU und XX kann dieses Datenelement nicht ausgefüllt werden.

Der Referenzbetrag für bestehende Zollschulden ist gleich der Summe der Referenzbeträge für bestehende Zollschulden, angegeben pro Mitgliedstaat. Dies gilt nur, wenn eine Aufschlüsselung des Referenzbetrags pro Mitgliedstaat vorgenommen wird.

46 02 050 … —   Referenzbetrag für potenzielle Zollschulden für das betreffende Zollverfahren

Obligatorisch für die Zollverfahrenscodes 46, 48, 51, 80, XR, XS, XU, XX, 44 und 53. Kann bei den Zollverfahrenscodes 01, 07, 40, 42, 43, 45, 61, 63 und 68 nicht ausgefüllt werden.

Der Referenzbetrag für potenzielle Zollschulden ist gleich der Summe der Referenzbeträge für potenzielle Zollschulden, angegeben pro Mitgliedstaat. Dies gilt nur, wenn eine Aufschlüsselung des Referenzbetrags pro Mitgliedstaat vorgenommen wird.

46 02 060 … —   Referenzbetrag für das betreffende Zollverfahren pro MS

Im Falle von Entscheidungen, an denen mehrere MS beteiligt sind, ist dieses Element für alle Zollverfahren obligatorisch, ausgenommen Code 80, für den diese Angabe nicht zulässig ist. Im Falle von Entscheidungen, an denen nur ein MS beteiligt ist, ist die Verwendung dieses Datenelements nicht zulässig.

Dieses Datenelement ist nicht auszufüllen, wenn die Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit nur für die Überführung von Waren in das Versandverfahren verwendet werden soll, da Bewilligungen in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit für Versandverfahren immer in allen Mitgliedstaaten und in anderen Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über das gemeinsame Versandverfahren gültig sein müssen.

46 02 061 … —   Referenzbetrag für bestehende Zollschulden für das betreffende Zollverfahren pro MS

Dieses Datenelement ist obligatorisch für die Zollverfahrenscodes 01, 07, 40, 42, 43, 45, 61, 63 und 68.Kann bei den Zollverfahrenscodes 51, 80, XR, XS, XU und XX nicht ausgefüllt werden.

46 02 062 … —   Referenzbetrag für potenzielle Zollschulden für das betreffende Zollverfahren pro MS

Obligatorisch für die Zollverfahrenscodes 46, 48, 51, 80, XR, XS, XU, XX, 44 und 53. Kann bei den Zollverfahrenscodes 01, 07, 40, 42, 43, 45, 61, 63 und 68 nicht ausgefüllt werden.

46 03 …    Zahlungsfrist

Dieses Feld ist obligatorisch bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Endverwendung (Zollverfahrenscodes 01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 48, 61, 63 und 68).

Wird die Gesamtsicherheit zur Deckung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben geleistet, die bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Endverwendung zu entrichten sind, ist anzugeben, ob die Sicherheit gilt für

— 
die normale Zahlungsfrist, d. h. höchstens zehn Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner gemäß Artikel 108 des Zollkodex;
— 
Zahlungsaufschub.

46 04 …    Höhe der Sicherheitsleistung

Wenn im Antrag/in der Bewilligung mindestens ein Referenzbetrag für bestehende und/oder potenzielle Zollschulden genannt ist, dann ist die Höhe der Sicherheitsleistung für bestehende und/oder potenzielle Zollschulden anzugeben.

Anzugeben ist, ob die Sicherheitsleistung zur Deckung der bestehenden Zollschulden und gegebenenfalls anderer Abgaben bei 100 % oder 30 % des relevanten Teils des Referenzbetrags liegt und/oder ob die Sicherheitsleistung zur Deckung der potenziellen Zollschulden und gegebenenfalls anderer Abgaben bei 100 %, 50 %, 30 % oder 0 % des relevanten Teils des Referenzbetrags liegt.

Die bewilligende Zollbehörde kann gegebenenfalls Anmerkungen machen.

46 05 …    Art der Sicherheitsleistung

46 05 010 …   Form der Sicherheitsleistung

Anzugeben ist, in welcher Form die Sicherheit geleistet wird.

46 05 020 …   Bürge

Antrag:

Wird die Sicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen geleistet, sind Name und Vorname und vollständige Anschrift des Bürgen anzugeben.

Entscheidung:

Dieses Element ist auszufüllen, wenn die Form der Sicherheitsleistung eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen ist, die bereits zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung gilt, und zwar nur dann, wenn das Datenelement vom ausstellenden Mitgliedstaat verwendet wird. Anderenfalls ist es nicht auszufüllen.

46 06 …    Von der Sicherheitsleistung abgedeckter Betrag

„Von der Sicherheitsleistung abgedeckter Betrag“ ist ein berechnetes Element. Die Berechnung erfolgt folgendermaßen: Summe (Referenzbetrag für bestehende Schulden) × (Höhe der Sicherheitsleistung für bestehende Schulden) + Summe (Referenzbetrag für potenzielle Schulden) × (Höhe der Sicherheitsleistung für potenzielle Schulden). Die die Entscheidung erlassende Zollbehörde kann den berechneten Wert in der Entscheidung bearbeiten.

Gruppe 47 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben, sofern die Erlaubnis nicht für einen Einzelvorgang gewährt wird



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

DPO (4b)

47 01 000 000

VII/1

Art des Zahlungsaufschubs

 

 

A

47 01 000 002

VII/1

 

 

Art

A

47 02 000 000

NEU

Globalisierungszeitraum

 

 

B+

47 02 000 298

NEU

 

 

MS

A+

47 02 000 002

NEU

 

 

Art

A+

47 02 000 009

NEU

 

 

Text

A+

47 01 …    Art des Zahlungsaufschubs

Anzugeben ist, wie der Antragsteller den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben anzuwenden gedenkt.

Artikel 110 Buchstabe b des Zollkodex, d. h. global für jeden Betrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer festgesetzten Frist von höchstens 31 Tagen;

Artikel 110 Buchstabe c des Zollkodex, d. h. global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.

47 02 …    Globalisierungszeitraum

Einzutragen ist das Datenelement für den Globalisierungszeitraum der Beträge sämtlicher buchmäßig erfasster Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben (Kalenderwoche, Kalendermonat oder Kalendertage).

Wenn die Zeiträume gemäß Artikel 111 Absätze 3 und 4 des Zollkodex eine ungerade Zahl von Tagen umfassen, so ist die Anzahl der Tage innerhalb der Zeiträume anzugeben.

Gruppe 48 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag oder die Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

RRM (4c)

48 01 000 000

VIII/1

Titel für die Beitreibung

 

 

A

48 01 000 300

VIII/1

 

 

Titel

A

48 02 000 000

VIII/2

Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde

 

 

A

48 02 000 301

VIII/2

 

 

Code der Zollstelle

A

48 03 000 000

VIII/3

Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist

 

 

A

48 03 000 301

VIII/3

 

 

Code der Zollstelle

A

48 04 000 000

VIII/4

Anmerkungen der Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist

 

 

A+

48 04 000 009

VIII/4

 

 

Text

A+

48 05 000 000

VIII/5

Zollverfahren (Aufforderung zur vorherigen Erfüllung der Förmlichkeiten)

 

 

A

48 05 000 257

VIII/5

 

 

Verfahrenscode

A

48 05 000 213

VIII/5

 

 

Indikator

A

48 05 010 000

VIII/5

 

Referenznummer der Entscheidung

 

A

48 05 010 020

VIII/5

 

 

Ländercode

A

48 05 010 205

VIII/5

 

 

Code Art der Entscheidung

A

48 05 010 001

VIII/5

 

 

Referenznummer

A

48 06 000 000

VIII/6

Zollwert

 

 

A

48 06 000 012

VIII/6

 

 

Währung

A

48 06 000 014

VIII/6

 

 

Betrag

A

48 07 000 000

VIII/7

Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind

 

 

A

48 07 000 012

VIII/7

 

 

Währung

A

48 07 000 014

VIII/7

 

 

Betrag

A

48 08 000 000

VIII/8

Art der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben

 

 

A

48 08 000 302

VIII/8

 

 

Unionscodes

A

48 08 000 303

VIII/8

 

 

Nationale Codes

A

48 09 000 000

VIII/9

Rechtsgrundlage

 

 

A

48 09 000 304

VIII/9

 

 

Code der Rechtsgrundlage

A

48 10 000 000

VIII/10

Verwendung oder Bestimmung der Waren

 

 

A+

48 10 000 009

VIII/10

 

 

Text

A+

48 11 000 000

VIII/11

Frist für die Erfüllung der Förmlichkeiten

 

 

A+

48 11 000 305

VIII/11

 

 

Anzahl der Tage

A+

48 12 000 000

VIII/12

Erklärung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde

 

 

A+

48 12 000 009

VIII/12

 

 

Text

A+

48 13 000 000

VIII/13

Beschreibung der Gründe für Erstattung oder Erlass

 

 

A

48 13 000 009

VIII/13

 

 

Text

A

48 14 000 000

VIII/14

Bank- und Kontoverbindung

 

 

A*

48 14 000 009

VIII/14

 

 

Text

A*

48 01 …    Titel für die Beitreibung

Anzugeben ist die Hauptbezugsnummer (MRN) der Zollanmeldung oder ein Bezug auf andere Unterlagen, die den Anlass für die Mitteilung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bildete(n), deren Erstattung oder Erlass beantragt wird.

48 02 …    Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde

Anzugeben ist die Kennung der Zollstelle, in der die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die der Antrag betrifft, mitgeteilt wurden.

Wird der Antrag in Papierform gestellt, sind der Name und die vollständige Anschrift der betreffenden Zollstelle, einschließlich etwaiger Postleitzahl, anzugeben.

48 03 …    Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist

Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn die betreffende Zollstelle nicht mit der in D.E. 48 02 … „Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde“ genannten Zollstelle identisch ist.

Angabe der Kennung der betreffenden Zollstelle.

Wird der Antrag in Papierform gestellt, sind der Name und die vollständige Anschrift der betreffenden Zollstelle, einschließlich etwaiger Postleitzahl, anzugeben.

48 04 …    Anmerkungen der Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist

Dieses Datenelement ist anzugeben, wenn die Erstattung oder der Erlass von der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, ihrer Aufgabe zugunsten der Staatskasse oder ihrer Überführung in ein besonderes Verfahren oder das Ausfuhrverfahren abhängig ist, die entsprechenden Förmlichkeiten jedoch nur für einen oder mehrere Teil(e) oder Bestandteil(e) dieser Waren erfüllt sind.

In diesem Fall sind die Menge, die Art und der Wert der Waren, die im Zollgebiet der Union zu verbleiben haben, anzugeben.

Sollen die Waren an eine Wohlfahrtseinrichtung abgegeben werden, sind der Name und die vollständige Anschrift der betreffenden Einrichtung, einschließlich etwaiger Postleitzahl, anzugeben.

48 05 …    Zollverfahren (Aufforderung zur vorherigen Erfüllung der Förmlichkeiten)

Außer in den Fällen gemäß Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ist der Code des Zollverfahrens anzugeben, in das der Antragsteller die Waren überführen möchte.

Ist für das Zollverfahren eine Bewilligung erforderlich, ist die Kennung der Bewilligung anzugeben.

Anzugeben ist, ob eine vorherige Erfüllung der Förmlichkeiten beantragt wird.

48 06 …    Zollwert

Anzugeben ist der Zollwert der Waren.

48 07 …    Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind

Der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes für die nationale Währung anzugeben.

48 08 …    Art der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben

Die Art der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind, ist unter Verwendung der entsprechenden Codes anzugeben.

48 09 …    Rechtsgrundlage

Anzugeben ist die Rechtsgrundlage des Antrags oder der Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben unter Verwendung des entsprechenden Codes.

48 10 …    Verwendung oder Bestimmung der Waren

Anzugeben ist die Verwendung bzw. die Bestimmung, der die Waren je nach den im Einzelfall gemäß dem Zollkodex gegebenen Möglichkeiten und gegebenenfalls auf der Grundlage einer besonderen Bewilligung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde zugeführt werden können.

48 11 …    Frist für die Erfüllung der Förmlichkeiten

Anzugeben ist die Frist für die Erfüllung der Förmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben abhängig ist.

48 12 …    Erklärung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde

Die die Entscheidung erlassende Zollbehörde hat gegebenenfalls anzugeben, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erst dann erstattet oder erlassen werden, wenn die Zollstelle der Schlussbehandlung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde mitgeteilt hat, dass die Förmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlass abhängig ist, erfüllt wurden.

48 13 …    Beschreibung der Gründe für Erstattung oder Erlass

Antrag:

Die Gründe für den Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sind hinreichend zu beschreiben.

Dieses Datenelement ist dann zu verwenden, wenn die betreffenden Informationen dem Antrag nicht an anderer Stelle entnommen werden können.

Entscheidung:

Sind die in der Entscheidung genannten Gründe für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht mit den im Antrag genannten identisch, ist die der Entscheidung zugrunde liegenden Begründung hinreichend zu beschreiben.

48 14 …    Bank- und Kontoverbindung

Gegebenenfalls ist die Bank- und Kontoverbindung anzugeben, zu deren Gunsten die Erstattung oder der Erlass erfolgen soll.

Gruppe 49 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

TST (5)

49 01 000 000

IX/1

Beförderung von Waren

 

 

A

49 01 000 306

IX/1

 

 

Code der Rechtsgrundlage

A

49 01 000 229

IX/1

 

 

EORI-Nummer

A

49 01 000 020

IX/1

 

 

Ländercode

A

49 01 000 240

IX/1

 

 

Code für die Art des Ortes

A

49 01 000 046

IX/1

 

 

Qualifikator der Ortsbestimmung

A

49 01 010 000

IX/1

 

Code der Ortsbestimmung

 

A

49 01 010 242

IX/1

 

 

Identifikation des Ortes

A

49 01 010 053

IX/1

 

 

Zusätzliche Kennung

A

49 01 020 000

IX/1

 

Anschrift

 

A

49 01 020 016

IX/1

 

 

Name

A

49 01 020 019

IX/1

 

 

Straße und Hausnummer

A

49 01 020 020

IX/1

 

 

Ländercode

A

49 01 020 021

IX/1

 

 

Postleitzahl

A

49 01 020 022

IX/1

 

 

Ort

A

49 01 …    Beförderung von Waren

Anzugeben ist die Rechtsgrundlage für die Beförderung der Waren.

Anzugeben ist die Anschrift des oder der Bestimmungsverwahrungslager(s).

Soll die Beförderung der Waren gemäß Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex erfolgen, ist die EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung für den Betrieb des oder der Bestimmungsverwahrungslager(s) anzugeben.

Gruppe 50 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Linienverkehr



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

RSS (6a)

50 01 000 000

X/1

Vom Linienverkehr betroffener/betroffene Mitgliedstaat(en)

 

 

A

50 01 000 307

X/1

 

 

Qualifikator

A

50 01 000 020

X/1

 

 

Ländercode

A

50 02 000 000

X/2

Schiffsnamen

 

 

C* B+

50 02 000 308

X/2

 

 

Schiffsname

C* B+

50 02 000 309

X/2

 

 

IMO-Nummer des Schiffes

C* B+

50 03 000 000

X/3

Anlaufhäfen

 

 

C* B+

50 03 000 301

X/3

 

 

Code der Zollstelle

C* B+

50 04 000 000

X/4

Verpflichtungserklärung

 

 

A*

50 04 000 213

X/4

 

 

Indikator

A*

50 05 000 000

NEU

Zollstelle des Hafens

 

 

C*

50 05 000 301

NEU

 

 

Code der Zollstelle

C*

50 01 …    Vom Linienverkehr betroffener/betroffene Mitgliedstaat(en)

Anzugeben ist/sind der/die betroffene(n) und möglicherweise betroffene(n) Mitgliedstaat(en).

50 02 …    Schiffsnamen

Vorzulegen sind relevante Angaben zu den in dem Linienverkehr eingesetzten Schiffen.

50 03 …    Anlaufhäfen

Anzugeb en ist die Referenz der zuständigen Zollstellen für die Anlaufhäfen der Schiffe, die in dem Linienverkehr eingesetzt werden oder für diesen Einsatz vorgesehen sind.

50 04 …    Verpflichtungserklärung

Anzugeben ist, ob sich der Antragsteller verpflichtet,

— 
der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde die Informationen gemäß Artikel 121 Absatz 1 mitzuteilen und
— 
auf den Verbindungen des Linienverkehrs keinen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union bzw. keine Freizone in einem Hafen der Union anzulaufen und keine Umladung von Waren auf See durchzuführen.

50 05 …    Zollstelle des Hafens

Anzugeben ist die Referenz der zuständigen Zollstelle des ersten Anlaufhafens der Schiffe, mit denen der Linienverkehr aufgenommen werden soll.

Gruppe 51 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Ausstellers



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

ACP (6b)

51 01 000 000

XI/1

Zollstelle(n), die für die Eintragung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren zuständig ist/sind

 

 

A+

51 01 000 301

XI/1

 

 

Code der Zollstelle

A+

51 01 …    Zollstelle(n), die für die Eintragung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren zuständig ist/sind

Anzugeben ist/sind die Zollstelle(n), der/denen der zugelassene Aussteller den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren zur Eintragung zu übermitteln hat, jedoch nur, wenn beide der im Folgenden genannten Bestimmungen anwendbar sind:

— 
Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe a und
— 
Artikel 128 Absatz 2.

Gruppe 52 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

SDE (7a)

52 01 000 000

XII/1

Frist für die Vorlage einer ergänzenden Zollanmeldung

 

 

A+

52 01 000 305

XII/1

 

 

Anzahl der Tage

A+

52 02 000 000

XII/2

Subunternehmer

 

 

A [22] [23]

52 02 000 016

XII/2

 

 

Name

A [22] [23]

52 02 000 019

XII/2

 

 

Straße und Hausnummer

A [22] [23]

52 02 000 020

XII/2

 

 

Ländercode

A [22] [23]

52 02 000 021

XII/2

 

 

Postleitzahl

A [22] [23]

52 02 000 022

XII/2

 

 

Ort

A [22] [23]

52 03 000 000

XII/3

Identifikation des Subunternehmers

 

 

A [2]

52 03 000 229

XII/3

 

 

EORI-Nummer

A [2]

52 01 …    Frist für die Vorlage einer ergänzenden Zollanmeldung

Falls zutreffend, legt die bewilligende Zollbehörde die Frist, ausgedrückt in Tagen, fest.

52 02 …    Subunternehmer

Falls zutreffend, Name und Anschrift des Subunternehmers.

52 03 …    Identifikation des Subunternehmers

Angabe der EORI-Nummer der betreffenden Person.

Gruppe 53 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

CCL (7b)

53 01 000 000

XIII/1

Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind

 

 

A [24]

53 01 000 016

XIII/1

 

 

Name

A [24]

53 01 000 019

XIII/1

 

 

Straße und Hausnummer

A [24]

53 01 000 020

XIII/1

 

 

Ländercode

A [24]

53 01 000 021

XIII/1

 

 

Postleitzahl

A [24]

53 01 000 022

XIII/1

 

 

Ort

A [24]

53 02 000 000

XIII/2

Identifikation der Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind

 

 

A

53 02 000 229

XIII/2

 

 

EORI-Nummer

A

53 03 000 000

XIII/3

Zollstelle(n) der Gestellung

 

 

A

53 03 000 301

XIII/3

 

 

Code der Zollstelle

A

53 04 000 000

XIII/4

Ermittlung der MwSt.-, Verbrauchsteuer- und Statistikstellen

 

 

C* A+

53 04 000 016

XIII/4

 

 

Bezeichnung

C* A+

53 04 000 019

XIII/4

 

 

Straße und Hausnummer

C* A+

53 04 000 020

XIII/4

 

 

Ländercode

C* A+

53 04 000 021

XIII/4

 

 

Postleitzahl

C* A+

53 04 000 022

XIII/4

 

 

Ort

C* A+

53 05 000 000

XIII/5

Zahlungsart der Mehrwertsteuer

 

 

A+

53 05 000 310

XIII/5

 

 

Indikator für die Methode

A+

53 05 000 298

XIII/5

 

 

MS

A+

53 06 000 000

XIII/6

Steuervertreter

 

 

A

53 06 000 016

XIII/6

 

 

Name

A

53 06 010 000

XIII/7

 

Identifikation

 

A

53 06 010 230

XIII/7

 

 

MwSt.-Nummer

A

53 06 020 000

XIII/6

 

Anschrift

 

A

53 06 020 019

XIII/6

 

 

Straße und Hausnummer

A

53 06 020 020

XIII/6

 

 

Ländercode

A

53 06 020 021

XIII/6

 

 

Postleitzahl

A

53 06 020 022

XIII/6

 

 

Ort

A

53 08 000 000

XIII/8

Code für den Status des Steuervertreters

 

 

A

53 08 000 002

XIII/8

 

 

Art

A

53 09 000 000

XIII/9

Für die verbrauchsteuerrechtlichen Förmlichkeiten zuständige Person

 

 

A [24]

53 09 000 016

XIII/9

 

 

Name

A [24]

53 09 010 000

XIII/9

 

Angaben

 

A [24]

53 09 010 019

XIII/9

 

 

Straße und Hausnummer

A [24]

53 09 010 020

XIII/9

 

 

Ländercode

A [24]

53 09 010 021

XIII/9

 

 

Postleitzahl

A [24]

53 09 010 022

XIII/9

 

 

Ort

A [24]

53 09 020 000

XIII/10

 

Identifikation

 

A

53 09 020 229

XIII/10

 

 

EORI-Nummer

A

53 01 …    Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind

Falls zutreffend, Name und Anschrift der betreffenden Unternehmen angeben.

53 02 …    Identifikation der Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind

Falls zutreffend, die EORI-Nummer der betreffenden Unternehmen angeben.

53 03 …    Zollstelle(n) der Gestellung

Angabe der betreffenden Zollstelle(n).

53 04 …    Ermittlung der MwSt.-, Verbrauchsteuer- und Statistikstellen

Angabe der Bezeichnung und der Anschrift der MwSt.-, Verbrauchsteuer- und Statistikstellen, die an der Bewilligung beteiligt und unter D.E. 31 04 … „Geografischer Geltungsbereich — Union“ genannt sind.

53 05 …    Zahlungsart der Mehrwertsteuer

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten legen ihre jeweiligen Anforderungen an die Vorlage der Einfuhrmehrwertsteuerdaten unter Angabe der anzuwendenden Zahlungsart der Mehrwertsteuer fest.

53 06 …    Steuervertreter

Angabe des Namens und der Anschrift des Steuervertreters des Antragstellers in dem Mitgliedstaat der Vorlage.

53 06 010 …   Steuervertreter/Identifikation

Angabe der MwSt.-Nummer des Steuervertreters des Antragstellers in dem Mitgliedstaat der Gestellung. Wurde kein Steuervertreter benannt, ist die MwSt.-Nummer des Antragstellers anzugeben.

53 08 …    Code für den Status des Steuervertreters

Angabe, ob der Antragsteller in Steuerangelegenheiten für eigene Rechnung handelt oder im Mitgliedstaat der Gestellung einen Steuervertreter benennt.

53 09 …    Für die verbrauchsteuerrechtlichen Förmlichkeiten zuständige Person

Angabe des Namens und der Anschrift der Person, die die Mehrwertsteuer schuldet oder eine Sicherheit für die Verbrauchsteuern leisten muss.

53 09 020 …   Für die verbrauchsteuerrechtlichen Förmlichkeiten zuständige Person/Identifikation

Angabe der EORI-Nummer der betreffenden Person, wenn diese Person über eine gültige EORI-Nummer verfügt und die Nummer dem Antragsteller bekannt ist.

Gruppe 54 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

EIR (7c)

54 01 000 000

XIV/1

Verzicht auf die Gestellungsmitteilung

 

 

A

54 01 000 213

XIV/1

 

 

Indikator

A

54 01 000 009

XIV/1

 

 

Text

A

54 02 000 000

XIV/2

Verzicht auf die Abgabe einer Vorabanmeldung

 

 

A

54 02 000 009

XIV/2

 

 

Text

A

54 03 000 000

XIV/3

Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren kontrolliert werden können, zuständig ist

 

 

C* A+

54 03 000 301

XIV/3

 

 

Code der Zollstelle

C* A+

54 04 000 000

XIV/4

Frist für die Vorlage der Angaben der vollständigen Zollanmeldung

 

 

A+

54 04 000 305

XIV/4

 

 

Anzahl der Tage

A+

54 01 …    Verzicht auf die Gestellungsmitteilung

Antrag:

Angabe („Ja/Nein“), ob der Wirtschaftsbeteiligte eine Befreiung von der Gestellungsmitteilung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Waren für Zollkontrollen in Anspruch nehmen möchte. Falls Ja, Begründung.

Entscheidung:

Für den Fall, dass die Bewilligung keinen Verzicht auf die Gestellungsmitteilung vorsieht, legt die bewilligende Zollbehörde die Frist zwischen dem Eingang der Mitteilung und der Überlassung der Waren fest.

54 02 …    Verzicht auf die Abgabe einer Vorabanmeldung

Antrag:

Betrifft der Antrag die Ausfuhr oder Wiederausfuhr, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bedingungen des Artikels 263 Absatz 2 des Zollkodex erfüllt sind.

Bewilligung:

Betrifft der Antrag die Ausfuhr oder Wiederausfuhr, sind Gründe für eine Ausnahme gemäß Artikel 263 Absatz 2 des Zollkodex anzuführen.

54 03 …    Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren kontrolliert werden können, zuständig ist

Angabe der Kennung der betreffenden Zollstelle.

54 04 …    Frist für die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung

Die die Entscheidung treffende Zollbehörde gibt in der Bewilligung die Frist an, innerhalb derer der Bewilligungsinhaber die Angaben der ergänzenden Zollanmeldung an die Überwachungszollstelle zu übermitteln hat.

Die Frist wird in Tagen ausgedrückt.

Gruppe 55 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

SAS (7d)

55 01 000 000

XV/1

Identifizierung der Förmlichkeiten und Kontrollen, die dem Wirtschaftsbeteiligten zu übertragen sind

 

 

A+

55 01 000 009

XV/1

 

 

Text

A+

55 01 …    Identifizierung der Förmlichkeiten und Kontrollen, die dem Wirtschaftsbeteiligten zu übertragen sind

Angabe der Bedingungen, unter denen die Befolgung von Verboten und Einschränkungen gemäß dem D.E. 6/1 „Verbote und Einschränkungen“ vom Bewilligungsinhaber kontrolliert werden kann.

Gruppe 56 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

AWB (7e)

56 01 000 000

XVI/1

Wirtschaftstätigkeit

 

 

A

56 01 000 002

XVI/1

 

 

Art

A

56 02 000 000

XVI/2

Wiegesysteme

 

 

A

56 02 000 009

XVI/2

 

 

Text

A

56 03 000 000

XVI/3

Zusätzliche Sicherheitsleistungen

 

 

A

56 03 000 009

XVI/3

 

 

Text

A

56 04 000 000

XVI/4

Vorgezogene Benachrichtigung der Zollbehörden

 

 

A

56 04 000 009

XVI/4

 

 

Text

A

56 01 …    Wirtschaftstätigkeit

Angabe der Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem Handel mit frischen Bananen.

56 02 …    Wiegesysteme

Beschreibung der Wiegesysteme.

56 03 …    Zusätzliche Sicherheitsleistungen

Geeigneter Nachweis im Einklang mit den anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, dass

— 
nur ordnungsgemäß kalibrierte und mit den einschlägigen technischen Normen konforme Maschinen verwendet werden, um die genaue Ermittlung des Nettogewichts der Bananen zu gewährleisten,
— 
das Wiegen der Bananen nur durch zugelassene Wieger an Orten unter Zollaufsicht vorgenommen wird,
— 
das Nettogewicht der Bananen, der Ursprung der Bananen sowie der Zeitpunkt des Wiegens und der Entladeort unmittelbar nach dem Wiegen in den Wiegenachweis eingetragen werden,
— 
die Bananen im Einklang mit dem Verfahren in Anhang 61-03 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gewogen wurden,
— 
die Ergebnisse des Wiegens im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften der Union unverzüglich in den Wiegenachweis eingetragen werden.

56 04 …    Vorgezogene Benachrichtigung der Zollbehörden

Art der Meldung und Kopie einer Meldung.

Gruppe 57 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

IPO (8a)

57 01 000 000

XVII/1

Vorzeitige Ausfuhr (aktive Veredelung EX/IM)

 

 

A

57 01 000 213

XVII/1

 

 

Indikator

A

57 01 000 311

XVII/1

 

 

Frist

A

57 02 000 000

XVII/2

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Form einer Erledigung des Verfahrens

 

 

A

57 02 000 213

XVII/2

 

 

Indikator

A

57 01 …    Vorzeitige Ausfuhr

Angabe („Ja/Nein“), ob die aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen, ausgeführt werden sollen (aktive Veredelung EX/IM). Wenn Ja, Angabe der vorgeschlagenen Frist, ausgedrückt in Monaten, innerhalb derer die Nicht-Unionswaren zur aktiven Veredelung angemeldet werden sollten, wobei die für die Beschaffung der Waren und ihre Beförderung in die Union erforderliche Zeit zu berücksichtigen ist.

57 02 …    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Form einer Erledigung des Verfahrens

Angabe („Ja/Nein“), ob die Veredelungserzeugnisse oder die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführten Waren (IM/EX-Verfahren) als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten, wenn sie bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden, und die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr als abgegeben und angenommen gilt und die Überlassung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Erledigung des Verfahrens bewilligt wurde.

Gruppe 58 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

OPO (8b)

58 01 000 000

XVIII/1

Standardaustauschverfahren

 

 

A

58 01 000 213

XVIII/1

 

 

Indikator

A

58 01 000 312

XVIII/1

 

 

Art des Standardaustauschverfahrens

A

58 01 000 009

XVIII/1

 

 

Text

A

58 02 000 000

XVIII/2

Ersatzerzeugnisse

 

 

A

58 02 000 106

XVIII/2

 

 

Warennummer

A

58 02 000 121

XVIII/2

 

 

Beschreibung

A

58 02 000 008

XVIII/2

 

 

Code

A

58 02 000 009

[NEU]

 

 

Text

A

58 03 000 000

XVIII/3

Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen

 

 

A [30]

58 03 000 213

XVIII/3

 

 

Indikator

A [30]

58 03 000 311

XVIII/3

 

 

Frist

A [30]

58 04 000 000

XVIII/4

Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (passive Veredelung IM/EX)

 

 

A [31]

58 04 000 213

XVIII/4

 

 

Indikator

A [31]

58 04 000 311

XVIII/4

 

 

Frist

A [31]

58 01 …    Standardaustauschverfahren

Antrag:

Im Falle einer Ausbesserung von Waren kann ein eingeführtes Erzeugnis (Ersatzerzeugnis) ein Veredelungserzeugnis ersetzen (sogenanntes Standardaustauschverfahren).

Angabe („Ja/Nein“), ob das Standardaustauschverfahren in Anspruch genommen werden soll. Wenn Ja, ist/sind der/die entsprechende(n) Code(s) anzugeben.

Bewilligung:

Angabe der Maßnahmen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Bedingungen für das Standardaustauschverfahren erfüllt sind.

58 02 …    Ersatzerzeugnisse

Soll das Verfahren des Standardaustauschs in Anspruch genommen werden (nur möglich im Falle der Ausbesserung), sind der 8-stellige KN-Code der Ersatzerzeugnisse, deren Handelsqualität sowie technischen Merkmale anzugeben, um den Zollbehörden einen Vergleich zwischen den Waren der vorübergehenden Ausfuhr und den Ersatzerzeugnissen zu ermöglichen. Für diesen Vergleich ist mindestens einer der für D.E. 58 02 000 008 festgelegten Codes zu verwenden. Für Angaben in Textform ist D.E. 58 02 000 009 zu verwenden.

58 03 …    Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen

Angabe („Ja/Nein“), ob Ersatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der schadhaften Waren eingeführt werden sollen. Wenn Ja, Angabe der Frist in Monaten, innerhalb derer die Unionswaren zur passiven Veredelung angemeldet werden sollten.

58 04 …    Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (passive Veredelung IM/EX)

Angabe („Ja/Nein“), ob vor der Überführung von Unionswaren in die passive Veredelung aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse eingeführt werden sollen. Wenn Ja, Angabe der Frist in Monaten, innerhalb derer die Unionswaren zur passiven Veredelung angemeldet werden sollten, wobei die für die Beschaffung der Waren und ihre Beförderung zur Ausfuhrzollstelle erforderliche Zeit zu berücksichtigen ist.

Gruppe 59 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

CWx (8e)

59 01 000 000

XIX/1

Vorübergehendes Entfernen

 

 

A

59 01 000 213

XIX/1

 

 

Indikator

A

59 01 000 009

XIX/1

 

 

Text

A

59 02 000 000

XIX/2

Verlustrate

 

 

A

59 02 000 009

XIX/2

 

 

Text

A

59 01 …    Vorübergehendes Entfernen

Antrag:

Angabe („Ja/Nein“), ob Waren im Zolllagerverfahren vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden sollen. Angabe aller erforderlichen Einzelheiten, die für das vorübergehende Entfernen von Waren als relevant angesehen werden.

Ein Antrag auf vorübergehendes Entfernen kann auch bei der die Entscheidung treffenden Zollbehörde zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden, sobald dem Antrag stattgegeben wurde und die Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten erteilt wurde.

Bewilligung:

Einzelheiten der Bedingungen, unter denen die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren entfernt werden können. Wird der Antrag abgelehnt, Angabe der Gründe für die Ablehnung.

59 02 …    Verlustrate

Gegebenenfalls Einzelheiten zu der/den Verlustrate(n).

Gruppe 60 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für das Versandverfahren der Union



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

ACR (9b)

60 01 000 000

XX/1

Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung

 

 

A+

60 01 000 009

XX/1

 

 

Text

A+

60 01 010 000

XX/1

 

Referenznummer der Entscheidung

 

A+

60 01 010 020

XX/1

 

 

Ländercode

A+

60 01 010 205

XX/1

 

 

Code Art der Entscheidung

A+

60 01 010 001

XX/1

 

 

Referenznummer

A+

60 02 000 000

XX/2

Gesamtsicherheit

 

 

A

60 02 000 213

XX/2

 

 

Indikator

A

60 02 010 000

XX/2

 

Referenznummer der Entscheidung

 

A

60 02 010 020

XX/2

 

 

Ländercode

A

60 02 010 205

XX/2

 

 

Code Art der Entscheidung

A

60 02 010 001

XX/2

 

 

Referenznummer

A

60 02 020 000

NEU

 

Referenznummer des Antrags

 

A*

60 02 020 020

NEU

 

 

Ländercode

A*

60 02 020 205

NEU

 

 

Code Art der Entscheidung

A*

60 02 020 001

NEU

 

 

Referenznummer

A*

60 01 …    Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung

Einzelheiten der vom zugelassenen Versender anzuwendenden Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung. Wurde dem zugelassenen Versender eine Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c Zollkodex erteilt, kann die die Entscheidung treffende Zollbehörde die Verwendung solcher Verschlüsse als Maßnahme zur Nämlichkeitssicherung vorschreiben. Die Referenznummer der Entscheidung über die Verwendung besonderer Verschlüsse ist anzugeben.

60 02 …    Gesamtsicherheit

Antrag:

Angabe der Referenznummer der Entscheidung über die Leistung einer Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung. Wurde die entsprechende Bewilligung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des Antrags anzugeben.

Bewilligung:

Angabe der Referenznummer der Entscheidung über die Leistung einer Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung.

Gruppe 61 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

SSE (9d)

61 01 000 000

XXI/1

Art des Zollverschlusses

 

 

A

61 01 000 009

XXI/1

 

 

Text

A

61 01 …    Art des Zollverschlusses

Antrag:

Angabe aller Einzelheiten zu dem Verschluss (z. B. Modell, Hersteller, Nachweis der Zertifizierung durch eine zuständige Stelle gemäß der internationalen ISO-Norm Nr. 17712:2013 „Frachtcontainer — Mechanische Siegel“).

Entscheidung:

Bestätigung durch die die Entscheidung treffende Zollbehörde, dass der Verschluss die wesentlichen Merkmale erfüllt und mit den erforderlichen technischen Einzelheiten übereinstimmt und dass die Verwendung der besonderen Verschlüsse dokumentiert wird, z. B., indem ein Prüfpfad aufgestellt und von den zuständigen Behörden genehmigt wird.

Gruppe 62 —    Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs

ETD (9f)

62 01 000 000

NEU

Beteiligter (Abfertigungs-)Agent

 

 

A

62 01 000 318

NEU

 

 

Bezeichnung des Hafens bzw. Flughafens

A

62 01 000 319

NEU

 

 

Beteiligte Zollstelle

A

62 01 010 000

NEU

 

Abfertigungsagent

 

A

62 01 010 016

NEU

 

 

Name

A

62 01 010 134

NEU

 

 

Identifikation

A

62 01 020 000

NEU

 

Anschrift des Abfertigungsagenten

 

A

62 01 020 019

NEU

 

 

Straße und Hausnummer

A

62 01 020 020

NEU

 

 

Ländercode

A

62 01 020 021

NEU

 

 

Postleitzahl

A

62 01 020 022

NEU

 

 

Ort

A

62 01 …    Beteiligter (Abfertigungs-)Agent

Anzugeben sind sämtliche Informationen zum beteiligten (Abfertigungs-)Agenten, einschließlich der Bezeichnung des Hafens bzw. Flughafens und der Referenz der beteiligten Zollstelle.“




ANHANG B

GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR ANMELDUNGEN, MELDUNGEN UND NACHWEISE DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN GEMÄẞ ARTIKEL 2 ABSATZ 2

TITEL I

DATENANFORDERUNGEN

KAPITEL 1

Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen

(1) Die Angaben in der Anmeldung enthalten eine Reihe von Datenelementen, die je nach Zollverfahren zu verwenden sind.

(2) Die Datenelemente, die für das jeweilige Verfahren verwendet werden können, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt. Die Vorschriften, die in allen Situationen gelten, in denen das betreffende Datenelement erforderlich ist, sind im Abschnitt „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle“ enthalten. Vorschriften, die für spezifische Spalten der Datenanforderungstabelle gelten, sind außerdem in spezifischen Abschnitten aufgeführt, die genau auf diese Spalten Bezug nehmen. Um die Situation jeder Spalte der Datenanforderungstabelle widerzuspiegeln, müssen sämtliche Vorschriften miteinander kombiniert werden.

(3) Die Zeichen „A“, „B“ oder „C“ gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3 haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird beispielsweise die Menge in besonderer Maßeinheit (Status „A“) nur erhoben, wenn dies in den im TARIC veröffentlichten Rechtsvorschriften der Union vorgesehen ist.

(4) Die Zeichen „A“, „B“ oder „C“ gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3 können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den Fußnoten zu der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 Abschnitt 1 bis 12 aufgelistet sind.

(5) Wenn der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, dies zulässt, kann eine Zollanmeldung (Spalten B und H) oder eine vereinfachte Anmeldung (Spalten C und I) Warenpositionen enthalten, für die unterschiedliche Verfahrenscodes gelten, vorausgesetzt, dass diese Verfahrenscodes den gleichen Datensatz gemäß Kapitel 3 verwenden und zur gleichen Spalte der Matrix gemäß Kapitel 2 gehören. Bei Zollanmeldungen, die im Rahmen der zentralen Zollabwicklung abgegeben werden, darf jedoch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, unterschiedliche Codes für das beantragte Verfahren zu verwenden, wenn gemäß Artikel 179 des Zollkodex mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

(6) Ohne die Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen gemäß diesem Anhang zu berühren und unbeschadet des Artikels 15 des Zollkodex basiert der Inhalt der den Zollbehörden für eine bestimmte Anforderung übermittelten Daten auf den dem Wirtschaftsbeteiligten zum Zeitpunkt der Übermittlung an die Zollbehörden bekannten Informationen.

(7) Die summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldung, die für aus dem Gebiet oder in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren abzugeben ist, muss für die jeweiligen Fälle oder Beförderungsarten die Angaben enthalten, die in den Spalten A1 und A2 sowie F10 bis F51 der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 aufgeführt sind.

(8) Die Verwendung der Begriffe summarische Eingangsanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung in diesem Anhang bezieht sich auf die in Artikel 5 Nummern 9 und 10 des Zollkodex vorgesehenen summarischen Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldungen.

(9) Die Spalten A2, F30, F31, F32, F33 und F34 der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 enthalten die erforderlichen Daten, die den Zollbehörden in erster Linie für die Risikoanalyse hinsichtlich Sicherheit und Schutz vor der Abfahrt, der Ankunft oder dem Verladen von Expressgutsendungen bereitgestellt werden.

(10) Eine Expressgutsendung im Sinne dieses Anhangs ist eine von einem integrierten Dienstleister beförderte Einzelposition, bei der Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung der Pakete beschleunigt bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgen, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt.

(11) Spalte F50 der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 Abschnitt 9 gilt für den Straßenverkehr, aber auch bei multimodaler Beförderung, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Titel II.

(12) Die vereinfachten Anmeldungen gemäß Artikel 166 des Zollkodex enthalten die in den Spalten C1 und I1 aufgeführten Angaben.

(13) Die Anforderungen in Bezug auf die Verfahren in den übrigen Spalten der Tabelle mit den Datenanforderungen, insbesondere bei den in ergänzenden Anmeldungen bereitzustellenden Informationen, werden von der verkürzten Liste der Datenelemente bei Verfahren der Spalten C1 und I1 nicht eingeschränkt oder beeinflusst.

(14) Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt worden.

(15) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Angaben, die sie für die in diesem Anhang aufgeführten Verfahren benötigen. Die Liste dieser Angaben wird von der Kommission veröffentlicht.

(16) Wurde einer Partei eine EORI-Nummer zugeteilt, so ist diese anzugeben. Die Parteien stellen dem Anmelder ihre EORI-Nummer zur Verfügung.

(17) Für die Anwendung der Eingangsförmlichkeiten gelten bei der Ausstellung eines Namenskonnossements die Warenposition und die Informationen über die Warenbeförderung als auf Einzelsendungsebene angemeldet.

KAPITEL 2

Tabelle — Legende

Abschnitt 1

Spaltenüberschriften



Spalten

Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zollrechtlichen Status

von Unionswaren

Rechtsgrundlage

D.E. Nr.

Laufende Nummer für das betreffende Datenelement

 

Alt D.E. Nr.

Datenelementnummer in Anhang B, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1143 der Kommission (1)

 

Daten- element/Daten-klasse

Bezeichnung des betreffenden Datenelements/der betreffenden Datenklasse

 

Datenunterelement/Datenunterklasse

Bezeichnung des betreffenden Datenunterelements/der betreffenden Datenunterklasse

 

Bezeichnung des Datenunterelements

Bezeichnung des betreffenden Datenunterelements

 

A1

Summarische Ausgangsanmeldung

Artikel 5 Nummer 10 und Artikel 271 des Zollkodex

A2

Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen

Artikel 5 Nummer 10 und Artikel 271 des Zollkodex

A3

Wiederausfuhrmitteilung

Artikel 5 Nummer 14 und Artikel 274 des Zollkodex

B1

Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhranmeldung

Ausfuhranmeldung:

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 269 des Zollkodex

Wiederausfuhranmeldung:

Artikel 5 Nummer 13 und Artikel 270 des Zollkodex

B2

Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur passiven Veredelung

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und 259 des Zollkodex

B3

Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerverfahren

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 210 sowie Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex

B4

Anmeldung zur Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

Artikel 1 Nummer 3 des Zollkodex

C1

Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung

Artikel 5 Nummer 12 und Artikel 166 des Zollkodex

C2

Gestellung der Waren im Fall einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder im Rahmen von Zollanmeldungen, die vor der Gestellung der Waren bei der Ausfuhr eingereicht werden.

Artikel 5 Nummer 33, Artikel 171 und 182 des Zollkodex

D1

Besonderes Verfahren — Anmeldung zum Versandverfahren

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210, 226 und 227 des Zollkodex

D2

Besonderes Verfahren — Anmeldung zum Versandverfahren mit verringertem Datensatz — (Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr)

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 210 sowie Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex

D3

Besonderes Verfahren — Versand — Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung — (Beförderung im Luft- und Seeverkehr)

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 210 sowie Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex

D4

Gestellungsmitteilung in Bezug auf die vorab eingereichte Anmeldung zum Versandverfahren

Artikel 171 des Zollkodex

E1

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (T2L/T2LF)

Artikel 5 Nummer 23 und Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 155 des Zollkodex

E2

Warenmanifest

Artikel 5 Nummer 23 und Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 155 des Zollkodex

F10

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Vollständiger Datensatz — Namenskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F11

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — vollständiger Datensatz — Sammelkonnossement basierend auf Hauskonnossement(s) mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger bis auf Ebene des untersten Hauskonnossements

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F12

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Unvollständiger Datensatz — nur Sammelkonnossement

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F13

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Unvollständiger Datensatz — nur Namenskonnossement

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F14

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — nur Hauskonnossement

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F15

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — Hauskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F16

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — Erforderliche Angaben, die vom Empfänger auf der untersten Ebene des Beförderungsvertrags vorzulegen sind (unterstes Hauskonnossement, wenn das Sammelkonnossement kein Namenskonnossement ist)

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F20

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — vollständiger Datensatz, eingereicht vor dem Verladen

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F21

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor der Ankunft eingereichter MAWB

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F22

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor der Ankunft eingereichter HAWB — unvollständiger Datensatz, der von einer Person gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 eingereicht wird

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F23

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereichter Mindestdatensatz ohne Nummer des MAWB

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F24

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereichter Mindestdatensatz mit Nummer des MAWB

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F25

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereichte Nummer des MAWB

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F26

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereichter Mindestdatensatz mit zusätzlichen Angaben zum HAWB

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F27

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F28

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — vollständiger Datensatz, eingereicht vor dem Verladen — Direct AWB

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F29

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz — Direct AWB

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F30

Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen — vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F31

Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen für Luftfracht (im Allgemeinen) — Vom Expressbeförderer vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F32

Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen — Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 vor dem Verladen einzureichen ist

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F33

Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen für Luftfracht im Allgemeinen — unvollständiger Datensatz — HAWB, der vor der Ankunft von einer Person gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 eingereicht wird

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F34

Summarische Eingangsanmeldung — auf der Straße beförderte Expressgutsendungen — vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F40

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — unvollständiger Datensatz — Angaben zum Sammelbeförderungspapier im Straßenverkehr

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F41

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — unvollständiger Datensatz — Angaben zum Sammelbeförderungspapier im Schienenverkehr

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F42

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — unvollständiger Datensatz — im Einklang mit den für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen eingereichter MAWB mit den erforderlichen Informationen zum Postfrachtbrief

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F43

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und gemäß Artikel 113 Absatz 2 eingereichter Mindestdatensatz

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F44

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und gemäß Artikel 113 Absatz 2 eingereichte Identifikationsnummer des Postbehälters

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F45

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — unvollständiger Datensatz — nur Sammelkonnossement

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F50

Summarische Eingangsanmeldung — Straßengüterverkehr

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F51

Summarische Eingangsanmeldung — Schienengüterverkehr

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

G2

Ankunftsmeldung

Artikel 133 des Zollkodex

G3

Gestellung der Waren

Artikel 5 Nummer 33 und Artikel 139 des Zollkodex

G4

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

Artikel 5 Nummer 17 und Artikel 145 des Zollkodex

G5

Ankunftsmeldung im Fall von Waren in vorübergehender Verwahrung

Artikel 148 Absatz 5 Buchstaben b und c des Zollkodex

H1

Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur Endverwendung

Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr: Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 201 des Zollkodex

Anmeldung zur Endverwendung:

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und 254 des Zollkodex

H2

Besonderes Verfahren — Lagerung — Anmeldung zum Zolllagerverfahren

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und 240 des Zollkodex

H3

Besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und 250 des Zollkodex

H4

Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur aktiven Veredelung

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und 256 des Zollkodex

H5

Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

Artikel 1 Nummer 3 des Zollkodex

H6

Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr:

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 201 des Zollkodex

H7

Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 201 des Zollkodex

H8

Zollerklärung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für Waren, die von einem vertrauenswürdigen Händler aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden und bei denen im Sinne des Artikels 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls keine Gefahr besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 201 des Zollkodex

I1

Vereinfachte Einfuhranmeldung

Artikel 5 Nummer 12 und Artikel 166 des Zollkodex

I2

Gestellung von Waren bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder im Rahmen von Zollanmeldungen, die vor der Gestellung der Waren bei der Einfuhr abgegeben werden.

Artikel 5 Nummer 33, Artikel 171 und 182 des Zollkodex

(1)   

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1143 der Kommission vom 14. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hinsichtlich der Anmeldung bestimmter Sendungen von geringem Wert (ABl. L 181 vom 5.7.2019, S. 2).

Abschnitt 2

Datengruppen



Gruppe

Bezeichnung der Gruppe

Gruppe 11

Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes)

Gruppe 12

Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen

Gruppe 13

Beteiligte

Gruppe 14

Zollwertangaben/Abgaben

Gruppe 15

Daten/Fristen/Zeiträume

Gruppe 16

Orte/Länder/Regionen

Gruppe 17

Zollstellen

Gruppe 18

Nämlichkeit der Waren

Gruppe 19

Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

Gruppe 99

Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

Abschnitt 3

Zeichen in den Feldern



Zeichen

Beschreibung des Zeichens

A

Obligatorisch: von jedem Mitgliedstaat verlangte Daten, unbeschadet der einleitenden Bemerkung 3.

B

Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht.

C

Fakultativ für Wirtschaftsbeteiligte: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, dürfen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht verlangt werden. Beschließt ein Wirtschaftsbeteiligter, diese Angaben zu machen, müssen alle erforderlichen Unterelemente angegeben werden.

Wird für ein Datenelement/eine Datenklasse „C“ verwendet, so sind alle Datenunterelemente/Datenunterklassen, die zu diesem Datenelement/dieser Datenklasse gehören, obligatorisch, wenn der Anmelder beschließt, diese Angaben zu machen, es sei denn, dies ist in Titel I Kapitel 3 anders angegeben.

D

Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten der Anmeldung

Die Datenelemente auf der Ebene der Anmeldung enthalten Angaben, die für die gesamte Anmeldung gelten.

MC

Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Sammelsendung.

Die Datenelemente auf der Ebene der Sammelsendung enthalten Angaben, die für einen Beförderungsvertrag gelten, der von einem Beförderer und einer direkten Vertragspartei ausgestellt wurde. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Sammelsendungsposition bei Anmeldungen und Mitteilungen gemäß den Spalten A, D, E2, F und G.

MI

Erforderliches Datenelement auf Warenpositionsebene in der Sammelsendung.

Die Warenpositionsebene in der Sammelsendung ist eine Unterebene zur Sammelsendungsebene. Die Datenelemente der Warenpositionsebene in der Sammelsendung enthalten Angaben über die verschiedenen Positionen im Beförderungspapier, auf das in der Sammelsendung Bezug genommen wird. Diese Positionsangaben gelten für Anmeldungen und Mitteilungen gemäß den Spalten A, E2, F und G.

HC

Erforderliches Datenelement auf Ebene der Einzelsendung

Die Datenelemente der Einzelsendungsebene enthalten Angaben, die für den untersten Beförderungsvertrag gelten, der von einem Spediteur, einem schiffs- oder luftfahrzeugbuchenden Verfrachter oder seinem Agenten oder einem Anbieter von Postdiensten ausgestellt wird. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Einzelsendungsposition bei Anmeldungen und Mitteilungen gemäß den Spalten D, E2, F und G.

HI

Erforderliches Datenelement auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung.

Die Warenpositionsebene in der Einzelsendung ist eine Unterebene zur Einzelsendungsebene. Die Datenelemente auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung enthalten Angaben, die aus unterschiedlichen Positionen in dem Beförderungspapier stammen, auf das in der aktuellen Einzelsendung Bezug genommen wird. Diese Positionsangaben gelten für Anmeldungen und Meldungen gemäß den Spalten D, E2, F und G.

GS

Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Warenbeförderung.

Die Ebene der Warenbeförderung enthält alle Angaben über Waren, für die eine Standard- oder vereinfachte Zollanmeldung oder eine Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gilt. Bei einer ergänzenden Anmeldung bezieht sich die Warenbeförderungsebene auf die Gesamtheit der Waren, für die dieselbe Standard- oder vereinfachte Zollanmeldung oder Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gilt. Die Angaben auf dieser Ebene gelten bei Zollanmeldungen und Mitteilungen gemäß den Spalten B, C, E1, H und I für jede Warenposition. Für die Spalten F10, F11, F15, F16, F50, und F51 gelten die Angaben auf dieser Ebene für alle Einzelsendungen.

SI

Erforderliches Datenelement auf Warenpositionsebene.

Die Warenpositionsebene enthält alle Einzelangaben zu einer einzelnen Position einer Warenbeförderung. Die Angaben auf dieser Ebene gelten für Zollanmeldungen und Mitteilungen gemäß den Spalten B, C, E1, H und I.

Abschnitt 4

Anwendbarkeit

In Titel I Kapitel 3 sowie Titel II werden die folgenden Zeichen verwendet, um anzuzeigen, dass eine Bestimmung ab einem späteren Zeitpunkt anwendbar ist.



Zeichen

Beschreibung des Zeichens

*

Anwendbar ab dem 21. Januar 2025

***

Gilt ab dem 1. März 2027.

****

Gilt ab dem 1. März 2028.

°

Ab dem 21. Januar 2025 gestrichen.

°°°

Ab dem 1. März 2027 gestrichen.

°°°°

Ab dem 1. März 2028 gestrichen.

Ist eine Bestimmung dieses Anhangs mit *, ***, **** gekennzeichnet, so gilt bis zu dem in dieser Tabelle angegebenen Datum Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission ( 20 ) geänderten Fassung.

KAPITEL 3

Abschnitt 1

Tabelle mit den Datenanforderungen — Ausgang



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements

A1

A2

A3

11 03 000 000

1/6

Positionsnummer

 

 

A

A

A

MI

MI

MI

11 04 000 000

1/7

Indikator für besondere Umstände

 

 

 

A

 

 

D

 

12 01 000 000

2/1

Vorpapier

 

 

A

A

A

MC

MI

MC

MI

MC

MI

12 01 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

MC

MI

MC

MI

MC

MI

12 01 002 000

 

 

Art

 

A

A

A

MC

MI

MC

MI

MC

MI

12 01 003 000

 

 

Art der Verpackung

 

A***

A***

A

MI***

MI***

MI

12 01 004 000

 

 

Anzahl der Packstücke

 

A***

A***

A

MI***

MI***

MI

12 01 005 000

 

 

Maßeinheit und Qualifikator

 

A***

A***

A

MI***

MI***

MI

12 01 006 000

 

 

Menge

 

A***

A***

A

MI***

MI***

MI

12 01 007 000

 

 

Positionsnummer***

 

A***

A***

A

MI***

MI***

MI

12 02 000 000

2/2

Zusätzliche Informationen

 

 

A

A

A

MC

MI

MC

MI

MC

MI

12 02 008 000

 

 

Code

 

A

A

A

MC

MI

MC

MI

MC

MI

12 02 009 000

 

 

Text

 

A

A

A

MC

MI

MC

MI

MC

MI

12 03 000 000

2/3

Unterlage

 

 

A

[3]

 

A

MC

MI

 

MC

MI

12 03 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

 

A

MC

MI

 

MC

MI

12 03 002 000

 

 

Art

 

A

 

A

MC

MI

 

MC

MI

12 05 000 000

NEU

Beförderungspapier

 

 

A

A

A

MC

MC

MC

12 05 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

MC

MC

MC

12 05 002 000

 

 

Art

 

A

A

A

MC

MC

MC

12 08 000 000

2/4

Referenznummer/UCR

 

 

C

 

 

MC

MI

 

 

12 09 000 000

2/5

LRN

 

 

A

A

A

D

D

D

13 02 000 000

3/7

Versender

 

 

A

A

 

MC

MI

MC

MI

 

13 02 016 000

 

 

Name

 

A

[6]

A

[6]

 

MC

MI

MC

MI

 

13 02 017 000

3/8

 

Identifikationsnummer

 

A

[8]

A

[8]

 

MC

MI

MC

MI

 

13 02 018 000

 

 

Anschrift

 

A

[6]

A

[6]

 

MC

MI

MC

MI

 

13 02 018 019

 

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

 

MC

MI

MC

MI

 

13 02 018 020

 

 

 

Land

A

A

 

MC

MI

MC

MI

 

13 02 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

 

MC

MI

MC

MI

 

13 02 018 022

 

 

 

Ort

A

A

 

MC

MI

MC

MI

 

13 03 000 000

3/9

Empfänger

 

 

A

A

 

MC

MI

MC

MI

 

13 03 016 000

 

 

Name

 

A

[6]

A

[6]

 

MC

MI

MC

MI

 

13 03 017 000

3/10

 

Identifikationsnummer

 

A

[8]

A

[8]

 

MC

MI

MC

MI

 

13 03 018 000

 

 

Anschrift

 

A

[6]

A

[6]

 

MC

MI

MC

MI

 

13 03 018 019

 

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

 

MC

MI

MC

MI

 

13 03 018 020

 

 

 

Land

A

A

 

MC

MI

MC

MI

 

13 03 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

 

MC

MI

MC

MI

 

13 03 018 022

 

 

 

Ort

A

A

 

MC

MI

MC

MI

 

13 05 000 000

3/17

Anmelder

 

 

A

A

A

D

D

D

13 05 017 000

3/18

 

Identifikationsnummer

 

A

A

A

D

D

D

13 05 074 000

 

 

Kontaktperson

 

C

C

C

D

D

D

13 05 074 016

 

 

 

Name

A

A

A

D

D

D

13 05 074 075

 

 

 

Telefonnummer

A

A

A

D

D

D

13 05 074 076

 

 

 

E-Mail-Adresse

A

A

A

D

D

D

13 06 000 000

3/19

Vertreter

 

 

A

A

A

D

D

D

13 06 017 000

3/20

 

Identifikationsnummer

 

A

A

A

D

D

D

13 06 030 000

3/21

 

Status

 

A

A

A

D

D

D

13 06 074 000

 

 

Kontaktperson

 

C

C

C

D

D

D

13 06 074 016

 

 

 

Name

A

A

A

D

D

D

13 06 074 075

 

 

 

Telefonnummer

A

A

A

D

D

D

13 06 074 076

 

 

 

E-Mail-Adresse

A

A

A

D

D

D

13 12 000 000

3/31

Beförderer

 

 

A

A

A

MC

MC

MC

13 12 017 000

3/32

 

Identifikationsnummer

 

A

A

A

MC

MC

MC

13 12 074 000

 

 

Kontaktperson

 

C

C

C

MC

MC

MC

13 12 074 016

 

 

 

Name

A

A

A

MC

MC

MC

13 12 074 075

 

 

 

Telefonnummer

A

A

A

MC

MC

MC

13 12 074 076

 

 

 

E-Mail-Adresse

A

A

A

MC

MC

MC

13 14 000 000

3/37

Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette

 

 

C

C

C

MC

MI

MC

MI

MC

MI

13 14 031 000

 

 

Funktion

 

A

A

A

 

MC

MI

MC

MI

MC

MI

13 14 017 000

 

 

Identifikationsnummer

 

A

A

A

 

MC

MI

MC

MI

MC

MI

14 02 000 000

NEU

Beförderungskosten

 

 

A

[8]

A

[8]

 

MC

MI

MC

MI

 

14 02 038 000

4/2

 

Zahlungsart

 

A

A

 

MC

MI

MC

MI

 

16 12 000 000

5/20

Von der Sendung zu durchquerendes Land

 

 

A

A

 

MC

MC

 

16 12 020 000

 

 

Land

 

A

A

 

MC

MC

 

16 15 000 000

5/23

Warenort

 

 

A

A

A

MC

MC

MC

16 15 045 000

 

 

Art des Ortes

 

A

A

A

MC

MC

MC

16 15 046 000

 

 

Qualifikator der Ortsbestimmung

 

A

A

A

MC

MC

MC

16 15 036 000

 

 

UN/LOCODE

 

A

A

A

MC

MC

MC

16 15 047 000

 

 

Zollstelle

 

A

A

A

MC

MC

MC

16 15 047 001

 

 

 

Referenznummer

A

A

A

MC

MC

MC

16 15 048 000

 

 

GNSS

 

A

A

A

MC

MC

MC

16 15 048 049

 

 

 

Breitengrad

A

A

A

MC

MC

MC

16 15 048 050

 

 

 

Längengrad

A

A

A

MC

MC

MC

16 15 051 000

 

 

Wirtschaftsbeteiligter

 

A

A

A

MC

MC

MC

16 15 051 017

 

 

 

Identifikationsnummer

A

A

A

MC

MC

MC

16 15 052 000

 

 

Nummer der Bewilligung

 

A

A

A

MC

MC

MC

16 15 053 000

 

 

Zusätzliche Kennung

 

A

A

A

MC

MC

MC

16 15 018 000

 

 

Anschrift

 

A

A

A

MC

MC

MC

16 15 018 019

 

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

A

MC

MC

MC

16 15 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

A

MC

MC

MC

16 15 018 022

 

 

 

Ort

A

A

A

MC

MC

MC

16 15 018 020

 

 

 

Land

A

A

A

MC

MC

MC

16 15 081 000

 

 

PLZ-Adresse

 

A

A

A

 

 

 

 

MC

MC

MC

16 15 081 021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

A

 

 

 

 

MC

MC

MC

16 15 081 025

 

 

 

Hausnummer

A

A

A

 

 

 

 

MC

MC

MC

16 15 081 020

 

 

 

Land

A

A

A

 

 

 

 

MC

MC

MC

16 15 074 000

 

 

Kontaktperson

 

C

C

C

MC

MC

MC

16 15 074 016

 

 

 

Name

A

A

A

MC

MC

MC

16 15 074 075

 

 

 

Telefonnummer

A

A

A

MC

MC

MC

16 15 074 076

 

 

 

E-Mail-Adresse

A

A

A

MC

MC

MC

17 01 000 000

5/12

Ausgangszollstelle

 

 

A

A

A

D

D

D

17 01 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

D

D

D

18 04 000 000

6/5

Rohmasse

 

 

A

A

 

MC

MI

MC

MI

 

18 05 000 000

6/8

Warenbezeichnung

 

 

A

[26]

A

[26]

 

MI

MI

 

18 06 000 000

NEU

Verpackung

 

 

A

 

A

MI

 

MI

18 06 003 000

6/9

 

Art der Verpackung

 

A

 

 

MI

 

 

18 06 004 000

6/10

 

Anzahl der Packstücke

 

A

 

 

MI

 

 

18 06 054 000

6/11

 

Versandzeichen

 

A

[8]

 

A

[8]

[27]

MI

 

MI

18 07 000 000

6/12

Gefahrgut

 

 

A

A

 

MI

MI

 

18 07 055 000

 

 

UN-Nummer

 

A

A

 

MI

MI

 

18 08 000 000

6/13

CUS-Nummer

 

 

C

C

 

MI

MI

 

18 09 000 000

NEU

Warennummer

 

 

A

[28]

A

[28]

 

MI

MI

 

18 09 056 000

NEU

 

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

 

A

A

 

MI

MI

 

18 09 057 000

6/14

 

Code der Kombinierten Nomenklatur

 

C

C

 

MI

MI

 

19 01 000 000

7/2

Container-Indikator

 

 

A

 

A

MC

 

MC

19 03 000 000***

7/4***

Verkehrszweig an der Grenze***

 

 

A***

A***

 

 

 

 

 

MC***

MC***

 

19 07 000 000

NEU

Beförderungsausrüstung

 

 

A

[62]

 

A

[27]

[62]

MC

 

MC

19 07 044 000

 

 

Warenreferenz

 

A

 

A

 

 

 

 

MC

 

MC

19 07 063 000

7/10

 

Containernummer

 

A

 

A

MC

 

MC

19 08 000 000***

NEU***

Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel***

 

 

A***

A***

 

 

 

 

 

 

MC***

MC***

 

19 08 061 000***

 

 

Art der Identifikation***

 

A***

A***

 

 

 

 

 

 

MC***

MC***

 

19 08 017 000***

7/14***

 

Kennzeichen***

 

A***

A***

 

 

 

 

 

 

MC***

MC***

 

19 10 000 000

7/18

Verschluss

 

 

A

 

 

MC

 

 

19 10 068 000

 

 

Anzahl der Verschlüsse

 

A

 

 

MC

 

 

19 10 015 000

 

 

Verschlusskennzeichen

 

A

 

 

MC

 

 

Abschnitt 2

Tabelle mit den Datenanforderungen — Ausfuhr



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements

B1

B2

B3

B4

C1

C2

11 01 000 000

1/1

Art der Anmeldung

 

 

A

A

A

A

A

 

D

D

D

D

D

 

11 02 000 000

1/2

Zusätzliche Art der Anmeldung

 

 

A

A

A

A

A

 

D

D

D

D

D

 

11 03 000 000

1/6

Positionsnummer

 

 

A

A

A

A

A

A

[1]

SI

SI

SI

SI

SI

SI

11 07 000 000

NEU

Sicherheit

 

 

A

A

 

 

A

 

D

D

 

 

D

 

11 09 000 000

1/10

Verfahren

 

 

A

A

A

A

A

A

[1]

 

 

 

 

SI

SI

SI

SI

SI

SI

11 09 001 000

 

 

Beantragtes Verfahren

 

A

A

A

A

A

A

SI

SI

SI

SI

SI

SI

11 09 002 000

 

 

Vorhergehendes Verfahren

 

A

A

A

A

A

A

SI

SI

SI

SI

SI

SI

11 10 000 000

1/11

Zusätzliches Verfahren

 

 

A

A

A

A

A

[2]

 

SI

SI

SI

SI

SI

 

12 01 000 000

2/1

Vorpapier

 

 

A

A

A

B

A

A

[1]

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

12 01 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

B

A

A

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

12 01 002 000

 

 

Art

 

A

A

A

B

A

A

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

12 01 003 000

 

 

Art der Verpackung

 

A

A

A

A

A

A

SI

SI

SI

SI

SI

SI

12 01 004 000

 

 

Anzahl der Packstücke

 

A

A

A

A

A

A

SI

SI

SI

SI

SI

SI

12 01 005 000

 

 

Maßeinheit und Qualifikator

 

A

A

A

A

A

A

SI

SI

SI

SI

SI

SI

12 01 006 000

 

 

Menge

 

A

A

A

A

A

A

SI

SI

SI

SI

SI

SI

12 01 007 000

 

 

Positionsnummer

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

SI

SI

SI

SI

SI

SI

12 02 000 000

2/2

Zusätzliche Informationen

 

 

A

A

A

B

A

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

12 02 008 000

 

 

Code

 

A

A

A

B

A

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

12 02 009 000

 

 

Text

 

A

A

A

B

A

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

12 03 000 000

2/3

Unterlage

 

 

A

A

A

A

A

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

12 03 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

A

A

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

12 03 002 000

 

 

Art

 

A

A

A

A

A

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

12 03 010 000

 

 

Name der ausstellenden Behörde

 

A

A

A

A

A

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

12 03 005 000

 

 

Maßeinheit und Qualifikator

 

A

A

A

A

A

 

SI

SI

SI

SI

SI

 

12 03 006 000

 

 

Menge

 

A

A

A

A

A

 

SI

SI

SI

SI

SI

 

12 03 011 000

 

 

Gültigkeitsdatum

 

A

A

A

A

A

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

12 03 012 000

 

 

Währung

 

A

A

A

A

A

 

SI

SI

SI

SI

SI

 

12 03 013 000

 

 

Zeilen-/Positionsnummer im Dokument

 

A

A

A

A

A

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

12 03 014 000

 

 

Betrag

 

A

A

A

A

A

 

SI

SI

SI

SI

SI

 

12 04 000 000

NEU

Zusätzliche Referenz

 

 

A

A

 

 

A

 

GS

SI

GS

SI

 

 

GS

SI

 

12 04 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

 

 

A

 

GS

SI

GS

SI

 

 

GS

SI

 

12 04 002 000

 

 

Art

 

A

A

 

 

A

 

GS

SI

GS

SI

 

 

GS

SI

 

12 05 000 000

NEU

Beförderungspapier

 

 

C

C

 

C

C

 

GS

GS

 

GS

GS

 

12 05 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

 

A

A

 

GS

GS

 

GS

GS

 

12 05 002 000

 

 

Art

 

A

A

 

A

A

 

GS

GS

 

GS

GS

 

12 08 000 000

2/4

Referenznummer/UCR

 

 

C

C

C

C

C

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

12 09 000 000

2/5

LRN

 

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

D

D

D

D

D

D

12 10 000 000

2/6

Zahlungsaufschub

 

 

B

B

 

 

B

 

D

D

 

 

D

 

12 11 000 000

2/7

Lager

 

 

B

[5]

B

[5]

A

B

[5]

 

 

GS

GS

GS

GS

 

 

12 11 002 000

 

 

Art

 

B

B

A

B

 

 

GS

GS

GS

GS

 

 

12 11 015 000

 

 

Kennung

 

B

B

A

B

 

 

GS

GS

GS

GS

 

 

12 12 000 000

NEU

Bewilligung

 

 

A

[60]

A

[60]

A

[60]

A

[60]

A

[60]

A

[60]

[1]

D

SI

D

SI

D

SI

D

SI

D

SI

D

SI

12 12 002 000

 

 

Art

 

A

[63]

A

[63]

A

[63]

A

[63]

A

[63]

A

[63]

[1]

 

 

 

 

 

D

SI

D

SI

D

SI

D

SI

D

SI

D

SI

12 12 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

[60]

A

[60]

A

[60]

A

[60]

A

[60]

A

[60]

[1]

D

SI

D

SI

D

SI

D

SI

D

SI

D

SI

12 12 080 000

 

 

Bewilligungsinhaber

 

A

[63]

A

[63]

A

[63]

A

[63]

A

[63]

A

[63]

[1]

D

SI

D

SI

D

SI

D

SI

D

SI

D

SI

13 01 000 000

3/1

Ausführer

 

 

A

A

C

A

A

 

D

D

D

D

D

 

13 01 016 000

 

 

Name

 

A

[6]

A

[6]

A

[6]

B

[6]

A

[6]

 

D

D

D

D

D

 

13 01 017 000

3/2

 

Identifikationsnummer

 

A

A

A

A

A

 

D

D

D

D

D

 

13 01 018 000

 

 

Anschrift

 

A

[6]

A

[6]

A

[6]

B

[6]

A

[6]

 

D

D

D

D

D

 

13 01 018 019

 

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

A

B

A

 

D

D

D

D

D

 

13 01 018 020

 

 

 

Land

A

A

A

B

A

 

D

D

D

D

D

 

13 01 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

A

B

A

 

D

D

D

D

D

 

13 01 018 022

 

 

 

Ort

A

A

A

B

A

 

D

D

D

D

D

 

13 02 000 000

3/7

Versender

 

 

C

 

 

 

C

 

GS

SI

 

 

 

GS

SI

 

13 02 016 000

 

 

Name

 

A

 

 

 

A

 

 

 

 

 

 

GS

SI

 

 

 

GS

SI

 

13 02 017 000

3/8

 

Identifikationsnummer

 

A

 

 

 

A

 

GS

SI

 

 

 

GS

SI

 

13 02 018 000

 

 

Anschrift

 

A

 

 

 

A

 

GS

SI

 

 

 

GS

SI

 

13 02 018 019

 

 

 

Straße und Hausnummer

A

 

 

 

A

 

GS

SI

 

 

 

GS

SI

 

13 02 018 020

 

 

 

Land

A

 

 

 

A

 

GS

SI

 

 

 

GS

SI

 

13 02 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

 

 

 

A

 

GS

SI

 

 

 

GS

SI

 

13 02 018 022

 

 

 

Ort

A

 

 

 

A

 

 

 

 

 

 

GS

SI

 

 

 

GS

SI

 

13 03 000 000

3/9

Empfänger

 

 

C

B

B

B

C

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

13 03 016 000

 

 

Name

 

A

[6]

B

B

B

A

[6]

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

13 03 017 000

3/10

 

Identifikationsnummer

 

A

B

B

B

A

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

13 03 018 000

 

 

Anschrift

 

A

[6]

B

B

B

A

[6]

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

13 03 018 019

 

 

 

Straße und Hausnummer

A

B

B

B

A

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

13 03 018 020

 

 

 

Land

A

B

B

B

A

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

13 03 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

B

B

B

A

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

13 03 018 022

 

 

 

Ort

A

B

B

B

A

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

13 05 000 000

3/17

Anmelder

 

 

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

13 05 016 000

 

 

Name

 

A

[6]

A

[6]

A

[6]

A

[6]

A

[6]

A

[6]

D

D

D

D

D

D

13 05 017 000

3/18

 

Identifikationsnummer

 

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

13 05 018 000

 

 

Anschrift

 

A

[6]

A

[6]

A

[6]

A

[6]

A

[6]

A

[6]

D

D

D

D

D

D

13 05 018 019

 

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

13 05 018 020

 

 

 

Land

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

13 05 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

13 05 018 022

 

 

 

Ort

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

13 05 074 000

 

 

Kontaktperson

 

C

C

C

C

C

C

D

D

D

D

D

D

13 05 074 016

 

 

 

Name

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

13 05 074 075

 

 

 

Telefonnummer

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

13 05 074 076

 

 

 

E-Mail-Adresse

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

13 06 000 000

3/19

Vertreter

 

 

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

13 06 017 000

3/20

 

Identifikationsnummer

 

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

13 06 030 000

3/21

 

Status

 

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

13 06 074 000

 

 

Kontaktperson

 

C

C

C

C

C

C

D

D

D

D

D

D

13 06 074 016

 

 

 

Name

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

13 06 074 075

 

 

 

Telefonnummer

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

13 06 074 076

 

 

 

E-Mail-Adresse

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

13 14 000 000

3/37

Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette

 

 

C

C

C

C

C

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

13 14 031 000

 

 

Funktion

 

A

A

A

A

A

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

13 14 017 000

 

 

Identifikationsnummer

 

A

A

A

A

A

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

14 01 000 000

4/1

Lieferbedingungen

 

 

B

B

 

B

 

 

GS

GS

 

GS

 

 

14 01 035 000

 

 

INCOTERMS-Code

 

B

B

 

B

 

 

 

 

 

 

 

GS

GS

 

GS

 

 

14 01 009 000

 

 

Text

 

B

B

 

B

 

 

GS

GS

 

GS

 

 

14 01 036 000

 

 

UN/LOCODE

 

B

B

 

B

 

 

GS

GS

 

GS

 

 

14 01 020 000

 

 

Land

 

B

B

 

B

 

 

GS

GS

 

GS

 

 

14 01 037 000

 

 

Ort

 

B

B

 

B

 

 

GS

GS

 

GS

 

 

14 03 000 000

NEU

Zölle und Abgaben

 

 

B

[11]

B

[11]

B

 

 

 

SI

SI

SI

 

 

 

14 03 039 000

4/3

 

Art der Abgabe

 

B

B

 

 

 

 

SI

SI

 

 

 

 

14 03 038 000

4/8

 

Zahlungsart

 

B

B

 

 

 

 

SI

SI

 

 

 

 

14 03 042 000

4/6

 

Geschuldeter Abgabenbetrag

 

B

[11]

B

[11]

 

 

 

 

SI

SI

 

 

 

 

14 03 040 000

4/4

 

Bemessungsgrundlage

 

B

B

B

 

 

 

SI

SI

SI

 

 

 

14 03 040 041

4/5

 

 

Abgabensatz

B

[11]

B

[11]

 

 

 

 

SI

SI

 

 

 

 

14 03 040 005

 

 

 

Maßeinheit und Qualifikator

B

[89]***

B

[89]***

B

[89]***

 

 

 

SI

SI

SI

 

 

 

14 03 040 006

 

 

 

Menge

B

[89]***

B

[89]***

B

[89]***

 

 

 

SI

SI

SI

 

 

 

14 03 040 012 ****

 

 

 

Währung****

B****

[89]****

B****

[89]****

B****

[89]****

 

 

 

SI****

SI****

SI****

 

 

 

14 03 040 014

 

 

 

Betrag

B

[89]***

B

[89]***

B

[89]***

 

 

 

SI

SI

SI

 

 

 

14 03 040 043

 

 

 

Abgabenbetrag

B

B

B

 

 

 

SI

SI

SI

 

 

 

14 04 000 000****

4/9****

Zuschläge und Abzüge****

 

 

A****

[10]****

[14]****

[80]****

A****

[10]****

[14]****

[80]****

B****

B****

 

 

GS****

SI****

GS****

SI****

GS****

SI****

GS****

SI****

 

 

14 04 008 000 ****

 

 

Code****

 

A****

A****

A****

A****

 

 

GS****

SI****

GS****

SI****

GS****

SI****

GS****

SI****

 

 

14 04 012 000 ****

NEU****

 

Währung****

 

A****

A****

A****

A****

 

 

GS**** SI****

GS**** SI****

GS**** SI****

GS****

SI****

 

 

14 04 014 000 ****

 

 

Betrag****

 

A****

A****

A****

A****

 

 

GS****

SI****

GS****

SI****

GS****

SI****

GS****

SI****

 

 

14 16 000 000

4/7

Gesamtbetrag der Zölle und Abgaben

 

 

B

[11]

B

[11]

 

 

 

 

SI

SI

 

 

 

 

14 17 000 000

4/12

Interne Währungseinheit

 

 

B

B

 

 

 

 

D

D

 

 

 

 

14 05 000 000

4/10

Rechnungswährung

 

 

B

B

 

B

B***

 

D°°°

GS***

D°°°

GS***

 

D°°°

GS***

GS***

 

14 06 000 000

4/11

In Rechnung gestellter Gesamtbetrag

 

 

B

B

 

B

B***

 

D°°°

GS***

D°°°

GS***

 

D°°°

GS***

GS***

 

14 09 000 000

4/15

Umrechnungskurs

 

 

B

[15]

B

[15]

 

 

 

 

D°°°

GS***

D°°°

GS***

 

 

 

 

15 08 000 000

5/29

Datum und Uhrzeit der Gestellung der Waren

 

 

C

C

C

C

C

 

D

D

D

D

D

 

15 09 000 000

5/31

Datum der Annahme

 

 

A

[41]

A

[41]

 

A

[41]

 

B

[41]

GS

GS

 

GS

 

GS

 

NEU

Tatsächliches Ausfuhrdatum

 

 

A***

 

 

 

 

 

GS***

 

 

 

 

 

16 03 000 000

5/8

Bestimmungsland

 

 

A

A

A

A

A

[17]

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

16 07 000 000

NEU

Ausfuhrland

 

 

A

A

A

B

A

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

16 08 000 000

5/15

Ursprungsland

 

 

C

[18]

[67]

A

[18]

A

C

[19]

[67]

C

[18]

 

SI

SI

SI

SI

SI

 

16 10 000 000

5/17

Versendungsregion

 

 

B

B

 

B

 

 

SI

SI

 

SI

 

 

16 15 000 000

5/23

Warenort

 

 

A

[61]

A

[61]

A

[61]

B

[61]

A

[61]

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 045 000

 

 

Art des Ortes

 

A

A

A

B

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 046 000

 

 

Qualifikator der Ortsbestimmung

 

A

A

A

B

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 036 000

 

 

UN/LOCODE

 

A

A

A

B

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 047 000

 

 

Zollstelle

 

A

A

A

B

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 047 001

 

 

 

Referenznummer

A

A

A

B

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 048 000

 

 

GNSS

 

A

A

A

B

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 048 049

 

 

 

Breitengrad

A

A

A

B

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 048 050

 

 

 

Längengrad

A

A

A

B

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 051 000

 

 

Wirtschaftsbeteiligter

 

A

A

A

B

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 051 017

 

 

 

Identifikationsnummer

A

A

A

B

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 052 000

 

 

Nummer der Bewilligung

 

A

A

A

B

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 053 000

 

 

Zusätzliche Kennung

 

A

A

A

B

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 018 000

 

 

Anschrift

 

A

A

A

B

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 018 019

 

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

A

B

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

A

B

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 018 022

 

 

 

Ort

A

A

A

B

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 018 020

 

 

 

Land

A

A

A

B

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 081 000

 

 

PLZ-Adresse

 

A

A

A

B

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 081 021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

A

B

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 081 025

 

 

 

Hausnummer

A

A

A

B

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 081 020

 

 

 

Land

A

A

A

A

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 074 000

 

 

Kontaktperson

 

C

C

C

C

C

C

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 074 016

 

 

 

Name

A

A

A

A

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 074 075

 

 

 

Telefonnummer

A

A

A

A

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

16 15 074 076

 

 

 

E-Mail-Adresse

A

A

A

A

A

A

GS

GS

GS

GS

GS

GS

17 01 000 000

5/12

Ausgangszollstelle

 

 

A

A

A°°°

A

A

 

D

D

D°°°

D

D

 

17 01 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A°°°

A

A

 

D

D

D°°°

D

D

 

17 02 000 000

NEU

Ausfuhrzollstelle

 

 

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

17 02 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

17 09 000 000

5/26

Zollstelle der Gestellung

 

 

A

[22]

A

[22]

A

[22]

A

[22]

A

[22]

A

[22]

D

D

D

D

D

D

17 09 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

17 10 000 000

5/27

Überwachungszollstelle

 

 

A

[23]

A

[23]

A

[23]

 

A

[23]

 

D

D

D

 

D

 

17 10 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

 

A

 

D

D

D

 

D

 

18 01 000 000

6/1

Eigenmasse

 

 

A

A

A

A

[24]

A

 

SI

SI

SI

SI

SI

 

18 02 000 000

6/2

Besondere Maßeinheit***

 

 

A

A

A

A

[24]

A***

[2]***

 

SI

SI

SI

SI

SI***

 

18 04 000 000

6/5

Rohmasse

 

 

A

A

A

B

A

 

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

GS

SI

 

18 05 000 000

6/8

Warenbezeichnung

 

 

A

A

A

A

A

A

[1]

SI

SI

SI

SI

SI

SI

18 06 000 000

NEU

Verpackung

 

 

A

A

A

A

A

 

SI

SI

SI

SI

SI

 

18 06 003 000

6/9

 

Art der Verpackung

 

A

A

A

A

A

 

SI

SI

SI

SI

SI

 

18 06 004 000

6/10

 

Anzahl der Packstücke

 

A

A

A

B

A

 

SI

SI

SI

SI

SI

 

18 06 054 000

6/11

 

Versandzeichen

 

A

[8]

A

[8]

A

[8]

A

[8]

A

[8]

 

SI

SI

SI

SI

SI

 

18 08 000 000

6/13

CUS-Nummer

 

 

A

[78]***

C

C

C

C°°°

A***

[78]***

 

SI

SI

SI

SI

SI

 

18 09 000 000

NEU

Warennummer

 

 

A

A

A

A

A

[2]

 

SI

SI

SI

SI

SI

 

18 09 056 000

NEU

 

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

 

A

A

A

A

A

 

SI

SI

SI

SI

SI

 

18 09 057 000

6/14

 

Code der Kombinierten Nomenklatur

 

A

A

A

A

A

 

SI

SI

SI

SI

SI

 

18 09 059 000

6/16

 

TARIC-Zusatzcode

 

A

A

A

 

A

 

SI

SI

SI

 

SI

 

18 09 060 000

6/17

 

Nationaler Zusatzcode

 

B

B

B

 

B

 

SI

SI

SI

 

SI

 

19 01 000 000

7/2

Container-Indikator

 

 

A

A

A

A

 

A

GS

GS

GS

GS

 

GS

19 03 000 000

7/4

Verkehrszweig an der Grenze

 

 

A

A

B

B

 

 

GS

GS

GS

GS

 

 

19 04 000 000

7/5

Inländischer Verkehrszweig

 

 

A

[31]

A

[31]

B

[31]

 

 

A

[31]

GS

GS

GS

 

 

GS

19 05 000 000

7/7

Beförderungsmittel beim Abgang

 

 

A

[31]

[34]

B

[31]

[34]

A

[31]

[34]

 

 

A

[31]

[34]

GS

GS

GS

 

 

GS

19 05 061 000

 

 

Art der Identifikation

 

A

B

A

 

 

A

GS

GS

GS

 

 

GS

19 05 017 000

 

 

Kennzeichen

 

A

B

A

 

 

A

GS

GS

GS

 

 

GS

19 05 062 000

7/8

 

Staatszugehörigkeit

 

A

B

A

 

 

A

GS

GS

GS

 

 

GS

19 07 000 000

NEU

Beförderungsausrüstung

 

 

A

[62]

A

[62]

A

[62]

B

[62]

 

A

[62]

GS

GS

GS

GS

 

GS

19 07 044 000

 

 

Warenreferenz

 

A

A

A

B

 

A

 

 

 

 

GS

GS

GS

GS

 

GS

19 07 063 000

7/10

 

Containernummer

 

A

A

A

B

 

A

GS

GS

GS

GS

 

GS

19 08 000 000

NEU

Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel

 

 

A

[37]°°°

[34]***

 

A°°°

[34]°°°

 

 

 

GS

 

GS°°°

 

 

 

19 08 061 000

 

 

Art der Identifikation

 

A

 

A°°°

 

 

 

GS

 

GS°°°

 

 

 

19 08 017 000

 

 

Kennzeichen

 

A

 

A°°°

 

 

 

 

 

 

 

 

GS

 

GS°°°

 

 

 

19 08 062 000

7/15

 

Staatszugehörigkeit

 

A

[34]

 

A°°°

 

 

 

GS

 

GS°°°

 

 

 

99 05 000 000

8/5

Art des Geschäfts

 

 

A

A

 

A

[24]

 

 

GS

SI

GS

SI

 

GS

SI

 

 

99 06 000 000

8/6

Statistischer Wert

 

 

A

[40]

A

[40]

B

[40]

B

[40]

 

 

SI

SI

SI

SI

 

 

Abschnitt 3

Tabelle mit den Datenanforderungen — Versandverfahren



D.E. Nr.

Alt

D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements

D1

D2

D3

D4

11 01 000 000

1/1

Art der Anmeldung

 

 

A

A

A

 

D

HI

D

HI

D

HI

 

11 02 000 000

1/2

Zusätzliche Art der Anmeldung

 

 

A

A

A

 

D

D

D

 

11 03 000 000

1/6

Positionsnummer

 

 

A

A

 

 

HI

HI

 

 

11 07 000 000

NEU

Sicherheit

 

 

A

A

 

 

D

D

 

 

11 08 000 000

NEU

Indikator für einen verringerten Datensatz

 

 

A

A

 

A

D

D

 

D

11 11 000 000

NEU

Positionsnummer gemäß Anmeldung

 

 

A

A

 

A

 

 

 

 

 

HI

HI

 

HI

12 01 000 000

2/1

Vorpapier

 

 

A

A

A

 

 

 

 

 

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

12 01 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

12 01 002 000

 

 

Art

 

A

A

A

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

12 01 003 000

 

 

Art der Verpackung

 

A

A

A

 

HI

HI

HI

 

12 01 004 000

 

 

Anzahl der Packstücke

 

A

A

A

 

HI

HI

HI

 

12 01 005 000

 

 

Maßeinheit und Qualifikator

 

A

A

A

 

HI

HI

HI

 

12 01 006 000

 

 

Menge

 

A

A

A

 

HI

HI

HI

 

12 01 079 000

 

 

Zusätzliche Angaben

 

C

C

 

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

12 01 007 000

 

 

Positionskennung°°°

Positionsnummer***

 

A

A

A

 

HI

HI

HI

 

12 02 000 000

2/2

Zusätzliche Informationen

 

 

C

C

C

 

MC

HI

MC

HI

MC

HI

 

12 02 008 000

 

 

Code

 

A

A

A

 

MC

HI

MC

HI

MC

HI

 

12 02 009 000

 

 

Text

 

A

A

A

 

 

 

 

 

 

MC

HI

MC

HI

MC

HI

 

12 03 000 000

2/3

Unterlage

 

 

A

A

A

 

MC

HI

MC

HI

MC

HI

 

12 03 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

 

MC

HI

MC

HI

MC

HI

 

12 03 002 000

 

 

Art

 

A

A

A

 

MC

HI

MC

HI

MC

HI

 

12 03 013 000

 

 

Zeilen-/Positionsnummer im Dokument

 

C

C

C

 

MC

HI

MC

HI

MC

HI

 

12 03 079 000

 

 

Zusätzliche Angaben

 

C

 

 

 

MC

HI

 

 

 

12 04 000 000

NEU

Zusätzliche Referenz

 

 

A

A

A

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

12 04 001 000

 

 

Referenznummer

 

C

C

C

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

12 04 002 000

 

 

Art

 

A

A

A

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

12 05 000 000

NEU

Beförderungspapier

 

 

A

[8]

A

[8]

A

[8]

 

MC

HC

MC

HC

MC

HC

 

12 05 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

 

MC

HC

MC

HC

MC

HC

 

12 05 002 000

 

 

Art

 

A

A

A

 

MC

HC

MC

HC

MC

HC

 

12 06 000 000

NEU

Carnet TIR Nummer

 

 

A

[42]

 

 

 

D

 

 

 

12 08 000 000

2/4

Referenznummer/UCR

 

 

C

C

C

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

12 09 000 000

2/5

LRN

 

 

A

A

A

A

D

D

D

D

12 12 000 000

NEU

Bewilligung

 

 

A

[60]

A

[60]

A

[60]

 

D

D

D

 

12 12 002 000

 

 

Art

 

A

A

A

 

D

D

D

 

12 12 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

 

D

D

D

 

13 02 000 000

3/7

Versender

 

 

C

 

 

 

MC

HC

 

 

 

13 02 016 000

 

 

Name

 

A

[6]

 

 

 

MC

HC

 

 

 

13 02 017 000

3/8

 

Identifikationsnummer

 

A

 

 

 

MC

HC

 

 

 

13 02 018 000

 

 

Anschrift

 

A

[6]

 

 

 

MC

HC

 

 

 

13 02 018 019

 

 

 

Straße und Hausnummer

A

 

 

 

 

 

 

 

 

MC

HC

 

 

 

13 02 018 020

 

 

 

Land

A

 

 

 

MC

HC

 

 

 

13 02 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

 

 

 

MC

HC

 

 

 

13 02 018 022

 

 

 

Ort

A

 

 

 

MC

HC

 

 

 

13 02 074 000

 

 

Kontaktperson

 

C

 

 

 

MC

HC

 

 

 

13 02 074 016

 

 

 

Name

A

 

 

 

MC

HC

 

 

 

13 02 074 075

 

 

 

Telefonnummer

A

 

 

 

MC

HC

 

 

 

13 02 074 076

 

 

 

E-Mail-Adresse

C

 

 

 

MC

HC

 

 

 

13 03 000 000

3/9

Empfänger

 

 

A

A

A

 

MC

HC

HI°

MC

HC

HI°

MC

HC

HI°

 

13 03 016 000

 

 

Name

 

A

[6]

A

[6]

A

[6]

 

MC

HC

HI°

MC

HC

HI°

MC

HC

HI°

 

13 03 017 000

3/10

 

Identifikationsnummer

 

A

[8]

A

[8]

A

[8]

 

MC

HC

HI°

MC

HC

HI°

MC

HC

HI°

 

13 03 018 000

 

 

Anschrift

 

A

[6]

A

[6]

A

[6]

 

MC

HC

HI°

MC

HC

HI°

MC

HC

HI°

 

13 03 018 019

 

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

A

 

MC

HC

HI°

MC

HC

HI°

MC

HC

HI°

 

13 03 018 020

 

 

 

Land

A

A

A

 

MC

HC

HI°

MC

HC

HI°

MC

HC

HI°

 

13 03 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

A

 

MC

HC

HI°

MC

HC

HI°

MC

HC

HI°

 

13 03 018 022

 

 

 

Ort

A

A

A

 

 

 

 

 

 

MC

HC

HI°

MC

HC

HI°

MC

HC

HI°

 

13 06 000 000

3/19

Vertreter

 

 

A

A

A

A

D

D

D

D

13 06 017 000

3/20

 

Identifikationsnummer

 

A

A

A

A

D

D

D

D

13 06 030 000

3/21

 

Status

 

A

A

A

A

D

D

D

D

13 06 074 000

 

 

Kontaktperson

 

C

C

C

C

D

D

D

D

13 06 074 016

 

 

 

Name

A

A

A

A

D

D

D

D

13 06 074 075

 

 

 

Telefonnummer

A

A

A

A

D

D

D

D

13 06 074 076

 

 

 

E-Mail-Adresse

C

C

C

C

D

D

D

D

13 07 000 000

3/22

Inhaber des Versandverfahrens

 

 

A

A

A

A

D

D

D

D

13 07 016 000

 

 

Name

 

A

[6]

[7]

A

[6]

[7]

A

[6]

[7]

 

D

D

D

 

13 07 017 000

3/23

 

Identifikationsnummer

 

A

A

A

A

D

D

D

D

13 07 078 000

NEU

 

Identifikationsnummer des TIR-Inhabers

 

A

[7]

 

 

A

[7]

D

 

 

D

13 07 018 000

 

 

Anschrift

 

A

[6]

[7]

A

[6]

[7]

A

[6]

[7]

 

 

 

 

 

 

D

D

D

 

13 07 018 019

 

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

A

 

D

D

D

 

13 07 018 020

 

 

 

Land

A

A

A

 

D

D

D

 

13 07 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

A

 

D

D

D

 

13 07 018 022

 

 

 

Ort

A

A

A

 

D

D

D

 

13 07 074 000

 

 

Kontaktperson

 

C

C

C

 

D

D

D

 

13 07 074 016

 

 

 

Name

A

A

A

 

D

D

D

 

13 07 074 075

 

 

 

Telefonnummer

A

A

A

 

 

 

 

 

 

D

D

D

 

13 07 074 076

 

 

 

E-Mail-Adresse

C

C

C

 

D

D

D

 

13 14 000 000

3/37

Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette

 

 

C

C

C

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

13 14 031 000

 

 

Funktion

 

A

A

A

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

13 14 017 000

 

 

Identifikationsnummer

 

A

A

A

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

15 11 000 000

NEU

Datum der Frist

 

 

A

[82]

A

[82]

 

A

[82]

 

 

 

 

 

D

D

 

D

16 03 000 000

5/8

Bestimmungsland

 

 

A

A

A

 

MC

HC*

HI

MC

HC*

HI

MC

HI

 

16 06 000 000

5/14

Versendungsland

 

 

A

C

 

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

16 12 000 000

5/20

Von der Sendung zu durchquerendes Land

 

 

A

A

 

 

MC

MC

 

 

16 12 020 000

 

 

Land

 

A

A

 

 

MC

MC

 

 

16 13 000 000

5/21

Ladeort

 

 

A

[61]

A

[61]

A

A

MC

MC

MC

MC

16 13 036 000

 

 

UN/LOCODE

 

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 13 020 000

 

 

Land

 

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 13 037 000

 

 

Ort

 

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 000 000

5/23

Warenort

 

 

A

[61]

A

[61]

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 045 000

 

 

Art des Ortes

 

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 046 000

 

 

Qualifikator der Ortsbestimmung

 

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 036 000

 

 

UN/LOCODE

 

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 047 000

 

 

Zollstelle

 

A

A

A

A

 

 

 

 

 

MC

MC

MC

MC

16 15 047 001

 

 

 

Referenznummer

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 048 000

 

 

GNSS

 

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 048 049

 

 

 

Breitengrad

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 048 050

 

 

 

Längengrad

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 051 000

 

 

Wirtschaftsbeteiligter

 

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 051 017

 

 

 

Identifikationsnummer

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 052 000

 

 

Nummer der Bewilligung

 

A

A

A

A

 

MC

MC

MC

MC

16 15 053 000

 

 

Zusätzliche Kennung

 

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 018 000

 

 

Anschrift

 

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 018 019

 

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 018 022

 

 

 

Ort

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 018 020

 

 

 

Land

A

A

A

A

 

 

 

 

 

MC

MC

MC

MC

16 15 081 000

 

 

PLZ-Adresse

 

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 081 021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 081 025

 

 

 

Hausnummer

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 081 020

 

 

 

Land

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 074 000

 

 

Kontaktperson

 

C

C

C

C

MC

MC

MC

MC

16 15 074 016

 

 

 

Name

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

16 15 074 075

 

 

 

Telefonnummer

A

A

A

A

 

 

 

 

 

MC

MC

MC

MC

16 15 074 076

 

 

 

E-Mail-Adresse

C

C

C

C

MC

MC

MC

MC

16 17 000 000

NEU

Vorgeschriebene Beförderungsstrecke***

 

 

A

A

 

 

D

D

 

 

17 03 000 000

NEU

Abgangszollstelle

 

 

A

A

A

A

D

D

D

D

17 03 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

A

D

D

D

D

17 04 000 000

5/7

Durchgangszollstelle

 

 

A

A

 

 

D

D

 

 

17 04 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

 

 

D

D

 

 

17 05 000 000

5/6

Bestimmungszollstelle

 

 

A

A

A

 

D

D

D

 

17 05 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

 

D

D

D

 

17 06 000 000

NEU

Ausgangszollstelle für das Versandverfahren

 

 

A

A

 

 

D

D

 

 

17 06 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

 

 

D

D

 

 

18 01 000 000

6/1

Eigenmasse

 

 

A

 

 

 

HI

 

 

 

18 02 000 000

6/2

Besondere Maßeinheit

 

 

C

 

 

 

HI

 

 

 

18 04 000 000

6/5

Rohmasse

 

 

A

A

A

 

 

 

 

 

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

18 05 000 000

6/8

Warenbezeichnung

 

 

A

A

A

 

HI

HI

HI

 

18 06 000 000

NEU

Verpackung

 

 

A

A

A

 

HI

HI

HI

 

18 06 003 000

6/9

 

Art der Verpackung

 

A

A

A

 

HI

HI

HI

 

18 06 004 000

6/10

 

Anzahl der Packstücke

 

A

A

A

 

HI

HI

HI

 

18 06 054 000

6/11

 

Versandzeichen

 

A

[8]

A

[8]

A

[8]

 

HI

HI

HI

 

18 07 000 000

6/12

Gefahrgut

 

 

C

C

 

 

HI

HI

 

 

18 07 055 000

 

 

UN-Nummer

 

A

A

 

 

HI

HI

 

 

18 08 000 000

6/13

CUS-Nummer

 

 

C

C

C

 

HI

HI

HI

 

18 09 000 000

NEU

Warennummer

 

 

A

[29]

A

[29]

C

 

HI

HI

HI

 

18 09 056 000

NEU

 

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

 

A

A

A

 

HI

HI

HI

 

18 09 057 000

6/14

 

Code der Kombinierten Nomenklatur

 

B

B

C

 

HI

HI

HI

 

19 01 000 000

7/2

Container-Indikator

 

 

A

[61]

A

[61]

A

A

MC

MC

MC

MC

19 02 000 000

7/3

Nummer der Beförderung

 

 

B

B

 

B

 

 

 

 

 

MC

MC

 

MC

19 03 000 000

7/4

Verkehrszweig an der Grenze

 

 

A

[30]

A

[30]

 

 

MC

MC

 

 

19 04 000 000

7/5

Inländischer Verkehrszweig

 

 

B

B

 

B

MC

MC

 

MC

19 05 000 000

7/7

Beförderungsmittel beim Abgang

 

 

A

[34]

[35]

[36]

[61]

A

[34]

[35]

[36]

[61]

A

[34]

[35]

[36]

A

[34]

[35]

[36]

MC

HC

MC

HC

MC

HC

MC

HC

19 05 061 000

 

 

Art der Identifikation

 

A

A

A

A

MC

HC

MC

HC

MC

HC

MC

HC

19 05 017 000

 

 

Kennzeichen

 

A

A

A

A

 

 

 

 

 

MC

HC

MC

HC

MC

HC

MC

HC

19 05 062 000

7/8

 

Staatszugehörigkeit

 

A

A

A

A

MC

HC

MC

HC

MC

HC

MC

HC

19 07 000 000

NEU

Beförderungsausrüstung

 

 

A

[61]

A

[61]

A

A

MC

MC

MC

MC

19 07 044 000

 

 

Warenreferenz

 

A

A

 

A

 

 

 

 

MC

MC

 

MC

19 07 063 000

7/10

 

Containernummer

 

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19 08 000 000

NEU

Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel

 

 

A

[34]

[35] [36] [61]

[70]

[71]

A

[34]

[35] [36] [61]

[70]

[71]

 

A

[34]

[35] [36]

[70]

[71]

MC

MC

 

MC

19 08 061 000

 

 

Art der Identifikation

 

A

A

 

A

MC

MC

 

MC

19 08 017 000

 

 

Kennzeichen

 

A

A

 

A

MC

MC

 

MC

19 08 084 000

NEU

 

Zollstelle an der Grenze

 

A

A

 

A

 

 

 

 

 

MC

MC

 

MC

19 08 062 000

7/15

 

Staatszugehörigkeit

 

A

A

 

A

MC

MC

 

MC

19 10 000 000

7/18

Verschluss

 

 

A

[61]

A

[61]

A

[65]

A

 

 

 

 

 

MC

MC

MC

MC

19 10 068 000

 

 

Anzahl der Verschlüsse

 

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

19 10 015 000

 

 

Verschlusskennzeichen

 

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

99 02 000 000

8/2

Art der Sicherheitsleistung

 

 

A

A

 

 

D

D

 

 

99 03 000 000

8/3

Referenz der Sicherheitsleistung

 

 

A

A

 

 

D

D

 

 

99 03 069 000

 

 

GRN

 

A

A

 

 

D

D

 

 

99 03 070 000

 

 

Zugriffscode

 

A

A

 

 

D

D

 

 

99 03 012 000

 

 

Währung

 

A

A

 

 

D

D

 

 

99 03 071 000

 

 

Zu deckender Betrag

 

A

A

 

 

 

 

 

D

D

 

 

99 04 000 000

NEU

Spezifische Referenz der Sicherheitsleistung

 

 

A

A

 

 

 

 

 

 

 

D

D

 

 

Abschnitt 4

Tabelle mit den Datenanforderungen — Nachweis des Unionscharakters der Waren



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements

E1

E2

11 01 000 000

1/1

Art der Anmeldung

 

 

A

A

D

D

HI

11 03 000 000

1/6

Positionsnummer

 

 

A

A

[44]

SI

HI

12 01 000 000

2/1

Vorpapier

 

 

C

C

GS

SI

MC

HI

12 01 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

GS

SI

MC

HI

12 01 002 000

 

 

Art

 

A

A

GS

SI

MC

HI

12 01 007 000

 

 

Positionsnummer***

 

A

 

SI

 

12 02 000 000

2/2

Zusätzliche Informationen

 

 

B

B

GS

SI

MC

HI

12 02 008 000

 

 

Code

 

B

B

GS

SI

MC

HI

12 02 009 000

 

 

Text

 

B

B

GS

SI

MC

HI

12 03 000 000

2/3

Unterlage

 

 

A

[8]

A

GS

SI

MC

HI

12 03 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

GS

SI

MC

HI

12 03 002 000

 

 

Art

 

A

A

GS

SI

MC

HI

12 04 000 000

NEU

Zusätzliche Referenz

 

 

A

A

 

 

 

 

 

GS

SI

MC

HI

12 04 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

GS

SI

MC

HI

12 04 002 000

 

 

Art

 

A

A

GS

SI

MC

HI

12 05 000 000

NEU

Beförderungspapier

 

 

A

[8]

 

GS

 

12 05 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

 

GS

 

12 05 002 000

 

 

Art

 

A

 

GS

 

12 08 000 000

2/4

Referenznummer/UCR

 

 

 

C

 

 

 

 

 

 

MC

HC

HI

12 09 000 000

2/5

LRN

 

 

A

A

D

D

12 12 000 000

NEU

Bewilligung

 

 

A

[60]

 

 

 

 

 

 

D

 

12 12 002 000

 

 

Art

 

A

 

 

 

 

 

 

D

 

12 12 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

[60]

 

 

 

 

 

 

D

 

12 13 000 000

NEU

Art des Nachweisantrags

 

 

A

 

 

 

 

 

 

D

 

13 06 000 000

3/19

Vertreter

 

 

A

A

 

 

 

 

 

D

D

13 06 017 000

3/20

 

Identifikationsnummer

 

A

A

D

D

13 06 030 000

3/21

 

Status

 

A

A

D

D

13 06 074 000

 

 

Kontaktperson

 

C

 

 

 

 

 

 

D

 

13 06 074 016

 

 

 

Name

A

 

 

 

 

 

 

D

 

13 06 074 075

 

 

 

Telefonnummer

A

 

 

 

 

 

 

D

 

13 06 074 076

 

 

 

E-Mail-Adresse

A

 

 

 

 

 

 

D

 

13 17 000 000

3/42

Person, die das Warenmanifest einreicht

 

 

 

A

 

 

D

13 17 017 000

 

 

Identifikationsnummer

 

 

A

 

D

13 18 000 000

3/43

Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt

 

 

A

 

D

 

13 18 016 000

 

 

Name

 

A

[6]

 

 

D

 

13 18 017 000

 

 

Identifikationsnummer

 

A

 

 

D

 

13 18 018 000

 

 

Anschrift

 

A

[6]

 

D

 

13 18 018 019

 

 

 

Straße und Hausnummer

A

 

 

 

 

 

 

D

 

13 18 018 020

 

 

 

Land

A

 

D

 

13 18 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

 

D

 

13 18 018 022

 

 

 

Ort

A

 

D

 

13 18 074 000

 

 

Kontaktperson

 

C

 

D

 

13 18 074 016

 

 

 

Name

A

 

D

 

13 18 074 075

 

 

 

Telefonnummer

A

 

D

 

13 18 074 076

 

 

 

E-Mail-Adresse

A

 

 

 

 

 

 

D

 

13 22 000 000

NEU

Person, die die Waren gestellt

 

 

C

 

D

 

13 22 016 000

 

 

Name

 

A

[6]

 

D

 

13 22 017 000

 

 

Identifikationsnummer

 

A

 

D

 

13 22 018 000

 

 

Anschrift

 

A

[6]

 

D

 

13 22 018 019

 

 

 

Straße und Hausnummer

A

 

D

 

13 22 018 020

 

 

 

Land

A

 

D

 

13 22 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

 

 

 

 

 

 

D

 

13 22 018 022

 

 

 

Ort

A

 

D

 

13 22 074 000

 

 

Kontaktperson

 

C

 

D

 

13 22 074 016

 

 

 

Name

A

 

D

 

13 22 074 075

 

 

 

Telefonnummer

A

 

D

 

13 22 074 076

 

 

 

E-Mail-Adresse

A

 

D

 

15 04 000 000

5/2

Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Entladehafen

 

 

 

A

 

MC

15 06 000 000

5/4

Datum der Anmeldung

 

 

B

 

 

 

 

 

 

D

 

15 07 000 000

5/28

Beantragte Dauer der Gültigkeit des Nachweises

 

 

A

[77]

A

D

D

15 07 082 000

NEU

 

Anzahl der Tage

 

A

 

D

 

15 07 083 000

NEU

 

Begründung

 

A

 

D

 

16 15 000 000

5/23

Warenort

 

 

A

[81]

 

GS

 

16 15 045 000

 

 

Art des Ortes

 

A

 

GS

 

16 15 046 000

 

 

Qualifikator der Ortsbestimmung

 

A

 

GS

 

16 15 036 000

 

 

UN/LOCODE

 

A

 

GS

 

16 15 047 000

 

 

Zollstelle

 

A

 

GS

 

16 15 047 001

 

 

 

Referenznummer

A

 

 

 

 

 

 

GS

 

16 15 048 000

 

 

GNSS

 

A

 

GS

 

16 15 048 049

 

 

 

Breitengrad

A

 

GS

 

16 15 048 050

 

 

 

Längengrad

A

 

GS

 

16 15 051 000

 

 

Wirtschaftsbeteiligter

 

A

 

GS

 

16 15 051 017

 

 

 

Identifikationsnummer

A

 

 

GS

 

16 15 052 000

 

 

Nummer der Bewilligung

 

A

 

 

 

 

 

 

GS

 

16 15 053 000

 

 

Zusätzliche Kennung

 

A

 

GS

 

16 15 018 000

 

 

Anschrift

 

A

 

GS

 

16 15 018 019

 

 

 

Straße und Hausnummer

A

 

GS

 

16 15 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

 

GS

 

16 15 018 022

 

 

 

Ort

A

 

GS

 

16 15 018 020

 

 

 

Land

A

 

 

 

 

 

 

GS

 

16 15 081 000

 

 

PLZ-Adresse

 

A

 

GS

 

16 15 081 021

 

 

 

Postleitzahl

A

 

GS

 

16 15 081 025

 

 

 

Hausnummer

A

 

GS

 

16 15 081 020

 

 

 

Land

A

 

GS

 

18 01 000 000

6/1

Eigenmasse

 

 

A

 

 

 

 

 

 

SI

 

18 03 000 000

NEU

Gesamtrohmasse

 

 

A

 

D

 

18 04 000 000

6/5

Rohmasse

 

 

A

A

SI

MC

MI

18 05 000 000

6/8

Warenbezeichnung

 

 

A

A

[26]

SI

MI

18 06 000 000

NEU

Verpackung

 

 

A

A

SI

HI

18 06 003 000

6/9

 

Art der Verpackung

 

A

A

SI

MI

18 06 004 000

6/10

 

Anzahl der Packstücke

 

A

A

SI

MI

18 06 054 000

6/11

 

Versandzeichen

 

A

[8]

A

[8]

SI

MI

18 08 000 000

6/13

CUS-Nummer

 

 

C

C

SI

MI

18 09 000 000

NEU

Warennummer

 

 

A

A

[28]

SI

HI

18 09 056 000

NEU

 

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

 

A

B

SI

HI

18 09 057 000

6/14

 

Code der Kombinierten Nomenklatur

 

C

B

SI

MI

19 01 000 000

7/2

Container-Indikator

 

 

A

 

GS

 

19 07 000 000

NEU

Beförderungsausrüstung

 

 

A

A

 

 

 

 

 

GS

MC

19 07 044 000

 

 

Warenreferenz

 

A

A

 

 

 

 

 

GS

MC

19 07 063 000

7/10

 

Containernummer

 

A

A

GS

MC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt 5

Tabelle mit den Datenanforderungen — Beförderung im Seeverkehr, Eingang



D.E. Nr.

Alt D.E. Nr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements

F10

F11

F12

F13

F14

F15

F16

11 03 000 000

1/6

Positionsnummer

 

 

A

[44]

A

[43]

[44]

A

[43]

A

[43]

A

[44]

A

[44]

 

HI

MI

HI

MI

HI

HI

HI

 

11 04 000 000

1/7

Indikator für besondere Umstände

 

 

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

11 05 000 000

NEU

Indikator für den Wiedereintritt

 

 

A

A

A

A

 

 

 

D

D

D

D

 

 

 

11 06 000 000

NEU

Teilsendung

 

 

A

A

A

A

 

 

 

D

D

D

D

 

 

 

11 06 001 000

 

 

Indikator für eine Teilsendung

 

A

A

A

A

 

 

 

D

D

D

D

 

 

 

11 06 002 000

 

 

Frühere MRN

 

A

A

A

A

 

 

 

D

D

D

D

 

 

 

12 02 000 000

2/2

Zusätzliche Informationen

 

 

A

[45]

[59]

A

[45]

[59]

A

[45]

[59]

A

[45]

[59]

A

[45]

[59]

A

[45]

[59]

A

[45]

[59]

HC

HI

MC

MI

HC

HI

MC

MI

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

HC

12 02 008 000

 

 

Code

 

A

A

A

A

A

A

A

HC

HI

MC

MI

HC

HI

MC

MI

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

HC

12 02 009 000

 

 

Text

 

A

A

A

A

A

A

A

HC

HI

MC

MI

HC

HI

MC

MI

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

HC

12 03 000 000

2/3

Unterlage

 

 

A

[45]

A

[45]

A

[45]

A

[45]

A

[45]

A

[45]

A

[45]

HC

HI

MC

MI

HC

HI

MC

MI

HC

HI

HC

HI

HC

HI

HC

12 03 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

A

A

A

A

HC

HI

MC

MI

HC

HI

MC

MI

HC

HI

HC

HI

HC

HI

HC

12 03 002 000

 

 

Art

 

A

A

A

A

A

A

A

HC

HI

MC

MI

HC

HI

MC

MI

HC

HI

HC

HI

HC

HI

HC

12 05 000 000

NEU

Beförderungspapier

 

 

A

A

A

A

A

A

A

MC

MC

HC

MC

MC

HC

HC

HC

12 05 001 000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

A

A

A

A

MC

MC

HC

MC

MC

HC

HC

HC

12 05 002 000

 

 

Art

 

A

A

A

A

A

A

A

MC

MC

HC

MC

MC

HC

HC

HC

12 07 000 000

NEU

Referenz der Verweisungsanfrage

 

 

A

[51]

A

[51]

A

[51]

A

[51]

A

[51]

A

[51]

A

[51]

D

D

D

D

D

D

D

12 08 000 000

2/4

Referenznummer/UCR

 

 

C

C

C

C

C

C

C

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

HC

12 09 000 000

2/5

LRN

 

 

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 02 000 000

3/7

Versender

 

 

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 02 016 000

 

 

Name

 

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 02 017 000

3/8

 

Identifikationsnummer

 

A

[47]

A

[47]

A

[47]

A

[47]

A

[47]

A

[47]

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 02 028 000

 

 

Art der Person

 

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 02 018 000

 

 

Anschrift

 

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 02 018 023

 

 

 

Straße

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 02 018 024

 

 

 

Zusatzzeile für Straße

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 02 018 025

 

 

 

Nummer

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 02 018 026

 

 

 

Postfach

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 02 018 027

 

 

 

Adresszusatz

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 02 018 020

 

 

 

Land

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 02 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 02 018 022

 

 

 

Ort

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 02 029 000

 

 

Kommunikation

 

C

C

C

C

C

C

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 02 029 015

 

 

 

Kennung

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 02 029 002

 

 

 

Art

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 03 000 000

3/9

Empfänger

 

 

A

A

A

A

A

A

 

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 03 016 000

 

 

Name

 

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 03 017 000

3/10

 

Identifikationsnummer

 

A

[47]

A

[47]

A

[47]

A

[47]

A

[47]

A

[47]

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 03 028 000

 

 

Art der Person

 

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 03 018 000

 

 

Anschrift

 

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 03 018 023

 

 

 

Straße

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 03 018 024

 

 

 

Zusatzzeile für Straße

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 03 018 025

 

 

 

Nummer

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 03 018 026

 

 

 

Postfach

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 03 018 027

 

 

 

Adresszusatz

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 03 018 020

 

 

 

Land

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 03 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 03 018 022

 

 

 

Ort

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 03 029 000

 

 

Kommunikation

 

C

C

C

C

C

C

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 03 029 015

 

 

 

Kennung

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 03 029 002

 

 

 

Art

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 05 000 000

3/17

Anmelder

 

 

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 05 016 000

 

 

Name

 

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 05 017 000

3/18

 

Identifikationsnummer

 

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 05 018 000

 

 

Anschrift

 

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 05 018 023

 

 

 

Straße

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

D

D

D

D

D

D

D

13 05 018 024

 

 

 

Zusatzzeile für Straße

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 05 018 025

 

 

 

Nummer

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

D

D

D

D

D

D

D

13 05 018 026

 

 

 

Postfach

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

D

D

D

D

D

D

D

13 05 018 027

 

 

 

Adresszusatz

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 05 018 020

 

 

 

Land

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 05 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 05 018 022

 

 

 

Ort

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 05 029 000

 

 

Kommunikation

 

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 05 029 015

 

 

 

Kennung

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 05 029 002

 

 

 

Art

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 06 000 000

3/19

Vertreter

 

 

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 06 016 000

 

 

Name

 

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 06 017 000

3/20

 

Identifikationsnummer

 

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 06 030 000

3/21

 

Status

 

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 06 018 000

 

 

Anschrift

 

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 06 018 023

 

 

 

Straße

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

D

D

D

D

D

D

D

13 06 018 024

 

 

 

Zusatzzeile für Straße

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 06 018 025

 

 

 

Nummer

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

D

D

D

D

D

D

D

13 06 018 026

 

 

 

Postfach

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

D

D

D

D

D

D

D

13 06 018 027

 

 

 

Adresszusatz

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 06 018 020

 

 

 

Land

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 06 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 06 018 022

 

 

 

Ort

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 06 029 000

 

 

Kommunikation

 

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 06 029 015

 

 

 

Kennung

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 06 029 002

 

 

 

Art

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

D

D

D

D

13 08 000 000

3/24

Verkäufer

 

 

A

[9]

A

[9]

 

 

 

A

[9]

A

[9]

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 08 016 000

 

 

Name

 

A

A

 

 

 

A

A

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 08 017 000

3/25

 

Identifikationsnummer

 

A

[47]

A

[47]

 

 

 

A

[47]

A

[47]

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 08 028 000

 

 

Art der Person

 

A

A

 

 

 

A

A

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 08 018 000

 

 

Anschrift

 

A

A

 

 

 

A

A

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 08 018 023

 

 

 

Straße

A

[49]

A

[49]

 

 

 

A

[49]

A

[49]

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 08 018 024

 

 

 

Zusatzzeile für Straße

A

A

 

 

 

A

A

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 08 018 025

 

 

 

Nummer

A

[49]

A

[49]

 

 

 

A

[49]

A

[49]

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 08 018 026

 

 

 

Postfach

A

[49]

A

[49]

 

 

 

A

[49]

A

[49]

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 08 018 027

 

 

 

Adresszusatz

A

A

 

 

 

A

A

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 08 018 020

 

 

 

Land

A

A

 

 

 

A

A

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 08 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

 

 

 

A

A

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 08 018 022

 

 

 

Ort

A

A

 

 

 

A

A

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 08 029 000

 

 

Kommunikation

 

C

C

 

 

 

C

C

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 08 029 015

 

 

 

Kennung

A

A

 

 

 

A

A

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 08 029 002

 

 

 

Art

A

A

 

 

 

A

A

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 09 000 000

3/26

Käufer

 

 

A

[9]

A

[9]

 

 

 

A

[9]

A

[9]

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 09 016 000

 

 

Name

 

A

A

 

 

 

A

A

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 09 017 000

3/27

 

Identifikationsnummer

 

A

[47]

A

[47]

 

 

 

A

[47]

A

[47]

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 09 028 000

 

 

Art der Person

 

A

A

 

 

 

A

A

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 09 018 000

 

 

Anschrift

 

A

A

 

 

 

A

A

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 09 018 023

 

 

 

Straße

A

[49]

A

[49]

 

 

 

A

[49]

A

[49]

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 09 018 024

 

 

 

Zusatzzeile für Straße

A

[49]

A

[49]

 

 

 

A

A

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 09 018 025

 

 

 

Nummer

A

[49]

A

[49]

 

 

 

A

[49]

A

[49]

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 09 018 026

 

 

 

Postfach

A

[49]

A

[49]

 

 

 

A

[49]

A

[49]

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 09 018 027

 

 

 

Adresszusatz

A

A

 

 

 

A

A

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 09 018 020

 

 

 

Land

A

A

 

 

 

A

A

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 09 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

 

 

 

A

A

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 09 018 022

 

 

 

Ort

A

A

 

 

 

A

A

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 09 029 000

 

 

Kommunikation

 

C

C

 

 

 

C

C

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 09 029 015

 

 

 

Kennung

A

A

 

 

 

A

A

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 09 029 002

 

 

 

Art

A

A

 

 

 

A

A

GS

GS

 

 

 

GS

GS

13 12 000 000

3/31

Beförderer

 

 

A

A

A

A

A

A

A

MC

MC

MC

MC

HC

HC

HC

13 12 016 000

 

 

Name

 

A

A

A

A

 

 

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

13 12 017 000

3/32

 

Identifikationsnummer

 

A

A

A

A

A

A

A

 

MC

MC

MC

MC

HC

HC

HC

13 12 018 000

 

 

Anschrift

 

A

A

A

A

 

 

 

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

13 12 018 023

 

 

 

Straße

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

 

 

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

13 12 018 024

 

 

 

Zusatzzeile für Straße

A

A

A

A

 

 

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

13 12 018 025

 

 

 

Nummer

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

 

 

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

13 12 018 026

 

 

 

Postfach

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

 

 

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

13 12 018 027

 

 

 

Adresszusatz

A

A

A

A

 

 

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

13 12 018 020

 

 

 

Land

A

A

A

A

 

 

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

13 12 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

A

A

 

 

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

13 12 018 022

 

 

 

Ort

A

A

A

A

 

 

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

13 12 029 000

 

 

Kommunikation

 

C

C

C

C

 

 

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

13 12 029 015

 

 

 

Kennung

A

A

A

A

 

 

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

13 12 029 002

 

 

 

Art

A

A

A

A

 

 

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

13 13 000 000

3/33

Zu benachrichtigender Beteiligter

 

 

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 13 016 000

 

 

Name

 

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 13 017 000

3/34

 

Identifikationsnummer

 

A

[47]

A

[47]

A

[47]

A

[47]

A

[47]

A

[47]

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 13 028 000

 

 

Art der Person

 

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 13 018 000

 

 

Anschrift

 

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 13 018 023

 

 

 

Straße

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 13 018 024

 

 

 

Zusatzzeile für Straße

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 13 018 025

 

 

 

Nummer

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 13 018 026

 

 

 

Postfach

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

A

[49]

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 13 018 027

 

 

 

Adresszusatz

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 13 018 020

 

 

 

Land

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 13 018 021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 13 018 022

 

 

 

Ort

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 13 029 000

 

 

Kommunikation

 

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 13 029 015

 

 

 

Kennung

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 13 029 002

 

 

 

Art

A

A

A

A

A

A

 

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

13 14 000 000

3/37

Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette

 

 

C

C

C

C

C

C

C

HC

HI

MC

MI

HC

HI

MC

MI

HC

HI

HC

HI

HC

HI

HC

13 14 031 000

 

 

Funktion

 

A

A

A

A

A

A

A

HC

HI

MC

MI

HC

HI

MC

MI

HC

HI

HC

HI

HC

HI

HC

13 14 017 000

 

 

Identifikationsnummer

 

A

[47]

A

[47]

A

[47]

A

[47]

A

[47]

A

[47]

A

[47]

HC

HI

MC

MI

HC

HI

MC

MI

HC

HI

HC

HI

HC

HI

HC

13 15 000 000

3/38

Ergänzender Anmelder

 

 

 

 

A

A

A

A

 

 

 

MC

HC

HC

HC

 

13 15 017 000

 

 

Identifikationsnummer

 

 

 

A

A

A

A

 

 

 

MC

HC

HC

HC

 

13 15 032 000

 

 

Art des ergänzenden Datensatzes

 

 

 

A

A

A

A

 

 

 

 

MC

HC

HC

HC

 

14 02 000 000

NEU

Beförderungskosten

 

 

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

14 02 038 000

4/2

 

Zahlungsart

 

A

A

A

A

A

A

 

HC

MC

HC

MC

HC

HC

HC

 

15 01 000 000

NEU

Datum und Uhrzeit des voraussichtlichen Abgangs

 

 

A

A

A

A

 

 

 

D

D

D

D

 

 

 

15 02 000 000

NEU

Datum und Uhrzeit des tatsächlichen Abgangs

 

 

A

[50]

A

[50]

A

[50]

A

[50]

 

 

 

D

D

D

D

 

 

 

15 03 000 000

5/1

Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft

 

 

A

A

A

A

 

 

 

D

D

D

D