„Richtlinie 75/439 – Altölbeseitigung – Behandlung durch Aufbereitung – Vorrang“
…“ (5)
8. § 22 Abs. 1 bestimmt: „Eine Verwertung von Altölen ist nur im Sinne einer stofflichen Verwertung (Reinigung, Be- oder Verarbeitung) oder im Sinne einer Energiegewinnung zulässig.“6 –[Betrifft nur die italienische Originalfassung]. 9. Um die der Aufbereitung vorbehaltene Bedeutung besser klarzustellen, erließ Österreich dann das Bundesgesetz über die Abfallwirtschaft 2002 (Abfallwirtschaftsgesetz 2002; im Folgenden: AWG 2002) (7) . Dieses Gesetz, das am 2. November 2002 in Kraft getreten ist, sieht in § 16 Abs. 3 Nr. 1 vor: „Altöle sind einer stofflichen Verwertung … zuzuführen, wenn es technisch möglich ist, aus dem Altöl ein Basisöl zu erzeugen, und dies für den Abfallbesitzer unter Berücksichtigung der jeweils anfallenden Mengen, der Transportwege und der entstehenden Kosten wirtschaftlich zumutbar ist. Werden Altöle einer stofflichen Verwertung zugeführt, so dürfen die dadurch entstandenen Mineralölprodukte nicht mehr als 5 ppm PCB/PCT und nicht mehr als 0,03 vH Halogene – bezogen auf die Masse – enthalten“8 –[Betrifft nur die italienische Originalfassung]. . Die portugiesische Regelung 10. Zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht hat Portugal die folgenden Rechtsakte erlassen: