EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.2.2026
COM(2026) 105 final
ANHANG
des Vorschlags für einen
Beschluss des Rates
über den Abschluss des Übereinkommens zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.2.2026
COM(2026) 105 final
ANHANG
des Vorschlags für einen
Beschluss des Rates
über den Abschluss des Übereinkommens zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine
ANHANG
Sammlung der Europaratsverträge – Nr. 229
ÜBEREINKOMMEN ZUR EINRICHTUNG EINER INTERNATIONALEN SCHADENSERSATZKOMMISSION FÜR DIE UKRAINE
[Den Haag, 16.12.2025]
Präambel
Die Unterzeichner dieses Übereinkommens —
unter Hinweis auf die Verpflichtungen aller Staaten nach Artikel 2 der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich der Verpflichtung, in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen und ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel beizulegen,
unter Bekundung ihrer ernsten Besorgnis angesichts des Verlusts an Menschenleben, der Vertreibung von Zivilpersonen, der katastrophalen Zerstörung von Infrastruktur und natürlichen Ressourcen, des Verlusts an öffentlichem und privatem Eigentum sowie der wirtschaftlichen Katastrophe, die durch die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine verursacht wurden,
eingedenk der Bedeutung der Wahrung und Festigung des Weltfriedens auf der Grundlage der Freiheit, der Gleichheit, der Gerechtigkeit und der Achtung der Menschenrechte sowie der Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen unabhängig von ihrem politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System oder von ihrem Entwicklungsstand,
unter Hinweis auf die Resolution ES-11/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 2. März 2022 mit dem Titel „Aggression gegen die Ukraine“, in der die Generalversammlung die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen auf das Schärfste missbilligte,
unter Hinweis auf die Artikel der Völkerrechtskommission über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen und die Verpflichtung des verantwortlichen Staates, volle Wiedergutmachung für den durch die völkerrechtswidrige Handlung verursachten Schaden zu leisten,
unter Hinweis auf die Resolution 60/147 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 2005, in der die Generalversammlung die Grundprinzipien und Leitlinien betreffend das Recht der Opfer von groben Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht auf Rechtsschutz und Wiedergutmachung verabschiedete,
unter Hinweis auf die Resolution ES-11/5 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. November 2022 mit dem Titel „Förderung von Rechtsschutz und Wiedergutmachung für die Aggression gegen die Ukraine“, in der die Generalversammlung anerkannte, dass die Russische Föderation für alle in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten Völkerrechtsverletzungen, einschließlich ihrer Aggression unter Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen, sowie für alle Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen zur Rechenschaft gezogen werden muss,
unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung in der Resolution ES-11/5 ferner anerkannte, dass die Russische Föderation für die rechtlichen Folgen aller ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen einstehen muss, so auch durch Wiedergutmachung der durch diese Handlungen verursachten Schäden, einschließlich Sachschäden,
unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung ferner anerkannte, dass in Zusammenarbeit mit der Ukraine ein internationaler Mechanismus für die Wiedergutmachung der Sach- und Personenschäden eingerichtet werden muss, die aus den in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation entstanden sind,
unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung empfahl, dass die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Ukraine ein internationales Schadensregister einrichten, mit dem Ziel, Beweismaterial und Informationen über Schadensersatzansprüche für Sach- und Personenschäden, die allen betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie dem Staat Ukraine infolge der in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation entstanden sind, dokumentarisch zu erfassen sowie die Sammlung von Beweismaterial zu unterstützen und zu koordinieren,
erfreut über die Einrichtung des Schadensregisters im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine durch die Annahme der Entschließung CM/Res(2023)3 zum Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine durch das Ministerkomitee des Europarats am 12. Mai 2023, bekräftigt durch die Entschließung CM/Res(2025)3 des Ministerkomitees des Europarats vom 9. Juli 2025,
sowie zur Kenntnis nehmend, dass das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine seine Tätigkeit aufgenommen hat und in Übereinstimmung mit seiner Satzung Schadensersatzansprüche entgegennimmt, bearbeitet und erfasst,
unter Hinweis auf die Satzung des Schadensregisters im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, in der festgelegt wird, dass die Arbeit des Registers, einschließlich seiner digitalen Plattform mit allen darin erfassten Daten über Schadensersatzansprüche und Beweismaterial, die erste Komponente eines künftigen internationalen Schadensersatzmechanismus darstellen soll, der durch ein gesondertes internationales Instrument in Zusammenarbeit mit der Ukraine eingerichtet werden soll,
in Anbetracht dessen, dass dieses Übereinkommen ein solches internationales Instrument ist und dass durch das Übereinkommen die Internationale Schadensersatzkommission für die Ukraine eingerichtet wird, die die zweite Komponente des internationalen Schadensersatzmechanismus darstellt, der als dritte Komponente auch einen künftigen Schadensersatzfonds enthalten kann, dessen Mandat die Zahlung von Schadensersatz für Sach- und Personenschäden wäre, die infolge der in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation entstanden sind,
unter Hinweis darauf, dass, obgleich sich dieses Übereinkommen mit am oder nach dem 24. Februar 2022 in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation befasst, dies die Russische Föderation nicht von der Verantwortung für ihre am oder nach dem 20. Februar 2014 in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen entbindet und auch nicht die Möglichkeit einer zukünftigen Änderung des Übereinkommens zur Ausweitung seines zeitlichen Geltungsbereichs bis zum 20. Februar 2014 ausschließt,
entschlossen, dieses Übereinkommen im Einklang mit dem Völkerrecht durchzuführen –
sind über dieses offene Übereinkommen des Europarats wie folgt übereingekommen:
TEIL I – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet
a)„Versammlung“ die nach Artikel 7 eingerichtete Versammlung der Mitglieder der Kommission;
b)„Schadensersatzansprüche“ im Sinne des Artikels 3 Schadensersatzansprüche, die bei dem Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine im Einklang mit dessen Vorschriften eingereicht wurden und, nach Übertragung der Arbeit des Registers auf die Kommission nach Teil VII, die Schadensersatzansprüche, die in Übereinstimmung mit den in Artikel 25 bezeichneten Vorschriften und Verfahren eingereicht wurden;
c)„Kommission“ die durch dieses Übereinkommen eingerichtete Internationale Schadensersatzkommission für die Ukraine;
d)„Kommissar“ eine nach Artikel 11 zum Mitglied eines Gremiums ernannte Person;
e)„Rat“ den nach Artikel 10 eingerichteten Rat der Kommission;
f)„Exekutivdirektor“ den nach Artikel 14 ernannten Exekutivdirektor der Kommission;
g)„Finanzausschuss“ den nach Artikel 8 eingerichteten Finanzausschuss der Kommission;
h)„Hauptbeitragszahler“ jedes Mitglied, das auf Grundlage der in der Entschließung (94) 31 des Ministerkomitees des Europarats vom 4. November 1994 festgelegten Kriterien in einem Haushaltsjahr den höchsten Pflichtbeitrag zum Haushalt der Kommission leistet;
i)„Mitglied“ jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Integration, der beziehungsweise die Mitglied der Kommission geworden ist, indem er beziehungsweise sie nach Artikel 27, 28, 30 oder 31 Vertragspartei dieses Übereinkommens wurde;
j)„Beobachter“ jeden Staat, jede Organisation der regionalen Integration oder jede internationale Organisation, der beziehungsweise die nach Artikel 27 Absatz 2 Beobachter der Kommission geworden ist;
k)„Gremium“ ein nach Artikel 12 eingerichtetes Gremium der Kommissare;
l)„Organisation der regionalen Integration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für von diesem Übereinkommen erfasste Angelegenheiten übertragen haben;
m)„Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine“ oder „Register“ das durch die Entschließung CM/Res(2023)3 des Ministerkomitees des Europarats vom 12. Mai 2023, bekräftigt durch die Entschließung CM/Res(2025)3 des Ministerkomitees des Europarats vom 9. Juli 2025, eingerichtete Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine;
n)„Vorschriften und Regelungen“ die nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c durch den Rat angenommenen und nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c durch die Versammlung genehmigten Vorschriften und Regelungen über die Arbeit der Kommission;
o)„Sekretariat“ das nach Artikel 13 eingerichtete Sekretariat der Kommission.
TEIL II – EINRICHTUNG, MANDAT UND AUFGABEN DER INTERNATIONALEN SCHADENSERSATZKOMMISSION FÜR DIE UKRAINE
Artikel 2 – Einrichtung der Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine
Die Internationale Schadensersatzkommission für die Ukraine wird hiermit als unabhängiges Organ innerhalb des institutionellen Rahmens des Europarats eingerichtet.
Artikel 3 – Mandat und Aufgaben der Kommission
(1)Die Kommission ist ein Verwaltungsorgan, das über Ansprüche auf Schadensersatz für Sach- und Personenschäden entscheidet, die infolge der in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation, einschließlich ihrer Aggression unter Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen, sowie aller Verstöße der Russischen Föderation gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen
a)am oder nach dem 24. Februar 2022,
b)i)im Hoheitsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen, welches ihre Landfläche, ihren Luftraum, ihre inneren Gewässer und ihr Küstenmeer umfasst,
ii) in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ukraine und auf ihrem Festlandsockel im Einklang mit dem Völkerrecht und, soweit anwendbar, den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Ukraine, oder
iii) an Luftfahrzeugen oder Schiffen im Hoheitsbereich der Ukraine, und
c)allen betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie dem Staat Ukraine und seinen regionalen und lokalen Behörden, staatseigenen oder staatlich kontrollierten Einrichtungen entstanden sind.
(2)Für die Zwecke dieses Übereinkommens besteht das Mandat der Kommission nach Absatz 1 darin, dass die Kommission Schadensersatzansprüche überprüft, bewertet und über sie entscheidet sowie die Höhe des im jeweiligen Einzelfall geschuldeten Schadensersatzes festlegt.
(3)Die Kommission befasst sich mit allen administrativen, finanziellen, verfahrensbezogenen, faktischen, rechtlichen und politischen Aspekten, die relevant sind, um über Schadensersatzansprüche zu entscheiden und die Höhe des im jeweiligen Einzelfall geschuldeten Schadensersatzes festzulegen.
(4)Die Kommission stützt sich in ihrer Arbeit auf den Grundsatz, dass nach dem Völkerrecht die Russische Föderation für alle Sach- und Personenschäden verantwortlich ist, die infolge der von ihr in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen in Übereinstimmung mit Absatz 1 entstanden sind.
(5)Entscheidungen der Kommission, auch über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen festgelegte und gewährte Höhe des Schadensersatzes, sind endgültig. Entscheidungen über die Höhe des Schadensersatzes spiegeln eine gerechte und angemessene Bewertung und Festlegung des Wertes eines Schadensersatzanspruchs wider.
(6)Entscheidungen der Kommission werden, insoweit sie die Tätigkeit der Kommission betreffen, von allen Mitgliedern der Kommission als abschließende Lösung aller faktischen und rechtlichen Fragen bezüglich eines Schadensersatzanspruchs betrachtet.
TEIL III – RECHTSSTELLUNG UND SITZ
Artikel 4 – Rechtspersönlichkeit
(1)Die Kommission besitzt Völkerrechtspersönlichkeit.
(2)Dementsprechend genießt die Kommission die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, zur Erfüllung ihres Mandats und zum Schutz ihrer Interessen erforderlich ist, insbesondere die Fähigkeit, Übereinkünfte zu schließen, unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern und vor Gericht aufzutreten.
Artikel 5 – Sitz
(1)Die Kommission hat ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
(2)Die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Kommission im Sitzstaat werden durch ein Sitzabkommen zwischen dem Sitzstaat und der Kommission geregelt.
(3)Die Kommission hat ein Büro in der Ukraine, um die Versammlung, den Rat und die Gremien bei ihren Aufgaben zu unterstützen.
(4)Die Kommission schließt Vereinbarungen und/oder Abkommen mit der Ukraine, die die Rechtsstellung und den Betrieb des Büros der Kommission in der Ukraine regeln.
(5)Die Versammlung kann entscheiden, in jedem anderen Staat Büros der Kommission einzurichten, sofern der jeweilige Staat zustimmt.
Artikel 6 – Vorrechte und Immunitäten
(1)Die Kommission, einschließlich ihres Büros in der Ukraine und aller Büros in anderen Staaten, genießt im Hoheitsgebiet eines jeden Staates, der Mitglied ist, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihres Mandats notwendigen Vorrechte und Immunitäten.
(2)Staaten, die Mitglieder sind, wenden in ihrem Hoheitsgebiet die Vorschriften an, die im Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates festgelegt sind, und zwar in Bezug auf die Kommission, ihre Büros, den Exekutivdirektor, andere Mitglieder des Sekretariats und von der Kommission beschäftigte Sachverständige, insbesondere:
a)Artikel 3 bis 7 des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates in Bezug auf die Kommission, einschließlich ihrer Büros, Vermögenswerte und Guthaben,
b)Artikel 18 des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates in Bezug auf den Exekutivdirektor und andere Mitglieder des Sekretariats,
c)Artikel 18 Buchstaben a und e des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates in Bezug auf die von der Kommission beschäftigten Sachverständigen.
(3)Staaten, die Mitglieder sind, gewähren in Bezug auf Kommissare, die im Auftrag der Kommission tätig sind, in ihrem Hoheitsgebiet dieselben Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 16 des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates vorgesehen sind.
(4)Die Vertreter der Mitglieder in den Organen der Kommission, die Kommissare, der Exekutivdirektor, andere Mitglieder des Sekretariats sowie von der Kommission beschäftigte Sachverständige genießen im Hoheitsgebiet eines jeden Staates, der Mitglied ist, bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen Immunität von der Gerichtsbarkeit und genießen diese Immunität nach Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit weiterhin.
(5)Jeder Staat, der Mitglied ist, kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass die in Bezug auf eine Person nach den Absätzen 2, 3 und 4 gewährte Immunität von der Gerichtsbarkeit im Fall eines Verstoßes dieser Person gegen die Straßenverkehrsordnung oder im Fall von Schäden, die durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurden, das dieser Person gehört oder von ihr gefahren wurde, nicht gilt.
(6)Die Vorrechte und Immunitäten
a)der Kommissare können durch die Versammlung aufgehoben werden,
b)des Exekutivdirektors, anderer Mitglieder des Sekretariats und der von der Kommission beschäftigten Sachverständigen können durch den Generalsekretär des Europarats aufgehoben werden.
(7)Die Immunität nach Absatz 2 Buchstabe a kann durch die Versammlung aufgehoben werden. Die Aufhebung der Immunität erstreckt sich jedoch nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen betreffend Vermögenswerte der Kommission oder auf die Einziehung von Vermögenswerten der Kommission, einschließlich ihrer digitalen Plattform und aller Daten in Bezug auf Schadensersatzansprüche und Beweismaterial, wofür eine gesonderte Aufhebung vonseiten der Versammlung notwendig ist.
(8)Im Fall der Kündigung durch ein Mitglied oder der Beendigung dieses Übereinkommens gewähren die Mitglieder weiterhin die in diesem Artikel genannten Immunitäten.
TEIL IV – ORGANISATIONSSTRUKTUR
Artikel 7 – Versammlung
(1)Die Versammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Kommission zusammen.
(2)Die Versammlung tritt am Sitz der Kommission zusammen, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Die erste Sitzung der Versammlung wird vom Verwahrer dieses Übereinkommens innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten einberufen.
(3)Die Versammlung wählt einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende für einen Zeitraum von drei Jahren. Der Vorsitzende der Versammlung oder, bei dessen Abwesenheit, einer der stellvertretenden Vorsitzenden leitet die Arbeit der Versammlung und übt andere Pflichten in Übereinstimmung mit der von der Versammlung angenommenen Geschäftsordnung aus.
(4)Die Versammlung
a)trägt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung des Mandats der Kommission und überwacht die Arbeit der Organe der Kommission,
b)empfiehlt den Mitgliedern, den Organen der Kommission sowie Nebenorganen im Sinne des Buchstaben i Maßnahmen, durch die die Ziele der Kommission vorangebracht werden sollen,
c)genehmigt die nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c durch den Rat angenommenen Vorschriften und Regelungen über die Arbeit der Kommission,
d)legt nach Artikel 10 die Mitglieder des Rates fest,
e)genehmigt die Liste der Kandidaten für das Amt des Kommissars und aktualisiert diese Liste mindestens jährlich,
f)wählt auf ihrer ersten Sitzung und später je nach Bedarf den Exekutivdirektor der Kommission, der durch den Generalsekretär des Europarats ernannt wird,
g)ermächtigt den Exekutivdirektor zu einem der Versammlung unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die jährlich festgesetzten Beiträge der Mitglieder angemessen erscheinenden Zeitpunkt, die Übertragung des Registers auf die Kommission nach den Artikeln 24 und 25 durchzuführen,
h)ermächtigt auf Empfehlung des Rates den Rat zu einem der Versammlung unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die jährlich festgesetzten Beiträge der Mitglieder angemessen erscheinenden Zeitpunkt, Gremien einzurichten und die erforderlichen Kommissare zu ernennen,
i)richtet auf Empfehlung des Rates und/oder des Exekutivdirektors Nebenorgane ein, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission notwendig sind,
j)verabschiedet die jährliche Höhe der Beiträge,
k)verabschiedet den jährlichen Haushalt der Kommission,
l)verabschiedet den jährlichen Finanzbericht der Kommission,
m)verabschiedet den jährlichen Tätigkeitsbericht der Kommission und
n)nimmt alle anderen ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen und andere zur Erfüllung des Mandats der Kommission notwendigen Aufgaben wahr, die durch das Übereinkommen nicht dem Rat, den Gremien der Kommissare, dem Exekutivdirektor oder dem Sekretariat übertragen werden. Die Versammlung kann einige oder alle dieser anderen Aufgaben an den Rat delegieren.
(5)Die Versammlung tritt so oft wie nötig zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Versammlung tritt zusammen, wenn sie dies beschließt, wenn der Rat sie darum ersucht oder wenn ein Mitglied sie darum ersucht und ein solches Ersuchen von einem Drittel der Mitglieder unterstützt wird. Der Vorsitzende hat das Recht, außerordentliche Sitzungen der Versammlung einzuberufen, falls dies dringend notwendig ist. Vorbehaltlich des Absatzes 6 ist für Beschlussfassungen der Versammlung die Anwesenheit einer Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
(6)Beschlussfassungen der Versammlung können wie in der Geschäftsordnung der Versammlung festgelegt durch schriftliche Verfahren und elektronische Mittel erfolgen.
(7)Die Versammlung kann Beratungsausschüsse einrichten, die ihr bei der Arbeit in bestimmten Bereichen, die für die Versammlung oder die Kommission als Ganzes von Relevanz sind, Unterstützung leisten.
(8)Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt alle anderen Vorschriften oder Vereinbarungen, die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(9)Das Sekretariat dient als Sekretariat der Versammlung.
Artikel 8 – Finanzausschuss
(1)Die Versammlung richtet den Finanzausschuss als Nebenorgan der Versammlung ein. Der Finanzausschuss
a)legt die jährlich festgesetzten Beiträge der Mitglieder in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 3 fest,
b)berät das Sekretariat bei der Ausarbeitung des Haushalts der Kommission,
c)überprüft den vom Sekretariat ausgearbeiteten Haushaltsentwurf der Kommission für das folgende Jahr und erstattet der Versammlung Bericht,
d)überprüft und autorisiert in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 4 die Annahme von Beiträgen von Rechtsträgern, die keine Mitglieder oder Beobachter sind,
e)unterbreitet der Versammlung Empfehlungen in Bezug auf weitere einschlägige finanzielle Angelegenheiten und
f)übt alle weiteren Aufgaben in Bezug auf finanzielle Angelegenheiten aus, die ihm von der Versammlung übertragen wurden.
(2)Der Finanzausschuss setzt sich zusammen aus
a)Vertretern aller Mitglieder, die Hauptbeitragszahler zum Haushalt der Kommission sind,
b)Vertretern weiterer Mitglieder und der Beobachter, die einen Betrag in mindestens der Höhe des Pflichtbeitrags der Hauptbeitragszahler zum Haushalt der Kommission beitragen, und zwar während des Haushaltsjahres, für das sie einen solchen Beitrag geleistet haben,
c)Vertretern anderer, von der Versammlung gewählter Mitglieder.
(3)Die Versammlung legt die Anzahl der Mitglieder und Beobachter nach Absatz 2 Buchstaben b und c fest. Die Versammlung überprüft diese Anzahl jährlich. Die Anzahl der Beobachter darf die Anzahl der Mitglieder nicht übersteigen.
(4)Erhält die Kommission ausschließlich aus anderen Quellen als den festgesetzten Beiträgen ausreichende Mittel zur Deckung ihres Haushaltsbedarfs, setzt sich der Finanzausschuss nur aus Vertretern der von der Versammlung gewählten Mitglieder zusammen.
(5)Der Finanzausschuss ist bestrebt, seine Entscheidungen einvernehmlich zu treffen. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, trifft der Finanzausschuss, wenn alle Bemühungen, einen Konsens zu erreichen, erschöpft sind, Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Finanzausschusses über eine Stimme verfügt. Für Beschlussfassungen des Finanzausschusses ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Mitglieder des Finanzausschusses erforderlich.
(6)Entscheidungen zu Verfahrensangelegenheiten werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Bestehen Zweifel oder Unsicherheiten, ob es sich um eine Verfahrensangelegenheit handelt, wird die Entscheidung nach Absatz 5 getroffen.
(7)Der Finanzausschuss tritt nach Bedarf zusammen und erstattet der Versammlung Bericht. Der Finanzausschuss kann Mitglieder, Beobachter, andere Staaten und Rechtsträger, die die Kommission während des entsprechenden Berichtszeitraums finanziell unterstützt haben, einladen, bei den Sitzungen des Finanzausschusses anwesend zu sein.
(8)Das Sekretariat leistet dem Finanzausschuss die erforderliche administrative Unterstützung.
Artikel 9 – Abstimmung in der Versammlung
(1)Sofern dieses Übereinkommen nicht ausdrücklich ein anderes Mehrheitserfordernis vorsieht, trifft die Versammlung ihre Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2)Entscheidungen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben g und h werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, einschließlich der Ja-Stimmen aller Hauptbeitragszahler.
(3)Entscheidungen zu Verfahrensangelegenheiten werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Bestehen Zweifel oder Unsicherheiten, ob es sich um eine Verfahrensangelegenheit handelt, wird die Entscheidung nach Absatz 1 getroffen.
(4)Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme in der Versammlung.
Artikel 10 – Rat
(1)Die Zusammensetzung des Rates wird wie folgt festgelegt:
a)Der Rat setzt sich aus mindestens neun und höchstens fünfzehn Mitgliedern zusammen. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, beträgt die Amtszeit der Mitglieder des Rates drei Jahre nach dem Rotationsprinzip. Die Versammlung bestimmt die Zusammensetzung des Rates anhand einer Liste der Mitglieder, die Interesse an einer Tätigkeit im Rat bekundet haben, und zwar in der Reihenfolge, in der sie Mitglieder wurden.
b)Die Versammlung legt auf ihrer ersten Sitzung oder schnellstmöglich danach die neun Mitglieder fest, die anfänglich den Rat bilden.
c)Die Versammlung legt drei weitere Mitglieder des Rates auf der Sitzung fest, die nach der Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen stattfindet, und weitere drei Mitglieder nach der Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen.
d)Sind die Ukraine und/oder die Russische Föderation in Übereinstimmung mit den Vorschriften nach Buchstabe a Mitglieder des Rates, enthalten sie sich bei Abstimmungen nach Absatz 2 Buchstabe b, Buchstabe c Ziffern ii bis v und Buchstabe d ihrer Stimme. Sind die Ukraine und/oder die Russische Föderation Mitglieder, aber keine Mitglieder des Rates, werden sie eingeladen, mit dem Recht, ihren Standpunkt vorzutragen, aber ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates teilzunehmen.
e)Die Versammlung beschließt die Vorschriften über die Rotation der Mitgliedschaft im Rat in Übereinstimmung mit diesem Artikel; dazu gehören auch Vorschriften zur Gewährleistung der Kontinuität bei rotierender Mitgliedschaft.
(2)Der Rat – unbeschadet des Artikels 7 –
a)trägt die Verantwortung für die Ausübung des Mandats der Kommission;
b)ernennt die Kommissare anhand der von der Versammlung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e genehmigten Liste der Kandidaten und richtet nach Artikel 12 die Gremien ein;
c)nimmt die Vorschriften und Regelungen über die Arbeit der Kommission an, die anschließend von der Versammlung genehmigt werden, auch im Hinblick auf die Festlegung
i)der Vorschriften und Verfahren zur Berufung der Kommissare in die Gremien und zu ihrer Abberufung,
ii)der Vorschriften und Verfahren für die Einreichung, Überprüfung und Bewertung von Schadensersatzansprüchen und die Entscheidung darüber sowie für die Festlegung der Höhe des im jeweiligen Einzelfall geschuldeten Schadensersatzes,
iii)der Standards und Anforderungen in Bezug auf Beweisführung,
iv)der Vorschriften für die Bewertung von Sach- und Personenschäden,
v)der Standards und Vorgehensweisen in Bezug auf Schadensersatz,
vi)der Verfahren zur Lösung strittiger Fragen,
vii)der Reihenfolge der Priorität bei der Überprüfung und Bewertung von Schadensersatzansprüchen und der Entscheidung darüber,
viii)der für die Weiterführung der Arbeit des Registers im Rahmen der Kommission erforderlichen Vorschriften und Verfahren und
ix)in Bezug auf andere Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Rates fallen;
d)ist befugt, vorbehaltlich der Artikel 17 und 18 die Empfehlungen der Gremien für Entscheidungen in Bezug auf die Höhe des geschuldeten Schadensersatzes für von den Gremien geprüfte Schadensersatzansprüche und in Bezug auf die rechtliche und faktische Grundlage der Empfehlungen anzunehmen oder zurückzuverweisen;
e)nimmt alle anderen von der Versammlung an ihn delegierten Aufgaben wahr.
(3)Der Rat tritt regelmäßig zusammen, um die Empfehlungen der Gremien für Entscheidungen in Bezug auf von ihnen geprüfte Schadensersatzansprüche zu prüfen und alle anderen Entscheidungen zu treffen, die zur Ausübung seiner Aufgaben notwendig sind. Das Sekretariat kann in beratender Funktion an den Sitzungen des Rates teilnehmen.
(4)Der Rat ist bestrebt, seine Entscheidungen einvernehmlich zu treffen. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, trifft der Rat, wenn alle Bemühungen, einen Konsens zu erreichen, erschöpft sind, Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Rates über eine Stimme verfügt. Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist für Beschlussfassungen des Rates die Anwesenheit einer Mehrheit der Mitglieder des Rates erforderlich.
(5)Beschlussfassungen des Rates können wie in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt durch schriftliche Verfahren und elektronische Mittel erfolgen.
(6)Entscheidungen zu Verfahrensangelegenheiten werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Bestehen Zweifel oder Unsicherheiten, ob es sich um eine Verfahrensangelegenheit handelt, wird die Entscheidung nach Absatz 4 getroffen.
(7)Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt alle anderen Vereinbarungen, die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. Der Rat wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen oder zwei stellvertretende Vorsitzende für eine Amtszeit von einem Jahr mit der Möglichkeit der Wiederwahl.
(8)Der Rat legt der Versammlung zweimal im Jahr Berichte vor. Diese Berichte beinhalten die Anzahl der vom Rat geprüften Schadensersatzansprüche und die Gesamthöhe des in jeder Kategorie gewährten Schadensersatzes sowie eine Zusammenfassung aller anderen faktischen oder rechtlichen Angelegenheiten, die für die Arbeit der Kommission relevant sind.
Artikel 11 – Kommissare
(1)Die Ernennung der Kommissare erfolgt auf der Grundlage eines inklusiven Ansatzes, wobei berücksichtigt wird, dass Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Integrität, hohes sittliches Ansehen, Erfahrung und fachliche, multidisziplinäre Kompetenz, eine breite geografische Vertretung sowie eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter notwendig sind. Die Kommissare sind fachlich versiert in Bereichen wie Völkerrecht, Streitbeilegung, Finanzwesen, Rechnungswesen, Versicherungswesen oder Schadensbewertung. Der Rat kann zusätzliche Anforderungen für die Ernennung der Kommissare festlegen, um besonderen Erfordernissen der einzelnen Gremien Rechnung zu tragen.
(2)Kandidaten für das Amt des Kommissars können von den Mitgliedern nominiert werden. Kandidaten können sich auch direkt für das Amt bewerben. Das Sekretariat organisiert das Nominierungs- und Bewerbungsverfahren, überprüft die Kandidaten und erstellt die Liste der zulässigen Kandidaten für das Amt des Kommissars.
(3)Das Sekretariat legt der Versammlung die Liste der Kandidaten zur Genehmigung vor. Das Sekretariat legt der Versammlung jährlich oder auf Ersuchen der Versammlung oder des Rates eine aktualisierte Liste zur Genehmigung vor.
(4)Kandidaten dürfen nicht allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit ausgeschlossen werden.
(5)Die Bedingungen für den Einsatz der Kommissare, einschließlich ihrer Vergütung, werden durch den Rat festgelegt.
(6)Die Kommissare gehören der Kommission in ihrer persönlichen Eigenschaft an und stehen zeitlich in einem Umfang zur Verfügung, der ihnen die wirksame Wahrnehmung ihrer Pflichten erlaubt.
Artikel 12 – Gremien
(1)Die Gremien werden durch den Rat eingerichtet, um Schadensersatzansprüche zu überprüfen und zu bewerten sowie die Höhe des im jeweiligen Einzelfall geschuldeten Schadensersatzes festzulegen. Sie geben dem Rat Empfehlungen für Entscheidungen zur Annahme durch ihn.
(2)Der Rat legt auf Empfehlung des Sekretariats und unter Berücksichtigung der Faktoren Effizienz, Flexibilität und Arbeitslast die Anzahl der einzurichtenden Gremien sowie das Mandat jedes einzelnen Gremiums fest.
(3)Jedes Gremium setzt sich aus drei Kommissaren zusammen, die vom Rat in dieses Gremium berufen werden.
(4)Die Kommissare jedes einzelnen Gremiums ernennen einvernehmlich aus ihrer Mitte heraus den Vorsitzenden dieses Gremiums. Sollten sie keinen Konsens erzielen können, ernennt der Rat den Vorsitzenden.
Artikel 13 – Sekretariat
(1)Die Kommission wird von einem Sekretariat unterstützt, das von einem Exekutivdirektor geleitet wird.
(2)Das Sekretariat leistet unter der Leitung des Exekutivdirektors inhaltliche, technische und administrative Unterstützung für den Erhalt und die Tätigkeit der Kommission.
(3)Das Sekretariat verfügt über die zur Ausübung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse, einschließlich ausreichender Fachkenntnisse im einschlägigen innerstaatlichen Recht und Beherrschung einschlägiger Sprachen, oder holt diese ein.
(4)Für das Sekretariat gelten das Personalstatut und die Personalordnung des Europarats. Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten des Europarats und Staatsangehörige aller Mitglieder können als Personal der Kommission berufen werden. Die Versammlung kann darüber hinaus auch hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Personals von den geltenden Vorschriften und Regelungen des Europarats abweichen, wenn dies der Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission förderlich ist. Diese genehmigten Abweichungen werden dem Ministerkomitee und dem Generalsekretär des Europarats mitgeteilt.
Artikel 14 – Exekutivdirektor
(1)Der Exekutivdirektor vertritt die Kommission und ist berechtigt, in ihrem Namen zu handeln.
(2)Der Exekutivdirektor ist berechtigt, im Namen der Kommission Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen zu schließen. Alle völkerrechtlichen Übereinkünfte werden vom Exekutivdirektor im Namen der Kommission nach vorheriger Genehmigung durch die Versammlung geschlossen. Alle Vereinbarungen mit nationalen oder internationalen Organen, die einen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen oder Beweismaterial vorsehen, werden vom Exekutivdirektor im Namen der Kommission nach vorheriger Genehmigung durch den Rat geschlossen.
(3)Der Generalsekretär des Europarats überträgt dem Exekutivdirektor die zur Erfüllung der Pflichten des Exekutivdirektors gegenüber dem Sekretariat erforderlichen Befugnisse.
(4)Der Exekutivdirektor
a)trägt die alltägliche Verantwortung für die Beaufsichtigung und Verwaltung der Arbeit des Sekretariats,
b)gewährleistet die inhaltliche, technische, administrative und organisatorische Unterstützung für die Arbeit der Versammlung, des Rates und der Gremien, einschließlich regelmäßiger Kontakte zu ihnen und Vorbereitung ihrer Sitzungen,
c)ist verantwortlich dafür, die Schadensersatzansprüche den Gremien zur Prüfung und die Empfehlungen der Gremien dem Rat weiterzuleiten,
d)übernimmt den Kontakt zu einschlägigen nationalen und internationalen Organen zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit der Kommission, einschließlich Fragen betreffend Schadensersatzansprüche und Beweismaterial, und
e)nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die dem Exekutivdirektor durch dieses Übereinkommen übertragen oder von der Versammlung und/oder dem Rat an ihn delegiert werden.
(5)Der Exekutivdirektor wird von der Versammlung gewählt. Nach seiner Wahl durch die Versammlung wird der Exekutivdirektor vom Generalsekretär des Europarats für eine voraussichtlich vierjährige Amtszeit mit der Möglichkeit der Wiederwahl ernannt.
(6)Die Mitglieder sind aufgefordert, Kandidaten für das Amt zu benennen und dabei die Natur der an die Kommission herangetragenen Schadensersatzansprüche im Blick zu behalten.
(7)Bei den Kandidaten soll es sich um Personen von Integrität, hohem sittlichen Ansehen, geeigneter Erfahrung und dem Amt entsprechender beruflicher Qualifikation handeln.
Artikel 15 – Unabhängigkeit
(1)Die Kommissare sowie der Exekutivdirektor und die anderen Mitglieder des Sekretariats sind in der Ausübung ihrer Pflichten unabhängig.
(2)Bei der Ausübung ihrer Pflichten holen die Kommissare sowie der Exekutivdirektor und die anderen Mitglieder des Sekretariats von einer Regierung oder einer anderen Behörde oder einem Rechtsträger außerhalb der Kommission Weisungen weder ein noch nehmen sie sie entgegen. Sie unterlassen jede Handlung, die ihrer Stellung als internationale, nur der Kommission verantwortliche Amtsträger abträglich sein könnte.
(3)Alle Mitglieder sowie der Europarat und seine Organe verpflichten sich, den ausschließlich unabhängigen Charakter der Zuständigkeiten der Kommissare sowie des Exekutivdirektors und der anderen Mitglieder des Sekretariats zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
(4)Die Kommissare sowie der Exekutivdirektor und die anderen Mitglieder des Sekretariats dürfen keine persönlichen oder finanziellen Interessen im Zusammenhang mit an die Kommission herangetragenen Angelegenheiten haben. Interessenkonflikte sind offenzulegen und im Einklang mit den Vorschriften der Kommission zu behandeln.
(5)Der Rat beschließt die für die Kommissare sowie gegebenenfalls für den Exekutivdirektor und die anderen Mitglieder des Sekretariats geltenden Vorschriften über Interessenkonflikte und deren Offenlegung.
TEIL V – SCHADENSERSATZANSPRÜCHE UND VERFAHREN
Artikel 16 – Prüfung der Schadensersatzansprüche durch die Gremien
(1)Die Gremien prüfen Schadensersatzansprüche, ermitteln, ob die Schadensersatzansprüche begründet sind, legen die Höhe des in Bezug auf jeden Schadensersatzanspruch zu gewährenden Schadensersatzes fest und geben dem Rat Empfehlungen für Entscheidungen zur Annahme durch ihn im Einklang mit den anwendbaren Vorschriften und Regelungen.
(2)Die Gremien können das Sekretariat ersuchen, zu ihrer Unterstützung Sachverständige einzustellen, wenn Fachwissen, Sachverstand oder Erfahrung in spezifischen Bereichen erforderlich sind.
(3)Die Prüfung von Schadensersatzansprüchen erfolgt auf Grundlage der Vorschriften und Regelungen. Die Gremien legen ihre eigene Arbeitsweise fest.
(4)Das Sekretariat leistet den Gremien administrative, technische, rechtliche und sonstige Unterstützung bei der Ausübung ihrer Aufgaben, ist aber nicht in die endgültige Beschlussfassung der Gremien eingebunden.
Artikel 17 – Beschlussfassung der Gremien
(1)Die Gremien sind bestrebt, ihre Empfehlungen einvernehmlich zu beschließen. Sind alle Bemühungen, einen Konsens zu erreichen, erschöpft, so werden Empfehlungen für Entscheidungen mit einer Mehrheit der Kommissare im Gremium beschlossen. Das Sekretariat dokumentiert, ob die Beschlüsse der Gremien einvernehmlich oder durch Mehrheitsbeschluss gefallen sind, sowie die Ergebnisse jeder Abstimmung.
(2)Die Empfehlungen der Gremien für Entscheidungen sind zu begründen.
Artikel 18 – Beschlussfassung über Empfehlungen der Gremien
(1)Der Rat prüft die Empfehlungen der Gremien in Bezug auf Schadensersatzansprüche so bald wie möglich, nachdem diese Empfehlungen dem Rat weitergeleitet wurden. In seiner Bewertung der Empfehlungen folgt der Rat einer von den Gremien gegebenenfalls verwendeten Kategorisierung der Schadensersatzansprüche.
(2)Nach eingehender Prüfung durch den Rat gilt eine Empfehlung als vom Rat genehmigt, sofern der Rat nicht aus in den Vorschriften und Regelungen festgelegten Gründen beschließt, die Empfehlung zusammen mit den Gründen für seine Entscheidung und weiteren Hinweisen, die Bestandteil der Entscheidung des Rates sind, an das Gremium zurückzuverweisen.
(3)Das Gremium prüft die Hinweise des Rates und gibt gegebenenfalls eine neue Empfehlung ab.
(4)In den in den Vorschriften und Regelungen vorgesehenen außergewöhnlichen Situationen kann der Rat eine Empfehlung des Gremiums an ein Ad-hoc-Prüfgremium verweisen, das vom Rat zu diesem Zweck eingerichtet wird.
(5)Das Ad-hoc-Prüfgremium setzt sich aus den Vorsitzenden von drei Gremien zusammen. Für die Ad-hoc-Prüfgremien und ihre Arbeit gelten die Artikel 16 und 17.
(6)Nach eingehender Prüfung durch den Rat gilt eine Empfehlung des Ad-hoc-Prüfgremiums als vom Rat genehmigt, sofern der Rat die Angelegenheit nicht an die Versammlung verweist, die über die Angelegenheit anstelle des Rates in letzter Instanz entscheidet.
(7)Eine nach diesem Artikel genehmigte Empfehlung gilt als rechtskräftige Entscheidung der Kommission in Bezug auf den betreffenden Schadensersatzanspruch; weitere Rechtsbehelfe oder Überprüfungen sind nicht zulässig.
(8)Das Sekretariat führt ein Register der Entscheidungen der Versammlung, des Rates und aller Ad-hoc-Prüfgremien.
Artikel 19 – Urteile oder Entscheidungen durch Gerichte und andere Spruchkörper
(1)Bei der Beschlussfassung berücksichtigen die Gremien und der Rat in geeigneter Weise einschlägige Urteile oder Entscheidungen durch Gerichte und andere im Einklang mit dem Völkerrecht eingerichtete Spruchkörper.
(2)Die Gremien und der Rat können auch einschlägige Urteile oder Entscheidungen einzelstaatlicher Gerichte berücksichtigen.
(3)Die Kommission ergreift über ihre Organe geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass kein Antragsteller für denselben Sach- oder Personenschaden doppelten Schadensersatz erhält. Die Mitglieder sind bestrebt, die Kommission hierbei gegebenenfalls zu unterstützen, insbesondere durch den Austausch von Informationen mit der Kommission.
Artikel 20 – Standards und Garantien
(1)Die Kommission arbeitet einschließlich ihres Rates, ihrer Gremien und ihres Sekretariats nach den höchsten Standards der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Fairness und Objektivität.
(2)Die Kommission arbeitet transparent, unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über ihre Tätigkeit und schützt personenbezogene Daten angemessen. Die Vorschriften zur Transparenz, einschließlich der Vorschriften für die Veröffentlichung der Entscheidungen der Kommission, werden vom Rat beschlossen.
(3)Der Rat beschließt Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur Vertraulichkeit.
(4)Die Tätigkeit der Kommission erfolgt stets unter Einhaltung angemessener Verfahrensgarantien.
Artikel 21 – Finanzierung des gewährten Schadensersatzes und Durchsetzung
(1)Die Mitglieder erkennen an, dass die Russische Föderation die rechtlichen Folgen aller ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen tragen muss, so auch durch Wiedergutmachung der durch diese Handlungen verursachten Schäden, einschließlich Sachschäden. Es wird daher erwartet, dass die Russische Föderation den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen von der Kommission festgelegten und gewährten Schadensersatz finanziert.
(2)Die Mitglieder sind mit Ausnahme der Russischen Föderation nicht verpflichtet, den von der Kommission festgelegten und gewährten Schadensersatz zu finanzieren.
(3)Entscheidungen der Kommission können nicht durch Gerichte oder andere gerichtliche oder gerichtsähnliche Einrichtungen, die zur innerstaatlichen Gerichtsbarkeit der Mitglieder gehören, durchgesetzt werden, sofern dies von dem betreffenden Mitglied nach dessen innerstaatlichem Recht nicht ausdrücklich gestattet ist.
Artikel 22 – Mechanismen für die Zahlung desgewährten Schadensersatzes
Die Versammlung kann sich mit den Mechanismen für die Zahlung des gewährten Schadensersatzes befassen, nachdem die Finanzierung, einschließlich Zahlungen aus etwaigen Schadensersatzfonds, die zu diesem Zweck zu einem von der Versammlung für geeignet befundenen Zeitpunkt eingerichtet oder bestimmt wurden, verfügbar geworden ist.
TEIL VI – FINANZIERUNG DER KOMMISSION
Artikel 23 – Finanzierung und Haushalt
(1)Sobald die Russische Föderation Mitglied wird, hat sie die Kosten der Kommission seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu tragen.
(2)Bis die Russische Föderation die Kosten der Kommission trägt, wird die Kommission aus den jährlich festgesetzten Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Beiträgen finanziert. Diese Beiträge werden unbeschadet der Möglichkeit, sie von der Russischen Föderation zurückzufordern, geleistet.
(3)Die jährlich festgesetzten Beiträge der Mitglieder werden auf der Grundlage der Kriterien für die Festlegung der Höhe der jährlichen Beiträge zum allgemeinen Haushalt des Europarats vom Finanzausschuss festgelegt und können von der Versammlung im Einklang mit den Grundsätzen, an denen sich die Höhe ausrichtet, angepasst werden.
(4)Die Kommission kann mit ihrer Arbeit im Zusammenhang stehende freiwillige Beiträge, einschließlich Sachleistungen, entgegennehmen und verwenden. Diese Beiträge müssen mit dem Mandat und den Aufgaben der Kommission im Einklang stehen. Beiträge, die von Rechtsträgern, die keine Mitglieder oder Beobachter sind, geleistet werden, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch den Finanzausschuss.
(5)Die Kommission verfügt innerhalb des Rahmens des Europarats über ihren eigenen Haushalt. Die Versammlung verabschiedet jährlich den Haushalt der Kommission für das folgende Jahr, der vom Sekretariat ausgearbeitet und vom Finanzausschuss überprüft wird.
(6)Vorbehaltlich dieses Übereinkommens gilt die Finanzordnung des Europarats.
(7)Die Versammlung kann die Rechte eines Mitglieds aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, das Mitglied sei seinen finanziellen Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht nachgekommen.
TEIL VII – SCHADENSREGISTER IM ZUSAMMENHANG MIT DER AGGRESSION DER RUSSISCHEN FÖDERATION GEGEN DIE UKRAINE
Artikel 24 – Übertragung der Arbeit des Registers
(1)So bald wie möglich nach Einrichtung der Kommission und Ernennung ihres Exekutivdirektors setzt sich der Exekutivdirektor mit dem Register und/oder dem Europarat ins Benehmen, um die Übertragung der Arbeit des Registers auf die Kommission in geeigneter Weise vorzubereiten, und zwar so, dass bei der Übertragung sichergestellt wird, dass das Register bis zu seiner Beendigung ohne Unterbrechung arbeiten kann und die Informationen zu Schadensersatzansprüchen und Beweismaterial, die dem Register vorliegen, an die Kommission übergehen. Diese Übertragung erstreckt sich auch auf die digitale Plattform des Registers, einschließlich sämtlicher darauf enthaltener Informationen zu Schadensersatzansprüchen und Beweismaterial, sonstiger Dokumente, seines Archivs, seines beweglichen und unbeweglichen Vermögens, darunter unter anderem Bankkonten, IT-Ausstattung, Software und dazugehörige Lizenzen, Verträge und Vereinbarungen des Registers sowie damit zusammenhängende Daten, damit die Kommission Rechtsnachfolgerin des Registers werden kann.
(2)Die Versammlung, der Rat und die Mitglieder unterstützen den Exekutivdirektor wo nötig und angemessen bei der Vorbereitung der Übertragung der Arbeit des Registers auf die Kommission.
(3)Nach dem Beschluss der Versammlung gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe g vollzieht der Exekutivdirektor die Übertragung der Arbeit des Registers auf die Kommission und teilt der Versammlung mit, wann die Übertragung abgeschlossen ist und die Kommission mit der Bearbeitung der Schadensersatzansprüche beginnen kann.
Artikel 25 – Fortführung der Arbeit des Registers im Rahmen der Kommission
(1)Die Tätigkeit des Registers, einschließlich der Organisation des Verfahrens zur Einreichung von Schadensersatzansprüchen, wird von der Kommission als Teil ihrer Aufgaben fortgeführt.
(2)Der Rat beschließt auf Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors die hierfür erforderlichen Vorschriften und Verfahren.
TEIL VIII – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26 – Beilegung von Streitigkeiten
Im Fall einer Streitigkeit zwischen Mitgliedern über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich diese Mitglieder, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschließlich durch die Versammlung, die die gütliche Beilegung solcher Streitigkeiten erleichtert.
Artikel 27 – Mitgliedschaft und Beobachterstatus
(1)Vorbehaltlich des Artikels 28 kann jeder Staat, die Europäische Union und jede andere Organisation der regionalen Integration Mitglied der Kommission werden, indem er beziehungsweise sie im Einklang mit den in diesem Übereinkommen festgelegten Verfahren Vertragspartei dieses Übereinkommens wird.
(2)Die Versammlung kann jeden Staat, jede Organisation der regionalen Integration oder jede internationale Organisation einladen, im Einklang mit den von der Versammlung festgelegten Bedingungen Beobachter der Kommission zu werden. Jeder Staat, jede Organisation der regionalen Integration oder jede internationale Organisation kann darum ersuchen, dazu eingeladen zu werden, Beobachter zu werden.
(3)Unbeschadet des Artikels 7 können Beobachter an den Sitzungen der Versammlung ohne Stimmrecht teilnehmen und mündliche oder schriftliche Erklärungen abgeben.
(4)Beobachter, die freiwillige Beiträge zum Haushalt der Kommission in mindestens der Höhe des von der Versammlung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe j festgelegten Betrags leisten, haben das Recht, an der Verabschiedung des jährlichen Haushalts der Kommission, des jährlichen Finanzberichts der Kommission und des jährlichen Tätigkeitsberichts der Kommission nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben k bis m mit Stimmrecht in der Versammlung in dem Haushaltsjahr teilzunehmen, in dem sie einen solchen Beitrag geleistet haben.
(5)Mitglieder, die sich in einer Weise verhalten, die im Widerspruch zum Mandat der Kommission steht oder ihre Arbeit behindert, können ihrer Rechte enthoben und von der Versammlung nach Artikel 35 aufgefordert werden, von dem Übereinkommen zurückzutreten. Leistet ein Mitglied dieser Aufforderung nicht Folge, kann die Versammlung entscheiden, dass dessen Mitgliedschaft zu einem von der Versammlung festzulegenden Zeitpunkt erlischt.
(6)Beobachtern, die sich in einer Weise verhalten, die im Widerspruch zum Mandat der Kommission steht oder ihre Arbeit behindert, kann ihr Beobachterstatus von der Versammlung in Übereinstimmung mit den von ihr festgelegten Verfahren ausgesetzt oder widerrufen werden.
Artikel 28 – Mitgliedschaft der Russischen Föderation und Beteiligung an der Arbeit der Organe der Kommission
(1)Die Russische Föderation kann jederzeit Mitglied der Kommission werden, indem sie nach Artikel 31 ihre Zustimmung erklärt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und unter der Voraussetzung, dass sie ihrer Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen eine Erklärung beifügt, aus der hervorgeht, dass
a)sie ihre völkerrechtliche Verantwortung für Sach- und Personenschäden annimmt, die infolge ihrer in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen, einschließlich ihrer Aggression unter Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen, sowie ihrer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen
i)im Hoheitsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen, welches ihre Landfläche, ihren Luftraum, ihre inneren Gewässer und ihr Küstenmeer umfasst,
ii)in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ukraine und auf ihrem Festlandsockel im Einklang mit dem Völkerrecht und, soweit anwendbar, den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Ukraine,
iii)an Luftfahrzeugen oder Schiffen im Hoheitsbereich der Ukraine,
iv)allen betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie dem Staat Ukraine und seinen regionalen und lokalen Behörden, staatseigenen oder staatlich kontrollierten Einrichtungen entstanden sind;
b)sie zustimmt, die Entscheidungen der Kommission über Schadensersatz zu achten und die erforderlichen Mittel für die Zahlung des gewährten Schadensersatzes oder einen anderen Betrag, dem die Ukraine zugestimmt hat, bereitzustellen;
c)sie zustimmt, Mitgliedern und gegebenenfalls Beobachtern deren Beiträge zu den Kosten der Kommission zu erstatten.
(2)Die Versammlung vergewissert sich, dass die der Beitrittsurkunde der Russischen Föderation beigefügte Erklärung die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(3)Sobald die Russische Föderation ihr Interesse bekundet, Mitglied der Kommission zu werden, beschließt der Rat weitere Vorschriften für die Beteiligung der Russischen Föderation an der Arbeit der Kommission. Diese Vorschriften sind von der Versammlung einvernehmlich zu genehmigen.
(4)Die Russische Föderation kann jederzeit darum ersuchen, nach Artikel 27 Beobachter der Kommission zu werden.
Artikel 29 – Verwahrer
Der Generalsekretär des Europarats ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
Artikel 30 – Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Inkrafttreten
(1)Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten des Europarats, alle anderen Staaten und die Europäische Union, die an der Diplomatischen Konferenz zur Annahme des Übereinkommens teilgenommen haben, und jeden anderen Staat, der für die Resolution ES-11/5 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. November 2022 mit dem Titel „Förderung von Rechtsschutz und Wiedergutmachung für die Aggression gegen die Ukraine“ gestimmt hat, zur Unterzeichnung auf.
(2)Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(3)Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)fünfundzwanzig Unterzeichner haben nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und
b)die Gesamtheit der Einzelbeiträge dieser Unterzeichner zum Haushalt des Registers für 2025 1 macht mindestens 50 Prozent des Gesamthaushalts des Registers für 2025 aus.
(4)Für jeden in Absatz 1 genannten Unterzeichner, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen in Bezug auf die Russische Föderation gebunden zu sein, tritt es vorbehaltlich seines Artikels 28 für ihn am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 31 – Beitritt
(1)Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Vertragsparteien des Übereinkommens durch die Versammlung jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Integration, der beziehungsweise die nicht an der Diplomatischen Konferenz zur Annahme des Übereinkommens teilgenommen und nicht für die Resolution ES-11/5 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. November 2022 mit dem Titel „Förderung von Rechtsschutz und Wiedergutmachung für die Aggression gegen die Ukraine“ gestimmt hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2)Ungeachtet des Absatzes 1 sowie in Übereinstimmung mit Artikel 28 kann die Russische Föderation diesem Übereinkommen jederzeit beitreten.
(3)Für jeden beitretenden Staat oder jede beitretende Organisation der regionalen Integration tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel 32 – Räumlicher Geltungsbereich
(1)Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete dieses Staates bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2)Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet dieses Staates erstrecken, für dessen internationale Beziehungen er verantwortlich ist oder in dessen Namen Verpflichtungen einzugehen er ermächtigt ist. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär des Europarats folgt.
(3)Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel 33 – Änderungen
(1)Jedes Mitglied kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
(2)Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens können einen Vorschlag zur Ausweitung des zeitlichen Geltungsbereichs des Übereinkommens auf Ansprüche auf Schadensersatz für Sach- und Personenschäden, die infolge der in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation am oder nach dem 20. Februar 2014 entstanden sind, einschließen.
(3)Alle Änderungsvorschläge werden den Mitgliedern vom Generalsekretär des Europarats übermittelt. Der Generalsekretär des Europarats unterrichtet die Versammlung hierüber.
(4)Die Versammlung prüft die vorgeschlagene Änderung und kann sie beschließen.
(5)Der Wortlaut jeder von der Versammlung beschlossenen Änderung wird den Mitgliedern vom Generalsekretär des Europarats zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung übermittelt.
(6)Jede nach diesem Artikel beschlossene Änderung tritt am dreißigsten Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem alle Mitglieder dem Generalsekretär des Europarats mitgeteilt haben, dass sie sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.
Artikel 34 – Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 35 – Kündigung
(1)Jedes Mitglied kann dieses Übereinkommen jederzeit nach dem Tag, an dem es nach Artikel 30 in Kraft getreten ist, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2)Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats folgt. Im Fall einer Kündigung durch die Russische Föderation beträgt dieser Zeitabschnitt zehn Jahre oder bis zur Beendigung dieses Übereinkommens nach Artikel 36.
(3)Eine Kündigung nach diesem Artikel wirkt sich nicht rückwirkend auf die Zusagen und Verpflichtungen aus dem Übereinkommen während der Mitgliedschaft des kündigenden Mitglieds aus.
Artikel 36 – Geltungsdauer und Beendigung
(1)Unbeschadet des Absatzes 4 gilt dieses Übereinkommen für die Dauer von mindestens zehn Jahren ab seinem Inkrafttreten.
(2)Es verlängert sich jeweils um einen weiteren Zeitabschnitt von bis zu fünf Jahren, wenn die Versammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder innerhalb eines Jahres vor Ablauf der jeweils aktuellen Laufzeit beschließt, dass es in Kraft bleiben soll.
(3)Die Versammlung kann dieses Übereinkommen nach dem zehnten Jahrestag seines Inkrafttretens jederzeit mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder beenden und die Kommission auflösen.
(4)Die Versammlung beendet dieses Übereinkommen, wenn
a)aufgrund von Kündigungen nach Artikel 35 die Zahl der Vertragsparteien unter die in Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a genannte Schwelle fällt oder
b)unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, um die zu erwartenden Ausgaben für die Arbeit der Kommission in den bevorstehenden zwölf Monaten zu finanzieren, und die Kommission keine alternativen Mittel zur Finanzierung der Kommission mobilisieren kann.
(5)Eine Beendigung nach Absatz 4 Buchstabe a wird zwölf Monate nach Eingang der dieses Ereignis auslösenden Kündigungsnotifikation beim Generalsekretär des Europarats wirksam, sofern die Versammlung nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem die Zahl der Vertragsparteien unter die in Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a genannte Schwelle fällt, einvernehmlich beschließt, dass das Übereinkommen in Kraft bleiben und die Kommission für einen festgelegten Zeitabschnitt weiterbestehen soll.
(6)Eine Beendigung nach Absatz 4 Buchstabe b wird so bald wie möglich nach Entscheidung der Versammlung über die Beendigung wirksam.
(7)Im Fall der Beendigung dieses Übereinkommens und der Auflösung der Kommission stellt die Versammlung sicher, dass sämtliche Informationen zu Schadensersatzansprüchen und Beweismaterial, die bei der Kommission eingegangen sind, sowie ihre Entscheidungen und sonstige Dokumente einschließlich ihres Archivs erhalten bleiben.
(8)Vor der Beendigung des Übereinkommens und der Auflösung der Kommission aufgrund dieses Artikels beschließt die Versammlung alle erforderlichen Übergangsregelungen.
Artikel 37 – Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Staaten und der Europäischen Union, die an der Diplomatischen Konferenz zur Annahme dieses Übereinkommens teilgenommen haben, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei sowie jedem anderen Staat oder jeder anderen Organisation der regionalen Integration, der beziehungsweise die zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist,
a)jede Unterzeichnung;
b)jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c)den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 30;
d)jede nach Artikel 33 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt;
e)jede Erklärung nach Artikel 6 Absatz 5;
f)jede Kündigung nach Artikel 35;
g)jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag am 16. Dezember 2025 in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, allen anderen Staaten und der Europäischen Union, die an der Diplomatischen Konferenz zur Annahme dieses Übereinkommens teilgenommen haben, und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten oder Organisationen der regionalen Integration beglaubigte Abschriften.