Brüssel, den 24.2.2026

COM(2026) 105 final

2026/0065(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Übereinkommens zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine


BEGRÜNDUNG

Mit dem vorliegenden Vorschlag ersucht die Kommission den Rat um die Ermächtigung zum Abschluss des Übereinkommens zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 14. November 2022 nahm die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution A/RES/ES-11/5 1 mit dem Titel „Förderung von Rechtsschutz und Wiedergutmachung für die Aggression gegen die Ukraine“ an. In dieser Resolution bestätigte die Generalversammlung, dass die Russische Föderation für alle in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten Völkerrechtsverletzungen, einschließlich ihrer Aggression unter Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen, sowie für alle Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen zur Rechenschaft gezogen werden muss und dass sie für die rechtlichen Folgen aller ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen einstehen muss, so auch durch Wiedergutmachung der durch diese Handlungen verursachten Schäden, einschließlich Sachschäden.

In dieser Resolution wurde ferner anerkannt, dass in Zusammenarbeit mit der Ukraine ein internationaler Mechanismus für die Wiedergutmachung der Sach- und Personenschäden eingerichtet werden muss, die aus den in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation entstanden sind. Außerdem wurde empfohlen, dass die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Ukraine ein internationales Schadensregister einrichten. Das Register würde dazu dienen, Beweismaterial und Informationen über Schadensersatzansprüche für Sach- und Personenschäden, die allen betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie dem Staat Ukraine infolge der in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation entstanden sind, dokumentarisch zu erfassen. Zusätzlich würde das Register die Sammlung von Beweismaterial unterstützen und koordinieren. Im Einklang mit der Resolution der VN-Generalversammlung haben die Staaten einen schrittweisen Ansatz gewählt, indem sie sich dafür entschieden, zunächst das Register und danach die anderen Komponenten des Schadensersatzmechanismus einzurichten, d. h. eine Schadensersatzkommission und einen Schadensersatzfonds.

Am 12. Mai 2023 nahm das Ministerkomitee des Europarats die Entschließung CM/Res(2023)3 2 zum Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine (im Folgenden „Register“) an. Die Union trat dem Erweiterten Teilabkommen über das Register im Mai 2023 als Gründungsmitglied bei 3 und änderte ihren Status im Juli 2024 vom assoziierten Mitglied zur Teilnehmerin 4 . Damit bekräftigte die Union, dass sie die Tätigkeiten des Registers entschlossen unterstützt, unter anderem durch die Zahlung ihres jährlichen Pflichtbeitrags.

Anlässlich der Ministerkonferenz zur Wiederherstellung der Gerechtigkeit für die Ukraine am 2. April 2024 nahm das Register offiziell seine Tätigkeit auf. Bei dieser Gelegenheit kamen interessierte Staaten überein, Gespräche über den Entwurf eines Instruments zur Einrichtung einer Schadensersatzkommission aufzunehmen. Dieses Verwaltungsorgan würde aufbauend auf der Arbeit des Registers Ansprüche überprüfen, bewerten, über deren Berechtigung entscheiden und die Höhe des jeweils geschuldeten Schadensersatzes bestimmen. Das Sekretariat des Registers erstellte einen Vorentwurf des Instruments zur Einrichtung der künftigen Schadensersatzkommission (im Folgenden: „Entwurf des Instruments“) und organisierte gemeinsam mit der Ukraine und den Niederlanden zwischen Juli 2024 und Januar 2025 vier Vorbereitungssitzungen, um einen ersten Gedankenaustausch über den Entwurf des Instruments und seine nachfolgenden Überarbeitungen zu führen. Alle 94 Staaten, die für die oben genannte Resolution der VN-Generalversammlung gestimmt hatten, wurden zur Teilnahme an diesen Sitzungen eingeladen.

Am 17. März 2025 erließ der Rat einen Beschluss zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der Union an den Verhandlungen über den Entwurf des Instruments zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine teilzunehmen 5 .

Rund 55 Delegationen, darunter die der Europäischen Union und Delegationen aller ihrer Mitgliedstaaten, nahmen an den vier Verhandlungssitzungen teil, die zwischen März und September 2025 in Den Haag abgehalten wurden. Die ersten drei Sitzungen wurden in Form eines Zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses für einen internationalen Vertrag zur Einrichtung einer Schadensersatzkommission für die Ukraine (im Folgenden „INC“) einberufen. Die Europäische Kommission hat in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf der Grundlage der in den Verhandlungsrichtlinien des Rates festgelegten Ziele aktiv zu den Verhandlungen beigetragen und der Gruppe „Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und Europarat“ des Rates gemäß dem oben genannten Beschluss regelmäßig Bericht erstattet.

Während seiner dritten Sitzung beschloss der INC, den internationalen Vertrag in Form eines offenen Übereinkommens des Europarats (im Folgenden „Übereinkommen“) auszuarbeiten. Die vierte Verhandlungsrunde im September 2025 fand daher im Rahmen der ersten Sitzung des Ad-hoc-Ausschusses für die Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine (im Folgenden „CAHEC“) statt. Auf dieser Sitzung hat der Ad-hoc-Ausschuss das Übereinkommen sowie die Geschäftsordnung, die Entschließung und die Schlussakte erörtert und vorläufig gebilligt. Am 22. Oktober 2025 nahm das Ministerkomitee des Europarats das Übereinkommen vorläufig an 6 .

Am 16. Dezember 2025 hat der Rat den Beschluss (EU) 2025/2655 7 zur Ermächtigung der Kommission, das Übereinkommen vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen, angenommen. Mit dem Beschluss wurden auch die Unterzeichnung der Schlussakte der Diplomatischen Konferenz genehmigt und die Annahme des Übereinkommens, in dem die notwendigen Modalitäten für die Aufnahme der Tätigkeit der Schadensersatzkommission und die Erfüllung ihres Mandats festgelegt sind, gebilligt.

Nachdem die Diplomatische Konferenz am 15. Dezember 2025 in Den Haag Einvernehmen über geringfügige technische Änderungen des Entwurfs des Übereinkommens erzielt hatte, wurden das Übereinkommen, die Entschließung und die Schlussakte am 16. Dezember 2025 förmlich angenommen. 34 Staaten sowie die Europäische Union unterzeichneten das Übereinkommen am 16. Dezember. Am 19. Dezember erfolgte die Unterzeichnung durch einen weiteren Staat, sodass sich die Gesamtzahl der Unterzeichner derzeit auf 36 beläuft.

Die Diplomatische Konferenz bekräftigte, dass die Russische Föderation für die rechtlichen Folgen aller ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen einstehen muss, was auch die Verpflichtung zur Wiedergutmachung der durch diese Handlungen verursachten Sach- und Personenschäden umfasst. Ferner ersuchte sie alle Teilnehmer, auf internationaler Ebene sowie im Einklang mit dem Völkerrecht weiterhin mögliche Quellen zu erschließen, um die Finanzierung des von der Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine im Rahmen des Übereinkommens festgelegten und zugesprochenen Schadensersatzes sicherzustellen.

Gemäß der Entschließung der Diplomatischen Konferenz soll der Europarat in Zusammenarbeit mit dem Schadensregister ein Vorbereitungsteam einsetzen, das die operative Einrichtung der Schadensersatzkommission vorbereitet. In diesem Zusammenhang kündigte die Europäische Union am 16. Dezember 2025 einen freiwilligen Beitrag von bis zu 1 Mio. EUR zur Unterstützung dieser Vorbereitungsarbeiten an.

Im Anschluss an die Diplomatische Konferenz vom 16. Dezember 2025 werden interessierte Staaten und die Europäische Union nun ersucht, das Übereinkommen abzuschließen. Zweck dieses Vorschlags ist es daher, den Rat um die Genehmigung zum Abschluss des Übereinkommens zu ersuchen, damit die Union Mitglied der Schadensersatzkommission gemäß Artikel 27 Absatz 1 des Übereinkommens werden kann.

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens sollte sich der Rat der Schadensersatzkommission aus mindestens neun und höchstens 15 Mitgliedern zusammensetzen; die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre nach dem Rotationsprinzip. Gemäß Artikel 30 Absatz 3 des Übereinkommens sollte die Versammlung, sobald die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens erfüllt sind, die neun Mitglieder festlegen, die anfänglich den Rat bilden. Die Versammlung sollte anschließend gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens entsprechend der schrittweisen Erhöhung der Zahl der hinterlegten Ratifikations- oder Annahmeurkunden zu dem Übereinkommen weitere Mitglieder benennen. Es liegt daher im Interesse der Union, zu den ersten neun Vertragsparteien zu gehören, die ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, um in den Kreis der neun Mitglieder, die anfänglich den Rat bilden, aufgenommen zu werden.

Inhalt des Übereinkommens

Der Wortlaut des Übereinkommens, der diesem Vorschlag beigefügt ist, sieht Folgendes vor:

1)Die Schadensersatzkommission wird als unabhängiges Organ mit Völkerrechtspersönlichkeit innerhalb des institutionellen Rahmens des Europarats eingerichtet. Als Nachfolgerin des Schadensregisters stellt sie die zweite Komponente des internationalen Schadensersatzmechanismus dar. Die Tätigkeit des Registers sollte im Rahmen der Schadensersatzkommission, die Rechtsnachfolgerin des Registers wird und dessen digitale Plattform, Daten und Archiv erhält, fortgeführt werden.

2)Es wird klargestellt, dass, obgleich sich das Übereinkommen mit am oder nach dem 24. Februar 2022 in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation befasst, dies die Russische Föderation nicht von der Verantwortung für am oder nach dem 20. Februar 2014 in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen entbindet und auch nicht die Möglichkeit einer zukünftigen Änderung des Übereinkommens zur Ausweitung seines zeitlichen Geltungsbereichs bis zum 20. Februar 2014 ausschließt.

3)Jeder Mitgliedstaat des Europarats, jeder andere Staat und die Europäische Union, die an der Diplomatischen Konferenz teilgenommen haben, sowie alle anderen Staaten, die für die Resolution ES-11/5 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. November 2022 gestimmt haben, können Mitglied der Schadensersatzkommission werden. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens können die Vertragsparteien des Übereinkommens jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Integration einladen, dem Übereinkommen beizutreten. Die Mitglieder müssen jährliche Beiträge zur Finanzierung der Schadensersatzkommission zahlen, bis die Russische Föderation die Kosten trägt. Beobachter nehmen in der Regel ohne Stimmrecht teil; jene Beobachter, die erhebliche freiwillige Beiträge leisten, erhalten jedoch Stimmrechte in Bezug auf bestimmte Finanzberichte und den Haushalt.

4)Sollte die Russische Föderation die Mitgliedschaft beantragen, so muss sie eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass sie die Verantwortung für alle Schäden annimmt, dass sie sich verpflichtet, Schadensersatz zu zahlen und dass sie zustimmt, die Kosten aller Mitglieder und Beobachter ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens zu erstatten.

5)Das Übereinkommen sieht vor, dass die Schadensersatzkommission über eine Versammlung verfügt, die sich aus allen Mitgliedern zusammensetzt und als ihr Leitungsgremium dient. Die Versammlung ist für die Überwachung der Erfüllung des Mandats der Schadensersatzkommission, die Ernennung ihrer Amtsträger und die Genehmigung ihrer wichtigsten Organe sowie die Annahme von Vorschriften und die Verabschiedung des Haushalts zuständig. Die Versammlung tritt am Sitz der Schadensersatzkommission zusammen, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Die erste Sitzung der Versammlung wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens einberufen.

6)Ferner sieht das Übereinkommen einen Rat vor, der sich aus mindestens neun und höchstens 15 Mitgliedern zusammensetzt, deren Amtszeit drei Jahre nach dem Rotationsprinzip beträgt. Die Versammlung legt auf ihrer ersten Sitzung oder schnellstmöglich danach die neun Mitglieder fest, die anfänglich den Rat bilden. Der Rat der Schadensersatzkommission trägt die Verantwortung für die Ausübung des Mandats der Kommission, d. h. er ernennt die Kommissare und Gremien, erlässt materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften für Ansprüche und Schadensersatz und nimmt auf der Grundlage der Empfehlungen der Gremien Entscheidungen in Bezug auf Schadensersatz an oder verweist diese zurück, wobei er der Aufsicht durch die Versammlung unterliegt.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit den Maßnahmen, die die Union als Reaktion auf den Angriffskrieg, den die Russische Föderation seit Februar 2022 gegen die Ukraine führt, ergriffen hat. Er untermauert die Entschlossenheit der Union, für die Wahrung des Völkerrechts einzutreten, die Verantwortlichen für völkerrechtliche Verbrechen in der und gegen die Ukraine zur Rechenschaft zu ziehen und das Recht der Ukraine auf Gerechtigkeit und vollständige Wiedergutmachung zu unterstützen.

Insbesondere baut der Vorschlag unmittelbar auf der Zusage der Union auf, einen internationalen Schadensersatzmechanismus für die Ukraine einzurichten; dies schließt auch ihre Beteiligung am Schadensersatzregister ein. Das Register wurde auf dem 4. Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs des Europarats, das am 16./17. Mai 2023 in Reykjavik stattfand, angekündigt und dient dazu, Beweismaterial und Informationen über Schadensersatzansprüche für Sach- und Personenschäden, die allen betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie dem Staat Ukraine infolge der im Hoheitsgebiet der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation am oder nach dem 24. Februar 2022 entstanden sind, dokumentarisch zu erfassen. Wie oben erwähnt, war die Union dem Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister von Beginn an als assoziiertes Gründungsmitglied beigetreten und verstärkte im Juli 2024 ihr Engagement, indem sie zur Teilnehmerin wurde.

Am 9. Juli 2025 billigte das Ministerkomitee mit der Entschließung CM/Res(2025)3 zur Bestätigung des Abschlusses des Erweiterten Teilabkommens über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine 8 die zeitliche Verlängerung des Registers über Mai 2026 hinaus.

Wie im Übereinkommen sowie in der Entschließung CM/Res(2023)3 zum Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister vorgesehen, erstreckt sich die Übertragung der Arbeit des Registers auf die Schadensersatzkommission auch auf die digitale Plattform des Registers, einschließlich sämtlicher darauf enthaltener Informationen zu Schadensersatzansprüchen und Beweismaterial, sonstiger Dokumente, seines Archivs sowie seines beweglichen und unbeweglichen Vermögens. Diese Übertragung sollte unter anderem Bankkonten, IT-Ausstattung, Software und dazugehörige Lizenzen, Verträge und Vereinbarungen des Registers sowie damit zusammenhängende Daten umfassen, damit die Schadensersatzkommission Rechtsnachfolgerin des Registers werden kann.

Die finanzielle Unterstützung der Union für die Einrichtung des internationalen Schadensersatzmechanismus für die Ukraine wurde in erster Linie durch die Verordnung (EU) 2024/792 (im Folgenden „Verordnung über die Fazilität für die Ukraine“) 9 ermöglicht, die auf der Grundlage von Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angenommen wurde. Die Fazilität zielt unter anderem darauf ab, „Initiativen, Einrichtungen und Organisationen zu unterstützen, die an der Unterstützung und Durchsetzung der Demokratie, internationalen Gerichtsbarkeit und Korruptionsbekämpfung in der Ukraine beteiligt sind“ (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i), und „die Einhaltung des Völkerrechts zu stärken“ (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h). Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung über die Fazilität für die Ukraine leistet die Union finanzielle Unterstützung für „Prozesse zur Förderung der Gerechtigkeit und der Wahrheitssuche, durch umfassende Konfliktnachsorge zur Schaffung einer inklusiven und friedlichen Gesellschaft, sowie durch Erhebung von Beweisen für während des Krieges begangene Verbrechen“; darunter fällt auch das Schadensersatzregister sowie das Internationale Zentrum für die Strafverfolgung des Verbrechens der Aggression gegen die Ukraine (ICPA).

Am 14. Januar 2026 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027 10 an. Mit diesem Vorschlag soll die Einrichtung eines neuen Instruments zur Deckung des dringenden Bedarfs der Ukraine sichergestellt werden, indem die Union der Ukraine Unterstützung in Höhe von 90 Mrd. EUR in Form eines Darlehens bereitstellt, das durch von der Russischen Föderation geschuldete Wiedergutmachungen zurückzuzahlen ist. Gemäß Erwägungsgrund 24 des Vorschlags kann diese Makrofinanzhilfe von der Ukraine verwendet werden, um zur Finanzierung von Entschädigungen als Form der Wiedergutmachung für Personen beizutragen, die durch die rechtswidrigen Handlungen Russlands Schaden erlitten haben, unter anderem über die unter der Schirmherrschaft des Europarats eingerichtete Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine.

Am 14. Januar 2026 nahm die Kommission auf der Grundlage von Artikel 212 AEUV einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung über die Fazilität für die Ukraine 11 an; dabei handelt es sich um eines der Instrumente, das die Bereitstellung des finanziellen Unterstützungspakets in Höhe von 90 Mrd. EUR für die Ukraine ermöglicht.

•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit den breiter angelegten Strategien der Union zur Unterstützung der Ukraine und zielt darauf ab, unterschiedliche, sich jedoch gegenseitig verstärkende Ziele innerhalb der umfassenderen Architektur der Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Angriffskrieg der Russischen Föderation zu verfolgen.

Am 2. Februar 2023 kündigte die Kommission die Einrichtung des bei Eurojust anzusiedelnden ICPA an. Das im Juli 2023 eingerichtete ICPA trägt maßgeblich dazu bei, die von der Ukraine und fünf Mitgliedstaaten durchgeführten nationalen Ermittlungen zum Verbrechen der Aggression zu unterstützen, indem es Beweismaterial sichert und die gemeinsame Fallbearbeitung mit Blick auf zukünftige Verfahren vor dem Sondergerichtshof erleichtert.

Zwischen Januar 2023 und März 2025 beteiligte sich die Union an der Kerngruppe zur Einrichtung eines Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine (im Folgenden „Kerngruppe“), die die Modalitäten für die Einrichtung eines Gerichtshofs erörterte, dem die Befugnis übertragen wird, gegen Personen, die die größte Verantwortung für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine tragen, Ermittlungen zu führen und sie strafrechtlich zu verfolgen und abzuurteilen.

Am 9. Mai 2025 nahmen die Außenministerinnen und -minister und andere Vertreter von Teilnehmenden der in Lwiw einberufenen Kerngruppe die „Erklärung von Lwiw“ an, in der sie sich verpflichteten, die Einrichtung des Sondergerichtshofs im Rahmen des Europarats, die rasche Aufnahme seiner Tätigkeit und sein wirksames Funktionieren zu unterstützen; gleichzeitig erkannten sie den entscheidenden Beitrag der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes während des gesamten Prozesses an.

Am 25. Juni 2025 unterzeichneten die Ukraine und der Europarat ein Abkommen zur Einrichtung des Sondergerichtshofs 12 . Anschließend wurde im Rahmen des Europarats weiter daran gearbeitet, die für die Einrichtung des Gerichtshofs erforderlichen Rechtsakte fertigzustellen, insbesondere das Erweiterte Teilabkommen über den Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs.

Ein weiterer Beleg für die Entschlossenheit der Union, die Ukraine zu unterstützen und die Verantwortlichen für die völkerrechtlichen Verbrechen in der und gegen die Ukraine zur Rechenschaft zu ziehen, ist die Tatsache, dass die Union das Vorbereitungsteam, das die Einrichtung des Sondergerichtshofs begleitet, ab Januar 2026 über einen Zeitraum von 24 Monaten mit 10 Mio. EUR unterstützt 13 ; dieser Betrag wird über das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI/Europa in der Welt) 14 bereitgestellt.

Der vorliegende Vorschlag ergänzt auch die aktive Beteiligung der Union an Koordinierungsplattformen wie der Beratungsgruppe der USA, des Vereinigten Königreichs und der EU für Gräuelverbrechen, die die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine fachlich unterstützt, und der Dialoggruppe, die eine zentrale Rolle bei der Koordinierung der Unterstützung des ukrainischen Justizsektors durch internationale Organisationen, Akteure der Zivilgesellschaft und Geber spielt.

Schließlich steht der Vorschlag im Einklang mit der Politik der Union, eine immer breitere Palette restriktiver Maßnahmen gegen die Russische Föderation zu erlassen, damit die Kosten der Russischen Föderation für ihr rechtswidriges Handeln steigen und ihre Fähigkeit zur Fortsetzung des Angriffskriegs eingeschränkt wird 15 . Um die Durchsetzung der restriktiven Maßnahmen zu verbessern, hat die Union unter anderem die Taskforce „Freeze and Seize“ geschaffen und die Richtlinie (EU) 2024/1226 16 angenommen, mit der die Definition von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union ebenso wie diesbezügliche strafrechtliche Sanktionen harmonisiert werden. Zudem will die Kommission mit der Ernennung eines Sonderbeauftragten für die Umsetzung von EU-Sanktionen sicherstellen, dass kontinuierlich Gespräche auf hoher Ebene mit Drittländern darüber geführt werden, wie verhindert werden kann, dass restriktive Maßnahmen der Union – insbesondere diejenigen gegen die Russische Föderation – hintertrieben oder umgangen werden; zudem hat sie Leitlinien für nationale Behörden und private Akteure zur Auslegung der einschlägigen Unionsvorschriften veröffentlicht.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Die materielle Rechtsgrundlage für die Annahme des Beschlusses des Rates zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens ist Artikel 212 AEUV. Ebenso wurde der Beschluss (EU) 2025/2655 des Rates über die Unterzeichnung des Übereinkommens auf der materiellen Rechtsgrundlage des Artikels 212 AEUV angenommen.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für die Annahme des Beschlusses des Rates zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens ist Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV, wonach der Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft erlassen sollte.

Wie in den oben genannten Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen und der Präambel des Übereinkommens dargelegt, soll durch die Einrichtung der Schadensersatzkommission sichergestellt werden, dass die Opfer der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, die einen offenkundigen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen darstellt, im Einklang mit dem Völkerrecht angemessen für den durch die völkerrechtswidrigen Handlungen Russlands entstandenen Schaden entschädigt werden. Die Einrichtung dieses Mechanismus ist somit auch Teil der umfassenderen Bemühungen der internationalen Gemeinschaft, die Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts sowie die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gewährleisten. Aus Sicht der Union entspricht die Beteiligung an diesem Mechanismus den in Artikel 21 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten Zielen des auswärtigen Handelns der Union.

•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Gemäß Artikel 216 Absatz 1 AEUV fällt der Abschluss des Übereinkommens zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine in die Außenkompetenz der Union.

Gemäß Artikel 212 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV berührt der Abschluss des Übereinkommens durch die Union nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, „internationale Abkommen zu schließen“. Diese Bestimmung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4 AEUV untermauert, dass es sich um eine parallele Zuständigkeit handelt, und ermöglicht es den Mitgliedstaaten, neben der Union Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden, wenn sie dies wünschen.

Die vorgeschlagene Initiative steht auch im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip, da sie sich nahtlos in das übergeordnete gemeinsame Ziel der Union und der Mitgliedstaaten einfügt, einen Mechanismus einzurichten, mit dem über Ansprüche auf Schadensersatz für Sach- und Personenschäden entschieden wird, die infolge der in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation entstanden sind. Der Mehrwert von Maßnahmen auf Unionsebene besteht ferner darin, dass die Union auf internationaler Ebene für einen kohärenten und einheitlichen Standpunkt sorgen, ihr politisches und rechtliches Engagement hinsichtlich der Rechenschaftspflicht verstärken und die Kohärenz mit ihren allgemeinen außenpolitischen Maßnahmen sowie ihrer Unterstützung für die Ukraine sicherstellen kann.

•Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 EUV, da die oben genannten Ziele nur wirksam erreicht werden können, wenn die Union das Übereinkommen zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine abschließt.

•Wahl des Instruments

Der Abschluss des Übereinkommens durch die Union erfordert einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV, wonach der Rat den Abschluss einer internationalen Übereinkunft genehmigen kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

•Konsultation der Interessenträger

Entfällt.

•Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

•Folgenabschätzung

Entfällt.

•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

•Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Im Einklang mit dem Völkerrecht und wie im Übereinkommen vorgesehen, sollte die Russische Föderation die Kosten für die Arbeit der Schadensersatzkommission tragen. Das Übereinkommen sieht vor, dass die Schadensersatzkommission – bis die Russische Föderation Mitglied dieser Kommission wird – durch jährliche Beiträge ihrer Mitglieder und freiwillige Beiträge finanziert wird, und zwar unbeschadet der Möglichkeit, die Beiträge von der Russischen Föderation zurückzufordern.

In diesem Zusammenhang erfordert der Abschluss des Übereinkommens durch die Union die Zahlung eines jährlichen Beitrags. Auch wenn der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens noch nicht feststeht, ist der volle jährliche Haushalt der Schadensersatzkommission voraussichtlich nicht vor 2028 erforderlich. Wie im Beschluss (EU) 2025/2655 des Rates über die Unterzeichnung des Übereinkommens dargelegt, dürfte sich der jährliche Beitrag der Union zur Schadensersatzkommission in den Spitzenjahren auf 3 Mio. EUR belaufen. Der Pflichtbeitrag der Union kann vorbehaltlich der Ergebnisse der interinstitutionellen Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2028-2034 im Rahmen des Instruments „Europa in der Welt“ geleistet werden und wird anschließend im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens und des Lenkungsmechanismus festgelegt.

Wie auf der Diplomatischen Konferenz vom 16. Dezember 2025 angekündigt, wird die Union die Kosten für das Vorbereitungsteam innerhalb des Europarats – unter Beteiligung des Schadensregisters – finanzieren, das die operative Einrichtung der Schadensersatzkommission vorbereiten wird. Diese Kosten werden für einen Zeitraum von 18 Monaten mit 880 000 EUR veranschlagt und im Rahmen der Säule „Krisenreaktion“ des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI/Europa in der Welt) finanziert werden. Der freiwillige Beitrag der Union wird insbesondere dazu dienen, die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Vorbereitungsteams für die Schadensersatzkommission zu decken und die Arbeit des Vorbereitungsausschusses zu ermöglichen, wie in der Entschließung im Anhang des Beschlusses (EU) 2025/2655 des Rates vorgesehen.

In der Zwischenzeit wird die Union in den Jahren 2026 und 2027 im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine weiterhin ihren jährlichen Pflichtbeitrag zum Schadensregister leisten.

Weitere Einzelheiten zu den finanziellen Auswirkungen dieses Vorschlags sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen.

5.WEITERE ANGABEN

•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das Übereinkommen sieht die Einrichtung eines Finanzausschusses vor, der gemäß Artikel 8 des diesem Beschluss beigefügten Übereinkommens beauftragt ist, die jährlichen Beiträge der Mitglieder festzulegen und das Sekretariat bei der Ausarbeitung des Haushalts der Schadensersatzkommission zu beraten.

Der Versammlung, die sich aus allen Mitgliedern der Schadensersatzkommission zusammensetzt, wurden Überwachungstätigkeiten übertragen; die Versammlung verabschiedet den jährlichen Finanzbericht und den jährlichen Tätigkeitsbericht der Schadensersatzkommission (Artikel 7 des Übereinkommens). Ebenso muss der Rat der Schadensersatzkommission, der sich aus mindestens neun und höchstens 15 Mitgliedern mit einer Amtszeit von drei Jahren nach dem Rotationsprinzip zusammensetzt, der Versammlung zweimal im Jahr Berichte vorlegen. Diese Berichte sollten die Anzahl der vom Rat geprüften Schadensersatzansprüche, die Gesamthöhe des in jeder Kategorie gewährten Schadensersatzes und eine Zusammenfassung aller anderen faktischen oder rechtlichen Angelegenheiten beinhalten, die für die Arbeit der Schadensersatzkommission relevant sind (Artikel 10 Absatz 8 des Übereinkommens).

•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 betrifft den Abschluss des Übereinkommens zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine.

In Artikel 2 ist das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses festgelegt.

·Wortlaut des Übereinkommens und Verwahrung

Der Wortlaut des Übereinkommens wird dem Rat zusammen mit diesem Vorschlag vorgelegt.

Im Einklang mit den Verträgen obliegt es der Kommission, die in Artikel 37 des Übereinkommens vorgesehene Notifikation vorzunehmen, um die Zustimmung der Union zum Ausdruck bringen, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.



2026/0065 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Übereinkommens zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 17 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 16. Dezember 2025 unterzeichnete die Kommission im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2025/2655 des Rates 18 im Namen der Union das Übereinkommen zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine (im Folgenden „Übereinkommen“ oder „Schadensersatzkommission“) vorbehaltlich seines Abschlusses. Ferner unterzeichnete sie im Rahmen einer Diplomatischen Konferenz in Den Haag die Schlussakte des Übereinkommens und genehmigte die Annahme der Entschließung zur Festlegung der notwendigen Modalitäten für die Aufnahme der Tätigkeit der Schadensersatzkommission und die Erfüllung ihres Mandats.

(2)Das Übereinkommen sieht vor, dass die Schadensersatzkommission die zweite Komponente des internationalen Schadensersatzmechanismus darstellt und die Nachfolge des Schadensregisters für die Ukraine antreten soll; so bald wie möglich nach dessen Einrichtung soll die Arbeit des Registers auf die Schadensersatzkommission übertragen werden. Im Übereinkommen wird ferner anerkannt, dass die dritte Komponente des internationalen Schadensersatzmechanismus auch einen künftigen Schadensersatzfonds enthalten kann, dessen Mandat die Zahlung von Schadensersatz für Sach- und Personenschäden wäre, die infolge der in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation entstanden sind.

(3)Nach dem Beginn des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine hat der Europäische Rat die militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 aufs Schärfste verurteilt und bekräftigt, dass die Russische Föderation die volle Verantwortung für diese Aggression sowie für die dadurch verursachte Zerstörung und den Verlust von Menschenleben trägt und dass sie für ihr Handeln zur Rechenschaft gezogen werden wird 19 .

(4)Am 14. November 2022 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) die Resolution A/RES/ES-11/5 20 , in der sie anerkannte, dass die Russische Föderation für alle in der oder gegen die Ukraine begangenen Verstöße gegen das Völkerrecht zur Rechenschaft gezogen werden muss. Ferner erkannte sie an, dass die Russische Föderation für die rechtlichen Folgen aller ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen einstehen muss, so auch durch Wiedergutmachung der durch diese Handlungen verursachten Schäden, einschließlich Sachschäden. Vor diesem Hintergrund erkannte die VN-Generalversammlung an, dass in Zusammenarbeit mit der Ukraine ein internationaler Mechanismus für die Wiedergutmachung der Sach- und Personenschäden eingerichtet werden muss, die aus den in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation entstanden sind. Zu diesem Zweck empfahl die VN-Generalversammlung die Einrichtung eines internationales Schadensregisters, um Beweismaterial und Informationen über Schadensersatzansprüche für Sach- und Personenschäden, die allen betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie dem Staat Ukraine infolge der in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation entstanden sind, dokumentarisch zu erfassen sowie die Sammlung von Beweismaterial zu unterstützen und zu koordinieren.

(5)Am 12. Mai 2023 nahm das Ministerkomitee des Europarats die Entschließung CM/Res(2023)3 21 zum Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine (im Folgenden „Schadensregister“) an. Wie in dieser Entschließung dargelegt, stellt die Einrichtung eines Schadensregisters einen ersten Schritt bei der Einrichtung eines internationalen Schadensersatzmechanismus dar, der eine Schadensersatzkommission und einen Schadensersatzfonds umfassen kann. Dementsprechend wird in der Entschließung CM/Res(2023)3 anerkannt, dass das Schadensregister, einschließlich seiner digitalen Plattform mit allen darin erfassten Daten über Schadensersatzansprüche und Beweismaterial, eine zentrale Komponente eines künftigen Schadensersatzmechanismus darstellen soll, der durch ein gesondertes internationales Instrument in Zusammenarbeit mit der Ukraine und einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien eingerichtet werden soll.

(6)Die Union trat dem Schadensregister am 11. Mai 2023 als assoziiertes Gründungsmitglied bei 22 und änderte ihren Status am 22. Juli 2024 in den einer Teilnehmerin 23 .

(7)Am 29. Februar 2024 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine 24 an, die u. a. die Finanzierung von Initiativen und Einrichtungen, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind, vorsieht. Dies umfasst unter anderem den Finanzbeitrag der Union zum Schadensregister.

(8)Im Jahr 2024 haben das Büro des Präsidenten der Ukraine, das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Ukraine, das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande und das Schadensregister für die Ukraine die Staaten, die die Verabschiedung der Resolution A/RES/ES-11/5 der VN-Generalversammlung unterstützt haben, zu Vorbereitungssitzungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Schadensersatzkommission für die Ukraine in Den Haag eingeladen.

(9)Am 17. März 2025 hat der Rat den Beschluss (EU) 2025/702 25 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Union an den Verhandlungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine teilzunehmen, angenommen.

(10)Zwischen März und September 2025 nahmen etwa 55 Delegationen, darunter die der Europäische Union und Delegationen aller ihrer Mitgliedstaaten, an vier Verhandlungsrunden in Den Haag teil. Die ersten drei Verhandlungsrunden fanden im Rahmen des Zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses für einen internationalen Vertrag zur Einrichtung einer Schadensersatzkommission für die Ukraine (im Folgenden „INC“) statt, der einen Gedankenaustausch über den Vertragsentwurf führte und den Text im Zuge mehrerer Lesungen überarbeitete.

(11)In der dritten Verhandlungsrunde im Juli 2025 beschloss der INC, das Internationale Instrument zur Einrichtung einer Schadensersatzkommission für die Ukraine in Form eines Übereinkommens des Europarats auszuarbeiten, das Vertragsstaaten, die nicht Mitglieder des Europarats sind, sowie der Europäischen Union offensteht. Die Arbeit des INC wurde anschließend auf den Ad-hoc-Ausschuss für die Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine unter der Schirmherrschaft des Europarats (im Folgenden „Ad-hoc-Ausschuss“) übertragen und in diesem Rahmen fortgesetzt. Das Übereinkommen sowie die Geschäftsordnung der Diplomatischen Konferenz zur Annahme des Übereinkommens, die Entschließung zur Festlegung der notwendigen Modalitäten für die Aufnahme der Tätigkeit der Schadensersatzkommission und die Erfüllung ihres Mandats sowie die Schlussakte wurden vom Ad-hoc-Ausschuss mit Blick auf die Annahme auf einer Diplomatischen Konferenz am 16. Dezember 2025 in Den Haag weiter geprüft und vorläufig gebilligt. Die Schlussakte enthielt das Übereinkommen, die Entschließung sowie den Sitzungsbericht der Diplomatischen Konferenz als Anlagen.

(12)Am 22. Oktober 2025 nahm das Ministerkomitee des Europarats das Übereinkommen 26 mit Blick auf seine Annahme und seine Auflage zur Unterzeichnung anlässlich der Diplomatischen Konferenz am 16. Dezember 2025 an.

(13)Gemäß Artikel 30 des Übereinkommens steht das Übereinkommen für alle Mitgliedstaaten des Europarats, die Europäische Union und alle anderen Staaten, die am 16. Dezember 2025 an der Diplomatischen Konferenz teilgenommen haben, und jeden anderen Staat, der für die Resolution A/RES/ES-11/5 der VN-Generalversammlung gestimmt hat, zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung offen. Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens können auch andere Staaten und Organisationen der regionalen Integration eingeladen werden, dem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beizutreten.

(14)Die Union ist fest entschlossen, sicherzustellen, dass die Russische Föderation die rechtlichen Folgen ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen gegen die Ukraine trägt, so auch durch Wiedergutmachung der durch diese Handlungen verursachten Sach- und Personenschäden. Es ist daher angezeigt, dass die Union das Übereinkommen zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine genehmigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Übereinkommen zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine wird genehmigt 27 .

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am [ein Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt] in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Ziel(e)

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.3.2.Einzelziel(e)

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.3.4.Leistungsindikatoren

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen

3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen

3.2.3.3.Mittel insgesamt

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen

3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.7.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

4.Digitale Aspekte

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz

4.2.Daten

4.3.Digitale Lösungen

4.4.Interoperabilitätsbewertung

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine.

1.2.Politikbereich(e)

Justiz

Finanzielle und technische Hilfe für Drittländer

1.3.Ziel(e)

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Die Internationale Schadensersatzkommission für die Ukraine wird ein unabhängiges Verwaltungsorgan mit Völkerrechtspersönlichkeit sein, das sich nach dem institutionellen Rahmen des Europarats richtet. Sie stellt die zweite Komponente des internationalen Schadensersatzmechanismus dar. Die Tätigkeit des Schadensregisters sollte im Rahmen der Schadensersatzkommission fortgeführt werden, die die Rechtsnachfolgerin des Registers werden wird und dessen digitale Plattform, Daten und Archiv übernimmt. Die Schadensersatzkommission gewährt der Ukraine die notwendige Unterstützung, um sicherzustellen, dass die Russische Föderation für die rechtlichen Folgen ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen gegen die Ukraine einsteht, so auch für die Verpflichtung zur Wiedergutmachung der durch diese Handlungen verursachten Sach- und Personenschäden.

1.3.2.Einzelziel(e)

1. Das Übereinkommen über die Internationale Schadensersatzkommission soll in der Absicht, die Beteiligung der Union sicherzustellen, abgeschlossen werden.

2. Die Internationale Schadensersatzkommission soll mit den Mitteln ausgestattet werden, um die im Schadensregister erfassten Schadensersatzansprüche zu überprüfen, zu bewerten und über deren Berechtigung zu entscheiden sowie die Höhe des im jeweiligen Einzelfall geschuldeten Schadensersatzes festzulegen.

3. Sobald das Übereinkommen in Kraft tritt und die Schadensersatzkommission 2028 wie erwartet ihre Arbeit aufgenommen hat, wird die Union im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 des Übereinkommens 28 für die auf mindestens zehn Jahre geschätzte Bestandsdauer der Schadensersatzkommission je nach Gesamtarbeitslast und der Zahl der eingereichten Schadensersatzansprüche einen jährlichen Beitrag zwischen 1 Mio. EUR und – in Spitzenjahren – 3 Mio. EUR zahlen.


1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

Die Internationale Schadensersatzkommission wird als Untersuchungsstelle fungieren und Schadensersatzansprüche überprüfen, bewerten und über deren Berechtigung entscheiden sowie die Höhe des im jeweiligen Einzelfall geschuldeten Schadensersatzes festlegen. Sie wird sicherstellen, dass die Russische Föderation für die rechtlichen Folgen ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen gegen die Ukraine einsteht, so auch die Verpflichtung zur Wiedergutmachung der durch diese Handlungen verursachten Sach- und Personenschäden.

1.3.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Die Einrichtung der Internationalen Schadensersatzkommission.

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 29

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Kurzfristig muss die Ermächtigung des Rats eingeholt werden, damit die Union das Übereinkommen zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission abschließen kann. Daraus folgt, dass die Union auf lange Sicht die Pflichtbeiträge zu dem allgemeinem Haushalt der Schadensersatzkommission entrichten wird, damit diese ihren Auftrag erfüllen kann, im Schadensregister erfasste Schadensersatzansprüche zu überprüfen, zu bewerten und über deren Berechtigung zu entscheiden sowie die Höhe des im jeweiligen Einzelfall geschuldeten Schadensersatzes festzulegen 30 .

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante)

Die Union hat stets ihr Bekenntnis bekräftigt, dafür zu sorgen, dass die Russische Föderation für die rechtlichen Folgen ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen einsteht, so auch für die Verpflichtung zur vollständigen Wiedergutmachung der durch ihren Angriffskrieg gegen die Ukraine entstandenen Sach- und Personenschäden. Dieser Standpunkt steht im Einklang mit der Resolution ES-11/5 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. November 2022 mit dem Titel „Förderung von Rechtsschutz und Wiedergutmachung für die Aggression gegen die Ukraine“, in der anerkannt wird, dass ein internationaler Mechanismus für die Wiedergutmachung von Sach- und Personenschäden infolge der Aggressionen der Russischen Föderation eingerichtet werden muss.

Als Reaktion auf diese Resolution nahm das Ministerkomitee des Europarats am 12. Mai 2023 die Entschließung zum Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine an. Die Staaten kamen überein, einen schrittweisen Ansatz zu verfolgen, beginnend mit der Einrichtung des Registers als erster Komponente eines künftigen internationalen Schadensersatzmechanismus, gefolgt von der Einrichtung einer Schadensersatzkommission und zu einem späteren Zeitpunkt eines Schadensersatzfonds. In der Satzung des Registers ist ausdrücklich vorgesehen, dass es das erste Element dieses umfassenderen Mechanismus ist und durch ein gesondertes internationales Instrument ergänzt werden soll, das in Zusammenarbeit mit der Ukraine und einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen zu entwickeln ist.

Die Union trat dem Schadensregister durch einen Beschluss der Kommission am 11. Mai 2023 als assoziiertes Gründungsmitglied bei und wurde im Anschluss an den Beschluss des Rates vom 22. Juli 2024 Teilnehmerin. Diese Beteiligung ermöglicht es der Union, die Ukraine bei ihrem Streben nach Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu unterstützen, zur Stärkung der regelbasierten internationalen Ordnung beizutragen und für Kohärenz zwischen den Maßnahmen der Union und denen ihrer Mitgliedstaaten zu sorgen.

Die Kommission hat gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) aktiv an den Verhandlungen über den Entwurf eines Übereinkommens zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission auf der Grundlage des Beschlusses des Rates vom 17. März 2025 teilgenommen. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2025 hat die Kommission das Übereinkommen im Namen der Union unterzeichnet. In diesem Zusammenhang wird mit dem vorliegenden Vorschlag die Ermächtigung des Rates zum Abschluss des Übereinkommens gemäß Artikel 212 und Artikel 218 Absatz 6 AEUV beantragt.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex post)

Sobald das Übereinkommen in Kraft tritt und die Schadensersatzkommission ihre Arbeit aufnimmt, wird die Beteiligung der Union als Mitglied dazu beitragen, dass die Russische Föderation im Einklang mit dem Völkerrecht die rechtlichen Konsequenzen ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen trägt. Das Engagement der Union wird die Kohärenz zwischen den Maßnahmen der Union und denen ihrer Mitgliedstaaten fördern und die Rolle der Union bei der Förderung der Rechenschaftspflicht und der Wiedergutmachung für die Ukraine stärken. Als Mitglied wird die Union auch die Schadensersatzkommission unterstützen, indem sie zu ihrer Finanzierung und so zur Gewährleistung ihrer finanziellen Stabilität beiträgt.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Einrichtung der Internationalen Schadensersatzkommission stützt sich auf die Erkenntnisse aus früheren Mechanismen, die eingerichtet wurden, um gegen massive Verstöße gegen das Völkerrecht vorzugehen. Der relevanteste Präzedenzfall ist die United Nations Compensation Commission (UNCC), die von 1991 bis 2022 über Schadensersatzansprüche entschied, die sich aus der irakischen Invasion Kuwaits ergeben hatten. Die UNCC war zwar nur etwa zwölf Jahre lang mit der Rechtsprechung befasst, blieb aber mehr als drei Jahrzehnte bestehen. Aufbauend auf diesen Erfahrungen und unter Berücksichtigung der durch das Schadensregister geschaffenen Grundlagen sowie der in den letzten Jahrzehnten erzielten erheblichen technologischen und verfahrenstechnischen Fortschritte wird die Internationale Schadensersatzkommission voraussichtlich kürzer aktiv sein; derzeitige Schätzungen liegen bei zehn Jahren.

Die Union beteiligte sich nicht an der UNCC. Die geplante Beteiligung der Union sowohl an der Internationalen Schadensersatzkommission als auch am Sondergerichtshof für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine stellt jedoch einen breiteren und strukturierten Ansatz zur Sicherstellung der Rechenschaftspflicht und Wiedergutmachung für von der Russischen Föderation begangene völkerrechtswidrige Handlungen dar.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die uneingeschränkte Unterstützung der Union für die Ukraine spiegelt das gemeinsame Bekenntnis zu demokratischen Grundsätzen sowie zur Wahrung einer regelbasierten internationalen Ordnung und des Friedens in Europa wider. Der vorliegende Vorschlag steht daher im Einklang mit anderen Strategien der Union, die darauf abzielen, die Ukraine zu unterstützen sowie die internationale Ordnung und den Frieden aufrechtzuerhalten, insbesondere angesichts des anhaltenden Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Im Einklang mit dem Völkerrecht und wie im Übereinkommen vorgesehen, sollte die Russische Föderation die Kosten für die Arbeit der Schadensersatzkommission tragen. Das Übereinkommens sieht vor, dass die Schadensersatzkommission – zumindest bis die Russische Föderation Mitglied dieser Kommission wird – durch jährliche Beiträge ihrer Mitglieder und freiwillige Beiträge finanziert wird, und zwar unbeschadet der Möglichkeit, die Beiträge von der Russischen Föderation zurückzufordern.

Der Pflichtbeitrag der Union wird ab 2028 zwischen 1 Mio. EUR und – in Spitzenjahren – 3 Mio. EUR liegen. Die Pflichtbeiträge zur Schadensersatzkommission werden wahrscheinlich anfallen, sobald die Schadensersatzkommission ihre Arbeit aufnimmt (voraussichtlich 2028). Gemäß Artikel 36 Absatz 1 des Übereinkommens wird die Bestandsdauer der Schadensersatzkommission auf zehn Jahre geschätzt. 2028 wird der Beitrag der Union sich auf etwa 1 Mio. EUR belaufen und in den Folgejahren schrittweise ansteigen, bis zu einem jährlichen Betrag von 3 Mio. EUR in Spitzenjahren.

Der Beitrag der Union kann vorbehaltlich der Ergebnisse der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 im Rahmen des Instruments „Europa in der Welt“ geleistet werden und wird anschließend im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens und des Lenkungsmechanismus festgelegt.

Wie auf der Diplomatischen Konferenz vom 16. Dezember 2025 angekündigt, wird die Union – unter Beteiligung des Schadensregisters – die Kosten für das Vorbereitungsteam innerhalb des Europarats, das die Schadensersatzkommission vorbereiten wird, sowie alle Kosten im Zusammenhang mit den Sitzungen des Vorbereitungsausschusses, die in der Entschließung im Anhang des Beschlusses (EU) 2025/2655 des Rates vorgesehen sind, finanzieren. Diese Kosten werden sich im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI/Europa in der Welt) über einen Zeitraum von 18 Monaten auf 880 000 EUR belaufen.

In der Zwischenzeit wird die Union in den Jahren 2026 und 2027 im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine auch weiterhin ihren jährlichen Pflichtbeitrag zum Schadensregister leisten.

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

 Befristete Laufzeit

–    mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens [JJJJ] bis zur Erfüllung des Auftrags der Schadensersatzkommission mit einer voraussichtlichen Laufzeit von zehn Jahren [JJJJ].

–    Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

 Unbefristete Laufzeit

–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ

–Anschließend reguläre Umsetzung

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen

–    über Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds

– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

– öffentlich-rechtliche Körperschaften

– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

–in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Die Kommission wird regelmäßig und auf Ersuchen des Rates oder des Europäischen Parlaments Bericht über die Fortschritte bei der Arbeit der Internationalen Schadensersatzkommission erstatten.

Das Übereinkommen sieht die Einrichtung eines Finanzausschusses vor, der gemäß Artikel 8 des Übereinkommens (Anhang I) beauftragt ist, den jährlichen Beitrag der Mitglieder festzulegen und das Sekretariat bei der Ausarbeitung des Haushalts der Schadensersatzkommission zu beraten. Parallel dazu wurden der Versammlung, die sich aus allen Mitgliedern der Schadensersatzkommission zusammensetzt, Überwachungstätigkeiten übertragen; die Versammlung sollte den jährlichen Finanzbericht und den jährlichen Tätigkeitsbericht der Schadensersatzkommission verabschieden (Artikel 7 des Übereinkommens). Ebenso muss der Rat der Schadensersatzkommission, der sich aus mindestens neun und höchstens 15 Mitgliedern mit einer Amtszeit von drei Jahren nach dem Rotationsprinzip zusammensetzt, der Versammlung zweimal im Jahr Berichte vorlegen. Diese Berichte sollten die Anzahl der vom Rat geprüften Schadensersatzansprüche und die Gesamthöhe des in jeder Kategorie gewährten Schadensersatzes sowie eine Zusammenfassung aller anderen faktischen oder rechtlichen Angelegenheiten beinhalten, die für die Arbeit der Schadensersatzkommission relevant sind (Artikel 10 Absatz 8 des Übereinkommens).

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

In Bezug auf die Art des Haushaltsvollzugs gilt für den Beitrag der Union zur Schadensersatzkommission Artikel 245 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates, der es der Union ermöglicht, Beiträge an Organisationen zu zahlen, denen die Union als Mitglied angehört.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

In dieser Phase wurden keine besonderen Risiken festgestellt.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Nach den Leitlinien der zentralen Dienste der Kommission werden die Kosten der Kontrollen auf Ebene der Kommission anhand der Kosten der verschiedenen Kontrollphasen veranschlagt. Die Gesamtbewertung für jede Methode der Mittelverwaltung stützt sich auf das Verhältnis zwischen all diesen Kosten und dem in dem Jahr für die entsprechende Methode der Mittelverwaltung gezahlten Gesamtbetrag.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Es gelten Standardvorschriften für das Finanzierungsmanagement.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 31

von EFTA-Ländern 32

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 33

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

3

[Haushaltslinie für Europa in der Welt] 34

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

–    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

–    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens – 2028-2034

3 35

Europa in der Welt

GD

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Operative Mittel

[Haushaltslinie für Europa in der Welt 36 ]

Verpflichtungen

(1a)

1 000 000

2 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

18 000 000

Zahlungen

(2a)

1 000 000

2 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

18 000 000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD

Verpflichtungen

=1a+1b+3

1 000 000

2 000 000 

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

18 000 000

Zahlungen

=2a+2b+3

1 000 000

2 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

18 000 000

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

1 000 000

2 000 000 

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

18 000 000

Zahlungen

(5)

1 000 000

2 000 000 

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

18 000 000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 3 37

Verpflichtungen

= 4+6

1 000 000

2 000 000 

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

18 000 000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

1 000 000

2 000 000 

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

18 000 000


3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag)

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“ 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

 Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

 Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7

Verpflichtungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 38

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 39 …

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

–    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

–    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen

EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.3.3.Mittel insgesamt

SUMME DER 
BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf

–    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

–    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen

EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt

SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):

Personal aus den Dienststellen der Kommission

Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*

Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung

Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung

Zu finanzieren aus Gebühren

Planstellen

Nicht zutreffend

Externes Personal (VB, ANS, LAK)

Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

Mittel INSGESAMT für Digitales und IT

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFF 2021 - 2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

IT-Ausgaben (intern) 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/Die Initiative

–    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

–    erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

–    erfordert eine Änderung des MFR.

3.2.7.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

–    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

–    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:



Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung

Kofinanzierung INSGESAMT

 
3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

–    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

–    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

–    auf die Eigenmittel

–    auf die übrigen Einnahmen

–    Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 40

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

4.Digitale Aspekte

Entfällt.

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz

4.2.Daten

4.3.Digitale Lösungen

4.4.Interoperabilitätsbewertung

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

(1)    Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/ES-11/5, OP2-OP.
(2)    Entschließung CM/Res(2023)3 zum Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, verabschiedet vom Ministerkomitee des Europarats am 12. Mai 2023 in der 1466. Sitzung der Ministerdelegierten.
(3)    Beschluss C(2023) 3241 der Kommission vom 11.5.2023 über die Beteiligung der EU als assoziiertes Gründungsmitglied am Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine im institutionellen Rahmen des Europarates.
(4)    Beschluss (EU) 2024/2045 des Rates vom 22. Juli 2024 über den im Namen der Union in den Gremien des Europarats in Bezug auf den Status der Europäischen Union im Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine zu vertretenden Standpunkt (ABl. L, 2024/2045, 24.7.2024).
(5)    Beschluss (EU) 2025/702 des Rates vom 17. März 2025 zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der Union an den Verhandlungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine teilzunehmen (ABl. L, 2025/702, 8.4.2025).
(6)    CM(2025)139-final – [1541/10.1] Ad-hoc-Ausschuss für die Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine (CAHEC) – Entwurf eines Übereinkommens zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine (Straßburg, 22. Oktober 2025).
(7)    Beschluss (EU) 2025/2655 des Rates vom 16. Dezember 2025 über die Unterzeichnung des Übereinkommens zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine im Namen der Europäischen Union (ABl. L, 2025/2655, 23.12.2025).
(8)    Entschließung CM/Res(2025)3 zur Bestätigung des Abschlusses des Erweiterten Teilabkommens über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, verabschiedet vom Ministerkomitee des Europarats am 9. Juli 2025 in der 1534. Sitzung der Ministerdelegierten.
(9)    Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024).
(10)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027 (Brüssel, 14.1.2026, COM(2026) 20 final).
(11)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (Brüssel, 14.1.2026, COM(2026) 22 final).
(12)    CM(2025)104-final – [1532/2.3] Folgen der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine – Abkommen zwischen dem Europarat und der Ukraine über die Einrichtung des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine (Straßburg, 24. Juni 2025).
(13)    Durchführungsbeschluss der Kommission zur Finanzierung des mehrjährigen Aktionsplans zur Unterstützung der Vorbereitungen für die Einrichtung des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine für 2025 und 2026 (Brüssel, 4.12.2025, C(2025) 8248 final).
(14)    Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR).
(15)    Zuletzt: Beschluss (GASP) 2026/260 des Rates vom 29. Januar 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/2643 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (ABl. L, 2026/260, 29.1.2026); Beschluss (GASP) 2025/2648 des Rates vom 22. Dezember 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2025/2648, 23.12.2025); Beschluss (GASP) 2025/2572 des Rates vom 15. Dezember 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/2643 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (ABl. L, 2025/2572, 15.12.2025).
(16)    Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L, 2024/1226, 29.4.2024).
(17)    Zustimmung veröffentlicht im ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(18)    Beschluss (EU) 2025/2655 des Rates vom 16. Dezember 2025 über die Unterzeichnung des Übereinkommens zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine im Namen der Europäischen Union (ABl. L, 2025/2655, 23.12.2025).
(19)    Außerordentliche Tagung des Europäischen Rates (24. Februar 2022) – Schlussfolgerungen, EUCO 18/22.
(20)    Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/ES-11/5, OP2-OP.
(21)    Entschließung CM/Res(2025)3 zur Bestätigung des Abschlusses des Erweiterten Teilabkommens über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, verabschiedet vom Ministerkomitee des Europarats am 9. Juli 2025 in der 1534. Sitzung der Ministerdelegierten.
(22)    Beschluss C(2023) 3241 der Kommission vom 11.5.2023 über die Beteiligung der EU als assoziiertes Gründungsmitglied am Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine im institutionellen Rahmen des Europarates.
(23)    Beschluss (EU) 2024/2045 des Rates vom 22. Juli 2024 über den im Namen der Union in den Gremien des Europarats in Bezug auf den Status der Europäischen Union im Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine zu vertretenden Standpunkt (ABl. L, 2024/2045, 24.7.2024).
(24)    Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L 2024/792 vom 29.2.2024).
(25)    Beschluss (EU) 2025/702 des Rates vom 17. März 2025 zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der Union an den Verhandlungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine teilzunehmen (ABl. L, 2025/702, 8.4.2025).
(26)    CM(2025)139-final – [1541/10.1] Ad-hoc-Ausschuss für die Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine (CAHEC) – Entwurf eines Übereinkommens zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine (Straßburg, 22. Oktober 2025).
(27)    Der Wortlaut des Übereinkommens ist im ABl. L, […], veröffentlicht.
(28)    Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren und den Lenkungsmechanismus bestimmt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig.
(29)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(30)    Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren und den Lenkungsmechanismus bestimmt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig.
(31)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(32)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(33)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(34)    Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren und den Lenkungsmechanismus bestimmt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig.
(35)

   Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren und den Lenkungsmechanismus bestimmt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig.

(36)    Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren und den Lenkungsmechanismus bestimmt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig.
(37)    Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren und den Lenkungsmechanismus bestimmt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig.
(38)    Outputs sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(39)    Wie in Abschnitt 1.3.2. beschrieben. „Einzelziel(e)“
(40)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.