<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.59-20170418.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20210304" CONSLEG.REF="2004R0852" DATE.LAST.MOD="20210304" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="003.001.0" START.DATE="20210324"/><INFO.PROD PROD.DATE="20210304" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2004R0852DE0030010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20210324">20210324</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>25</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>25</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>139</NO.OJ><YEAR>2004</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20040430">20040430</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>54</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>54</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>852</NO.CURRENT><YEAR>2004</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32004R0852</NO.CELEX><DATE ISO="20040429">20040429</DATE><?CLG.MDFO ID="O002006M001001" IDREF="C002006M001001" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32004R0852R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 852/2004 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20040429">29. April 2004</DATE></P><P>über Lebensmittelhygiene</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C002006M001001" IDREF="O002006M001001"?></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>226</NO.OJ><YEAR>2004</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>3</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20040625">20040625</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>3</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>21</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>19</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32004R0852R(01)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040429">29. April 2004</DATE> über Lebensmittelhygiene</P><P>(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040430" NO.OJ="139">Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 30. April 2004</REF.DOC.OJ>)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>046</NO.OJ><YEAR>2008</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>51</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20080221">20080221</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0011</NO.SEQ><PAGE.FIRST>51</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>51</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32004R0852R(04)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040429">29. April 2004</DATE> über Lebensmittelhygiene</P><P>(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040430" NO.OJ="139">Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 30. April 2004</REF.DOC.OJ>. Berichtigte Fassung im <REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040625" NO.OJ="226">Amtsblatt der Europäischen Union L 226 vom 25. Juni 2004</REF.DOC.OJ>)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>058</NO.OJ><YEAR>2009</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>3</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20090303">20090303</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>3</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>3</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32004R0852R(08)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040429">29. April 2004</DATE> über Lebensmittelhygiene</P><P>(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040430" NO.OJ="139">Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 30. April 2004</REF.DOC.OJ>. Berichtigte Fassung im <REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040625" NO.OJ="226">Amtsblatt der Europäischen Union L 226 vom 25. Juni 2004</REF.DOC.OJ>)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>277</NO.OJ><YEAR>2008</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>7</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20081018">20081018</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0004</NO.SEQ><PAGE.FIRST>7</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>7</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1019</NO.CURRENT><YEAR>2008</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32008R1019</NO.CELEX><DATE ISO="20081017">20081017</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1019/2008 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20081017">17. Oktober 2008</DATE></P><P>zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>087</NO.OJ><YEAR>2009</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>109</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20090331">20090331</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0004</NO.SEQ><PAGE.FIRST>109</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>154</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>46</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>219</NO.CURRENT><YEAR>2009</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32009R0219</NO.CELEX><DATE ISO="20090311">20090311</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 219/2009 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20090311">11. März 2009</DATE></P><P>zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle</P><P>Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Zweiter Teil</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>074</NO.OJ><YEAR>2021</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>3</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20210304">20210304</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>3</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>6</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>4</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>382</NO.CURRENT><YEAR>2021</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32021R0382</NO.CELEX><DATE ISO="20210303">20210303</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2021/382 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20210303">3. März 2021</DATE></P><P>zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene hinsichtlich des Allergenmanagements im Lebensmittelbereich, der Umverteilung von Lebensmitteln und der Lebensmittelsicherheitskultur</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><?CLG.MDFO ID="O002006M001002" IDREF="C002006M001002" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32004R0852R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 852/2004 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20040429">29. April 2004</DATE></P><P>über Lebensmittelhygiene</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C002006M001002" IDREF="O002006M001002"?><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><?CLG.MDFO ID="O002006M002000" IDREF="C002006M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32004R0852R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL I</P></TI><STI><P>ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Geltungsbereich</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Diese Verordnung enthält allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer unter besonderer Berücksichtigung folgender Grundsätze:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels liegt beim Lebensmittelunternehmer.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Die Sicherheit der Lebensmittel muss auf allen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich der Primärproduktion, gewährleistet sein.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Bei Lebensmitteln, die nicht ohne Bedenken bei Raumtemperatur gelagert werden können, insbesondere bei gefrorenen Lebensmitteln, darf die Kühlkette nicht unterbrochen werden.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Die Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer sollte durch die allgemeine Anwendung von auf den HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren in Verbindung mit einer guten Hygienepraxis gestärkt werden.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis sind ein wertvolles Instrument, das Lebensmittelunternehmern auf allen Stufen der Lebensmittelkette hilft, die Vorschriften der Lebensmittelhygiene einzuhalten und die HACCP-Grundsätze anzuwenden.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Auf der Grundlage wissenschaftlicher Risikobewertungen sind mikrobiologische Kriterien und Temperaturkontrollerfordernisse festzulegen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Es muss sichergestellt werden, dass eingeführte Lebensmittel mindestens denselben oder gleichwertigen Hygienenormen entsprechen wie in der Gemeinschaft hergestellte Lebensmittel.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Diese Verordnung gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und für Ausfuhren sowie unbeschadet spezifischerer Vorschriften für die Hygiene von Lebensmitteln.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Diese Verordnung gilt nicht für</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='3'?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Sammelstellen und Gerbereien, die ausschließlich deshalb unter die Definition <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Lebensmittelunternehmen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> fallen, weil sie mit Rohstoffen für die Herstellung von Gelatine oder Kollagen umgehen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe c). Mit diesen einzelstaatlichen Vorschriften muss gewährleistet werden, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Lebensmittelhygiene<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Hygiene<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> genannt) die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Primärerzeugnisse<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> Erzeugnisse aus primärer Produktion einschließlich Anbauerzeugnissen, Erzeugnissen aus der Tierhaltung, Jagderzeugnissen und Fischereierzeugnissen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Betrieb<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> jede Einheit eines Lebensmittelunternehmens;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>zuständige Behörde<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zuständig ist, oder jede andere Behörde, der die Zentralbehörde diese Zuständigkeit übertragen hat, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>gleichwertig<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> in Bezug auf unterschiedliche Systeme ein zur Verwirklichung derselben Ziele geeignetes Verfahren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Kontamination<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> das Vorhandensein oder das Hereinbringen einer Gefahr;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Trinkwasser<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> Wasser, das den Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom <DATE ISO="19981103">3. November 1998</DATE> über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19981205" NO.OJ="330" PAGE.FIRST="32">ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32</REF.DOC.OJ>. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.</P></NOTE> entspricht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>sauberes Meerwasser<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/> natürliches, künstliches oder gereinigtes Meer- oder Brackwasser, das keine Mikroorganismen, keine schädlichen Stoffe und kein toxisches Meeresplankton in Mengen aufweist, die die Gesundheitsqualität von Lebensmitteln direkt oder indirekt beeinträchtigen können;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>sauberes Wasser<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/> sauberes Meerwasser und Süßwasser von vergleichbarer Qualität;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>Umhüllung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/> das Platzieren eines Lebensmittels in eine Hülle oder ein Behältnis, die das Lebensmittel unmittelbar umgeben, sowie diese Hülle oder dieses Behältnis selbst;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>Verpackung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/> das Platzieren eines oder mehrerer umhüllter Lebensmittel in ein zweites Behältnis sowie dieses Behältnis selbst;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>l)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>luftdicht verschlossener Behälter<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/> einen Behälter, der seiner Konzeption nach dazu bestimmt ist, seinen Inhalt gegen das Eindringen von Gefahren zu schützen;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='4'?><ITEM><NP><NO.P>m)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>Verarbeitung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/> eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Erzeugnisses, beispielsweise durch Erhitzen, Räuchern, Pökeln, Reifen, Trocknen, Marinieren, Extrahieren, Extrudieren oder durch eine Kombination dieser verschiedenen Verfahren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>n)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>unverarbeitete Erzeugnisse<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/> Lebensmittel, die keiner Verarbeitung unterzogen wurden, einschließlich Erzeugnisse, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>o)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>Verarbeitungserzeugnisse<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/> Lebensmittel, die aus der Verarbeitung unverarbeiteter Erzeugnisse hervorgegangen sind; diese Erzeugnisse können Zutaten enthalten, die zu ihrer Herstellung oder zur Verleihung besonderer Merkmale erforderlich sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ferner gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Im Sinne der Anhänge dieser Verordnung bedeuten Ausdrücke wie <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>erforderlichenfalls<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/>, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>geeignet<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/>, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>angemessen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/> und <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>ausreichend<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/> im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung erforderlich, geeignet, angemessen und ausreichend.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL II</P></TI><STI><P>VERPFLICHTUNGEN DER LEBENSMITTELUNTERNEHMER</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Verpflichtung</STI.ART><ALINEA>Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang I Teil A sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Lebensmittelunternehmer treffen gegebenenfalls folgende spezifischen Hygienemaßnahmen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Erfüllung mikrobiologischer Kriterien für Lebensmittel;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Verfahren, die notwendig sind, um den Zielen zu entsprechen, die zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung gesetzt worden sind;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='5'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Erfüllung der Temperaturkontrollerfordernisse für Lebensmittel;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Aufrechterhaltung der Kühlkette;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Probennahme und Analyse.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0219" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:6;PT:7;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="004.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 3 genannten Kriterien, Erfordernisse und Ziele sowie die entsprechenden Methoden für die Probenahme und die Analyse werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?><PARAG IDENTIFIER="004.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Falls in dieser Verordnung, in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und in deren Durchführungsmaßnahmen keine Probenahme- und Analysemethoden festgelegt sind, können die Lebensmittelunternehmer in anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte geeignete Methoden anwenden; bestehen solche Methoden nicht, so können die Lebensmittelunternehmer Methoden anwenden, die den Ergebnissen der Referenzmethode gleichwertige Ergebnisse erbringen, sofern diese Methoden nach international anerkannten Regeln oder Protokollen wissenschaftlich validiert sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Lebensmittelunternehmer können für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung unterstützend auf Leitlinien gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 zurückgreifen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in Absatz 1 genannten HACCP-Grundsätze sind die Folgenden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte, auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein akzeptables Maß zu reduzieren,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand deren im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird,</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O000002M001000" IDREF="C000002M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32004R0852R(04)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Festlegung und Durchführung effektiver Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte,</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C000002M001000" IDREF="O000002M001000"?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Festlegung von regelmäßig durchgeführten Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob den Vorschriften gemäß den Buchstaben a) bis e) entsprochen wird,</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='6'?><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass den Vorschriften gemäß den Buchstaben a) bis f) entsprochen wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Wenn Veränderungen am Erzeugnis, am Herstellungsprozess oder in den Produktionsstufen vorgenommen werden, so überprüft der Lebensmittelunternehmer das Verfahren und passt es in der erforderlichen Weise an.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 1 gilt nur für Lebensmittelunternehmer, die auf einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe von Lebensmitteln tätig sind, die der Primärproduktion und den in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgängen nachgeordnet sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Lebensmittelunternehmer haben</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass sie Absatz 1 entsprechen; dieser Nachweis erfolgt in der von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens verlangten Form;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sicherzustellen, dass die Dokumente, aus denen die gemäß diesem Artikel entwickelten Verfahren hervorgehen, jederzeit auf dem neuesten Stand sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die übrigen Dokumente und Aufzeichnungen während eines angemessenen Zeitraums aufzubewahren.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. Solche Vorschriften können die Durchführung dieses Artikels für bestimmte Lebensmittelunternehmer erleichtern, insbesondere indem sie zur Erfüllung von Absatz 1 die Anwendung der Verfahren vorsehen, die in den Leitlinien für die Anwendung der HACCP-Grundsätze festgelegt sind. In diesen Vorschriften kann auch festgelegt werden, wie lange die Lebensmittelunternehmer die Dokumente und Aufzeichnungen gemäß Absatz 4 Buchstabe c) aufzubewahren haben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><?CLG.MDFO ID="O000002M002000" IDREF="C000002M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32004R0852R(04)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><STI.ART>Amtliche Kontrollen, Registrierung und Zulassung</STI.ART><?CLG.MDFC ID="C000002M002000" IDREF="O000002M002000"?><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Lebensmittelunternehmer arbeiten gemäß anderen anwendbaren Gemeinschaftsregelungen oder, wenn solche Regelungen nicht bestehen, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Insbesondere haben die Lebensmittelunternehmer der entsprechenden zuständigen Behörde in der von dieser verlangten Weise die einzelnen ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind, <?CLG.MDFO ID="O000002M003000" IDREF="C000002M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32004R0852R(04)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:2;PT:b" MOD.LEVEL="1"?>zwecks Registrierung zu melden<?CLG.MDFC ID="C000002M003000" IDREF="O000002M003000"?>.</ALINEA><ALINEA>Ferner stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass die Kenntnisse der zuständigen Behörde über die Betriebe stets auf dem aktuellen Stand sind, indem sie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen melden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Lebensmittelunternehmer stellen jedoch sicher, dass die Betriebe von der zuständigen Behörde nach mindestens einer Kontrolle an Ort und Stelle zugelassen werden, wenn eine solche Zulassung vorgeschrieben ist:</P><?PAGE NO='7'?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>nach dem einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb sich befindet,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004</TXT><P>oder</P></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M002000" IDREF="C002001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0219" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:6;PT:7;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>aufgrund eines von der Kommission gefassten Beschlusses. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M002000" IDREF="O002001M002000"?></LIST></ALINEA><ALINEA>Ein Mitgliedstaat, der gemäß Buchstabe a) die Zulassung bestimmter auf seinem Gebiet niedergelassener Unternehmen nach seinem einzelstaatlichen Recht vorschreibt, setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften in Kenntnis.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL III</P></TI><STI><P>LEITLINIEN FÜR EINE GUTE VERFAHRENSPRAXIS</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Ausarbeitung, Verbreitung und Anwendung der Leitlinien</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten fördern die Ausarbeitung von einzelstaatlichen Leitlinien für eine gute Hygienepraxis und für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 8. Gemäß Artikel 9 werden gemeinschaftliche Leitlinien ausgearbeitet.</ALINEA><ALINEA>Die Verbreitung und die Anwendung sowohl von einzelstaatlichen als auch von gemeinschaftlichen Leitlinien werden gefördert. Die Lebensmittelunternehmer können diese Leitlinien jedoch auf freiwilliger Basis berücksichtigen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Einzelstaatliche Leitlinien</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Werden einzelstaatliche Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis erstellt, so werden sie von der Lebensmittelwirtschaft wie folgt ausgearbeitet und verbreitet:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>im Benehmen mit Vertretern von Beteiligten, deren Interessen erheblich berührt werden könnten, wie zuständige Behörden und Verbrauchervereinigungen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfahrenskodizes des Codex Alimentarius</TXT><P>und</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sofern sie die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge gemäß Anhang I betreffen, unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Anhang I Teil B.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Einzelstaatliche Leitlinien können unter der Federführung eines nationalen Normungsgremiums gemäß Anhang II der Richtlinie 98/34/EG<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19980622">22. Juni 1998</DATE> über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19980721" NO.OJ="204" PAGE.FIRST="37">ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37</REF.DOC.OJ>). Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.</P></NOTE> erstellt werden.</P></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='8'?><PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten prüfen die einzelstaatlichen Leitlinien, um sicherzustellen, dass sie</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>gemäß Absatz 1 ausgearbeitet wurden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>in den betreffenden Sektoren durchführbar sind</TXT><P>und</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>als Leitlinien für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 in den betreffenden Sektoren und für die betreffenden Lebensmittel geeignet sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einzelstaatliche Leitlinien, die die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllen. Die Kommission erstellt und unterhält ein Registrierungssystem für diese Leitlinien, das sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die gemäß Richtlinie 93/43/EWG ausgearbeiteten Leitlinien für eine gute Hygienepraxis gelten nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiter, sofern sie den Zielen dieser Verordnung gerecht werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Gemeinschaftliche Leitlinien</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Vor der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Leitlinien für eine gute Hygienepraxis oder für die Anwendung der HACCP-Grundsätze hört die Kommission den in Artikel 14 genannten Ausschuss an. Im Rahmen dieser Anhörung sollen die Zweckmäßigkeit, der Anwendungsbereich und der Gegenstand solcher Leitlinien geprüft werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Werden gemeinschaftliche Leitlinien erstellt, so trägt die Kommission dafür Sorge, dass sie wie folgt ausgearbeitet und verbreitet werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>von oder im Benehmen mit geeigneten Vertretern der europäischen Lebensmittelwirtschaft, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, und anderen Interessengruppen, wie Verbrauchervereinigungen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>in Zusammenarbeit mit Beteiligten, deren Interessen erheblich berührt werden könnten, einschließlich der zuständigen Behörden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfahrenskodizes des Codex Alimentarius</TXT><P>und</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>sofern sie die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge gemäß Anhang I betreffen, unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Anhang I Teil B.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der in Artikel 14 genannte Ausschuss prüft den Entwurf der gemeinschaftlichen Leitlinien, um sicherzustellen, dass sie</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>gemäß Absatz 2 ausgearbeitet wurden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>in den betreffenden Sektoren gemeinschaftsweit durchführbar sind</TXT><P>und</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>als Leitlinien für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 in den betreffenden Sektoren und für die betreffenden Lebensmittel geeignet sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='9'?><PARAG IDENTIFIER="009.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission fordert den in Artikel 14 genannten Ausschuss auf, alle nach diesem Artikel erstellten gemeinschaftlichen Leitlinien in Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 genannten Gremien in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.</ALINEA><ALINEA>Mit dieser Überprüfung soll sichergestellt werden, dass die Leitlinien durchführbar bleiben und soll den technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Titel und Fundstellen gemeinschaftlicher Leitlinien, die nach diesem Artikel erstellt wurden, werden in der Reihe C des <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatts der Europäischen Union</HT> veröffentlicht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL IV</P></TI><STI><P>EINFUHREN UND AUSFUHREN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Einfuhren</STI.ART><ALINEA>In Bezug auf die Hygiene von eingeführten Lebensmitteln umfassen die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts auch die Vorschriften der Artikel 3 bis 6 der vorliegenden Verordnung.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Ausfuhren</STI.ART><ALINEA>In Bezug auf die Hygiene von ausgeführten oder wieder ausgeführten Lebensmitteln umfassen die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts auch die Vorschriften der Artikel 3 bis 6 der vorliegenden Verordnung.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL V</P></TI><STI><P>SCHLUSSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O002001M003000" IDREF="C002001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0219" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:6;PT:7;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><ALINEA>Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.</ALINEA><ALINEA>Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M003000" IDREF="O002001M003000"?><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Änderung und Anpassung der Anhänge I und II</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P><?CLG.MDFO ID="O002001M004000" IDREF="C002001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0219" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:6;PT:7;PT:4;PT:a;PT:i" MOD.LEVEL="1"?>Die Anhänge I und II können von der Kommission angepasst oder aktualisiert werden, wobei Folgendem Rechnung zu tragen ist:<?CLG.MDFC ID="C002001M004000" IDREF="O002001M004000"?></P><?PAGE NO='10'?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Notwendigkeit, die Empfehlungen aus Anhang I Teil B Nummer 2 zu überarbeiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>den bei der Anwendung von HACCP-gestützten Systemen gemäß Artikel 5 gesammelten Erfahrungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>technologischen Entwicklungen und ihren praktischen Konsequenzen sowie den Verbrauchererwartungen im Hinblick auf die Zusammensetzung von Lebensmitteln;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere neuen Risikobewertungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>mikrobiologischen und Temperaturkriterien für Lebensmittel.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M005000" IDREF="C002001M005000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0219" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:6;PT:7;PT:4;PT:a;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M005000" IDREF="O002001M005000"?></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M006000" IDREF="C002001M006000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0219" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:6;PT:7;PT:4;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren kann die Kommission Ausnahmen von den Anhängen I und II gewähren, um insbesondere die Anwendung von Artikel 5 für Kleinbetriebe zu erleichtern, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung durch diese Ausnahmen nicht in Frage gestellt wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M006000" IDREF="O002001M006000"?><PARAG IDENTIFIER="013.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können, ohne die Erreichung der Ziele dieser Verordnung zu gefährden, nach den Absätzen 4 bis 7 des vorliegenden Artikels einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung der Anforderungen des Anhangs II erlassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Absatz 3 haben zum Ziel</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen</TXT><P>oder</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage durch entsprechende Anpassungen Rechnung zu tragen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>In den anderen Fällen betreffen sie lediglich den Bau, die Konzeption und die Ausrüstung der Betriebe.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 3 einzelstaatliche Vorschriften erlassen wollen, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Die Mitteilung enthält</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine ausführliche Beschreibung der Anforderungen, die nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats angepasst werden müssen, und die Art der angestrebten Anpassung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine Beschreibung der betroffenen Lebensmittel und Betriebe,</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='11'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>eine Erläuterung der Gründe für die Anpassung, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung der Ergebnisse der durchgeführten Gefahrenanalyse und der Maßnahmen, die getroffen werden sollen, um sicherzustellen, dass die Anpassung die Ziele dieser Verordnung nicht gefährdet,</TXT><P>sowie</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>alle sonstigen relevanten Informationen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die anderen Mitgliedstaaten haben ab Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 5 drei Monate Zeit, um der Kommission schriftliche Bemerkungen zu übermitteln. Im Fall der Anpassungen gemäß Absatz 4 Buchstabe b) wird diese Frist auf vier Monate verlängert, wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss anhören; wenn sie schriftliche Bemerkungen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhält, muss sie diese Anhörung durchführen. Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 entscheiden, ob die geplanten Vorschriften — erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungen — erlassen werden dürfen. Die Kommission kann gegebenenfalls gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels allgemeine Maßnahmen vorschlagen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ein Mitgliedstaat darf einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung des Anhangs II nur erlassen,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>wenn eine entsprechende Entscheidung gemäß Absatz 6 vorliegt</TXT><P>oder</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn die Kommission die Mitgliedstaaten einen Monat nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 6 nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, dass ihr schriftliche Bemerkungen vorliegen oder dass sie beabsichtigt, die Annahme einer Entscheidung gemäß Absatz 6 vorzuschlagen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.</ALINEA><ALINEA>Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M007000" IDREF="C002001M007000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0219" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:6;PT:7;PT:5" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="014.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M007000" IDREF="O002001M007000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit</STI.ART><ALINEA>Die Kommission hört die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in jeder in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheit an, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, und insbesondere, bevor sie Kriterien, Erfordernisse oder Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 4 vorschlägt.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='12'?><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Bericht an das Europäische Parlament und den Rat</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am <DATE ISO="20090520">20. Mai 2009</DATE> einen Bericht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Dieser Bericht enthält insbesondere einen Überblick über die bei der Anwendung dieser Verordnung gemachten Erfahrungen sowie Überlegungen dazu, ob eine Ausdehnung der Anforderungen des Artikels 5 auf Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, wünschenswert und durchführbar wäre.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Aufhebung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Richtlinie 93/43/EWG wird mit Wirkung ab dem Datum, ab dem die vorliegende Verordnung gilt, aufgehoben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 10 der Richtlinie 93/43/EWG erlassene Beschlüsse bleiben jedoch bis zu ihrer Ersetzung durch Beschlüsse gemäß der vorliegenden Verordnung oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Kraft. Bis zur Festlegung der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a) bis e) der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien oder Erfordernisse können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Bestimmungen zur Festlegung solcher Kriterien oder Erfordernisse, die sie gemäß der Richtlinie 93/43/EWG angenommen hatten, beibehalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Bis zur Anwendung neuer Gemeinschaftsregelungen mit Vorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln ergreifen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung oder im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA><ALINEA><P>Ihre Anwendung beginnt 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem alle folgenden Rechtsakte in Kraft getreten sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Verordnung (EG) Nr. 853/2004,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040429">29. April 2004</DATE> mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Siehe Seite 83 dieses Amtsblatts.</P></NOTE></TXT><?PAGE NO='13'?><P>und</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040421">21. April 2004</DATE> zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040430" NO.OJ="157">ABl. L 157 vom 30.4.2004</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Sie gilt jedoch frühestens ab dem <DATE ISO="20060101">1. Januar 2006</DATE>.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='14'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI><STI><P>PRIMÄRPRODUKTION</P></STI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>TEIL A: ALLGEMEINE HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE PRIMÄRPRODUKTION UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE VORGÄNGE</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>I.</NO.P><TXT>Geltungsbereich</TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Dieser Anhang gilt für die Primärproduktion und die folgenden damit zusammenhängenden Vorgänge:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Beförderung, die Lagerung und die Behandlung von Primärerzeugnissen am Erzeugungsort, sofern dabei ihre Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wird,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Beförderung lebender Tiere, sofern dies zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist,</TXT><P>und</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>im Falle von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, Fischereierzeugnissen und Wild die Beförderung zur Lieferung von Primärerzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde, vom Erzeugungsort zu einem Betrieb.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>II.</NO.P><TXT>Hygienevorschriften</TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Lebensmittelunternehmer müssen so weit wie möglich sicherstellen, dass Primärerzeugnisse im Hinblick auf eine spätere Verarbeitung vor Kontaminationen geschützt werden.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung nach Nummer 2 müssen die Lebensmittelunternehmer die einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Eindämmung von Gefahren bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen einhalten, einschließlich</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination durch Bestandteile der Luft, des Bodens und des Wassers, durch Futtermittel, Düngemittel, Tierarzneimittel, Pflanzenschutzmittel und Biozide und durch die Lagerung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen</TXT><P>sowie</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Maßnahmen betreffend die Tiergesundheit und den Tierschutz sowie die Pflanzengesundheit, die sich auf die menschliche Gesundheit auswirken, einschließlich der Programme zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Die Lebensmittelunternehmer, die Tiere halten, ernten oder jagen oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die für die Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgänge verwendeten Anlagen, einschließlich der zur Lagerung und Behandlung von Futtermitteln verwendeten Anlagen, zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise zu desinfizieren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten, Fahrzeuge und Schiffe zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise zu desinfizieren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Sauberkeit von Schlachttieren und erforderlichenfalls von Nutztieren so weit wie möglich sicherzustellen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>erforderlichenfalls zur Vermeidung von Kontaminationen Trinkwasser oder sauberes Wasser zu verwenden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>sicherzustellen, dass das an der Behandlung von Lebensmitteln beteiligte Personal gesund und in Bezug auf Gesundheitsrisiken geschult ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge so weit wie möglich vorzubeugen;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='15'?><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern und so damit umzugehen, dass eine Kontamination verhindert wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>zu verhindern, dass auf den Menschen übertragbare Infektionskrankheiten durch Lebensmittel eingeschleppt und verbreitet werden, unter anderem durch Sicherheitsvorkehrungen beim Einbringen neuer Tiere und durch Meldung an die zuständige Behörde bei Verdacht auf Ausbruch einer solchen Krankheit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Tiermaterialproben oder sonstiger Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind, zu berücksichtigen</TXT><P>und</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Futtermittelzusatzstoffe und Tierarzneimittel nach den einschlägigen Rechtsvorschriften korrekt zu verwenden.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten, Fahrzeuge und Schiffe zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise zu desinfizieren,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>erforderlichenfalls hygienische Produktions-, Transport- und Lagerbedingungen für die Pflanzenerzeugnisse sowie deren Sauberkeit sicherzustellen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>erforderlichenfalls zur Vermeidung von Kontaminationen Trinkwasser oder sauberes Wasser zu verwenden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>sicherzustellen, dass das an der Behandlung von Lebensmitteln beteiligte Personal gesund und in Bezug auf Gesundheitsrisiken geschult ist,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge so weit wie möglich zu verhindern,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern und so damit umzugehen, dass eine Kontamination verhindert wird,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenmaterialproben oder sonstiger Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind, zu berücksichtigen</TXT><P>und</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Pflanzenschutzmittel und Biozide nach den einschlägigen Vorschriften korrekt zu verwenden.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O003001M001000" IDREF="C003001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0382" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>5a.</NO.P><TXT>Ausrüstungen, Transportbehälter und/oder Container, die für die Ernte, zur Beförderung oder zur Lagerung eines der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 genannten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, verwendet werden, dürfen nicht für die Ernte, zur Beförderung oder zur Lagerung von Lebensmitteln verwendet werden, die diesen Stoff oder dieses Erzeugnis nicht enthalten, es sei denn, die Ausrüstungen, Transportbehälter und/oder Container wurden gereinigt und es wurde zumindest überprüft, dass sie keine sichtbaren Reste dieses Stoffes oder Erzeugnisses enthalten.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C003001M001000" IDREF="O003001M001000"?><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Die Lebensmittelunternehmer treffen geeignete Abhilfemaßnahmen, wenn sie über Probleme unterrichtet werden, die im Rahmen der amtlichen Überwachung festgestellt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>III.</NO.P><TXT>Buchführung</TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Die Lebensmittelunternehmer müssen in geeigneter Weise über die Maßnahmen, die zur Eindämmung von Gefahren getroffen wurden, Buch führen und die Bücher während eines der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens angemessenen Zeitraums aufbewahren. Die Lebensmittelunternehmer müssen die in diesen Büchern enthaltenen relevanten Informationen der zuständigen Behörde und den belieferten Lebensmittelunternehmern auf Verlangen zur Verfügung stellen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Lebensmittelunternehmer, die Tiere halten oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, müssen insbesondere Buch führen über</TXT><?PAGE NO='16'?><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Art und Herkunft der an die Tiere verfütterten Futtermittel,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die den Tieren verabreichten Tierarzneimittel und die sonstigen Behandlungen, denen die Tiere unterzogen wurden, die Daten der Verabreichung und die Wartefristen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>aufgetretene Krankheiten, die die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs beeinträchtigen können,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Ergebnisse von Analysen von Tiermaterialproben oder sonstiger für Diagnosezwecke genommener Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind,</TXT><P>und</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>einschlägige Berichte über Untersuchungen, die an den Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs vorgenommen wurden.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen insbesondere Buch führen über</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>aufgetretene Schädlinge und Krankheiten, die die Sicherheit von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs beeinträchtigen können,</TXT><P>und</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenproben oder sonstigen Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Der Lebensmittelunternehmer kann von anderen Personen, wie beispielsweise Tierärzten, Agronomen und Agrartechnikern, beim Führen der Bücher unterstützt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>TEIL B: EMPFEHLUNGEN FÜR DIE LEITLINIEN FÜR DIE GUTE HYGIENEPRAXIS</P></TI></TITLE><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die in Artikel 7 bis 9 dieser Verordnung genannten einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Leitlinien sollten eine Richtschnur für die gute Hygienepraxis zur Eindämmung von Gefahren bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen darstellen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Leitlinien für die gute Hygienepraxis sollten angemessene Informationen über mögliche Gefahren bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen und Maßnahmen zur Eindämmung von Gefahren enthalten, einschließlich der in gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Programmen dargelegten einschlägigen Maßnahmen. Dazu können beispielsweise gehören:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Bekämpfung von Kontaminationen durch Mykotoxine, Schwermetalle und radioaktives Material;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Verwendung von Wasser, organischen Abfällen und Düngemitteln;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die vorschrifts- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden sowie deren Rückverfolgbarkeit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die vorschrifts- und sachgemäße Verwendung von Tierarzneimitteln und Futtermittelzusatzstoffen sowie deren Rückverfolgbarkeit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Zubereitung, Lagerung, Verwendung und Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>die vorschriftsgemäße Entsorgung von verendeten Tieren, Abfall und Einstreu;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>die Schutzmaßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von auf den Menschen übertragbaren Infektionskrankheiten durch Lebensmittel und die Meldepflichten gegenüber der zuständigen Behörde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>die Verfahren, Praktiken und Methoden, um sicherzustellen, dass Lebensmittel unter angemessenen Hygienebedingungen hergestellt, behandelt, verpackt, gelagert und befördert werden, einschließlich einer gründlichen Reinigung und Schädlingsbekämpfung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die Maßnahmen im Hinblick auf die Sauberkeit der Schlacht- und der Nutztiere;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>die Maßnahmen im Hinblick auf die Buchführung.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='17'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI><STI><P>ALLGEMEINE HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR ALLE LEBENSMITTELUNTERNEHMER <?CLG.MDFO ID="O002001M008000" IDREF="C002001M008000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32004R0852R(08)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:1" MOD.LEVEL="1"?>(AUSGENOMMEN UNTERNEHMER, FÜR DIE ANHANG I GILT)<?CLG.MDFC ID="C002001M008000" IDREF="O002001M008000"?></P></STI></TITLE><CONTENTS><?CLG.MDFO ID="O003001M002000" IDREF="C003001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0382" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>EINLEITUNG</P></TI></TITLE><P>Die Kapitel V, Va, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XIa und XII gelten für alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln. Für die übrigen Kapitel gilt Folgendes:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Kapitel I gilt für alle Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, ausgenommen die Betriebsstätten gemäß Kapitel III;</P></ITEM><ITEM><P>Kapitel II gilt für alle Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel III;</P></ITEM><ITEM><P>Kapitel III gilt für alle in der Überschrift dieses Kapitels genannten Betriebsstätten;</P></ITEM><ITEM><P>Kapitel IV gilt für alle Beförderungen.</P></ITEM></LIST></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C003001M002000" IDREF="O003001M002000"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>KAPITEL I</P></TI><STI><?CLG.MDFO ID="O002001M010000" IDREF="C002001M010000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32004R0852R(08)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:3" MOD.LEVEL="1"?><P>Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird (ausgenommen die Betriebsstätten gemäß Kapitel III)</P><?CLG.MDFC ID="C002001M010000" IDREF="O002001M010000"?></STI></TITLE><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen sauber und stets instand gehalten sein.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist, aerogene Kontaminationen vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden und ausreichende Arbeitsflächen vorhanden sind, die hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge ermöglichen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüssigkeit oder unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden wird,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen und insbesondere Schädlingsbekämpfung, gewährleistet ist</TXT><P>und</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>soweit erforderlich, geeignete Bearbeitungs- und Lagerräume vorhanden sind, die insbesondere eine Temperaturkontrolle und eine ausreichende Kapazität bieten, damit die Lebensmittel auf einer geeigneten Temperatur gehalten werden können und eine Überwachung und, sofern erforderlich, eine Registrierung der Lagertemperatur möglich ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Es müssen genügend Toiletten mit Wasserspülung und Kanalisationsanschluss vorhanden sein. Toilettenräume dürfen auf keinen Fall unmittelbar in Räume öffnen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Es müssen an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein. Diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben; darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein. Soweit erforderlich, müssen die Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel von den Handwaschbecken getrennt angeordnet sein.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Es muss eine ausreichende und angemessene natürliche oder künstliche Belüftung gewährleistet sein. Künstlich erzeugte Luftströmungen aus einem kontaminierten in einen reinen Bereich sind zu vermeiden. Die Lüftungssysteme müssen so installiert sein, dass Filter und andere Teile, die gereinigt oder ausgetauscht werden müssen, leicht zugänglich sind.</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='18'?><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Alle sanitären Anlagen müssen über eine angemessene natürliche oder künstliche Belüftung verfügen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen über eine angemessene natürliche und/oder künstliche Beleuchtung verfügen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Abwasserableitungssysteme müssen zweckdienlich sein. Sie müssen so konzipiert und gebaut sein, dass jedes Kontaminationsrisiko vermieden wird. Offene oder teilweise offene Abflussrinnen müssen so konzipiert sein, dass die Abwässer nicht aus einem kontaminierten zu einem oder in einen reinen Bereich, insbesondere einen Bereich fließen können, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, die ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit des Endverbrauchers darstellen könnten.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Soweit erforderlich, müssen angemessene Umkleideräume für das Personal vorhanden sein.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Reinigungs- und Desinfektionsmittel dürfen nicht in Bereichen gelagert werden, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>KAPITEL II</P></TI><STI><P>Besondere Vorschriften für Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden (ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel III)</P></STI></TITLE><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden (ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel III, jedoch einschließlich Räume in Transportmitteln), müssen so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden werden. Sie müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die Bodenbeläge sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind. Gegebenenfalls müssen die Böden ein angemessenes Abflusssystem aufweisen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Wandflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen sowie bis zu einer den jeweiligen Arbeitsvorgängen angemessenen Höhe glatte Flächen aufweisen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Decken (oder soweit Decken nicht vorhanden sind, die Dachinnenseiten) und Deckenstrukturen müssen so gebaut und verarbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmaß beschränkt werden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Fenster und andere Öffnungen müssen so gebaut sein, dass Schmutzansammlungen vermieden werden. Soweit sie nach außen öffnen können, müssen sie erforderlichenfalls mit Insektengittern versehen sein, die zu Reinigungszwecken leicht entfernt werden können. Soweit offene Fenster die Kontamination begünstigen, müssen sie während des Herstellungsprozesses geschlossen und verriegelt bleiben,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Türen müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend glatte und Wasser abstoßende Oberflächen haben, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind</TXT><P>und</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen) in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='19'?><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und Lagern von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen müssen erforderlichenfalls vorhanden sein. Diese Vorrichtungen müssen aus korrosionsfesten Materialien hergestellt, leicht zu reinigen sein und über eine angemessene Warm- und Kaltwasserzufuhr verfügen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Geeignete Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel müssen erforderlichenfalls vorhanden sein. Jedes Waschbecken bzw. jede andere Vorrichtung zum Waschen von Lebensmitteln muss im Einklang mit den Vorschriften des Kapitels VII über eine angemessene Zufuhr von warmem und/oder kaltem Trinkwasser verfügen und sauber gehalten sowie erforderlichenfalls desinfiziert werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>KAPITEL III</P></TI><STI><P>Vorschriften für ortsveränderliche und/oder nichtständige Betriebsstätten (wie Verkaukaufszelte, Marktstände und mobile Verkaufsfahrzeuge), vorrangig als private Wohngebäude genutzte Betriebsstätten, in denen jedoch Lebensmittel regelmäßig für das Inverkehrbringen zubereitet werden, sowie Verkaufsautomaten</P></STI></TITLE><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die Betriebsstätten und Verkaufsautomaten müssen, soweit praktisch durchführbar, so gelegen, konzipiert und gebaut sein und sauber und instand gehalten werden, dass das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Tiere und Schädlinge, vermieden wird.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Insbesondere gilt erforderlichenfalls Folgendes:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Es müssen geeignete Vorrichtungen (einschließlich Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienisch einwandfreie sanitäre Anlagen und Umkleideräume) zur Verfügung stehen, damit eine angemessene persönliche Hygiene gewährleistet ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und erforderlichenfalls Desinfizieren von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen vorhanden sein;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>soweit Lebensmittel im Rahmen der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmens gesäubert werden müssen, muss dafür Sorge getragen werden, dass die jeweiligen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ablaufen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Zufuhr einer ausreichenden Menge an warmem und/oder kaltem Trinkwasser muss gewährleistet sein;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>es müssen angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur hygienischen Lagerung und Entsorgung von gesundheitlich bedenklichen und/oder ungenießbaren (flüssigen und festen) Stoffen und Abfällen vorhanden sein;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>es müssen angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur Haltung und Überwachung geeigneter Temperaturbedingungen für die Lebensmittel vorhanden sein;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>die Lebensmittel müssen so aufbewahrt werden, dass das Risiko einer Kontamination, soweit praktisch durchführbar, vermieden wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>KAPITEL IV</P></TI><STI><P>Beförderung</P></STI></TITLE><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Transportbehälter und/oder Container zur Beförderung von Lebensmitteln müssen sauber und instand gehalten werden, damit die Lebensmittel vor Kontamination geschützt sind, und müssen erforderlichenfalls so konzipiert und gebaut sein, dass eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Transportbehälter und/oder Container müssen ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten bleiben, wenn die Gefahr von Kontamination besteht.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Werden in Transportbehältern und/oder Containern neben Lebensmitteln zusätzlich auch andere Waren befördert oder verschiedene Lebensmittel gleichzeitig befördert, so sind die Erzeugnisse erforderlichenfalls streng voneinander zu trennen.</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='20'?><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Lebensmittel, die in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut befördert werden, werden in Transportbehältern und/oder Containern/Tanks befördert, die ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind. Die Container sind in einer oder mehreren Sprachen der Gemeinschaft deutlich sichtbar und dauerhaft als Beförderungsmittel für Lebensmittel auszuweisen, oder sie tragen den Aufdruck <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>Nur für Lebensmittel<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0022" REF.START="QS0022"/>.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Wurden Transportbehälter und/oder Container für die Beförderung anderer Waren als Lebensmittel oder die Beförderung verschiedener Lebensmittel verwendet, so sind sie zwischen den einzelnen Ladungsvorgängen sorgfältig zu reinigen, damit kein Kontaminationsrisiko entsteht.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Lebensmittel sind in Transportbehältern und/oder Containern so zu platzieren und zu schützen, dass das Kontaminationsrisiko so gering wie möglich ist.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Transportbehälter und/oder Container, die zur Beförderung von Lebensmitteln verwendet werden, müssen erforderlichenfalls die Lebensmittel auf einer geeigneten Temperatur halten können und eine Überwachung der Beförderungstemperatur ermöglichen.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>KAPITEL V</P></TI><STI><P>Vorschriften für Ausrüstungen</P></STI></TITLE><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, müssen</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und die Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>mit Ausnahme von Einwegbehältern oder -verpackungen so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, dass sie gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden können,</TXT><P>und</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>so installiert sein, dass die Ausrüstungen und das unmittelbare Umfeld angemessen gereinigt werden können.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Ausrüstungen müssen erforderlichenfalls mit entsprechenden Kontrollvorrichtungen versehen sein, damit die Ziele dieser Verordnung auf jeden Fall erreicht werden.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Chemische Zusatzstoffe müssen, soweit sie erforderlich sind, um eine Korrosion der Ausrüstungen und Behälter zu verhindern, nach guter fachlicher Praxis verwendet werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O003001M003000" IDREF="C003001M003000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0382" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:2;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>KAPITEL Va</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Umverteilung von Lebensmitteln</HT></P></STI></TITLE><P>Lebensmittelunternehmer dürfen Lebensmittel unter folgenden Bedingungen zum Zweck von Lebensmittelspenden umverteilen:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die Lebensmittelunternehmer überprüfen routinemäßig, ob die unter ihre Verantwortung fallenden Lebensmittel nicht gesundheitsschädlich und ob sie gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20020128">28. Januar 2002</DATE> zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020201" NO.OJ="031" PAGE.FIRST="1">ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> für den Verzehr durch den Menschen geeignet sind. Fällt die Überprüfung zufriedenstellend aus, können die Lebensmittelunternehmer die Lebensmittel im Einklang mit Nummer 2 umverteilen:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>im Fall von Lebensmitteln, für die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ein Verbrauchsdatum gilt, vor Ablauf dieses Datums;</P></ITEM><ITEM><P>im Fall von Lebensmitteln, für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ein Mindesthaltbarkeitsdatum gilt, bis zu und nach diesem Datum oder</P></ITEM><?PAGE NO='21'?><ITEM><P>im Fall von Lebensmitteln, für die gemäß Anhang X Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 kein Mindesthaltbarkeitsdatum vorgeschrieben ist, zu jedem beliebigen Zeitpunkt.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Lebensmittelunternehmer, die die unter Nummer 1 genannten Lebensmittel handhaben, bewerten, ob die Lebensmittel nicht gesundheitsschädlich sind und für den Verzehr durch den Menschen geeignet sind, wobei sie mindestens Folgendes berücksichtigen:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum, wobei gewährleistet sein muss, dass die verbleibende Haltbarkeitsdauer ausreicht, um eine sichere Umverteilung und Verwendung durch den Endverbraucher zu ermöglichen;</P></ITEM><ITEM><P>gegebenenfalls die Unversehrtheit der Verpackung;</P></ITEM><ITEM><P>die ordnungsgemäßen Lager- und Beförderungsbedingungen, einschließlich der geltenden Temperaturanforderungen;</P></ITEM><ITEM><P>gegebenenfalls das Datum des Einfrierens gemäß Anhang II Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040429">29. April 2004</DATE> mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040430" NO.OJ="139" PAGE.FIRST="55">ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>die organoleptischen Bedingungen;</P></ITEM><ITEM><P>die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom <DATE ISO="20110919">19. September 2011</DATE> über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20110920" NO.OJ="242" PAGE.FIRST="2">ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 2</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C003001M003000" IDREF="O003001M003000"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>KAPITEL VI</P></TI><STI><P>Lebensmittelabfälle</P></STI></TITLE><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle müssen so rasch wie möglich aus Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, entfernt werden, damit eine Anhäufung dieser Abfälle vermieden wird.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle sind in verschließbaren Behältern zu lagern, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass andere Behälterarten oder andere Entsorgungssysteme geeignet sind. Diese Behälter müssen angemessen gebaut sein, einwandfrei instand gehalten sowie leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Es sind geeignete Vorkehrungen für die Lagerung und Entsorgung von Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen zu treffen. Abfallsammelräume müssen so konzipiert und geführt werden, dass sie sauber und erforderlichenfalls frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Alle Abfälle sind nach geltendem Gemeinschaftsrecht hygienisch einwandfrei und umweltfreundlich zu entsorgen und dürfen Lebensmittel weder direkt noch indirekt kontaminieren.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?PAGE NO='22'?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>KAPITEL VII</P></TI><STI><P>Wasserversorgung</P></STI></TITLE><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Es muss in ausreichender Menge Trinkwasser zur Verfügung stehen, das erforderlichenfalls zu verwenden ist, um zu gewährleisten, dass die Lebensmittel nicht kontaminiert werden.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1019" ACTIVE.LOC="AR:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Sauberes Wasser kann für unzerteilte Fischereierzeugnisse verwendet werden.</TXT><P>Sauberes Meerwasser kann für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken verwendet werden; sauberes Wasser kann auch zur äußeren Reinigung verwendet werden.</P><P>Wird sauberes Wasser verwendet, so müssen für die Versorgung hiermit angemessene Einrichtungen und Verfahren zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass eine solche Verwendung kein Kontaminationsrisiko für die Lebensmittel darstellt.</P></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?></LIST></TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Brauchwasser, das beispielsweise zur Brandbekämpfung, Dampferzeugung, Kühlung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet wird, ist separat durch ordnungsgemäß gekennzeichnete Leitungen zu leiten. Es darf weder eine Verbindung zur Trinkwasserleitung noch die Möglichkeit des Rückflusses in diese Leitung bestehen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Aufbereitetes Wasser, das zur Verarbeitung oder als Zutat verwendet wird, darf kein Kontaminationsrisiko darstellen. Es muss den Trinkwassernormen entsprechen, es sei denn, die zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Wasserqualität die Genusstauglichkeit des Lebensmittels in seiner Fertigform in keiner Weise beeinträchtigen kann.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Eis, das mit Lebensmitteln in Berührung kommt oder Lebensmittel kontaminieren kann, muss aus Trinkwasser oder — bei der Kühlung von unzerteilten Fischereierzeugnissen — aus sauberem Wasser hergestellt werden. Es muss so hergestellt, behandelt und gelagert werden, dass eine Kontamination ausgeschlossen ist.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Dampf, der unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommt, darf keine potenziell gesundheitsgefährdenden oder kontaminationsfähigen Stoffe enthalten.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Werden Lebensmittel in hermetisch verschlossenen Behältnissen hitzebehandelt, so ist sicherzustellen, dass das nach dem Erhitzen zum Kühlen verwendete Wasser keine Kontaminationsquelle für die Lebensmittel darstellt.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>KAPITEL VIII</P></TI><STI><P>Persönliche Hygiene</P></STI></TITLE><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten; sie müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Personen, die an einer Krankheit leiden, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, oder Träger einer solchen Krankheit sind, sowie Personen mit beispielsweise infizierten Wunden, Hautinfektionen oder -verletzungen oder Diarrhöe ist der Umgang mit Lebensmitteln und das Betreten von Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, generell verboten, wenn die Möglichkeit einer direkten oder indirekten Kontamination besteht. Betroffene Personen, die in einem Lebensmittelunternehmen beschäftigt sind und mit Lebensmitteln in Berührung kommen können, haben dem Lebensmittelunternehmer Krankheiten und Symptome sowie, wenn möglich, deren Ursachen unverzüglich zu melden.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?PAGE NO='23'?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>KAPITEL IX</P></TI><STI><P>Vorschriften für Lebensmittel</P></STI></TITLE><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Ein Lebensmittelunternehmer darf andere Zutaten bzw. Rohstoffe als lebende Tiere oder andere Materialien, die bei der Verarbeitung von Erzeugnissen eingesetzt werden, nicht akzeptieren, wenn sie erwiesenermaßen oder aller Voraussicht nach mit Parasiten, pathogenen Mikroorganismen oder toxischen, verdorbenen oder fremden Stoffen derart kontaminiert sind, dass selbst nach ihrer hygienisch einwandfreien normalen Aussortierung und/oder Vorbehandlung oder Verarbeitung durch den Lebensmittelunternehmer das Endprodukt für den menschlichen Verzehr nicht geeignet wäre.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Rohstoffe und alle Zutaten, die in einem Lebensmittelunternehmen vorrätig gehalten werden, sind so zu lagern, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Lebensmittel sind auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Es sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen. Auch sind geeignete Verfahren vorzusehen, um zu vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden (oder, sofern die zuständige Behörde dies in Sonderfällen gestattet, um zu vermeiden, dass ein solcher Zugang zu einer Kontamination führt).</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse und Enderzeugnisse, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, dürfen nicht bei Temperaturen aufbewahrt werden, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnten. Die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden. Es darf jedoch für begrenzte Zeit von den Temperaturvorgaben abgewichen werden, sofern dies aus praktischen Gründen bei der Zubereitung, Beförderung und Lagerung sowie beim Feilhalten und beim Servieren von Lebensmitteln erforderlich ist und die Gesundheit des Verbrauchers dadurch nicht gefährdet wird. Lebensmittelunternehmen, die Verarbeitungserzeugnisse herstellen, bearbeiten und umhüllen, müssen über geeignete, ausreichend große Räume zur getrennten Lagerung der Rohstoffe einerseits und der Verarbeitungserzeugnisse andererseits und über ausreichende, separate Kühlräume verfügen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Soweit Lebensmittel kühl vorrätig gehalten oder serviert werden sollen, müssen sie nach ihrer Erhitzung oder, falls keine Erhitzung stattfindet, nach fertiger Zubereitung so schnell wie möglich auf eine Temperatur abgekühlt werden, die keinem Gesundheitsrisiko Vorschub leistet.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Gefrorene Lebensmittel sind so aufzutauen, dass das Risiko des Wachstums pathogener Mikroorganismen oder der Bildung von Toxinen in den Lebensmitteln auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Sie müssen bei einer Temperatur auftauen, die keinem Gesundheitsrisiko Vorschub leistet. Sofern Tauflüssigkeit ein Gesundheitsrisiko darstellt, muss diese abfließen können. Aufgetaute Lebensmittel müssen so bearbeitet werden, dass das Risiko des Wachstums pathogener Mikroorganismen oder der Bildung von Toxinen auf ein Mindestmaß beschränkt wird.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Gesundheitsgefährdende und/oder ungenießbare Stoffe, einschließlich Futtermittel, sind entsprechend zu etikettieren und in separaten, verschlossenen Behältnissen zu lagern.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O003001M004000" IDREF="C003001M004000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0382" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:2;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Ausrüstungen, Transportbehälter und/oder Container, die zur Verarbeitung, Handhabung, Beförderung oder Lagerung eines der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 genannten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, verwendet werden, dürfen nicht für die Verarbeitung, Handhabung, Beförderung oder Lagerung von Lebensmitteln verwendet werden, die diesen Stoff oder dieses Erzeugnis nicht enthalten, es sei denn, die Ausrüstungen, Transportbehälter und/oder Container wurden gereinigt und es wurde zumindest überprüft, dass sie keine sichtbaren Reste dieses Stoffes oder Erzeugnisses enthalten.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C003001M004000" IDREF="O003001M004000"?></LIST></GR.SEQ><?PAGE NO='24'?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>KAPITEL X</P></TI><STI><P>Vorschriften für das Umhüllen und Verpacken von Lebensmitteln</P></STI></TITLE><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Material, das der Umhüllung und Verpackung dient, darf keine Kontaminationsquelle für Lebensmittel darstellen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Umhüllungen müssen so gelagert werden, dass sie nicht kontaminiert werden können.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Die Umhüllung und Verpackung der Erzeugnisse muss so erfolgen, dass diese nicht kontaminiert werden. Insbesondere wenn Metall- oder Glasbehältnisse verwendet werden, ist erforderlichenfalls sicherzustellen, dass das betreffende Behältnis sauber und nicht beschädigt ist.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Umhüllungen und Verpackungen, die für Lebensmittel wieder verwendet werden, müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>KAPITEL XI</P></TI><STI><P>Wärmebehandlung</P></STI></TITLE><P>Die folgenden Anforderungen gelten nur für Lebensmittel, die in hermetisch verschlossenen Behältern in Verkehr gebracht werden:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Bei jeder Wärmebehandlung zur Verarbeitung eines unverarbeiteten Erzeugnisses oder zur Weiterverarbeitung eines verarbeiteten Erzeugnisses muss</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>jeder Teil des behandelten Erzeugnisses für eine bestimmte Zeit auf eine bestimmte Temperatur erhitzt werden</TXT><P>und</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>verhindert werden, dass das Erzeugnis während dieses Prozesses kontaminiert wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Um sicherzustellen, dass mit dem angewandten Verfahren die angestrebten Ziele erreicht werden, müssen die Lebensmittelunternehmer regelmäßig die wichtigsten in Betracht kommenden Parameter (insbesondere Temperatur, Druck, Versiegelung und Mikrobiologie) überprüfen, unter anderem auch durch die Verwendung automatischer Vorrichtungen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Das angewandte Verfahren sollte international anerkannten Normen entsprechen (z. B. Pasteurisierung, Ultrahocherhitzung oder Sterilisierung).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O003001M005000" IDREF="C003001M005000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0382" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:2;PT:d" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>KAPITEL XIa</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Lebensmittelsicherheitskultur</HT></P></STI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die Lebensmittelunternehmer müssen eine angemessene Lebensmittelsicherheitskultur einführen, aufrechterhalten und nachweisen, indem sie folgende Anforderungen erfüllen:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Verpflichtung der Betriebsleitung im Einklang mit Nummer 2 sowie aller Beschäftigten zur sicheren Produktion und Verteilung von Lebensmitteln;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Führungsrolle bei der Produktion sicherer Lebensmittel und der Einbeziehung aller Beschäftigten in die Verfahren zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Sensibilisierung aller Beschäftigten des Unternehmens für Gefahren für die Lebensmittelsicherheit und für die Bedeutung der Lebensmittelsicherheit und -hygiene;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>offene und klare Kommunikation zwischen allen Beschäftigten des Unternehmens, sowohl innerhalb eines Tätigkeitsbereiches als auch zwischen hintereinandergeschalteten Tätigkeitsbereichen, einschließlich der Mitteilung von Abweichungen und Erwartungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen zur Gewährleistung eines sicheren und hygienischen Umgangs mit Lebensmitteln.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP><?PAGE NO='25'?><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Betriebsleitung verpflichtet sich unter anderem zu Folgendem:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>sicherzustellen, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb jedes Tätigkeitsbereichs des Lebensmittelunternehmens klar kommuniziert werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Integrität des Lebensmittelhygienesystems bei der Planung und Umsetzung von Änderungen zu wahren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sich zu vergewissern, dass Kontrollen rechtzeitig und effizient durchgeführt werden und die Dokumentation auf dem neuesten Stand ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>sicherzustellen, dass das Personal angemessen geschult und beaufsichtigt wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>zu gewährleisten, dass die einschlägigen regulatorischen Anforderungen erfüllt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>eine kontinuierliche Verbesserung des Managementsystems des Unternehmens für die Lebensmittelsicherheit zu fördern, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Entwicklungen in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und bewährte Verfahren.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Bei der Umsetzung der Lebensmittelsicherheitskultur sind Art und Größe des Lebensmittelunternehmens zu berücksichtigen.</TXT></NP></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C003001M005000" IDREF="O003001M005000"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>KAPITEL XII</P></TI><STI><P>Schulung</P></STI></TITLE><P>Lebensmittelunternehmer haben zu gewährleisten, dass</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>die Personen, die für die Entwicklung und Anwendung des Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder für die Umsetzung einschlägiger Leitfäden zuständig sind, in allen Fragen der Anwendung der HACCP-Grundsätze angemessen geschult werden</TXT><P>und</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>alle Anforderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Schulungsprogramme für die Beschäftigten bestimmter Lebensmittelsektoren eingehalten werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?CLG.MDFC ID="C002006M002000" IDREF="O002006M002000"?></CONS.DOC></CONS.ACT>