«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Altölbeseitigung – Nichtumsetzung der Richtlinie 75/439/EWG»
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(Artikel 226 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
30. März 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Beseitigung von Altölen – Nichtumsetzung der Richtlinie 75/439/EWG“
In der Rechtssache C-201/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Klägerin,
gegen
Königreich Schweden, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,Beklagter,
wegen Feststellung, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 31) in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABl. 1987, L 42, S. 43) verstoßen hat, dass es nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen dafür getroffen hat, dass der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt wird, sofern keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen, erlässtDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:|
Gulmann |
von Bahr |
Silva de Lapuerta |
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Der Kanzler |
Der Präsident der Fünften Kammer |
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R. Grass |
C. Gulmann |