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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/4019 |
17.7.2024 |
P9_TA(2023)0254
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2023 – Einstellung des Haushaltsüberschusses 2022
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2023 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2023 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 – Einstellung des Haushaltsüberschusses 2022 (09682/2023 – C9-0208/2023 – 2023/0103(BUD))
(C/2024/4019)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 44, |
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unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, der am 23. November 2022 endgültig erlassen wurde (2), |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (3) („MFR-Verordnung“), |
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (4), |
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gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (5), |
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unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2023, der von der Kommission am 12. April 2023 angenommen wurde (COM(2023)0250), |
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unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2023, der vom Rat am 19. Juni 2023 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 20. Juni 2023 zugeleitet wurde (09682/2023 – C9-0208/2023), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2023 zu den Auswirkungen einer Erhöhung der Anleihekosten des Europäischen Konjunkturinstruments auf den EU-Haushalt 2024 (6), |
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gestützt auf die Artikel 94 und 96 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0225/2023), |
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A. |
in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2023 der Überschuss aus dem Haushaltsjahr 2022, der sich auf 2 519 Mio. EUR beläuft, in den Haushaltsplan 2023 eingestellt werden soll; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich dieser Überschuss im Wesentlichen aus überschüssigen Einnahmen in Höhe von 2 198,4 Mio. EUR und einer Nichtausschöpfung der Mittel in Höhe von 320,6 Mio. EUR ergibt; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Überschuss auf der Einnahmenseite in erster Linie auf einen über den Erwartungen liegenden Betrag an Zöllen (knapp über 2 Mrd. EUR) zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass der Überschuss bei den Einnahmen aus Verwaltungstätigkeiten in Höhe von 170 Mio. EUR hauptsächlich auf die höher als ursprünglich prognostiziert ausgefallene Aktualisierung der Dienstbezüge zurückzuführen ist, die zu einem Anstieg der Steuern, Abgaben und Rentenbeiträge geführt hat; in der Erwägung, dass sich der Überschuss bei Einnahmen aus Kapitaleinkünften, Verzugszinsen und Geldbußen auf 141 Mio. EUR beläuft; |
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D. |
in der Erwägung, dass sich auf der Ausgabenseite die Nichtausschöpfung bei den Zahlungen durch die Kommission auf insgesamt 247 Mio. EUR für das Jahr 2022 und auf 75 Mio. EUR bei den Übertragungen aus dem Jahr 2021 belief; in der Erwägung, dass die Nichtausschöpfung und der Verfall von Mitteln bei den anderen Organen im Vergleich zu den Vorjahren gering sind; |
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E. |
in der Erwägung, dass sich die jährlichen Pauschalabzüge beim BNE-Eigenmittel Deutschlands, der Niederlande, Dänemarks, Schwedens und Österreichs netto auf etwas mehr als 5 Mrd. EUR belaufen; in der Erwägung, dass die Spielräume im Haushaltsplan der Union sehr knapp sind und die begrenzte Flexibilität des Haushalts wahrscheinlich durch höhere Kosten im Zusammenhang mit EURI-Rückzahlungen absorbiert wird; |
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1. |
nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2023, mit dem der Überschuss des Haushaltsjahres 2022 in Höhe von 2 519 Mio. EUR gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Haushaltsordnung in den Haushaltsplan eingestellt werden soll; |
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2. |
weist darauf hin, dass sich durch die Einstellung des Überschusses der Gesamtbeitrag der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Haushalts 2023 entsprechend verringert; weist ferner auf den hohen Finanzierungsbedarf hin, um die vielfältigen Herausforderungen, mit denen die Union konfrontiert ist, wie die Folgen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und der Klimawandel, sowie die steigenden Anleihekosten des EURI zu bewältigen, wodurch die Fähigkeit des Unionshaushalts, die Prioritäten und politischen Maßnahmen der Union zu finanzieren und auf neue Bedürfnisse zu reagieren, erheblich eingeschränkt werden könnte; fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, die Verringerung ihrer BNE-basierten Beiträge, die sich aus dem Überschuss von 2022 ergibt, zur Finanzierung von Maßnahmen in diesen Bereichen zu verwenden oder als zusätzliche Flexibilität zu nutzen, um auf die wiederholten Forderungen zu reagieren und dafür zu sorgen, dass im Haushaltsplan der Union genügend Flexibilität und Spielräume vorhanden sind, um auf Dringlichkeiten reagieren zu können, ohne die bereits vereinbarten Haushaltsmittel zu beeinträchtigen; |
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3. |
erinnert an seinen seit Langem vertretenen Standpunkt, dass Geldbußen und Gebühren als zusätzliche Einnahmen für den Unionshaushalt verwendet werden sollten und nicht zu einem entsprechenden Rückgang der BNE-Beiträge führen sollten; |
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4. |
nimmt die Berechnung der jährlichen Pauschalabzüge beim BNE-Eigenmittel für bestimmte Mitgliedstaaten zur Kenntnis, die sich netto auf etwas mehr als 5 Mrd. EUR belaufen; betont, dass diese Rabatte auf der Grundlage des jüngsten Deflators für das Bruttoinlandsprodukt der Union und nicht anhand des Standard-Deflators von 2 % berechnet werden; betont, dass durch die derzeitige hohe Inflationsrate daher das Ausmaß der Rabatte erhöht und gleichzeitig der reale Wert des Unionshaushalts verringert und dadurch die Finanzierungslücke für den Unionshaushalt weiter vergrößert wird; bekräftigt seinen seit Langem vertretenen Standpunkt, dass Rabatte und andere Korrekturmechanismen abgeschafft werden sollten; |
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5. |
billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2023; |
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6. |
beauftragt seine Präsidentin, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2023 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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7. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und den betroffenen Einrichtungen und den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(3) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.
(4) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(5) ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.
(6) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0194.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4019/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)