31982R2876

Verordnung (EWG) Nr. 2876/82 des Rates vom 25. Oktober 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2099/82 hinsichtlich des Zeitpunkts der Übernahme des Magermilchpulvers durch die italienische Interventionsstelle

Amtsblatt Nr. L 302 vom 29/10/1982 S. 0001 - 0001


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2876/82 DES RATES

vom 25. Oktober 1982

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2099/82 hinsichtlich des Zeitpunkts der Übernahme des Magermilchpulvers durch die italienische Interventionsstelle

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1183/82 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2099/82 (3) sieht vor, daß die italienische Interventionsstelle 10 000 Tonnen Magermilchpulver vor dem 1. Oktober 1982 übernimmt. Infolge Schwierigkeiten bei der Durchführung des Transfergeschäfts war die fristgemässe Übernahme durch die italienische Interventionsstelle nicht möglich. Es ist daher notwendig, den vorgesehenen Zeitpunkt zu verschieben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2099/82 wird das Datum »1. Oktober 1982" durch das Datum »31. Dezember 1982" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 1982.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. CHRISTOPHERSEN

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 223 vom 31. 7. 1982, S. 1.