Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 119 vom 11/05/1990 S. 0074 - 0076
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0176
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0176
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1206/90 DES RATES vom 7. Mai 1990 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1202/89 (2), insbesondere auf die Artikel 5 und 8, auf Vorschlag der Kommission (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 schreibt für getrocknete Weintrauben vor, daß sich die Erzeuger verpflichten, einen bestimmten Anteil der vertraglich festgelegten Mengen nicht an die Verarbeitungsindustrie zu liefern. Dieser Anteil muß so hoch sein, daß bei dem vom Erzeuger gelieferten Erzeugnis eine angemessene Qualität gewährleistet ist. Bei getrockneten Weintrauben hängt die Zahlung der Beihilfe davon ab, daß ein noch festzusetzender Prozentsatz der Mengen von der Verarbeitungsindustrie nicht verarbeitet wird. Diese Prozentsätze sollen gewährleisten, daß das zum Verbrauch bestimmte Erzeugnis eine ausreichende Qualität aufweist. Bestimmte Erzeugnisse, die für die Beihilfe in Frage kommen, stehen unmittelbar miteinander im Wettbewerb. Die Produktionsbeihilfe darf diese Wettbewerbssituation nicht beeinträchtigen. Sie sollte für die wichtigsten Erzeugnisse festgesetzt, die Beihilfe für die anderen Erzeugnisse von ihr abgeleitet werden. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird der dem Erzeuger für getrocknete Weintrauben und Feigen zu zahlende Mindestpreis im Lauf des Wirtschaftsjahres erhöht. Es ist deshalb der Preis des Ausgangserzeugnisses zu bestimmen, der bei der Berechnung der Beihilfe zugrunde zu legen ist. Nach Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung kann der Vergleichspreis in den wichtigsten Erzeuger- und Ausfuhrdrittländern festgestellt werden. Dieser Preis ist der Preis, welcher dem Erzeuger ab Betrieb für das Ausgangserzeugnis gezahlt wird, dessen Qualität der vergleichbar ist, die zur Verarbeitung bestimmte Frischerzeugnisse der Gemeinschaftserzeugung aufweisen. Bei dieser Preisfeststellung sind die entsprechenden Angaben jedoch nach Maßgabe der tatsächlichen Ausfuhr der auf dem Weltmarkt berücksichtigten Erzeugerländer zu wägen. Bezueglich der Berechnung der Beihilfe können sich bei den Erzeugnissen, bei denen auf die Gemeinschaftserzeugung ein wesentlicher Marktanteil entfällt, aus der Entwicklung der Preise und der Mengen, die in dem Kalenderjahr vor der Beihilfefestsetzung zwischen der Gemeinschaft und Drittländern gehandelt werden, zusätzliche Hinweise ergeben. Es sollte deshalb erforderlichenfalls möglich sein, die Beihilfe zu verringern. Die Berechnung der Beihilfe bezieht sich auf das Ausgangserzeugnis, während die Beihilfe selbst nach Maßgabe des Nettogewichts des Enderzeugnisses gewährt wird. Das entsprechende Wertverhältnis lässt sich unter Zugrundelegung des in der Gemeinschaft festgestellten Durchschnittsertrags bestimmen. Bei Bedarf sollte eine Währungsausgleichsregelung zur Gewährleistung normaler Wettbewerbsbedingungen gegenüber Drittländern angewandt werden können, wozu ein geeignetes Beschlußverfahren vorzusehen ist. Die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Einlagerungsstellen müssen am Ende des Wirtschaftsjahres getrocknete Weintrauben und Feigen ankaufen. Diese Erzeugnisse müssen ohne Störung des normalen Handels wieder abgesetzt werden. Zu diesem Zweck sollten die Verkaufsbedingungen gemeinschaftlich festgelegt werden. Die mit dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ersetzen die Maßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1277/84 (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2367/89 (5). Die Verordnung (EWG) Nr. 1277/84 ist deshalb aufzuheben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für Korinthen beträgt der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 genannte Prozentsatz 5 v. H. (2) Die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung angegebenen Prozentsätze sind folgende: a) für Korinthen: 15 v. H.; b) für die übrigen getrockneten Weintrauben: 8 v. H. Artikel 2 (1) Bei den Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten wird die Produktionsbeihilfe berechnet für a) Tomatenkonzentrat des KN-Code 2002 90; b) ganze geschälte Tomaten der Sorte San Marzano des KN-Code 2002 10; c) ganze geschälte Tomaten der Sorte Roma oder ähnlicher Sorten des KN-Code 2002 10; d) Tomatensaft des KN-Code 2009 50. (2) Die Produktionsbeihilfe für - Tomatenflocken des KN-Code 0712 90 30 und - Tomatensaft, einschließlich Tomatenpüree, des KN-Code 2002 90 wird - unbeschadet der nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 erlassenen Maßnahmen - von der für Tomatenkonzentrat berechneten Beihilfe abgeleitet, wobei insbesondere der Trockensubstanzgehalt der Erzeugnisse zu berücksichtigen ist. (3) Die Produktionsbeihilfe für - geschälte Tomaten, ganz oder in Stücken, gefroren, des KN-Code 0710 80 70, - nicht geschälte Tomaten, ganz, haltbar gemacht, des KN-Code 2002 10 90, und - geschälte oder nicht geschälte Tomaten, in Stücken, einschließlich Crush oder Pizza-Sosse, des KN-Code 2002 10 wird - unbeschadet der nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 erlassenen Maßnahmen -, insbesondere unter Berücksichtigung der Handelseigenschaften der Erzeugnisse, von der Beihilfe abgeleitet, die für ganze geschälte Tomaten der Sorte Roma oder ähnlicher Sorten berechnet wurde. (4) Die Produktionsbeihilfe für getrocknete Weintrauben wird für Sultaninen berechnet. Die Produktionsbeihilfe für andere Sorten oder Arten getrockneter Weintrauben wird - unbeschadet der nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 erlassenen Maßnahmen - von dieser Beihilfe abgeleitet. Artikel 3 (1) Zur Anwendung der Produktionsbeihilfe nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 gelten die Bestimmungen dieses Artikels. (2) Die Produktionsbeihilfe darf nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem Mindestpreis, der dem Erzeuger in der Gemeinschaft gezahlt wird, und dem Preis des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten Erzeuger- und Ausfuhrdrittländern. (3) Der Preis des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten konkurrierenden Drittländern wird bestimmt unter besonderer Berücksichtigung der Preise, - die ab landwirtschaftlichem Betrieb für das frische Erzeugnis einer Qualität gelten, die der Qualität von Erzeugnissen vergleichbar ist, die zur Verarbeitung verwendet werden; - die nach Maßgabe der Enderzeugnismengen gewichtet sind, die die betreffenden Drittländer auf dem Weltmarkt ausführen. (4) Bei Erzeugnissen, bei denen die Gemeinschaftserzeugung mindestens 50 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausmacht, wird bei der Festsetzung der Beihilfe die Entwicklung der Preise sowie der Ein- und Ausfuhren unter Zugrundelegung der Angaben des Kalenderjahres vor dem Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres im Vergleich zu den Angaben des vergangenen Kalenderjahres berücksichtigt. (5) Der Mindestpreis für das Ausgangserzeugnis ist bei getrockneten Weintrauben und Feigen der Mindestpreis, der dem Erzeuger zum Beginn des Wirtschaftsjahres zu zahlen ist, erhöht um den Durchschnitt der monatlichen Zuschläge gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86. Artikel 4 Soweit dies unbedingt erforderlich ist, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 für einen noch festzulegenden Zeitraum eine Währungsausgleichsregelung einführen, um die Produktionsbeihilfe um die Auswirkung berichtigen zu können, die der Unterschied zwischen folgenden Kursen auf den um die Beihilfe verminderten Mindestpreis hat: - zwischen dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs und - dem Durchschnitt der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 (1) genannten Kurse. Artikel 5 Die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 genannten Koeffizienten werden anhand des Durchschnitts der in der Gemeinschaft in den Wirtschaftsjahren 1987/88, 1988/89 und 1989/90 verwendeten Ausgangserzeugnismengen und gefertigten Enderzeugnismengen, ausgedrückt in Nettogewicht, berechnet. Diese Koeffizienten werden gegebenenfalls aufgrund später festgestellter Veränderungen angepasst. Artikel 6 (1) Zur Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 lassen die Mitgliedstaaten Einlagerungsstellen zu, die ausreichend Garantien bieten für eine Lagerhaltung unter guten technischen Voraussetzungen und für eine gute Verwaltung der in Form einer Interventionsmaßnahme angekauften Erzeugnisse. Diese Stellen sind insbesondere verpflichtet, die angekauften Erzeugnisse in besonderen Räumen zu lagern und über diese Erzeugnisse eine getrennte Buchhaltung zu führen. (2) Die Abgabe der von den Einlagerungsstellen angekauften getrockneten Weintrauben und Feigen sowie die Abgabebedingungen werden nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 beschlossen, wobei das Erfordernis zu berücksichtigen ist, das Marktgleichgewicht nicht zu beeinträchtigen. (3) Werden Sondermaßnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 getroffen, so können besondere Bedingungen vorgesehen werden, um eine zweckfremde Verwendung der Erzeugnisse zu vermeiden. Um die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen zu gewährleisten, kann in diesem Fall eine besondere Kaution verlangt werden, die ganz oder teilweise verfällt, wenn die Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfuellt werden. (4) Die Abgabe erfolgt entweder durch Ausschreibung oder durch Verkauf zu im voraus festgesetzten Preisen. Die eingereichten Angebote werden nur bei gleichzeitiger Stellung einer Sicherheit berücksichtigt. Artikel 7 Die Verordnung (EWG) Nr. 1277/84 wird aufgehoben. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für jedes Erzeugnis ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1990/91. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 1990. Im Namen des Rates Der Präsident G. COLLINS (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) Siehe Seite 66 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1990, S. 92. (4) ABl. Nr. L 123 vom 9. 5. 1984, S. 25. (5) ABl. Nr. L 225 vom 3. 8. 1989, S. 1. (1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.