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18.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/31 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1330 DER KOMMISSION
vom 17. Juli 2017
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
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(2) |
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Rat benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
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(3) |
Am 5. Juni 2017 hat der Sanktionsausschuss die Einträge zweier Organisationen geändert, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. |
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(4) |
Am 2. Juni 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2356 (2017) verabschiedet, mit der vierzehn weitere Personen und vier weitere Organisationen in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. Diese Personen und Organisationen wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/970 der Kommission (2) in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgenommen. Einige dieser Personen und Organisationen sollten daher aus Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 gestrichen werden, da sie nun in Anhang IV aufgeführt sind. |
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(5) |
Die Anhänge IV und V sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 werden gemäß den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Juli 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/970 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 129).
ANHANG I
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird der Eintrag unter „B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ wie folgt geändert:
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1. |
erhält folgende Fassung:
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2. |
erhält folgende Fassung:
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3. |
erhält folgende Fassung:
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ANHANG II
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:
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1. |
Unter „A. Natürliche Personen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a“ werden die folgenden Einträge gestrichen:
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2. |
Unter „B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a“ wird folgender Eintrag gestrichen:
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