Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidungen des Rates 92/546/EWG vom 23. November 1992, 95/252/EG vom 29. Juni 1995 und 97/375/EG vom 9. Juni 1997 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, von Artikel 28e Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 17 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelungen anzuwenden /* KOM/2003/0724 endg. */
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Entscheidungen des Rates 92/546/EWG vom 23. November 1992, 95/252/EG vom 29. Juni 1995 und 97/375/EG vom 9. Juni 1997 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, von Artikel 28e Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 17 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelungen anzuwenden (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Nach Artikel 27 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [1] kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhüten. [1] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/92/EG (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 8). 2. Diese Ermächtigungen sind im Allgemeinen befristet, so dass Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit der jeweiligen Regelung nach einigen Jahren der Anwendung bewertet werden können. 3. Mit den Entscheidungen 92/546/EWG vom 23. November 1992 [2], 95/252/EG vom 29. Juni 1995 [3] und 97/375/EG vom 9. Juni 1997 [4] ermächtigte der Rat gemäß Artikel 27 der Sechsten MwSt-Richtlinie das Vereinigte Königreich, von Artikel 28e Absatz 1, Artikel 6 sowie Artikel 17 der Richtlinie abweichende Regelungen anzuwenden. [2] ABl. L 351 vom 2.12.1992, S. 34. [3] ABl. L 159 vom 11.7.1995, S. 19. [4] ABl. L 158 vom 17.6.1997, S. 43. 4. Die mit der Entscheidung 92/546/EWG genehmigten Regelungen ermöglichten dem Vereinigten Königreich die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen zwischen verbundenen Parteien. Mit der Entscheidung 2000/435/EG [5] verlängerte der Rat diese Regelung bis zum 31. Dezember 2003. [5] ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 24. 5. Mit der Entscheidung 95/252/EG wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, 50 % der MwSt auf die Gebühren für Vermietung oder Leasing eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftfahrzeugs vom Vorsteuerabzug durch den Mieter oder Leasingnehmer auszuschließen, wenn dieses Kraftfahrzeug privat genutzt wird, und die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeugs, das ein Steuerpflichtiger gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Diese Ausnahmeregelung erspart es den Mietern/Leasingnehmern, über die mit Geschäftswagen privat zurückgelegten Strecken Buch zu führen und für Steuerzwecke festzuhalten, welche Strecken mit jedem einzelnen Fahrzeug privat zurückgelegt wurden, und stellt daher eine Vereinfachung dar. Mit der Entscheidung 2000/747/EG [6] verlängerte der Rat diese Regelung bis zum 31. Dezember 2003. [6] ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 63. 6. Mit der Entscheidung 97/375/EG wurde das Vereinigte Königreich zur Anwendung einer Ausnahmeregelung ermächtigt, nach der die Steuer auf der Grundlage von Kassenein- und -ausgängen abgerechnet werden kann ("cash accounting scheme"). Diese Regelung stellt für kleine und mittlere Unternehmen eine Vereinfachung dar. Mit der Entscheidung 2000/435/EG [7] verlängerte der Rat diese Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2003. Mit der gleichen Entscheidung wurde die Umsatzgrenze für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung von 400 000 GBP auf 600 000 GBP heraufgesetzt. [7] ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 24. 7. Mit einem Schreiben, das im Generalsekretariat am 22. Oktober 2003 einging, beantragte das Vereinigte Königreich die Ermächtigung, diese Regelungen weitere drei Jahre anwenden zu dürfen; beantragt wurde auch eine Anhebung der Umsatzgrenze für die mit Entscheidung 97/375/EG genehmigte Ausnahmeregelung von 600 000 GBP auf 660 000 GBP. 8. Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 über den Antrag des Vereinigten Königreichs. 9. Nach Auffassung der Kommission haben sich die Rechtslage und der Sachverhalt, die die Anwendung der fraglichen Ausnahmeregelung in der Vergangenheit rechtfertigten, nicht geändert und bestehen fort. Die beantragte Anhebung der Umsatzgrenze für die mit der Entscheidung 97/375/EG genehmigte Ausnahmeregelung von 600 000 GBP auf 660 000 GBP entspricht der Inflation und ist infolgedessen gerechtfertigt. 10. Die mit der Entscheidung 95/252/EG genehmigte Regelung, nach der das Vereinigte Königreich 50 % der MwSt auf die Gebühren für Vermietung oder Leasing eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftfahrzeugs vom Vorsteuerabzug durch den Mieter oder Leasingnehmer ausschließen kann, wenn dieses Kraftfahrzeug privat genutzt wird, und die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeugs, das ein Steuerpflichtiger gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichstellen muss, könnte jedoch von einer Vorabentscheidungsfrage (Rechtssache C-17/01) betroffen sein, mit der der Bundesfinanzhof den Europäischen Gerichtshof befasst hat und in der die Entscheidung noch aussteht. Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens ist die deutsche Praxis, den Vorsteuerabzug auf 50 % der MwSt auf alle Ausgaben für Fahrzeuge zu begrenzen (Kauf, Mieten, Betriebskosten). Das Ergebnis in diesem Vorabentscheidungsverfahren könnte folglich von erheblicher Bedeutung für die Frage sein, ob derartige Maßnahmen künftig auf der Grundlage von Artikel 27 genehmigt werden können. Aus diesem Grund gewährte der Rat Deutschland in einem vergleichbaren Fall mit der Entscheidung 2003/354/EG [8] nur eine Verlängerung um ein Jahr. Deshalb sollte auch im vorliegenden Fall nur eine Verlängerung von einem Jahr gewährt werden. [8] ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 47. 11. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Verlängerung stattgegeben werden und die Geltungsdauer der Entscheidungen 92/546/EWG und 97/375/EG bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden sollte. Die Regelungen, die mit der Entscheidung 95/252/EG genehmigt wurden, sollten bis zum 31. Dezember 2004 verlängert werden. Die beantragte Anhebung der in der Entscheidung 97/375/EG festgelegten Umsatzgrenze auf 660 000 GBP entspricht der Inflation und sollte daher genehmigt werden. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Entscheidungen des Rates 92/546/EWG vom 23. November 1992, 95/252/EG vom 29. Juni 1995 und 97/375/EG vom 9. Juni 1997 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, von Artikel 28e Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 17 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelungen anzuwenden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Sechste Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [9], insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1, [9] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/92/EG (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 8). auf Vorschlag der Kommission [10] [10] ABl. C vom , , S. . in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit einem Schreiben, das im Generalsekretariat am 22. Oktober 2003 einging, beantragte das Vereinigte Königreich die Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidungen 92/546/EWG vom 23. November 1992 [11], 95/252/EG vom 29. Juni 1995 [12] und 97/375/EG vom 9. Juni 1997 [13], durch die das Vereinigte Königreich ermächtigt wurde, von Artikel 28e Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 17 der Sechsten MwSt-Richtlinie abweichende Regelungen anzuwenden. Das Vereinigte Königreich beantragte auch die Anhebung der Umsatzgrenze für die Ausnahmeregelung auf der Grundlage von Kassenein- und -ausgängen gemäß der Entscheidung 97/375/EG von 600 000 GBP auf 660 000 GBP. [11] ABl L 351 vom 2.12.1992, S. 34; zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/435/EG des Rates vom 29.6.2000 (ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 24). [12] ABl L 159 vom 11.7.1995, S. 19; zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/747/EG des Rates vom 27.11.2000 (ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 63). [13] ABl L 158 vom 17.6.1997, S. 43; zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/435/EG des Rates vom 29.6.2000 (ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 24). (2) Die Entscheidung 92/546/EWG ermächtigt das Vereinigte Königreich zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen zwischen verbundenen Parteien bis zum 31. Dezember 2003. (3) Die Entscheidung 95/252/EG ermächtigt das Vereinigte Königreich, 50 % der MwSt auf die Gebühren für Vermietung oder Leasing eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftfahrzeugs vom Vorsteuerabzug durch den Mieter oder Leasingnehmer auszuschließen, wenn dieses Fahrzeug privat genutzt wird, und die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeugs, das ein Steuerpflichtiger gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Die Ausnahmeregelung erspart es den Mietern/Leasingnehmern, über die mit Geschäftswagen privat zurückgelegten Strecken Buch zu führen und für Steuerzwecke festzuhalten, welche Strecken mit jedem einzelnen Fahrzeug privat zurückgelegt wurden, und stellt daher eine Vereinfachung dar. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2003. (4) Die Entscheidung 97/375/EG ermächtigt das Vereinigte Königreich, eine fakultative Ausnahmeregelung anzuwenden, nach der die Steuer auf der Grundlage von Kasseneingängen und Kassenausgängen abgerechnet werden kann ("cash accounting scheme") mit einer Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 GBP. Diese Regelung stellt für kleine und mittlere Unternehmen eine Vereinfachung dar. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2003. (5) Die Rechtslage und der Sachverhalt, die die Anwendung der fraglichen Sondermaßnahmen in der Vergangenheit rechtfertigten, haben sich nicht geändert und bestehen fort. Die mit der Entscheidung 95/252/EG genehmigte Regelung, nach der das Vereinigte Königreich 50 % der MwSt auf die Gebühren für Vermietung oder Leasing eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftfahrzeugs vom Vorsteuerabzug durch den Mieter oder Leasingnehmer ausschließen kann, wenn dieses Fahrzeug privat genutzt wird, und die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeugs, das ein Steuerpflichtiger gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichstellen muss, könnte jedoch von einer Vorabentscheidungsfrage (Rechtssache C-17/01) betroffen sein, in der die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs noch aussteht. Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens ist die Praxis, den Vorsteuerabzug auf 50 % der MwSt auf alle Ausgaben für Fahrzeuge zu begrenzen (Kauf, Mieten, laufende Kosten). Das Ergebnis in diesem Vorabentscheidungsverfahren könnte folglich von erheblicher Bedeutung für die Frage sein, ob derartige Maßnahmen künftig auf der Grundlage von Artikel 27 genehmigt werden können. Die beantragte Anhebung der Umsatzgrenze für die vereinfachte Regelung gemäß der Entscheidung 97/375/EG von 600 000 GBP auf 660 000 GBP entspricht der Inflation. (6) Die Geltungsdauer der mit Entscheidung 92/546/EWG vom 23. November 1992 und Entscheidung 97/375/EG vom 9. Juni 1997 erteilten Ermächtigungen sollte daher bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden. Die Geltungsdauer der mit der Entscheidung 95/252/EG vom 29. Juni 1995 erteilten Ermächtigung sollte bis zum 31. Dezember 2004 verlängert werden. Durch diese Befristung ist es möglich, die Ausnahmeregelung im Lichte der Entscheidung in der Rechtssache C-17/01 zu überprüfen. Die beantragte Anhebung der Umsatzgrenze auf 660 000 GBP entspricht der Inflation und sollte daher genehmigt werden. (7) Die genannte Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 der Entscheidung 92/546/EWG wird das Datum 31. Dezember 2003 durch "31. Dezember 2006" ersetzt. In Artikel 3 der Entscheidung 95/252/EG wird das Datum 31. Dezember 2003 durch "31. Dezember 2004" ersetzt. Artikel 2 Artikel 1 der Entscheidung 97/375/EG erhält folgende Fassung: "Artikel 1 In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2006 ermächtigt, für Unternehmen, deren Jahresumsatz 660 000 GBP nicht übersteigt, auf fakultativer Basis vorzusehen, dass diese das Vorsteuerabzugsrecht auf den Zeitpunkt der Zahlung an den leistenden Unternehmer hinausschieben." Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident