Brüssel, den 8.2.2023

COM(2023) 69 final

2023/0031(BUD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Belgiens EGF/2022/002 BE/TNT


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.Die Regeln für die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 1 niedergelegt.

2.Am 18. Oktober 2022 stellte Belgien den Antrag EGF/2022/002 BE/TNT auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei der TNT Express Worldwide (Euro Hub) SRL (im Folgenden „TNT“) in Belgien.

3.Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/691 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS

EGF-Antrag

EGF/2022/002 BE/TNT

Mitgliedstaat

Belgien

Betroffene Region(en) (NUTS 2 -2-Ebene)

Province Liège (BE33)

Datum der Einreichung des Antrags

18. Oktober 2022

Datum der Bestätigung des Antragseingangs

3. November 2022

Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen

3. November 2022

Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen

25. November 2022

Frist für den Abschluss der Bewertung

14. Februar 2023

Interventionskriterium

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/691


Hauptunternehmen

TNT Express Worldwide (Euro Hub) SRL (TNT)



Anzahl der betroffenen Unternehmen

1

Wirtschaftszweig(e)

(NACE-REV.-2-Abteilung) 3

Abteilung 52 (Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr)

Bezugszeitraum (vier Monate):

27. März 2022 bis 27. Juli 2022

Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum (a)

548

Zahl der Entlassungen vor oder nach dem Bezugszeitraum (b)

11

Gesamtzahl der Entlassungen (a + b)

559

Gesamtzahl der förderfähigen Begünstigten

559

Gesamtzahl der zu unterstützenden Begünstigten

559

Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR)

2 270 644

Mittel für die Durchführung des EGF 4 (EUR)

31 000

Gesamtmittelausstattung (EUR)

2 301 644

EGF-Beitrag in EUR (85 %)

1 956 397

BEWERTUNG DES ANTRAGS

Verfahren

4.Belgien hat den Antrag EGF/2022/002 BE/TNT am 18. Oktober 2022 gestellt, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/691 erfüllt waren. Am 3. November 2022 bestätigte die Kommission den Erhalt des Antrags und ersuchte Belgien um zusätzliche Informationen. Die zusätzlichen Informationen wurden binnen 15 Arbeitstagen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von 50 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 14. Februar 2023 ab.

Förderfähigkeit des Antrags

Betroffene Unternehmen und Begünstigte

5.Gegenstand des Antrags sind 548 Entlassungen bei der TNT Express Worldwide (Euro Hub) SRL im Wirtschaftszweig NACE-REV.-2-Abteilung 52 (Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr). Die Entlassungen bei TNT erfolgten in der NUTS-2-Region Province Liège (BE33).

Interventionskriterien

6.Belgien beantragte eine Intervention gemäß dem Interventionskriterium aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/691, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern kommt; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern oder Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, ein.

7.Der Bezugszeitraum von vier Monaten für den Antrag erstreckt sich vom 27. März 2022 bis zum 27. Juli 2022.

8.Im Bezugszeitraum wurden bei TNT 548 Personen entlassen. 

Berechnung der Zahl der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Erwerbstätigkeit

9.Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/691 wurde die Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder von dessen Auslaufen berechnet.

Förderfähige Begünstigte

10.Neben den bereits genannten Arbeitskräften umfasst die Gesamtzahl der förderfähigen Begünstigten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/691 weitere 10 entlassene Arbeitskräfte, die ihre Erwerbstätigkeit zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und dem Tag vor Annahme des vorliegenden Vorschlags aufgegeben haben. Es kann ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden, das die Aufgabe der Erwerbstätigkeit der betreffenden entlassenen Arbeitskräfte im Bezugszeitraum bewirkt hat, wie in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/691 festgelegt.

11.Für eine Unterstützung kommen insgesamt 559 Personen infrage.

Beschreibung der Ereignisse, die zu den Entlassungen und zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit geführt haben

12.Am 19. Januar 2021 gab die TNT Express Worldwide (Euro Hub) SRL – die belgische Tochtergesellschaft des Konzerns, die infolge der Übernahme des niederländischen TNT-Konzerns durch die US-amerikanische FedEx Group im Jahr 2016 entstand – ihre Absicht bekannt, 671 5  Personen zu entlassen und die Arbeitsverträge von 861 weiteren Arbeitskräften abzuändern.

13.Das Unternehmen plant, den Flughafen Lüttich als Nebenknotenpunkt, welcher nur einige europäische Flughäfen bedient, zu nutzen, während Paris-Charles-de-Gaulle als Hauptknotenpunkt von FedEx mit Verbindungen zu allen europäischen Flughäfen wie auch Flughäfen in Amerika, Asien und dem Nahen Osten fungiert. Deshalb muss die Belegschaft am Flughafen Lüttich reduziert werden, da auch das Arbeitsaufkommen und die Zahl der Flüge dort sinken; es kommt also für Hunderte von Beschäftigten zu Entlassungen und einer Überarbeitung der Arbeitsbedingungen.

14.Mit den Änderungen soll Doppelarbeit vermieden und die Positionierung des Konzerns angesichts des starken Wettbewerbs in der Branche auf europäischer und nationaler Ebene gestärkt werden.

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage

15.Die Arbeitslosenquote in Wallonien (8,7 %) liegt 2,8 Prozentpunkte über der nationalen Arbeitslosenquote (5,9 %) 6 . Außerdem ist der Arbeitsmarkt in der Provinz Lüttich im Vergleich mit anderen wallonischen Provinzen besonders benachteiligt.

16.Die Provinz Lüttich hat zusammen mit der Provinz Hennegau die höchste Arbeitsuchendenquote (Anteil der als arbeitsuchend gemeldeten Arbeitslosen an der Erwerbsbevölkerung) in Wallonien; im März 2022 lag sie bei 13,8 % 7 .

17.Die Zahl der Arbeitsuchenden in der Provinz Lüttich zeigt im Jahresvergleich eine positive Veränderung: die letzten beide Jahre ist sie gesunken (Jahresvergleich, ‑1,7 % in Q2 2021 und ‑2,1 % in Q2 2022). Diese Tendenz betrifft Kurzzeitarbeitslose; für Langzeitarbeitslose (länger als zwölf Monate) gilt hingegen das Gegenteil. Die Wiedereingliederung in die Beschäftigung wird besonders schwierig für Langzeitarbeitslose, die seit mindestens zwei, jedoch höchstens fünf Jahren eine Stelle suchen. Im März 2022 gehörten 28 % aller Arbeitsuchenden in die Gruppe 2–5 Jahre, also 5 Prozentpunkte mehr als im März 2020. 8  

18.Alter gilt als Faktor bei Schwierigkeiten bei der Arbeitsuche in der Provinz Lüttich; die Über-50‑Jährigen machten im März 2022 27,5 % der Arbeitsuchenden aus 9 . Knapp die Hälfte (47 %) der ehemaligen TNT-Arbeitskräfte fallen in diese Altersgruppe.

19.Zwar hat die COVID‑19-Krise die Nachfrage nach besser qualifizierten Arbeitskräften im belgischen Arbeitsmarkt nach oben getrieben, doch hatten 60 % der ehemaligen TNT-Arbeitskräfte gering qualifizierte Stellen inne, wie z. B. Abfertigungsmitarbeiter oder Ramp-Agents. Diese Arbeitskräfte haben daher u. U. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in die Beschäftigung, insbesondere bei der Beschäftigung mit stabilen Verträgen, denn die Branche bevorzugt Kurzzeitverträge.

20.Die wallonischen Behörden führen an, dass die Entlassungen bei TNT sich besonders auf zwei Kategorien von Arbeitskräften auswirken werden (Geringqualifizierte und Über-50‑Jährige), die im regionalen Arbeitsmarkt bereits benachteiligt sind.

21.Außerdem verschlechterten sich angesichts der COVID‑19-Krise und auch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine die Aussichten für die wirtschaftliche Entwicklung. Der gegenwärtige Anstieg der Inflation, insbesondere die höheren Preise für Rohstoffe und Energie, schmälert die Margen der Unternehmen und verringert ihre Wettbewerbsfähigkeit. Eine potenzielle Folge: weniger Einstellungen im Jahr 2022. Das IWEPS (Wallonisches Institut für Evaluierung, Vorhersagen und Statistik) geht davon aus, dass die jährliche durchschnittliche Wachstumsrate für die nationale Beschäftigung in Belgien im Jahr 2022 1,3 % niedriger ausfällt als im Jahr 2021 10 . Somit werden die ehemaligen TNT-Arbeitskräfte zusätzliche und gezielte Unterstützung benötigen, um ihre Chancen auf eine neue Stelle zu steigern.

Anwendung des EU-Qualitätsrahmens für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen

22.Belgien hat dargelegt, inwieweit die im EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen enthaltenen Empfehlungen berücksichtigt wurden.

23.TNT hielt sich an die belgischen Rechtsvorschriften bei Massenentlassungen, wonach ein obligatorisches Verfahren für die Information und Anhörung der Vertretungen der Arbeitskräfte festgelegt ist. Das Verfahren ermöglicht die Auslotung etwaiger Möglichkeiten zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Verringerung ihres Ausmaßes. Ferner sollen die Auswirkungen des Verlusts des Arbeitsplatzes durch ergänzende Sozialmaßnahmen, wie Unterstützung bei der Wiederbeschäftigung oder Umschulung entlassener Arbeitskräfte, abgeschwächt werden.

24.Infolge des Informations- und Anhörungsverfahrens wurden weniger Personen entlassen und die Arbeitskräfte konnten ein freiwilliges Ausscheiden mit entsprechenden finanziellen Anreizen beantragen. Im Rahmen der Verhandlung sagte TNT außerdem ein spezifisches Budget zu, mit dem die Umschulungskosten gedeckt werden sollen.

25.Gemäß wallonischem Regionalrecht 11 werden entlassene Arbeitskräfte auf Antrag ihrer Vertretungsorganisationen mit einem Wiedereingliederungsdienst (cellule de reconversion) 12 von Forem, der regionalen öffentlichen Arbeitsverwaltung und Berufsbildungsstelle, speziell unterstützt. Der Wiedereingliederungsdienst ist weder für den Arbeitgeber noch für Forem verpflichtend. Die Durchführung der aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen wird von einem solchen Wiedereingliederungsdienst verwaltet.

26.In Bezug auf die Aktivitäten zur Unterstützung der entlassenen Arbeitskräfte gab Belgien an, dass die nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften 13 zur aktiven Handhabung von Umstrukturierungen Unternehmen, die eine Umstrukturierung vornehmen, dazu verpflichten, einen Beschäftigungsdienst (cellule pour l’emploi) 14 einzurichten, der Arbeitskräfte, welche im Rahmen einer Massenentlassung ihre Stelle verloren haben, in einem Zeitraum von drei Monaten 30 Stunden Outplacement-Dienste anbietet (60 Stunden in sechs Monaten für Arbeitskräfte, die älter als 45 Jahre sind). Der Beschäftigungsdienst beginnt unverzüglich nach den Entlassungen.

Komplementarität mit Maßnahmen, die mit nationalen oder Unionsmitteln gefördert werden

27.Belgien hat bestätigt, dass die nachstehend beschriebenen Maßnahmen, die einen Finanzbeitrag aus dem EGF erhalten, keine weiteren Finanzbeiträge aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union erhalten.

28.Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleitungen ergänzt Maßnahmen, die mit anderen Mitteln der Union oder der Mitgliedstaaten gefördert werden, siehe Outplacement-Dienste in Nummer 26.

Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften

29.Nach Angaben Belgiens wurde das koordinierte Paket im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/691 in Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Begünstigten geschnürt.

30.Um ein solides Paket passgenauer Maßnahmen zur Unterstützung der TNT-Arbeitskräfte bei deren Bemühungen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, vorbereiten zu können, kam es am 6. April, am 11. Mai und am 21. Juni 2022 zu Treffen von Forem, den Gewerkschaften (FGTB 15 und CSC 16 ) und anderen Partnern; Ziel war es, den Umschulungsbedarf der Arbeitskräfte besser zu eruieren. Die Berater für Sozialfragen, die die Arbeitskräfte nach der Entlassung betreut haben, wurden ebenfalls konsultiert. Im Rahmen dieser Treffen entstand das koordinierte Paket an EGF-Maßnahmen, das die vom Beschäftigungsdienst vorgeschlagenen Standardmaßnahmen ergänzt.

Zu unterstützende Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen

Zu unterstützende Begünstigte

31.Voraussichtlich nehmen alle 559 entlassenen Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil. Gemäß Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/691 werden diese Arbeitskräfte nachstehend nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau aufgeschlüsselt:
 

Kategorie

Voraussichtliche Zahl der Begünstigten

Geschlecht:

Männer:

486

(86,9 %)

Frauen:

73

(13,1 %)

Nicht-binär:

0

(0,0 %)

Altersgruppe:

Unter 30-Jährige:

13

(2,3 %)

30- bis 54-Jährige:

366

(65,7 %)

Über 54-Jährige:

180

(32,0 %)

Bildungsniveau

Sekundarbereich I oder weniger 17  

289

(51,7 %)

Sekundarbereich II 18 oder postsekundarer Bereich 19

212

(37,9 %)

Tertiärer Bereich 20

58

(10,4 %)

Vorgeschlagene Maßnahmen

32.Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/691 enthält das den entlassenen Arbeitskräften bereitzustellende koordinierte Paket die folgenden Maßnahmen:

–Informationsdienstleistungen, Berufsberatung und Unterstützung bei Outplacement. Diese Maßnahmen gehen über die Standardtätigkeiten hinaus, mit denen ehemalige TNT-Arbeitskräfte vom Forem-Beschäftigungsdienst im Namen des entlassenen Unternehmens unterstützt werden. Die obligatorische Laufzeit des Standardangebots wird verlängert und es werden zusätzliche spezifische Dienste wie individuelles Coaching, aktive Stellensuche und Stellenvermittlung angeboten. Besonderes Augenmerk gilt gefährdeten Menschen, die sich in einer psychologischen Stresssituation befinden, verschuldet sind oder eine anerkannte Behinderung haben; in diesen Fällen werden für die Unterstützung dieser Gruppen spezialisierte Fachkräfte eingesetzt.

–Ausbildung, Weiterbildung und Berufsbildung. Die Arbeitskräfte erhalten Zugang zum Standardausbildungsangebot von Forem und seinen Partnern. Ferner werden spezifische Module für die Arbeitsuche angeboten. Darüber hinaus werden nach der Profilerstellung und Vereinbarung individueller Projekte mit der Berufsberatung spezifische Bildungsangebote für den festgestellten Bedarf bereitgestellt. Ein speziell für die ehemaligen TNT-Arbeitskräfte entwickeltes Modul zur Verbesserung der IT-Kenntnisse und zur Erlangung digitaler Autonomie wird ebenfalls angeboten. Dieses Modul ergänzt das Modul zur Entwicklung digitaler Fertigkeiten, das Forem standardmäßig bei seinen Fortbildungen einsetzt.

–Unterstützung bei der Unternehmensgründung. Die Zielgruppe der Maßnahme sind Arbeitskräfte, die sich selbstständig machen möchten. Sie umfasst eine Analyse- und Beratungsphase, Sensibilisierungsmaßnahmen zu Unternehmergeist, Informationsveranstaltungen zum Potenzial für Unternehmensgründungen durch territoriale Wirtschaftsanalysen sowie Vernetzung mit relevanten Unternehmern und zertifizierten Beratern im Bereich Unternehmensgründung.

–Zuschuss zur Unternehmensgründung. Wer ein Unternehmen gründet oder sich selbstständig macht, erhält einen Zuschuss von bis zu 15 000 EUR. Der Zuschuss wird in zwei Raten ausgezahlt, nachdem die Aufnahme der Geschäftstätigkeit nachgewiesen wurde.

–Anreize und Beihilfen: (1) Beihilfen für die Arbeitsuche und Fortbildungsbeihilfen. Die Arbeitskräfte erhalten 1 EUR für jede Stunde, die sie tatsächlich an einer Fortbildungsmaßnahme oder Aktivität für die Arbeitsuche teilgenommen haben. (2) Bonus für die Verbesserung von IT-Kenntnissen. Teilnehmende des eigens für sie ad hoc entwickelten Moduls für Zugang zu digitaler Autonomie erhalten pauschal 400 EUR, sofern sie aktiv teilnehmen und die Schulung abschließen. Mit dem Bonus soll dem Computeranalphabetismus entgegengewirkt werden, indem die ehemaligen TNT-Arbeitskräfte ihre IT-Kenntnisse verbessern. (3) Beihilfe für den Wiedereintritt in das Bildungssystem. Wer mindestens ein Jahr lang Vollzeitunterricht im Sekundarbereich II oder im Tertiärbereich oder mindestens drei Monate lang eine qualifizierende Fortbildung besucht, um sich die Kenntnisse anzueignen, die für Stellen benötigt werden, die besetzt werden sollen und bei denen es in Bezug auf kritische Aufgaben 21 bei der Rekrutierung zu Problemen kommt oder bei denen ein deutliches Geschlechterungleichgewicht besteht, erhält eine monatliche Beihilfe von 350 EUR. (4) Beihilfen für die Unternehmensgründung. Zur Unterstützung der Arbeitskräfte während der Unternehmensgründung wird höchstens zwölf Monate lang eine monatliche Beihilfe von 350 EUR gewährt.

33.Die oben genannten Schulungen zur Erlangung digitaler Autonomie, die die Forem-Standardkurse zur Entwicklung digitaler Fertigkeiten ergänzen, entsprechen zusammen mit einem Modul zu Kreislaufwirtschaft und effizienter Ressourcennutzung den Anforderungen aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/691. Das für ehemalige Swissport-Arbeitskräfte entwickelte Modul zu Kreislaufwirtschaft und effizienter Ressourcennutzung (EGF/2020/005 BE) 22 wird im Rahmen des aus dem ESF+ finanzierten Forem-Standardschulungsangebot bereitgestellt. Daher sind im vorliegenden Vorschlag hierfür keine Mittel vorgesehen. Außerdem ist ressourceneffiziente Wirtschaft das Kernstück des Schulungsangebots des Forem-„Umwelt“-Fortbildungszentrums 23 .

34.Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/691 zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

35.Nach Angaben Belgiens begannen die für den Arbeitgeber verpflichtenden 30/60 Stunden Outplacement-Dienste unverzüglich nach den Entlassungen. Der aus dem EGF kofinanzierte Wiedereingliederungsdienst übernahm ohne zeitliche Verzögerung, sobald die rechtliche Verpflichtung erfüllt war.

36.Belgien hat die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 bestätigte Belgien, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

Kostenvoranschlag

37.Die Gesamtkosten werden auf 2 301 644 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 2 270 644 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 31 000 EUR veranschlagt werden.

38.Insgesamt wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF in Höhe von 1 956 397 EUR (85 % der Gesamtkosten) beantragt.

39.Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe m gab Belgien an, dass die nationale Vor- und Kofinanzierung von der Region Wallonien gestellt wird.

Maßnahmen

Geschätzte Teilnehmerzahl

Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/in 
(EUR) 24

Geschätzte Gesamtkosten

(EUR) 25  

Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/691)

Informationsdienstleistungen, Berufsberatung und Unterstützung bei Outplacement
(
Reconversion: accompagnement/orientation/mobilisation)

559

2 898

1 620 081

Ausbildung, Weiterbildung und Berufsbildung
(
formations et modules spécifiques)

500

152

76 000 26

Unterstützung bei der Unternehmensgründung (dispositif d’accompagnement à l’entrepreneuriat) 

60

720

43 186

Zuschuss zur Unternehmensgründung
(
bourse de lancement)

25

10 000

250 000

Zwischensumme (a):

Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

–

1 989 267

(87,61 %)

Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/691)

Anreize und Beihilfen
(
allocation de recherche d’emploi et de formation, prime numérique, allocation de reprise d’études, allocation d’entrepreneuriat) 

559

503

281 377

Zwischensumme (b):

Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

–

281 377

(12,39 %)

Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691

1. Vorbereitung

–

0 27

2. Verwaltung

–

2 000

3. Information und Werbung

–

10 000

4. Kontrolle und Berichterstattung

–

19 000

Zwischensumme (c):

Prozentsatz der Gesamtkosten:

–

31 000

(1,35 %)

Gesamtkosten (a + b + c):

–

2 301 644

EGF-Beitrag (85 % der Gesamtkosten)

–

1 956 397

40.Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/691 ausgewiesen werden, übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen nicht. Belgien bestätigte, dass die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist.

41.Belgien bestätigte, dass im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2021/691 die Kosten von Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten 22 000 EUR je Begünstigten nicht übersteigen.

Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag infrage kommen

42.Belgien leitete am 1. April 2022 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten ein. Die Ausgaben für die Maßnahmen kommen daher ab dem 1. April 2022 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht.

43.Belgien entstanden ab dem 19. Januar 2021 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für die Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung kommen daher ab dem 19. Januar 2021 bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

44.Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind, wie in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/691 vorgeschrieben. Belgien teilte der Kommission mit, dass der Finanzbeitrag von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch den ESF+ verwalten und kontrollieren.

Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats

45.Belgien gab – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen:

–Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet,

–die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten,

–TNT, das nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortgesetzt hat, ist seinen rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen und hat für seine Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen,

–es werden Maßnahmen ergriffen, um jegliche Doppelfinanzierung zu vermeiden,

–der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Haushaltsvorschlag

46.Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 28 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

47.Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/691 und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und des Kostenvoranschlags schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 1 956 397 EUR (85 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.

48.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/691 und gemäß Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 29 , einvernehmlich vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen.

Verwandte Rechtsakte

49.Zeitgleich mit diesem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des Betrags von 1 956 397 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie.

50.Zeitgleich mit der Annahme dieses Vorschlags für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF nahm die Kommission einen Beschluss über einen Finanzbeitrag an, der einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 30 darstellt. Der genannte Finanzierungsbeschluss tritt gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission darüber unterrichtet wird, dass das Europäische Parlament und der Rat der Übertragung der Haushaltsmittel zustimmen.

2023/0031 (BUD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Belgiens EGF/2022/002 BE/TNT

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 31 , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 32 , insbesondere auf Nummer 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem entlassene Arbeitskräfte und Selbstständige, die im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so rasch wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden.

(2)Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 33 und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/691 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(3)Am 18. Oktober 2022 übermittelte Belgien im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge der Entlassungen bei der TNT Express Worldwide (Euro Hub) SRL (TNT) in Belgien. Ergänzt wurde er im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

(4)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 956 397 EUR für den Antrag Belgiens bereitgestellt werden kann.

(5)Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2023 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 956 397 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses] 34*.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident / Die Präsidentin    Der Präsident / Die Präsidentin

(1)    ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
(2)    Delegierte Verordnung 2019/1755 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS). ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 1.
(3)    ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
(4)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691.
(5)    Die ursprüngliche Anzahl der Entlassungen wurde während des obligatorischen Verfahrens der Information und Anhörung der Vertretungen der Arbeitskräfte reduziert, wie in Nummern 23 und 24 beschrieben.
(6)    Durchschnitt der letzten vier vorliegenden Quartale (Q3 2021 bis Q2 2022). Quelle: Statbel . Erwerbsbevölkerung (Arbeitnehmer und Arbeitslose) und nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehende Personen seit 2017, basierend auf der überarbeiteten Arbeitskräfteerhebung, aufgeschlüsselt nach Quartal, Provinz, Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau. Letzte vier Quartale (2. Quartal 2021, 3. Quartal 2021, 4. Quartal 2021, 1. Quartal 2022).
(7)     Le Forem , „Emploi du temps. Photo locale de la demande d’emploi“.
(8)     Le Forem , „Emploi du temps. Photo locale de la demande d’emploi“.
(9)    Ebda.
(10)    IWEPS, Tendances Économiques nº 63, S. 21.
(11)    Wallonisches Regierungsdekret vom 29. Januar 2004, zuletzt geändert durch Dekret vom 30. April 2009.
(12)     Forem. Umstrukturierung: Wiedereingliederungsdienste .
(13)    Königlicher Erlass vom 10. November 2006 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 9. März 2006.
(14)     Forem. Umstrukturierung: Beschäftigungsdienste .
(15)    Fédération générale du travail de Belgique.
(16)    Conféderation des syndicats chrétiens (Konföderation der Christlichen Gewerkschaften).
(17)    ISCED 0–2.
(18)    ISCED 3.
(19)    ISCED 4.
(20)    ISCED 5–8.
(21)     Liste der angebotenen und schwer zu besetzenden oder mit kritischen Aufgaben verbundenen Stellen. „Métiers en tension de recrutement en Wallonie. Liste des métiers/fonctions critiques et en pénurie“. Le Forem 2020 .      
Aktualisierungen der Liste:
Forem-Website .
(22)    COM(2021) 212.
(23)     www.formation-environnement.be
(24)    Um Dezimalstellen zu vermeiden, wurden die veranschlagten Kosten pro Arbeitskraft gerundet. Allerdings hat das Runden keine Auswirkungen auf die Gesamtkosten für jede Maßnahme, die im Vergleich zum Antrag Belgiens nicht geändert wurden.
(25)    Die Gesamtsummen können eine rundungsbedingte Differenz aufweisen.
(26)    Eine Kofinanzierung aus dem EGF wird beantragt für Bildungsmaßnahmen, die weder vom Forem-Angebot noch von dem in Nummer 24 genannten speziellen TNT-Budget für Umschulungen abgedeckt werden.
(27)    Die Vorbereitung wird aus dem Forem-Betriebsbudget für Sammelschulungen finanziert.
(28)    ABl. LI 433 vom 22.12.2020, S. 11.
(29)    ABl. LI 433 vom 22.12.2020, S. 29.
(30)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(31)    ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
(32)    ABl. LI 433 vom 22.12.2020, S. 29.
(33)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. LI 433 vom 22.12.2020, S. 11).
(34) *    Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzufügen.