Straßburg, den 14.2.2023

COM(2023) 88 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1242 im Hinblick auf die Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und die Einbeziehung von Meldepflichten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/956

{SEC(2023) 100 final} - {SWD(2023) 88 final} - {SWD(2023) 89 final}


ANHANG I

Durchschnittliche spezifische Emissionen, Zielvorgaben für die durchschnittlichen spezifischen Emissionen und Emissionsüberschreitungen

1.Fahrzeuguntergruppen

1.1.Für die Zwecke dieser Verordnung wird für jedes neue schwere Nutzfahrzeug eine Untergruppe sg definiert.

1.1.1.Für Fahrzeuge der Klasse N wird die Untergruppe sg wie folgt definiert:

Fahrzeuggruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2400

Arbeitsfahrzeug gemäß Artikel 3 Absatz 9 dieser Verordnung

Führerhaustyp

Motorleistung

Reichweite (operational range, OR)

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe (sg)

53

Nein

Alle

53

54

Nein

Alle

54

1s

Nein

Alle

1s

1

Nein

Alle

1

2

Nein

Alle

2

3

Nein

Alle

3

4

Nein

Alle

< 170 kW

Alle

4-UD

Nein

Normales Führerhaus

≥ 170 kW

Alle

4-RD

Nein

Führerhaus mit Liegeplatz

≥ 170 kW und < 265 kW

Nein

Führerhaus mit Liegeplatz

≥ 265 kW

< 350 km

Nein

Führerhaus mit Liegeplatz

≥ 265 kW

≥ 350 km

4-LH

9

Nein

Normales Führerhaus

Alle

Alle

9-RD

Nein

Führerhaus mit Liegeplatz

Alle

< 350 km

Nein

Führerhaus mit Liegeplatz

Alle

≥ 350 km

9-LH

5

Nein

Normales Führerhaus

Alle

Alle

5-RD

Nein

Führerhaus mit Liegeplatz

< 265 kW

Nein

Führerhaus mit Liegeplatz

≥ 265 kW

< 350 km

Nein

Führerhaus mit Liegeplatz

≥ 265 kW

≥ 350 km

5-LH

10

Nein

Normales Führerhaus

Alle

Alle

10-RD

Nein

Führerhaus mit Liegeplatz

Alle

< 350 km

Nein

Führerhaus mit Liegeplatz

Alle

≥ 350 km

10-LH

11

Nein

Alle

11

12

Nein

Alle

12

16

Nein

Alle

16

„Führerhaus mit Liegeplatz“ ist ein Führerhaustyp, bei dem sich hinter dem Fahrersitz ein zum Schlafen bestimmter Raum befindet, was gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet wird.

„Normales Führerhaus“ ist ein Führerhaustyp ohne Liegeplatz.

Wird ein neues schweres Nutzfahrzeug der Untergruppe 4-UD zugeordnet, aber für die unter Nummer 2.1 Tabelle 2 definierten Einsatzprofile UDL oder UDR liegen noch keine Daten zu den CO2 -Emissionen in g/km vor, so wird das neue schwere Nutzfahrzeug der Untergruppe 4-RD zugeordnet.

„Reichweite“ bezeichnet die Entfernung, die ein Fahrzeug im Fernverkehr ohne Aufladen oder Betanken gemäß Nummer 1.3 zurücklegen kann.

1.1.2.Für Fahrzeuge der Klasse M wird die Untergruppe sg wie folgt definiert:

Fahrzeuggruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2400

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe (sg)

31a, 31d

31-LF

31b1

31-L1

31b2

31-L2

31c, 31e

31-DD

32 a, 32b

32-C2

32c, 32d

32-C3

32e, 32f

32-DD

33a, 33d, 37a, 37d

33-LF

33b1, 37b1

33-L1

33b2, 37b2

33-L2

33c, 33e, 37c, 37e

33-DD

34a, 34b, 36a, 36b, 38a, 38b, 40a, 40b

34-C2

34c, 34d, 36c, 36d, 38c, 38d, 40c, 40d

34-C3

34e, 34f, 36e, 36f, 38e, 38f, 40e, 40f

34-DD

35a, 35b1, 35b2, 35c

35-FE

39a, 39b1, 39b2, 35c

39-FE

1.1.3.Für Fahrzeuge der Klasse O wird die Untergruppe sg wie folgt definiert:

Fahrzeuggruppen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/1362

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe (sg)

Alle Gruppen in Tabelle 1 mit 1, 2, 3 Achsen

Gemäß der Spalte „Fahrzeuggruppe“ der Tabellen in Anhang I der Verordnung (EU) 2022/1362

Alle Gruppen in Tabelle 4 mit 1, 2, 3 Achsen

Alle Gruppen in Tabelle 6

1.2.Arbeitsfahrzeuge werden durch folgende Kriterien definiert:

Fahrzeugklasse

Fahrgestellkonfiguration

Kriterien für Arbeitsfahrzeuge

N

Lastkraftwagen

Der in Eintrag 38 der Übereinstimmungsbescheinigung angegebene Code für den Aufbau wird durch eine der folgenden Ziffern gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858 ergänzt:

09, 10, 15, 16, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 31;

Sattelzugmaschine

Höchstgeschwindigkeit nicht über 79 km/h

1.3.Die Reichweiten werden für die Zwecke dieser Verordnung wie folgt festgelegt:

Antriebstechnik

Reichweite (operational range, OR)

Fahrzeuge, die für den mechanischen Antrieb Energie ausschließlich aus einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung beziehen

OR = tatsächliche Reichweite bei Entladung gemäß Anhang IV Teil I Nummer 2.4.1 der Verordnung (EU) 2017/2400 für das Einsatzprofil LHR

Sonstige Technologien

OR > 350 km

1.4.Definition der Einsatzprofile

RDL

Verteilerverkehr, geringe Nutzlast

RDR

Verteilerverkehr, repräsentative Nutzlast

LHL

Fernverkehr, geringe Nutzlast

LHR

Fernverkehr, repräsentative Nutzlast

UDL

Städtischer Verteilerverkehr, geringe Nutzlast

UDR

Städtischer Verteilerverkehr, repräsentative Nutzlast

REL

Verteilerverkehr (EMS), geringe Nutzlast

RER

Verteilerverkehr (EMS), repräsentative Nutzlast

LEL

Fernverkehr (EMS), geringe Nutzlast

LER

Fernverkehr (EMS), repräsentative Nutzlast

MUL

Verkehr kommunaler Versorger, geringe Nutzlast

MUR

Verkehr kommunaler Versorger, repräsentative Nutzlast

COL

Baufahrzeuge, geringe Nutzlast

COR

Baufahrzeuge, repräsentative Nutzlast

HPL

Schwere Nutzfahrzeuge für die städtische Personenbeförderung, geringe Ladung

HPR

Schwere Nutzfahrzeuge für die städtische Personenbeförderung, repräsentative Ladung

UPL

Städtische Personenbeförderung, geringe Ladung

UPR

Städtische Personenbeförderung, repräsentative Ladung

SPL

Vorortverkehr, Personenbeförderung, geringe Ladung

SPR

Vorortverkehr, Personenbeförderung, repräsentative Ladung

IPL

Überlandverkehr, Personenbeförderung, geringe Ladung

IPR

Überlandverkehr, Personenbeförderung, repräsentative Ladung

CPL

Reisebus, Personenbeförderung, geringe Ladung

CPR

Reisebus, Personenbeförderung, repräsentative Ladung

2.Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers

2.1.Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen eines neuen schweren Nutzfahrzeugs

Die spezifischen Emissionen in g/km eines neuen schweren Nutzfahrzeugs v, das einer Untergruppe sg zugeordnet wurde, oder seines Primärfahrzeugs werden nach folgender Formel berechnet:

Dabei gilt:

   ist die Summe über alle in Tabelle 2 aufgeführten Einsatzprofile (mission profiles) mp;

sg    ist die Untergruppe, der das neue schwere Nutzfahrzeug v gemäß Abschnitt 1 zugeordnet wurde;

Wsg,mp,     ist das unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 aufgeführte Einsatzprofil-Gewicht;

CO2v,mp    sind die CO2-Emissionen des neuen schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt, gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet und gemäß Anhang III normalisiert wurden;

CO2pv,mp    sind die CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs des neuen schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt und gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet wurden.

Bei emissionsfreien Kraftfahrzeugen werden die Werte von CO2v,mp und CO2pv,mp mit 0 angesetzt.

2.1.1.Einsatzprofil-Gewichte (Wsg,mp) für Fahrzeuge der Klasse N

Fahrzeuguntergruppe

(sg)*

Einsatzprofil (mp)**

RDL

RDR

LHL

LHR

UDL

UDR

REL, RER, LEL, LER

MUL

MUR

COL

COR

53

0,25

0,25

0

0

0,25

0,25

0

0

0

0

0

54

0,25

0,25

0

0

0,25

0,25

0

0

0

0

0

1s

0,1

0,3

0

0

0,18

0,42

0

0

0

0

0

1

0,1

0,3

0

0

0,18

0,42

0

0

0

0

0

2

0.125

0.375

0

0

0,15

0,35

0

0

0

0

0

3

0.125

0.375

0

0

0,15

0,35

0

0

0

0

0

4-UD

0

0

0

0

0,5

0,5

0

0

0

0

0

4-RD

0,45

0,45

0,05

0,05

0

0

0

0

0

0

0

4-LH

0,05

0,05

0,45

0,45

0

0

0

0

0

0

0

4v

0

0

0

0

0

0

0

0,25

0,25

0,25

0,25

5-RD

0,27

0,63

0,03

0,07

0

0

0

0

0

0

0

5-LH

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

0

0

0

0

5v

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0,5

0,5

9-RD

0,27

0,63

0,03

0,07

0

0

0

0

0

0

0

9-LH

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

0

0

0

0

9v

0

0

0

0

0

0

0

0,25

0,25

0,25

0,25

10-RD

0,27

0,63

0,03

0,07

0

0

0

0

0

0

0

10-LH

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

0

0

0

0

10v

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0,5

0,5

11

0,15

0,35

0

0

0

0

0

0

0

0,15

0,35

12

0,21

0,49

0

0

0

0

0

0

0

0,09

0,21

16

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0,3

0,7

* Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

** Siehe Definitionen unter Nummer 1.4.

2.1.2.Einsatzprofil-Gewichte (Wsg,mp) für Fahrzeuge der Klasse M

Fahrzeuguntergruppe

(sg)*

Einsatzprofil (mp)** 

HPL

HPR

UPL

UPR

SPL

SPR

IPL

IPR

CPL

CPR

31-LF

0,27

0,23

0,15

0,13

0,11

0,11

0

0

0

0

31-L1

0,05

0,05

0,16

0,14

0,32

0,28

0

0

0

0

31-L2

0,05

0,05

0,09

0,08

0,15

0,13

0,24

0,21

0

0

31-DD

0,20

0,31

0,12

0,18

0,07

0,12

0

0

0

0

32-C2

0

0

0

0

0

0

0,47

0,43

0,04

0,06

32-C3

0

0

0

0

0

0

0,05

0,05

0,30

0,60

32-DD

0

0

0

0

0

0

0,05

0,05

0,35

0,55

33-LF

0,27

0,23

0,15

0,13

0,11

0,11

0

0

0

0

33-L1

0,05

0,05

0,16

0,14

0,32

0,28

0

0

0

0

33-L2

0,05

0,05

0,09

0,08

0,15

0,13

0,24

0,21

0

0

33-DD

0,20

0,31

0,12

0,18

0,07

0,12

0

0

0

0

34-C2

0

0

0

0

0

0

0,47

0,43

0,04

0,06

34-C3

0

0

0

0

0

0

0,05

0,05

0,30

0,60

34-DD

0

0

0

0

0

0

0,05

0,05

0,35

0,55

35-FE

0,27

0,23

0,15

0,13

0,11

0,11

0

0

0

0

39-FE

0,27

0,23

0,15

0,13

0,11

0,11

0

0

0

0

* Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

** Siehe Definitionen unter Nummer 1.4.

2.1.3.Einsatzprofil-Gewichte (Wsg,mp) für Fahrzeuge der Klasse O

Fahrzeuguntergruppe

(sg)*

Einsatzprofil (mp)** 

RDL

RDR

LHL

LHR

UDL

UDR

REL, RER, LEL, LER

111, 111V,112, 112V, 113

0,27

0,63

0,03

0,07

0

0

0

121, 121V, 122, 122V, 123, 123V, 124, 124V, 125, 126

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

131, 131v, 132, 132v, 133

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

421, 421v, 422, 422v, 423

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

431, 431v, 432, 432v, 433

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

611, 612

0,27

0,63

0,03

0,07

0

0

0

611v, 612v

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

621, 623

0,27

0,63

0,03

0,07

0

0

0

621V, 622, 622V, 623V, 624, 624V, 625

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

631, 631v, 632, 632v, 633

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

* Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

** Siehe Definitionen unter Nummer 1.4.

2.2.Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen aller neuen schweren Nutzfahrzeuge einer Untergruppe für einen Hersteller

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum werden die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller neuen schweren Nutzfahrzeuge einer Untergruppe sg oder gegebenenfalls von deren Primärfahrzeugen wie folgt berechnet:

2.2.1.Für Fahrzeuge der Klassen N und O:

   (in g/tkm)

2.2.2.Für jedes vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeug der Klasse M:

in g/pkm)

2.2.3.Für Primärfahrzeuge der Klasse M von schweren Nutzfahrzeugen:

   (in g/pkm)

Dabei gilt:

   ist die Summe über alle neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Untergruppe sg gemäß den Bestimmungen von Artikel 7b;

CO2v    sind die gemäß Nummer 2.1 bestimmten spezifischen CO2-Emissionen des neuen schweren Nutzfahrzeugs v;

CO2pv    sind die gemäß Nummer 2.1 bestimmten spezifischen CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs des neuen schweren Nutzfahrzeugs v;

Vsg    ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Untergruppe sg;

Vpvsg    ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge innerhalb der Untergruppe sg, die gemäß Artikel 7b mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.2.3 berücksichtigt werden;

PLsg    ist die durchschnittliche Nutzlast der Fahrzeuge in der Untergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird;

PNsg    ist die durchschnittliche Fahrgastzahl der Fahrzeuge in der Untergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird.

2.3.Berechnung des Faktors für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß Artikel 5

2.3.1    Berichtszeiträume 2019-2024

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum von 2019 bis 2024 wird der in Artikel 5 genannte Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge (zero- and low-emission vehicles, ZLEV) wie folgt berechnet:

ZLEV = Vall / (Vconv + Vzlev)     mit einem Mindestwert von 0,97

Dabei gilt:

Vall    ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in den Untergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH;

Vconv    ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in den Untergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH ohne emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge;

Vzlev    ist die Summe aus Vin und Vout

Dabei gilt:

Vin        ist ∑ v  (1+ (1 – CO2v/LETsg))

wobei ∑ v die Summe über alle neuen emissionsfreien und emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge in den Untergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH ist;

CO2v     sind die spezifischen CO2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt werden;

LETsg    ist der Schwellenwert für niedrige Emissionen der Fahrzeuguntergruppe sg, zu der das Fahrzeug v gehört, gemäß Nummer 2.3.4;

Vout     ist die Gesamtzahl der emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge, die nicht den für Vin definierten Untergruppen angehören, mit einem Anteil von höchstens 1,5 % Vconv. 

2.3.2    Berichtszeiträume 2025-2029

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum wird der in Artikel 5 genannte Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge wie folgt berechnet:

ZLEV = 1 - (y - x)     es sei denn, diese Summe ist größer als 1 oder kleiner als 0,97; in diesem Fall wird der ZLEV-Faktor jeweils auf 1 bzw. 0,97 festgesetzt.

Dabei gilt:

x    ist 0,02

y    ist die Summe aus Vin und Vout, geteilt durch Vtotal; dabei gilt:

Vin    ist die Gesamtzahl der neu zugelassenen emissionsfreien oder emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge der Untergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH, wobei jedes von ihnen gemäß der folgenden Formel als ZLEVspecific berücksichtigt wird:

           ZLEVspecific = 1 - (CO2v / LETsg )

               Dabei gilt:

CO2v sind die spezifischen CO2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt werden;

LETsg ist der Schwellenwert für niedrige Emissionen der Fahrzeuguntergruppe sg, zu der das Fahrzeug v gehört, gemäß Nummer 2.3.4;

Vout    ist die Gesamtzahl der neu zugelassenen emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge, die nicht den für Vin definierten Untergruppen angehören, mit einem Anteil von höchstens 0,035 Vtotal.

Vtotal    ist die Gesamtzahl der in diesem Berichtszeitraum neu zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers.

Ist Vin/Vtotal kleiner als 0,0075, wird der ZLEV-Faktor mit 1 angesetzt.

2.3.3    Berichtszeiträume ab 2030

   ZLEV = 1

2.3.4    Berechnung des Schwellenwerts für niedrige Emissionen

Der Schwellenwert für niedrige Emissionen LETsg der Untergruppe sg wird wie folgt definiert:

LETsg = (rCO2sg x PLsg) / 2

Dabei gilt:

rCO2sg             sind die Bezugswerte für CO2-Emissionen der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 3 bestimmt werden;

PLsg                           ist die durchschnittliche Nutzlast der Fahrzeuge in der Untergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird.

2.4.Berechnung der Fahrzeuganteile

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum wird der Anteil der neuen schweren Nutzfahrzeuge in einer Fahrzeuguntergruppe sg (sharesg) wie folgt berechnet:

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum wird der Anteil der emissionsfreien neuen schweren Nutzfahrzeuge an einer Untergruppe zevsg wie folgt berechnet:

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum wird der Anteil neuer schwerer Nutzfahrzeuge innerhalb der Untergruppe sg, die gemäß Artikel 7b bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen nach Nummer 2.2 mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge berücksichtigt werden, wie folgt berechnet:

Dabei gilt:

Vzevsg    ist die Zahl der neuen emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in einer Untergruppe sg;

Vpvsg    ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge innerhalb der Untergruppe sg, die gemäß Artikel 7b mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.2 berücksichtigt werden;

Vsg    ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in einer Untergruppe sg;

V    ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers.

2.5.Nutzlastwerte, Fahrgastzahlen und Ladevolumina

Der durchschnittliche Nutzlastwert PLsg eines Fahrzeugs der Klasse N oder O in einer Untergruppe sg wird wie folgt berechnet:

Die durchschnittliche Fahrgastzahl PNsg eines Fahrzeugs der Klasse M in einer Untergruppe sg wird wie folgt berechnet:

Dabei gilt:

   ist die Summe über alle Einsatzprofile mp

Wsg,mp ist das unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 aufgeführte Einsatzprofil-Gewicht;

PLsg,mp     ist der Nutzlastwert, der den Fahrzeugen der Klassen N und O in der Untergruppe sg für das Einsatzprofil mp gemäß den Nummern 2.5.1 und 2.5.3 zugeordnet wird;

PNsg,mp     ist die Fahrgastzahl, die den Fahrzeugen der Klasse M in der Untergruppe sg für das Einsatzprofil mp gemäß Nummer 2.5.2 zugeordnet wird.

Fahrzeuguntergruppe sg*

Einsatzprofil mp** 

RDL

RDR

LHL

LHR

UDL

UDR

REL

RER

LEL

LER

MUL

MUR

COL

COR

53

Wie unter Nummer 3.1.1 bestimmt

Entfällt

Wie unter Nummer 3.1.1 bestimmt

Entfällt

54

1s

1

2

Wie unter Nummer 3.1.1 bestimmt

3

Entfällt

4-UD

0,9

4,4

1,9

14

0,9

4,4

3,5

17,5

3,5

26,5

0,6

3,0

0,9

4,4

4-RD

4-LH

4v

5-RD

2,6

12,9

2,6

19,3

2,6

12,9

3,5

17,5

3,5

26,5

Entfällt

Entfällt

2,6

12,9

5-LH

5v

9-RD

1,4

7,1

2,6

19,3

1,4

7,1

3,5

17,5

3,5

26,5

1,2

6,0

1,4

7,1

9-LH

9v

10-RD

2,6

12,9

2,6

19,3

2,6

12,9

3,5

17,5

3,5

26,5

Entfällt

Entfällt

2,6

12,9

10-LH

10v

11

1,4

7,1

2,6

19,3

1,4

7,1

3,5

17,5

3,5

26,5

1,2

6,0

1,4

7,1

12

2,6

12,9

2,6

19,3

2,6

12,9

3,5

17,5

3,5

26,5

Entfällt

Entfällt

2,6

12,9

16

Entfällt

2,6

12,9

2.5.1.Fahrzeuge der Klasse N

Die Nutzlastwerte PLsg, mp (in Tonnen) werden wie folgt bestimmt:

* Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

** Siehe Definitionen unter Nummer 1.4.

Die Werte der technisch zulässigen maximalen Nutzlasten und Ladevolumina CVsg werden gemäß Nummer 3.1.1 bestimmt.

2.5.2.Fahrzeuge der Klasse M

Die Fahrgastzahlen PNsg,mp, die Fahrgastmassewerte PMsg,mp und die technisch zulässigen maximalen Fahrgastzahlen  für die Untergruppe sg und das Einsatzprofil mp werden gemäß Nummer 3.1.1 bestimmt.

2.5.3.Fahrzeuge der Klasse O

Die Nutzlastwerte PLsg, mp (in Tonnen) werden wie folgt bestimmt:

Fahrzeuguntergruppe

(sg)*

Einsatzprofil (mp)** 

RDL

RDR

LHL

LHR

UDL

UDR

REL, RER, LEL, LER

111, 111V,112, 112V, 113

1,5

7,5

1,5

11,2

Entfällt

Entfällt

Entfällt

121, 121V, 123, 123V, 125

2,2

11,2

2,2

16,8

Entfällt

Entfällt

Entfällt

122, 122V, 124, 124V, 126

2,4

12,2

2,4

18,3

Entfällt

Entfällt

Entfällt

131, 131v, 132, 132v, 133

2,6

12,9

2,6

19,3

Entfällt

Entfällt

Entfällt

421, 421v, 422, 422v, 423

2,6

12,9

2,6

19,3

Entfällt

Entfällt

Entfällt

431, 431v, 432, 432v, 433

2,6

12,9

2,6

19,3

Entfällt

Entfällt

Entfällt

611, 612

1,2

6,1

1,2

9,2

Entfällt

Entfällt

Entfällt

611v, 612v

1,2

6,1

1,2

9,2

Entfällt

Entfällt

Entfällt

621, 621v, 623, 623v

1,3

6,3

1,3

9,5

Entfällt

Entfällt

Entfällt

622, 622V, 624, 624V, 625

2,6

12,9

2,6

19,3

Entfällt

Entfällt

Entfällt

631, 631v, 632, 632v, 633

2,6

12,9

2,6

19,3

Entfällt

Entfällt

Entfällt

* Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

** Siehe Definitionen unter Nummer 1.4.

Die Werte der technisch zulässigen maximalen Nutzlasten und Ladevolumina CVsg werden gemäß Nummer 3.1.1 bestimmt.

2.6.Berechnung des Gewichtungsfaktors für Kilometerleistung und Nutzlast oder Fahrgastzahl

Der Gewichtungsfaktor für die Kilometerleistung und Nutzlast (Fahrgastzahl) (MPWsg) einer Untergruppe sg ist definiert als das Produkt der unter Nummer 2.6.1 aufgeführten jährlichen Kilometerleistung und der unter den Nummern 2.5.1, 2.5.2 und 2.5.3 aufgeführten Werte der Nutzlast und der Fahrgastzahl der Untergruppe sg für die Fahrzeugklassen N, M bzw. O, normalisiert auf den jeweiligen Wert für die Untergruppe 5-LH, und wird wie folgt berechnet:

(für Fahrzeuge der Klassen N und O)

(für Fahrzeuge der Klasse M)

Dabei gilt:

AMsg    ist die jährliche Kilometerleistung, die unter den Nummern 2.6.1, 2.6.2 und 2.6.3 für die Fahrzeuge in der jeweiligen Untergruppe angegeben ist;

AM5-LH    ist die jährliche Kilometerleistung, die unter Nummer 2.6.1 für die Untergruppe 5-LH angegeben ist;

PLsg    wird gemäß den Nummern 2.5.1 und 2.5.3 bestimmt;

PNsg    wird gemäß Nummer 2.5.2 bestimmt;

PL5-LH    ist der durchschnittliche Nutzlastwert der Fahrzeuge in der Untergruppe 5-LH, der gemäß Nummer 2.5.1 bestimmt wird.

2.6.1.Jährliche Kilometerleistung für Fahrzeuge der Klasse N

Fahrzeuguntergruppe

(sg)*

Jährliche Kilometerleistung AMsg (in km)

53

58 000

54

58 000

1s

58 000

1

58 000

2

60 000

3

60 000

4-UD

60 000

4-RD

78 000

4-LH

98 000

4v

60 000

5-RD

78 000

5-LH

116 000

5v

60 000

9-RD

73 000

9-LH

108 000

9v

60 000

10-RD

68 000

10-LH

107 000

10v

60 000

11

65 000

12

67 000

16

60 000

* Siehe Definitionen unter Nummer 1.1

2.6.2.Jährliche Kilometerleistung für Fahrzeuge der Klasse M

Fahrzeuguntergruppe

(sg)*

Jährliche Kilometerleistung AMsg (in km)

31-LF

60 000

31-L1

60 000

31-L2

60 000

31-DD

60 000

32-C2

96 000

32-C3

96 000

32-DD

96 000

33-LF

60 000

33-L1

60 000

33-L2

60 000

33-DD

60 000

34-C2

96 000

34-C3

96 000

34-DD

96 000

35-FE

60 000

39-FE

60 000

* Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

2.6.3.Jährliche Kilometerleistung für Fahrzeuge der Klasse O

Fahrzeuguntergruppe

(sg)*

Jährliche Kilometerleistung AMsg (in km)

111, 111V,112, 112V, 113

52 000

121, 121V, 122, 122V, 123, 123V, 124, 124V, 125, 126, 131, 131v, 132, 132v, 133

77 000

421, 421v, 422, 422v, 423, 431, 431v, 432, 432v, 433

68 000

611, 612, 611v, 612v, 621, 623, 621v, 623v

40 000

622, 622V, 624, 624V, 625, 631, 631v, 632, 632v, 633

68 000

* Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

2.7.Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen der Hersteller gemäß Artikel 4

Für jeden Hersteller werden die folgenden durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen berechnet:

 

2.7.1.Für die Berichtszeiträume 2019 bis 2029:

CO2(2025) = ZLEV × ∑ sg sharesg × MPWsg × avgCO2sg

2.7.2.Für die Berichtszeiträume ab 2025:

CO2(NO) = ∑sg sharesg × MPWsg × avgCO2sg        

CO2(MCO2) = ∑sg sharesg × MPWsg × [avgCO2sg × (1 - pvsg ) + avgCO2psg × pvsg]

CO2(MZE) = ∑sg sharesg × MPWsg × (1 - zevsg) × rCO2sg    

CO2(M) = CO2(MCO2) + CO2(MZE)             

       Dabei gilt:

∑ sg    ist die Summe über diejenigen Untergruppen, die in die Berechnung der betreffenden durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden;

       ZLEV        wird gemäß Nummer 2.3 bestimmt;

       sharesg        wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt;

       zevsg        wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt;

pvsg    wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt;

       MPWsg        wird gemäß Nummer 2.6 bestimmt;

       avgCO2sg    wird gemäß Nummer 2.2 bestimmt;

avgCO2psg    wird gemäß Nummer 2.2 bestimmt;

rCO2sg        wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt.

3.Berechnung der Bezugswerte

3.1.Bezugswerte

Die folgenden Bezugswerte werden auf der Grundlage aller neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller für den Referenzzeitraum der Untergruppe sg gemäß Nummer 3.2 berechnet.

3.1.1.Für jede Fahrzeuguntergruppe sg werden die Nutzlast PLsg,mp, die Fahrgastzahl PNsg,mp, der Fahrgastmassewert PMsg,mp, die technisch zulässige maximale Nutzlast maxPLsg, die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl maxPNsg und das Ladevolumen CVsg wie folgt berechnet:

(für Fahrzeuge der Klasse N)*

(für Fahrzeuge der Klasse M)*

(für Fahrzeuge der Klasse M)*

(für Fahrzeuge der Klasse N)

(für Fahrzeuge der Klasse M)

(für Fahrzeuge der Klasse O)

(*nur für Fahrzeuguntergruppen, für die unter Nummer 2.5. nicht explizit Werte für  oder angegeben sind)

3.1.2.Die Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Artikel 3 werden wie folgt berechnet:

(für Fahrzeuge der Klassen N und O)

(für Fahrzeuge der Klasse M)

(für Fahrzeuge der Klasse M)

Dabei gilt:

   ist die Summe über alle neuen schweren Nutzfahrzeuge in der Untergruppe sg, die im Referenzzeitraum gemäß Nummer 3.2 für sg zugelassen wurden;

CO2v    sind die spezifischen CO2-Emissionen des neuen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt und gegebenenfalls gemäß Anhang II angepasst wurden;

CO2pv    sind die spezifischen CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs des neuen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt und gegebenenfalls gemäß Anhang II angepasst wurden;

rVsg    ist die Summe über alle neuen schweren Nutzfahrzeuge in der Untergruppe sg, die im Referenzzeitraum gemäß Nummer 3.2 für sg zugelassen wurden;

PLsg    ist die durchschnittliche Nutzlast der Fahrzeuge in der Untergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird;

PNsg    ist die durchschnittliche Fahrgastzahl der Fahrzeuge in der Untergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird;

PLv,mp    ist die Nutzlast des Fahrzeugs v im Einsatzprofil mp, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

PNv,mp    ist die Fahrgastzahl des Fahrzeugs v im Einsatzprofil mp, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

PMv,mp    ist der Fahrgastmassewert des Fahrzeugs v im Einsatzprofil mp, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

maxPLv     ist die technisch zulässige maximale Nutzlast des Fahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

maxPNv     ist die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl des Fahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

CVv    ist das Ladevolumen des Fahrzeugs v, das anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird.

3.2.Referenzzeiträume für Untergruppen

Die folgenden Berichtszeiträume gelten als Referenzzeiträume für Fahrzeuguntergruppen:

Fahrzeuguntergruppe sg

Berichtszeitraum des Jahres, der als Referenzzeitraum gilt

4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH

2019

Alle Sonstigen

2025

3.2.1.Beträgt die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller in einer Untergruppe sg im Referenzzeitraum gemäß Nummer 3.2 weniger als 50, so gelten folgende Regeln:

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und gemäß Nummer 2.2 sowie die Bezugswerte für CO2-Emissionen und gemäß Nummer 3.1.2 werden für alle Hersteller in der Untergruppe sg bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.7 sowie der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 4.1 für die Berichtszeiträume der Jahre < Y + 5 mit 0 angesetzt. Hier ist Y das Jahr des ersten Berichtszeitraums, in dem die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller in der Untergruppe sg mindestens 50 beträgt.

Zur Ermittlung der Bezugswerte für CO2-Emissionen  und  zur Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Nummer 4 werden die entsprechenden Werte aus Nummer 3.1.2 zuerst nicht für den Berichtszeitraum der Untergruppe sg gemäß Nummer 3.2, sondern für den Berichtszeitraum des Jahres Y berechnet.

Anschließend werden die resultierenden Werte dividiert durch

‒den Zielfaktor RETsg,Y gemäß Nummer 5.1.1 zur Ermittlung der Bezugswerte für CO2-Emissionen ,

‒den Zielfaktor RETpsg,Y gemäß Nummer 5.1.1 zur Ermittlung der Bezugswerte für CO2-Emissionen .

4.Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers gemäß Artikel 6

4.1.Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen

Für jeden Hersteller werden die folgenden Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen T wie folgt berechnet:

4.1.1.Für die Berichtszeiträume der Jahre von 2025 bis 2029:

T(2025) = ∑ sg sharesg × MPWsg × (1 - rfsg) × rCO2sg

4.1.2.Für die Berichtszeiträume ab dem Jahr 2030

T(NO)= ∑ sg sharesg × MPWsg × (1 - rfsg) × rCO2sg

T(MCO2) = ∑ sg sharesg × MPWsg × [(1- pvsg) × (1 - rfsg) × rCO2sg + pvsg × (1 - rfpsg) × rCO2psg]

T(MZE) = ∑sg sharesg × MPWsg × (1 - zevMsg) x rCO2sg     

T(M) = T(MCO2) + T(MZE)                     

       

Dabei gilt:

∑ sg    ist die Summe über diejenigen Untergruppen, die in die Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden;

sharesg        wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt;

MPWsg        wird gemäß Nummer 2.6 bestimmt;

rfsg     ist die CO2-Reduktionszielvorgabe, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf neue schwere Nutzfahrzeuge der Untergruppe sg anzuwenden ist;

rfpsg     ist die CO2-Reduktionszielvorgabe, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf die Primärfahrzeuge von neuen schweren Nutzfahrzeugen der Untergruppe sg anzuwenden ist;

zevMsg    ist die Vorgabe für die Emissionsfreiheit von Fahrzeugen, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf neue schwere Nutzfahrzeuge der Untergruppe sg anzuwenden ist;

rCO2sg        wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt;

rCO2psg    wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt;

pvsg    wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt.

4.2.Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen der Hersteller berücksichtigte Fahrzeuguntergruppen

Bei der Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen CO2(X), der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen T(X) und der CO2-Emissionskurve ET(X)Y werden die folgenden Untergruppen sg berücksichtigt:

X = 2025

X= NO

X = MCO2

X= MZE

Fahrzeuguntergruppen, die CO2-Emissionszielvorgaben gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a unterliegen

Untergruppen von Fahrzeugen für den Güterkraftverkehr, die CO2-Emissionszielvorgaben gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Absatz 3 unterliegen

Untergruppen von Fahrzeugen für die Personenbeförderung, die CO2-Emissionszielvorgaben gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben b, c und d unterliegen

Untergruppen von Fahrzeugen für die Personenbeförderung, die Zielvorgaben für die Emissionsfreiheit von Fahrzeugen gemäß Artikel 3b unterliegen

4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH

Alle unter den Nummern 1.1.1 und 1.1.3 genannten Fahrzeuguntergruppen.

32-C2, 32-C3, 32-DD, 34-C2, 34-C3, 34-DD,

31-LF, 31-L1, 31-L2, 31-DD, 33-LF, 33-L1, 33-L2, 33-DD, 35-FE, 39-FE

4.3.CO2-Reduktionszielvorgaben und Vorgaben für die Emissionsfreiheit von Fahrzeugen

4.3.1.Die folgenden CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben rfsg und rfpsg gemäß Artikel 3a gelten für Fahrzeuge der Untergruppe sg für verschiedene Berichtszeiträume:

CO2-Reduktionszielvorgaben rfsg und rfpsg

Untergruppen sg

Berichtszeitraum der Jahre

2025 – 2029

2030 – 2034

2035 – 2039

ab 2040

Mittelschwere Lastkraftwagen

53, 54

0

43 %

64 %

90 %

Schwere Lastkraftwagen > 7,4 t

1s, 1, 2, 3

0

43 %

64 %

90 %

Schwere Lastkraftwagen > 16 t mit 4x2- und 6x4-Achskonfigurationen

4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH

15 %

43 %

64 %

90 %

Schwere Lastkraftwagen > 16 t mit besonderen Achskonfigurationen

11, 12, 16

0

43 %

64 %

90 %

Reisebusse (rfsg)

32-C2, 32-C3, 32-DD, 34-C2, 34-C3, 34-DD

0

43 %

64 %

90 %

Primärfahrzeuge von Reisebussen (rfpsg)

32-C2, 32-C3, 32-DD, 34-C2, 34-C3, 34-DD

0

43 %

64 %

90 %

Anhänger

0

7,5 %

7,5 %

7,5 %

Sattelanhänger

0

15 %

15 %

15 %

Für die Berichtszeiträume der Jahre vor 2025 betragen alle CO2-Reduktionszielvorgaben rfsg und rfpsg 0.

4.3.2.Für Fahrzeuge der Untergruppe sg gelten gemäß Artikel 3b für verschiedene Berichtszeiträume die folgenden Vorgaben für die Emissionsfreiheit von Fahrzeugen zevMsg:

Vorgaben für die Emissionsfreiheit von Fahrzeugen zevMsg

Untergruppen sg

Berichtszeitraum der Jahre

vor 2030

2030 – 2034

2035 – 2039

ab 2040

Schwere Stadtbusse

31-LF, 31-L1, 31-DD, 33-LF, 33-L1, 33-DD, 35-FE, 39-FE, 31-L2, 33-L2

0

100 %

100 %

100 %

5.Emissionsgutschriften und ‑lastschriften gemäß Artikel 7

5.1.CO2-Emissionsreduktionskurven

5.1.1.Zielfaktoren

Für jede Fahrzeuguntergruppe sg und jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y werden die Zielfaktoren wie folgt definiert:

RETsg,Y = (1-rfsg,uY)+( rfsg,uY - rfsg,lY )× (uY – Y)/(uY – lY) 

RETpsg,Y = (1-rfpsg,uY)+( rfpsg,uY - rfpsg,lY )× (uY – Y)/(uY – lY) 

ZETsg,Y = (1-zevMsg,uY)+( zevMsg,uY - zevMsg,lY )× (uY – Y)/(uY – lY) 

Dabei gilt:

lY, uY    sind die Werte für das untere und das obere Jahr in der Menge {rY, 2025, 2030, 2040} die dem kleinsten Intervall entsprechen, für das die Bedingung lY ≤ Y < uY gilt;

rY    ist das Jahr des für die Fahrzeuguntergruppe sg geltenden Referenzzeitraums gemäß Nummer 3.2;

rfsg,lY, rfsg,uY    sind die CO2-Reduktionszielvorgaben der Untergruppe sg für neue schwere Nutzfahrzeuge der Jahre lY und uY gemäß Nummer 4.3;

rfpsg,lY, rfpsg,uY    sind die CO2-Reduktionszielvorgaben der Untergruppe sg für Primärfahrzeuge von neuen schweren Nutzfahrzeugen der Jahre lY und uY gemäß Nummer 4.3;

zevMsg,lY, zevMsg,uY    sind die Vorgaben für die Emissionsfreiheit von neuen schweren Nutzfahrzeugen für die Jahre lY und uY gemäß Nummer 4.3;

Für Berichtsjahre Y < rY werden die Werte von RETsg,Y, RETpsg,Y und ZETsg,Y  mit 1 angesetzt, sodass die Fahrzeuguntergruppe sg nicht zur CO2-Emissionskurve beiträgt.

5.1.2.CO2-Emissionsreduktionskurven

5.1.2.1.Für jede Fahrzeuguntergruppe sg und für jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y werden die folgenden CO2-Emissionsreduktionskurven bestimmt:

ETsg,Y = RETsg,Y × rCO2sg    

ETpsg,Y = RETpsg,Y × rCO2psg

ETzsg,Y = ZETsg,Y × rCO2sg

5.1.2.2.Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y zwischen 2019 und 2024 werden die folgenden CO2-Emissionsreduktionskurven bestimmt:

ET(2025)Y = ∑ sg sharesg × MPWsg × ETsg,Y

5.1.2.3.Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y zwischen 2025 und 2040 werden die folgenden CO2-Emissionsreduktionskurven bestimmt:

ET(NO)Y = ∑ sg sharesg × MPWsg × ETsg,Y

ET(MCO2)Y = ∑ sg sharesg × MPWsg × [(1- pvsg) × ETsg,Y + pvsg × ETpsg,Y ]

ET(MZE)Y = ∑sg sharesg × MPWsg × ETzsg,Y     

ET(M)Y = ET(MCO2)Y + ET(MZE)Y                 

Dabei gilt:

∑ sg    ist die Summe über diejenigen Untergruppen, die in die Berechnung der jeweiligen CO2-Emissionskurve gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden;

sharesg        ist der Anteil der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg, der gemäß Nummer 2.4 bestimmt wird;

MPWsg        wird gemäß Nummer 2.6 bestimmt;

rCO2sg        wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt;

rCO2psg    wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt;

pvsg    ist der Anteil neuer schwerer Nutzfahrzeuge des Herstellers innerhalb der Untergruppe sg, die gemäß Artikel 7b mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.2 berücksichtigt werden.

   

5.2.Berechnung der Emissionsgutschriften und der Emissionslastschriften in jedem Berichtszeitraum

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum der Jahre Y von 2019 bis 2040 sind die Emissionsgutschriften cCO2(X)Y und die Emissionslastschriften dCO2(X)Y (X = NO, M) das Maximum der folgenden Werte und 0 (d. h. Emissionsgutschriften und Emissionslastschriften können nicht negativ sein):

2019 ≤ Y< 2025

2025 ≤ Y< 2030

2030 ≤ Y< 2040

cCO2(NO)Y

[ET(2025)Y – CO2(2025)Y ]× Vy

[ET(NO)Y – CO2(NO)Y ]× Vy

[ET(NO)Y – CO2(NO)Y ]× Vy

dCO2(NO)Y

0

[CO2(2025)Y – T(2025)Y]× Vy

[CO2(NO)Y – T(NO)Y]× Vy

cCO2(M)Y

0

[ET(M)Y – CO2(M)Y ]× Vy

[ET(M)Y – CO2(M)Y ]× Vy

dCO2(M)Y

0

0

[CO2(M)Y – T(M)Y]× Vy

Dabei gilt:

ET(X)Y     ist die Emissionskurve des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.1 bestimmt wird (X = 2025, NO, M);

CO2(X)Y    sind die durchschnittlichen spezifischen Emissionen des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 2.7 bestimmt werden (X = 2025, NO, M);

T(X)Y     ist die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 4 bestimmt wird (X = 2025, NO, M);

VY    ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y.

5.3.Obergrenze für Emissionslastschriften

Für jeden Hersteller werden die Obergrenzen für die Emissionslastschriften limCO2(X)Y in einem Berichtszeitraum des Jahres Y wie folgt bestimmt:

limCO2(NO)Y = T(2025)Y × 0,05 × V(2025)Y    für die Berichtszeiträume des Jahres Y < 2030;

limCO2(NO)Y = T(NO)Y × 0,05 × V(NO)Y        für die Berichtszeiträume des Jahres Y ≥ 2030;

limCO2(M)Y = T(M)Y × 0,05 × V(M)Y        für die Berichtszeiträume des Jahres Y ≥ 2030.

Dabei gilt:

T(X)Y     ist die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 4 bestimmt wird (X = 2025, NO, M);

V(X)Y    ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y in den Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen CO2(X) gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden (X = 2025, NO, M).

5.4.Emissionsgutschriften für frühere Jahre

Von den für den Berichtszeitraum des Jahres 2025 erhaltenen Emissionslastschriften wird eine Anzahl abgezogen, die den vor diesem Berichtszeitraum erlangten Emissionsgutschriften entspricht und für jeden Hersteller wie folgt bestimmt wird:

redCO2 = min(dCO2(NO)2025 ; cCO2(NO)Y)    

Dabei gilt:

min            ist der kleinere der beiden in Klammern genannten Werte;

       ist die Summe über die Berichtszeiträume der Jahre Y von 2019 bis 2024;

dCO2(NO)Y    sind die Emissionslastschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden;

cCO2(NO)Y    sind die Emissionsgutschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden.

6.Bestimmung der CO2-Emissionsüberschreitung eines Herstellers gemäß Artikel 8 Absatz 2

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum des Jahres Y ab dem Jahr 2025 wird der Wert der fahrzeugklassenspezifischen CO2-Emissionsüberschreitung exeCO2(X)Y wie folgt berechnet, wenn der Wert positiv ist (X = NO, M). Ergeben die folgenden Berechnungen einen negativen Wert für exeCO2(X)Y, so wird dieser mit 0 angesetzt.

Für den Berichtszeitraum des Jahres 2025:

exeCO2(NO)2025 = dCO2(NO)2025 - cCO2(NO)Y - limCO2(NO)2025 

Für die Berichtszeiträume der Jahre Y von 2026 bis 2028, von 2030 bis 2033 und von 2035 bis 2038:

exeCO2(NO)y = (dCO2(NO)I - cCO2(NO)I) -

exeCO2(NO)J - redCO2 - limCO2(NO)Y 

Für die Berichtszeiträume der Jahre Y von 2030 bis 2033 und von 2035 bis 2038:

exeCO2(M)y = (dCO2(M)I - cCO2(M)I) -

exeCO2(M)J - limCO2(M)Y 

Für die Berichtszeiträume der Jahre Y = 2029, 2034 und 2039:

exeCO2(NO)Y = (dCO2(NO)I - cCO2(NO)I) - exeCO2(NO)J - redCO2

Für den Berichtszeitraum der Jahre Y = 2034 und 2039:

exeCO2(M)Y = (dCO2(M)I - cCO2(M)I) - exeCO2(M)J

Für die Berichtszeiträume des Jahres 2040:

exeCO2(NO)2040 = (CO2(NO)2040 – T(NO) 2040) × V2040 +

     (dCO2(NO)I - cCO2(NO)I) - exeCO2(NO)J - redCO

exeCO2(M)2040    = (CO2(M)2040 – T(M)2040 ) × V2040 +

  (dCO2(M)I - cCO2(M)I) - exeCO2(M)J

Für die Berichtszeiträume der Jahre Y > 2040:

exeCO2(NO)Y = (CO2(NO)Y – T(NO)Y) × VY

exeCO2(M)Y = (CO2(M)Y – T(M)Y) × VY

Dabei gilt:

   ist die Summe über die Berichtszeiträume der Jahre Y von 2019 bis 2024;

       ist die Summe über die Berichtszeiträume der Jahre I von 2025 bis zum Jahr Y;

       ist die Summe über die Berichtszeiträume der Jahre J von 2025 bis zum Jahr (Y-1);

       ist die Summe über die Berichtszeiträume der Jahre I von 2025 bis 2039;

       ist die Summe über die Berichtszeiträume der Jahre J von 2030 bis zum Jahr (Y-1);

dCO2(X)Y        sind die Emissionslastschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden;

cCO2(X)Y        sind die Emissionsgutschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden (X = NO, M);

limCO2(X)Y        ist die Obergrenze für die Emissionslastschriften, die gemäß Nummer 5.3 bestimmt wird (X = NO, M);

redCO2(X)        ist der Abzug von Emissionslastschriften des Berichtszeitraums des Jahres 2025, der gemäß Nummer 5.4 bestimmt wird (X = NO, M).

In allen anderen Fällen wird der Wert der Emissionsüberschreitung exeCO2(X)Y mit 0 angesetzt (X = NO, M).

Die CO2-Emissionsüberschreitung im Berichtszeitraum des Jahres Y gemäß Artikel 8 Absatz 2 beträgt:

               exeCO2Y = exeCO2(NO)Y + exeCO2(M)Y  



ANHANG II

Anpassungsverfahren gemäß Artikel 11

1.Anpassung der Bezugswerte für CO2-Emissionen infolge einer Änderung der Typgenehmigungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2

Nach einer Änderung der Typgenehmigungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 werden die Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Anhang I Nummer 3.1.2 neu berechnet.

Zu diesem Zweck werden die für ein Einsatzprofil mp gemäß Anhang I Nummer 2.1 in g/km ermittelten CO2-Emissionen neuer schwerer Nutzfahrzeuge v und ihrer Primärfahrzeuge für den Referenzzeitraum wie folgt angepasst:

CO2v,mp = CO2(RP)v,mp ∙ (∑ r sr,sg ∙ CO2r,mp )/ (∑ r sr,sg ∙ CO2(RP)r,mp )

CO2pv,mp = CO2p(RP)v,mp ∙ (∑ r sr,sg ∙ CO2pr,mp )/ (∑ r sr,sg ∙ CO2p(RP)r,mp )

Dabei gilt:

∑ r    ist die Summe über alle repräsentativen Fahrzeuge r für die Untergruppe sg;

sg            ist die Untergruppe, zu der das Fahrzeug v gehört;

sr,sg            ist das statistische Gewicht des repräsentativen Fahrzeugs r                 in der Untergruppe sg;

CO2(RP)v,mp    sind die spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt wurden und auf den Überwachungsdaten für den Referenzzeitraum beruhen;

CO2(RP)r,mp    sind die spezifischen CO2-Emissionen des repräsentativen Fahrzeugs r in g/km, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen in der während des Referenzzeitraums geltenden Fassung für ein Einsatzprofil mp bestimmt werden;

CO2r,mp    sind die spezifischen CO2-Emissionen des repräsentativen Fahrzeugs r, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen mit den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a genannten Änderungen für ein Einsatzprofil mp bestimmt werden;

CO2p(RP)v,mp    sind die spezifischen CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs des schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt wurden und auf den Überwachungsdaten für den Referenzzeitraum beruhen;

CO2p(RP)r,mp    sind die spezifischen CO2-Emissionen des Primärfahrzugs des repräsentativen Fahrzeugs r in g/km, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen in der während des Referenzzeitraums geltenden Fassung bestimmt werden;

CO2pr,mp    sind die spezifischen CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs des repräsentativen Fahrzeugs r, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen mit den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a genannten Änderungen für ein Einsatzprofil mp bestimmt werden.

 

Die spezifischen CO2-Emissionen werden gemäß Anhang III unter Verwendung der im Berichtszeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a geltenden Werte für die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f genannten Parameter normalisiert.

Die repräsentativen Fahrzeuge werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 bestimmt.

2.Anwendung der angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 Absatz 2

Wenn die spezifischen CO2-Emissionen einiger neuer schwerer Nutzfahrzeuge eines Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y mit den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Änderungen bestimmt wurden, werden die gemäß Anhang I Nummern 4 und 5.1 verwendeten Bezugswerte für CO2-Emissionen rCO2sg der Fahrzeuguntergruppe sg wie folgt berechnet:

               rCO2sg = ∑,i Vsg,i/Vsg x rCO2sg,,i

Dabei gilt:

∑,i    ist die Summe über Folgendes:

-für i = 1: das nicht geänderte Verfahren zur Bestimmung der CO2-Emissionen, für das die ursprünglichen Bezugswerte für CO2-Emissionen ohne Anpassungen gelten, und

-für i ≥ 1: alle späteren Änderungen gemäß Artikel 11 Absatz 2;

Vsg    ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y in der Fahrzeuguntergruppe sg;

Vsg,i    ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y in der Fahrzeuguntergruppe sg, deren spezifische CO2-Emissionen gemäß der Änderung i bestimmt werden;

rCO2sg,i    sind:

-für i = 0: die nicht angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen,

-für i ≥ 1: die Bezugswerte für CO2-Emissionen, die für die Fahrzeuguntergruppe sg gemäß der Änderung i bestimmt werden.

   



ANHANG III

Normalisierung der spezifischen CO2-Emissionen neuer schwerer Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 4

1.Normalisierung spezifischer CO2-Emissionen

Für die Berechnung gemäß Anhang I Nummer 2.1 werden die Werte der CO2-Emissionen von Fahrzeugen wie folgt normalisiert:

= + +

m = - PLv,mp + cCWv        (für Fahrzeuge der Klassen N und O)

m = - PMv,mp + cCWv         (für Fahrzeuge der Klasse M)

Dabei gilt:

   sind die für ein Einsatzprofil mp bestimmten normalisierten CO2-Emissionen des Fahrzeugs v, die bei der Berechnung gemäß Anhang I Nummer 2.1 zu berücksichtigen sind;

     sind die CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs eines neuen schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt und gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet wurden;

   wird gemäß Nummer 3 bestimmt;

   wird gemäß Nummer 4 bestimmt;

PLv,mp    ist die Nutzlast des Fahrzeugs v im Einsatzprofil mp, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

   ist die Nutzlast für die Untergruppe sg und das Einsatzprofil mp gemäß Anhang I Nummer 2.5;

PMv,mp    ist der Fahrgastmassewert des Fahrzeugs v im Einsatzprofil mp, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

   ist der Fahrgastmassewert für die Untergruppe sg und das Einsatzprofil mp gemäß Anhang I Nummer 2.5;

cCWv    ist die Korrektur des Leergewichts des Fahrzeugs v gemäß Nummer 2.

2.Normalisierung des Leergewichts

Da der Transportnutzwert eines Fahrzeugs mit seiner technisch zulässigen maximalen Nutzlast oder Fahrgastzahl steigt, aber aus technischen Gründen höhere Werte für diese Parameter mit höheren Leergewichten und damit höheren CO2-Emissionen einhergehen, wird die folgende Korrektur des Leergewichts eines Fahrzeugs v in der Untergruppe sg zur Normalisierung seiner spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 1 vorgenommen:

cCWv = asg · (maxPLsg - maxPLv)        für Fahrzeuge der Klassen N und O;

cCWv = asg · (maxPNsg - maxPNv)        für Fahrzeuge der Klasse M;

Dabei gilt:

asg    ist ein linearer Koeffizient, der gemäß Nummer 2.1 für den Berichtszeitraum des Fahrzeugs v bestimmt wird;

maxPLv     ist die technisch zulässige maximale Nutzlast des Fahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

maxPNv     ist die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl des Fahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

maxPLsg     ist die technisch zulässige maximale Nutzlast der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Anhang I Nummer 2.5 bestimmt wird;

maxPNsg     ist die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Anhang I Nummer 2.5 bestimmt wird.

2.1.Bestimmung der Normalisierungsparameter

Für jeden Berichtszeitraum werden die Parameter asg und bsg  mit einer linearen Regressionsanalyse der Korrelation der Werte von CWv mit den Werten von maxPLv (Fahrzeuge der Klassen N und O) und maxPNv (Fahrzeuge der Klasse M) unter Berücksichtigung aller neu zugelassenen Fahrzeuge v der Untergruppe sg bestimmt:

CWv  asg · maxPLv + bsg    für Fahrzeuge der Klassen N und O;

CWv  asg · maxPNv + bsg    für Fahrzeuge der Klasse M.

Dabei gilt:

CWv        ist das Leergewicht des Fahrzeugs v, das anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; ist kein genauer Wert verfügbar, so kann anhand der korrigierten tatsächlichen Masse des Fahrzeugs v eine Annährung vorgenommen werden;

maxPLv     ist die technisch zulässige maximale Nutzlast des Fahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

maxPNv         ist die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl des Fahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird.

   

3.Änderung der CO2-Emissionen durch Änderung der Gesamtfahrzeugmasse

Die nachträgliche Änderung der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs v, die für ein Einsatzprofil mp aufgrund einer nachträglichen Änderung der dem Fahrzeug bei der Bestimmung der CO2-Emissionen zuzuordnenden Gesamtmasse zu ermitteln ist, wird durch die folgende lineare Annäherung bestimmt:

= m · ( - ) / (Mr – Ml)

       Dabei gilt:

m    ist die Änderung der dem Fahrzeug v bei der Bestimmung seiner CO2-Emissionen zugeordneten Gesamtmasse;

   sind die    CO2-Emissionen des Fahrzeugs v in g/km ohne die Massenänderung, die für dasselbe Einsatzprofil mp bei repräsentativer Beladung bestimmt werden;

   sind die    CO2-Emissionen des Fahrzeugs v in g/km ohne die Massenänderung, die für dasselbe Einsatzprofil mp bei geringer Beladung bestimmt werden;

Mr    ist die simulierte Gesamtfahrzeugmasse ohne die Massenänderung für dasselbe Einsatzprofil mp bei repräsentativer Beladung;

Ml    ist die simulierte Gesamtfahrzeugmasse ohne die Massenänderung für dasselbe Einsatzprofil mp bei geringer Beladung.

4.Normalisierung für unterschiedliche Ladevolumina

Fahrzeuge der Klasse O haben innerhalb derselben Untergruppe unterschiedliche Ladevolumina. Da der Transportnutzwert eines Fahrzeugs mit seinem technisch zulässigen maximalen Ladevolumen steigt, aber eine solche Zunahme aus technischen Gründen mit höheren CO2-Emissionen einhergeht, wird die folgende Korrektur der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs v in der Untergruppe sg vorgenommen:

= asg,mp · (CVsg - CVv)        

Dabei gilt:

asg,mp    ist ein linearer Koeffizient, der gemäß Nummer 4.1 für den Berichtszeitraum des Fahrzeugs v bestimmt wird;

CVv         ist das Ladevolumen des Fahrzeugs v, das anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

CVsg     ist das gemäß Anhang I Nummer 2.5 bestimmte Ladevolumen der Fahrzeuguntergruppe sg.

Für Fahrzeuge der Klassen N und M beträgt die Korrektur der CO2-Emissionen  0.

4.1.Bestimmung der Normalisierungsparameter

Für jeden Berichtszeitraum und jedes Einsatzprofil werden die Parameter asg und bsg  mit einer linearen Regressionsanalyse der Korrelation der Werte von [ + ] mit den Werten von CVv unter Berücksichtigung aller neu zugelassenen Fahrzeuge v der Untergruppe sg bestimmt:

+  asg,mp · CVv + bsg,mp

Dabei gilt:

CVv        ist das Ladevolumen des Fahrzeugs v, das anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

,    sind unter Nummer 1 definiert.“



ANHANG II

„ANHANG IV

Vorschriften über die gemäß den Artikeln 13a und 13b zu überwachenden und zu meldenden Daten

TEIL A: VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU ÜBERWACHENDE UND ZU MELDENDE DATEN

a)     Fahrzeug-Identifizierungsnummern aller neuen schweren Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 2, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind;

b)     Name des Herstellers;

c)     Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers);

d)    Code für den Aufbau gemäß Eintrag 38 der Übereinstimmungsbescheinigung, gegebenenfalls einschließlich der ergänzenden Ziffern gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858;

e)     im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten schweren Nutzfahrzeuge: Angaben zum Antrieb gemäß den Einträgen 23, 23.1 und 26 der Übereinstimmungsbescheinigung;

f)     Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs gemäß Eintrag 29 der Übereinstimmungsbescheinigung;

g)     Fertigungsstufe, die in dem gewählten Muster der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission angegeben ist;

h)     Fahrzeugklasse gemäß Eintrag 0.4 der Übereinstimmungsbescheinigung;

i)     Anzahl der Achsen gemäß Eintrag 1 der Übereinstimmungsbescheinigung;

j)     technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand gemäß Eintrag 16.1 der Übereinstimmungsbescheinigung;

k)     Abdruck des kryptografischen Hashs des Hersteller-Datenprotokolls gemäß Eintrag 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung; für bis zum 30. Juni 2025 zugelassene Fahrzeuge können sich die Mitgliedstaaten auf die ersten 8 Zeichen des kryptografischen Hashs beschränken;

l)     die spezifischen CO2-Emissionen gemäß Eintrag 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung;

m)     durchschnittlicher Nutzlastwert gemäß Eintrag 49.6 der Übereinstimmungsbescheinigung;

n)     Datum der Zulassung;

o)     für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung ihre Bezeichnung gemäß Eintrag 51 der Übereinstimmungsbescheinigung;

p)    bei Fahrzeugen, die nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt wurden, die Angabe, dass das Fahrzeug für den Einsatz durch den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte konstruiert und gebaut wurde oder dafür angepasst wurde;

q)    bei Fahrzeugen, die für den Einsatz durch den Katastrophenschutz, die Feuerwehr oder die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlichen Einsatzkräfte oder für die Benutzung durch die Streitkräfte zugelassen sind, die Bestätigung, dass das Fahrzeug zur Verwendung durch den Katastrophenschutz, die Feuerwehr oder die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Einsatzkräfte oder für den Einsatz durch die Streitkräfte zugelassen ist und dass es die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung erfüllt. Bei allen Fahrzeugen, einschließlich einzeln genehmigter Fahrzeuge, sind die entsprechenden Informationen die Angaben, die in der EU-Übereinstimmungsbescheinigung oder dem EU-Einzelgenehmigungsbogen oder dem nationalen Einzelgenehmigungsbogen gemäß den Mustern in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission 1 anzugeben sind, ungeachtet etwaiger nationaler Ausnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858.

TEIL B: VON HERSTELLERN UND ANDEREN UNTERNEHMEN ZU MELDENDE DATEN

Gemäß Artikel 13b meldet jeder Berichterstatter die folgenden Daten für die Fahrzeuge, für die er gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2400 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission 2 eine Aufzeichnungsdatei des Herstellers (MRF) oder eine Fahrzeuginformationsdatei (VIF) erstellen muss.

Für die in Anhang IV Teil A Buchstaben p und q genannten Fahrzeuge unterrichtet der in Artikel 7a genannte Hersteller die Kommission gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 5 auch dann, wenn das Fahrzeug, das andernfalls von den Verpflichtungen nach Artikel 3a ausgenommen wäre, nicht von diesen Verpflichtungen ausgenommen ist. 

Fahrzeugklassen / -untergruppen 3

Berichterstatter

Primärfahrzeughersteller(1)

Zwischenfahrzeughersteller(2)

Fahrzeughersteller

Benannter technischer Dienst(8)

N/alle

Entfällt

Entfällt

‒MRF(4)

‒Zusätzliche Angaben*

Entfällt

M/alle

‒VIF(4) (5)

‒MRF(4) (6)

‒Zusätzliche Angaben*

des Primärfahrzeugs.

Entfällt

‒VIF(4) (7)

‒MRF(4) (7)

‒Zusätzliche Angaben*

des vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugs.

Entfällt

O/alle

Entfällt

Entfällt

‒MRF(9)

‒Zusätzliche Angaben*

‒MRF(9)

‒Zusätzliche Angaben*

(1) Artikel 3 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission

(2) Artikel 3 Absatz 31 der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission

(3) Artikel 3 Nummer 4a der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission

(4) Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission

(5) Anhang I Nummer 2.3 der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission

(6) Anhang I Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission

(7) Anhang I Nummer 2.7.5 der Verordnung (EU) 2017/2400

(8) Artikel 8 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission

(9) Artikel 8 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission

*Zusätzliche Angaben:

Nein

Überwachungsparameter

Quelle

Für Fahrzeuge

15

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers)

Alle

24

Name und Anschrift des Getriebeherstellers

Nummer 0.4 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VI Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

25

Fabrikmarke (Firmenname des Getriebeherstellers

Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VI Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

32

Name und Anschrift des Achsherstellers

Nummer 0.4 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

Klasse O;

33

Fabrikmarke (Firmenname des Achsherstellers)

Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

Klasse O;

39

Name und Anschrift des Reifenherstellers

Nummer 1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang X Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

Klasse O;

40

Fabrikmarke (Firmenname des Reifenherstellers)

Nummer 3 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang X Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

Klasse O;

72

Nummer der Lizenz zum Einsatz des Simulationsinstruments

Alle

75

CO2-Emissionsmasse des Motors im WHTC-Zyklus (8) (g/kWh)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutreffend ist

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

76

Kraftstoffverbrauch des Motors im WHTC-Zyklus (g/kWh)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutreffend ist

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

77

CO2-Emissionsmasse des Motors im WHSC-Zyklus (9) (g/kWh)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutreffend ist

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

78

Kraftstoffverbrauch des Motors im WHSC-Zyklus (g/kWh)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutreffend ist

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

101

Für Fahrzeuge mit Simulationsdatum ab dem 1. Juli 2020 die Nummer der Typgenehmigung des Motors

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.2.1 des Beiblatts zur Anlage 5, 6 oder 7, je nachdem, was zutreffend ist

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

102

Für Fahrzeuge mit Simulationsdatum ab dem 1. Juli 2021 die Datei im CSV-Dateiformat (comma separated values), die denselben Namen wie die Job-Datei und die Dateierweiterung .vsum aufweist und aggregierte Ergebnisse für jedes simulierte Einsatzprofil und jeden simulierten Beladezustand enthält

Von dem Simulationsinstrument gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2400 in seiner Version mit grafischer Nutzerschnittstelle (GUI) erzeugte Datei

„Sum-Exec-Datei“

TEIL C: SPANNEN DES LUFTWIEDERSTANDSWERTS (CDXA) FÜR DIE ZWECKE DER VERÖFFENTLICHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 13c

Um den in Eintrag 23 angegebenen CdxA-Wert gemäß Artikel 13c für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verwendet die Kommission die Spannen, die in der folgenden Tabelle für jeden CdxA-Wert angegeben sind:

Spanne

CdxA-Wert [m2]

Min CdxA (CdxA ≥ min CdxA)

Max CdxA (CdxA < MaxCdxA)

A1

0,00

3,00

A2

3,00

3,15

A3

3,15

3,31

A4

3,31

3,48

A5

3,48

3,65

A6

3,65

3,83

A7

3,83

4,02

A8

4,02

4,22

A9

4,22

4,43

A10

4,43

4,65

A11

4,65

4,88

A12

4,88

5,12

A13

5,12

5,38

A14

5,38

5,65

A15

5,65

5,93

A16

5,93

6,23

A17

6,23

6,54

A18

6,54

6,87

A19

6,87

7,21

A20

7,21

7,57

A21

7,57

7,95

A22

7,95

8,35

A23

8,35

8,77

A24

8,77

9,21

 



ANHANG V

Datenmeldung und -verwaltung gemäß den Artikeln 13a bis 13c

1.   MELDUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

1,1.     Die in Anhang IV Teil A genannten Daten werden gemäß Artikel 13a von der Kontaktstelle der zuständigen Behörde elektronisch an die Agentur übermittelt.

Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Agentur von der erfolgten Datenübertragung per E-Mail an folgende Adressen:

EC-CO2-HDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu

und

HDV-monitoring@eea.europa.eu.

2.   MELDUNG DURCH DIE HERSTELLER

2.1.     Die Hersteller teilen der Kommission unverzüglich folgende Informationen mit:

a) Name des Herstellers in der Übereinstimmungsbescheinigung oder im Einzelgenehmigungsbogen;

b) Welt-Herstellernummer (WMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission 4 zur Verwendung in den Fahrzeug-Identifizierungsnummern neuer schwerer Nutzfahrzeuge, die in Verkehr gebracht werden sollen;

c) für das Hochladen der Daten zur Agentur zuständige Kontaktstelle.

Sie teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung dieser Angaben mit.

Die Mitteilungen sind an die unter Nummer 1.1 genannten Empfänger zu übermitteln.

2.2.     Die in Anhang I Teil B Nummer 2 genannten Daten werden gemäß Artikel 13b von der Kontaktstelle des Herstellers elektronisch an die Agentur übermittelt.

Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Agentur von der Datenübertragung per E-Mail an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen.

3.   DATENVERARBEITUNG

3.1.     Die Agentur verarbeitet die gemäß den Nummern 1.1 und 2.2 übermittelten Daten und erfasst die verarbeiteten Daten im Register.

3.2.     Die im Register erfassten Daten über die im vorangegangenen Berichtszeitraum zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge werden mit Ausnahme der folgenden Angaben bis zum 30. April jedes Jahres veröffentlicht:

   3.2.1.    Fahrzeug-Identifizierungsnummer; 
3.2.2.    Name und Anschrift des Getriebeherstellers; 
3.2.3.    Fabrikmarke (Firmenname des Getriebeherstellers; 
3.2.4.    Name und Anschrift des Achsherstellers; 
3.2.5.    Fabrikmarke (Firmenname des Achsherstellers; 
3.2.6.    Name und Anschrift des Reifenherstellers; 
3.2.7.    Fabrikmarke (Firmenname des Reifenherstellers; 
3.2.8.    Motormodell; 
3.2.9.    Getriebemodell; 
3.2.10.    Retardermodell; 
3.2.11.    Drehmomentwandler-Modell; 
3.2.12.    Winkelgetriebe-Modell; 
3.2.13.    Achsmodell; 
3.2.14.    Luftwiderstandsmodell;

3.2.15    Datei im CSV-Dateiformat (comma separated values), die denselben Namen wie die Job-Datei und die Dateierweiterung .vsum aufweist und aggregierte Ergebnisse für jedes simulierte Einsatzprofil und jeden simulierten Beladezustand enthält.

3.3.     Stellt eine zuständige Behörde oder ein Hersteller Fehler in den übermittelten Daten fest, unterrichtet sie/er unverzüglich die Kommission und die Agentur per Fehlerbenachrichtigung an die Agentur sowie per E-Mail an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen.

3.4.     Die Kommission überprüft die mitgeteilten Fehler im Register mit Unterstützung der Agentur und berichtigt sie gegebenenfalls.

3.5.     Die Kommission stellt mit Unterstützung der Agentur rechtzeitig vor Ablauf der Fristen für die Datenübermittlung elektronische Formate für die Übermittlung der unter den Nummern 1.1 und 2.2 genannten Daten bereit.



ANHANG VI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EU) 2018/956

Verordnung (EU) 2018/956

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Anhang I

Anhang II

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 13a

Artikel 13b

Artikel 13c

Artikel 13d

Artikel 13e

Artikel 13f

-

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 17

-

Anhang IV

Anhang V“

(1)

     Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 145).

(3)

     Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1).