|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2026/2299 |
16.10.2026 |
VERORDNUNG (EU) 2026/2299 DER KOMMISSION
vom 15. Oktober 2026
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Difenoconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Für den Wirkstoff Difenoconazol wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. |
|
(2) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) legte im Jahr 2024 gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (2) zur Überprüfung der RHG für Difenoconazol vor. |
|
(3) |
Die Behörde schlug auf der Grundlage der Ergebnisse der Metabolismusstudien zu Rückständen von Difenoconazol bei Nutztieren eine neue Rückstandsdefinition für die Durchsetzung vor, die für tierische Erzeugnisse gilt und „Difenoconazol — Alkohol (CGA205375), ausgedrückt als Difenoconazol“ lautet. |
|
(4) |
Die Behörde empfahl, die RHG für Kartoffeln, Süßkartoffeln, Auberginen, Mangold, Kardonen und Stangensellerie zu senken. Sie empfahl ferner die Beibehaltung der geltenden RHG für Kraussalate, Fenchel und Rhabarber, für die genügend unterstützende Daten zu einer guten Agrarpraxis vorgelegt und von der Behörde bewertet wurden. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen. |
|
(5) |
Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für „Kernobst“, „Steinobst“, „Trauben“, Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren (rot und gelb), Tafeloliven, Kakis/Japanische Persimonen, Bananen, Kassawas/Kassaven/Manioks, Yamswurzeln, Pfeilwurz, rote Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettiche/Kren, Erdartischocken, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettiche, Haferwurz/Purpur-Bocksbart, Kohlrüben, weiße Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln, Tomaten, Paprikas, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Broccoli, Blumenkohle, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, Chinakohle, Grünkohle, Kohlrabi, Feldsalate, grüne Salate, Kressen und andere Sprossen und Keime, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, roter Senf, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Spinat, Portulak, Chicorée, Kerbel, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum und essbare Blüten, Lorbeerblätter, Estragon, Bohnen (mit Hülsen), Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (mit Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Linsen, Spargel, Artischocken, Porree, Bohnen, Linsen, Lupinen, Leinsamen, Mohnsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Senfkörner, Baumwollsamen, Saflorsamen, Borretschsamen, Leindottersamen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Gerste, Buchweizen und anderes Pseudogetreide, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Sorghum, Kräutertee aus „Blüten“, „Blättern und Kräutern“, „Wurzeln“, „Samengewürze, Untergruppe von“, „Fruchtgewürzen, Untergruppe von“, Süßholzwurzeln, Kurkuma, Zuckerrübenwurzeln, Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte, Geflügelfleisch, Geflügelfett, Geflügelleber, Geflügelnieren und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse und Eier von Geflügel nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Für Kopfsalate, Grünkohle, Kraussalate, Chicorée und Stangensellerie hat die Behörde dennoch sichere RHG auf der Grundlage einer alternativen guten Agrarpraxis abgeleitet. Die Mitgliedstaaten sollten die gute Agrarpraxis für diese Kulturen überprüfen, um die Verbrauchersicherheit zu gewährleisten. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für all diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen. Obwohl diese RHG als sicher erachtet werden, werden sie unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
|
(6) |
Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Cranbeeren, Stachelfeigen (Kaktusfeigen), Avocadofrüchte, Guaven, Zuckermais, Erdnüsse, Tee, Kaffeebohnen, Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Schweine, Rinder, Schafe, Pferde und andere landwirtschaftliche Nutztiere) aus Gewebe (Fett, Muskeln, Leber und Nieren) und Milch, die auf den vom Codex Alimentarius (im Folgenden „CXL“) festgelegten Rückstandshöchstgehalten beruhen, nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen. |
|
(7) |
Die Behörde gelangte zudem zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Rindengewürze, Knospengewürze, Blütenstempelgewürze und Samenmantelgewürze nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da weder RHG noch Werte für die Risikobewertung abgeleitet werden konnten, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze gesenkt werden. |
|
(8) |
Die Behörde hat die geltenden CXL in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme bewertet. Bei der Festlegung der RHG hat die Kommission diese CXL berücksichtigt, die für die Verbraucher in der Union als sicher erachtet werden. |
|
(9) |
Für Zitrusfrüchte, Schalenfrüchte, Mangos, Papayas, getrocknete Erbsen und Sojabohnen wurde ein Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf Änderung der geltenden RHG gestellt. Die Behörde bewertete die vorgelegten Informationen und gelangte zu dem Schluss (3), dass ein Risiko für die Verbraucher unwahrscheinlich ist. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die bei der Überprüfung der RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgestellten Datenlücken für diese Erzeugnisse geschlossen werden. Daher ist es angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen. |
|
(10) |
Für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, ist es angezeigt, die RHG auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze festzusetzen oder den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 anzuwenden. |
|
(11) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Erzeugnisse niedrigere Bestimmungsgrenzen festgelegt werden können. |
|
(12) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
|
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(14) |
Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG in der Union in Verkehr gebracht wurden und für die ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist. |
|
(15) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer an die durch die Änderung der RHG bedingten Anforderungen anpassen können. |
|
(16) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 5. Mai 2027 in der Union in Verkehr gebracht wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 5. Mai 2027.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Oktober 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj.
(2) EFSA 2024. Review of the existing maximum residue levels for difenoconazole according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2024;22:e8987, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8987.
(3) EFSA 2025. Setting of import tolerances for difenoconazole in various crops. EFSA Journal 2025; 23:e9472. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9472.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
|
1. |
In Anhang II wird folgende Spalte für Difenoconazol angefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. |
In Anhang III Teil A wird die Spalte für Difenoconazol gestrichen. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/2299/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)