<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-04.cj-20080212.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ1997DEA.0600306901.case.xml"><NO.CASE>C-285/95</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>61995C0285</NO.CELEX><NO.SEQ>0003.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>3071</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>3078</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>8</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN ELMER — RECHTSSACHE C-285/95</LEFT><RIGHT>KOL</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlußanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Michael B. Elmer</HT></P><P>vom <DATE ISO="19970306">6. März 1997</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="STAR"><P>Originalsprache: Dänisch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Einleitung</P></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>In der vorliegenden Rechtssache ersucht das Oberverwaltungsgericht Berlin den Gerichtshof um Auslegung der Wendung <QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>ordnungsgemäße Beschäftigung<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/> im Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei im Zusammenhang mit einer durch Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Die anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften</P></TI></TITLE><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, unterzeichnet in Ankara am <DATE ISO="19630912">12. September 1963</DATE> und im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt durch den Beschluß des Rates 64/732/EWG vom <DATE ISO="19631223">23. Dezember 1963</DATE> (Sammlung der von den Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Abkommen, Band 3, S. 541).</P></NOTE> hat nach Artikel 2 Absatz 1 zum Ziel, <QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201E"/>eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter voller Berücksichtigung der Notwendigkeit zu fördern, daß hierbei der beschleunigte Aufbau der türkischen Wirtschaft sowie die Hebung des Beschäftigungsstandes und der Lebensbedingungen des türkischen Volkes gewährleistet werden<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="201C"/>.</TXT><P>Nach Artikel 12 des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, <QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201E"/>sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="201C"/>.</P></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Nach Artikel 36 eines Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen vom <DATE ISO="19701123">23. November 1970</DATE><NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="293" DATE.PUB="1972" PAGE.FIRST="4">ABl. 1972, L 293, S. 4</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> legt der Assoziationsrat die erforderlichen Regeln für die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei nach den Grundsätzen des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens fest.</TXT></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Der Assoziationsrat erließ demgemäß den Beschluß Nr. 1/80 vom <DATE ISO="19800919">19. September 1980</DATE> über die Entwicklung der Assoziation, der<?PAGE NO="I-3072"?> am <DATE ISO="19800701">1. Juli 1980</DATE> in Kraft trat<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Der Beschluß ist nicht veröffentlicht.</P></NOTE>. Die Bestimmungen in Kapitel II Abschnitt 1 dieses Beschlusses, die die Artikel 6 bis 16 umfassen, betreffen die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer.</TXT><P>In Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses heißt es:</P><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG><QUOT.START ID="QS0004" REF.END="QE0004" CODE="201E"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>... hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;</P></ITEM><ITEM><P>nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung ... das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;</P></ITEM><ITEM><P>nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohnoder Gehaltsverhältnis.<QUOT.END ID="QE0004" REF.START="QS0004" CODE="201C"/></P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG><QUOT.START ID="QS0005" REF.END="QE0005" CODE="201E"/>1.</NO.PARAG><ALINEA>Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.<QUOT.END ID="QE0005" REF.START="QS0005" CODE="201C"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Sachverhalt</P></TI></TITLE><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Der 1966 geborene türkische Staatsangehörige Suat Kol reiste am <DATE ISO="19880215">15. Februar 1988</DATE> in die Bundesrepublik Deutschland ein. In seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gab er an, wegen Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen für immer eingereist zu sein. Die Eheschließung erfolgte am <DATE ISO="19880509">9. Mai 1988</DATE>. Wegen Verdachts der Zweckehe wurde er zunächst von den Ausländerbehörden im Hinblick auf genauere Untersuchungen erfaßt. Danach erhielt er eine bis zum <DATE ISO="19890320">20. März 1989</DATE> befristete Aufenthaltserlaubnis, die wiederholt verlängert wurde.</TXT><P>Bei ihrer Vorsprache am <DATE ISO="19910502">2. Mai 1991</DATE> zwecks Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gaben Suat Kol und seine deutsche<?PAGE NO="I-3073"?> Ehefrau an, daß sie in der Ehewohnung in ehelicher Gemeinschaft unter Führung eines gemeinsamen Hausstandes lebten. Suat Kol erhielt daraufhin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.</P><P>Die abgegebene Erklärung über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft war jedoch unrichtig. Nachträglich stellte sich heraus, daß die Ehefrau bereits im April 1990 Scheidungsklage eingereicht hatte und die Eheleute bereits längere Zeit vor Abgabe der Erklärung vom <DATE ISO="19910502">2. Mai 1991</DATE> die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig aufgelöst hatten. Die Ehe wurde durch Urteil vom <DATE ISO="19920214">14. Februar 1992</DATE> geschieden.</P></NP><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Suat Kol wurde durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom <DATE ISO="19931129">29. November 1993</DATE> mit einer Geldstrafe belegt, weil er am <DATE ISO="19910502">2. Mai 1991</DATE> unrichtige Angaben gemacht hatte, um sich eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen. Seine frühere Ehefrau wurde wegen Beihilfe bestraft.</TXT></NP><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Suat Kol wies den deutschen Behörden folgende Beschäftigungszeiten während seines Aufenthalts nach: 1. vom <DATE ISO="19890403">3. April 1989</DATE> bis <DATE ISO="19891231">31. Dezember 1989</DATE> und am <DATE ISO="19900207">7. Februar 1990</DATE> bei der Firma Bosch-Siemens-Hausgeräte, 2. vom <DATE ISO="19900615">15. Juni 1990</DATE> bis <DATE ISO="19930706">6. Juli 1993</DATE> und vom <DATE ISO="19930906">6. September 1993</DATE><NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Im Vorlagcbcschluß ist der <DATE ISO="19900906">6. September 1990</DATE> angegeben. Aus den Akten geht jedoch hervor, daß das richtige Datum der <DATE ISO="19930906">6. September 1993</DATE> ist.</P></NOTE> bis <DATE ISO="19940208">8. Februar 1994</DATE> sowie ab <DATE ISO="19940324">24. März 1994</DATE> bei der Firma Enver Kol, die einen Imbißstand betreibt.</TXT></NP><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Das Landeseinwohneramt Berlin wies Suat Kol durch Verfügung vom <DATE ISO="19940707">7. Juli 1994</DATE> mit der Begründung aus Deutschland aus, daß er die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nur durch Abgabe falscher Erklärungen gegenüber den Behörden erlangt habe. Sein gesetzwidriges Verhalten erfordere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Ausweisung, die den Zweck habe, andere Ausländer von vergleichbarem rechtswidrigem Verhalten abzuschrecken.</TXT><P>Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Antrag von Suat Kol auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluß vom <DATE ISO="19950512">12. Mai 1995</DATE> ab und führte zur Begründung aus, Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 begründe keinen gegenüber den allgemeinen Vorschriften des allgemeinen Ausländerrechts erhöhten Ausweisungsschutz.</P><P>Suat Kol legte gegen diesen Beschluß Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin ein und machte geltend, ihm stehe aufgrund seiner Beschäftigungszeiten ein Bleiberecht nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu. Eine allein generalpräventiv motivierte Ausweisung sei mit Artikel 14 Absatz 1 dieses Beschlusses unvereinbar.</P></NP></GR.SEQ><?PAGE NO="I-3074"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Die Vorabentscheidungsfrage</P></TI></TITLE><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Das vorlegende Gericht hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mit Beschluß vom <DATE ISO="19950811">11. August 1995</DATE> folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1)</NO.P><TXT>Sind Zeiten einer Beschäftigung, die ein türkischer Arbeitnehmer aufgrund einer durch vorsätzliche strafbare Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat verbracht hat, als ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei anzuerkennen?</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2)</NO.P><TXT>Bei Bejahung von Frage 1:</TXT><P>Ist die Beendigung des Aufenthalts eines solchen Arbeitnehmers durch Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen zur Abschreckung anderer Ausländer mit Artikel 14 Absatz 1 des obengenannten Beschlusses vereinbar?</P></NP></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Stellungnahme</P></TI></TITLE><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß Suat Kol ungefähr neun Monate bei der Firma Bosch-Siemens-Hausgeräte beschäftigt war. Er hat somit aufgrund dieser Beschäftigungszeit keinen Anspruch auf Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80, da dort eine Beschäftigung von einem Jahr bei demselben Arbeitgeber verlangt wird. Er war allerdings mehr als ein Jahr (vom <DATE ISO="19900615">15. Juni 1990</DATE> bis zum <DATE ISO="19930706">6. Juli 1993</DATE>, vom <DATE ISO="19930906">6. September 1993</DATE> bis zum <DATE ISO="19940208">8. Februar 1994</DATE> und vom <DATE ISO="19940324">24. März 1994</DATE> an) bei der Firma Enver Kol beschäftigt. Seine Aufenthalts- und seine Arbeitserlaubnis waren jedoch in der Zeit nach dem <DATE ISO="19910502">2. Mai 1991</DATE> durch Täuschung erlangt. Zu diesem Zeitpunkt war Suat Kol erst 10 1/2 Monate bei der Firma Enver Kol beschäftigt. Aufgrund dieses Sachverhalts möchte das nationale Gericht mit seiner ersten Frage wissen, ob Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, daß Zeiten einer Beschäftigung, die ein türkischer Arbeitnehmer aufgrund einer durch Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, als <QUOT.START ID="QS0006" REF.END="QE0006" CODE="201E"/>ordnungsgemäße Beschäftigung<QUOT.END ID="QE0006" REF.START="QS0006" CODE="201C"/> anzuerkennen sind.</TXT></NP><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Nach Auffassung von Suat Kol ist die erste Frage zu bejahen, da er in den Beschäftigungszeiten, die er in Deutschland zurückgelegt hat, im Besitz sowohl einer gültigen Aufenthaltserlaubnis als auch einer gültigen Arbeitserlaubnis gewesen sei.</TXT></NP><?PAGE NO="I-3075"?><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>Das Vereinigte Königreich, die französische, die spanische und die deutsche Regierung sowie die Kommission sind übereinstimmend der Auffassung, daß sich ein türkischer Arbeitnehmer nicht auf Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen könne, wenn das formale Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat in den relevanten Beschäftigungszeiten durch Täuschung erlangt worden sei.</TXT></NP><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT>Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 hat unmittelbare Wirkung<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19900920">20. September 1990</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-192/89" YEAR="1990" PAGE.ECR="I-3461">C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>. Die Bestimmung gilt nach ihrem Wortlaut nur für das Recht auf Beschäftigung. Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich jedoch, daß im Zusammenhang mit diesem Recht auf Beschäftigung ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht besteht<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. Fußnote 5.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT>So hat der Gerichtshof im Urteil vom <DATE ISO="19950606">6. Juni 1995</DATE><NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-434/93" YEAR="1995" PAGE.ECR="I-1475">C-434/93 (Bozkurt, Slg. 1995, I-1475)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> ausgeführt,</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0007" REF.END="QE0007" CODE="201E"/>daß die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraums ausgeübten Beschäftigung anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu prüfen ist, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt.</P><P>...</P><P>Die Anerkennung dieser Rechte wird nicht durch Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 von der Voraussetzung abhängig gemacht, daß der türkische Staatsangehörige zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung ein von den Behörden des Aufnahmelandes ausgestelltes spezielles Verwaltungsdokument wie eine Arbeitserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.</P><P>Folglich stehen die durch diese Bestimmungen verliehenen Rechte den türkischen Staatsangehörigen, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integriert sind, unabhängig davon zu, daß die zuständigen Behörden Verwaltungsdokumente ausstellen, durch die in diesem Zusammenhang nur das Bestehen dieser Rechte festgestellt werden kann, ohne daß sie jedoch eine Voraussetzung dafür darstellen können.<QUOT.END ID="QE0007" REF.START="QS0007" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT>Die Arbeitsberechtigung ist somit in der Zeit, in der sich der türkische Arbeitnehmer auf die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 berufen kann, dadurch bedingt, daß er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats bereits ein Aufenthaltsrecht erworben hat. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein türkischer Arbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht besitzt, ist nach nationalem Recht zu beurteilen. Dafür ist entscheidend, ob sich der Betroffene nach den materiellen Vorschriften des Mitgliedstaats rechtmäßig im Land aufhält. Die formale Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ist ohne Bedeutung.</TXT></NP><?PAGE NO="I-3076"?><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT>Der Gerichtshof hatte in zwei Rechtssachen Gelegenheit, die Wendung <QUOT.START ID="QS0008" REF.END="QE0008" CODE="201E"/>ordnungsgemäße Beschäftigung<QUOT.END ID="QE0008" REF.START="QS0008" CODE="201C"/> in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auszulegen.</TXT><P>Im Urteil vom <DATE ISO="19900920">20. September 1990</DATE><NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe Fußnote 5.</P></NOTE>, in dem es um einen türkischen Arbeitnehmer ging, der seine Beschäftigung nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer von ihm erhobenen Klage — die abgewiesen wurde — hatte aufrechterhalten können, hat der Gerichtshof verneint, daß in einer solchen Situation eine <QUOT.START ID="QS0009" REF.END="QE0009" CODE="201E"/>ordnungsgemäße Beschäftigung<QUOT.END ID="QE0009" REF.START="QS0009" CODE="201C"/> im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorlag, da diese <QUOT.START ID="QS0010" REF.END="QE0010" CODE="201E"/>eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus[setzt]<QUOT.END ID="QE0010" REF.START="QS0010" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Randnr. 30.</P></NOTE>.</P><P>Auch im Urteil vom <DATE ISO="19921216">16. Dezember 1992</DATE><NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-237/91" YEAR="1992" PAGE.ECR="I-6781">C-237/91 (Kus, Sig. 1992, I-6781)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> hat der Gerichtshof das Vorliegen einer <QUOT.START ID="QS0011" REF.END="QE0011" CODE="201E"/>ordnungsgemäßen Beschäftigung<QUOT.END ID="QE0011" REF.START="QS0011" CODE="201C"/> verneint, da <QUOT.START ID="QS0012" REF.END="QE0012" CODE="201E"/>die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung ... eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts ... voraussetzt<QUOT.END ID="QE0012" REF.START="QS0012" CODE="201C"/>. In dieser Rechtssache ging es um einen türkischen Arbeitnehmer, dem während der Zeit, in der eine Klage, die er gegen die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis erhoben hatte, bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits aufschiebende Wirkung hatte, die Erlaubnis zum Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat und das Recht zur Ausübung einer Beschäftigung gewährt worden waren.</P></NP><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT>Der Gerichtshof hat somit entschieden, daß nicht allein aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts, das während der Zeit bis zur Entscheidung eines Rechtsstreits besteht, zurückgelegte Beschäftigungszeiten als Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung angesehen werden können. In der vorliegenden Rechtssache verhält es sich anders, da Suat Kol — aufgrund einer Täuschung — im streitigen Zeitraum im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war, die erst durch eine spätere Ausweisungsverfügung aufgehoben wurde. Formal war die Position von Suat Kol auf dem deutschen Arbeitsmarkt also keine vorläufige. Da jedoch die Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung erlangt worden war, war sie nach deutschem Recht anfechtbar.</TXT><P>Als die deutschen Ausländerbehörden die Täuschung entdeckten, wurde die Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen, und Suat Kol wurde ausgewiesen. Der Zeitpunkt der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis von Suat Kol durch die deutschen Behörden war ganz zufällig und hing allein davon ab, wann die Behörden herausfanden, daß diese Erlaubnis aufgrund einer Täuschung erteilt worden war. Die Aufenthaltserlaubnis von Suat Kol konnte somit zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach Abgabe der falschen Erklärung zurückgenommen werden.</P></NP><NP><NO.P>19.</NO.P><TXT>Es kann kaum der Zielsetzung des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entsprechen, wenn derartige Zufälle darüber entscheiden sollten, ob das Erfordernis der <QUOT.START ID="QS0013" REF.END="QE0013" CODE="201E"/>ordnungsgemäßen Beschäftigung<QUOT.END ID="QE0013" REF.START="QS0013" CODE="201C"/> während eines Jahres erfüllt ist. Tatsache ist ganz einfach, daß die deutschen Ausländerbehörden Suat Kol am <DATE ISO="19910502">2. Mai 1991</DATE> keine Aufenthaltserlaubnis<?PAGE NO="I-3077"?> erteilt hätten, wenn er die Wahrheit über seine Ehe gesagt hätte.</TXT><P>Meines Erachtens ist der vorliegende Fall deshalb ebenso wie der der Rechtssachen Sevince und Kus so zu beurteilen, daß der Zeitraum zwischen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der falschen Erklärung über die eheliche Lebensgemeinschaft vom <DATE ISO="19910502">2. Mai 1991</DATE> und der Ausweisung am <DATE ISO="19940707">7. Juli 1994</DATE> nicht als Zeitraum angesehen werden kann, in dem die Position von Suat Kol auf dem Arbeitsmarkt gesichert und nicht nur vorläufig war, da sein formales Aufenthaltsrecht anfechtbar war. Andernfalls wäre eine gerichtliche Entscheidung, durch die Suat Kol ein Aufenthaltsrecht nach deutschem Recht endgültig verweigert würde, bedeutungslos, und es würde ihm ermöglicht, die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Rechte in einem Zeitraum zu erwerben, in dem er die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllte. Wollte man es Suat Kol erlauben, sich an die deutschen Ausländerbehörden zu wenden, um seine Beschäftigung nach dem <DATE ISO="19910502">2. Mai 1991</DATE> zu legalisieren, so würde dies bedeuten, ein verwerfliches Verhalten zu belohnen, was andere ermutigen würde, den Ausländerbehörden der Mitgliedstaaten gegenüber falsche Erklärungen abzugeben, statt sie davon abzuschrekken.</P></NP><NP><NO.P>20.</NO.P><TXT>In Übereinstimmung damit hat der Gerichtshof folgendes ausgeführt<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. Fußnote 10.</P></NOTE>:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0014" REF.END="QE0014" CODE="201E"/>Der Grund, aus dem der Gerichtshof es ... [im] Urteil Sevince abgelehnt hat, als Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung die Zeiten anzusehen, die der Betroffene zurückgelegt hat, während seine Klage gegen die Entscheidung, durch die ihm das Aufenthaltsrecht verweigert worden ist, aufschiebende Wirkung entfaltete, bestand nämlich darin, zu verhindern, daß ein türkischer Arbeitnehmer sich die Möglichkeit zur Erfüllung dieser Voraussetzung und somit zum Erwerb des Aufenthaltsrechts, das mit dem in Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Recht auf Zugang zu[r] ... Beschäftigung ... untrennbar verbunden ist, während eines Zeitraums verschafft, in dem er über ein nur vorläufiges Aufenthaltsrecht bis zum Abschluß des Rechtsstreits verfügte.</P><P>Dieser Grund gilt so lange weiter, als nicht endgültig feststeht, daß dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand; andernfalls würde einer Gerichtsentscheidung, durch die ihm dieses Recht endgültig verweigert wird, jede Bedeutung genommen und ihm damit ermöglicht, für sich die in Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich vorgesehenen Rechte während eines Zeitraums zu begründen, in dem er die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllte.<QUOT.END ID="QE0014" REF.START="QS0014" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>21.</NO.P><TXT>Schließlich muß auch der Zweck des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu dem genannten Ergebnis führen. Die beschäftigungsrechtlichen Vorteile dieser Bestimmung bezwecken, türkischen Arbeitnehmern, die bereits in den regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integriert sind, eine weitere Integration in dem betreffenden Mitgliedstaat zu gewährleisten. Diese Integrationsabsicht würde die entgegengesetzte Wirkung haben, wenn sich ein türkischer Arbeitnehmer durch Täuschung eine Rechtsposition verschaffen könnte, die nur den in Artikel 14 genannten Bedingungen unterliegt.</TXT></NP><?PAGE NO="I-3078"?><NP><NO.P>22.</NO.P><TXT>Die erste Frage ist aufgrund dieser Erwägungen meines Erachtens dahin zu beantworten, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 so auszulegen ist, daß Zeiten einer Beschäftigung, die ein türkischer Arbeitnehmer aufgrund einer durch Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat verbracht hat, nicht als <QUOT.START ID="QS0015" REF.END="QE0015" CODE="201E"/>ordnungsgemäße Beschäftigung<QUOT.END ID="QE0015" REF.START="QS0015" CODE="201C"/> anzusehen sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob im konkreten Fall eine Täuschung vorliegt.</TXT></NP><NP><NO.P>23.</NO.P><TXT>Da die erste Frage wie soeben dargelegt zu beantworten ist, erübrigt sich eine Stellungnahme zur zweiten Frage.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Entscheidungsvorschlag</P></TI></TITLE><NP><NO.P>24.</NO.P><TXT>Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, die Vorab entscheidungsfragen wie folgt zu beantworten:</TXT><P>Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom <DATE ISO="19800919">19. September 1980</DATE> des Assoziationsrates, der aufgrund des am <DATE ISO="19630912">12. September 1963</DATE> in Ankara unterzeichneten und durch den Beschluß 64/732/EWG des Rates vom <DATE ISO="19631223">23. Dezember 1963</DATE> im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffen wurde, ist dahin auszulegen, daß Zeiten einer Beschäftigung, die ein türkischer Arbeitnehmer aufgrund einer durch Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat verbracht hat, nicht als <QUOT.START ID="QS0016" REF.END="QE0016" CODE="201E"/>ordnungsgemäße Beschäftigung<QUOT.END ID="QE0016" REF.START="QS0016" CODE="201C"/> anzusehen sind.</P></NP></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>