<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.56-20160701.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20190107" CONSLEG.REF="2006R1901" DATE.LAST.MOD="20190107" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="002.001.0" START.DATE="20190128"/><INFO.PROD PROD.DATE="20190107" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2006R1901DE0020010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20190128">20190128</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>26</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>26</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>378</NO.OJ><YEAR>2006</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20061227">20061227</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>19</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>19</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1901</NO.CURRENT><YEAR>2006</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32006R1901</NO.CELEX><DATE ISO="20061212">20061212</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1901/2006 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20061212">12. Dezember 2006</DATE></P><P>über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>339</NO.OJ><YEAR>2014</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>14</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20141126">20141126</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0005</NO.SEQ><PAGE.FIRST>14</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>14</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32006R1901R(01)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20061212">12. Dezember 2006</DATE> über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004</P><P><HT TYPE="ITALIC">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20061227" NO.OJ="378">Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 378 vom 27. Dezember 2006</REF.DOC.OJ>)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>378</NO.OJ><YEAR>2006</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>20</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20061227">20061227</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>20</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>21</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>2</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1902</NO.CURRENT><YEAR>2006</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32006R1902</NO.CELEX><DATE ISO="20061220">20061220</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung (EG) Nr. 1902/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20061220">20. Dezember 2006</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung 1901/2006 über Kinderarzneimittel</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>004</NO.OJ><YEAR>2019</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>24</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20190107">20190107</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>24</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>42</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>19</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>5</NO.CURRENT><YEAR>2019</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32019R0005</NO.CELEX><DATE ISO="20181211">20181211</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2019/5 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20181211">11. Dezember 2018</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel und der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1901/2006 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20061212">12. Dezember 2006</DATE></P><P>über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL I</P></TI><STI><P>EINLEITENDE BESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 1</P></TI><STI><P>Gegenstand und Begriffsbestimmungen</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><ALINEA>In dieser Verordnung werden Regeln für die Entwicklung von Humanarzneimitteln festgelegt, durch die ein spezifischer therapeutischer Bedarf in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe ohne unnötige klinische oder andere Prüfungen an der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe und in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/20/EG gedeckt werden soll.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><ALINEA>Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Richtlinie 2001/83/EG hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Begriff</ALINEA><ALINEA><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>pädiatrische Bevölkerungsgruppe<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/>: den Teil der Bevölkerung zwischen der Geburt und 18 Jahren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>pädiatrisches Prüfkonzept<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/>: ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm, durch das sichergestellt werden soll, dass die Daten erarbeitet werden, die zur Festlegung der Voraussetzungen erforderlich sind, unter denen ein Arzneimittel zur Behandlung der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe zugelassen werden kann;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>für eine pädiatrische Indikation genehmigtes Arzneimittel<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/>: ein Arzneimittel, das für die Verwendung in einem Teil oder in der Gesamtheit der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe genehmigt ist, wobei die Einzelheiten der genehmigten Indikation in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/83/EG angegeben sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Genehmigung für die pädiatrische Verwendung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/>: eine Genehmigung für das Inverkehrbringen, die für ein Humanarzneimittel erteilt wird, das nicht durch ein ergänzendes Schutzzertifikat nach der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 oder durch ein Patent, das für ein ergänzendes Schutzzertifikat in Frage kommt, geschützt ist und das ausschließlich therapeutische Indikationen abdeckt, die für die pädiatrische Bevölkerungsgruppe oder deren Untergruppen von Bedeutung sind, wobei Stärke, Darreichungsform oder Verabreichungsweg dieses Mittels adäquat sein müssen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='3'?><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 2</P></TI><STI><P>Pädiatrieausschuss</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Spätestens am <DATE ISO="20070726">26. Juli 2007</DATE> wird innerhalb der durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 geschaffenen Europäischen Arzneimittel-Agentur, im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Agentur<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> genannt, ein Pädiatrieausschuss eingerichtet. Der Pädiatrieausschuss gilt als eingerichtet, sobald die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Mitglieder benannt sind.</ALINEA><ALINEA>Die Agentur nimmt für den Pädiatrieausschuss die Sekretariatsgeschäfte wahr und leistet ihm technische und wissenschaftliche Unterstützung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anders vorgesehen, gilt für den Pädiatrieausschuss die Verordnung (EG) Nr. 726/2004, einschließlich der Bestimmungen über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Mitglieder.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Verwaltungsdirektor der Agentur gewährleistet eine angemessene Koordinierung zwischen dem Pädiatrieausschuss und dem Ausschuss für Humanarzneimittel, dem Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden, ihren Arbeitsgruppen und sonstigen beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen.</ALINEA><ALINEA>Die Agentur legt eigene Verfahren für etwaige gegenseitige Konsultationen fest.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Pädiatrieausschuss setzt sich zusammen aus:</ALINEA><ALINEA><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>fünf Mitgliedern des Ausschusses für Humanarzneimittel, die nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 als Mitglieder des genannten Ausschusses benannt worden sind, mitsamt ihren Stellvertretern. Diese fünf Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Ausschuss für Humanarzneimittel als Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder des Pädiatrieausschusses benannt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>jeweils einem Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied, die von denjenigen Mitgliedstaaten benannt werden, deren zuständige Behörde nicht durch die vom Ausschuss für Humanarzneimittel benannten Mitglieder vertreten ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern, die die Kommission auf der Grundlage eines öffentlichen Aufrufs zur Interessensbekundung nach Anhörung des Europäischen Parlaments als Vertreter der medizinischen Berufsgruppen benennt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern, die die Kommission auf der Grundlage eines öffentlichen Aufrufs zur Interessensbekundung nach Anhörung des Europäischen Parlaments als Vertreter der Patientenverbände benennt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die stellvertretenden Mitglieder vertreten die Mitglieder in ihrer Abwesenheit und stimmen für sie ab.</ALINEA><ALINEA>Hinsichtlich der Buchstaben a und b arbeiten die Mitgliedstaaten unter der Koordination des Verwaltungsdirektors der Agentur zusammen, damit gewährleistet ist, dass in der endgültigen Zusammensetzung des Pädiatrieausschusses — einschließlich der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder — die für Kinderarzneimittel relevanten Wissenschaftsbereiche, zumindest jedoch folgende Bereiche abgedeckt sind: pharmazeutische Entwicklung, Kindermedizin, Allgemeinmedizin, pädiatrische<?PAGE NO='4'?> Pharmazie, pädiatrische Pharmakologie, pädiatrische Forschung, Pharmakovigilanz, Ethik und öffentliche Gesundheit.</ALINEA><ALINEA>Hinsichtlich der Buchstaben c und d berücksichtigt die Kommission die Expertise der nach den Buchstaben a und b benannten Mitglieder.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitglieder des Pädiatrieausschusses werden für eine Amtszeit von drei Jahren benannt, die verlängert werden kann. Auf den Sitzungen des Pädiatrieausschusses können sie sich von Experten begleiten lassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Pädiatrieausschuss wählt seinen Vorsitzenden unter seinen Mitgliedern; die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur veröffentlicht die Namen und Qualifikationen der Mitglieder.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Ausarbeitung seiner gutachterlichen Stellungnahmen bemüht sich der Pädiatrieausschuss nach Kräften, auf wissenschaftlicher Grundlage zu einem Konsens zu gelangen. Kann ein solcher Konsens nicht erreicht werden, so gibt der Pädiatrieausschuss eine Stellungnahme ab, die den Standpunkt der Mehrheit der Mitglieder wiedergibt. In dieser Stellungnahme sind auch die abweichenden Standpunkte, die jeweils mit einer Begründung zu versehen sind, zu erwähnen. Diese Stellungnahme wird gemäß Artikel 25 Absätze 5 und 7 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Pädiatrieausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung für die Erfüllung seiner Aufgaben. Die Geschäftsordnung tritt in Kraft, nachdem der Verwaltungsrat der Agentur und im Anschluss daran die Europäische Kommission eine befürwortende Stellungnahme abgegeben haben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Sämtliche Sitzungen des Pädiatrieausschusses können von Vertretern der Kommission, vom Verwaltungsdirektor der Agentur oder von dessen Vertretern besucht werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Aufgaben des Pädiatrieausschusses umfassen:</ALINEA><ALINEA><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Beurteilung des Inhalts eines pädiatrischen Prüfkonzepts für ein Arzneimittel, das ihm nach dieser Verordnung vorgelegt wird, und Formulierung einer entsprechenden Stellungnahme;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Beurteilung von Freistellungen und Zurückstellungen und Formulierung einer entsprechenden Stellungnahme;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>auf Ersuchen des Ausschusses für Humanarzneimittel, einer zuständigen Behörde oder des Antragstellers Bewertung der Übereinstimmung des Genehmigungsantrags mit dem dazugehörigen gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept und Formulierung einer entsprechenden Stellungnahme;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>auf Ersuchen des Ausschusses für Humanarzneimittel oder einer zuständigen Behörde Bewertung von Daten, die gemäß einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept erarbeitet wurden, und Formulierung einer Stellungnahme zu Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels für die Verwendung in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='5'?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Beratung zu Inhalt und Format der für die Zwecke der Erhebung nach Artikel 42 zusammenzutragenden Daten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Unterstützung und Beratung der Agentur bei der Einrichtung des europäischen Netzwerkes nach Artikel 44;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>wissenschaftliche Unterstützung bei der Ausarbeitung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>auf Ersuchen des Verwaltungsdirektors der Agentur oder der Kommission Beratung in Fragen, die mit Arzneimitteln zur Anwendung bei der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe in Verbindung stehen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines besonderen Inventars des Kinderarzneimittelbedarfs gemäß Artikel 43;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Beratung der Agentur und der Kommission bei Mitteilungen über die Bedingungen für die Durchführung von Studien zu Arzneimitteln für die pädiatrische Bevölkerungsgruppe;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>Abgabe einer Empfehlung an die Kommission hinsichtlich des in Artikel 32 Absatz 2 genannten Symbols.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Ausführung seiner Aufgaben wägt der Pädiatrieausschuss ab, ob von einer vorgeschlagenen Studie zu erwarten ist, dass sie von signifikantem therapeutischen Nutzen für die pädiatrische Bevölkerungsgruppe ist und/oder einem Therapiebedarf dieser Gruppe entspricht. Dabei berücksichtigt der Pädiatrieausschuss sämtliche ihm vorliegenden Informationen, einschließlich Stellungnahmen, Beschlüsse oder Empfehlungen der zuständigen Behörden von Drittländern.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL II</P></TI><STI><P>GENEHMIGUNGSANFORDERUNGEN</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 1</P></TI><STI><P>Allgemeine Genehmigungsanforderungen</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2001/83/EG in Bezug auf ein Humanarzneimittel, dessen Inverkehrbringen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht in der Gemeinschaft genehmigt war, wird nur dann als zulässig betrachtet, wenn er neben den Angaben und Unterlagen nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG eines der folgenden Elemente enthält:</ALINEA><ALINEA><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Ergebnisse aller Studien sowie Einzelheiten zu sämtlichen Informationen, die in Übereinstimmung mit einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt bzw. zusammengetragen wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine Entscheidung der Agentur über die Gewährung einer arzneimittelspezifischen Freistellung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>eine Entscheidung der Agentur über die Gewährung einer Gruppenfreistellung nach Artikel 11;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>eine Entscheidung der Agentur über die Gewährung einer Zurückstellung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Für die Zwecke des Buchstabens a wird dem Antrag die Entscheidung der Agentur über die Billigung des pädiatrischen Prüfkonzepts beigefügt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='6'?><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen decken kumulativ alle Untergruppen der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe ab.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><ALINEA>Im Falle zugelassener Arzneimittel, die entweder durch ein ergänzendes Schutzzertifikat nach der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 oder durch ein Patent geschützt sind, das für die Gewährung eines ergänzenden Schutzzertifikats in Frage kommt, gilt Artikel 7 der vorliegenden Verordnung für Anträge auf Genehmigung neuer Indikationen, einschließlich pädiatrischer Indikationen, neuer Darreichungsformen und neuer Verabreichungswege.</ALINEA><ALINEA>Für die Zwecke des Absatzes 1 erstrecken sich die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Unterlagen sowohl auf bestehende als auch neue Indikationen, Darreichungsformen und Verabreichungswege.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><ALINEA>Die Artikel 7 und 8 gelten nicht für Arzneimittel, die gemäß den Artikeln 10, 10a, 13 bis 16 oder 16a bis 16i der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen sind.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><ALINEA>Nach Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, der Agentur und anderen interessierten Kreisen legt die Kommission die Anforderungen fest, denen Form und Inhalt von Anträgen für die Billigung oder die Änderung eines pädiatrischen Prüfkonzepts und von Freistellungs- oder Zurückstellungsanträgen im Einzelnen genügen müssen, damit sie als zulässig betrachtet werden; sie legt zudem die Modalitäten für die Übereinstimmungskontrolle nach Artikel 23 und Artikel 28 Absatz 3 fest.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 2</P></TI><STI><P>Freistellungen</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Freistellung von der Vorlage der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen gilt für spezifische Arzneimittel oder für Arzneimittelgruppen, wenn Hinweise darauf gibt, dass</ALINEA><ALINEA><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>das spezifische Arzneimittel oder die Arzneimittelgruppe in Teilen oder in der Gesamtheit der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe wahrscheinlich unwirksam oder bedenklich ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Krankheit oder der Zustand, für den das betreffende Arzneimittel oder die betreffende Arzneimittelgruppe vorgesehen ist, lediglich bei Erwachsenen auftritt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>das fragliche Arzneimittel gegenüber bestehenden pädiatrischen Behandlungen keinen signifikanten therapeutischen Nutzen bietet.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 1 vorgesehene Freistellung kann in Bezug auf entweder eine oder mehrere spezifische Untergruppen der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe oder auf eine oder mehrere spezifische therapeutische Indikationen oder auf eine Kombination von beiden gewährt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='7'?><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><ALINEA>Der Pädiatrieausschuss kann auf eigene Initiative eine Stellungnahme aus den in Artikel 11 Absatz 1 dargelegten Gründen dahin gehend abgeben, dass eine Gruppenfreistellung oder eine arzneimittelspezifische Freistellung nach Artikel 11 Absatz 1 gewährt wird.</ALINEA><ALINEA>Sobald der Pädiatrieausschuss eine Stellungnahme abgegeben hat, gilt das Verfahren des Artikels 25. Im Falle einer Gruppenfreistellung gilt lediglich Artikel 25 Absätze 5 und 6.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Antragsteller kann aus den in Artikel 11 Absatz 1 dargelegten Gründen bei der Agentur eine arzneimittelspezifische Freistellung beantragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Nach Eingang des Antrags benennt der Pädiatrieausschuss einen Berichterstatter und gibt innerhalb einer Frist von 60 Tagen eine Stellungnahme dazu ab, ob eine arzneimittelspezifische Freistellung gewährt werden sollte oder nicht.</ALINEA><ALINEA>Der Antragsteller oder der Pädiatrieausschuss können fordern, dass innerhalb dieses 60-Tage-Zeitraums eine Sitzung stattfindet.</ALINEA><ALINEA>Gegebenenfalls kann der Pädiatrieausschuss den Antragsteller auffordern, die vorgelegten Angaben und Unterlagen zu ergänzen. Macht der Pädiatrieausschuss von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird die 60-Tage-Frist so lange ausgesetzt, bis die geforderten ergänzenden Informationen bereitgestellt wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Sobald der Pädiatrieausschuss eine Stellungnahme abgegeben hat, gilt das Verfahren des Artikels 25.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur führt ein Verzeichnis aller Freistellungen. Das Verzeichnis wird regelmäßig (mindestens einmal im Jahr) aktualisiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Pädiatrieausschuss kann jederzeit eine Stellungnahme abgeben, in der er sich für die Überprüfung einer gewährten Freistellung ausspricht.</ALINEA><ALINEA>Bei einer Änderung mit Auswirkungen auf eine arzneimittelspezifische Freistellung gilt das Verfahren des Artikels 25.</ALINEA><ALINEA>Bei einer Änderung mit Auswirkungen auf eine Gruppenfreistellung gilt das Verfahren des Artikels 25 Absätze 6 und 7.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wird eine arzneimittelspezifische Freistellung oder eine Gruppenfreistellung widerrufen, so gelten die Anforderungen der Artikel 7 und 8 erst nach Ablauf von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Streichung aus dem Freistellungsverzeichnis.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='8'?><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 3</P></TI><STI><P>Pädiatrisches Prüfkonzept</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 1</P></TI><STI><P>Anträge auf Billigung</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Wird beabsichtigt, einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder d, Artikel 8 und Artikel 30 zu stellen, so wird ein pädiatrisches Prüfkonzept erarbeitet und der Agentur zusammen mit einem Antrag auf Billigung vorgelegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Das pädiatrische Prüfkonzept enthält Einzelheiten zum Zeitplan und zu den Maßnahmen, durch die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels in allen gegebenenfalls betroffenen Untergruppen der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe nachgewiesen werden sollen. Darüber hinaus werden darin alle Maßnahmen beschrieben, durch die die Zubereitung des Arzneimittels so angepasst werden soll, dass seine Verwendung für verschiedene pädiatrische Untergruppen annehmbarer, einfacher, sicherer oder wirksamer wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Anträgen auf Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 7 und 8 oder Anträgen auf Freistellung nach Artikel 11 und 12 wird das pädiatrische Prüfkonzept oder der Antrag auf Freistellung zusammen mit einem Antrag auf Billigung — außer in begründeten Fällen — spätestens bei Abschluss der pharmakokinetischen Studien an Erwachsenen nach Anhang I Teil I Abschnitt 5.2.3 der Richtlinie 2001/83/EG vorgelegt, so dass zum Zeitpunkt der Bewertung des entsprechenden Genehmigungsantrags oder sonstigen Antrags eine Stellungnahme zur Verwendung des betreffenden Arzneimittels in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe abgegeben werden kann.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des in Absatz 1 und in Artikel 15 Absatz 1 genannten Antrags prüft die Agentur dessen Zulässigkeit und erstellt einen zusammenfassenden Bericht für den Pädiatrieausschuss.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Gegebenenfalls kann die Agentur von dem Antragsteller die Vorlage zusätzlicher Angaben und Unterlagen fordern; in einem solchen Fall wird die 30-Tage-Frist so lange ausgesetzt, bis die geforderten ergänzenden Informationen bereitgestellt wurden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Nach Eingang eines Vorschlags für ein pädiatrisches Prüfkonzept, das Artikel 15 Absatz 2 genügt, benennt der Pädiatrieausschuss einen Berichterstatter und gibt innerhalb einer Frist von 60 Tagen eine Stellungnahme dazu ab, ob durch die vorgeschlagenen Studien die Erarbeitung der Daten sichergestellt wird, die für die Festlegung der Verwendungsmöglichkeiten des Arzneimittels zur Behandlung der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe oder deren Untergruppen erforderlich sind, sowie dazu, ob der zu erwartende therapeutische Nutzen die vorgeschlagenen Studien rechtfertigt. Bei der Formulierung seiner Stellungnahme prüft der Ausschuss, ob die Maßnahmen, die zur Anpassung der Zubereitung des Arzneimittels für die Verwendung in den verschiedenen Untergruppen der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe vorgeschlagen werden, geeignet sind oder nicht.</ALINEA><ALINEA>Innerhalb desselben Zeitraums können der Antragsteller oder der Pädiatrieausschuss verlangen, dass eine Sitzung stattfindet.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='9'?><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Innerhalb der 60-Tage-Frist nach Absatz 1 kann der Pädiatrieausschuss den Antragsteller auffordern, Änderungen an dem Konzept einzureichen; in einem solchen Fall kann die in Absatz 1 genannte Frist für die Abgabe der endgültigen Stellungnahme um höchstens 60 Tage verlängert werden. In derartigen Fällen können der Antragsteller oder der Pädiatrieausschuss eine zusätzliche Sitzung in diesem Zeitraum fordern. Die Frist wird so lange ausgesetzt, bis die geforderten ergänzenden Informationen bereitgestellt wurden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><ALINEA>Sobald der Pädiatrieausschuss eine — befürwortende oder ablehnende — Stellungnahme abgegeben hat, gilt das Verfahren des Artikels 25.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><ALINEA>Kommt der Pädiatrieausschuss nach Prüfung eines pädiatrischen Prüfkonzepts zu dem Schluss, dass Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c für das betreffende Arzneimittel zutrifft, so gibt er eine ablehnende Stellungnahme gemäß Artikel 17 Absatz 1 ab.</ALINEA><ALINEA>In derartigen Fällen gibt der Pädiatrieausschuss eine Stellungnahme zugunsten einer Freistellung nach Artikel 12 ab, woraufhin das Verfahren des Artikels 25 gilt.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 2</P></TI><STI><P>Zurückstellungen</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="020.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Gleichzeitig mit der Vorlage des pädiatrischen Prüfkonzepts nach Artikel 16 Absatz 1 kann ein Antrag auf Zurückstellung der Einleitung oder des Abschlusses einiger oder aller Maßnahmen des Konzepts gestellt werden. Eine derartige Zurückstellung erfolgt aus wissenschaftlichen und technischen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Gesundheit.</ALINEA><ALINEA>Eine Zurückstellung wird auf jeden Fall gewährt, wenn Studien an Erwachsenen vor Einleitung der Studien in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe angezeigt sind oder wenn Studien in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe länger dauern als Studien an Erwachsenen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32006R1902" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="020.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung des vorliegenden Artikels kann die Kommission nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Vorschriften erlassen, mit denen nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung geändert oder ihr hinzugefügt werden, um die Gründe für die Gewährung einer Zurückstellung näher festzulegen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="021.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Gleichzeitig mit der Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme nach Artikel 17 Absatz 1 gibt der Pädiatrieausschuss — wenn die in Artikel 20 genannten Bedingungen erfüllt sind — aus eigener Initiative oder auf gemäß Artikel 20 gestellten Antrag des Antragstellers eine Stellungnahme ab, in der die Zurückstellung der Einleitung oder des Abschlusses einiger oder aller Maßnahmen des pädiatrischen Prüfkonzepts befürwortet oder abgelehnt wird.</ALINEA><ALINEA>In einer die Zurückstellung befürwortenden Stellungnahme sind die Fristen für die Einleitung oder den Abschluss der betreffenden Maßnahmen festzulegen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='10'?><PARAG IDENTIFIER="021.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sobald der Pädiatrieausschuss eine die Zurückstellung befürwortende Stellungnahme nach Absatz 1 abgegeben hat, gilt das Verfahren des Artikels 25.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 3</P></TI><STI><P>Änderung eines pädiatrischen Prüfkonzepts</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><ALINEA>Hat der Antragsteller nach der Entscheidung zur Billigung des pädiatrischen Prüfkonzepts Probleme mit der Umsetzung, die das Konzept undurchführbar oder nicht mehr geeignet machen, so kann der Antragsteller dem Pädiatrieausschuss unter Angabe ausführlicher Gründe Änderungen vorschlagen oder eine Zurückstellung oder eine Freistellung beantragen. Innerhalb von 60 Tagen prüft der Pädiatrieausschuss diese Änderungen oder den Antrag auf Zurückstellung oder Freistellung und gibt eine Stellungnahme ab, in der er deren Ablehnung oder Annahme vorschlägt. Sobald der Pädiatrieausschuss eine — befürwortende oder ablehnende — Stellungnahme abgegeben hat, gilt das Verfahren des Artikels 25.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 4</P></TI><STI><P>Übereinstimmung mit dem pädiatrischen Prüfkonzept</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="023.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die für die Genehmigung zuständige Behörde überprüft, ob ein Genehmigungs- oder Änderungsantrag die Anforderungen der Artikel 7 und 8 erfüllt und ob ein Antrag nach Artikel 30 das gebilligte pädiatrische Prüfkonzept einhält.</ALINEA><ALINEA>Wird ein Antrag nach dem Verfahren der Artikel 27 bis 39 der Richtlinie 2001/83/EG gestellt, so wird die Übereinstimmungskontrolle gegebenenfalls einschließlich der Einholung einer Stellungnahme des Pädiatrieausschusses nach Absatz 2 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels vom Referenzmitgliedstaat vorgenommen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Pädiatrieausschuss kann um Stellungnahme dazu ersucht werden, ob die vom Antragsteller durchgeführten Studien mit dem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept übereinstimmen, und zwar</ALINEA><ALINEA><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>durch den Antragsteller vor der Stellung eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen oder Änderung nach den Artikeln 7, 8 oder 30;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>durch die Agentur oder die zuständige nationale Behörde bei der Bewertung der Zulässigkeit eines Antrags nach Buchstabe a, dem keine Stellungnahme zur Übereinstimmung beiliegt, die infolge eines Antrags nach Buchstabe a abgegeben wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>durch den Ausschuss für Humanarzneimittel oder die zuständige nationale Behörde bei der Prüfung eines Antrags nach Buchstabe a, wenn Zweifel an der Übereinstimmung bestehen und noch keine Stellungnahme infolge eines Antrags nach Buchstabe a oder b abgegeben wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>In dem unter Buchstabe a genannten Fall stellt der Antragsteller seinen Antrag erst, wenn der Pädiatrieausschuss seine Stellungnahme abgegeben hat; eine Kopie dieser Stellungnahme ist dem Antrag beizufügen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='11'?><PARAG IDENTIFIER="023.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wird der Pädiatrieausschuss um eine Stellungnahme nach Absatz 2 gebeten, so gibt er sie innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags ab.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten berücksichtigen eine derartige Stellungnahme.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><ALINEA>Gelangt die zuständige Behörde im Verlauf der wissenschaftlichen Bewertung eines zulässigen Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen zu dem Schluss, dass die Studien nicht mit dem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept übereinstimmen, so kann das Arzneimittel keinen Bonus und keinen Anreiz nach den Artikeln 36, 37 und 38 erhalten.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 4</P></TI><STI><P>Verfahren</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="025.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur übermittelt dem Antragsteller die Stellungnahme des Pädiatrieausschusses innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Eingang.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Stellungnahme des Pädiatrieausschusses kann der Antragsteller der Agentur einen ausführlich begründeten schriftlichen Antrag auf Überprüfung der Stellungnahme vorlegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Antrags auf Überprüfung nach Absatz 2 gibt der Pädiatrieausschuss nach Benennung eines neuen Berichterstatters eine neue Stellungnahme ab, in der er seine vorherige Stellungnahme bestätigt oder abändert. Der Berichterstatter kann den Antragsteller direkt befragen. Der Antragsteller kann auch anbieten, befragt zu werden. Der Berichterstatter informiert den Pädiatrieausschuss unverzüglich in schriftlicher Form über die Einzelheiten der Kontakte mit dem Antragsteller. Die Stellungnahme wird ordnungsgemäß begründet und die Gründe für die Schlussfolgerung werden der neuen Stellungnahme beigefügt; diese ist endgültig.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn der Antragsteller innerhalb der 30-Tage-Frist nach Absatz 2 keine Überprüfung fordert, ist die Stellungnahme des Pädiatrieausschusses endgültig.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur triff innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Eingang der endgültigen Stellungnahme des Pädiatrieausschusses eine Entscheidung. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt, wobei die endgültige Stellungnahme des Pädiatrieausschusses beizufügen ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Bei einer Gruppenfreistellung nach Artikel 12 trifft die Agentur eine Entscheidung innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Eingang der Stellungnahme des Pädiatrieausschusses nach Artikel 13 Absatz 3. Dieser Entscheidung ist die Stellungnahme des Pädiatrieausschusses beizufügen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Entscheidungen der Agentur werden nach Streichung aller vertraulichen Angaben geschäftlicher Art veröffentlicht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 5</P></TI><STI><P>Sonstige Bestimmungen</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><ALINEA>Jede juristische oder natürliche Person, die ein für die pädiatrische Verwendung bestimmtes Arzneimittel entwickelt, kann vor der Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts und während dessen Umsetzung die Agentur nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG)<?PAGE NO='12'?> Nr. 726/2004 um Beratung über die Konzeption und die Durchführung der verschiedenen Prüfungen und Studien ersuchen, die für den Nachweis von Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe erforderlich sind.</ALINEA><ALINEA>Darüber hinaus kann diese juristische oder natürliche Person um Beratung über das Konzept und die Anwendung von Pharmakovigilanzsystemen und des Risikomanagements nach Artikel 34 ersuchen.</ALINEA><ALINEA>Die Agentur erteilt die Beratung nach diesem Artikel, ohne Gebühren zu erheben.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL III</P></TI><STI><P>VERFAHREN ZUR ERTEILUNG DER GENEHMIGUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><ALINEA>Sofern in diesem Titel nicht anders vorgesehen, gelten für Genehmigungen für das Inverkehrbringen auf der Grundlage dieses Titels die Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Richtlinie 2001/83/EG.</ALINEA></ARTICLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 1</P></TI><STI><P>Genehmigungsverfahren für Anträge im Geltungsbereich der Artikel 7 und 8</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="028"><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="028.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für eine Genehmigung nach Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung, die eine oder mehrere pädiatrische Indikationen auf der Grundlage von in Übereinstimmung mit einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführten Studien beinhaltet, können Anträge nach dem Verfahren der Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 gestellt werden.</ALINEA><ALINEA>Wird die Genehmigung erteilt, so werden die Ergebnisse aller derartigen Studien in die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und gegebenenfalls in die Packungsbeilage des Arzneimittels aufgenommen, sofern die Informationen von der zuständigen Behörde als nützlich für den Patienten erachtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sämtliche betroffenen pädiatrischen Indikationen von der zuständigen Behörde zugelassen wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird eine Genehmigung erteilt oder geändert, so werden sämtliche auf der Grundlage dieser Verordnung gewährten Freistellungen oder Zurückstellungen in die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und, wo angebracht, in die Packungsbeilage des betreffenden Arzneimittels aufgenommen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Stimmt der Antrag mit allen Maßnahmen überein, die in dem gebilligten und ausgeführten pädiatrischen Prüfkonzept enthalten sind, und gibt die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels die Ergebnisse von Studien wieder, die entsprechend einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, so nimmt die zuständige Behörde eine Erklärung in die Genehmigung auf, aus der hervorgeht, dass der Antrag mit dem gebilligten und ausgeführten pädiatrischen Prüfkonzept übereinstimmt. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 45 Absatz 3 wird in der Erklärung auch angegeben, ob wichtige, im gebilligten Prüfkonzept enthaltene Studien nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='13'?><ARTICLE IDENTIFIER="029"><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><ALINEA>Im Falle von Arzneimitteln, die nach der Richtlinie 2001/83/EG genehmigt wurden, kann nach dem Verfahren der Artikel 32, 33 und 34 der Richtlinie 2001/83/EG nach Artikel 8 dieser Verordnung ein Antrag auf Genehmigung neuer Indikationen, einschließlich der Erweiterung der Genehmigung für die Verwendung in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe, einer neue Darreichungsform oder eines neuen Verabreichungswegs gestellt werden.</ALINEA><ALINEA>Dieser Antrag entspricht der Anforderung des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a.</ALINEA><ALINEA>Das Verfahren beschränkt sich auf die Bewertung der spezifischen Abschnitte der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels, die geändert werden sollen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 2</P></TI><STI><P>Genehmigung für die Pädiatrische Verwendung</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="030"><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="030.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung für die pädiatrische Verwendung berührt in keiner Weise das Recht, einen Genehmigungsantrag für andere Indikationen zu stellen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Einem Antrag auf Genehmigung für die pädiatrische Verwendung werden die Angaben und Unterlagen beigefügt, die zur Feststellung von Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit bei der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe erforderlich sind; dazu gehören spezifische Daten als Grundlage für eine adäquate Stärke und Darreichungsform und einen adäquaten Verabreichungsweg des Arzneimittels in Übereinstimmung mit dem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept.</ALINEA><ALINEA>Der Antrag beinhaltet auch die Entscheidung der Agentur über die Billigung des betreffenden pädiatrischen Prüfkonzepts.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wird oder wurde ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat oder in der Gemeinschaft zugelassen, so kann in einem Antrag auf Genehmigung für die pädiatrische Verwendung gegebenenfalls nach Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder Artikel 10 der Richtlinie 2001/83/EG auf die in dem Dossier über dieses Arzneimittel enthaltenen Daten Bezug genommen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Das Arzneimittel, für das die Genehmigung für die pädiatrische Verwendung erteilt wird, kann den Namen eines Arzneimittels mit demselben Wirkstoff beibehalten, für das demselben Genehmigungsinhaber eine Genehmigung für die Verwendung bei Erwachsenen erteilt wurde.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="031"><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 kann ein Antrag auf Genehmigung für die pädiatrische Verwendung gemäß dem Verfahren der Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 gestellt werden.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='14'?><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 3</P></TI><STI><P>Kennzeichnung</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="032"><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="032.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Arzneimitteln, die für eine pädiatrische Indikation zugelassen werden, wird auf dem Etikett das gemäß Absatz 2 festgelegte Symbol hinzugefügt. Die Bedeutung des Symbols ist in der Packungsbeilage zu erläutern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Innerhalb <DATE ISO="20080126">26. Januar 2008</DATE> wählt die Kommission auf Empfehlung des Pädiatrieausschusses ein Symbol aus. Die Kommission veröffentlicht das Symbol.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Dieser Artikel gilt auch für Arzneimittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden, sowie für Arzneimittel, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung, aber vor Veröffentlichung des Symbols zugelassen wurden, sofern sie für pädiatrische Indikationen zugelassen sind.</ALINEA><ALINEA>In diesem Fall sind das Symbol und die Erläuterung nach Absatz 1 spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung des Symbols in das Etikett und die Packungsbeilage der betreffenden Arzneimittel aufzunehmen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL IV</P></TI><STI><P>ANFORDERUNGEN IM ANSCHLUSS AN DIE GENEHMIGUNG</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="033"><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><ALINEA>Wenn ein Arzneimittel, das mit einer pädiatrischen Indikation entsprechend einem gebilligten und ausgeführten pädiatrischen Prüfkonzept zugelassen wurde, bereits vorher mit anderen Indikationen in den Verkehr gebracht worden war, bringt der Genehmigungsinhaber innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Genehmigung der pädiatrischen Indikation dieses Arzneimittel mit der pädiatrischen Indikation versehen in den Verkehr. Diese Fristen sind in einem von der Agentur koordinierten und öffentlich zugänglichen Register anzugeben.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="034"><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="034.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>In folgenden Fällen gibt der Antragsteller die Maßnahmen im Einzelnen an, mit denen die Nachkontrolle der Wirksamkeit und etwaiger Nebenwirkungen der pädiatrischen Verwendung des Arzneimittels gewährleistet wird:</ALINEA><ALINEA><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Anträge auf Genehmigung, die eine pädiatrische Indikation einschließen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Anträge auf Aufnahme einer pädiatrischen Indikation in eine bestehende Genehmigung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Anträge auf Genehmigung für die pädiatrische Verwendung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Besteht besonderer Anlass zur Besorgnis, so nimmt die zuständige Behörde die Genehmigungsbedingung auf, dass ein Risikomanagementsystem eingerichtet oder spezifische Studien im Anschluss an das Inverkehrbringen durchgeführt und zur Prüfung vorgelegt werden. Ein Risikomanagementsystem umfasst eine Zusammenstellung von Tätigkeiten und Maßnahmen im Bereich der Pharmakovigilanz, mit denen Risiken im Zusammenhang mit Arzneimitteln ermittelt, beschrieben, vermieden oder minimiert werden sollen; dazu gehört auch die Bewertung der Effizienz derartiger Maßnahmen.</ALINEA><?PAGE NO='15'?><ALINEA>Die Bewertung der Wirksamkeit eines Risikomanagementsystems und der Ergebnisse durchgeführter Studien werden in die regelmäßigen aktualisierten Berichte über die Sicherheit nach Artikel 104 Absatz 6 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 aufgenommen.</ALINEA><ALINEA>Darüber hinaus kann die zuständige Behörde die Vorlage zusätzlicher Berichte verlangen, die die Wirksamkeit von Risikominimierungssystemen und die Ergebnisse derartiger Studien bewerten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Neben den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten für die Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die eine pädiatrische Indikation einschließen, die Bestimmungen über die Pharmakovigilanz der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und der Richtlinie 2001/83/EG.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle einer Zurückstellung legt der Genehmigungsinhaber der Agentur einen jährlichen Bericht mit einem aktualisierten Fortschrittsbericht über die pädiatrischen Studien entsprechend der Entscheidung der Agentur über das gebilligte pädiatrische Prüfkonzept und die gewährte Zurückstellung vor.</ALINEA><ALINEA>Die Agentur informiert die zuständige Behörde, wenn festgestellt wird, dass der Genehmigungsinhaber sich nicht an die Entscheidung der Agentur über das gebilligte pädiatrische Prüfkonzept und die gewährte Zurückstellung hält.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur erstellt Leitlinien für die Anwendung dieses Artikels.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="035"><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><ALINEA>Ist ein Arzneimittel für eine pädiatrische Indikation zugelassen und plant der Genehmigungsinhaber, nachdem er in den Genuss der Bonusse oder Anreize nach den Artikeln 36, 37 oder 38 gekommen ist und diese Schutzzeiträume abgelaufen sind, das Inverkehrbringen des Arzneimittels einzustellen, so überträgt er die Genehmigung oder gestattet einem Dritten, der seine Absicht bekundet hat, das Arzneimittel weiterhin in Verkehr zu bringen, auf der Grundlage von Artikel 10 c der Richtlinie 2001/83/EG den Rückgriff auf die pharmazeutischen, vorklinischen und klinischen Unterlagen, die in dem Dossier des Arzneimittels enthalten sind.</ALINEA><ALINEA>Der Genehmigungsinhaber unterrichtet die Agentur mindestens sechs Monate im Voraus von seiner Absicht, das Arzneimittel nicht länger in den Verkehr zu bringen. Die Agentur bringt dies der Öffentlichkeit zur Kenntnis.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL V</P></TI><STI><P>BONUSSE UND ANREIZE</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="036"><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="036.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Beinhaltet ein Genehmigungsantrag nach Artikel 7 oder 8 die Ergebnisse sämtlicher Studien, die entsprechend einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, so wird dem Inhaber des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats eine sechsmonatige Verlängerung des Zeitraums nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 gewährt.</ALINEA><ALINEA>Unterabsatz 1 gilt auch, wenn die Ausführung des gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepts nicht zur Genehmigung einer pädiatrischen Indikation führt, die Studienergebnisse jedoch in der Zusammenfassung der<?PAGE NO='16'?> Merkmale des Arzneimittels und gegebenenfalls in der Packungsbeilage des betreffenden Arzneimittels wiedergegeben werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Aufnahme der Erklärung nach Artikel 28 Absatz 3 in eine Genehmigung dient der Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Anwendung der Verfahren der Richtlinie 2001/83/EG wird die sechsmonatige Verlängerung des Zeitraums nach Absatz 1 nur dann gewährt, wenn das Arzneimittel in allen Mitgliedstaaten zugelassen ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für Arzneimittel, die durch ein ergänzendes Schutzzertifikat nach der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 oder durch ein Patent, das für ein ergänzendes Schutzzertifikat in Frage kommt, geschützt sind. Sie gelten nicht für Arzneimittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 als Arzneimittel für seltene Leiden ausgewiesen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Führt ein Antrag nach Artikel 8 zur Genehmigung einer neuen pädiatrischen Indikation, so gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht, wenn der Antragsteller eine einjährige Verlängerung der Schutzfrist für das betreffende Arzneimittel beantragt und erhält, weil die neue pädiatrische Indikation im Sinne des Artikels 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder des Artikels 10 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2001/83/EG von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="037"><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><ALINEA>Wird ein Genehmigungsantrag für ein Arzneimittel gestellt, das nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 als Arzneimittel für seltene Leiden ausgewiesen ist, und beinhaltet dieser Antrag die Ergebnisse aller Studien, die entsprechend einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, und wird die Erklärung nach Artikel 28 Absatz 3 anschließend in die gewährte Genehmigung aufgenommen, so wird die zehnjährige Frist nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 auf zwölf Jahre verlängert.</ALINEA><ALINEA>Absatz 1 gilt auch, wenn die Ausführung des gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepts nicht zur Genehmigung einer pädiatrischen Indikation führt, die Studienergebnisse jedoch in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und gegebenenfalls in der Packungsbeilage des betreffenden Arzneimittels wiedergegeben werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="038"><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="038.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Wird eine Genehmigung für die pädiatrische Verwendung nach den Artikeln 5 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt, so gelten für die Daten und das Inverkehrbringen die Schutzfristen nach Artikel 14 Absatz 11 der genannten Verordnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird eine Genehmigung für die pädiatrische Verwendung nach den Verfahren der Richtlinie 2001/83/EG erteilt, so gelten für die Daten und das Inverkehrbringen die Schutzfristen nach Artikel 10 Absatz 1 der genannten Richtlinie.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="039"><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="039.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Über die Bonusse und Anreize nach den Artikeln 36, 37 und 38 hinaus kommen für Arzneimittel für die pädiatrische Verwendung<?PAGE NO='17'?> Anreize in Frage, die die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Erforschung, Entwicklung und Verfügbarkeit von Arzneimitteln für die pädiatrische Verwendung bereitstellen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bis zum <DATE ISO="20080126">26. Januar 2008</DATE> informieren die Mitgliedstaaten die Kommission ausführlich über die Maßnahmen, die sie zur Unterstützung der Erforschung, Entwicklung und Verfügbarkeit von Arzneimitteln für die pädiatrische Verwendung eingeführt haben. Auf Verlangen der Kommission werden diese Informationen regelmäßig aktualisiert.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bis zum <DATE ISO="20080726">26. Juli 2008</DATE> macht die Kommission eine ausführliche Bestandsaufnahme aller Bonusse und Anreize, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Erforschung, Entwicklung und Verfügbarkeit von Arzneimitteln für die pädiatrische Verwendung bereitstellen, der Öffentlichkeit zugänglich. Diese Bestandsaufnahme wird regelmäßig aktualisiert, und die aktualisierten Fassungen werden ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="040"><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="040.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Es werden Mittel für die Erforschung von Arzneimitteln für die pädiatrische Bevölkerungsgruppe im Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt, um Studien im Zusammenhang mit Arzneimitteln oder Wirkstoffen, die nicht durch ein Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat geschützt sind, zu unterstützen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="040.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsmittel werden im Rahmen der Rahmenprogramme der Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration oder anderer Gemeinschaftsinitiativen für die Forschungsförderung bereitgestellt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL VI</P></TI><STI><P>KOMMUNIKATION UND KOORDINIERUNG</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="041"><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="041.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>In die nach Artikel 11 der Richtlinie 2001/20/EG geschaffene europäische Datenbank werden neben den klinischen Prüfungen im Sinne der Artikel 1 und 2 der genannten Richtlinie auch in Drittstaaten durchgeführte klinische Prüfungen aufgenommen, sofern sie in gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepten enthalten sind. Bei solchen in Drittstaaten durchgeführten klinischen Prüfungen werden die in Artikel 11 der genannten Richtlinie aufgeführten Angaben jeweils von dem Adressaten der Entscheidung der Agentur über das pädiatrische Prüfkonzept in die Datenbank eingegeben.</ALINEA><ALINEA>Abweichend von Artikel 11 der Richtlinie 2001/20/EG macht die Agentur Teile der in die europäische Datenbank eingegebenen Informationen über pädiatrische klinische Prüfungen der Öffentlichkeit zugänglich.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="041.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Einzelheiten der Ergebnisse aller Prüfungen nach Absatz 1 und aller sonstigen Prüfungen, die den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 45 und 46 vorgelegt werden, sind unabhängig davon, ob die Prüfungen vorzeitig beendet wurden oder nicht, von der Agentur zu veröffentlichen. Diese Ergebnisse sind der Agentur je nach den Gegebenheiten vom Sponsor der klinischen Prüfung, vom Adressaten der Entscheidung der Agentur über ein pädiatrisches Prüfkonzept oder vom Genehmigungsinhaber unverzüglich vorzulegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="041.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erstellt nach Konsultationen mit der Agentur, den Mitgliedstaaten und interessierten Kreisen eine Anleitung zur Art der in Absatz 1 genannten Informationen, die in die gemäß Artikel 11<?PAGE NO='18'?> der Richtlinie 2001/20/EG geschaffene Datenbank aufzunehmen sind; zu Informationen, die der Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 zugänglich zu machen sind; zur Form, in der die Ergebnisse klinischer Prüfungen vorzulegen und der Öffentlichkeit nach Absatz 2 zugänglich zu machen sind; zu den sich daraus ergebenden Verantwortungen und Aufgaben der Agentur.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="042"><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten tragen die verfügbaren Daten über alle derzeitigen Verwendungen von Arzneimitteln in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe zusammen und übermitteln sie der Agentur bis zum <DATE ISO="20090126">26. Januar 2009</DATE>.</ALINEA><ALINEA>Der Pädiatrieausschuss gibt bis zum <DATE ISO="20071026">26. Oktober 2007</DATE> eine Anleitung zu Inhalt und Form der zu erhebenden Daten heraus.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="043"><TI.ART>Artikel 43</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="043.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Auf der Grundlage der in Artikel 42 genannten Informationen erstellt der Pädiatrieausschuss nach Konsultation der Kommission, der Mitgliedstaaten und der interessierten Kreise ein Therapiebedarfsinventar, insbesondere unter dem Blickwinkel der Ermittlung prioritärer Forschungsbereiche.</ALINEA><ALINEA>Die Agentur veröffentlicht das Inventar frühestens am <DATE ISO="20090126">26. Januar 2009</DATE> und spätestens bis zum <DATE ISO="20100126">26. Januar 2010</DATE> und aktualisiert es regelmäßig.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="043.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Erstellung des Therapiebedarfsinventars werden die Prävalenz der Erkrankungen in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe, die Schwere der zu behandelnden Erkrankungen, die Verfügbarkeit und die Eignung anderer möglicher Behandlungen für die Erkrankungen in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe, einschließlich der Wirksamkeit und des Nebenwirkungsprofils (darunter auch pädiatriespezifische Sicherheitserwägungen) dieser Behandlungen, sowie die Ergebnisse von in Drittstaaten durchgeführten Studien berücksichtigt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="044"><TI.ART>Artikel 44</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="044.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Mit wissenschaftlicher Unterstützung des Pädiatrieausschusses baut die Agentur ein europäisches Netzwerk auf, das bereits bestehende nationale und europäische Netzwerke, Prüfer und Prüfzentren mit spezifischer Sachkenntnis im Bereich von Forschung und Studien in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe miteinander verbindet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="044.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Ziele des europäischen Netzwerkes bestehen unter anderem darin, Studien über Kinderarzneimittel zu koordinieren, die notwendige wissenschaftliche und administrative Kompetenz auf europäischer Ebene aufzubauen sowie unnötige Doppelstudien und Doppeluntersuchungen an der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe zu vermeiden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="044.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bis zum <DATE ISO="20080126">26. Januar 2008</DATE> erlässt der Verwaltungsrat der Agentur auf Vorschlag des Verwaltungsdirektors nach Konsultation der Kommission, der Mitgliedstaaten und der interessierten Kreise eine Umsetzungsstrategie zur Einrichtung und zum Betrieb des europäischen Netzes. Dieses Netzwerk muss gegebenenfalls mit den Arbeiten zur Stärkung des Fundaments des Europäischen Forschungsraums im Kontext der mehrjährigen Rahmenprogramme der Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration vereinbar sein.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='19'?><ARTICLE IDENTIFIER="045"><TI.ART>Artikel 45</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="045.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Pädiatrische Studien, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden und in der Gemeinschaft zugelassene Arzneimittel betreffen, werden der zuständigen Behörde vom Genehmigungsinhaber bis zum <DATE ISO="20080126">26. Januar 2008</DATE> zur Bewertung vorgelegt.</ALINEA><ALINEA>Die zuständige Behörde kann die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und der Packungsbeilage aktualisieren und die Genehmigung entsprechend ändern. Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die vorgelegten Studien und gegebenenfalls über deren Auswirkungen auf betroffene Genehmigungen aus.</ALINEA><ALINEA>Die Agentur koordiniert den Informationsaustausch.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="045.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Alle vorliegenden pädiatrischen Studien nach Absatz 1 und alle vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleiteten pädiatrischen Studien können in ein pädiatrisches Prüfkonzept einbezogen werden und werden vom Pädiatrieausschuss bei der Beurteilung von Anträgen für pädiatrische Prüfkonzepte, für Freistellungen oder Zurückstellungen bzw. von der zuständigen Behörde bei der Beurteilung von Anträgen nach den Artikeln 7, 8 und 30 berücksichtigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="045.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Absatzes 2 werden die Bonusse und Anreize nach den Artikeln 36, 37 und 38 nur gewährt, wenn wesentliche, in einem gebilligten Prüfkonzept enthaltene Studien nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="045.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erstellt im Einvernehmen mit der Agentur Leitlinien für die Festlegung von Kriterien zur Beurteilung, ob Studien wesentlich im Sinne des Absatzes 3 sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="046"><TI.ART>Artikel 46</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="046.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Andere von einem Genehmigungsinhaber gesponserte Studien, die die Verwendung eines zugelassenen Arzneimittels in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe zum Inhalt haben, werden unabhängig davon, ob sie entsprechend einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der betreffenden Studien vorgelegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="046.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der Genehmigungsinhaber eine pädiatrische Indikation zu beantragen gedenkt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="046.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständige Behörde kann die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und der Packungsbeilage aktualisieren und die Genehmigung entsprechend ändern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="046.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die vorgelegten Studien und gegebenenfalls über deren Auswirkungen auf betroffene Genehmigungen aus.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="046.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur koordiniert den Informationsaustausch.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='20'?><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL VII</P></TI><STI><P>ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 1</P></TI><STI><P>Allgemeine Bestimmungen</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 1</P></TI><STI><P>Gebühren, Gemeinschaftsbeitrag, Sanktionen und Berichte</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="047"><TI.ART>Artikel 47</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="047.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für Anträge auf Genehmigung für die pädiatrische Verwendung, die gemäß dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 gestellt werden, wird die Höhe der gesenkten Gebühr für die Prüfung des Antrags und die Beibehaltung der Genehmigung nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 festgelegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="047.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom <DATE ISO="19950210">10. Februar 1995</DATE> über die Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19950215" NO.OJ="035" PAGE.FIRST="1">ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2005 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20051123" NO.OJ="304" PAGE.FIRST="1">ABl. L 304 vom 23.11.2005, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="047.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Für nachstehende Leistungen des Pädiatrieausschusses werden keine Gebühren erhoben:</ALINEA><ALINEA><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Beurteilung von Anträgen auf Freistellung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Beurteilung von Anträgen auf Zurückstellung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Beurteilung pädiatrischer Prüfkonzepte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Beurteilung der Übereinstimmung mit einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="048"><TI.ART>Artikel 48</TI.ART><ALINEA>Der Beitrag der Gemeinschaft nach Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 deckt die Arbeit des Pädiatrieausschusses, einschließlich der wissenschaftlichen Unterstützung durch Experten, sowie die Arbeit der Agentur, einschließlich der Beurteilung pädiatrischer Prüfkonzepte, wissenschaftlicher Beratung und Gebührenfreistellungen aufgrund dieser Verordnung, und unterstützt die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der Artikel 41 und 44 der vorliegenden Verordnung.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="049"><TI.ART>Artikel 49</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="049.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften legt jeder Mitgliedstaat für Verstöße gegen diese Verordnung oder die auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsvorschriften über Arzneimittel, die nach den Verfahren der Richtlinie 2001/83/EG genehmigt sind, Sanktionen fest und trifft die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum <DATE ISO="20071026">26. Oktober 2007</DATE> mit. Sie melden ihr spätere Änderungen so bald wie möglich.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='21'?><PARAG IDENTIFIER="049.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Einleitung von Streitverfahren aufgrund etwaiger Verstöße gegen diese Verordnung.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0005" ACTIVE.LOC="AR:3" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="049.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Gemäß Artikel 84a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 kann die Kommission im Zusammenhang mit Arzneimitteln, die gemäß dem in jener Verordnung festgelegten Verfahren zugelassen werden, finanzielle Sanktionen in Form von Geldbußen oder wiederkehrenden Zwangsgeldern verhängen, wenn gegen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 aufgeführt sind, verstoßen wird.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?><PARAG IDENTIFIER="049.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission veröffentlicht die Namen derjenigen, die gegen diese Verordnung oder gegen aufgrund dieser Verordnung erlassene Durchführungsvorschriften verstoßen haben, die Höhe der verhängten Geldbußen sowie die Gründe für die verhängten Geldbußen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="050"><TI.ART>Artikel 50</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="050.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Auf der Grundlage eines Berichts der Agentur veröffentlicht die Kommission mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis der Unternehmen und der Arzneimittel, die in den Genuss der aufgrund dieser Verordnung gewährten Bonusse und Anreize gelangt sind, sowie der Unternehmen, die den Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht nachgekommen sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur diese Informationen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="050.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bis zum <DATE ISO="20130126">26. Januar 2013</DATE> legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht über die bei der Anwendung der Verordnung gesammelten Erfahrungen vor. Dieser Bericht enthält insbesondere ein ausführliches Inventar aller Arzneimittel, die seit Inkrafttreten dieser Verordnung für die pädiatrische Verwendung zugelassen wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="050.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bis zum <DATE ISO="20170126">26. Januar 2017</DATE> legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die bei der Anwendung der Artikel 36, 37 und 38 gesammelten Erfahrungen vor. Darin analysiert sie die wirtschaftlichen Auswirkungen der Bonusse und Anreize sowie die voraussichtlichen Folgen der Verordnung für die öffentliche Gesundheit, um erforderlichenfalls entsprechende Änderungen vorzuschlagen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="050.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Sollten genügend Informationen für robuste Analysen vorliegen, so ist den Bestimmungen von Absatz 3 zum selben Zeitpunkt nachzukommen wie den Bestimmungen von Absatz 2.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Abschnitt 2</HT></P></TI><STI><P>Ständiger Ausschuss</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="051"><TI.ART>Artikel 51</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="051.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für Humanarzneimittel — nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Ausschuss<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> genannt — unterstützt, der mit Artikel 121 der Richtlinie 2001/83/EG eingesetzt wurde.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M003000" IDREF="C001001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32006R1902" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="051.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M003000" IDREF="O001001M003000"?><?PAGE NO='22'?><PARAG IDENTIFIER="051.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 2</P></TI><STI><P>Änderungen</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="052"><TI.ART>Artikel 52</TI.ART><ALINEA>Die Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 wird wie folgt geändert:</ALINEA><ALINEA><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Dem Artikel 1 wird folgende Definition angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>e)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Antrag auf Verlängerung der Laufzeit<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/>: ein Antrag auf Verlängerung der Laufzeit des gemäß Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung und Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20061212">12. Dezember 2006</DATE> über Kinderarzneimittel<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20061227" NO.OJ="378" PAGE.FIRST="1">ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/></P></NOTE> erteilten Zertifikats.</TXT></NP></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Dem Artikel 7 werden folgende Absätze angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>3.</NO.PARAG><ALINEA>Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit kann gestellt werden, wenn ein Zertifikat angemeldet wird oder die Anmeldung des Zertifikats im Gange ist und die entsprechenden Anforderungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 8 Absatz 1a erfüllt sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Zertifikats zu stellen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Absatzes 4 ist für die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zertifikats zu stellen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Artikel 8 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>d)</NO.P><TXT>falls in der Zertifikatsanmeldung eine Verlängerung der Laufzeit beantragt wird:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>eine Kopie der Erklärung über die Übereinstimmung mit einem gebilligten und ausgeführten pädiatrischen Prüfkonzept gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>falls erforderlich, zusätzlich zu der Kopie der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Buchstabe b den Nachweis, dass das Erzeugnis in allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 zugelassen ist.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/></TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Folgende Absätze werden eingefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="008.001A"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>1a.</NO.PARAG><ALINEA>Ist eine Zertifikatsanmeldung im Gange, so enthält ein Antrag auf eine verlängerte Laufzeit nach Artikel 7 Absatz 3 die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben und einen Hinweis darauf, dass eine Zertifikatsanmeldung im Gange ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.001B"><NO.PARAG>1b.</NO.PARAG><ALINEA>Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats enthält die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben und eine Kopie des bereits erteilten Zertifikats;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><?PAGE NO='23'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Absatz 2 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass für die Zertifikatsanmeldung und den Verlängerungsantrag eine Gebühr zu entrichten ist.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Artikel 9 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats ist bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu stellen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Dem Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>f)</NO.P><TXT>gegebenenfalls die Angabe, dass die Anmeldung einen Antrag auf Verlängerung der Laufzeit enthält.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/></TXT></NP></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Folgender Absatz wird angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>3.</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 2 findet auf den Hinweis auf einen Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats sowie dann Anwendung, wenn eine Zertifikatsanmeldung im Gange ist. In dem Hinweis ist zudem anzugeben, dass ein Antrag auf eine verlängerte Laufzeit des Zertifikats eingereicht worden ist.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Dem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="010.006"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>6.</NO.PARAG><ALINEA>Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Antrag auf eine Verlängerung der Laufzeit.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Dem Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die Absätze 1 und 2 gelten für Hinweise darauf, dass eine Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats gewährt oder dass der Antrag auf eine derartige Verlängerung zurückgewiesen wurde.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Dem Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="013.003"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Zeiträume werden im Falle der Anwendung von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 um sechs Monate verlängert. In diesem Fall kann die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Laufzeit nur einmal verlängert werden.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Folgender Artikel wird eingefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="015A"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>Artikel 15a</TI.ART><STI.ART>Widerruf der Verlängerung der Laufzeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="015A.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Verlängerung der Laufzeit kann widerrufen werden, wenn sie im Widerspruch zu Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 gewährt wurde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015A.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Jede Person kann einen Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit bei der nach einzelstaatlichem Recht für den Widerruf des entsprechenden Grundpatents zuständigen Stelle einreichen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/></ALINEA></PARAG></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Artikel 16 erhält folgende Fassung:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der derzeitige Artikel 16 wird zu Artikel 16 Absatz 1.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Der folgende Absatz wird angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>2.</NO.PARAG><ALINEA>Wird die Verlängerung der Laufzeit nach Artikel 15a widerrufen, so macht die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde einen Hinweis hierauf bekannt.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='24'?><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Artikel 17 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Rechtsbehelf</STI.ART><ALINEA>Gegen die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörde oder der in Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 15a Absatz 2 genannten Gremien können dieselben Rechtsbehelfe eingelegt werden, die nach einzelstaatlichem Recht gegen ähnliche Entscheidungen hinsichtlich einzelstaatlicher Patente vorgesehen sind.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/></ALINEA></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="053"><TI.ART>Artikel 53</TI.ART><ALINEA>Dem Artikel 11 der Richtlinie 2001/20/EG wird folgender Absatz angefügt:</ALINEA><ALINEA><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="011.004"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>4.</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Absatz 1 veröffentlicht die Agentur gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20061212">12. Dezember 2006</DATE> über Kinderarzneimittel<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20061227" NO.OJ="378" PAGE.FIRST="1">ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0022" REF.START="QS0022"/></P></NOTE> teilweise die in die europäische Datenbank eingegebenen Informationen über pädiatrische klinische Prüfungen.</ALINEA></PARAG></QUOT.S></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="054"><TI.ART>Artikel 54</TI.ART><ALINEA>Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG erhält folgende Fassung:</ALINEA><ALINEA><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>1.</NO.PARAG><ALINEA>Ein Arzneimittel darf in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde oder wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20061212">12. Dezember 2006</DATE> über Kinderarzneimittel<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20061227" NO.OJ="378" PAGE.FIRST="1">ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0023" REF.START="QS0023"/></P></NOTE> erteilt wurde.</ALINEA></PARAG></QUOT.S></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="055"><TI.ART>Artikel 55</TI.ART><ALINEA>Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird wie folgt geändert:</ALINEA><ALINEA><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Artikel 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="056.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur umfasst:</ALINEA><ALINEA><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>den Ausschuss für Humanarzneimittel, der die Gutachten der Agentur zu Fragen der Beurteilung von Humanarzneimitteln ausarbeitet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>den Ausschuss für Tierarzneimittel, der die Gutachten der Agentur zu Fragen der Beurteilung von Tierarzneimitteln ausarbeitet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>den Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>den Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>den Pädiatrieausschuss;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>ein Sekretariat, das die Ausschüsse in technischer, wissenschaftlicher und administrativer Hinsicht unterstützt und ihre Arbeit angemessen koordiniert;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='25'?><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>einen Verwaltungsdirektor, der die in Artikel 64 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>einen Verwaltungsrat, der die in den Artikeln 65, 66 und 67 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0024" REF.START="QS0024"/></TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>In Artikel 57 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>t)</NO.P><TXT>Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20061212">12. Dezember 2006</DATE> über Kinderarzneimittel<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20061227" NO.OJ="378" PAGE.FIRST="1">ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0025" REF.START="QS0025"/></P></NOTE>.</TXT></NP></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Folgender Artikel wird eingefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="073A"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0026" REF.END="QE0026"/>Artikel 73a</TI.ART><ALINEA>Gegen Entscheidungen der Agentur im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 kann Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe von Artikel 230 des Vertrags erhoben werden.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0026" REF.START="QS0026"/></ALINEA></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 3</P></TI><STI><P>Schlussbestimmungen</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="056"><TI.ART>Artikel 56</TI.ART><ALINEA>Die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 gelten nicht für zulässige Anträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="057"><TI.ART>Artikel 57</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="057.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="057.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 7 gilt ab dem <DATE ISO="20080726">26. Juli 2008</DATE>.</ALINEA><ALINEA>Artikel 8 gilt ab dem <DATE ISO="20090126">26. Januar 2009</DATE>.</ALINEA><ALINEA>Die Artikel 31 und 32 gelten ab dem <DATE ISO="20070726">26. Juli 2007</DATE>.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='26'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ERKLÄRUNG DER KOMMISSION</P></TI></TITLE><CONTENTS><P>In Anbetracht der Risiken krebserzeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefährdender Stoffe wird die Kommission den Ausschuss für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur damit beauftragen, eine Stellungnahme zur Verwendung dieser Stoffkategorien als Hilfsstoffe in Humanarzneimitteln auszuarbeiten; Rechtsgrundlage dafür sind Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr.726/2004 vom <DATE ISO="20040331">31. März 2004</DATE> zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur.</P><P>Die Kommission wird die Stellungnahme des Ausschusses für Humanarzneimittel an das Europäische Parlament und den Rat weiterleiten.</P><P>Innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe der Stellungnahme durch den Ausschuss für Humanarzneimittel wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mitteilen, welche Maßnahmen sie im Anschluss an diese Stellungnahme zu ergreifen beabsichtigt.</P></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>