<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-04.00-20061031.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.REF="1984R3440" DATE.LAST.MOD="20070216" PROD.SEQ="002.001.0" START.DATE="20070219" END.DATE="99999999" END="NONE" LEG.VAL="REG"/><INFO.PROD PRODUCER="ES" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PROD.DATE="20070824"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL1984R3440DE0020010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20070219">20070219</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>8</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>8</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>318</NO.OJ><YEAR>1984</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>23</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="19841207">19841207</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>23</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>27</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>5</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>3440</NO.CURRENT><YEAR>1984</YEAR><COM>EEC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>384R3440</NO.CELEX><DATE ISO="19841206">19841206</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EWG) Nr. 3440/84 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom 6. Dezember 1984</P><P>über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>090</NO.OJ><YEAR>1987</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>29</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="19870402">19870402</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>29</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>29</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>387R0955</NO.CELEX><DATE ISO="19870401">19870401</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EWG) Nr. 955/87 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom 1. April 1987</P><P>zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>203</NO.OJ><YEAR>1989</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>21</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="19890715">19890715</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>21</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>22</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>2</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>389R2122</NO.CELEX><DATE ISO="19890714">19890714</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EWG) Nr. 2122/89 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom 14. Juli 1989</P><P>zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>046</NO.OJ><YEAR>2007</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>9</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20070216">20070216</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0004</NO.SEQ><PAGE.FIRST>9</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>9</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>146</NO.CURRENT><YEAR>2007</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>307R0146</NO.CELEX><DATE ISO="20070215">20070215</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 146/2007 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20070215">15. Februar 2007</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 hinsichtlich der Bedingungen für bestimmte Schleppnetze für Fischereifahrzeuge, die den Fang an Bord pumpen</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EWG) Nr. 3440/84 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom 6. Dezember 1984</P><P>über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —</PREAMBLE.INIT><GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,</VISA><VISA>gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19830127" NO.OJ="024" PAGE.FIRST="14">ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 14</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2664/84<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19840921" NO.OJ="253" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 253 vom 21. 9. 1984, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, insbesondere auf Artikel 21,</VISA></GR.VISA><GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT><CONSID><P>Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 untersagt die Verwendung von Vorrichtungen, durch die die Maschen in irgendeinem Teil eines Netzes verstopft oder praktisch verkleinert werden.</P></CONSID><CONSID><P>Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 gelten diese Bestimmungen nur für Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze.</P></CONSID><CONSID><P>Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 sieht vor, daß das Anbringen bestimmter Vorrichtungen an den Netzen genehmigt werden kann.</P></CONSID><CONSID><P>Es empfiehlt sich, bestimmte Teile des Schleppnetzes zu definieren.</P></CONSID><CONSID><P>Bei der Fischerei auf Arten, für die in der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 keine Mindestmaschenöffnung festgelegt ist, braucht das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen nicht untersagt zu werden.</P></CONSID><CONSID><P>Die Verwendung bestimmter Vorrichtungen, die es erlauben, den Verschleiß oder das Zerreißen von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen einzuschränken, diese Netze zu verstärken, das Entkommen der Fänge in den vorderen Teil des Netzes zu begrenzen oder die Wirksamkeit und Betriebssicherheit dieser Netze zu verbessern, kann genehmigt werden.</P></CONSID><CONSID><P>Zweck eines Unterseiten-Scheuerschutzes ist es, die Unterseite eines Schleppnetzes gegen Verschleiß und Zerreißen zu schützen.</P></CONSID><CONSID><P>Zweck eines Oberseiten-Scheuerschutzes ist es, das Oberblatt oder die Seitenblätter des Steerts für den Fall, daß sich das hintere Ende des Schleppnetzes bei dem Fangvorgang um seine Achse verdrehen sollte, gegen Verschleiß und Zerreißen zu schützen.</P></CONSID><CONSID><P>Zweck eines Hietvsteerts ist es, den Steert zu verstärken und ein Platzen des mit Fischen gefüllten Steerts beim Einholen des Schleppnetzes zu verhindern.</P></CONSID><CONSID><P>Zweck einer Scheuerschutzmanschette ist es, zu verhindern, daß der Teilstropp das Netzwerk des Steerts beschädigt.</P></CONSID><CONSID><P>Zweck einer Steertleine ist es, den Steert zu verschließen.</P></CONSID><CONSID><P>Zum besseren Verschließen des Steerts darf sein hinterster Teil über die begrenzte Länge in die Steertöffnung zurückgefaltet werden.</P></CONSID><CONSID><P>Zweck eines Teilstropps ist es, im Hinblick auf ein einfacheres Abladen an Bord ein Abschließen des hinteren Teils des Steerts zu ermöglichen.</P></CONSID><CONSID><P>Zweck eines Rundstropps ist es, eine Ausdehnung des Steertdurchmessers zu begrenzen.</P></CONSID><CONSID><P>Zwecks eines Flappers ist, es zu ermöglichen, daß die Fänge vom vorderen Teil des Schleppnetzes in den hinteren gelangen, die Möglichkeit ihrer Rückkehr aber eingeschränkt wird.</P></CONSID><CONSID><P>Zweck eines Siebnetzes ist es, Fische, Garnelen und andere Arten getrennt zu fangen.</P></CONSID><CONSID><P>Zweck eines Verstärkungstaues ist es, das Schleppnetz zu verstärken oder zu verhindern, daß Steine und andere Fremdkörper in den Steert gelangen.</P></CONSID><CONSID><P>Zweck einer <QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>Torquette<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/> ist es, das Verschließen des Steerts durch die Steertleine zu verbessern.</P></CONSID><CONSID><P>Zweck eines Hosen-Steerts ist es, die Gefahr eines totalen Verlustes der Fänge beim Fischen auf rauhem Meeresboden zu verringern.</P></CONSID><CONSID><P>Daher müssen ins einzelne gehende Vorschriften über diese Vorrichtungen und insbesondere deren technische Beschreibungen festgelegt und die Bedingungen unter denen diese Vorrichtungen verwendet werden dürfen, definiert werden.</P></CONSID><CONSID><P>Erforderlichenfalls können Ausnahmen von dieser Verordnung zur Regelung besonderer Fälle beschlossen werden.</P></CONSID><CONSID><P>Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —</P></CONSID></GR.CONSID><PREAMBLE.FINAL>HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><ALINEA>Im Sinne dieser Verordnung umfaßt der Begriff <QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201E"/>Schleppnetz<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="201C"/> die Begriffe <QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201E"/>Schleppnetz, Snurrewade oder ähnliches Netz<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="201C"/>.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><ALINEA>In dieser Verordnung verwendete technische Begriffe oder Begriffe, mit denen einige der Vorrichtungen und Konstruktionen beschrieben werden, die normalerweise Bestandteil eines Schleppnetzes sind oder die in Verbindung mit einem Schleppnetz benutzt werden, sind im Anhang definiert.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><ALINEA>In den Artikeln 4 bis 15 werden gewisse Vorrichtungen, die an Schleppnetzen angebracht werden dürfen und die Maschen in irgendeinem Teil des Schleppnetzes verstopfen oder die Abmessung der Maschen verkleinern können, definiert und ihre Verwendungsbedingungen festgelegt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Unterseiten-Scheuerschutz</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Unterseiten-Scheuerschutz kann aus einem Stück Segeltuch, Netzwerk oder irgendeinem anderen Material bestehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Es dürfen gleichzeitig zwei oder mehr Unterseiten-Scheuerschutzvorrichtungen verwendet werden, die sich überlappen dürfen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unterseiten-Scheuerschutzvorrichtungen dürfen nur an der Außenseite des Schleppnetzes und nur an der unteren Hälfte eines Schleppnetzteils angebracht werden. Sie dürfen nur an ihren Vorder- und an ihren Seitenrändern festgemacht werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Verwendung von Hievsteerten oder Scheuerschutzmanschetten darf der Unterseiten-Scheuerschutz nur außerhalb der Hievsteerte oder der Scheuerschutzmanschetten in der in Absatz 3 angegebenen Weise angebracht werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Oberseiten-Scheuerschutz</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Oberseiten-Scheuerschutz kann entweder nach Typ A oder Typ B verwendet werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Oberseiten-Scheuerschutz nach Typ A kann aus einem rechteckigen Stück Netzwerk bestehen, dessen Maschenöffnung mindestens derjenigen des Steerts entspricht. Die Weite des Oberseiten-Scheuerschutzes muß mindestens anderthalbmal so groß sein wie die des abgedeckten Teils des Steerts, wobei diese Weiten im rechten Winkel zur Längsachse des Steerts zu messen sind. Der Oberseiten-Scheuerschutz darf nur an seinen Vorder- und Seitenrändern an der oberen Hälfte der Steert-Außenseite angebracht werden. Befinden sich am Steert Teilstropps, so muß der Oberseiten-Scheuerschutz so angebracht werden, daß er nicht mehr als vier Maschen über den hinteren Teilstropp nach vorn reicht. Ist kein Teilstropp vorhanden, so ist der Oberseiten-Scheuerschutz so anzubringen, daß er nicht mehr als das letzte hintere Drittel des Steerts bedeckt. In beiden Fällen muß der Oberseiten-Scheuerschutz mindestens vier Maschen vor der Steertleine enden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Oberseiten-Scheuerschutz nach Typ B kann aus einem rechteckigen Stück Netzwerk bestehen, dessen Garn den gleichen Durchmesser wie das des Steerts haben und dessen Maschenöffnung doppelt so groß wie die des Steerts sein muß. Er darf die obere Hälfte des eigentlichen Steerts vollständig bedecken und darf nur entlang seiner vier Ränder so angebracht werden, daß sich an den Anbringungsstellen die Seite jeder Masche mit zwei Seiten der Steertmaschen deckt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die gleichzeitige Verwendung von mehr als einem Oberseiten-Scheuerschutz ist untersagt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M010000" IDREF="C001001M010000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" ACTIVE.DOC="387R0955" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" COMMAND="EXPLICIT" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="005.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Oberseiten-Scheuerschutz darf nicht zusammen mit Hievsteerten verwendet werden, es sei denn bei Schleppnetzen bis zu 60 Millimeter Maschennöffnung.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M010000" IDREF="O001001M010000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M011000" IDREF="C001001M011000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" ACTIVE.DOC="389R2122" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" COMMAND="EXPLICIT" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="005.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Absatz 1 ist im Skagerrak und im Kattegat die Verwendung eines Oberseiten-Scheuerschutzes vom Typ A untersagt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Im Skagerrak und im Kattegat darf bei Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 70 Millimeter kein Oberseiten-Scheuerschutz verwendet werden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M011000" IDREF="O001001M011000"?></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M012000" IDREF="C001001M012000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" ACTIVE.DOC="389R2122" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" COMMAND="EXPLICIT" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Hievsteert</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Hievsteert ist ein den Steert des Schleppnetzes vollständig umhüllendes zylinderförmiges Stück Netzwerk, das am Steert in Abständen angebracht werden kann. Der Hievsteert muß mindestens die gleichen Abmessungen (Länge und Weite) wie der Teil des Steerts haben, an dem er angebracht ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht im Skagerrak und im Kattegat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Es ist untersagt, mehr als einen Hievsteert zu verwenden, ausgenommen bei Schleppnetzen, deren Maschenöffnung bis zu 60 Millimeter beträgt; in diesem Fall dürfen zwei Hievsteerte verwendet werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Maschenöffnung beträgt mindestens das Doppelte derjenigen des Steerts. Bei Verwendung eines zweiten Hievsteerts beträgt dessen Maschenöffnung mindestens 120 Millimeter.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Bestimmungen der Absätze 6, 7, 8 und 9 gelten ausschließlich im Skagerrak und im Kattegat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Es ist untersagt, Hievsteerte an Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 70 Millimeter anzubringen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Es ist untersagt, gleichzeitig einen Hievsteert und einen Oberseiten-Scheuerschutz zu verwenden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Es ist untersagt, einen Hievsteert mit einer Maschenöffnung von weniger als 80 Millimeter zu verwenden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Es ist untersagt, mehr als einen Hievsteert zu verwenden, ausgenommen bei Schleppnetzen, deren Maschenöffnung weniger als 16 Millimeter beträgt; in diesem Fall dürfen zwei Hievsteerte verwendet werden. Abweichend von Absatz 8 kann die Maschenöffnung eines dieser Hievsteerte weniger als 80 Millimeter, darf aber nicht weniger als 35 Millimeter betragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.010"><NO.PARAG>(10)</NO.PARAG><ALINEA>Es dürfen keine Hievsteerte verwendet werden, die nach vorne über den Steert hinausreichen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.011"><NO.PARAG>(11)</NO.PARAG><ALINEA>Besteht ein Hievsteert aus mehreren zylinderförmigen Netzabschnitten, so dürfen sich die Abschnitte an den Verbindungsstellen um nicht mehr als vier Maschen überlappen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.012"><NO.PARAG>(12)</NO.PARAG><ALINEA>Hievsteerte, die an Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 60 Millimeter angebracht sind, dürfen nicht weiter als zwei Meter vor dem hinteren Hebestropp reichen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.013"><NO.PARAG>(13)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Absatz 1 dürfen Hievsteerte mit geringeren Abmessungen als der Steert an Netzen mit einer Maschenöffnung bis zu 60 Millimeter angebracht werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M012000" IDREF="O001001M012000"?><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Scheuerschutzmanschett</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Scheuerschutzmanschette ist ein kurzes, zylinderförmiges Stück Netzwerk gleichen Umfangs wie der Steert oder die Hievsteerte, sofern solche vorhanden sind. Die Scheuerschutzmanschette umgibt den Steert oder die Hievsteerte an den Anbringungsstellen des Teilstropps.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Scheuerschutzmanschette darf nicht verwendet werden, wenn am Steert kein Teilstropp angebracht ist</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verwendung einer Scheuerschutzmanschette von mehr als einem Meter Länge ist untersagt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Scheuerschutzmanschette darf nur vor und hinter jedem Teilstropp angebracht werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Maschenöffnung entspricht mindestens derjenigen des Steerts.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Der Umfang der Scheuerschutzmanschette wird mit dem des Steerts oder der Hievsteerte, sofern solche vorhanden sind, verglichen, indem beide mit gleicher Kraft gestreckt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Steertleine</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Steertleine ist eine Leine, die es ermöglicht, das hintere Ende des Steerts und/oder der Hievsteerte entweder mittels eines leicht lösbaren Knotens oder einer mechanischen Vorrichtung abzubinden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Steertleine wird in einer von höchstens einem eter von den hintersten Steertmaschen, die nach innen in den Steert gefaltet werden können, angebracht. Wenn jedoch eine <QUOT.START ID="QS0004" REF.END="QE0004" CODE="201E"/>Torquette<QUOT.END ID="QE0004" REF.START="QS0004" CODE="201C"/> gemäß Artikel 14 angebracht ist, muß die Steertleine durch die hintersten Steertmaschen geführt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Pro Schleppnetz darf mehr als eine Steertleine verwendet werden. Die Steertleine darf einen Unterseiten-Scheuerschutz oder einen Oberseiten-Scheuerschutz nicht umschließen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="307R0146" ACTIVE.LOC="AR:1" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="008.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Absatz 2 dürfen Fischereifahrzeuge, die den Fang an Bord pumpen, eine Steertleine in einer Entfernung von höchstens 10 m von den hintersten Steertmaschen anbringen, wenn mit Schleppnetzen mit einer Maschengröße von höchstens 70 mm gefischt wird.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Teilstropp</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Teilstropp ist ein mit Hilfe von Schlaufen und Ringen befestigtes Tau oder Drahtseil, das den Umfang des Steerts oder etwaiger Hievsteerte lose umschließt. Es darf jederzeit mehr als ein Teilstropp verwendet werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Mindestlänge der Teilstropps gelten die gleichen Vorschriften wie für Rundstropps nach Artikel 10, mit der Ausnahme, daß der zur Steertleine am nächsten gelegene Teilstropp kürzer sein darf.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Rundstropps</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Rundstropps sind in regelmäßigen Abständen ringförmig um den Steert oder den Hievsteert gelegte und an diesen befestigte Taue.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Länge eines Rundstropps beträgt mindestens 40 % des Steertumfangs. Der Steertumfang wird ermittelt, indem man die Anzahl der Maschen im Steertumfang mit der wirklichen Maschenöffnung multipliziert; eine Ausnahme bildet der hinterste Rundstropp, der sogenannte <QUOT.START ID="QS0005" REF.END="QE0005" CODE="201E"/>hintere Stropp<QUOT.END ID="QE0005" REF.START="QS0005" CODE="201C"/>, wenn er nicht mehr als zwei Meter von den Steertleinenmaschen entfernt - bei Messung der längstgestreckten Maschen - angebracht ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rundstropps beträgt mindestens einen Meter.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Rundstropp darf die Hievsteerte, aber nicht einen Oberseiten- oder einen Unterseiten-Scheuerschutz umschließen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Flapper</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Flapper ist ein Stück Netzwerk, dessen Maschenöffnung mindestens derjenigen des Steerts entspricht und das im Inneren eines Schleppnetzes so angebracht ist, daß die Fänge vom vorderen in den hinteren Teil des Schleppnetzes gelangen können, die Möglichkeit ihrer Rückkehr aber eingeschränkt wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Flapper muß mit seinem Vorderrand und kann mit seinen seitlichen Rändern im oder vor dem Steert angebracht werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Entfernung von der vorderen Anbringungsstelle des Flappers bis zum hintersten Steertende beträgt mindestens das Dreifache der Länge des Flappers.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M013000" IDREF="C001001M013000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" ACTIVE.DOC="389R2122" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" COMMAND="EXPLICIT" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="011.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Im Skagerrak und im Kattegat darf sich die Länge des Flappers nicht mehr als 20 Maschen mit dem Steert überlappen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M013000" IDREF="O001001M013000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Siebnetz</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Siebnetz ist ein Stück Netzwerk, dessen Maschenöffnung mindestens doppelt so groß sein muß wie die des Steerts.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Das Siebnetz wird im Inneren des Schleppnetzes vor dem Steert angebracht und darf um nicht mehr als ein Drittel der Steertlänge in den Steert hineinreichen. Es darf an allen Rändern am Schleppnetz befestigt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Es dürfen gleichzeitig höchstens zwei Siebnetzteile verwendet werden, sofern sie an der oberen bzw. an der unteren Hälfte des Schleppnetzes angebracht sind und sich an keiner Stelle überlappen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Verstärkungstaue</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Verstärkungstau ist jedes andere Tau als eine Laschverstärkung, das an irgendeinem Teil des Schleppnetzes angebracht ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Verstärkungstaue dürfen nicht im Inneren des Steerts angebracht werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART><QUOT.START ID="QS0006" REF.END="QE0006" CODE="201E"/>Torquette<QUOT.END ID="QE0006" REF.START="QS0006" CODE="201C"/></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine <QUOT.START ID="QS0007" REF.END="QE0007" CODE="201E"/>Torquette<QUOT.END ID="QE0007" REF.START="QS0007" CODE="201C"/> ist ein im Innern des Steerts an dessen hinterem Ende angebrachtes Stück Netzwerk. Die <QUOT.START ID="QS0008" REF.END="QE0008" CODE="201E"/>Torquette<QUOT.END ID="QE0008" REF.START="QS0008" CODE="201C"/> kann in den Steert zurückgefaltet werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Maschenöffnung der <QUOT.START ID="QS0009" REF.END="QE0009" CODE="201E"/>Torquette<QUOT.END ID="QE0009" REF.START="QS0009" CODE="201C"/> muß mindestens derjenigen des Steerts entsprechen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die <QUOT.START ID="QS0010" REF.END="QE0010" CODE="201E"/>Torquette<QUOT.END ID="QE0010" REF.START="QS0010" CODE="201C"/> wird nur an ihrem Vorderrand und nicht über die letzten fünf Maschen des Steerts nach vorne hinaus angebracht und darf höchstens einen Meter von dem Ende der letzten fünf Maschen des Steerts nach hinten reichen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Mittellasche eines Hosen-Steerts</STI.ART><ALINEA>Zur Bildung eines Hosen-Steerts dürfen die Maschen im Steert in der Weise zusammengelascht werden, daß Ober- und Unterhälften eines Steerts in Längsrichtung verbunden werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG</P></TI><STI><P>Beschreibung bestimmter technischer Begriffe, Vorrichtungen oder Konstruktionen, die normalerweise Bestandteil eines Schleppnetzes sind oder die in Verbindung mit einem Schleppnetz benutzt werden</P></STI></TITLE><CONTENTS><DLIST SEPARATOR=":"><DLIST.ITEM><TERM>Steert</TERM><DEFINITION><P>Der Steert ist der hinterste Teil des Schleppnetztes, der entweder zylinderförmig ist, d. h. überall den gleichen Umfang hat, oder sich nach hinten verjüngt.</P><P>Der Steert umfaßt den eigentlichen Steert und den Tunnel.</P></DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>Eigentlicher Steert</TERM><DEFINITION>Der eigentliche Steert besteht aus einem oder mehreren Netzblättern (Stücken Netzwerk) gleicher Maschengröße, die an ihren Seiten in der Achse des Schleppnetzes durch eine Lasche, an der auch eine Laschverstärkung angebracht sein kann, miteinander verbunden sind.</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>Tunnel</TERM><DEFINITION>Der Tunnel besteht aus einem oder mehreren Netzblättern, die sich unmittelbar vor dem eigentlichen Steert befinden.</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>Lasche</TERM><DEFINITION>Eine Lasche wird aus Maschenreihen gemacht, die zur Verstärkung des Netzwerks zusammengenäht werden können.</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>Laschverstärkung</TERM><DEFINITION>Eine Laschverstärkung wird definiert als ein Tau, das entlang der Verbindung zwischen zwei Netzblättern parallel zur Schleppnetzachse verläuft.</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>Schwimmer</TERM><DEFINITION>Ein Schwimmer ist ein tragfähiger Körper, der verwendet wird, um dem Schleppnetz Auftrieb zu geben, seine Position zu markieren oder beides zu bewirken.</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>Höhenscherbrett</TERM><DEFINITION>Ein Höhenscherbrett ist ein Gerät, das verwendet wird, um dem Schleppnetz Auftrieb zu geben.</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>Elektromechanische Vorrichtungen</TERM><DEFINITION>Vorrichtungen, wie z. B. Echolotschwinger, die verwendet werden, um Informationen über die Position des Netzes im Wasser und das Ausmaß der Netzfüllung zu liefern.</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>