BERICHT DER KOMMISSION AN DEN WIRTSCHAFTS- UND FINANZAUSSCHUSS gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen /* COM/2014/0277 final */
BERICHT
DER KOMMISSION AN DEN WIRTSCHAFTS- UND FINANZAUSSCHUSS gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur
Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf
geeigneten Euro-Münzen[1]
1.
Ziel der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010
Nach
der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum
Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen[2] sind Kreditinstitute
und - im Rahmen ihrer Zahlungstätigkeit - andere Zahlungsdienstleister
sowie alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und
Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört (im Folgenden „Institute“),
verpflichtet, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und -Münzen, die sie
erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft
werden und dass Fälschungen aufgedeckt werden. In
Bezug auf Münzen wird diese Pflicht in der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur
Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf
geeigneten Euro-Münzen (im Folgenden „Verordnung“) näher ausgeführt. Ziel der
Verordnung ist die Gewährleistung wirksamer und einheitlicher Echtheitsprüfungen
von Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet durch Einführung verbindlicher
Vorschriften für die Anwendung einheitlicher Verfahren zur Echtheitsprüfung von
im Umlauf befindlichen Euro-Münzen und für die Anwendung von Mechanismen für
die Kontrolle dieser Verfahren durch die nationalen Behörden. Zu diesem Zweck
soll ein Echtheitsprüfungsverfahren entwickelt werden, durch das sichergestellt
wird, dass Euro-Münzen echt und für den Umlauf geeignet sind. Die
Verordnung sieht ferner vor, dass die Echtheitsprüfung mittels
Münzsortiergeräten erfolgt oder von geschultem Personal durchgeführt wird. Nach
der Echtheitsprüfung sind alle fälschungsverdächtigen Münzen und nicht für den
Umlauf geeignete Münzen an das nationale Münzanalysezentrum oder eine andere von
dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde zu übermitteln. In der
Verordnung sind die Anforderungen für die vorgeschriebenen Tests der
Münzsortiergeräte, Regeln für die Behandlung von nicht für den Umlauf
geeigneten Euro-Münzen sowie von den Mitgliedstaaten einzuführende
Kontrollmechanismen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Institute
ihrer Echtheitsprüfungspflicht nachkommen, festgelegt. Artikel 7
der Verordnung sieht vor, dass das Europäische technische und wissenschaftliche
Zentrum (ETSC), das durch den Beschluss 2005/37/EG der Kommission[3] errichtet wurde, die
Leitlinien für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 (im
Folgenden „ETSC-Leitlinien“ ) festlegt.
2.
Zweck des Berichts
In
Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung ist vorgesehen, dass die Kommission nach
einer Analyse der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Berichte dem Wirtschafts-
und Finanzausschuss einen Jahresbericht über die Entwicklung und die erzielten
Ergebnisse bei der Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und nicht für den Umlauf
geeigneten Euro-Münzen vorlegt. Dies
ist das erste Mal, dass die Kommission einen solchen Jahresbericht erstellt
hat. Die Verordnung ist in Bezug auf die Echtheitsprüfung seit dem 1. Januar 2012
anwendbar. Der Bericht bezieht sich auf das Jahr 2012, und sein Hauptzweck
besteht darin, zu bewerten, ob die gemeinsamen Echtheitsprüfungsverfahren
ordnungsgemäß umgesetzt wurden und ob die Mechanismen zur Kontrolle der von den
nationalen Behörden durchgeführten Echtheitsprüfungen wirksam sind und einen umfassenden
statistischen Überblick auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten
übermittelten Berichte zu liefern.
3.
Berichte der Mitgliedstaaten über die
Echtheitsprüfung von Euro-Münzen
Nach
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der
Kommission jährlich Berichte über die Echtheitsprüfung der Euro-Münzen. Ihre
Angaben umfassen die Zahl der vorgenommenen Kontrollen und der geprüften
Münzsortiergeräte, die Testergebnisse, die Zahl der mit diesen Geräten auf
Echtheit geprüften Münzen, die Zahl der geprüften fälschungsverdächtigen Münzen,
die Zahl der nicht für den Umlauf geeigneten erstatteten Euro-Münzen und
Einzelheiten über etwaige Ausnahmen gemäß der Verordnung. Frist
für die Übermittlung der Jahresberichte durch die Mitgliedstaaten ist laut den
ETSC-Leitlinien der 15. Februar des auf das Berichterstattungsjahr
folgenden Jahres.[4]
4.
Bewertung der Berichte der Mitgliedstaaten für das
Jahr 2012
4.1.
Bewertungskriterien
Die
wichtigsten Kriterien für die Berichterstattung über die Echtheitsprüfung von
Euro-Münzen und über nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen sind in
Artikel 12 der Verordnung festgelegt. Bezüglich der Koordinierung der
Umsetzung der Echtheitsprüfungsverfahren sieht Artikel 7 der Verordnung
vor, dass das ETSC nach Konsultation der Sachverständigengruppe für gefälschte
Euro-Münzen (CCEG) Leitlinien für die Kontrolle und Prüfung durch die
Mitgliedstaaten festlegt, die Bestimmungen über die praktische Umsetzung
einschließen. Gemäß den Leitlinien des ETSC waren die Mitgliedstaaten
aufgerufen, über folgende Indikatoren Bericht zu erstatten:[5] 1.
Gesamtzahl der im Jahr 2012 geprüften Münzen bei
den drei höchsten Stückelungen 2.
Gesamtzahl der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen 3.
Gesamtzahl der geprüften Münzsortiergeräte 4.
Gesamtzahl der mit geprüften Sortiergeräten
geprüften Münzen 5.
Gesamtzahl der analysierten fälschungsverdächtigen
Münzen 6.
Gesamtzahl der erstatteten nicht für den Umlauf
geeigneten Münzen.
4.2.
Bewertung der Berichte
Folgende
16 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sind ihrer Pflicht zur Übermittlung
des Jahresberichts nachkommen: Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich,
Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich,
Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien und Zypern. Von
den Mitgliedstaaten, die an die erforderliche Übermittlung des Jahresberichts
erinnert wurden, ist nur Finnland dieser Pflicht nicht nachgekommen. Die
in diesem Bericht genannten Gesamtzahlen spiegeln mithin nur die Situation in
jenen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets wider, die Daten zur Verfügung
gestellt haben. Eine
vollständige Übersicht über alle Zahlen wird in Anhang II gegeben.
4.2.1.
Gesamtzahl der im Jahr 2012 geprüften Münzen bei
den drei höchsten Stückelungen
Auf der Grundlage von Artikel 3
setzen die Institute[6]
die Echtheitsprüfungspflicht um, indem sie auf der vom ETSC erstellten Liste
aufgeführte Münzsortiergeräte verwenden, die dafür konzipiert sind, Euro-Münzen
auf ihre Echtheit und auf ihre Eignung für den Umlauf zu prüfen.
Die Gesamtzahl der im Jahr 2012 mit
Sortiergeräten geprüften Münzen bei den drei größten Stückelungen (2 Euro, 1
Euro und 50 Cent) beläuft sich auf 9 845 834 296.[7] Dies entspricht 58,82 %
der im Umlauf befindlichen Münzen.[8]
4.2.2.
Gesamtzahl der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen
Artikel
6 der Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten alljährlich
Vor-Ort-Kontrollen in den Instituten durchführen, um mit Erkennungstests das
einwandfreie Funktionieren einer repräsentativen Zahl von Münzsortiergeräten zu
prüfen. Im
Jahr 2012 führten die Mitgliedstaaten insgesamt 220[9]
Vor-Ort-Kontrollen durch. Die Zahl der gemeldeten Kontrollen schwankte von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich und lag zwischen 1 und 76.
Dies könnte an der Größe des Marktes liegen und auf die Art und Weise
zurückzuführen sein, wie der Markt im jeweiligen Mitgliedstaat in Bezug auf die
Bargeldbearbeitung organisiert ist. In einigen Mitgliedstaaten wird das gesamte
Münzgeld von einem einzigen Geldtransportunternehmen geprüft, in anderen
Mitgliedstaaten beispielsweise durch einzelne Geschäftsbanken. Vier
Mitgliedstaaten (Griechenland, Italien, Luxemburg und Malta) haben keine
Kontrollen gemeldet. Sie werden aufgefordert werden, ihre Berichterstattung zu
verbessern oder die vorgeschriebenen Kontrollmechanismen einzuführen, falls sie
dies noch nicht getan haben.
4.2.3.
Gesamtzahl der geprüften Münzsortiergeräte
Insgesamt
wurden 315[10]
Münzsortiergeräte geprüft; 70,15 %[11]
aller Geräte erwiesen sich als normenkonform. Bei den für nicht konform
befundenen Geräten hätten Abhilfemaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 7
der Verordnung ergriffen werden müssen.
4.2.4.
Gesamtzahl der mit geprüften Sortiergeräten
geprüften Münzen
Sofern
er nicht nach vorheriger Unterrichtung der Kommission von der in Artikel 6
Absatz 5 der Verordnung vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht hat,
war jeder Mitgliedstaat nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung verpflichtet, so
viele Münzsortiergeräte zu prüfen, dass die von den Geräten sortierten
Euro-Münzen mindestens 25 % der Nettogesamtzahl der drei höchsten
Stückelungen entsprachen, die er seit der Einführung der Euro-Münzen bis Ende 2011
ausgegeben hatte. Laut
den aus der Datenbank der EZB extrahierten Daten über die seit Einführung des
Euro bis Ende 2011 erfolgte Nettoausgabe in den einzelnen Mitgliedstaaten
haben folgende Mitgliedstaaten das in Artikel 6 Absatz 3 festgelegte Kriterium
von 25 % erfüllt: Belgien, Estland, Frankreich, Irland, die Niederlande,
Portugal, Slowenien und Spanien[12]
(siehe Anhang III). Deutschland
und die Slowakei haben von der Ausnahmeregelung nach Artikel 6
Absatz 5 Gebrauch gemacht und die niedrigere Schwelle von 10 %
eingehalten.[13] Die
Gesamtzahl der von den benannten nationalen Behörden mit geprüften
Sortiergeräten geprüften Münzen beläuft sich auf 6 117 955 983.[14] Dies entspricht 62,13 %
aller im Jahr 2012 geprüften Münzen.[15]
4.2.5.
Gesamtzahl der analysierten fälschungsverdächtigen
Münzen
Die
Gesamtzahl der analysierten fälschungsverdächtigen Münzen bezeichnet sämtliche
fälschungsverdächtigen Münzen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten zu
Analysezwecken an die nationalen Münzanalysezentren (MAZ) übermittelt wurden.
Die Gesamtzahl der analysierten fälschungsverdächtigen Münzen belief sich im
Jahr 2012 auf 567 054.[16]
Die Gesamtzahl der im Umlauf aufgedeckten gefälschten Münzen belief sich im
Jahr 2012 auf 180 139.[17]
4.2.6.
Gesamtzahl der erstatteten nicht für den Umlauf
geeigneten Münzen
Euro-Münzen,
die aufgrund langer Umlaufdauer oder aufgrund eines unerwarteten Ereignisses
nicht mehr für den Umlauf geeignet oder bei der Echtheitsprüfung aussortiert
worden sind, werden von den Mitgliedstaaten erstattet oder umgetauscht.
Ungeachtet der Erstattung von zu karitativen Zwecken gesammelten Münzen wie
„Brunnen-Münzen“ können die Mitgliedstaaten bei nicht für den Umlauf geeigneten
Euro-Münzen, die entweder mutwillig oder durch ein Verfahren verändert wurden,
bei dem eine Veränderung zu erwarten war, die Erstattung ablehnen. Die
Gesamtzahl der erstatteten nicht für den Umlauf geeigneten Münzen belief sich
im Jahr 2012 auf 14 002 311.[18]
5.
Schlussfolgerungen
Der
vorliegende Bericht ist der erste Bericht nach Artikel 12 Absatz 4
der Verordnung. Da die Verordnung mit Ausnahme des Kapitels III ab dem 1.
Januar 2012 anwendbar war, war das Kalenderjahr 2012 das erste Jahr ihrer
Umsetzung. Da
nicht alle Berichte eingegangen sind[19],
wird die Kommission die erforderlichen Schritte einleiten, um die
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets an ihre Pflicht zu erinnern, die
Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 fristgerecht zu erfüllen. Aus
den übermittelten Informationen lässt sich der Schluss ziehen, dass in den
meisten Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets das vorgeschriebene
Echtheitsprüfungsverfahren in den Instituten angewendet wird, und dass in 12
der 17 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Kontrollen zur Sicherstellung der
ordnungsgemäßen Umsetzung der den Instituten obliegenden
Echtheitsprüfungspflicht nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1338/2001 erfolgen. Nichtsdestotrotz
bedarf es einer weiteren Feinabstimmung der den Mitgliedstaaten obliegenden
Meldepflicht, um der Kommission einen umfassenden Überblick über die in den
Mitgliedstaaten eingeführten Echtheitsprüfungsverfahren zu ermöglichen. Die
Berichte der Mitgliedstaaten erreichen nicht das gewünschte, für eine
eingehende Prüfung durch die Kommission erforderliche Maß an Vollständigkeit
und Einheitlichkeit. Weitere Maßnahmen zur Harmonisierung und Verbesserung der
Berichterstattung werden in der bestehenden Sachverständigengruppe
(Sachverständigengruppe „Münzfälschung") erörtert und mit Blick auf
künftige Berichte in den ETSC-Leitlinien näher ausgeführt werden. [1] ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 5. [2] ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6. [3] Beschluss der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des
Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur
Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen
Fälschungen (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73). [4] Lediglich sieben Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben ihre
Berichte fristgerecht zum 15.2.2013 übermittelt. [5] Siehe Anhang I. [6] Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 in Verbindung
mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1338/2001. [7] Siehe Anhang I. [8] Berechnet auf der Grundlage der Nettoausgabe von 16 737 875 000
Münzen (Quelle: EZB-Bericht über das Bargeldinformationssystem, Dezember 2012).
Zu beachten ist jedoch, dass einige Münzen möglicherweise mehrfach geprüft
wurden. [9] Siehe Anhang I. [10] Siehe Anhang I. [11] Siehe Anhang II. [12] Italien, Luxemburg, Malta, Österreich und Zypern haben das Kriterium
nicht erfüllt. [13] Griechenland hat eine Ausnahmeregelung beantragt, jedoch den
niedrigeren Schwellenwert insofern nicht erreicht, als keine Kontrollen
gemeldet wurden. [14] Siehe Anhang I. [15] Berechnungsgrundlage ist die in Abschnitt 4.2.1 genannte Gesamtzahl. [16] Siehe Anhang I. [17] Quelle: ETSC-Jahresbericht „Schutz der Euro-Münzen im Jahr 2012“. [18] Siehe Anhang I. [19] Wie in Abschnitt 4.2 angegeben, haben 16 Mitgliedstaaten ihre Pflicht
zur Übermittlung eines Berichts erfüllt, und lediglich Finnland war nicht in
der Lage, dieser Pflicht nachzukommen. ANHANG I Übersichtstabelle Gesamtzahl der im Jahr 2012 geprüften Münzen bei den drei höchsten Stückelungen || 9 845 834 296 Gesamtzahl der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen || 220 Gesamtzahl der geprüften Münzsortiergeräte || 315 Gesamtzahl der mit geprüften Münzsortiergeräten geprüften Münzen || 6 117 955 983 Gesamtzahl der analysierten fälschungsverdächtigen Münzen || 567 054 Gesamtzahl der erstatteten nicht für den Umlauf geeigneten Münzen || 14 002 311 ANHANG II || BELGIEN || DEUTSCH-LAND || ESTLAND || GRIECHEN-LAND || SPANIEN || FINNLAND || FRANK-REICH || IRLAND || ITALIEN || ZYPERN || LUXEM-BURG || ΜΑLTA || NIEDER-LANDE || ÖSTER-REICH || PORTUGAL || SLOWENIEN || SLOWAKEI || INSGESAMT im Jahr 2012 ge-prüfte Münzen bei den drei höchsten Stückelungen || 486985772 || 2158711390 || k.A. || 123177000 || 1913000000 || k.A. || 2418826479 || 240833014 || k.A. || 29239528 || k.A. || 28181096 || 699911400 || 810850218 || 650626705 || 56488612 || 229003082 || 9845834296 50 Eurocent || 155031973 || 608187040 || k.A. || 37234000 || k.A. || k.A. || 672621642 || 70647321 || k.A. || 9527402 || k.A. || 9381309 || 245532913 || 198529871 || 268397041 || 18681666 || 76436262 || 1 Euro || 172721681 || 746309325 || k.A. || 47934000 || k.A. || k.A. || 985331089 || 85410386 || k.A. || 10364864 || k.A. || 10266580 || 227724440 || 367735020 || 289415549 || 21273010 || 73573052 2 Euro || 159232118 || 804215025 || k.A. || 38009000 || k.A. || k.A. || 760873748 || 84775307 || k.A. || 9347262 || k.A. || 8533207 || 226654047 || 244585327 || 92814115 || 16533936 || 78993768 durchgeführte Kontrollen || 3 || 76 || 1 || 0 || 17 || k.A. || 60 || 17 || k.A. || 30 || k.A. || k.A. || 6 || 2 || 4 || 1 || 3 || 220 geprüfte Münzsortiergeräte || 12 || 92 || 2 || 0 || 17 || k.A. || 101 || 20 || k.A. || 23 || k.A. || k.A. || 25 || 4 || 10 || 2 || 7 || 315 Konform || 12 || 73 || 2 || 0 || 17 || k.A. || 39 || 19 || k.A. || 11 || k.A. || k.A. || 25 || 4 || 10 || 2 || 7 || 221 nicht konform || 0 || 19 || 0 || 0 || 0 || k.A. || 62 || 1 || k.A. || 12 || k.A. || k.A. || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 94 mit geprüften Sortiergeräten geprüfte Münzen || 1231858843 || 450153553 || 112510288 || k.A. || 1061000000 || k.A. || 1152028172 || 240833014 || k.A. || 10566301 || k.A. || 60632840 || 699911400 || 130700000 || 929366798 || 29918089 || 8476685 || 6117955983 analysierte fälschungsver-dächtige Münzen || 13462 || 57433 || 224 || 30876 || 1629 || k.A. || 237540 || 3090 || 21933 || 279 || k.A. || 708 || 137257 || 10860 || 41604 || 1956 || 263 || 567054 erstattete nicht für den Umlauf geeignete Münzen || 8148940 || 3705000 || k.A. || 101000 || 1193928 || k.A. || 203542 || 2677 || k.A. || 6011 || 2720 || 203368 || 129205 || 229348 || 38426 || 32950 || 80 || 14 002 311 Ausnahmerege-lung || Nein || Ja || Nein || Ja || Nein || k.A. || Nein || Nein || Nein || Nein || Nein || Nein || Nein || Nein || Nein || Nein || Ja || 3 k.A.: keine
Angaben ANHANG III || NETTOGESAMZAHL DER AUSGEGEBENEN MÜNZEN (1.1.2002-31.12.2011)[1] || IM JAHR 2012 MIT GEPRÜFTEN MÜNZSORTIERGERÄTEN GEPRÜFTE MÜNZEN || GEPRÜFTE MÜNZEN / AUSGEGEBENE MÜNZEN || KONFORMITÄTSVORGABE (25 %)[2] ERREICHT Belgien || 1 017 677 000 || 1 231 858 843 || 121,04 % || Ja Deutschland || 4 388 635 000 || 450 153 553 || 10,25 % || Ja[3] Estland || 18 185 000 || 112 510 288 || 618,69 % || Ja Griechenland || 480 071 000 || k.A.[4] || - || Nein[5] Spanien || 2 832 597 000 || 1 061 000 000 || 37,45 % || Ja Finnland || k.A. || k.A. || - || - Frankreich || 1 777 448 000 || 1 152 028 172 || 64,81 % || Ja Irland || 440 517 000 || 240 833 014 || 54,67 % || Ja Italien || 3 345 815 000 || k.A. || - || Nein Luxemburg || 159 356 000 || k.A. || - || Nein Zypern || 66 482 000 || 10 566 301 || 15,89 % || Nein Malta || 32 880 000 || k.A. || - || Nein Niederlande || 249 189 000 || 699 911 400 || 280,87 % || Ja Österreich || 810 850 000 || 130 700 000 || 16,11 % || Nein Portugal || 417 111 000 || 929 366 798 || 222,81 % || Ja Slowenien || 29 488 000 || 29 918 089 || 101,45 % || Ja Slowakei || 77 078 000 || 8 476 685 || 10,99 % || Ja[6] INSGESAMT || 16 143 379 000 || 6 117 955 983 || || [1] Quelle:
EZB-Bericht über das Bargeldinformationssystem, Dezember 2012; berücksichtigt
wurden ausschließlich positive Nettoausgabezahlen. [2] In jedem Mitgliedstaat sind jedes Jahr so
viele Münzsortiergeräte zu prüfen, dass die von den Geräten in dem fraglichen
Jahr sortierten Euro-Münzen mindestens 25 % der Nettogesamtzahl der von
dem jeweiligen Mitgliedstaat seit der Einführung der Euro-Münzen bis zum Ende
des Vorjahres ausgegebenen Euro-Münzen entsprechen. Innerhalb einer
Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten nach
Unterrichtung der Kommission beschließen, dass jedes Jahr so viele
Münzsortiergeräte zu prüfen sind, dass die von den Geräten in dem einen Jahr
sortierten Euro-Münzen mindestens 10 % des Nettogesamtvolumens
entsprechen, das der jeweilige Mitgliedstaat seit der Einführung der
Euro-Münzen bis zum Ende des Vorjahres an Euro-Münzen ausgegeben hat. [3] Unterrichtung
der Kommission über Gebrauchmachung von der Ausnahmeregelung (10 %). [4] k.A.: keine Angaben. [5] Unterrichtung
der Kommission über Gebrauchmachung von der Ausnahmeregelung (10 %). [6] Unterrichtung
der Kommission über Gebrauchmachung von der Ausnahmeregelung (10 %).