<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><ORDER xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-04.cj-20080212.xd"><BIB.ORDER><REF.CASE FILE="ECRT11998DEA.0100027101.case.xml"><NO.CASE>T-182/97</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>61997B0182</NO.CELEX><NO.SEQ>0012.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>273</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>284</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>12</PAGE.TOTAL><AUTHOR>T</AUTHOR></BIB.ORDER><CURR.TITLE><LEFT>BESCHLUSS VOM <DATE ISO="19980216">16. 2. 1998</DATE> — RECHTSSACHE T-182/97</LEFT><RIGHT>SMANOR U. A. / KOMMISSION</RIGHT></CURR.TITLE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Beschluß des Gerichts</HT> (Zweite Kammer)</P><P><DATE ISO="19980216">16. Februar 1998</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="STAR"><P>Verfahrenssprache: Französisch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><ORDER.INIT><P>In der Rechtssache T-182/97</P></ORDER.INIT><PARTIES><PLAINTIFS><P><HT TYPE="BOLD">Smanor SA,</HT> Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Saint-Martin-d'Écublei (Frankreich),</P><P><HT TYPE="BOLD">Hubert Ségaud</HT> und <HT TYPE="BOLD">Monique Ségaud,</HT> wohnhaft in Saint-Martin-d'Écublei, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Laurence Roques, Val de Marne, 7-9, rue du Général de Larminat, Créteil (Frankreich),</P><PARTY.STATUS>Kläger,</PARTY.STATUS></PLAINTIFS><AGAINST>gegen</AGAINST><DEFENDANTS><P><HT TYPE="BOLD">Kommission der Europäischen Gemeinschaften,</HT> vertreten durch den Juristischen Hauptberater Richard Wainwright und durch Olivier Couvert-Castéra, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,</P><PARTY.STATUS>Beklagte,</PARTY.STATUS></DEFENDANTS></PARTIES><?PAGE NO="II-274"?><SUBJECT><P>wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom <DATE ISO="19970521">21. Mai 1997</DATE>, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik einzuleiten,</P><P>erläßt</P></SUBJECT><PREAMBLE.GEN><PREAMBLE.INIT><P>DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)</P><P>unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kalogeropoulos sowie der Richter C. W. Bellamy und J. Pirrung,</P></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL><P>Kanzler: H. Jung</P></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.GEN><CONTENTS.ORDER><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>folgenden</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Beschluß Sachverhalt</P></TI></TITLE><NP><NO.P>1</NO.P><TXT>Die Klägerin Smanor SA, deren Geschäftsführer und Mehrheitsaktionäre die klagenden Eheleute Ségaud sind, ist eine französische Gesellschaft, deren Tätigkeit in der Erzeugung und dem Vertrieb von frischen und tiefgekühlten Milchprodukten bestand, insbesondere von Joghurt, das sie nach einem auf eigener Erfindung beruhenden Patent tiefgefror.</TXT></NP><NP><NO.P>2</NO.P><TXT>Seit 1977 gingen die französischen Behörden mehrfach, auch strafrechtlich, gegen die Smanor vor, um ihr aufgrund des damals geltenden französischen Rechts die Vermarktung dieses Erzeugnisses unter der Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>Joghurt<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/> zu untersagen.</TXT></NP><?PAGE NO="II-275"?><NP><NO.P>3</NO.P><TXT>Die Klägerin Smanor war der Auffassung, daß ihre finanziellen Schwierigkeiten auf die gegen sie unternommenen Schritte zurückzuführen seien, und erhob erstens gegen den französischen Staat Klage auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens und reichte zweitens mit Schreiben vom <DATE ISO="19861124">24. November 1986</DATE> bei der Kommission eine Beschwerde gegen die Französische Republik ein, in der sie geltend machte, das Dekret 82-184 vom <DATE ISO="19820222">22. Februar 1982</DATE> zur Änderung des Dekrets 63-695 vom <DATE ISO="19630710">10. Juli 1963</DATE> über die Bekämpfung betrügerischer Machenschaften bei fermentierter Milch und Joghurt verstoße gegen Gemeinschaftsrecht und insbesondere gegen die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom <DATE ISO="19781218">18. Dezember 1978</DATE> zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="033" DATE.PUB="1979" PAGE.FIRST="1">ABl. 1979, L 33, S. 1</REF.DOC.OJ>). In Beantwortung dieser Beschwerde teilte die Kommission der Klägerin Smanor mit Schreiben vom <DATE ISO="19880403">3. April 1988</DATE> mit, sie werde ein Mahnschreiben nach Artikel 169 EWG-Vertrag an die Französische Republik richten.</TXT></NP><NP><NO.P>4</NO.P><TXT>1987 wurde beim Tribunal de commerce L'Aigle gegen die Klägerin Smanor ein Vergleichsverfahren eingeleitet; da das Gericht der Ansicht war, die Liquiditätsprobleme des Unternehmens seien auf die französischen Vorschriften über Joghurt zurückzuführen, ersuchte es den Gerichtshof mit Urteil vom <DATE ISO="19870921">21. September 1987</DATE> um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag sowie der Artikel 5, 15 und 16 der Richtlinie 79/112 im Hinblick auf das Dekret 82-184.</TXT></NP><NP><NO.P>5</NO.P><TXT>In seinem Urteil vom <DATE ISO="19880714">14. Juli 1988</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="298/87" YEAR="1988" PAGE.ECR="4489">298/87 (Smanor, Slg. 1988, 4489)</REF.DOC.ECR> erkannte der Gerichtshof für Recht:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201E"/>1)</NO.P><TXT>Artikel 30 EWG-Vertrag verwehrt es den Mitgliedstaaten, innerstaatliche Rechtsvorschriften, welche die Verwendung der Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201A"/>Joghurt<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="2018"/> nur für frischen, nicht aber für tiefgefrorenen Joghurt zulassen, auf Erzeugnisse anzuwenden, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, wenn sie in diesem rechtmäßig hergestellt und vermarktet wurden, sich die Merkmale der tiefgefrorenen nicht wesentlich von denen der frischen Erzeugnisse unterscheiden und wenn eine geeignete Etikettierung, ergänzt durch die Angabe eines äußersten Verkaufs- oder eines Verfallsdatums, für die korrekte Unterrichtung der Verbraucher genügt.</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO="II-276"?><ITEM><NP><NO.P>2)</NO.P><TXT>Die Richtlinie 79/112, insbesondere ihr Artikel 5, steht der Anwendung einer innerstaatlichen Regelung entgegen, welche die Verkehrsbezeichnung <QUOT.START ID="QS0004" REF.END="QE0004" CODE="201A"/>Joghurt<QUOT.END ID="QE0004" REF.START="QS0004" CODE="2018"/> für eingeführte oder einheimische Erzeugnisse, die einem Tiefkühlprozeß unterzogen wurden, nicht zuläßt, wenn diese Erzeugnisse im übrigen den Voraussetzungen genügen, von denen die genannte Regelung die Zulässigkeit dieser Bezeichnung für frische Erzeugnisse abhängig macht.<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="201C"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>6</NO.P><TXT>In der Folge wurde das Dekret 82-184 aufgehoben und durch das Dekret 88-1203 vom <DATE ISO="19881230">30. Dezember 1988</DATE> ersetzt.</TXT></NP><NP><NO.P>7</NO.P><TXT>Ferner wies die französische Cour de cassation durch Urteil vom <DATE ISO="19901016">16. Oktober 1990</DATE> im Rahmen der 1986 gegen den französischen Staat erhobenen Haftungsklage die Kassationsbeschwerde zurück, die die Klägerin Smanor gegen ein Urteil der Cour d'appel Caen vom <DATE ISO="19880421">21. April 1988</DATE>, mit dem ihre Schadensersatzklage mit der Begründung abgewiesen worden war, der zur Bekämpfung betrügerischer Machenschaften zuständigen Behörde sei hinsichtlich der gegen das Unternehmen unternommenen Schritte kein grobes Verschulden vorzuwerfen, eingelegt hatte.</TXT></NP><NP><NO.P>8</NO.P><TXT>Nach ihrer ersten, 1986 eingereichten Beschwerde gegen die Französische Republik (vgl. Randnr. 3) reichte die Smanor in den Jahren 1990, 1991, 1993 und 1995 weitere Beschwerden betreffend die Rechtswidrigkeit der französischen Rechtsvorschriften über Joghurt und die angebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Entschädigung ein. Mit ihrer letzten Beschwerde vom <DATE ISO="19950111">11. Januar 1995</DATE>, die bei der Kommission unter der Nr. 95/4049 eingetragen wurde, beanstandete sie erneut die Weigerung der französischen Gerichte, ihren Klagen auf Ersatz des Schadens stattzugeben, den sie aufgrund der Anwendung gemeinschaftsrechtwidriger Vorschriften durch die Französische Republik erlitten habe.</TXT></NP><NP><NO.P>9</NO.P><TXT>Mit Schreiben vom <DATE ISO="19961009">9. Oktober 1996</DATE> forderte die Klägerin Smanor die Kommission auf, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik einzuleiten. In ihrem Schreiben beantragte sie, die Kommission solle, um ihr die Erhebung einer Haftungsklage gegen den französischen Staat aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19911119">19. November 1991</DATE> in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-6/90+C-9/90" YEAR="1991" PAGE.ECR="I-5357">C-6/90 und C-9/90<?PAGE NO="II-277"?> (Francovich u. a., Sig. 1991, I-5357)</REF.DOC.ECR> zu ermöglichen, die behaupteten Vertragsverletzungen der Französischen Republik feststellen, die insbesondere in der fehlenden Umsetzung der Richtlinie 79/112 innerhalb der vorgesehenen Frist und in der Weigerung der französischen Gerichte bestünden, sie in der Folge des genannten Urteils Smanor zu entschädigen.</TXT></NP><NP><NO.P>10</NO.P><TXT>Mit am <DATE ISO="19961209">9. Dezember 1996</DATE> bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Kläger nach Artikel 169 des Vertrages eine Untätigkeits- und Haftungsklage gegen die Kommission wegen unterbliebener Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Französische Republik eingereicht.</TXT></NP><NP><NO.P>11</NO.P><TXT>Mit Beschluß vom <DATE ISO="19970703">3. Juli 1997</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-201/96" YEAR="1997" PAGE.ECR="II-1081">T-201/96 (Smanor u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1081)</REF.DOC.ECR> wurde diese Klage als unzulässig abgewiesen.</TXT></NP><NP><NO.P>12</NO.P><TXT>Inzwischen hatten die Dienststellen der Generaldirektion Binnenmarkt und Finanzdienstleistungen (GD XV) der Kommission dem Kläger Ségaud die Gründe mitgeteilt, aus denen sie der Auffassung waren, die in der Beschwerde vom <DATE ISO="19950111">11. Januar 1995</DATE> erhobenen Beanstandungen erlaubten es ihr nicht, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik einzuleiten. Sie führten in diesem Zusammenhang aus, das Vorliegen einer gemeinschaftsrechtlichen Zuwiderhandlung erscheine ihnen erstens wegen der im Urteil Francovich u. a. für die Auslösung der Haftung eines Mitgliedstaats aufgestellten Voraussetzungen und zweitens angesichts der Würdigung dieser Voraussetzungen durch die französischen Gerichte zweifelhaft. Sie teilten dem Kläger Ségaud demgemäß mit, sie beabsichtigten, der Kommission vorzuschlagen, die Beschwerde zu den Akten zu legen; er könne hierzu jedoch gegebenenfalls Stellung nehmen.</TXT></NP><NP><NO.P>13</NO.P><TXT>Mit Schreiben vom 2. und vom <DATE ISO="19970311">11. März 1997</DATE> nahm der Kläger Ségaud Stellung. Er bekräftigte die Begründetheit der von der Klägerin Smanor eingereichten Beschwerde und forderte die Kommission auf, im Besitz der französischen Behörden befindliche Rundschreiben zu prüfen, die diese im Rahmen der das Unternehmen betreffenden Gerichtsverfahren an die Strafgerichte gerichtet hätten.</TXT></NP><?PAGE NO="II-278"?><NP><NO.P>14</NO.P><TXT>Mit Schreiben vom <DATE ISO="19970521">21. Mai 1997</DATE> teilten die Dienststellen der GD XV dem Kläger Ségaud mit, die Kommission habe beschlossen, die Beschwerde zu den Akten zu legen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Verfahren und Anträge der Parteien</P></TI></TITLE><NP><NO.P>15</NO.P><TXT>Mit am <DATE ISO="19970617">17. Juni 1997</DATE> bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Kläger die vorliegende Klage eingereicht.</TXT></NP><NP><NO.P>16</NO.P><TXT>Mit in das Register der Kanzlei des Gerichts am <DATE ISO="19970722">22. Juli 1997</DATE> eingetragenem besonderen Schriftsatz hat die Kommission nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Kläger haben ihre Erklärungen zu dieser Einrede am <DATE ISO="19970916">16. September 1997</DATE> eingereicht.</TXT></NP><NP><NO.P>17</NO.P><TXT>Die Kläger beantragen in ihrer Klageschrift,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>das Schreiben der Kommission vom <DATE ISO="19970521">21. Mai 1997</DATE> insgesamt aufzuheben;</P></ITEM><ITEM><P>ihrem an die Kommission gerichteten Antrag auf Mitteilung der in den französischen Verwaltungsarchiven zu der Angelegenheit Smanor vorhandenen Schriftstücke stattzugeben.</P></ITEM></LIST></P></NP><?PAGE NO="II-279"?><NP><NO.P>18</NO.P><TXT>In ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Klage für unzulässig zu erklären;</P></ITEM><ITEM><P>den Klägern die Verfahrenskosten aufzuerlegen.</P></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>19</NO.P><TXT>In ihren Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit beantragen die Kläger,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;</P></ITEM><ITEM><P>die Klage für begründet zu erklären;</P></ITEM><ITEM><P>der Kommission aufzugeben, die Untersuchung wiederaufzunehmen und sowohl dem Gericht als auch den Klägern alle in den französischen Verwaltungsarchiven zu der Angelegenheit Smanor vorhandenen Schriftstücke zur Verfügung zu stellen.</P></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Zulässigkeit</P></TI></TITLE><NP><NO.P>20</NO.P><TXT>Gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung wird, wenn eine Partei beantragt, daß das Gericht über die Unzulässigkeit vorab entscheidet, über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.</TXT></NP><?PAGE NO="II-280"?><NP><NO.P>21</NO.P><TXT>Im vorliegenden Fall hält das Gericht die Angaben in den Akten für ausreichend, um ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P>Vorbringen der Parteien</P></TI></TITLE><NP><NO.P>22</NO.P><TXT>Die Kommission ist der Auffassung, die Nichtigkeitsklage sei offensichtlich unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Klage unzulässig, mit der einzelne die Weigerung der Kommission angriffen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (Urteile des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19660301">1. März 1966</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="48/65" YEAR="1966" PAGE.ECR="28">48/65, Lütticke u. a./Kommission, Slg. 1966, 28</REF.DOC.ECR>, und vom <DATE ISO="19900517">17. Mai 1990</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-87/89" YEAR="1990" PAGE.ECR="I-1981">C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981</REF.DOC.ECR>; Beschluß des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19920612">12. Juni 1992</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-29/92" YEAR="1992" PAGE.ECR="I-3935">C-29/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, I-3935, Randnr. 21</REF.DOC.ECR>; Beschlüsse des Gerichts vom <DATE ISO="19941129">29. November 1994</DATE> in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-479/93+T-559/93" YEAR="1994" PAGE.ECR="II-1115">T-479/93 und T-559/93, Bernardi/Kommission, Slg. 1994, II-1115</REF.DOC.ECR>, und vom <DATE ISO="19951113">13. November 1995</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-126/95" YEAR="1995" PAGE.ECR="II-2863">T-126/95, Dumez/Kommission, Slg. 1995, II-2863</REF.DOC.ECR>). Diese Rechtsprechung stütze sich nicht nur auf das der Kommission durch Artikel 169 des Vertrages eingeräumte Ermessen, sondern auch darauf, daß die von der Kommission begehrte Handlung im Erlaß einer mit Gründen versehenen Stellungnahme bestehe, die selbst eine nicht anfechtbare Handlung sei, da es sich um eine der eventuellen Erhebung einer Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof vorgeschaltete Maßnahme handele.</TXT></NP><NP><NO.P>23</NO.P><TXT>Die Kläger erwidern, das Schreiben der Kommission vom <DATE ISO="19970521">21. Mai 1997</DATE> stelle eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Entscheidung dar, da in ihm der Standpunkt der Kommission, die die Beschwerde zu den Akten lege, endgültig festgelegt werde. Sie zitieren in diesem Zusammenhang das Urteil des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19970318">18. März 1997</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-282/95 P" YEAR="1997" PAGE.ECR="I-1503">C-282/95 P (Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503)</REF.DOC.ECR>; nach dessen Randnummer 36 müsse die Kommission <QUOT.START ID="QS0005" REF.END="QE0005" CODE="201E"/>entweder ein Verfahren gegen die Person einleiten, gegen die sich die Beschwerde richtet..., oder eine endgültige Entscheidung zur Ablehnung der Beschwerde erlassen, die mit einer Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter angefochten werden kann.<QUOT.END ID="QE0005" REF.START="QS0005" CODE="201C"/> Sie machen außerdem geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Haftung der Mitgliedstaaten wegen Nichtumsetzung von Richtlinien und wegen der<?PAGE NO="II-281"?> von der Französischen Republik begangenen Vertragsverletzungen könne sich die Kommission nicht auf ihr Ermessen berufen, um sich ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Wahrung des Gemeinschaftsrechts zu entziehen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P>Würdigung durch das Gericht</P></TI></TITLE><NP><NO.P>24</NO.P><TXT>Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung der Entscheidung vom <DATE ISO="19970521">21. Mai 1997</DATE> begehrt, mit der die Kommission ihre Absicht zum Ausdruck brachte, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik einzuleiten, und demgemäß die Beschwerde der Kläger wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch diesen Staat zu den Akten legte.</TXT></NP><NP><NO.P>25</NO.P><TXT>Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts ist jedoch eine Klage unzulässig, mit der einzelne die Weigerung der Kommission angreifen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofes Lüttike u. a./Kommission, S. 39, und vom <DATE ISO="19970220">20. Februar 1997</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-107/95 P" YEAR="1997" PAGE.ECR="I-947">C-107/95 P, Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission, Slg. 1997, I-947, Randnr. 19</REF.DOC.ECR>; vgl. auch die Beschlüsse Asia Motor France u. a./Kommission, Randnr. 21, und Dumez/Kommission, Randnr. 33).</TXT></NP><NP><NO.P>26</NO.P><TXT>Artikel 169 des Vertrages bestimmt nämlich: <QUOT.START ID="QS0006" REF.END="QE0006" CODE="201E"/>Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.<QUOT.END ID="QE0006" REF.START="QS0006" CODE="201C"/></TXT></NP><?PAGE NO="II-282"?><NP><NO.P>27</NO.P><TXT>Hieraus folgt, daß die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen und gegen ihre Weigerung, tätig zu werden, eine Nichtigkeitsklage zu erheben, ausschließt (vgl. z. B. das Urteil Sonito u. a./Kommission, Randnr. 6, und den Beschluß des Gerichts vom <DATE ISO="19950123">23. Januar 1995</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-84/94" YEAR="1995" PAGE.ECR="II-101">T-84/94, Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission, Slg. 1995, II-101, Randnr. 23</REF.DOC.ECR>). Nur wenn sie der Auffassung ist, der betreffende Mitgliedstaat habe gegen eine seiner Verpflichtungen verstoßen, erläßt die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Im übrigen ist die Kommission, wenn der Staat dieser Stellungnahme in der festgesetzten Frist nicht nachkommt, befugt, jedoch nicht verpflichtet, den Gerichtshof anzurufen, um die beanstandete Vertragsverletzung feststellen zu lassen.</TXT></NP><NP><NO.P>28</NO.P><TXT>Da zudem allein der Gerichtshof zu der Feststellung befugt ist, daß ein Staat gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat, kann die mit der Beschwerde eines einzelnen beantragte Maßnahme nur eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission sein. Ein solche Maßnahme ist jedoch nur eine Vorstufe zur eventuellen Erhebung einer Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof und kann deshalb nicht als eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung angesehen werden, so daß die Weigerung, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, eine nicht anfechtbare Handlung darstellt (Urteil Lüttike u. a./Kommission und Beschluß Dumez/Kommission, Randnr. 37).</TXT></NP><NP><NO.P>29</NO.P><TXT>Im vorliegenden Fall können sich die Kläger nicht auf das Urteil Guérin automobiles/Kommission berufen, da dieses Urteil ein Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 des Rates vom <DATE ISO="19620206">6. Februar 1962</DATE>, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (<REF.DOC.OJ COLL="P" NO.OJ="013" DATE.PUB="1962" PAGE.FIRST="204">ABl. 1962, Nr. 13, S. 204</REF.DOC.OJ>) betraf. Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 169 des Vertrages ist aber die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien, die bei der Kommission Beschwerde geführt haben, eine grundlegend andere als die der Beschwerdeführer im Rahmen eines Verfahrens nach der Verordnung Nr. 17 (vgl. insbesondere den Beschluß des Gerichts vom <DATE ISO="19970929">29. September 1997</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-83/97" YEAR="1997" PAGE.ECR="II-1523">T-83/97, Sateba/Kommission, Slg. 1997, II-1523, Randnr. 32</REF.DOC.ECR>). Im letztgenannten Verfahren hat der Beschwerdeführer Verfahrensrechte, die in der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom <DATE ISO="19630725">25. Juli 1963</DATE> über die Anhö<?PAGE NO="II-283"?> rung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (<REF.DOC.OJ COLL="P" NO.OJ="127" DATE.PUB="1963" PAGE.FIRST="2268">ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268</REF.DOC.OJ>) eindeutig festgelegt sind, so insbesondere das Recht auf Bekanntgabe der Gründe, die die Kommission bewogen haben, der Beschwerde nicht zu entsprechen, und das Recht auf Stellungnahme hierzu. Er kann ferner die von der Kommission bei Beendigung des Verfahrens getroffene Entscheidung gerichtlich nachprüfen lassen (vgl. insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19771025">25. Oktober 1977</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="26/76" YEAR="1977" PAGE.ECR="1875">26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, 1902</REF.DOC.ECR>, und das Urteil Guérin automobiles/Kommission, Randnr. 36). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in einem Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages keine entsprechenden Verfahrensrechte.</TXT></NP><NP><NO.P>30</NO.P><TXT>Nach alledem ist die vorliegende Nichtigkeitsklage als unzulässig abzuweisen.</TXT></NP><NP><NO.P>31</NO.P><TXT>Damit braucht über den Antrag der Kläger, der Kommission aufzugeben, ihr die angeblich in den französischen Verwaltungsarchiven zu der Angelegenheit Smanor vorhandenen Schriftstücke zu übermitteln, nicht entschieden zu werden.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Kosten</P></TI></TITLE><NP><NO.P>32</NO.P><TXT>Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO="II-284"?><JURISDICTION><INTRO><P>Aus diesen Gründen</P><P>hat</P><P>DAS GERICHT (Zweite Kammer) beschlossen:</P></INTRO><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.</TXT></NP></ITEM></LIST></JURISDICTION></CONTENTS.ORDER><SIGNATURE.CASE><P>Luxemburg, den <DATE ISO="19980216">16. Februar 1998</DATE></P><SIGNATORY><P>Der Kanzler</P><P>H. Jung</P></SIGNATORY><SIGNATORY><P>Der Präsident</P><P>A. Kalogeropoulos</P></SIGNATORY></SIGNATURE.CASE></ORDER>