<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.51-20130501.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20160526" CONSLEG.REF="2004R0881" DATE.LAST.MOD="20160526" END="REPEALED" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="002.001.0" SOURCE.END="32016R0796" START.DATE="20160615"/><INFO.PROD PROD.DATE="20160526" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2004R0881DE0020010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20160615">20160615</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>1</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>164</NO.OJ><YEAR>2004</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20040430">20040430</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>43</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>43</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>881</NO.CURRENT><YEAR>2004</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32004R0881</NO.CELEX><DATE ISO="20040429">20040429</DATE><?CLG.MDFO ID="O001001M001001" IDREF="C001001M001001" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32004R0881R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 881/2004 <HT TYPE="UC">des europäischen parlaments und des rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20040429">29. April 2004</DATE></P><P>zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur</P><P>(<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Agenturverordnung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/>)</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M001001" IDREF="O001001M001001"?></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>220</NO.OJ><YEAR>2004</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>3</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20040621">20040621</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>3</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>15</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>13</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32004R0881R(01)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040429">29. April 2004</DATE> zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Agenturverordnung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/>)</P><P>(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040430" NO.OJ="164">Amtsblatt der Europäischen Union L 164 vom 30. April 2004</REF.DOC.OJ>)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>354</NO.OJ><YEAR>2008</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>51</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20081231">20081231</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0005</NO.SEQ><PAGE.FIRST>51</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>59</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>9</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1335</NO.CURRENT><YEAR>2008</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32008R1335</NO.CELEX><DATE ISO="20081216">20081216</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung (EG) N</HT>r. 1335/2008 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20081216">16. Dezember 2008</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung)</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="REP"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>138</NO.OJ><YEAR>2016</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20160526">20160526</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>43</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>43</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>796</NO.CURRENT><YEAR>2016</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32016R0796</NO.CELEX><DATE ISO="20160511">20160511</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2016/796 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20160511">11. Mai 2016</DATE></P><P>über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="REPEALED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0796" ACTIVE.LOC="AR:84" MOD.LEVEL="1"?><?CLG.MDFO ID="O001001M001002" IDREF="C001001M001002" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32004R0881R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 881/2004 <HT TYPE="UC">des europäischen parlaments und des rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20040429">29. April 2004</DATE></P><P>zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur</P><P>(<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Agenturverordnung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/>)</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M001002" IDREF="O001001M001002"?><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32004R0881R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PREAMBLE.INIT><GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,</VISA><VISA>auf Vorschlag der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="20020528" NO.OJ="126E" PAGE.FIRST="323">ABl. C 126 E vom 28.5.2002, S. 323</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</VISA><VISA>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="20030314" NO.OJ="061" PAGE.FIRST="131">ABl. C 61 vom 14.3.2003, S. 131</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</VISA><VISA>nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="20030319" NO.OJ="066" PAGE.FIRST="5">ABl. C 66 vom 19.3.2003, S. 5</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</VISA><VISA>gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom <DATE ISO="20030114">14. Januar 2003</DATE> (<REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="20040212" NO.OJ="038E" PAGE.FIRST="135">ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 135</REF.DOC.OJ>), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom <DATE ISO="20030626">26. Juni 2003</DATE> (<REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="20031111" NO.OJ="270E" PAGE.FIRST="48">ABl. C 270 E vom 11.11.2003, S. 48</REF.DOC.OJ>) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom <DATE ISO="20031023">23. Oktober 2003</DATE> (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom <DATE ISO="20040422">22. April 2004</DATE> und Beschluss des Rates vom <DATE ISO="20040426">26. April 2004</DATE>.</P></NOTE>, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am <DATE ISO="20040323">23. März 2004</DATE> gebilligten gemeinsamen Entwurfs,</VISA></GR.VISA><GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT><CONSID><NP><NO.P>(1)</NO.P><TXT>Die schrittweise Errichtung eines europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen erfordert eine Regelung der technischen und sicherheitstechnischen Aspekte der Eisenbahn durch die Gemeinschaft; beide Aspekte sind untrennbar miteinander verbunden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>In der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom <DATE ISO="19910729">29. Juli 1991</DATE> zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19910824" NO.OJ="237" PAGE.FIRST="25">ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25</REF.DOC.OJ>. Geändert durch die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010315" NO.OJ="075" PAGE.FIRST="1">ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> ist vorgesehen, dass allen zugelassenen Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, die Güterverkehrsleistungen erbringen möchten, schrittweise die Rechte des Zugangs zur Infrastruktur eingeräumt werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>In der Richtlinie 95/18/EG des Rates vom <DATE ISO="19950619">19. Juni 1995</DATE> über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19950627" NO.OJ="143" PAGE.FIRST="70">ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70</REF.DOC.OJ>. Geändert durch die Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010315" NO.OJ="075" PAGE.FIRST="26">ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 26</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> ist vorgesehen, dass jedes Eisenbahnunternehmen eine Genehmigung besitzen muss und dass eine in einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung in der gesamten Gemeinschaft gilt.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(4)</NO.P><TXT>Mit der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20010226">26. Februar 2001</DATE> über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010315" NO.OJ="075" PAGE.FIRST="29">ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29</REF.DOC.OJ>. Geändert durch die Entscheidung 2002/844/EG der Kommission (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20021026" NO.OJ="289" PAGE.FIRST="30">ABl. L 289 vom 26.10.2002, S. 30</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> wird ein neuer Rahmen geschaffen, mit dem ein europäischer Eisenbahnraum ohne Grenzen begründet werden soll.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(5)</NO.P><TXT>Die technischen und betrieblichen Unterschiede zwischen den Eisenbahnsystemen der Mitgliedstaaten haben zu einer Abschottung der einzelstaatlichen Eisenbahnmärkte geführt und eine dynamische Entwicklung dieses Sektors auf europäischer Ebene verhindert. In der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom <DATE ISO="19960723">23. Juli 1996</DATE> über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19960917" NO.OJ="235" PAGE.FIRST="6">ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6</REF.DOC.OJ>. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20031031" NO.OJ="284" PAGE.FIRST="1">ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20010319">19. März 2001</DATE> über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010420" NO.OJ="110" PAGE.FIRST="1">ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> werden grundlegende Anforderungen aufgestellt sowie ein Mechanismus zur Festlegung verbindlicher technischer Spezifikationen für die Interoperabilität geschaffen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(6)</NO.P><TXT>Das gleichzeitige Verfolgen von Sicherheits- und Interoperabilitätszielen erfordert umfangreiche technische Arbeiten, die von einer Facheinrichtung geleitet werden müssen. Daher ist es erforderlich, im Rahmen der Gemeinschaftsinstitutionen und unter Beachtung des innerhalb der Gemeinschaft bestehenden Gleichgewichts der Kräfte eine Europäische Agentur für Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Agentur<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> genannt) zu errichten. Durch die Errichtung einer solchen Agentur lassen sich die Sicherheits- und Interoperabilitätsziele für das europäische Eisenbahnnetz zusammen auf hoher fachlicher Ebene angehen, wodurch ein Beitrag zur Neubelebung des Eisenbahnsektors und zur Erreichung der allgemeinen Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik geleistet wird.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(7)</NO.P><TXT>Um die Entstehung eines europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen zu fördern und einen Beitrag zur Wiederbelebung des Eisenbahnsektors zu leisten und gleichzeitig die wesentlichen Vorteile, die der Sektor in Bezug auf die Sicherheit bietet, in ihrer Wirkung zu verstärken, sollte die Agentur zur Entwicklung einer echten europäischen Eisenbahnkultur beitragen und als ein zentrales Instrument des Dialogs, der Abstimmung und des Austauschs zwischen allen Akteuren des Eisenbahnsektors unter Beachtung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten dienen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(8)</NO.P><TXT>In der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040429">29. April 2004</DATE> über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/>)<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.</P></NOTE> ist die Entwicklung gemeinsamer Sicherheitsindikatoren, gemeinsamer Sicherheitsziele und gemeinsamer Sicherheitsmethoden vorgesehen. Für die Erarbeitung dieser Instrumente bedarf es unabhängigen technischen Sachverstands.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(9)</NO.P><TXT>Zur Erleichterung der Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen ist es wesentlich, ein harmonisiertes Muster für die Sicherheitsbescheinigungen und ein harmonisiertes Muster für den Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung auszuarbeiten.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(10)</NO.P><TXT>In der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit ist die Überprüfung einzelstaatlicher Sicherheitsmaßnahmen unter den Aspekten der Sicherheit und der Interoperabilität vorgesehen. Dazu bedarf es einer auf unabhängigem und neutralem Sachverstand beruhenden Stellungnahme.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(11)</NO.P><TXT>Im Bereich der Sicherheit müssen größtmögliche Transparenz und ein zuverlässiger Informationsfluss gewährleistet sein. Bisher gibt es keine Analyse des erreichten Standes auf der Grundlage gemeinsamer Indikatoren, die alle Marktbeteiligten verbindet, so dass ein solches Instrument geschaffen werden sollte. In Bezug auf Statistiken ist eine enge Zusammenarbeit mit Eurostat angezeigt.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(12)</NO.P><TXT>Die für die Sicherheit im Eisenbahnverkehr zuständigen Stellen, Regulierungsbehörden und andere einzelstaatliche Behörden sollten unabhängige technische Stellungnahmen einholen können, wenn sie mehrere Mitgliedstaaten betreffende Informationen benötigen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(13)</NO.P><TXT>Gemäß der Richtlinie 2001/16/EG ist eine erste Gruppe technischer Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) bis zum <DATE ISO="20040420">20. April 2004</DATE> auszuarbeiten. Mit der Ausarbeitung der entsprechenden Entwürfe hat die Kommission die Europäische Vereinigung für die Interoperabilität im Bereich der Bahn (AEIF) beauftragt, der Fahrzeughersteller, Fahrwegbetreiber und Eisenbahnunternehmen angehören. Es sollten Schritte unternommen werden, um den im Rahmen der AEIF von Fachleuten der Branche zusammengetragenen Erfahrungsschatz zu erhalten. Die Kontinuität der Arbeiten und die Weiterentwicklung der TSI im Laufe der Zeit erfordern einen ständigen technischen Rahmen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(14)</NO.P><TXT>Die Interoperabilität des transeuropäischen Netzes sollte verbessert werden, und bei der Auswahl neuer Investitionsvorhaben für eine Unterstützung durch die Gemeinschaft sollte dem Interoperabilitätsziel gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19960723">23. Juli 1996</DATE> über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19960909" NO.OJ="228" PAGE.FIRST="1">ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1</REF.DOC.OJ>. Geändert durch die Entscheidung Nr. 1346/2001/EG (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010706" NO.OJ="185" PAGE.FIRST="1">ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> Rechnung getragen werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(15)</NO.P><TXT>Um die Kontinuität sicherzustellen, sollten die von der Agentur einzusetzenden Arbeitsgruppen, wenn möglich, aus den Reihen der AEIF gebildet und durch zusätzliche Mitglieder ergänzt werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(16)</NO.P><TXT>Die Fahrzeuginstandhaltung ist ein wichtiger Teil des Sicherheitssystems. Es gibt keinen echten europäischen Markt für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, da eine Regelung für die Zertifizierung von Ausbesserungswerken fehlt. Dies verursacht Mehrkosten für den Sektor und führt zu Leerfahrten. Daher sollte nach und nach eine europäische Regelung für die Zertifizierung von Ausbesserungswerken ausgearbeitet werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(17)</NO.P><TXT>Die Anforderungen an die berufliche Befähigung von Triebfahrzeugführern sind sowohl für die Sicherheit als auch für die Interoperabilität in Europa von grundlegender Bedeutung. Sie sind auch Voraussetzung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Eisenbahnsektor. Diese Frage sollte unter Berücksichtigung des bestehenden sozialen Dialogs angegangen werden. Die Agentur sollte die für die Berücksichtigung dieses Aspekts auf europäischer Ebene erforderliche technische Unterstützung leisten.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(18)</NO.P><TXT>Die Einstellung bedeutet in erster Linie die Anerkennung der Fähigkeit von Fahrzeugen, unter bestimmten Bedingungen betrieben zu werden. Die Einstellung sollte transparent und nichtdiskriminierend sein und in den Aufgabenbereich staatlicher Behörden fallen. Die Agentur sollte bei der Einführung eines Systems für die Einstellung technische Unterstützung leisten.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(19)</NO.P><TXT>Zur Sicherstellung größtmöglicher Transparenz und eines gleichberechtigten Zugangs aller Beteiligten zu den einschlägigen Informationen sollten die mit Blick auf die Interoperabilität erstellten Schriftstücke der Öffentlichkeit zugänglich sein. Gleiches gilt für Genehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen. Die Agentur sollte effiziente Mittel für den Austausch dieser Informationen zur Verfügung stellen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(20)</NO.P><TXT>Die Förderung der Innovation im Bereich der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr ist eine wichtige Aufgabe, die die Agentur fördern sollte. Eine finanzielle Unterstützung, die im Rahmen der Tätigkeiten der Agentur in dieser Hinsicht gewährt wird, sollte auf dem betreffenden Markt nicht zu Verzerrungen führen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(21)</NO.P><TXT>Um ihren Aufgaben gerecht werden zu können, sollte die Agentur Rechtspersönlichkeit besitzen und über einen eigenen Haushaltsplan verfügen, der im Wesentlichen auf einem Beitrag der Gemeinschaft beruht. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Agentur in ihrem Tagesgeschäft und in ihren Stellungnahmen und Empfehlungen sollte der leitende Direktor der Agentur allein verantwortlich handeln können und sollte ihr Personal unabhängig sein.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(22)</NO.P><TXT>Um die Erfüllung der Aufgaben der Agentur effektiv sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der über die erforderlichen Befugnisse verfügt, den Haushaltsplan zu erstellen und dessen Ausführung zu überprüfen, entsprechende Finanzvorschriften und transparente Verfahren für die Entscheidungsfindung der Agentur festzulegen, ihr Arbeitsprogramm zu genehmigen, ihren Haushaltsplan anzunehmen, die Politik für Besuche in den Mitgliedstaaten festzulegen und den leitenden Direktor zu ernennen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(23)</NO.P><TXT>Zur Gewährleistung der Transparenz bei den Entscheidungen des Verwaltungsrates sollten Vertreter der betreffenden Sektoren an seinen Beratungen teilnehmen, ohne jedoch über ein Stimmrecht zu verfügen, das den Vertretern staatlicher Behörden vorbehalten ist, die den demokratischen Kontrollinstanzen Rechenschaft abzulegen haben. Die Vertreter des Sektors sollten von der Kommission aufgrund ihrer Repräsentativität auf europäischer Ebene für Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreiber, Arbeitnehmergewerkschaften, Fahrgäste und Güterverkehrskunden ernannt werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(24)</NO.P><TXT>Die Arbeit der Agentur sollte transparent sein. Eine effektive Kontrolle durch das Europäische Parlament sollte gewährleistet sein, und zu diesem Zweck sollte das Europäische Parlament die Möglichkeit einer Anhörung des leitenden Direktors der Agentur haben. Die Agentur sollte auch die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten anwenden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(25)</NO.P><TXT>Da in den letzten Jahren vermehrt dezentrale Agenturen geschaffen wurden, hat die Haushaltsbehörde versucht, Transparenz und Kontrolle der Verwaltung der dafür bereitgestellten Gemeinschaftsmittel zu verbessern, und zwar insbesondere bezüglich der Verbuchung der Gebühren, der Finanzkontrolle, der Entlastungsbefugnis, den Beiträgen zum Altersversorgungssystem und dem internen Haushaltsverfahren (Verhaltenskodex). Entsprechend sollte die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19990525">25. Mai 1999</DATE> über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19990531" NO.OJ="136" PAGE.FIRST="1">ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> ohne Einschränkung für die Agentur gelten, die auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom <DATE ISO="19990525">25. Mai 1999</DATE> zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)<NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19990531" NO.OJ="136" PAGE.FIRST="15">ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> beitreten sollte.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(26)</NO.P><TXT>Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung einer Facheinrichtung zur Entwicklung gemeinsamer Lösungen auf dem Gebiet der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Gemeinschaftscharakters der anstehenden Aufgaben besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —</TXT></NP></CONSID></GR.CONSID><PREAMBLE.FINAL>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 1</P></TI><STI><P>GRUNDSÄTZE</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Errichtung und Ziele der Agentur</STI.ART><ALINEA>Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Eisenbahnagentur (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Agentur<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> genannt) errichtet.</ALINEA><ALINEA>Ziel der Agentur ist es, in technischen Angelegenheiten zur Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften beizutragen, die über eine Verbesserung der Interoperabilität der Eisenbahnsysteme auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors und die Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts für die Sicherheit des europäischen Eisenbahnsystems abzielen, um zur Schaffung eines europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen und zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus beizutragen.</ALINEA><ALINEA>Die Agentur verfolgt diese Ziele unter uneingeschränkter Berücksichtigung des Prozesses der Erweiterung der Europäischen Union und der besonderen Sachzwänge im Zusammenhang mit Eisenbahnverbindungen zu Drittländern.</ALINEA><ALINEA>Die Agentur ist im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse ausschließlich zuständig.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M003000" IDREF="C001001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Art der Tätigkeiten der Agentur</STI.ART><ALINEA><P>Die Agentur kann</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Empfehlungen hinsichtlich der Anwendung der Artikel 6, 7, 9b, 12, 14, 16, 16a, 16b, 16c, 17 und 18 an die Kommission richten; und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>gemäß den Artikeln 9a, 10, 13 und 15 Stellungnahmen an die Kommission und gemäß Artikel 10 Stellungnahmen an die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten richten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M003000" IDREF="O001001M003000"?><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Zusammensetzung der Arbeitsgruppen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M004000" IDREF="C001001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Zur Ausarbeitung der in den Artikeln 6, 7, 9b, 12, 14, 16, 17 und 18 vorgesehenen Empfehlungen richtet die Agentur eine begrenzte Anzahl von Arbeitsgruppen ein.<?CLG.MDFC ID="C001001M004000" IDREF="O001001M004000"?> Diese Arbeitsgruppen stützen sich zum einen auf die bei Fachleuten des Eisenbahnsektors vorhandenen Sachkenntnisse, insbesondere auf die gesammelten Erfahrungen der Europäischen Vereinigung für die Interoperabilität im Bereich der Bahn (AEIF), und zum anderen auf die Sachkenntnisse der zuständigen nationalen Behörden. Die Agentur stellt sicher, dass ihre Arbeitsgruppen über die nötigen Kompetenzen verfügen und repräsentativ sind und in ihnen diejenigen Wirtschaftszweige und Nutzer angemessen vertreten sind, die von den Maßnahmen betroffen sein werden, die von der Kommission auf der Grundlage der von der Agentur an sie gerichteten Empfehlungen vorgeschlagen werden könnten. Die Arbeit der Arbeitsgruppen ist transparent.</ALINEA><ALINEA>Sofern die in den Artikeln 6, 12, 16 und 17 vorgesehenen Arbeiten direkte Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen, die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer dieses Sektors haben, nehmen Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen an den betreffenden Arbeitsgruppen teil.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur übermittelt das Arbeitsprogramm nach dessen Annahme an die auf europäischer Ebene tätigen Fachverbände des Eisenbahnsektors. Die Liste dieser Verbände wird von dem in Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG genannten Ausschuss aufgestellt. Jeder Verband und/oder jede Gruppe von Verbänden übermittelt der Agentur eine Liste der qualifiziertesten Experten, die sie mit ihrer Vertretung in den einzelnen Arbeitsgruppen beauftragt haben.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M005000" IDREF="C001001M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die nationalen Sicherheitsbehörden nach Artikel 16 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit oder — je nach Themenbereich — die zuständigen nationalen Behörden ernennen ihre Vertreter für die Arbeitsgruppen, an denen sie teilnehmen möchten.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M005000" IDREF="O001001M005000"?><PARAG IDENTIFIER="003.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur kann die Arbeitsgruppen erforderlichenfalls um unabhängige Experten erweitern, deren Fachkenntnis im betreffenden Bereich anerkannt ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Vertreter der Agentur führt den Vorsitz der Arbeitsgruppen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Konsultation der Sozialpartner</STI.ART><ALINEA>Sofern die in den Artikeln 6, 7, 12, 16 und 17 vorgesehenen Arbeiten direkte Auswirkungen auf das soziale Umfeld oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer dieses Sektors haben, konsultiert die Agentur die Sozialpartner im Rahmen des mit dem Beschluss 98/500/EG der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Beschluss 98/500/EG der Kommission vom <DATE ISO="19980520">20. Mai 1998</DATE> über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19980812" NO.OJ="225" PAGE.FIRST="27">ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 27</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> eingesetzten Ausschusses für den sektoralen Dialog.</ALINEA><ALINEA>Diese Konsultationen finden statt, bevor die Agentur der Kommission ihre Empfehlungen vorlegt. Die Agentur trägt diesen Konsultationen gebührend Rechnung und steht für die Erläuterung ihrer Empfehlungen jederzeit zur Verfügung. Die Stellungnahmen des Ausschusses für den sektoralen Dialog werden von der Agentur an die Kommission und von der Kommission an den in Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG genannten Ausschuss übermittelt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Konsultation der Güterverkehrskunden und Fahrgäste</STI.ART><ALINEA>Sofern die in den Artikeln 6 und 12 vorgesehenen Arbeiten direkte Auswirkungen auf die Güterverkehrskunden und Fahrgäste haben, konsultiert die Agentur deren Vertreterverbände. Die Liste der zu konsultierenden Verbände wird von dem in Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG genannten Ausschuss aufgestellt.</ALINEA><ALINEA>Diese Konsultationen finden statt, bevor die Agentur der Kommission ihre Vorschläge unterbreitet. Die Agentur trägt diesen Konsultationen gebührend Rechnung und steht für die Erläuterung ihrer Vorschläge jederzeit zur Verfügung. Die Stellungnahmen der betreffenden Verbände werden von der Agentur an die Kommission und von der Kommission an den in Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG genannten Ausschuss übermittelt.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 2</P></TI><STI><P>SICHERHEIT</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Technische Unterstützung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur empfiehlt der Kommission die in den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit vorgesehenen gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) und gemeinsamen Sicherheitsziele (CST).</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur empfiehlt der Kommission auf Verlangen der Kommission oder des in Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG genannten Ausschusses oder von sich aus weitere Sicherheitsmaßnahmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Während der Übergangszeit bis zur Verabschiedung der CST, der CSM und der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) sowie in Angelegenheiten betreffend Fahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich der TSI fallen, kann die Agentur der Kommission geeignete Empfehlungen vorlegen. Die Agentur stellt sicher, dass diese Empfehlungen mit den bereits vorhandenen und den in Vorbereitung befindlichen TSI vereinbar sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur legt eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse zur Unterstützung der von ihr nach diesem Artikel vorgelegten Empfehlungen vor.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur koordiniert und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den in den Artikeln 16 und 21 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit genannten einzelstaatlichen Sicherheitsbehörden und Untersuchungsstellen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Sicherheitsbescheinigungen</STI.ART><ALINEA>Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 10 und 15 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit, die die Harmonisierung der Sicherheitsbescheinigungen betreffen, erstellt und empfiehlt die Agentur ein harmonisiertes Muster für die Sicherheitsbescheinigungen, einschließlich einer elektronischen Fassung, und ein harmonisiertes Muster für den Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung, einschließlich einer Liste der wichtigsten zu liefernden Angaben.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M006000" IDREF="C001001M006000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Nationale Sicherheitsvorschriften</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur nimmt auf Verlangen der Kommission die fachliche Prüfung der neuen nationalen Sicherheitsvorschriften vor, die der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit übermittelt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur prüft die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit den in der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit festgelegten CSM sowie mit den geltenden TSI. Die Agentur prüft ferner, ob sich die in jener Richtlinie festgelegten CST mit diesen Vorschriften erreichen lassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Kommt die Agentur nach Berücksichtigung der von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Gründe zu dem Schluss, dass eine dieser Vorschriften entweder mit den TSI oder den CSM unvereinbar ist oder nicht zur Erreichung der CST beiträgt, richtet sie innerhalb von zwei Monaten, nachdem diese Vorschriften der Agentur von der Kommission übermittelt wurden, eine Stellungnahme an die Kommission.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M006000" IDREF="O001001M006000"?><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Überwachung der Sicherheit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur errichtet ein Netz mit den nationalen Behörden, die für die Sicherheit zuständig sind, und den nationalen Behörden, die für die in der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit vorgesehenen Untersuchungen zuständig sind, um den Inhalt der in Anhang I jener Richtlinie aufgelisteten gemeinsamen Sicherheitsindikatoren festzulegen und einschlägige Informationen über die Sicherheit im Eisenbahnverkehr zu erheben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Auf der Grundlage der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren, der nationalen Sicherheits- und Unfallberichte sowie eigener Informationen legt die Agentur alle zwei Jahre einen Bericht über die Sicherheit vor, der veröffentlicht wird. Der erste Bericht wird im dritten Tätigkeitsjahr der Agentur veröffentlicht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur stützt sich dabei auf die von Eurostat erhobenen Daten und arbeitet mit Eurostat zusammen, um jegliche Doppelarbeit zu vermeiden und die methodologische Übereinstimmung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren mit den für andere Verkehrsträger verwendeten Indikatoren sicherzustellen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><?CLG.MDFO ID="O001001M027000" IDREF="C001001M027000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>KAPITEL 2a</P></TI><STI><P>NATIONALE VORSCHRIFTEN, GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER ZULASSUNG UND TECHNISCHE STELLUNGNAHMEN</P></STI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M027000" IDREF="O001001M027000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M007000" IDREF="C001001M007000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="009A"><TI.ART>Artikel 9a</TI.ART><STI.ART>Nationale Vorschriften</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur nimmt auf Verlangen der Kommission die fachliche Prüfung der neuen nationalen Vorschriften vor, die der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit oder gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20080617">17. Juni 2008</DATE> über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung)<NOTE NOTE.ID="E0015" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20080718" NO.OJ="191" PAGE.FIRST="1">ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> genannt) übermittelt worden sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur prüft, ob die in Absatz 1 genannten Vorschriften mit den geltenden gemeinsamen Sicherheitsmethoden und TSI vereinbar sind. Ferner prüft die Agentur, ob sich die geltenden gemeinsamen Sicherheitsziele mit diesen Vorschriften erreichen lassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Kommt die Agentur nach Berücksichtigung der von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Beweggründe zu dem Schluss, dass eine dieser Vorschriften entweder mit den gemeinsamen Sicherheitsmethoden oder mit den gemeinsamen Sicherheitszielen nicht zu vereinbaren ist, richtet sie innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihr die Vorschriften von der Kommission übermittelt wurden, eine Stellungnahme an die Kommission.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009B"><TI.ART>Artikel 9b</TI.ART><STI.ART>Einstufung der nationalen Vorschriften</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009B.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur erleichtert die Anerkennung der Zulassung der in einem anderen Mitgliedstaat in Betrieb genommenen Fahrzeuge in den übrigen Mitgliedstaaten gemäß den Verfahren der Absätze 2 bis 4.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009B.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur überprüft bis zum <DATE ISO="20090119">19. Januar 2009</DATE> die Aufstellung der Parameter in Anhang VII Abschnitt 1 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems und richtet die Empfehlungen, die sie für angemessen hält, an die Kommission.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009B.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur erstellt einen Entwurf für ein Referenzdokument, in dem die von den Mitgliedstaaten für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen jeweils angewandten nationalen Vorschriften in Beziehung zueinander gesetzt werden. In diesem Dokument werden für jeden der in Anhang VII der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems aufgeführten Parameter die in den Mitgliedstaaten jeweils geltenden nationalen Vorschriften sowie die Gruppe in Abschnitt 2 jenes Anhangs angegeben, dem diese Vorschriften zuzuordnen sind. Dies schließt die Vorschriften ein, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems notifiziert werden, einschließlich der nach der Annahme der TSI (Sonderfälle, offene Punkte, Ausnahmen) sowie der gemäß Artikel 8 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit notifizierten Vorschriften.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009B.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Um die in Anhang VII Abschnitt 2 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems aufgeführten nationalen Vorschriften der Gruppe B allmählich zu verringern, erstellt die Agentur regelmäßig einen Entwurf zur Aktualisierung des Referenzdokuments und übermittelt diesen der Kommission. Die erste Fassung des Referenzdokuments wird der Kommission spätestens am <DATE ISO="20100101">1. Januar 2010</DATE> übermittelt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009B.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels nutzt die Agentur die in Artikel 6 Absatz 5 vorgesehene Zusammenarbeit der nationalen Sicherheitsbehörden und setzt im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 3 eine Arbeitsgruppe ein.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M007000" IDREF="O001001M007000"?><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Technische Stellungnahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG genannten nationalen Regulierungsstellen können die Agentur um technische Stellungnahmen zu den sicherheitsrelevanten Aspekten von Angelegenheiten ersuchen, die ihnen zur Kenntnis gebracht werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die mit Artikel 35 der Richtlinie 2001/14/EG und Artikel 11a der Richtlinie 91/440/EWG eingesetzten Ausschüsse können die Agentur um technische Stellungnahmen zu den sicherheitsrelevanten Aspekten innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs ersuchen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M008000" IDREF="C001001M008000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="010.002A"><NO.PARAG>(2a)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Agentur kann um technische Stellungnahmen ersucht werden</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>von einer nationalen Sicherheitsbehörde oder der Kommission zu Fragen der Gleichwertigkeit der nationalen Vorschriften, die einen oder mehrere in Anhang VII Abschnitt 1 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems aufgeführte Parameter betreffen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>von der in Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems genannten zuständigen Beschwerdestelle im Falle einer Entscheidung der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde, mit der die Inbetriebnahmegenehmigung für ein Eisenbahnfahrzeug verweigert wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002B"><NO.PARAG>(2b)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur kann von der Kommission aufgefordert werden, technische Stellungnahmen zu dringenden Änderungen der TSI gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems abzugeben.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M008000" IDREF="O001001M008000"?><PARAG IDENTIFIER="010.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur gibt ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten ab. Die Agentur veröffentlicht diese Stellungnahme in einer Fassung, aus der alle unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Angaben und Unterlagen entfernt wurden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M009000" IDREF="C001001M009000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Öffentliche Datenbank für Schriftstücke</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Agentur führt eine öffentliche Datenbank folgender Schriftstücke:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>gemäß der Richtlinie 95/18/EG erteilte Genehmigungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>gemäß Artikel 10 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit ausgestellte Sicherheitsbescheinigungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>der Agentur nach Artikel 24 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit übermittelte Untersuchungsberichte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>der Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit notifizierte nationale Sicherheitsvorschriften.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die für die Anfertigung der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Schriftstücke zuständigen nationalen Behörden melden der Agentur innerhalb eines Monats jede Einzelentscheidung, sie zu erteilen, zu erneuern, zu ändern oder zu widerrufen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur kann diese öffentliche Datenbank um öffentliche Schriftstücke oder Links ergänzen, die für die Ziele dieser Verordnung von Bedeutung sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M009000" IDREF="O001001M009000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 3</P></TI><STI><P>INTEROPERABILITÄT</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Technische Unterstützung durch die Agentur</STI.ART><ALINEA><P>Die Agentur trägt nach Maßgabe der Grundsätze und Definitionen der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG zur Entwicklung und Verwirklichung der Interoperabilität im Eisenbahnverkehr bei. Zu diesem Zweck</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>koordiniert und leitet die Agentur im Auftrag der Kommission die Arbeiten der in Artikel 3 genannten Arbeitsgruppen zum Entwurf der TSI und übermittelt der Kommission die TSI-Entwürfe;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>gewährleistet die Agentur, dass die TSI an den technischen Fortschritt, die Entwicklungen des Marktes und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden, und schlägt der Kommission die Änderungen der TSI vor, die sie für notwendig hält;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>gewährleistet die Agentur die Koordinierung zwischen der Aufstellung und Aktualisierung der TSI einerseits und der Aufstellung der für die Interoperabilität erforderlichen europäischen Normen andererseits und unterhält die entsprechenden Beziehungen zu den europäischen Normenorganisationen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>unterstützt die Agentur die Kommission bei der Planung und Förderung der Zusammenarbeit der benannten Stellen gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>berät die Agentur die Kommission in Bezug auf die Arbeitsbedingungen des mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrauten Personals und spricht entsprechende Empfehlungen aus.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M010000" IDREF="C001001M010000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:8" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Benannte Stellen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die von ihnen benannten Stellen kann die Agentur auf Verlangen der Kommission die Qualität der Arbeit jener Stellen überprüfen. Sie übermittelt der Kommission gegebenenfalls eine Stellungnahme.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten überprüft die Agentur auf Verlangen der Kommission, ob die Kriterien in Anhang VIII der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems erfüllt werden, falls sie im Einklang mit Artikel 28 Absatz 4 jener Richtlinie der Ansicht ist, dass eine benannte Stelle diese Kriterien nicht erfüllt. Die Agentur übermittelt der Kommission hierzu eine Stellungnahme.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M010000" IDREF="O001001M010000"?><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Überwachung der Interoperabilität</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur empfiehlt auf Verlangen der Kommission Verfahren zur Verwirklichung der Interoperabilität der Eisenbahnsysteme durch die Förderung der Koordinierung zwischen Eisenbahnunternehmen und zwischen Fahrwegbetreibern, insbesondere zur Durchführung der Umstellung der Systeme.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur prüft die Fortschritte der Interoperabilität der Eisenbahnsysteme. Sie legt alle zwei Jahre einen Bericht über den Fortschritt der Interoperabilität vor und veröffentlicht ihn. Der erste Bericht wird im zweiten Tätigkeitsjahr der Agentur veröffentlicht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M011000" IDREF="C001001M011000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:9" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft</STI.ART><ALINEA>Unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 9 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems prüft die Agentur auf Verlangen der Kommission jedes neue Planungs- und/oder Bauvorhaben, sowie Erneuerungs- oder Umrüstungsvorhaben für Teilsysteme, für das ein Gemeinschaftszuschuss beantragt wurde, unter dem Gesichtspunkt der Interoperabilität. Die Agentur gibt innerhalb einer Frist, die mit der Kommission je nach Wichtigkeit des Vorhabens und verfügbaren Ressourcen vereinbart wird und höchstens zwei Monate betragen darf, eine Stellungnahme dazu ab, ob das Vorhaben mit den einschlägigen TSI im Einklang steht.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M011000" IDREF="O001001M011000"?></DIVISION><DIVISION><?CLG.MDFO ID="O001001M028000" IDREF="C001001M028000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:10" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>KAPITEL 3a</P></TI><STI><P>INSTANDHALTUNG DER FAHRZEUGE</P></STI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M028000" IDREF="O001001M028000"?><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Zertifizierung der Ausbesserungswerke</STI.ART><ALINEA>Innerhalb von drei Jahren, nachdem die Agentur ihre Tätigkeit aufgenommen hat, erarbeitet die Agentur eine europäische Regelung für die Zertifizierung von Fahrzeugausbesserungswerken und spricht Empfehlungen für die Einführung der Regelung aus.</ALINEA><ALINEA><P>Diese Empfehlungen erfassen insbesondere die folgenden Punkte:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>strukturiertes Betriebsführungssystem;</P></ITEM><ITEM><P>Personal mit der erforderlichen Befähigung;</P></ITEM><ITEM><P>Einrichtungen, Werkzeuge und Maschinen;</P></ITEM><ITEM><P>technische Dokumentation und Instandhaltungsvorschriften.</P></ITEM></LIST></ALINEA><?CLG.MDFO ID="O001001M012000" IDREF="C001001M012000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:11" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Diese Empfehlungen stehen im Einklang mit den Zuständigkeiten, die den Eisenbahnunternehmen und den für die Instandhaltung zuständigen Stellen bereits gemäß Artikel 4 bzw. Artikel 14a der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit übertragen wurden, und tragen den Zertifizierungsmechanismen der Eisenbahnunternehmen und der für die Instandhaltung zuständigen Stellen in vollem Umfang Rechnung.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C001001M012000" IDREF="O001001M012000"?></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M013000" IDREF="C001001M013000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="016A"><TI.ART>Artikel 16a</TI.ART><STI.ART>Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Agentur übermittelt der Kommission bis zum <DATE ISO="20100701">1. Juli 2010</DATE> eine Empfehlung im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens der Zertifizierung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen gemäß Artikel 14a Absatz 5 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit.</P><P>Die Bewertung und die Empfehlung der Agentur erstrecken sich insbesondere auf folgende Aspekte, wobei die Beziehungen, die eine für die Instandhaltung zuständige Stelle mit anderen Parteien wie etwa Haltern, Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern unterhalten kann, gebührend zu berücksichtigen sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Eignung der Verfahren, die die für Instandhaltung zuständige Stelle verwendet, darunter Betriebs- und Verwaltungsverfahren, für die Gewährleistung einer effektiven und sicheren Instandhaltung der Fahrzeuge;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Inhalt und Spezifikationen eines an die Instandhaltung der Wagen angepassten Zertifizierungssystems;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Art der für die Zertifizierung zuständigen Stellen und die Anforderungen an diese Stellen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>das Format und die Gültigkeit der Bescheinigungen, die den für Instandhaltung zuständigen Stellen ausgestellt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>technische und betriebliche Inspektionen und Kontrollen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Annahme des Zertifizierungssystems für Instandhaltung nach Artikel 14a Absatz 5 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit durch die Kommission übermittelt die Agentur der Kommission einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung eines solchen Systems. Bis zu diesem Zeitpunkt übermittelt die Agentur der Kommission ebenfalls eine Empfehlung im Hinblick auf die Festlegung des Inhalts und der Spezifikationen eines analogen Zertifizierungssystems für die Stellen, die für die Instandhaltung anderer Fahrzeuge — wie Lokomotiven, Personenwagen, elektrische Triebzüge und Dieseltriebzüge — zuständig sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur analysiert die alternativen Maßnahmen, die gemäß Artikel 14a Absatz 8 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit beschlossen wurden, im Rahmen ihres Berichts über die Sicherheit nach Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M013000" IDREF="O001001M013000"?></DIVISION><DIVISION><?CLG.MDFO ID="O001001M029000" IDREF="C001001M029000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:13" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>KAPITEL 3b</P></TI><STI><P>EISENBAHNPERSONAL</P></STI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M029000" IDREF="O001001M029000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M014000" IDREF="C001001M014000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:14" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="016B"><TI.ART>Artikel 16b</TI.ART><STI.ART>Triebfahrzeugführer</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016B.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>In Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20071023">23. Oktober 2007</DATE> über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen<NOTE NOTE.ID="E0016" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20071203" NO.OJ="315" PAGE.FIRST="51">ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Richtlinie über Triebfahrzeugführer<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> genannt), ist es Aufgabe der Agentur,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>einen Entwurf eines Gemeinschaftsmusters für die Fahrerlaubnis, die Bescheinigung und die beglaubigte Kopie der Bescheinigung sowie deren äußere Merkmale auszuarbeiten und dabei Maßnahmen für den Fälschungsschutz zu berücksichtigen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um die Interoperabilität der Register für Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen der Triebfahrzeugführer sicherzustellen. Zu diesem Zweck arbeitet die Agentur einen Entwurf der Eckdaten der einzurichtenden Register aus, wie zu registrierende Daten, Format dieser Daten und Datenaustauschprotokoll, Zugriffsrechte, Dauer der Datenspeicherung sowie Verfahren im Fall der Einstellung der Geschäftstätigkeit wegen Konkurs;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>einen Entwurf der gemeinschaftlichen Kriterien für die Auswahl der Prüfer und Prüfungen auszuarbeiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Entwicklung im Bereich der Zertifizierung von Triebfahrzeugführern zu bewerten, indem der Kommission spätestens vier Jahre nach Festlegung der Eckdaten für die Register gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie über Triebfahrzeugführer ein Bericht vorgelegt wird, der gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge für das System und Maßnahmen für die theoretische und praktische Prüfung der Fachkenntnisse der Bewerber um die harmonisierte Bescheinigung für Fahrzeuge und die entsprechende Infrastruktur enthält;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>bis zum <DATE ISO="20121204">4. Dezember 2012</DATE> die Möglichkeit der Verwendung einer Chipkarte zu prüfen, auf der die Fahrerlaubnis und die Bescheinigungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie über Triebfahrzeugführer gemeinsam gespeichert sind, und eine diesbezügliche Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen. Die Agentur arbeitet einen Entwurf der technischen und betriebsbezogenen Spezifikationen einer solchen Chipkarte aus;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Richtlinie über Triebfahrzeugführer zu unterstützen und geeignete Zusammenkünfte mit den Vertretern der zuständigen Behörden abzuhalten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>auf Verlangen der Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie über Triebfahrzeugführer auf Triebfahrzeugführer, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats tätig sind, vorzunehmen. Die Kosten-Nutzen-Analyse deckt einen Zeitraum von zehn Jahren ab. Sie wird der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Einrichtung der Register gemäß Artikel 37 Nummer 1 der Richtlinie über Triebfahrzeugführer unterbreitet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>auf Verlangen der Kommission eine weitere Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen, die der Kommission spätestens zwölf Monate vor Ablauf des befristeten Freistellungszeitraums zu unterbreiten ist, den die Kommission möglicherweise gewährt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>dafür zu sorgen, dass das gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie über Triebfahrzeugführer eingeführte System im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20001218">18. Dezember 2000</DATE> zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr<NOTE NOTE.ID="E0017" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010112" NO.OJ="008" PAGE.FIRST="1">ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> steht.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016B.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>In Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Richtlinie über Triebfahrzeugführer spricht die Agentur Empfehlungen zu folgenden Aspekten aus:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Änderung der Gemeinschaftscodes für die verschiedenen Typen in den Klassen A und B nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie über Triebfahrzeugführer;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Codes für zusätzliche Angaben oder gesundheitlich bedingte Verwendungsbeschränkungen, die gemäß Anhang II der Richtlinie über Triebfahrzeugführer von einer zuständigen Behörde ausgesprochen wurden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016B.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur kann ein begründetes Auskunftsersuchen zum Status der Fahrerlaubnisse von Triebfahrzeugführern an die zuständigen Behörden richten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M014000" IDREF="O001001M014000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M015000" IDREF="C001001M015000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:15" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="016C"><TI.ART>Artikel 16c</TI.ART><STI.ART>Anderes Fahrpersonal</STI.ART><ALINEA>Im Einklang mit Artikel 28 der Richtlinie über Triebfahrzeugführer benennt die Agentur in einem Bericht, der bis zum <DATE ISO="20090604">4. Juni 2009</DATE> unter Berücksichtigung der TSI <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> gemäß den Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG vorzulegen ist, das Anforderungsprofil und die Aufgaben des anderen mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrauten Zugpersonals, dessen berufliche Qualifikationen zur Eisenbahnsicherheit beitragen, die mittels eines Systems von Genehmigungen und/oder Bescheinigungen, das dem durch die Richtlinie über Triebfahrzeugführer geschaffenen System vergleichbar sein kann, auf Gemeinschaftsebene geregelt werden sollten.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M015000" IDREF="O001001M015000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M016000" IDREF="C001001M016000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:16" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Berufliche Befähigung und Ausbildung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur spricht Empfehlungen für die Festlegung gemeinsamer Kriterien für die berufliche Befähigung und die Beurteilung des für den Betrieb und die Instandhaltung des Eisenbahnsystems zuständigen Personals aus, das nicht unter die Artikel 16b und 16c fällt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M016000" IDREF="O001001M016000"?><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur spricht Empfehlungen im Hinblick auf die Einführung einer Regelung für die Zulassung von Ausbildungszentren aus.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur fördert und unterstützt den Austausch von Triebfahrzeugführern und Ausbildern zwischen Eisenbahnunternehmen verschiedener Mitgliedstaaten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><?CLG.MDFO ID="O001001M030000" IDREF="C001001M030000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:17" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>KAPITEL 3c</P></TI><STI><P>REGISTER UND ÖFFENTLICHE DATENBANK DER AGENTUR</P></STI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M030000" IDREF="O001001M030000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M017000" IDREF="C001001M017000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:18" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Register</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Agentur erstellt und empfiehlt der Kommission gemeinsame Spezifikationen für</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die nationalen Einstellungsregister gemäß Artikel 33 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, einschließlich Regelungen für den Datenaustausch und eines einheitlichen Formulars für Einstellungsanträge;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ein Register genehmigter Fahrzeugtypen gemäß Artikel 34 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, einschließlich Regelungen für den Datenaustausch mit den nationalen Sicherheitsbehörden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>das Infrastrukturregister gemäß Artikel 35 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur erstellt und führt ein Register der Fahrzeugtypen, die gemäß Artikel 34 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems von den Mitgliedstaaten eine Inbetriebnahmegenehmigung für das Eisenbahnnetz der Gemeinschaft erhalten haben. Die Agentur erstellt ferner einen Entwurf für ein Muster der Typenkonformitätserklärung gemäß Artikel 26 Absatz 4 jener Richtlinie.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M017000" IDREF="O001001M017000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M018000" IDREF="C001001M018000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:19" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Zugänglichkeit der Schriftstücke und Register</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="019.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Agentur macht die folgenden, in der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems und der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit vorgesehenen Schriftstücke und Register öffentlich zugänglich:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>EG-Prüferklärungen für Teilsysteme;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>EG-Konformitätserklärungen für Komponenten, die den nationalen Sicherheitsbehörden vorliegen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>gemäß der Richtlinie 95/18/EG erteilte Genehmigungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>gemäß Artikel 10 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit ausgestellte Sicherheitsbescheinigungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>der Agentur gemäß Artikel 24 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit übermittelte Untersuchungsberichte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit sowie gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems übermittelte nationale Vorschriften;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Link zu den nationalen Einstellungsregistern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Link zu den Infrastrukturregistern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>europäisches Register von zugelassenen Fahrzeugtypen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Register der Anträge auf Änderungen und der geplanten Änderungen der Spezifikationen des ERTMS;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>von der Agentur gemäß den TSI <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/> geführtes Register der Kennzeichen der Fahrzeughalter.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die praktischen Einzelheiten der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Schriftstücke werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission auf der Grundlage eines Entwurfs der Agentur erörtert und vereinbart.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Übermittlung der Schriftstücke nach Absatz 1 können die betroffenen Stellen angeben, welche Schriftstücke aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden sollen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die für die Ausstellung der Schriftstücke nach Absatz 1 Buchstaben c und d zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Agentur innerhalb eines Monats jede Einzelentscheidung über eine Erteilung, eine Verlängerung, eine Änderung oder einen Widerruf einer Genehmigung bzw. Bescheinigung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur kann diese öffentliche Datenbank um öffentliche Schriftstücke oder Links ergänzen, die für die Ziele der Verordnung von Bedeutung sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M018000" IDREF="O001001M018000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 4</P></TI><?CLG.MDFO ID="O001001M019000" IDREF="C001001M019000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20" MOD.LEVEL="1"?><STI><P>BESONDERE AUFGABEN</P></STI><?CLG.MDFC ID="C001001M019000" IDREF="O001001M019000"?></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Studien</STI.ART><ALINEA>Soweit die Erfüllung der mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben es verlangt, gibt die Agentur Studien in Auftrag, die sie aus ihrem eigenen Haushalt finanziert.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Förderung der Innovation</STI.ART><ALINEA>Die Kommission kann der Agentur im Einklang mit deren Arbeitsprogramm und Haushaltsplan die Förderung von Innovationen übertragen, deren Ziel die Verbesserung der Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr ist, insbesondere in Bezug auf den Einsatz neuer Informationstechnologien und Ortungs- und Navigationssysteme.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M020000" IDREF="C001001M020000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:21" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="021A"><TI.ART>Artikel 21a</TI.ART><STI.ART>ERTMS</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="021A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Agentur übernimmt in Koordination mit der Kommission die in den Absätzen 2 bis 5 beschriebenen Aufgaben im Hinblick auf:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Sicherstellung einer kohärenten Entwicklung des ERTMS;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Übereinstimmung der in den Mitgliedstaaten implementierten ERTMS-Ausrüstungen mit den geltenden Spezifikationen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Agentur führt ein Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung der ERTMS-Spezifikationen ein. Zu diesem Zweck errichtet und führt die Agentur ein Register der Anträge auf Änderungen und der geplanten Änderungen der ERTMS-Spezifikationen.</P><P>Die Agentur empfiehlt die Annahme einer neuen Version erst dann, wenn die letzte Version in ausreichendem Maße eingeführt wurde. Die Entwicklung neuer Versionen darf dem Grad der Einführung des ERTMS, der Stabilität der Spezifikationen, die für die Optimierung der Herstellung von ERTMS-Ausrüstungen erforderlich ist, der Anlagerendite für Eisenbahnunternehmen und der effizienten Planung der Einführung des ERTMS nicht abträglich sein.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur unterstützt die Arbeiten der Kommission zur Entwicklung eines EU Plans für die Einführung des ERTMS sowie zur Koordinierung der ERTMS-Installation in den transeuropäischen Verkehrskorridoren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021A.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Agentur entwickelt ein Konzept für die Verwaltung der verschiedenen ERTMS-Versionen, um die technische und betriebliche Kompatibilität zwischen Netzen und Fahrzeugen sicherzustellen, die mit unterschiedlichen Versionen ausgerüstet sind, und um Anreize für die rasche Durchführung der geltenden Version und möglicher neuerer Versionen zu bieten.</P><P>Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems stellt die Agentur sicher, dass nachfolgende Versionen von ERTMS-Ausrüstungen ab der von der Kommission am <DATE ISO="20080423">23. April 2008</DATE> angenommenen Version rückwärts kompatibel sind.</P><P>Im Zusammenhang mit den ERTMS-Ausrüstungen, die vor dem <DATE ISO="20080423">23. April 2008</DATE> in Betrieb genommen wurden oder deren Installation oder Erneuerung sich zu jenem Zeitpunkt in einem fortgeschrittenen Stadium befand, erstellt die Agentur einen Bewertungsbericht, der Folgendes umfasst:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Zusatzkosten, die bei einer frühzeitigen Durchführung infolge der Einführung der von der Kommission am <DATE ISO="20080423">23. April 2008</DATE> angenommenen Version anfallen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>alle möglichen Mechanismen, einschließlich finanzieller Mechanismen, zur Unterstützung der Umstellung von den früheren Versionen auf die in Buchstabe a genannte Version.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Bewertungsberichts der Agentur.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021A.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur richtet eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe der benannten Stellen ein, bei der sie den Vorsitz führt, um zu überwachen, dass die von den benannten Stellen im Rahmen spezifischer ERTMS-Projekte durchgeführten EG-Prüfverfahren konsequent angewendet werden. Ferner arbeitet die Agentur mit den nationalen Sicherheitsbehörden zusammen, um zu überwachen, dass die Verfahren für eine Inbetriebnahmegenehmigung konsequent angewendet werden. Gelangt die Agentur zu der Auffassung, dass die Gefahr eines Mangels an technischer und betrieblicher Kompatibilität zwischen Netzen und Fahrzeugen mit Ausrüstungen, die diesen Verfahren unterliegen, besteht, unterrichtet sie unverzüglich die Kommission, die die geeigneten Maßnahmen ergreift.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021A.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Sollten technische Inkompatibilitäten zwischen Netzen und Fahrzeugen im Rahmen spezifischer ERTMS-Projekte entstehen, stellen die benannten Stellen und die nationalen Sicherheitsbehörden sicher, dass die Agentur alle einschlägigen Informationen über die angewandten <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>EG<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/>-Prüfverfahren und Inbetriebnahmeverfahren sowie über die Betriebsbedingungen erhalten kann. Gegebenenfalls schlägt die Agentur der Kommission geeignete Maßnahmen vor.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021A.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur evaluiert das Zertifizierungsverfahren für ERTMS-Ausrüstungen und legt der Kommission bis zum <DATE ISO="20110101">1. Januar 2011</DATE> einen Bericht vor, der erforderlichenfalls Verbesserungsvorschläge enthält.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021A.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission bewertet anhand des Berichts nach Absatz 7 Kosten und Nutzen der Verwendung eines einzigen Typs von Laborausrüstung, eines einzigen Referenzgleises und/oder einer einzigen Zertifizierungsstelle auf Gemeinschaftsebene. Eine solche Zertifizierungsstelle muss den Kriterien von Anhang VIII der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems entsprechen. Die Kommission kann einen Bericht und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Verbesserung des ERTMS-Zertifizierungssystems vorlegen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="021B"><TI.ART>Artikel 21b</TI.ART><STI.ART>Hilfestellung für die Kommission</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="021B.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Innerhalb der durch Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b gesetzten Grenzen leistet die Agentur der Kommission auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die auf eine Erhöhung der Interoperabilität der Eisenbahnsysteme und die Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts für die Sicherheit im europäischen Eisenbahnsystem abzielen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021B.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Diese in ihrer Dauer und Tragweite begrenzte Hilfestellung wird unbeschadet aller anderen Aufgaben, die der Agentur im Rahmen dieser Verordnung zugewiesen werden, geleistet und kann Folgendes umfassen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Übermittlung von Informationen über die Umsetzungsweise spezifischer Aspekte der Gemeinschaftsvorschriften;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>technische Beratung in Fragen, die ein spezifisches Know-how erfordern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Beschaffung von Informationen mit Hilfe der nationalen Sicherheitsbehörden und der Untersuchungsstellen gemäß Artikel 6 Absatz 5.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021B.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der leitende Direktor erstattet dem Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich über die Umsetzung dieses Artikels, auch über dessen Auswirkungen auf die Ressourcen, Bericht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M020000" IDREF="O001001M020000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 5</P></TI><STI><P>INTERNE ORGANISATION UND ARBEITSWEISE</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Rechtsstellung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="022.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur wird von ihrem leitenden Direktor vertreten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Vorrechte und Befreiungen</STI.ART><ALINEA>Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Agentur und ihre Bediensteten Anwendung.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Personal</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="024.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 26 übt die Agentur gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde und der Einstellungsbehörde im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen übertragenen Befugnisse aus.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M021000" IDREF="C001001M021000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:22" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="024.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unbeschadet des Artikels 26 Absatz 1 besteht das Personal der Agentur aus:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Zeitbediensteten, die sie für höchstens fünf Jahre einstellt; hierbei handelt es sich um Eisenbahnfachleute, die aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung im Bereich der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr ausgewählt werden;</P></ITEM><ITEM><P>von der Kommission oder von den Mitgliedstaaten für höchstens fünf Jahre abgestellten oder abgeordneten Beamten; und</P></ITEM><ITEM><P>sonstigen Bediensteten im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften für ausführende Tätigkeiten oder Sekretariatsarbeiten.</P></ITEM></LIST><P>Während der zehn ersten Tätigkeitsjahre der Agentur kann der in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich genannte Zeitraum von fünf Jahren um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden, wenn dies für die Kontinuität ihres Geschäftsbetriebs erforderlich ist.</P></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M021000" IDREF="O001001M021000"?><PARAG IDENTIFIER="024.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die in den von der Agentur eingerichteten Arbeitsgruppen tätigen Experten gehören nicht zum Personal der Agentur. Ihnen entstehende Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt die Agentur gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Bestimmungen und Sätzen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Einsetzung und Aufgaben des Verwaltungsrates</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="025.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Es wird ein Verwaltungsrat eingesetzt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Verwaltungsrat:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ernennt den leitenden Direktor gemäß Artikel 31;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>nimmt bis zum 30. April jeden Jahres den allgemeinen Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr an und übermittelt ihn den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M022000" IDREF="C001001M022000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:23;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission bis zum 30. November jedes Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Dieses Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft festgelegt. Erklärt die Kommission binnen 15 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms, dass sie mit dem Programm nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es innerhalb von zwei Monaten in zweiter Lesung gegebenenfalls in geänderter Form entweder mit Zweidrittelmehrheit, einschließlich der Vertreter der Kommission, oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M022000" IDREF="O001001M022000"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß Kapitel 6 wahr;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>legt Verfahren für die Entscheidungen des leitenden Direktors fest;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>legt ein Konzept für die Besuche gemäß Artikel 33 fest;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>übt die Disziplinargewalt über den leitenden Direktor und die in Artikel 30 Absatz 3 genannten Referatsleiter aus;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>gibt sich eine Geschäftsordnung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M023000" IDREF="C001001M023000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:23;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="025.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>In dem Arbeitsprogramm der Agentur werden für jede Tätigkeit die damit verfolgten Ziele angegeben. In der Regel wird der Kommission für jede Tätigkeit und/oder jedes Ergebnis ein Bericht übermittelt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M023000" IDREF="O001001M023000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Zusammensetzung des Verwaltungsrates</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M024000" IDREF="C001001M024000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:24" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="026.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats, vier Vertretern der Kommission und sechs nicht stimmberechtigten Vertretern zusammen; diese sechs letztgenannten Vertreter vertreten auf europäischer Ebene die folgenden Gruppen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Eisenbahnunternehmen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Infrastrukturbetreiber,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Eisenbahnindustrie,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Gewerkschaften,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Fahrgäste,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Güterverkehrskunden.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Die Kommission benennt für jede dieser Gruppen einen Vertreter und einen Stellvertreter auf der Grundlage einer Liste mit vier Namen je Gruppe, die von den jeweiligen europäischen Fachverbänden vorgelegt wird, damit eine angemessene Vertretung aller Interessen gewährleistet ist.</P><P>Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis ernannt.</P></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M024000" IDREF="O001001M024000"?><PARAG IDENTIFIER="026.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen ihre Mitglieder des Verwaltungsrates sowie einen Stellvertreter.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="026.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="026.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Gegebenenfalls werden die Teilnahme von Vertretern von Drittländern und die entsprechenden Bedingungen in den Vereinbarungen gemäß Artikel 36 Absatz 2 geregelt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Vorsitz des Verwaltungsrates</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="027.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden an dessen Stelle.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden. Endet deren Mitgliedschaft im Verwaltungsrat jedoch während der Amtszeit als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender, so endet diese Amtszeit ebenfalls zu diesem Zeitpunkt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="028"><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Tagungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="028.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der leitende Direktor der Agentur nimmt an den Tagungen teil.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder oder eines Drittels der Vertreter der Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat zusammen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="029"><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Abstimmung</STI.ART><ALINEA>Sofern nicht anders angegeben, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="030"><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Aufgaben und Befugnisse des leitenden Direktors</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="030.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur wird von ihrem leitenden Direktor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist, unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrates.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der leitende Direktor:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>erstellt das Arbeitsprogramm und legt es nach Stellungnahme der Kommission dem Verwaltungsrat vor;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Arbeitsprogramms und entspricht, soweit möglich, den Ersuchen der Kommission um Unterstützung, die mit den Aufgaben der Agentur gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang stehen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>unternimmt die erforderlichen Schritte, insbesondere den Erlass interner Verwaltungsanweisungen und die Veröffentlichung von Verfügungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>führt ein wirksames Kontrollsystem ein, um die Ergebnisse der Agentur an den gesetzten Zielen messen zu können, und führt ein Verfahren für regelmäßige Evaluierungen ein, das anerkannten fachspezifischen Standards entspricht. Auf dieser Grundlage erstellt der leitende Direktor jedes Jahr den Entwurf eines Tätigkeitsberichts und legt ihn dem Verwaltungsrat vor;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>übt gegenüber den Bediensteten der Agentur die in Artikel 24 Absatz 2 niedergelegten Befugnisse aus;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>arbeitet den Entwurf eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 38 aus und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 39 aus.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der leitende Direktor kann von einem oder mehreren Referatsleitern unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des leitenden Direktors nimmt einer der Referatsleiter seine Aufgaben wahr.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="031"><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Ernennungen der Bediensteten der Agentur</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="031.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der leitende Direktor wird vom Verwaltungsrat aufgrund erworbener Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie für den Eisenbahnsektor relevanter Befähigung und Erfahrung ernannt. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Kommission kann einen oder mehrere Kandidaten vorschlagen.</ALINEA><ALINEA>Der Verwaltungsrat kann den leitenden Direktor nach demselben Verfahren entlassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der leitende Direktor ernennt die anderen Bediensteten der Agentur gemäß Artikel 24.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Amtszeit des leitenden Direktors beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="032"><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Anhörung des leitenden Direktors</STI.ART><ALINEA>Der leitende Direktor legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Agentur vor. Das Europäische Parlament oder der Rat kann darüber hinaus jederzeit eine Anhörung des leitenden Direktors zu einem Thema im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Agentur verlangen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="033"><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Besuche in den Mitgliedstaaten</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M025000" IDREF="C001001M025000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:25" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="033.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Zur Erfüllung der ihr mit den Artikeln 9, 9a, 10, 13 und 15 übertragenen Aufgaben kann die Agentur im Einklang mit der vom Verwaltungsrat festgelegten Politik Besuche in den Mitgliedstaaten durchführen. Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern die Arbeit der Bediensteten der Agentur.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M025000" IDREF="O001001M025000"?><PARAG IDENTIFIER="033.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat von dem geplanten Besuch und gibt die Namen der beauftragten Bediensteten der Agentur sowie den Zeitpunkt des Beginns des Besuchs an. Die mit der Durchführung dieser Besuche beauftragten Bediensteten der Agentur erfüllen diese Aufgabe unter Vorlage einer Verfügung des leitenden Direktors, in der Gegenstand und Ziel ihres Besuchs genannt sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="033.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Im Anschluss an jeden Besuch erstellt die Agentur einen Bericht, den sie der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat übermittelt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="034"><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Haftung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="034.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem auf den betreffenden Vertrag anzuwendenden Recht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Für Streitsachen über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="035"><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Sprachen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="035.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Verwaltungsrat legt die für die Agentur geltende Sprachenregelung fest. Für diesen Beschluss ist Einstimmigkeit erforderlich, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates dies beantragt. Die Mitgliedstaaten können sich in einer Gemeinschaftssprache ihrer Wahl an die Agentur wenden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="036"><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART>Beteiligung von Drittländern</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M026000" IDREF="C001001M026000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008R1335" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:26" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="036.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur steht der Beteiligung der europäischen und der unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder offen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen diese Länder das Gemeinschaftsrecht auf dem von dieser Verordnung erfassten Gebiet übernommen haben und anwenden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M026000" IDREF="O001001M026000"?><PARAG IDENTIFIER="036.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden Vereinbarungen erarbeitet, die die Beteiligung dieser Länder an den Arbeiten der Agentur im Einzelnen regeln, insbesondere die Art und den Umfang einer solchen Beteiligung. Diese Vereinbarungen enthalten unter anderem Bestimmungen über Finanzbeiträge und Personal. Sie können eine Vertretung ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat vorsehen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="037"><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><STI.ART>Transparenz</STI.ART><ALINEA>Für die im Besitz der Agentur befindlichen Schriftstücke gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20010530">30. Mai 2001</DATE> über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0018" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010531" NO.OJ="145" PAGE.FIRST="43">ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>.</ALINEA><ALINEA>Der Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 bis zum <DATE ISO="20041001">1. Oktober 2004</DATE> fest.</ALINEA><ALINEA>Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags erhoben werden.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 6</P></TI><STI><P>FINANZVORSCHRIFTEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="038"><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><STI.ART>Haushaltsplan</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="038.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur werden in jedem Haushaltsjahr, das mit dem Kalenderjahr identisch ist, Voranschläge vorgelegt und in den Haushaltsplan der Agentur eingetragen. Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen aus:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>einem Beitrag der Gemeinschaft;</P></ITEM><ITEM><P>etwaigen Beiträgen von Drittländern, die gemäß Artikel 36 an der Arbeit der Agentur beteiligt sind;</P></ITEM><ITEM><P>Entgelten für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Leistungen.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Ausgaben der Agentur umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Der Verwaltungsrat erstellt jedes Jahr auf der Grundlage eines vom leitenden Direktor aufgestellten Entwurfs den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das kommende Haushaltsjahr. Der Verwaltungsrat übermittelt diesen Voranschlag mit dem Entwurf eines Stellenplans der Kommission spätestens zum 31. März.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>Haushaltsbehörde<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/> genannt).</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur. Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, übermittelt er diese dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtung über das Vorhaben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="039"><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART>Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="039.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der leitende Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der dezentralisierten Einrichtungen und Organe gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Spätestens zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.</ALINEA><ALINEA>Der Rechnungshof prüft diese Rechnung gemäß Artikel 248 des Vertrags. Er veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Agentur.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der leitende Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur ab.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Der leitende Direktor übermittelt die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Der leitende Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Der leitende Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.010"><NO.PARAG>(10)</NO.PARAG><ALINEA>Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem leitenden Direktor vor dem 30. April des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="040"><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><STI.ART>Haushaltsordnung</STI.ART><ALINEA>Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002<NOTE NOTE.ID="E0019" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom <DATE ISO="20021223">23. Dezember 2002</DATE> betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20021231" NO.OJ="357" PAGE.FIRST="72">ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="041"><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><STI.ART>Betrugsbekämpfung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="041.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="041.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom <DATE ISO="19990525">25. Mai 1999</DATE> über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Bedienstete der Agentur gelten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="041.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der Agentur durchführen können.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 7</P></TI><STI><P>ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="042"><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><STI.ART>Beginn der Tätigkeit der Agentur</STI.ART><ALINEA>Die Agentur nimmt innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Arbeit auf.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="043"><TI.ART>Artikel 43</TI.ART><STI.ART>Bewertung</STI.ART><ALINEA>Fünf Jahre nachdem die Agentur ihre Arbeit aufgenommen hat, nimmt die Kommission eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, der von der Agentur erzielten Ergebnisse und ihrer Arbeitsmethoden vor. Diese Bewertung berücksichtigt die Standpunkte der Vertreter des Eisenbahnsektors, der Sozialpartner und der Verbraucherverbände. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht. Erforderlichenfalls schlägt die Kommission eine Änderung dieser Verordnung vor.</ALINEA><ALINEA>In diesem Zusammenhang legt die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags unter Berücksichtigung der Entwicklung der Agenturen gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen dieser Verordnung vor. Das Europäische Parlament und der Rat prüfen diesen Vorschlag und insbesondere prüfen sie, ob die Zusammensetzung des Verwaltungsrates in Übereinstimmung mit dem für Agenturen anzunehmenden allgemeinen Rahmen geändert werden muss.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="044"><TI.ART>Artikel 44</TI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?></CONS.DOC></CONS.ACT>