Verordnung (EG) Nr. 85/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Äpfel
Amtsblatt Nr. L 013 vom 20/01/2004 S. 0003 - 0018
Verordnung (EG) Nr. 85/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Äpfel DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Äpfel sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. In der Verordnung (EG) Nr. 1619/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Äpfel und Birnen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 920/89(2) ist eine gemeinsame Vermarktungsnorm für Äpfel und Birnen festgelegt. (2) Die "Arbeitsgruppe für landwirtschaftliche Qualitätsnormen" der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) hat beschlossen, im Interesse der Klarheit die Regelung für Äpfel von der für Birnen zu trennen. Darüber hinaus hat sie beschlossen, die Norm UN/ECE FFV-50 über die Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von Äpfeln hinsichtlich der Bestimmungen betreffend die Güteeigenschaften und die Größensortierung zu aktualisieren. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich daher, die Verordnung (EG) Nr. 1619/2001 aufzuheben und zwei neue Vermarktungsnormen für Äpfel bzw. Birnen festzulegen. (3) Als wichtigstes Reifekriterium ist in der Verordnung (EG) Nr. 1619/2001 eine Mindestgröße für Äpfel festgelegt. Angesichts der technischen Entwicklungen bei den Methoden zur Messung der Festigkeit und des Zuckergehalts von Obst sowie der Entstehung neuer Märkte für kleine reife Äpfel sollte die in der Gemeinschaft geltende Mindestgröße für Äpfel herabgesetzt werden, wobei durch neue Reifekriterien wie Zuckergehalt und Festigkeit sicherzustellen ist, dass durch die Herabsetzung der Mindestgröße keine unreifen und/oder unzureichend entwickelten Früchte auf den Markt gelangen. (4) Da die genaue Festlegung neuer Reifekriterien unter Berücksichtigung der sortentypischen Merkmale bezüglich der Größe der Äpfel umfangreichere Arbeiten erfordert, ist es angebracht, die Anwendung der herabgesetzten Mindestgröße erst ab 1. August 2005 vorzuschreiben und bis dahin Übergangsbestimmungen für die Größensortierung vorzusehen. (5) Die Anwendung dieser neuen Norm hat zum Zweck, Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt fernzuhalten, die Erzeugung auf die Nachfrage der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen. (6) Die Norm gilt für alle Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, die Lagerzeit und die verschiedenen Hantierungen dieser Erzeugnisse können aufgrund ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit zu Beeinträchtigungen führen. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen. (7) Da es sich bei der Güteklasse Extra um besonders sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der gegebenenfalls verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen. (8) Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vermarktungsnorm für Äpfel des KN-Codes ex 0808 10 ist im Anhang festgelegt. Diese Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auf allen Vermarktungsstufen. Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen: - einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad; - geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen bei Erzeugnisse der Klasse Extra. Artikel 2 Bis zum 31. Juli 2005 gelten für die Größensortierung folgende Bestimmungen: a) Wenn die Größe nach dem Durchmesser bestimmt wird, sind für alle Klassen folgende Mindestdurchmesser vorgeschrieben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Wenn die Größe nach dem Gewicht bestimmt wird, sind für alle Klassen folgende Mindestgewichte vorgeschrieben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 3 Die Verordnung (EG) Nr. 1619/2001 wird aufgehoben. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Abschnitt III Absätze 2 und 3 des Anhangs gelten jedoch erst ab 1. August 2005. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Januar 2004 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64). (2) ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 46/2003 (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 61). ANHANG NORM FÜR ÄPFEL I. BEGRIFFSBESTIMMUNG Diese Norm gilt für Äpfel der aus Malus domestica Borkh. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Äpfel für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter. II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Äpfel nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen. A. Mindesteigenschaften In allen Klassen müssen Äpfel, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, folgendermaßen beschaffen sein: - ganz; - gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen; - sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen; - praktisch frei von Schädlingen; - praktisch frei von Schäden durch Schädlinge; - frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit; - frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. Die Früchte müssen außerdem sorgfältig gepflueckt worden sein. Entwicklung und Zustand der Äpfel müssen so sein, dass sie - den Reifungsprozess fortsetzen können, damit der nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessene Reifegrad erreicht werden kann(1)(2), - Transport und Hantierung aushalten und - in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. B. Klasseneinteilung Äpfel werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt: i) Klasse Extra Äpfel dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung aufweisen(3) und einen unverletzten Stiel besitzen. Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein. Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen. ii) Klasse I Äpfel dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung aufweisen(4). Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen: - ein leichter Formfehler, - ein leichter Entwicklungsfehler, - ein leichter Farbfehler, - leichte Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen: - längliche Fehler bis zu 2 cm Länge; - sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia inaequalis), die insgesamt nicht größer als 0,25 cm2 sein dürfen; - leichte, nicht verfärbte Druckstellen bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2. Der Stiel kann fehlen, sofern die Bruchstelle glatt und die Schale am Stielansatz unbeschädigt ist. iii) Klasse II Zu dieser Klasse gehören Äpfel, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen(5). Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Früchte ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten: - Formfehler, - Entwicklungsfehler, - Farbfehler, - Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen: - längliche Fehler bis zu 4 cm Länge; - sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia inaequalis), die insgesamt nicht größer als 1 cm2 sein dürfen; - leichte Druckstellen, die leicht verfärbt sein dürfen, bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 cm2. III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt. Wenn die Größe nach dem Durchmesser bestimmt wird, sind für alle Klassen folgende Mindestdurchmesser vorgeschrieben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Wenn die Größe nach dem Gewicht bestimmt wird, sind für alle Klassen folgende Mindestgewichte vorgeschrieben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich des Größe im Packstück zu gewährleisten, - ist der Unterschied im Durchmesser für nach dem Durchmesser sortierte Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt: - 5 mm bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind(6), - 10 mm bei Früchten der Klasse I, die lose im Packstück oder in Verkaufsverpackungen verpackt sind(7); - ist der Unterschied im Gewicht für nach dem Gewicht sortierte Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt: - 20 % des Durchschnittsgewichts der Früchte des Packstücks bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind, - 25 % des Durchschnittsgewichts der Früchte des Packstücks bei Früchten der Klasse I, die lose im Packstück oder in Verkaufsverpackungen verpackt sind. Für Früchte der Klasse II, die lose im Packstück oder in Verkaufsverpackungen verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben. IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen. A. Gütetoleranzen i) Klasse Extra 5 % (nach Anzahl oder Gewicht) Äpfel, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I - genügen. ii) Klasse I 10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Äpfel, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II - genügen. iii) Klasse II 10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Äpfel, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % (nach Anzahl oder Gewicht) Früchte mit folgenden Fehlern zulässig: - bedeutender Befall durch Korkfleckenkrankheit (Stippigkeit) oder Glasigkeit, - leichte, nicht vernarbte Verletzungen oder Risse, - sehr leichte Fäulnisstellen, - Vorhandensein von lebenden Schädlingen und/oder Schaden durch Schädlinge im Fruchtfleisch. B. Größentoleranzen In allen Klassen: 10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Früchte, die der nächsthöheren oder nächstniedrigen als der auf dem Packstück angegebenen Größe entsprechen, wobei für die Früchte der kleinsten Größe folgende Hoechstabweichungen zulässig sind: - 5 mm unter der Mindestgröße, wenn die Größe nach dem Durchmesser bestimmt wird, - 10 g unter dem Mindestgewicht, wenn die Größe nach dem Gewicht bestimmt wird V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG A. Gleichmäßigkeit Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Äpfel gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen. Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben. In Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens 5 kg dürfen Äpfel verschiedener Sorten angeboten werden, sofern diese hinsichtlich ihrer Güte und für jede der betreffenden Sorten hinsichtlich ihres Ursprungs, ihrer Größe (falls nach Größen sortiert ist) und ihres Reifegrades einheitlich sind. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts dürfen die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(8) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht bis zu drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse verschiedener Arten gemischt werden. B. Verpackung Die Äpfel müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Insbesondere die Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von mehr als 3 kg müssen genügend stabil sein, damit das Erzeugnis angemessen geschützt ist. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. C. Aufmachung Früchte der Klasse Extra müssen in Lagen verpackt sein. VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen: A. Identifizierung Packer und/oder Absender: Name und Anschrift oder von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung. Falls jedoch eine kodierte Bezeichnung verwendet wird, muss die Angabe "Packer und/oder Absender" (oder eine entsprechende Abkürzung) in unmittelbarem Zusammenhang mit der kodierten Bezeichnung angebracht sein. B. Art des Erzeugnisses - "Äpfel", wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, - Name der Sorte, - bei Verkaufsverpackungen mit einer Mischung verschiedener Apfelsorten die Namen der verschiedenen Sorten. C. Ursprung des Erzeugnisses Ursprungsland und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung; - bei Verkaufsverpackungen mit einer Mischung verschiedener Apfelsorten unterschiedlichen Ursprungs Angabe des jeweiligen Ursprungslandes in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte. D. Handelsmerkmale - Klasse, - Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl. Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden: a) bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Hoechstdurchmessers oder des Mindest- und Hoechstgewichts; b) bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch den Durchmesser oder das Gewicht der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe "und darüber", "+", einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück. E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei) (1) Aufgrund der sortentypischen Merkmale der Sorte Fuji und ihrer Mutanten bezüglich der Pflueckreife ist eine radiale Glasigkeit zulässig, sofern sie sich auf den Bereich der Gefäßbündel der jeweiligen Frucht beschränkt. (2) Hierzu müssen ihr Gehalt an löslicher Trockensubstanz und ihr Festigkeitswert zufrieden stellend sein. (3) In der Anlage zu dieser Norm sind die Kriterien für Färbung und Berostung und eine nicht erschöpfende Liste der Sorten aufgeführt, für die die einzelnen Kriterien gelten. (4) In der Anlage zu dieser Norm sind die Kriterien für Färbung und Berostung und eine nicht erschöpfende Liste der Sorten aufgeführt, für die die einzelnen Kriterien gelten. (5) In der Anlage zu dieser Norm sind die Kriterien für Färbung und Berostung und eine nicht erschöpfende Liste der Sorten aufgeführt, für die die einzelnen Kriterien gelten. (6) Für Äpfel der Sorten Bramley's Seedling (Bramley, Triomphe de Kiel) und Horneburger darf der Unterschied im Durchmesser jedoch bis zu 10 mm betragen. (7) Für Äpfel der Sorten Bramley's Seedling (Bramley, Triomphe de Kiel) und Horneburger darf der Unterschied im Durchmesser jedoch bis zu 20 mm betragen. (8) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65. ANLAGE 1. Färbungskriterien, -gruppen und Codes >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Berostungskriterien - Gruppe R: Sorten, bei denen die Berostung ein Merkmal der Schale ist und bei Übereinstimmung mit dem sortentypischen Aussehen keinen Mangel darstellt. - Bei den in nachstehender Liste aufgeführten Sorten, hinter deren Namen kein R steht, ist die Berostung innerhalb der folgenden Grenzen zulässig: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Größenkriterien Gruppe GF: Großfrüchtige Apfelsorten gemäß Abschnitt III Absatz 2 der vorliegenden Norm. 4. Nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung, Berostung und Größe eingeteilten Apfelsorten Äpfel der nicht in der Liste aufgeführten Sorten sind nach ihren sortentypischen Merkmalen einzuteilen. Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. Solche Handelsmarken erscheinen nicht in der ersten und zweiten Spalte. Einige bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der dritten Spalte aufgeführt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>