EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 9.10.2026
COM(2026) 950 final
2026/0314(BUD)
ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 3
ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2026
Anpassungen bei den Ausgaben, Aktualisierung der Einnahmen und andere technische Aktualisierungen
Gestützt auf:
–den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,
–den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, der am 1. Juni 2021 in Kraft getreten ist,
‒die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung)
, insbesondere auf Artikel 44,
‒den am 26. November 2025 erlassenen Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2026,
–den am 7. Juli 2026 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2026,
–den am 15. September 2026 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2026,
–die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (im Folgenden „Konditionalitätsverordnung“), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,
–die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027, insbesondere auf Artikel 6,
–den Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Konditionalitätsverordnung vom 23. September 2026.
Die Europäische Kommission legt hiermit dem Europäischen Parlament und dem Rat den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 zum Haushaltsplan 2026 vor.
ÄNDERUNGEN BEI DEN EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN
Die Änderungen am allgemeinen Einnahmenplan und am Einzelplan III sind über den EUR-Lex-Server abrufbar (
https://eur-lex.europa.eu/budget/www/index-de.htm
).
Inhaltsverzeichnis
1.
Einleitung
2.
Aktualisierung der Ausgabenpunkte
2.1
Erhöhter Bedarf an Mitteln für Zahlungen für Kohäsion und ländliche Entwicklung
2.2
Wiedereinsetzung ausgesetzter Mittelbindungen für Ungarn
2.3
Aktualisierung der Partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und regionale Fischereiorganisationen
2.4
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft
2.5
Aufstockung des Aktionsbereichs „Lebensmittelkette“ des Binnenmarktprogramms
2.6
Rückgabe einer Reserve – Unterstützungsausgaben für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
2.7
Zusätzliche Anpassungen bei dezentralen Agenturen
3
Aktualisierung der Einnahmen
3.1
Geldbußen und Zwangsgelder
3.2
Traditionelle Eigenmittel - Überschuss
3.3
Auswirkungen auf den BNE-Eigenmittelbeitrag für 2026
4.
Finanzierung
5.
Übersicht nach MFR-Rubriken
BEGRÜNDUNG
1.Einleitung
Im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 3 für das Haushaltsjahr 2026 wird sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite des Haushaltsplans aktualisiert.
Bei den Ausgaben trägt der EBH Nr. 3/2026 folgenden spezifischen Elementen Rechnung:
–einer Aufstockung der Mittel für Zahlungen um 4,2 Mrd. EUR, davon 2 Mrd. EUR für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), 2 Mrd. EUR für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und 0,2 Mrd. EUR für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);
–der Wiedereinsetzung von Mittelbindungen in den Haushaltsplan, die für drei operationelle Programme Ungarns im Bereich der Kohäsionspolitik bestimmt sind, die derzeit aufgrund einer mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022 über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn eingeführten Maßnahme noch ausgesetzt sind; Voraussetzung für die Wiedereinsetzung ist, dass der Rat diese Maßnahme, wie von der Kommission in ihrem Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Konditionalitätsverordnung vorgeschlagen, aufhebt;
–einer Aktualisierung des Bedarfs für die Partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei (SFPA) unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mehrere Abkommen und die zugehörigen Protokolle 2026 nicht geschlossen werden, und des Bedarfs der regionalen Fischereiorganisationen, da der EU-Beitrag 2026 zur jeweiligen Mittelausstattung dieser Organisationen abschließend erfolgt ist;
–einer Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), um die fristgerechte Erstattung der Ausgaben an die Mitgliedstaaten sicherzustellen;
–einer Aufstockung bei den Sofortmaßnahmen im Rahmen des Aktionsbereichs „Lebensmittelkette“ des Binnenmarktprogramms, um Maßnahmen zu kofinanzieren, die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen von Tierseuchen, einschließlich der hoch pathogenen Aviären Influenza und der Afrikanischen Schweinepest, durchgeführt werden;
–einer Rückgabe von Mitteln aus der Reserve an die operative Haushaltslinie des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) aufgrund der verzögerten Annahme der Verordnung über die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen;
–einer Anpassung des EU-Beitrags für mehrere dezentrale Agenturen im Zusammenhang mit der Durchführung oder anderen spezifischen Gründen, und zwar wie folgt:
–eine Rückgabe von Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) an das LIFE-Programm: Angesichts der Verzögerungen bei der Umsetzung des Pakets „Ein Stoff, eine Bewertung“ wird die Agentur die entsprechenden Mittel nicht benötigen;
–eine Rückgabe von Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) an das Programm EU4Health aufgrund des geringeren Bedarfs der Agentur bei der Umsetzung des Rechtsakts zu kritischen Arzneimitteln;
–eine Rückgabe von Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen an das Programm „Zoll“ durch die Zollbehörde der Europäischen Union (EUCA) aufgrund von Verzögerungen bei der Einrichtung der Agentur;
–eine Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen für die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) und eine Anpassung ihres Stellenplans nach der Annahme der Verordnung über die Nutzung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum.
Insgesamt entsprechen die Nettoauswirkungen dieses EBH auf die Ausgaben einer Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen um 2 180 Mio. EUR und einer Aufstockung der Mittel für Zahlungen um 4 162 Mio. EUR.
Auf der Einnahmenseite enthält dieser EBH zusätzliche bis zum 30. September 2026 gezahlte rechtskräftige Geldbußen und Zwangsgelder in Höhe von 4 765 Mio. EUR sowie 1 100 Mio. EUR des geschätzten Überschusses an traditionellen Eigenmitteln. Die Gesamtauswirkungen auf der Einnahmenseite bedeuten folglich eine Verringerung der BNE-Beiträge um 1 703 Mio. EUR.
2.Aktualisierung der Ausgabenpunkte
2.1
Erhöhter Bedarf an Mitteln für Zahlungen für Kohäsion und ländliche Entwicklung
Bei der „Globalen Mittelübertragung“ handelt es sich um einen jährlichen kommissionsinternen Vorgang, bei der alle Generaldirektionen und Dienststellen aufgefordert werden, bis Anfang September ihre jeweilige Zahlungsausführung des laufenden Haushaltsplans bis zum Ende des betreffenden Haushaltsjahres zu überprüfen. Damit soll sichergestellt werden, dass der tatsächliche Bedarf genau ermittelt und bis zum Jahresende ein möglichst großer Teil der Mittel für Zahlungen ausgeführt wird, indem zusätzlicher Bedarf auf der einen Seite der voraussichtlichen Nichtausschöpfung von Mitteln auf der anderen Seite gegenüber gestellt wird. Im Ergebnis wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung jährlich ein Antrag auf Übertragung von Mitteln vorgelegt.
Die „Globale Mittelübertragung“ hat gezeigt, dass die verbleibenden bewilligten Haushaltsmittel und die verfügbaren zweckgebundenen Einnahmen nicht ausreichen werden, um den geschätzten Zahlungsbedarf des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bis Ende des Jahres zu decken. Daher schlägt die Kommission vor, diese Programme wie folgt aufzustocken:
·EFRE und ESF+
Der Rückstand bei den Zahlungsanträgen im Kohäsionsbereich belief sich Ende 2025 auf 18 Mrd. EUR. In Erwartung weiterer Informationen über den endgültigen Bedarf für 2026 enthielt der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2026 bereits eine Aufstockung der Mittel für Zahlungen für die Kohäsionspolitik um 5,36 Mrd. EUR.
Die Umsetzung vor Ort erfolgt eindeutig schneller: Die Programmbehörden haben bereits Projekte im Umfang von 74 % der Mittel für die Kohäsionspolitik ausgewählt, gegenüber 50 % zur gleichen Zeit im Vorjahr. Die jüngsten Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten vom Juli 2026 deuten ebenfalls darauf hin, dass eine weitere Aufstockung erforderlich ist. Die vorgeschlagene Aufstockung um 4 Mrd. EUR für die Kohäsionspolitik zielt darauf ab, den Rückstand bei der Begleichung von Zahlungsanträgen zum Jahresende 2026 gegenüber dem Stand von Ende 2025 zu verkürzen, was auch den Druck auf den Haushalt 2027 verringern wird.
·ELER
Im bisherigen Jahresverlauf hatten die Mitgliedstaaten ihre Vorausschätzungen für 2026 zu den GAP-Strategieplänen 2023–2027 im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereits nach oben korrigiert, wofür im Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2026 eine erste Aufstockung der Mittel für Zahlungen um 2,2 Mrd. EUR vorgesehen war. Dieser Trend wird durch die jüngsten Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der GAP-Strategiepläne bestätigt, die im August 2026 vorgelegt wurden: Es wird eine Lücke von 435 Mio. EUR festgestellt, wovon 229 Mio. EUR durch die globale Mittelübertragung umgeschichtet werden und der verbleibende Betrag von 206 Mio. EUR wird in diesem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans beantragt.
Die in diesem EBH Nr. 3/2026 beantragte Aufstockung der Mittel für Zahlungen ist nachstehend im Einzelnen aufgeführt.
|
in EUR
|
|
Haushaltslinie
|
Bezeichnung
|
Mittel für Verpflichtungen
|
Mittel für Zahlungen
|
|
Einzelplan III - Kommission
|
|
05 02 01
|
EFRE — Operative Ausgaben
|
0
|
2 000 000 000
|
|
07 02 01
|
ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung — operative Ausgaben
|
0
|
2 000 000 000
|
|
08 03 01 01
|
Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der GAP-Strategiepläne
|
0
|
206 005 299
|
|
Insgesamt
|
0
|
4 206 005 299
|
2.2
Wiedereinsetzung ausgesetzter Mittelbindungen für Ungarn
Am 15. Dezember 2022 nahm der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Durchführungsbeschluss im Rahmen der Konditionalitätsverordnung an, um 55 % der Mittelbindungen auszusetzen, die Ungarn im Rahmen des Operationellen Programms Plus für Umwelt und Energieeffizienz, des Operationellen Programms Plus für integrierten Verkehr und des Operationellen Programms Plus zur territorialen Entwicklung und Siedlungsentwicklung zugewiesen wurden.
Am 9. September 2026 übermittelte Ungarn der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Konditionalitätsverordnung eine schriftliche Mitteilung, in der es die Aufhebung der mit dem Durchführungsbeschluss des Rates von 2022 angenommenen Maßnahmen beantragte. Am 23. September 2026 nahm die Kommission ihren Vorschlag an den Rat an, in dem sie feststellte, dass Ungarn den Bedenken, die zur Einführung von Schutzmaßnahmen geführt hatten, angemessen Rechnung getragen hatte, und daher empfahl, diese aufzuheben.
Nach Artikel 7 Absatz 3 gilt: Werden Maßnahmen über die Aussetzung von Mittelbindungen aufgehoben, werden den ausgesetzten Mittelbindungen entsprechende Beträge vorbehaltlich des Artikels 6 der MFR-Verordnung in den Haushaltsplan der Union eingesetzt. Ferner ist in demselben Artikel festgelegt, dass im Jahr n ausgesetzte Mittelbindungen nicht später als im Jahr n+2 in den Haushaltsplan eingesetzt werden dürfen. Infolgedessen wurden die ausgesetzten Mittelbindungen für die Jahre 2022 und 2023 bereits endgültig aufgehoben.
Sollte der Rat nun auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission beschließen, dass die Aussetzung der Mittelbindungen aufzuheben ist, müssen die ausgesetzten Mittelbindungen im Rahmen der kohäsionspolitischen Programme für die Jahre 2024 und 2025 wieder in den Haushalt eingesetzt werden. Unmittelbar nach dem Beschluss des Rates wird die Kommission eine technische Anpassung des Mehrjährigen Finanzrahmens annehmen, um die MFR-Obergrenzen anzuheben, damit die oben genannten Wiedereinsetzungen vorgenommen werden können.
Auf dieser Grundlage wird in diesem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans vorgeschlagen, die ausgesetzten Beträge für 2024 und 2025 wieder in den Haushaltsplan für 2026 einzustellen, sofern der Rat seinen Beschluss über die Aufhebung der Aussetzungsmaßnahme annimmt, und zwar innerhalb eines Zeitrahmens, der es dem Europäischen Parlament und dem Rat noch ermöglicht, diesen Berichtigungshaushaltsplan vor Ende des Jahres anzunehmen.
Die Gesamtauswirkungen auf die Ausgaben stellen sich unter den oben beschriebenen Voraussetzungen somit wie folgt dar:
|
in EUR
|
|
Haushaltslinie
|
Bezeichnung
|
Mittel für Verpflichtungen
|
Mittel für Zahlungen
|
|
Einzelplan III - Kommission
|
|
05 02 01
|
EFRE — Operative Ausgaben
|
1 581 014 834
|
0
|
|
05 03 01
|
Kohäsionsfonds — operative Ausgaben
|
493 160 347
|
0
|
|
07 02 01
|
ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung — operative Ausgaben
|
105 527 341
|
0
|
|
09 03 01
|
Fonds für einen gerechten Übergang — Operative Ausgaben
|
21 462 250
|
0
|
|
Insgesamt
|
2 201 164 772
|
0
|
2.3
Aktualisierung der Partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und regionale Fischereiorganisationen
Die Kommission hat die neuesten verfügbaren Informationen zu partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei geprüft und den erwarteten Bedarf für 2026 auf der Grundlage der Entwicklungen in den Verhandlungen mit den beteiligten Drittländern überprüft. Auf der Grundlage dieser Überprüfung geht die Kommission nicht davon aus, dass die Protokolle mit Gabun, Mauretanien und Marokko wie ursprünglich vorgesehen 2026 unterzeichnet werden. Infolgedessen wird sich der Bedarf im Jahr 2026 um 107,7 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 82,9 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen verringern.
Gleichzeitig wurde bei der Haushaltslinie für regionale Fischereiorganisationen ein Überschuss von 0,8 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 0,2 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen festgestellt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Bedarf nach der Annahme der Mittelausstattungen für 2026 durch die jeweiligen regionalen Fischereiorganisationen geringer war als ursprünglich vorgesehen.
Durch das Nettoergebnis erhöht sich der Spielraum für Mittel für Verpflichtungen im Rahmen der Obergrenze der Rubrik 3 um 108,4 Mio. EUR. Die Gesamtauswirkungen auf die Ausgaben stellen sich somit wie folgt dar:
|
EUR
|
|
Haushaltslinie
|
Bezeichnung
|
Mittel für Verpflichtungen
|
Mittel für Zahlungen
|
|
Einzelplan III - Kommission
|
|
30 02 02
|
Getrennte Mittel (Reserve für Haushaltsartikel 08 05 01)
|
-107 682 600
|
-82 882 600
|
|
08 05 02
|
Förderung einer nachhaltigen Fischereiwirtschaft und Meeresbewirtschaftung im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) (obligatorischer Finanzbeitrag zu internationalen Gremien)
|
-755 016
|
-169 238
|
|
Insgesamt
|
-108 437 616
|
-83 051 838
|
2.4
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft
Die Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten für die EGFL-Ausgaben bis zum Jahresende deuten auf eine sehr hohe Ausführungsrate der derzeit verfügbaren Mittel hin. Die aktualisierten Vorausschätzungen zeigen, dass die marktbezogenen Ausgaben, insbesondere im Obst- und Gemüsesektor, höher ausfallen werden als veranschlagt. Gleichzeitig wird auf der Grundlage einer detaillierten Analyse der fälligen Restbeträge, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, und der Verrechnungsmöglichkeiten erwartet, dass 2026 ein geringerer Gesamtbetrag an zweckgebundenen Einnahmen eingenommen wird. Die sich daraus ergebende Lücke wird teilweise durch niedrigere Vorausschätzungen für Direktzahlungen und Finanzkorrekturen zugunsten der Mitgliedstaaten infolge von Urteilen zu ihren Gunsten ausgeglichen, doch verbleibt ein Fehlbetrag von 40 Mio. EUR.
Damit nicht das Risiko entsteht, dass Mittel fehlen und die rechtzeitige Erstattung der EGFL-Ausgaben an die Mitgliedstaaten gewährleistet ist, wird eine Aufstockung um 40 Mio. EUR aus dem Spielraum unter der EGFL-Teilobergrenze in Rubrik 3 beantragt.
Die Gesamtauswirkungen auf die Ausgaben stellen sich somit wie folgt dar:
|
EUR
|
|
Haushaltslinie
|
Bezeichnung
|
Mittel für Verpflichtungen
|
Mittel für Zahlungen
|
|
Einzelplan III - Kommission
|
|
08 02 02 01
|
Obst- und Gemüsesektor
|
40 000 000
|
40 000 000
|
|
Insgesamt
|
40 000 000
|
40 000 000
|
2.5
Aufstockung des Aktionsbereichs „Lebensmittelkette“ des Binnenmarktprogramms
Der Aktionsbereich „Lebensmittelkette“ des Binnenmarktprogramms unterstützt die Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten bei Ausbrüchen von Tierseuchen.
Die Union ist einem anhaltenden und beispiellosen Druck durch größere Ausbrüche von Tierseuchen ausgesetzt, insbesondere durch die hoch pathogene Aviäre Influenza, die Afrikanische Schweinepest, die Pockenseuche der Schafe und Ziegen, die Maul- und Klauenseuche und die Lumpy-skin-Krankheit. Im Zeitraum 2021-2026 hat sich die Zahl der Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza im Vergleich zum vorangegangenen MFR 2014-2020 versechsfacht, und die Zahl der Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest hat sich fast verdoppelt. Die Kommission unterstützt die wesentlichen Sofortmaßnahmen, die erforderlich sind, um diese Ausbrüche einzudämmen und ihre gesundheitlichen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Auswirkungen durch nachträgliche Erstattungen zu begrenzen. Diese Maßnahmen begrenzen das Risiko einer weiteren Ausbreitung und höherer Kosten zu einem späteren Zeitpunkt, was erhebliche Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, den Handel mit Drittländern und sogar die menschliche Gesundheit hätte.
Seit 2021 wurden zu diesem Zweck bereits 482 Mio. EUR im Rahmen des Binnenmarktprogramms mobilisiert. Der starke Anstieg der Häufigkeit, des Ausmaßes und der Kosten von Ausbrüchen übersteigt jedoch bei Weitem die im Rahmen des Aktionsbereichs Lebensmittelkette verfügbaren Mittel. Infolgedessen mussten die Kofinanzierungssätze bereits von zuvor 50–75 % auf 20–30 % für Ausbrüche ab 2023 gesenkt werden. Trotz dieser Senkung werden die ausstehenden Verpflichtungen für unterzeichnete und künftige Finanzhilfevereinbarungen auf rund 430 Mio. EUR geschätzt, für die in den Jahren 2026 und 2027 derzeit nur rund 305 Mio. EUR an Mitteln zur Verfügung stehen. Während Ausbrüche aus dem Jahr 2024 durch die bestehenden verfügbaren Mittel gedeckt werden können, wird in den Jahren 2026 und 2027 ein zusätzlicher Betrag von 125 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen benötigt, um Erstattungen für Ausbrüche im Jahr 2025 zu decken.
Daher sind dringend zusätzliche Mittel erforderlich, damit die Union das Finanzhilfevereinbarungsverfahren für Ausbrüche von Tierseuchen im Jahr 2025 einleiten und die Kapazitäten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Soforthilfemaßnahmen stützen kann. In diesem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans wird vorgeschlagen, den verbleibenden Spielraum bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 1 vollständig auszuschöpfen, damit die Mittel um 47 Mio. EUR aufgestockt werden können. Der verbleibende Betrag von 78 Mio. EUR soll durch eine Aufstockung im Berichtigungsschreiben Nr. 1/2027 finanziert werden. Die Finanzhilfevereinbarungen werden nacheinander unterzeichnet und die meisten Zahlungen für die Kofinanzierung werden 2027 ausgeführt, weshalb 2026 keine zusätzlichen Mittel für Zahlungen beantragt werden.
Die Gesamtauswirkungen auf die Ausgaben stellen sich somit wie folgt dar:
|
EUR
|
|
Haushaltslinie
|
Bezeichnung
|
Mittel für Verpflichtungen
|
Mittel für Zahlungen
|
|
Einzelplan III - Kommission
|
|
03 02 06
|
Beitrag zu hohen Standards in den Bereichen Gesundheit und Wohlergehen der Menschen, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz
|
47 006 803
|
0
|
|
Insgesamt
|
47 006 803
|
0
|
2.6
Rückgabe einer Reserve – Unterstützungsausgaben für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
Im Haushaltsplan 2026 wurde ein Betrag von 900 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zugunsten des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) in die Reserve eingestellt, um die Einstellung von fünf Vertragsbediensteten nach der Annahme der Verordnung über die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen zu finanzieren. Aufgrund der verzögerten Annahme der Verordnung wird nun vorgeschlagen, diese Mittel auf die operative Haushaltslinie des AMIF zu übertragen, um die Mittel der Thematischen Fazilität aufzustocken.
Die Gesamtauswirkungen auf die Ausgaben stellen sich somit wie folgt dar:
|
EUR
|
|
Haushaltslinie
|
Bezeichnung
|
Mittel für Verpflichtungen
|
Mittel für Zahlungen
|
|
Einzelplan III - Kommission
|
|
10 02 01
|
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF)
|
900 000
|
900 000
|
|
30 01 01
|
Vorläufig eingesetzte Mittel für Verwaltungsausgaben (Reserve für Haushaltsartikel 10 01 01)
|
-900 000
|
-900 000
|
|
Insgesamt
|
0
|
0
|
2.7
Zusätzliche Anpassungen bei dezentralen Agenturen
2.7.1 Rückgabe nicht verwendeter Mittel durch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Aufgrund von Verzögerungen und Einschränkungen, die sich auf den Zeitplan für die Umsetzung des Legislativpakets „Ein Stoff, eine Bewertung“ und der überarbeiteten Wassergesetzgebung auswirken, war die ECHA nicht in der Lage, ihre geplanten Tätigkeiten im Jahr 2026 durchzuführen. Ein Teil der ursprünglich für 2026 vorgesehenen Mittel in Höhe von 4,1 Mio. EUR wird daher von der ECHA nicht mehr benötigt.
Die Kommission schlägt daher vor, die bei der Haushaltslinie für den EU-Beitrag zur ECHA noch verfügbaren Mittel in Höhe von 2,4 Mio. EUR an das LIFE-Programm zurückzugeben. Es wird vorgeschlagen, die verbleibenden 1,7 Mio. EUR, die bereits an die Agentur gezahlt wurden, als interne zweckgebundene Einnahmen einzuziehen. Der letztgenannte Betrag soll auf den Haushalt der Agentur für 2027 übertragen werden, um den erhöhten Bedarf an IT-Ausgaben, der sich aus dem überarbeiteten Durchführungszeitplan ergibt, teilweise zu decken.
Die Gesamtauswirkungen auf die Ausgaben stellen sich somit wie folgt dar:
|
EUR
|
|
Haushaltslinie
|
Bezeichnung
|
Mittel für Verpflichtungen
|
Mittel für Zahlungen
|
|
Einzelplan III - Kommission
|
|
09 10 01
|
Europäische Chemikalienagentur — Umweltrichtlinien und internationale Übereinkommen
|
-2 426 722
|
-2 426 722
|
|
09 02 01
|
Natur und Biodiversität
|
0
|
2 426 722
|
|
09 02 02
|
Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität
|
2 426 722
|
0
|
|
Insgesamt
|
0
|
0
|
2.7.2 Rückgabe einer Reserve – Beitrag der Union zur Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA)
Im Haushaltsplan 2026 wurden Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 651 000 EUR in eine Reserve eingestellt, damit die EMA Aufgaben gemäß des Rechtsakts zu kritischen Arzneimitteln wahrnehmen kann. Nach der Überarbeitung des Vorschlags für einen Rechtsakt zu kritischen Arzneimitteln im Mai 2026 und aufgrund der Verzögerung bei der Annahme des Vorschlags hat sich der Bedarf der EMA auf 100 000 EUR verringert. Daher wird vorgeschlagen, einen Betrag von 551 000 EUR aus der Reserve an das Programm EU4Health zurückzugeben.
Die Gesamtauswirkungen auf die Ausgaben stellen sich somit wie folgt dar:
|
EUR
|
|
Haushaltslinie
|
Bezeichnung
|
Mittel für Verpflichtungen
|
Mittel für Zahlungen
|
|
Einzelplan III - Kommission
|
|
30 02 02
|
Getrennte Mittel (Reserve für Haushaltsposten 06 10 03 01)
|
-551 000
|
-551 000
|
|
06 06 01
|
Programm „EU4Health“
|
551 000
|
551 000
|
|
Insgesamt
|
0
|
0
|
2.7.3 Rückgabe einer Reserve – Beitrag der Union zur Zollbehörde der Europäischen Union (EUCA)
Im Haushaltsplan 2026 wurden Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 928 000 EUR in die Reserve für die Einrichtung der EUCA eingestellt. Nach Verzögerungen bei der Einrichtung der dezentralen Agentur hat sich der Bedarf der EUCA jedoch um 98 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und um 581 000 EUR an Mitteln für Zahlungen verringert. Daher wird vorgeschlagen, Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 98 000 EUR aus der Reserve an das Programm „Zoll“ zurückzugeben, während die Mittel für Zahlungen an den Haushaltsplan zurückgegeben werden.
Die Gesamtauswirkungen auf die Ausgaben stellen sich somit wie folgt dar:
|
EUR
|
|
Haushaltslinie
|
Bezeichnung
|
Mittel für Verpflichtungen
|
Mittel für Zahlungen
|
|
Einzelplan III - Kommission
|
|
30 02 02
|
Getrennte Mittel (Reserve für Haushaltsartikel 03 10 06)
|
-98 000
|
-581 000
|
|
03 05 01
|
Zusammenarbeit im Zollwesen (Customs)
|
98 000
|
0
|
|
Insgesamt
|
0
|
-581 000
|
2.7.4 Übertragung von CEF-Verkehr auf die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA)
Nach der Annahme der Verordnung über die Nutzung von Eisenbahninfrastrukturkapazität im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum wird vorgeschlagen, den EU-Beitrag zur Eisenbahnagentur der Europäischen Union sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen um 400 000 EUR aufzustocken. Diese Aufstockung soll gemäß dem Vorschlag durch eine Umschichtung aus der bestehenden Mittelausstattung der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) für den Bereich Verkehr finanziert werden.
Die Gesamtauswirkungen auf die Ausgaben stellen sich somit wie folgt dar:
|
EUR
|
|
Haushaltslinie
|
Bezeichnung
|
Mittel für Verpflichtungen
|
Mittel für Zahlungen
|
|
Einzelplan III - Kommission
|
|
02 03 01
|
Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Verkehr
|
-400 000
|
-400 000
|
|
02 10 03
|
Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA)
|
400 000
|
400 000
|
|
Insgesamt
|
0
|
0
|
Die Einführung der neuen Aufgaben erfordert ferner im Jahr 2026 zwei zusätzliche Planstellen und zwei Vertragsbedienstete. Der aktualisierte Stellenplan ist im haushaltstechnischen Anhang enthalten.
2.7.5 Anpassung des Stellenplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
Die Kommission schlägt einen aktualisierten Stellenplan für die EMSA vor (Umwandlung einer AST9-Stelle in eine AD6-Stelle, ohne Auswirkungen auf den Haushalt). Dies erfolgt auf Antrag der Agentur nach der Versetzung einer AST-Kraft in den Ruhestand und einer internen Bewertung des Arbeitsaufkommens.
Der aktualisierte Stellenplan ist im haushaltstechnischen Anhang enthalten.
3Aktualisierung der Einnahmen
Mit dem EBH Nr. 3/2026 wird vorgeschlagen, in den Haushaltsplan 2026 einen Betrag von 6 065 Mio. EUR an bis Oktober 2026 rechtskräftig gezahlten Geldbußen und Zwangsgeldern (d. h. eine Aufstockung um 4 765 Mio. EUR gegenüber dem BH Nr. 2/2026) und einen Betrag von 1 100 Mio. EUR an zusätzlichen traditionellen Eigenmitteln aufzunehmen, der auf höhere Einnahmen als im Haushaltsplan geschätzt zurückgeht.
3.1
Geldbußen und Zwangsgelder
Unter Berücksichtigung der bis Oktober 2026 eingenommenen rechtskräftigen Geldbußen und Zwangsgelder wird vorgeschlagen, folgende Beträge in den Haushaltsplan 2026 einzustellen:
a)4 125 Mio. EUR Geldbußen wegen Wettbewerbsverstößen.
b)234 Mio. EUR Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten wegen Nichtbefolgens eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Feststellung eines Verstoßes gegen Verpflichtungen aus den Verträgen auferlegt worden sind.
c)406 Mio. EUR Verzugszinsen im Zusammenhang mit Geldbußen und Zwangsgeldern.
d)0,3 Mio. EUR Negativerträge auf aufgehobene oder reduzierte Geldbußen.
Es wird daher vorgeschlagen, den im BH Nr. 2/2026 ausgewiesenen Betrag von 1 300 Mio. EUR um 4 765 Mio. EUR auf somit insgesamt 6 065 Mio. EUR zu erhöhen. Der nachstehenden Tabelle sind die Einzelheiten je Haushaltslinie zu entnehmen.
|
|
|
EUR
|
|
Einnahmenlinie
|
Bezeichnung
|
BH 2/2026
|
EBH Nr. 3/2026
|
Neuer Betrag
|
|
4 2 0
|
Geldbußen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften
|
955 327 953
|
4 125 310 876
|
5 080 638 829
|
|
4 2 1
|
Einem Mitgliedstaat auferlegte Zwangsgelder und Pauschalbeträge
|
268 063 119
|
234 172 707
|
502 235 826
|
|
4 2 4
|
Verzugszinsen auf Geldbußen und Zwangsgelder
|
98 536 784
|
406 191 443
|
504 728 227
|
|
4 2 5
|
Zinsen, sonstige Aufwendungen und Negativerträge auf reduzierte oder aufgehobene Geldbußen.
|
-22 715 250
|
-310 876
|
-23 026 126
|
|
4 2 9
|
Sonstige nicht zweckgebundene Geldbußen und Zwangsgelder
|
865 504
|
0
|
865 504
|
|
Insgesamt
|
1 300 078 110
|
4 765 364 150
|
6 065 442 260
|
3.2
Traditionelle Eigenmittel - Überschuss
Der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2026 enthielt die überarbeiteten Vorausschätzungen für 2026 bezüglich der Einnahmenseite des Haushaltsplans, entsprechend der Vereinbarung auf der 197. BAEM-Sitzung vom 29. Mai 2026. Im Zeitraum Januar-September übertraf der zur Verfügung gestellt Betrag an Zöllen jedoch die Erwartungen, weshalb es angezeigt ist, die Schätzungen für die traditionellen Eigenmittel (TEM) um insgesamt 1 100 Mio. EUR zu erhöhen.
3.3
Auswirkungen auf den BNE-Eigenmittelbeitrag für 2026
Die aktualisierten BNE-Eigenmittelbeiträge im Vergleich zum BH Nr. 2/2026 sind folgender Tabelle zu entnehmen:
|
Mitgliedstaat
|
EBH Nr. 2/2026
|
EBH Nr. 3/2026
|
Neuer Betrag
|
|
|
(1)
|
(2)
|
(3) = (1) +(2)
|
|
|
|
|
|
|
Belgien
|
4 693 986 838
|
-58 833 077
|
4 635 153 761
|
|
Bulgarien
|
813 039 302
|
-10 190 400
|
802 848 902
|
|
Tschechien
|
2 472 230 511
|
-30 986 225
|
2 441 244 286
|
|
Dänemark
|
3 013 904 972
|
-37 775 415
|
2 976 129 557
|
|
Deutschland
|
33 352 554 956
|
-418 031 304
|
32 934 523 652
|
|
Estland
|
302 727 362
|
-3 794 297
|
298 933 065
|
|
Irland
|
3 194 445 667
|
-40 038 260
|
3 154 407 407
|
|
Griechenland
|
1 790 219 777
|
-22 438 099
|
1 767 781 678
|
|
Spanien
|
12 378 597 515
|
-155 149 770
|
12 223 447 745
|
|
Frankreich
|
21 706 071 811
|
-272 057 643
|
21 434 014 168
|
|
Kroatien
|
699 088 360
|
-8 762 171
|
690 326 189
|
|
Italien
|
16 169 928 367
|
-202 669 218
|
15 967 259 149
|
|
Zypern
|
238 534 370
|
-2 989 721
|
235 544 649
|
|
Lettland
|
313 780 960
|
-3 932 840
|
309 848 120
|
|
Litauen
|
608 755 161
|
-7 629 962
|
601 125 199
|
|
Luxemburg
|
445 514 868
|
-5 583 955
|
439 930 913
|
|
Ungarn
|
1 630 247 097
|
-20 433 047
|
1 609 814 050
|
|
Malta
|
161 840 785
|
-2 028 466
|
159 812 319
|
|
Niederlande
|
8 470 992 289
|
-106 172 974
|
8 364 819 315
|
|
Österreich
|
3 694 461 727
|
-46 305 318
|
3 648 156 409
|
|
Polen
|
6 650 508 505
|
-83 355 555
|
6 567 152 950
|
|
Portugal
|
2 210 092 366
|
-27 700 660
|
2 182 391 706
|
|
Rumänien
|
2 736 011 890
|
-34 292 384
|
2 701 719 506
|
|
Slowenien
|
515 206 725
|
-6 457 453
|
508 749 272
|
|
Slowakei
|
977 028 233
|
-12 245 790
|
964 782 443
|
|
Finnland
|
2 031 076 883
|
-25 456 932
|
2 005 619 951
|
|
Schweden
|
4 602 048 814
|
-57 680 753
|
4 544 368 061
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt
|
135 872 896 111
|
-1 702 991 689
|
134 169 904 422
|
4.
Finanzierung
Insgesamt entsprechen die Nettoauswirkungen dieses Entwurfs eines Berichtigungshaushaltsplans auf die Ausgaben einem Anstieg der Mittel für Verpflichtungen (MfV) um 2 179,7 Mio. EUR und der Mittel für Zahlungen (MfZ) um 4 162,4 Mio. EUR. Es wird vorgeschlagen, die Einnahmenseite des Haushaltsplans gemäß diesem EBH Nr. 3/2026 anzupassen.
Die Mittel für Zahlungen, die im Haushaltsjahr 2026 im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments in den Jahren 2023 bis 2026 bereitgestellt werden, dürften sich auf 2 286,0 Mio. EUR belaufen. Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über den voraussichtlichen Zahlungsplan für die damit verbundenen noch ausstehenden Beträge für diese Jahre:
|
Flexibilitätsinstrument – Zahlungsprofil (in Mio. EUR)
|
|
Jahr der Inanspruchnahme
|
2026
|
2027
|
Außerhalb des MFR 2021-2027
|
Insgesamt
|
|
2023
|
83,2
|
0,0
|
0,0
|
83,2
|
|
2024
|
83,7
|
46,3
|
0,0
|
129,9
|
|
2025
|
15,8
|
9,4
|
5,7
|
30,9
|
|
2026
|
2 038,7
|
1,7
|
1,6
|
2 041,9
|
|
Insgesamt
|
2 221,4
|
57,3
|
7,2
|
2 286,0
|
5.
Übersicht nach MFR-Rubriken
|
|
|
|
|
|
|
|
in EUR
|
|
|
Haushaltsplan 2026 (einschl. BH Nr. 1-2/2026)
|
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2026
|
Haushaltsplan 2026 (einschl. EBH Nr. 1-3/2026)
|
|
|
|
|
|
|
|
MfV
|
MfZ
|
MfV
|
MfZ
|
MfV
|
MfZ
|
|
1
|
Binnenmarkt, Innovation und Digitales
|
22 162 993 197
|
23 336 627 126
|
47 006 803
|
-581 000
|
22 210 000 000
|
23 336 046 126
|
|
|
Obergrenze
|
22 210 000 000
|
|
|
|
22 210 000 000
|
|
|
|
Spielraum
|
47 006 803
|
|
-47 006 803
|
|
|
|
|
2
|
Zusammenhalt, Resilienz und Werte
|
71 650 838 425
|
78 527 657 166
|
2 179 702 522
|
4 000 000 000
|
73 830 540 947
|
82 527 657 166
|
|
|
Obergrenze
|
67 523 000 000
|
|
2 180 000 000
|
|
69 703 000 000
|
|
|
|
Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments
|
2 015 115 425
|
|
|
|
2 015 115 425
|
|
|
|
Davon im Rahmen des EURI
|
2 112 723 000
|
|
|
|
2 112 723 000
|
|
|
|
Spielraum
|
|
|
297 478
|
|
297 478
|
|
|
2a.
|
Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt
|
56 594 001 997
|
63 658 110 625
|
2 179 702 522
|
4 000 000 000
|
58 773 704 519
|
67 658 110 625
|
|
|
Obergrenze
|
56 593 000 000
|
|
2 180 000 000
|
|
58 773 000 000
|
|
|
|
Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments
|
1 001 997
|
|
|
|
1 001 997
|
|
|
|
Spielraum
|
|
|
297 478
|
|
297 478
|
|
|
2b.
|
Resilienz und Werte
|
15 056 836 428
|
14 869 546 541
|
|
|
15 056 836 428
|
14 869 546 541
|
|
|
Obergrenze
|
10 930 000 000
|
|
|
|
10 930 000 000
|
|
|
|
Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments
|
2 014 113 428
|
|
|
|
2 014 113 428
|
|
|
|
Davon im Rahmen des EURI
|
2 112 723 000
|
|
|
|
2 112 723 000
|
|
|
|
Spielraum
|
|
|
|
|
|
|
|
3
|
Natürliche Ressourcen und Umwelt
|
56 969 415 080
|
55 217 345 231
|
-46 975 366
|
162 953 461
|
56 922 439 714
|
55 380 298 692
|
|
|
Obergrenze
|
57 100 000 000
|
|
22 000 000
|
|
57 122 000 000
|
|
|
|
Spielraum
|
130 584 920
|
|
68 975 366
|
|
199 560 286
|
|
|
|
Davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen
|
40 451 259 481
|
40 398 066 815
|
40 000 000
|
40 000 000
|
40 491 259 481
|
40 438 066 815
|
|
|
EGFL-Teilobergrenze
|
41 764 000 000
|
|
|
|
41 764 000 000
|
|
|
|
Bei der Berechnung des Teilspielraums nicht berücksichtigte Rundungsdifferenz
|
773 000
|
|
|
|
773 000
|
|
|
|
Mittelübertragungen zwischen dem EGFL und dem ELER (netto)
|
- 1 222 773 000
|
|
|
|
- 1 222 773 000
|
|
|
|
Für EGFL-Ausgaben verfügbare Nettobeträge (durch Übertragungen zwischen dem EGFL und dem ELER korrigierte Teilobergrenze)
|
40 542 000 000
|
|
|
|
40 542 000 000
|
|
|
|
EGFL-Teilspielraum
|
89 967 519
|
|
-40 000 000
|
|
49 967 519
|
|
|
4
|
Migration und Grenzmanagement
|
5 018 866 515
|
3 887 896 129
|
|
|
5 018 866 515
|
3 887 896 129
|
|
|
Obergrenze
|
5 103 000 000
|
|
|
|
5 103 000 000
|
|
|
|
Spielraum
|
84 133 485
|
|
|
|
84 133 485
|
|
|
5
|
Sicherheit und Verteidigung
|
2 813 506 939
|
2 253 300 408
|
|
|
2 813 506 939
|
2 253 300 408
|
|
|
Obergrenze
|
2 810 000 000
|
|
|
|
2 810 000 000
|
|
|
|
Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments
|
3 506 939
|
|
|
|
3 506 939
|
|
|
|
Spielraum
|
|
|
|
|
|
|
|
6
|
Nachbarschaft und die Welt
|
15 600 020 092
|
16 569 670 072
|
|
|
15 600 020 092
|
16 569 670 072
|
|
|
Obergrenze
|
15 614 000 000
|
|
|
|
15 614 000 000
|
|
|
|
Spielraum
|
13 979 908
|
|
|
|
13 979 908
|
|
|
7
|
Europäische öffentliche Verwaltung
|
13 280 675 287
|
13 280 675 287
|
|
|
13 280 675 287
|
13 280 675 287
|
|
|
Obergrenze
|
12 506 000 000
|
|
|
|
12 506 000 000
|
|
|
|
Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments
|
23 306 848
|
|
|
|
23 306 848
|
|
|
|
Davon im Rahmen des Instruments für einen einzigen Spielraum (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a)
|
751 368 439
|
|
|
|
751 368 439
|
|
|
|
Spielraum
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Davon: Verwaltungsausgaben der Organe
|
10 002 910 735
|
10 002 910 735
|
|
|
10 002 910 735
|
10 002 910 735
|
|
|
Teilobergrenze
|
9 464 000 000
|
|
|
|
9 464 000 000
|
|
|
|
Davon im Rahmen des Instruments für einen einzigen Spielraum (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a)
|
538 910 735
|
|
|
|
538 910 735
|
|
|
|
Teilspielraum
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel für Rubriken
|
187 496 315 535
|
193 073 171 419
|
2 179 733 959
|
4 162 372 461
|
189 676 049 494
|
197 235 543 880
|
|
|
Obergrenze
|
182 866 000 000
|
201 170 000 000
|
2 202 000 000
|
|
185 068 000 000
|
201 170 000 000
|
|
|
Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments
|
2 041 929 212
|
2 221 417 865
|
|
|
2 041 929 212
|
2 221 417 865
|
|
|
Davon im Rahmen des Instruments für einen einzigen Spielraum (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a)
|
751 368 439
|
|
|
|
751 368 439
|
|
|
|
Davon im Rahmen des EURI
|
2 112 723 000
|
2 112 723 000
|
|
|
2 112 723 000
|
2 112 723 000
|
|
|
Spielraum
|
275 705 116
|
12 430 969 446
|
22 266 041
|
-4 162 372 461
|
297 971 157
|
8 268 596 985
|
|
|
Thematische besondere Instrumente
|
5 715 921 020
|
5 022 549 248
|
|
|
5 715 921 020
|
5 022 549 248
|
|
Mittel insgesamt
|
193 212 236 555
|
198 095 720 667
|
2 179 733 959
|
4 162 372 461
|
195 391 970 514
|
202 258 093 128
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*Alle Zahlen basieren auf der Annahme, dass der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Aufhebung der Aussetzung der Mittelbindungen für Ungarn im Rahmen der Kohäsionspolitik und die Kommission daraufhin eine technische Anpassung des Mehrjährigen Finanzrahmens annimmt, um die einschlägigen Obergrenzen entsprechend anzuheben.