|
Amtsblatt |
DE Reihe C |
|
C/2025/1010 |
12.2.2025 |
EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 3. Dezember 2024
zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen
(ESRB/2024/7)
(C/2025/1010)
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Anhang IX,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 16 bis 18,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (3), insbesondere auf Titel VII Kapitel 4 Abschnitt I,
gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4), insbesondere auf Artikel 18 bis 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Kohärenz nationaler makroprudenzieller Maßnahmen ist es wichtig, die Anerkennung gemäß Unionsrecht durch eine gegenseitige Anerkennung auf freiwilliger Basis zu ergänzen |
|
(2) |
Durch den in der Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) festgelegten Rahmen für die gegenseitige Anerkennung der makroprudenziellen Maßnahmen auf freiwilliger Basis soll sichergestellt werden, dass alle in einem Mitgliedstaat aktivierten risikopositionsbezogenen makroprudenziellen Maßnahmen in anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden |
|
(3) |
Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2019 (6) wurden die Richtlinie 2013/36/EU und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) aufgenommen. Die Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und die Verordnung (EU) 2021/558 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), mit denen wesentliche Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommen wurden, wurden durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 213/2022 (9) bzw. durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 (10) in das EWR-Abkommen aufgenommen. Die Richtlinie (EU) 2021/338 und die Verordnung (EU) 2021/558 sind nunmehr in Norwegen anwendbar |
|
(4) |
Am 29. August 2024 unterrichtete das Finansdepartementet (das norwegische Finanzministerium) als benannte Behörde für die Zwecke von Artikel 133 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) über seine Absicht, die zuvor festgesetzte Systemrisikopufferquote für alle Risikopositionen in Norwegen wiederum in gleicher Höhe auf 4,5 % neu festzusetzen. Die Maßnahme wird seit dem 31. Dezember 2020 angewendet und ihre gegenseitige Anerkennung wird gemäß der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (11) empfohlen. Am selben Tag teilte das Finansdepartementet dem ESRB seine Absicht mit, gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36 bestimmte Institute zu verpflichten, einen Puffer für andere systemrelevante Institute (A-SRI) aus hartem Kernkapital vorzuhalten |
|
(5) |
Im Anschluss ersuchte das Finansdepartementet gemäß Artikel 134 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU am 26. September 2024 den ESRB um eine Empfehlung der gegenseitigen Anerkennung der Systemrisikopufferquote auf konsolidierter, teilkonsolidierter und Einzelbasis. Die makroprudenzielle Maßnahme selbst bleibt unverändert bestehen |
|
(6) |
Am 7. Oktober 2024 gab der ESRB die Stellungnahme ESRB/2024/6 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (12)ab, in der er feststellte, dass er die kumulative Systemrisikopufferquote und A-SRI-Pufferquote für geeignet und wirksam hält, um den ermittelten Risiken für jedes der Kreditinstitute, die in den Anwendungsbereich dieser beiden Maßnahmen fallen, zu begegnen |
|
(7) |
In der durch die Empfehlung ESRB/2017/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken geänderten Fassung der Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (13) wird empfohlen, dass die jeweilige, eine makroprudenzielle Maßnahme aktivierende Behörde – wenn sie beim ESRB um gegenseitige Anerkennung ersucht –, eine Wesentlichkeitsschwelle vorschlägt, unterhalb derer die benannten makroprudenziellen Risikopositionen eines einzelnen Finanzdienstleisters in dem Land, in dem die jeweilige aktivierende Behörde die makroprudenzielle Maßnahme anwendet, als unwesentlich angesehen werden. Der ESRB kann einen anderen Schwellenwert empfehlen, falls dies erforderlich erscheint. Die Wesentlichkeitsschwelle für die gegenseitige Anerkennung des Systemrisikopuffers liegt bei einem risikogewichteten Positionsbetrag von 5 Mrd. NOK, was etwa 0,16 % des gesamten risikogewichteten Positionsbetrags der in Norwegen berichtspflichtigen Kreditinstitute entspricht (14) |
|
(8) |
Die gegenseitige Anerkennung der von den Behörden anderer Mitgliedstaaten aktivierten makroprudenziellen Eigenkapitalanforderungen auf konsolidierter, teilkonsolidierter und Einzelbasis, unabhängig davon, ob die betreffenden Risikopositionen über Tochterunternehmen oder Zweigstellen gehalten werden oder aus der direkten grenzüberschreitenden Kreditvergabe resultieren, begrenzt Sickerverluste und Aufsichtsarbitrage, dämmt Systemrisiken ein und fördert somit die Wirksamkeit makroprudenzieller Maßnahmen insgesamt, indem sichergestellt wird, dass erhöhte Risiken nicht nur in dem Mitgliedstaat, der den Systemrisikopuffer eingeführt hat, berücksichtigt werden, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten, in denen Bankengruppen diesen erhöhten Risiken ausgesetzt sind. Die Anerkennung sollte daher auch darauf abzielen, sicherzustellen, dass Bankengruppen, die diesen Systemrisiken ausgesetzt sind, ausreichend widerstandsfähig sind. Daher sollten makroprudenzielle Eigenkapitalanforderungen, die sich aus einem Beschluss zur Anerkennung makroprudenzieller Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten ergeben, im Allgemeinen auf konsolidierter, teilkonsolidierter und Einzelbasis angewendet werden |
|
(9) |
Für die vom Finansdepartementet beantragte Anerkennung der norwegischen Systemrisikopufferquote können die jeweiligen zuständigen und/oder benannten Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 133 Absatz 4 und 134 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU eine Systemrisikopufferquote festlegen |
|
(10) |
Diese Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 berührt nicht das Weiterbestehen der Empfehlung zur gegenseitigen Anerkennung der von den norwegischen Behörden am 31. Dezember 2022 aktivierten und in der Empfehlung ESRB/2023/1 vorgesehenen nationalen makroprudenziellen Maßnahmen. Mit Ausnahme der gegenseitigen Anerkennung des Systemrisikopuffers auf konsolidierter, teilkonsolidierter und Einzelbasis sind die aktuellen Änderungen der Empfehlung ESRB/2015/2 redaktioneller Art. Daher gilt der übliche Übergangszeitraum von drei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union nur für Maßnahmen oder Änderungen der Maßnahmen, welche die nationalen Behörden zwecks gegenseitiger Anerkennung des Systemrisikopuffers auf konsolidierter, teilkonsolidierter und Einzelbasis ergreifen |
|
(11) |
Die Empfehlung ESRB/2015/2 sollte daher entsprechend geändert werden. |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
ÄNDERUNGEN
Der Anhang der Empfehlung ESRB/2015/2 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Empfehlung geändert.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Dezember 2024.
Leiter des ESRB-Sekretariats,
im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB,
Francesco MAZZAFERRO
(1) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(2) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(3) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(4) ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.
(5) Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 15. Dezember 2015 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 9).
(6) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2019 vom 29. März 2019 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2019/2133] (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 170).
(7) Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14).
(8) Verordnung (EU) 2021/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit dem Ziel, die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise durch Anpassungen am Verbriefungsrahmen zu unterstützen (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25).
(9) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 213/2022 vom 8. Juli 2022 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/630] (ABl. L 85 vom 23.3.2023, S. 23).
(10) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2024/2433] (ABl. L, 2024/2433, 3.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2433/oj).
(11) Empfehlung ESRB/2023/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 6. März 2023 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 158 vom 4.5.2023, S. 1).
(12) Opinion ESRB/2024/6 of the European Systemic Risk Board of 7 October 2024 regarding the Norwegian notifications of the resetting of the systemic risk buffer pursuant to Article 133 and of the resetting of the O-SII buffer pursuant to Article 131 of Directive 2013/36/EU of the European Parliament and of the Council on access to the activity of credit institutions and the prudential supervision of credit institutions, available on the ESRB’s website at www.esrb.europa.eu.
(13) Empfehlung ESRB/2017/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Oktober 2017 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 431 vom 15.12.2017, S. 1).
(14) Empfehlung ESRB/2023/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 6. März 2023 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 158 vom 4.5.2023, S. 1).
ANHANG
Der Anhang der Empfehlung ESRB/2015/2 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Unter „Norwegen“ erhält Abschnitt „I. Beschreibung der Maßnahmen“ Absatz 2 folgende Fassung:
|
|
2. |
Unter „Norwegen“ erhält Abschnitt „II. Gegenseitige Anerkennung“ folgende Fassung: „II. Gegenseitige Anerkennung
(*1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.“ " |
|
3. |
Unter „Norwegen“ erhält Abschnitt „III. Wesentlichkeitsschwelle“ Absatz 8 Buchstabe a folgende Fassung:
|
(*1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.“ “
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1010/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)